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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB140230: Obergericht des Kantons Zürich

In dem Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um einen Beschuldigten, der wegen vorsätzlicher Tötung, versuchter Tötung, sexueller Nötigung und weiterer Straftaten angeklagt war. Das Gericht verurteilte den Beschuldigten zu 18 Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Verwahrung an. Zudem wurden Schadensersatz- und Genugtuungsforderungen gegen den Beschuldigten festgelegt. Es gab auch Diskussionen über die Notwendigkeit eines Obergutachtens und die Unabhängigkeit des Gutachters. Letztendlich wurde die Verwahrung des Beschuldigten bestätigt, und die Beweisanträge der Verteidigung wurden abgelehnt. Das Urteil des Obergerichts wurde teilweise vom Bundesgericht bestätigt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB140230

Kanton:ZH
Fallnummer:SB140230
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB140230 vom 29.09.2017 (ZH)
Datum:29.09.2017
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_56/2018
Leitsatz/Stichwort:Vorsätzliche Tötung etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Verteidigung; Beschuldigten; Gutachter; Gutachten; Massnahme; Berufung; Behandlung; Privatkläger; Sinne; Therapie; Privatklägerin; Gewalt; Urteil; Gericht; Alkohol; Berufungsverhandlung; Bundesgericht; Verwahrung; Kammer; Entscheid; Gutachters; Bericht; Staatsanwaltschaft; Kantons; Tötung; Verfügung
Rechtsnorm:Art. 111 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 185 StPO ;Art. 189 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 292 StGB ;Art. 307 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 44 StGB ;Art. 56 StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 64 StGB ;
Referenz BGE:134 IV 315; 141 III 28;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Art. 317 OR ZPO, 2010

Entscheid des Kantongerichts SB140230

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140230-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, die Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger

Urteil vom 29. September 2017

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

    vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr,

  2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

vorsätzliche Tötung etc.
(Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 13. Juli 2012 (DG110272)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2013 (SB120504)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 6. Mai 2014 (6B_829/2013)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. März 2007 und deren Berichtigung und Präzisierung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 51/59; Urk. 51/152), die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

4. Oktober 2007 und die Zusatzanklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. Dezember 2007 (Urk. 51/98; Urk. 51/153) sowie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. September 2011 (Urk. 35) sind diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 235 S. 216 ff.)

Es w ird e rka nnt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB,

    • der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB

      i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,

    • der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,

    • der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,

    • der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB,

    • des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 13. Juli 2012 1'944 Tage durch Haft (Untersuchungsund Sicherheitshaft) sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden sind sowie mit einer Busse von Fr. 500.-.

  3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  4. Es wird die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet.

  5. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin

    1. von Fr. 5'278.70 zuzüglich 5 % Zins seit 9. Dezember 2005 sowie Fr. 108.-

      zuzüglich 5 % Zins seit 5. Juli 2012 anerkannt hat.

  6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers

    1. von Fr. 620.zuzüglich 5 % Zins seit 24. November 2004 sowie Fr. 535.50

      zuzüglich 5 % Zins seit 12. Juli 2006 anerkannt hat.

  7. Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin D.

    Scha-

    denersatz für den im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 25. Juni 2007, 29./30. Juni 2007 sowie 30. Juni/1. Juli 2007 entstandenen Schaden zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung im Rahmen der bisher entstandenen Kosten der Privatklägerin D. von Fr. 3'791.20 zuzüglich 5 % Zins seit 6. November 2007 anerkannt hat.

  8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin E. aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  9. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B. von Fr. 40'000.zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 anerkannt hat.

  10. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers C. von Fr. 2'000.zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 anerkannt hat.

  11. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers F. von Fr. 35'000.zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 anerkannt hat.

  12. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin

    im Rahmen von Fr. 65'000.zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2007 anerkannt hat.

    Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D. zusätzlich Fr. 35'000.zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2007 als Genugtuung zu bezahlen.

  13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E. Zins seit 25. März 2006 als Genugtuung zu bezahlen.

    Fr. 25'000.zuzüglich 5 %

  14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. September 2005 beschlagnahmten 27 VHS-Videokassetten, 1 Heft Private Sex, 1 leere VHS-Kassettenhülle sowie das Buch Der kleine Machiavelli werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

  15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. September 2007 beschlagnahmten 2 Videokassetten mit pornografischem Inhalt werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

  16. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Juli 2007 beim Beschuldigten sichergestellten Fr. 510.werden definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten, in erster Linie zur Deckung der Busse, verwendet.

  17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 20'000.- ; die weiteren Auslagen betragen:

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'195.55 im Beschwerdeverfahren mit Geschäfts-Nr. UP110008 werden auf die Gerichtskasse genommen.

  19. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.

  20. Der Privatklägerin E. wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

  21. (Mitteilung)

  22. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 440 S. 1)

    Es sei eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 StGB anzuordnen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 448 S. 1)

    1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2013 bezüglich Ziff. 1, 2, 3, 5 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist.

    2. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 64 StGB zu verwahren.

    3. Dem Beschuldigten seien sämtliche Kosten aufzuerlegen.

  3. Der Privatklägerinnen (sinngemäss):

    Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

    Erwägungen:

    1. Proz essuales

        1. Mit Beschluss (zum ihrem Urteil) vom 15. Mai 2013 stellte die Kammer die Rechtskraft des am 13. Juli 2012 in Sachen gegen den Beschuldigten ergangenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, wie folgt fest:

          1. Der Beschuldigte ist schuldig

          - ,

          • der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m.

            Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatklägerin D. ),

          • der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,

            - ,

          • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Präzisierung:) zulasten der Privatklägerin D. ,

          • der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB,

          • des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB. 2. ...

            3.

            4. ...

            1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privat-

              klägerin B.

              von Fr. 5'278.70 zuzüglich 5 % Zins seit 9. Dezember 2005 sowie

              Fr. 108.zuzüglich 5 % Zins seit 5. Juli 2012 anerkannt hat.

            2. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privat-

              klägers C.

              von Fr. 620.zuzüglich 5 % Zins seit 24. November 2004 sowie

              Fr. 535.50 zuzüglich 5 % Zins seit 12. Juli 2006 anerkannt hat.

            3. Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin D. Schadenersatz für den im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 25. Juni 2007, 29./30. Juni 2007 sowie 30. Juni/1. Juli 2007 entstandenen Schaden zu bezahlen.

            Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung im Rahmen

            der bisher entstandenen Kosten der Privatklägerin D. zuzüglich 5 % Zins seit 6. November 2007 anerkannt hat.

            8. ...

            von Fr. 3'791.20

            1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privat-

              klägerin B. kannt hat.

              von Fr. 40'000.zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 aner-

            2. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklä-

              gers C. hat.

              von Fr. 2'000.zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 anerkannt

            3. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung des Privatklägers F. von Fr. 35'000.zuzüglich 5 % Zins seit 10. Oktober 2004 anerkannt hat.

            4. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privat-

              klägerin D.

              im Rahmen von Fr. 65'000.zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2007

              anerkannt hat. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D. zusätzlich Fr. 35'000.zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2007 als Genugtuung zu bezahlen.

            5. ...

            6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. September 2005 beschlagnahmten 27 VHS-Videokassetten, 1 Heft Private Sex, 1 leere VHSKassettenhülle sowie das Buch Der kleine Machiavelli werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

            7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. September 2007 beschlagnahmten 2 Videokassetten mit pornografischem Inhalt werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

            8. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Juli 2007 beim Beschuldigten sichergestellten Fr. 510.werden definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten, in erster Linie zur Deckung der Busse, verwendet.

            9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

              Fr. 20'000.- ; die weiteren Auslagen betragen:

              Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

            10. ...

            11. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.

            12. Der Privatklägerin E. wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

            Dieser Beschluss ist rechtskräftig (vgl. Urk. 289 S. 58 und Urk. 315).

        2. Ferner erkannte die Kammer mit Urteil vom 15. Mai 2013 was folgt:

          1. Der Beschuldigte A. ist ausserdem schuldig

          • der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB,

          • der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatklägerin E. ) sowie

          • der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

      1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 19 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2251 Tage durch Haft (Untersuchungsund Sicherheitshaft) sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.-.

      2. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

      4. ...

      1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin E. aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

      2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E. 5% Zins seit 25. März 2006 als Genugtuung zu bezahlen.

        Fr. 25'000.zuzüglich

      3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 18.) wird bestätigt.

      4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--.

      5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der PrivatklägerInnen, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der PrivatklägerInnen werden auf die Gerichtskasse genommen.

      Die durch den Beschuldigten gegen das Urteil der Kammer vom 15. Mai 2013 erhobene bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2014 nur teilweise gutgeheissen. Soweit die Beschwerde das vorstehend wiedergegebene Erkenntnis betraf, wurde sie abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten wurde (Urk. 315). Somit ist das Urteil der Kammer vom 15. Mai 2013 im vorstehend wiedergegebenen Umfang rechtskräftig.

      Zu erwähnen ist schliesslich, dass dem Beschuldigten per 18. Dezember 2014 eine neuer amtlicher Verteidiger (RA lic. iur. X. ) bestellt wurde (Urk. 332-337).

    2. Massnahme

      1. Die Kammer hat mit Urteil vom 15. Mai 2013 für den Beschuldigten die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet (Urk. 289 S. 58). Diesen Entscheid hat das Bundesgericht auf bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten hin mit Urteil vom 6. Mai 2014 aufgehoben (Urk. 315 S. 15).

        Zur Begründung erwog das Bundesgericht zusammengefasst, es liege kein psychiatrisches Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB vor, das sich zur Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, den Erfolgsaussichten einer (stationären) therapeutischen Massnahme und zu den Vollzugsmöglichkeiten einer solchen Massnahme unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr äussere. Die Kammer habe ein Gutachten eines neuen, unabhängigen Sachverständigen einzuholen, das sich mit den genannten Fragen auseinandersetze, und sie werde nach Eingang des Gutachtens zu befinden haben, ob eine therapeutische Massnahme nach Art. 59ff. StGB die Verwahrung gemäss Art. 64 StGB anzuordnen sei (Urk. 315 S. 13).

        Der Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich somit auf die letztzitierte Frage. Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es gemäss Bundesgericht nicht erforderlich ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGer Urteil

        6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 mit Verweis auf BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139

        IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1).

      2. Nachdem mit Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2014 ein Ausstandsbegehren des Beschuldigten gegen die aktuelle Besetzung der Kammer abgewiesen worden war (Urk. 327), wurde mit Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 2014 bei Dr. med. G. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein neues Gutachten über den Beschuldigten zu den massgeblichen Fragen eingeholt (Urk. 329). Die Verteidigung hatte gegen die Person des Gutachters sowie gegen die Fragestellung an den Gutachter ausdrücklich keine Einwendungen und sie stellte auch keine Ergänzungsfragen

      (Urk. 339). Dr. G.

      erstattete das Gutachten per 31. Juli 2015 (Urk. 356). In

      ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 30. November 2015 machte die Verteidigung sowohl formale wie auch inhaltlich Mängel des Gutachtens geltend und beantragte zu dessen Ergänzung die Einholung eines Obergutachtens (Urk. 374; vgl. auch Urk. 385). Demgegenüber bezeichnete die Staatsanwaltschaft das Gutachten in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 16. Dezember 2015 zusammengefasst als in sich schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 381). Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2016 wurde der Antrag der Verteidigung auf Einholung eines Obergutachtens abgewiesen (Urk. 391). Anschliessend wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 393), zu welcher auch der Gutachter Dr.

      G.

      aufgeboten wurde, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen und der Kritik der Verteidigung direkt zu äussern resp. um offene Fragen zu klären (Urk. 391). Am 3. Oktober 2016 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot.

      II S. 14ff.). An der Berufungsverhandlung wurde der Gutachter Dr. G.

      ergänzend befragt (Urk. 419). Die Verteidigung stellte erneut Beweisergänzungsanträge (Prot. II S. 19). Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde der Verteidigung und der Anklagebehörde Gelegenheit gegeben, erneut Beweisergänzungsanträge zu stellen (Urk. 421). Die mit Eingabe der Verteidigung vom

      25. November 2016 gestellten Beweisanträge wurden mit Beschluss der Kammer vom 19. Januar 2017 begründet abgewiesen und das Beweisverfahren wurde geschlossen (Urk. 428). Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2017 wurde im Einverständnis mit den Parteien (Urk. 430 und 432) die schriftliche Fortsetzung des

      Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 434). Die abschliessende Berufungsbegründung der Verteidigung ging innert erstreckter Frist am 12. April 2017 ein (Urk. 440). Die Berufungsantwort der Anklagebehörde ging am 9. Mai 2017 ein (Urk. 448). Die abschliessende Stellungnahme der Verteidigung zur Berufungsantwort der Anklagebehörde ging innert erstreckter Frist am 4. August 2017 ein (Urk. 458).

      1. Wie bereits im teilweise aufgehobenen Entscheid der Kammer vom 15. Mai 2013 erwogen wurde (Urk. 289 S. 41ff.), hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gegen den Beschuldigten eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ausgesprochen (Urk. 235 S. 216). Bereits das Geschworenengericht hatte in seinem Urteil vom 18. Dezember 2007 den Beschuldigten verwahrt (Urk. 51/179). Die Anklagebehörde beantragt im Berufungsverfahren - nach wie vor -, die Verwahrungsanordnung sei zu bestätigen (Urk. 283 S. 13ff.; Urk. 448

        S. 1). Die appellierende Verteidigung stellt sich - nach wie vor auf den Standpunkt, es sei von einer Verwahrung abzusehen. Im Hauptverfahren wurde seitens des Beschuldigten die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 und 60 StGB beantragt; im ersten - Berufungsverfahren wurde dann verlangt, es sei grundsätzlich eine Freiheitsstrafe unter gleichzeitiger Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie in Betracht zu ziehen (Urk. 189; Urk. 236; Urk. 282 S. 56). Im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren wird nun beantragt, es sei eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 StGB anzuordnen (Urk. 440 S. 1 und Urk. 458 S. 1).

        Im teilweise aufgehobenen Entscheid der Kammer vom 15. Mai 2013 wurde weiter das Folgende erwogen (Urk. 289 S. 42f.):

        Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Taten in den Jahren 2004 bis 2007 und damit vor Inkrafttreten des neuen Massnahmerechts im Jahr 2008 begangen. Die Vorinstanz hat zum anwendbaren Recht vorab erwogen, dass in Nachachtung des Grundsatzes der Anwendbarkeit der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) vorliegend grundsätzlich eine neurechtliche Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB, nicht jedoch eine lebenslange Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB angeordnet werden könne (Urk. 235 S. 188-190). Keine der Parteien hat

        dem weder im Hauptnoch im Berufungsverfahren widersprochen (Urk. 182; Urk. 189; Urk. 282; Urk. 283). In der Folge hat die Vorinstanz die theoretischen Grundsätze zur Anordnung einer stationären respektive ambulanten Massnahme wie auch einer Verwahrung angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 235 S. 190f.; S. 196; S. 201).

        Zur Erinnerung: Der Beschuldigte hat eine vollendete und zwei versuchte vorsätzliche Tötungen begangen und damit die objektive Voraussetzung der Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt.

        1. So begab sich der Beschuldigte am 9. Oktober 2004 zusammen mit seiner da-

          maligen Freundin †H.

          um die Mittagszeit ins „Hotel “, [Strasse] in

          Zürich. Im weiteren Verlauf des Nachmittags kam es in diesem Hotelzimmer zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Folge der Beschuldigte willentlich und wissentlich mehrfach massiv mit Händen und/oder Füssen auf das Gesicht und den Körper der Geschädigten einschlug, so dass sie sich multiple Hautunterblutungen und Hautabschürfungen am ganzen Körper, an den Brüsten, im Genitalbereich und an der Innenseite des rechten Oberschenkels, Weichteilquetschungen am Gesäss, frische Einblutungen im Halsmuskel, zwei Quetschwunden an der behaarten Kopfhaut sowie eine Quetsch-/Risswunde an der Stirne, eine Rippenfraktur, einen Milzkapselriss, sowie Blutungen aus der Mesenterialwurzel (Blutung der Darmaufhängung) mit Blutungen in der freien Bauchhöhle erlitt. Der Beschuldigte wusste um die massiven Verletzungen der Geschädigten hätte darum wissen müssen. Trotzdem unterliess er es, unverzüglich einen Notarzt zu rufen, was ihm möglich gewesen wäre, und verliess das Hotelzimmer, ohne sich um die Verletzte zu kümmern, um gemeinsam mit einem Bekannten das Oktoberfest in Zürich zu besuchen. In der Folge verstarb die Geschädigte in der Nacht zum 10. Oktober 2004 an einem akuten Herz-Kreislaufversagen infolge Blutverlustes (vorsätz liche Tötung).

        2. Nur rund 1 ½ Jahre nach diesem Tötungsdelikt, am 25. März 2006, geriet der von Eifersucht getriebene Beschuldigte in seiner Wohnung an der I. - Strasse in Zürich über das Verhalten seiner ihn in der Wohnung besuchenden

          Kollegin, E.

          , für welche er mehr als kollegiale Gefühle hegte, in Rage, weil

          diese den Besuch beenden wollte, um sich mit ihrem neuen Freund zu treffen, in welchen sie sich neu verliebt hatte. Der Beschuldigte verbot daher E. , die Wohnung zu verlassen, und er hinderte sie daran, indem er sie immer wieder auf das Sofa zurück stiess, sobald sie aufstehen und die Wohnung verlassen wollte. Als der Beschuldigte sich nach ca. einer halben Stunde auf die Toilette begab, versuchte E. , die Wohnung erneut zu verlassen, was ihr jedoch nicht gelang, weil der Beschuldigte sofort zur Wohnungstüre rannte, diese abschloss und den Schlüssel auf einer Ablage in der Küche deponierte. In der Folge stiess er E. , welche aufzustehen versuchte, immer wieder mit Gewalt auf das Sofa

          zurück. Als es E.

          gleichwohl gelang aufzustehen, schlug er ihr mit der linken und der rechten Faust abwechslungsweise wie von Sinnen auf den Kopf und den Oberkörper, hauptsächlich in den Bauch, den Rücken und das Gesicht.

          E.

          versuchte, sich dabei mit den Armen, so gut es ging, vor den Schlägen

          zu schützen. Zudem packte der Beschuldigte das lauthals um Hilfe schreiende Opfer an den Armen und stiess sie mehrere Male mit Schwung auf das Sofa zurück. Nachdem sich der Beschuldigte abermals zur Toilette begeben hatte, gelang

          es E.

          schliesslich, ihrem neuen Freund von ihrem Mobiltelefon aus einen

          Hilferuf abzusetzen. Als der Beschuldigte dies feststellte, wurde er noch wüten-

          der, entriss E.

          das Mobiltelefon und schlug ihr die Faust so heftig ins Ge-

          sicht, dass sie rückwärts auf das Sofa fiel. Als E.

          abermals laut um Hilfe

          schrie, setzte er sich rittlings auf ihren Oberkörper (Brustkorb), welche rücklings halb benommen auf dem Sofa lag, arretierte mit beiden Beinen ihre Arme, welche sich an ihrem Körper befanden, und drückte ihr ein auf dem Sofa liegendes, ca. 90 cm langes Daunenkissen frontal auf das Gesicht, wobei er sein ganzes Körpergewicht dafür einsetzte. Der Beschuldigte drückte in der Folge das Kissen E. solange auf das Gesicht, bis ihr Körper erschlaffte, was der Beschuldigte am Absacken der Arme von E. feststellen konnte. Erschrocken und mit dem Worten „oh, nein“ erhob sich der Beschuldigte schliesslich vom Oberkörper von

          E. , und beliess das Kissen auf ihrem Kopf. Nachdem E.

          ihre Kräfte

          wieder erlangt hatte, rappelte sie sich auf und verliess anschliessend die Wohnung durch die Eingangstüre, welche sie mit dem Schlüssel öffnen konnte. Durch

          das Aufdrücken des Kissens auf das Gesicht von E.

          wurden deren Atemwege (Nase, Mund) vollständig abgedeckt, wodurch E. keine Luft mehr bekam. Je länger ihr dabei der Beschuldigte das Kissen auf die Atemwege drückte, umso weniger Luft hatte sie zum Atmen, was zur Folge hatte, dass ihre Kräfte schwanden und sie zunehmend das Bewusstsein verlor (Koma). Durch die zuvor geschilderten und vom Beschuldigten mit roher, massiver und langandauerndem Aufdrücken des Kissens bewusst und gewollt ausgeübten Gewalttätigkeiten ge-

          gen den Körper von E.

          erlitt diese diverse Blutergüsse und Prellungen im

          Bereich des linken Auges, am Hals, am Nasenrücken, zwischen Brustbein und linker Brust, am Oberarm links im Bereich des Unterbauches und beim Unterschenkel und Kniegelenk links (versuchte vorsätz liche Tötung).

        3. Schliesslich kam es in der Nacht vom 29./30. Juni 2007 in der Wohnung des

        Beschuldigten an der I. -Str. in Zürich zwischen ihm und D.

        zuerst

        zu einem verbalen Streit, in deren Verlauf der Beschuldigte, vorwiegend mit Faustschlägen aber auch Fusstritten, auf den Rücken, den Kopf, die Beine, die Arme und die Brust der Geschädigten, welche seitlich zusammengerollt auf dem Bett lag, einschlug. Damit sie nicht schreien konnte, hielt der Beschuldigte ihr zudem mit seiner Hand den Mund zu. Obwohl die Geschädigte versuchte, mit ihrer Hand seine Schläge abzuwehren, schlug er weiterhin auf sie ein, bis sie ohnmächtig wurde. Die Geschädigte erlitt bei dieser Auseinandersetzung mehrere Rippenbrüche und Wirbelkörperfrakturen, eine Nierenlazeration, einen Pneumothorax sowie am gesamten Körper und auch am Kopf zahlreiche Hautunterblutungen sowie Hautabschürfungen am Hals und am Rücken. Zudem führten die Schläge auf das rechte Auge der Geschädigten zu einer Zerreissung des Augapfels und damit zur Erblindung von D.

        (versuchte vorsätz liche

        Tötung). In der folgenden Nacht befahl der Beschuldigte in seiner Wohnung der offensichtlich bereits schwer verletzten Geschädigten D. , mit entblösstem Gesäss vor dem Bett hinzuknien. Danach nahm er mit der Absicht, seine sexuelle Lust zu befriedigen in unbekannter Reihenfolge einen Cervelat, eine Weinflasche und eine grosse Gemüsegurke und stiess diese Gegenstände in den After der Geschädigten, was ihr grosse Schmerzen verursachte. Dann befahl er ihr, nackt auf allen Vieren durch die Wohnung zu kriechen. Die dem Beschuldigten körperlich und kräftemässig unterlegene und auch verletzte Geschädigte kam den

        oben erwähnten Aufforderungen des Beschuldigten nach und liess die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen über sich ergehen aus Angst vor erneuter Gewaltanwendung durch den Beschuldigten. Seine bereits zuvor ausgeführten Schläge und Fusstritte gegen ihren Körper sowie die Furcht vor neuen körperlichen Misshandlungen wie Faustschlägen, Fusstritten und Peitschenhiebe mit einem Ledergürtel, welchen er in der Wohnung holte machten die Geschädigte wehrlos und hilflos, was der Angeklagte wusste (sexuelle Nötigung).

      2. Die Verteidigung macht in ihrer abschliessenden Berufungsbegründung zusammengefasst geltend, eine Verwahrung des Beschuldigten könne vorliegend nicht angeordnet werden, weil bisher keine adäquaten Behandlungsversuche

        stattgefunden hätten. Wenn im Gutachten G.

        die Therapiefähigkeit des Beschuldigten verneint werde, sei dies kaum dokumentiert und nicht nachvollziehbar. Das vorliegende Gutachten biete für eine Verwahrung keine rechtsgenügende Stütze (Urk. 440 S. 19f.). Obwohl das Beweisverfahren mit Beschluss der Kammer vom 19. Januar 2017 geschlossen wurde (Urk. 428), wurden einmal mehr - die bereits bekannten Beweisanträge gestellt (Urk. 440 S. 1f. und S. 20).

        Bereits im Vorfeld der Berufungsverhandlung, an dieser selbst und wiederum in der abschliessenden Berufungsbegründung argumentierte die Verteidigung, das

        Gutachten von Dr. G.

        sei auch formal nicht überzeugend. Daraus ergäbe

        sich auch die Notwendigkeit zu den beantragten Beweisergänzungen (Urk. 440

        S. 19f.). Soweit das bisher Geäusserte nicht explizit zurückgenommen werde, werde daran festgehalten (Urk. 440 S. 2).

      3. Soweit die Verteidigung mit repetitiver Begründung (vgl. den Verweis in Urk. 440 S. 7 Ziff. 3.1.) formale Mängel, eine mangelnde Nachvollziehbarkeit und Dokumentation sowie Aktenwidrigkeit des Gutachtens G. rügte und mit einer Ausnahme wiederum dieselben - Beweisergänzungen verlangte, ist diesbezüglich auf den Beschluss vom 19. Januar 2017 zu verweisen (Urk. 428). Es besteht heute keinerlei Anlass, auf die Erwägungen in diesem Entscheid zurückzukommen. Diese haben vielmehr nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit. Da die Verteidigung unbesehen der Begründung des zitierten Beschlusses an ihrer bekannten Argumentation festhält, sind die massgeblichen Erwägungen des Beschlusses der Kammer vom 19. Januar 2017 an dieser Stelle in den vorliegenden Entscheid zu integrieren (vgl. Urk. 428 S. 4ff.):

        3. An der Berufungsverhandlung [vom 3. Oktober 2016] stellte die Verteidigung die folgenden Beweisergänzungsanträge (Prot. II S. 19; vgl. auch Urk. 374 S. 19):

        1. Es sei ein Obergutachten zu erstatten.

        2. Es sei Frau Dr. J. als sachverständige Zeugin einzuvernehmen, evtl. sei von ihr ein Therapiebericht einzuholen.

        3. Es seien die Akten beizuziehen, die über die medizinische und psychologische Behandlung von Herrn A. seit dem Jahre 2006 durch den PPD andere Personen Auskunft geben; insbesondere die Akten des PPD, die vollstän-

          dige Krankheitsgeschichte, die Therapiedokumentation von Frau J.

          die Dokumentation der Einstiegsgruppe PPD.

          und

        4. Es seien die vollständigen Unterlagen zur Verständlichkeit des FOTRES beizuziehen, insbesondere die notwendigen Dokumente, damit die verschiedenen Scores, die Dr. G. vergeben hat, nachvollziehbar sind (unter Verweis auf BGE 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015).

      Im Schreiben der Verteidigung vom 25. November 2016 wurden keine neuen Beweisanträge mehr gestellt. Vielmehr wurde an den bisher gestellten Beweisanträgen und an deren Begründung festgehalten (Urk. 426 S. 3). Wohl im Sinne eines Eventualantrages wurde zudem geltend gemacht, auf weitere Beweiserhebungen sei zu verzichten und es sei eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB anzuordnen (Urk. 426 S. 3).

      1. Die Beweisergänzungsanträge wurden durch die Verteidigung an der Berufungsverhandlung zusammengefasst wie folgt begründet (Prot. II S. 1921):

        Ein Teil der Mängel des Gutachtens sei bereits schriftlich vorgetragen worden. Es habe sich in der Befragung des Gutachters bestätigt, dass sich dieser in einem Ausmass auf die Einschätzung des PPD abstütze, die sich nicht vereinbaren lasse mit Art. 185 Abs. 1 StPO, wonach die sachverstän- dige Person für das Gutachten persönlich zuständig ist. Der Gutachter stütze seine Meinung in einem ungewöhnlichen Ausmass auf die Einschätzung anderer Personen des PPD ab. Absolut inakzeptabel sei zudem, dass er auf die Einschätzung einer Institution abstelle und nicht einmal wisse, wer na-

        mentlich die von ihm als wesentlich eingestuften Auffassungen überhaupt persönlich zu verantworten habe. Die Meinung des Bundesgerichts sei hier eindeutig, man müsse wissen, wer dahinter stehe. Man wisse nicht, wer aus der Kaderposition des PPD namentlich dafür verantwortlich sei. Es werde die Meinung vertreten, dass keine Therapie durchzuführen sei, und dieser

        Meinung habe sich Dr. G.

        angeschlossen. Er habe befunden, dass

        die schon wissen, was sie wollen und was richtig ist. Indem Dr. G. in der Befundaufnahme keine eigenen Befunde präsentieren könne, die seine Schlussfolgerungen belegen würden, sondern sich ausschliesslich auf Einschätzungen der PPD-Leute abstütze, missachte er die Verpflichtung, sich selber durch sein Fachwissen ein Bild zu machen. Dreiviertel der vierseitigen Befundaufnahme seien Prognoseinstrumente, die hier keine Rolle spielten. Dies habe Dr. G. auch weitgehend so eingeräumt, namentlich bezüglich der Behandlungsprognose seien die Prognoseinstrumente untauglich. Es bleibe dann noch eine Seite persönliche Befunde und diese hätten überhaupt nichts mit dem zu tun, was dann im Beurteilungsteil geschrieben werde. Dr. G. habe Herrn A. offenbar nicht so erlebt und jedenfalls nicht so beschrieben, wie ihn die Leute des PPD beschrieben hätten. Er übernehme damit Befunde einer Drittperson und das sei strafprozessual nicht erlaubt. Es seien grobe Fehler begangen worden. Es fehle an der Nachvollziehbarkeit, an der Vollständigkeit und an der Unbefangenheit des Gutachters. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. November 2015 seien heute deutlich verstärkt worden. Auch die Zweifel an der Verlässlichkeit des Gutachtens und an der Unabhängigkeit des Gutachters seien deutlich verstärkt worden. Der Gutachter habe auf geheime Akten abgestellt, was StPO-widrig sei. Es sei ein Informationsfluss hinter dem Rücken des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung erfolgt, da der Gutachter sich habe mit Akten des PPD beliefern lassen, die nicht bekannt seien.

        Zu Frau Dr. J. : Diese sei eine hochqualifizierte Forensikerin und Spezialistin in den Fragenstellungen, die das Gericht zu beurteilen habe. Sie habe mehr als alle andere Akteure des PPD mit Herrn A. gearbeitet.

        Weder Herr Dr. K. , mit dem Kürzel K'. , der im heute eingereich-

        ten Dokument erwähnt werde, noch Frau Dr. L.

        oder sonst jemand

        vom PPD hätten sich auch nur ansatzweise in dem Umfang mit Herrn A. befasst wie Frau Dr. J. . Man habe ihre Meinung einfach nicht

        hören wollen. Dr. G.

        habe ausgeführt, die Vorgesetzten wollten ihr

        nicht folgen. Sie sei offenbar unerfahren und/oder inkompetent. Die Verteidigung sei entschieden anderer Auffassung. Die Meinung von Frau J. sei relativ aktuell und nicht kontaminiert durch irgendwelche Anpassungsleistungen, die Herr A. in seinen Bemühungen, eine Therapie zu bekommen, vielleicht gemacht habe. Es handle sich um eine ursprüngliche Einschätzung, von der wir nichts wüssten. Dr. G. habe es nicht für nötig empfunden, diese essentiellen Einschätzungen der damaligen PPDOberoder -Assistenz-ärztin einzuholen.

        Der Antrag, es seien die Akten beizuziehen, sei bereits Thema gewesen, müsse demnach nicht weiter erläutert werden und ergäbe sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ebenso der Antrag auf Beizug der Dokumentationen zur Nachvollziehbarkeit des FOTRES.

      2. Die Anklagebehörde hielt dem an der Berufungsverhandlung entgegen (Prot. II S. 21f.), sämtliche Beweisanträge seien abzuweisen. Der Antrag auf ein Obergutachten sei bereits schriftlich im Vorfeld der Verhandlung erörtert und abgewiesen worden.

        Frau J. sei lediglich eine von vielen Therapeuten in dieser langen Geschichte von Herrn A. . Man könne nicht nur diejenigen Therapeuten vor Gericht als Zeugen befragen, die genau das aussagen, was man gerne

        hören möchte. Herr Dr. G.

        habe heute nachvollziehbar erklärt, wes-

        halb er auf welche Berichte abstütze. In seinen Augen sei der Bericht von Frau J. nicht nötig, um sein Ergebnis zu untermauern. Es sei nun nicht nötig, die Hintertüre einer Zeugeneinvernahme zu brauchen.

        Der Abklärungsbericht des PPD, welcher heute eingesehen wurde, sei dem Obergericht und der Staatsanwaltschaft bis anhin nicht bekannt gewesen,

        die Verteidigung habe diesen jedoch offenbar bereits erhalten. Die Verteidigung habe sich demnach vorbereiten und dem Gutachter Fragen in diesem Zusammenhang stellen können. Aus dem Bericht ergäbe sich nichts Neues. Auch weitere Aktenbeizüge würden nichts Neues bringen. Alles, was wichtig sei, sei nach neun Jahren Prozessdauer bekannt. Dr. G. habe sodann

        elf Stunden Explorationsgespräche mit Herrn A.

        geführt und sich

        durchaus selber ein Bild machen können; er habe sich nicht ausschliesslich auf Berichte von anderen stützen müssen.

      3. Wie vorstehend erwogen, wurde der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens durch die Verteidigung vor der neuerlichen Berufungsverhandlung bereits einmal gestellt (Urk. 374) und mit Präsidialverfügung vom

      26. Februar 2016 abgewiesen mit der Begründung, dass Unklarheiten im Gutachten in der ergänzenden Befragung des Gutachters ausgeräumt werden könnten (Urk. 391).

      1. Wie durch beide Parteivertreter erwähnt, ergibt sich die Begründung für den Antrag der Verteidigung auf Einholung eines Obergutachtens weitgehend bereits aus der Eingabe der Verteidigung vom 30. November 2015 (Urk. 374).

        Bereits dort wurde gerügt, der Gutachter habe im Verbund mit dem PPD einen Schulterschluss vorgenommen, um eine stationäre Behandlung zu verhindern; es habe ein geheim gehaltener Informationsaustausch zwischen dem Gutachter und dem PPD stattgefunden; der Gutachter habe sich mit dem PPD abgesprochen und sich von diesem beeinflussen lassen, weshalb ihm die nötige Unabhängigkeit fehle (S. 7f.). An der Berufungsverhandlung

        in Gegenwart des Gutachters wurde der Vorwurf an Dr. G.

        der vor-

        sätzlichen unzulässigen Abfassung seines Gutachters nicht ausdrücklich wiederholt. In seiner letzten Eingabe nach der ergänzenden Befragung des Gutachters äusserte der Verteidiger dann aber wieder den beklemmenden

        Verdacht, dass Dr. G.

        nicht offenlegt, welche Informationen er über

        meinen Mandanten hat (Urk. 426 S. 3). Damit wurde der Vorwurf einer

        durch Dr. G. früher wie aktuell begangenen vorsätzlichen Pflichtverletzung aufrecht erhalten und erneuert.

        Der sachverständige Zeuge entgegnete auf Vorhalt der Anwürfe der Verteidigung an der Berufungsverhandlung, es handle sich wohl um eine Verzweiflungsreaktion der Verteidigung. Er, der Gutachter, habe das, was ihm wichtig sei, im Gutachten erwähnt und er deklariere auch heute alles. Er wisse nicht, weshalb er ein Geheimnis daraus machen sollte (Urk. 419 S. 6f.).

        Bis zur Berufungsverhandlung und somit auch im Zeitpunkt der Abfassung der Stellungnahme des Verteidigers zum Gutachten war in der Tat nicht in allen Punkten aktenkundig, wie der Gutachter zu den massgeblichen Informationen des PPD gekommen ist. Bei dieser punktuellen Unterlassung der Quellenangabe im Gutachten handelt es sich fraglos um ein zu recht kritisiertes Versäumnis. Die Verteidigung ging jedoch bewusst weiter und warf dem Gutachter eine eigentliche Machenschaft, also eine vorsätzlich begangene Unzulässigkeit, vor. Dies ist in keiner Weise nachvollziehbar: Vorab ist für eine solche krasse Pflichtverletzung keinerlei Motiv des Gutachters

        Dr. G.

        ersichtlich. Es handelt sich bei diesem Vorwurf aber auch in-

        haltlich schon prima vista schlicht um den Versuch der Stimmungsmache: Der Gutachter zitiert ja im Gutachten das vom PPD Gehörte, eine geheime Beschaffung und Verwertung einer Information liegt gerade nicht vor. Der Verteidiger hatte im Übrigen die Gelegenheit, Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen. Der Gutachter wurde im Gutachtensauftrag nicht nur ausdrücklich zur Informationsbeschaffung legitimiert, sondern auch zur Abfassung des Gutachtens nach bestem Wissen und Gewissen angehalten und mit Verweis auf die Strafbestimmung von Art. 307 StGB auf das Verbot eines wissentlich unrichtigen Gutachtens hingewiesen (Urk. 341 S. 2). Zu Beginn seiner ergänzenden Befragung als sachverständiger Zeuge wurde Dr. G. erneut auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB aufmerksam gemacht (Urk. 419 S. 1). Wenn die Verteidigung den Gutachter offensichtlich wider besseren Wissens diesbezüglich eines Verstosses bezichtigt, nur um

        dessen ihr missliebiges Gutachten zu diskreditieren, ist dies bedenklich. Wenn der Verteidiger dem PPD und dem Gutachter ausdrücklich Polemik vorwirft (Urk. 374 S. 7), fällt dieser Vorwurf angesichts seiner Argumentationsweise auf ihn zurück. Eine unstatthafte Vorbefassung des Gutachters, die zu Weiterungen führen müsste, ist in keiner Weise überzeugend dargetan.

      2. Zur weiteren Kritik zum Formalen hat der Gutachter auf entsprechende Befragung zusammengefasst ausgeführt (Urk. 419 S. 3-5), er habe während der Erstellung des Gutachtens schriftlichen Kontakt mit dem PPD gehabt. Er habe im Gutachten nicht wie üblich geschrieben, dass sich das Gutachten auch auf die Verlaufsdokumentation des PPD stütze, was ein Fehler von ihm sei, jedoch aus dem Kapitel 1.8. hervorgehe. Deshalb sei es auch ein eigenständiges Kapitel. Zuvor habe er vom Exploranden die Schweigepflichtentbindung gegenüber dem PPD unterschreiben lassen, um beim PPD die Verlaufsdokumentation anzufordern. Die Dokumentation des PPD zu einem Abklärungsgespräch vom 13.2.2014 gemäss Ziff. 1.8. auf S. 46 des Gutachtens habe er vom PPD. Wenn man die Verlaufsdokumentation anfordere, dann sei das drin. Normalerweise dürfe man in der Schweiz die Unterlagen, die man sich von einer Klinik eingeholt habe, nicht an den Auftraggeber abgeben. Wenn jemand die Akten haben wolle, müsse er sich direkt an die Klinik wenden, in diesem Fall an den PPD. Es sei also gängig, dass er das nicht zum Gutachten gelegt habe. Seiner Ansicht nach müsste der Verteidiger diesen Text haben, denn seines Wissens habe dieser zwei Monate vor ihm die Akten im Umfang von 134 Seiten vom PPD beigezogen.

      3. Der massgebliche Auszug aus der Verlaufsdokumentation zu diesem Abklärungsgespräch vom 13.2.2014 (vgl. Urk. 419 S. 5, falsch: 13.02.2015) wurde an der Berufungsverhandlung zu den Akten gegeben (Urk. 418 S. 1 unten). Die Parteien konnten diesen studieren und sie hatten die Gelegenheit, dem Gutachter dazu Ergänzungsfragen zu stellen, worauf der Verteidiger im Übrigen ausdrücklich verzichtete (Prot. II S. 36f.).

        Der formale Einwand der Verteidigung, der Gutachter habe auf geheime Akten abgestellt, was StPO-widrig sei, und es sei ein Informationsfluss hinter dem Rücken des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung erfolgt, da der Gutachter sich habe mit Akten des PPD beliefern lassen, die nicht bekannt seien, ist angesichts der nachgelieferten Erläuterungen des Gutachters entkräftet: Die für den Gutachter wesentlichen Grundlagen seiner Beurteilung liegen vor und die Abfassung dieser gutachterlichen Beurteilung ist nachvollziehbar. Einen punktuellen Mangel betreffend die zitierte Quellenangabe hat der Gutachter eingestanden und gleichzeitig ausgeräumt. Worauf der Gutachter sich bei seiner Beurteilung stützt, ist klar und nachvollziehbar, nämlich auf seine eigenen Erhebungen und die zitierten Quellen. Aufgrund der formalen Kritik der Verteidigung besteht keinerlei Veranlassung für die Einholung eines Obergutachtens. Ebenso wenig führt allein die Tatsache, dass die Verteidigung das Gutachten inhaltlich ablehnt, zu einem Anspruch auf die Einholung eines neuen respektive Obergutachtens. Der entsprechende Antrag der Verteidigung ist abzuweisen.

      4. Die Verteidigung zitierte ferner das Protokoll der Vollzugsplanungskonferenz vom 16. Oktober 2013 (Urk. 347/78 S. 5), wonach Dazumal re-

        gelmässig Gespräche mit Frau J.

        stattgefunden haben, welche

        A. dann nach Rücksprache mit dem PPD bei der Einstiegsgruppe angemeldet hat. Gemäss Verteidigung habe die ausgewiesene Forensikerin

        Dr. J.

        nach einer wöchentlichen Therapie während mehr als einem

        Jahr, pro Woche eine Stunde, die Therapiefähigkeit des Beschuldigten bejaht und empfohlen, die Einstiegsgruppe zu besuchen (Urk. 419 S. 21 und Prot. II S. 21).

        Der Gutachter führte dazu an der Berufungsverhandlung aus, dies (gemeint: Die Betreuung des Beschuldigten durch Dr. J. ) sei ursprünglich wohl

        von der Grundversorgung ausgegangen. Dr. J.

        sei keine zertifizierte

        Forensikerin und nicht in der Leitung, also kein Kadermitglied des PPD. Es handle sich (gemeint: Bei jenen PPD-Mitarbeitern, die die Grundversorgung vornehmen) in der Regel um Leute, die noch nicht sehr lange beim PPD

        oder nicht im Kader seien, welche (gemeint: eben jene PPD-Mitarbeiter, die die Grundversorgung vornehmen) einen Eindruck bekommen und diesen weitergeben und dann werde durch die eigentlichen Entscheidungsträger, dem Kader, abgeklärt. Es sei natürlich auch möglich, dass es unabhängig vom Erfahrungsgrad zu unterschiedlichen Einschätzungen innerhalb des PPD kommt. Vorliegend habe es über die Jahre immer mal wieder Einträge gegeben, in denen es hiess, man könne es doch probieren. Dann habe es von der Kaderebene geheissen, dass das nicht überzeuge, was Herr

        A.

        in den Abklärungen biete. Es gebe so viel Material, dass er (der

        Gutachter) sich lediglich auf das Wesentliche beschränkt habe. Ihn interessiere am Ende, was der PPD nach aussen und gegenüber dem Klienten deklariert habe und nicht die Zwischenstadien. Zur Frage nach der Relevanz

        der Einschätzung von Dr. J.

        sagte der Gutachter, wenn zehn ver-

        schiedene Leute vom PPD über die Jahre daran arbeiten, dann könne man sich nicht einen rauspicken und behaupten, man habe den Gegenbeweis. Es hänge auch von der Qualität der Abklärung ab, und die Abklärungsqualität z.B. von diesem zitierten Bericht aus dem Jahr 2014 sei sehr ausführlich und differenziert und nicht vergleichbar mit einem einzeiligen Eintrag der Grundversorgung. Auf Nachfragen des Gutachters konzedierte die Verteidigung sodann, dass die fragliche Therapie von Dr. J. nur ein halbes Jahr lang gedauert habe (Urk. 419 S. 21f.).

        Damit hat der Gutachter überzeugend dargelegt, weshalb er auf welche Quellen abgestellt hat (und weshalb auf welche nicht). Die insgesamt singuläre Aktenbemerkung betreffend die im Rahmen der Grundversorgung er-

        folgte Betreuung des Beschuldigten durch Dr. J.

        (Urk. 347/78 S. 5)

        beeinflusste den Gutachter in seiner Beurteilung insgesamt jedenfalls

        - nachvollziehbar - nicht relevant. Die Verteidigung vermag auch nicht darzutun, weshalb dies die Beurteilung durch Dr. G. im Resultat in Zweifel zu ziehen vermöchte. Der Antrag, Dr. J. als sachverständige Zeugin einzuvernehmen respektive evtl. von ihr einen Therapiebericht einzuholen, ist abzuweisen.

      5. Vor und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Oktober 2016 wurden durch das Gericht den Beschuldigten betreffende Vollzugsakten vom PPD beigezogen und den Parteien sowie dem Gutachter zur Einsicht überlassen (Urk. 347 und 348; Urk. 400, 402, 403 und 404). An der Berufungs-

      verhandlung hat sich der Gutachter Dr. G.

      dazu und ergänzend zu

      seinem Gutachten geäussert; die Parteien hatten ausführlich - die Gelegenheit, Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen (vgl. Urk. 419 S. 1436). Sodann hat Dr. G. den fehlenden Auszug aus der Verlaufsdokumentation (Urk. 418) eingereicht. Die PPD-Akten, soweit sie zur Nachvollziehbarkeit des Gutachtens von Dr. G. notwendig sind, sind aktenkundig.

      Zu ergänzen sind die zitierten Erwägungen des Beschlusses der Kammer aus aktuellem Anlass in zweierlei Hinsicht: Einmal wird einzig - der Beweisergänzungsantrag betreffend Beizug von FOTRES-Unterlagen (welcher im Beschluss der Kammer vom 19. Januar 2017 abgehandelt wurde, Urk. 428 S. 12) aktuell nicht wiederholt (Urk. 440 S. 2). Sodann hat das fragliche Abklärungsgespräch mit dem Beschuldigten beim PPD, wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 440

      S. 9), tatsächlich am 13. Februar 2015 (vgl. Urk. 418 S. 1) und nicht am

      13. Februar 2014 (vgl. Urk. 418 S. 2) stattgefunden. Daraus Relevantes abzuleiten, vermag die Verteidigung allerdings nicht (Urk. 440 S. 9ff.). In ihrer abschliessenden Berufungserklärung fokussiert sich die Verteidigung darauf, dem

      Gutachter G.

      zusammengefasst zu unterstellen, er habe unzulässig auf den

      Eintrag zum Abklärungsgespräch vom 13. Februar 2015 in der Verlaufsdokumentation des PPD abgestellt und die Frage der zureichenden Behandelbarkeit geradezu an den PPD delegiert (Urk. 440 S. 10). Solches ist widerlegt: Der Gutachter hat an der Berufungsverhandlung offen deklariert, dass er den fraglichen Eintrag zur Kenntnis genommen und bei seiner eigenen Beurteilung auch durchaus relevant berücksichtigt hat (Urk. 419 S. 5). Eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens lässt sich daraus nicht ableiten. Entscheidend ist, ob das massgebliche Gutachten in allen Punkten nachvollziehbar und überzeugend begründet ist.

      1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_991/2014 vom 2. Februar 2015 E.2.2.1.; vgl. Heer, BSK I, Art. 56 N 32ff., Art. 59 N 41, N 58ff. und 78ff.).

      2. Gemäss aktuellem Gutachten war der Beschuldigte tatzeitaktuell schwer gestört im Sinne einer deutlich ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung, die anhaltend und von erheblicher Schwere ist. Zudem wies er eine schwere Alkoholabhängigkeit auf. Von den genannten Diagnosen ist gemäss Dr. G. auch aktuell auszugehen. Weiter stehen gemäss Gutachter die Tatvorwürfe, insbesondere die schweren Gewalthandlungen, ursächlich mit der Persönlichkeitsstörung und der Alkoholsucht in Zusammenhang. Die Rückfallgefahr für erneute schwere Gewalthandlungen wird als deutlich-hoch, für minderschwere Gewalt als hoch und für sexuelle Gewalt als moderat-deutlich beschrieben (Urk. 356 S. 64-77 und S. 81). Der Gutachter ausdrücklich: Die psychische Störung und die Abhängigkeit bedürfen einer therapeutischen Behandlung (Urk. 356 S. 83 oben).

        Dies deckt sich mit der medizinischen Diagnose wie auch der Prognosestellung, von welchen im gesamten bisherigen Verfahren ausgegangen wurde, und welche auch seitens der früheren Verteidigung akzeptiert wurden (vgl. Urk. 289 S. 46f. mit Verweisen). Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten wurde im gesamten bisherigen, langjährigen Verfahren nie auch nur ansatzweise in Zweifel gezogen. Wenn die aktuelle Verteidigung nun bemängelt, der Gutachter beantworte die ihm gestellten Fragen nicht, er scheine sich dafür nicht einmal zu interessieren, es sei dem Gutachten nur sinngemäss zu entnehmen, dass eine Behandlungsbedürftigkeit bestehe (Urk. 374 S. 10f.), ist dies einerseits schlicht

        falsch und wird dadurch andererseits allzu offensichtlich gegen ein im Resultat missliebiges Gutachten polemisiert. Mit kritisierendem Unterton registriert die Verteidigung, für den Gutachter stehe offenbar die Frage der Behandlungsfähigkeit und -bereitschaft im Zentrum (Urk. 374 S. 11 unten). Dem ist objektiv auch so, nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich bemängelt hat, es liege kein psychiatrisches Gutachten zur Behandlungsfähigkeit und den Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Behandlung vor (Urk. 315 S. 13 unten). Der Grund zur teilweisen Aufhebung des Urteils der Kammer vom 15. Mai 2013 durch das Bundesgericht liegt präzise (und ausschliesslich!) im zitierten Umstand. Genau in diesem Sinne lautete denn auch der mit Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 2014 an Dr. G. erteilte Gutachtensauftrag (Urk. 329 S. 4).

      3. Zur Fähigkeit des Beschuldigten, eine bessernde Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu absolvieren und den entsprechenden Erfolgsaussichten äussert sich das Gutachten auf den Seiten 77-80 und 82f. (Urk. 356). Wenn die Verteidigung dem Gutachter auch dazu unterstellt, er beantworte die ihm im Gutachtensauftrag gestellten Fragen nicht, er halte dies nicht für nötig (Urk. 374 S. 10), ist dies offensichtlich falsch (und einmal mehr unnötig polemisch). Im Übrigen steht diese Behauptung der Verteidigung in eklatantem Widerspruch zu ihren übrigen Vorbringen, in welchen sie sich ausführlich mit den (offenbar doch erfolgten) Feststellungen des Gutachters zur Sache auseinandersetzt und diese als nicht nachvollziehbar taxiert. Ein formaler Fehler weist das Gutachten wie bereits vorstehend erwogen und auch diesbezüglich entgegen der Verteidigung nicht auf. Zu prüfen ist nun vielmehr (gemäss der auch von der Verteidigung korrekt zitierten bundesgerichtlichen Vorgabe, Urk. 374 S. 2; Urk. 440 S. 4f.), ob die Expertise in den wesentlichen Punkten schlüssig ist (Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts Urk. 315 S. 10, 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E.4.1.). Im massgeblichen Entscheid des Bundesgerichts wird sodann auch stipuliert, dass das Gericht in Fachfragen ohne triftige Gründe nicht vom Gutachten abweichen darf.

      4. Der Gutachter hat sich im schriftlichen Gutachten vom 31. Juli 2015 (Urk. 356) wie folgt geäussert:

        Bisher hätten eine ambulante sowie zwei stationäre Massnahmen nicht verhindern können, dass der Beschuldigte bezüglich schwerer Gewalthandlungen erneut rückfällig wurde, ebenso nicht der Umstand, dass er bereits ein Tötungsdelikt beging. Sämtliche Massnahmen, sowohl ambulant als auch stationär, müssten als erfolglos bezeichnet werden, sowohl bezüglich seiner Alkoholabhängigkeit als auch bezüglich seiner Gewalthandlungen. Dabei habe (lediglich) die frühere ambulante Massnahme auch die Bearbeitung der Impulsivität inkludiert, nicht jedoch die stationären Massnahmen, die sich auf die Suchterkrankung konzentrierten. Gemäss Gutachter wurde wiederholt bemerkt, dass ein ambulantes Setting ein stationäres Setting, wie es die Forel Klinik bietet, nicht ausreiche, um den Problemen des Exploranden zu begegnen.

        Der Beschuldigte habe im Rahmen der Vorabklärung des PPD selbst ausführlich sein fassadäres, auch strategisch-manipulatives Auftreten bestätigt, das er als Stärke bezeichnete, um seine Ziele zu erlangen und sich durchzusetzen. Ebenfalls wiederholt beschrieben worden sei der Umstand, dass er sich wie in zwei Welten bewege, einerseits in nüchternem Zustand umgeben von [des Staates M. ] Landsleuten als der bedächtige, kontrollierte, gewaltlose Explorand, andererseits der gewaltbereite, überheblich-abschätzige auch mit Kontrollverlust, ausserhalb dieses Bezugsrahmens. Auch in der gutachterlichen Exploration habe er sich sehr bedächtig, devot gezeigt und dies mit fast schon übermässig höflichem Auftreten unter Einsatz seiner sonoren Stimme unterstrichen. Diese Befindlichkeit/Auftreten sei schon im Rahmen der ersten Massnahme beobachtet worden und liefere keine Hinweise für günstiges Verhalten in Freiheit, insbesondere in Partnerschaften. Es mache jedoch die therapeutische Zugänglichkeit umso schwerer. Doch deutlich werde bei diesem Auftreten die Aggressionsarmut bzw. Aggressionsgehemmtheit, wie diese schon im Gutachten 1992 beschrieben wurde. Der Beschuldigte biete das ganze Spektrum von völlig gewaltlosem Auftreten ohne dysphorisch-gereizten Reaktionen selbst in Momenten, in denen es angebracht und verhältnismässig wäre - über dysphorisch-abschätziges Auftreten auch in nüchternem Zustand bis hin zu massiver Aggressionsbereitschaft in partnerschaftlich-häuslichem Kontext unter Alkohol.

        Die Behandlung der Alkoholabhängigkeit sei im Rahmen eines Art. 59 StGB einer Behandlung in der Forel Klinik nicht überlegen und bezüglich dieser Problematik bestehe wohl eine deutlich unzureichende Behandelbarkeit. Da diese Problematik gekoppelt sei mit der deutlich bis hohen Rückfallgefahr für schwere Gewalt, ergäben sich somit sehr ungünstige Aussichten für eine intakte Behandelbarkeit als Grundlage für eine bessernde Massnahme. Auch die prognoserelevanten Persönlichkeitsdefizite wie dissoziale und narzisstische Züge, psychopathische Merkmale und die Bereitschaft zu sadistisch-schadenfreudiger Ausgestaltung bei Anwendung sexueller Gewalt trübten die Erfolgsaussicht und seien ebenso schwer zugänglich. Die Behandelbarkeit werde weiter erschwert durch den Umstand, dass der Explorand in nüchternem intramuralen Setting mit der gegenwärtigen Deklaration von Veränderungsbereitschaft und Einsicht bezüglich seiner Problembereiche wenig greifbar sei, zumal er fast vorschnell Einsicht in angebotene Erklärungsvarianten für den Zusammenhang zwischen seiner Persönlichkeit und den Taten deklariere. Es sei für Therapeuten damit schwerlich beurteilbar, inwieweit Erkenntnisse und Veränderungen aufgrund der Fähigkeit zu fassadärem, manipulativen Auftreten tatsächlich stattfinden und inwieweit diese unter Belastung in Freiheit handlungswirksam wären, gerade angesichts der hohen Rückfallgefahr in einen erneuten Alkoholkonsum. Der Vorschlag des Vorgutachters, eine Einstellung auf Antabus anzuvisieren, müsse verworfen werden. Einerseits sei eine AntabusBehandlung als Schutz vor Rückfälligkeit in den Konsum nur dann geeignet, wenn der Konsum nicht zu massiver Gewalt führe, denn zu heikel wäre das verbleibende Restrisiko. Anderseits könne die Behandlung unterlaufen und müsse manchmal aufgrund von Nebenwirkungen/Unverträglichkeit nach einer gewissen Zeit abgebrochen werden. Therapieunabhängige Veränderungen wie z.B. das Durchleben der Strafuntersuchung im Rahmen des Tötungsdelikts 2004, eine daraus erwachsene Veränderungsbereitschaft und damit Besserung der Prognose hätten sich in Freiheit nicht in dem Masse ergeben, als dass es weitere schwere Gewalt hätte verhindern können. Vor diesem Hintergrund müssten auch die seit Inhaftierung deklarierten Einsichten zurückhaltend gewichtet werden.

        Zusammenfassend sei aus gutachterlicher Sicht die Erfolgsaussicht im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB deutlich getrübt. Aus gutachterlicher Sicht werde aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht keine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen. Auch der Umstand, dass die Gewaltproblematik bisher nur in der ersten Massnahme mitangegangen wurde, ändere nichts an dieser Empfehlung, da die zugrundeliegenden Problembereiche als therapeutisch schwer beeinflussbar eingeschätzt würden.

        Mit der ambulanten Massnahme nach Art. 43 aStGB sowie stationären Suchtbehandlungen nach Art. 44 aStGB seien wiederholt Erfahrungen gemacht worden, die als erfolglos bezeichnet werden müssten, weil sich der Explorand unzureichend darauf eingelassen, unzureichende Veränderungsbereitschaft gezeigt und die Behandlung unterlaufen habe (Missbrauch von Ausgängen mit Zuspätkommen bei deutlicher Alkoholisierung Verschweigen des Alkoholkonsums und der Gewalt an der Partnerin). Da sich der ambulante Rahmen als unzureichend erwies, wurde auch die Option des Art. 59 StGB mit stationärem Rahmen diskutiert (vgl. dazu die Erläuterung in Urk. 419 S. 14). Auch hierfür komme man aus gutachterlicher Sicht zum Schluss, dass die Behandelbarkeit unzureichend sei. Die im Gegensatz zu den früheren Massnahmen deutlich stärker anzugehenden Problembereiche der Impulsivität, der mangelnden Authentizität, der unzureichenden Beziehungskompetenzen und des Dominanzstrebens seien schwerlich beeinflussbar und konkret im Fall des Exploranden seien die Evaluation und die Zugänglichkeit zu diesen Problemen wie auch allfällige Verbesserungen nur schwerlich zuverlässig einschätzbar. Auch wenn die Persönlichkeitsproblematik in den umschriebenen Bereichen verbessert wäre, verbliebe weiterhin die selbst in spezialisiertem Rahmen unzureichend zugängliche massive Alkoholproblematik, die sich als therapieresistent erwiesen habe. Es wäre auch unter diesen Bedingungen, aufgrund der schnellen Rückfälligkeit in den auch massiven Alkoholkonsum und der Fähigkeit, neue Partnerinnen für sich zu gewinnen, wohl noch mit ausgeprägterer partnerschaftlicher Gewalt zu rechnen. Da aus gutachterlicher Sicht die Erfolgsaussicht auch bezüglich dieser Problembereiche als unzureichend erachtet werde, könne eine weitere bessernde Massnahme aktuell nicht empfohlen werden.

        Bezogen auf die dem Gutachter gestellten Fragen bedeute dies, dass die psychische Störung und die Abhängigkeit einer therapeutischen Behandlung bedürften, eine stationäre Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung unzureichend sei und die bisherigen beiden Massnahmen sich als erfolglos erwiesen hätten, ebenso sei eine ambulante Behandlung deutlich unzureichend. Sowohl die Bereitschaft (obwohl diese vom Exploranden deutlich deklariert wird) als auch die Fähigkeiten sind aus gutachterlicher Sicht unzureichend, um eine ausreichende Erfolgsaussicht auszuweisen. Die mangelnde Behandlungsfähigkeit ergäbe sich auch aufgrund der Persönlichkeitsdefizite wie Verschlossenheit, mangelnde Authentizität, Schamhaftigkeit, welche auch bei gegebener Bereitschaft die Erfolgsaussicht trübten. Eine Behandlung im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme könnte im Zeitraum von fünf Jahren nicht zu einer deutlichen Verbesserung der Legalprognose beitragen. Auch wenn dieser Anspruch auf zügige Rückfallsenkung aus gutachterlicher wie aus therapeutischer Sicht überzogen erscheine, sei im Falle des Beschuldigten jedoch auch längerfristig (über 5 Jahre) nicht mit einer deutlichen Verbesserung zu rechnen.

        An der Berufungsverhandlung hat Dr. G.

        sein schriftliches Gutachten zusammengefasst mündlich wie folgt erläutert und ergänzt (Urk. 419):

        Er habe die ihm nach Abfassung seines Gutachtens zugestellten Akten (Urk. 403) studiert und gelange zu keinen anderen Schlüssen als den im Gutachten beschriebenen. Interessant seien die Bemerkungen des damaligen Therapeuten Dr. med. N. , dass der Beschuldigte während der ganzen Therapiedauer durchgetrunken und betreffend Aggressivität gegenüber der damaligen Partnerin nichts erwähnt habe. Am Ende des Berichts 1999 habe Dr. N. geschrieben, dass eine tiefer greifende Auseinandersetzung mit der Person und den Handlungen des Beschuldigten nicht gelungen sei. Dies bedeute so Dr. G. -, dass durchaus versucht worden sei, auf die Persönlichkeitsaspekte Bezug zu nehmen, der Therapeut aber nicht durchgekommen sei (S. 5f.).

        In der ambulante Therapie in den Jahren 1993 bis 1999 durch Dr. N. sei die Gewaltproblematik auf jeden Fall nicht unbehandelt geblieben, sie sei aber nicht der Schwerpunkt gewesen. Das Scheitern dieser Therapie sei für Dr. G.

        hinsichtlich seiner Empfehlungen im Gutachten betreffend heutiger Massnahme(un)fähigkeit lediglich ein Mosaikstein von vielen gewesen. Zu berücksichtigen seien insgesamt vier Massnahmen, die jugendstrafrechtliche müsse man auch dazu zählen. Diese Therapie sei für die frühen 90er Jahre nicht schlecht gewesen und habe sicherlich auch einen relevanten Anteil gehabt. Die schwere Alkoholproblematik des Beschuldigten sei therapieresistent und es bleibe der Aspekt, dass es beim Beschuldigten unter Alkoholkonsum zu massiver Gewalt komme. Wenn die Grundpersönlichkeit behandelbar wäre, käme dies einer Besserung der Legalprognose entgegen. Der Beschuldigte habe sich seit ca. 7-8 Jahren in der Pöschwies um eine Behandlung bemüht, er habe aber über die Jahre hinweg bei den Abklärungen nicht überzeugen können, um Motivation signalisieren zu kön- nen. Es seien persönlichkeitsimmanente Anteile vorhanden, die einer Therapie im Wege stehen. Je grösser die Persönlichkeitsproblematik, umso höher sei auch die Gefahr. Wenn der Beschuldigte alkoholisiert sei, könne es zu schweren Gewalthandlungen kommen. Der Alkohol sei beim Beschuldigten eine Art Selbstläufer und geprägt durch schwerste Gewalt. Selbst wenn man etwas runter gehe in der Vorstellung, dann sei es immer noch schwer im Sinne von Gewalthandlungen, nach Art. 64 StGB (S. 8-11).

        Auf Vorhalt der Stellungnahme O. , wonach sich dem Gutachten nicht entnehmen lässt, dass ein heutigen Standards entsprechendes forensischtherapeutisches Behandlungssetting ungeeignet wäre, sagte Dr. G.

        in Ergänzung seines Gutachtens aus, die Behandlung in der Forel Klinik habe ein sehr hohes Niveau bezüglich der Alkoholproblematik. Bezüglich Alkohol sei man sehr weit gegangen und habe das auch wiederholt. Man habe aber die Erfahrung gemacht, dass der Beschuldigte trotzdem konsumiere und die Sache unterlaufe. Seiner Ansicht nach genüge die Beeinflussbarkeit nicht für eine Massnahme, insbesondere nachdem schon vier Massnahmen versucht wurden. Eine Erfolgsaussicht für eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB sei eben nicht da, sonst hätte er, Dr. G. , eine Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen. Generell könnte im Rahmen des Haftoder Verwahrungsvollzugs eine Besserung betreffend der Behandelbarkeit eintreten; im Fall des Exploranden sei er - der Gutachter

        • aber aufgrund der getätigten Abklärungen skeptisch. Er bleibe heute als Zeuge

          bei seiner Beurteilung im Gutachten, dass eine Behandlung im stationären Rahmen im Zeitraum von fünf Jahren nicht zu einer deutlichen Verbesserung der Legalprognose beitragen könnte und im Falle des Beschuldigten auch längerfristig (über 5 Jahre) nicht mit einer deutlichen Verbesserung zu rechnen sei (S. 8-14).

          Auf entsprechende Frage des Verteidigers zur Behandelbarkeit des Beschuldigten fasste der Gutachter an der Berufungsverhandlung was folgt zusammen (Urk. 419 S. 33):

          Ich gehe vom Begriff der unzureichenden Behandelbarkeit aus. Das heisst, sie ist nicht derart ausreichend, dass man eine bessernde Massnahme empfehlen könnte. Dagegen spricht, dass bereits vier Massnahmen in verschiedenen Lebensabschnitten und mit verschiedenen Fokussierungen, sowohl ambulant als auch stationär, durchgeführt wurden, die letztlich als erfolglos bezeichnet werden müssen, nicht nur aufgrund der Schwere der Problematik, sondern auch aufgrund der entgegengebrachten Motivation für diese Therapien. Es wurde getäuscht und man erschien nicht. Das ist eben auch das, was mit der Fassadenbildung gemeint ist, wenn man dem Therapeuten, z.B. Dr. N. , den Eindruck vermittelt, es ist alles milder ausgeprägt, als es tatsächlich ist. Die Erfahrung aus mehreren Massnahmen ist für mich sicher ein Hauptargument. Mehrere Massnahmen in verschiedenen Lebensphasen, mit verschiedenen Therapeuten und verschiedenen Schwerpunktsetzungen konnten letztlich nichts verhindern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass, wenn man ein Tötungsdelikt begeht, dann macht das mit einem

          etwas, ganz unabhängig von der Therapie. Herr A.

          fing aber wieder an zu

          trinken und hat auch wieder schwere Delikte begangen. Auch diese therapieunabhängigen Punkte stimmen doch sehr nachdenklich. Dann kommen hinzu, wie ich es eingangs erwähnte, die aktuellen und ausführlichen Abklärungen des PPD, die sehr differenziert darlegen und auch erklären an Beispielen, warum man zum Schluss kommt, keine Therapie versuchen zu wollen. Abschliessend, so der sachverständige Zeuge Dr. G. , bleibe er bei seiner Schlussfolgerung im Gutachten, dass die Behandelbarkeit des Beschuldigten unzureichend und eine Verwahrung angezeigt sei. Diese Schlussfolgerung sei nach wie vor aktuell (S. 37).

      5. Soweit die Verteidigung die Anwendung der standardisierten Prognoseinstrumente (namentlich FOTRES) durch den Gutachter im Allgemeinen rügt (Urk. 374

        S. 8f. Ziff. 4.1. und 4.4.), ist sie nicht zu hören: Deren Verwendung als Hilfsmittel zur Stellung von Legalprognosen ist gemäss höchstrichterlicher Praxis vorbehaltlos anerkannt (vgl. das im Übrigen auch durch die Verteidigung zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2007 vom 9. April 2008 E.4.2.).

        Weiter - und nun in concreto wurde vor und an der Berufungsverhandlung moniert, der Gutachter habe es versäumt, offenzulegen und damit nachvollziehbar zu machen, wie die von ihm ermittelten Scores entstanden seien (Urk. 374 S. 8f. Ziff. 4.2., 4.3. und 4.5.).

        Gutachter Dr. G.

        hat an der Berufungsverhandlung als sachverständiger

        Zeuge vorab seine entsprechenden Ausführungen im Gutachten erläutert. Anschliessend führte er zur Frage allenfalls fehlender Anhänge und Scores der Prognoseinstrumente aus, dass seine legalprognostische Einschätzung einzig auf kriteriengeleiteter, klinischer Urteilsfindung basiere, diese aber durch die angewandten Prognoseinstrumente lediglich - unterstützt würde, d.h. dass seine Einschätzung und die Prognoseinstrumente etwas sehr Ähnliches sagen würden (S. 7; vgl. S. 25 und S. 36). Im Übrigen wurde Fehlendes nachgereicht (S. 8 mit Verweis auf Urk. 415f.). Nachdem der Gutachter seinen Ergänzungen zufolge bei der Beurteilung der Therapiefähigkeit nicht auf die Prognoseinstrumente abstellte, hält die Verteidigung an ihrer eingangs zitierten Kritik nicht fest (Urk. 440 S. 1).

      6. Die Verteidigung kritisiert die gutachterliche Annahme, die frühere ambulante Massnahme habe auch die Bearbeitung der Impulsivität des Beschuldigten inkludiert, sei weder nachvollziehbar noch hinreichend dokumentiert. Es habe vielmehr nie eine relevante therapeutische Behandlung der Impulsivität bzw. Gewaltprob-

      lematik stattgefunden. Der einzig vorliegende - Bericht von Dr. N.

      vom

      25. August 1994 sei dafür so wenig ein verlässlicher Beleg wie die Verfügung des BVD Zürich vom 9. August 1999 (Urk. 374 S. 2f.; Urk. 440 S. 5-7). Sodann hat die

      Verteidigung dem Facharzt Dr. med. O.

      das aktuelle Gutachten G.

      vorgelegt und diesen in einem Schreiben vom 23. Oktober 2015 dazu Stellung nehmen lassen (Urk. 376/9). Aus der Stellungnahme von Dr. O.

      leitet die Verteidigung mehrere Argumentationen ab, weshalb das vorliegende

      Gutachten von Dr. G.

      zur entscheidenden Frage der Massnahmefähigkeit

      des Beschuldigten nicht überzeugend sei (Urk. 374 S. 17f.). An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass das Schreiben von Dr. med. O. lediglich aber immerhin eine Parteibehauptung und kein Gutachten nach Art. 307 StGB ist.

      12. Vorab ist Dr. O.

      dahingehend zu zitieren, dass das Gutachten

      Dr. G. entgegen der allgemeinen Kritik der Verteidigung - diagnostisch, individualprognostisch und zur Deliktdynamik nachvollziehbar sei (Urk. 376/9 S. 1).

      Im Gutachten von Dr. G.

      wird konzediert, die verfügbare Dokumentation

      sei etwas spärlich, allerdings werde deutlich, dass nicht nur die Alkoholsucht, sondern auch die Impulsivität, die familiären Probleme, die sozial unsichere Situation wie auch depressive Verstimmungen des Beschuldigten thematisiert worden seien (Urk. 356 S. 73). Gemäss Verfügung des BVD Zürich sei der Zweck der Behandlung erreicht worden, da der Beschuldigte Distanz zum Alkoholkonsum habe gewinnen und den Zusammenhang zwischen Sucht und seinen Problemen habe erkennen können. Gemäss Sozialdienst habe er bezüglich Alkoholund Aggressionsproblematik Entscheidendes dazugelernt (S. 74; vgl. S. 35).

      Mit dem Beschuldigten wurde - unstreitig in den Jahren 1993 bis 1999 durch den

      Facharzt Dr. N.

      eine ambulante Massnahme vollzogen (Urk. 403, Verfü-

      gung BVD vom 9. August 1999). Im Gutachten wird der Therapiebericht von

      Dr. N.

      vom 25. August 1994 ausführlich zitiert (Urk. 356 Ziff. 1.5.1. S. 34f.).

      Natürlich kann der Bericht von Dr. N.

      aus dem Jahr 1994 mit der Verteidigung nicht für die gesamte Behandlungszeit bis ins Jahr 1999 berichten. Aus dem Bericht geht jedoch klar hervor, dass Gegenstand der Therapie auch die impulsiven Affekthandlungen, das unbedachte Handeln in emotionalen Stresssituationen sowie seine depressiven Verstimmungen waren. Dass in diesem Sinne auch nach der Erstattung des Berichts weitertherapiert wurde, geht aus der im Gutachten ebenfalls zitierten Verfügung des BVD Zürich vom 9. August 1999 zum Abschluss der Therapie hervor, welcher sich ausdrücklich auf die Berichte des

      ununterbrochen behandelnden Arztes Dr. N.

      stützt (Urk. 356 S. 35;

      Urk. 347, Vollzugsakten des JUV 2007 14/2; Urk. 403 Verfügung des BVD vom

      9. August 1999).

      Wenn in der zitierten Verfügung des BVD die Ausführungen des Therapeuten

      Dr. N.

      inhaltsgetreu wiedergegeben werden, handelt es sich entgegen der

      Kritik der Verteidigung auch nicht um die Feststellung eines psychiatrischen Laien (Urk. 374 S. 3 oben).

      Da die im Gutachten zitierte Verfügung des BVD vom 9. August 1999 in den dem Gericht und dem Gutachter zur Verfügung gestellten Vollzugsakten des BVD Zürich nicht gefunden werden konnte, wurde der BVD durch das Gericht diesbezüglich angefragt, worauf der BVD per 25. August 2016 eine Aktenmappe nachreichte (Urk. 403). Darin enthalten sind nicht nur die sich auf die Berichte von

      Dr. N.

      abstellende Verfügung des BVD vom 9. August 1999, sondern eine

      Vielzahl von ebendiesen - Therapieberichten von Dr. N.

      (Schlussbericht

      vom 31. Mai 1999, Zwischenbericht vom 3. Juni 1998, Zwischenbericht vom

      1. Juli 1997, Zwischenbericht vom 12. Juni 1996, Zwischenbericht vom 2. Oktober 1995, Zwischenbericht vom 16. Juni 1994, ärztlicher Bericht zuhanden des Gerichts vom 12. Mai 1993). Diese nachträglich beigezogenen Akten wurden den Parteien zur Verfügung gestellt (Urk. 404) und sie hatten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Daraus ergibt sich nun klar, dass erstens in der Verfügung des BVD vom 9. August 1999 die Einschätzung des Therapeuten (und nichts weiter) wiedergegeben wird, und zweitens, dass der Beschuldigte nicht nur bezüglich seines Alkoholmissbrauchs, sondern auch bezüglich seiner psychischen Problematik behandelt wurde. Auch im Bericht vom 31. Mai 1999 war etwa die Rede davon, dass in den Gesprächen eine tiefergreifende Auseinandersetzung mit der Person des Beschuldigten angestrebt worden, aber nicht gelungen sei. Der Bericht vom 21. Juli 1999 spricht sodann von einer Alkoholund Aggressionsproblematik. In der Verfügung des BVD vom 9. August 1999 wird dazu abschliessend ausdrücklich ausgeführt, der Grund der Massnahme besteht in einer geistigen Abnormität des Verurteilten (Urk. 403 a.a.O.).

      Dass diese ambulante Therapie dann im Resultat komplett gescheitert ist, ergibt sich für jedermann (ob medizinischer Laie Experte) aus den nachmaligen, im

      vorliegenden Verfahren angeklagten deliktischen Rückfällen des Beschuldigten in den Jahren 2004 bis 2007 in optima forma.

      Diese Berichte zeigen auch deutlich auf, wie es dem Beschuldigten gelungen ist, seine Betreuer hinters Licht zu führen, wenn im Bericht des BVD vom 29. März 2000 etwa ausgeführt wird, man kenne den Beschuldigten nun seit mehr als zehn Jahren und könne bestätigen, dass er weder Alkoholiker sei noch ein Alkoholproblem habe (Urk. 403 S. 2; vgl. dazu seine Aussage in SB120504 Urk. 281

      S. 4). Auch dies zeigt, dass die Einschätzung des Gutachters Dr. G. , der Beschuldigte habe die Fähigkeit zu fassadärem, manipulativen Auftreten, was eine Therapie schwierig gestalte (Urk. 356 S. 79), offensichtlich zutrifft.

      Der Schluss des Gutachters, die ambulante Massnahme von 1993 bis 1999 habe einerseits auch die problematische Impulsivität des Beschuldigten inkludiert und sei andererseits gescheitert, ist demnach entgegen der Verteidigung ebenso belegt wie nachvollziehbar und schlüssig.

      Eine therapeutische Behandlung der Impulsivität bzw. Gewaltproblematik des Beschuldigten fand somit entgegen der Verteidigung statt. An der Berufungsver-

      handlung führte Dr. G.

      zur Frage der Relevanz dieser Therapie aus, die

      Gewaltproblematik sei nicht unbehandelt geblieben, jedoch auch nicht der Schwerpunkt gewesen, was an der Haltung des Beschuldigten gelegen habe. Die unter Antabus erreichte Veränderung der Impulsivitätsund Gewaltproblematik sei nicht nachhaltig gewesen. Daher sei die Therapie keine relevante gewesen, so wie er relevant verstehe (Urk. 419 S. 8f.). Dass die Behandlung durch Dr.

      N.

      bei seiner Beurteilung nicht völlig zu vernachlässigen war, postuliert der

      Gutachter mit seinem Verweis auf die damalige Feststellung des BVD Zürich (und dieser wie erwogen gründend auf der Darstellung des behandelnden Therapeuten Dr. N. ), beim Beschuldigten sei aus therapeutischer Sicht eine Grenze erreicht und er habe Entscheidendes dazugelernt. Letzteres erwies sich zwar ebenfalls wie erwogen offenkundig forma als falsch, was aber der Therapie nicht rundweg jegliche Bedeutung abspricht, sondern vielmehr mit der weiteren Feststellung des Gutachters korreliert, der Beschuldigte sei auch betreffend die massgebliche Persönlichkeitsstörung schwerlich beeinflussbar und die Zugänglichkeit des Beschuldigten dazu wie auch allfällige Verbesserungen seien nur schwerlich zuverlässig einschätzbar.

      Betreffend die Misserfolge der bisherigen stationären und ambulanten Massnah-

      men weist das Gutachten Dr. G.

      gemäss Dr. O.

      nachvollziehbar auf

      die beim Beschuldigten liegenden, für den Misserfolg verantwortlichen Faktoren hin. Allerdings sei auch das Behandlungssetting gerade dieser beim Beschuldigten liegenden negativen Faktoren ungenügend gewesen. Dies gelte für Art, Dauer sowie Durchsetzung einer Weiterbehandlung nach probeweiser Entlassung (Urk. 376/9 S. 2). Daraus leitet die Verteidigung ab, auch gemäss Dr. O. habe in der Vergangenheit keine relevante therapeutische Behandlung der Impulsivität bzw. Gewaltproblematik des Beschuldigten stattgefunden. Dass sich die

      • gescheiterten stationären Massnahmen auf die Impulsivität bzw. Gewaltproblematik des Beschuldigten bezogen hätten, wurde nie behauptet. Vielmehr geht der Gutachter Dr. G. davon aus, die von 1993 bis 1999 durchgeführte ambulante Therapie habe auch - die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten miteinbezogen (vgl. Urk. 403). Die pauschale Kritik von Dr. O. , die drei absolvierten Therapien seien vom Behandlungssetting her ungenügend gewesen, unterscheidet gar nicht zwischen der ambulanten Therapie, welche die Impulsivität bzw. Gewaltproblematik tatsächlich inkludiert hat, und den stationären Massnahmen, bei welchen dies nie Thema war.

        Heute entscheidend ist indessen die an der Berufungsverhandlung durch

        Dr. G.

        Dr. N.

        gemachte Feststellung, die gescheiterte - Behandlung durch sei eines von zahlreichen Kriterien gewesen (ein Mosaikstein), welches er für seine aktuelle Beurteilung der (Un-)Behandelbarkeit des Beschuldigten mitberücksichtigt habe (Urk. 419 S. 9).

        Die Verteidigung konzediert, dass eine bereits erfolgte, gescheiterte Massnahme nicht gesetzliche Voraussetzung einer Verwahrung ist (Urk. 374 S. 14). Dies erscheint als plausibel, ansonsten selbst hoch gefährliche Ersttäter in der Regel nie verwahrt werden könnten, was nicht der ratio legis entsprechen kann. Auch gemäss dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid Nr. 6B_487/2011 Erw. 3.7.5. ist für eine Verwahrung ein vorgängiger Behandlungsversuch nur unter Umständen notwendig. Im genannten Entscheid ging das Bundesgericht von der Unzulässigkeit einer Verwahrung bei einem jungen, noch nie einer therapeutischen Massnahme zugeführten Menschen aus, dem die Vorinstanz insbesondere auch die Massnahmewilligkeit zu Unrecht abgesprochen hatte (Erw. 3.7.4.). Solches liegt hier nicht vor. Mit dem immer wieder straffällig gewordenen Beschuldigten wurde wie vorstehend ausgeführt sehr wohl eine Behandlung durchgeführt, gemäss aktueller Erläuterung des Gutachters allenfalls nicht in relevantem substantiellem Umfang. Die negative Prognose des Gutachters zur Massnahmefähigkeit und seine Empfehlung, keine bessernde Massnahme anzuordnen, resultieren jedoch lediglich teilweise aus dem Scheitern der ambulanten Therapie von 1993 bis 1999, sondern vielmehr aus der beim Beschuldigten vorliegenden Persönlichkeitsproblematik, nämlich der nur schwerlich beeinflussbaren Impulsivität, der mangelnden Authentizität, der unzureichenden Beziehungskompetenzen und des Dominanzstrebens. Letzteres wird auch von

        Dr. O.

        ausdrücklich bejaht, wenn dieser beim Beschuldigten vorliegende

        Faktoren, die eine Behandlung und das Erreichen des präventiven und therapeutischen Behandlungsziels stark erschweren, erkennt (Urk. 376/9 S. 3). Hinzu

        kommt gemäss Dr. G.

      • die selbst in spezialisiertem Rahmen unzureichend zugängliche massive Alkoholproblematik, die sich als therapieresistent erwiesen habe.

        Insgesamt empfiehlt der Gutachter Dr. G. , infolge fehlender Massnahmefähigkeit für den Beschuldigten keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen (Urk. 356 S. 82, Urk. 419). Entgegen der Verteidigung ist diese Empfehlung aus dem aktuellen Gutachten und den an der Berufungsverhandlung erfolgten Erläuterungen nachvollziehbar und überzeugend.

        1. Zur Vollständigkeit das Folgende:

          Wenn die Verteidigung (und teilweise auch der Beschuldigte) behauptet, es habe beim Beschuldigten nie eine Antabus-Behandlung stattgefunden, aus welcher irgendwelche Schlüsse gezogen werden könnten (Urk. 440 S. 7), hat der Gutachter dem einerseits entgegnet, er gehe gestützt auf einen Eintrag im Therapiebericht vom Gegenteil aus und überdies sei das Thema Antabus für seine Schlussfolgerungen ohnehin nicht relevant (Urk. 419 S. 19). Ergänzend sei sodann darauf verwiesen, dass der Beschuldigte gemäss Bericht vom 16. Juni 1994 vor diesem Datum offenbar auf Antabus eingestellt worden war. Im Bericht vom 2. Oktober 1995 wird dann erwähnt, er habe das Antabus abgesetzt (und lebe nach wie vor abstinent; vgl. Urk. 403 und Urk. 419 S. 18). Wer ein Medikament absetzt, muss es logischerweise während einer gewissen Zeit zu sich genommen haben. Dies spielt indes wie erwähnt vorliegend ohnehin keine massgebliche Rolle.

          Sodann wird als neuer Beweisantrag in der Berufungsbegründung verlangt, es

          seien P.

          und Q.

          (Personalien der JVA Pöschwies bekannt) als Zeugen zu befragen (Urk. 440 S. 2). Zur Begründung wird am Schluss der Berufungsbegründung lapidar ausgeführt, die Begründung für die Beweisanträge ergäbe sich aus den vorstehenden Ausführungen (Urk. 440 S. 20). Der

      • einzige neue - Beweisantrag ist somit nicht nur verspätet, sondern auch nicht substantiiert.

        Schliesslich ist eine erneute - Auseinandersetzung mit den Gutachten von

        Dr. R.

        entgegen den Parteien (Urk. 448 S. 2ff. und Urk. 458 S. 3) müssig,

        nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid der fachärztlichen Tätigkeit von Dr. R. in diesem Verfahren die notwendige Qualität, als Entscheidgrundlage zu dienen, im Ergebnis abgesprochen hat (Urk. 315 S. 13).

        1. Fazit: Bereits im Urteil der Kammer vom 15. Mai 2013 wurde erwogen, die

      • damalige - Verteidigung anerkenne die Einschätzungen des bisherigen Gutachters hinsichtlich der beim Beschuldigten diagnostizierten, multiplen psychischen Krankheiten, wie auch dahingehend, dass die zu beurteilenden Delikte mit diesen Anomalien in kausalem Zusammenhang stehen und dass im unbehandelten nicht erfolgreich behandelten Zustand eine hohe Rückfallgefahr besteht, d.h. aktuell eine schlechte Legalprognose zu stellen ist. Es war nicht nur die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten unbestritten, es waren auch die vorstehend zitierten Voraussetzungen der Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB erstellt (vgl. Urk. 289 S. 46f. mit Verweisen). Daran wie auch an der erstellten Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten hat sich bis heute

      nichts geändert. Es kann dazu auf die Erwägungen im ersten Urteil der Kammer vom 15. Mai 2013 verwiesen werden (Urk. 289 S. 52).

      Wie schon im Urteil der Kammer vom 15. Mai 2013 erfolgt (Urk. 289 S. 51), ist sodann auch an dieser Stelle die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 64 Abs. 1 StGB zu wiederholen:

      Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens eine andere mit einer Höchststrafe von fünf mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat beeinträchtigen wollte (Art. 64 Abs. 1 StGB), und wenn auf Grund einer anhaltenden langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB (stationäre therapeutische Massnahme) keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.3.).

      Gestützt auf die Beurteilungen des fachärztlichen Gutachters Dr. G.

      kann

      auch heute nicht davon ausgegangen werden, eine stationäre therapeutische Behandlung würde innert der nächsten fünf Jahre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer schwerer Straftaten führen (Urk. 356 S. 83; vgl. BGE 134 IV 315, E. 3.4. und 3.5.). Eine im Sinne der höchstrichterlichen Praxis zu Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB erfolgversprechende Therapierbarkeit ist mit der Vorinstanz sowie der Anklagebehörde und entgegen der Verteidigung daher auch heute zu verneinen. Der Rückfallgefahr des Beschuldigten sowie dem von ihm ausgehenden enormen Gefahrenpotential kann mit einer therapeutischen Massnahme nicht ausreichend begegnet werden; vielmehr bedarf es dafür dessen Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB.

      Der entsprechende, durch den Beschuldigten angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist daher dem Antrag der Anklagebehörde (Urk. 448) folgend zu bestätigen.

      1. Schliesslich: Die Verteidigung beantragt auch aktuell abschliessend, es sei für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.

      Solches sei gestützt auf das vorliegende Gutachten von Dr. G.

      möglich

      (Urk. 440 S. 1 und S. 20). Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht bei der Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Der Antrag der Verteidigung ist schlicht nicht nachvollziehbar: Einerseits will sie eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wissen gestützt auf ein Gutachten, welches sie selber umfangreichst als formell und inhaltlich in optima forma un-

      tauglich qualifiziert. Anderseits empfiehlt Dr. G.

      in seinem Gutachten sowie

      insbesondere in seiner ergänzenden Stellungnahme an der Berufungsverhandlung klar keine Massnahme nach Art. 59 StGB (Urk. 419 S. 12f.).

    3. Kosten

  1. Wohl unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen im zweiten Berufungsverfahren (Art. 428 StPO), dessen Notwendigkeit infolge der Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesgericht hat jedoch nicht er zu vertreten. Daher hat die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der drei Privatklägerinnen, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Die Kostenfolgen gemäss ersten Berufungsurteil (SB120504) wurden vom Bundesgericht nicht aufgehoben und sind rechtskräftig.

  2. Die vom Gericht bestellten Parteivertreter sind gemäss den von ihnen eingereichten angemessenen - Honorarnoten (Urk. 462-465) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,

    1. Strafkammer, vom 15. Mai 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

      1. Der Beschuldigte A. ist ausserdem schuldig

      • der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB,

      • der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Privatklägerin E. ) sowie

      • der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

        1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 19 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2251 Tage durch Haft (Untersuchungsund Sicherheitshaft) sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.-.

        2. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

        3. .

        4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin E. aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

        5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E. 5 % Zins seit 25. März 2006 als Genugtuung zu bezahlen.

          Fr. 25'000.zuzüglich

        6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 18.) wird bestätigt.

        7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--. Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

        8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der PrivatklägerInnen, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der PrivatklägerInnen werden auf die Gerichtskasse genommen.

        9. (Mitteilung)

        10. (Rechtsmittel).

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Es wird keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet.

  2. Es wird die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet.

  3. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB140230) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 34'945.40 amtliche Verteidigung

    Fr. 2'416.55 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin D. (RAin lic. iur. Y1. )

    Fr. 1'026.30 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin E.

    (RA lic. iur. Y2. )

    Fr. 1'721.85 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin B.

    (RA Dr. iur. Y3. )

    Fr. 18'195.00 Gutachten

  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen, werden auf die Gerichtskasse genommen.

  5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis

    • Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • RA lic. iur. Y2. E.

    • RA Dr. iur. Y3. B.

      im Doppel für sich und die Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin

    • RA lic. iur. Y4. dreifach für sich und die Privatkläger C. und F.

    • RAin lic. iur. Y1. D.

      im Doppel für sich und die Privatklägerin

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis

    • Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

    • RA lic. iur. Y2. E.

    • RA Dr. iur. Y3. B.

      im Doppel für sich und die Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin

    • RA lic. iur. Y4. dreifach für sich und die Privatkläger C. und F.

    • RAin lic. iur. Y1. D.

      im Doppel für sich und die Privatklägerin

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 29. September 2017

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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