Zusammenfassung des Urteils SB140394: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 10. April 2015 über einen Fall der versuchten Anstiftung zu mehrfachem Mord entschieden. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 6½ Jahren verurteilt. Zudem wurde eine ambulante Behandlung zur Behandlung psychischer Störungen angeordnet. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 6'000 festgesetzt. Die Privatklägerin A. erhielt eine Genugtuung von CHF 8'000 zuzüglich Zinsen. Die Privatklägerin B. erhielt eine Genugtuung von CHF 2'000 und eine Umtriebsentschädigung von CHF 275. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB140394 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 10.04.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Versuchte Anstiftung zu mehrfachem Mord und Widerruf |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Vorinstanz; Anstiftung; Aussagen; Recht; Verteidigung; Staat; Privatklägerin; Urteil; Waffe; Staatsanwaltschaft; Berufung; Tötung; Genugtuung; Sinne; Bundesgericht; Forderung; Familie; Rahmen; Lebens; Gericht; Freiheitsstrafe; Kantons; Versuch; Behandlung; Anklage |
Rechtsnorm: | Art. 111 StGB ;Art. 112 StGB ;Art. 113 StGB ;Art. 116 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 22 StGB ;Art. 24 StGB ;Art. 305 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 63 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 121 IV 49; 127 IV 10; 133 I 33; 136 IV 55; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140394-O/U/cw
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und Ersatzoberrichterin lic. iur. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir
Urteil vom 10. April 2015
in Sachen
Anklägerin und Erstberufungsklägerin
sowie
Privatkläger
1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.
gegen
Beschuldigter und Zweitberufungskläger
ab 10. September 2014 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1.
betreffend versuchte Anstiftung zu mehrfachem Mord und Widerruf
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Februar 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23).
Urteil der Vorinstanz :
Der Beschuldigte C. ist schuldig der versuchten Anstiftung zu mehrfachem Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 6½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 400 Tage durch Haft erstanden sind.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB zur Behandlung psychischer Störungen angeordnet.
Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. November 2011 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30 wird widerrufen.
Die Privatklägerin A. wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. CHF 8'000 zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. CHF 2'000 zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. eine Umtriebsentschädigung von CHF 275 zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der früheren amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung.
Rechtsanwältin X1. wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 mit CHF 5'430.85 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Rechtsanwalt X2. wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers 2 mit CHF 9'008.60 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 1 f.)
1. Die Berufung des Beschuldigten sei gutzuheissen. Hingegen sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
Ziff. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 11 des angefochtenen Urteilsdispositivs seien aufzuheben.
Der Beschuldigte sei von Vorwurf der versuchten Anstiftung zu mehrfachem Mord vollumfänglich freizusprechen.
Infolge Freispruchs seien sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen und seien sämtliche Zivilforderungen der Privatkläger abzuweisen bzw. sei gar nicht erst darauf einzutreten.
Eventualiter wäre festzustellen, dass ein untauglicher (und deshalb strafloser) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB von Anstiftung zu einem mehrfachen Tötungsdelikt vorgelegen hat. Subeventualiter wäre der Beschuldigte zumindest milder als im vorinstanzlichen Urteil zu bestrafen.
Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 76 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei der versuchten Anstiftung zu mehrfachem Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu bestrafen.
Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
Es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
Es sei die am 25.11.2011 durch die Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat ausgefällte bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (entspricht Fr. 5'400.--) zu widerrufen.
Der Privatklägerschaft 2: (Prot. II S. 15, sinngemäss)
Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 2'000.zuzüglich Zins von 5% seit dem 14. Mai 2013 zu bezahlen.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 275.zu bezahlen.
Erwägungen:
Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Juni 2014 der versuchten Anstiftung zu mehrfachem Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit 6½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung bis dato erstandener Haft von 400 Tagen, bestraft. Es wurde sodann eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB zur Behandlung psychischer Störungen angeordnet. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. November 2011 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.wurde widerrufen. Die Privatklägerin 1 wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin 1
Fr. 8'000.sowie dem Privatkläger 2 Fr. 2'000.-, je zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2013 als Genugtuung zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen wurde. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 275.zu bezahlen (Urk. 60).
Mit Eingaben vom 20. Juni 2014 sowie 27. Juni 2014 meldeten die Staatsanwaltschaft (Urk. 48) und der Beschuldigte (Urk. 53) fristgerecht die Berufung an. Mit Eingaben vom 1. bzw. 2. September 2014 reichten die Staatsanwaltschaft
(Urk. 61) und die Verteidigung (Urk. 62) fristgerecht die Berufungserklärungen ein. Anschlussberufungen wurden keine erhoben.
Mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte den Beweisantrag stellen, es seien betreffend die Privatkläger 1 und 2 sowie des Zeugen D. ein Strafregisterauszug und ein ausführlicher, aktueller Leumundsbericht einzuholen (Urk. 62 S. 2). D. sei eine Art Kronzeuge gegen den Beschuldigten. Zu Unrecht hätten die Staatsanwaltschaft und auch die Vorinstanz ihm und auch den
auf seinen Aussagen aufbauenden Privatklägern 1 und 2 Glauben geschenkt. Gemäss neuesten, der Verteidigung zugekommenen, allerdings nicht genau überprüfbaren Informationen sollen diese offenbar selbst in weitere Verfahren verwickelt sein. Sollte dies zutreffen so die Verteidigung weiter -, so wäre deren Glaubwürdigkeit auch im vorliegenden Verfahren allenfalls sogar stark angeschlagen (Urk. 62 S. 3 f.).
Mit Datum vom 17. März 2015 wurden die entsprechenden Strafregisterauszüge eingeholt (Urk. 73/1-3), wobei nur der Privatkläger 2 mit einem Vorgang (Urteil vom 8. Juli 2013, einfache Körperverletzung, 90 Tagessätze zu Fr. 30.-, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) verzeichnet war (Urk. 73/1). Weiterungen er- übrigen sich deshalb betreffend die Privatklägerin 1 und D. . Ebenso ist über den Privatkläger 2 kein Leumundsbericht einzuholen, da aufgrund der Natur der Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung kein Einfluss auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erkennbar ist.
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO).
Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung einen vollumfänglichen Freispruch, mithin eine Abänderung der Urteilsdispositivziffern 1 bis 5, 7 bis 9 und 11 (Urk. 62). Die Staatsanwaltschaft beschränkt die Berufung auf die Strafzumessung (Urk. 61). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Juni 2014 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Zivilforderung), 10 (Kostenfestsetzung) sowie 12 und 13 (Entschädigung Geschädigten-
vertretung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 14. Mai 2013 seinen ExSchwager D. in der Bar E. an der F. -Strasse in Zürich aufgefordert zu haben, dessen Schwester A. (die Ex-Frau des Beschuldigten) sowie deren neuen Lebenspartner B. zu töten, um die Familienehre, die durch die Ehescheidung verletzt worden sei, wiederherzustellen. Zugleich habe der Beschuldigte seinem Ex-Schwager eine Schusswaffe gezeigt. Als sich
D. geweigert habe, auf das Ansinnen des Beschuldigten einzugehen, habe ihm dieser gedroht, zuerst A. , dann B. und schliesslich auch ihn,
D. , zu erschiessen. D. habe sich jedoch weiterhin geweigert, dem Ansinnen des Beschuldigten nachzugeben. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf.
Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst in formeller Hinsicht, die Anklage werfe dem Beschuldigten vor, die Anstiftung habe in der E. -Bar stattgefunden, wohingegen sich aus den Aussagen aller Beteiligten ergebe, dass sich das Ganze ausserhalb der Bar in einem Hinterhof abgespielt habe. Eine Verurteilung würde deshalb gegen das Anklageprinzip verstossen (Urk. 38 S. 2 f.; Urk. 77 S. 3 ff.). Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, wie auch die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 60 S. 37); entscheidend ist die genaue Tatortangabe, nämlich die E. -Bar an der
F. -Strasse in Zürich. Der Beschuldigte weiss somit, wo er die vorgeworfene Tat begangen haben soll. Damit sind seine Vereidigungsrechte gewahrt. Er selbst bestreitet denn auch nicht, sich zum Tatzeitpunkt an diesem Ort (E. - Bar) aufgehalten zu haben.
In tatsächlicher Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, D. zufällig in der Bar E. getroffen zu haben, aber ihn nur auf die Begleichung seiner offenen Schulden angesprochen zu haben (act. 31 S. 4 f.; Prot. II S. 14 f.). Die von
D. ausgehenden Belastungen seien Lügen, welche darauf zurückzuführen
seien, dass er Geld von ihm zurückgefordert habe und dass er (der Ex-Schwager) gegen ihn eingestellt sei, weil er eine zweite parallele Ehe eingegangen sei. Diesbezüglich bestehe ein eigentliches Komplott mit A. , seiner Schwester und
Ex-Frau des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat sich sehr eingehend mit diesen Argumenten auseinandergesetzt und sie verworfen. Auf die sehr einlässliche Begründung kann ohne Einschränkungen verwiesen werden (Urk. 60 S. 24 - 38; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Anklage stützt sich v.a. auf die Aussagen von D. , der zunächst bei der Polizei als Auskunftsperson (Urk. 4/1) und danach als Zeuge (Urk. 4/2) einvernommen wurde. Für die umfassende Wiedergabe der Aussagen kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 15 - 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Umstand, dass D. als Zeuge und Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO bzw. mit Hinweis auf Art. 305 Abs. 1 StPO einvernommen wurde, macht entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 9; Urk. 77 S. 5 f.) diese Aussagen nicht unverwertbar. Er wurde vom Beschuldigten selbst mit dem Tode bedroht, für den Fall, dass er der Aufforderung zur Tötung seiner Schwester und ihres Lebenspartners nicht Folge leisten würde (Anklage, Urk. 23 S. 2). Damit hatte er ohne Weiteres Anrecht auf Schutzmassnahmen nach Art. 117 Abs. 1 lit. c StPO. Als Zeuge wurde er sodann einvernommen, weil er sich im Verfahren nicht als Privatkläger konstituiert hat (BSK StPO-BÄHLER, Art. 166 N 1 ff.).
Betreffend die Glaubwürdigkeit hat die Vorinstanz das hochgradig angespannte Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen D. berücksichtigt und ist zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass dessen Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind (Urk. 60 S. 26). Die These der Verteidigung, die Aussagen von D. seien absichtliche unabsichtliche Falschbelastungen (Urk. 38 S. 8 f.; Urk. 77 S. 7), überzeugt aber nicht. Dass der falschen Belastung eine Traumatisierung D. s zugrunde liegen soll, lässt sich nicht mit Hinweis auf seine Aussagen belegen, wonach er einen solchen Ehrenmord miterlebt habe; vielmehr wäre dies der Grund dafür, weshalb er das Ansinnen des Beschuldigten ernst genommen hat. Die Komplottthese, wonach
und seine Schwester A. gemeinsam aus purem Hass den Beschuldigten zufolge seiner Polygamie (jüngere Zweitehefrau im gemeinsamen Haushalt) falsch beschuldigen würden, wurde von der Vorinstanz überzeugend widerlegt (Urk. 60 S. 30 f.). Auch nicht zu überzeugen vermag die Behauptung,
die Aufforderung des Beschuldigten an D. zur Darlehensrückzahlung, sei Grund für die Vorwürfe. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz aufzeigt, wie sich D. mit der Falschbelastung der angeblichen Darlehensschuld zu entziehen vermöchte (vgl. dazu Vorinstanz, Urk. 60 S. 31). Im Zusammenhang mit dieser Darlehensgeschichte ist sodann das Aussageverhalten des Beschuldigten eigenartig: zunächst will er beim zufälligen Zusammentreffen mit D. nichts gesprochen haben, um dann in einer nachfolgenden Einvernahme darauf zurückzukommen und zu erklären, er habe ihn zur Darlehensrückzahlung aufgefordert (Urk. 5/4 S. 2). Auffällig ist nun, dass der Beschuldigte dieses grundsätzlich unverdächtige Gespräch erst in seiner Stellungnahme zu den Zeugenaussagen erwähnte. Die Erklärung des Beschuldigten dafür, dies sei für ihn kein eigentliches Gespräch gewesen, weshalb er es in den ersten Einvernahmen nicht erwähnt habe (Urk. 31 S. 5), überzeugt nicht. Umso weniger ist dieses anfängliche Verschweigen verständlich, da gerade dieses Gespräch über das geschuldete Geld Grund für die falsche Anschuldigung von D. sein soll. Damit hätte der Beschuldigte jeden Grund gehabt, dieses Gespräch zu erwähnen. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschuldigte habe jegliche Kontaktnahme verheimlichen wollen, um dem Vorwurf der Anstiftung ausweichen zu können. Ein solches Aussageverhalten ist nicht glaubhaft und trägt nicht dazu bei, den Anklagevorwurf
zu entkräften. Insgesamt erweist sich der Standpunkt des Beschuldigten, D. beschuldige ihn aus vorstehend erwähnten Gründen zu Unrecht, als nicht haltbar.
Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 133 I 33,
4.3.) hat die Vorinstanz indessen bei der Erstellung des anklagerelevanten Sachverhalts das Schwergewicht auf die Würdigung der Aussagen von D. hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit gelegt (Urk. 60 S. 13). Dabei fällt bei den Aussagen von D. auf, dass sie nicht nur in sich stimmig sind (Vermeiden eines Kontaktes nach zufälligem Treffen mit dem Beschuldigten; folgerichtig muss ihn der Beschuldigte in den Hinterhof ziehen; Erschrecken bei Anblick der Waffe; Mitteilung in der Bar, sofortige Warnung der Privatkläger 1 und 2, sofortige Anzeige bei der Polizei, die seine Aufgeregtheit registriert), sondern sich auch zwanglos in das gesamte Beziehungsgeflecht (insbesondere wie es in den Aussagen der Privatklägerin A. (Urk. 2/1-4) und des Sohnes G. (Urk. 6/7) zum Aus-
druck kommt), einfügt. Detailreich, sehr dicht, nachvollziehbar und lebendig schildert er auch das Gespräch im Hinterhof, seine Reaktionen [Er griff nach seiner Waffe. Ich dachte, er will mich erschiessen und griff nach seinen Händen.] und seine Gefühle, als er die Pistole erblickt [Das hat bei mir grosse Angst ausgelöst.] und seine Familie vom Beschuldigten bedroht und beleidigt wird [Ich wurde laut.] (Urk. 4/1 S. 3). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die sehr einlässliche und sorgfältige Würdigung der Aussagen von D. durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 31 - 34; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die vom Verteidiger aufgeworfenen Widersprüche in den Aussagen von D. erweisen sich bei näherem Hinsehen als nicht relevant (Urk. 38 S. 9 f.;
Urk. 77 S. 8 ff.; vgl. dazu auch Vorinstanz Urk. 60 S. 33 f.). Ob er den Beschuldigten in der Bar vor der Bar getroffen hat, ist nicht entscheidend, sondern vielmehr, dass er ihn bei der E. -Bar getroffen hat; dies wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten (Urk. 5/2 S. 3). Sodann soll der Beschuldigte D. die Waffe gezeigt, dann wieder nur die Hand an die Waffe gehalten haben; widersprüchlich sei auch, dass er die Waffe gut gesehen habe, anderseits habe diese aber in der Hose des Beschuldigten gesteckt. Irgendwelche, die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen in Frage stellenden Widersprüche lassen sich nicht erkennen. Der Umstand, dass D. die Waffe gesehen hat, bedeutet nicht zwingend, dass sie vom Beschuldigten hervorgeholt worden sein muss. Der Beschuldigte trug die Waffe gemäss Aussagen von D. im Hosenbund bzw. am Gurt. Da eine Waffe nicht einfach so in eine Hosentasche passt, musste wohl mindestens der Griff der Waffe noch zu sehen gewesen sein. Zeigt man nun gezielt auf eine so getragene Waffe, so kann man bereits beim Anblick des Griffes die Waffe erkennen. Abgesehen davon ist aber vielmehr entscheidend, dass der Anblick der Pistole bei D. grosse Angst ausgelöst hat (Urk. 4/2 S. 9). Dass er dabei den Beschuldigten nicht zu Unrecht belasten will, ergibt sich auch daraus, dass er nicht sagen könne, ob die Waffe echt ob sie gar geladen gewesen sei
(Urk. 4/1 S. 3). Dass niemand sonst die Waffe gesehen hat (Urk. 38 S. 11; Urk. 77
S. 8, 11), erstaunt weiter nicht, da er sie in den Hosenbund gesteckt hatte und nur der Griff sichtbar war, so dass sie nicht zu sehen gewesen sein dürfte, wenn nicht explizit vom Beschuldigten darauf gezeigt wird, wie dies gegenüber D. der
Fall gewesen war. Schliesslich verfängt auch der Einwand der Verteidigung nicht, dass selbst die Privatklägerin 1 nie eine Waffe beim Beschuldigten gesehen habe (Urk. 77 S. 11). So gab nämlich der Sohn des Beschuldigten, G. , an, dass er in der damaligen ehelichen Wohnung seiner Eltern an der [Strasse] eine Waffe gesehen habe. Diese sei in einem schwarzen Sack gewesen, welchen der Beschuldigte in der Hand gehalten habe (Urk. 6/7 S. 8).
Auch nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus dem Umstand ableiten, dass D. , obwohl er angeblich stärker als der Beschuldigte sein soll, ihm nicht die Waffe weggenommen hat (Prot. I S. 10 E 11). D. verhinderte gerade mit seiner Hand, dass der Beschuldigte die Pistole hervorziehen konnte. Da er das Ansinnen des Beschuldigten ablehnte, hatte er auch keine Veranlassung, die Waffe an sich zu nehmen, zumal der Beschuldigte erklärte, er wolle nur mit ihm reden und ihn nicht erschiessen (Urk. 4/1 S. 3).
Die Vorinstanz hat auch die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 sowie des Sohnes G. zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 60 S. 17 - 20, 34, 35, 36; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie haben den Vorfall nicht direkt miterlebt, aber sie bestätigen die Aussagen von D. , insbesondere was die weiteren Umstände und das Beziehungsgeflecht angeht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, spricht sodann der Detailreichtum in den jeweiligen Aussagen gegen eine Komplotttheorie.
Die Zeugen H. und I. befanden sich beide zur Tatzeit in der E. Bar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 10; Urk. 77
S. 10) stehen ihre Aussagen nicht im Widerspruch zu den Aussagen von
D. . Die Vorinstanz hat ihre Aussagen zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 60 S. 20 f.; 35 f.). Die Aussagen von H. sind davon geprägt, sich möglichst nicht in diesen Konflikt zwischen dem Beschuldigten und den Verwandten (Ex-Frau und Ex-Schwager bzw. Cousine und Cousin) hineinziehen zu lassen (H. : Ich bitte Sie, mich nicht in familiäre Angelegenheiten von Drittpersonen zu verwickeln, Jetzt verwickeln sie mich in familiäre Angelegenheiten [ ] Schauen Sie, diese Leute sind Sippenangehörige. Die haben ihre Wurzeln zum Teil im J. [Staat in Vorderasien]. Die haben Wurzeln. Sie haben ihre
ganz eigenen Gepflogenheiten. Es gibt bei denen Blutfehden und dergleichen, Urk. 6/3 S. 4 f.). Deshalb bleiben die Angaben von H. sehr vage. Die Aussagen von I. bestätigen die Konfliktsituation zwischen dem Beschuldigten und D. (Urk. 6/5 S. 7 ff.). Auch er gibt zum Kernthema (Anstiftung) nur widerwillig und ausweichend Auskunft. Immerhin wäre es seiner Ansicht nach nicht so weit gekommen, wenn er gesehen hätte, dass Beide nach draussen gegangen seien, da er dann auch mitgegangen wäre, um zu vermitteln. Er könne einfach nicht verstehen, weshalb es so weit gekommen sei (Urk. 6/5 S. 7 f.). Er schliesst sodann nicht aus, dass ihm D. den Grund für den Anruf bei der Polizei genannt habe. Es sei möglich, dass D. ihm erzählt habe, dass der Beschuldigte ihn zur Tötung der Schwester aufgefordert habe: aber entsprach dies der Wahrheit. Ist es nicht möglich, dass D. die Unwahrheit sagt Wie soll ich das beurteilen. (Urk. 6/5 S. 10). I. ergänzt sodann, dass selbst wenn ihm dies D. gesagt hätte, er es nicht ernst genommen hätte (Urk. 6/5 S. 10). Er wisse nichts darüber, das sei ein familiäres Problem (Urk. 6/5 S. 11). Zwar sind auch diese Aussagen sehr ausweichend, indessen widersprechen sie entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 S. 10; Urk. 77 S. 10) - nicht der Darstellung von D. . Der Umstand, dass I. beim Beschuldigten keine Waffe gesehen hat, entlastet Letzteren sodann nicht, zumal der Zeuge festhält, dass dies Sachen seien, die man geheim halte (Urk. 6/5 S. 12; vgl. oben E. II. 4.1).
Weitere Einwände des Beschuldigten, wonach er die drei Jahre zurückliegende Scheidung schon längst überwunden habe und zufolge des jahrelangen Streits zwischen ihm und D. diesen kaum damit beauftragt hätte, zumal er bereits früher von ihm angezeigt worden sei (Prot. I S. 10 E 13; Prot. II S. 15), än- dern an dieser Beurteilung nichts. Vorliegender Vorfall belegt gerade, dass der Beschuldigte die Scheidung nicht überwunden hat, was sich auch darin zeigt, dass er wiederholtermassen D. und auch seinen Sohn G. zur Tötung seiner Ex-Frau A. aufgefordert hat (Urk. 4/2 S. 5; Urk. 6/7 S. 5). Dass er damit trotz Differenzen den Bruder der Ex-Frau anstiften will, liegt in der Natur der Ehrenmorde (vgl. dazu Aussagen von D. , Urk. 4/2 S. 5; G. , Urk. 6/7
S. 4). Auch dass anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten keine
Waffe gefunden wurde, bedeutet nicht, dass die Aussagen von D. zu bezweifeln wären. Der Beschuldigte musste nach diesem Vorfall durchaus mit einer Anzeige bei der Polizei und damit auch mit einer Hausdurchsuchung rechnen, weshalb es nicht besonders überrascht, dass er die Waffe entsorgt anderweitig versteckt haben könnte.
Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu erachten, wobei vollumfänglich auf das Fazit (Urk. 60
38) zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt zutreffend als versuchte Anstiftung zu mehrfachem Mord im Sinne von Art. 24 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 112 StGB gewürdigt (Urk. 60 S. 39 - 45; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Verteidigung beantragte vor Vorinstanz eventualiter, der Beschuldigte sei wegen versuchter Anstiftung zu Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 38 S. 2; Urk. 77 S. 16 f.). Die versuchte Tötung der Privatklägerin könne entgegen der Staatsanwaltschaft nicht als besonders skrupellos bezeichnet werden. Die besonders verwerfliche Art der Tatausführung scheide zum vorneherein aus. Auch ein besonders verwerflicher Beweggrund könne gerade nicht angenommen werden. Es handle sich vielmehr um ein sog. ethnischkulturell motiviertes Delikt. Gemäss Bundesgericht seien ausdrücklich sogar in erster Linie ethnische Kriterien für die Umschreibung der Qualifikation Privilegierung des Tötungsdeliktes anzuwenden. Zugunsten des Beschuldigten müsse vorliegend angenommen werden, dass er gerade nicht aus krass egoistischen Beweggründen gehandelt habe, sondern dass der jahrelange Konflikt, psychische Symptome, kulturelle Vorprägungen und die familiäre Konfliktsituation sich derart problematisch vermischt hätten, dass sich der Beschuldigte gar nicht davon habe distanzieren können, weshalb er letztlich nicht anders gekonnt habe, als den Massstäben seiner ethnisch-kulturellen Herkunft nachzuleben. Deswegen habe er in einer entschuldbaren Gemütsbewegung und / entschuldbarer grosser seelischer Belastung gehandelt (Ur. 38 S. 13 f.; Urk. 77 S. 16 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte für den Eventualfall sodann ausführen, dass es sich um einen untauglichen Versuch handle. Denn der Beschuldigte habe eine Person anzustiften versucht, mit welcher er jahrelang zerstritten sei und welche er nur zufällig getroffen habe. D. sei als Tatmittel gänzlich untauglich. Der Beschuldigte habe deshalb aus grobem Unverstand gehandelt (Urk. 77
S. 16).
Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte D. dazu aufgefordert, seine Schwester A. und deren Lebenspartner B. zu töten. Dass es nicht zur Tat kam, war darauf zurückzuführen, dass D. sich schlicht weigerte, seine eigene Schwester und deren Lebenspartner zu töten, und nicht weil D. objektiv untauglich gewesen wäre, den Mord auszuführen. Somit handelt es sich um eine vollendet versuchte (erfolglose, aber taugliche) Anstiftung zu einem Tötungsdelikt. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB).
Die Vorinstanz hat die vorerwähnten Argumente der Verteidigung unter Zugrundelegung der massgeblichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 127 IV 10) zutreffend widerlegt und kam zum Schluss, die mehrfach versuchte Tötung als mehrfach versuchten Mord zu qualifizieren (Urk. 60 S. 41 - 43). Diese Rechtsprechung wurde auch in einem neueren Urteil bestätigt (Urteil des Bundegerichts vom 23. Mai 2013 [6B_621/2012]). Darin hält das Bundesgericht fest, dass nach den in gewissen Kulturen verbreiteten Vorstellungen die Tötung der nicht gefügigen unbotmässigen Frau Tochter die so genannte Ehre der Familie Sippe wiederherstellen soll. Neben den tödlichen Konsequenzen im Einzelfall nimmt dieses Instrument in den Händen der Familie den Frauen die Möglichkeit ihrer individuellen Entwicklung und Lebensgestaltung. Es übt eine lähmende, tödliche Drohung aus und terrorisiert auch unausgesprochen die dieser Herrschaft unterworfenen Frauen. Der zerstörenden Wirkung auf die Individualität
sowie der jederzeit möglichen Denunziation und andauernden Herabsetzung sind die betroffenen Frauen zumeist schutzlos ausgesetzt. Ein familiäres Todesurteil haben in der Regel Familienmitglieder, insbesondere (jüngere) Brüder Neffen, zu vollstrecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2007 [6S.44/2007]). Das Verbrechen wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Ehrenmord bezeichnet. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass es nahe liege, die Tötung der Frau Tochter zwecks Reinigung der Ehre grundsätzlich als Mord zu qualifizieren. Beweggrund, Zweck der Tat und Art der Ausführung erscheinen in solchen Konstellationen besonders verwerflich (BGE 127 IV 10; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2007 [6S.44/2007]). Der Beschuldigte wollte vorliegend die Ehre der Familie wiederherstellen, indem er seine Frau, die sich von ihm scheiden liess und mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebte, töten lassen wollte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hilft dem Beschuldigten der Rekurs auf ethnisch-kulturelle Komponenten nicht: Seine Motivation ist krass egoistisch und verwerflich. Wie sich gerade auch in der versuchten Tötung des Lebenspartners B. zeigt, ging es ihm auch um seinen verletzten Stolz. Die Qualifikation des Tötungsdelikts als mehrfachen Mordversuch erweist sich deshalb als zutreffend.
Der Anstiftungsversuch kann, wie der Versuch allgemein, im Sinne von Art. 21 - 23 StGB unvollendet, vollendet untauglich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2005 [6S.448/2004]). Mit der Vorinstanz - und entgegen der Verteidigung (Urk. 38 S. 14) ist von einem vollendeten Versuch der Anstiftung auszugehen. Der Beschuldigte hat ihn nicht nur zur Tötung der Privatkläger aufgefordert, sondern er wollte D. auch noch die Tatwaffe zur Verfügung stellen. Sodann stellte er ihm in Aussicht, ihn im Weigerungsfalle ebenfalls zu töten. Er hat somit alles nach seinen Vorstellungen Notwendige getan, um beim Anzustiftenden den Tatentschluss hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts vom
3. Oktober 2005 [6S.448/2004]). Ebenso ist von direktem Vorsatz auszugehen
(Urk. 60 S. 44; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Der Beschuldigte ist somit der (vollendeten) versuchten Anstiftung zu mehrfachem Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
Auf die allgemeinen Regeln der Strafzumessung hat die Vorinstanz in zutreffender Weise hingewiesen (Urk. 60 S. 45 - 48), sodass dies nicht wiederholt zu werden braucht. Der Strafrahmen wurde von der Vorinstanz auf 10 - 20 Jahre lebenslängliche Freiheitsstrafe festgesetzt, wobei die Vorinstanz darauf angemerkt hat, dass zufolge Versuchs der Strafrahmen auch unterschritten werden könne. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Rahmen des subjektiven Verschuldens nur strafmindernd berücksichtigt. Zutreffend schloss die Vorinstanz den Milderungsgrund der entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung und/oder grossen seelischen Belastung aus (Urk. 60 S. 43), zumal er mit seinem Verhalten, welches zur Trennung und Scheidung von der Privatklägerin 1 führte, selbst die Ursachen gesetzt und diese damit überwiegend verschuldet hatte (BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, Art. 113
N 10). Damit ist vorliegend in Übereinstimmung mit der Begründung im angefochtenen Urteil grundsätzlich von einem Strafrahmen (für Mord) von 10 bis 20 Jahren lebenslänglicher Freiheitsstrafe auszugehen, wobei vorliegend einzig der Umstand der versuchten Tatbegehung zu einer Unterschreitung der Mindeststrafe führen kann. Da der Beschuldigte mit einer Tathandlung mehrere Delikte (zwei Mordversuche) verübte, wäre bei der Strafzumessung praxisgemäss zuerst eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat zu bestimmen. Vorliegend lässt sich die schwerwiegendere Tat nicht a priori bestimmen und erscheint die Anstiftung als Tateinheit, so dass es sachgerecht ist, von einer separaten Festlegung einer Einsatzstrafe für jeden Mordversuch abzusehen. Vielmehr ist die mehrfache versuchte Begehung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.
Bei der objektiven Tatschwere spielt zunächst die Intensität eine Rolle, mit welcher der Beschuldigte auf D. eingewirkt hat. Dabei fällt nicht nur ins Gewicht, dass er ihm sogar die Tatwaffe übergeben wollte, sondern ihn im Weigerungsfall zusätzlich mit dem Tode bedrohte. Dazu kommt, dass der Beschuldigte mit seiner Anstiftung die Ermordung zweier Menschen beabsichtigte, die sich nicht entsprechend seinen Vorstellungen verhalten haben. Dabei ist mit der Vorinstanz auf das eklatante Missverhältnis zwischen den zu ahndenden Taten der Privatkläger (Scheidung der Privatklägerin 1 und Führen einer Beziehung mit dem Privatkläger 2) und deren Tötung hinzuweisen. Dies setzt ein hohes Mass an krimineller Energie voraus. Mit der Vorinstanz ist hier von einer Geringschätzung
des Lebens in krassestem Ausmasse auszugehen. In letzter Konsequenz wäre es
um eine kaltblütige Exekution der Privatkläger gegangen. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung von einem eher schweren Verschulden auszugehen.
In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Das Motiv des Beschuldigten (Bestrafung der geschiedenen Ehefrau wegen der Scheidung und dem Zusammenleben mit einem neuen Lebenspartner; Bestrafung des neuen Lebenspartners) ist als nicht nachvollziehbar, ja als geradezu verachtenswert zu bezeichnen. Die Tatumstände vermögen den Beschuldigten nur wenig zu entlasten. Die Vorinstanz relativiert den deliktischen Willen zufolge des spontanen Zusammentreffens mit seinem ExSchwager; es sei nicht aufgrund eines lang gehegten Planes zur Ausübung der Tat gekommen (Urk. 60 S. 49). Dieser Umstand kann sich indessen nicht merklich verschuldensmindernd auswirken. Aus den Aussagen von D. und des Sohnes G. geht hervor, wie vorstehend erwähnt, dass der Beschuldigte die beiden schon früher aufgefordert hatte, die Familienehre zu retten und die Privatklägerin 1 zu eliminieren; daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte diese Eliminationspläne schon seit längerer Zeit hegte und sich diese beim spontanen Treffen erneut konkretisierten.
Zugunsten des Beschuldigten ist die leicht verminderte Schuldfähigkeit zu werten. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. K. vom 29. November 2013 ist diesbezüglich schlüssig (so auch die Vorinstanz, Urk. 60 S. 49 f.). Der Beschuldigte weise verschiedene psychische Störungsanteile auf, die zeitlich und
situativ variieren würden. Zum Tatzeitpunkt habe ein Komplex aus depressiven, somatoformen, paranoiden, emotional instabilen, histrionischen und ggf. posttraumatischen Symptomen bestanden, mit eigenständigem, klinisch relevantem Krankheitswert. Eine forensisch relevante Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei indessen wegen der verfügbaren Kenntnisse über hiesige Normen und Gesetze und des erhaltenen Realitätsbezugs nicht gegeben. Die Tatanalyse spreche jedoch für eine forensisch relevante Minderung der Steuerungsfähigkeit bei der Anstiftung (und Drohung) gegenüber D. : Das ungeplante Treffen habe auf der Basis der zuvor erwähnten psychischen Störung und der dauerhaften Gekränktheit und paranoiden Einstellung gegenüber D. zu einer raschen, stereotyp anmutenden Eskalation geführt. Der Gutachter gelangt deshalb zu einer insgesamt leichten Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. 12/3 S. 72).
Ausgehend von einer Einsatzstrafe aufgrund des eher schweren objektiven Tatverschuldens von 18 Jahren erweist sich nach Einbezug der grösstenteils relativierenden subjektiven Verschuldenskomponenten, welche insgesamt zu einem nicht mehr leichten Verschulden führen, eine solche von rund 13 bis 14 Jahren als angemessen.
Zufolge Versuchs reduzierte die Vorinstanz ihre tatangemessene Einsatzstrafe von 14 Jahren auf 6 Jahre (Urk. 60 S. 51). Die Staatsanwaltschaft trägt dagegen in der Berufung vor, dass aufgrund des erheblichen Tatverschuldens des Beschuldigten kein Raum bestehe, um vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen. Sie verweist dabei insbesondere auf den Bundesgerichtsentscheid 136 IV 56, gemäss welchem eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens vorgenommen werden könne, wenn verschuldensbzw. strafreduzierende Faktoren zusammenträfen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativierten, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (Urk. 61 S. 2; Urk. 77 S. 16).
Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe bei Versuch mildern. Das Ausmass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat
ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die Folgen der tatsächlichen Tat waren (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48a N 24, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gemäss BGE 136 IV 55 ist die tatund täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschiedene verschuldensbzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55
S. 63).
Wie bereits erwähnt, wird versuchte Anstiftung zu Mord wie Mordversuch bestraft. Dahinter steckt der Gedanke, dass wer alles unternommen hat, um die Tötung über einen anderen herbeiführen zu lassen, sich als ebenso gefährlich offenbart, wie derjenige Täter, der selbst zum Tötungsversuch schreitet. Im Rahmen der Strafzumessung besteht indes Raum, verschieden schwer wiegenden Anstiftungsversuchen Rechnung zu tragen. So mache es einen Unterschied, ob bereits die Anstiftung selbst scheitert, der Anstifter also nicht einmal den Tatentschluss im Täter zu wecken vermag (sog. erfolglose Anstiftung), ob der Täter vom Anstifter überzeugt wird und er sich entscheidet, zur Tat zu schreiten, dann jedoch von der Tatausführung abgehalten wird (vgl. STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, Art. 24 N 10). Sowohl bei objektiver Betrachtung der Gefährlichkeit als auch aus der subjektiven Sicht des Opfers ist der erste Fall der sog. erfolglosen Anstiftung weniger gravierend als der zweite, weil der Taterfolg im ersten Fall noch bedeutend ferner ist. Der tatbestandsmässige Erfolg der Anstiftung besteht zwar im Wecken des Tatentschlusses und nicht im Erfolg der Tat, doch ist nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung für versuchte Delikte nicht nur auf die Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs, sondern auch auf die tatsächlichen Folgen der Tat abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2007 [6S.44/2007], mit Hinweis auf BGE 121 IV 49).
Wie auch die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Plädoyer festgehalten hat, scheiterte bereits die Anstiftung selbst. Der Beschuldigte habe nicht einmal den Tatentschluss bei D. zu wecken vermocht. Somit sei der Taterfolg doch in einiger Entfernung gelegen, womit auch die Gefahr für die Geschädigten weiter entfernt gelegen habe, als wenn der Beschuldigte den Tatentschluss bei D. hätte wecken können, dieser sich zur Tat entschieden hätte, er jedoch von der Tatausführung abgehalten worden wäre (Urk. 32 S. 8; Urk. 77 S. 16). Angesichts der klar ablehnenden Haltung von D. rückt diese Anstiftung objektiv betrachtet in den Bereich eines (allerdings nicht absolut) untauglichen Versuchs. Dass der Beschuldigte ausgerechnet den Bruder seiner Ex-Frau zum Doppelmord anstiften wollte, erklärt sich wohl aus seinem archaisch geprägten kulturellen Hintergrund, wonach es am Bruder seiner unbotmässigen Ex-Frau liegt, die angeblich verletzte Familienehre wieder herzustellen (vgl. dazu Aussagen D. , Urk. 4/2 S. 5 und von G. , Urk. 6/7 S. 4). Aus seiner Sicht war diese Aufforderung deshalb nur folgerichtig, wenn auch objektiv betrachtet nicht unbedingt erfolgsversprechend. Dies ändert zwar nichts an seinem Tatverschulden. Dennoch erschiene eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens auch unter Beachtung des Verschuldensstrafrechtes als stossend, nachdem sich der beabsichtigte Erfolg nicht im Entferntesten realisierte und sich die tatsächlichen Folgen der Tat für die Privatkläger (mit Ausnahme einer wohl vorübergehenden zusätzlichen psychischen Belastung) in Grenzen hielten. Die Privatkläger wurden durch diesen Vorfall erneut mit der Tötungsabsicht des Beschuldigten konfrontiert, wobei ihnen diese Haltung des Beschuldigten betreffend Wiederherstellung der Familienehre bereits bekannt war. Der Umstand, dass D. damit betraut worden war, führte sodann dazu, dass er zur Polizei ging und die Privatkläger warnen konnte, womit die Erfolgsaussichten (bei Ausführung durch den Beschuldigten selber) weiter vermindert wurden. Der ordentliche Strafrahmen ist deshalb nach unten zu öffnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2014 [6B_136/2014]: Das Bundesgericht hatte die Strafzumessung der Vorinstanz bezüglich einer ähnlich gelagerten, versuchten Anstiftung zu Mord zu beurteilen, für welchen der Beschuldigte in Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Unterschreitung wurde vom Bundesgericht nicht bemängelt). Eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Jahren erscheint angemessen.
Was die Täterkomponente angeht, so kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse verwiesen werden (Urk. 60 S. 51 - 53). Daraus ergibt sich, dass der
stämmige Beschuldigte im Alter von rund 32 Jahren im Jahre 1995 in die
Schweiz einreiste und seinem Asylantrag stattgegeben wurde.1997 reiste seine Familie ein. Im Jahre 2000 kehrte er in die L. [Staat in Vorderasien] zurück, wo er dann fünf Jahre im Gefängnis verbrachte. 2006 kehrte er in die Schweiz zurück. Die Ehe mit der Privatklägerin 1, einer Cousine, dauerte rund 26 Jahre und wurde 2010 geschieden. Aus dieser Ehe entsprangen vier Kinder. Während dieser Ehe holte sich der Beschuldigte im Jahre 1998 eine zweite, acht Jahre jüngere Frau (M. ) aus dem J. als Zweitfrau in die Schweiz, welche ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebte und mit welcher er ein Kind hat. Diese Zweitehe wurde etwa 2012 ebenfalls beendet. Die Schuld für die Auflösung der ersten Ehe gibt der Beschuldigte den Familien der beiden Frauen, die sich nach der zweiten Eheschliessung eingemischt und alles kaputt gemacht hätten. Im Zeitraum von 2010 und 2011 wurde der Beschuldigte zwei Mal je drei bis vier Wochen psychiatrisch hospitalisiert, da es ihm psychisch nicht gut gegangen sei, weil Leute lügen und Sachen erfinden würden. Vor der Verhaftung lebte er alleine in einer 1½-Zimmerwohnung in N. . In beruflicher Hinsicht arbeitete der Beschuldigte, der weder Schulen absolvierte noch eine Berufsausbildung genoss, als Maler und Gipser in verschiedenen Betrieben (Urk. 5/3 beigelegte Kopie S. 3). Zuletzt hatte er keine Arbeit mehr. Vor seiner Verhaftung wurde er mit Fr. 960.monatlich vom Sozialamt unterstützt. Vermögen besitzt er aus einer Erbschaft (Landstücke in der L. , Urk. 5/3 S. 4; Prot. II S. 13). Schulden hat der Beschuldigte ca. in der Höhe von über Fr. 50'000.- (Prot. II S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er aus dem Gefängnis nicht geflohen, sondern entlassen worden sei (Prot. II S. 10). Sodann widersprach er früheren Angaben (vgl. z.B. Urk. 12/3 S. 58), dass er seine Zweitfrau aus dem J. in die Schweiz geholt haben soll. Seine Zweitfrau habe sich vielmehr bereits in der Schweiz aufgehalten und sei arbeitstätig gewesen, als er sie kennengelernt habe (Prot. II S. 12).
Die Vorinstanz hat sich dann ausführlich zur Frage der Relevanz der Herkunft und der Gefängnisaufenthalte des Beschuldigten für die Strafzumessung geäussert (Urk. 60 S. 53 f.). Der Beschuldigte selbst äusserte zumindest verbal Übereinstimmung seiner kulturellen Werte mit der hiesigen Rechtsordnung (Urk. 5/5 S. 3; Urk. 12/3 S. 39). Diese wird indessen durch seine Lebensweise (Aufnahme einer deutlich jüngeren Zweitfrau in die Lebensgemeinschaft gegen
den Willen der Ehefrau) klar widerlegt. Ebenso sprechen die Aussagen des Sohnes G. , der Privatklägerin 1 und von D. eine deutlich andere Sprache. Dies wurde auch im psychiatrischen Gutachten festgehalten (Urk. 12/3 S. 55), worin auch auf die intensive Einbindung in patriarchalische Familienstrukturen hingewiesen wurde (Urk. 12/3 S. 57). Die Vorinstanz gelangte nachvollziehbar und unter Einbezug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 127 IV 10, E 4; 117 IV 7 S. 9) zum Schluss, dass die kulturelle Herkunft des Beschuldigten nicht strafmindernd ins Gewicht falle. Ebenso kommt sie zum Schluss, dass die Gefängnisaufenthalte - über die im psychiatrischen Gutachten anerkannte verminderte Schuldfähigkeit hinaus - nicht strafmindernd ins Gewicht fallen (Urk. 60 S. 53 f.). Diese Schlussfolgerung ist zu übernehmen.
Richtig ist, dass aus dem Vorleben des Beschuldigten einzig die zwei Strafbefehle von Belang sind, die er in den Jahren 2006 und 2011 wegen Vergehen gegen das ANAG (heute AuG) und wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung erwirkte. Straferhöhend fällt dabei der Strafbefehl (vom 25. November 2011) ins Gewicht. Zwar ist er nicht einschlägiger Natur, doch lag dieser Verurteilung ebenfalls Todesdrohungen gegen seine Zweitfrau zugrunde (Urk. 15/2). Sodann handelte er während der laufenden Probezeit.
Aus dem Nachtatverhalten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Ebenso ist eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigen zu verneinen, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 60 S. 56).
5. Somit ist folgende Strafe auszufällen: Ausgehend von einem objektiv recht schweren Tatverschulden, welches subjektiv zufolge der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit relativiert wird, ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von rund 13 Jahren auszugehen. Unter Berücksichtigung des Versuchs und der Täterkomponenten erweist sich im Ergebnis die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren als angemessen und vertretbar. Diese Strafe ist unter Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafantritts (Urk. 63) von 696 Tagen zu vollziehen.
Die Vorinstanz hat eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zur Behandlung psychischer Störungen angeordnet. Sie stützte sich dabei auf die Empfehlungen im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. K. vom 29. November 2013 (Urk. 12/3). Dies entsprach auch dem Eventualstandpunkt der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 38 S. 2; vgl. Urk. 77 S. 17). Auch der Beschuldigte erklärte sich im Berufungsverfahren bereit, sich im Falle einer Verurteilung einer ambulanten Behandlung zu unterziehen (Prot. I S. 11; Prot. II S. 17). Die Staatsanwaltschaft befürwortet ebenfalls eine vollzugsbegleitende Massnahme (Urk. 32 S. 1; Urk. 76 S. 1). Den umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen (Urk. 60 S. 56 - 59). Weiterungen erübrigen sich deshalb.
Der Beschuldigte wurde, wie bereits erwähnt, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. November 2011 mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren bestraft (Urk. 30). Die heute zu beurteilende Tat vom 14. Mai 2013 fällt in diese Probezeit.
Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz den Vollzug der Geldstrafe angeordnet. Auf die zutreffenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 60 S. 60 f.).
Bereits rechtskräftig wurde die Privatklägerin 1 zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 von Fr. 15'000.im Umfang von Fr. 8'000.gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren eventualiter, die überhöhte Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 38 S. 1).
Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Zusprechung der Genugtuung zutreffend dargestellt (Urk. 60 S. 61 - 63). Sie hat sodann zu Recht bei der Bemessung der Höhe auf die Auswirkungen der eigentlichen Tat (Anstiftung des Bruders zur Tötung der Privatklägerin mit Bereitstellung einer Waffe) abgestellt, und nicht die vom Beschuldigten verursachte allgemeine Unbill für die Privatklägerin 1 berücksichtigt. Zweifelsohne liegt als Folge der Tat eine objektiv schwere Verletzung der Persönlichkeit vor allem in psychischer Hinsicht vor. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass zwar nicht eine unmittelbare Gefährdung der Privatklägerin 1 durch die Anstiftung ihres Bruders bestanden hat, da dieser ein solches Ansinnen ablehnte; hingegen wurde durch die Ankündigung des Beschuldigten, er werde sonst die Sache selbst in die Hand nehmen, zusammen mit der durch den Bruder vermittelten Kenntnis des Vorhandenseins einer Waffe, vor- übergehend (bis zur Festnahme des Beschuldigten) eine Gefährdungssituation geschaffen. Zusammen mit dem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden sowie der mehrjährigen Freiheitsstrafe erweist sich eine Genugtuung von
Fr. 8'000.-, zuzüglich Zins zu 5 % ab 14. Mai 2013, als angemessen. Im Übrigen
ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.
Der Privatkläger 2 beantragt ebenfalls eine Genugtuung von Fr. 2'000.-. Die Vorinstanz hat diese Genugtuungsforderungen mit zutreffenden Erwägungen
gutgeheissen (Urk. 60 S. 65 f.). Insbesondere auch im Quervergleich mit der der Privatklägerin 1 zugesprochenen Genugtuung erweist sie sich als angemessen.
Die erstinstanzliche Kostenauflage ist zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat dem Privatkläger 2 eine Umtriebsentschädigung für die Untersuchung (zwei Einvernahmen) im Betrag von Fr. 275.zugesprochen, was zu bestätigen ist (Urk. 60 S. 67).
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung gänzlich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt ebenfalls, hat allerdings nur den Strafpunkt angefochten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten der zweiten Instanz (ohne Verteidigungskosten) zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die Verteidigung und Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Juni 2014 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Verweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg), 10 (Kostenaufstellung) sowie 12 und 13 (Entschädigung Geschädigtenvertretung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte C. ist schuldig der versuchten Anstiftung zu mehrfachem Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 696 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB ((Behandlung psychischer Störungen)) angeordnet.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. November 2011 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.wird vollzogen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. Fr. 8'000.zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. Fr. 2'000.zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 7'800.00 amtliche Verteidigung
Fr. 658.25 unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin 1
Fr. 1'823.05 unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger 2
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft,
werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 275.zu bezahlen.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste
die unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerschaft 1 (versandt) und 2 (übergeben)
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
die unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerschaft 1 und 2
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, mit dem Vermerk der Rechtskraft, dreifach
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Geschäftsnr.: D-1/2011/6648; ad acta)
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 10. April 2015
Der Präsident:
lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiber:
lic. iur. Karabayir
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