E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB140211: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Strafverfahren entschieden, dass der Beschuldigte A. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz schuldig ist und eine Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu je Fr. 500.- auferlegt bekommt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden zu 1/8 dem Beschuldigten auferlegt und zu 7/8 auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigte wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'700.- für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB140211

Kanton:ZH
Fallnummer:SB140211
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB140211 vom 25.09.2014 (ZH)
Datum:25.09.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:vorsätzliche Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Geldstrafe; Kranverordnung; Baumkrone; Urteil; Berufung; Kette; Vorinstanz; Staatsanwalt; Widerhandlung; Unfallversicherungsgesetz; Gewicht; Bewilligung; Gefängnis; Tagessätze; Staatsanwaltschaft; Sinne; Tonnen; Tagessätzen; Personen; Busse; Verbindung; Ausnahmebewilligung; über
Rechtsnorm:Art. 112 UVG ;Art. 184 StPO ;Art. 333 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB140211

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140211-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und Dr. iur.

D. Schwander, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 25. September 2014

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. X2.

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. U. Weder,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

vorsätzliche Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 7. November 2013 (GB120003)

Anklage:

Der Strafbefehl bzw. die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. September 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 89 S. 17 ff.)

Das Einzelgericht erkennt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz im Sinne von Art. 112 Abs. 4 UVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung) sowie

    • der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz im Sinne von Art. 112 Abs. 4 UVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Kranverordnung und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 der Kranverordnung.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 500.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

  5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

  6. Die übrigen Kosten für den Kurzbericht werden im Umfang von Fr. 1'780.auf die Staatskasse genommen.

  7. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  8. (Mitteilungen)

  9. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 4)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 90 S. 3; Urk. 116 sinngemäss)

    1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich frei zu sprechen.

    2. Eventualiter sei für den Fall einer Verurteilung die Höhe des Tagessatzes aufgrund der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt der Urteilsverkündung festzulegen.

    3. Die Akten des Vorverfahrens seien beizuziehen.

    4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Staates.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 99)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

  1. Prozessuales

    1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) vom 20. September 2012 wurde der Beschuldigte der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz im Sinne von Art. 112 Abs. 4 UVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 der Kranverordnung sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz im Sinne

      von Art. 112 Abs. 4 UVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Kranverordnung und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Kranverordnung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.bestraft. Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt (Urk. 27). Innert Frist erhob der Beschuldigte Einsprache (Urk. 31), worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl samt den Akten an die Vorinstanz überwies (Urk. 33).

    2. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirks Affoltern vom

      7. November 2013 wurde der Beschuldigte, wie im Strafbefehl beantragt, schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen bestraft, wobei die Höhe des Tagessatzes neu auf Fr. 500.festgesetzt wurde. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 77).

    3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 79) und sodann - nach Zustellung der begründeten Version am 25. März 2014 (Urk. 84 = Urk. 89) mit Eingabe vom 14. April 2014, ebenfalls innert Frist, schriftlich die Berufung erklären (Urk. 90).

      Die Staatsanwaltschaft beantragte innert Frist die Bestätigung des angefochtenen Urteils und verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 99).

      Die Berufung wurde nicht beschränkt (Urk. 90), entsprechend ist das angefochtene Urteil bisher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

    4. Mit Eingabe vom 28. August 2014 liess der Beschuldigte die Einvernahme von B. , Niederlassungsleiter bei C. AG als Auskunftsperson beantragen (Urk. 106). Die Staatsanwaltschaft wurde mit Email vom 29. August 2014 dahingehend informiert, dass aus jetziger Sicht beabsichtigt werde, B. vorzuladen und als Zeuge zu befragen (Urk. 108). Nachdem die Anklagebehörde sich in der Folge nicht vernehmen liess, teilte die Verfahrensleitung den Parteien am

      1. September 2014 mit, dass der Beweisantrag auf Befragung von B. gutgeheissen werde (Urk. 110), worauf dieser gleichentags zur Berufungsverhandlung vom 25. September 2014 vorgeladen wurde (Urk. 112).

    5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte persönlich sowie seine erbetene Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X2. , erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II

      S. 4 f.). Nach der Befragung des Beschuldigten zur Sache wurde sodann B. als Zeuge einvernommen (Prot. II S. 6; Urk. 115). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).

  2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

    1. Dem Beschuldigten wird in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen, am Dienstag

      23. März 2010, um ca. 7.30 Uhr, als Arbeitnehmer der C1. AG auf einem

      Kies-/Feldweg beim Grundstück von D.

      in einen 60-Tonnen-Pneukran

      des Typs DEMAG D, K4212 AC 60, aufgestellt zu haben, um mit dem Kran und unter Mithilfe des Landwirts E. eine rund 35 Meter hohe Pappel zu fällen. Ohne hierfür über eine Ausnahmebewilligung zu verfügen, habe der Beschuldigte E. an einer Kette in die Baumkrone gehievt, wo dieser sich am Baum gesichert und eine weitere Kette am Baum befestigt habe. Daraufhin habe der Beschuldigte die Kette mit einem Zuggewicht von ca. 3 Tonnen gespannt. In der Folge habe E. die Baumkrone mit einer Motorsäge abgetrennt. Nach dem Durchtrennen des Stammes sei die nun frei hängende Baumkrone nach aussen vom Kran weggekippt und habe sich überdreht. Durch das unkontrollierbare Wegkippen der Baumkrone habe es einen Schrägzug und eine Überlastung auf den Ausleger gegeben. Der Kran habe sich auf den Abstützungen aufgestellt, sei von den Abstützflächen gerutscht, im weichen Boden eingesunken und zur Seite ge-

      kippt. Dabei sei er auf das Wohnhaus und den Gartenschopf von D.

      geprallt, wodurch an den Gebäuden und am Terrain Sachschaden in der Höhe von Fr. 170'000.entstanden sei (Urk. 27 S. 3).

    2. Der Beschuldigte anerkennt diesen Sachverhalt (Urk. 76 S. 4 ff.; Urk. 114

      S. 2 ff.). Die anklagegemässe Darstellung deckt sich auch mit der Schilderung des Försters E. (Urk. 6 und 11).

      Aufgrund einer Anfrage der Vorinstanz erstattete das Forensische Institut Zürich einen Kurzbericht, worin es nachvollziehbar Zweifel am oben geschilderten Ablauf

      äusserte. Nach Ansicht von dipl. phys. ETHZ F. , Fachbereichsleiter Unfalluntersuchungen, lassen sich die (allerdings unzureichend erhobenen) Spuren nur schwer mit der Schilderung der Beteiligten vereinbaren (Urk. 47 S. 5). Insbesondere der Hinweis auf die Laufrichtung der Einkerbung an der abgetrennten Baumkrone (sichtbar in Urk. 47, Fotobeilagen 28-32) erscheint effektiv geeignet, erhebliche Zweifel am geschilderten Ablauf zu wecken, auch wenn dem Kurzbericht explizit nicht der Beweiswert eines Gutachtens im Sinne von Art. 184 StPO zukommt. Bei dieser Sachlage wäre die Untersuchung grundsätzlich zu ergänzen,

      fusst der Anklagevorwurf doch zentral darauf, dass E.

      mangels konkreter

      Anleitung und Kontrolle durch den Beschuldigten das oberste abzusägende Teilstück der Pappel (Baumkrone) falsch befestigt habe, was nach dem Schnitt zum Abdrehen der Baumkrone und damit letztlich zum Kippen des Krans geführt habe. Da der Beschuldigte jedoch wie noch zu zeigen sein wird aus grundsätzlichen Überlegungen vom Vorwurf der mangelhaften Anleitung beim Anschlagen freizusprechen sein wird, erübrigt sich eine Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Hinzu kommt, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu erwarten ist, dass der diesbezügliche konkrete Ablauf heute überhaupt noch zweifelsfrei rekonstruiert werden kann (vgl. Urk. 47 passim).

    3. Vor dem Hintergrund des geschilderten Ablaufs wird dem Beschuldigten nun vorgeworfen, als Kranführer gegen die einschlägigen Vorschriften der Kranverordnung verstossen zu haben. So hätte er sich vergewissern bzw. E. genau anleiten müssen, dass dieser den Baum richtig - die Kette oberhalb des Schwerpunkts befestigend anhängte. Da der Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit zu wenig darauf geachtet habe, habe E. beim obersten abzusägenden Teilstück die Kette unterhalb des Schwerpunkts angelegt, was zum Wegkippen der Baumkrone und zum Umkippen des Krans geführt habe (Urk. 27 S. 4).

      Nicht direkt in den Anklagesachverhalt Einlass gefunden hat der Hinweis, dass das abgesägte oberste Stück der Baumkrone ca. 6,7 Tonnen wog (Urk. 1 S. 11). Demgegenüber gingen der Beschuldigte wie auch E. davon aus, das Teilstück wiege maximal 3-4 Tonnen (Urk. 6 S. 1 und 10 S. 5; vgl. auch Urk. 114

      S. 4 f.). Dies ist nun aber von grundlegender Bedeutung. Einerseits handelt es sich bei einer abzusägenden und anschliessend mittels Kran zu Boden zu führender Baumkrone nicht um ein symmetrisch gleichförmiges Gewicht, dessen Schwerpunkt ohne Weiteres zu bestimmen ist. Vielmehr ist die Art des Wuchses (Form der Baumkrone; Anzahl, Wuchsrichtung, Umfang und Spannweite der Äste etc.) hierbei von massgebender Bedeutung. Andererseits kann bei der Bestimmung von Gewicht und Schwerpunkt auch nicht auf Regelwerte abgestellt werden, da sich das Gewicht eines Baumes aufgrund der enthaltenen Feuchtigkeit saisonal höchst unterschiedlich präsentieren kann. Für einen Laien (bspw. einen Kranführer) ohne fachspezifische Försterbzw. Holzerausbildung erscheint es damit als unmöglich, hierzu (Gewicht, Schwerpunkt) ein verlässliches Urteil abzugeben (Urk. 91 S. 2, S. 18 und S. 19; vgl. auch die Ausführungen von B. , Urk. 9 S. 3 ff. und 115 S. 7). Dies hat der Beschuldigte vorliegend jedoch auch gar nicht versucht. Vielmehr hat er für diesen Auftrag mit dem Forstwart E. den nötigen Spezialisten - und nicht einen lediglich baustellengewohnten Anschläger

      beigezogen (bzw. hat E.

      als beauftragter Holzfäller das Kranunternehmen zur Unterstützung engagiert; Urk. 6 S. 1 und 115 S. 7 f.).

      Wie E. gegenüber der Polizei am 15. April 2010 erklärte, hat er die erforderlichen Holzerkurse absolviert und in den vergangenen Jahren zwischen 10 bis 15 Fällaktionen mittels Kran durchgeführt. Das Fällen mit dem Kran habe er aus eigener Erfahrung bzw. in Zusammenarbeit mit den Kranführern gelernt. Das spezifische Gewicht eines Baumes kenne er nicht, wisse aber, dass der Baum im Frühling immer schwerer werde, da er viel Wasser aufsauge. Das Gewicht der Krone habe er optisch auf 3 bis 4 Tonnen geschätzt. Er habe niemals gedacht, dass die Krone soviel schwerer sei. Er und der Kranführer seien zusammen zum Schluss gekommen, den Baum in drei Stücke zu zersägen. Er (E. ) habe die Krone an zwei Ketten befestigen wollen, weshalb eine weitere Kette am Kran montiert worden sei. Wo die Ketten an der Baumkrone festgemacht würden, habe er entschieden. Er habe Angst gehabt, dass die Äste abbrechen würden, wenn die Ketten zu weit oben befestigt würden und die Ketten deshalb weiter unten befestigt (Urk. 6 S. 2 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte E. am 12. Juni 2012, den Beschuldigten seit ca. 10 Jahren zu kennen und bereits ca. fünf

      Aufträge mit ihm so ausgeführt zu haben. Er (E. ) habe vorgeschlagen, drei Stücke zu machen und der Beschuldigte habe gemeint, dies sei gut. Welche Last der Kran heben konnte, habe er nicht gewusst. Weiter erklärte er, für das gefahrlose Abheben der Last müsse die Kette im oberen Drittel des Objekts angehängt werden, damit das Gewicht zwischen Kette und Schnitt grösser sei als oberhalb der Kette. Dies habe er gewusst, da er das schon ein paar Mal gemacht habe. Sodann dürfe er dem Kran nicht zu viel Last zumuten, müsse den Baum richtig anbinden und darauf achten, dass der untere Teil schwerer sei als der obere. Hierfür müsse er mit dem Kranführer zusammen arbeiten. Der Kranführer könne nicht wissen, wie schwer das Baumstück sei, das er abtrenne. Er (E. ) kön- ne es auch nicht genau sagen, aber besser schätzen, weil er mehr Erfahrung mit Bäumen habe. Daran, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er dürfe eine Last von maximal drei Tonnen anhängen, könne er sich nicht erinnern. Er wisse auch nicht mehr, wie schwer er die Baumkrone geschätzt habe (Urk. 11 S. 3 f. und S. 6).

      Vor dem Hintergrund dieser Aussagen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte seine Pflichten als Kranführer verletzt haben soll. Der Kran wurde vom Beschuldigten korrekt aufgestellt und dessen Stabilität geprüft (vgl. Urk. 115

      S. 9 f.). E.

      als Anschläger war aufgrund der früheren Zusammenarbeit

      zudem bewusst, welche grundsätzlichen Punkte zu beachten waren. Aufgrund seiner tatnäheren Aussagen gegenüber der Polizei ist sodann davon auszugehen, dass er die Baumkrone auf maximal 4 Tonnen Gewicht einschätzte, was der Kran problemlos hätte heben können (die Tragfähigkeit des Krans lag vorliegend bei

      6,8 Tonnen, vgl. Urk. 1 S. 10), zumal heute auch der Zeuge B.

      angab,

      anlässlich der Vorbesprechung mit E. das Gewicht der Baumkrone thematisiert und auf drei bis vier Tonnen geschätzt zu haben. Da das Gewicht der Teilstücke des zu fällenden Baumes den Kran bzw. dessen Grösse bestimmt, kann diesen Angaben ohne Weiteres Glaube geschenkt werden (vgl. Urk. 115 S. 5 f.).

      Nicht zu widerlegen ist sodann, dass der Beschuldigte E.

      eine zulässige

      Anhängelast von 3 Tonnen bekannt gab. Ein solches Vorgehen (Bekanntgabe einer reduzierten Anhängelast, um im Falle eines Schätzfehlers über Reserven zu verfügen) entspricht denn auch dem von B. geschilderten Standardvorgehen (Urk. 9 S. 4; vgl. auch Urk. 115 S. 7). Damit aber kann offen bleiben, ob nun ein Abdrehen der Baumkrone durch zu tiefes Anhängen wie dies die Beteiligten schildern und der Anklage zu Grunde liegt ein in die, mit lediglich 3 Tonnen gespannte Kette Fallen der gewichtsmässig weit unterschätzten Baumkrone wofür das forensische Institut überzeugende Hinweise gefunden hat - die Pendelbewegung, den Schrägzug und damit das Kippen des Krans verursachte. Beidem liegt eine Fehleinschätzung des über Fachwissen verfügenden Anschlägers/Försters zu Grunde, welche durch den diesbezüglich wissensmässig weniger qualifizierten Beschuldigten weder bemerkt werden musste noch konnte.

      Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz im Sinne von Art. 112 Abs. 4 UVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Kranverordnung und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Kranverordnung freizusprechen.

    4. Was den Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz im Sinne von Art. 112 Abs. 4 UVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 der Kranverordnung angeht, hat bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten die wesentlichen Bestimmungen der Kranverordnung berufsbedingt bekannt sein mussten (Urk. 89 S. 8), was auch der

      Zeuge B.

      heute bestätigte (Urk. 115 S. 4). Der Beschuldigte hat mit Blick

      auf die Zulässigkeit von Personentransporten mittels Hebekran zunächst zwar ausgeführt, nichts davon zu wissen, dass für den Personentransport eine Bewilligung nötig sei (Urk. 7 S. 4). Später führte er dazu jedoch aus, jemanden mit dem Kran in den Baum heben zu dürfen, wenn dieser über eine Bewilligung verfüge - normalerweise sei es verboten, Personen mit einem Kran hochzuziehen (Urk. 10

      S. 5). Weiter gab er gegenüber der Vorinstanz an, nicht überprüft zu haben, ob

      E.

      über die nötige Ausnahmebewilligung verfüge. Er habe in diesem

      Moment nicht an die Bewilligung gedacht. Er habe angenommen, dass E. berechtigt sei (Urk. 76 S. 6). Heute führte er aus, er sei davon ausgegangen, dass

      E.

      die entsprechende Ausnahmebewilligung gehabt habe bzw. dass dar-

      über im Rahmen der Auftragserteilung gesprochen worden sei. Er habe gewusst, dass es eine Ausnahmebewilligung brauche, um einen Förster mit dem Kran in

      einen Baum hochzuziehen. Er habe auch bei früheren Baumfällaktionen jeweils angenommen, dass das mit den Bewilligungen bereits erledigt sei bzw. er sich nicht darum kümmern müsse (Urk. 114 S. 4 und S. 11). Damit aber steht fest, dass er grundsätzlich um das Verbot bzw. die Notwendigkeit, vorab eine Ausnahmebewilligung einzuholen, wusste, wovon im Übrigen auch die Verteidigung ausgeht, wonach der Beschuldigte nicht ausgesagt habe, dass er nicht gewusst habe, dass es für einen Personentransport eine Bewilligung brauche (Urk. 90

      N 16). Dass der Beschuldigte davon ausging, E.

      verfüge aufgrund seiner

      Ausbildung über diese, ohne sich als zuständiger Kranführer konkret zu vergewissern, vermag ihn nicht zu entlasten. Vielmehr hat er mit diesem Vorgehen eine Verletzung des massgebenden Verbots zumindest in Kauf genommen. An dieser Beurteilung ändern auch die heutigen Ausführungen des Zeugen B. nichts. Dieser gab zwar zu Protokoll, das Absolvieren einer entsprechenden Prüfung von Baumklettern Schweiz ersetze die Ausnahmebewilligung (Urk. 115

      S. 13 f.); dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 4 Abs. 5 Kranverordnung ist der Transport von Personen mit Kranen, die vom Hersteller nicht ausdrücklich dafür vorgesehen sind, verboten. Wo besondere Verhältnisse solche Transporte indes notwendig machen, muss vorher eine Ausnahmebewilligung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eingeholt werden (Art. 4 Abs. 5 Satz 2 Kranverordnung). Davon, dass das Absolvieren der Prüfung Baumklettern Schweiz die Ausnahmebewilligung der SUVA ersetzen kann, ist in der Kranverordnung nicht die Rede. Was demgegenüber aus dem Gesetzestext abgeleitet werden kann, ist, dass die SUVA für das Heben des Försters in den Baum im konkreten Fall keine Bewilligung erteilt hätte wie dies im Übrigen auch vom Zeugen B. ausgeführt wurde (Urk. 115 S. 13). In casu hätte der Förster E. nämlich in den Baum hinaufklettern können, da besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Kranverordnung (die ein Hinaufklettern verunmöglicht hätten) gerade nicht vorlagen.

      Gemäss Art. 112 Abs. 4 UVG macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vorsätzlich fahrlässig zuwiderhandelt als Arbeitnehmer diesen Vorschriften vorsätzlich fahrlässig zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet. Die

      genannte Strafbestimmung richtet sich ausdrücklich auch an die Arbeitnehmer. Somit lag es (auch) in der Verantwortung des Beschuldigten, für die Einhaltung der Bestimmungen der Kranverordnung zu sorgen. Er war verpflichtet zu prüfen, ob die erforderliche (Ausnahme-)Bewilligung vorlag. Indem er sich nicht um diese Abklärung gekümmert hat, hat er in Kauf genommen, dass keine Ausnahmebewilligung vorlag.

      Der Beschuldigte vermag sich auch nicht durch die Angaben des Zeugen B. zu entlasten. Dieser führte heute zwar aus, er habe anlässlich des Vorgesprächs

      mit E.

      besprochen, wie dieser auf den Baum komme (Urk. 115 S. 12).

      Dieser Aussage kann indes kein Glaube geschenkt werden. Gemäss Polizeirapport hat B. auf dem Unfallplatz nämlich erklärt, dass der Förster selber den Baum hinaufgeklettert sei (Urk. 1 S. 12), und auch E. führte aus, erst nachträglich erfahren zu haben, dass es eine Bewilligung brauche, um Personen auf Kranen zu befördern (Urk. 6 S. 4). Es ist daher davon auszugehen, dass anlässlich der Vorbesprechung des Auftrags zwischen E. und B. nicht thematisiert wurde, wie der Förster auf den Baum kommt.

      Wenn man im Übrigen die im Internet abrufbaren Bewilligungs-Formulare Antrag für eine Bewilligung Personentransport mit Autokran - Auslegermontage an Betonmasten(www.suva.ch/as1741-bewilligung-personentransport-autokran.pd f) und Antrag auf eine Bewilligung für den Personentransport mit Hebezeug (www.suva.ch/as61.pdf) studiert, erhellt, dass das Heben am Auffanggurt nur unter ganz spezifischen Voraussetzungen überhaupt bewilligungsfähig ist (Auslegermontage an Betonmasten, Belastungstests), während im Normalfall die Verwendung eines Personentransportkorbs unabdinglich ist. Damit aber ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 N 8) - nicht davon auszugehen, dass vorliegend eine Bewilligung jedenfalls erteilt worden wäre (so auch die heutige Aussage des Zeugen B. , Urk. 115 S. 13). Da das Heben an sich bereits eine konkrete (wenn vorliegend auch nicht verwirklichte) Gefährdung des Gehobenen mit sich bringt, ist der Beschuldigte - unabhängig davon, ob er in concreto in der Lage war, E. ohne ernstliche Gefährdung in eine Baumkrone zu heben (vgl. Urk. 90 N 16) anklagegemäss der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das

      Unfallversicherungsgesetz im Sinne von Art. 112 Abs. 4 UVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 der Kranverordnung schuldig zu sprechen.

  3. Strafzumessung und Vollzug

    1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 500.bestraft (Urk. 89 S. 12 ff.). Der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius verbietet, dass die heute auszusprechende Strafe höher ausfällt als die von der Vorinstanz ausgesprochene (Verschlechterungsverbot, Art. 391 StPO). Der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz hat sodann im Ergebnis zu einer Strafreduktion zu führen.

    2. Die vorsätzliche Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten mit Busse bestraft (Art. 112 Abs. 4 UVG). Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, ist diese Strafandrohung aufgrund der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vom 1. Januar 2007 an das neue Sanktionensystem anzupassen (vgl. Art. 333 StGB; Urk. 89 S. 12). Gemäss Art. 333 Abs. 2 StGB wird Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe (lit. b) und Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen (lit. c), ersetzt. W IPRÄCHTIGER (in: BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 333 N 27) hält unter dem Titel Ersatz von Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe zur Transformationsregel fest, dass zu unterscheiden sei zwischen den Formulierungen Gefängnis unter sechs Monaten und Gefängnis bis zu sechs Monaten. Bei Normen, die Gefängnis bis zu sechs Monaten androhen würden, könne Art. 333 Abs. 2 lit. c StGB nicht zur Anwendung gelangen. Für diese sei zur Umwandlung wohl Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB heranzuziehen. Dabei wird auf einen Aufsatz von SCHWARZENEGGER/MARTIN in einem Jusletter hingewiesen. Art. 333 Abs. 5 Satz 1 StGB legt fest, dass die in Art. 34 StGB vorgesehene Geldstrafe im Tagessatzsystem ebenfalls bei Verbrechen und Vergehen des Nebenstrafrechts zur Anwendung gelangen, wenn für ein Verbrechen Vergehen auch Busse angedroht wird, wie das in Art. 112 Abs. 4 UVG der Fall ist. Wenn das Bundesgesetz (hier UVG) bei Verbrechen und

      Vergehen neben der Freiheitsstrafe eine summenmässig nicht ausdrücklich begrenzte Busse androht, soll diese einer Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen entsprechen. Es sind, vorbehältlich Art. 8 VStrR, keine Bemessungsregeln erlaubt, die von Art. 34 StGB abweichen (WIPRÄCHTIGER, a.a.O., Art. 333 N 34).

      S CHWARZENEGGER/MARTIN haben im fraglichen Jusletter vom 17. Dezember 2007 unter dem Titel Die Anpassung der Strafdrohungen im Nebenstrafrecht an die neuen Sanktionen des Allgemeinen Teils StGB (Art. 333 Abs. 2-5 StGB) verschiedene Konstellationen ausgeleuchtet. Sie haben ganz allgemein darauf hingewiesen, dass die Umwandlungsregeln von Art. 333 Abs. 2-5 StGB vom Grundsatz ausgehen, dass bei der Transformation in die neuen Strafen (Bussen, Geldstrafen, Freiheitsstrafen) weder die Deliktsarten (Verbrechen, Vergehen, Übertretung) noch die oberen und unteren Strafrahmengrenzen der jeweiligen Straftatbestände verändert werden sollen. Dieser Grundsatz könne aber nicht konsequent durchgehalten werden. Eine Abweichung sei beispielsweise dort gegeben, wenn die nebenstrafrechtliche Norm als obere Strafrahmengrenze eine Gefängnisstrafe unter sechs Monaten vorschreibe. Eine solche Strafdrohung müsse auch im Nebenstrafrecht gestützt auf Art. 333 Abs. 2 lit. c StGB durch eine Geldstrafe ersetzt werden (a.a.O., Rz 2).

      Für Strafdrohungen, die für Verbrechen und Vergehen auch eine Busse androhen, verweisen S CHWARZENEGGER/MARTIN ausdrücklich auf Art. 333 Abs. 5 StGB (Titel 4. vor Rz 21). Unter der Randziffer 21 halten die beiden Autoren dann Folgendes fest: Gemäss Art. 333 Abs. 5 Satz 1 StGB ist Art. 34 StGB anwendbar, wenn ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen Vergehen auch eine Busse androht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Busse in diesen Fällen immer neben einer Zuchthausoder Gefängnisstrafe stehen muss, andernfalls gar kein Verbrechen Vergehen vorliegen würde. Für die Umwandlung von Zuchthaus und Gefängnis ist Art. 333 Abs. 2 StGB beizuziehen. Die Busse wird gemäss Art. 333 Abs. 5 Satz 2 StGB in allen Fällen in eine Geldstrafe nach dem Tagessatzsystem transformiert, wobei von Art. 34 StGB abweichende Bemessungsregeln ausdrücklich ausgeschlossen werden.

      Im Urteil der hiesigen Kammer vom 19. Dezember 2011 wurde in Erwägung III./1. Folgendes ausgeführt: Wegen vorsätzlicher Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 TSchG wird mit Gefängnis mit Busse bestraft, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt dessen Würde in anderer Weise missachtet (lit. a). Gemäss Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB ist die Strafandrohung Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe von 1-360 Tagessätzen zu ersetzen. An die Stelle von Busse tritt die Geldstrafe (Art. 333 Abs. 5 StGB; Art. 34 StGB). Für die Strafzumessung gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB (Art. 333 Abs. 1 StGB; Art. 47 ff. StGB).

      Gestützt auf diese Überlegungen ist vorliegend somit eine Geldstrafe auszufällen, wobei der Strafrahmen von 1-180 Tagessätze zu maximal Fr. 3'000.reicht. Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe liegen keine vor.

    3. Die anwendbaren Strafzumessungsregeln sind im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben worden, worauf zu verweisen ist (Urk. 89 S. 12 f.; Art. 84 Abs. 4 StPO).

    4. Das einvernehmliche, einmalige, kurz andauernde und mittels professionel-

      ler Kletterausrüstung gesicherte Hieven von E.

      in die ca. 35 Meter hohe

      Pappel fällt objektiv wie subjektiv verschuldensmässig äusserst gering ins Gewicht. Zwar verstiess der Beschuldigte dabei gegen die einschlägige Schutznorm, welche den Personentransport grundsätzlich verbietet, indessen kann hier weder von egoistischen Motiven noch von eigentlich krimineller Energie gesprochen werden, weshalb von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist. In subjektiver Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte und keinerlei Einschränkungen der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt vorlagen. Nach Beurteilung der Tatkomponenten erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von drei Tagessätzen dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

    5. Die von der Vorinstanz korrekt angeführten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Urk. 89 S. 14 f.; Art. 84 Abs. 4 StPO) fallen beurteilungsneutral aus. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergaben sich dies-

      bezüglich keine Änderungen, gab der Beschuldigte doch sowohl betreffend persönliche als auch betreffend finanzielle Verhältnisse an, dass sich seit der Hauptverhandlung nichts Wesentliches geändert habe (Urk. 114 S. 11 f.). Das Geständnis in Bezug auf den objektiven Sachverhalt wirkt leicht strafmindernd. Die nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2007 (grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Urk. 93) ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Aufgrund der Täterkomponente resultiert somit keine Veränderung der nach Beurteilung der Tatkomponente festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe, weshalb es bei einer Geldstrafe von drei Tagessätzen bleibt.

    6. Aufgrund der (weiterhin) komfortablen finanziellen Situation des Beschuldigten (vgl. hierzu die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 89 S. 15, sowie die neu eingereichten Belege, Urk. 102/1-2) ist die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatzes von Fr. 500.angemessen und zu übernehmen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 500.zu bestrafen.

    7. Da seitens der Anklagebehörde sowohl auf die Erhebung einer (selbstän- digen) Berufung als auch einer Anschlussberufung verzichtet wurde (Urk. 99), steht die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe schon aus prozessualen Gründen - Grundsatz des Verbots der reformatio in peius - nicht zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO; zum Grundsatz des Verbots der reformatio in peius vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2 f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2). Der Vollzug der Geldstrafe ist somit unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.

  4. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung betreffend den Kranunfall obsiegt, sind die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten (vgl. dazu erstinstanzliche Kostenfestsetzung) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kosten Kurzbericht von Fr. 2'280.- und Auslagen Polizei von Fr. 495.-). Die übrigen Kosten von Fr. 2'700.- (Gebühr Anklagebehörde und Entscheidgebühr) werden in

      Gewichtung der betreffenden Anklagevorwürfe sowie des damit verbundenen Bearbeitungsaufwands zu 1/8 dem Beschuldigten auferlegt und zu 7/8 auf die Gerichtskasse genommen (Art. 426 StPO).

    2. Mit Bezug auf das Berufungsverfahren sind die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen (Art. 428 StPO), wobei aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe von einem massgeblichen Obsiegen des Beschuldigten auszugehen ist. Folglich sind ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ebenfalls zu 1/8 aufzuerlegen und im Übrigen zu 7/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    3. Sodann ist dem Beschuldigten für beide Verfahren eine auf 7/8 reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 StPO). Der Beschuldigte liess dazu für beide Verfahren am

26. August 2014 eine Honorarnote über Fr. 15'710.35 einreichen (Urk. 105A). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten in der Regel Fr. 600.bis Fr. 8'000.-. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Angesichts des Umfanges, der Komplexität sowie der Schwierigkeit des vorliegenden Falles rechtfertigt sich nicht, die Entschädigung nicht (mehr) pauschal festzusetzen. Vielmehr erscheint es angemessen, die Grundgebühr für beide Verfahren zusammen auf pauschal Fr. 8'800.- (inkl. MwSt) festzusetzen. Die dem Beschuldigten zuzusprechende, um einen Achtel reduzierte Prozess-entschädigung für anwaltliche Verteidigung beläuft sich somit auf pauschal Fr. 7'700.- (inkl. MwSt und Barauslagen).

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der vorsätzlichen Widerhandlung

    (Vergehen) gegen das Unfallversicherungsgesetz im Sinne von Art. 112 Abs. 4 UVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 der Kranverordnung.

  2. Vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz im Sinne von Art. 112 Abs. 4 UVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Kranverordnung und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Kranverordnung wird der Beschuldigte freigesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 500.-.

  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung lautet wie folgt:

  6. Die Kosten des Kurzberichts (Fr. 2'280.-) und der Auslagen der Polizei (Fr. 495.-) werden auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten (Fr. 2'700.-) werden zu 1/8 dem Beschuldigten auferlegt und zu 7/8 auf die Gerichtskasse genommen.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  8. Die Kosten der beiden Gerichtsverfahren werden zu 1/8 dem Beschuldigten auferlegt und zu 7/8 auf die Gerichtskasse genommen.

  9. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'700.für anwaltliche Verteidigung ausgerichtet.

  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (überbracht) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 25. September 2014

Der Präsident: lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Maurer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.