Zusammenfassung des Urteils SB140304: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat in einem Urteil vom 6. März 2015 in einem Fall von mehrfacher Förderung der Prostitution entschieden. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich war die Anklägerin und Erstberufungsklägerin, während die Privatklägerinnen A. und B. sowie der Beschuldigte C. die Hauptbeteiligten waren. Der Beschuldigte wurde für schuldig befunden, mehrfach die Prostitution gefördert zu haben, jedoch freigesprochen, was die sexuelle Nötigung betraf. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon 315 Tage durch Haft erstanden sind. Zudem wurde er zur Zahlung von Genugtuungen an die Privatklägerinnen verpflichtet. Die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt, während die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen auf die Gerichtskasse genommen wurden. Der Beschuldigte wurde als männlich identifiziert.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB140304 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 06.03.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache Förderung der Prostitution etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Aussage; Tänzerin; Privatklägerinnen; Vorinstanz; Aussagen; Prostitution; Arbeit; Verteidigung; Tänzerinnen; Nötigung; Sinne; Kunde; Recht; Kunden; Beruf; Urteil; Berufung; Champagner; Vorfall; Förderung; Handlung; Séparée |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 147 StPO ;Art. 189 StGB ;Art. 193 StPO ;Art. 195 StGB ;Art. 402 StPO ;Art. 41 OR ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 437 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 82 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 126 IV 76; 126 IV 80; 128 IV 117; 128 IV 170; 129 IV 81; 99 IV 110; |
Kommentar: | -, Kommentar StGB, Art. 195 StGB, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140304-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir
Urteil vom 6. März 2015
in Sachen
Anklägerin und Erstberufungsklägerin
sowie
Privatklägerinnen und Anschlussberufungsklägeri nnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.
gegen
Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
betreffend mehrfache Förderung der Prostitution etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. März 2014 (Urk. 41) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz :
Der Beschuldigte ist schuldig
der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs.
2 und 3 StGB sowie
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 117 AuG
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von B. von Schuld und Strafe freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 315 Tage durch Haft erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 9 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt. Im Übrigen (6 Monate, welche vollumfänglich durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 3'000.- und der Privatklägerin 2 eine solche von Fr. 7'000.zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 abgewiesen.
Es wird dem Grundsatz nach festgestellt, dass der Beschuldigte verpflichtet ist, den Privatklägerinnen 1 und 2 den durch seine Straftaten (adäquat) verursachten Schaden zu ersetzen.
Der Vertreterin der Privatklägerinnen 1 und 2 wird aus der Gerichtskasse eine pauschale Entschädigung von insgesamt Fr. 10'500.zugesprochen.
Rechtsanwalt Dr. iur. Y. , , [Adresse], wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
9.
Fr. 56'134.60 totale Kosten der amtlichen Verteidigung
Fr. 10'500.-- Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerinnen)
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. April 2012 (HD 32/3) beschlagnahmte Barschaft von Fr. 8'850.wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 108 S. 24 f.)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz freizusprechen.
Die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen.
Die beschlagnahmte Barschaft sei herauszugeben.
Dem Beschuldigten sei Schadenersatz und Genugtuung für den Freiheitsentzug zuzusprechen.
Die Verfahrenskosten und die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 105 S. 1 f.)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. Januar 2014 sei bezüglich Ziff. 1 Urteilsdispositiv vollumfänglich zu bestätigen.
Der Beschuldigte sei überdies der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von B. im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 122 Tagen.
Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden.
Dem Beschuldigten seien die Kosten aufzuerlegen.
Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 106 S. 2, sinngemäss)
Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. Januar 2013 sei betreffend der Dispositiv Ziffern 2., 3., 4., 5., und 6. aufzuheben und wie folgt abzuändern:
Der Beschuldigte und Berufungsbeklagte sei im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
15. März 2013 schuldig zu sprechen und angemessen zu
bestrafen.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, B. eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 35'000.zuzüglich 5 % Zins seit 01. Januar 2011 zu bezahlen.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, A. eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 20'000.zuzüglich 5 % Zins seit 01. April 2011 zu bezahlen.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, B. Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'300.zuzüglich 5 % Zins seit
Januar 2011 zu bezahlen.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, A. Schadenersatz in der Höhe von CHF 4'600.zuzüglich 5 % Zins seit
April 2011 zu bezahlen.
Die Kosten der Untersuchung, des Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens, insbesondere die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen und Berufungsklägerinnen, seien dem Beschuldigten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen 1 und 2 seien für Ihre Aufwendungen CHF 1'330.90 (inkl. 8 % MwSt.), zuzüglich des zeitlichen Aufwandes für die heutige Hauptverhandlung und Wegzeiten sowie für das notwendige Aktenstudium des (begründeten) Urteils und für eine Nachbesprechung mit den Privatklägerinnen (zzgl. MwSt.), aus der Staatskasse zu entrichten.
Erwägungen:
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
23. Januar 2014 der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 117 AuG schuldig gesprochen; vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von B. wurde er freigesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Anrechnung von 315 Tagen Haft verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 9 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben und im Übrigen angeordnet wurde, mit der Feststellung, dass der zu vollziehende Teil bereits durch Haft erstanden sei. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 3'000.- und der Privatklägerin 2 eine solche von Fr. 7'000.zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurden die Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 abgewiesen. Zudem wurde dem Grundsatz nach festgestellt, dass der Beschuldigte verpflichtet sei, den Privatklägerinnen 1 und 2 den durch seine Straftaten (adäquat) verursachten Schaden zu ersetzen (Urk. 89 S. 44 ff.).
Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde vom Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) und den Privatklägerinnen 1 und 2 fristgerecht die Berufung angemeldet (Urk. 77-79, 84, 85). Die Zustellung des begründeten Urteils an die Parteien erfolgte am 30. Juni 2014 bzw.
Juli 2014 (Urk. 87). Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und des
Beschuldigen wurden fristgerecht eingereicht (Urk. 91 und 93). Die Privatklägerinnen erklärten Anschlussberufung (Urk. 100). Beweisergänzungen wurden keine beantragt.
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in
Rechtskraft (Art. 437 StPO; SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 402 N 1).
Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung einen vollumfänglichen Freispruch, Verweisung der Privatklägerinnen auf den Zivilweg und Herausgabe der beschlagnahmten Barschaft, grundsätzliche Schadenersatzplicht des Staates sowie eine angemessene Genugtuung für die erlittene Haft (Urk. 93). Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch auch wegen mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 sowie eine Erhöhung der Strafe auf 4 Jahre Freiheitsstrafe und Fr. 500.- Busse (Urk. 91). Mit ihrer Anschlussberufung beantragen die Privatklägerinnen einen anklagegemässen Schuldspruch, Genugtuungszahlungen von Fr. 35'000.- (B. ) bzw. 20'000.- (A. ) sowie Schadenersatzzahlungen von Fr. 2'300.bzw. Fr. 4'600.-
(Urk. 100).
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.
Da somit die Dispositivziffern 7 (Entschädigung der Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen), 8 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) und 9 (Kostenaufstellung) unangefochten blieben, erwächst das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil bezüglich dieser Dispositivziffern in Rechtskraft, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. Weder sei er für die Cabarets zuständig gewesen, noch sei es dort überhaupt zu sexuellen Handlungen zwischen den Tänzerinnen und den Cabaretbesuchern gekommen. Auch seien die Tänzerinnen nicht von ihm abhängig gewesen (Prot. I S. 15; Prot. II S. 15 f.).
Die Anklage stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerinnen und des Beschuldigten, auf die Aussagen von Auskunftspersonen und Zeugen sowie auf Urkunden, wie Arbeitsverträge, Handelsregisterauszüge, Fotodokumentationen etc.. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung und der Aussageanalyse umfassend dargestellt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 89 S. 11 - 13; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Was zunächst die (bestrittene) Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die Tänzerinnen angeht, so kam die Vorinstanz unter Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass der Beschuldigte den Night Club D. in E. (von anfangs März 2010 bis März 2011), die Discothek F. an der in
E. (von Mai 2010 bis März 2011) und das Cabaret G. in H. (vom 1. Dezember 2010 bis Ende März 2011) als faktischer Geschäftsführer leitete (Urk. 89 S. 13 - 15, 31 - 34).
Die dagegen erhobenen Einwände des Beschuldigten und der Verteidigung verfangen nicht (Urk. 71 S. 9; Urk. 108 S. 4-7). Das D. und das F. seien als Firmen immer unter dem Namen seines Sohnes I. bzw. seiner Ehefrau, J. , betrieben worden, er habe ihnen nur geholfen, gewisse Funktionen einzunehmen. Das Cabaret G. sei von der Firma K. GmbH gepachtet worden, bei welcher seine Ehefrau Inhaberin und Geschäftsführeri n gewesen sei (Urk. HD 7/12 S. 3 f.; Urk. HD 7/3 S. 3 f; Prot. I S. 19; vgl. Prot. II S. 15.). Bereits letztere Angabe wird durch den Handelsregisterauszug relativiert: Demnach war die L. AG, deren alleiniger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift seit Februar 2010 der Beschuldigte war, seit 2009 einzige Gesellschafterin der K. GmbH (Urk. HD 3/4; SHAB vom tt. August 2009, TR-Nr. ). Auch räumte er anlässlich der Berufungsverhandlung selber ein, der einzige Verwaltungsrat der L. AG gewesen zu sein, nachdem sein Sohn habe weggehen müssen. Die L. AG sei sodann zusammen mit seinem Sohn auch Mitinhaberin des D. (Prot. II S. 15; vgl. Urk. 89 S. 31). Er habe eine solidarische Haftung für seine Ehefrau und seinen Sohn übernommen (Prot. II S. 14). Dass die
Funktion der Ehefrau als Geschäftsführerin (bzw. seines Sohnes als Geschäftsführer) nur formal und vorgeschoben war, ergibt sich sodann aus weiteren Umständen: So erhielt er eigenen Aussagen gemäss von seiner Ehefrau bzw. seinem Sohn eine Vollmacht, um verschiedene Sachen zu erledigen (Urk. HD 7/12 S. 4; Prot. I S. 16; Prot. II S. 16). Er war zuständig für die Beaufsichtigung, Anstellung und Entlöhnung der Tänzerinnen (Urk. HD 7/7 S. 7; Urk. HD 7/12 S. 3 f.; Prot. II
S. 18). Er hat die Frauen, welche aus Russland kamen, teilweise auch selber ausgewählt (Prot. II S. 16), was doch auf eine massgebende Entscheidungsbefugnis hinweist. Insbesondere unterzeichnete er zugegebenermassen (Urk. HD 7/11 S. 3 ff.) auch die Verträge mit den Tänzerinnen (Urk. HD 3/22, Urk. HD 3/59 betr. Privatklägerin 2; Urk. HD 3/53 betr. Tänzerin M. ; Urk. HD 3/9 und Urk. HD 7/1 S. 5, 7 betr. Tänzerin N. ), was sich im Übrigen teilweise auch aus dem Vergleich mit seiner Unterschriftsprobe (Urk. HD 3/3) ergibt. Insofern erscheint seine heute gemachte Aussage, wonach er mit den Verträgen nichts zu tun gehabt habe, unglaubhaft (Prot. II S. 17). Entlarvend ist seine Aussage, dass seine Ehefrau, die Ärmste, fälschlicherweise gedacht habe, er sei Inhaber des D. , des F. und des G. (Urk. HD 7/5 S. 8). Offenbar wusste sie in ihrer eigenen, ihr vom Beschuldigten zugedachten Funktion als Geschäftsführerin, nicht einmal, wer der Inhaber dieser Lokale war. Aufklärend ist sodann seine Antwort auf die Frage, ob die Frauen beim Beschuldigten auch eine Umsatzbeteiligung von 50% am Champagnerkonsum erhielten. So sagte er in der Berufungsverhandlung zunächst spontan: Nicht in meinen, wobei er sich danach korrigierte, indem er das Possessivpronomen meinen wegliess (Prot. II S. 19). Immerhin gibt der Beschuldigte zu, während der Ferienabwesenheit von O. im Januar 2011 das Cabaret G. geführt zu haben (Urk. HD 7/6 S. 9). Er hatte auch eine Generalvollmacht von O. betreffend Geschäftsführung des Cabaret G. (Urk. HD 7/7 S. 5). In Widersprüche verwickelt sich der Beschuldigte auch beim Nightclub D. , als der zuständige Patentinhaber
P. ihn wegen eines Problems zwischen einer Tänzerin und einem Stammkunden (welcher angeblich bestohlen worden war) im Séparée kontaktierte, obwohl er zu dieser Zeit nicht in die Geschäftsführung involviert gewesen sei. Der Beschuldigte kürzte daraufhin den Lohn der Tänzerin um den gestohlenen Betrag
und auferlegte ihr die Kosten des Champagnerkonsums von Fr. 480.-. Dem Stammkunden bezahlte er die Fr. 1'200.- (Urk. HD 7/7 S. 6 f.). Diese Entscheidungsbefugnis belegt ebenfalls klarerweise seine Funktion als verantwortlicher Geschäftsführer für das D. (und nicht nur als für die Lohnzahlungen zuständige Person; Urk. HD 7/7 S. 7). Dazu kommen die Aussagen der Privatklägerin 1 (Aufforderung vom Beschuldigten im G. , man müsse tanzen und die Kunden probieren; ebenfalls Anordnung von Arbeit im F. [Urk. HD 11/2 S. 17 f., 29, 30 und HD 11/3 S. 9]) und der Privatklägerin 2 (Anweisungen des Beschuldigten, wie zu tanzen sei, wie viel Champagner zu trinken sei; Animation der Männer, ihr Geld auszugeben [Urk. HD 16/3 S. 11]; C. verlangte von uns, dass wir mit den Gästen auf Tuchfühlung gehen sollten; Aufforderung, an Wochenenden im F. zu arbeiten [Urk. HD 16/2 S. 8]). Der Zeuge P. , der Patentinhaber des Night Club D. im Januar und Februar 2011, bezeichnete die Funktion des Beschuldigten unzweideutig als faktischen Geschäftsführer (eigentlicher Geschäftsführer im D. ; für Lohnzahlungen an Tänzerinnen zuständig [Urk. HD 20/1 S. 4]; im D. für Tänzerinnen verantwortlich. Er hat sie angeleitet und geführt [Urk. HD 20/2 S. 7]). Diese Umstände widerlegen die Behauptung des Beschuldigten, ihn treffe keine Verantwortlichkeit bei der Führung der Lokale D. , F. und G. . Insbesondere wird auch die von der Verteidigung ebenfalls zitierte (Urk. 108 S. 4) Angabe, O. sei im
G. der Verantwortliche gewesen, von der Privatklägerin 1 klar relativiert.
Aus ihren Aussagen ergibt sich nämlich, dass der Beschuldigte O. Anweisungen erteilte, welche dieser dann den Tänzerinnen weiter gab (Urk. HD 11/2 S. 28, 30; Urk. HD 11/3 S. 10 f.). Ihre Schilderung in der ersten polizeilichen Einvernahme, wonach Q. und ihr Ehemann C. für die Geschäftsführung verantwortlich gewesen seien bzw. ihr beim Besitzerwechsel im G. vom bisherigen Besitzer mitgeteilt worden sei, Q. sei nun die Geschäftsführeri n des G. (Urk. HD 11/1 S. 11 f.), ändert an der Einschätzung, dass sie vorgeschoben wurde entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 108 S. 4) - nichts. Deshalb wollte der Vorbesitzer R. auch, dass der Beschuldigte bei der Vertragsunterzeichnung durch seine Ehefrau Q. dabei sein solle (Urk. HD 11/1 S. 11; vgl. auch Urk. HD 11/2 S. 21). Die Vorinstanz gelangte zum gleichen Ergebnis, wonach die Ehefrau des Beschuldigten vorgeschoben wurde, dies indessen unter Einbezug der Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten (Urk. 89
S. 13); diese sind jedoch mangels Konfrontation nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Aber auch ohne diese Aussagen ist die Stellung des Beschuldigten im Sinne der Anklageabschnitte I. Abs. 2 - 8 erstellt, d.h. der Beschuldigte war in den Etablissements für die Tänzerinnen und insbesondere für die Privatklägerinnen zuständig. Auch die Aussagen des Beschuldigten im Berufungsverfahren (Prot. II S. 15 ff.) und diejenigen der Auskunftsperson
M. , welche die Verteidigung zitiert (Urk. 108 S. 5), vermögen dieses Be-
weisergebnis nicht umzustossen.
In dieser Eigenschaft so der weitere bestrittene Vorwurf der Anklageschrift wies der Beschuldigte die Privatklägerinnen in Abweichung der vertraglichen Abmachungen (Streaptease (sic!) integral, Urk. HD 3/17 und 3/22) an, die Kunden zu animieren und auf deren Kosten Champagner zu trinken sowie auf Wunsch der Kunden im Séparée gegen Entgelt sexuell zu Diensten zu stehen. Im Weigerungsfall hätten sie den von den Kunden getrunkenen Champagner bzw. eine Busse zu bezahlen.
Der Beschuldigte führte diesbezüglich an, er habe stellvertretend für seine Frau im D. mit den Tänzerinnen über das Arbeitssystem gesprochen. Im D. sei der Geschäftsführer P. und im G. O. Ansprechpartner der Tänzerinnen gewesen (Urk. HD 7/11 S. 5 f.; Urk. HD 7/12 S. 3 f.). Es sei nie jemand zu irgendetwas gezwungen worden. Die Privatklägerinnen hätten gewusst, wozu sie ins Cabaret gekommen seien (Prot. I S. 17 f.). Die auf den Angaben der Privatklägerinnen basierenden Vorwürfe gegen den Beschuldigten so der amtliche Verteidiger (Urk. 71 S. 3 f; sinngemäss auch in Urk. 108 S. 11) sowie der Beschuldigte (Prot. II S. 18 f.) seien Folge der ausgebliebenen Lohnzahlungen und durch die Hoffnung motiviert gewesen, damit doch noch irgendwie den Lohn erhältlich machen zu können. Die Aussagen betreffend Prostitution und sexuelle Nötigung (dazu später unter Erw. II.B.) seien erst ein Jahr später bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen erhoben worden (Urk. 71 S. 3 f.; Urk. 108 S. 15).
Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerinnen zutreffend wiedergegeben, worauf zunächst zu verweisen ist (Urk. 89 S. 16 - 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend und vertiefend ist noch Folgendes festzuhalten:
Die Privatklägerin 1 gab bei der Polizei zwar anfänglich noch an,
dass im Séparée keine sexuellen Handlungen vorgenommen worden seien [Im Séparée trinkt und redet man mit dem Gast] (Urk. HD 11/1 S. 16), korrigierte dann aber diese Aussage vor der Staatsanwältin: Während zunächst nur von Erotischer Animation, Streicheln des Kunden am ganzen Körper, ohne Geschlechtsteile (Urk. HD 11/2 S. 21 f.) die Rede war, erklärte sie anlässlich der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, es sei im Séparée auch Feinmassage praktiziert worden, d.h. sie habe den Kunden zwecks Steigerung des Champagnerkonsums auch am Geschlechtsteil massiert (Urk. HD 11/3 S. 12). Dieses Aussageverhalten ist nachvollziehbar: es war der Privatklägerin bewusst, dass sie nur eine Arbeitsbewilligung als Artistin hatte und nicht der Prostitution nachgehen durfte, zumal sie damit gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen hätte. So gab sie denn auch anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, dass sie darüber informiert worden sei, von der Schweiz ausgeschafft zu werden, wenn man bei einer sexuellen Handlung erwischt werde
(Urk. HD 11/2 S. 7). Sie behauptete deshalb bis zum Schluss, dass intime Streicheleinheiten keine sexuelle Handlung seien. Geschlechtsverkehr, welchen sie nicht angeboten habe, sei im G. im Zimmer vollzogen worden (Urk. HD 11/3
S. 13). Diese Zugaben sind glaubhaft. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist dann zu beantworten, ob eine Feinmassage des Geschlechtsteils eine sexuelle Handlung darstellt. Von Anfang an hat die Privatklägerin 1 sodann offenbart, dass sie bereits vor der Einreise in die Schweiz gewusst habe, dass ihr Verdienst nicht dem vertraglich vereinbarten Lohn entsprechen würde, sondern vom Champagner-Umsatz abhinge. Ihre Schwester, welche zuvor ebenfalls im G. für vier Monate so gearbeitet hätte, habe ihr dies mitgeteilt (Urk. HD 11/1 S. 15; Urk. HD 11/3 S. 4-6). Eine zusätzliche Entschädigung für den Aufenthalt im Séparée habe es nicht gegeben, da ja anzunehmen gewesen sei, dass man dort wegen des Champagners hingehen musste (Urk. HD 11/2 S. 29 f.). Im Séparée habe sie gestreichelt, geküsst und anderes gemacht. Das habe sie machen müssen. Denn
wenn ein Kunde einen Champagner für Fr. 500.im G. kaufe, so sei anzunehmen, dass er einem nicht nur ins Gesicht schauen wolle (Urk. HD 11/3 S. 12). Das Ziel sei gewesen, möglichst viel Champagner zu verkaufen und möglichst viel Umsatz zu machen (Urk. HD 11/3 S. 13). Diese Tätigkeit habe sie bereits unter dem Vorbesitzer des G. , R. , ausgeübt (Urk. HD 11/2 S. 11 f., 22; Urk. HD 11/3 S. 6, 9, 13). Anfänglich gab die Privatklägerin 1 sodann an, die Tänzerinnen seien nicht dazu angehalten genötigt worden, sich zu prostituieren mit den Gästen ins Séparée zu gehen. Wenn man dies gewollt habe, so habe man ins Séparée gehen können (Urk. HD 11/1 S. 16 ff.). Später verdeutlichte sie diese Aussage dahingehend, dass das Probieren des Kunden, wie das Tanzen, zur Pflicht gehörte. Dabei sei das Interesse des Cabaretbetreibers grösser am Ersteren. Man müsse zu ihm (dem Kunden) hin, ihn begrüssen und sich vorstellen und anfangen, ihn kennenzulernen. Wenn er anbeisse, dann bitte die Tänzerin ihn, sie zu einem Champagner einzuladen. Beim gemeinsamen Champagnertrinken komme nebst dem Gespräch auch die erotische Animation ins Spiel (Urk. HD 11/2 S. 21 f.). Auf Frage hin erklärte die Privatklägerin 1 dann, dass die Tänzerinnen ins Séparée gehen müssen, weil sie durch die Chefs (die beiden
[C. und R. ]) dazu verpflichtet würden. Das gebe es in allen Cabarets
(Urk. HD 11/2 S. 21 f.; Urk. HD 11/3 S. 9). Sie habe dreimal eine Busse von je Fr. 100.- (von S. der Barfrau im G. ) erhalten, als sie sich geweigert habe, Kunden zu probieren (Urk. HD 11/3 S. 9). Auf Vorhalt der polizeilichen Aussage, wonach die Tänzerinnen zu nichts gezwungen würden, führte sie aus, man werde nicht mit einer Pistole gezwungen. Aber wenn man für 20 % arbeite und keinen Champagner trinke, sei die Alternative zu verhungern (Urk. HD 11/2 S. 33). Diese Aussagen überzeugen durch ihre Detailtreue, Prägnanz und Stimmigkeit. Aufgrund der Gefühlsumschreibungen und ihrer eindrücklichen Schilderungsweise wirken die Ausführungen selbst erlebt. Sie legte auch sofort ihr anfängliches Wissen über die Umsatzbeteiligung am Champagnerkonsum offen. Insbesondere sind keine Anzeichen zu erkennen, die auf eine unrichtige bzw. übermässige Belastung des Beschuldigten hindeuten. Ihre Aussagen sind glaubhaft.
Was ihre wirtschaftliche Situation angeht, so kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, lebte sie in ihrer Heimat nicht in grösster Not und musste dank der Vermittlung durch ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester keine Vermittlungsgebühr bezahlen. Sie hat ein Kind von 2½ Jahren (März 2011). Bevor sie in die Schweiz kam, hat sie bei einem Monatslohn von Fr. 200.- (knapp 8'000 Pesos) als Sekretärin in einem Hotel gearbeitet. Sie habe davon leben können (Urk. HD 11/2 S. 6). Ein normaler Lohn sei allerdings nicht genug, um ein gutes Leben zu führen. Das Geld sei immer knapp gewesen. Sie habe sich erhofft, dass sich dies ändern liesse, wenn sie als Cabarettänzerin in die Schweiz reisen würde (Urk. HD 11/1 S. 7). Das Geld für das Visum (€ 100.-) und den Flug (Fr. 2'700.-) habe ihre Schwester ihr ausgeliehen (Urk. HD 11/1
S. 8). Nebst der wirtschaftlichen Situation im Heimatland spielt für die Frage der Abhängigkeit auch die hiesige Arbeitssituation eine Rolle. Die Privatklägerin 1 hatte vier Arbeitsverträge für den Zeitraum vom Oktober 2010 bis Januar 2011
(Urk. HD 3/17). Ihre Aufenthaltsbewilligung L war an diese Arbeitsverträge geknüpft (vgl. Urk. HD 3/28; Urk. HD 3/52). Zwar war zunächst R. verantwortlich für das G. . Jedoch wurde dieses gemäss den glaubhaften Angaben der Privatklägerin 1 sowie weiterer Auskunftspersonen im Dezember 2010 vom Beschuldigten übernommen (Urk. HD 11/2 S. 2, 12, 20-23; Urk. HD 11/3 S. 8 f.; Urk. HD 23/1 S. 2-5, 13; Urk. HD 24/1 S. 3; Urk. HD 24/2 S. 2, 5, 10, 16, 19; Urk. HD
24/3 S. 4; Urk. HD 26/2 S: 8 f., 13). Zahlte der Beschuldigte also ihren Lohn nicht, konnte sie nicht wie ein normaler Arbeitnehmer ihre Arbeit einstellen und den Betrieb verlassen, da ihre Aufenthaltsbewilligung an die Ausübung dieser Arbeit geknüpft war. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird zu prüfen sein, wie weit die wirtschaftliche Situation ein Abhängigkeitsverhältnis begründet.
Die Aussagen der Privatklägerin 2 bestätigen ebenfalls die tatbestandsrelevanten Elemente des Sachverhalts. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ergibt sich die sexuelle Verknüpfung ihrer Handlungen mit Kunden des Nightclub D. in E. bereits aus ihren Aussagen in der ersten polizeilichen Einvernahme, anlässlich welcher sie von Befummeln der Kunden (wenn auch nicht zwingend im Intimbereich) spricht (Urk. HD 16/1 S. 11 f.). Dass sie erst
ein Jahr später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit Oralsex und Penetration Klartext sprach, ist allenfalls Folge der Befragungstechnik, welche nicht suggestiv, sondern situativ den Sachverhalt ermittelte (vgl. Fragenabfolge in Urk. HD 16/3 S. 11 f.). Nebst durchaus natürlichen Schamgefühlen der Privatklägerin 2 führte auch der bereits vorstehend erwähnte Grund, dass für sie Prostitution aufgrund ihrer Artistenbewilligung nicht erlaubt war (Urk. HD 16/3 S. 6, 28; vorstehend Erw. 2.3.), zu einem diesbezüglich zurückhaltenden Aussageverhalten. Nicht stichhaltig ist sodann der Einwand des Verteidigers, wonach sich die Schilderung dieser Dienstleistungen aufgrund der Ausstattung des Lokals (von anderen Gästen einsehbare, nur teilweise durch Vorhänge abgetrennte Séparées) und der geringen Höhe der Entlohnung (Fr. 50.bis Fr. 100.-) als unglaubhaft erweise (Urk. 71 S. 12). Er übersieht, dass die Besucherfrequenz sehr gering und die Beleuchtung gedämpft war; die von der Privatklägerin 2 erwähnte Entlohnung war sodann für den Gast zusätzlich zum Champagnerkauf (Fr. 500.-) zu bezahlen. Die Schilderungen der Privatklägerin 2 überzeugen auch betreffend die Frage, ob sie zur Prostitution gezwungen worden seien. Auch hier verneint sie anfänglich einen solchen Zwang (Urk. HD 16/2 S. 8), ergänzt indessen gleichzeitig, dass der Beschuldigte von ihnen verlangt habe, mit den Gästen auf Tuchfühlung zu gehen (Urk. HD 16/2 S. 8; ebenso Urk. HD 16/3 S. 12; Urk. HD 16/5 S. 11 f.). Im Séparée hätte sie dann machen müssen, was die Kunden verlangt hätten. Sie habe ins Séparée gehen müssen, wenn der Beschuldigte anwesend gewesen sei (Urk. HD 16/3 S. 13). Es sei Pflicht gewesen, mit jedem Kunden ins Séparée zu gehen. Sie habe sich nicht selbst mit ihnen geeinigt; von sich aus wäre sie nie mit einem Kunden ins Separée gegangen. Der Beschuldigte habe die Kunden für sie ausgewählt (Urk. HD 16/3 S. 22 f.). Sie habe sich nicht weigern können, weil sie sonst den Champagner hätte bezahlen müssen (Urk. HD 16/5 S. 12, 16 f.).
Die Verteidigung verwies vor Vorinstanz zur Untermauerung ihrer Position auf den Zeugen P. , den Patentinhaber des D. im Februar 2011 (Urk. 71 S. 13). Demgemäss hätten die Tänzerinnen nur getanzt und seiner Beobachtung nach sonst nicht anderes gemacht. Im Lokal habe sich keine der Frauen prostituiert (Urk. HD 20/1 S. 7). Er konnte sich auch nicht erinnern, dass die
Privatklägerin 2 ins Séparée gegangen sei. Er denke nicht, dass sie viele Male gegangen sei. Im Februar sei wirklich nicht viel los gewesen (Urk. HD 20/2 S. 8). Diese Aussagen vermögen indessen nicht den Standpunkt des Beschuldigten zu stützen, da sie nicht glaubhaft sind. Die Aussagen von P. sind kaum detailliert, oft beruft er sich auf Erinnerungslücken. Nicht stimmig sind sie sodann, wenn ein Gast nur zwecks Gesprächen mit der Tänzerin die VIP-Lounge aufgesucht haben soll (Urk. HD 20/1 S. 7 f.). Auffällig ist auch, dass es den Zeugen nicht gross interessiert hat, was wie etwas zwischen den Gästen und den Tänzerinnen abgelaufen sei. Er habe einfach die bestellten Getränke serviert (Urk. HD 20/1 S. 7). Damit stellt er klar, dass er darüber eigentlich nicht Auskunft geben kann und will; typisch dafür sind die den Antworten häufig vorangestellten Wendungen, wie Soviel ich weiss.., meines Wissens und meiner Beobachtung nach , Ich kann mich nicht erinnern. Auf diese Aussagen zum Aufgabengebiet der Tänzerinnen kann nicht abgestellt werden.
Was die wirtschaftliche Not der Privatklägerin 2 angeht, so kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Gegensatz zur Privatklägerin 1 muss sie finanziell für ihre vier Kinder aufkommen und musste sich zur Bezahlung der Vermittlungsgebühr im Ausmass von 300'000 Pesos (ca. Fr. 7'500.-; Umrechnungskurs vom Januar 2011 gemäss oanda.com) erheblich verschulden (Urk. HD 16/5 S. 5). Ihr kranker Partner verdient monatlich 5'000.bis 6'000.- Pesos, sie verdiente in der Kleiderfabrik 1'000.- Pesos und die Hauskosten betragen 5'000.- Pesos (Urk. HD 16/3 S. 7 ff.). Daraus erhellt ohne weiteres die wirtschaftliche Not, in der sich die Privatklägerin 2 befunden hat. Die Vermittlungsgebühr musste sie sodann der
T. GmbH bzw. an die dominikanische Ehefrau des Beschuldigten abliefern, welche die Kontaktperson war (Urk. HD 3/22 [Auf den Arbeitsverträgen ist als Vermittlungsagentur T. aufgeführt]; Urk. HD 16/3 S. 5 f.; 8 f.). Diese Agentur wiederum wurde von der L. AG beherrscht, deren alleiniger Verwaltungsrat der Beschuldigte war (Urk. HD 3/4). Dazu kommt wie die Vorinstanz zu Recht erwog -, dass der Beschuldigte über seine Ehefrau mit den Verhältnissen in der Dominikanischen Republik vertraut war und von einer schwierigen wirtschaftlichen Situation der Privatklägerin 2 ausgehen musste. Er gab sodann an,
dass er mehr Informationen über die von der T. -Agentur vermittelten Tänzerinnen hatte, weil er mit dieser Agentur näher zusammengearbeitet habe (Urk. HD 7/7 S. 9). Ferner führte der Beschuldigte selbst aus, dass fast jede Tänzerin aus der dominikanischen Republik aus ärmlichen Verhältnissen stamme. Um hierher zu kommen, müsse eine Tänzerin schon für den Flug und das Visum 150'000 Pesos bezahlen (Urk. HD 7/5 S. 12; HD 7/6 S. 13). Dass er von der Verschuldung der Privatklägerin 2 und deren desolater finanzieller Lage konkret nichts gewusst habe, ist sodann eine Schutzbehauptung, nachdem er ihr mehrere Akontozahlungen bei ihrer Tätigkeit im D. ausgerichtet hatte, da sie bei ihrer Ankunft mittellos gewesen sei (Urk. HD 7/5 S. 6 und 12). Entscheidend ist indessen so auch die Vorinstanz-, dass die Privatklägerin 2 nicht ohne Weiteres den Arbeitsplatz wechseln konnte, da ihre Aufenthaltsbewilligung damit verknüpft war. Dies nützte der Beschuldigte auch bewusst aus, wie sich aus den Aussagen der Privatklägerin 2 glaubhaft ergibt, indem er ihr bei Arbeitsverweigerung drohte, sie würde ihre Aufenthaltsbewilligung verlieren (Urk. HD 16/1 S. 12). Diesen Druck konnte er nur ausüben im Wissen, dass die Privatklägerin 2 aus wirtschaftlichen Gründen auf diese Stelle angewiesen war.
Rechtliche Würdigung
Der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt. Erforderlich ist, dass der Täter das Opfer, das weiblich männlich sein kann, mit einer gewissen Intensität zur Ausübung der Prostitution bestimmt, was ein über eine blosse Anstiftung hinausgehendes Drängen und Insistieren verlangt (WEDER, in: DONATSCH [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 4 zu Art. 195). Arbeitet eine Person bereits in der Prostitution, so kann sie zwar geführt, nicht jedoch zugeführt werden (MENG in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,
Auflage, Basel 2013, N 13 zu Art. 195 [nachfolgend nur noch BSK StGB II-
AUTOR]).
Der Tatbestand der Förderung der Prostitution im engeren Sinne gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter die Handlungsfreiheit des
Opfers dadurch beeinträchtigt, dass er es bei dieser Tätigkeit überwacht bzw. Ort, Zeit, Ausmass andere Umstände der Prostitution bestimmt, wobei nur die Förderung, nicht aber die Beschränkung der Prostitution gemeint ist. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der sich prostituierenden Person, die nicht verletzt werden darf. Hier geht es nicht darum, jemanden, der in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt erscheint, der Prostitution zuzuführen wie in Art. 195 Abs. 1 und 2 StGB -, sondern darum, ihn in seiner Freiheit, selber zu bestimmen, wo, wie und wann er diesen Beruf ausüben will, einzuschränken. Von der Strafbestimmung wird erfasst, wer sich dem Opfer gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, dessen Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie es seiner Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen von ihm zu erzwingen. Die Strafbarkeit nach Abs. 3 setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist. Es genügt somit nicht, wenn jemand eine sich prostituierende Person nur beschützt, ohne sie in ihrer Tätigkeit in irgendeiner Form zu beherrschen. Vielmehr müssen die Überwachung die bestimmten Vorgaben zur Prostitution ihrem Willen ihren Bedürfnissen zuwiderlaufen (BGE 126 IV 76 E. 2).
Ob unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles. Dabei sind insbesondere ausländische illegal arbeitende Personen in der Regel weniger druckresistent. Ein solcher Druck kann insbesondere darin bestehen, dass der Täter kontrolliert, ob die sich prostituierende Person genügend anschafft, dass er regelmässig Rechenschaft über die Einkünfte verlangt die Umstände, wie sie ihrer Tätigkeit nachzugehen hat, näher festlegt. Ein formales Einverständnis der betroffenen Person ist unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt ist. Die Förderung der Prostitution gewährt denn auch Personen strafrechtlichen Schutz, die aufgrund ihrer ausweglosen gar verzweifelten wirtschaftlichen und sozialen Lage in ihrem Herkunftsland bereit sind, auf ihre Handlungsfreiheit zeitweise zu verzichten, um als Prostituierte zu arbei-
ten. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz vorausgesetzt (BGE 129 IV 81 E. 1.4.; Urteil des Bundesgerichts vom 23.07.2004 [6P.39/2004], E. 5.4.; BGE 126 IV 80
E. 3.; BSK StGB II-MENG, N 23 und N 35 zu Art. 195 StGB).
Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerinnen als mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB, ebenso die Vorinstanz (Urk. 89 S. 20 - 22).
Die Verteidigung hält dafür, der Tatbestand der Prostitution sei nicht ausgewiesen, da keine sexuellen Handlungen vorgenommen worden seien (Urk. 71 S. 8; Urk. 108 S. 3). Vorstehend wurde erstellt, dass im Séparée des D. nebst Feinmassage auch Oralsex und Geschlechtsverkehr praktiziert wurde; im G. kam es im Séparée zumindest zu Feinmassage (Geschlechtsverkehr gab es auf den Zimmern). Zutreffend hat die Vorinstanz diese von den Privatklägerinnen erbrachten Dienstleistungen gegen Entgelt unter Hinweis auf die betreffende Literatur und Rechtsprechung als Prostitution im Sinne von Art. 195 StGB bezeichnet (Urk. 89 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StGB).
Bestritten wird von der Verteidigung sodann das Tatbestandselement des Zuführens im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB. So sei die Privatklägerin 1 überhaupt nicht vom Beschuldigten geholt worden, sondern auf Vermittlung ihrer Schwester, R. und . Die Verträge seien mit R. abgeschlossen worden (Urk. 71 S. 9). Entgegen der Vorinstanz ist hier mit der Verteidigung zwischen den Privatklägerinnen zu unterscheiden ist. Die Privatklägerin 1 begann laut Anklageschrift ihre Tätigkeit als Tänzerin im Cabaret G. im Oktober 2010 beim damaligen Inhaber R. . Dieser klärte sie auch über die Arbeitsbedingungen auf. Als der Beschuldigte ab Dezember 2010 das G. übernahm, änderte sich für die Tätigkeit der Privatklägerin 1 nichts, d.h. sie setzte ihre bisherige Arbeit als Tänzerin mit sexueller Animation der Kundschaft fort (Feinmassage etc.). Sie übte bereits unter dem Vorbesitzer R. die Prostitution in der Schweiz aus. Wie vorstehend ausgeführt (Erw. 3.1.1.) kann eine Person, die bereits in der Prostitution arbeitet, nicht zugeführt werden. Insoweit entfällt bei der Privatklägerin 1 dieser Tatbestand und der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. Anders ist bei der Privatklägerin 2 zu entscheiden, welche vom Beschuldigten in die Tätigkeit der Prostitution eingeführt wurde.
Zum anderen deklarierte die Verteidigung die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach sich die Privatklägerinnen durch Verweigerung der vertraglichen Lohnzahlungen gezwungen sahen, sich zur Deckung ihrer Lebenserhaltungskosten zu prostituieren, als rechtlich falsch und gewagt (Urk. 108 S. 7 ff.). Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind in deren Kürze tatsächlich missverständlich (Urk. 89 S. 21). Jedoch ist der Vorinstanz diesbezüglich im Ergebnis und die Privatklägerin 2 betreffend aus den nachfolgend ausgeführten Gründen beizupflichten:
Indem der Beschuldigte entgegen den vertraglichen Abmachungen die Entschädigung der Privatklägerin 2 als Tänzerin vom Champagnerumsatz abhängig machte und von ihr dazu sexuelle Animation der Kunden zwecks Umsatzerzielung verlangte, liess er ihr keine Alternative, als diesem Druck nachzugeben. Die Privatklägerin 2 war aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, auf diese Einkünfte zu verzichten, da sie nicht nur ihre Familie unterstützen musste, sondern sich zudem erheblich verschulden musste, um überhaupt diese Tänzerinnenbewilligung zu erhalten. Sodann hatte sie nur eine Bewilligung für den Nightclub
D. ; sie konnte nicht ohne Weiteres ihre Arbeitsstelle wechseln. Zudem war sie erstmals in der Schweiz und kannte sich in den hiesigen Verhältnissen nicht aus. Dazu kam die Drohung des Beschuldigten, im Verweigerungsfalle die Champagnerkosten übernehmen zu müssen. Der auf sie als wirtschaftlich in Not befindliche Person ausgeübte Druck, welchen er mittels seines Sanktionensystems, der verweigerten Lohnzahlungen sowie mittels der Verknüpfung von Einnahmen mit dem Champagnerkonsum systematisch aufbaute und aufrecht erhielt, erreicht damit die tatbestandsmässig geforderte Intensität. Der objektive Tatbestand von Art. 195 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht war sich der Beschuldigte dieser Drucksituation bewusst. Wenn er nicht im Einzelnen über die wirtschaftliche Situation der Privatklägerin 2 im Bilde war, so war ihm doch bewusst, dass Personen aus der dominikanischen Republik zufolge ihrer wirtschaftlichen Notlage dringend auf einen Verdienst angewiesen waren. Der Beschuldigte
liess die Privatklägerin 2 durch sein Verhalten sodann bewusst mehr und mehr aushungern und erhöhte so willentlich die Abhängigkeit, welche er schliesslich ausnutzen wollte. Er nahm damit zumindest in Kauf, dass sie sich deshalb seinem Ansinnen, sie der Prostitution zuzuführen, nicht widersetzen werde. Vor diesem Hintergrund wich er sodann vorsätzlich von den vertraglichen Bestimmungen ab (statt Fixlohn nur Umsatzbeteiligung) und baute mit seinem Sanktionensystem den nötigen Druck auf. Dies tat er im Wissen, dass die Arbeitsbewilligung der Privatklägerin 2 an seinen Betrieb gebunden war, weshalb sie nicht einfach die Stelle wechseln konnte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
Ebenso lässt der Beschuldigte bestreiten, er habe die Privatklägerinnen in ihrer Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB beeinträchtigt (Urk. 71 S. 10).
Die Privatklägerin 1 hat der Beschuldigte in ihrer Handlungsfähigkeit insofern beeinträchtigt, als er ihr keine Wahlfreiheit bei der Auswahl der Kunden liess. Er bestimmte sodann auch die Art der Dienstleistung, die sie erbringen musste, indem sie die Wünsche der jeweiligen Kunden für sexuelle Dienstleistungen erfüllen musste. Ein Druck, sich diesen Anweisungen zu fügen, ergab sich bereits durch die vertragswidrige Änderung der Entlohnung, welche die Privatklägerin zum Mitmachen zwang, ansonsten sie nichts verdienen konnte. Dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation aber auf den Verdienst angewiesen war, wurde vorstehend (Erw. 2.3.1.) aufgezeigt. Mit der Drohung sodann, im Weigerungsfalle eine Busse bezahlen für die Kosten des Champagnerkonsums aufkommen zu müssen (immerhin Fr. 500.für eine Stunde im Séparée), wurde dieser Druck verstärkt (Erw. 3.2.2). Dass sie zugestandenermassen bereits vor Antritt der Stelle im Oktober 2010 bei R. wusste, dass ihr Verdienst vom Champagnerumsatz abhängig war, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte mit der Übernahme dieser Praxis und seinem Sanktionensystem ihre Handlungsfreiheit bei der Ausübung der Prostitution deutlich einschränkte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 71 S. 9) ist ihre wirtschaftliche Situation sodann nicht so, dass sie insbesondere in der Schweiz zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts auf andere, eigene Reserven hätte zurückgreifen können. Insbesondere ist
auch zu beachten, dass sie sich für die Reise hierher bei ihrer Schwester bereits erheblich verschuldet hatte und nicht ohne Weiteres auf sie zurückgreifen konnte. Der Beschuldigte, der diese Druckmittel gezielt zur Durchsetzung seines Geschäftsmodells einsetzte bzw. durch Dritte (O. ; S. , die Barfrau im
G. ) einsetzen liess, handelte vorsätzlich. Der Tatbestand gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB ist damit erfüllt.
Die Privatklägerin 2, deren wirtschaftliche Situation prekär war, wurde durch die gleichen Mechanismen unter Druck gesetzt und konnte deshalb nicht frei darüber entscheiden, ob sie überhaupt der Prostitution nachgehen will und gegebenenfalls mit welchem Kunden. Er wies sie an, wie sie sich gegenüber den Kunden zu verhalten hatte, wies ihr zeitweise sogar Kunden zu, ohne dass sie sich dagegen hätte zur Wehr setzen, da ihr sonst massive finanzielle Nachteile drohten. Zusätzlichen Druck übte der Beschuldigte sodann mit der Drohung des Stellenverlusts und der Rückkehr in die Heimat aus (Urk HD 16/1 S. 12; 16/2
S. 9). Auch hier handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Der Tatbestand gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB ist damit erfüllt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB gegenüber der Privatklägerin 2 sowie der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen ist. Freizusprechen ist er von Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB gegenüber der Privatklägerin 1.
Dem Beschuldigten wird in der Anklage mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 vorgeworfen. So soll er sie zweimal zu Oralsex genötigt haben. Der Beschuldigte bestritt diese Vorwürfe während des ganzen Verfahrens: er habe keinen sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin 2 gehabt. Als einziges Beweismittel dienen die Aussagen der Privatklägerin 2. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Aussagen zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Anklage liesse sich nicht erstellen (Urk. 89 S. 22 - 30). Bedenken ergäben sich hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 zunächst deshalb, weil sie trotz insistie-
render Aufforderung in der zweiten polizeilichen Einvernahme ausdrücklich verneinte, dass sich ausser des geschilderten Vorfalls vor dem WC im D. (Beschuldigter mit entblösstem, erigiertem Glied fordert Privatklägerin 2 zu Oralverkehr auf) weitere Vorfälle ereignet hätten, und erst ein Jahr später diese Vorwürfe erhob (ebenso die Verteidigung, vgl. Urk. 108 S. 15 f.). Der von der Privatklägerin angeführte Grund dafür, nämlich Scham, erstaune so die Vorinstanz zumal sie den sexuellen Nötigungsversuch vor dem WC im D. bereits bei den ersten beiden Einvernahmen erwähnt habe. Sodann habe sie einen durchaus lockeren sexuellen Umgang gepflegt, wie sich den glaubhaften Aussagen von
P. entnehmen lasse, gemäss welchen sie zweimal Sex mit ihm gehabt habe. Ferner schildere die Privatklägerin 2 diese Vorfälle (erzwungener Oralsex) stets ausserordentlich vage, ungenau und gleichförmig. Nebst dem Fehlen von Realitätskriterien seien auch deutliche Fantasiesignale auszumachen (farblos, detailarm, jeglicher Individualität entbehrend). Auch die Ungereimtheiten bezüglich der Tatzeitpunkte sei ein Fantasiesignal. Des Weiteren sei ihre Beschreibung der Waschanlage widersprüchlich. Ferner führte die Vorinstanz an, dass gegen die behaupteten Delikte weitere Umstände sprächen: So sei der Beschuldigte von
N. des sexuellen Missbrauchs beschuldigt worden. Für die zugestandener-
massen sexuelle Beziehung habe der Beschuldigte mit ausserordentlich üblen Drohungen und Erpressungsversuchen büssen müssen. Es erscheine deshalb lebensfremd, dass der Beschuldigte in dieser Situation ein sexuelles Abenteuer mit einer Tänzerin gesucht haben soll. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass zur Entstehungsgeschichte der Aussagen nichts bekannt sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie sich mit anderen Personen besprochen und erfahren habe, welche Genugtuungen im Falle sexueller Übergriffe zugesprochen würden. Auch sei ihre Persönlichkeitsstruktur nicht bekannt, insbesondere ob sie allenfalls zu Übertreibungen neige. Es könne deshalb nicht ganz ausgeschlossen werden, dass sie eingesehen habe, dass sie den ihr zustehenden Lohn kaum je erhalten werde und damit am Beschuldigten, auch wegen seiner sonstigen Demütigungen, Rache nehmen wollte.
Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Erstberufungsbegründung (Urk. 91; Urk. 105) dagegen v.a. an, dass die Privatklägerin 2 aufgrund ihrer intellektuellen
Fähigkeiten gar nicht in der Lage sei, den erlebten Übergriff in eigene Worte zu fassen. Wie sich aus der Videoaufzeichnung ergebe, fehlten der Privatklägerin 2 einerseits die sprachlichen Fähigkeiten, einen Sachverhalt einigermassen konzis zu schildern und anderseits verfüge sie nur über einen geringen Wortschatz. Ihren sprachlichen Inkompetenzen und ihrer unstrukturierten Denkweise sei es auch zuzuschreiben, dass sie Ereignisse zeitlich nicht genau habe einordnen können und von einem Ereignis zum nächsten gesprungen sei. Diese Sprunghaftigkeit spreche für ihre Glaubwürdigkeit. Die von der Vorinstanz georteten Phantasiesignale seien Folge der sprachlichen, psychischen und intellektuellen Prädisposition der Privatklägerin 2. Die Vorinstanz würde sodann bei der Beurteilung der Aussagen der Privatklägerin 2 zu den sexuellen Übergriffen die gesamte Situation und das Tatumfeld nicht berücksichtigen. Zu Unrecht werde ihr ferner ihr langes Schweigen über die sexuellen Übergriffe angelastet. Die Privatklägerin 2 sei offensichtlich kindlich und naiv. Gehe es um die Frage, zu wem sie ein Vertrauensverhältnis aufbauen könne, lasse sie sich von ihren Instinkten leiten. Gegenüber der Sachbearbeiterin habe sie ihr Selbstbild wahren und sich keine Blösse geben wollen. Dass sie sich für die sexuellen Übergriffe geschämt habe, sei offensichtlich. Diese von sich aus der jungen und selbstbewussten Sachbearbeiterin zu Protokoll zu geben, sei für sie nicht in Frage gekommen. Erst zur befragenden Staatsanwältin habe sie dann Vertrauen gefasst. Auch sei das Befragungskonzept so angelegt, dass die Sachbearbeiterin v.a. die Arbeitsbedingungen im Cabaret erfrage; es sei nicht auf sexuelle Übergriffe ausgerichtet gewesen.
Die Privatklägerin 2 wurde von der polizeilichen Sachbearbeiterin erstmals am 18. April 2011 einvernommen (Urk. HD 16/1). Sie wurde bereits damals von einer Vertrauensperson des Fraueninformationszentrum (FIZ) begleitet. Als Grund für die Anzeige erklärt sie, der Beschuldigte habe sie nicht bezahlt und zu (Dienst-)Leistungen/Handlungen gezwungen/veranlasst, welche nicht im Vertrag enthalten geschrieben gewesen seien. Er habe sie ganz einfach ausgenützt und deshalb wolle sie ihn anzeigen (Urk. HD 16/1 S. 2). Nach der Schilderung der Arbeitsbedingungen (Tanzen, Animieren der Kunden, Wochenendarbeit im
F. ) kommt sie von sich aus auf den Vorfall zu sprechen, als der Beschuldig-
te vor der Toilette sein erregtes Glied durch den Hosenschlitz gesteckt und sie
aufgefordert habe, ihm einen zu blasen. Im Affekt habe sie ihn als Schwein (Du Schwein) bezeichnet und sei anschliessend die Treppe hochgerannt. Er sei ihr gefolgt und habe sie an den Haaren gepackt. Sie habe sich aber losreissen und ihm entfliehen können. Dieser Vorfall habe sich nach ca. drei Arbeitswochen, also Ende Februar 2011 ereignet (Urk. HD 16/1 S. 12). Die zweite polizeiliche Einvernahme erfolgte am 27. April 2011, wiederum in Begleitung der Vertrauensperson des FIZ (Urk. HD 16/2). Auch dort nimmt sie Bezug auf diesen Vorfall (die versuchte sexuelle Nötigung) im Zusammenhang mit den vertraglich nicht vorgesehenen Leistungen. Die konkrete Frage, ob sie vom Beschuldigten noch bei anderen Gelegenheiten in irgendeiner Art und Weise in ihrer physischen (auch sexuellen) psychischen Integrität angegriffen/verletzt worden sei, verneinte sie. Es sei allerdings so gewesen, dass sie immer versucht habe, sich möglichst weit vom Beschuldigten aufzuhalten, ihm auszuweichen, wenn er anwesend gewesen sei. Sie habe versucht, sich in der Nähe von (einer anderen Tänzerin) aufzuhalten und sich möglichst auch nicht alleine auf die Toilette zu begeben (Urk. HD 16/2 S. 10 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. April 2012 kam sie nach einer Befragungspause, welche eingelegt worden war, weil die Privatklägerin 2 stark weinte, auf die fraglichen Vorfälle zu sprechen. Konkret wurde sie auf das Weinen angesprochen und gefragt, weshalb sie sich jetzt so schlecht fühle. Darauf antwortete sie, dass die Erinnerungen an all das, was der Beschuldigte ihr angetan habe, wieder hochgekommen seien, als sie diesen nun wieder gesehen habe. Es gebe da nämlich etwas, was sie bis jetzt aus Scham nie habe erzählen wollen (Urk. HD 16/3 S. 13). Es sei an einem Tag abends gewesen und er habe sie angerufen und gesagt, dass sie zum Arzt müsse, denn sie würden kontrolliert werden und er müsse eine Arztbestätigung vorweisen können. Sie seien zu einem angeblichen Arzt gegangen, sie wisse aber nicht, ob das wirklich ein Arzt gewesen sei. Sie seien dort hingegangen, der Arzt sei nicht dort gewesen und er habe zu ihr gesagt, sie werde wieder alleine zurückkommen müssen. Sie seien in eine Autowaschanlage. Sie habe im Auto gesessen. Da habe er sein Ding ausgepackt, habe sie am Kopf gepackt bei den Haaren und habe sie gezwungen, es zu tun, ohne Gummi. Im D. sei auch noch ein Vorfall gewesen. In den ersten Tagen dort sei sie die Treppe runter, um ins Badezimmer zu gehen.
Als sie aus dem Badezimmer gekommen sei, sei er an der Türe gestanden und habe sein Ding draussen gehabt und gesagt: Komm blasen. Sie habe nein gesagt. Doch er habe sie wieder am Kopf gepackt. Sie wisse nicht, wie es ihr gelungen sei, sich loszureissen und hoch zu rennen. Sie habe sich an die Bar gesetzt, um es , dem Barmann zu erzählen, doch er habe sie nicht verstanden. Sie hätten sprachliche Schwierigkeiten gehabt. Aber er habe sehr wohl gemerkt, was da vor sich gegangen sei. An einem anderen Tag, dies sei im F. gewesen, da habe er sie nach unten gebracht, es sei dunkel gewesen und er habe das Licht eingeschaltet und von ihr verlangt, dass sie es erneut mache. Und er habe sie gezwungen, wieder das Gleiche mit ihm zu machen (Urk. HD 16/3 S. 14).
Zunächst ist bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 auf den Umstand einzugehen, dass sie nicht bereits bei der polizeilichen Sachbearbeiterin die beiden anklagerelevanten sexuellen Nötigungshandlungen erwähnte. Entgegen der Vorinstanz lässt sich daraus nichts zur Frage der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ableiten. Insbesondere verkennt die Vorinstanz den Unterschied zwischen Schamgefühlen als Folge einer erlittenen sexuellen Demütigung und der sonstigen Einstellung zu sexuellen Fragen. Vor allem ist der von der Vorinstanz bemühte Zusammenhang nicht ersichtlich zwischen der Behauptung des Barkeepers im D. , er habe zweimal mit der Privatklägerin 2 geschlechtlich verkehrt, und ihrer Angabe, sie habe aus Schamgefühlen den Vorfall nicht erwähnt. Der Nötigungsversuch des Beschuldigten war für die Privatklägerin 2 nicht demütigend, konnte sie sich wehren und sich ihm entziehen. Deshalb fiel es ihr leichter, darüber zu sprechen. Dass sodann taktische Überlegungen im Hinblick auf eine höhere Genugtuung eine Rolle gespielt haben könnten, erscheint wenig wahrscheinlich, hätte sie diese Vorwürfe doch bereits in den ersten Einvernahmen erhoben; dagegen spricht auch, dass sie bei den Einvernahmen von Anbeginn von einer Vertrauensperson des FIZ begleitet und wohl auch über die Rechtslage betreffend ihrer Ansprüche als Opfer aufgeklärt wurde. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach zufolge des Befragungskonzepts der Polizei diese Vorfälle gar nicht thematisiert werden konnten, da die Privatklägerin 2 von sich aus auf den sexuellen Nötigungsversuch zu sprechen kam und die Befragerin zu Recht noch Anschlussfragen nach weiteren solchen Vorfällen stellte.
Schliesslich ist mit der Erstberufungsklägerin festzuhalten und zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 2 gestützt auf die Aufzeichnungen offensichtlich Mühe hat, sich auszudrücken bzw. das Geschehene verständlich zu schildern, weshalb sie oft auf nonverbale Ausführungen zurückgriff, und nicht besonders wortgewandt ist (vgl. Urk. 105 S. 5). Entgegen der Verteidigung geht es dabei nicht darum, die teilweise unstimmig wirkenden Aussagen der Privatklägerin 2 unter Hinweis auf eine allfällig mangelnde Intelligenz als überzeugenden Beweis für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gelten und ausreichen zu lassen (Urk. 108
S. 17 f.). Vielmehr gebietet eine pflichtbewusste und eingehende Aussagenanalyse gestützt auf die anerkannten Grundsätze der Aussagenwürdigung es geradezu, auch auf die geistigen Leistungsfähigkeit und Kompetenzen des Aussagenden einzugehen (FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/09 vom 19. August 2009, S. 37; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, in: AJP 11/2011 1415-1435, S. 1424 und 1427). Zu guter Letzt sind auch die äusseren Umstände, unter welchen die Privatklägerin 2 ihre Aussagen jeweils deponierte, mit zu beachten. Die ersten beiden Einvernahmen erfolgten, als die Privatklägern 2 sich noch in der Schweiz befand und erst ein bis zwei Monate seit den geltend gemachten sexuellen Nötigungen vergangen waren. Die dritte Einvernahme, anlässlich welcher sie die Beschuldigungen erhob, wurde durchgeführt, nachdem sie sich bereits wieder seit geraumer Zeit in ihrem Heimatland befand, insofern also einen gewissen Abstand zum Beschuldigten gewinnen konnte und nicht mehr von diesem abhängig war.
Entscheidend ist indessen, worauf auch die Vorinstanz in den allgemeinen theoretischen Erwägungen zur Beweiswürdigung hingewiesen hat
(Urk. 89 S. 11 - 13; Art. 82 Abs. 4 StPO), die Glaubhaftigkeit der Darstellung der
Privatklägerin 2. Dabei fällt zunächst auf, dass die Privatklägerin 2 das Kerngeschehen sehr anschaulich schildert: insbesondere kommen klar ihre Gefühle von Machtlosigkeit bzw. Ausgeliefertsein und Ekel zum Ausdruck: sie habe sich nicht wehren können, er sei aggressiv gewesen, er habe den Reissverschluss seiner Hose geöffnet, sein Ding ausgepackt und ihren Kopf an den Haaren zu sich herabgezogen. Sie habe sich in die Enge getrieben gefühlt. Während der
ganzen Zeit habe er sie am Kopf gehalten (Urk. HD 16/3 S. 16 f.). Sie habe es aus Angst gemacht (Urk. HD 16/5 S. 18). Ihre Gefühle finden auch auf der nonverbalen Ausdrucksebene eine eindrückliche Entsprechung, wie sich der visuell aufgezeichneten Einvernahme entnehmen lässt (Urk. HD 16/4, Zeitcode: ab 02:24, insbes. 3:01 als Zeitpunkt der Ejakulation in der Autowaschanlage). Der Vorfall im F. wird von ihr ebenfalls anschaulich geschildert (der Beschuldigte hält die Privatklägerin an der Hand und setzt sie aufs Sofa, öffnet vor ihr stehend den Reissverschluss seiner Hose, nimmt sein Penis heraus, packt sie am Kopf, während er seinen Penis hält, und zieht ihren Kopf gegen sich [Urk. HD 16/3 S. 18; Urk. HD 16/4, Zeitcode ab 04:40 und 08.00]; Urk. HD 16/5 S. 17 f.). Im Unterschied zum Auto-Vorfall hält er hier sein Glied mit der Hand, während er ihren Kopf dagegen führt. Ebenso bringt sie hier ihre Ohnmacht zum Ausdruck: Ich war seine Gefangene (Urk. HD 16/3 S. 18). Dazu kommt, dass der Beschuldigte bei diesen Vorfällen kein Präservativ benutzte, was insofern persönlichkeitsadäquat erscheint, als der Beschuldigte eigenen Angaben gemäss auch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Tänzerin N. (genannt ) hatte (Urk. HD 7/4
S. 15). Nachvollziehbar legt sie auch dar, weshalb sie sich seinem Ansinnen nicht durch Flucht entziehen konnte, wie beim Vorfall im D. : Im Auto war dies während des Waschvorgangs nicht möglich (Urk. HD 16/5 S. 21), und im F. hätte sie nicht gewusst, wohin sie hätte flüchten sollen, da sie sich nicht ausgekannt habe und die Sprache nicht spreche (Urk. HD 16/5 S. 19). Im D. habe sie es gemacht, weil es dort Leute gehabt habe (Urk. HD 16/5 S. 23). Die Einbettung der Ereignisse in den gesamten Ablauf ist ebenfalls stimmig. Ausgangspunkt für beide Vorfälle sei der Vorwand des Beschuldigten gewesen, sie müsse den Arzt aufsuchen, weshalb er sie mit dem Auto abgeholt habe. Nachdem der Arzt jeweils nicht dort gewesen sei, kam es dann zu diesen Vorfällen. Der Arztbesuch als Vorwand für den Beschuldigten ist insofern stimmig, als die Privatklägerin nach dem Nötigungsversuch im D. dem Beschuldigten möglichst auszuweichen versuchte und nicht alleine mit ihm zusammen sein wollte (Urk. HD 16/2 S. 11). Beim Vorfall im F. beschreibt sie sodann die Begleitumstände (Hintereingang, dunkler Raum, wobei der Beschuldigte das Licht einschaltet, Beschreibung der Möblierung, die Art, wie er sie am Arm haltend zum Absitzen auf das
Sofa zwang [Urk. HD 16/3 S. 18; HD 16/5 S. 17 f.]). Beim zweiten Vorfall sticht die Originalität des Tatorts ins Auge (Autowaschanlage), was ein Realitätskennzeichen ist. Sodann wirkt ihre Schilderung lebensnah, wonach der Beschuldigte beim Hinausfahren aus der Waschanlage wegen der Mitarbeiter, die das Auto getrocknet hätten ( da waren sie schon am trocknen...; Urk. HD 16/3 S. 17), erschrocken sei und sie deshalb losgelassen habe. Entgegen der Verteidigung (Urk. HD 71 S. 22) ist nicht einsichtig, weshalb es nicht gleichzeitig zum Samenerguss gekommen sein soll. Diese Verknüpfung von Ursache und Wirkung ist ein Realitätskriterium.
Widersprüchlich erscheinen ihre Zeitangaben betreffend die inkriminerten Vorfälle. Den (nicht angeklagten) Nötigungsversuch datiert sie bei der Polizei mit ca. dritter Arbeitswoche, also gegen Ende Februar 2011 (Urk. HD 16/1
S. 12). Bei der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schildert sie zunächst die Ereignisse ohne bestimmte zeitliche Reihenfolge (Er kam an einem Tag abends betreffend Autowaschanlage; An einem anderen Tag betreffend F. ); einzig den Nötigungsversuch platziert sie auf die ersten Tage ihres Aufenthaltes (Urk. HD 16/3 S. 14). Sodann lassen ihre Aussagen den Schluss zu, dass der Nötigungsversuch sich vor der vollendeten sexuellen Nötigung im
F. ereignet haben muss. So gibt sie nämlich, gleich im Anschluss an ihre Schilderungen bezüglich des Nötigungsversuchs im D. an, dass der Beschuldigte sie an einem anderen Tag gezwungen habe, wieder das Gleiche zu tun (Urk. HD 16/3 S. 14). Den Vorfall in der Autowaschanlage datiert sie auf Nachfrage hin auf den 6. 7. Februar. Der Arzt sei damals nicht dort gewesen und der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie am nächsten Tag alleine zum Arzt gehen müsse (Urk. HD 16/3 S. 14 f.). Etwas später erklärt sie auf Frage, der Beschuldigte habe sie am Nachmittag/Abend (tarde) um ca. 14.00 Uhr abgeholt (Urk. HD 16/3 S. 26). Im F. seien sie ca. um 14.00 Uhr gewesen, es sei ein Arbeitstag gewesen, da es geschlossen gewesen sei und sie angeblich samstags geöffnet hätten (Urk. HD 16/3 S. 18). Bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärt sie, dass der Beschuldigte beim ersten Mal ständig die Ausrede benutzt habe, dass sie zum Arzt müsse. Einmal habe er sie zum Arzt bringen wollen, ihr dann aber erklärt, der Arzt sei nicht da und es sei geschlossen. Er habe
sie stattdessen ins F. verbracht. Die Frage, wie lange dies nach dem Stellenantritt gewesen sei, blieb dann insofern unbeantwortet, als sie ihre Erlebnisse seit Anbeginn schildert [Am Anfang belästigte er mich ständig ..] (Urk. HD 16/5
S. 17). Aus der gesamten Schilderung lässt sich jedoch die Reihenfolge ablesen:
Nötigungsversuch, F. , Autowaschanlage. Auf Frage, ob sie diese zwei Ereignisse zeitlich etwas eingrenzen könne, sagte sie, dies sei ca. Mitte Monat etwas früher gewesen (Urk. HD 16/5 S. 18). Auf Frage der Verteidigung, wie viele Vorfälle mit sexueller Handlung es mit dem Beschuldigten gegeben habe, erklärte sie zwei. Auf Frage, wann und welcher der erste gewesen sei, gab sie an, der erste sei im D. gewesen, aber da sei nichts passiert. Der zweite sei im F. gewesen, da sei etwas passiert. Dies sei der erste Vorfall gewesen bei dem etwas passiert sei. Dies sei im Februar gewesen. Der zeitliche Abstand zum zweiten Vorfall könne sie nicht genau angeben, da ständig die Ausrede gewesen sei, dass der Beschuldigte sie zum Arzt bringen müsse. Auf Frage, ob sie die Tageszeit des zweiten Vorfalls angeben könne, wollte die Privatklägerin wissen, ob Waschanlage F. . Der Verteidiger beharrte auf der Frage nach dem zweiten Vorfall, worauf sie erklärte, sie glaube, am Morgen, wobei sie es nicht genau sagen könne, da sie so nervös gewesen sei, dass sie sich nicht so viel habe merken können (Urk. HD 16/5 S. 24 f.). Aus diesen Angaben erhellt, dass die Privatklägerin 2, was die zeitlichen Abläufe angeht, nicht in der Lage war, zuverlässige Angaben zu machen. Es fällt auch auf, dass für sie nicht der Ereigniszeitpunkt (An einem Tag ; An einem anderen Tag ) wichtig ist, sondern das Ereignis an sich. Dass die Privatklägerin 2 mit Zeitangaben generell Schwierigkeiten hat, wird dadurch belegt, dass sie ihre Arbeitsmonate im D. verwechselte. So führte sie aus, als sie am 1. Februar mit der Arbeit im D. habe anfangen wollen, hätten sie bereits alles zusammengeräumt. Sie sei im Januar dort gewesen und sei im Februar noch ca. 5 Tage geblieben. Erst als sie auf den Irrtum aufmerksam gemacht wurde, erklärte sie, sie bringe die Monate durcheinander. Dies alles mache sie sehr nervös (Urk. HD 16/5 S. 13 f.). Ebenso zeigt die vorstehend ausführlich wiedergegebene Befragung durch den Verteidiger, dass die Privatklägerin 2 Schwierigkeiten mit der zahlenmässigen Zuordnung der Vorfälle hat; dies ist wohl auch darauf zurückzuführen, dass auch die Befrager nicht immer sauber zwischen dem Versuch und den zwei (gemäss ihrer Darstellung) vollendeten Nötigungen unterschieden haben. Im Ergebnis ist jedoch klar, dass die Reihenfolge mit dem Versuch im D. anfängt, und von den Vorfällen im F. und in der Autowaschanlage gefolgt wird. Mitnichten können ihre Zeitangaben als Phantasiesignale interpretiert werden, zumal die entscheidende Einvernahme ca. 14 Monate nach diesen Vorfällen durchgeführt wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass mit dem Arztbericht vom 20. Dezember 2012 der Besuch der Privatklägerin am 18. Februar 2011 bestätigt wird (Urk. HD 17/2). Insofern gewinnen die Angaben der Privatklägerin 2 an Plausibilität betreffend die Arztbesuchsausrede des Beschuldigten. Sodann spricht die Tatsache, dass die Privatklägerin 2 die (gemäss ihrer Darstellung) vollendeten Nötigungen mit zeitlichen Komponenten wie dem Arztbesuch verknüpfen kann, für die Wiedergabe eines erlebten Ereignisses.
Der Beschuldigte selbst wurde zu diesem Vorwurf erstmals am 17. Oktober 2012 einvernommen (Urk. HD 17/9), also mithin nach ca. eineinhalb Jahren. Er sagte diesbezüglich aus, dass die Tänzerinnen, die in die Schweiz kämen, in den ersten zwei Wochen eine Arztvisite machen müssten. Er habe mit ihr (der Privatklägerin 2) einen Termin vereinbart, um am Montag zum Arzt zu gehen. Er habe sie bei ihrem Wohnort abgeholt und vor dem Haus auf sie gewartet. Er habe dann das Auto vor der Post geparkt. Sie seien dann zusammen zu Fuss zum Arzt gegangen. Als sie beim Arzt eingetroffen seien, habe es eine Frau gegeben, die spanisch gesprochen habe. Sie habe ihm gesagt, dass der Arzt an jenem Tag nicht dagewesen sei. Die Frau habe für den darauf folgenden Tag einen Termin abgemacht. Er habe die Visite bezahlt. Beim Verlassen des Hauses habe ihn ein Freund angerufen, um mit ihm für einen Kaffee abzumachen. Er habe ihm gesagt, er solle noch 5 Minuten warten. Er habe anschliessend die Privatklägerin 2 zur Tramhaltestelle der Tramlinie beim begleitet und ihr ein Ticket gelöst; in die richtige Richtung, Richtung . Er habe ihr gesagt, sobald sie das D. sehe, müsse sie aussteigen. Sie sei dann angekommen. Er habe sie zu Fuss begleitet. Sie sei nach dem Arztbesuch nicht mehr in seinen Wagen eingestiegen. Er sei dann eine halbe Stunde im einen Kaffee trinken gegangen und habe noch eine geraucht. Er sei so verblieben, dass sie am nächsten Tag alleine zu diesem Arzt gehen solle, da sie ja gewusst habe, wo er gewesen sei (Urk. HD 7/9 S. 6 f.). In
der Schlusseinvernahme fügte er an, er habe die Privatklägerin am 15. Februar zum Arzt gebracht, um den Termin abzumachen. Dann sei sie weggegangen (Urk. HD 7/12 S. 9). In der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte hingegen davon, dass seine Ehefrau den Termin mit dem Arzt für die Privatklägerin 2 telefonisch vereinbart habe (Prot. II S. 20). Abgesehen davon, dass auch der Beschuldigte mit Kalenderdaten Schwierigkeiten hat (Montag war der 14. Februar 2011; Dienstag somit der 15. Februar, der Arztbesuch fand aber am Freitag, dem
18. Februar, statt), widerspricht er sich zudem, als er zunächst zwecks Arztbesuchs mit der Privatklägerin 2 zum Arzt wollte, später aber nur zur Vereinbarung eines Termins; was er aber gemäss seiner letzten Aussage überhaupt nicht hätte machen müssen, habe doch seine Ehefrau den Termin mit dem Arzt telefonisch vereinbart. Gewichtiger ist indessen, dass er mit der Arztgehilfin den Termin für den nächsten Tag vereinbart haben will, im Arztbericht aber festgehalten ist, es habe eine telefonische Voranmeldung gegeben, was seiner in der Berufungsverhandlung dargestellten Version entspricht (Urk. HD 17/2). Die Darstellung des Beschuldigten steht hier zunächst mit der objektiven Faktenlage im Widerspruch und wird später dem Beweisergebnis angepasst (vgl. Urk. HD 29/67). Dazu kommt das Bemühen des Beschuldigten, mittels Ausschmückung der Ereignisse mit völlig unwichtigen Details den Eindruck von Authentizität zu vermitteln, was aber ins Gegenteil verkehrt, eingedenk der Tatsache, dass es höchst ungewöhnlich ist, sich nach eineinhalb Jahren bzw. sogar nach vier Jahren noch an solche Details zu erinnern. Interessant ist schliesslich die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, als er auf diesen unnatürlichen Detailreichtum angesprochen wird. So gab er an, dass sich ihm dieses Ereignis ins Gehirn eingraviert habe (Prot. II S. 22). Angesichts dessen, dass er im Februar 2011 von dem später erhobenen Vorwurf gegen ihn nichts wusste, wirkt diese Aussage mitnichten überzeugend. Zu guter Letzt ist der Versuch des Beschuldigten nicht zu übersehen, die Privatklägerin 2 auf keinen Fall noch nach dem Arztbesuch mit dem Auto in Verbindung zu bringen (Ich habe sie dann zu Fuss begleitet. Sie ist nicht mehr in meinen Wagen gestiegen). Der Beschuldigte vermag damit keine Zweifel an der diesbezüglichen Darstellung der Privatklägerin 2 zu streuen.
Unübersehbar hat die Privatklägerin 2 auch mit der zeitlichen Einschätzung der Abläufe unterschiedliche Angaben gemacht. So soll der Vorfall in der Waschanlage 10 bis 15 Minuten gedauert haben. Der Verteidiger verweist darauf, dass gemäss Angaben der Betreiber der Waschstrasse der Waschvorgang nur 7 bis 8 Minuten dauert (Urk. 71 S. 21). Es ist indessen eine allgemeine Lebenserfahrung, dass sich das Zeitgefühl bei traumatischen Erlebnissen eher ausdehnt. Sodann ist innert dieser effektiven Zeit der geschilderte Oralverkehr mit Ejakulation entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 71 S. 22) durchaus möglich, zumal das Glied des Beschuldigten beim Entblössen bereits erigiert war (Urk. HD 16/3 S. 15). Entscheidend ist auch hier, dass wie bereits erwähnt - das Verknüpfen des Endes des Ereignisses mit dem Erschrecken des Beschuldigten ob des Erscheinens des Angestellten glaubhaft ist. Ebenso einleuchtend gibt die Privatklägerin 2 beim Vorfall im F. an, es habe nicht so lange gedauert, da der Beschuldigte Putzleute erwartet habe.
Die Verteidigung verkennt sodann die Natur der Untersuchungshandlung bezüglich des Vorfalls in der Autowaschanlage (Urk. 71 S. 24). Entgegen ihrer Ansicht handelt es sich dabei um eine Tatortermittlung, welche die Polizei mit der Privatklägerin 2 vorgenommen hat (Urk. HD 1/4), und nicht um einen Augenschein, bei dem auch die Parteirechte zu wahren gewesen wären (Art. 193 StPO
i.V.m. 147 Abs. 1 StPO). Dazu kommt, dass die Anlage, da die Tatortermittlung an einem Sonntag stattgefunden hat, gar nicht geöffnet war. Hingegen versteht sich von selbst, dass die Angabe der Polizei über die Reaktion der Privatklägerin 2 bei Anblick der Autowaschanlage für die Frage, ob die vorgeworfene sexuelle Nötigung stattgefunden hat, keine verwertbare Untersuchungshandlung darstellt.
Die Verteidigung wie auch die Vorinstanz monierte, die Aussagen der Privatklägerin 2 seien bezüglich des Vorfalls in der -Autowaschanlage unglaubhaft. So hätte seine Rückfrage bei der AG ergeben, dass das Trocknen der gewaschenen Autos schon immer automatisch durch Gebläse erfolgt sei (Urk. 71
S. 21 f.). Dies mag zwar sein. Es schliesst indes nicht aus und ist auch nicht ungewöhnlich, dass das Auto nach dem automatischen Trocknungsvorgang zur Entfernung von allfällig verbleibenden Streifen bzw. Wasserrückständen zusätzlich
noch von einem Angestellten manuell abgetrocknet bzw. poliert wird. Sodann wird von der Vorinstanz als Widerspruch angeführt, die Waschanlage sei personell bedient und funktioniere nicht mit Münzeinwurf; sie habe sodann Fenster und sei einsehbar (Urk. 89 S. 29). Die Privatklägerin 2 verneinte die Frage, ob die Anlage von aussen einsehbar sei. Ob die Anlage Fenster gehabt habe, könne sie sich nicht erinnern. Man habe die Anlage mit einer Münze bedienen müssen (Urk. 16/3
S. 27). Dazu ist festzuhalten, dass die Anlage von aussen, d.h. von der Strassenseite, tatsächlich nicht einsehbar ist (Urk. HD 1/5). Ferner ist es als Insasse des Fahrzeuges während des Waschvorganges aufgrund der unzähligen, stets in Bewegung befindlichen Bürsten von Innen schwierig festzustellen, ob die Anlage eine Fensterfront aufweist. Ihre Aussagen, sie könne sich nicht erinnern, Fenster gesehen zu haben, erscheinen deshalb nicht unglaubhaft. Sodann wurde ja ihren Angaben gemäss während des ganzen Waschvorgangs ihr Kopf in den Schoss des Beschuldigten gedrückt, weshalb ihre Aussage nur folgerichtig erscheint. Dass die Angabe des Münzeinwurfs nicht zutrifft, ist ein Nebenpunkt, und vermag ihre übrigen Aussagen nicht zu entkräften. Dazu kommt, dass davon auszugehen ist, dass sie den Zahlungsvorgang im Auto sitzend gar nicht mitbekommen hat. Der Umstand, dass der Waschvorgang durch die Scheibe der Waschanlage zu beobachten ist, spricht sodann nicht gegen die Darstellung der Privatklägerin 2. Zufolge des Waschvorgangs (Bürsten, Wasser, Schaum etc.) ist wohl v.a. das Fahrzeug zu sehen, hingegen nicht genau, was sich im Inneren des Fahrzeuges abspielt. Gemäss Angaben der Privatklägerin 2 benützte der Beschuldigte sodann als Fahrzeug einen schwarzen VW Tourag (Urk. 16/3 S. 27), was der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung schliesslich auch bestätigte (Prot. II S. 22). Der von ihr geschilderte Nötigungsvorgang - Niederdrücken des Kopfes in den Schoss des Beschuldigten ist bei einem solchen Fahrzeug von aussen selbst ohne die vorliegend vorhandenen Sichthindernisse kaum zu erkennen, da er unter der Fensterhöhe des Fahrzeuges stattfindet.
Dass in subjektiver Hinsicht der Beschuldigte wusste, dass er die Privatklägerin 2 gegen ihren Willen gezwungen hat, ihn oral zu befriedigen, ergibt sich aus ihren Aussagen. So erklärte sie glaubhaft, sie habe sich sowohl verbal wie auch mit abwehrenden Bewegungen gegen das Ansinnen des Beschuldigten
gewehrt (Urk. 16/3 S. 16 f.). Sodann war sie von ihm als Weisung erteilender Chef beruflich abhängig und hatte auch Angst vor seinem aggressiven Auftreten. Ferner wusste er vom Vorfall im D. , bei dem die Privatklägerin 2 flüchten konnte, dass sie ihn nicht freiwillig oral befriedigen wollte.
Abschliessend ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt, was den erzwungenen Oralverkehr im F. und in der Autowaschanlage angeht, so wie in der Anklageschrift festgehalten, verwirklicht hat.
6. Die rechtliche Würdigung wurde von der Staatsanwaltschaft zutreffend vorgenommen. Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt diesen Tatbestand, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt zum Widerstand unfähig macht. Vorliegend wurde der sexuelle Oralverkehr durch die Nötigungsmittel der Gewalt (Festhalten des Kopfes) und des psychischen Drucks (Angst, Abhängigkeitssituation) erzwungen. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte sich klar über den auch verbal geäusserten Willen der Privatklägerin mit Gewalt und psychischem Druck hinweggesetzt und damit zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.
Dem Beschuldigten wird unter diesem Titel vorgeworfen, er habe die Tänzerinnen, die mit einer Aufenthaltsbewilligung L, mit welcher sie für die Vertragsdauer berechtigt waren, als Tänzerinnen nur im jeweiligen Lokal in der Schweiz zu arbeiten, verpflichtet zu haben, sich zu prostituieren und zweitweise in der Discothek F. an der Bar im Service zu arbeiten (Anklageziffer IV.).
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss schuldig (Urk. 89
S. 30 - 35). Der Beschuldigte lässt den Schuldspruch mangels seiner Funktion als Arbeitgeber anfechten. Sämtliche betroffene Personen hätten sodann über eine gültige Arbeitsbewilligung verfügt. Die erhobenen Beweise würden sodann nicht den Schluss zulassen, dass diese Personen Handlungen vorzunehmen gehabt hätten - und schon gar nicht auf Anweisung des Beschuldigten - die von diesen
Bewilligungen nicht gedeckt gewesen wären. Sodann liess er noch vor Vorinstanz einbringen, das Anklageprinzip im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO sei verletzt (Urk. 93 S. 3; Urk. 71 S. 25; Urk. 108 S. 13 ff.).
Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hat die Anklage den genau umschriebenen Sachverhalt zu enthalten und die der beschuldigten Person zur Last gelegte Straftat in ihren Einzelheiten präzis, aber kurz zu umschreiben. Der Verteidiger vertieft indessen nicht, inwiefern das Anklageprinzip verletzt sei. In Anklageziffer IV wird die dem Beschuldigten vorgeworfene strafbare Handlung genügend konkret umschrieben, so dass er in der Lage ist, sich wirkungsvoll zu verteidigen.
Was die Funktion des Beschuldigten als Arbeitgeber der in der Anklage aufgeführten Tänzerinnen angeht, so hat die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Aussagen zutreffend zusammengefasst (Urk. 89 S. 32 - 34). Hinzuweisen ist indessen, dass aus prozessualen Gründen (zufolge mangelnder Konfrontation) die polizeilichen Aussagen von M. (Urk. HD 19/1) und jene von O. (Urk. HD 26/2) nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden können. Im Übrigen kann deshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammen mit den vorstehenden Erwägungen (Erw. II.A.2.1.)
ist damit die Arbeitgeberfunktion zumindest für die Zeitspanne Dezember 2010 bis März 2011 für die Cabarets D. in E. und G. in H. erstellt. Gestützt auf die Aussagen von ergibt sich sodann auch noch seine Arbeitgeberfunktion für diese Tänzerin für ihre Zeit im D. im Mai 2010, insbesondere auch was seine Weisung anbelangte, sie müsse am Wochenende im F. arbeiten (Urk. 21/2 S. 12 f.). Sodann ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen (Erw. II.A. 2.2. ff.) erstellt, dass der Beschuldigte entgegen den vertraglichen Bestimmungen die Tänzerinnen auch zu sexuellen Dienstleistungen anhielt und sie am Wochenende in der Discothek F. arbeiten liess.
Die Einwände der Verteidigung (Urk. 71 S. 26 ff.) vermögen nicht zu überzeugen. Auch wenn aus den Akten nicht klar ersichtlich hervorgeht, in welcher Form die Übernahme des Cabaret G. im Dezember 2010 stattgefunden hat, so ergibt sich aus den Zeugeneinvernahmen klar die Funktion des Beschuldigten
als Arbeitgeber. Entgegen dem Verteidiger (Urk. 71 S. 30 und 32; vgl. auch Urk. 108 S. 14) hatte der Beschuldigte zugegeben, die Verträge für die Privatklägerin 2, N. und M. unterschrieben zu haben (Urk. HD 3/22, 3/59 betr. Privatklägerin 2; Urk. HD 3/53 betr. Tänzerin M. ; Urk. HD 3/9 und Urk. HD 7/1
S. 5, 7 betr. Tänzerin N. ; Urk. HD 7/11 S. 2-4).Der Einwand sodann, der Kundenkontakt zwischen den Tanzeinlagen sei für die Tänzerinnen ein Zeitvertrieb gewesen, findet in den Aussagen der Betroffenen keine Stütze, ebenso wenig die Ansicht des Beschuldigten, die Tänzerinnen hätten in ihrer Freizeit freiwillig die Latino-Disco F. besucht (Urk. HD 7/7 S. 8).
stellt.
Der Sachverhalt ist demnach, soweit für den Tatbestand erforderlich er-
Was die rechtliche Würdigung angeht, so richtet sich die Bestimmung gemäss Art. 117 AuG gegen Arbeitgeber, wobei die Anwendung der Bestimmung nicht auf Arbeitgeber im zivilrechtlichen Sinn (OR Art. 319 ff.) beschränkt ist. Mit Rücksicht auf Sinn und Zweck des Tatbestandes ist der Anwendungsbereich weit zu fassen. Beschäftigen bedeutet, jemanden gegen Entgelt eine Erwerbstätigkeit ausüben zu lassen. Auf die Natur des Rechtsverhältnisses kommt es nicht an, (BGE 99 IV 110, 128 IV 175; Urteil des Bundesgerichts vom 16.11.2009 [2C_357/2009], E. 4.2). So ist auch derjenige Arbeitgeber, der sich von einer Drittperson für die Arbeit auf einer Baustelle einen ausländischen Schwarzarbeiter
«ausleiht» und diesen aufgrund einer mündlichen Vereinbarung arbeiten lässt (Urteil des Bundesgerichts vom 18.02.2010 [6B_815/2009], E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12.11.2012 [6B_329/2012]: Beschäftigung einer Putzfrau in selbstständiger Erwerbstätigkeit). Weiter gilt auch derjenige als Arbeitgeber, welcher als angestellter Geschäftsführer eines Massagesalons die dort auf eigene Rechnung und weisungsfrei arbeitenden Prostituierten beschäftigt (BGE 128 IV 170). Dies gilt auch für die Besitzer und Geschäftsführer solcher Etablissements (Sauna-Clubs, Bars), die in ihrem Betrieb Prostituierte anschaffen lassen und sich die Bereitstellung der Räume entschädigen lassen (BGE 128 IV 117 = Pr 91 (2002) Nr. 220, 129 IV 176, 137 IV 159) und zwar auch dann, wenn die Frauen gleich wie die Kunden ein Eintrittsgeld zu bezahlen haben (Urteil des Bundesgerichts vom 18.02.2003 [1P.566/2002], vom 28.03.2003 [1P.145/2003], vom 20.08.2004 [6S.222/2004], vom 08.10.2009 [6B_568/2009], vom 26.07.2011
[6B_115/2011]; SPESCHA/THÜR/ZÜND/ BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, 2012, Art. 117 N 1). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Der Täter muss wissen zumindest in Kauf nehmen, dass der Ausländer, dem er die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit bzw. zur Dienstleistungserbringung gibt, nicht über eine entsprechende Bewilligung verfügt Kommentar Migrationsrecht, SPESCHA/THÜR/ZÜND/ BOLZLI, 2012, Art. 117 N 5).
Vorliegend erfüllte der Beschuldigte die Arbeitgeberfunktion und er wies seine Tänzerinnen an, zusätzlich zu den vertraglich verlangten Tanzdarbietungen noch sexuelle Dienstleistungen zu erbringen sowie am Wochenende in der Discothek F. die Gäste zum Trinken zu animieren und an der Bar mitzuarbeiten. Diese zusätzlichen Tätigkeiten waren indessen von der Arbeitsbewilligung der Tänzerinnen nicht erfasst, weshalb es sich um bewilligungswidrige Arbeiten handelte. Der Beschuldigte, der seit einiger Zeit im Tänzerinnengeschäft tätig war, wusste, dass er mit seinen Weisungen gegen diese Bestimmungen verstiess; er handelte mithin mit Vorsatz. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen.
1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundsätze zur Strafzumessung zutreffend aufgeführt (Urk. 89 S. 35 f.). Ergänzend ist anzufügen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen ist. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss
es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Urteil des Bundesgerichts vom
25. März 2010 [6B_865/2009], E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2011 [6B_885/2010], E. 4.4.1).
2. Vorliegend beträgt der Strafrahmen sowohl für die Förderung der Prostitution wie auch für die sexuelle Nötigung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Geldstrafe. Die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe belegt. Da keine besonderen Umstände vorliegen, ist die Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens festzulegen. Auszugehen ist vorliegend vom Tatbestand der Förderung der Prostitution, richtet sich diese Tat doch gegen zwei Opfer und wiegt insoweit schwerer; zufolge des sehr engen Sachzusammenhanges rechtfertigt sich eine gemeinsame Verschuldensbemessung.
Die Vorinstanz hat die Faktoren für das objektive Tatverschulden eingehend dargestellt. In prozessualer Hinsicht ist allerdings festzuhalten, dass zufolge der bereits erwähnten Unverwertbarkeit der Aussagen von O. (Urk. HD 26/2) diese nicht zur Bemessung des Verschuldens zum Nachteil des Beschuldigten beigezogen werden können. Die Vorinstanz hält im Übrigen zu Recht fest, dass der Beschuldigte nur einen mittelbaren Zwang auf die Privatklägerinnen ausübte, um seine Weisungen durchzusetzen. Dies vermag ihn indessen nicht zu entlasten, da er wohlwissend um die prekäre finanzielle Situation davon ausgehen konnte, dass ihm die Privatklägerinnen in finanzieller Hinsicht ausgeliefert waren und keine Möglichkeit hatten, sich ihm gegenüber zur Wehr zu setzen. Insbesondere die Privatklägerin 2, die auf die vertraglichen Abmachungen vertrauend diese Stelle unter Inkaufnahme einer für ihre Verhältnisse massiven Verschuldung angenommen hatte, musste sich den Weisungen des Beschuldigten fügen. Erschwerend kommt hinzu, dass er wiederholt damit drohte, die Privatklägerin 2 wieder in ihre Heimat zu schicken. Aus verschiedenen Zeugenaussagen der Privatklägerinnen und weiteren Tänzerinnen geht sodann hervor, dass auch sein Auftreten und seine physische Präsenz gefürchtet war (Urk. HD 11/2 S. 23 f.,
28 f.; Urk. HD , 12/1 S. 12; Urk. HD 12/2 S. 6, 15; Urk. 16/3 S. 11, 16; Urk. 16/5
S. 11, 18; Urk. HD 18/2 S. 12, 14), was er ebenfalls gezielt zu ihrer Kontrolle einsetzte. Besonders demütigend verhielt er sich sodann gegenüber der Privatklägerin 2, die jeweils nur für ihn tanzen musste. Diese Tätigkeit des Tanzens war zwar eigentlicher Gegenstand des Vertrages, allerdings gegenüber den Gästen; sein Verhalten war jedoch eine weitere Demonstration ihrer Ohnmacht, um jeglichen Widerstand zu brechen. Sie bezeichnete sich auch seine Gefangene. Die Kontrolle der Privatklägerinnen, so die Vorinstanz sei nicht engmaschig gewesen. Indessen vermindert dies nicht sein Verschulden, da sie wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgehalten hat ohnehin seinen Weisungen folgen mussten, sei es wegen der Umsatzbeteiligung als einziger Verdienstmöglichkeit, sei es wegen des Risikos, mit einer saftigen Busse bzw. mit den Kosten des Champagnerkonsums bestraft zu werden. Der Umstand, dass die deliktische Tätigkeit gegenüber den Privatklägerinnen nur relativ kurze Zeit dauerte, ist auf äussere Umstände und nicht auf den Willen des Beschuldigten zurückzuführen, was sich verschuldensmässig nicht auswirkt. Im Vergleich zur Privatklägerin 1, die bereits für den Vorgänger des Beschuldigten gearbeitet hatte und bereits vor der Einreise in die Schweiz ungefähr wusste, was sie erwartete, war der Eingriff in die persönliche Integrität bei der Privatklägerin 2 erheblich schwerer, was dem Beschuldigten auch bewusst gewesen sein musste. Die objektive Tatschwere, die sich zufolge der mehrfachen Tatbegehung (bezüglich zweier Opfer) erhöht, ist angesichts des weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht zu bewerten.
Das subjektive Tatverschulden ist ebenfalls als nicht mehr leicht zu bewerten. Nicht zu entlasten vermag ihn dabei seine schlechte finanzielle Situation, wälzte er diese durch sein Geschäftsmodell vollständig auf die Privatklägerinnen. Wie die Vorinstanz festhielt, handelte er egoistisch und skrupellos, ohne Respekt vor den Privatklägerinnen. Es festigt das objektive Tatverschulden.
sen.
Eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten erscheint angemes-
Diese Einsatzstrafe ist nun zufolge der mehrfachen sexuellen Nötigung gegenüber der Privatklägerin 2 zu erhöhen. In objektiver Hinsicht hat der Beschuldigte schamlos seine Machtposition als Arbeitgeber ausgenutzt. Nicht nur,
dass er die Privatklägerin 2 finanziell ausbeutete, er profitierte auch noch sexuell von ihr. Erschwerend ist zu werten, dass er sie ohne Kondom zu Oralsex gezwungen hat. Er hat zwar nicht übermässig Gewalt angewendet, was sich indessen nicht zu seinen Gunsten auswirkt, da bereits seine Machtposition ihren Widerstand erheblich einschränkte. Auch hier kommt die wiederholte Tatbegehung verschuldenserhöhend zum Tragen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate zu erhöhen.
Die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ist als Nebenprodukt verschuldensmässig nicht so stark zu gewichten. Die kriminelle Energie war auf die Ausbeutung der Privatklägerinnen und weiteren Tänzerinnen gerichtet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird indessen sein Verschulden nicht dadurch relativiert, dass dies eine verbreitete Cabaretpraxis darstellt. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate zu erhöhen.
Was die Täterkomponente angeht, so kann weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 39 f.). Heute fügte der Beschuldigte betreffend den persönlichen und finanziellen Verhältnissen noch an, dass er seit dem Autounfall arbeitsunfähig gewesen sei und mit einigen wenigen Ausnahmen nicht gearbeitet habe. Sodann müsse er Rentenzahlungen, welche ihm während seiner Inhaftierung ausbezahlt worden seien, zurückbezahlen. Inzwischen sei er mit einer Rumänin zusammen (Prot. II S. 11, 13 f.).
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine straferhöhenden bzw. strafmindernden Faktoren vorliegen. Insbesondere war er nicht geständig und zeigte deshalb auch keinerlei Reue. Gegenüber den Privatklägerinnen scheint ihm jegliche Empathie abzugehen.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine Strafe von 32 Monaten angemessen erscheint.
Das Gericht kann gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben. Dies ist allerdings nur möglich, wenn in Anlehnung an Art. 42 Abs. 1 StGB Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr, d.h. für eine ungünstige Prognose, fehlen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Für den aufgeschobenen Teil der Strafe bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen, so dass ein bedingter Vollzug nicht mehr in Frage kommt. Er weist lediglich eine, nicht einschlägige Vorstrafe auf. Diese allein wirkt sich bei der Prognosebeurteilung aber nicht zu Lasten des Beschuldigten aus. Für eine günstige Prognose spricht demgegenüber der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss seinen glaubhaften Aussagen nicht mehr im früheren deliktischen Umfeld verkehrt. Deshalb ist davon auszugehen, dass der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe eine erhebliche Warnwirkung auf den Beschuldigten haben und ihn von weiterer Delinquenz abhalten wird. Insofern rechtfertigt es sich, den Vollzug der Freiheitsstrafe von 32 Monaten im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzulegen. Um dem keineswegs leichten Verschulden des Beschuldigten Rechnung zu tragen, ist der Vollzug von 10 Monaten anzuordnen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 89 S. 42 f.) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte beiden Privatklägerinnen im Sinne von Art. 41 OR widerrechtlich und schuldhaft einen Schaden zugefügt hat. Dieser ist allerdings zum heutigen Zeitpunkt nicht bezifferund abschätzbar. Der Beschuldigte ist deshalb dem Grundsatze nach beiden Privatklägerinnen zum Schadenersatz verpflichtet.
Zur genauen Festsetzung der Schadenersatzhöhe sind die Privatklägerinnen auf den Zivilweg zu verweisen.
Die Vorinstanz hat sich sowohl in theoretischer als auch konkreter Hinsicht zutreffend geäussert, so dass vollständig auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 89 S. 41 - 43). Auch der festgesetzten Genugtuungssumme für die Privatklägerin 1 in der Höhe von Fr. 3'000.ist zuzustimmen. Bei der Privatklägerin 2 drängt sich hingegen eine Erhöhung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuungssumme von Fr. 7'000.auf Fr. 12'000.auf, weil sich der Beschuldigte nicht nur der Förderung der Prostitution schuldig gemacht hat, sondern sie auch mehrfach sexuell nötigt hat. Der Eingriff in die sexuelle, psychische und physische Integrität ist dementsprechend als erheblich schwerer zu gewichten.
Die vorinstanzliche Anordnung der Einziehung von Fr. 8'850.ist zu bestätigen (Urk. 89 S. 43).
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Angesichts des Verfahrensausganges lässt sich die erwähnte Kostenund Entschädigungsregelung nicht mehr halten. Der Beschuldigte hat mit der anklagegemässen zusätzlichen Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Nötigung vollumfänglich für die Kosten der Untersuchung und für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren aufzukommen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft. Diese sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens ihres Unterliegens. Der Be-
schuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen fast vollständig. So wurde er nur wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 freigesprochen. Im Übrigen wurde der vorinstanzliche Schuldpunkt bestätigt. Sodann unterliegt der Beschuldigte weitgehend hinsichtlich der Zivilansprüche und vollumfänglich in Bezug auf die beschlagnahmte Barschaft. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft unterliegen in einem vergleichsweise geringen Umfang. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, sind demnach zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht ist gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. Januar 2014 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Entschädigung der Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen), 8 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) und 9 (Kostenaufstellung) rechtskräftig ist.
Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte C. ist schuldig
der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB zum Nachteil von B. ,
der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 aStGB,
der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von B. im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG.
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 aStGB zum Nachteil von A. freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 315 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, welche vollumfänglich erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber B. und A. aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzes werden die Privatklägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, A. Fr. 3'000.- (zuzüglich Zins zu 5% seit 1. April 2011) und B. Fr. 12'000.- (zuzüglich Zins zu 5% seit
1. Februar 2011) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die
Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen abgewiesen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
18. April 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 8'850.wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'600.00 amtliche Verteidigung
Fr. 2'600.00 unentgeltliche Verbeiständung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von vier Fünfteln bleibt vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax)
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (vorab per Fax)
die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen (vorab per Fax)
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
das Bundesamt für Polizei
das Staatssekretariat für Migration sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste
das Migrationsamt des Kantons Zürich
das Amt für Wirtschaft und Arbeit
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten
die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 6. März 2015
Der Präsident:
lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir
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