E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB140350: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen wegen einfacher Körperverletzung, pflichtwidrigem Verhalten nach einem Unfall und dem Missachten eines Hand-Stoppzeichens im Strassenverkehr. Die Geldstrafe beträgt 70 Tagessätze zu Fr. 150.- und eine Busse von Fr. 3'600.-. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, und die Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen tritt ein, wenn die Busse nicht bezahlt wird. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wurde abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 3/4 und zu 1/4 auf die Gerichtskasse auferlegt. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB140350

Kanton:ZH
Fallnummer:SB140350
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB140350 vom 15.01.2015 (ZH)
Datum:15.01.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einfache Körperverletzung etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Urteil; Berufung; Vorinstanz; Fahrzeug; Recht; Verletzung; Busse; Körper; Körperverletzung; Sinne; Verbindung; Verhalten; Geldstrafe; Tagessätze; Täter; Umstände; Staatsanwaltschaft; Unfall; Bundesgericht; Genugtuung; Gericht; Person; Zeuge; Verfahren; Tagessätzen
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 106 StGB ;Art. 126 StGB ;Art. 15 StGB ;Art. 27 SVG ;Art. 399 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 OR ;Art. 51 SVG ;Art. 55 VRV ;Art. 56 VRV ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ;Art. 92 SVG ;
Referenz BGE:121 IV 202; 122 IV 356; 124 IV 175; 131 IV 1; 131 IV 36; 134 IV 26; 134 IV 60; 134 IV 75; 136 IV 1; 137 IV 1;
Kommentar:
Schmid, Schweizer, Eugster, Praxis, 2. Auflage, Art. 399 OR StPO, 2013
Donatsch, Flachsmann, Hug, Weder, 19. Aufl. Zürich, Art. 123 StGB, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB140350

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140350-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und Dr. D. Schwander, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger

Urteil vom 15. Januar 2015

in Sachen

A. , Dr. iur.,

Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch sich selbst

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Braunschweig,

Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägeri n

betreffend

einfache Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
  1. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Mai 2014 (GG140043)

    Anklageschrift:

    Die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Februar 2014 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet.

    Urteil der Vorinstanz :

    (Urk. 26)

    Es wird erkannt:

    1. Der Beschuldigte ist schuldig

      • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

      • des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG sowie

        Art. 55 Abs. 1 VRV

      • der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 66 Abs. 1 lit. a SSV sowie Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV.

    2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.sowie einer Busse von Fr. 3'300.-.

    3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

    4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen.

    5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 104.20 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

    6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.

      Fr. 300.zu-

      züglich 5 % Zins ab 2. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

    7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

      1'800.- ; die weiteren Kosten betragen: 1'600.- Gebühr für das Vorverfahren

      422.90 Auslagen Untersuchung

      Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

    8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge:

  1. Des Beschuldigten

    (Urk. 28 S. 1, sinngemäss)

    Es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

  2. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 49 S. 1)

  1. In Aufhebung von Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

    1. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Mai 2014 sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 150.-- (entsprechend CHF 18'000.--) sowie einer Busse von CHF 4'500.-zu bestrafen.

  2. In Aufhebung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

    1. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Mai 2014 sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzulegen.

  3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Mai 2014 zu bestätigen.

Erwägungen:

  1. Prozessgeschichte

    Mit Urteil der Vorinstanz vom 27. Mai 2014 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall i.S.v. Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 55 Abs. 1 VRV sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 66 Abs. 1 lit. a SSV sowie Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.sowie mit einer Busse von Fr. 3'300.bestraft (Urk. 26 S. 18).

    Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht am 4. Juni 2014 Berufung an und liess am 5. August 2014 die schriftliche Berufungserklärung folgen (Urk. 22 und 28). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Schreiben vom 18. August 2014 Anschlussberufung (Urk. 32). Die Privatklägerin erhob innert gesetzter Frist weder Anschlussberufung noch stellte sie eigene Anträge (vgl. Urk. 30).

    Mit Schreiben des Präsidenten der hiesigen Kammer vom 5. September 2014 wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft diese persönlich an der Berufungsverhandlung teilzunehmen habe (vgl. Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO), weshalb ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege (vgl. Art. 130 lit. d StPO). Er wurde um die Einreichung der Vollmacht einer beauftragten Verteidigung um eine Erklärung ersucht, dass er als Jurist und Rechtsanwalt sich in Kenntnis der gesetzlichen Regelung selbst verteidigen wolle. In letzterem Falle verzichte er auf eine spätere Rüge wegen nicht erfolgter notwendiger Verteidigung (Urk. 37). Mit Schreiben vom

    20. Oktober 2014 und auch anlässlich der Berufungsverhandlung teilte der

    Beschuldigte mit, er werde sich weiterhin selbst verteidigen (vgl. Urk. 43 und Prot. II S. 7)

    Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte sowie die Staatsanwältin lic. iur. C. Braunschweig namens der Anklagebehörde. Es wurden die eingangs genannten Anträge gestellt (Prot. II S. 5).

  2. Umfang der Berufung

    Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte soweit nicht explizit angefochten - nicht zu überprüfen (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 399 N 18; vgl. Eugster in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf-prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 399 N 7 ).

    Der Beschuldigte beantragt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruchs. Er anerkennt indes die Zusprechung des Schadenersatzes an die Privatklägerin in Höhe von Fr. 104.20 (Disp. Ziff. 5; Urk. 28 S. 7), weshalb dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Im Weiteren blieb die Kostenfestsetzung unangefochten (Disp. Ziff. 7, Prot. S. 8 f.), wovon mittels Beschluss Vormerk zu nehmen ist.

  3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  1. Vorgeschichte

    Gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten ist von folgender Vorgeschichte auszugehen: Am 2. September 2013, ca. 15.35 Uhr, parkierte der Beschuldigte seinen PW Mercedes Benz auf dem Parkplatz der Migros-Filiale beim -Areal

    [Adresse], um dort einzukaufen. Beim Aussteigen sah er das Cargo-Tram auf dem -Areal und begab sich mit einem Sack voller Elektroschrott dorthin. Als er dort ankam, verweigerte ihm die orange uniformierte Privatklägerin die Entsorgung eines Sacks voller Elektroschrott. In der Folge stellte er den Sack hin und sagte ihr, dass er ihn nun hier fortwerfe. Er begab sich zurück zu seinem Fahrzeug, stieg ein und fuhr aus dem Parkfeld. Die Privatklägerin rannte daraufhin vor das Fahrzeug des Beschuldigten, um ihn an der Wegfahrt zu hindern. Dem Beschuldigten war bewusst, dass sie ihn massregeln wollte, weil er den Elektroschrott einfach abgestellt hatte (vgl. Urk. 7/1 S. 1 ff., Urk. 7/2 S. 3 ff.).

  2. Sachverhaltserstellung

    1. Anklagevorwürfe im Überblick

      Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift kurz zusammengefasst vorgeworfen (Urk. 16), nachdem die Privatklägerin vor sein Fahrzeug gestanden sei, habe er ihr Handzeichen Stopp missachtet (einfache Verkehrsregelverletzung), die Privatklägerin angefahren und dabei ihr linkes Bein touchiert, wodurch sie Prellungen an Wadenund Schienbein des linken Beines erlitten habe (einfache Körperverletzung) und hernach seine Fahrt fortgesetzt, ohne auf das Eintreffen der Polizei zu warten bzw. seine Personalien zu hinterlassen (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall).

    2. Vorbemerkung

      Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht hat, die Staatsanwaltschaft habe keine Beweise erbracht (Prot. II S. 10), so ist darauf hinzuweisen, dass die Beweise (div. Zeugeneinvernahmen bzw. Einvernahme des Beschuldigten und der Privatklägerin) durch die Staatsanwaltschaft in der Voruntersuchung erhoben wurden und es nun Aufgabe des Gerichtes ist, diese Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen. Zudem ist das Vorbringen des Beschuldigten, die Staatsanwältin habe seine Darstellung der Dinge weder bestritten noch Stellung dazu genommen, weshalb sie diese anerkannt habe (vgl. Prot. II S. 9 ff.), eine zivil-

      rechtliche Betrachtungsweise, welche für das vorliegende Berufungsverfahren nicht relevant ist.

    3. Rechtliches

      Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

      Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV

      222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirklicht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Januar 2007: 6S.280/2006, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Da sich Tatund

      Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B.388/2012 vom 12. November 2012, E. 2.).

    4. Missachten des Stopp-Handzeichens

      Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt von Beginn der Untersuchung insofern, als er einräumte, die Privatklägerin könnte ihm das Handzeichen Stopp gegeben haben. Sie habe gewollt, dass er halte. In der Folge sei er langsam angefahren, um sie zur Seite zu drücken (Urk. 7/1 S. 2). Wie schon im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz beharrte er auf seinem Standpunkt, er habe die Privatklägerin nicht als Mitarbeiterin eines privaten Verkehrsdienstes, sondern lediglich als Cargo-Mitarbeiterin wahrgenommen, weshalb er sie nicht für befugt gehalten habe, ihn anzuhalten (vgl. Prot. II S. 10 f.; Urk. 48 S. 5; Urk. 28 S. 2 f., S. 6, Urk. 7/2 S. 3).

      Die Vorinstanz verwarf den Einwand mit zutreffender Begründung, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 4 f., S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Erneut ist festzuhalten, dass die Privatklägerin nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen C. , D. und E. uniformiert war bzw. Securitas-Kleidung trug. Ihre Hosen und ihr Oberteil hatten Leuchtstreifen und sie war mit Securitas angeschrieben (vgl. Urk. 9/2 S. 4, Urk. 9/3 S. 3 und Urk. 9/4 S. 3). Zudem stand die Privatklägerin gemäss Angaben des Beschuldigten während ca. 45 Sekunden einige Meter vor seinem Auto und nahm mit dem Handzeichen Stopp auch verkehrsregelnde Funktionen wahr, die der Beschuldigte auch befolgte (vgl. Urk. 48 S. 6 und S. 14). Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte die Privatklägerin auch als Mitarbeiterin eines privaten Verkehrsdienstes erkannt haben. Seine Behauptung, er habe sie für eine Cargo-Mitarbeiterin gehalten, ist als Schutzbehauptung zu werten.

      Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass der Beschuldigte bei seiner Sachverhaltsdarstellung jeweils nicht erwähnte, ob er vor dem Zufahren auf die Privatklägerin angehalten hat (vgl. Urk. 7/1-3). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er hierzu aus, die Privatklägerin habe ein Haltezeichen gegeben und er habe dann angehalten. Er habe ihr dann ein Zeichen gegeben, dass sie weg solle, sie sei dann aber nicht weggegangen, weshalb er dann langsam losgerollt sei (Urk. 48 S. 6). Ein erstes Anhalten bzw. ein erneutes Anfahren wird

      auch von der Privatklägerin und dem Zeugen E.

      konstant und glaubhaft

      beschrieben (vgl. Urk. 8/1 S. 2, Urk. 8/2 S. 4, Urk. 9/4 S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Haltezeichen zunächst Folge leistete und anhielt, in der Folge indes ohne das Abwarten eines weiteren Zeichens weiterfuhr. Er hätte jedoch warten müssen, bis ihm ein Zeichen zur Weiterfahrt gegeben wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2004 vom 28. Juli 2004, E. 2.2.).

      Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 66 Abs. 1 lit. a SSV sowie Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV ist zutreffend und wird vom Beschuldigten, seines Zeichens pensionierter Rechtsanwalt, nicht in Frage gestellt.

    5. Verletzung der Privatklägerin

      1. Standpunkt des Beschuldigten

        Im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung der Privatklägerin mit seinem Fahrzeug räumte der Beschuldigte anlässlich des Berufungsverfahrens ein, es sei zutreffend, dass die Knieverletzung der Privatklägerin von seinem Fahrzeug herrühre. Er macht jedoch geltend, sie habe sich selbst verletzt, als sie vor sein Fahrzeug gerannt und sich mit beiden Händen auf der Kühlerhaube abgestützt habe (Urk. 28 S. 3 und Urk. 48 S. 7 f.). Im Übrigen habe er weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehandelt. Er habe sich lediglich so schnell wie möglich von diesem Ort entfernen wollen. Nachdem die Privatklägerin sich nicht von der Front seines Fahrzeugs entfernt habe, habe er sich zur Selbsthilfe entschlossen und sein Fahrzeug ganz langsam in Bewegung gesetzt und die Privatklägerin damit weggedrückt (Urk. 28 S. 5 und Urk. 48 S. 10).

        In rechtlicher Hinsicht macht der Beschuldigte geltend, es liege ein leichter Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor, weil das Knie bereits vorbelastet gewesen sei (Urk. 28 S. 3).

      2. Sachverhaltserstellung

        Der Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach sich die Privatklägerin ihrerseits am Fahrzeug des Beschuldigten gestossen habe, widersprechen die Aussagen

        der Privatklägerin sowie der Zeugen C. , D.

        und E. . Einhellig

        und glaubhaft wird beschrieben, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug aus einem Abstand von mehreren Metern auf die Privatklägerin zu fuhr und hernach mit ihr kollidierte (vgl. Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/2 S. 4, Urk. 9/3 S. 4, Urk. 9/4 S. 3). Mit anderen Worten hatte die Privatklägerin das Fahrzeug des Beschuldigten noch nicht berührt, als dieser es nach einem Stopp wieder in Gang setzte und auf sie zu fuhr. Sie hatte sich ihre Verletzung eine Prellung von Wadenbein und Schienbein unterhalb des linken Knies (Urk. 10/11) mithin nicht selbst zugefügt, sondern wurde durch das Manöver des Beschuldigten verletzt.

        Zur Bestimmung der Frage, mit welcher Willensrichtung der Beschuldigte handelte, sind die weiteren Umstände der Kollision zu eruieren. Während er geltend machte, er habe lediglich den Fuss von der Bremse genommen und das Fahrzeug habe sich durch das automatische Getriebe vorwärts bewegt (Urk. 28 S. 4 und Urk. 48 S. 7), schilderte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei mit etwas mehr als Schritttempo auf sie zugefahren und sei am Beschleunigen gewesen (Urk. 8/1 S. 3). Sie sei ca. zwei Schritte auf ihn zugelaufen (Urk. 8/2 S. 4). Die Privatklägerin schilderte in der Folge das Geräusch, das durch die Kollision entstand. Der Zeuge C.

        sah die Kollision nicht, stand aber drei Meter neben

        dem Geschehen und wurde durch den Chlapf überhaupt erst auf das Geschehen aufmerksam (Urk. 9/1 S. 2, Urk. 9/2 S. 4).

        Der Zeuge D.

        beobachtete den Vorfall und schätzte die Geschwindigkeit

        des Beschuldigten auf ca. 20 km/h bis 30 km/h. Er führte aus, der Beschuldigte sei aus einer Distanz von ca. fünf bis acht Metern aggressiv losgefahren und habe einfach mehr Gas gegeben als normal. Er sei nicht langsam angefahren (vgl.

        Urk. 9/3 S. 4). Der Beschuldigte sei bewusst in die Privatklägerin gefahren (Urk. 9/3 S. 6). Auch der Zeuge E. schilderte, nach dem Anhalten habe der Beschuldigte wieder leicht aufs Gas gedrückt. Plötzlich gab er ziemlich Gas und fuhr los (Urk. 9/4 S. 3). Die Privatklägerin sei auf den Beschuldigten zugelaufen und dann sehr nahe zum Auto gestanden, vielleicht einige Zentimeter. Er könne nicht sagen, wie schnell der Beschuldigte auf sie zugefahren sei (Urk. 9/4 S. 4). Es sei sehr schnell abgelaufen. Der Beschuldigte sei auf sie zugefahren, sie sei zur Seite gesprungen. Hätte sie das nicht getan, hätte er sie voll erwischt (Urk. 9/4 S. 5).

        Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin mit dem Fahrzeug lediglich zur Seite gedrückt habe, ist angesichts des hörbaren Aufpralls unglaubhaft. Das durch die Kollision verursachte Geräusch war offenkundig laut genug, um die Aufmerksamkeit des Zeugen C. auf sich zu ziehen und muss daher auf eine nicht unerhebliche Wucht zurückzuführen sein. Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin und der Zeugen fuhr er aus einigen Metern bewusst und gewollt auf die Privatklägerin zu. Die nach wenigen Metern erreichte Geschwindigkeit überraschte alle Zeugen. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte beim Anfahren das Gaspedal betätigte. Demnach ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe lediglich die Bremse los gelassen und das Fahrzeug habe aufgrund des automatischen Getriebes beschleunigt, unglaubhaft. Weil die Privatklägerin auf den Beschuldigten zuging, obwohl er zügig anfuhr, konnte er nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie ihm den Weg rechtzeitig frei geben und er sie nicht verletzen würde. Indem er dennoch weiter auf sie zu fuhr bzw. nicht abbremste, nahm er in Kauf, die Privatklägerin anzufahren, sollte diese nicht rechtzeitig zur Seite springen. Er handelte mithin eventualvorsätzlich.

        Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass kein Fall von erlaubter Selbsthilfe bzw. Notwehr vorliegt. Gemäss Art. 15 StGB ist nur derjenige berechtigt, einen Angriff abzuwehren, wer ohne Recht angegriffen wird. Der Beschuldigte hatte indes kurz zuvor unerlaubterweise einen Sack mit Elektroschrott auf dem -Areal fallen lassen bzw. entsorgt und sich zu seinem Fahrzeug begeben. Die Privatklägerin wollte ihn deswegen zur Rede stellen, was der Beschuldigte wusste (vgl. Urk. 7/2

        S. 5). Sie stellte sich daher berechtigterweise vor sein Fahrzeug, um ihn an der Wegfahrt zu hindern. Aufgrund der fehlenden Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Privatklägerin kann sich der Beschuldigte nicht auf ein Notwehrrecht berufen.

      3. Rechtliches

        Der Beschuldigte macht im Eventualstandpunkt geltend, es liege ein leichter Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor, weil das Knie der Privatklägerin vorbelastet gewesen sei (vgl. Urk. 28 S. 3).

        Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen sowie die Verletzungen der Privatklägerin korrekt dargestellt und gewürdigt. Auf ihre grundsätzlich zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. Urk. 26 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Eine einfache Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer (als schwerer) Weise an Körper Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung ist auf Schädigungen anwendbar, die das Ausmass von Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) nur geringfügig überschreiten, sofern auch der Vorsatz des Täters nicht weiterging (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB-Kommentar,

        19. Aufl. Zürich 2013, N 6 zu Art. 123). Ob ein leichter Fall vorliegt, bestimmt sich nach sämtlichen objektiven und subjektiven Umständen der Tat (vgl. BGE 127 IV

        59 E. 1 m.w.H.). Es ist nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, a.a.O., N 6 zu Art. 123).

        Vorliegend wird die Grenze zur Körperverletzung mit der Prellung von Wadenund Schienbein nur knapp überschritten, was ein Indiz dafür bildet, dass es sich unter objektivem Gesichtspunkt um einen leichten Fall nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB handelt. Es ist daher zu prüfen, ob auch die übrigen Umstände der Tat als leicht im Sinne der Gesetzesnorm zu qualifizieren sind. Dabei belasten die konkreten Tatumstände den Beschuldigten erheblich: Um einer Auseinandersetzung wegen illegal entsorgten Elektroschrotts zu entgehen, fuhr er mit seinem Auto geradewegs auf die Privatklägerin zu, obwohl ihn diese zum Anhalten aufforderte. Mit seinem Verhalten offenbarte er eine erhebliche Rücksichtslosigkeit. Aufgrund der erheblichen Gefährdung der ungeschützten Privatklägerin durch sein schweres Fahrzeug nahm er in subjektiver Hinsicht gravierendere Verletzungsfolgen als eine Prellung in Kauf. Demnach kann vorliegend nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne des Gesetzes gesprochen werden.

        Zusammenfassend ist die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs.1 StGB zutreffend.

    6. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall

      1. Sachverhaltserstellung

        Der Beschuldigte anerkennt den Anklagevorwurf in objektiver Hinsicht, wonach er die Fahrt nach der Kollision ohne Weiteres fortgesetzt habe. Er bestreitet jedoch den Vorwurf in subjektiver Hinsicht und macht geltend, nachdem ihn die Privatklägerin mit wüsten Beschimpfungen bedacht habe, sei er sich sicher gewesen, dass er seine Fahrt ohne Weiteres fortsetzen könne, denn wer in so einem Fall noch wüste Beschimpfungen aussprechen könne, habe sich sicher nicht verletzt, sondern mache seinem Frust Luft. Zurückschauen habe er unter diesen Umständen nicht gemocht (Urk. 28 S. 4 f. und Urk. 48 S. 12). Zudem habe er sich der schwierigen Einfahrt in die F. strasse widmen müssen (Urk. 28 S. 6).

        Auch in diesem Punkt kann auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin war mit dem Fahrzeug des Beschuldigten kollidiert und hatte eine Körperverletzung erlitten. Der Beschuldigte hätte unter diesen Umständen ohne Weiteres anhalten müssen (vgl. Art. 51 Abs. 1 SVG). Zudem stand der Beschuldigte nach der Kollision erst vor der F. strasse und hätte vor dem Einbiegen problemlos zurückschauen können. Wie oben ausgeführt, war er bewusst auf die Privatklägerin zugefahren. Die darauf folgende Kollision verursachte ein hörbares Geräusch. Der Beschuldigte wusste unter diesen Umständen, dass er die Privatklägerin getroffen hatte und nahm in Kauf, dass diese verletzt war. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin nach der Kollision fluchte, konnte der Beschuldigte keinesfalls annehmen, diese sei unverletzt. Indem der Beschuldigte gleichwohl weiterfuhr, entfernte er sich eventualvorsätzlich von einem Unfall.

      2. Rechtliches

        In rechtlicher Hinsicht ist auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 26 S. 7). Präzisierend und ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Den Fahrzeuglenker treffen bei einem Unfall gewisse Pflichten, deren Verletzung strafbar ist (Art. 92 Abs. 1 SVG). Grundsätzlich ist bei Unfällen anzuhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG) und bei Vorliegen von Verletzten die Polizei zu verständigen (vgl. Art. 51 Abs. 2 SVG).

        Als Strassenverkehrsunfall gilt jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personenoder Sachschaden hervorzurufen (BGE 122 IV 356 E. 3a). Die Meldeoder Benachrichtigungspflicht des Schädigers entfällt nur dann, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Schaden eingetreten ist (Urteil 6P.56/2005 vom 6. September 2005, E. 5.1 m.w.H.). Eine fehlbare Person ist zwar in der Regel nicht verpflichtet, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, und zwar auch dann nicht, wenn aufgrund verdächtiger Umstände eine polizeiliche Kontrolle zu erwarten ist. Bei den in Art. 51 SVG umschriebenen Konstellationen geht jedoch das Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts dem Selbstbegünstigungsinteresse des möglicherweise schuldigen Fahrzeuglenkers vor (BGE 124 IV 175 E. 4.a). Dies verstösst nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (BGE 131 IV 36 E. 3.3.1.). Der Geschädigte kann auf Grund eigener Wahrnehmung die Umstände des Falles einschätzen und gestützt darauf entscheiden, ob er die Polizei beiziehen will. Gegebenenfalls haben die übrigen Beteiligten an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art. 56 Abs. 2 VRV). Ob das Opfer schwere leichte Verletzungen erlitten hat, ist unerheblich; auch Prellungen, Quetschungen und Schürfungen begründen prinzipiell die Meldepflicht. Die Meldung kann u.a. nur bei kleinen Schürfungen Prellungen unterbleiben, wenn nicht mit weiteren inneren Verletzungen zu rechnen ist. Doch auch diesfalls hat der Schädiger dem Verletzten Namen und Adresse anzugeben (vgl. Art. 55 Abs. 2 VRV, Giger, SVG-Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, N 7 f. zu Art. 51).

        Vorliegend waren die Verletzungen der Privatklägerin aufgrund der Prellungen gering. Anzeichen für weitere innere Verletzungen bestanden nicht, weshalb kein Grund für den Beizug der Polizei bestand; indes hätte sich der Beschuldigte gleichwohl der Situation stellen und seine Personalien bekannt geben müssen. Die rechtliche Würdigung ist daher dahingehend zu präzisieren, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 SVG sowie Art. 55 Abs. 1 VRV schuldig machte (Pflichtwidriges Verhalten beim Unfall durch Nichtanhalten und Entfernen ohne Hinterlassen der Personalien).

  3. Fazit

Zusammenfassend ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 SVG sowie Art. 55 Abs. 1 VRV sowie des Missachten eines Hand-Stoppzeichens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 66 Abs. 1 lit. a SSV sowie Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV schuldig zu sprechen.

  1. Strafe

    Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz den Strafrahmen korrekt abgesteckt, die gesetzlichen Zumessungsregeln zutreffend dargelegt und das objektive Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zu Recht als leicht gewichtet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 9 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

    Bei der Würdigung des objektiven Verschuldens steht im Vordergrund, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen aus wenigen Metern gegen die auf ihn zugehende Privatklägerin fuhr und dabei in Kauf nahm, ihr in die Beine zu fahren. Die erlittene Verletzung war zwar relativ gering, doch hatte der Beschuldigte nur

    wenig Kontrolle darüber, wie stark er die Privatklägerin verletzt. Das Risiko für schwerere Verletzungen war massiv.

    In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Verletzung der Privatklägerin in Kauf nahm, weil er für die illegale Entsorgung seines Elektroschrotts nicht gemassregelt werden wollte. Wenngleich das Verhalten des Beschuldigten nicht von eigentlicher krimineller Energie getrieben war, war es doch rücksichtslos und egoistisch. Die Auffassung des Beschuldigten, sein Verschulden sei geringer, weil sich die Privatklägerin vor sein Auto gestellt habe und somit das Verletzungsrisiko eingegangen sei (Urk. 28 S. 7), ist abwegig. Die Privatklägerin musste nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte ihrer Anordnung als Mitarbeiterin eines privaten Sicherheitsdienstes keine Folge leistet.

    Die subjektive Tatschwere erhöht das objektive Tatverschulden innerhalb des Strafrahmens bis 3 Jahre Freiheitsstrafe erheblich. Unter diesen Umständen erscheint die Einsatzstrafe der Vorinstanz von 30 Tagessätzen als deutlich zu tief. Sie ist auf 80 Tagessätze anzuheben.

    Diese Einsatzstrafe ist aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens nach dem Unfall zu erhöhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht schwer verletzte bzw. der Beizug der Polizei nicht notwendig war. Dennoch musste ihm als Autolenker bewusst sein, dass er nach einem Unfall anzuhalten und die Personalien bekannt zu geben hatte. Mit dem Weiterfahren drückte er indes erneut seinen Willen aus, für den illegal entsorgten Elektroschrott und nunmehr eine allfällige Verletzung der Privatklägerin nicht zur Verantwortung gezogen werden zu wollen. Demgegenüber stellt das pflichtwidrige Verhalten nach dem Unfall eine Fortsetzung der einfachen Körperverletzung dar, weshalb sie von dessen Unrechtsgehalt teilweise umfasst wird. Die Einsatzstrafe ist daher leicht zu erhöhen auf 100 Tagessätze.

    Hinsichtlich der Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz wegen Missachten des Handzeichens Stopp ist das Verschulden des Beschuldigten entgegen der Vorinstanz nicht als leicht zu qualifizieren. Das entsprechende Handzeichen ist wie ein Rotlichtsignal im Strassenverkehr von elementarer Bedeutung.

    Durch dessen Missachtung wurde die Privatklägerin im vorliegenden Fall konkret gefährdet bzw. letztlich verletzt. Indes ist auch diese Übertretung als Vortat der einfachen Körperverletzung zu würdigen, weshalb das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu würdigen ist. Es rechtfertigt sich, hierfür eine Busse von Fr. 600.auszusprechen.

    Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 26 S. 13). Der Beschuldigte ist pensionierter Rechtsanwalt, verfügt nach eigenen Angaben über ein Nettoeinkommen von Fr. 8'119.pro Monat und hat eine Hypothekarbelastung von Fr. 2'000.pro Monat. Sein Vermögen beträgt rund Fr. 1.7 Mio. netto (vgl. Urk. 35/1 S. 2). Weiter ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (Urk. 27), weshalb die persönlichen Verhältnisse insgesamt strafzumessungsneutral zu werten sind (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.).

    Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten des Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; vgl. BSK StGB I, 3. A., Basel 2013, N 174 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin nach dem Vorhalt entsprechender Beweise. Die Berücksichtigung von Geständnissen im Rahmen der Strafzumessung beruht hauptsächlich auf zwei Gründen. Zum einen kann das Geständnis (vorbehältlich seiner kritischen Prüfung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung) zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen. Zum andern kann das Opfer bzw. die geschädigte Partei durch die Schuldanerkenntnis des Täters bereits eine gewisse immaterielle Genugtuung erfahren. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt

    gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Schliesslich stellen auch Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue Strafminderungsgründe dar. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine massgebliche Strafreduktion erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren (vgl. BGE 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.4.).

    Der Beschuldigte gestand seine Handlungen von Beginn an grundsätzlich ein, wobei er den subjektiven Tatbestand jeweils bestritt. Es fehlt ihm jedoch auch heute weiterhin die Einsicht in das Unrecht der Tat (vgl. Urk. 55 S. 13). Das Teilgeständnis des Beschuldigten ist daher nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

    Weitere Straferhöhungsoder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich.

    Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint eine Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 600.- dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist auf Fr. 150.zu belassen, zumal sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich geändert haben und auch von der Staatsanwaltschaft kein höherer Tagessatz beantragt wird.

    Zum Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 14). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es ist zu erwarten, dass ihm das vorliegende Verfahren Lehre genug sein wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb in Bestätigung der Vorinstanz der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist.

    Weiter fällte die Vorinstanz eine Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 3'000.aus (Urk. 26 S. 14). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer

    unbedingten Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll zum einen im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft 2005 S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.). Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten (BGE 134 IV 75). Zum anderen trägt die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse dazu bei, das unter spezialund generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt gemäss Bundesgericht insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer „Denkzettel“ verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe habe damit - ähnlich wie der teilbedingte Vollzug bei Strafen bis zu zwei Jahren auch eine spezialpräventive Bedeutung (BGE 134 IV 8, BGE 134 IV 75).

    Vorliegend liegt mit der Vorinstanz ein Massendelikt vor. Zudem zeigte sich der Beschuldigte trotz seines eher geringen Verschuldens auch anlässlich der Berufungsverhandlung weiterhin uneinsichtig in das von ihm begangene Unrecht. Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 26 S. 14) erscheint die von ihr festgesetzte Verbindungsbusse von Fr. 3'000.- den Strafzumessungskriterien, der finanziellen Situation des Beschuldigten und unter Berücksichtigung, dass auch eine Übertretungsbusse ausgefällt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010) weiterhin angemessen, weshalb sie zu bestätigen ist.

    Nachdem vorliegend neben der bedingten Geldstrafe noch eine Verbindungsbusse ausgesprochen wird, ist das Prinzip der schuldangemessenen Strafe zu berücksichtigen und eine Reduktion der Anzahl Tagessätze vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2007 vom 18.3.2008). Als Umrechnungsschlüssel der Verbindungsbusse von Fr. 3'000.-in Tagessätze hat dabei die Tagessatzhöhe von Fr. 150.zu gelten. Von den 90 Tagessätzen sind demnach

    20 Tagessätze abzuziehen und der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von

    70 Tagessätzen zu bestrafen. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 150.sowie mit einer Busse von Fr. 3'600.zu bestrafen.

    Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen, die sich an der Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu orientieren hat (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; Urk. 53 S. 41). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist auf 24 Tage festzusetzen.

  2. Genugtuung

    Die Vorinstanz hat der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 300.--, zuzüglich 5 % Zins ab 2. September 2013, zugesprochen und im Mehrbetrag das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 26 S. 17).

    Nach Art. 49 OR ist eine Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2013, 6B_94/2013; Heierli/Schnyder, BSK, Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, N 11 zu Art. 49 OR).

    Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass bei der Privatklägerin aus dem Vorfall nicht allzu gravierende Verletzungen und lediglich eine gewisse seelische Unbill resultierten (vgl. Urk. 26 S. 17). Es kann demnach nicht von einem aussergewöhnlich schwerem Eingriff ausgegangen werden. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ist demnach abzuweisen.

  3. Kostenund Entschädigungsfolgen

Die vorinstanzliche Kostenauflage (vorinstanzliche Dispositivziffer 7 Abs. 2) ist zu bestätigen.

Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Da der angefochtene Entscheid zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert wird, während auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen nicht vollends durchdringt und unter Berücksichtigung, dass das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen wurde, hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 zu tragen und zu 1/4 sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren wurde nicht geltend gemacht.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 27. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    1. - 4. [...]

    5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 104.20 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

    6. [...]

    1. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

      1'800.- ; die weiteren Kosten betragen: 1'600.- Gebühr für das Vorverfahren

      422.90 Auslagen Untersuchung

      [...]

    2. (Mitteilungen)

    3. (Rechtsmittelbelehrung)

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

    • des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 SVG sowie Art. 55 Abs. 1 VRV (pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall durch Nichtanhalten und Entfernen ohne Hinterlassen der Personalien), sowie

    • der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 66 Abs. 1 lit. a SSV sowie Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV (Nichtbeachten des Haltezeichens).

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 150.sowie mit einer Busse von Fr. 3'600.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen.

  5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.

  6. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7 Abs. 2) wird bestätigt.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.

  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • den Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)

    • die Privatklägerin

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • den Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

    • die Privatklägerin

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen (PIN-Nr. nicht ersichtlich).

  10. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 15. Januar 2015

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.