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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB140452: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt, weil er mit zu geringem Abstand hinter einem Lastwagen fuhr. Er erhielt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt. Der Richter war Dr. F. Bollinger. Die Gerichtskosten betrugen Fr. 3'000. Die verlierende Partei war die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB140452

Kanton:ZH
Fallnummer:SB140452
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB140452 vom 02.02.2015 (ZH)
Datum:02.02.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter : Beschuldigte; Verkehrs; Abstand; Beschuldigten; Vorinstanz; Lastwagen; Verkehrsregel; Meter; Fahrzeug; Recht; Urteil; Berufung; Verteidigung; Metern; Brems; Verletzung; Sinne; Tacho; Gefahr; Bundesgericht; Sekunde; Verkehrsregeln; Geldstrafe; Gutachten; Geschwindigkeit; Fahrzeuge; Sekunden; Strecke; önnen
Rechtsnorm:Art. 12 VRV ;Art. 184 StPO ;Art. 34 SVG ;Art. 391 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 9 SVG ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:131 IV 133; 137 IV 57;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: StPO Komm.], Art. 428 OR StPO, 2014

Entscheid des Kantongerichts SB140452

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140452-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und

lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Urteil vom 2. Februar 2015

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 17. Juni 2014 (GG140018)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. März 2014 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz :

(Urk. 30 S. 18)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln

    i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.00.

  3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  6. (Mitteilung)

  7. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 4)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 49 S. 1):

    1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. Juni 2014 sei aufzuheben.

    2. Der Angeklagte sei einer einfachen Verletzung einer Verkehrsregel im Sinne von Art. 9 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Busse zu bestrafen.

    3. Alles unter entsprechenden Kostenund Entschädigungsfolgen.

  2. Der Staatsanwaltschaft (schriftlich, Urk. 36):

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. Juni 2014 wurde der Beschuldigte A. der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG

      i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit

      einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.-bestraft. Die Vorinstanz ordnete den Vollzug der Strafe an und auferlegte dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 19. Juni 2014 Berufung anmelden (Urk. 22). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 13. Oktober 2014 ging sodann innert Frist am 14. Oktober 2014 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 32).

    2. In Nachachtung der Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2014 (Urk. 34) teilte die Anklagebehörde sinngemäss mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten. Gleichzeitig beantragte sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 36).

  2. Umfang der Berufung

    1. Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln und statt dessen einen Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art.90 Abs. 1 SVG. Er sei des Weiteren mit einer Busse anstelle einer Geldstrafe zu bestrafen und es sei ihm eine angemessen Entschädigung für seine Aufwendungen (Rechtsvertreter etc.) auszurichten (Urk. 32 S. 2).

    2. Nicht angefochten ist somit einzig die vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 4. Es ist vorab festzustellen, dass das angefochtene Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

  3. Beweisantrag des Beschuldigten

    1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 stellte die Verteidigung den Antrag, es sei ein verkehrstechnisches Gutachten in Auftrag zu geben zur Beurteilung des Bremsverhaltens des vorausfahrenden Lastwagens im Vergleich zum Personenfahrzeug der Marke Mercedes Benz E320 des Beschuldigten bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h auf einer gerade verlaufenden Autobahn. Zur Begründung führte sie aus, die Vorinstanz habe dargelegt, dass keine besonderen Umstände vorgelegen hätten, die ein Abweichen von der 1/6-Tachoregel gerechtfertigt hätten. Es seien vorliegend aber die technischen Fortschritte beim Bremsen zu beachten. Auch sei zu berücksichtigen, dass Unterschiede bei den Fahrzeugkategorien bestehen würden (Urk. 46).

    2. Würde man mittels Gutachten die Bremseigenschaften der beteiligten Fahrzeuge abklären wollen, dann müsste man wissen wie der technische Zustand der beiden Fahrzeuge im Tatzeitpunkt effektiv war. Zudem wäre es wohl unerläss-

      lich zu wissen, wie die beiden Fahrzeuge - namentlich der LKW beladen waren, wie die Beschaffenheit der Pneus und der Bremsen war und wie letztlich die Reaktionsschnelligkeit der beiden Fahrzeugführer war. All diese Komponenten sind heute nicht mehr eruierbar, weshalb eine Begutachtung wie sie die Verteidigung beantragt gar nicht möglich ist. Der Beweisantrag der Verteidigung ist daher abzuweisen.

      II. Schuldpunkt
  4. Sachverhalt

    1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am Mittwoch, den

      7. August 2013, 08.19 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Normalspur der Autobahn A3 (Westumfahrung Zürich) in Fahrtrichtung Chur unterwegs gewesen zu sein, als er im Hafnerbergtunnel (Autobahnkilometer 96.200) auf einen vor ihm fahrenden Lastwagen aufgeschlossen sei. Diesem sei er über eine Strecke von zunächst mindestens 250 Metern und danach 400 Metern bei einer Geschwindigkeit von jeweils mindestens 80 km/h mit einem zu geringen Abstand von maximal

      12 Metern gefolgt. Durch diese Fahrweise habe der Beschuldigte ein hohes Risiko eines Auffahrunfalles geschaffen, wodurch die Sicherheit der Insassen des vor ihm fahrenden Lastwagens erheblich gefährdet worden sei. Dies deshalb, weil der Beschuldigte bei einem unerwarteten Bremsmanöver des vorausfahrenden Lastwagens, mit welchem immer gerechnet werden müsse, aufgrund seiner Reaktionszeit und seines Bremsweges eine Auffahrkollision mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr hätte vermeiden können (Urk. 16 S. 2).

    2. Sowohl in der Untersuchung (Urk. 8 S. 2 f.), als auch im vorinstanzlichen Hauptverfahren anerkannte der Beschuldigte die äusseren Umstände des Anklagesachverhaltes als weitgehend zutreffend. Einzig in Bezug auf den Vorwurf, er habe über eine längere Distanz bei einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h einen zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Lastwagen von maximal 12 Metern eingehalten, zeigte sich der Beschuldigte nicht geständig (Prot. I S.6 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte der

      Beschuldigte vor, er sei der Meinung, dass er nicht falsch gehandelt habe. Er sei hinter dem Lastwagen hergefahren, dieser habe Stop and go gemacht, er sei aber immer voll da gewesen, um bremsen zu können. Er bestreite nach wie vor, über eine längere Distanz mit einem Abstand von maximal 12 Metern hinter dem Lastwagen hergefahren zu sein (Urk. 48 S. 3).

    3. Nachdem der Beschuldigte nach wie vor vehement in Abrede stellt, bei der fraglichen Fahrt durch den Hafnerbergtunnel vom 7. August 2013 dem vor ihm fahrenden Lastwagen über eine Strecke von 250 respektive 400 Metern mit einem zu geringen Abstand von maximal 12 Metern gefolgt zu sein, ist mittels der vorhandenen und verwertbaren Beweismittel zu eruieren, ob sich der Anklagesachverhalt in diesem Punkt rechtsgenügend erstellen lässt.

      1. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass zur Sachverhaltserstellung einerseits auf die Videoaufzeichnung der Nachfahrmessung der Kantonspolizei Zürich vom 7. August 2013 (Urk. 2) sowie auf das darauf gestützt erstellte Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS vom

        10. Dezember 2013 (Urk. 9/12) abzustellen sei. Des weiteren sind die Aussagen

        des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2014 sowie die Befragungen anlässlich der beiden gerichtlichen Verfahren soweit beweisrelevant, heranzuziehen (Urk. 8 sowie Prot. I. S. 6 ff. und Urk. 48 S. 3 ff.).

      2. Die Vorinstanz hat vorab korrekte theoretische Ausführungen zur Beweiswürdigung gemacht und sich zutreffend zur Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten geäussert. Diese Erwägungen bedürfen keiner Ergänzungen und können daher übernommen werden (Urk. 30 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO).

      3. Auch in Bezug auf die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten selbst, kann zunächst auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie bereits ausgeführt, beschränkt sich der Beschuldigte in der eigentlichen Kernfrage darauf, in Abrede zu stellen, dass er einen zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Lastwagen eingehalten habe. Seine betreffenden Äusserungen sind zwar durchaus konstant und widerspruchsfrei, was jedoch im vorliegenden Fall angesichts des blossen

        Bestreitens und der äusserst knappen Aussagen - nicht zwingend für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung spricht. Insofern der Beschuldigte konkrete Angaben zum gefahrenen Abstand, zur Geschwindigkeit und zum Verkehrsfluss macht, können diese Depositionen wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, anhand der Videoaufzeichnung der Nachfahrmessung sowie der gutachterlichen Erkenntnisse in objektiver Hinsicht zweifelsfrei widerlegt werden.

      4. Die Kantonspolizei Zürich hat anlässlich des vorliegend zu beurteilenden Vorfalles eine Nachfahrmessung durchgeführt und diese mittels Videoaufzeichnung dokumentiert (Urk. 2). Bei der Visionierung der entsprechenden DVD fällt zunächst auf, dass der Abstand zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten Mercedes und dem vor ihm fahrenden Lastwagen augenscheinlich gering ist. Des Weiteren lässt sich erkennen, dass aufgrund des Verkehrsflusses mitnichten davon gesprochen werden kann, dass der Lastwagen immer wieder Stop & Go fuhr und die Geschwindigkeit immer wieder änderte, wie dies der Beschuldigte und sein Verteidiger bei verschiedenen Gelegenheiten glauben machen wollten (Urk. 8 S. 2 f. und S. 8, Prot. I. S. 6). Mit der Vorinstanz kann jedoch festgehalten werden, dass sich aufgrund der Videoaufzeichnung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, wie gross der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen tatsächlich ist.

      5. Zur Klärung der Abstandsfrage holte die Anklagebehörde mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 beim Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS ein Gutachten ein, welches am 10. Dezember 2013 erstattet wurde (Urk. 9/12). Die gutachterlichen Erkenntnisse fasste die Vorinstanz zutreffend zusammen, sodass sich mit Verweis auf die betreffenden Erwägungen eine neuerliche Wiedergabe derselben erübrigt (Urk. 30 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Gutachten wurde unter Einhaltung der massgeblichen prozessualen Vorschriften von Art. 182 ff. StPO sowie namentlich auch unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten (Art. 184 Abs. 3 StPO) eingeholt und ist damit als Beweismittel uneingeschränkt verwertbar. Es wurde der Verteidigung am 11. Dezember 2013 zugestellt, woraufhin diese mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 der Anklagebehörde mitteilte, der Kurzbericht des eidgenössischen Instituts für Metrologie gebe wenig her, sei ungenau und beruhe auf Annahmen (Urk. 9/14). Bezeichnender-

weise blieb die Verteidigung denn auch sowohl vor Vorinstanz wie anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung eine substantiierte Erklärung dafür schuldig, inwiefern das Gutachten nicht de lege artis erstellt worden sein soll respektive worin eine nicht gesetzeskonforme Vorgehensweise der sachverständigen Person zu erblicken sei (Urk. 19 S. 4, Prot. I. S. 8 ff. sowie Urk. 49). Eine entsprechende, substantiierte Kritik der Verteidigung blieb zu recht aus. Mit der Vorinstanz ist nämlich festzuhalten, dass sowohl die Erstattung des Gutachtens, als auch die darin widergegebenen Erkenntnisse in allen Teilen nachvollziehbar und überzeugend sind. Das Gutachten deklariert allfällige Ungenauigkeiten und berücksichtigt die betreffenden Toleranzgrenzen stets zu Gunsten des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat sich mit den Berechnungen kritisch und zutreffend auseinander gesetzt, auch auf diese Erwägungen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Die gutachterlichen Erkenntnisse stehen schliesslich in Einklang mit den Videoaufzeichnungen der Polizei und den dort wiedergegebenen Geschwindigkeitsangaben. Wenn die Vorinstanz ausführt, die vom METAS als Fachstelle angewandte Messund Auswertungsmethode führe zu nachvollziehbaren Ergebnissen und es bestünden keine Gründe, an der Richtigkeit des Gutachtens zu zweifeln, so kann diese Einschätzung ohne weiteres übernommen werden. Gestützt auf das METAS Gutachten ist es als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte entgegen seinen diesbezüglichen Beteuerungen - über eine Distanz von jeweils mindestens 250 Metern bzw. mindestens 400 Metern und bei einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h einen Abstand von 12 Metern weniger zum vorausfahrenden Lastwagen wahrte. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt, hiervon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen.

  1. Rechtliche Würdigung

    1. Die Anklagebehörde würdigte das eingeklagte Verhalten des Beschuldigten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV und beantragte einen entsprechenden Schuldspruch (Urk. 16 S. 3). Dieser rechtlichen Würdigung schloss sich die Vorinstanz an (Urk. 30 S. 8 ff.).

    2. Während sich der Beschuldigte selbst auf den Standpunkt stellte, sich richtig verhalten zu haben (Prot. I. S. 10; Urk. 48 S. 3), subsumierte die Verteidigung das Verhalten den Beschuldigten unter den Straftatbestand der einfachen Verletzung einer Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Urk. 49).

    3. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Nebenund Hintereinanderfahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Haft mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG).

      1. Was unter einem ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel halber Tacho (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei-Sekunden-Regel weitherum bekannt. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass für die Beurteilung einer groben Verkehrsregelverletzung als Richtschnur die Regel 1/6-Tacho bzw. der Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen werden könne (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.3.2. mit diversen weiteren Verweisen). Der qualifizierte Tatbestand der

        groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung gar einer Verletzung nahe liegt.

      2. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt fuhr der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h über eine Strecke von zunächst

        250 Metern und hernach 400 Metern mit einem maximalen Abstand von 12 Metern hinter dem vor ihm fahrenden Lastwagen her. Die Fahrbahn im Autobahntunnel war trocken und die generelle Sicht war gut. Aufgrund des geringen Abstandes zum vorausfahrenden Lastwagen war jedoch das Sichtfeld des Beschuldigten dergestalt eingeschränkt, dass er seinen eigenen Angaben zufolge nur den Lastwagen unmittelbar vor ihm sehen konnte (Urk. 8 S. 6). Ob sich vor dem Lastwagen weitere Fahrzeuge befanden und wie sich der Verkehrsfluss gestaltete, konnte der Beschuldigte weder sehen, noch abschätzen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass während der Hauptverkehrszeiten der Verkehrsfluss auf den Umfahrungen der Stadt Zürich (A1/A3) notorischerweise regelmässig ins Stocken gerät respektive zum Erliegen kommt. Entsprechend werden gemäss den Verkehrsprognosen des TCS gerade auf diesen Streckenabschnitten während den Wochentagen regelmässig Störungen erwartet (http://www.tcs.ch/de/auto-mobilitaet/verkehrsinfo/prognosen.php; zuletzt besucht am 17. Januar 2015). Der Beschuldigte bestätigte in der Berufungsverhandlung, dass das Verkehrsaufkommen auf der besagten Strecke sehr gross sei (Urk. 48

        S. 4). Insofern kann der Verteidigung nicht zugestimmt werden, wenn diese vor

        Vorinstanz ausführte, im Hafnerbergtunnel müsse nicht mit einem brüsken

        Bremsmanöver einer Vollbremsung gerechnet werden (Urk. 19 S. 2). Abgesehen davon, dass grundsätzlich jederzeit und überall mit einem brüsken Bremsmanöver einer Vollbremsung gerechnet werden muss, besteht diese Gefahr umso mehr auf Streckenabschnitten, welche eine hohe Staugefahr bergen. Die Grundregel lautet, dass der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges jederzeit mit einer Vollbremsung des vorausfahrenden Lenkers rechnen muss. Deshalb muss immer ein genügender Abstand eingehalten werden (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichtes, Davos 1999, S. 54 f.). Ginge man vorliegend von der Regel halber Tacho aus, so hätte ein ausreichender Abstand bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h ca. 40 Meter betragen. Wollte man der 2-SekundenAbstandsregel folgen (diese Regel besagt, dass der Abstand zum Vorausfahrenden mindestens so gross sein soll, wie die Strecke, welche während zwei Sekunden zurückgelegt wird), würde sich Folgendes ergeben: Bei 80 km/h legt ein Fahrzeug pro Sekunde 22.22 Meter zurück (Hans Giger, Kommentar zum SVG,

        8. Auflage, Zürich 2014, S. 232). In zwei Sekunden legt man bei dieser

        Geschwindigkeit mithin 44,44 Meter zurück. Geht man vom rechtsgenügend erstellten Sachverhalt aus (maximal 12 Meter Abstand), dann hat der Beschuldigte diesen Sicherheitsabstand bei weitem unterschritten.

      3. Aufgrund empirischer Ermittlungen hat sich ergeben, dass selbst reaktionsschnelle Personen mit einer Brems - Reaktionsdauer von bis zu 0,6 Sekunden zu rechnen haben. Boll (a.a.O., S. 57 f.) geht deshalb zu Recht davon aus, es sei gerechtfertigt, eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 0,6 Sekunden weniger betrage. 0,6 Sekunden entsprechen 1/6 Tacho 16,67% Tacho. Bei einem Abstand von 1/6 Tacho 16,67% Tacho sei die Gefahr einer Auffahrkollision im Verhältnis zum vorgeschriebenen Abstand (erlaubtes Risiko) hochgradig erhöht (Boll, a.a.O., S. 58). Bei 80 km/h beträgt 1/6 Tacho daher 13.33 Meter. Ausgehend vom vorliegend erstellten Sachverhalt (Distanz zwischen den Fahrzeugen maximal ca. 12 Meter) ist damit erwiesen, dass der Beschuldigte einen zeitlichen Abstand von bloss 0.54 Sekunden und somit von weniger als 1/6 Tacho einhielt. Damit ist der objektive Tatbestand der

        groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG auch im Sinne der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise erfüllt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schliesslich noch darauf, dass die Regel, wonach bei einem Abstand von 1/6 Tacho weniger ohne weiteres von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist (vgl. Boll, a.a.O., S. 57 f.), für normale Verhältnisse gilt. Diese absolute Schwelle ist in Bezug auf zwei hintereinander fahrende Fahrzeuge bei günstigen Verhältnissen anwendbar, erschwerende Umstände werden ausgeblendet. So ist beispielsweise bei nasser Fahrbahn ein wesentlich grösserer Abstand einzuhalten (vgl. Boll, a.a.O., S. 58).

      4. Mit der Vorinstanz ist schliesslich nicht einzusehen, inwiefern im vorliegenden Fall von besonderen Umständen ausgegangen werden müsste, welche ein Abweichen von der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Gunsten des Beschuldigten rechtfertigen würden. Dass der Beschuldigte mit einem Personenwagen hinter einem Lastwagen herfuhr, ist entgegen der Verteidigung nicht als besonders günstiger Umstand zu qualifizieren. Zwar ist anzunehmen, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen tatsächlich im Vergleich mit dem Lastwagen einen etwas kürzeren Bremsweg gehabt hätte, andererseits sah der Beschuldigte nicht, was sich vor dem Lastwagen abspielte und hätte daher erst verzögert reagieren können.

      5. Soweit sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dank seines mit ABS ausgestatteten Personenwagens der Marke Mercedes wäre er in der Lage gewesen bei einer Vollbremsung schneller als der Lastwagen anzuhalten, ist dem entgegen zu halten, dass praktisch sämtliche Fahrzeuge - namentlich auch Lastkraftwagen im schweizerischen Strassenverkehr mit ABS ausgestattet sind. Daraus kann der Beschuldigte also nichts zu seinen Gunsten ableiten.

      6. Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren vorbringt, die kurzen Strecken von 250 respektive 400 Metern, während welchen der Beschuldigte einen ungenügenden Abstand eingehalten habe, seien zu gering, um eine erhöhte abstrakte Gefahr zu schaffen (Urk. 49 S. 5), ist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2008 vom 13. Januar 2009, E. 3.5, zu verweisen In

        diesem Urteil hat das Bundesgericht folgendes festgehalten: Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist die Begründung einer groben Verkehrsregelverletzung auch möglich, wenn die Unterschreitung des Mindestabstandes auf einer Strecke von weniger als 300 Metern andauert.

      7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch das viel zu nahe Auffahren auf den voranfahrenden Lastwagen in objektiver Hinsicht eine erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschaffen hat. Es wäre ihm aufgrund seiner Fahrweise mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich gewesen, bei einem unerwarteten Ereignis (z.B. starkes Bremsmanöver des Lastwagens) rechtzeitig und adäquat zu reagieren und damit eine drohende Auffahrkollision mit dem Lastwagen zu vermeiden. Durch sein schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten gefährdete der Beschuldigte nicht nur seine eigene Gesundheit erheblich, sondern auch jene der Insassen des vor ihm fahrenden Lastwagens. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG

        i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ist damit erfüllt, was die Vorinstanz zutreffend feststellte.

      8. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegen- über fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 133 mit diversen weiteren Verweisen).

      9. Der Beschuldigte ist nach eigenen Angaben seit 39 Jahren im Besitz des Führerausweises und legt im Durchschnitt pro Jahr rund 50'000 km im Auto zurück. Er kann daher ohne weiteres als versierter Automobilist bezeichnet werden. Anlässlich seiner Befragung vom 26. Februar 2014 führte er aus, er sei während der Fahrt ganz klar nicht in Gedanken versunken gewesen. Den Abstand zum vorausfahrenden Lastkraftwagen habe er bewusst eingehalten. Die

        ½-Tacho-Abstands-Regel sei ihm bekannt. Ebenso sei er sich der Risiken und Gefahren bewusst, welche durch das Nichteinhalten eines genügenden Abstandes zum vorderen Fahrzeug entstehen würden. Er sei sich jedoch zu 100 % sicher gewesen, dass er im Falle einer Vollbremsung des Lastkraftwagens noch rechtzeitig hätte anhalten können. Er habe sich bei seiner Fahrweise sehr sicher gefühlt (Urk. 8 S. 5 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei jederzeit voll da gewesen, um Bremsen zu können (Urk. 48 S. 3). Aufgrund seiner Äusserungen und des dokumentierten Fahrverhaltens des Beschuldigten, kann ihm kein direkter Vorsatz zur Last gelegt werden. Der Beschuldigte wusste zwar um die Gefährlichkeit seines Handelns, er wollte jedoch nicht eine Gefährdungslage schaffen. Durch sein höchst riskantes Verhalten im Strassenverkehr hat er indes fraglos fremde Rechtsgüter - namentlich Leib und Leben der Insassen des vor ihm fahrenden Lastkraftwagens einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, wobei er sich diesbezüglich zumindest ein bedenkenloses und damit pflichtwidriges Verhalten anrechnen lassen muss. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Täter selbst dann rücksichtslos handelt, wenn er auch nur einen Moment lang die Gefährdung fremder Interessen nicht bedenkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2009 vom 3. November 2009, Erw. 4.3.), steht entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 49 S. 5) ausser Frage, dass der Beschuldigte auch den subjektiven Straftatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV erfüllt hat.

      10. Nachdem weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der vorinstanzliche Schuldspruch vollumfänglich zu bestätigen.

III. Sanktion
  1. Strafzumessung

    1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für die vom Beschuldigten begangene grobe Verkehrsregelverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe korrekt abgesteckt. Weiter hat sie zutreffende theoretische Ausführungen zu den Grundsätzen der Strafzumessung gemacht (Urk. 30 S. 13 f.). Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist eine hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen, was die Vorinstanz unterlassen hat und was nachzuholen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E.1.6.; vgl. 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E.3.3.4. n.p. in BGE 137 IV 57; 6B_2/2011 vom 29. April 2011 E.4.2.3.).

    2. Die Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven und subjektiven Tatschwere können so übernommen werden (Urk. 30 S. 15; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Verschulden ist jedoch angesichts des relativ weiten Strafrahmens eher als leicht zu bezeichnen. Es ist eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen.

    3. Unter dem Titel Täterkomponente hat die Vorinstanz ebenfalls das Nötige ausgeführt, sie hat insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben und die Vorstrafen straferhöhend gewertet (Urk. 30

      S. 15 f.). Anzumerken ist einzig, dass dem Beschuldigten heute nur noch die Vorstrafen aus den Jahren 2005 bzw. 2012 entgegen gehalten werden können (vgl. Urk. 31), was jedoch nichts daran ändert, dass die Strafe wegen der einschlägigen Vorstrafen deutlich zu erhöhen ist.

    4. Nach Würdigung der Tatund Täterkomponenten wäre klar eine Strafe auszufällen gewesen, die über der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 60 Tagessätzen liegen müsste. Da jedoch einzig der Beschuldigte Berufung angemeldet hat, muss es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe sein Bewenden haben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 8'640.70, unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtung in Höhe von Fr. 5'045.-- (vgl. Urk. 40/1), erscheint

      auch der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 50.-keinesfalls als zu hoch und wurde zurecht von der Verteidigung auch nicht beanstandet.

    5. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.-zu bestrafen.

  2. Vollzug

    1. Die Vorinstanz hat zutreffende theoretische Erwägungen zur Frage gemacht, wann und unter welchen Voraussetzungen der Vollzug einer Strafe aufgeschoben werden kann. Mit Verweis auf die betreffenden Ausführungen erübrigen sich Weiterungen hierzu (Urk. 30 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister aktuell noch mit zwei Einträgen verzeichnet. Am 20. April 2005 wurde er vom Obergericht des Kantons Aargau wegen Fahren in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 6 Wochen und einer Busse von Fr. 2'500.-verurteilt. Am 26. Juni 2012 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 2'000.-- (Urk. 31). Angesichts dieser einschlägigen Vorstrafen und der nach wie vor an den Tag gelegten Uneinsichtigkeit des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er sich von einer lediglich bedingt ausgesprochenen Sanktion nicht von neuerlicher Delinquenz abhalten lassen würde. Vielmehr ist ihm aufgrund seines Verhaltens eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Auch die stabilen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben ihn nicht davon abgehalten, sich innert knapp zehn Jahren ein drittes Mal wegen eines Verkehrsdelikts strafbar zu machen. Die Legalprognose des Beschuldigten kann als erheblich beeinträchtigt bezeichnet werden. Damit fällt eine bedingt ausgesprochene Strafe nicht mehr in Betracht. Die vorliegend auszufällende Geldstrafe ist daher in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB sowie in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils für vollziehbar zu erklären.

IV. Kostenund Entschädigung

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 5) zu bestätigen.

    1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des

      Obergerichts, LS 211.1).

    2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

    17. Juni 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    1.-3. ( )

    4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen:

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln

    i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.--.

  3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

  4. Die erstinstanzliche Kostauflage (Disp. Ziff. 5) wird bestätigt.

  5. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.-angesetzt.

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN-Nr. , 8090 Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  8. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 2. Februar 2015

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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