Zusammenfassung des Urteils SB140199: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um den Beschuldigten A., der mehrfach des Vergehens der Veruntreuung, Urkundenfälschung und unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten angeklagt wurde. Das Urteil der Vorinstanz sprach ihn teilweise schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Privatklägerinnen wurden auf den Zivilweg verwiesen. In der Berufung wurde über die Anklagepunkte Betrug und Urkundenfälschung diskutiert, wobei die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin eine Verurteilung wegen Betrugs anstrebten. Das Obergericht entschied jedoch, dass kein Betrug vorlag und sprach den Beschuldigten frei. Die rechtliche Würdigung des Formulars A der Bank wurde als nicht ausreichend für eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung angesehen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, und die Privatklägerinnen erhielten keine Entschädigung.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB140199 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 26.05.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Ordner; Privatkläg; Privatklägerin; Anklage; Vermögens; Konto; Gutschrift; Dispositiv; Staat; Vorinstanz; Berufung; Dispositivziffer; Staatsanwalt; Recht; Kapital; Staatsanwaltschaft; Betrug; Sinne; Recht; Richt; Formular; Aussage; Verfahren; Irrtum; Verwendung |
Rechtsnorm: | Art. 11 StGB ;Art. 110 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 147 StGB ;Art. 29 StGB ;Art. 3 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 344 StPO ;Art. 350 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 468 OR ;Art. 62 OR ;Art. 8 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 89 StPO ; |
Referenz BGE: | 105 IV 326; 122 IV 246; 126 IV 113; 126 IV 209; 128 IV 18; 129 IV 209; 131 IV 11; |
Kommentar: | Schmid, Jositsch, Praxis StPO, Art. 10 StPO, 2014 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140199-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 26. Mai 2015
in Sachen
Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Pellegrini Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägeri n
sowie
1. B. ,
2. ...
Verfahrensbeteiligte und Erstberufungskläger 3 vertreten durch Fürsprecher Y.
sowie
Privatklägerin und Anschlussberufungsklägeri n 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.
betreffend unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten
Anklage 6
Urteil der Vorinstanz 6
Anträge der Parteien 10
Prozessgeschichte und Formelles 14
Schuldpu nkt 21
Strafzumess ung 76
Anwendbares Recht und allgemeine Regeln zur Strafzumessung 76
Konkrete Strafzumessung 76
Tatkomponenten 76
Täterkomponenten 80
Fazit 81
Zivilanspr üche der Privatkläg erin 1 82
Erstinstanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz 82
Anträge der Parteien im Berufungsverfahren 83
Entscheid 84
5. Fazit 93
Einziehung/ Beschlagnahme 94
Anträge der Parteien im Berufungsverfahren 97
Entscheid 99
4. Entscheid 126
Anträge der Parteien im Berufungsverfahren 132
Entscheid 132
Kostenund Entschädigung sfolgen 134
Dispositiv 141
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Mai 2013 (Ordner 3, Urk. 001.0001) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz :
Der Beschuldigte A. ist schuldig
der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB (ND 1),
der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (HD lit. D. und E., ND 1 und ND 2),
der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141 bis StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB (HD lit. B.).
Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf
des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 2),
der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (HD lit. A),
der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB (HD lit. C.).
Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 795 Tage durch Haft erstanden sind.
Die Privatklägerin 1, D. AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Privatklägerin 2, G. AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6.a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
14. Dezember 2011 angeordnete Sperre des E. -Kontos 1..., lautend
auf H1. AG in Gründung, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die E. wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo (CHF 100'000.-zuzüglich allfällige Erträge) zu Gunsten der konkursamtlichen Liquidation der H2. AG an das Notariat zu überweisen.
Die dem Beschuldigten zustehende Forderung auf 60% des Saldos des
E. -Kontos 1..., lautend auf H1. AG in Gründung, wird nach Eintritt der Rechtskraft beschlagnahmt.
Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, diese Forderung beim zuständigen Konkursamt im Konkurs der H2. AG geltend zu machen und die resultierende Konkursdividende nach Abzug allfälliger damit verbundener Kosten zur Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten heranzuziehen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
Dezember 2011 angeordnete Sperre des E. -Kontos 3..., lautend auf B. , wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die E. wird angewiesen, die Währungskonti CHF, USD, EUR und NZD dieses Kontos zu saldieren und die Saldi CHF 5'378.85, USD 389'494.42, EUR 979.35 und NZD 3'000'000.--, je zuzüglich allfällige Erträge, der Privatklägerin
AG zu überweisen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
Dezember 2011 angeordnete Sperre des E. -Kontos 4..., lautend auf H3. AG, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die
wird angewiesen, die Währungskonti CHF und USD dieses Kontos
zu saldieren und die Saldi CHF 2'800.-- und USD 2'911'500.--, je zuzüglich allfällige Erträge, der Privatklägerin D. AG zu überweisen.
9.a) Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
2. Dezember 2011 und 16. Januar 2012 angeordnete Sperre des F. - Kontos 2..., lautend auf C. Ltd., wird nach Eintritt der Rechtskraft im Umfang von EUR 516'000.-- (zuzüglich allfällige darauf entfallende Erträge)
aufgehoben und die F._ wird angewiesen, vom EUR-Währungskonto den Betrag von EUR 516'000.-- (zuzüglich allfällige darauf entfallende Erträge) der Privatklägerin D. AG zu überweisen.
b) Die dazu gestellten Anträge der C. Ltd. werden abgewiesen.
10. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung wird abgesehen.
11.a) Die Guthaben des Beschuldigten, welche sich auf den auf seinen Namen lautenden Konti Nr. 5... (Lohnsparkonto), Nr. 6... (Kontokorrent USD), Nr. 7... (Anlagesparkonto ) und 8... (Anlageund Sparkonto EUR) bei der I. befinden, werden beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
17. Januar 2012 angeordneten Sperren der I. -Konti Nr. 5... (Lohnsparkonto), Nr. 6... (Kontokorrent USD), Nr. 7... (Anlagesparkonto ) und 8... (Anlageund Sparkonto EUR), lautend auf den Beschuldigten, werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die I. wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
Januar 2013 beschlagnahmten Mobiltelefone (Nokia Typ 6300 sowie Nokia Typ C5), die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. Januar 2013 beschlagnahmte Armbanduhr (Tissot) sowie der in England sichergestellte Laptop 'Dell' (PK/4 der in England sichergestellten Gegenstände und Schriftstücke) werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet und der Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
Januar 2013 beschlagnahmte Notebook 'Dell' (Typ Vostro V130) sowie die USB-Sticks (Marke Kingston Typ und Marke Sky Europe) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts
Zürich zu Gunsten der Staatskasse verwertet bzw. sofern davon kein die Verwertungskosten übersteigender Erlös zu erwarten ist vernichtet.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
Januar 2013 beschlagnahmten Ausweise, Schlüssel, Kreditkarten, Maestro Karte, elektronischen Flugtickets sowie diversen Notizzettel werden nach Eintritt der Rechtskraft zu den Effekten des Beschuldigten gegeben.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
Januar 2013 beschlagnahmten Datenträger (Festplatte sowie 3x Software Encase) sowie der Telefax der J. Bank werden nach Eintritt der Rechtskraft bei den Akten belassen.
Die in England sichergestellten Gegenstände und Schriftstücke abgesehen vom in Ziffer 12 erwähnten Laptop 'Dell' werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben, andernfalls nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
29. Januar 2013 bei B. beschlagnahmten Gegenstände und Schriftstücke werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben, andernfalls nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
Ordner 23 der Akten des Vorverfahrens mit den Einvernahmeprotokollen von K. sowie die Protokolle der polizeilichen Einvernahme von
L. vom 28. Februar 2012 werden auf der Kanzlei der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich unter separatem Verschluss gehalten und nach Eintritt der Rechtkraft vernichtet.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 25'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen:
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
Auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin D. AG wird nicht eingetreten.
Auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin G. AG wird nicht eingetreten.
Auf den Entschädigungsantrag der anderen Verfahrensbeteiligten C. Ltd. wird nicht eingetreten.
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 264 S. 1)
Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141bis StGB freizusprechen.
Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug von 18 Monaten bedingt aufzuschieben sei.
Die E. AG sei anzuweisen, das Guthaben auf dem E. - Konto 1... lautend auf H1. AG in Gründung dem Notariat zur Zahlung an den Berechtigten zu überlassen, eventualiter sei die
E. AG anzuweisen, das Guthaben dem Liquidator der M.
Limited auszuzahlen.
Die beiden Mobiltelefone Nokia Typ 6300 und Nokia Typ C5 seien dem Beschuldigten herauszugeben.
Das Notebook 'Dell' (in den Akten aus England) und die USB-Sticks der marken Kingston und Sky Europe seien dem Beschuldigten herauszugeben.
Die Datenträger (Festplatte sowie 3x Software Encase) seien dem Beschuldigten herauszugeben.
Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Anschlussberufungsklägeri n 1) sei vollumfänglich abzuweisen.
Die Anschlussberufung der Privatklägerin 1 (Anschlussberufungsklägerin 2) sei sowohl bezüglich der beantragten Strafpunkte als auch bezüglich der Schadenersatzforderung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (ohne amtliche Verteidigung) seien dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien inklusive jener für die amtliche Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Beschuldigte sei nach der Berufungsverhandlung umgehend aus der Haft zu entlassen.
Der Beschuldigte sei für die erstandene Überhaft von 5 Monaten angemessen zu entschädigen.
Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 261 S. 3)
Die Berufungen des Beschuldigten und der C. Ltd. seien abzuweisen.
Die Anschlussberufung der D. AG sei gutzuheissen.
Ziffer 1, Alinea 3 sowie Ziffer 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils vom 24. Februar 2014 seien vollumfänglich aufzuheben.
Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen
des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB;
der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB;
der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB.
Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen.
Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen.
Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.
Der Privatklägerin 1: (Urk. 262 S. 1 f.)
Es sei Dispositivziffer 2 al. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
24. Februar 2014 aufzuheben und der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; dies anstelle der
Verurteilung wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 141bis StGB gemäss Dispositivziffer 1 al. 3 des angefochtenen Entscheids.
Es sei Dispositivziffer 2 al. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
24. Februar 2014 aufzuheben und der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Es sei Dispositivziffer 2 al. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
24. Februar 2014 aufzuheben und der Beschuldigte der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB schuldig zu sprechen.
Es sei Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
24. Februar 2014 aufzuheben und der Beschuldigte adhäsionsweise zu verpflichten, der Privatklägerin 1 den Betrag von USD 2 Millionen zu bezahlen.
Es seien Dispositivziffern 9a und 9b des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2014 in Abweisung der Berufung der Verfahrensbeteiligten 3 zu bestätigen.
Der Verfahrensbeteiligten 3: (Urk. 260 S. 1)
Die durch die Staatsanwaltschaft III bei Bank F. , , verfügte Vermögenssperre gegen C. Ltd. sei gerichtlich vollständig aufzuheben unter entsprechender Mitteilung an das Institut.
Es sei der C. Ltd. eine Entschädigung zuzusprechen für die durch die seit Dezember 2011 erfolgte Sperre von EUR 1,5 Mio. erlittenen Nachteile, inklusive Beschwerdekosten (Obergericht / Bundesgericht), daherige Anwaltskosten und Parteikostenpflicht gegenüber der Gegenpartei (D. AG) und für die Anwaltskosten bis und mit Vorinstanz, ausmachend pauschal Fr. 100'000.-.
Für das Berufungsverfahren sei der C. Ltd. eine Entschädigung für Anwaltskosten nach gerichtlichem Ermessen zuzusprechen.
Unter Kostenfolgen.
Verfahrensgang
Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Vorverfahren und vor Vorinstanz kann auf die umfassende Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (HD Urk. 203 S. 9-25, Ziff. I.1.-I.5).
Mit vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung (ND 1), der mehrfachen Urkundenfälschung (HD [Anklageziffer III.] lit. D. und E., ND 1 und ND 2) sowie der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (HD [Anklageziffer III.] lit. B.) schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen des Betrugs (ND 2), der Urkundenfälschung (HD [Anklageziffer III.] lit. A.) und der Geldwäscherei (HD [Anklageziffer III.] lit. C.) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bestraft, wobei 795 Tage Haft angerechnet wurden. Die Privatklägerinnen wurden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Weiter wurden diverse Entscheide betreffend Einziehung, Ersatzforderung und Beschlagnahme gefällt. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Kosten mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung auferlegt, und es wurde auf die Entschädigungsanträge der Privatklägerinnen und der Verfahrensbeteiligten 3 (C. Ltd.) nicht eingetreten (HD
Urk. 203 S. 162 ff.).
Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte (HD Urk. 192), der Verfahrensbeteiligte 1 (B. ) (HD Urk. 196) sowie die Verfahrensbeteiligte 3 (HD Urk. 190) Berufung an.
Am 7. April 2014 reichte der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungserklärung ein (HD Urk. 204). Die Berufungserklärung der Verfahrensbeteiligten 3 erfolgte mit Eingabe vom 28. Februar 2014 [recte: 13. Mai 2014, vgl. Datum Poststempel] (HD Urk. 213), und damit ebenfalls rechtzeitig. Der Verfahrensbeteiligte 1 reichte innert Frist keine Berufungserklärung ein.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (HD Urk. 221) sowie die Privatklägerin 1 (D. AG) erhoben mit Eingaben vom 16. bzw. 24. Juni 2014 innert Frist Anschlussberufung (HD Urk. 221 und Urk. 222).
Die Verfahrensbeteiligte 2 (H2. AG in Liquidation) verzichtete mit Eingabe vom 13. Juni 2014 ausdrücklich auf Anschlussberufung, mit der Begründung, dass sie das erstinstanzliche Urteil, insbesondere in dem sie angehenden Abschnitt V. (Seiten 140 ff.), als korrekt betrachte (HD Urk. 220). Sinngemäss beantragt die Verfahrensbeteiligte 2 somit die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der sie betreffenden vom Beschuldigten angefochtenen (vgl. nachstehende Ziff. 4) - Dispositivziffer 6.
Die Privatklägerin 2 (die G. AG; nachfolgend G. genannt) liess sich nicht vernehmen.
Der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich befugte und beauftragte mit Verfügung vom 12. März 2015 die Staatsanwältin lic. iur. Tatjana Heller (welche die Untersuchung geführt hatte) zur Vertretung der Staatsanwaltschaft III im Berufungsverfahren (Urk. 256).
Haft
Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2014 wurde der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung Frist angesetzt, um sich zur Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft welche letztmals mit Beschluss der Vorinstanz vom
24. Februar 2014 bis zum 24. Mai 2014 verlängert worden war (HD Urk. 136) zu äussern (HD Urk. 208). Nach Eingang der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (HD Urk. 209) und der amtlichen Verteidigung (HD Urk. 212) wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2014 der Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft angeordnet (Urk. 216).
Der Beschuldigte stellte am 8. Dezember 2014 ein Haftentlassungsgesuch, welches mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2014 abgewiesen wurde (vgl. HD Urk. 242-251).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Mai 2015 stellte der Beschuldigte ein weiteres Haftentlassungsgesuch (vgl. Urk. 264 S. 2 und S. 28; Prot. II S. 41). Diesem wurde mit der im Anschluss an das vorliegende Urteil vom 26. Mai 2015 gefällten - Präsidialverfügung vom 26. Mai 2015 entsprochen
(Urk. 266).
Anwendbares Recht
Dem Schweizerischen Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt pflichtwidrig untätig bleibt, und da wo der Erfolg eintritt (Art. 8 Abs. 1 StGB). Der Handlungsort des mittelbaren Täters liegt da, wo er auf den Tatmittler einwirkt (BSK STGB - Popp/Keshelava, Art. 8 N 15). Der Begriff des Erfolgs ist (seit der mit BGE 105 IV 326 eingeschlagenen Rechtsprechung) zunächst im Sinne des Erfolgsdelikts zu sehen. Als Erfolgsorte gelten jedoch auch die Orte, an denen die geschützten Interessen verletzt gefährdet werden an denen sich die Absicht des Täters verwirklichen soll (vgl. Donatsch et al., StGB Kommentar, Orell Füssli Verlag, 18. Aufl., 2010, Art. 8 N 2 m.w.H.). So wird bei einem Betrug nicht nur der Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Vermögensschädigung als Erfolgsort angesehen, sondern ebenso derjenige, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist hätte eintreten sollen (z.B. Bundesgerichtsurteil 6B_436/2014 vom 2. März 2015 m.w.H.). Dies hat auch für weitere Wirtschaftsdelikte zu gelten, die eine Bereicherungsabsicht voraussetzen (vgl.
Andreas Eicker, in: Ackermann/Günter [Hrsg.]: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz. Handund Studienbuch, 2013, S. 69 Rz. 22).
Wie zu zeigen sein wird, ist vorliegend der Beschuldigte der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schuldig zu sprechen. Im Kern bestand seine Tathandlung darin, dass er - über Zahlungsanweisungen, welche er aus England per E-Mail an die D. AG in der Schweiz zukommen liess - unrechtmässig Gelder von dem bei dieser Bank in Zürich geführten Konto seiner Gesellschaft M. Ltd. auf mehrere Konten im Ausland abdisponieren liess. Damit handelte der Beschuldigte zwar vom Ausland aus, jedoch in mittelbarer Täterschaft in der Schweiz, indem er die nichtsahnenden bzw. sich irrenden Bankmitarbeiter als Tatmittler benutzte. Im Übrigen liegt nicht nur der Handlungsort, sondern auch der Erfolgsort im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 8 StGB in der Schweiz, nachdem hier die schädigenden Vermögensverfügungen getroffen wurden, hier die Privatklägerin 1 in ihrem Vermögen geschädigt wurde und auch hier sich die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten verwirklichen sollte.
Auf den vorliegenden Fall ist somit materiell das Schweizerische Strafgesetzbuch anwendbar.
Mit dem Entscheid über die Anwendbarkeit des materiellen Schweizer Strafrechts ist zugleich auch über die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte entschieden. Wenn aufgrund der Art. 3 ff. StGB das Schweizerische materielle Strafrecht anwendbar ist, so muss es für die entsprechende Tat auch einen schweizerischen Gerichtsstand geben (Eicker, a.a.O., S. 58 f. Rz. 2 Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 440 m.H.a. die Rechtsprechung). Zur (interkantonalen) Zuständigkeit des Kantons Zürich im Sinne von
Art. 31 StPO kann auf die Gerichtsstandsakten (Ordner 14, Urk. 030.0001 ff.) verwiesen werden.
Zum intertemporal anwendbaren Recht betr. die Strafzumessung vgl. nachstehend Ziff. III.1.
Nichteintreten auf die Berufung des Verfahrensbeteiligten 1
Dem Verfahrensbeteiligten 1 wurde der vorinstanzliche Entscheid vom
24. Februar 2014 am 28. Februar 2014 im Dispositiv zugestellt (HD Urk. 103; HD Urk. 196 Blatt 2). Darauf meldete dieser mit Eingabe vom 11. März 2014 Berufung an (HD Urk. 196 Blatt 1).
Im Urteilsdispositiv wurde darauf hingewiesen, dass eine allfällige Berufung innert 10 Tagen von der Eröffnung an anzumelden ist und dass bei einer offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldung auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten wird (HD Urk. 103 S. S. 8). Die Frist zur Einreichung der Berufungsanmeldung begann am 1. März 2014 zu laufen und endete am 10. März 2014 (vgl. Art. 89 und 90 StPO). Die Berufungsanmeldung des Verfahrensbeteiligten erfolgte einen Tag verspätet, weshalb auf dessen Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten ist.
Im Urteilsdispositiv sowie im begründeten Entscheid (HD Urk. 185 S. 168 = HD Urk. 203 S. 168) wird sodann darauf hingewiesen, dass die Berufung erhebenden Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids innert 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen hat, und dass bei offensichtlich verspäteten Berufungserklärungen auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten wird. Der Verfahrensbeteiligte 1 nahm den begründeten Entscheid am
12. März 2014 in Empfang (HD Urk. 198/5) und reichte bis am 1. April 2014 keine Berufungserklärung ein, weshalb auf seine Berufung auch dann nicht einzutreten wäre, wenn sie rechtzeitig angemeldet worden wäre.
Auf die Berufung des Verfahrensbeteiligten 1 ist somit nicht einzutreten. Mangels erheblicher durch den Verfahrensbeteiligten 1 verursachter Umtriebe, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen.
Umfang der Berufung
Mit der Berufungserklärung beschränkte der Beschuldigte seine Berufung ausdrücklich auf den Schuldspruch der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (vorinstanzliche Dispositivziffer 1 Alinea 3), das Strafmass
(Dispositivziffer 3), die Verwendung von Vermögenswerten der H1. AG in Gründung zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositivziffer 6), die Einziehung und Verwertung der Mobiltelefone Nokia Typ 6300 und Nokia Typ C5 (Dispositivziffer 12, teilweise), die Einziehung und Vernichtung des Notebook Dell Typ Vostro V130 sowie der USB-Sticks (Marke Kingston und Marke Sky Europe) (Dispositivziffer 13), das bei den Akten Belassen der (vier) Datenträger (1 Festplatte und 3 x Software Encase) (Dispositivziffer 15, teilweise) und die Kostenauflage (Dispositivziffer 20). Die übrigen Anordnungen wurden vom Beschuldigten ausdrücklich akzeptiert (HD Urk. 204 S. 2).
Anlässlich der Berufungsverhandlung korrigierte der Beschuldigte seine Berufung insoweit (vgl. Urk. 264 S. 1), dass er sich der Einziehung und Vernichtung des Notebook 'Dell' Typ Vostro V130 (Dispositivziffer 13, teilweise) nicht mehr widersetzte, indes neu die Verwertung des in England sichergestellten Laptops Dell (Dispositivziffer 12, teilweise) anfocht (siehe unten Ziff. V.D.). Diese Änderung der Berufungsanträge ist als zulässig zu erachten, nachdem die vorinstanzliche Dispositivziffer 12 grundsätzlich bereits mit Berufungserklärung vom 7. April 2014 angefochten worden war (wenn auch lediglich hinsichtlich der zwei Mobiltelefone).
Die Staatsanwaltschaft verlangt (Urk. 221; Urk. 261), dass der Beschuldigte hinsichtlich HD [Anklageziffer III.] lit. B des Betruges schuldig zu sprechen sei und ficht damit den Schuldspruch der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (Dispositivziffer 1 Alinea 3) an. Weiter beschränkt sie ihre Anschlussberufung im Schuldpunkt auf die Freisprüche vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend HD [Anklageziffer III.] lit. A (Dispositivziffer 2 Alinea 2) und vom Vorwurf der Geldwäscherei (Dispositivziffer 2 Alinea 3). Sodann verlangt sie eine höhere Strafe und ficht damit den Strafpunkt an (Dispositivziffer 3).
Die Privatklägerin 1 verlangt mit der Berufungserklärung, dass der Beschuldigte des Betrugs anstelle der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schuldig zu sprechen sei (Urk. 222 S. 2). Entgegen ihren Ausführungen in der Berufungserklärung ficht sie damit ausschliesslich die vorinstanzliche Dispositivziffer 1 Alinea 3 an (und nicht auch Dispositivziffer 2 Alinea 1, die sich auf den Betrugsvorwurf betreffend ND 2 bezieht). Weiter beschränkt sie ihre Anschlussberufung im Schuldpunkt auf den Freispruch der Geldwäscherei (Dispositivziffer 2 Alinea 3). Sodann ficht sie Dispositivziffer 4 (Verweis ihres Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg) und Dispositivziffer 21 (Nichteintreten auf ihren Entschädigungsantrag) an.
Anlässlich der Berufungsverhandlung modifizierte sie ihre Berufungsanträge (vgl. Urk. 262 S. 2 und Prot. II S. 17), indem sie ihren Entschädigungsantrag fallen liess und ihr Schadenersatzbegehren reduzierte (vgl. hiezu nachstehend Ziff. IV. und Ziff. VI.2.1.), was zulässig ist.
Die Verfahrensbeteiligte 3 ficht Dispositivziffern 9 (Anordnungen betreffend ein auf sie lautendes F. -Konto) und 23 (Nichteintreten auf ihren Entschädigungsantrag) an (HD Urk. 213; Urk. 260).
Nicht angefochten sind demnach:
Dispositivziffer 1 Alinea 1 (Schuldspruch der mehrfachen Veruntreuung betreffend ND 1),
Dispositivziffer 1 Alinea 2 (Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung betreffend HD Anklageziffer III. lit. D und E und betreffend ND 1 und ND 2),
Dispositivziffer 2 Alinea 1 (Freispruch vom Vorwurf des Betrugs betreffend ND 2),
Dispositivziffer 5 (Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg),
Dispositivziffern 7 und 8 (Aufhebung der Sperre zweier E. - Konti und Überweisung der Saldi an die Privatklägerin 1),
Dispositivziffer 10 (Absehen von der Ausfällung einer Ersatzforderung),
Dispositivziffer 11 (Beschlagnahme der Guthaben verschiedener persönlicher I. -Konti des Beschuldigten und Verwendung der Saldi zur Deckung der Verfahrenskosten),
Dispositivziffer 12, teilweise (Verwertung der Armbanduhr 'Tissot' und Verwendung des Erlöses zur Deckung der Verfahrenskosten),
Dispositivziffer 14 (Herausgabe beschlagnahmter Ausweise, Schlüssel, Kreditkarten, etc. an den Beschuldigten),
Dispositivziffer 15, teilweise (bei den Akten Belassen des Telefaxes der J. Bank),
Dispositivziffer 16 (Herausgabe der in England sichergestellten Gegenstände und Schriftstücke an den Beschuldigten),
Dispositivziffer 17 (Herausgabe der beim Verfahrensbeteiligten 1 beschlagnahmten Gegenstände und Schriftstücke an diesen),
Dispositivziffer 18 (Vernichtung von Ordner 23),
Dispositivziffer 19 (Kostenfestsetzung),
Dispositivziffer 22 (Nichteintreten auf Entschädigungsantrag der Privatklägerin 2).
Hinsichtlich all dieser Dispositivziffern ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO), was in Bezug auf die Dispositivziffern 7 und 8 bereits mit Beschluss vom 22. August 2014 festgestellt worden ist (Urk. 232). Hinsichtlich der übrigen unangefochtenen Dispositivpunkte ist das Eintreten der Rechtskraft mit Vorab-Beschluss im Rahmen des vorliegenden Entscheids festzustellen.
Ang efochtene Schuldbzw. Freisprüche
Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom
28. Mai 2013 sowohl im Vorverfahren (vgl. Schlusseinvernahme, Ordner 17-21,
Urk. 40 0396 bis Urk. 40 0403) als auch im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Prot. I [Urk. 169] S. 13 ff. sowie (HD Urk. 175 S. 1). Im Berufungsverfahren liess er, wie bereits weiter oben erwähnt, nur noch den Schuldspruch betreffend die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten anfechten (Urk. 204 S. 2; Urk. 240 S. 2).
Die Staatsanwaltschaft ficht die Freisprüche betreffend Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD lit. B), Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (HD lit. A) sowie betreffend Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB (HD lit. C) an (Urk. 221; Urk. 261; vgl. Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils). Somit beinhaltet der Antrag der Staatsanwaltschaft auch die Änderung der rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhaltes in HD lit. B, indem nicht ein Schuldspruch wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141bis StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, sondern die Verurteilung wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB beantragt wird (vgl. Dispositivziffer 1 al. 3 des vorinstanzlichen Urteils).
Die Privatklägerin 1 liess hinsichtlich des Schuldpunktes beantragen, es sei der Beschuldigte wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (anstelle der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten gemäss Art. 141bis StGB in Verbindung mit Art 29 StGB; Dispositivziffer 1 al. 3 des angefochtenen Entscheids) sowie wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB schuldig zu sprechen (Urk. 222; Urk. 262).
Zur Erstellung des Sachverhaltes
Aufgrund der oben dargelegten Beschränkung der Berufung ist nachfolgend zu prüfen, ob die Sachverhalte gemäss Anklageschrift Ziff. III lit. A, lit. B und lit. C rechtsgenügend erstellt werden können.
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (HD Urk. 203 S. 28-31; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Auch hinsichtlich der Würdigung der eingeklagten Sachverhalte kann wie nachstehend an den gegebenen Stellen auszuführen sein wird vielfach (vorab) auf zutreffende und überzeugende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Von all diesen Verweisen jeweils ausdrücklich ausgenommen sind allerdings die zahlreichen ironischen und polemischen Nebenbemerkungen des erstinstanzlichen Gerichts zur Person und zum Verhalten des Beschuldigten. Solch unsachliche Passagen gehören sich nicht.
Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, dass er gewusst habe, dass das von K. unterzeichnete Formular A der D. Bank, das bei der für die M. am 6. Juli 2011 erfolgten Kontoeröffnung verwendet wurde, ihn (bzw. die M. ) tatsachenwidrig als wirtschaftlich Berechtigten bezeichnet habe (Ordner 3, Urk. 001.0001 S. 6-9).
Erstins tanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz
Der Beschuldigte liess vor erster Instanz beantragen, er sei vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen (Urk. 175 S. 15 ff.). Der Beschuldigte selber machte allerdings zu diesem Anklagepunkt widersprüchliche Aussagen. Einerseits machte er geltend, die CMO (Collateral Mortgage Obligations), welche auf dem M. -Konto bei der D. Bank eingebucht gewesen seien, hätten tatsächlich im Eigentum der M. gestanden (Ordner 17, Urk. 040.0396 S. 20 ff.). Mit diesem am 25. Februar 2013 vertretenen Standpunkt wies er den Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Formular A der D. Bank im Ergebnis zurück. Weniger klar, und eher ausweichend, äusserte er sich am 24. April 2013, indem er sinngemäss davon sprach, dass sie an den CMO Besitzstand erlangt hätten (Ordner 21, Urk. 040.0400 S. 2), ohne auf den Inhalt des Formulars A konkreter einzugehen als mit dem belanglosen Hinweis, sie hätten es vorausgefüllt zugestellt bekommen (Ordner 21, Urk. 040.0400 S. 6).
Im Rahmen des Verteidigungsplädoyers machte die Verteidigung geltend, dass die M. tatsächlich beneficial owner der CMOs gewesen sei. Den Widerspruch zum Formular A vom 7. Juni 2011 (Ordner 1, Urk. 000.0020), in welchem die Bank irrtümlicherweise ihn (den Beschuldigten) als Privatperson als beneficial owner aufgeführt habe, hätte der D. schon im Juni 2011 entsprechend auffallen müssen. Es könne nicht dem Beschuldigten der Vorwurf gemacht werden, er habe vorsätzlich das Formular A nicht korrekt ausgefüllt, wenn er dieses leer zugestellt erhalten und auch wieder leer, mit Ausnahme der Unterschriften, zurückgesendet habe, nachdem er der Bank deutlich angegeben gehabt habe, das die M._ auf eigene Rechnung die Konti und Wertschriften halte. Aufgrund der Bankbeziehung der M. mit D. sei es korrekt gewesen, dass die auf den Titeln ausgeschütteten Zinsen dem Konto der M. gutgeschrieben wurden (Urk. 175 S. 19 f.).
Die Vorinstanz erwog, dass die Anklage in Bezug auf dieses Formular A keine Urkundenfälschung im engeren Sinne behaupte, sondern eine Falschbeurkundung (unwahre Urkunde, die einen unrichtigen Inhalt aufweist). Allerdings werde dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, dass er die Falschbeurkundung begangen habe, da er so die sinngemässe Behauptung in der Anklage (Ordner 3, Urk. 001.0001 S. 7: Im Formular A der D. Bank, welches die Unterschrift von K. trug) - das Formular A nicht unterschrieben habe. Ebenso wenig werde in der Anklageschrift eine Mittäterschaft des Beschuldigten hinsichtlich dieser Falschbeurkundung umschrieben. Dagegen werde ihm vorgeworfen, dass er das Formular A mit dem unwahren Inhalt zur Täuschung der D. Bank gebraucht habe. Eigenartig sei zunächst, dass in der Anklageschrift der Inhalt des Formulars A uneinheitlich wiedergegeben werde: Einmal sei zu lesen, der Beschuldigte sei als wirtschaftlich Berechtigter (beneficial owner) aufgeführt, was nicht den Tatsachen entspreche (Ordner 3, Urk. 001.0001 S. 7). Im Widerspruch dazu stehe etwas weiter hinten in der Anklage, dass die M. als beneficial owner im Formular A deklariert sei, was wahrheitswidrig sei (Ordner 3 act. 001.0001 S. 8). Der Grund für diese voneinander abweichenden Formulierungen sei nicht augenfällig, zumal das fragliche Formular A ja aktenkundig sei (Ordner 1, Urk. 000.0020 [Kopie]; Ordner 2, Urk. 000.1036 [Original]): Dieses weise klipp und
klar den Beschuldigten und nicht die M. als beneficial owner aus. Mit Blick auf das fragliche Formular A sei überdies zu konstatieren, dass dieses entgegen dem vorerwähnten Wortlaut der Anklageschrift sehr wohl die Unterschrift des Beschuldigten erkennen lasse, nämlich unmittelbar über derjenigen von
K. (Ordner 1, Urk. 000.0020).
Schliesslich wurde in den vorinstanzlichen Erwägungen die Meinung geäussert, dass sich weitere Bemerkungen zum Anklagevorwurf betreffend Urkundenfälschung hinsichtlich des Formulars A der D. Bank erübrigen wür- den. Dies deshalb, weil selbst wenn der rechtlich relevante Sachverhalt, der in für das Gericht bindender Weise in der Anklage umschrieben sei (Art. 350 Abs. 1 StPO), als rechtsgenügend erstellt erachtet werden könnte und dessen widersprüchliche Formulierung ausgeklammert würde, der Beschuldigte aus rechtlichen Gründen vom diesbezüglichen Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen wäre (HD Urk. 203 S. 31 ff.).
Schliesslich kommt die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass das in Frage stehende Formular A keine Urkundeneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB aufweise. Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne nicht gesagt werden, dass der Selbstdeklaration auf dem Formular A eine überhöhte Überzeugungskraft Glaubwürdigkeit zukommen würde. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, welche allgemein gültigen objektiven Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten könnten. Ebenso wenig sei einzusehen, weshalb die Bank der Erklärung eines Neukunden besonderes Vertrauen entgegen bringen sollte. Das gelte erst recht, wenn es sich wie in casu beim Neukunden um eine als dormant registrierte Limited Company nach englischem Recht handle (Ordner 1, Urk. 000.0028), deren Aktien gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten (Ordner 17, Urk. 040.0003
S. 2) zu 100% von einer Muttergesellschaft gehalten würden, die wiederum Teil einer auf den Bahamas domizilierten Holdinggesellschaft bilde. Inwiefern ein derart verschachteltes Offshore-Konstrukt besonders vertrauenserweckend wirken sollte, sei nicht nachvollziehbar. Eine garantenähnliche Stellung komme einem solchen Bankkunden fraglos nicht zu. Dass die Bank gesetzlich verpflichtet sei
(Art. 4 GwG), von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, stelle keine objektive Garantie dafür dar, dass diese Erklärung auch der Wahrheit entspricht. Dass das Bundesgericht darin offenbar die Grundlage für eine besonders vertrauenswürdige Stellung des Bankkunden erblicken wolle, sei nicht nachvollziehbar. Heutzutage dürfte fast jede natürliche und juristische Person in zumindest einer vertraglichen Beziehung mit einer Bank stehen, weshalb die besonders vertrauenswürdige Stellung eines jeden Bankkunden nichts anderes als eine blosse Fiktion darstelle, für deren Berechtigung nichts spreche. Dass dem Formular A eine wichtige Funktion im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität zukomme, treffe zwar zu, doch könne allein aus diesem Umstand nichts abgeleitet werden, was für erhöhte, besonderes Vertrauen begründende Glaubwürdigkeit sprechen würde. Andernfalls wären auch bei anderen Schriftstücken mit unwahrem Inhalt die Falschbeurkundung entgegen der aktuellen höchstrichterlichen Praxis zu bejahen, sofern ihnen ein hoher Stellenwert beizumessen sei (wie z.B. der Steuererklärung, einem Vertrag einer Quittung). Da das vorliegend relevante Formular A selbst bei Annahme der Berechtigung des diesbezüglichen Anklagevorwurfs in tatsächlicher Hinsicht keine qualifizierte schriftliche Lüge beinhalte, sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Ziff. III. lit. A. der Anklage freizusprechen (HD Urk. 203 S. 98 ff.).
Anträge der Parteien im Berufungsverfahre n
Die Staatanwaltschaft beantragte im Rahmen ihrer Anschlussberufung, der Beschuldigte sei im Anklagepunkt HD lit. A der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 221 S. 2; Urk. 261 S. 3) und führte zur Begründung (u.a.) aus, dass die Falschdeklaration des wirtschaftlichen Berechtigten im Formular A aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts als Falschbeurkundung im Sinne dieses Tatbestandes qualifiziert werden müsse (vgl. Urk. 261 S. 12 f.).
Die Privatklägerin 1 stellt denselben Antrag und führt (zusammengefasst) aus, dass Falschangaben auf dem Formular A nicht als einfache, sondern qualifizierte schriftliche Lüge bewertet werden müssten, da die Bank keine andere zumutbare Möglichkeit habe, den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren und der Bankkunde sogar ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Deklaration aufmerksam gemacht werde (Urk. 262 S. 1 f. und S. 6 ff.).
Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, wobei er zur Begründung einerseits auf die Ausführungen der Vorinstanz verweist und andererseits wiederholt geltend macht, dass sich der Sachverhalt nicht so, wie in der Anklage umschrieben, zugetragen habe, er vielmehr das Formular A blanko unterschrieben habe, und nicht abgeklärt worden sei, wer (nachträglich) den Mittelteil des Formulars ausgefüllt habe (Urk. 264 S. 23 f.).
Entsche id
Die Feststellung der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen werde, dass er die Falschbeurkundung selber begangen habe, sondern dass er das Formular A mit dem unwahren Inhalt zur Täuschung der D. Bank gebraucht habe, ist angesichts des Wortlauts der Anklageschrift problematisch. Im Ingress des Anklagepunktes Ziff. III lit. A wird die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde gerade nicht erwähnt (Ordner 3, Urk. 001.0001 S. 6). Auf welche Weise und bei welcher Gelegenheit der Beschuldigte das ausgefüllte und gemäss Anklageschrift - nur von K. unterzeichnete Formular A zur Täuschung gegenüber der D. Bank verwendet haben soll, wird in der Sachverhaltsumschreibung der Anklageschrift nicht erwähnt. Der Beschuldigte selber machte auf entsprechende Frage in der Hafteinvernahme einerseits geltend, dass ihm kein Exemplar des ausgefüllten Formulars A ausgehändigt worden sei (Ordner 15, Urk. 40.0001 S. 16), was ihm nicht widerlegt werden kann. In der Sachverhaltsumschreibung der Anklage ist denn auch nur generell die Rede davon, dass der Beschuldigte die D. Bank über seine wirtschaftliche Berechtigung (beneficial owner) an den CMOs getäuscht habe, um sie dazu zu bewegen, ihm die aus den Interest Only Titeln regelmässig anfallenden Zinserträge auf das Konto der M. zu buchen und damit zur Verwendung zu überlassen. Aus dem weiteren Text der Anklage geht dann hervor, dass der Beschuldigte im Rahmen des Einbuchungsprozesses mehrfach betont habe, dass die M. owner der einzubuchenden CMOs sei,
also 'beneficial owner', wie im Formular A wahrheitswidrig deklariert (a.a.O. S. 8 f.). Jedoch ist auf dem Formular A nicht die M. als beneficial owner aufgeführt, sondern der Beschuldigte persönlich. Die M. wird lediglich als CONTRACTING PARNTER / ACCOUNT HOLDER aufgeführt (Ordner 2 Urk. 000.1036). Andererseits wird weiter oben in der Sachverhaltsumschreibung klar ausgedrückt, dass auf dem Formular A der D. Bank, welches die Unter-
schrift von K.
trage, als wirtschaftlich Berechtigter (beneficial owner) der
Beschuldigte A. bezeichnet werde, obwohl dieser gewusst habe, dass dies nicht den Tatsachen entsprochen habe (Ordner 3, Urk. 001.0001 S. 7). Auch hier erweist sich die Formulierung als unklar bzw. widersprüchlich, da explizit geltend gemacht wird, dass das Formular A die Unterschrift von K. trage, jedoch die Unterschrift des Beschuldigten aus unbekannten Gründen nicht erwähnt wird, obwohl sie auch auf dem Formular vorhanden ist (vgl. Ordner 3, Urk. 000 1035). Über die Identifikation der Unterschrift des Beschuldigten auf dem Formular A kann auf die zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (HD Urk. 203 S. 32 f.). Dass in diesem Zusammenhang nur die Unterschrift von K. erwähnt wird, kann nicht als offensichtliches Versehen in der Anklageschrift, welches ohne weiteres durch das Gericht korrigiert bzw. ergänzt werden könnte, beurteilt werden. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte bereits in der Hafteinvernahme vom 23. September 2011 zugab, dass er das Formular A zusammen mit K. unterzeichnet hatte (Ordner 15, Urk. 40.0001 S. 16).
Als Fazit ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der für das Gericht gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO verbindlichen Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift nicht geltend gemacht wird, dass der Beschuldigte, allenfalls neben dem unterzeichnenden K. , Urheber des ausgefüllten Formulars A war. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen wird jedoch auch eine Verwendung des ausgefüllten Formulars A zur Täuschung der D. Bank durch den Beschuldigten weder in der Anklageschrift behauptet bzw. umschrieben, noch spricht die Beweislage für die Annahme dieser Tatbestandsvariante. Angesichts der in der genannten Hinsicht mangelhaften Anklage fehlt es bereits an der Grundlage für einen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung. Es kann somit offen bleiben, ob die von der Vorinstanz dargelegte rechtliche Würdigung im Falle von Falschangaben auf dem Formular A, welche von der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis abweicht, zutrifft nicht.
Aufgrund der obigen Erwägungen ist vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung zu bestätigen.
Erstins tanzliche Anträge und Erwägungen der Vorinstanz
Mit Anklage vom 28. Mai 2013 qualifizierte die Staatsanwaltschaft das unter Anklageziffer III. Lit. B eingeklagte Verhalten des Beschuldigten als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB (Anklageschrift S. 10 ff.).
Eingangs der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eröffnete der Vorsitzende den anwesenden Parteien in Anwendung von Art. 344 StPO, dass dieser Sachverhalt aus Sicht des Gerichts in rechtlicher Hinsicht möglicherweise nicht als Betrug, sondern als unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten im Sinne
von Art. 141bis StGB zu werten sei (Prot. I S. 17; HD Urk. 203 S. 16 und S. 108).
Die Staatsanwaltschaft blieb bei ihrem Antrag auf Schuldspruch wegen Betrugs und erklärte, dass Art. 141bis StGB dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht gerecht werde, da der Beschuldigte mehr gemacht habe, als einfach erhaltenes
Geld unrechtmässig weiter zu transferieren. Bei einer allfälligen Verneinung eines Kausalzusammenhangs zwischen arglistigem Bestärken und schädigender Vermögensdisposition sei immer noch auf Betrugsversuch zu erkennen; der Beschuldigte habe alles mögliche gemacht, um die D. in kürzester Zeit zur schädigenden Vermögensdisposition zu veranlassen (Prot. I S. 27 f.).
Die Vertretung der Privatklägerin 1 verlangte im Hauptantrag einen Schuldspruch im Sinne der Anklage und beantragte eventualiter lediglich aus Grün- den der anwaltlichen Sorgfaltspflicht einen Schuldspruch nach Art. 141bis StGB (HD Urk. 172 S. 1 und 4).
Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch mit der Begründung, dass sowohl der Tatbestand des Betrugs als auch derjenige der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten weder objektiv noch subjektiv erfüllt sei (HD Urk. 175 S. 56).
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass ein Schuldspruch wegen Betrug ausgeschlossen sei und begründete dies in ihrem Hauptstandpunkt damit, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten (unter Annahme der Berechtigung des Anklagevorwurfs) nicht als arglistig qualifiziert werden könne (HD Urk. 203 S. 106
f. Ziff. 2.3.). In einer Eventualbegründung führte sie aus, dass der Betrugstatbe-
stand selbst dann nicht gegeben wäre, wenn das Verhalten des Beschuldigten als arglistig qualifiziert werden müsste. Entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft sei die von Art. 146 StGB vorausgesetzte Vermögensdisposition nicht in den vom Beschuldigten anfangs Oktober 2011 veranlassten Transaktionen (über rund USD 11,8 Mio.) zu sehen. Die Vermögensdisposition der Privatklägerin 1 sei vielmehr schon vorher erfolgt, nämlich als am 27. September 2011 das Geld (im Umfang von 15,7 Mio. USD) dem Konto der M. gutgeschrieben worden sei. Da diese Vermögensdisposition ohne jegliches Zutun des Beschuldigten erfolgt sei, scheide Betrug aus. Die anschliessend in Auftrag gegebenen Transaktionen zu Lasten des Kontos seien auch dann nicht unter den Betrugstatbestand zu subsumieren, wenn sie mit täuschendem Verhalten einhergingen und unrechtmässig erfolgten, da andernfalls der Tatbestand von Art. 141bis StGB in jeder Hinsicht entbehrlich wäre. Erhalte m.a.W. ein Kontoinhaber irrtümlich eine Gutschrift auf seinem Konto, ohne dass er diesen Irrtum verursacht habe, so sei die unrechtmässige Verwendung des entsprechenden Buchgeldes auch dann einzig unter dem Aspekt von Art. 141bis StGB strafrechtlich relevant, wenn er die Bank bzw. die für sie handelnden Personen - nach Information über die Kontogutschrift und ihm Hinblick auf die Verfügung über die entsprechenden Vermögenswerte in ihrem Irrtum aktiv bestärke es unterlasse, sie über ihren Irrtum aufzuklären.
Anträge der Parteien im Berufungsverfahre n
Die Staatsanwaltschaft focht den erstinstanzlichen Schuldspruch betreffend unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten an und verlangt,
dass der Beschuldigte stattdessen des Betruges schuldig zu sprechen sei
(HD Urk. 221). Zur Begründung führt sie (zusammengefasst) aus, dass Art. 141bis StGB dem Verhalten des Beschuldigten nicht vollumfänglich gerecht werde. Vielmehr habe der Beschuldigte ein arglistiges Vorgehen im Sinne des Betrugstatbestandes an den Tag gelegt: Erst habe er sich als angeblicher Experte betreffend CMO eine Vertrauensstellung bei der D. erschlichen. Danach (nach erfolgter Gutschrift) habe er diese bewusst in die Irre geführt, indem er die vermeintliche Kapitalrückzahlung gegenüber den Bankmitarbeitern überzeugend und (entgegen der Argumentation der Vorinstanz) widerspruchsfrei plausibilisert habe. Zudem habe er zur Unterstreichung seiner Argumentation (betreffend die Dringlichkeit des Wegtransfers der Gelder) gefälschte Urkunden benutzt, als er sich auf einen nachweislich nicht existierenden Investmentvertrag berufen habe. Sodann könne der D. auch keine Opfermitverantwortung angelastet werden. Diese habe dem Beschuldigten eine reine Depotdienstleistung angeboten, womit sie zu (eigenen) Abklärungen und Kenntnissen hinsichtlich Machart und Funktionsweise der von ihr aufbewahrten Titel grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen sei; hinzu komme, dass sie (dennoch) mehrfach und sorgfältig geprüft habe, ob die avisierte Gutschrift zu Recht bzw. auf Basis eines nachvollziehbaren Grundes erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die betrugsrelevante Vermögensdisposition sodann nicht schon durch die Gutschrift der Gelder auf das Konto
M. bei der D. erfolgt, sondern erst durch die Ausführung der diversen
Zahlungsaufträge bzw. Abdispositionen ab diesem Konto (Urk. 261 S. 6 ff.).
Auch die Privatklägerin 1 verlangt, dass der Beschuldigte des Betrugs anstelle der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schuldig zu sprechen sei (HD Urk. 222 S. 2). Sie begründet dies im Wesentlichen ähnlich wie die Staatsanwaltschaft: Sie verneint eine eigene Opfermitverantwortung mit der Argumentation, dass sich ihre Tätigkeit einzig und alleine auf die Funktion einer Depotbank beschränkt habe und sie diese Aufgabe an eine renommierte und spezialisierte Depotstelle (die G. ) delegiert habe, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden könne, eine von dieser Depotstelle falsch angewiesene Überweisung ausgeführt zu haben. Auch nicht vorgeworfen werden könne ihr, dass die den Erklärungen des Beschuldigten, der sich ihr gegenüber grosser Fachkenntnisse gerühmt habe, Glauben geschenkt habe. Der Beschuldigte habe sie sodann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen davon überzeugt, dass grosse zeitliche Dringlichkeit bestehe, um durch Überweisung von USD 10 Mio. ein anderes für ihn wichtiges Geschäft abwickeln zu können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die betrugsrelevante Vermögensdisposition sodann nicht schon mit der Kontogutschrift erfolgt; da diese von ihr noch jederzeit hätte storniert werden können. Erst durch die vom Beschuldigten veranlassten Überweisungen an Drittbanken seien die Gelder aus ihrem Zugriff entzogen worden (Urk. 262 S. 2 ff.).
Der Beschuldigte verlangt weiterhin einen Freispruch (HD Urk. 204; Urk. 264).
Er argumentiert, dass die Vorinstanz eine Verurteilung wegen Betrugs mit drei gewichtigen Argumenten zu Recht verworfen habe. Erstens sei das Element der Arglist nicht erfüllt, da es an täuschenden Machenschaften eines Lügengebäudes und auch an einem aktiven Abhalten von einer Überprüfung seiner Angaben seitens des Beschuldigten mangle. Betrug scheitere zweitens an der Opfermitverantwortung der Privatklägerin 1, welche jegliche Kontrolle der Vorgänge haben vermissen lassen, und drittens daran, dass die Vermögensdisposition nicht durch Verhaltensweisen des Beschuldigten (sondern schon durch die Kontogutschrift) erfolgt sei, es also an der Kausalität mangle (Urk. 264 S. 22).
Eine Verurteilung nach Art. 141bis StGB kommt für den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger nicht in Frage, weil die Vorinstanz den Beschuldigten diesbezüglich alleine gestützt auf diverse Vermutungen, welche nicht bewiesen seien, verurteilt habe. Die Überzeugung der Vorinstanz, dass die Gutschrift der Gelder auf einem Fehler beruhe, wobei die Fehlerursache offen gelassen werde könne, beruhe auf einem Überlegungsfehler. Die Fehlertheorie sei zwar möglich, aber bis heute nicht bewiesen. So könne etwa bis heute niemand ausschliessen, dass die zukünftig anfallenden Zinsen zusammengefasst (gestrippt) worden seien, wie das auch der Beschuldigte einmal vermutet habe. Ein Widerruf (der Ankündigung der Kapitalzahlung) der O. sei zudem kein Beleg für eine Fehlbuchung, da ein Widerruf aus x-welchen Gründen veranlasst werden könne, bzw. beispielsweise seinerseits fehlerhaft sein könne. Da der Fehler nicht genügend nachgewiesen sei, sei der Beschuldigte schon aus diesem Grund nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen. Aber selbst wenn der Fehler bei der O. , bei der G. sonstwo nachgewiesen wäre, sei nicht bewiesen, dass dieser Fehler für den Beschuldigten im Zeitpunkt der Gutschrift erkennbar gewesen sei. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte habe gewusst, dass die Gutschrift der USD 15,7 Mio. der M. nicht zustehe, sei eine reine Vermutung, welche sich nicht auf Fakten, sondern subjektive Eindrücke stütze. Dem Beschuldigten könne nicht vorgeworfen werden, er habe aufgrund der Beschreibungen (Memorandum und Supplement) zu den CMOs mit Sicherheit gewusst, dass eine Kapitalrückzahlung ausgeschlossen sei, wenn dies selbst die Bankfachleute der Privatklägerin 1 nicht gewusst hätten. Zudem sei eine Expertenmeinung, ob der fragliche CMO einen solchen Ausschluss impliziere, nie eingeholt worden. Hinzu komme, dass sich der Beschuldigte auf die fachlich qualifizierten und über geprüften Angaben von P. habe verlassen dürfen. Die Erkennbarkeit eines Fehlers sei deshalb für den Beschuldigten ausgeschlossen gewesen bzw., selbst wenn er ursprünglich einen solchen vermutet hätte, durch die Erklärungen von P. beseitigt worden. Selbst wenn also der objektive
Tatbestand von Art. 141bis StGB als erfüllt zu betrachten wäre (was aber mangels
objektivem Nachweis der Fehlerhaftigkeit der Gutschrift nicht der Fall sei), fehle es jedenfalls an den nachgewiesenen subjektiven Voraussetzungen des Vorsatzes, weshalb der Beschuldigte wiederum nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen sei. Hinzu komme, dass es auch gänzlich an einem Nachweis fehle, dass der Beschuldigte die Transaktionen ab dem M. -Konto (namentlich die USD 10 Mio. an Q. ) bösgläubig getätigt habe. Es sei nie abgeklärt worden, wie die R. /S. , für welche Q. die 10 Mio. entgegen genommen habe, die Gelder angelegt hätte. Ein hohes Renditeversprechen weise jedenfalls per se nicht darauf hin, dass es diese Form der Anlagen nicht gebe. Selbst wenn die vom Beschuldigten ins Auge gefassten Anlagen nur Fantasterei gewesen wären was nicht erstellt sei könne ihm deshalb höchstens Blauäugigkeit vorgeworfen werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass alle angestellten Vermutungen zwar eine mögliche Tatvariante ergeben würden, diese sich aber nicht zwingend so abgespielt haben müsse. Der Beschuldigte könne
genau so gut Opfer unglücklicher Umstände geworden sein, nämlich dass er nach der Kontogutschrift anderen Betrügern aufgesessen sei dass sich das Investment noch nicht verwirklichen konnte, weil die Konti (durch die E. ) vorzeitig gesperrt worden seien (Urk. 264).
Entsche id
Einleitung
Hinsichtlich des Anklagevorwurfs kann auf die Anklageschrift vom
28. Mai 2013 (Ziff. III.B S. 6-19) und die entsprechende Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (HD Urk. 203 S. 33-35).
Bezüglich die allgemeinen beweisrechtlichen Regeln kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (HD Urk. 203 Ziff. II.2 S. 28-31).
Auch betreffend die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen der Tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB) kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD Urk. 203 S. 102-106 und 109), unter Vorbehalt nachfolgender Zusammenfassungen und Ergänzungen.
Die Vorinstanz hat weiter zutreffend auf Art. 29 StGB hingewiesen (vgl. HD Urk. 203 S. 110). Nach dieser Bestimmung, deren Anwendungsbereich sich auf alle Straftatbestände des StGB erstreckt, sind sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Delikts, die nur bei der Kollektivperson (auch einer solchen des Auslands), nicht aber bei der für diese in der Funktion eines Organs, Gesellschafters, entscheidungsbefugten Mitarbeiters tatsächlichen Leiters handelnden - natürlichen Person gegeben sind, letzterer zuzurechnen, sofern diese die übrigen objektiven und subjektiven Merkmale des jeweiligen Tatbestandes erfüllt (BSK StGB I - Weissenberger, Art. 29 N 1 ff.; Trechsel/Jean-Richard, StGB PK,
2. Aufl., Art. 29 N 7).
Der Beschuldigte handelte im vorliegenden Fall als Vertreter seiner Gesellschaft M. Ltd. (nachfolgend M. genannt), deren Geschäftsführer (Managing Director bzw. CEO) und Verwaltungsratspräsident (Chairman) er eingestandenermassen und laut englischem Handelsregister war (vgl. Ordner 17, Urk. 040.0396 S. 4; Ordner 15, 040.001 S. 14). Damit ist er Organ im Sinne von Art. 29 lit. a StGB und steht was von der Verteidigung übersehen wird (vgl. HD Urk. 175
S. 56 Rz. 153) für das Handeln der M. persönlich in der strafrechtlichen Verantwortung.
K ein B etrug
Ausgangssituation
Allgemeine rechtliche Ausführungen
Die Deliktsstruktur des Betrugs erfordert im objektiven Tatbestand bekanntlich vier Schritte, wobei jeweils das zeitlich vorangehende Element für das nachfolgende kausal sein muss: 1) Arglistige Täuschung (Vorspiegeln Unterdrücken von Tatsachen bzw. Bestärken in einem bereits bestehenden - Irrtum),
Irrtum des Getäuschten, 3) Vermögensdisposition des Getäuschten, 4) Vermö-
gensschaden beim Getäuschten einer Drittperson. Zwischen Täuschung (1) und Irrtum (2) sowie zwischen Irrtum (2) und Vermögensdisposition (3) muss überdies ein Motivationszusammenhang bestehen. Betrug ist demnach die mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorgenommene, arglistige Irreführung arglistige Bestärkung in einem Irrtum, die die getäuschte Person veranlasst, sich einen anderen mittels Vermögensdisposition am Vermögen zu schädigen (vgl. Vest, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 13 N 11; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil I, 7. Aufl., 2010, § 15 N 4; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., 2013,
Art. 146 N 1).
Die Täuschungshandlung begeht demnach auch, wer jemanden in einem Irrtum arglistig bestärkt. Bestärken erfordert die aktive Unterstützung einer beim Tatopfer bereits vorhandenen, der Wahrheit nicht entsprechenden Vorstellung.
Arglistig bestärkt nur derjenige, welcher nicht bloss bestätigt, sondern durch besondere Machenschaften sonst wie listenreiches Vorgehen eine Aufklärung des Irrtums verhindert (Trechsel/Crameri, a.a.O., N 5). Erforderlich ist m.a.W. ein Verhalten, durch das der Täter das Opfer auf besonders raffinierte Weise daran hindert, seinen Irrtum zu entdecken (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O. N 28). Ein blosses Ausnutzen eines Irrtums genügt nicht (BSK StGB II-Arzt, Art. 146
N 51).
Unter dem Erfordernis der Vermögensdisposition (Vermögensverfügung) des Irrenden - d.h. des Getäuschten des in seinem vorbestehenden Irrtum Bestärkten ist nach bundesgerichtlicher Praxis jede Handlung, Duldung Unterlassung des Irrenden zu verstehen, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen. Die Vermögensverfügung kann (unter anderem) den Charakter eines Verpflichtungsgeschäftes einer einseitigen Verpflichtungserklärung (sog. Eingehungsbetrug) den der Erfüllung einer Forderung (sog. Er-
füllungsbetrug) haben. Die Verfügung selber muss nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen, sondern kann, namentlich in einer arbeitsteiligen Organisationsform wie einem Unternehmen, aus stufenweisen internen Einzelhandlungen bestehen, von denen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt (sog. mehraktige Vermögensdisposition, BGE 126 IV 113 E. 3.a; Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O. N 37).
Vorausgesetzt ist weiter, dass die Vermögensdisposition unmittelbar vermögensmindernde Wirkung hat, was dann der Fall ist, wenn die Vermögensminderung keiner weiteren Handlung des Täters eines Dritten bedurfte. Betrug scheidet demnach aus, wenn der Schaden erst aufgrund einer weiteren selbstän- digen Handlung des Täters gar eines Dritten eintritt (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O. N 33; Vest, a.a.O. N 149). Keine weitere selbständige Handlung liegt vor, wenn sämtliche an der mehraktigen Verfügung Mitwirkenden den vom Täter hervorgerufenen (oder bestärkten) Irrtum teilen (Vest, a.a.O. N 149).
Ausgangssachverhalt
Der folgend dargestellte - und der besseren Übersichtlichkeit chronologisch aufgegliederte - Teilsachverhalt wird weder von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 1 noch vom Beschuldigen bestritten, und lässt sich auch anhand des übrigen Untersuchungsergebnisses positiv nachweisen:
Auf Anfrage des Beschuldigten (und des Mitbeschuldigten K. ) er- öffnete die D. im Juni /Juli 2011 eine Kontound Depotbeziehung für die M. und buchte vier Collaterized Mortgage Obligations (CMO) auf das M. -Konto ein, wobei sie diese bei ihrer Depotstelle, der
G. hinterlegte, welche diese wiederum bei ihrer US-Depotstelle, der
O. (nachfolgend O. genannt) verwahrte (vgl. Anklageziffern 17 und 19; die Ausführungen der Verteidigung in HD Urk. 175 S. 20).
Betreffend einen der vorgenannten CMO (ISIN-Nr. ; Cusip-Nr. ; entspricht CMO Nr. 2 in Anklageziffer 19) erhielt die D. zu Handen ihrer Kundin M. am 27. September 2011 von der G. welche (wie die Verteidigung in Urk. HD 175, S. 7 und 23 zurecht ausführt) ihrerseits entsprechende Ankündigungs-Swifts von der O. erhalten hatte (vgl. Ordner 35, Urk. 600.0083-60.0089, bes. Urk. 600.0088 und Urk. 600.0013 S. 3 ff.)
auf ihr bei der G. geführtes Konto nicht nur eine reguläre Zinszahlung von USD 39'012.-, sondern auch eine als Principal Paydown (= Kapitalrückzahlung) bezeichnete Zahlung über USD 15'760'325.20 gutgeschrieben (vgl. Anklageschrift Rz. 23, die Aussagen des G. Mitarbeiters T. [Ordner 24, Urk. 054.005, bes. S. 13 ff.], vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung in
HD Urk. 175 S. 27 Rz. 56 und S. 49 Rz. 118 f.). Diese Kapitalrückzahlung erfolgte aufgrund eines erst am 7. Oktober 2011 entdeckten - Fehlers, dessen genaue Ursache umstritten ist (vgl. dazu nachstehend Ziff. 3.3.2.2.b.).
Die D. Bank ihrerseits konnte am 27. September 2011 die erhaltene Gutschrift im Umfang von USD 15,7 Mio. nicht einordnen, weshalb auf Anordnung des zuständigen Kundenbetreuers P. deren Weiterleitung auf das Konto der M. vorerst sistiert wurde und weitere Abklärungen vorgenommen wurden.
Am 29. September 2011 - nach Abschluss dieser Abklärungen, d.h. erfolgter Rücksprache mit der G. , einer Überprüfung der von der G. erhaltenen Swift-Meldungen und einer entsprechenden Nachkontrolle im -System liess P. das Geld dem M. -Konto dann gutschreiben (vgl. die übereinstimmenden Aussagen des Kundenberaters P. [Ordner 24, Urk. 051.0008 S. 11 f. und Urk. 051.1005 S. 6], des Back Office-
Leiters U. [Ordner 24, Urk. 052.0005 S. 10 f.] und des Branchmanagers V. [Ordner 24, Urk. 050.0003 S. 14] sowie den Auszug des M. -Kontos betreffend den
September 2011 [Ordner 24, Urk. 051.0014]. Der Beschuldigte bestreitet jedenfalls nicht, dass dem M. -Konto am 29. September 2011 die rund USD 15,7 Mio. überwiesen worden sind, vgl. z.B. seine Aussagen vor Vorinstanz [HD Urk. 167 S. 17], vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung in HD Urk. 175 S. 27 f. Rz. 56).
Entgegen der diesbezüglich widersprüchlichen Anklageschrift, vgl. die Anklageziffern 24 und 26, und den daraus gezogenen Schlüssen der Vorinstanz wonach die Gutschrift der Gelder am 27. September 2011 (Urk. HD 203 S. 107 Ziff. 2.4.) mit Valuta per 29. September 2011 (vgl. a.a.O.
S. 35 Ziff. 3.2.1.) erfolgt sei wurden demnach die rund USD 15,7 Mio. dem M. -Konto erst am 29. September 2011 (mit nämlichem Valutadatum) überwiesen bzw. gutgeschrieben.
Gleichentags (am 29. September 2011) nahm P. - und zwar nachdem er bereits dem Back Office den Auftrag zur Gutschrift der Gelder auf das M. -Konto erteilt hatte (vgl. die Aussage V. s, a.a.O., S. 14 unten: [ ] haben wir dem Kunden das Geld gutgeschrieben und ihn darauf informiert, dass das Geld angekommen ist. und diejenigen von P. a.a.O. [Urk. 051.0008], S. 12 f. und
14 oben, vgl. auch die Strafanzeige der Privatklägerin 1 vom 24. November 2011 S. 16 Rz. 46 [Ordner 1, Urk. 000.0001] ) mit dem Beschuldigten telefonisch Kontakt auf und unterrichtete ihn von der Gutschrift der Kapitalrückzahlung von rund USD 15,7 Mio. plus Zins von USD 39'012.-. Der Beschuldigte entgegnete, dies sei eine gute Nachricht und bat um ein Bestätigungsmail,
welches P. gleichentags versandte. Gleichentags, wenig später, bestätigte der Beschuldigte den Erhalt dieses Bestätigungsmails mit einem Mail von seiner Seite, in welchem er ankündigte, dass er (zusammen mit K. ) am morgigen Freitag, dem 30. September 2011, um 14.00 Uhr, zur D. nach kommen werde, um die weiteren Schritte bezüglich
dieser Gelder zu besprechen (vgl. Anklageziffer 26; Aussagen von P. , a.a.O.
S. 13 f.; Aussagen des Beschuldigten z.B. in der Hafteinvernahm e [Ordner 15, Urk.
040.001 S. 7 f. und 13 f.] und vor Vorinstanz [HD Urk. 169 S. 35; Email von P. [Ordner 24, Urk. 051.0026]; Email des Beschuldigten [Ordner 24, Urk. 051.0025], vgl. die
Ausführungen der Verteidigung in HD Urk. 175 S. 28 Rz. 61, 67 und 71). Weiter bezeichnete er in diesem Mail die rund USD 15,7 Mio. als Governmental Re-Purchase of Securities per 29/07/2011 [gemeint wohl: 29/09/2011] (vgl. Email des Beschuldigten, a.a.O., Anklageziffer 26, welche irrtümlicherweise 19/09/2011 angibt und die Ausführungen des Verteidigers in HD Urk. 175, S. 33 Rz.
74).
Würdigung
In zivilrechtlicher Hinsicht stellt die Gutschrift der Privatklägerin 1 auf das M. -Konto des Beschuldigten die letzte Etappe einer sog. mehrgliedrigen Banküberweisung dar, welche (u.a.) dem Anweisungsrecht (Art. 466 ff. OR) unterliegt (vgl. BGE III 154; Eric Buis, Die Banküberweisung und der Bereicherungsausgleich bei fehlgeschlagenen Banküberweisungen, Diss., 2000, S. 112). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und dem herrschenden Teil der Lehre wird in einem solchen Fall die Empfängerbank als zahlungspflichtig (im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR) beziehungsweise der begünstigte Kunde als über die Überweisungssumme verfügungsberechtigt angesehen, sobald die Bank die Gutschriftbuchung auf dessen Konto vorgenommen hat. Nach einem Teil der Lehre tritt diese Rechtswirkung erst ein, nachdem die Gutschrift dem Begünstigten (schriftlich, elektronisch, telefonisch mündlich) angezeigt worden ist (vgl. Buis, a.a.O. S. 155, 99, 101, 103). Spätestens die Gutschriftanzeige begründet demnach ein abstraktes - d.h. von Bestand und Umfang der hinter der Anweisung stehenden Deckungsund Valutaverhältnisse unabhängiges - Schuldverhältnis zwischen Bank und Begünstigten, welches diese (in eigenem Namen und aus eigenem Vermögen) gegenüber jenem direkt und unbedingt zur Leistung verpflichtet (vgl. Buis, a.a.O. S.20 und 106).
Somit verpflichtete sich die Privatklägerin 1 am 29. September 2011 mit der durch das Back Office vorgenommenen Kontogutschrift bzw. spätestens mit der
telefonischen Anzeige derselben durch P. an den Beschuldigten zur direkten und unbedingten Zahlung von rund USD 15,7 Mio. an die M. , und zwar ungeachtet dessen, dass die (von ihr irrtümlich angenommene) Kapitalrückzahlung aus dem CMO tatsächlich gar nicht bestand (was noch zu zeigen sein wird in Ziff. 3.3.2.2.).
Mit Eingehung dieser zivilrechtlichen Leistungspflicht nahm die Privatklägerin 1 (durch deren Mitarbeiter) gleichzeitig im Sinne des Strafrechts eine Verfügung über ihr Vermögen vor, kann eine solche doch, wie bereits ausgeführt, selbstverständlich auch den Charakter der Eingehung einer einseitigen Verpflichtung haben. Diese (mehraktige) Vermögensdisposition wurde spätestens mit der telefonischen Gutschriftanzeige an den Beschuldigten durch P. vollzogen (vgl. auch: Jean-Richard-dit-Bressel, Eigenmacht und Ohnmacht des ungetreuen Bankdirektors, in: recht 2008, S. 241).
Aus dem vorstehend erwiesenen Teilsachverhalt geht nun allerdings eindeutig hervor, dass die Überweisung der rund USD 15,7 Mio. auf das Konto der
M. - und damit die Vermögensdisposition der Privatklägerin 1 im Sinne des
Betrugsrechts ohne jegliches Einwirken des Beschuldigten erfolgt war. (Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägerin 1 entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht schon am 27., sondern erst am 29. September über ihr Vermögen verfügte). Die Privatklägerin 1 ging allein aufgrund der Ankündigungen und Überweisung der G. und ihrer eigenen mehrfachen Nachprüfungen fälschlicherweise - davon aus, dass die M. Anspruch auf die rund 15,7 USD Mio. aufgrund einer Kapitalrückzahlung eines der CMO habe. Dieser Irrtum, welcher die Privatklägerin 1 zu ihrer Gutschrift motivierte, wurde weder vom Beschuldigten erweckt, noch wurde diese von ihm darin bestärkt. Schon die Anklage wirft dem Beschuldigten an keiner Stelle vor, dass er täuschend sei es irrtumserweckend in einem Irrtum bestärkend auf die Privatklägerin 1 eingewirkt habe, um sie zur Vornahme und Anzeige der Gutschrift zu bewegen. Vielmehr hebt die Anklageschrift zutreffend und geradezu im Fettdruck hervor, dass die USD 15,7 Mio. ohne Zutun des Beschuldigten auf dem Konto der M. gutgeschrieben worden seien (Anklageziffer 26).
Der Beschuldigte erhielt demnach Verfügungsgewalt über die USD 15,7 Mio., ohne dass er hiezu etwas vorgekehrt hätte, was ihm als strafbares Verhalten vorzuhalten und/oder nachzuweisen wäre. Damit aber scheidet ein Betrug jedenfalls soweit das Geschehen bis und mit 29. September 2011, Zeitpunkt der telefonischen Gutschriftanzeige, betreffend schon mangels Täuschung aus. Im Übrigen wäre auch das Erfordernis der Unmittelbarkeit der vermögenmindernden Wirkung der Vermögensdisposition nicht gegeben (vgl. dazu nachstehend
Ziff. 3.2.2.5.b.).
Die Staatsanwaltschaft (wie auch die Privatklägerin 1) sieht nun allerdings die betrugsrelevante Vermögensdisposition der Privatklägerin 1 nicht schon in der Kontogutschrift vom 29. September 2011, sondern erst in den Bank- überweisungen vom 4./5. Oktober 2011, also darin, dass die D. an jenen späteren Daten, in Ausführung der Zahlungsanweisungen des Beschuldigten (und des Mitbeschuldigten K. ), rund USD 11,8 Mio. vom M. -Konto wegtransferierte (vgl. Anklageziffern 42 und 46; Urk. 261 S. 10 f.; Urk. 262 S. 5 f. Rz.
17).
Dieser Auffassung ist insoweit zuzustimmen, als dass die auf Anordnung des Beschuldigten getätigten Banküberweisungen vom 4./5. Oktober 2011 (entgegen der sinngemässen Ansicht der Vorinstanz) in der Tat sowohl zivilwie strafrechtlich als eine weitere Vermögensdisposition der Privatklägerin 1 zu qualifizieren sind. Zivilrechtlich fällt (gutgeschriebenes) Geld auf dem Bankkonto eines Kunden (weiterhin) in das Vermögen der Bank, derweil der Bankkunde dieser gegenüber lediglich eine Forderung besitzt (und die Verfügungsberechtigung über das Kontoguthaben hat). Nimmt eine Bank eine Geldüberweisung von einem Kundenkonto an einen Dritten vor, so tut sie dies mit ihrem eigenen Geld. Geschieht dies im Auftrag des Bankkunden, entsteht ihr diesem gegenüber eine entsprechende Forderung bzw. Anspruch auf Rückerstattung des entsprechenden Betrags (vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_568/2013 vom 13. November 2013 E.4.2; 4A_438/2007 vom 29. Januar 2008 E. 5.1 m.w.H.). Dem entsprechend ist aus strafrechtlicher Optik die Frage eines Eingehungsbetrugs von der Frage eines Erfüllungsbetrugs auseinanderzuhalten (welche je nach den tatsächlichen Voraussetzungen alternativ gar kumulativ zu bejahen verneinen sind). Fehlt es
was hier der Fall ist an einer Täuschung bei Eingehung der Zahlungsverpflichtung durch den Irrenden, scheidet zwar Eingehungsbetrug von vornherein aus, kann aber allenfalls noch ein Erfüllungsbetrug in Betracht kommen. Die Erfüllungshandlung eines Irrenden stellt eine zweite Vermögensverfügung dar, welcher von seiner (ersten) Vermögensverfügung (mit welcher dieser zuvor eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist), zu unterscheiden ist (vgl. Kerstin Klein: Das Verhältnis von Eingehungsund Erfüllungsbetrug, Herbolzheim 2003, S. 166, 168 und 186).
Sind nun zwar die von der Privatklägerin 1 auf Anordnung des Beschuldigten geleisteten Banküberweisungen vom 4. und 5. Oktober 2011 als Vermögensdisposition im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren, kann ein Erfüllungsbetrug mangels Vorliegen weiterer objektiver Voraussetzungen dieses Tatbestandes dennoch nicht bejaht werden.
Zum einen können wie bereits die Vorinstanz zutreffend bemerkte (HD Urk. 203 S. 106 f. Ziff. 2.3), auf deren Ausführungen deshalb vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO) - die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen nicht als arglistige Täuschung qualifiziert werden. Dem Beschuldigten wird Betrug in der Variante des Bestärkens des Opfers in einem vorbestehenden Irrtum zur Last gelegt. In einem solchen Fall ist, wie bereits ausgeführt, eine arglistige Täuschung nicht schon bei blosser Bestätigung der irrtümlichen Vorstellung des Opfers, sondern nur dann zu bejahen, wenn der Täter dieses auf besonders raffinierte Weise daran hindert, seinen Irrtum zu entdecken.
Der Irrtum der Privatklägerin 1 bestand darin, dass sie fälschlicherweise davon ausging, dass die M. ein Anrecht auf die Gutschrift von rund USD 15,7 Mio. habe aufgrund einer Kapitalrückzahlung eines in ihrem Depot befindlichen CMO. Laut Anklage soll der Beschuldigte die Privatklägerin 1 in diesem Irrtum durch die folgenden falschen Angaben in schriftlicher und mündlicher Form bestärkt haben. Eine erste Täuschung bzw. Bestärkung der Privatklägerin 1 in ihrem Irrtum soll darin bestanden haben, dass er in seinem Bestätigungsmail vom 29. September 2011 die USD 15,7 Mio. als Rückkauf durch die Regierung (Governmental Re-Purchase of Securities per 29/07/2011) bezeichnet habe (vgl. Anklageziffer 31). Eine zweite täuschende bzw. irrtumsbestärkende Handlung des Beschuldigten soll darin gelegen haben, dass er anlässlich der mündlichen Besprechung vom 30. September 2011 fachmännisch erklärt haben soll, wie es bei einem CMO überhaupt zu Kapitalrückzahlungen kommen könne, indem er konkret die USD 15,7 Mio. als einmalige Abschlagszahlung als Folge einer Entwertung des CMO bezeichnet haben soll (vgl. Anklageziffer 34). Die Vorinstanz (HD Urk. 203
S. 106) hat zutreffend hervorgehoben, dass diese dem Beschuldigten vorgeworfenen Falschangaben - unter Annahme ihrer Erwiesenheit je als eine einfache schriftliche und eine einfache mündliche Lüge zu qualifizieren sind, welche zudem unter sich widersprüchlich erscheinen, weshalb sie (entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft; vgl. HD Urk. 171 S. 22; Urk. 261 S. 6 f.) zusammengenommen weder als besondere Machenschaft noch als raffiniertes Lügengebäude bezeichnet werden können.
Ergänzend auszuführen ist, dass die dem Beschuldigten in Anklageziffer 36 vorgeworfene Plausibilisierung der Kapitalrückzahlung (als einmalige Abschlagszahlung in Folge einer Entwertung des CMO) anlässlich der mündlichen Besprechung vom 30. September 2011 sich in dieser konkreten Form noch nicht einmal auf der Ebene des Sachverhalts erstellen lässt. Den Aussagen der an dieser Besprechung anwesenden Mitarbeiter der D. , V. und P. , kann lediglich entnommen werden, dass der Beschuldigte V. gegenüber erklärt habe, wie es zu solchen Zahlungen kommen kann (gemeint wohl: die Kapitalrückzahlung) und wie das mit den Faktoren vonstattengeht (gemeint wohl: der PoolFaktor) (vgl. die Aussagen von V. in Ordner 24, Urk. 050.003 S. 7 [Antwort zu Frage 40] und S. 8 [Antwort zu Frage 44], welche von P. erst in seiner zweiten Zeugeneinvernahm e und nur auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft lapidar bestätigt wurden [Ordner 24, Urk. 051.1005 S. 7, Antwort zu Frage 29], derweil er in seiner ersten Zeugeneinvernahm e sinngemäss noch ausführte, dass anlässlich der Besprechung er dem Beschuldigten, und nicht dieser ihm, detailliert erklärt habe, wie es zu dieser Gutschrift gekommen sei [vgl. Ordner 24, Urk. 051.0008, S. 13, Antwort zu
Frage 67]). M.a.W. kann diesen Zeugenaussagen auf welche sich die Argumentation der Staatsanwaltschaft stützten will (vgl. HD Urk. 171 S. 16 und Anm. 63) - nur entnommen werden, dass der Beschuldigte gegenüber V. die angebliche Kapitalrückzahlung anhand der Poolfaktorwertveränderung des CMO zu plausibilisieren versuchte. Damit aber behauptete der Beschuldigte gegenüber
V. im Wesentlichen nichts mehr und nichts weniger, als was die Privatklägerin 1, d.h. jedenfalls P. , bereits aufgrund der eigenen Abklärungen über den Hintergrund der Gutschrift der USD 15,7 Mio. zu wissen glaubte und dem Beschuldigten am Vortag der Besprechung in mündlicher und schriftlicher Form selbst so mitgeteilt hatte (vgl. die Aussagen von P. zur Kapitalrückzahlung und zum Pool-Faktor, a.a.O., S. 13 f., Antworten auf Fragen 67-74, sowie dessen Bestätigungsmail an den
Beschuldigten in Ordner 24, Urk. 051.0026). Unter diesem Gesichtspunkt müssen die falschen Angaben des Beschuldigten an der Besprechung vom 30. September 2011 rechtlich als blosse Bestätigung der vorbestandenen Fehlvorstellung der Privatklägerin 1 gewertet werden, was, wie ausgeführt, noch kein arglistiges Bestärken darstellt. Auch die weiteren Aussagen von V. führen zu diesem Schluss. Dieser gab an, dass er die Zahlung zwar nicht richtig habe einordnen können, aber aufgrund der von P. vorgenommenen Abklärung und der Bestätigung
der G. nicht daran gezweifelt habe, dass die M. an den USD 15,7 Mio.
berechtigt gewesen sei. Aufgrund dieser Abklärungen bzw. des Gegencheckens bei der G. , und weil im neuen Beschrieb dieser Faktor heruntergesetzt wurde, habe alles einen Sinn gemacht und sei logisch gewesen (Ordner 24, Urk.
050.003 S. 8 f. Antworten auf Fragen Nr. 41 und 47 f.). Gemäss diesen spontanen Aussagen V. s - und entgegen der unmittelbar auf diese Aussagen folgenden (und von V. erwartungsgemäss bejahten) Suggestivfrage der Staatsanwaltschaft (vgl. a.a.O., Frage 49) hatten die Erklärungen des Beschuldigenden demnach keinen (bestärkenden) Einfluss auf seine Fehlvorstellung und zwar auch nicht in Bezug auf die Poolfaktorherabsetzung. Diese (sowie die Berechtigung der M. an den gutgeschriebenen Geldern) erschien V. plausibel und logisch nicht erst aufgrund der Erklärungen des Beschuldigten sondern bereits aufgrund des neuen Beschriebs womit die durch P. überprüfte Swift-Mitteilung der
G. vom 27. September 2011 gemeint ist (vgl. a.a.O. S. 8 bei Frage 41 [Die SIX hat uns dann eine SWIFT-Mitteilung geschickt, wo alles detailliert umschrieben war] sowie die Aussagen von P. in Urk. 051.0008 S. 11 f. sowie den Swift selber, bes. Linie 92A, in Urk. 051.0028
f.). Im weiteren geht sowohl aus den Aussagen V. s wie aus denjenigen von P. insgesamt hervor, dass das Gespräch über den Grund der Gutschrift der USD 15,7 Mio. anlässlich der Besprechung vom 30. September 2011 von unter-
geordneter Bedeutung war. Im Vordergrund standen vielmehr die zwei Themen über die zukünftige Verwendung dieser Gelder durch die M. einerseits und das weitere Schicksal der CMO-Wertpapiere andererseits (vgl. die Aussage V. s in Ordner 24, Urk. 050.003 S. 9: [ ] die Hauptthemen waren sicherlich, wie man die 10 Mio. in den Hedge Fund investiert und der Transfer dieser Notes an die W. -Bank, und die Aussa-
gen von P. Ordner 24, Urk. 0051.0008 S. 16: Der Zweck dieser Besprechung war, dass Herr A. die Wertschriften weiter transferieren wollte und ca. 10 Mio. in einen Hedge Fund investieren wollte.).
Dies geht im Übrigen (wie die Verteidigung zutreffend erwähnt hat; HD Urk. 175 S. 35 Rz. 84, ) auch aus der über diese Besprechung von Seiten der D. Bank verfassten Aktennotiz vom 30. September 2011 hervor, welche mit purpose of the visit: discussion on the cash positions and issues of transferring CMOs to W. Bank [ ] überschrieben ist und dementsprechend lediglich zu diesen zwei Themen Bemerkungen enthält, indes an keiner Stelle darauf hinweist, dass
die Nachprüfung, Erklärung Plausibilisierung des Zahlungseingangs des USD
15,7 Mio. ein Thema war (vgl. Ordner 24, Urk. 050.0014). Die (zweifellos) täuschenden Erklärungen des Beschuldigten hinsichtlich dieser zwei Hauptthemen bzw. insbesondere seine unwahren Ausführungen zu dem angeblichen Investment von
10 Mio. (vgl. dazu nachstehend Ziff. 3.3.3.3.b) können entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Anklageschrift S. 13 f. Rz. 36; HD Urk. 171 S. 16 f.;
Urk. 261 S. 7 Rz. 10) nicht als Lügengebäude zum Zwecke der Irrtumsbestärkung der Privatklägerin 1 gewertet werden, da sie mit dem Irrtum der Privatklägerin 1 über die Begründetheit der Gutschrift der USD 15, 7 Mio. bzw. der Berechtigung der M. an diesen Geldern in keinem direkten Zusammenhang stehen. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (a.a.O.) und der Privatklägerin 1 (Urk. 262 S. 4 f. Rz. 12) lässt sich auch nicht sagen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit diesen Angaben zum angeblichen Investment unter zeitlichen Druck gesetzt hatte. Wie die Verteidigung zutreffend anmerkte (HD Urk. 175 S. 40 Rz. 96) kann den Aussagen von V. und P. nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte gesagt habe, er sei zu diesem Investment verpflichtet (so aber Anklageziffer 36), sondern lediglich, dass er ein solches Investment machen werde (V. in Ordner 24, Urk. 050.0003 S. 9, ab Rz. 50) bzw. machen wolle (P. in
Ordner 24, Urk. 051.0008 S. 16, ab Rz. 89 ; in diesem Sinne äussert sich auch der Vertreter der Privatklägerin 1 in der Strafanzeige vom 24. November 2011 S. 16 Rz. 47 in Ordner 1, Urk. 000.0001). Dass man sich zeitlich unter Druck gesetzt gefühlt habe, geht weder aus den Aussagen V. s noch aus denjenigen von P. hervor.
Wie sodann die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (und die Verteidigung betont; Urk. 264 S. 22), ist im Weiteren nur schon nicht eingeklagt (und abgesehen davon auch nicht ersichtlich), dass der Beschuldigte die Mitarbeiter der Privatklägerin 1 am 30. September 2011 absichtlich und aktiv von einer Überprüfung seiner Angaben abgehalten hätte. Auch kann (entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft HD Urk. 171 S. 22; Urk. 261 S. 7 Rz. 9) eine allfällige Annahme des Beschuldigten, dass eine Überprüfung seiner Angaben unterbleiben werde, mangels eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter den Parteien - nachdem deren Geschäftsbeziehung erst wenige Monate gedauert hatte - nicht als arglistig qualifiziert werden. Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist auszuführen, dass aus den Aussagen von P. (sinngemäss) hervorgeht,
dass aus Sicht der Bank die Überprüfung der Berechtigung der M. an diesen USD 15,7 Mio. mit Vornahme der Kontrollen vor Gutschrift der Gelder auf das M. -Konto am 29. September 2011 bereits definitiv abgeschlossen war (vgl. seine Antwort, a.a.O. [Urk. 051.0008], auf die [im Rahmen der Fragen zur Besprechung vom
September 2011 gestellte] Frage 88 der Staatsanwaltschaft, ob er je an der Berechtigung der M. bzw. des Beschuldigten an den USD 15,7 Mio. gezweifelt habe: (überlegt lange) Wie gesagt, nachdem ich vom Back Office die Bestätigung erhalten hatte und wusste, dass es sich um Distressed Bonds handelte und nachdem alle Routine-Kontrollen gemacht worden waren, fühlte ich mich in der Lage, diese Zahlungsbestätigung herauszugeben.). An keiner Stelle der Aussa-
gen P. ', V. s auch des Back Office Mitarbeiters U. (Ordner
24, Urk. 052.0005) findet sich ein Hinweis, dass nach der Kontogutschrift vom 29. September 2011 und vor Ausführung der Zahlungsanweisungen des Beschuldigten am 4./5. Oktober 2011 an sich noch weitere Überprüfungen der bereits gutgeschriebenen Gelder vorgesehen gewesen waren und auf diese dann aber aufgrund des fachmännischen Auftretens des Beschuldigten verzichtet wurde. Auch schon aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, dass die Angaben des Beschuldigten in seinem Mail vom 29. September 2011 und anlässlich der Besprechung vom 30. September 2011 die Aufdeckung des Irrtums der Privatklägerin 1 verhindert hätten.
Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend begründet (HD Urk. 203 S. 107), dass das Verhalten der Privatklägerin 1 - d.h. ihre Entgegennahme eines traditionell vom Investmentbanki ng verwalteten Wertpapiers (des CMO), bezüglich welchem sie als Anlagebank laut Anklageschrift (Anklageziffer S. 13 Rz. 34 und S. 14 Rz. 38) und gemäss Eingeständnis ihrer Mitarbeiter (bezeichnend hier besonders die Aussage von V. in Ordner 24, Urk. 050.0003 S. 8: Dadurch dass wir die Bestätigung von der G. AG hatten, wollten wir ihm [dem Beschuldigten] nicht zeigen, dass wir nichts von solchen Instrumenten verstehen., vgl. weiter auch die Aussagen von U. in Ordner 24, Urk. 052.0005
S. 3) keine Fachkenntnisse hatte - unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung geradezu als leichtfertig bezeichnet werden muss, und auch dieser Umstand gegen die Bejahung der Arglist spricht. Wenn einerseits wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend Ziff. 3.3.3.2.) - dem Beschuldigten vorgeworfen werden muss, dass er wusste, dass es sich beim fraglichen CMO um einen Interest Only Titel handelte, der keine Kapitalrückzahlung vorsieht, so muss sich die Privatklägerin 1 andererseits den Vorwurf gefallen lassen, dass sie das Entsprechende selber auch hätte wissen bzw. in Erfahrung bringen können und müssen. Ob ein Wertpapier nur zu Zinszahlungen berechtigt auch Kapitalrückzahlungen zulässt, ist fundamental und keineswegs nebensächlich. Diese grundlegende Tatsache über die Qualität eines Wertpapiers zu wissen in Erfahrung zu bringen, gehört zu den elementaren Vorsichtsmassnahmen, die von einer professionellen Bank verlangt werden dürfen. Dies gilt (entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, Urk. 261 S. 8 f., sowie der Privatklägerin 1, Urk. 262 S. 4) auch dann, wenn die Bank lediglich als Depotbank fungiert: Wie ausgeführt (vorstehend Ziff. 3.2.2.1.) trifft sie als letztes Glied einer mehrgliedrigen Banküberweisung eine direkte Leistungspflicht aus eigenem Geld hinsichtlich der aus den deponierten Titeln erwachsenden Ansprüche ihres Kunden, weshalb es in ihrem vitalen Interesse sein muss, die Beschaffenheit solcher Titel zu kennen. Im Übrigen wäre diese Tatsache von der Privatklägerin 1 auch relativ leicht in Erfahrung zu bringen gewesen; sie hätte hiezu lediglich den Wertpapierprospekt zum betreffenden CMO durchlesen müssen, in welchem (wie noch zu zeigen sein wird, Ziff.
3.3.2.2.b.aa) mehrfach darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen sog. Interest Only Titel handelt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das eingeklagte Verhalten des Beschuldigten in der Zeitspanne von seiner Kenntnisnahme der Gutschrift der USD 15,7 Mio. am 29. September 2011 bis zur Abgabe der Zahlungsanweisungen an die Privatklägerin 1 am 2./3. Oktober 2011 - nicht als arglistiges Bestärken im Sinne von Art. 146 StGB, sondern höchstens als ein (nicht unter den Betrugstatbestand fallendes) blosses Bestätigen bzw. Ausnutzen des Irrtums der Privatklägerin 1 zu qualifizieren ist.
Zum Anderen fehlt es auch schon an der unmittelbar vermögensmindernden Wirkung der Vermögensdisposition der Privatklägerin 1. Die Banküberweisungen von rund USD 11,8 Mio., welche die Privatklägerin 1 am 4./5. Oktober 2011 aus ihrem eigenem Geld ab dem M. -Konto tätigte, waren ja zum damaligen Zeitpunkt noch gedeckt durch das Guthaben von rund USD 13,5 Mio. auf ihrem Konto bei der G. . Zur Minderung des Vermögens der Privatklägerin 1 kam es erst, als die G. am 7. Oktober 2011 ihre Fehlüberweisung entdeckte und auf dem bei ihr geführten Konto der Privatklägerin 1 eine entsprechende Storno-Buchung ausführte (vgl. Anklageziffer 47). Damit verlor die Privatklägerin 1 eine Forderung gegen die G. in entsprechendem Umfang und waren ihre Überweisungen nicht mehr gedeckt. Der Vermögensschaden trat demnach bei der Privatklägerin 1 erst aufgrund einer weiteren selbständigen Handlung einer (unabhängigen) Drittperson ein, weshalb Betrug ausscheidet (vgl. vorstehend Ziff. 3.2.1.1.). M.a.W. hätte die Privatklägerin nie einen Vermögensschaden erlitten, wenn der Fehler nicht entdeckt worden wäre.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Übrigen festzuhalten, dass auch nicht etwa ein Betrug durch Unterlassen gegeben ist. Dass der Beschuldigte die Mitarbeiter der D. über ihren Irrtum hätte aufklären sollen, ist zum einen nur schon nicht eingeklagt. Die Nichtbeseitigung des Irrtums der Privatklägerin 1 durch den Beschuldigten ist zum andern auch rechtlich nicht vorwerfbar. Eine Aufklärungspflicht bzw. Garantenstellung (i.S.v. Art. 11 StGB) des Beschuldigten aus Gesetz, Gefahrengemeinschaft Ingerenz ist nicht ersichtlich. Auch eine Ga-
rantenstellung aus Vertrag muss verneint werden, nachdem, wie bereits ausgeführt, vor dem Hintergrund der erst wenige Monate dauernden, rein geschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien nicht von einem besonderen Vertrauensverhältnis ausgegangen werden kann.
3.2.3. Fazit
Im Fazit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer
III. lit. B nicht des Betrugs schuldig gesprochen werden kann.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Prot. I S. 27 f.) ist auch kein versuchter Betrug gegeben. In Frage käme vorliegend höchstens vollendeter Betrugsversuch, nachdem der Erfolg (hier: der Vermögensschaden der Privatklägerin 1) nicht (unmittelbar) auf das Täterverhalten (vgl. Trechsel/Crameri, StGB PK, 2. Aufl. Art. 146 N 14), sondern auf das Storno der G. zurückzuführen ist. Beim vollendeten Versuch müssen aber alle übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere auch die arglistige Täuschung (bzw. Irrtumsbestärkung) verwirklicht sein, woran es hier, wie gezeigt, fehlt. Einen unvollendeten Versuch gibt sodann schon der eingeklagte Sachverhalt nicht her und im Übrigen läge ein solcher nur dann vor, wenn sich der Vorsatz des Täters auf sämtliche objektiven Betrugsmerkmale und damit insbesondere auch auf eine arglistige Täuschung Irrtumsbestärkung richtet, mithin auf ein Verhalten, das objektiv als arglistig erscheint (vgl. BGE 122 IV 246 E. 3a a.E.; BGE 128 IV 18 E. 3b; Bundesgerichtsurteil 6S.722/2001 vom 17. April 2002). Ein entsprechender Vorsatz des Beschuldigten könnte indes nicht nachgewiesen werden, nachdem die dem Beschuldigten mit Anklageschrift vorgeworfen Irrtumsbestärkungshandlungen bereits objektiv nicht als arglistig zu qualifizieren sind.
U nrechtmässige Ve rwendung von Vermögenswerten
Strafantrag
Art. 141bis StGB ist ein Antragsdelikt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (HD Urk. 203 S. 109 Ziff. 4.2.), liegt ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin 1 vor (Ordner 1, Urk. 000.0001). Die Privatklägerin 1 ist selbstredend antragsberechtigt ist, ist sie doch die Person, von deren Konto die entsprechenden Guthaben abgebucht wurden und damit diejenige, welcher ein allfälliger Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten zukommt (vgl. BSK StGB II - Niggli, Art. 141bis N 41).
Objektiver Tatbestand
Einleitung
Bei diesem Delikt besteht der objektive Tatbestand darin, dass jemand Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem eines anderen Nutzen verwendet. Zu beachten ist, dass gemäss dieser Bestimmung auf den Willen des Täters abzustellen ist und nicht auf den Willen des an den Vermögenswerten Berechtigten (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., 2013, S. 187).
Vermögenswerte sind dem Täter dann ohne seinen Willen zugekommen, wenn sie ihm ohne sein Zutun zugekommen sind (die Gutschrift also für ihn wie bei einem Fund - überraschend erfolgt) und er darüber hinaus auf sie auch keinen Rechtsanspruch hat. Dabei spielt keine Rolle, aus welchem Grund auf welche Weise der Zufluss der Vermögenswerte an den Täter erfolgte: Es kann dies die Folge sowohl eines technischen Versagens, z.B. bei der Datenverarbeitung, wie auch und vor allem eines Irrtums sein. In der Regel handelt es sich um Gutschriften, welche für das Konto eines anderen bestimmt gewesen sind um irrtümlicherweise geleistete Doppelzahlungen auf das an sich richtige Konto. Sodann kommt der Fall in Betracht, dass die beim Täter eingegangene Zahlung zwar mit Willen des Überweisenden erfolgte, dieser sie aber unter dem Einfluss eines Irrtums über seine Leistungspflicht veranlasste. Demgegenüber sind dem Täter die Vermögenswerte nicht ohne seinen Willen zugekommen, wenn dieser die irrtümliche Gutschrift durch Täuschung der Verantwortlichen selber veranlasst zu ihr beigetragen hat. Als dem Täter zugekommen gelten müssen die Vermögenswerte im Übrigen immer dann, wenn dieser Verfügungsmacht über sie erlangt hat (BSK StGB II - Niggli, Art. 141bis N 17; Donatsch, a.a.O., S. 188 f., BGE 131 IV 11 E. 3.1.2.; Stratenwerth/Bommer/Jenny, a.a.O., S. 354 Rz. 15).
Zivilrechtlich betrachtet entsteht bei einer Fehlüberweisung ein Rückforderungsanspruch aus Art. 62 OR. Erst wenn der Täter seinen Willen bekundet, die Durchsetzung dieses Rückforderungsanspruchs des Berechtigten völlig zu vereiteln, kann strafrechtlich von einem unrechtmässigen Verwenden gesprochen werden, was spätestens dann nachweislich der Fall ist, wenn der Täter die Korrektur des Fehlers ausdrücklich ablehnt (vgl. BSK StGB II - Niggli, Art. 141bis N 21 f.). Die tatbestandsmässige Handlung der unrechtmässigen Verwendung von Buchgeldern zum Nutzen des Täters eines anderen setzt m.a.W. voraus, dass er über den ihm irrtümlich gutgeschriebenen Betrag in einer Weise verfügt, die deutlich erkennen lässt, dass die Rückforderung durch den Veranlasser der Überweisung dauernd vereitelt werden soll. Es genügt also etwa nicht, wenn der Täter den empfangenen Betrag auf seinem Konto stehen lässt, ohne die Organe der Bank bzw. des Postcheckamts den Absender zu informieren. Anders verhält es sich (z.B.), wenn der irrtümlich erlangte Betrag sogleich auf ein anderes Konto abdisponiert wird (um Nachforschungen und damit die Rückerstattung zu erschweren bzw. gar zu verunmöglichen). Ebenso verfügt unrechtmässig über Vermögenswerte, wer die Rückabwicklung verweigert, ohne in der Lage zu sein, die Forderung des Berechtigten mit anderen Mitteln zu erfüllen (Donatsch, a.a.O. S. 189; Stratenwerth/Bommer/Jenny, a.a.O., S. 354 Rz. 16). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Verwendung der Vermögenswerte dann unrechtmässig, wenn sie darauf abzielt, den Geschädigten an der Geltendmachung seiner Rückforderungsansprüche zu hindern (BGE 129 IV 209 E. 2c).
Ohne Willen zugekommen
Ohne Zutun zugekommen
Wie bereits ausgeführt, ist sachverhaltsmässig belegt und im Übrigen auch unbestritten, dass die am 29. September 2011 auf das M. -Konto bei der D. Bank vorgenommene Gutschrift von USD 15'760'320.ohne Mitwirken
des Beschuldigten erfolgte. Der Beschuldigte trug erst etwas bei zur Abdisposition
dieses Buchgeldes vom M. -Konto auf verschiedene externe Konten, nicht aber schon zu dessen Überweisung auf das M. -Konto. Schon mit der Gutschrift (und nicht erst mit der Abdisposition) erlangte der Beschuldigte aber Verfügungsmacht über die fraglichen Gelder.
Somit sind der M. bzw. dem Beschuldigten (Art. 29 StGB, vgl. vorstehend Ziff. 3.1.4.) - die rund USD 15,7 Mio. ohne Zutun des Beschuldigten zugekommen im Sinne des objektiven Tatbestandes von Art. 141bis StGB.
Kein Rechtsanspruch
Wie die Vorinstanz überzeugend dargetan hat (HD Urk. 203 S. 36 f. Ziff. 3.2.3.) steht weiter ausser Frage, dass die Überweisung der rund USD 15,7 Mio. auf einem Fehler beruhte und die M. bzw. der Beschuldigte in Tat und Wahrheit keinen Rechtsanspruch auf diesen Betrag hatte:
aa) Laut dem Informationsblatt an die Investoren - dem sog. Private Placement Memorandum vom 9. März 2011 und dem dazugehörigen Supplement vom 11. März 2011 ist der vorliegend interessierende CMO mit ISIN-Nr. (zusammenfassend und vereinfacht ausgedrückt) das Ergebnis mehrfach verbriefter Derivate auf der Basis von Hypotheken für Geschäftsliegenschaften kleinerer und mittlerer amerikanischer Unternehmen. Der CMO verbrieft das Anrecht auf einen durch den US Staat garantierten Anteil an Zinszahlungen der zugrundeliegenden Hypotheken (siehe das Memorandum in Ordner 1, Urk. 000.0083 ff. und das Supplement in Ordner 1, Urk. 000.0052 ff. sowie die entsprechenden, vom Beschuldigten insoweit bestätigten Vorhalte der Staatsanwaltschaft in der Schlusseinvernahme Ordner 17, Urk. 040.0396 S. 11 Rz. 30
f. und 13 Rz. 37).
Das Memorandum sowie das Supplement machen jeweils bereits im ersten Absatz darauf aufmerksam, dass es sich bei diesem Wertpapier um einen sog. Interest Only Titel handelt (vgl. Ordner 1, Urk. 000.0083: [ ] which evidences an interest-only strip of the government guaranteed portion of underlying SBA [=The United States Small Business Administration] § 7(a) loans [ ], und Ordner 1, Urk. 000.0052: [ ] evidence the right to receive certain interest-only payments stripped from the government-guaranteed portion of the related SBA
§ 7(a) Loans ). In seiner Zusammenfassung (summary) weist das Memorandum auf dieses Charakteristikum des CMO ein weiteres Mal hin (Ordner 1, Urk. 000.0089). Auch im elektronischen System (dem Datenmonitor für Investmentbanken) wird
dieser CMO mit IO gelistet, was für Interest Only steht (vgl. die screenshots im Anhang des Mails des Beschuldigten an P. vom 21. Juni 2011, in Ordner Beilage 17, Urk. 5003 und den entsprechenden, vom Beschuldigten nicht bestrittenen Vorhalt der Staatsanwaltschaft in der Schlusseinvernahme in Ordner 17, Urk. 040.0396 S. 13 Rz. 36).
Aus diesen Unterlagen geht somit deutlich hervor, dass es sich beim fraglichen CMO um ein Wertpapier handelt, das einzig zu Zinszahlungen (interest-only payments) berechtigt, nicht aber einen Anspruch auf Rückzahlung des darunterliegenden Kapitals (underlying loans) gewährt. Dass dem objektiv so ist, wurde letztlich auch vom Beschuldigten eingeräumt (vgl. seine Aussage in der Schlusseinvernahme in Ordner 17, Urk. 040.0396 S. 15 Rz. 44: Das ist klar, dass man keine Berechtigung hat am Kapital [ ], sowie seine Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme: [Der Inhaber]
kommt mit diesen 'Principal' Kapitalien gar nie in Berührung. Er hat nur ein Anrecht auf Zinsen.). Den haltlosen Einwand des Verteidigers, dass auch wenn es kein Recht auf eine Kapitalzahlung gebe, es dennoch eine solche geben könne, weil im Wertpapierprospekt nirgends stehe und bis heute auch kein Experte bestätigt habe, dass eine solche unmöglich sei (HD Urk. 175 S. 13 Rz. 30; Urk. 264 S. 7 Rz. 8 und S. 13 Rz. 24), hat bereits die Vorinstanz mit dem zutreffenden Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut von Memorandum und Supplement entkräftet. Wenn angegeben ist, dass ein Titel nur zu Zinszahlungen (interest-only payments) berechtigt, ist damit begriffsnotwendigerweise gleichzeitig gesagt, dass Kapitalrückzahlungen ausgeschlossen sind, ohne dass dies noch explizit angefügt werden müsste. Zur Feststellung dieser sachlogischen Schlussfolgerung ist kein Expertengutachten erforderlich. Hinzu kommt, dass (neben den vorstehend zitierten Aussagen des Beschuldigten) auch den Aussagen der hiezu einvernommenen Mitarbeiter der
D. und der G. übereinstimmend entnommen werden kann, dass was sie allerdings bis zum 7. Oktober 2011 übersehen hatten bzw. ihnen erst nach Aufarbeitung des Falls bewusst wurde (und ihnen unter einem betrugsrechtlichen Aspekt als leichtsinniges Verhalten im Sinne der Opfermitverantwortung entgegenzuhalten wäre, vgl. vorstehend Ziff. 3.2.2.5.a.) - der CMO ein Interest Only Papier darstellt und somit nur zu Zinszahlungen und nicht zu Kapitalrückzahlungen berechtigt (U. [Ordner 24, Urk. 052.005 S. 14 Rz. 66]; AA. [Ordner 24, Urk.
053.005 S. 5 Rz. 23 und S. 10 Rz. 59] ; T. [Ordner 24, Urk. 054.005 S. 4 f. Rz. 19 f.;
AB. [Ordner 27, Urk. 510.1001 S. 11 Rz. 76]; AC. [Ordner 27, Urk. 511.1001 S. 9 Rz.
64).
Diese objektive Tatsache ist somit bewiesen und wird, wie gesagt, vom Beschuldigten (nach wechselvollen und widersprüchlichen Aussagen im Untersuchungsverfahren; vgl. hiezu die erstinstanzlichen Ausführungen in HD Urk. 203
S. 38-40 Ziff. 3.4.1.) seit dem vorinstanzlichen Verfahren auch anerkannt
(HD Urk. 169 S. 17); so auch in seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 24).
cc) Die USD 15,7 Mio. wurden seitens der O. , seitens der G. sowie seitens der Privatklägerin 1 als Principal Paydown (bzw. Principal Paydowns, so die G. ), mithin als Kapital-Teilrückzahlung deklariert (O. : vgl. Ordner 35, Urk. 600/0013 S. 3 ff., Urk. 600.0088; G. : Ordner 35, Urk. 600.0098 = Ordner 1,
Urk. 000.0129; D. : Ordner 24, Urk. 051.0026). Da das fragliche Wertpapier wie erwähnt nur zu Zinszahlungen berechtigte und keinen Anspruch auf Auszahlung am darunterliegenden Kapital vermittelte, steht ausser Frage, dass die Gutschrift auf einem Fehler beruhte. Hätte kein Fehler vorgelegen, hätte auch kein Grund für die O. bestanden, den von ihr angekündigten Principal Paydown zu widerrufen (zu dem von der Verteidigung nicht bestrittenen [HD Urk. 175 S. 24] - Widerruf mittels Swift-
Mitteilung seitens O. vom 28. September 2011 vgl. Ordner 35, Urk. 600.0013 S. 6 und Urk.
600.0092: The following movement has been cancelled: Option 1 Cash - Cash Credit Principal Cash). In der Folge hätte auch keine Veranlassung für die G. bestanden, eine Stornierung der gutgeschriebenen Teilrückzahlung auf dem bei ihr geführten Konto der Privatklägerin 1 vorzunehmen (Ordner 35, Urk. 600.0014 = Ordner 1,
Urk. 000.0172: Principle Paydowns: Please note, this event has been reversed due to interest only). Der Einwand der Verteidigung (Urk. 264 S. 8 Ziff. 11), wonach der Widerruf der O. möglicherweise selber fehlerhaft sei (und aus diesem Grund kein Beleg für die Fehlbuchung sei) ist eine blosse Spekulation, für welche keine objektive Anhaltspunkte ersichtlich sind.
Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die genaue Fehlerursache offen gelassen werden kann, da es für die strafrechtliche Beurteilung der dem Beschuldigten gemachten Anklagevorwürfe letztlich keine Rolle spielt, ob der Fehler
innerhalb der G. schon vorher bei der US-Depotstelle O. (oder gar schon der AD. [AD. ]) passierte. Den diesen Punkt bestreitenden Ausführungen der Verteidigung (HD Urk. 175 S. 22-24) ist lediglich insoweit beizupflichten, als dass die Ursache für den Fehler allem Anschein nach schon bei der O. und nicht erst bei der G. auftrat und die Anklageschrift diesbezüglich missverständlich formuliert ist (vgl. Anklage Rz. 23; was allerdings aufgrund der fehlenden Relevanz für die an den Beschuldigten gerichteten Vorwürfe zu keiner Verletzung des Anklageprinzips führt). Ungeachtet der exakten Lokalisierung des Fehlers ist vor dem Hintergrund der glaubhaften Ausführungen der Mitarbeiter der G. - davon auszugehen, dass dieser höchstwahrscheinlich auf unzulängliche Möglichkeiten der Einbuchung dieses Interest Only Titels in das elektronische Systems der Banken zurückzuführen ist. Offenbar löste die elektronische Erfassung der Ankündigung einer Zinszahlung am 24. September 2011 automatisch einen principle paydown aus, welcher von der O. am 28. September 2011 zwar widerrufen wurde, dies von der G. aber zu spät (erst am
7. Oktober 2011) bemerkt wurde (vgl. hiezu die Aussagen von AA. in Ordner 24, Urk.
053.0005 s. 9 ff. und von T.
in Ordner 24, Urk. 054.0005 s. 11 ff., vgl. auch das E-Mail des
G. -Mitarbeiters AE. an den D. - Mitarbeiter U. vom 7. Oktober 2011 in Ordner 24, Urk. 054.0049).
Wollte man im Übrigen einen (zu spät entdeckten) Systemfehler verneinen, käme lediglich noch eine - ungewollte beabsichtigte menschliche Fehlmanipulation des elektronischen Systems als Ursache dieser Millionenzahlung in Betracht. Wäre von einer ungewollten (allenfalls fahrlässigen) menschlichen Fehlleistung eines Bankenmitarbeiters auszugehen, würde dies an der Qualifikation der Gutschrift als einer nicht vom Wertpapier gedeckten Fehlbuchung indes überhaupt nichts ändern. Das gleiche gilt hinsichtlich einer allfälligen absichtlichen Manipulation des Systems. Auch unter Annahme eines solchen Szenarios kann deshalb der Verteidigung (HD Urk. 175 S. 55 Rz. 131; Urk. 264 S. 8 Rz. 11) nur insofern zugestimmt werden, als dass die Möglichkeit von Manipulationen durch Bankmitarbeiter Dritte (z.B. Hacker) nicht völlig ausgeschlossen werden kann, bzw. rein theoretisch möglich bleibt.
Lediglich im Sinne eines kurzen Exkurses sind die weiteren Ausführungen der Verteidigung (a.a.0., vgl. auch Urk. 175 S. 54), wonach der Beschuldigte in einem solchen Falle der Systemmanipulation von Unbekannten als Opfer gutgläubiges Tatwerkzeug missbraucht worden wäre, als geradezu abwegig zu bezeichnen. Nutzniesser eines Grossteils der dem M. -Konto überwiesenen und von diesem weiter verwiesenen Gelder waren nicht Unbekannte, sondern nachweislich auch der Beschuldigte selber, der Mitbeschuldigte K. , der Vater des Mitbeschuldigten K. und die vom Beschuldigten kontaktierten Hintermänner wie AF. und Q. (vgl. dazu auch unten Ziff. V.D.4.2.2.), welche der Beschuldigte jedenfalls zum Teil persönlich kannte. Hinzu kommt, dass die (wenigen) in den Akten fassbaren Indizien, welche durchaus einen gewissen Verdacht aufkommen lassen, dass die Auslösung des principal paydown willentlich herbeigeführt worden sein könnte, jeweils auf ein Mitwissen und Mitwirken des Beschuldigten hindeuten. So erstaunt beispielsweise, wie unüberrascht der Beschuldigte auf die (aufgrund der objektiven Eigenschaften des Wertpapiers nicht zu erwartende) Nachricht von der Millionengutschrift reagierte und wie schnell er in der Lage war, darauf zu reagieren bzw. einen Grossteil dieser Gelder weiter zu transferieren. Auch erstaunt etwa, dass die Gründung der H4. AG - d.h. derjenigen Firma, auf deren Konto bei der E. in schliesslich ein beträchtlicher Teil der vom M. -Konto wegdisponierten und um die halbe Welt transferierten Gelder landeten, wo sie gemäss dem vom Notar B. ausgefüllten Formular A dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten K. s als den angeblich wirtschaftlich Berechtigten zur Verfügung stehen sollten von Q. bereits einige Tage vor dem 29. September 2011, dem Datum des Eingangs der Gutschrift auf das M. -Konto, in die Wege geleitet wurde (vgl. dazu nachstehend Ziff. V.B.4.1.). Eine Manipulation des elektronischen Bankensystems der Swift-Anweisungen erschiene deshalb höchstens mit Mitwissen des Beschuldigten plausibel; allerdings bleibt ein solches Szenario eine blosse Spekulation, es ist weder eingeklagt, noch liesse es sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten rechtsgenügend beweisen.
Zusammengefasst ändern somit die verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der genauen Fehlerursache nichts daran, dass die von der O. angekündigten und von der G. der Privatklägerin 1 und von dieser dem M. - Konto des Beschuldigten gutgeschriebenen USD 15,7 Mio. auf eine von den Mitarbeitern der involvierten Banken zu spät bemerkten - Fehlbuchung zurückzuführen sind und mit Sicherheit nicht auf einen Anspruch aus dem Wertpapier zurückgehen.
An dieser Tatsache der rechtsgrundlosen Gutschrift vermögen auch die haltlosen (und unter sich widersprüchlichen) Behauptungen des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme nichts zu ändern, mit welchen dieser die rund USD 15,7 Mio. als vorausbezahlte und zusammengefasste Zinszahlungen hinstellen wollte. Dass man in dieser ganzen Angelegenheit [ ] nie von Kapitalrückzahlungen, sondern von einer vorab Zinsausschüttung gesprochen habe (Ordner 18, Urk. 040.0397 S. 6 und 9) wird nicht nur durch die Aussagen der Mitarbeiter der Privatklägerin 1 (sowie der Mitarbeiter der G. ) widersprochen, sondern auch schon durch das bereits mehrfach erwähnte Bestätigungsmail von P. an den Beschuldigten vom 29. September 2011 klar widerlegt (Ordner 24, Urk. 051.0026: Capital Reduction / Principal Pay-down). Dass sodann Couponzahlungen (Zinszahlungen) auch Kapital seien (Ordner 18, Urk. 040.0397 S. 9 Rz. 13), stellt nichts mehr als eine ausweichende semantische Wortspielerei des Beschuldigten dar. Dass schliesslich im Memorandum bzw. in dessen Supplement der Ausdruck Principal Payment an einer Stelle für eine zusammengefasste Couponzahlung stehe (Ordner 17, Urk. 040.0396 S. 12 Rz. 32 und S. 15 Rz. 44) trifft nicht zu. Wie bereits die Vorinstanz erwähnte (HD Urk. 203 S. S. 51) kommt der Ausdruck principal payment im Memorandum und Supplement überhaupt nicht vor. Lediglich das Wort principal taucht auf; und dies entsprechend seiner Bedeutung nicht im Zusammenhang mit Zinszahlungen, sondern mit dem diesen unterliegenden Kapital. Entsprechend geht es an den fraglichen Stellen im Memorandum auch keineswegs um vorzeitige zusammengefasste Zinszahlungen an den Investor bzw. CMO-Inhaber, sondern um vorzeitige Kapitalrückzahlungen (seitens der Hypothekarschuldner an die Hypothekarbanken) und das daraus resultierende Investorenrisiko verminderter Zinszahlungen (vgl. Ordner 1, Urk. 000.0065: (2) the Notional Amount will be reduced based on principal received on the Underlying [ ] Loans for the respective interest accrual period payed to each COOF beziehungsweise: (4) reductions in principal amounts on the Underlying [ ] Loans
related to a prepayment [ ] are reflected by a corresponding reduction in the Notional Amount of the Offered Certificates during the respective interest accrual period paid on the COOF [ ]). Laut klarem Wortlaut des Memorandum kommen somit Kapitalrückzahlungen seitens der Hypothekarschuldner den CMO-Inhabern nicht nur nicht zu Gute, sondern sind
für sie geradezu negativ, womit auch die weitere Behauptung des Beschuldigten,
wonach frühzeitige Kapitalrückzahlungen zu erhöhten Zinszahlungen führen wür- den, widerlegt ist (vgl. die Behauptung des Beschuldigten in Ordner 17, Urk. 040.0396 S. S. 12 Rz. 34, den im Memorandum [a.a.O. Urk. 000.0064] fettgedruckten Satz: Investors [ ] should note that in high prepayment scenarios they may loose all or a substantial portion of their investment sowie die darauf Bezug nehmende vom Beschuldigten unbeantwortet gebliebenen - Erwiderung der Staatsanwaltschaft auf die ursprüngliche Behauptung des Beschuldigten in Ordner 17, Urk. 040.0396 S. S. 13 Rz. 35: Das stimmt eben genau nicht. In dem Memorandum wird explizit darauf hingewiesen, dass in einem hohen Rückzahlungsszenario die Zinszahlungen reduzieren).
Der Fehler wo auch immer dieser letztlich entstand wurde von der Privatklägerin 1 (aufgrund ihres leichtsinnigen Verhaltens) nicht als solcher erkannt. Wie bereits ausgeführt, verpflichtete sich diese als das letzte Glied innerhalb der mehrgliedrigen Banküberweisung mit ihrer Gutschrift bzw. spätestens ihrer Gutschriftanzeige vom 29. September 2011 in eigenem Namen und aus eigenem Vermögen zur direkten und unbedingten Leistung gegenüber dem Beschuldigten. Damit ist die von Art. 141bis StGB erfasste Konstellation gegeben, dass die beim Täter eingegangene Zahlung zwar mit Willen des Überweisenden erfolgte, dieser sie aber unter dem Einfluss eines Irrtums über seine Leistungspflicht veranlasste.
Die Gutschrift der rund USD 15,7 Mio. erfolgte wie gezeigt ohne Zutun des Beschuldigten und ohne dass dieser einen Rechtsanspruch auf diese Gelder gehabt hätte. Der entsprechende Vermögenswert ist dem Beschuldigten demnach ohne seinen Willen zugekommen im Sinne des objektiven Tatbestandes von
Art. 141bis StGB.
Unrechtmässige Verwendung
Auch die Tathandlung der unrechtmässigen Verwendung (eines Grossteils) der ihm ohne seinen Willen zugekommenen Geldern ist aus objektiver Sicht zu bejahen: Unbestritten und belegt ist, dass der Beschuldigte (zusammen mit K. )
am 30. September 2011 einen Barbezug in der Höhe von GBP 20'000.tätigte und kurz darauf, am 2./3. Oktober 2011 die in der Anklage aufgeführten elf Überweisungen in Auftrag gab, welche am 4./.5. Oktober 2011 ausgeführt wurden (Vgl. Ordner 1, Urk. 000.0128; Urk. 000.0157-000.0161 und Urk. 000.0168 f., die entsprechenden Aus-
sagen des Beschuldigten in Ordner 15, Urk.040.0001 S. 21-26 und Ordner 19, Urk. 040.0398 S. 4 f., 7 und 11 f. sowie die Ausführungen der Verteidigung in HD Urk. 175 S. 41 Rz. 98 und S. 43 Rz. 103). Der Beschuldigte entfernte damit innert weniger Tage rund USD 11,8 Mio. der irrtümlich gutgeschriebenen Gelder aus dem Zugriffsbereich der Privatklägerin 1, womit eine (zukünftige) Rückerstattung erschwert bzw. gar verunmöglicht wurde, was nach dem vorstehend Gesagten unter objektiven Gesichtspunkten grundsätzlich bereits als unrechtmässige Verwendung zu qualifizieren ist. Nachgewiesen werden kann weiter, dass der Beschuldigte - nachdem er am 7. Oktober 2011
über die Falschbuchung unterrichtet wurde am 9. Oktober 2011 per E-Mail an die Privatklägerin 1 seine Verpflichtung zur Rückzahlung der verwendeten Gelder samt vertraglichem Verzugszins zu 4,5% zwar vordergründig anerkannte (vgl. Ordner 1, Urk. 000.0178: As a matter of respect for the process we are now in acceptance of the commercial responsibility für the overdraft provision now positioned in our account in the amount of
USD 11'767'554 and the interest rate applied to the same in the amount of 4,5% p.A.), im Hintergrund aber gegenteilige Anordnungen traf. So sandte er am 21. Oktober 2011 namens der M. ein E-Mail an AH. (dem Mitarbeiter von Q. ; vgl. die Aussagen von AI. in Ordner 26, Urk. 057.1001 S. 16), mit der Weisung, eine Rückzahlung der USD 10 Mio. an die D. sei unter allen Umständen zu unterlassen; die D. habe unter keinen Umständen das Recht, dieses Geld zurückzuverlangen (vgl. Ordner Beilage 17, Urk. 6008: We have received information, that D. Ltd. has made contact with AJ. Bank in relation to the transferred USD 10'000'000.00 [ ] and expressed the request to return the fonds. [ ] Under no circumstances are any of the transferred monies to be returned [ ]. If you wish to talk to our Senior Counsel [also den Beschuldigten] for confirmation on this [ ,] he will have no problem in confirming that under no circumstances has
D. Ltd. the right to make such request. Dieses Verhalten manifestiert deutlich, dass der Beschuldigte einerseits die Privatklägerin 1 hinzuhalten versuchte und sich andererseits einer Rückabwicklung der ihm ohne seinen Willen zugekommenen Vermögenswerte aktiv entgegenstellte, und so den Rückforderungsanspruch der Privatklägerin 1 (definitiv) zu vereiteln versuchte. Spätestens mit dieser im Oktober 2011 manifestierten Ablehnung der Korrektur der Fehlers kann nachweisbar von
einem unrechtmässigen Verwenden im Sinne von Art. 141bis StGB gesprochen werden.
Fazit
Mit Bejahung der zwei Merkmale des ohne Willen Zugekommenseins und der unrechtmässigen Verwendung ist der objektive Tatbestand von Art. 141bis StGB erfüllt.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass im Übrigen auch das von einem Teil der Lehre (bzw. namentlich Marcel Niggli in BSK StGB II, Art. 141bis N 30 f. und 35 ff.) zusätzlich geforderte, ungeschriebene objektive Tatbe-
standsmerkmal eines Vermögensschadens zu bejahen wäre, wenn dieser Lehrmeinung zu folgen wäre:
Im Unterschied zum Betrug nach Art. 147 StGB stellt die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB kein Erfolgs-, sondern ein Tätigkeitsdelikt dar, weshalb nach Niggli der Vermögensschaden hier begriffsnotwendig in der Tathandlung, d.h. der unrechtmässigen Verwendung, enthalten ist und nicht als ein von dieser Tathandlung abhängiger und zu unterscheidender Aussenerfolg erscheint (BSK StGB II - Niggli, Art. 141bis N 9 m.V.a. BSK StGB II - Niggli/Riedo, Art. 138 N 8; a.a.O. Art. 138 N 110). Analog zur Veruntreuung anvertrauter Vermögenswerte nach Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB (vgl. hiezu BSK StGB II - Niggli/Riedo, Art. 138 N 109 ff.) ist der Vermögensschaden nach dieser Lehrmeinung (schon) darin zu sehen, dass der Täter durch die unrechtmässige Verwendung den obligatorischen Rückforderungsanspruch des Geschädigten vereitelt, womit diese Forderung in ihrem Wert gemindert wird.
Die Abdispositionen der rund USD 11,8 Mio. vom 4./5. Oktober 2011 führten am 7. Oktober 2011 als die G. nach Entdeckung des Fehlers die Buchung von rund USD 15,7 Mio. auf dem bei ihr geführten Konto der Privatklägerin 1 stornierte und diese ihrerseits die Gutschrift auf dem bei ihr geführten Konto der
M. stornierte (Ordner 1, Urk. 000.0125) zu einem ungedeckten Minussaldo
des M. -Kontos in entsprechender Höhe. In diesem Moment entstand der
Privatklägerin 1 ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten in entsprechender Höhe. Trotz vordergründiger Anerkennung dieses Anspruchs verweigerte der Beschuldigte die Rückabwicklung der abdisponierten Vermögenswerte (und glich das Minussaldo bis heute nicht aus). Der Beschuldigte vereitelte damit nicht nur den obligatorischen Rückforderungsanspruch der Privatklägerin 1
(und erfüllte so die Tathandlung nach Art 141bis StPO), sondern verminderte auch
den Wert dieser Forderung (im Sinne von Nigglis Ausführungen), womit bereits ein Vermögensschaden zu bejahen ist. Hinzu kommt, dass die (bis heute anhaltende) Weigerung der Rückabwicklung der abdisponierten Gelder zu einer entsprechenden tatsächlichen Verminderung der Aktiven der Privatklägerin 1 führte, hatte sich doch ihr eigenes bei der G. geführtes Konto rechnerisch um den entsprechenden Betrag verringert (vgl. Prot. I S. 31). Entgegen der Auffassung des Verteidigers (HD Urk. 175 S. 51 Rz. 123 und S. 89 Rz. 237) stellt eine Verminderung der Aktiven geradezu ein klassischer strafrechtlich relevanter Vermögensschaden dar (vgl. nachstehend Ziff. IV.).
Subjektiver Tatbestand
Einleitung
Subjektiv erforderlich ist zunächst Vorsatz, also das Wissen des Täters, dass ihm Beträge zugekommen sind, auf die er keinen Anspruch hat, sowie den Willen, diese Beträge in Vereitelung des Rückforderungsanspruches des Berechtigten (und nach Niggli zusätzlich: in Schädigung des Berechtigten) in seinem eines Anderen Nutzen zu verwenden (BSK StGB II - Niggli, Art. 141bis N 38 m.w.H.). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 letzter Satz StGB).
Obschon dies im Tatbestand nicht erwähnt wird, setzt der subjektive Tatbestand nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung weiter voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, sich einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Bundesgerichtsurteil 6B_102/2007 E.6.3.; BGE 126 IV 209 E. 2.d; BSK StGB II - Niggli, Art. 141bis N 38 m.w.H.).
Wissen um den fehlenden Rechtsanspruch
Der Beschuldigte macht geltend, dass er von einem Rechtsanspruch ausgegangen sei (und habe ausgehen dürfen). Zur Begründung stellt er sich seit dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sinngemäss auf den Standpunkt, dass ihm die Mitarbeiter P. und V. der D. die Gutschrift in der Höhe von USD 15,7 Mio. (am 29. September 2011 per Mail und am 30. September 2011 anlässlich der mündlichen Besprechung) plausibel als eine Vorauszahlung von Zinsen erklärt hätten und er sich auf deren Angaben und Erklärungen verlassen habe (vgl. Ordner 18, Urk. 040.0397 S. 6 ff.; HD Urk. 169 S. 18, 19 f. und 34).
Wie die Vorinstanz überzeugend ausgeführt hat, handelt es sich bei dieser Sachdarstellung des Beschuldigten um eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Zur Begründung kann vorab auf die ausführlichen erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (HD Urk. 203 S. 40-65), welche nachfolgend lediglich in ihren wichtigsten Punkten zusammenzufassen und teilweise zu ergänzen sind.
Erwähnenswert ist zunächst schon, dass sich der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens keineswegs konstant auf diesen Standpunkt berief, sondern sukzessive verschiedene einerseits pauschale bzw. schwer fassbare und andererseits auch widersprüchliche - Begründungen zur Gutschrift abgab:
Anlässlich der Hafteinvernahme vom 23. Dezember 2011 gab er an, dass ihm seitens der Privatklägerin 1 mitgeteilt worden sei, dass es sich um eine Einmalzahlung in Folge einer Poolfaktor-Reduktion bzw. Runterstufung sämtlicher vier CMOs handeln würde, was ihm plausibel erschienen sei (Ordner 15, Urk.
040.0001 S. 5, 10 und 20). Auf entsprechende Frage führte er später aus, charakteris-
tisch für einen Interest Only Titel sei, dass der Anspruch beim Aussteller bleibe und nur ein entsprechender Couponwert ausbezahlt werde, der aber jederzeit auch früher auf einmal ausbezahlt werden könne, beispielsweise eben dann, wenn sich der Poolwert verändere (a.a.O. S. 17). Damit konfrontiert, dass es sich nach den Informationen der G. um eine Kapitalrückzahlung gehandelt habe, meinte der Beschuldigte erst, dass das mit einer Poolfaktoranpassung einhergehen würde. Erst auf weiteren Vorhalt, wonach eine Kapitalrückzahlung bei einem
Interest Only Titel ausgeschlossen sei, führte er aus, dass er dies heute zum ersten Mal höre (a.a.O. S. 21), obwohl er doch kurz vorher einen Interest Only Titel sinngemäss ebenso charakterisiert hatte. Anlässlich der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengeric ht vom 24. Dezember 2011 gab der Beschuldigte an, dass ihm die Gutschrift seitens der Mitarbeiter der D. als Reduktion der Coupons deklariert und auch so schriftlich bestätigt worden sei (Ordner 5/ Urk. 010.2045 S. 12). Konkreter wurde der Beschuldigte nicht; hingegen war es sein Verteidiger, welcher erstmals wortwörtlich, indes auch er ohne weitere Begründung, zusätzlich aufwarf, der Beschuldigte habe in Bezug auf die USD 15,7 Mio. davon ausgehen dürfen, dass es sich um vorausbezahlte Zinsen handle (Ordner 5, Urk. 010.2045 S. 5). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die angeordnete Un- tersuc hung sha ft liess der Beschuldigte seinen Verteidiger in der ergänzenden Eingabe vom 5. Januar 2012 dann aber neu ausführen, dass der Titel, hinsichtlich welchem die Gutschrift erfolgt sei, kein Interest Only Papier sei (Ordner 5/Urk. 010.2055 S. 2), derweil er in der vorausgehenden Hafteinvernahme den gegenteiligen Vorhalt noch nicht bestritten hatte. Neu und im Unterschied zur früheren Sachdarstellung wurde indes anerkannt, dass die fragliche Gutschrift nur mit einem und nicht mit allen vier CMOs im Zusammenhang stand; gleichzeitig wurde die Gutschrift nicht mehr als Zinszahlung deklariert, sondern (ein erstes Mal) als Principal Paydown (Kapitalrückzahlung) anerkannt. Anlässlich des ersten Teils der Schlusseinvernahme vom 26. Februar 2013 wurde dann doch wieder anerkannt, dass es sich beim fraglichen CMO um einen Interest Only Titel handelt (Ordner 17/Urk. 040.0396 S. 13), wobei er im zweiten Teil dieser Schlusseinvernahme aber einmal mehr (bzw. erstmals selber explizit) erklärte, dass die Gutschrift auf eine Vorauszahlung von Zinsen er sprach von einer vorab Zinsausschüttung bzw. Zinsvorbezug zurückzuführen sei. Gleichzeitig stellte er diese nun doch wieder, wie zu Beginn des Verfahrens, in Relation zu allen vier CMOs (Ordner 18, Urk. 040.0397 S. 6). Im fünften Teil der Schlusseinvernahme lieferte er dann noch einmal eine andere Variante. Er habe alle Kunden (von denen er die vier CMO erhalten habe), darüber informiert, dass es eine Kapitalreduktion auf einen der CMO gegeben habe, was er deshalb getan habe, weil V. und P. sich nicht nur auf den fraglichen CMO beschränkt hätten, sondern generell gesagt hätten, dass es eine Zinsreduktion gegeben habe (Ordner 21/Urk. 040.0400 S. 6). Blieb der Beschuldigte schon bei all seinen früheren Ausführungen durchwegs schwer fassbar, so muss spätestens diese Aussage als geradezu völlig sinnentleert bezeichnet werden. Der Beschuldigte will eine seitens der Bankmitarbeiter geäusserte Mitteilung einer Zinsreduktion auf allen vier Titeln (was nachweislich nicht zutrifft) plausibel verstanden haben als eine Kapitalreduktion auf einem Titel (was nachweislich ja gerade der Fehlvorstellung der Bankmitarbeiter entsprach), und im Übrigen diese Information allen ursprünglichen Titelbesitzer weitergegeben haben, obwohl sie nur für die ursprüngliche Besitzerin des fraglichen CMO (die AK. Ltd.) von Interesse sein konnte. Nimmt man diese unsinnige Aussage andererseits zum Nennwert, anerkennt er damit doch wieder einmal mehr, dass die Gutschrift (trotz angeblich gegenteiligem Wortlaut der Bankmitarbeiter) als Kapitalrückzahlung verstanden werden sollte. Seit der erstinstanzliche n Haupt- verha nd lung beruft sich der Beschuldigte dann aber (wie ausgeführt) wieder ausnahmslos darauf, dass ihm die Gutschrift seitens der Privatklägerin 1 als Vorauszahlung von Zinsen (auf lediglich einen CMO) erklärt und von ihm auch so verstanden und als plausibel gewertet worden sei - der Beschuldigte verwendet nun allerdings einen neuen aus dem Finanzjargon geborgten Ausdruck (Zinsstripping) von dem er einmal mehr nicht näher ausführt, was er genau darunter versteht.
Im Grunde zeigt schon dieses einerseits eklatant widersprüchliche bzw. mehrfache Kehrtwendungen vollziehende, und andererseits auffällig nichtssagende bis geradezu sinnlose Aussageverhalten des Beschuldigten, dass der von ihm heute vertretene Standpunkt wonach ihm die Gutschrift seitens der Privatklägerin 1 als Zinsvorauszahlung bzw. Zinsstripping erklärt worden und ihm dies plausibel erschienen sei - nicht ernst genommen werden kann.
Dem Standpunkt des Beschuldigten fehlt es aber nicht bloss an Überzeugungskraft. Er kann ihm auch widerlegt werden, wie nachfolgend zu zeigen ist.
Bereits im Rahmen der Prüfung des objektiven Tatbestandes wurde dargetan, dass entgegen den Behauptungen des Beschuldigten weder von P. noch von V. eine Vorauszahlung von Zinsen als Zahlungsgrund angegeben
wurde. Vielmehr deklarierten die beiden Bankangestellten die vorgenommene Gutschrift sowohl mündlich als auch schriftlich unmissverständlich (und fälschlicherweise) als Kapitalrückzahlung. Aufgrund des klaren Wortlauts des Bestätigungsmail von P. vom 29. September 2011 sowie den glaubhaften - nicht nur in sich widerspruchsfreien, sondern auch mit den sichergestellten SwiftMeldungen der G. übereinstimmenden - Aussagen von P. und
V. zum Treffen vom 30. September 2011 ist somit zwingend davon auszugehen, dass der Beschuldigte klar erkannte, dass die Bankmitarbeiter der Meinung waren, es handle sich um eine Kapitalrückzahlung. Vor diesem nachgewiesenen Hintergrund ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die Gutschrift aufgrund der Informationen der Bankmitarbeiter als eine Zinsvorauszahlung verstehen konnte.
Hinzu kommt, dass das Wertpapier eine solche Vorauszahlung von Zinsen offensichtlich nicht vorsieht. Wie ebenfalls bereits beim objektiven Tatbestand gezeigt wurde, spricht das Informationsblatt des CMO (das Memorandum samt Supplement) entgegen anderslautender Behauptungen des Beschuldigten an keiner Stelle von vorzeitigen gebündelten Couponoder Zinszahlungen, sondern einzig vom Szenario vorzeitiger Schuldentilgung durch die Hypothekarnehmer und dem daraus resultierenden Investorenrisiko verminderter gar ausfallender Zinszahlungen. Auch der Titel als solcher - dessen Funktionsweise und Eigenschaften (wie gleich zu zeigen ist) dem Beschuldigten jedenfalls um einiges besser bekannt war als den zwei Bankangestellten bot demnach keinerlei objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer gebündelten Zinsvorauszahlung.
Der Beschuldigte wusste somit, dass die Gutschrift auf das M. - Konto von der Privatklägerin 1 in der Annahme geleistet wurde, es liege eine Kapitalrückzahlung vor. Im Unterschied zu den Mitarbeitern der D. , welche (aus Leichtsinn) verkannten, dass es sich beim fraglichen CMO um einen Interest Only Titel handelte und als solcher keinen Anspruch auf Kapitalrückzahlung vermittelte, war auch dieser Umstand dem Beschuldigten sehr wohl bekannt. Dies geht nicht etwa erst aus seinen Zugaben vor Vorinstanz hervor, sondern lässt sich auch schon anhand des Untersuchungsergebnisses nachweisen. Die Vorinstanz wies in
diesem Zusammenhang (u.a.) schlagend auf den E-Mail-Verkehr von anfangs September 2011 zwischen dem Beschuldigten und AL. , einem Wertpapierhändler beim amerikanischen Broker AM. , hin (vgl. HD Urk. 203 S. 52 f.): Der Beschuldigte bat AL. am 1./2. September 2011 um Screenshots und Bewertung von zwei der vier CMO und erläuterte diesem einen (ihm angeblich von Dritten zugetragenen) Deal, wie er im Rahmen eines strukturierten Finanzierungsprogramms bei AD. die CMOs zu Geld machen könne. Die Antwort von
AL. fiel am 3. September 2011 deutlich aus: Er hielt den ihm unterbreitete Deal für unrealistisch, gar betrügerisch (a scam) und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der aktuelle Marktwert der CMOs sehr viel tiefer sei als der Nominalwert und sich in zwei Jahren zudem mehr als halbiere (vgl. Ordner Beilage 17, Urk. 10204: A. , I still do not believe that this programm is real. I[t] must be a scam. here is why. und die anschliessende Begründung, wonach beispielsweise dem CMO mit der Cusip-Nr.
bei einem Nominalwert von USD 500 Mio. ein aktueller Marktwert von lediglich USD 142'244 zukomme, und dieser Marktwert in zwei Jahren zudem weniger als USD 70'564 betrage). An sein Antwort-Mail fügte AL. auch die gewünschten Screenshots an, die er zudem mit aufschlussreichen Bemerkungen versah (vgl. Ordner Beilage 17, Urk. 10204: This
bond is entitled to Interest Only (IO) [ ] The IO holder is entitled to Interest Only and is NOT entitled to any Principal. The IO holder does NOT own the face value. For the IO holder the face value is only a reference amount upon which to applied [recte wohl: apply] the IO coupon and calculate Interest payments). AL. wies demnach A. unmissverständlich darauf hin, dass es sich bei den von ihm gehaltenen CMOs um Interest Only Titel handelt, die nur Anspruch auf Zinszahlung und nicht auf Kapitalrückzahlung vermitteln. Er betonte auch, dass ein Titelinhaber den Titel nicht etwa zum Nennwert besitze, vielmehr dieser Nennwert nur eine Referenzgrösse zur Bestimmung der Zinszahlung darstelle. Der Beschuldigte bedankte sich gleichentags mit Rückmail für die Einschätzung von AL. und meinte, dass er (dennoch) keine andere Wahl habe, als den Weg weiter zu prüfen (d.h. den unterbreiteten, von AL. als unrealistisch beurteilten Deal weiter zu verfolgen), weil es seine dahinter stehenden Klienten so wünschten (vgl. Ordner Beilage 17, Urk. 10204, letztes Blatt: Dear AL. /Thanks very much for your great assistance and all the works carried out. I have no other choice to explore
this avenue, as the clients behind wish to do so.). Vor diesem Hintergrund kann nicht daran gezweifelt werden, dass der Beschuldigte die Einschätzung und Hinweise
AL. s aufmerksam gelesen hatte und er somit spätestens seit dem
3. September 2011 die Funktionsweise der CMO und insbesondere deren rein zinsabwerfenden Charakter als Interest Only Titel genau kannte (wobei die Vorinstanz auch schon überzeugend argumentiert hat, dass dieses Wissen beim Beschuldigten schon zuvor vorhanden gewesen sein musste, vgl. HD Urk. 203 S. 51 f.).
Ist nun aber dargetan, dass der Beschuldigte einerseits wusste, dass die Bankmitarbeiter die Gutschrift als eine Kapitalrückzahlung ansahen, und dass er andererseits auch wusste, dass eine Kapitalrückzahlung bei diesem rein zinsabwerfenden Titel ausgeschlossen war, so ist damit auch dargetan, dass der Beschuldigte erkannt hatte, dass die Gutschrift aufgrund einer Fehlvorstellung der Privatklägerin 1 geleistet wurde (ohne dass ihm freilich vorzuwerfen wäre, dass er gewusst habe, wann, wo und warum diese Fehlvorstellung entstanden sei). Da weiter erstellt ist, dass ein Rechtsgrund für diese Zahlung von USD 15,7 Mio. objektiv nicht gegeben ist (vgl. vorstehend) und namentlich die vom Beschuldigten behauptete Zinsenvorauszahlung, für welche nicht die geringsten objektiven Anhaltspunkte ersichtlich sind, als haltlose Schutzbehauptung zu verwerfen ist, so lässt das vorstehend nachgewiesene Wissen des Beschuldigten um den Irrtum der überweisenden Bank in der Konsequenz den einzig plausiblen Schluss zu, dass dieser auch wusste, dass mit der Zahlung etwas nicht stimmen konnte, und dass er es somit zumindest für möglich hielt bzw. in Kauf nahm, dass die M. auf die überwiesene Summe keinen Anspruch hatte.
Dies lässt sich im Weiteren auch an den Erklärungen zur Gutschrift zeigen, welche der Beschuldigte im Tatzeitraum von sich gab, also noch bevor ein Strafverfahren gegen ihn angehoben wurde und er wohl auch noch nicht mit einem solchen rechnete.
In seinem Rückbestätigungsmail an P. vom 29. September 2011 begründete er die Gutschrift noch mit einem Wertpapier-Rückkauf der US-Regierung (Ordner Beilage 17, Urk. 12009: 15.760.320.00 USD of US Governmental Re-Purchase of Governmental Securities, vgl. dazu auch vorstehend Ziff. 3.2.1.2.) - und nannte damit eine Begründung, auf welche er sich im Strafverfahren nicht mehr berufen sollte.
In einem Brief vom 1. Oktober 2011 adressiert an den Hedge Fund AO. welcher, was dem Beschuldigten über AF. mitgeteilt wurde, aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen letter explaining the history of funds verlangte lieferte der Beschuldigte sodann eine andere Erklärung, wonach die Gutschrift laut den Mitteilungen der US Regierungsbehörden an die D. auf eine ausserordentliche Zinszahlung in Kompensation einer Entwertung des Marktwertes des
CMO zurückzuführen sei (vgl. Ordner Beilage 17, Urk. SN 12023 [Blatt 4]: Recently D. Ltd has been contacted by the US Governmental Authorithies [ ] with the announcement of change in Coupon Value and therefore with needed of down grading regarding stated Book Value. This has resulted in an exceptional Coupon Payment of $15,632,036.41 [ ] in compensation). Der Beschuldigte entwarf diese Erklärung in Überarbeitung eines Vorschlags seines
Hintermannes AF. , welcher (sinngemäss) gemeint hatte, man solle dem
Hedge Fund schreiben, die D. habe dem Beschuldigten angegeben, dass der amerikanischen Zentralbank ein Berechnungsfehler hinsichtlich der Anzahl der (im CMO gebündelten) KMUs unterlaufen sei (D. Bank contacted you to explain that the US FED had a calculation error on SBA number), was in der Vergangenheit zu falschen Zinszahlungen geführt habe (and they had the coupon payments wrong) und nun durch eine Kompensationszahlung korrigiert und von ihm, dem Beschuldigten, so akzeptiert worden sei ([they] have now issued you compensation [ ] and you accepted same.; vgl. hiezu Ordner Beilage 17, Urk. SN 12021).
Dass diese tatnahen Erklärungen des Beschuldigten zur Gutschrift eigens aufgesetzte Lügen waren - und er diese entgegen seinen Aussagen vor Vorinstanz (HD Urk. 169 S. 35) sicher nicht von P. und V. gehört hatte
bedarf keiner weiteren Worte, nachdem sie einerseits schon unter sich widersprüchlich sind und andererseits vorstehend gezeigt wurde, was dem Beschuldigten seitens der Mitarbeiter der D. wirklich mitgeteilt worden war. Dar- über hinaus zeigen diese Erklärungen des Beschuldigten drei interessante Aspekte: Erstens steht fest, dass der Beschuldigte in Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen vor den Justizbehörden - damals noch keineswegs von einer Vorauszahlung von Zinsen sprach, was einmal mehr zeigt, dass es sich dabei um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt. Zweitens fällt auf, dass der Beschuldigte es tunlichst vermied, den von P. und V. angeführten Zahlungsgrund einer Kapitalrückzahlung wortwörtlich zu übernehmen. Dies lässt sich letztlich plausibel einmal mehr nur damit erklären, dass der Beschuldigte eben wusste, dass ein solches principal paydown unmöglich gegeben sein konnte, dass die Bankbeamten sich deshalb irren mussten und dass in der Konsequenz somit auch irgendetwas mit der Zahlung nicht stimmen konnte. Offensichtlich wollte er diese unmögliche Begründung deshalb nicht (wörtlich) übernehmen bzw. weiterverbreiten, weil er damit das Risiko eingegangen wäre, dass diese bei entsprechendem Fachwissen leicht erkennbare - Unstimmigkeit (schnell) aufgedeckt würde. Anstatt dessen erfand der Beschuldigte neue Begründungen, welche dem jeweiligen Adressaten möglichst plausibel erscheinen sollten. So sollten einerseits die Mitarbeiter der Privatklägerin 1 in ihrem Irrtum belassen (wenn auch nicht arglistig bestärkt, vgl. vorst. Ziff. 3.2.2.5.a.) werden, indem diesen gegenüber zwar nicht von einem principal paydown, aber doch von einer das Kapital betreffenden Rückzahlung (und nicht etwa von einer Zinszahlung) gesprochen wurde. Andererseits sollten den Fachleuten des Hedge Funds (von denen er annehmen musste, dass sie um die Eigenschaften eines Interest Only Titel wussten) die ungewöhnlich hohe Auszahlung mit einer ausserordentlichen Kompensationszahlung plausibilisiert werden. Dieses willentliche Erfinden verschiedener falscher Erklärungen des Beschuldigten - und insbesondere auch der Umstand, dass selbst der im Hintergrund operierende AF. sich berufen fühlte, einen eigenen (geradezu hanebüchenen, vom Beschuldigten wohlweislich überarbeiteten) Erklärungsvorschlag aus dem Nichts zu kreieren zeigt drittens sehr deutlich, dass der Beschuldigte sichtlich bemüht war, einen Grund für diese Zahlung zu liefern, sich diese also letztlich selbst nicht erklären konnte.
Auch von dieser Seite her lässt das Verhalten des Beschuldigten somit letztlich nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte erkannte zumindest für möglich hielt bzw. in Kauf nahm, dass die Gutschrift von USD 15, 7 Mio. der M. rechtlich nicht zustand.
Im Übrigen ist das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er bei der fraglichen Gutschrift von einer Vorauszahlung von Zinsen ausgegangen sei, auch
deshalb nicht überzeugend, weil es in einem inneren Widerspruch steht zu seinen weiteren Aussagen (vgl. Ordner 18, Urk. 040.0397 S. 10 f.), wonach der Marktwert des CMO USD 1.9 bis 2,3 Mio. und dessen Zinswert rund USD 6 Mio. betragen habe. Wie er vor dem Hintergrund dieser Zahlen eine Zinsvorauszahlung von USD 15,7 Mio. als plausibel erachtet haben will, ist nicht nachvollziehbar (vgl. dazu auch die erstinstanzlichen Ausführungen in HD Urk. 203 S. 54. und den entsprechenden, vom Beschuldigten ausflüchtend beantworteten Vorhalt der Staatsanwaltschaft in Ordner 18/Urk. 040.0397 S. 11). Auch dies deutet darauf hin, dass der Beschuldigte wenn nicht wusste, so doch zumindest in Kauf nahm, dass der M. diese Gutschrift nicht zustand.
Die vorstehenden Erwägungen (sowie die weiteren erstinstanzlichen Erwägungen auf welche vorstehend nicht explizit eingegangen wurden) entlarven einerseits das Vorbringen des Beschuldigten wonach er aufgrund plausibler Erklärungen der Mitarbeiter der Privatklägerin 1 von einem Anspruch der M. auf die gutgeschriebenen USD 15,7 Mio. ausgegangen sei als blosse Schutzbehauptung und beweisen gleichzeitig, dass er tatsächlich wusste, jedenfalls zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm, dass kein derartiger Anspruch bestand.
Wille zur Vereitelung des Rückforderungsanspruchs
Auch der Wille zur Vereitelung des Rückforderungsanspruchs der Privatklägerin 1 kann dem Beschuldigten zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Der Beschuldigte gab anfangs Oktober 2011 die in der Anklage aufgelisteten Transaktionen, namentlich auch diejenige über USD 10 Mio. zu Gunsten von
Q'. Ltd. (nachfolgend: Q. Ltd.), in Auftrag (was unbestritten ist, vgl.
vorstehend Ziff. 3.3.2.3.), im Wissen um den fehlenden Anspruch auf die zugekommenen Vermögenswerte. Schon dies deutet im Grunde genommen auf seinen deliktischen Willen hin.
Sodann tischte der Beschuldigte hinsichtlich der Transaktion der USD 10 Mio. an die Q. Ltd. eine völlig unglaubhafte Geschichte auf:
Anlässlich der Hafteinvernahme vom 23. Dezember 2011 gab er an, die Zahlung der USD 10 Mio. an die Q. Ltd. sei zusammen mit den vier CMO
Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung der M. mit einer Gesellschaft namens R. LLC gewesen, wobei es auf Seiten der R. LLC auch noch eine weitere Firma, die S. Trust gegeben habe (Ordner 15, Urk 040.0001 S. 9; in der dritten Schlusseinvernahme vom 27. Februar 2013 erwähnte er neu auch noch eine AP.
Ltd. [Ordner 19, Urk. 040.0398 S. 8]). Dabei habe die Firma von Q. als Zahlungsstelle fungiert, was Vertragsbestandteil gewesen sei. Soweit die Ausführungen des Beschuldigten überhaupt einen konkret fassbaren Inhalt ergeben, soll Ziel dieses Vertrags mit der R. LLC gewesen sein, die USD 10 Mio. zusammen mit den CMO in ein Investment Programm beim Hedge Fund AO. einzubinden, wobei dann bis Januar 2012 eine Rückzahlung durch diesen Hedge Fonds in der Höhe von USD 16 Mio. hätte herausschauen sollen (Ordner 15, Urk. 040.0001 S. 6 f., 9 und 13). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (HD Urk. 203
S. 55), ist schon schlicht nicht glaubhaft, dass eine Zahlung in der Höhe von USD 10 Mio. zusammen mit den CMO bereits Gegenstand eines Vertrags gebildet haben soll, obwohl ein solcher Betrag ohne die Fehlbuchung der USD 15,7 Mio. auf das Konto der M. vom Beschuldigten gar nicht hätte erbracht werden kön- nen, nachdem nicht ansatzweise zu erkennen ist, wie die vier CMO innert des vom Beschuldigten skizzierten Zeitraums eine derartige Summe durch blosse Zinsgutschriften hätten generieren sollen. Bereits vor diesem Hintergrund kann der (sinngemässen) Argumentation des Verteidigers (Urk. 264 S. 16 Rz. 31), wonach diesem Investmentvertrag ein reales Anlagegeschäft zu Grunde liege und dem Beschuldigten höchstens Blauäugigkeit (hinsichtlich seiner Gewinnerwartungen) vorgeworfen werden könne, nicht gefolgt werden.
Hinzu kommt auch das hat die Vorinstanz schön herausgeschält (HD Urk. 203 S. 55 ff.) - dass sich der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich äusserte: Einerseits sprach er am 18. Januar 2012 neu davon, dass zuerst nur die Bonds und erst später noch die USD 10 Mio. Vertragsgegenstand gewesen seien (Ordner 15, Urk. 040.0002 S. 2); andererseits machte er in der Einvernahme vom 13. Dezember 2012 erstmals geltend, dass auch noch AF. Vertragspartei gewesen sei (Ordner 16, Urk. 040.0356 S. 7); derweil er am
27. Februar 2013 auch noch AP. Ltd. ins Spiel brachte (Ordner 19, Urk. 040.0398 S. 8). Auch war der Beschuldigte nicht in der Lage, das Investment konkret zu erklären, sondern warf wie schon in seinen verschiedenen Erklärungen zur Gutschrift vom 29. September 2011 einfach bloss mit Schlagworten und Worthülsen aus dem englischem Finanzbranchen-Jargon um sich, welche er nicht weiter mit Inhalt füllte (besonders instruktiv diesbezüglich die polizeiliche Einvernahme vom
31. Januar 2012 [Ordner 15, Urk. 040.0003 S. 7). Lediglich punkto vereinbarter Rendite wurde der Beschuldigte konkreter - und verstrickte sich gleich auch diesbezüglich in Widersprüche: Die innert 4 Monaten (per Januar 2012) erwartete Auszahlung an die M. in der Höhe von USD 16 Mio. sollte laut seinen Antworten am 23. Dezember 2011 auf die Nachfragen des Zwangsmassnahmegerichts sinngemäss eine Rendite von über 50 % beinhalten (vgl. Ordner 15, Urk. 040.0001 S. 13; der Rest der Zahlung demnach offenbar Kapitalrückzahlung darstellen), derweil er in der Einvernahme vom 31. Januar 2012 sinngemäss zu Protokoll gab, dass die USD 16 Mio. ausschliesslich Rendite hätten sein sollen (Ordner 15, Urk. 040.0003 S. 8). Nicht erst der eklatante Widerspruch spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten, sondern auch bereits die behaupteten Dimensionen als solche; erscheint doch schon eine Rendite von mehr als 50 % und vollends eine solche von mehr als 150 % in gerade mal vier Monaten als äusserst unwahrscheinlich.
Auch hier ist es sodann nicht allein das gleichermassen realitätsferne wie widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten, sondern kommen objektive unabhängige Beweise hinzu, mittels welcher seine Darstellung betreffend die Verwendung von USD 10 Mio. aus den gutgeschriebenen Vermögenswerten als unglaubhafte Schutzbehauptung widerlegt werden kann.
So hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass den sichergestellten E-Mails entnommen werden kann, dass der Investment-Vertrag nicht schon vor der Gutschrift vom 29. September 2011 bestand, sondern erst im Oktober 2011 geschaffen (und in der Folge überarbeitet) wurde. Eine erste Version des Investment-Vertrages, welcher die Lieferung der CMO an den Hedge Fonds
AO. und die Überweisung von USD 10 Mio. an die R. Llc. zum Inhalt hat, erhielt die M. erst am 3. Oktober 2011; zugesandt durch E
(AQ. ) von der AR. . AQ. schreibt im Begleitmail zum Vertrag
(übersetzt auf Deutsch) einleitend das Folgende: Meine lieben Kollegen: Aufgrund der ungewöhnlichen Art der Beziehung zwischen unseren Lagern war es recht mühsam, einen privaten Vertrag zu entwickeln, welcher am Besten unsere wahre Absicht und Leistung beschreibt, ohne dass er 100 Seiten lang wird. Gleichwohl vertrauen wir darauf, dass Ihr unsere (Mail-)Beilage zufriedenstellend findet. Beachtet bitte, dass das volle Spektrum nicht etwas ist, was auf Papier gebracht werden sollte. (vgl. Ordner Beilage 17, Urk. 12029: My dear collegues: Due to the unusual nature of the relationship between our camps, it has been quite a chore to come up with a private treaty which best describes our true intent and performance, without being 100 pages long! Even so, we do trust, that you find the attachment satisfactory. Note that the full spectrum is not
something which should be put on paper.). Aus dem Kontext dieser Zeilen geht zweifellos hervor, dass es sich um den ersten Vertragsentwurf handelt. Nicht nur hat das englische Verb to come up with something auf Deutsch die Bedeutung etwas entwickeln, etwas sich ausdenken, etwas sich einfallen lassen gar etwas erfinden. Auch wird an keiner Stelle dieses Mails von AQ. Bezug auf eine frühere Vertragsversion genommen. Die Behauptung des Beschuldigten vom
27. Februar 2013, wonach es bereits zuvor einen Vertrag gegeben habe, der sehr wahrscheinlich nicht im E-Mail-System ist, sich aber in den Unterlagen von England befindet (Ordner 19, Urk. 040.0398 S. 8 f.) ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten, auch zumal der Beschuldigte eine Erklärung schuldig blieb, wieso ausgerechnet diese erste Vertragsversion sich nicht unter den sichergestellten Emails befindet (wohl aber die weiteren Versionen), und diese auch nicht unter den am 13. Dezember 2013 in England sichergestellten Unterlagen aufgetaucht ist. Dass es sich bei dem vom Beschuldigten am 3. Oktober 2011 erhaltenen Schriftstück um den ersten Vertragsentwurf handelte, geht weiter auch daraus hervor, dass sich in diesen Fehler eingeschlichen hatten (so war etwa
nicht die M. , sondern eine andere Gesellschaft des Beschuldigten, die AS. Ltd, als Vertragspartnerin aufgeführt), und diese Fehler von
AQ. am 4. Oktober 2011, offensichtlich in aller Eile, in einer weiteren Ver-
sion behoben wurden (vgl. Ordner Beilage 17, Urk. 12032). Diese berichtigte Version sandte der Beschuldigte noch gleichentags unterzeichnet an AQ. bzw. die AR. zurück (vgl. Ordner Beilage 17, Urk. 12035). Interessanterweise erhielt die M. bzw. der Beschuldigte am 22. November 2011 eine neue Version dieses
Investment-Vertrags mit auffälligen inhaltlichen Änderungen: Gemäss diesem Dokument sollen die USD 10 Mio. nicht von der M. , sondern nun plötzlich von der R. beigesteuert worden sein, während die M. nur die CMO geliefert haben soll. Neu tauchte ausserdem nicht mehr die Q. Ltd., sondern der Walliser Notar B. (vgl. zu diesem nachstehend Ziff. V.B.) als Zahlstelle (intake officer) auf.
Die Entstehung dieses Investmentvertrags erst nach der Gutschrift auf das M. -Konto und dessen in der Folge vorgenommenen, merkwürdigen Abän- derungen und Anpassungen lassen letztlich nur einen plausiblen Schluss zu, nämlich dass es sich dabei um einen vorgeschobenen, simulierten Vertrag handelt, mit welchem auf den unerwarteten Millionenzufluss reagiert bzw. dem Weitertransfer dieser Gelder mittels eines angeblichen Rechtsgeschäftes nach aussen hin ein legaler Anstrich gegeben werden sollte.
Dass es sich beim vom Beschuldigten behaupteten Investmentvertrag nicht um ein seriöses Finanzgeschäft handelte, hat die Vorinstanz auch noch mit weiteren überzeugenden Argumenten dargetan. In der Tat zeigt sich dies auch etwa daran, dass der Beschuldigte das Wirrwarr der diversen am Investmentvertrag beteiligten Gesellschaften - AO. , R. LLC, S. Trust, Q. Ltd., AT. Inc., AP. Ltd., AU. Corp. - nicht überzeugend aufzulösen bzw. in einen nachvollziehbaren Funktionszusammenhang einzuordnen vermochte (Ordner 15, Urk. 040.0001 S. 10; Ordner 15, Urk. 040.0002 S. 3 und 7 ff.; Ordner 15, Urk.
040.0003 S. 5 f.; Ordner 19, Urk. 040.0398 S. 8 f.). Geradezu entlarvend diesbezüglich ist die Antwort des Beschuldigten auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft (Ich hätte gerne den Zusammenhang der Firmen. Ich verstehe das nicht ganz) anlässlich der Hafteinvernahme: Da sind Sie nicht die Einzige. (Ordner 15, Urk. 040.0001 S. 10). Auch die Rollen der involvierten natürlichen Personen (z.B. AF. ;
AQ'. bzw. AQ. , Q. ), konnte wollte der Beschuldigte nicht nachvollziehbar erklären (Ordner 15, Urk. 040.0002 S. 8 ff.; Ordner 15, Urk. 040.0003 S. 4 ff.). Auch der Geldfluss hinsichtlich der USD 10 Mio., die via Hong Kong, Singapur und Neuseeland teilweise in den Kanton Wallis gelangten, wo sie Bankkonti gutgeschrieben wurden, die zwar auf neu gegründete Gesellschaften lauteten, an
denen aber der Beschuldigte und K. wirtschaftlich berechtigt waren (vgl. dazu nachstehend Ziff. V.B.), vermochte er nicht plausibel zu erklären, geschweige denn zu seiner Sachdarstellung betreffend Investmentvertrag in ein stimmiges Ganzes zu bringen.
Die vorstehenden Erwägungen belegen klar, dass es dem Beschuldigten mit den anfangs Oktober 2011 in Auftrag gegebenen Transaktionen nicht darum ging, einer sch
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