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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB140046: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 2. September 2014 den Beschuldigten A. für schuldig befunden, unter anderem des Lebensgefährdung, Körperverletzung, Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten. Er wurde zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wovon bereits 368 Tage durch Haft erstanden sind, sowie zu einer Geldstrafe von Fr. 600.-. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Zudem wurde ein Fleischmesser eingezogen und zur Vernichtung überlassen. A. wurde auch verpflichtet, einer Privatklägerin eine Genugtuung zu zahlen. Die Gerichtskosten wurden grösstenteils A. auferlegt. Die Berufungskammer des Obergerichts setzte sich aus Oberrichter Dr. Bussmann, Oberrichterin lic. iur. WasserKeller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie dem Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart zusammen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB140046

Kanton:ZH
Fallnummer:SB140046
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB140046 vom 02.09.2014 (ZH)
Datum:02.09.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf
Schlagwörter : Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Zeugin; Anklage; Urteil; Staat; Aussagen; Staatsanwalt; Anklageziffer; Beweis; Staatsanwaltschaft; Berufung; Verteidigung; Messer; Kantons; Vorinstanz; Verfahren; Genugtuung; Einvernahme; Sachverhalt; Eheleute; Sinne; Vorfall; Hinweis
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 118 StGB ;Art. 129 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 267 StPO ;Art. 307 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 399 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:116 Ia 162; 124 IV 88; 127 I 38; 128 I 81; 133 I 33; 137 IV 219; 138 I 232; 138 V 74;
Kommentar:
Niklaus Schmid, Schweizer, Praxis, 2.A. Zürich, St. Gallen , Art. 10 StPO, 2013
Niklaus Schmid, Schweizer, Eugster, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 402 StPO, 2011
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB140046

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB140046-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. WasserKeller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart

Urteil vom 2. September 2014

in Sachen

A. ,

Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi

Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin betreffend Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. November 2013 (DG130051)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Juli 2013 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz :

Es wird vorab erkannt:

  1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkte

    • versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer V) und

    • mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB von Januar 2007 bis 27. November 2010 (Anklageziffer III)

      wird eingestellt.

  2. Bezüglich Mitteilung und Rechtsmittel wird auf das nachfolgende Urteil verwiesen.

und wird sodann erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer II),

    • der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB (Anklageziffer II und IV),

    • der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer II, III),

    • der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB (Anklageziffer I und III), sowie

    • der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB (Anklageziffer I und III).

  2. Vom Vorwurf des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB (Anklageziffer V) und des Betrugs im Sinne von

    Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer VI) wird der Beschuldigte A. freigesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 28. November 2013 368 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 600.-.

  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

  5. Der teilbedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 25. Juni 2012 ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.wird widerrufen. Der zu widerrufende Teil der Geldstrafe beträgt 30 Tagessätze zu Fr. 30.-.

  6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2013 bzw.

    14. Juni 2013 beschlagnahmte Fleischmesser (schwarzer Griff, 36 cm lang, Marke KochMesser Empire) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B. , Fr. 3'000.zuzüglich 5 % Zins ab 24. November 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  8. Die Privatklägerin 2, Gemeinde C. , wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 7'000.00 Gebühr Führung Strafuntersuchung Fr. 530.00 Auslagen Untersuchung

    Fr. 8'267.70 amtl. Verteidigungskosten: RAin Y.

    (inkl. Auslagen und MwSt)

    Fr. amtl. Verteidigungskosten: RA X. (ausstehend)

    Fr. 4'426.55 Kosten unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1:

    RAin Z. (inkl. Auslagen und MwSt)

    Fr.

  10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Im übrigen Umfang von 1/5 werden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen.

Berufungsanträge:

  1. Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 105 S. 2 f.)

      1. Das Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 27.11.2013 (DG130051) sei in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 1 (Schuldspruch), 3 - 5 sowie 7 - 10 aufzuheben;

      2. in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 1 Voraberkenntnis (Einstellungen Strafverfahren) sowie Dispositiv-Ziff. 2 Erkenntnis (Freisprüche) sei das Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 27.11.2013 (DG130051) zu bestätigen;

      1. der Berufungskläger sei von jeglicher Schuld und Strafe vollständig freizusprechen;

      2. eventualiter im Falle eines Schuldspruchs sei der Berufungskläger mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;

      3. subeventualiter im Falle eines Schuldspruchs sei der Berufungskläger mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu bestrafen, wobei der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf maximal 12 Monate festzusetzen sei;

      4. in jedem Fall sei die vom Berufungskläger bereits erstandene Haft anzurechnen;

    1. der Berufungskläger sei für die zu Unrecht gegen ihn geführte Strafuntersuchung sowie die von ihm zu Unrecht erstandene Haft angemessen zu entschädigen

    2. die seitens der Zivilkläger geltend gemachten Zivilforderungen seien allesamt abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

    3. die Kosten der Strafuntersuchung sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen;

    4. alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mwst. zulasten des Staates.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 107 S. 1)

    1. Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

27. November 2013 mit Ausnahme von Ziff. 3 (Strafhöhe).

  1. Bestrafung von A. mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien wie jene des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens - dem Beschuldigten aufzuerlegen.

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang
      1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. November 2013, das gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I, S. 85 und 90), meldeten sowohl der Verteidiger mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 (Urk. 63) als auch die Staatsanwaltschaft (Urk. 62) rechtzeitig Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begrün- dete Urteil der Vorinstanz (Urk. 76) wurde dem Verteidiger am 16. Januar 2014 zugestellt (Urk. 69). Am 4. Februar 2014 reichte der Verteidiger die Berufungserklärung innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Berufungsinstanz ein (Urk. 82), wohingegen die Staatsanwaltschaft nach Erhalt des begründeten Urteils ihre Berufung zurückzog (Urk. 79), was mittels Beschluss vorzumerken ist. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 erhob sie jedoch innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO Anschlussberufung (Urk. 90).

        Der Beschuldigte befand sich seit seiner Verhaftung am 25. November 2012 bis zum 4. Dezember 2013 in Untersuchungsund Sicherheitshaft (Urk. 16/1 und Urk. 58 und 81).

        Der Verteidiger beantragte zur Beweisergänzung die Einvernahme diverser Personen als Zeugen, worauf in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein wird (Urk. 82, S. 7f.; Urk. 102; Urk. 103/1-19; Prot. II S. 49). Überdies beantragte er heute, es seien diverse Berichte als Beweismittel zu den Akten zu nehmen und reichte diese ein (Urk. 102; Urk. 103/1-19). Die Staatsanwaltschaft stellte ihrerseits keine Beweisanträge (Urk. 90, S. 2).

        Mit Vorladung vom 11. April 2014 wurde die Berufungsverhandlung auf den

      2. September 2014 angesetzt (Urk. 93), zu welcher der Beschuldigte mit seinem Verteidiger und der Vertreter der Anklagebehörde erschienen (Prot. II, S. 6).

      2. Die Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche vollumfänglich an und verlangt in allen diesbezüglichen Anklagepunkten einen Freispruch, unter entsprechender Regelung der Nebenfolgen (Urk. 82, S. 2). Mit der Anschlussberufung beantragt die Staatsanwaltschaft einerseits die Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Urteils-Dispositiv Ziffer 1 und andererseits die Erhöhung des Strafmasses auf 4 Jahre Freiheitsstrafe (Urk. 90, S. 2).

        1. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014).

        2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil, worin die neu überprüften und die (teil-) rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (vgl. hierzu Eugster in: Niggli/ Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 402, N 2; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 1547 und 1549).

        1. Unangefochten blieben Dispositiv Ziffer 1 des Voraberkenntnisses und damit die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer V) und hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB von Januar 2007 bis 27. November 2010 (Anklageziffer III) sowie Dispositiv Ziffer 2 des Urteils, somit der Freispruch vom Vorwurf des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB (Anklageziffer V) und vom

          Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer VI). Die Rechtskraft dieser Regelungen ist vorab mit Beschluss festzustellen.

        2. Die beiden Zusatzurteile der Vorinstanz vom 28. November 2013 betreffend Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers (Urk. 57) und vom 20. Januar 2014 betreffend ergänzende Entschädigung der Vertreterin der Privatklägerin 1 (Urk. 72) wurden innert angesetzter Frist nicht angefochten (Urk. 61 und Urk.

      73) und sind daher rechtskräftig. Die Rechtskraft auch dieser Urteilsbestandteile ist vorab mit Beschluss festzustellen.

    2. Prozessuales - Beweisgrundsätze

      1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 22. Juli 2013, die diesem Urteil beigeheftet ist (Urk. 26, S. 2 ff.).

      Der Beschuldigte bestritt den Anklagesachverhalt sowohl im bisherigen Verfahren als auch in der Berufungsverhandlung (Urk. 5/4, S. 20 ff.; Prot. I, S. 8 ff.; Prot. II S. 21 ff.).

      Es ist daher nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffern I, II III und IV (Urk. 26) rechtsgenügend erstellen lässt.

        1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219,

          E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013, E. 1.2., vom 4. April 2014). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Niklaus Schmid, a.a.O., N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38,

          E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.).

        2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014,

          E. 3.3. mit Hinweisen).

        3. Der Grundsatz in dubio pro reo findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hiebund stichfesten Beweis widerlegt werden muss (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.A. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 10, N 2a; BSK StPO-TOPHINKE, Basel 2011, Art. 10, N 21).

        4. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden kön- nen. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.

        5. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).

      Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verän- dern können (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeitsund Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. A. München 2007, N 310 ff.). Andererseits sind wie erwähnt auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Als allgemeine Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die Schwarz-Weiss-Malerei, die Verarmung der Aussage, das Fluchtund Begründungssignal und die behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen, wobei weiter festgehalten wird, den Phantasiebegabten falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 427 ff. und N 350 ff.).

      3. In der Berufungserklärung liess der Beschuldigte beantragen, es seien für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 und der Glaubhaftigkeit

      ihrer Aussagen sowie hinsichtlich der Frage der Eifersucht des Beschuldigten diverse Personen als Zeugen zu befragen (Urk. 82, S. 7f.; Urk. 102; Prot. II S. 49). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung diverse Berichte hierzu ein (Urk. 103/1-19). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nicht erkennbar ist, was diese Zeugen zu den konkreten, noch zu beurteilenden Geschehnissen aus eigener Wahrnehmung beitragen könnten, spielten sich die Vorfälle doch anklagegemäss in der ehelichen Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 ab. Es würde sich um reine Glaubwürdigkeitszeugen handeln. Da wie vorstehend ausgeführt der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen, respektive einer einvernommenen Person, im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt und die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013, E. 4.3.), ist auf die Einvernahme der beantragten Zeugen zu verzichten. Der heutige Beweisergänzungsantrag der Verteidigung ist mit Ausnahme hinsichtlich des ärztlichen Berichts des Medizinischen Zentrums ... vom 28. August 2014 (Urk. 103/1) aus den soeben bezüglich der ergänzenden Zeugeneinvernahmen dargelegten Gründen abzuweisen. Ausserdem sei der Hinweis angebracht, dass es nicht im Belieben der Parteien steht, schriftliche Aussagen zu den Akten zu geben, anstelle von ordnungsgemäss durchgeführten Zeugeneinvernahmen, die auch die Rechte der übrigen Prozessbeteiligten wahren.

        1. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/1-4; Prot. I, S. 7 bis 20 und S. 53 bis 63 sowie Prot. II, S. 9 ff.), die Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 3 und Urk. 6/1-2 Prot. I, S. 20 bis 49), und der Zeuginnen

          D. und E. vor (Urk. 7/1 sowie Urk. 3 und Urk. 8/1-2), ferner die ärztlichen Unterlagen (Urk. 4/1-8) und die Akten betreffend das Gewaltschutzverfahren (Urk. 9/1-5), die Sicherstellungsakten betreffend das Messer (Urk. 13/1-5), sowie die Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Frauenfeld betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand (Urk. 21/1-3; Strafbefehl vom 25. Juni 2012, Aktenzeichen SUV_F.2012.549), der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln (C-8/2012/1224; Strafbefehl vom 6. März 2012),

          des Bezirksgerichtes Winterthur betreffend Nötigung etc. (GG080010; Einstellungsverfügung vom 14. Mai 2009) und der Bezirksanwaltschaft Zürich betreffend Drohung (Unt-Nr. 2000/04652; Einstellungsverfügung vom 16. Juni 2000). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden soweit für die Urteilsfindung relevant einzugehen.

        2. Die Aussagen der Befragten wurden im angefochtenen Urteil umfassend und korrekt wiedergegeben (Urk. 76, S. 5 bis 14), weshalb - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden ebenfalls darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4

      StPO). Soweit Ergänzungen Korrekturen anzubringen sind, erfolgen diese im

      Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.

      5. Hinsichtlich der Würdigung der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugin

      1. ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk.

        76, S. 12).

        Bezüglich der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugi n E. sowie der unmittelbar beteiligten Privatklägerin 1 und des Beschuldigten selbst drängen sich allerdings folgende Bemerkungen auf:

            1. Die Zeugin E.

              gab gegenüber der Polizei am 25. November 2012

              an, sie kenne die Privatklägerin 1 schon lange aus der Slowakei, sie hätten in der Nähe gewohnt. Den Beschuldigten kenne sie nicht so gut. Sie sei schon öfters hier gewesen und habe die Familie besucht, das letzte Mal im August 2012. Die Privatklägerin 1 sei eine Kollegin (Urk. 8/1, S. 1 f.). 2 ½ Wochen später sagte die Zeugin E. gegenüber dem Staatsanwalt zunächst wieder aus, die Privatklägerin 1 sei eine gute Kollegin von ihr, sie kenne sie schon lange, sie sei etwa 12 13 Jahre alt gewesen, als sie sie kennengelernt habe. Ihre Familien hätten in der Nähe gewohnt (Urk. 8/2, S. 2). Auf weitere Fragen führte die Zeugin aus, sie hätten via Facebook einige Male kommuniziert, 2 bis 3 Mal im Jahre 2012 (Urk. 8/2, S. 3 und S. 17). Auf die Frage, ob es sich ihrer Meinung nach zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 um eine Liebesoder eine Zweckbeziehung handelte, sagte sie aus, sie sei nicht oft dort gewesen und könne das daher nicht recht sagen. Ihrem Gefühl nach sei es eine komische Beziehung

              gewesen (Urk. 8/2, S. 3). Ebenso konnte sie keine Aussagen darüber machen, wo sich die Eheleute kennengelernt hatten und ob sie heirateten, damit die Privatklägerin 1 in die Schweiz kommen konnte, um zu arbeiten (Urk. 8/2, S. 4). Erst auf erneute Frage betreffend ihren persönlichen Kontakt mit den Eheleuten räumte sie ein, sie habe die Familie AB. nur einmal besucht, nämlich als sich der Vorfall vom 24. November 2012 ereignete. Während der 1 ½ Jahre, die sie sich von Anfang 2011 bis 11. August 2012 in der Schweiz aufgehalten habe, habe sie keinen Kontakt zur Familie AB. gehabt. Den Beschuldigten habe sie insgesamt wohl 2 Mal gesehen. Sie sei nur einmal in der Wohnung der Familie gewesen und kenne den Beschuldigten nicht so gut (Urk. 8/2, S. 4). Erst auf Ergänzungsfragen der Verteidigung hin gibt die Zeugin am Ende der Einvernahme zu, dass sie zwecks Arbeitssuche bei der Familie AB. wohnte (Urk. 8/2, S. 16). Schliesslich verschwieg die Zeugin, dass sie nach dem Vorfall vom 24. November 2012 knapp zwei Wochen zusammen mit der Privatklägerin 1 in einem Hotel gewohnt hatte (Urk. 16/9, S. 1) und führte bezüglich ihres persönlichen Verhältnisses zur Privatklägerin 1 durchaus irreführend aus, sie sei nach der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich mit der Privatklägerin 1 weiterhin telefonisch in Kontakt geblieben (Urk. 8/2, S. 12).

            2. Tatsächlich verhielt es sich so, dass die Zeugin E. bei der Familie AB. nicht privat zu Besuch war, sondern in der ...-Bar, die von den Eheleuten AB. gemeinsam betrieben wurde (Urk. ND 3, S. 2 ff.; Urk. 5/3, S. 2-4; Urk. 5/4, S. 18 und S. 37), auf Probe arbeitete (Urk. 5/4, S. 13, S. 14 und 18; Urk. 40, S. 5) und insgesamt lediglich drei Tage, vom 22. bis 24. November 2012, bei den Eheleuten wohnte (Urk. 6/2, S. 10; Urk. 8/2, S. 6). Ausserdem hatte sie die Privatklägerin 1 erst ein paar Tage zuvor via einen Bekannten zum ersten Mal über Skype kontaktiert (Prot. I, S. 24 f.; Urk. 40, S. 3). Es trifft namentlich auch nicht zu, dass sich die Zeugin E. und die Privatklägerin 1 schon lange, nämlich seit der Kindheit, kannten (Prot. I, S. 24 f.; Urk. 40, S. 3).

        Besonders irreführend sind unter diesem Hintergrund die Aussagen der Zeugin, die Eheleute hätten mehrere Probleme, ihre Beziehung sei komisch, der Beschuldigte sei aggressiv und gewalttätig und sie glaube, er sei eifersüchtig (Urk.

        8/1, S. 3 und Urk. 8/2, S. 3 ff.), die suggerieren, sie sei wegen der nahen Bekanntschaft zur Privatklägerin 1 in der Lage gewesen, diese Gegebenheiten zuverlässig zu beurteilen. Dies trifft gerade nicht zu, wie vorstehend dargelegt wurde. Im weiteren Verlauf der Befragung durch den Staatsanwalt wird klar, dass die Zeugin hinsichtlich der Trinkgewohnheiten des Beschuldigten und bisheriger Streitigkeiten zwischen den Eheleuten Aussagen hauptsächlich nur vom Hörensagen her machen konnte (Urk. 8/1, S. 2 f. und Urk. 8/2, S. 5 f.), da sie ja den Beschuldigten erst seit zwei Tagen kannte. Dabei fällt erschwerend in Betracht, dass die Zeugin die Informationen zum Charakter des Beschuldigten und den Vorkommnissen in der Beziehung der Eheleute AB. hauptsächlich von der Privatklägerin 1 bezog, die naturgemäss als unmittelbar Betroffene keine Gewähr für eine objektive und neutrale Haltung bietet. Ausserdem zeigte sich, dass die Privatklägerin 1 bezüglich ihres Verhältnisses zur Zeugin E. nicht wahrheitsgemäss aussagte und es drängt sich aufgrund der identischen falschen Schilderung auf, dass die Aussagen jedenfalls bezüglich ihrer Beziehung abgesprochen waren. Im übrigen ist aber festzuhalten, dass die Zeugin ihre Angaben zum konkreten Tatgeschehen immer wieder auch einschränkte, indem sie hinzufügte, sie sei nicht sicher, sie habe das nicht gesehen, sie sei voll im Stress gewesen und könne sich daher nicht mehr so gut erinnern, sie habe auch so viele Sachen gehört (Urk. 8/2, S. 6, S. 12 und S. 16). Die Angaben der Hauptbelastungszeugin

      2. sind demnach trotz dem Umstand, dass sie unter der Strafandrohung

      nach Art. 307 StGB aussagte, dennoch mit Zurückhaltung zu würdigen.

          1. In Abweichung von der Vorinstanz muss jedoch auch bezüglich der Privatklägerin 1 festgestellt werden, dass sie durchaus nicht immer wahrheitsgemäss aussagte. So namentlich auch hinsichtlich ihrer Beziehung zur Hauptbelastungszeugin E. : Anlässlich der Anzeigeerstattung wurden sie als Kolleginnen aufgenommen (Urk. 3, S. 8) und bei der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. November 2012 bezeichnete die Privatklägerin 1 die Zeugin ebenfalls als meine Kollegin (Urk. 6/1, S. 2). Knapp zwei Monate später und notabene insbesondere nachdem E. selbst als Zeugin ausgesagt hatte, sie würde die Privatklägerin 1 schon lange aus der Slowakei kennen, bezeichnete die Privatklägerin 1 die Zeugin dem Staatsanwalt gegenüber zunächst wieder als Kollegin (Urk.

            6/2, S. 5), um später einzuschränken, sie sei nicht wirklich eine Kollegin von ihr, da sie sie nicht so oft sehe. Dennoch deponierte sie anschliessend erneut, sie kenne sie aus der Kindheit und sie hätten einander auf Facebook wieder getroffen. Sie sei in die Schweiz gekommen, um Arbeit zu suchen (Urk. 6/2, S. 10).

            Schliesslich bestätigte die Privatklägerin 1 erst in der Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Behauptung des Beschuldigten (Urk. 40, S. 3), dass sie die Zeugin weder aus der Kindheit von der Slowakei her noch überhaupt vor der ersten Kontaktnahme via Facebook gekannt habe, sondern sie eigentlich erst in den zwei Wochen nach dem Vorfall vom 24. November 2012 kennengelernt habe (Prot. I, S. 25).

            Aber auch hinsichtlich des Zweckes der Eheschliessung mit dem Beschuldigten widersprach sich die Privatklägerin 1: Auf dem Polizeiposten sagte sie am 25. November 2012 noch aus, sie habe ihren Ehemann in einem Restaurant kennen gelernt, nachdem sie einen Kollegen gefragt habe, ob er nicht jemanden in der Schweiz kenne, da sie in die Schweiz zum Arbeiten habe kommen wollen. Darauf sei der Beschuldigte gekommen und kurz darauf sei dann die Hochzeit gewesen (Urk. 6/1, S. 7), was vom Beschuldigten bestätigt wird (Urk. 5/4, S. 35). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wollte sie dann aber den Beschuldigten aus Liebe geheiratet haben (Prot. I, S. 25).

          2. Was die Würdigung des Aussageverhaltens der Privatklägerin 1 betrifft, ist der Vorinstanz teilweise darin zu folgen, dass die Privatklägerin 1 bestrebt war, den Beschuldigten nicht zu stark zu belasten und dass sie bei Belastungen des Beschuldigten eher zurückhaltend aussagte (Urk. 76, S. 15). Auch trifft zu, dass zum Teil weitere Tatbestände nicht aufgrund einer Erstanschuldigung durch die Privatklägerin 1 aufkamen, sondern durch die weiterführende Befragung der Beteiligten (Urk. 76, S. 15 f.). Allerdings gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 schon anlässlich der Anzeigeerstattung aussagte, sie habe Angst, dass ihr Mann ihren Sohn mit in die Türkei nehmen könnte (Urk. 3, S. 8). Bereits am nächsten Tag bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich räumte die Privatklägerin 1 jedoch ein, dass der gemeinsame Sohn in ihrem eigenen Reisepass eingetragen sei und keinen eigenen Reisepass habe, so dass der Be-

      schuldigte normalerweise nicht die Möglichkeit habe, ohne sie mit dem Kind ins Ausland zu reisen (Urk. 6/1, S. 7). Schliesslich bestätigt der Beschuldigte, dass er auch heute noch nicht in die Türkei reisen kann, weil er dort nach wie vor verfolgt würde (Prot. II, S. 21), so dass sich der Vorwurf der Privatklägerin 1 als unglaubhaft herausstellt. Ausserdem antwortete sie auf die Frage, ob sie denke, der Beschuldigte würde ihr ihrer Familie wirklich etwas antun, ausweichend, man wisse ja nie, was er gestern gemacht habe, das sei zum grössten Teil Psychoterror gewesen (Urk. 6/1, S. 6 und S. 4). Diesbezüglich ist zu betonen, dass es gemäss unbestrittener Aktenlage die Privatklägerin 1 und nicht der Beschuldigte war, die ohne Einverständnis des anderen Elternteils einmal mit dem gemeinsamen Kind für mehrere Monate ins Ausland, konkret in die Slowakei, reiste (Urk. 6/2, S. 23 f.), so dass dieses Anzeigemotiv jedenfalls in den Untersuchungsakten keine Stütze findet. Auch trifft es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zu, dass die Privatklägerin 1 den Vorfall mit dem Messer gar nicht habe aufrollen wollen, wie sie bei der Kantonspolizei Zürich angab (Urk. 76, S. 15, Urk. 6/1, S. 7), denn sie erwähnte dies bereits bei der Anzeigeerstattung am Vortag auf dem Polizeiposten (Urk. 3, S. 3).

      Ausserdem sind gerade im Hinblick auf die fälschlicherweise als lang während dargestellte Beziehung zwischen der Hautbelastungszeugi n E. und der Privatklägerin 1 deren Aussagen zu den konkreten Anklagepunkten besonders sorgfältig auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. An der Unvoreingenommenheit und Aufrichtigkeit der Privatklägerin 1 mit Bezug auf ihr Aussageverhaltens bestehen aber auch im übrigen Zweifel, da sie es vermied, die eigene Mitarbeit (Urk. 6/2, S. 24; Urk. ND 3, S. 2) und die Arbeitstätigkeit der Zeugin E. in der ...-Bar offenzulegen, obwohl sie dazu mehr als einmal die Gelegenheit hatte. Statt dessen sprach sie nur davon, der Beschuldigte sei in einer Bar am Alkohol trinken gewesen (Urk. 6/1, S. 2), respektive die Zeugin habe sie aufgefordert, sie solle sie abholen kommen in einer Bar, worauf sie dann in diese Bar gefahren sei (Urk. 6/2, S. 5). Sie habe ihn am Morgen in dieser Bar zurückgelassen (Urk. 6/2, S.

      8). Auf die Frage des Staatsanwaltes nach dem Grund des Aufenthaltes des Beschuldigten in dieser Bar, antwortete die Privatklägerin 1: Er spielt gerne Billard. Ich denke, er spielte damals auch. Was ich hörte, war, dass er schon in der Nacht

      begann zu weinen, dies wegen seinen anderen Kindern (Urk. 6/2, S. 9). Im weiteren Verlauf antwortete die Privatklägerin 1 zweideutig auf die Frage, ob es auch schon vorgekommen sei, dass der Beschuldigte eine Nacht lang von zuhause weg gewesen sei, ihr Mann habe viele Freunde, er sei oft fort, das komme vielleicht zwei Mal pro Jahr vor (Urk. 6/2, S. 9). Die Privatklägerin verschwieg somit, dass sich sowohl der Beschuldigte wie auch die Zeugin E. nicht zum Vergnügen, respektive nur zum Billardspielen, in der ihr selbst wohlbekannten ...-Bar aufgehalten hatten, sondern weil sie dort arbeiteten. Das wiegt umso schwerer, als der Staatsanwalt ausdrücklich danach fragte, was der Beschuldigte in dieser Nacht dort anstellte (Urk. 6/2, S. 8). Schliesslich sagte sie auf entsprechende Ergänzungsfrage der Verteidigung erneut ausweichend aus, sie wisse nicht, was dort gelaufen sei (Urk. 6/2, S. 29). Damit erzeugte die Privatklägerin 1 durchaus ein irreführendes Bild darüber, weshalb sich der Beschuldigte die ganze Nacht über in der ...-Bar aufgehalten hatte. Ausserdem sagte die Privatklägerin 1 bezüglich der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten wahrheitswidrig aus, er arbeite schon seit mindestens drei Jahren nicht mehr (Urk. 6/2, S. 24).

      Schliesslich bleibt unklar, was die Privatklägerin 1 nach dem Verlassen der ehelichen Wohnung bis zur Anzeigeerstattung bei der Polizei in machte und es ergibt sich eine Unstimmigkeit in den Aussagen der Privatklägerin 1 und der Zeugin E. . Im Interventionsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 24. November 2012, den die Privatklägerin 1 ja auch unterzeichnete (Urk. 3, S. 3), wird festgehalten, die Privatklägerin 1 sei mit einer Kollegin, einem Kollegen und dem Kind nach F. gefahren (Urk. 3, S. 8), wohingegen die Privatklägerin 1 diesbezüglich später gegenüber dem Staatsanwalt aussagte, sie sei direkt zur Polizei gefahren (Urk. 6/2, S. 8) und die Zeugin E. ihrerseits allerdings erst Wochen später und gegenüber dem Staatsanwalt - deponierte, sie seien zu Dritt zur Polizei in ... gegangen (Urk. 8/2, S. 11). Die Hintergründe dieser Unstimmigkeit und die Umstände der Anzeigeerstattung liegen somit doch einigermassen im Dunkeln.

      Insgesamt erscheint es daher durchaus angebracht, auch die Aussagen der Privatklägerin 1 zurückhaltend zu würdigen und nicht unbesehen als richtig oder

      wahr entgegen zu nehmen, sondern sie ebenfalls besonders sorgfältig auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen.

        1. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, sind diese - der Vorinstanz folgend grundsätzlich besonders sorgfältig zu prüfen, da er nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist (Urk. 76, S. 11 ff.). Die Vorinstanz ging davon aus, dass er nachweislich log (Urk. 76, S. 16), indem er in seinem undatierten Schreiben aus dem Gefängnis an das Migrationsamt angegeben habe, er lebe seit dem 18. Februar 1992 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz und habe bis jetzt nie Probleme mit den Behörden mit irgend jemandem gehabt (HD 30, S. 3). Auch im Zusammenhang mit dem Vorhalt des Vorstrafenberichts durch den Staatsanwalt sagte der Beschuldigte aus, er habe keine Vorstrafen, um gleich anschliessend zu präzisieren, aha, es handelt sich nur um Verkehrsdelikte, er habe gedacht, um Verbrechen (Urk. 5/4, S. 33). Dennoch ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er keine Probleme mit den Behörden haben durchaus anders verstanden haben könnte und es sich um ein Missverständnis handelte, denn bezüglich der drei aktenkundigen Vorstrafen verhielt er sich durchaus kooperativ und war geständig (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland 2012/1224 [Tempoüberschreitung], Urk. 3, S. 2; Beizugsakten Staatsanwaltschaft Thurgau [Fahren in fahrunfähigem Zustand / qualifizierte Blutalkoholkonzentration], Urk. 21/3). Daraus alleine lässt sich jedenfalls nicht schliessen, auf die Aussagen des Beschuldigten sei überhaupt nicht abzustellen, weil er hier gelogen habe. Dies trifft ja wie erwähnt ebenso auf die Zeugin E. und die Privatklägerin 1 zu. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte durchaus auch wahrheitsgemässe Angaben und Hinweise machte, die dann später auch von der Privatklägerin 1 bestätigt wurden, wie sich erst im Verlaufe der Untersuchung zeigte: So sagte er von Anfang an aus, dass die Zeugin E. über seine Frau versucht habe, an Arbeit zu kommen und sich die beiden nicht schon lange kannten (Urk. 5/1, S. 2; Urk. 40, S. 3). Sodann bestätigte die Privatklägerin 1 auch jene Aussagen des Beschuldigten, wonach es sie gewesen sei, die sich um die finanziellen Belange der Familie gekümmert habe, und wonach das Sozialhilfegeld und die Einnahmen aus der Bar auf das Konto der Privatklägerin 1 geflossen seien, die Privatklägerin 1 die Buchhaltung geführt und eingekauft habe,

          was nötig gewesen sei (Urk. 5/3, S. 4; Urk. ND 3, S. 3 ff.). Auch gab er zu, dass er infolge Traurigkeit über seine schlechte Beziehung zu seinen Söhnen aus der früheren Ehe einfach getrunken habe, wieviel könne er nicht sagen (Urk. 5/1, S. 2; Urk. 5/2, S. 2; Urk. 40, S. 1, S. 5 f.; Urk. 5/4, S.19) und dass er zuhause geschrien, mit seiner Frau gestritten, Gipfeli zum Fenster hinausgeworfen habe, seine Ehefrau in Anwesenheit der Zeugin E. beschimpft, beleidigt und gedemütigt habe, weil er wütend gewesen sei und dass er mit seinem Sohn G. Karate gespielt habe, wobei er durch dessen Aussage über den Karate-Lehrer verletzt worden sei (Urk. 5/1, S. 4; Urk. 5/2, S. 3; Urk. 16/8, S. 2 f.; Urk. 40, S. 1,

          S. 5 f.; Prot. I, S. 9). Auf weitere konkrete Hinweise bezüglich der einzelnen Anklagepunkte ist bei der Erörterung derselben noch zurückzukommen. Jedenfalls ergibt sich, dass nicht einfach generell die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft und wahrheitswidrig beurteilt werden können, so dass mithin bezüglich der einzelnen Anklagevorwürfe aufgrund der konkreten Aussagen zur Sache zu ermitteln sein wird, welche Darstellung glaubhaft ist und überzeugt.

        2. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seinem Schreiben an die Vorinstanz vom 8. November 2013 hinsichtlich dieser Geschehnisse ausführt, er sei kein schlechter Mensch und kein Schläger, jedoch einräumt, an diesem Tag eine Dummheit gemacht und seine Frau schwer verletzt zu haben, da er emotional viel getrunken habe (Urk. 40,

      S. 12), respektive, dass er sich alle anderen Male richtig verhalten habe, ausser

      beim Vorfall vom Samstag, den 24. 11. 2012 (Urk. 40, S. 13). Selbst die Privatklägerin 1 gibt an, selber nicht zu wissen, warum der Beschuldigte an diesem Tag so gewesen sei. Sie habe ihn so noch nie gesehen (Urk. 6/2, S. 7). Bereits bei der ersten Einvernahme bei der Polizei sagte die Privatklägerin 1 aus, sie hätte nie gedacht, dass es so weit komme, aber gestern, das sei übertrieben gewesen (Urk. 6/1, S. 2). Wie die Vorinstanz aufzeigt, bestätigt der Beschuldigte die Umstände am Morgen des 24. Novembers 2014. Ausserdem bestätigt er fast wörtlich die Aussage der Privatklägerin 1 bezüglich seiner Antwort auf ihre Frage, ob er sie noch lieben würde (Urk. 6/2, S. 7 [Privatklägerin 1]; Urk. 5/4, S. 15 und Urk. 40, 6 f. [Beschuldigter]). Des weiteren räumt der Beschuldigte bezüglich des Fusstritts ein, er habe den Fuss zwar gezeigt, er habe aber nicht geschlagen,

      dazu sei er infolge seiner Trunkenheit gar nicht in der Lage gewesen (Urk. 40, S. 3). Dass er die Privatklägerin 1 nicht habe treffen, sondern ihr nur Angst einjagen wollen, wurde denn auch von ihr ausdrücklich bestätigt (Urk. 6/2, S. 13). Ganz offensichtlich ist die Situation zwischen den Eheleuten am 24. November 2012 infolge des Gemütszustandes des Beschuldigten und seiner Trunkenheit eskaliert wie noch nie zuvor, was von beiden bestätigt wird. Ebenfalls sagen die Eheleute übereinstimmend aus, dass sie bisher ihre Streitigkeiten immer nur dann ausgetragen hätten, wenn ihr Kind geschlafen habe, respektive nicht anwesend gewesen sei ([Beschuldigter Urk. 5/1, S. 3 und Urk. 40, S. 6]; [Privatklägerin 1 Urk. 6/1,

      S. 5 und Prot. I, S. 32]). Dass der gemeinsame, damals 6-jährige, Sohn die Auseinandersetzung vom Morgen des 24. November 2012 miterlebte, bedauert denn der Beschuldigte auch glaubhaft (Urk. 16/8, S. 3; Urk. 40, S. 1; Prot. I, S. 31). Die Privatklägerin 1 bestätigt im übrigen, dass es der Umstand war, dass die Auseinandersetzung vom Morgen des 24. Novembers 2012 in Anwesenheit des gemeinsamen Kindes stattfand, der sie fertig gemacht und zur Anzeige veranlasst habe (Prot. I, S. 32). Die hier dargelegten Umstände sind ebenfalls in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen.

    3. Schuldpunkt - Anklagesachverhalt
      1. Vorfall im Sommer 2010

        (Anklageziffer II, Gefährdung des Lebens, Nötigung, einfache Körperverletzung)

        1. Anklageziffer II befasst sich mit den Vorkommnissen in der ehelichen Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 in einer Sommernacht im Jahr 2010, in welcher der Beschuldigte der Privatklägerin 1 nebst anderen Tathandlungen ein 24 cm langes Fleischmesser an den Hals gehalten und ihr das Messer auf die linke Halsseite gedrückt habe, wobei er ihr gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie nicht die Wahrheit sage. Anschliessend habe der Beschuldigte versucht, der Privatklägerin 1 mit diesem Messer einen Schlag gegen ihren linken Unterkiefer, resp. ihre linke Wange, zu versetzen, wogegen sich die Privatklägerin 1 geschützt habe, indem sie ihre linke Hand vor die linke Wange gehalten habe,

          worauf der Beschuldigte mit der Messerklinge in ihr Fingergrundgelenk des kleinen Fingers der linken Hand eingeschnitten habe (Urk. 26, S. 4 f.).

        2. Der eingeklagte Vorfall spielte sich ohne Beisein Dritter in der ehelichen Wohnung ab, so dass unabhängige unmittelbare Zeugen fehlen.

        Gemäss dem im Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft Frauenfeld eingeholten Leumundsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. Juni 2012 wohnten die Eheleute AB. von März 2010 bis November 2011 in einer 3 ½ Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss in der Liegenschaft der Zeugin D. (Sammel-Urk. 21/3, Leumundsbericht). Diese selbst wohnte im gleichen Haus (Urk. 7/1, S. 2). Über die Familie AB. sagte die Zeugin aus, die Familie sei anständig und freundlich, besonders die Frau sei sehr ordentlich gewesen sei. Der Mann sei die ganze Zeit arbeitslos und zu Hause gewesen und habe immer das türkische Radio laufen lassen (Urk. 7/1, S. 2). Sie habe weder gesehen, noch gehört, dass sich die Eheleute AB. je gestritten hätten (Urk. 7/1, S. 5) und der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 ihr gegenüber als gut und recht beschrieben (Urk. 7/1, S. 4).

        Sie sagte weiter aus, die Privatklägerin 1 habe ihr nur ein einziges Mal von einem Vorfall erzählt, bei dem sie vom Beschuldigten bedroht worden sei (Urk. 7/1, S. 6). Die Privatklägerin 1 habe ihr erzählt, der Beschuldigte sei mit einem grossen Messer auf sie los gegangen und habe mit diesem vor ihr herumgefuchtelt. Ob die Privatklägerin 1 dabei ins Messer gegriffen er sie mit dem Messer geschnitten habe, wisse sie nicht (Urk. 7/1, S. 4). Diese Aussage machte die Zeugin wohlgemerkt einzig gestützt auf die Erzählung der Privatklägerin 1, die ihr circa zwei Tage nach dem Ereignis ihre linke Hand gezeigt habe, welche eine Art Chräbel von ca. 7 cm Länge quer über die Innenseite der Hand aufgewiesen habe. Die Wunde habe nicht geblutet (Urk. 7/1, S. 6).

        Dieses Verletzungsbild stimmt aber weder mit den eigenen Aussagen der Privatklägerin 1 noch den Feststellungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft überein, wonach sich die Verletzung im Bereich des kleinen Fingers nahe dem Grundgelenk und auf der Handoberfläche befunden habe, wo eine kleine Narbe

        zu sehen sei (Urk. 6/2, S. 17 f.), und nicht auf der Innenseite der linken Hand (Prot. I, S. 35 f.). Zudem ist die Aussage der Privatklägerin 1, der Beschuldigte habe sie mit dem Messer geschlagen, wie wenn er ihr mit der flachen Hand einen Schlag gegen den Kopf habe versetzen wollen (Urk. 6/2, S. 18), angesichts der Art der Verletzung mit einem derart grossen Messer (Abbildung in Urk. 13/3) an sich schon unglaubhaft. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die Privatklägerin 1 erst auf den Einwand des Beschuldigten hin zugibt, dass sie sich noch vor der Heirat einmal an der linken Hand verletzte, als sie eine Weinflasche, die beim Aussteigen aus dem Auto herunterfiel, retten wollte (Urk. 6/2, S. 26; Urk. 5/4, S. 6). Eine Narbe an der von der Privatklägerin 1 angegebenen Stelle zwischen Ringund Mittelfinger der linken Hand wurde aber im Protokoll der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nicht festgehalten (Urk. 6/2, S. 18) und ergibt sich auch nicht aus der Videoaufnahme der Befragung der Privatklägerin 1 vor der Vorinstanz (Urk. 67). Auch die medizinischen Befunde enthalten keine Hinweise auf eine Verletzung der Privatklägerin 1 an der linken Hand (Urk. 4/2 [Dr. med. ]; Urk. 4/4, S. 4 und Urk. 4/6 [Dr. med. H. ]).

        Zudem ergibt sich aus den weiteren Aussagen der Zeugin D. , dass es die Privatklägerin 1 auch ihr gegenüber mit der Wahrheit nicht immer genau nahm. So schilderte die Zeugin, dass die Privatklägerin 1 einer Nachbarin einmal erzählt habe, sie müsse immer auf den Sohn der Zeugin aufpassen, was nicht gestimmt habe (Urk. 7/1, S. 7). Ausserdem habe ihr die Privatklägerin 1 im Hinblick auf die Bewerbung für die Mietwohnung gesagt, sie müsse in finanzieller Hinsicht keine Angst haben, sie hätten eine Bar, was sich nachträglich als falsch erwiesen habe (Urk. 7/1, S. 8). Die Privatklägerin 1 sagte hierzu aus, ungefähr Ende 2009 hätte der Beschuldigte mit seiner ersten Bar aufhören müssen und zur gleichen Zeit hätten sie eine billigere Wohnung gesucht und so seien sie zu Frau D. gekommen, um sich sogleich selbst zu widersprechen, indem sie aussagte, sie seien bei der Bewerbung noch selbständig gewesen und da habe sie ihr das so gesagt (ND Urk. 3, S. 4). Das traf ja nach ihrer eigenen Aussage infolge des Scheiterns mit der Bar und des dadurch nötigen Wohnungswechsels gerade nicht mehr zu, so dass sie die Vermieterin wahrheitsgemäss weder bezüglich der finanziellen

        Situation hätte beschwichtigen können, noch den Hinweis auf eine Bar hätte anbringen können, von der sie wusste, dass sie damit gescheitert waren.

        Der unauflösbare Widerspruch hinsichtlich des zentralen Punktes des Messerangriffs und der hierbei erfolgten Handverletzung in den Schilderungen der Zeugin D. und der Privatklägerin 1 sowie dem dargestellten allgemeinen Aussageverhalten der Privatklägerin 1 lassen unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass deren Angaben zum Tatgeschehen rund um den Messerangriff der Wahrheit entsprechen. Auch der übrige, sich ausschliesslich auf die Angaben der Privatklägerin 1 stützende, Anklage-Sachverhalt II kann daher nicht als erstellt diesem Urteil zugrunde gelegt werden, da sich die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 nicht decken und eine theoretische Möglichkeit, dass die Darstellung der Privatklägerin 1 trotz der dagegen sprechenden Indizien der Wahrheit entsprechen könnte, für einen Schuldspruch nicht ausreicht.

      2. Vorfall vom 22. August 2012 (Anklageziffer IV, einfache Körperverletzung)

        1. Anklageziffer IV liegt im Wesentlichen der Sachverhalt zugrunde, wonach der Beschuldigte anlässlich einer Ehestreitigkeit in der ehelichen Wohnung am

        22. August 2012 versucht habe, der Privatklägerin 1 den rechten Unterarm auf den Rücken zu drehen, wobei er ihr das rechte Handgelenk derart verbogen habe, dass es zu inneren Hautunterblutungen in der Hand und im Unterarm gekommen sei, sich diese blau verfärbt hätten und der sich daraus ergebende Gelenkschaden habe ärztlich behandelt werden müssen (Urk. 26, S. 8).

        2. Der von der Privatklägerin 1 wegen der Schmerzen über dem rechten Handrücken konsultierte Arzt Dr. H. verzeichnete in seiner Krankenakte unter dem 23. August 2012, und damit nur einen Tag nach dem angeklagten Tatgeschehen, die Stichworte Klinischer Verdacht auf Sehnenscheidenentzündung der Strecksehnen und Klinisch kein direkter Hinweis auf Gewalteinwirkung (Urk. 4/4, S. 3) und verneinte, etwas darüber zu wissen, ob die Privatklägerin 1 vom Beschuldigten geschlagen unter Druck gesetzt worden sei. Weiter hielt er fest, die Patientin habe niemals - und auch damals nicht von einer Gewalteinwirkung durch den Ehemann gesprochen, sondern eine andere Ursache angegeben (Urk. 4/4, S. 4 und Urk. 4/6). Es besteht namentlich kein Anlass, dieser unabhängigen und schriftlichen sowie notabene unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB abgegebenen Stellungnahme des behandelnden Arztes in irgendeiner Art und Weise zu misstrauen, ist den Strafbehörden doch nur dank seines Hinweises auf den Bericht des von ihm beigezogenen Dr. I. vom 30. August 2012 bekannt, was dieser darin festhielt, denn der eigentliche Bericht liegt nicht bei den Akten. Gemäss Angaben von Dr. H. wies Dr. I. in dem Bericht darauf hin, dass sich die Handbeschwerden mit dem festgestellten Ganglion des Handgelenkes nicht vollständig erklären liessen und als mögliche Symptomausweitung oder als Anlass zu Verdacht auf die Folge von häuslicher Gewalt betrachtet werden könnten (Urk. 4/4, S. 4). Es entspricht diesbezüglich nicht der Aktenlage, wenn die Vorinstanz festhält, dass der hinzugezogene Experte sich die Verletzung nur als aus häuslicher Gewalt resultierend erklären könne (Urk. 76, S. 52).

        Auch hier ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 1 zunächst verschwieg, dass die angeblich durch den Beschuldigten hervorgerufene Erhebung (kleine Kugel) am rechten Handgelenk (Urk. 6/2, S. 16) tatsächlich bereits aus Kindertagen stammte und dies erst auf Ergänzungsfragen der Verteidigung zugab (Urk. 6/2, S. 25). Im übrigen widerspricht sich die Privatklägerin 1 selbst, indem sie zunächst deponierte, ihre rechte Hand und der Unterarm seien durch das Abdrehen des Handgelenkes ganz blau geworden (Urk. 6/2, S. 16), um auf Ergänzungsfragen der Verteidigung hin zunächst zu relativieren, die Hand sei geschwollen gewesen und es habe auch blaue Flecken gehabt (Urk. 6/2, S. 25 f.) und um schliesslich auszuführen, die Hand sei ein bisschen geschwollen, blau gewesen (Prot. I., S. 39). Dieses Verletzungsbild wird jedoch durch den medizinischen Bericht des erstbehandelnden Arztes nicht gestützt, der namentlich keine Blauverfärbung ein Hämatom im Bereiche des Handgelenkes erwähnt, sondern lediglich die Schwellung bestätigt (Urk. 4/4, S. 3).

        Insgesamt erscheint es einerseits aufgrund des Aussageverhaltens der Privatklägerin 1, die ihre behauptete Verletzung immer wieder den Vorhaltungen respektive der Aktenlage anpasst, und andererseits aufgrund des medizinischen Befundes und der Angaben von Dr. H. zu fehlender bekannter Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten höchst zweifelhaft, dass die Angaben der Privatklägerin 1 zum von ihr behaupteten und der Anklage zugrunde gelegten Sachverhalt der Wahrheit entsprechen. Demnach ist der Anklageziffer IV zugrundeliegende Sachverhalt nicht als rechtsgenügend erstellt zu betrachten.

      3. Vorfall vom 24. November 2012 (Anklageziffer I, Hauptdossier, Drohung, Tätlichkeiten)

        1. Anklageziffer I befasst sich mit den Vorkommnissen in der ehelichen Wohnung des Beschuldigten vom 24. November 2012, nachdem dieser betrunken von der Shisha-Bar ... in F. zurückgekehrt war, in welcher er sich während der vorangegangenen Nacht aufgehalten hatte. Die Details sind der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift zu entnehmen (Urk. 26, S. 2 f. ).

        2. Auf dem Interventionsbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 24. November 2012, der anlässlich der Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin 1 auf dem Polizeiposten noch am Tage des Vorfalls erstellt wurde (Urk. 3; Urk. 1, S. 3), ist angekreuzt, die Privatklägerin 1 habe keine Verletzung, obwohl unter dieser Rubrik auch solche kleineren wie Prellungen/Quetschungen, Schürf-

        /Kratzwunden, Hämatome und Würgemale zum Ankreuzen explizit aufgeführt sind (Urk. 3, S. 2). Laut ebenfalls festgehaltenen Aussagen der Privatklägerin 1 habe ihr der Beschuldigte das Handy ins Gesicht geschlagen, sie als Hure und Schlampe beschimpft, sie an den Haaren gepackt und dann am Hals. Ausserdem habe er dem gemeinsamen Kind eine Ohrfeige gegeben (Urk. 3, S. 3). Entsprechend wurden unter der Rubrik Gewaltanwendung erfahren die Punkte schlagen, treten, Haare reissen, würgen und gegen Kinder angekreuzt (Urk. 3, S. 2).

        Bezüglich des gemeinsamen Sohnes wurde im Interventionsbericht festgehalten, dass das Kind ebenfalls nicht verletzt gewesen sei. Einerseits wurde sein Zustand mit ruhig und andererseits mit weinend, aufgelöst angekreuzt und ausserdem wurde festgehalten, dass der Sohn erzählte, sein Vater habe ihn aber nicht gehauen (Urk. 3, S. 6).

        Auch anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am folgenden Tag wurden bei der Privatklägerin 1 keine offensichtlichen Verletzungen festgestellt und es wurde festgehalten, dass ein Arztbesuch nicht notwendig sei (Urk. 1, S. 5).

        Die Privatklägerin 1 bestätigt in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, dass die linke Wange durch den Wurf des Natels und das Gesicht durch den Schlag mit der Hand nicht verletzt worden seien und dass man am Hals keine Hautrötungen Verletzungen gesehen habe (Urk. 6/2, S. 11 f. und S. 14).

          1. Da die Zeugin E. das Tatgeschehen in der ehelichen Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 miterlebte, kommt ihren diesbezüglichen Aussagen als nicht unmittelbar betroffener Person grundsätzlich eine besondere Bedeutung zu, da in Konstellationen häuslicher Gewalt die Aussagen der Eheleute in aller Regel unauflösbar gegeneinander stehen und beide Beteiligte ein Interesse daran haben, dass ihre Darstellung als richtig angesehen wird.

            Die ersten Aussagen der Zeugin E. gegenüber der Kantonspolizei in und in erfolgten noch am gleichen Tag der Vorkommnisse des 24. Novembers 2012 sowie am darauffolgenden Tag. Naturgemäss ist die Erinnerung dann noch frisch und das Erlebte wurde meist noch nicht reflektiert, so dass die Aussagen erfahrungsgemäss authentischer sind, als solche, die Wochen später erfolgen. Hier gilt es aber insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zeugin während knapp zwei Wochen nach dem Vorfall mit der Privatklägerin 1 zusammen war (Urk. 16/9), was sich wie gezeigt bei den wahrheitswidrigen Angaben ihre Beziehung zur Privatklägerin 1 und den Grund ihrer Anwesenheit betreffend bereits auswirkte. Ausserdem schränkte die Zeugin in ihrer Einvernahme durch den Staatsanwalt denn auch wiederholt ein, sie wisse das nicht mehr so genau, (Urk. 8/2, S. 5 ff. ), die Privatklägerin 1 habe ihr das erzählt, sie glaube, dies und jenes sei so geschehen (Urk. 8/2, unter anderem S. 11, S. 12, S. 13).

            Laut dem Interventionsbericht der Kantonspolizei Thurgau waren die Angaben der Zeugin E. identisch mit denjenigen der Privatklägerin 1. Ausserdem wird ihre Aussage festgehalten, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 mit seinen

            Kickbox-Künsten bedroht und die Zeugin sei von Anfang bis Ende dabei gewesen und habe auf das Kind geschaut (Urk. 3, S. 7). Tatsächlich widersprechen sich die Zeugin E. und die Privatklägerin 1 bezüglich der Frage, ob sie sich während des Vorfalls immer im gleichen Raum aufgehalten haben ([Privatklägerin 1] Urk. 6/1, S. 3 und Urk. 6/2, S. 6; [Zeugin E. ] Urk. 8/2, S. 10), so dass auch unklar bleibt, was die Zeugin tatsächlich selbst beobachtete und was nicht. Mithin trifft es gerade nicht zu, dass sie der Auseinandersetzung von Anfang bis Ende beiwohnte.

            Zum Vorwurf der Tätlichkeit verbleibt eine konkrete Aussage der Zeugin E. , indem sie in der ersten protokollierten und von ihr unterzeichneten Einvernahme angibt, der voll betrunkene Beschuldigte habe seine Ehefrau als Hure und Schlampe beschimpft, ihr ins Gesicht gespuckt und ihr das Handy ins Gesicht geworfen (Urk. 8/1, S. 2 f.). Sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte seine Frau geschlagen habe, sie habe nur gesehen, wie er mit den Händen gedroht habe (Urk. 8/1, S. 3). Diese Kernaussage bestätigt die Zeugin denn auch in der staatsanwaltlichen Einvernahme (Urk. 8/2, S. 10 f.) und verweist darauf, dass sie weitere Tätlichkeiten nicht selber mitverfolgt habe, da sie die Küche verlassen und ins Gästezimmer gegangen sei (Urk. 8/2, S. 10).

            Ausserdem ergibt sich aus ihrer Aussage, dass ihr die Privatklägerin 1 noch vor der Rückkehr des Beschuldigten aus der ...-Bar an jenem Samstagmorgen von Problemen mit dem Beschuldigten in der Vergangenheit erzählt hatte und von ihrer Furcht, er könnte sie schlagen (Urk. 8/2, S. 10), so dass sie den darauf folgenden Ereignissen nicht mehr unvoreingenommen gegenüberstand. Das zeigt sich zum einen in der Befürchtung der Zeugin, der Beschuldigte tue der Privatklägerin 1 und dem Kind etwas an, und zum anderen in der Aussage, sie glaube, der Beschuldigte sei eifersüchtig, sie habe gehört, dass er sie schon geschlagen habe und ihr gegenüber aggressiv und gewalttätig gewesen sei (Urk. 8/1, S. 3; Urk. 8/2,

            1. 10). Obwohl sie von Anfang an festhielt, sie selbst sei vom Beschuldigten nicht

              bedroht worden, es sei psychischer Terror und so gewesen, er habe die Privatklägerin 1 verbal und physisch mit Händen bedroht, sie habe nicht gesehen, dass er sie geschlagen am Hals gepackt habe (Urk. 8/1, S. 3; Urk. 8/2, S. 10 und

              S.15), deponierte sie später gegenüber der Staatsanwaltschaft unspezifisch und wenig nachvollziehbar, sie habe Angst vor dem Beschuldigten (Urk. 8/2, S. 6 f., S. 10, S. 16). Bezüglich der Privatklägerin 1 relativierte die Zeugin ebenfalls das Ausmass der Angst, indem sie aussagte, die Privatklägerin 1 habe an diesem Samstagmorgen schon Angst gehabt, sie habe schon gemerkt, dass sie das alles nicht so lustig fände (Urk. 8/2, S. 6). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 damit drohte, sie umzubringen, konnte die Zeugin jedoch schon von Anfang an nicht bestätigen (Urk. 8/1, S.3; Urk. 8/2, S. 12).

          2. Die Privatklägerin 1 widerspricht sich betreffend die konkreten Tätlichkeiten zudem selbst, indem sie zunächst behauptete, das erste Mal habe der Beschuldigte sie in der Stube am Hals gepackt, er habe ein bisschen gedrückt, es sei nicht schmerzend gewesen (Urk. 6/1, S. 4), um in der Einvernahme vom Januar 2013 gegenüber dem Staatsanwalt zu deponieren, ihr Mann habe sie bereits in der Küche am Hals gepackt, er habe auch an ihren Haaren gerissen und er habe ihr in der Stube mit dem Fuss gegen ihr Knie getreten (Urk. 6/2, S. 6 und S. 14). Die neuere Aussage, welche eine deutliche Aggravation darstellt, wird namentlich auch nicht von der Zeugin E. gedeckt, weder was die Tathandlungen in der Küche, wo sie anwesend war, noch diejenigen in der Stube betrifft, welche sie unbestrittenermassen nicht selbst gesehen hat. Ein konstantes, widerspruchsfreies Aussageverhalten der Privatklägerin 1 liegt entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 76, S. 16) nicht vor.

          3. Insgesamt verbleiben auch unter dem bereits ausgeführten Hintergrund, dass die Privatklägerin 1 diverse Aussagen zu zentralen Punkten machte, die sich als unglaubhaft sogar wahrheitswidrig herausstellten, erhebliche Zweifel, ob die Anschuldigungen der Privatklägerin 1 der Wahrheit entsprechen. So ist es wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über Stunden mehrfach geschlagen, gewürgt und das Handy mit voller Wucht aus nur 2 m Distanz ins Gesicht geworfen haben soll, ohne dass kurz darauf später auf dem Polizeiposten in die geringsten Spuren hiervon bei der Privatklägerin 1 festgestellt wurden. Vollends nicht nachvollziehbar ist sodann die Darstellung der Privatklägerin 1, wonach sie gar um ihr Leben fürchtete, aber dennoch während ca. einer halben

        Stunde draussen mit dem Kind Hockey spielte, um danach trotz der von ihr behaupteten Angst vor dem Beschuldigten zusammen mit dem Kind wieder in die eheliche Wohnung, in welcher der Beschuldigte immer noch anwesend war, zurückzugehen, obwohl sie dies wusste (Urk. 6/2, S. 7; Urk. 8/2, S. 14; Prot. I, S. 31). Auffällig ist diesbezüglich, dass weder die Privatklägerin 1 noch die Zeugin E. in den ersten polizeilichen Einvernahmen etwas davon erwähnt hatten, dass die Privatklägerin 1 und das Kind für geraume Zeit die eheliche Wohnung und damit den Einflussbereich des mutmasslichen Aggressors zusammen verlassen hätten (Urk. 6/1, S. 3 und Urk. 8/1), die Privatklägerin 1 gar die ausdrückliche Frage des Polizeibeamten, ob sie die Wohnung nicht vorher (sc. als sie wegging,

        um Anzeige zu erstatten) habe verlassen können, verneinte (Urk. 6/1, S. 3/4). Erst

        nachdem die Privatklägerin 1 und die Zeugin E. knapp zwei Wochen in einem Hotel zusammen gewohnt hatten, brachten sie übereinstimmend diese Ergänzung zu Protokoll (Prot. I., S. 24). Nachdem davon auszugehen ist, dass die Zeugin E. aufgrund der Einflussnahme durch die Privatklägerin 1 nicht unvoreingenommen aussagte und wie ausgeführt Anzeichen vorliegen, wonach sie ihre Aussage mit der Privatklägerin 1 abgesprochen haben könnte, verbleiben auch erhebliche Zweifel, dass sich das Tatgeschehen bezüglich der sich deckenden Kernaussage der Zeugin E. genau so ereignete, wie es der AnklageSachverhalt aufführt. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin 1 ein Motiv hatte, den Beschuldigten zu belasten. So führt sie aus, dass insbesondere der Umstand, dass die Auseinandersetzung am Morgen des 24. November 2012 in Anwesenheit des gemeinsamen Kindes stattfand, sie fertig gemacht und zur Anzeige veranlasst habe (II.5.4. hiervor; Prot. I, S. 32).

          1. Regelmässige Vorfälle während der Ehe ab 28. November 2010 (Anklageziffer III, mehrfache Drohungen, Nötigung, mehrfache Tätlichkeiten)

            1. Anklageziffer III wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, er habe seine Ehefrau im Durchschnitt ca. 1 Mal monatlich anlässlich von Streitigkeiten mit dem Tode bedroht. Weiter habe er ihr ebenfalls ca. 1 Mal im Monat damit gedroht, er werde sie in Stücke schneiden und die ganze Familie ficken, wenn sie sich von ihm trennen würde, so dass es die Privatklägerin 1 nicht gewagt habe, sich vom

              Beschuldigten zu trennen. Überdies habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 ca. 5 Mal pro Jahr mit der Faust auf den Körper und ins Gesicht geschlagen, wodurch die Privatklägerin 1 vorübergehende Schmerzen, kurzzeitige Hautrötungen und Prellungen erlitten habe (Urk. 26, S. 6 f.).

            2. Unbestrittenermassen fehlen unmittelbare unabhängige Zeugen, die den angeklagten Sachverhalt bestätigen könnten. Wie oben dargelegt, kann die Zeugin E. aus eigenem Erleben gar nichts über das frühere Eheleben der Eheleute AB. aussagen, da sie beide vor dem 22. November 2012 nicht kannte und sich im übrigen alle diesbezüglich Aussagen auf von der Privatklägerin 1 Erzähltes stützen (Urk. 8/2, S. 5 f.), das wiederum, wie ebenfalls bereits dargelegt, keine Gewähr dafür bietet, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen. Auch die Zeugin D. bestätigt aus eigener Wahrnehmung entgegen der Ansicht der Vorinstanz gerade nicht, dass der Beschuldigte gewalttätig gewesen sei, er sei zu ihr immer anständig gewesen und habe seine Frau vor ihr auch immer sehr verwöhnt (Urk. 7/1, S. 10). In der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und ihrer Enkelin wegen einer SMS sei er eher noch der Ruhigere gewesen und ihre Enkelin habe ausgerufen (Urk. 7/1, S. 9). Ausserdem fügte die Zeugin hinzu, dass das Haus sehr ringhörig gewesen sei, sie aber wirklich nichts (sc. von der Messerstreitigkeit) gehört habe (Urk. 7/1, S. 3). Im übrigen gibt die Zeugin aber bezüglich des Messervorfalls (Anklageziffer II) lediglich wieder, was die Privatklägerin 1 ihr zutrug und was sich, wie oben dargelegt, nicht mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckt. Ausserdem sagte die Zeugin durchaus glaubhaft aus, dass die Privatklägerin 1 ihr gegenüber noch im Frühling 2012, aber bereits nach dem Wohnungswechsel an die strasse, erzählt habe, sie wolle schwanger werden (Urk. 7/1, S. 6). Schliesslich ist auch hier nochmals darauf hinzuweisen, dass der die Privatklägerin 1 behandelnde Arzt verneint, etwas von Gewalttätigkeiten zwischen den Eheleuten zu wissen (siehe oben zu Anklageziffer IV, Erwägung B. 2.). Insgesamt stehen sich die Aussagen der beiden unmittelbar betroffenen Eheleute diametral entgegen, wobei gestützt auf das bisherige Beweisergebnis und das vorstehend Aufgeführte ausgehend von der Nullhypothese erhebliche Zweifel verbleiben, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklageziffer III genauso verwirklicht hat. Mithin ist namentlich auch völlig unglaubhaft, dass die Privatklä-

            gerin 1 und ihre Familie vom Beschuldigten derart mit dem Tode bedroht wurde, dass sie es nicht wagte, sich von ihm zu trennen. Somit ist auch der in der Anklageziffer III aufgeführte Sachverhalt nicht als erstellt zu betrachten.

            Bei diesem Ergebnis kann es offen bleiben, ob der eingeklagte Sachverhalt, wie von der Verteidigung gerügt (Urk. 105 S. 18; Prot. II, S. 42), dem Anklageprinzip genügt nicht.

          2. Fazit

        Insgesamt betrachtet vermögen die vom Beschuldigten zugegebenen Umstände wie seine Volltrunkenheit, seine Emotionalität, respektive die Verletztheit sowohl über das vermeintliche Nichtabholen durch die Privatklägerin 1 als auch über das schlechte Verhältnis zu seinen erwachsenen Söhnen und schliesslich auch die massive verbale Beschimpfung und Demütigung der Privatklägerin in Anwesenheit des gemeinsamen Kindes, die der Darstellung der Privatklägerin 1 entsprechen, die erheblichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt vollumfänglich so zugetragen hat, wie er eingeklagt wurde, nicht zu beseitigen. Zwar ergeben sich einige Anhaltspunkte, wonach die Eheleute AB. kein harmonisches Eheleben führten und namentlich betreffend Häufigkeit von Sex und gegenseitiger Eifersucht in Bezug auf aussereheliche Kontakte wiederholt in Streit gerieten ([Privatklägerin 1] Urk. 3, S. 3; Urk. 6/2, S. 16 und S. 24 und [Beschuldigter] Urk. 40,

        S. 7), eine Eskalation zu den in der Anklageschrift umschriebenen Tathandlungen, namentlich dem Messerangriff und dem nötigenden Verhalten des Beschuldigten, womit er bewirkt haben soll, dass die Privatklägerin 1 gegen ihren eigenen Wunsch in der ehelichen Gemeinschaft und im Zugriffsbereich des angeblich gewalttätigen Beschuldigten über Jahre verblieb, lässt sich aber nicht mit der nötigen Sicherheit erstellen.

        Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.

    4. Zivilansprüche der Privatkläger

      Infolge Freispruchs des Beschuldigten ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 und das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

    5. Einziehung

      Ist der Grund der Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Mit dem vorliegenden Freispruch ist das von der Staatsanwaltschaft IV mit Verfügung vom 5. Februar 2013 beschlagnahmte Messer (Urk. 13/2) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Privatklägerin 1 herauszugeben.

    6. Kostenund Entschädigungsfolgen
      1. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat (BGE 116 Ia 162,

        E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2013, 6B_734/2012, E. 2 je mit Hinweisen). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ausserdem ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2014, 6B_248/2013, E. 1.3).

      2. Vorliegend ist namentlich der erwähnte Kausalzusammenhang zwischen dem unbestrittenen ehelichen Streit und den Untersuchungskosten nicht gegeben und der einzig klar nachgewiesene Umstand der emotionalen und lauten Beschimpfung und Beleidigung der Ehefrau kann nicht alleine als kausale Ursache für die Untersuchungskosten betrachtet werden, zumal die Umstände der Anzeigeerstattung wie dargelegt im Dunkeln bleiben. Ebenso wenig lässt sich indes eine vorsätzliche Falschanschuldigung erstellen, bleiben doch Zweifel am Ablauf der Ereignisse. Bei dieser Sachlage sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen und des obergerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, daher vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

      3. Der Verteidiger des Beschuldigten bezifferte seinen Aufwand im Berufungsverfahren mit Fr. 14'292.80 inkl. MWST (Urk. 105, S. 26; Urk. 106, S. 1). Dieser Betrag steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich als angemessen. Dem Verteidiger unterlief bei der Berechnung der Honorarleistungen offensichtlich ein Rechnungsfehler (vgl. Urk. 106, S. 1, wonach ein Aufwand von

      64.75 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.-ein Gesamtbetrag von

      Fr. 12'916.67 anstatt von Fr. 12'950.-ergibt). Der amtliche Verteidiger ist demnach mit einem Gesamtbetrag von Fr. 14'328.35 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.

    7. Entschädigung und Genugtuung bei Freiheitsentzug
    1. Wird die beschuldigte Person ganz teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei besonders schweren Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug, Anspruch auf eine Genugtuung. Dieser Anspruch ist von den Strafbehörden von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1

      lit. a StPO die Entschädigung Genugtuung herabsetzen verweigern,

      wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat. Somit kann bei einem Freispruch die Genugtuung unter denselben Voraussetzungen herabgesetzt verweigert werden, unter denen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2014, 6B_248/2013, E. 3.4 und Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2014, 6B_990/2013, E. 2.5.1.; siehe auch RIKLIN OFK-StPO, 2. A., Zürich 2014, N 5 zu Art. 429 und Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 431 N 2).

    2. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach konstanter Rechtsprechung kommt bei der Ausübung des Ermessens den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu und es ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2014, 6B_196/2014 und dort zit. Rechtsprechung).

  1. Der Verteidiger des Beschuldigten stellte in der Berufungsverhandlung die Höhe der Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft ins richterliche Ermessen, ging aber davon aus, dass sie sich in der Grössenordnung von Fr. 400.-bis

    Fr. 500.-pro Tag bewegen müsse (Prot. II, S. 46).

  2. Wie eingangs ausgeführt, befand sich der Beschuldigte vom 25. November 2012 bis und mit 4. Dezember 2013 während 375 Tagen in Untersuchungsund Sicherheitshaft (Erw. I.). Es liegt in concreto ein Fall von zwar rechtmässig angeordneter aber entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - unschuldig erlittener Haft vor, die grundsätzlich einen Anspruch gemäss Art. 429 StPO bewirkt.

Vorliegend handelt es sich um eine lange Haftdauer. Der Beschuldigte befand sich zudem über die Weihnachtsund Neujahrsfeiertage erst seit kurzem in Haft, was bezüglich der Haftempfindlichkeit ebenfalls zu berücksichtigen ist.

Im Zeitpunkt seiner Inhaftierung jedoch ging der Beschuldigte keiner geregelten Arbeit nach, bezog Sozialhilfe und erhielt für seine Mitarbeit in der Shisha-Bar ... infolge noch offener Schulden lediglich Fr. 6'000.-pro Jahr (Urk. 5/3, S. 3; Prot. I,

S. 19). Allerdings wurde der Beschuldigte dennoch aus seinem sozialen Umfeld

herausgerissen und verlor damit auch den Kontakt zu seinem damals 6-jährigen Sohn, was ihn persönlich schwer traf, wie er mehrfach darlegte (Urk. 40, S. 8; Prot. I, S. 49) und wie sich auch aus dem ärztlichen Bericht des Medizinischen Zentrums ... vom 28. August 2014 ergibt, wonach die Situation nach der Haftentlassung mit Obdachlosigkeit, Sozialhilfe und Arbeitslosigkeit zu Depression und Bedrohung seiner Integrität führte (Urk. 103/1). Hingegen erscheint die Verfahrensdauer von rund 1 ¾ Jahren bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung angesichts der Schwere der Vorwürfe nicht übermässig und bleibt daher bei der Festsetzung der Genugtuung unbeachtlich.

Dass die Voraussetzungen für die Auferlegung der Verfahrenskosten vorliegend nicht erfüllt sind, wurde bereits dargelegt. Demnach darf dem Beschuldigten die Genugtuung für die erstandene Haft weder verweigert noch herabgesetzt werden.

Es rechtfertigt sich daher, von einem Tagessatz im Bereich von Fr. 80.-bis

Fr. 100.-auszugehen. Insgesamt erweist sich im vorliegenden Fall eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 37'500.-als angemessen, zuzüglich 5 % Zins seit dem schädigenden Ereignis, hier ab dem 1. Juni 2013 als mittlerem Verfall der Haftdauer.

Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten besteht vorliegend kein Anlass für die Zusprechung einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO. Eine konkrete vermögenswerte Einbusse durch die Haft wurde denn auch in keiner Weise substantiiert belegt (Prot. II, S. 46).

Das Gericht beschliesst:

  1. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen hat.

  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

    27. November 2013 bezüglich Dispositiv Ziffer 1 des Voraberkenntnisses (Einstellung des Verfahrens) und bezüglich Dispositiv Ziffer 2 des Urteils (Freispruch) in Rechtskraft erwachsen ist.

  3. Es wird weiter festgestellt, dass sowohl das Zusatzurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 28. November 2013 betreffend Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers als auch das Zusatzurteil desselben Gerichts vom 20. Januar 2014 betreffend ergänzende Entschädigung der Vertreterin der Privatklägerin 1 in Rechtskraft erwachsen sind.

  4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Das Gericht erkennt:

  1. Der Beschuldigte A. wird auch in den übrigen Anklagepunkten freigesprochen.

  2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1, B. , und das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2, Gemeinde C. , werden auf den Zivilweg verwiesen.

  3. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 37'500.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. Juni 2013 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

    Im Übrigen wird das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen.

  4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 5. Februar 2013 beschlagnahmte Messer (Urk. 13/2) wird der Privatklägerin 1 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

  5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 9) wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen:

    Fr. 14'328.35 amtliche Verteidigung

  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)

    • die Privatkläger 1 und 2 im Dispositiv

      (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

    • die Privatklägerin 1

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 100

    • die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

  9. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 2. September 2014

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Brülhart

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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