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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB130479: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte wurde in einem Gerichtsverfahren wegen mehrerer schwerwiegender Straftaten, darunter bandenmässiger Raub, Menschenhandel, Vergewaltigung und Entführung, verurteilt. Das Urteil erging nach Berufung gegen ein vorheriges Urteil des Bezirksgerichts Winterthur. Der Beschuldigte wurde für schuldig befunden und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es wurden auch Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von verschiedenen Privatklägern festgelegt. Die Beweislage gegen den Beschuldigten war stark, unter anderem durch DNA-Spuren an einem Tatort. Die Vorinstanz hat die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten in Frage gestellt und seine Schutzbehauptungen als wenig überzeugend bezeichnet. Letztendlich wurde der Beschuldigte für die begangenen Straftaten verurteilt, und die Beweise gegen ihn wurden als überzeugend angesehen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB130479

Kanton:ZH
Fallnummer:SB130479
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB130479 vom 23.01.2015 (ZH)
Datum:23.01.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Bandenmässiger Raub etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Aussage; Geschädigte; Aussagen; Täter; Geschädigten; Verteidigung; Verfahren; Frauen; Berufung; Privatkläger; Privatklägerin; Bordell; Gespräch; Zeugin
Rechtsnorm:Art. 189 StGB ;Art. 190 StGB ;Art. 195 StGB ;Art. 196 StGB ;Art. 200 StGB ;Art. 404 StPO ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:131 I 476; 136 I 229; 139 IV 282;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB130479

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130479-O/U/jv (damit vereinigt SB130480)

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. C. Prinz, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 23. Januar 2015

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

vertreten durch stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

bandenmässigen Raub etc. sowie Menschenhandel etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. Juni 2013 (DG120024 und DG120033)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. März 2009 (Urk. 4), die Zusatzanklage der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

27. August 2012 (Urk. 89/27) sowie die Berichtigung der Staatanwaltschaft See /

Oberland vom 4. März 2013 (Urk. 89/34) sind dem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz :

(Urk. 38 S. 338 ff.)

Es w ird e rka nnt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    im Verfahren DG120024

    • des bandenmässigen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB (ND 3-5),

    • des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (ND 2), sowie

    • der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 Waffenverordnung (HD),

      im Verfahren DG120033

    • des mehrfachen Menschenhandels gemäss aArt. 196 StGB (ND 1-4, 6, 8 und 9),

    • der mehrfachen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (ND 1-4, 6, 8 und 9) und Art. 195 Abs. 4 StGB (ND 1, 3 und 4),

    • der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB (ND 7 Ziff. 5.7-9, 5.11, 5.13),

    • der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB (ND 7 Ziff. 5.6, 5.9, 5.10, 5.12 und 5.13), sowie

    • der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 7 Ziff. 5.1-2).

  2. Im Verfahren DG120033 wird der Beschuldigte von den Vorwürfen des Menschenhandels

    und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B.

    (ND 5) sowie vom

    Vorwurf der Vergewaltigung gemäss ND 7 Anklageziffer 5.5 freigesprochen.

  3. Folgende Verfahren werden eingestellt (Verfahren DG120033):

    • mehrfache Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 4 ANAG (ND 5, 6, 8, 9),

    • mehrfache Nötigung (ND 7, Anklageziffern 5.3 und 5.4).

  4. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren, wovon 1'137 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits erstanden sind (gerechnet bis zum

    21. Februar 2010), sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.bestraft.

    Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Beschuldigten am 22. Februar 2010 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt wurde.

  5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C.

    Fr. 244.80 als Scha-

    denersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.

    1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D.

      Fr. 1'698.50 als Scha-

      denersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.

    2. Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin E. Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Zu

      dessen genauer Bezifferung wird die Privatklägerin E. sen.

      auf den Zivilweg verwie-

    3. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Bank F. verwiesen.

      wird auf den Zivilweg

    4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G.

      Fr. 10'031.75

      (DG120024 ND 3) sowie Fr. 10‘000.- (DG120024 ND 5) als Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.

    5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin H.

      Fr. 103'050.als

      Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

    6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I.

      Fr. 16'972.20

      (DG120024 ND 3) und Fr. 17'687.40 (DG120024 ND 5) als Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.

    7. Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin J. Schadenersatz zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Zu

    dessen genauer Bezifferung wird die Privatklägerin J. sen.

    auf den Zivilweg verwie-

  6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C.

    Fr. 2'000.zuzüglich

    5% Zins seit dem 31. März 2004 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.

    1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D.

      Fr. 3'000.zuzüglich

      Zins zu 5 % seit dem 28. Dezember 2006 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.

    2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger K. Fr. 2'000.zuzüglich 5

      % Zins seit dem 29. November 2006 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

    3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E. Fr. 3'500.zuzüglich 5

      % Zins seit 12. Januar 2007 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

    4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger L.

      Fr. 2'500.-

      zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Januar 2007 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.

    5. Die Privatklägerin B. verwiesen.

      wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg

    6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J.

      Fr. 25'000.zuzüglich

      Zins zu 5 % seit 15. November 2004 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

    7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M.

      Fr. 20'000.-

      zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Oktober 2006 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitttätern.

    8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N.

    Fr. 20'000.-

    zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2006 (mittlerer Verfall) als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitttätern.

  7. a) Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

    23. Januar 2007, vom 13. Juni 2007 sowie vom 6. November 2008 (DG120024 HD act. 12/25-27, 12/9 und 12/19) beschlagnahmten und noch nicht aus der Beschlagnahme entlassenen Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft sowie nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens

    gegen O.

    (Verfahren DG120032) zur gutscheinenden Verwendung/

    Vernichtung überlassen.

    1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007 (DG120024 HD act. 12/9 und 12/2) beschlagnahmten Barwerte im Betrag von

      Fr. 160.- (Asservat Nr. ) und Fr. 2'235.30 (Asservat Nr. ) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft sowie nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens

      gegen O.

      (Verfahren DG120032) im Umfang von einem Drittel (Fr. 798.40) zur

      Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

      Es wird davon Vormerk genommen, dass die Barwerte im Restbetrag zu je einem Drittel für die Deckung der Verfahrenskosten von P. (rechtskräftiges Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2010) und O. (Verfahren DG120032) verwendet werden.

    2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. November 2008 beschlagnahmten Fotos (DG120033 HD act. 17/2) werden eingezogen und als Beweismittel zu den Akten genommen.

  8. Betreffend das Verfahren DG120024 werden die vom Geschworenengericht des Kantons Zürich im Urteil vom 5. Februar 2010 festgelegten Kosten bestätigt. Auf den Beschuldigten A. entfällt folgender Anteil:

    Fr. 12'924.20 amtliche Verteidigung für Verfahren vor Bezirksgericht Winterthur (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom 30. August 2013)

    Fr. 112'254.85 Total

    Die Gerichtsgebühr für die Fortsetzung des Verfahrens am Bezirksgericht Winterthur fällt ausser Ansatz.

  9. Die Anteile an den Kosten der Untersuchung und des geschworenengerichtlichen Verfahrens (Disp. Ziff. 8) werden dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von Fr. 798.40 aus dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007 beschlagnahmten Bargeld gedeckt.

    Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kostenanteil für die unentgeltliche Verbei-

    ständung der Privatklägerin E.

    werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch einstwei-

    len auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung bleibt vorbehalten.

    Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Winterthur werden auf die Gerichtskasse genommen.

  10. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren DG120033 wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 8'645.20 Auslagen Vorverfahren

    Fr. 12'000.- Gebühr Strafuntersuchung

    Fr. 5'827.25 unentgeltliche Verbeiständung

    (Kostenanteil Beschuldigter, bereits verrechnet)

    Fr. 8'859.25

    unentgeltliche Verbeiständung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom 30. August 2013 sowie mit Verfügung vom 12. November 2013)

    Fr. 66'289.95 amtliche Verteidigung (festgesetzt mit Ergänzungsurteil vom

    30. August 2013)

    Fr. 113'621.65 Total

  11. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens (Disp. Ziff. 10), einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung bleibt vorbehalten.

    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen B.

    und

    J.

    werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt, jedoch einstweilen auf die Ge-

    richtskasse genommen. Eine Nachforderung bleibt vorbehalten.

  12. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fürsprecher Y.

    für die Vertretung des

    Privatklägers C.

    eine Entschädigung von Fr. 9'463.50 (inkl. MWSt und Ausla-

    gen) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.

    b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fürsprecher Y.

    für die Vertretung der

    Privatklägerin D.

    eine Entschädigung von Fr. 8'068.70 (inkl. MWSt und Ausla-

    gen) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern.

  13. (Mitteilungen)

  14. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge betreffend Raub etc.:

(Prot. II S. 4 ff.)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75 S. 1)

    1. A. sei

      • vom Vorwurf des mehrfachen bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB (ND 3, ND 4, ND 5)

      • sowie vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (ND 2)

        von Schuld und Strafe freizusprechen.

    2. Auf sämtliche Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Geschä- digten (Verfahren DG120024; recte wohl: SB130479) sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese vollumfänglich abzuweisen.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 77 S. 1)

    1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen

      • des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB (ND 3-5)

      • des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB 2. ( )

    3. Der Beschuldigte A.

    sei für diese Raubtaten mit einer Einsatzstrafe

    von 7-9 Jahren zu belegen. Weiter Ausführungen folgen morgen. 4. ( )

    5. Hinsichtlich der Nebenpunkte (Einziehungen und Zivilansprüche) sei das

    vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

  3. Der Vertretung der Privatklägerin E. : (Urk. 60)

    Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Juni 2013 (DG120024) betreffend Schadenersatzbegehren der Geschädigten sowie Genugtuung in Höhe von Fr. 3'500.zuzüglich Zins zu 5% seit dem

    12. Januar 2007 vollumfänglich zu bestätigen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten bzw. der Gerichtskasse.

  4. Der Vertretung des Privatklägers C. : (Urk. 64 S. 1)

    1. Es seien die Beschuldigten und Beklagten betreffend ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 31. März 2004 schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

    2. Es seien die Beschuldigten und Beklagten - unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. März 2004 zu bezahlen.

    3. Es seien die Beschuldigten und Beklagten - unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, dem Kläger einen Schadenersatz von Fr. 244.80 zu bezahlen.

    4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen - unter solidarischer Haftbarkeit gemäss Kostennoten vom 1. Februar 2010, vom 3. Mai 2013 und vom

    13. Januar 2015.

  5. Der Vertretung der Privatklägerin D. : (Urk. 66 S. 1)

  1. Es seien die Beschuldigten und Beklagten betreffend ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 28. Dezember 2006 schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

  2. Es seien die Beschuldigten und Beklagten - unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Dezember 2006 zu bezahlen.

  3. Es seien die Beschuldigten und Beklagten - unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, der Klägerin einen Schadenersatz von Fr. 1'698.50 zu bezahlen.

  4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen - unter solidarischer Haftbarkeit gemäss Kostennoten vom 1. Februar 2010, vom 3. Mai 2013 und vom

13. Januar 2015.

Berufungsanträge betr. Menschenhandel etc.

(Prot. II S. 15 ff.)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1 f.)

    Die Ziffern 1, 4 Abs. 1, 5a) bis h), mit Ausnahme von 5d), 6a) bis i), mit Ausnahme von 6f), 8, nicht was Kosten betrifft, sondern Anteil des Beschuldigten, 9 Abs. 1 und 2, 12a) und b) des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Juni 2013 seien aufzuheben bzw. wie folgt zu ändern:

    1. A. sei wegen

      • der Widerhandlung gegen das Waffengesetzt gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 Waffenverordnung (HD)

        schuldig zu sprechen.

    2. A. sei im Verfahren DG120024 (recte wohl: SB130479) wegen

      • des bandenmässigen Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB (ND 3-5)

      • des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (ND 2)

        sowie im Verfahren DG120033 (recte wohl: SB130480) wegen

      • des mehrfachen Menschenhandels gemäss aArt. 196 StGB (ND 1-4, 6, 8, 9)

      • der mehrfachen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (ND 1-4, 6, 8, 9) und Art. 195 Abs. 4 StGB (ND 1, 3, 4)

      • der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB (ND 7 Ziff. 5.7.-9., 5.11., 5.13.)

      • der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 StGB (ND 7 Ziff. 5.6., 5.9.,

        5.10., 5.12., 5.13.)

      • der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 7 Ziff. 5.1.-2.) von Schuld und Strafe freizusprechen.

    3. A.

      sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-

      (entsprechend Fr. 1'800.-) zu bestrafen.

    4. Die Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

    5. Auf sämtliche Schadenersatzund Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen und Privatkläger (DG120024 und DG120033; rechte wohl: SB130479 und SB130480) sei nicht einzutreten.

    6. Die Untersuchungs-, Verfahrensund Gerichtskosten inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung seien zu einem kleinen, dem Schuldspruch angemessenen Teil A. aufzuerlegen, ansonsten jedoch auf die Staatskasse zu nehmen.

    7. A. sei für die zu Unrecht erlittene Haft angemessen zu entschädigen.

    8. Die Ziffern 2, 3, 4 Abs. 2, 7a) bis c), 9 Abs. 3, 10, 13 und 14 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Juni 2013 sind in Rechtskraft erwachsen.

    9. Die Kosten des Berufungsverfahren sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

      Eventualantrag:

    10. Im Falle einer vollumfänglichen Verurteilung sei A. mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Jahren zu bestrafen, im Falle von Teilfreisprüchen sei die Freiheitsstrafe den verbleibenden Schuldsprüchen angemessen noch einmal deutlich zu reduzieren.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 82 S. 1 f.)

    1. ( )

    1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen

      • des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von aArt. 196 StGB (ND 1-4, 6, 8 und 9)

      • der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB (ND 1-4, 6, 8 und 9) und Art. 195 Abs. 4 (ND 1, 3 und 4)

      • der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB, teilweise in gemeinsamer Begehung im Sinne von Art. 200 StGB (ND 7 Ziff. 5.7-9, 5.11, 5.13.)

      • der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB, teilweise in gemeinsamer Tatbegehung im Sinne von Art. 200 StGB (ND 7 Ziff. 5.6, 5.9, 5.10, 5.12, 5.13)

      • der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 7 Ziff. 5.1-2)

    3. ( )

    1. Der Beschuldigte A.

      sei unter Berücksichtigung der gestern

      verhandelten Raubvorwürfe mit einer Freiheitsstrafe von gesamthaft 17 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.

    2. Die Regelung der Einziehungen sowie der Entschädigungsund Genugtuungsforderungen gemäss vorinstanzlichem Dispositiv seien zu bestätigen, ( ).

    3. Das vorinstanzliche Kostendispositiv sei zu bestätigen und die Kosten des Berufungsverfahrens den Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen.

  3. Des Vertreters der Privatklägerin J. : (Urk. 83 S. 1)

    1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Juni 2013 (DG120033 bzw. DG120034) sei zu bestätigen und die Berufungen der Beschuldigten und Berufungsklägerin bzw. des Beschuldigten und Berufungsklägers seien abzuweisen, soweit sie die strafals auch die zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten betreffen.

    2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) zulasten der bzw. des Beschuldigten.

      Erwägungen:

      1. Prozessgeschichte / Prozessuales
    1. Am 12. Januar 2007 wurde der Beschuldigte A.

      verhaftet, weil er verdächtigt wurde, gleichentags den Raubüberfall gemäss ND 5 der Anklageschrift vom 11. März 2009 begangen zu haben. Dieser und weitere Raubüberfälle wurden am 5. Februar 2010 durch das Geschworenengericht des Kantons Zürich beurteilt; der Beschuldigte wurde zur Hauptsache des bandenmässigen Raubs schuldig gesprochen und mit 9 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Dieses Urteil wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich aufgehoben und am 5. März 2012

      • gemäss der nunmehr geltenden neuen eidgenössischen Strafprozessordnung -

        an das Bezirksgericht überwiesen. Nach Eingang der Zusatzanklage betreffend Menschenhandel etc. vom 27. August 2012 fällte das Bezirksgericht Winterthur bezüglich aller eingeklagter Delikte am 20. Juni 2013 sein Urteil, mit welchem es den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren (und Busse) verurteilte. Bezüglich des genauen Verfahrensverlaufs bis zu diesem Zeitpunkt kann auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 38 S. 19 ff. in DG120024; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I

    S. 32 resp. S. 31) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 26). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 24. Oktober 2013 (Urk. 35) und Eingang der Akten am Obergericht reichte die Verteidigung am 12. November 2013 innert Frist ihre Berufungserklärung ein (Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom

    4. Dezember 2013 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zugestellt unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung eines Nichteintretensantrags (Urk. 44; Urk. 75 im Verfahren SB130480). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die diversen Privatkläger und -innen verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 46; Urk. 77 und Urk. 79 im Verfahren SB130480). Am 19. Dezember 2014 liess die

    Privatklägerin E.

    bezüglich ihrer Zivilansprüche explizit die Bestätigung des

    vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 60). Rechtsanwalt Y.

    beantragte

    im Namen der Privatkläger C.

    (Urk. 64) sowie D.

    (Urk. 66) ebenfalls

    die Gutheissung der Zivilforderungen im gleichen Umfang, wie von der Vorinstanz gutgeheissen. Zu beurteilen ist heute somit einzig die Berufung des Beschuldigten selbst, welcher im Wesentlichen einen Freispruch beantragt. Von der Verteidigung anerkannt wurde der Schuldspruch gemäss Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend Verstoss gegen das Waffengesetz und die Waffenverordnung. Nichts einzuwenden hat sie sodann gegen die Einziehungen gemäss Ziff. 7 sowie die Kostenaufstellungen gemäss Ziff. 8 letzter Absatz und Ziff. 10 (Urk. 40 S. 3; Urk. 51; Prot. II S. 8). Allseits unangefochten blieben auch die Freisprüche sowie die Teileinstellungen gemäss Ziff. 2 und 3 der Vorinstanz. Schliesslich sind auch Ziff. 5.d) und 6.f) (Verweisung zweier Zivilforderungen auf den Zivilweg) nicht angefochten worden (Prot. II S. 8). Somit ist im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorab festzustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.

    1. Vereinigung, Öffentlichkeit

      1. Die Vorinstanz hat das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen bandenmässigen Raubs etc. unter der Prozessnummer DG120024 und das Verfahren betreffend Menschenhandel etc. unter der Nummer DG120033 geführt. Obwohl

        • richtigerweise - nur ein Urteil gefällt wurde, hat die Vorinstanz die beiden Verfahren nicht vereinigt (Urk. 38 S. 338 ff.), vermutlich um die Verhandlungstermine mit den übrigen Beteiligten flexibler gestalten zu können. Entsprechend wurden die beiden Verfahren gegen den Beschuldigten am Obergericht unter SB130479 und SB130480 angelegt. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Februar 2014 (in anderer Sache, Nr. 6B_983/2013; 6B_995/2013, Erw. 6.2.) die Anwendung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit und damit die Vereinigung zweier zusammenhängender Verfahren für zwingend erachtete, sind die beiden gegen

          den Beschuldigten A.

          geführten Prozesse nunmehr zu vereinigen. Dabei ist

          das Verfahren SB130480 mit dem (älteren) Verfahren SB130479 zu vereinigen und unter letztgenannter Nummer weiterzuführen; das Verfahren SB130480 ist als dadurch erledigt abzuschreiben.

          Das Verfahren SB130480 ist in das Verfahren SB130479 einzuakturieren und fortan als Urk. 89/X zu zitieren. Im Übrigen kann hinsichtlich der geschworenengerichtlichen sowie kassationsgerichtlichen Akten die Zitierweise der Vorinstanz (GG Urk.; KG Urk.) übernommen werden (Urk. 38 S. 18). Hinsichtlich der Untersuchungsakten, welche sowohl bezüglich der Anklage als auch der Zusatzanklage aus je fünf Ordnern HD-Akten sowie diversen Ordnern ND-Akten bestehen, ist die Verwechslungsgefahr gering. Der Einfachheit halber gilt daher Folgendes: Wo es nachstehend um die Delikte gemäss Hauptanklage (Raub) geht, sind mit Urk. HD resp. Urk. ND die diesbezüglichen Ordner der Untersuchungsakten gemeint, bei den Delikten gemäss Zusatzanklage (Menschenhandel etc.) die jeweils anderen. Sollte davon ausnahmsweise abgewichen werden, ist dies explizit zu spezifizieren.

      2. Die Vorinstanz hat auf Antrag von drei Privatklägerinnen im Verfahren DG120033 (dort Urk. 38 und Urk. 46) die Publikumsöffentlichkeit bezüglich der Vorwürfe gemäss Zusatzanklage ausgeschlossen, jedoch die akkreditierten Medienschaffenden mit Auflagen zugelassen (a.a.O. Urk. 41). Wird kein abweichender Antrag gestellt, wird grundsätzlich angenommen, dass die gleiche Regelung auch im Berufungsverfahren Geltung haben soll. Die Vertreterin der Privatklägerin

    J.

    stellte sodann explizit den Antrag, es sei diesbezüglich wie vor Vorinstanz vorzugehen (Urk. 89/85). Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 wurde demgemäss auch für das Berufungsverfahren die Publikumsöffentlichkeit bezüglich der Delikte mit sexuellem Hintergrund gemäss Zusatzanklage ausgeschlossen. Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter wurden wiederum unter der Auflage zugelassen, dass sie jegliche Angaben zur Identität der Privatklägerinnen unterlassen (Urk. 89/86). Demgemäss wurde die Berufungsverhandlung vom 19. und

    20. Januar 2015 so gestaltet, dass die drei Beschuldigten zwar zusammen verhandelt wurden, die nicht öffentlichen Teile der Berufungsverhandlung jedoch zeitlich von den öffentlichen abgetrennt wurden (Prot. II S. 4 ff. und S. 15 ff.).

    1. Anklageberichtigung, Anklageprinzip

      1. Mit Eingabe vom 4. März 2013 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, dass ihm in der Zusatzanklageschrift vom 27. August 2012 bei der Nummerierung der Nebendossiers ein Fehler unterlaufen sei. Er hielt fest, dass der Fall J.

        in ND 7 (und nicht ND 5), der Fall B.

        in ND 5 (und nicht ND 6) sowie der

        Fall Q.

        in ND 6 (und nicht ND 7) behandelt würden (Urk. 89/34). Von dieser

        Berichtigung ist im Folgenden wie bereits vor Vorinstanz auszugehen.

      2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass dem Beschuldigten in der Zusatzanklage nicht vorgeworfen werde, sich auch bezüglich der Privatklägerin J. (ND 7) des Menschenhandels sowie der Förderung der Prostitution schuldig gemacht zu haben, weil er zu dieser Zeit im Gefängnis weilte. Dies betrifft vielmehr einzig die Beschuldigte R. . Demgemäss erfolgten diesbezüglich weder ein Schuldspruch noch ein Freispruch des Beschuldigten A. (Urk. 38 S. 25 und

        S. 338), was ohne Weiterungen übernommen werden kann. Ein zusätzlicher Schuldspruch des Beschuldigten wäre bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht mehr möglich (BGE 139 IV 282).

    2. Beweisergänzungen, Verwertbarkeit

    Der Beschuldigte stellte im Berufungsverfahren keine Beweisergänzungsanträge (Urk. 89/84). Hingegen wurden in den Verfahren der Mitbeschuldigten O.

    und R.

    die gestellten Beweisergänzungsanträge teilweise gutgeheissen.

    Daraufhin wurden (Zeugen-)Einvernahmen durchgeführt und ein DNA-Gutachten erstellt. Die Ergebnisse dieser Beweisergänzungen (Urk. 53 und Urk. 89/88 und Urk. 89) wurden der Verteidigung des Beschuldigten mit Schreiben vom

    17. Oktober 2014 zusammen mit einer vom Gericht eingeholten Übersetzung

    (Urk. 89/90 und 91) zur Kenntnis gebracht (Urk. 54, Urk. 89/92). Anlässlich der

    Berufungsverhandlung wurde sodann R.

    1. 8 und Urk. 72).

      als Zeugin einvernommen (Prot. II

      II. Sachverhalt

      Einleitung

      1. Dem Beschuldigten werden in der Anklage sowie der Zusatzanklage verschiedene Delikte vorgeworfen. Mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Waffenverordnung (betreffend Besitz einer Pistole samt Munition)

        • sowie der verjährten Widerhandlungen gegen das AuG zeigte sich der

          Beschuldigte von Anfang an bis heute nicht geständig. Somit müssen ihm die eingeklagten Sachverhalte aufgrund der übrigen Beweismittel und Indizien nachgewiesen werden.

          Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz umfassende und zutreffende Erwägungen gemacht, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hat die Vorinstanz auch aufgezeigt, wie beim Fehlen von direkten Beweisen resp. beim Vorliegen von Indizien vorzugehen ist, und wie Aussagen von Zeugen und Mitbeteiligten richtig zu würdigen sind (Urk. 38 S. 32 ff. und S. 146 ff.). Zu Recht hat sie auch darauf hingewiesen, dass gemäss ständiger Bundesgerichtspraxis nicht erforderlich ist, dass sich das urteilende Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

          sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (anstatt vieler: BGE 136 I 229 Erw. 5.2. mit Hinweisen).

          Auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz kann vorab auch ganz grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wo davon abgewichen wird, wird dies im Folgenden explizit erwähnt. Die nachstehenden Ausführungen sind somit überwiegend ergänzender und präzisierender Natur.

      2. Bereits an dieser Stelle kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass es um die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten nicht zum besten steht, selbst wenn es sich bei seinen Vorstrafen in Kroatien nicht um Raubtaten, sondern vornehmlich offenbar um Einbruchdiebstähle handelt (Urk. 19/4 S. 4, Urk. 19/1 S. 6 f.; vgl. aber auch Urk. HD 29/13 S. 2 Mitte). Dennoch ist der Beschuldigte seit Jahren straffällig, hat zahlreichen Vermögensdelikte begangen und wurde auch mehrfach zu längeren Gefängnisstrafen verurteilt (Urk. HD 29/7, GG Prot. S. 15 f.; vgl. auch Urk. HD 30/14 S. 3 zu P. ). Ob dabei tatsächlich für jede einzelne Straftat ein separates Verfahren geführt wurde, wie der Beschuldigte behauptete (Urk. 73

    S. 3), kann offen bleiben, denn dies ändert nichts an der Anzahl seiner Delikte.

    Dass er mit einem gefälschten Pass unter dem Alias-Namen A1.

    auftrat

    (Urk. ND 7/1, Urk. HD 2/2 S. 1 f., HD 29/9), spricht auch nicht eben für seine Glaubwürdigkeit. Zu erwähnen ist an dieser Stelle allerdings auch, dass der Hinweis der Vorinstanz, wonach es im handgeschriebenen, kroatischen Brief in den Akten zum Menschenhandel (dort Urk. HD 5/11/6) gemäss Aussagen von

    1. darum gegangen sei, dass sie für den Beschuldigten in einem anderen

      Verfahren falsches Zeugnis ablegen sollte (Urk. 38 S. 36, a.a.O. Urk. HD 5/10

    2. 15 f.), nicht gegen ihn verwertbar ist, weil R.

      dazu nie mit dem Beschuldigten konfrontiert wurde. Die Glaubwürdigkeit einer Person ist allerdings ohnehin von untergeordneter Bedeutung. Massgeblich ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der Aussagen zur Sache. Darauf wird zurückzukommen sein.

      Raubüberfälle gemäss Anklage vom 11. März 2009:

      1. Raub in S.

        / BE (ND 2)

        1. Hinsichtlich der äusseren Umstände sowie des Ablaufs dieses Raubs stützt sich die Anklageschrift auf die Aussagen des überfallenen Bankangestellten, C. , welche von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst wurden (Urk. 38 S. 39 ff.). Nachdem der Beschuldigte geltend macht, damals gar nicht am Tatort gewesen zu sein, kann er folgerichtig auch nicht bestreiten, dass sich der

          Überfall wie von C.

          beschrieben abgespielt hat. Die Vorinstanz hat dessen

          Aussagen zu Recht als detailliert, konstant und authentisch bezeichnet (Urk. 38

          S. 43). Insbesondere sagte der Zeuge auch vorsichtig aus und neigte nicht zu Übertreibungen. Die Verteidigung rügte bereits im kassationsgerichtlichen Verfahren sowie vor Vorinstanz und auch heute (Urk. 19/4 S. 10 f.; Urk. 75 S. 6 f.), aufgrund der Beschreibungen des Zeugen sei unklar, ob dieser zwei Täter am Tatort gesehen habe. Das Kassationsgericht griff damals diesen Einwand auf und hielt fest, es sei willkürlich, wenn sich das Geschworenengericht nicht damit auseinander gesetzt habe (KG Urk. 13 S. 29 ff.). Die Vorinstanz hat dies nunmehr umfassend und zutreffend nachgeholt (Urk. 38 S. 42 ff.). Sie hat richtig bemerkt, dass der Zeuge von Anfang an von zwei Personen gesprochen hat. Auch wenn er dies zunächst eher vage formulierte, so konnte er diese zweite Person jedenfalls schon da als grösser als der Täter beschreiben und sprach explizit von Tätern (Urk. ND 2/7/1). Er fantasierte mithin nicht erst im Laufe der Zeit einen zweiten Täter dazu (vgl. Urk. 75 S. 6). Auch anlässlich der noch gleichentags mit C. durchgeführten Tatrekonstruktion zeigte er auf, wie diese zweite Person beim Notausgang gestanden haben soll (Urk. ND 2/6/2 am Ende). Dort hinaus soll die Täterschaft geflohen sein; genau diese Türe wurde von der Täterschaft auch arretiert. Hätte dort beispielsweise ein Hauswart gestanden, wie die Verteidigung argumentiert (Urk. 75 S. 7), hätte dieser aufgrund der Zeugenaussage die Tat und/oder die Flucht des Täters zwingend sehen müssen. Mit der Vorinstanz ist

          aufgrund der überzeugenden Aussagen von C.

          von zwei Tätern auszugehen (vgl. auch Urk. ND 2/3, wo noch gleichentags nach zwei Tätern gefahndet wurde). Nachdem P. , der keine den Beschuldigten belastenden Aussagen

          machte, für diesen Raub bereits rechtskräftig verurteilt wurde, stellt sich noch die Frage, ob der Beschuldigte der zweite Täter gewesen ist.

        2. Nicht wesentlich erscheint die Frage, ob die Täter beim Überfall Handschuhe getragen haben nicht. Die Verteidigung will aus dem Umstand, dass an der in der Tiefgarage offenbar herausgedrehten Neonröhre (Urk. ND 2/1 S. 2) zwar Fingerabdrücke, aber nicht jene der beiden Beschuldigten gefunden wurden, ableiten, dass sie nicht die Täter gewesen sein können (Urk. 19/4 S. 11 f., Urk. 75

          S. 7 f.). Die Vorinstanz hat auch dies zutreffend abgehandelt und als irrelevant bezeichnet (Urk. 38 S. 51 f.). Zum einen wäre es geradezu befremdlich, an einer Neonröhre, die ja von jemandem eingesetzt worden sein musste, keine Fingerabdrücke zu finden. Zum andern kann die Täterschaft beim Herausdrehen der

          • möglicherweise heissen - Beleuchtungsröhre ohne weiteres ein Tuch ähnliches benützt haben. Ebenso wenig hilft der beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung am 12. Januar 2007 sichergestellte Strumpf mit einer DNASpur des Beschuldigten weiter (GG Prot. S. 693, S. 708). Der Zeuge C. hatte zwar glaubhaft erklärt, der ihn angreifende Täter sei mit einem Nylonstrumpf maskiert gewesen (Urk. ND 2/7/5 S. 5; GG Prot. S. 342), weshalb er ihn auch nicht auf Fotografien identifizieren konnte. Sodann hatte es das Kassationsgericht als nicht willkürlich erachtet, den sichergestellten Strumpf mit der DNA-Spur des Beschuldigten als ergänzenden Hinweis für seine Täterschaft zu würdigen (KG Urk. 13 S. 21). Zu Recht wies die Vorinstanz jedoch darauf hin, dass ein rund 3 Jahre nach dem fraglichen Überfall in einem vom Beschuldigten benützten Auto sichergestellter Strumpf kein hinreichendes Indiz für seine Beteiligung an diesem Raub sein kann (Urk. 38 S. 47; vgl. Urk. 19/1 S. 13). Dem ist zuzustimmen.

        3. Ein entscheidender Hinweis für die Täterschaft des Beschuldigten bildet hingegen die an einem am Tatort zur Arretierung der Notausgangstüre benützten (vgl. Urk. ND 2/6/1 Foto 6) - Zahnstocher sichergestellte DNA-Spur. Die Arretierung der Türe durch Zahnstocher und einen Holzkeil am Boden erfolgte zweifellos durch die Täterschaft zwecks Zugang in die Garage resp. Fluchtsicherung (vgl. Urk. ND 2/2 oben). Sowohl die auf dem Holzkeil gesicherte DNA-Spur als auch jene auf dem Zahnstocher wurden dem IRM Bern zur Überprüfung vorgelegt. Mit

          einer Wahrscheinlichkeit von über 100 Milliarden konnte die Spur auf dem Holz-

          keil P.

          und jene auf dem Zahnstocher dem Beschuldigten zugewiesen werden (Urk. ND 2/21 S. 2 f.). Weiter hielt das Gutachten plausibel fest, dass das Vorliegen eines vollständigen DNA-Profils wie hier auf einen intensiven Kontakt der Person mit dem Gegenstand hinweise (a.a.O.). Die Vorinstanz folgerte daraus zu Recht, dass diese DNA-Spuren ein deutliches Indiz dafür sind, dass der Beschuldigte und P. gemeinsam den Raubüberfall begangen haben.

          Der Beschuldigte lieferte keinerlei Erklärung dafür, wie der intensive Kontakt mit dem Zahnstocher entstanden sein könnte, wenn denn nicht am Tatort (vgl. Urk. 38 S. 46). Zwar machte die Verteidigung geltend, es sei möglich, dass der Beschuldigte den Zahnstocher anderweitig und zeitlich früher berührt haben und dieser von Drittpersonen an den Tatort mitgenommen worden sein könnte (Urk. 19/4 S. 9 f., Urk. 75 S. 5 und S. 9). Dies hat die Vorinstanz zu Recht als lebensfremd verworfen (Urk. 38 S. 46 f.). Warum sollte ein Täter einen Wegwerfgegenstand wie den von einer anderen Person offenbar intensiv benützten Zahnstocher, der überdies äusserst billig erworben werden kann, mitnehmen, allenfalls längere Zeit aufbewahren und schliesslich bei einem Raubüberfall ver-

          wenden Hätte der Beschuldigte beispielsweise mit P.

          kurz zuvor Kontakt

          gehabt, was aber von keiner Seite behauptet wird (vgl. u.a. Urk. 73 S. 6 und

          S. 11), und hätte dieser den Zahnstocher genau wie den Holzkeil mitgenommen und am Tatort benützt, so müssten seine DNA-Spuren (auch) auf dem Zahnstocher zu finden sein. Dies ist nicht der Fall (Urk. ND 2/21). Dass P. eine derart knifflige Tätigkeit wie das Einklemmen des Zahnstochers mit Handschuhen gemacht hätte, während er den Holzkeil ohne Handschuhe berührte, wäre schlicht absurd. Was die Aussagen des Beschuldigten im Allgemeinen betrifft, sofern er sich überhaupt zu Vorwürfen äusserte (vgl. u.a. Urk. ND 2/7/3-4), so sind diese mit der Vorinstanz als wenig überzeugend und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Geradezu symptomatisch dafür erscheint seine auch von der Vorinstanz zitierte Aussage auf die Frage, ob er einmal in der fraglichen Tiefgarage gewesen sei, er sei weder dort noch sonst irgendwo gewesen (Urk. 19/1 S. 13, Urk. 38

          S. 49 ff. und S. 37).

        4. Fest steht sodann, dass der Beschuldigte den einschlägig vorbestraften P. , welcher als eigentlicher Berufsverbrecher bezeichnet werden muss (vgl. Urk. HD 30/14 S. 4), im Tatzeitpunkt schon gekannt haben muss, und er auch kein Alibi für die Tatzeit aufweist (Urk. 38 S. 48 f., vgl. auch Urk. 75 S. 9). Hinzu

          kommt, dass der Beschuldigte zusammen mit P.

          im Januar 2007 verhaftet

          wurde, weil er verdächtigt wurde, mit diesem einen Raubüberfall auf eine Bank-

          filiale in T.

          verübt zu haben. Dass der Raubüberfall in S.

          dabei kein

          rundweg identisches Tatvorgehen zu jenem in T.

          aufweist (bspw. betreffend

          Tageszeit), ist nicht von erheblicher Bedeutung (Urk. 75 S. 8 f.). In beiden Fällen

          überfiel P.

          zusammen mit mindestens einem weiteren Täter unter

          Verwendung einer Schusswaffe einer echt aussehenden Attrappe einen Bankangestellten einer eher ländlichen Bankfiliale. Dass sich die Täterschaft in

          S.

          mit der Mappe des Bankangestellten zufrieden gab auf sein

          Portemonnaie hatten sie es offenbar nicht abgesehen (Urk. ND 2/7/1) heisst nicht, dass sie vorgängig genau wissen mussten, was sich darin befand. Fest steht jedenfalls, dass die Täter der weiteren eingeklagten Raubüberfälle den Tatort jeweils genau auskundschafteten (vgl. Urk. 75 S. 9). Die Vorinstanz hat auch hierzu das Nötige ausgeführt (Urk. 38 S. 52 f.). Sodann ist aufgrund der

          rechtskräftig feststehenden Mitwirkung von P.

          bei allen eingeklagten Taten

          erwiesen, dass die Täterschaft ihre Vorgehensweise unzweifelhaft geändert resp.

          angepasst hat (vgl. Prot. I S. 16, Urk. 19/4 S. 7). Und dass in S.

          nicht wie

          später die Bank selbst, sondern ein Angestellter der Bank überfallen wurde, passt

          nahtlos zu den Aussagen von N.

          (vgl. unten Ziff. 3.1.), welche beschrieben

          hat, wie sie dem Beschuldigten einmal beim Auskundschaften habe helfen müssen, als dieser die Angestellte einer Bank habe überfallen wollen (Urk. HD 6/2

          S. 11 und DG120033 darin Urk. ND 9/4/1 S. 16 ff.).

        5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (vgl. auch das Folgende) und insbesondere aufgrund der am Tatort gesicherten eindeutigen DNA-Spuren gelangte die Vorinstanz wie bereits das Geschworenengericht zu Recht zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt gemäss ND 2 erstellt ist und keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen.

      2. Raub in U.

        / ZH (ND 3)

        1. Auch bezüglich dieses Raubüberfalls auf eine ländliche Bankfiliale der

          G.

          kann zunächst auf die überzeugenden und detaillierten Aussagen des

          Opfers, K. , abgestellt werden, welche von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben wurden (Urk. 38 S. 54 ff.; Urk. ND 3/3/1, ND 3/3/6). Aufgrund dieser Aussagen ist der eingeklagte Ablauf des Raubüberfalls als erstellt zu erachten. Ein zufällig hinzugekommener Passant, V. , sah die drei Täter zwar fliehen, konnte sie aber nicht identifizieren (Urk. ND 1/1 S. 9 f.). Entgegen der Ansicht der

          Verteidigung sind die Aussagen von V.

          nicht absolut unverwertbar

          (Urk. 75 S. 9 f.), sondern mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten bloss nicht zu dessen Lasten verwertbar. Dass der Beschuldigte dadurch gar nicht belastet wird, hält die Verteidigung sodann richtig fest (a.a.O.). Insofern ist die Feststellung der Vorinstanz, die wenig aussagekräftige - Täterbeschreibung durch

          V.

          schliesse eine Beteiligung des Beschuldigten jedenfalls nicht aus

          (Urk. 38 S. 79), mithin entlaste diesen auch nicht, nicht zu beanstanden. Nachge-

          wiesen ist, dass P.

          an diesem Raub beteiligt war, für welchen er bereits

          rechtskräftig verurteilt wurde. So beschrieb der Zeuge K.

          denn auch einen

          der Täter als ca. 40-45 Jahre alt, als etwas älter und kleiner als die beiden ande-

          ren Täter (P.

          ist 175 cm und 1951 geboren; Urk. ND 2/17). Weil die Täter

          maskiert waren und K.

          seinen Blick die meiste Zeit nach unten richtete,

          konnte er die Räuber nicht identifizieren (Urk. ND 3/3/6 S. 5). Seine Beschreibung der beiden anderen Tätern etwas grösser und jünger als P. widerspricht einer Beteiligung des Beschuldigten jedenfalls nicht. Ein Indiz dafür ist sodann, dass die Täter untereinander in einer Sprache aus dem Ostblock gesprochen haben sollen (Urk. ND 3/3/1 S. 2), was wiederum dafür spricht, dass die beiden

          anderen Täter Landsleute von P.

          gewesen sein dürften. Dass P. an

          diesem Raub beteiligt gewesen ist, steht übrigens auch durch die am Elektroschockgerät, welches am Tatort liegen gelassen wurde (Urk. ND 3/2/1 S. 12), sichergestellte DNA-Spur von P.

          fest (Urk. ND 3/5/1 und 3/5/5 S. 2). Diese

          Umstände allein genügen jedoch nicht, um auch den Beschuldigten mit diesem Raub in Verbindung bringen zu können.

        2. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten zusammen mit P.

          und

          O.

          im Januar 2007 mithin über einen Monat nach der Tat wurden drei

          schwarze (mögliche) Kopfbedeckungen sichergestellt, welche mittels DNA-Spur je einem der Verdächtigen zugeordnet werden konnten (Urk. HD 12/32). Alle drei Gegenstände wurden zu Beginn als Sturmhauben registriert (a.a.O., Urk. ND 5/6/1 S. 2). Im Laufe des Verfahrens wurden indes immer wieder andere Begriffe verwendet: So wurde von Kappen, Sturmhauben Strumpfmasken gesprochen, was zu einiger Verwirrung führte (vgl. Urk. 38 S. 29 f. und S. 66 f., Urk. 19/1 S. 12; GG Prot. S. 52 und S. 58 ff.). Der im Ford Focus von R. sichergestellte Gegenstand (Nr. ), der dem Beschuldigten zugeordnet wurde, ist indes keine Sturmhaube, sondern ein Stück eines schwarzen Damenstrumpfs ohne Ausschnitte, der zur einen Seite hin offen, zur anderen zu zwei Zipfeln verknotet wurde (vgl. die in der Asservatenkammer des Obergerichts liegenden Gegenstände). So liesse er sich ohne weiteres über den Kopf ziehen und als

          Strumpfmaske verwenden. Die beiden P.

          und O.

          zugewiesenen

          Kopfbedeckungen hingegen sind in der Tat Sturmhauben aus dünnem schwarzen Stoff, wie sie etwa unter Motorradhelmen getragen werden (also nicht etwa dickere Roger-Staub-Mützen; vgl. auch GG Prot. S. 422).

          Der Zeuge K.

          hielt fest, dass die Täter mit Strumpfmasken (ohne Augen-

          ausschnitte) über dem Kopf die Bankfiliale betreten hätten (Urk. ND 3/3/6 S. 5).

          Der Passant V.

          hingegen führte aus, die fliehenden drei Personen hätten

          dunkle Kappen getragen (Urk. ND 3/1/1 S. 10), was aber nicht weiter spezifiziert wurde und in der Eile ohne weiteres auch für heraufgeschobene Strümpfe/ Sturmhauben hätte gelten können. Jedenfalls wirkt es zweifellos sehr verdächtig, wenn gerade bei allen drei Personen, die wegen eines Bankraubes verhaftet werden, Kopfbedeckungen sichergestellt werden, die sich bestens zur Maskierung eignen, ohne dass diese Personen plausible Begründungen dafür liefern konnten (bspw. eine geplante gemeinsame Motorradtour in der Schweiz; vgl. KG Urk. 2

          S. 94). Allerdings weist die Tatsache, dass der Beschuldigte das im Auto von

          R.

          gefundene Strumpfstück berührt haben musste, noch nicht zwingend darauf hin, dass er dieses über dem Kopf getragen hat. Letztlich ist denkbar, dass er es während er im Auto mit anderen Gegenständen hantierte berührt haben

          könnte, wenngleich seine Behauptung, er habe das Strumpfstück als Lappen zum Autoputzen benützt (Urk. 19/1 S. 12 f.), reichlich unglaubhaft wirkt. Dennoch ist

          zumindest möglich, dass das Strumpfstück von R.

          • oder einer Frau aus

            deren Prostitutionsumfeld stammt, aus anderen Gründen verknotet wurde und im Ford Focus zu liegen kam. Es würde sich auch fragen, weshalb ein beim Raub benütztes (billiges) Strumpfstück überhaupt aufbewahrt werden sollte, zumal bei den darauffolgenden Raubtaten gemäss Anklageschrift keine Gesichtsmaskierung mehr benützt wurde (vgl. das Nachfolgende).

            Insgesamt kann der Fund des Strumpfstücks somit entgegen der Erwägungen des Kassationsgerichts und der Vorinstanz (Urk. 38 S. 67, Urk. KG 16 S. 23) und mit der Verteidigung (Urk. 19/4 S. 6, Urk. 75 S. 10) - nicht als Indiz für eine Beteiligung des Beschuldigten am Raub vom 29. November 2006 verwendet werden.

        3. Wesentlich erscheinen hingegen die Auswertungen der Telefonüberwachung der Mobiltelefone des Beschuldigten. Hinsichtlich der Zuordnung der Nummern 078 [ ] und 076 [ ] sowie der Verwertbarkeit dieser Beweismittel kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 25 ff.; vgl. auch Urk. HD 14-20). Bereits das Kassationsgericht hatte die dagegen erhobenen Einwände als unbegründet bezeichnet (KG Urk. 13 S. 10 ff.).

          1. Zunächst steht aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation fest,

            dass das Handy von P.

            (Urk. ND 3/3/3 S. 3, Urk. HD 19/9 S. 1) zwei

            Tage vor dem Raub und einen Tag danach wie jenes des Beschuldigten in Zürichgeortet wurde und zwischen diesen beiden telefoniert wurde. Dies beweist, dass sich der am Raubüberfall beteiligte P.

            etwa zur Tatzeit örtlich

            ganz in der Nähe des Beschuldigten befand und mit diesem in Kontakt stand (Urk. ND 3/3/5 Anhang S. 1 und S. 2). Wie die Vorinstanz sodann richtig aufzeigte, wurde das persönliche Handy des Beschuldigten (vgl. GG Prot. S. 43) in der Zeit vor dem Überfall vom 29. November 2006 mehrfach in der Gegend um U. geortet; im Ort selbst auch just um die gleiche Tageszeit wie der spätere Raub (Urk. HD 19/3 S. 2, HD 19/7; vgl. ND 3/3/5 Anhang S. 3). Seine Erklärungen dazu sind wenig glaubhaft (Urk. 38 S. 59 ff.). Obwohl er zunächst nur

            die Umgebung von Zürich kennen wollte, später sollen dann plötzlich rund 20% der Freier [im Zusammenhang mit dem Bordell an der str. in Zürich; vgl. Zusatzanklage] auswärts bedient worden sein, weshalb der Beschuldigte die Prostituierten dorthin gefahren habe. An der Berufungsverhandlung behauptete er sogar, er habe die Frauen täglich in andere Kantone gefahren (Urk. HD 2/5 S. 23 f., Urk. 19/1 S. 14 f., Urk. 73 S. 7 f. und S. 11). Dennoch wollte er nicht wissen, um welche Ortschaften es sich dabei gehandelt habe. Man kann sich mit Fug fragen, wie der Beschuldigte die gewünschte Adresse des Freiers dann überhaupt gefunden hätte. Seine Darstellung ist widersprüchlich, unplausibel und überzeugt jedenfalls nicht (vgl. Urk. 73 S. 8). Hinzu kommt, dass keine der Frauen im Verfahren betreffend Menschenhandel etc. je davon gesprochen hat, auch auswärts für den Beschuldigten tätig gewesen und von ihm an einen Arbeitsort ausserhalb der Stadt Zürich gefahren worden zu sein. Ein Grund, dies zu verschweigen, ist nicht ansatzweise ersichtlich, insbesondere wenn dies täglich der Fall gewesen wäre. Aus der Tatsache, dass das Handy des Beschuldigten vom Abend des

            27. Novembers 2006 bis am 29. November 2006 just bis etwa eine Stunde nach

            dem Raubüberfall ausgeschaltet war (Urk. HD 19/7 S. 35), kann indes nicht geschlossen werden, er sei an der fraglichen Tat beteiligt gewesen. Die Verteidigung ging vor Vorinstanz noch irrtümlich davon aus, es handle sich um die Ortung des Geschäftshandys mit der Nummer 076 [ ] und es werde dem Beschuldigten unterstellt, er habe sein Handy während 49 Tagen abgestellt (Urk. 19/4 S. 15). Beides ist offenkundig falsch (Urk. 38 S. 59 ff.). Allerdings hielt die Verteidigung an der Berufungsverhandlung zu Recht fest, mit dem Handy des Beschuldigten sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 38 S. 60) vor dem Abend des

            27. November 2006 keineswegs lückenlos telefoniert worden (Urk. 75 S. 13). Dies trifft zu, war das Handy doch auch am 25. und 26. November 2006 abgestellt und am 27. November 2006 tagsüber bis zum Abend wieder in Betrieb (Urk. HD 19/7

            S. 35). Daraus lassen sich somit keine Rückschlüsse ziehen, aus den oben erwähnten Ortungen in U. und Umgebung hingegen schon.

          2. Schliesslich ist das abgehörte Gespräch vom 21. Dezember 2006, mithin ca. 3 Wochen nach dem Überfall in U. , zwischen dem Beschuldigten und

            P.

            zu erwähnen (Urk. HD 17/1.2/1 S. 2). Die Vorinstanz hat den Gesprächsauszug korrekt wiedergegeben und mit dem Polizeibeamten W. (vgl. Urk. HD 17/1.1 S. 6; KG Urk. 2 S. 55 f.) - den Schluss daraus gezogen, dass hier mit dem Leichteren das nächste Tatobjekt in AA. gemeint sein musste. Dies lasse Rückschlüsse darauf zu, dass der Beschuldigte und P. eben bereits zuvor, nämlich in U. , einen Raub verübt hätten (Urk. 38 S. 61 ff.). Die Verteidigung rügte dies als rein spekulative Interpretation, weil das Gespräch für Aussenstehende völlig unverständlich sei (Urk. 19/4 S. 13 f., Urk. 75 S. 10 ff.). Das Kassationsgericht hatte die diesbezüglichen Rügen der Verteidigung als ungenügend verworfen (KG Urk. 13 S. 16). Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass der verschlüsselte Gesprächsinhalt auf eine illegale Aktion hinweist und die Erklärungen des Beschuldigten dazu alles andere als glaubhaft sind. Auffällig ist etwa, dass am Telefon davon gesprochen wurde, sie werde eine halbe

            Stunde schön ruhig sein, während beim Überfall in AA.

            tatsächlich (nur)

            eine Frau in Schach gehalten wurde. Letztlich lässt sich jedoch nicht eruieren, wovon genau gesprochen wurde. Zumindest denkbar wäre auch eine illegale Aktion im Zusammenhang mit dem in betriebenen Bordell und den dortigen Frauen (vgl. etwa Urk. HD 17/3.3/1 S. 2). Möglich wäre auch, dass zwar in der Tat von einem Raubüberfall gesprochen wurde, dieser aber erst nach jenem in AA. (und eben noch leichter als jener bereits geplante) stattfinden sollte. Ein klarer

            Rückschluss auf die Tat in U.

            ist trotz zeitlicher Nähe (vgl. Urk. 38

            S. 63 f.) jedenfalls nicht möglich. Das offenkundig verschlüsselte Gespräch (vgl. Urk. 75 S. 11) zwischen dem Beschuldigten und dem an den Raubüberfällen er-

            wiesenermassen beteiligten P.

            wirkt daher zwar zweifellos verdächtig, stellt

            aber letztlich kein konkretes Indiz für eine Mittäterschaft des Beschuldigten am Raub in U. dar.

        4. Ein starkes Indiz hingegen sind die Aussagen von AB. , welche ebenfalls in der Bankfiliale tätig war, am Tag des Überfalls aber frei hatte. Sie hatte ungefähr 2-3 Wochen vor dem Raub verdächtige Personen, vermutlich aus dem Ostblock, wahrgenommen, welche grosse Euroscheine hätten wechseln wollen. Sie habe dabei ein ungutes Gefühl gehabt; vielleicht hätten diese Männer den Ort auskundschaften wollen (Urk. ND 3/1/1 S. 11, ND 3/3/7 S. 2 f., ND 3/4/6 S. 2). Dass die Zeugin nach Vorlage von über 200 Bildern (auf welchen der Beschuldig-

          te und P.

          noch nicht zu sehen waren) zunächst einen Armenier namens

          AC.

          als mutmassliche resp. als in Frage kommende Person identifizierte

          (Urk. ND 3/1/2 S. 6, ND 3/4/2), ist vorliegend ohne weitere Bedeutung. Nicht zu-

          treffend ist die Behauptung der Verteidigung, AB.

          habe AC.

          als den

          verdächtigen Bankkunden erkannt (Urk. 75 S. 12). Dazu kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 72 ff.). Das Kassationsgericht hatte dazu denn auch lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Geschworenengericht gerügt, weil sich dieses nicht mit den Einwänden der Verteidigung auseinander gesetzt hatte (Urk. KG 16 S. 31 f.). Dies hat die Vorinstanz korrekt nachgeholt. Nebenbei

          bemerkt fällt AC.

          als Täter schon deshalb ausser Betracht, weil P. ,

          der erwiesenermassen an diesem Raub beteiligt war, mit seinen Mittätern wohl nicht armenisch gesprochen haben dürfte (Urk. 19/4 S. 14).

          Nach der Verhaftung des Beschuldigten zusammen mit P.

          und O.

          wurden der Zeugin drei Bogen mit insgesamt 24 Farbfotos von Männern (und ein Bogen mit Frauen) vorgehalten. Ohne zu zögern erkannte sie den Beschuldigten als denjenigen, der offenbar in gebrochenem Deutsch - damals Euros bei ihr habe wechseln wollen (Urk. ND 3/4/5-6). Dies bestätigte sie sinngemäss auch anlässlich der Zeugeneinvernahme vor Staatsanwaltschaft, indem sie ausführte, sie habe bei der Polizei den fraglichen Mann erkannt und bezeichnet, damals sei sie sicher gewesen (Urk. ND 3/3/7 S. 3 f.). Diese Aussagen sind verwertbar (vgl. Urk. 75 S. 12). Dass die Zeugin im Übrigen nicht mehr aussagen sich die Fotos nochmals genauer anschauen wollte, lag offenkundig daran, dass sie die Sache psychisch sehr stark belastete. Bereits am Tattag selbst schien sie sichtlich gezeichnet, obwohl sie selbst nicht Opfer wurde (Urk. ND 3/1/1 S. 11; vgl. auch Urk. ND 3/4/7 und GG Prot. S. 90 f.). Die Vorinstanz hat die notwendigen Ausführungen dazu gemacht und die richtigen Schlüsse gezogen (vgl. auch BGE 131 I 476), wobei allerdings nicht positiv gesagt werden kann, die Zeugin habe den Beschuldigten (auch) anlässlich der Zeugeneinvernahme vermutlich sehr wohl erkannt, dies aber nicht zu sagen getraut (Urk. 38 S. 74). Die Aussagen der Zeugin vermögen aber auch so zu überzeugen, denn sie hat aus 24 Bildern genau jene

          Person sofort wiedererkannt, die bereits einmal mit P.

          einen Raub begangen hat. Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass sie dem Beschuldigten rund 2-3 Wochen vor der Tat am Schalter der G. U. begegnete. Damit steht fest, dass der Beschuldigte entgegen seinen Beteuerungen (Urk. 19/1

          S. 14) in U.

          war und auch nicht nur irgendwelche Frauen in der Gegend

          herumfuhr (vgl. Urk. 38 S. 76 f.). Es liegt auf der Hand, dass er dort die Verhältnisse am späteren Tatort auskundschaften wollte, wie dies die Täterschaft auch in anderen Fällen (vgl. das Nachfolgende) getan hat. Auch der Zeuge K. hatte den Eindruck, die Täter würden sich am Tatort auskennen (Urk. ND 3/3/1 S. 2). Die Tatsache, dass der Beschuldigte unter verdächtig erscheinenden Umständen nicht lange vor der Tat genau in jener ländlichen Bankfiliale erscheint, die später

          von seinem Bekannten P.

          spricht eine deutliche Sprache.

          und zwei weiteren Tätern überfallen wurde,

        5. Die Zusammenfassung der belastenden Elemente durch die Vorinstanz (Urk. 38 S. 77 ff.) trifft zu, wobei die sichergestellte Strumpfmaske und das abgehörte Gespräch vom 21. Dezember 2006 nicht als Indizien herangezogen werden können. Insgesamt verbleibt kein erheblicher Zweifel, dass der Beschuldigte auch

          in U.

          mit P.

          (und einer weiteren unbekannten Person) diesen Raub-

          überfall begangen hat.

      3. Raub in AA.

        / BE (ND 4)

        1. Vorab ist auch hier zum Ablauf des Geschehens auf die glaubhaften Aussagen des überfallenen Opfers, D. , abzustellen (Urk. ND 4/2/1-2, GG Prot.

          S. 389 ff.). Nachdem der Beschuldigte an diesem Raubüberfall nicht beteiligt gewesen sein will, kann er ihrer Darstellung auch nicht widersprechen. Zwar entsprach die kurz nach dem Vorfall abgegebene Täterbeschreibung der Zeugin nicht dem Signalement der drei Beschuldigten (Urk. 75 S. 15). Nachvollziehbar betonte die Zeugin aber auch, die Männer hätten tief in die Stirn gezogene - Kappen getragen, sie habe deren Haare nicht gesehen, es sei schwierig gewesen, Alter und Grösse zu schätzen. Immerhin konnte sie sich konstant daran erinnern, dass einer der Täter auffallend grösser war als die andern (a.a.O. S. 419).

          Der Mitbeschuldigte O.

          ist über 190 cm gross. Die Vorinstanz hat das Not-

          wendige dazu festgehalten (Urk. 38 S. 83 ff.) und das Kassationsgericht hatte die

          diesbezügliche Rüge der Verteidigung verworfen (KG Urk. 13 S. 33). Nebst dem Umstand, dass Begriffe wie fest schlank wohl von der eigenen Wahrnehmung/Statur abhängen, kann gerade in einem dynamischen Geschehen wie dem vorliegenden, bei welchem die Zeugin die meiste Zeit auf dem Boden liegend verbrachte, und welches jeden normalen Menschen in einen Schock versetzen dürfte, nicht erwartet werden, dass einwandfreie Täterbeschreibungen abgegeben werden (vgl. auch GG Prot. S. 399). Die Zeugin konnte die drei Beschuldigten in einer Foto-Wahlkonfrontation zwar nicht identifizieren, sie schloss deren Täterschaft aber auch nicht aus, sondern hielt vielmehr fest, sie könne sich bei keinem [der Personen auf den Fotos] sicher sein (GG Prot. S. 416 und 428; Urk. ND 4/2/2

          S. 3 f.). Damit sind die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin weder belastend

          noch entgegen der Verteidigung (Urk. 19/4 S. 5 und S. 17, Urk. 75 S. 15) entlastend zu werten. Nebenbei bemerkt vermochte die Zeugin auch P. , dessen Beteiligung am fraglichen Raub rechtskräftig feststeht, nicht zu identifizieren, und dies auch nicht live vor Geschworenengericht, was zeitlich ohnehin lange her war. Damit zielt die Argumentation der Verteidigung ins Leere (Urk. 75 S. 14).

          Belastend wirkt sich hingegen aus, dass sich die Zeugin ein paar Wochen nach dem Überfall bei der Polizei meldete und mitteilte, es sei ihr inzwischen in den Sinn gekommen, dass sie einen der Täter, der kein Deutsch gekonnt habe, bereits im Oktober/November vor der Tat am Schalter bedient habe, als dieser Euros in Franken habe wechseln wollen (Urk. ND 4/1/4, Urk. ND 4/2/2 S. 3). Dass ihr dies im Gegensatz zu ihren unmittelbar nach dem Vorfall deponierten Aussagen (Urk. ND 4/2/1 S. 6) erst später wieder in den Sinn gekommen sei, hat sie vor Geschworenengericht plausibel erklären können (GG Prot. S. 414; vgl. Urk. 38

          S. 86 f.). Auf den ihr damals vorgelegten Bildern erkannte die Zeugin niemanden;

          die Beschuldigten befanden sich nicht unter den Abgebildeten (Urk. ND 4/4). Die Fotos der Beschuldigten wurden der Zeugin erst im November 2007, mithin rund 11 Monate nach der Tat, vorgelegt. Dass eine positive Identifizierung einer unbekannten Person nach einem derartigen Zeitablauf äusserst schwierig ist, versteht sich von selbst. Unabhängig davon, ob es sich dabei (wiederum) um den Beschuldigten handelte, steht jedenfalls fest, dass die Täterschaft auch im Fall von

          AA.

          zunächst die Örtlichkeiten auskundschaftete, indem sie vorgab, Euros

          wechseln zu wollen. An dieser Stelle sind nochmals die Aussagen von N. , die im Bordell an der strasse gearbeitet hatte, zu erwähnen. Diese führte bereits am 9. Januar 2007 bei der Polizei in Kroatien mithin bevor die Beschuldigten wegen Raubverdachts verhaftet worden waren als auch später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend, detailliert und glaubhaft aus, sie habe beim Beschuldigten eine Pistole und ein Elektroschockgerät gesehen und ihm helfen müssen, eine Raiffeisenbankfiliale in resp. eine Angestellte der Bank auszukundschaften. Weiter habe er sie auch in Winterthur in eine Wechselstube zum Geldwechseln geschickt, wo er den Schalterangestellten beobachtet und sie danach zu den Überwachungskameras befragt habe (Urk. HD 6/2 S. 11 und DG120033 darin Urk. ND 9/4/1 S. 16 ff.). Diese Bankfilialen bilden zwar nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage. Durch diese Aussagen ist aber jedenfalls erstellt, dass der Beschuldigte sich mit dem Gedanken trug, Überfälle zu begehen, und die Tatobjekte vorgängig vor Ort auskundschaftete.

        2. Dies und auch die übrigen fast identischen Tatumstände wie beim Raubüber-

          fall von U.

          belasten den Beschuldigten schwer: Auch hier drang P. ,

          dessen Beteiligung am Raub in AA.

          rechtskräftig feststeht, mit zwei weiteren Tätern in eine kleinere, eher unauffällige, ländliche Bankfiliale ein (Urk. ND 4/6, GG Prot. S. 427) und bedrohte die anwesende Bankangestellte mit einer Faustfeuerwaffe resp. einer echt aussehenden Attrappe. Zur Waffe ist generell zu sagen, dass es zwar auf der Hand liegen würde, wenn die Täterschaft jeweils die später beim Beschuldigten sichergestellte (echte) Pistole SIG Sauer benützt hätte (Urk. ND 5/6/9 S. 6 f.); nachweisen liess sich dies indes nicht schlüssig (Urk. ND 6/3; Urk. HD 2/2 S. 6). Das Opfer wurde auch bei diesem Raub gefesselt.

          Dass die Täter in AA.

          Klebeband zur Fesselung benützten, während in

          U.

          Handschellen zum Einsatz kamen, ändert entgegen der Verteidigung

          (Urk. 19/4 S. 8 f.) - nichts, zumal beim nächsten eingeklagten Raubüberfall in

          T.

          beide Mittel verwendet wurden. Die drei Täter sollen wiederum mit

          einem fremdländischen Akzent gesprochen haben. Auffällig ist auch die in etwa gleiche Wortwahl: Während sie dort komm, komm und ruhig zum Opfer gesagt

          haben sollen, hätten sie zu D.

          come, come und be good

          gesagt (zu bedenken ist dabei auch, dass nicht alle Täter die gleichen Deutsch-

          kenntnisse wie A.

          haben dürften; vgl. DG120033 Urk. HD 5/3 S. 2). Auch

          der Tatzeitpunkt gegen Abend hin, das effiziente, rasche Vorgehen der Täter sowie das vorgängige Auskundschaften der Örtlichkeit stimmen überein. In beiden Fällen haben die Täter schwarze Kopfbedeckungen und dunkle Kleidung getragen. Allerdings ist in diesem Fall weder von Sturmhauben noch Strumpfmasken

          auszugehen, schildern doch sowohl D.

          als auch eine Passantin tief in

          die Stirn gezogene schwarze Strickmützen (Urk. ND 4/2/3 und ND 4/2/1 S. 5, ND 4/2/2 S. 5). Zu Recht hat die Vorinstanz daher das sichergestellte Strumpfstück nicht als Indiz erwähnt (Urk. 38 S. 85 f.). Insgesamt lassen die Tatumstände jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die gleiche Täterschaft wie in U. schliessen.

        3. Weiter erwähnt die Vorinstanz auch hier Ortungen der Handys der Mitbeschuldigten als weiteres Indiz (Urk. 38 S. 87 ff.). Eindrücklich wird aufgezeigt, wie das vom Beschuldigten mitbenutzte Mobiltelefon mit der Nummer 076 [ ] am Tattag, dem 28. Dezember 2006, auf dem Weg nach AA. /BE und zurück geortet werden konnte (Urk. HD 19/6 S. 11). Dass dieses Handy, welches fraglos

          auch von R.

          und im Zusammenhang mit dem Bordell an der ...strasse benutzt wurde, an diesem Tag vom Beschuldigten benutzt wurde, kann durch ein von ihm kurz vor der Abfahrt geführtes Gespräch belegt werden. Die Vorinstanz hat bereits das Nötige dazu und zu den Einwendungen der Verteidigung ausgeführt (Urk. 38 S. 26 f. und S. 89). Diese zeitliche und örtliche Nähe des Beschuldigten zum Tatgeschehen belastet ihn schwer, zumal er dafür keine andere plausible Erklärung lieferte. Hinzu kommt, dass auch das nur vom Beschuldigten persönlich genutzte Handy mit der Nummer 078 [ ] ... kurz vor der Tatzeit nur 4 Kilometer von AA.

          entfernt war (Urk. HD 19/7 S. 44). Selbst wenn also die

          nicht völlig deckungsgleiche Ortung der beiden Mobiltelefone bedeuten würde, dass sich das eine in einem anderen Fahrzeug etwa mit R. , die das eine Handy mitbenutzte befunden hätte (vgl. Urk. 19/4 S. 16), würde dies den Beschuldigten nicht entlasten, denn auch sein persönliches Handy befand sich unmittelbar in der Nähe und die Täterschaft war zweifellos männlich. Genauso denkbar ist aber auch, dass die beiden Handys des Beschuldigten deshalb keine

          deckungsgleiche Ortung aufweisen, weil die beiden Nummern von verschiedenen Providern stammen (Urk. HD 19/4: sunrise und orange) und daher verschiedene Antennen angewählt wurden (vgl. Urk. 75 S. 16). Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Nummer 076 [ ] ... bereits am Vortag um 16.34 Uhr, mithin etwa zur nachmaligen Tatzeit, in AA. geortet wurde, ebenso wie

          die Handynummer von P.

          um 16.11 Uhr im nahen (Urk. 19/10 S. 1; Urk.

          ND 4/3/1 S. 4). Dies weist darauf hin, dass auch hier der Tatort nochmals ausgekundschaftet wurde (Urk. 38 S. 91). Erwiesen ist sodann auch, dass die vom Beschuldigten und R.

          benutzte Nummer 076 [ ] ... am Tattag zur gleichen

          Zeit (um 11.32 Uhr) in (in der Nähe von T. ) geortet wurde, wie jenes des

          am Raub erwiesenermassen beteiligten P.

          (um 11.35 Uhr) und jenes des

          Beschuldigten O.

          (um 11.34 Uhr). Schliesslich wurden sämtliche der fraglichen Mobiltelefone am späteren Abend wieder in Zürich-... geortet. Es ist offenkundig, dass dies kein Zufall ist und die drei vielmehr miteinander unterwegs waren, was aber keiner von ihnen zugegeben resp. plausibel geschildert hat (vgl. Urk. 38 S. 96; Urk. 19/1 S. 19). Diese Ortungen sprechen eine deutliche Sprache. Wenn die Verteidigung ausführt, es sei abwegig, dass ein professioneller Bankräuber vergessen haben soll, seine beiden Handys konsequent abzuschalten (Urk. 75 S. 17), so ist dem mit der Staatsanwaltschaft entgegen zu halten, dass Täter eben Fehler machen (Prot. II S. 13); so wurden teilweise ja auch DNASpuren am Tatort zurückgelassen. Ausserdem ist vom Raubüberfall in T. her bekannt, dass der Beschuldigte bei der Rekognoszierung bewusst alle Handys abstellen liess, aber eines nicht, das er mitnahm (vgl. Ziff. 4.3. nachfolgend).

        4. Nicht von Bedeutung ist hingegen das am 21. Dezember 2006 geführte Tele-

          fonat zwischen dem Beschuldigten und P.

          (vgl. Urk. 38 S. 91 f.). Wenngleich es verdächtig wirkt, kann daraus nicht zwingend der Schluss auf eine Beteiligung am Raub in AA.

          gezogen werden (vgl. dazu oben Ziff. 2.3.2). Hingegen ist zu erwähnen, dass aufgrund der am Tatort sichergestellten DNA-Spuren auf dem Klebeband, welches zur Fesselung des Opfers verwendet wurde, feststeht, dass P.

          und O.

          am Überfall beteiligt waren. Das im Verfahren

          O.

          neu eingeholte DNA-Gutachten des IRM Zürich vom 14. Oktober 2014

          (Urk. 53) hat nichts Neues ergeben, sondern das Ergebnis des ersten Gutachtens

          des IRM Bern vom 18. Februar 2008 letztlich klar bestätigt. Wenn der Beschuldig-

          te konstant geltend machte, er kenne O.

          nicht und habe diesen am Verhaftstag im Januar 2007 erstmals gesehen (u.a. GG Prot. S. 31, vgl. Urk. 73 S. 9, Urk. 74 S. 13 f.), was auch von O. in etwa deckungsgleich ausgesagt wurde (GG Prot. S. 176, Urk. 74 S. 5), so ist dem entgegen zu halten, dass die beiden bereits am 31. Dezember 2006 mutmasslich miteinander telefonierten. Die relevanten Gespräche, welche sich im Original auf einer CD und in übersetzten Abschriften in den Akten befinden, wurden den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vorgespielt (Urk. 74 S. 7 ff.). Zunächst telefonierten am

          31. Dezember 2006 um 14.57 Uhr zwei Männer miteinander (Urk. HD 17/3.3/4

          S. 2), bei welchen es sich aufgrund der zugeordneten Nummern sowie dem An-

          tennenstandort um P.

          und den Beschuldigten gehandelt haben muss. In

          diesem Gespräch ist zwei Mal von einem O._ die Rede, der eine Sache für den Beschuldigten erledigen sollte [nicht im Zusammenhang mit einem Raub]. Am gleichen Abend um 18.44 Uhr telefonierten die beiden erneut miteinander, wobei

          • passend zum vorgängigen Gespräch gesagt wird Hör zu! Da ist O. ,

            und du wirst alles erfahren. Das Telefon wurde daraufhin einem anderen Mann übergeben, der den Beschuldigten mit den Worten begrüsste Hey, Freund! Wie geht es (vgl. Urk. HD 17/3.3/5 S. 1). Am Ende wird das Telefon wieder dem ursprünglichen Anrufer, einem P. , übergeben, der noch etwas wolle (a.a.O.

            S. 2 am Ende). Auch wenn die Beschuldigten nicht zugegeben haben, die Sprechenden gewesen zu sein (Urk. 74 S. 7 f.), so kann kein ernsthafter Zweifel daran

            bestehen, dass hier P.

            mit dem Beschuldigten telefonierte und das Ge-

            spräch an den namentlich genannten Beschuldigten O.

            übergab. Nachdem

            der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erklärt hat, nur eine Person namens O. , nämlich den anwesenden Beschuldigten O. , zu kennen

            (Urk. 73 S. 12 unten), muss es sich beim Sprechenden um O.

            gehandelt

            haben. Dies ist deshalb relevant, weil das Gespräch vom 31. Dezember 2006 -

            mithin kurz nach dem Überfall in AA.

          • belegt, dass der Beschuldigte

            O.

            bereits in diesem Zeitpunkt kannte, von ihm sogar mit Freund angesprochen wurde und dieser für ihn irgendwelche Aufträge erledigte. Davon, dass sich die drei Beschuldigten vor dem 10. Januar 2007 nicht bereits gut kannten,

            kann also entgegen den konstanten Behauptungen der Beschuldigten keine Rede sein. Eine (erwiesene) gemeinsame kriminelle Vergangenheit der drei Mitbeschuldigten ist entgegen der Verteidigung für die Annahme einer Bande hingegen nicht notwendig (Urk. 75 S. 5 oben).

        5. Zusammenfassend kann der eingeklagte Sachverhalt sowie die Beteiligung des Beschuldigten an diesem Raub mit der Vorinstanz somit als erstellt erachtet werden, wobei dem Gespräch vom 21. Dezember 2006 indes keine Relevanz zukommt. Die vorliegenden Umstände lassen keine massgeblichen Zweifel an seiner Täterschaft aufkommen.

      4. Raub in T.

        / ZH (ND 5)

        1. Die überfallenen Opfer, E.

          und L. , haben als Zeugen im Verfahren überzeugend und vorsichtig ausgesagt, weshalb auf ihre glaubhaften Aussagen abgestellt werden kann (vgl. Urk. 38 S. 99 ff.). Obwohl die Täter nicht maskiert waren, konnten die Zeugen diese nicht identifizieren. Dies wurde allerdings schlüssig mit dem nicht unerheblichen Zeitablauf seit der Tat erklärt. Aus unbekannten Gründen wurden die bereits oben erwähnten Fotobogen mit den 24 Männern - darunter die drei Beschuldigten - den Opfern erst im November 2007 vorgelegt, mithin rund 11 Monate nach der Tat; dies obwohl die Beschuldigten noch am gleichen Tag verhaftet und bereits zuvor observiert worden waren (Urk. ND 5/4/3-4; vgl. auch Urk. ND 5/3/2 Anhang). Festzuhalten ist aber, dass der

          Zeuge L.

          beim Anblick der Fotos just beim Bild des Beschuldigten etwas

          hängen blieb (GG Prot. S. 636 ff.). Dies ist zwar keine positive Identifizierung, aber immerhin bemerkenswert. Die Beschreibung des einen Täters durch L. widerspricht dem Erscheinungsbild des Beschuldigten jedenfalls nicht. Die beiden

          anderen Täter, die eher mit E.

          zu tun hatten und von dieser umschrieben

          wurden, konnte L.

          nicht näher beschreiben. E.

          hingegen konnte sich

          nur einen (anderen) Täter genauer merken (Urk. ND 5/4/1 S. 3; ND 5/4/2 S. 3 und 6). Wenn die Verteidigung geltend macht, der selbst 202 cm grosse L. habe ausgeführt, der Täter habe sich nicht gross strecken müssen, als er ihm die Pistole an die Schläfe gehalten habe (Urk. 75 S. 18), so wäre dies augenfällig auch bei einem Grössenunterschied von ca. 20 cm problemlos möglich. Beide Zeugen

          schilderten auch hier, dass die Täter in einer fremdländischen Sprache am ehesten aus dem Osten miteinander sprachen. Dies lässt wiederum darauf schliessen, dass es sich um Landsleute des erstelltermassen am Raubüberfall beteiligten P. gehandelt haben dürfte. Dass P. einer der Täter war, ist nicht nur bereits rechtskräftig entschieden, sondern auch aufgrund der am Tatort gesicherten DNA-Spuren auf einem Teppichmesser und am von den Tätern zur Fesselung benützten Klebeband nachgewiesen (vgl. Urk. 38 S. 122 f.). Dennoch haben die Zeugen auch ihn nicht identifizieren können, was wie oben erläutert - nicht zu überraschen vermag (vgl. Urk. 75 S. 18 f. und S. 23). Festzuhalten ist auch hier, wie ähnlich sich die eingeklagten Taten abspielten, nicht nur bezüglich Tatort und -zeit, sondern auch betreffend Auftreten, Vorgehen und Planung der Überfälle (vgl. vorstehend Ziff. 3.2., entgegen Urk. 75 S. 22 f.). Die Vorinstanz hat diese Umstände umfassend und zutreffend aufgezeigt (Urk. 38 S. 138 f.).

        2. Deutliche Indizien sind sodann die von der Vorinstanz aufgeführten abgehörten Gespräche zwischen dem Beschuldigten und P. , wobei der Beschuldigte nicht bestritten hat, dass er diese fraglichen Gespräche mit der Nummer 076 [ ] ... geführt hat (Urk. 38 S. 106 ff.). Am 2. Januar 2007 teilte der Beschuldigte von ... aus P._ mit, er werde jetzt um eins dorthin gehen, um noch die Details anzuschauen. Es wird mehrfach davon gesprochen, dass sie arbeiten würden resp. die Arbeit erledigen könnten. Und wenn es dort morgen geschlossen sei [am 3. Januar 2007 bei einer Bank ohne weiteres denkbar], so mache man es übermorgen. Offenkundig ist von einer Örtlichkeit die Rede, wenn etwa gefragt wird, ob er auch hinten gewesen sei (Urk. HD 17/1.2/4 S. 3 ff.). Wenn die Vorinstanz diese Gespräche mit einem geplanten Raub in Verbindung bringt, ist dies aufgrund der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. Hier lässt sich entgegen dem Gespräch vom 21. Dezember 2006 (vgl. oben Ziff. 2.3.) kaum eine andere Interpretationsweise vertreten, auch gerade wenn von zwei Paar für die Hände für Frauen, mithin offensichtlich von Handschellen, gesprochen wird. Wenn die Verteidigung - nicht etwa der Beschuldigte selbst anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringt, damit könnten auch Handschuhe für x-beliebige Arbeiten gemeint gewesen sein (Urk. 75 S. 19), ist nicht einzusehen, weshalb es solche speziell für Frauen brauchen würde. Irgendeine plausible Erklärung blieb

          der Beschuldigte, der ja dieses Gespräch geführt hatte, bis heute schuldig. In diesem Zusammenhang ist übrigens auch interessant, dass am Tattag eigentlich zwei Frauen (und ein Mann) in der Bank anwesend sein sollten, was die Täter durch vorgängiges Auskundschaften hätten wissen können. Eine Angestellte erkrankte aber am 9. Januar 2007, weshalb ein Paar Handschellen am Tatort unbenützt blieb (Urk. ND 5/4 S. 6). Tatsächlich wurden sodann am 2. Januar 2007 bei-

          de vom Beschuldigten benützten Handys um ein Uhr in T.

          resp. der umliegenden Gegend geortet (Urk. HD 19/6 S. 14 f., HD 19/4 S. 48). Dies stellt ein klares Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte an den nachmaligen Tatort fuhr, um diesen auszukundschaften. In diesem Gespräch wurde auch explizit der Name

          O.

          erwähnt. Genau mit diesem (und P. ) zusammen wurde der Beschuldigte nur wenige Stunden nach dem Überfall gemeinsam verhaftet. Auch die übrigen Gespräche wurden von der Vorinstanz richtig dargestellt und interpretiert. Darauf ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich zu verweisen (Urk. 38 S. 108 ff.). Zu bemerken ist allerdings, dass der Vorinstanz ein Fehler unterlief, wenn sie von einem weiteren Gespräch am 2. Januar 2007 um 11.30 Uhr ausging. Dieses fand vielmehr erst um 13.30 Uhr statt (Urk. HD 17/1.2./5), ändert aber letztlich nichts am Gesamtzusammenhang. Aus diesen Gesprächen und Ortungen kann ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte

          mit P.

          und O.

          etwas plante, das es im Gebiet von T. - näher

          auszukundschaften galt, dass die Sache um eine Woche verschoben werden musste, und dass der Beschuldigte die beiden anderen in Zürich erwartete, wo sie am 8. resp. 9. Januar 2007 eintrafen.

        3. Die Vorgänge am 10. Januar 2007 sind ebenfalls ein klares Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldigten. Gemäss Observationsbericht der Polizei (und den nachmaligen Zeugenaussagen der Beamten) wurde um 17.00 Uhr festgestellt, wie ein Mann am Fenster der ...strasse telefonierte (Urk. ND 5/5/2). Genau um diese Zeit wurde ein Gespräch des Beschuldigten mit seinem persönlichen Handy (078 [ ] ...) abgehört, in welchem er einem gewissen AD. mitteilte, man werde nun alle Mobiltelefone ausser diesem abschalten, da man an einen Ort gehe, wo man die Telefone nicht mitnehmen werde (vgl. auch Urk. 19/1

          1. 23). Rund 10 Minuten später verliess R. mit drei Männern das Haus und

            fuhr nach T.

            (Urk. HD 17/1.2/18). Selbst wenn mit der Vorinstanz nicht von

            einer Identifikation des Beschuldigten durch den Polizeibeamten AE.

            ausgegangen werden kann (Urk. 38 S. 116 ff.), steht bereits aufgrund des abgehörten Telefonats und dessen Ortung in Zürich-... (Urk. HD 19/8 S. 2) fest, dass es sich beim Mann am Fenster um den Beschuldigten gehandelt haben muss. In Übereinstimmung mit der Ankündigung des Beschuldigten konnten die weiteren Telefonnummern der Beteiligten im Anschluss daran bis ca. 18.40 Uhr nicht mehr ge-

            ortet werden, dasjenige des Beschuldigten hingegen mehrfach in T.

            und

            zwar genau zur späteren Tatzeit (Urk. HD 19/8 S. 2; vgl. auch Urk. HD 19/6 S. 23, HD 19/12 S. 1). Selbst wenn die polizeiliche Observation mit der Verteidigung (Urk. 75 S. 20) nicht eben als gelungen bezeichnet werden muss, besteht vorab aufgrund des abgehörten Gesprächs und der Ortung der Mobiltelefone kein Zweifel daran, dass es die Beschuldigten P. , O. und A. waren, die

            mit R.

            am 10. Januar 2007 zwecks Auskundschaften des Tatorts nach

          fuhren. Dies hat R.

          anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeugin

          wie bereits in der Untersuchung und bei der Vorinstanz denn auch erneut bestätigt (Urk. 72 S. 4, Urk. 89/50/3 S. 29, Urk. HD 5/17 S. 2 und Akten Menschenhandel etc. Urk. HD 6/1 S. 9) und wird vom Beschuldigten nach wie vor bestritten

          (Urk. 73 S. 19). Wenngleich R.

          im Berufungsverfahren erstmals erwähnte,

          sie sei in T.

          beim dortigen Restaurant noch einen Kaffee trinken gegangen

          (Urk. 72 S. 4 f.), was aufgrund der Observation nicht zutreffen kann, ändert dies nichts an ihrer konstanten Aussage, man sei damals zu viert in der erwähnten Konstellation an den nachmaligen Tatort gefahren (um Autos anzuschauen). Dass sie sich generell selbst zu entlasten versuchte, zeigt sich in ihren Zeugenaussagen v.a. betreffend erstmals erwähntem Besuch des Restaurants zwar deutlich; ein Anlass, den Beschuldigten sowie O.

          zu Unrecht zu belasten, ist

          aber nicht ersichtlich. Nicht einleuchtend ist, weshalb dies aus prozesstaktischen

          Gründen erfolgt sein soll (Prot. II S. 10), zumal R.

          anlässlich des Teilrückzugs ihrer Berufung gar nicht wusste, dass sie als Zeugin einvernommen würde. Sie wiederholte denn auch nur die bereits vorgängig mehrfach erfolgten Belastungen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte ebenfalls bei der

          fraglichen Fahrt nach T.

          dabei war. Wie unglaubhaft und ausweichend die

          Bestreitungen des Beschuldigten im Allgemeinen sind, ergibt sich beispielhaft etwa daraus, dass er behauptet hatte, er sei nie mit den anderen beiden Männern

          zusammen jedenfalls nicht mit O.

          • irgendwohin gefahren (Urk. 19/1

            S. 23), obwohl er am 12. Januar 2007 mit diesen beiden Männern zusammen im Auto verhaftet wurde (Urk. HD 25/1 S. 3). Die Observierung durch die Polizei (Urk. ND 5/5/2 S. 3) korrespondiert im Übrigen auch mit den Aussagen von E. , die sich erinnern konnte, dass sie am Mittwoch vor der Tat (mithin am

            10. Januar 2007) abends einen verdächtigen Mann gesehen hatte. Als sie und

            L.

            hinausgegangen seien, sei dieser ziemlich schnell weggegangen (Urk.

            ND 5/4/2 S. 7 und ND 5/4/4 S. 3).

        4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten umfassend zusammengefasst und plausibel aufgezeigt, dass diese als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu würdigen sind (Urk. 38 u.a. S. 130 ff.). Die Versionen der drei Beschuldigten sind nicht nur in sich selbst nicht konstant, sondern decken sich auch in den meisten Punkten nicht mit der Darstellung ihrer Mitbeschuldigten: So etwa die widersprüchliche Darstellung betreffend Einreise von P. und O. sowie betreffend den Grund der Einreise, die unglaubhafte Geschichte mit dem geplanten Autokauf (vgl. dazu auch Urk. 89/50/6 S. 23), die äusserst widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf des Tattags usw. Schliesslich liessen sich auch die geltend gemachten Alibis im Restaurant und Café in keiner Weise erhärten (vgl. Urk. 38 S. 125 ff.). Wenn der Beschuldigte sodann ursprünglich mehrfach angab, er habe sich am Tattag um 18 Uhr in einem Lokal in ... aufgehalten resp. sie seien nur in Zürich unterwegs gewesen (Urk. HD 2/2

          S. 10, HD 2/3 S. 3, HD 2/5 S. 23 f.; HD 2/7 S. 7 und S. 12), so steht dem die Ortung seines persönlichen Handys entgegen, welches um 17.30 Uhr den Standort Winterthur aufwies (Urk. HD 19/8 S. 4). Die Strecke von Winterthur nach T. (via ; vgl. Ortung vom 10. Januar 2007; a.a.O., S. 2) kann in rund 20 Minuten zurückgelegt werden, was problemlos mit der Tatbegehung um ca. 17.55 Uhr korrespondiert. Die Aussagen des Beschuldigten sind damit nicht glaubhaft. Auch seine Ausführungen an der Berufungsverhandlung vermögen insgesamt nicht zu überzeugen (Urk. 73 S. 9-12).

        5. Sodann hat die Vorinstanz die sichergestellten Sturmhauben resp. Strumpfmaske richtigerweise nicht als Indiz für eine Beteiligung am Raub in T. gewertet (Urk. 38 S. 123 f.). Dazu kann einerseits auf die oben bereits gemachten Ausführungen und anderseits auf die Zeugenaussagen der Opfer verwiesen werden, welche klar aussagten, die Täter hätten (Strick-)Mützen getragen, welche nicht wie die vorgehaltenen Sturmhauben ausgesehen hätten (vgl. auch GG Prot.

          S. 620 ff. und S. 639 f.). Was die Farbe der Kleidung des Beschuldigten im Verhaftszeitpunkt betrifft, hat die Vorinstanz die Einwände der Verteidigung zutreffend entkräftet (Urk. 38 S. 133, Urk. 75 S. 21). Die Täterschaft hatte nicht nur die Möglichkeit, sich nach der Tat umzuziehen, dies zu tun lag vielmehr geradezu auf der Hand (vgl. auch GG Prot. S. 289). Sodann ist es als freilich eher schwaches weiteres Indiz zu werten, dass bei den Beschuldigten eine dunkelblaue Winterjacke beschlagnahmt wurde (Urk. HD 12/25), und die Zeugin E. stets angab, die Täter hätten dunkelblaue (also nicht etwa schwarze) Kleidung getra-

          gen (Urk. HD 12/32 S. 4). Schliesslich ist auch bezüglich der bei P.

          und

          1. sichergestellten Eurobeträge - nota bene in neuen, unbenützten Banknoten (Urk. HD 25/1 S. 3, HD 3/2 S. 3) resp. hinsichtlich des Fehlens der Beute in Schweizer Franken beim Beschuldigten auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 38 S. 134 f.). Bei P. wurden Fr. 1'860.- und bei O. Fr. 2'090.sichergestellt (Urk. HD 12/1). Dass es sich nicht um identische Beträge handelte und auf dem Beschuldigten nur Fr. 100.gefunden wurden (Urk. HD 25/3, Urk. 75 S. 22), kann diverse Gründe haben. Denkbar ist etwa, dass

          und O.

          auch noch eigene Franken dabei hatten und/oder einen

          Teil davon nach dem Raub ausgaben. Ebenso möglich ist, dass der Beschuldigte seinen Beuteanteil etwa zur Schuldentilgung zwecks Versteckens jemand anderem übergeben hat. So standen die Täter entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 19/4 S. 20) ab 19.40 Uhr bis zur Verhaftung um 21.40 Uhr nicht lückenlos unter polizeilicher Observierung. Es wurden vielmehr um 19.40 Uhr nicht näher identifizierte Personen beim Parkieren beim Restaurant ... beobachtet; wohin sie gingen, woher sie kamen und wer sie waren, ist unbekannt. Erst ab 21.30 Uhr steht fest, wo sich die Beschuldigten befanden (vgl. Urk. HD 25/1 S. 3). In der Zeit nach dem Raub bis zur Verhaftung bestand daher genügend Gelegenheit, die Beute resp. einen Anteil daran verschwinden zu lassen (bspw. auch durch die unbeobachtete R. ; vgl. auch Akten Menschenhandel etc. darin Urk. HD 7/14 S. 5 betr. Besuch bei der Hauswartin um 19 Uhr). Die fehlenden Beuteteile entlasten den Beschuldigten jedenfalls nicht.

        6. Die zusammenfassende Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Urk. 38

          S. 135 ff.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend. Die Indizien in diesem Fall erweisen sich als derart klar, dass von einer erdrückenden Beweislast gegen den Beschuldigten gesprochen werden muss. Relevante Zweifel an seiner Tatbeteiligung verbleiben nicht. Der Sachverhalt gemäss ND 5 ist somit ebenfalls erstellt.

      5. Somit sind die in der Hauptanklage eingeklagten Sachverhalte betreffend Raub allesamt rechtsgenügend erstellt (vgl. Urk. 38 S. 138 f.).

    Menschenhandel etc. gemäss Zusatz anklage vom 27. August 2012:

    1. Allgemeines

      1. An dieser Stelle ist vorab nochmals auf die Berichtigung der Nummerierung der NDs in der Zusatzanklage hinzuweisen (Urk. 89/34; Urk. 38 S. 216). Mit der Vorinstanz sind sodann die Vorwürfe betreffend J. (ND 7) im Anschluss gesondert zu prüfen, zumal dem Beschuldigten bezüglich dieser Privatklägerin wie oben erwähnt (vgl. Ziff. I.4.2.) - nicht Menschenhandel und Förderung der Prostitution, sondern andere Delikte vorgeworfen werden.

      2. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu

        Recht von den Vorwürfen betreffend B.

        • nunmehr rechtskräftig freigesprochen hat, nachdem sie lediglich polizeilich ausgesagt hatte, diese Aussagen jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden dürfen (Urk. 38

          S. 215 f.). Wenn die Vorinstanz bei ihren allgemeinen Erwägungen an wenigen

          Stellen dennoch auf die Aussagen von B. abstellte (z.B. Urk. 38 S. 152 und

          S. 153 f.), sind diese soweit belastend - nicht verwertbar und nicht zu hören. Letztlich ändert dies jedoch nichts an den grundsätzlichen Feststellungen der Vorinstanz, welche sich auch auf weitere Aussagen der übrigen Geschädigten stützt.

          Immerhin kann festgehalten werden, dass sich die polizeilichen Aussagen von

          B.

          jedenfalls auch nicht entlastend für den Beschuldigten auswirken, indem

          sie etwa die Situation vollends anders als die weiteren Geschädigten geschildert hätte.

      3. Bezüglich der Verwertbarkeit der Aussagen der übrigen Beteiligten sowie hinsichtlich der theoretischen Grundsätze der Aussagenwürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 30 ff. und S. 145 ff.). Wenn die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt an einigen Stellen zu Gunsten des Beschuldigten korrigiert hat, tat sie das mit zutreffender Begründung (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 38 S. 231). So ist ihr zuzustimmen, dass sich nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte im Bordell von einem gewissen AF. vertreten wurde, während er in Kroatien im Gefängnis weilte (Urk. 38 S. 175 ff.). Ebenso wenig ist erstellt, dass auch der Beschuldigte persönlich jeweils Geld von den Freiern entgegen nahm, wie dies die Anklageschrift in Ziff. 0.7 festhält (Urk. 38 S. 196 f.). Schliesslich ist die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass er der Geschädigten

        AG.

        ihren Reisepass nicht bereits nach zwei Wochen, sondern erst anlässlich eines Streits ungefähr eine Woche vor ihrer Rückkehr weggenommen habe (Urk. 38 S. 214). Von diesen Präzisierungen des Sachverhalts ist nicht zu Lasten des Beschuldigten abzuweichen, wovon auch im Folgenden auszugehen ist.

    2. Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er zusammen mit R. zur fraglichen Zeit ein Bordell an der ...strasse in Zürich-... betrieben hat und finanziell

      auch daran beteiligt war (Urk. 79 S. 2), was von R.

      bestätigt wurde

      (Urk. 89/50/3 S. 7 oben, Urk. 78 S. 2 f.). Er räumte auch ein, dass vom vereinbarten Betrag von Fr. 150.pro Freier jeweils Fr. 50.für die jeweilige Geschädigte

      und der Rest für ihn und R.

      • sowie zur Kostendeckung bestimmt waren

        (Urk. 89/50/4 S. 5, 89/50/5 S. 4, S. 8 f. und S. 17; Urk. HD 89/50/9 S. 2 und S. 32,

        Urk. HD 5/3 S. 10 f.). Im Übrigen hielt der Beschuldigte von Anfang bis heute daran fest, sämtliche Frauen seien selbstbestimmt und in genauer Kenntnis der Umstände an die ...strasse gekommen und hätten sich dort freiwillig prostituiert. Sie hätten die Wohnung jederzeit verlassen auch zurück nach Kroatien gehen

        können. Irgendeine Form von Zwang habe nicht bestanden (vgl. dazu auch Urk. 38 S. 174 ff.). Kein einziges Mädchen, das in den 20 Jahren je bei ihm gearbeitet habe, habe Grund ihn anzuschwärzen. Wenn sie es dennoch täten, geschehe dies bloss, um ihren Ruf zu retten (Urk. HD 5/3 S. 14).

    3. Aussagen der Geschädigten

      1. Die Vorinstanz hat die in der Zusatzanklage unter den Ziffern 0.1-0.9 eingeklagten Sachverhalte mit Ausnahme der oben erwähnten Korrekturen aufgrund der Aussagen der Geschädigten als erstellt erachtet (auf die einzelnen NDs wird weiter unten eingegangen). Zutreffend hat sie dazu ausgeführt, die Zeuginnen ohne Berücksichtigung von S. B. immerhin sieben Frauen

        • hätten alle im Wesentlichen deckungsgleich ausgesagt, ohne in jedem Detail

          abgesprochen zu wirken, was besonders für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche (Urk. 38 S. 148 und S. 151 ff.). Dabei würdigte die Vorinstanz äusserst sorgfältig die sog. Realitätskriterien resp. mögliche Lügensignale in den Ausführungen der Geschädigten. Auf diese umfassenden Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

      2. Während bei einem sog. Vieraugendelikt Aussage gegen Aussage steht, was eine besonders kritische Hinterfragung bezüglich möglicher Motive für eine Falschaussage erfordert, werden die beiden Beschuldigten vorliegend von sieben verschiedenen Frauen belastet, die sich untereinander grösstenteils nicht kannten. Wenn überhaupt, dann kannten sie nur jene Frauen, die gleichzeitig mit ihnen an der ...strasse tätig waren, wo normalerweise zwei Frauen zur Verfügung standen (vgl. Urk. ND 8/5/5 S. 3 und S. 13). Obwohl sich die ersten Geschädigten (zur Hauptsache; vgl. unten zu ND 2) ab Frühling 2003 an der

        ...strasse aufhielten und die letzten erst im Jahre 2006 dort tätig waren, deponierten sie dennoch im Kernpunkt die gleichen Aussagen über ihre Anwerbung und die Vorgänge im Bordell. Sollte es sich dabei um Falschaussagen handeln, müsste daher ein eigentliches Komplott geschmiedet worden sein, was die Vorinstanz mit zutreffenden Argumenten verworfen hat (Urk. 38 S. 148 ff.). Wären Absprachen getroffen worden, so wären Aussagen zu erwarten, die auch in auffälligen Details genau übereinstimmen, was nicht der Fall ist. Davon geht

        auch die Verteidigung aus (Urk. 81 S. 5). Die Schilderungen der Geschädigten wirken vielmehr authentisch, selbsterlebt und nicht auswendig gelernt. Zu Recht hat die Vorinstanz auch auf die glaubhaft geschilderten Emotionen der Geschä- digten hingewiesen (vgl. Urk. 38 S. 155 und S. 164 ff.). Insbesondere können auch finanzielle Motive weitgehend ausgeschlossen werden (entgegen Urk. 81

        S. 4): Wäre es um Geld gegangen etwa um ausstehenden Dirnenlohn oder

        Erhalt einer möglichst hohen Genugtuung -, so wären zweifellos allseits entsprechende Forderungen im Strafprozess gestellt worden. Als Privatklägerinnen haben sich von den sieben hier interessierenden Frauen jedoch nur gerade zwei

        konstituiert und Zivilforderungen geltend gemacht (M.

        und N. ); und

        auch diese beiden haben nicht selbst Anzeige erstattet (Urk. 38 S. 149; darauf wird zurückzukommen sein). Weshalb sämtliche Geschädigten die beiden Beschuldigten unabhängig voneinander derart zu Unrecht hätten belasten sollen, wenn sie völlig freiwillig und selbstbestimmt in deren Bordell gearbeitet und keinerlei Drohungen Gewalt erfahren hätten, ist nicht ersichtlich.

      3. Die Verteidigung und auch der Beschuldigte machten dazu immer wieder geltend, die Geschädigten müssten sich als Opfer hinstellen, um ihren eigenen Ruf zu retten. Weil Prostitution in Kroatien verboten resp. gesellschaftlich verpönt sei, würden sie ihn nun zu Unrecht anschwärzen und im Nachhinein einen vom Beschuldigten angeblich auferlegten Zwang konstruieren, um das Gesicht nicht zu verlieren (Urk. HD 5/3 S. 3 f. und S. 14, Urk. ND 6/5/1 S. 3; Urk. 89/50/9 S. 21, Urk. 81 S. 4 ff.). Diese These greift indes nicht. Hätten die Geschädigten ob nun abgesprochen völlig unabhängig von einander - den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat beschuldigen und eine Zwangslage schildern wollen, der sie sich in keiner Weise widersetzen konnten, so wären deutlichere Worte von den Geschädigten zu erwarten gewesen. Wer zu diesem Zwecke Aussagen frei erfindet, um sich als hilfloses Opfer darzustellen, würde zweifellos möglichst schwerwiegende Druckmittel schildern und etwa von Waffendrohungen, Missbrauch schwerer Prügel berichten. Ein Anlass, sich diesbezüglich irgendwelche Zurückhaltung aufzuerlegen, bestünde bei einer falschen Anschuldigung nicht. Wie die Vorinstanz mit diversen Beispielen richtig aufgezeigt hat, haben indes alle Geschädigten zurückhaltend ausgesagt und den Beschuldigten nicht übermässig be-

        lastet (Urk. 38 S. 157 f.). Obwohl die Geschädigten durchaus auch Äusserungen zu Gunsten des Beschuldigten machten (bspw. Urk. ND 4/3/3 S. 8), worauf auch die Verteidigung hinweist (Urk. 81 S. 7), bestätigte z.B. keine von ihnen dessen Behauptung, man sei auch gemeinsam zum Baden manchmal an den Greifensee, Katzensee Zürichsee gefahren (Urk. ND 2/4/1 S. 13; vgl. Urk. ND 4/3/3 S. 9). Ihre Aussagen lassen mit der Vorinstanz in keiner Weise den Schluss zu, sie hätten damit nur den eigenen Ruf retten wollen. Dies ergäbe auch aus anderem Grund keinen Sinn: Wären die Geschädigten tatsächlich bereits in ihrer Heimat als Prostituierte tätig gewesen, was von den Beschuldigten mehrfach geltend gemacht wurde (vgl. u.a. Urk. HD 5/3 S. 6, Urk. 6/7 S. 3, 6-7, Urk. 78 S. 5), so gäbe es keinerlei Grund, weshalb sich die Frauen ausgerechnet bezüglich ihrer Zeit in der Schweiz als Opfer von Menschenhandel hätten darstellen sollen. Sie hätten solches, um ihren Ruf zu retten, vielmehr auch bezüglich ihrer Heimat behaupten müssen, wo gemäss Beschuldigten (a.a.O.) alle von deren Tätigkeit als Prostituierte gewusst hätten. Wären die Geschädigten hingegen erst in der Schweiz der Prostitution nachgegangen, so hätten sie das überhaupt nie preisgeben müssen. Wie die Vorinstanz richtig aufzeigte, waren die Frauen sehr darum bemüht, dass niemand in der Heimat resp. ihre Familien etwas davon erfahren sollte (Urk. 38

        S. 150). So hielt u.a. auch AH.

        fest, sie wolle lieber nicht aussagen und alles vergessen (Urk. ND 1/2 S. 3); es sei immer darum gegangen, dass niemand von der Familie etwas erfahren dürfe. Sie hätte um keinen Preis von sich aus eine

        Anzeige gemacht (Urk. ND 1/4/4 S. 11). Auch AI.

        bestätigte, sie hätte nie

        eine Anzeige gemacht, wenn sie nicht von der kroatischen Polizeibeamtin kontaktiert worden wäre (Urk. ND 2/3/4 S. 12). In der Tat erstatteten nur J.

        (dazu

        nachfolgender Komplex) sowie Q. , welche gewusst hat, dass sie als Prostituierte tätig sein würde, von sich aus Anzeige bei der Polizei (vgl. Urk. 38 S. 149). Die anderen machten erst belastende Aussagen, als sie durch die kroatische Polizei angefragt wurden. Aber auch nach diesem Aufruf durch die Polizei bestand für die Geschädigten keinerlei Anlass, von sich aus über ihre Tätigkeit als Prostituierte an der ...strasse mit allen Details wie Preise, Anzahl Freier, Praktiken etc. - Auskunft zu geben, wenn sie einzig das Ziel verfolgt hätten, ihren Ruf zu retten. Die Ansicht der Verteidigung, dass die Geschädigten aufgrund der polizeilichen Anfrage zur Zeugenaussagen verpflichtet waren und mit dem Rücken zur Wand standen (Urk. 81 S. 4 und S. 24), trifft nicht zu. Genau so gut hätten sie jegliche Aussage verweigern falls nicht auch schlicht lügen und erzählen können, sie kennen die Beschuldigten nicht seien lediglich dort zu Besuch gewesen usw. Dies wäre fraglos einfacher gewesen, als die Straftat der falschen Anschuldigung resp. des falschen Zeugnisses zu begehen und ihre Vergangenheit als Prostituierte, die sie jahrelang möglichst verheimlichen wollten, in allen Details offen zu legen. Ein Grund, sich bei dieser Gelegenheit von ihrer Vergangenheit reinzuwaschen, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. 89/50/9 S. 37, a.a.O.), bestand somit nicht. Und selbst wenn allenfalls eine der Geschädigten unter Zugzwang geraten wäre etwa weil in ihrem Umfeld etwas bekannt geworden wäre so hätten mit Sicherheit nicht gleich sämtliche Frauen die gleichen Ausreden erfunden. Diese Scham über die Geschehnisse erklärt denn auch ohne weiteres, weshalb wie die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte (Urk. 89/50/9 S. 7) - nicht eine einzige der sich prostituierenden Frauen zur Polizei ging [was so gar nicht zutrifft]. Unlogisch ist schliesslich auch die Argumentation der Verteidigung, wenn sie einerseits zwar darauf hinweist, dass die jungen Kroatinnen erst nach Aufforderung durch die kroatische Polizei Aussagen machten, anderseits als äusserst auffällig bezeichnet, dass keine einzige Slowakin Tschechin, die im Bordell tätig gewesen sei, Strafanzeige erhoben habe (Urk. 89/50/9 S. 3 f.). Es ist offenkundig, dass eben auch diese allfälligen weiteren Frauen keine Offenlegung der Geschehnisse wünschten, und/oder in ihren Heimatländern mutmasslich keine Ermittlungen angestellt wurden. Insgesamt lässt das Verhalten der Geschädigten in keiner Hinsicht den Verdacht aufkommen, sie hätten die eingeklagten Vorwürfe rundweg erfunden, um sich selbst als Opfer der Beschuldigten darzustellen.

      4. Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass die Aussagen der Geschädigten bei der Polizei und bei der Jahre später erfolgten Zeugeneinvernahme auffallend konstant blieben und lebensnahe Details enthalten, was für deren Glaubhaftigkeit spricht (Urk. 38 S. 164). Ihre Aussagen stimmen wie erwähnt auch untereinander in vielen Punkten überein (vgl. a.a.O. S. 152 ff.). So gaben alle Geschädigten

        • ausser Q.

        • unabhängig von einander deckungsgleich an, unter falschen

          Versprechungen in die Schweiz gelockt worden zu sein, nämlich einige zwecks Arbeit als Kindermädchen Kellnerinnen, andere für eine Telefonsexhotline. Der Beschuldigte sagte dazu aus, die Mädchen hätten den wahren Grund ihres Aufenthalts in der Schweiz vertuschen wollen und deshalb eine Art Alibi für ihre Familien verlangt (Urk. HD 5/3 S. 3). Wäre es tatsächlich so gewesen, ist nicht recht einzusehen, weshalb nicht bei allen Frauen der Einfachheit halber das gleiche Alibi benutzt wurde. Ganz und gar lebensfremd erscheint aber, dass als Alibi auch mehrfach die Arbeit bei einer Sextelefonhotline genannt worden

          sein soll (vgl. a.a.O. S. 22 und S. 25 betr. M.

          gegenüber ihrer Mutter). Hätten sich die Frauen aus Angst vor den Reaktionen in der Heimat möglichst vom Sexgewerbe distanzieren wollen, so wäre es geradezu absurd, ohne Not eine Telefonsexhotline als Grund für die Reise in die Schweiz anzugeben und sich damit wieder in die Nähe einer zwielichtigen Tätigkeit zu rücken. Viel plausibler erscheint es daher, dass die Geschädigten so mit einem lukrativen und plausiblen Job-Angebot angelockt werden sollten (vgl. Urk. ND 9/5/1 S. 6), zumal sich

          R.

          in diesem Gewerbe auskannte (Urk. 71 S. 4). Restlos absurd wird das

          angebliche Alibi der Sexhotline gegenüber M. s Mutter, wenn diese Geschädigte überzeugend ausführte, sie habe mit den Beschuldigten abgemacht, sie werde gegenüber der Polizei in Kroatien erzählen, dass sie als Babysitterin arbeite und in der Schweiz bei Familienangehörigen wohne, um damit die Polizeisuche nach ihr zu beenden (Urk. ND 8/2 S. 12). Wenn die Behauptungen des Beschuldigten stimmen würden und alles auf Freiwilligkeit basiert hätte, so hätte M. keinerlei Grund gehabt, bei der Polizei dann doch von dieser einstudierten Geschichte abzuweichen und von einer Telefonsexhotline zu berichten. Dies ergibt schlicht keinen Sinn. Der Beschuldigte kann auch nicht geltend machen, er habe nichts von diesen falschen Versprechungen gegenüber den Geschädigten gewusst, denn er war gemäss deren Aussagen grösstenteils dabei, wenn den Frauen nach ihrer Ankunft in Zürich gesagt wurde, es handle sich nun nicht um die versprochene Arbeit, sondern um Prostitution. Bei den wenigen Frauen, wo ihm dies nicht vorgeworfen wird, hätte er jedenfalls aufgrund der vorangegangenen Fälle damit rechnen müssen, dass auch hier gleiche Versprechungen gemacht worden waren. Die Aussagen der Geschädigten decken sich sodann auch in weiteren relevanten Punkten wie etwa die Art der ausgestossenen Drohungen, die mindestens zeitweise Wegnahme der Ausweispapiere Handys, die untypische Einräumung einer anfänglichen Bedenkzeit usw., was wiederum für deren Glaubhaftigkeit spricht.

      5. Insgesamt betrachtet bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Geschädigten im Sinne eines Komplotts abgesprochen haben könnten, um die Beschuldigten zu Unrecht zu belasten sich selbst in ein besseres Licht zu rücken. Ihre Aussagen enthalten vielmehr zahlreiche Realitätskriterien und wirken selbsterlebt, plausibel und angesichts der Umstände sehr zurückhaltend. Dass die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Schilderungen auch gewisse Abweichungen und Unklarheiten aufweisen, ist angesichts des Zeitablaufs zwischen dem Erlebten und den Aussagen nicht aussergewöhnlich und spricht gerade gegen Absprachen der Zeuginnen. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass sich die Darstellung sämtlicher Geschädigter letztlich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammenfügen, weshalb auf ihre Aussagen abgestellt werden kann (Urk. 38 S. 167).

    4. Aussagen des Beschuldigten

      1. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten fällt zunächst auf, dass er wenig kooperativ war und selten konkrete und überprüfbare Aussagen machte. Die Vorinstanz hat dazu zutreffend ausgeführt, in seinen Aussagen seien Realkennzeichen wie Wiedergabe von Gesprächen, Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Selbstbelastungen etc. nicht zu finden. Ein solches Aussageverhalten sei dann erklärbar, wenn der Aussagende bestrebt ist, Beschuldigungen abzustreiten eigenes Tun fern der Realität in einem besseren Lichte erscheinen zu lassen (Urk. 38 S. 167). Der Beschuldigte hat auffallend häufig ausweichend mit Ausflüchten auf Fragen reagiert, was ein deutliches Lügensignal darstellt. So antwortete er etwa auf den

        Vorhalt, ob es zutreffe, dass er R.

        der Geschädigten AH.

        den

        Reisepass weggenommen hätten, mit der wenig überzeugenden Gegenfrage: Was hätte ich denn damit machen sollen Hätte ich ihn etwa auf meine Reisen in die Tschechei etc. mitnehmen sollen (Urk. HD 5/3 S. 5). Auch bezüglich der

        Frage betreffend seiner Rückreise nach dem Gefängnisaufenthalt 2006 wich er

        immer wieder aus und stellte die Informationen von Q.

        als fragwürdig hin,

        anstatt selbst Antwort zu geben (Urk. HD 5/3 S. 22 f.). Mehrfach versuchte er auch durch Nennung von nicht weiter interessierenden Namen vom Thema abzulenken (Urk. ND 2/4/1 S. 7 unten, Urk. HD 5/3 S. 11). Er bemühte sich u.a. darum zu betonen, dass er 2002/2003 kaum in der Schweiz gewesen sei und deshalb nur wenig über die Vorgänge im Bordell gewusst habe (Urk. HD 5/3 S. 5, Urk. ND 4/4/1 S. 3). Im Fall AG. räumte er ein, in dieser Zeit in der Schweiz gewesen zu sein und kannte viele Details jener Vorkommnisse (Urk. ND 3/4/1 S. 2

        und 3), während er im Fall AK. , die mit AG.

        zusammen ins Bordell

        gekommen war, wieder behauptete, er sei 2003 meist abwesend gewesen und habe die beiden höchstens 3-4 Mal gesehen (Urk. ND 4/4/1 S. 3). Auch bezüglich

        der Geschädigten AH.

        log der Beschuldigte offensichtlich, wenn er zunächst ausführte, er kenne sie seit 20 Jahren und wisse nicht, ob sie sich in Zürich prostituiert habe; er sei 2002 gar nicht in der Schweiz gewesen und habe sie nicht getroffen, er habe nicht mit ihr zusammen gearbeitet (Urk. ND 1/5/1 S. 2-6). Demgegenüber räumte er später ein, sie bereits 1-2 Monate nach ihrer Ankunft in Zürich getroffen zu haben (Urk. HD 5/3 S. 3). Am 20. Juni 2008 wollte er nicht wissen, wie eine Frau mit dem Künstlernamen Shakira richtig heisse (Urk. ND 5/1

        S. 1), während er 3 Jahre später ganz nebenbei erwähnte, Shakira heisse richtig

        AL.

        (Urk. HD 5/3 S. 6). Schliesslich führte er im Zusammenhang mit den

        Tatorten der Raubüberfälle aus, er habe die Frauen im Sinne eines Escortservices regelmässig ja täglich im Kanton Zürich und ausserhalb herumgefahren, ohne auch nur eine einzige konkrete Ortschaft nennen zu können. Wie bereits erwähnt, wurde solches auch von keiner einzigen Geschädigten jemals erwähnt. Hinzuweisen ist auch auf die anlässlich der Berufungsverhandlung in diversen Punkten vorgebrachte völlig neue Darstellung des Beschuldigten (Urk. 79

        S. 16 f.), worauf weiter unten im Einzelnen eingegangen wird. Solche Widersprüche lassen sich nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte zunächst jeden Vorwurf von sich wies und erst mit der Zeit und unter dem Druck der Beweismittel tröpfchenweise, wie eine Geschädigtenvertreterin meinte (Urk. 89/Prot. I S. 13)

        • Zugaben machte. Damit sind die Bestreitungen des Beschuldigten als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu würdigen.

      2. Beispielhaft sei auch der Vorfall mit dem Balkonsturz von B.

        erwähnt.

        Dieser bildet zwar nicht Teil der Anklage und B. s Aussagen sind nicht verwertbar. Dennoch zeigt er auf, dass der Beschuldigte hierzu klar gelogen hat, und wie er sich gegenüber Frauen, die nicht spuren wollten, verhalten hat. Aus diesem Grund muss der Vorfall thematisiert werden (vgl. Verteidigung in Prot. II S. 22

        E. 3). Q. , welche mit B.

        zusammen an der ...strasse war, hat be-

        stätigt, dass R.

        den Beschuldigten nach seinem Gefängnisaufenthalt in

        Kroatien abgeholt habe und mit diesem am 16. Juli 2006 in der Wohnung in Zürich angekommen sei (Urk. ND 6/2 S. 7), was vom Beschuldigten bisher immer

        bestritten wurde. Dieser habe erfahren, dass sie und B.

        einen Monat lang,

        als sie allein in der Wohnung waren, nicht gearbeitet, sondern sich nur vergnügt

        hätten (vgl. auch Urk. 79 S. 11 unten). Er habe B.

        aufgefordert, ihm zu

        erklären, was in der Wohnung vorgegangen sei, was diese aber nicht habe tun wollen. Er habe daraufhin gedroht, er werde in der Küche ein Skalpell holen und sie aufschlitzen, was sie (Q. ) selbst gehört habe. Als er dann tatsächlich in die Küche gegangen sei, habe sich B. aus Angst vom Balkon gestürzt (Urk. ND 6/4/4 S. 10 f.; vgl. auch Urk. ND 9/4/1 S. 21). Der Beschuldigte hingegen führte bis zur Berufungsverhandlung stets aus, er kenne B. gar nicht persönlich und sei zu dieser Zeit nicht in der Schweiz gewesen. Es sei nur einmal zu einem

        telefonischen Streit gekommen. Das Ganze sei ein Komplott von B.

        und

        Q. (Urk. ND 5/3/1 S. 1 f., Urk. HD 5/3 S. 23 f., Urk. 89/50/5 S. 10 f.). Dem ist

        entgegen zu halten, dass auch die Mitbeschuldigte R.

        die Rückfahrt von

        Kroatien und Ankunft mit dem Beschuldigten in Zürich zur fraglichen Zeit bestätigt hatte. Sie führte in der Untersuchung aus, es sei zu einem lauten verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten und B. gekommen, weil so habe sie gehört

        • Besuch in der Wohnung gehabt, aber dafür kein Geld genommen habe. Sie bestätigte, der Beschuldigte sei darob wütend geworden und in die Küche

          gekommen, während B.

          über den Balkon hinunter sei (Urk. HD 6/7 S. 16 ff.

          und S. 21 f.). Diese Aussagen von R.

          erfolgten jedoch nicht in einer Konfrontationseinvernahme und sind somit nicht gegen den Beschuldigten verwertbar

          (entgegen Urk. 38 S. 154). Indessen bestätigte R.

          an der Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten ihre früheren Aussagen erneut dahingehend, dass der Beschuldigte B. anlässlich des Vorfalls mit dem Balkonsturz einmal in der Wohnung gesehen und einen Streit mit ihr gehabt habe. Neu machte sie hingegen geltend, sie selbst sei beim Streit nicht in der Wohnung oben gewesen (Urk. 78 S. 9 f. und S. 14 f.), was als wenig plausibel erscheint

          (Urk. 78 S. 17 f.). Relevant ist aber vielmehr, dass R.

          die Aussagen von

          Q.

          zur Anwesenheit des Beschuldigten in der Wohnung und zu dessen

          Streit mit B.

          bestätigte. Die Behauptung des Beschuldigten, zur Zeit des

          Sturzes gar nicht in Schweiz gewesen zu sein (Urk. ND 7/2/3 S. 5 oben), wurde sodann auch durch die Aussagen der Hauswartin AM. als Zeugin widerlegt (Urk. HD 7/14 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung musste der Beschuldigte schliesslich einräumen, wiederum gelogen zu haben und zu dieser Zeit doch in der Nähe der ...strasse ... gewesen zu sein (Urk. 79 S. 11 f. und S. 16). Dass er

          B.

          dennoch persönlich nie getroffen haben will, ist aufgrund sämtlicher

          Umstände absolut unglaubhaft. Diese Episode mit einer Frau im Bordell, die der Beschuldigte eben erst kennengelernt hatte und die zudem nicht durch ihn angestellt worden war, zeigt deutlich, dass die Frauen keineswegs frei und selbstbestimmt an der ...strasse leben und arbeiten konnten, sondern mindestens mit der Rückkehr des Beschuldigten wieder ein Regime der Kontrolle, Angst und Drohungen einkehrte.

      3. Schliesslich vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nie eine Frau geschlagen habe (Urk. ND 8/6/1 S. 8), er habe keinen Grund dafür gehabt (Urk. ND 8/6/1 S. 8), die auch von der Vorinstanz erwähnte Gegenfrage, wie vielen Mädchen er denn schon die Knochen gebrochen habe (Urk. HD 5/3 S. 25, Urk. 38 S. 170), nicht zu überzeugen. Wenn sich der Beschuldigte als besonnenen Mann, der völlig legal mit Frauen arbeitet, und nie Anlass hatte, diese zu schlagen, darzustellen versucht (Urk. 81 S. 13), so ist auf die folgenden Passagen von abgehörten Gesprächen zu verweisen. Hierbei geht es zwar mutmasslich um den Streit mit N. nach deren Weggang und damit nicht um die Zeit im Bordell. Dennoch sprechen die Aussagen des Beschuldigten eine

        deutliche Sprache über seinen Charakter und Umgang mit Frauen (Urk. ND 9/3/2/2 S. 3 unten, R = A. ):

        R: Es nützt mir nichts, wenn es nur ein zwei Ohrfeigen sein werden. Weisst du M: Tja, ich weiss doch. Sie müssen sie richtig zusammenschlagen, zusammenbrechen. R: Zusammenbrechen, ja.

        M: Wenigstens ihr ein Bein Arm brechen. R: Ja, genau. Ja, genau.

        Oder weiter unten (a.a.O. S. 9):

        R: Weisst du, wie ich es machen würde Ich würde dorthin gehen und sagen ( ), 'ich muss nicht zu ihnen nach Hause kommen, sie anbinden, mit Benzin begiessen und verbrennen.' Sie wird Angst bekommen.

        M: Ich weiss schon, was ich sagen soll. Die Frau wird in die Hose machen. R: Ja:

        Der Beschuldigte und sein Verteidiger betonen schliesslich immer wieder, dass man angesichts der schlechten Wirtschaftslage in Kroatien ganze Busladungen von prostitutionswilligen Frauen hätte herbringen können, weshalb es gar nicht nötig gewesen wäre, diese anzulügen (Urk. 81 S. 8, S. 11 mit Hinweis). Wäre dem zwingend so, gäbe es den internationalen Menschenhandel schlicht nicht, denn dieser basiert geradezu darauf, Frauen aus ärmeren Ländern, welche dadurch weniger Widerstand zu leisten in der Lage sind, anzulocken, fern der Heimat vor vollendete Tatsachen zu stellen und auszubeuten.

      4. Insgesamt vermögen die ausweichenden und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten in keiner Weise zu überzeugen. Sie sind nicht geeignet, Zweifel an der grundsätzlichen Richtigkeit der Aussagen der Geschädigten zu erwe-

        cken. Was die Aussagen der Mitbeschuldigten R.

        betrifft, kann im Übrigen

        vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 38

        S. 171 ff.). Wenn sie an der Berufungsverhandlung neu vorbrachte, es sei meist nur eine Frau in der Wohnung gewesen (Urk. 78 S. 5, S. 14 und S. 21), so widerspricht dies der Aktenlage sowie den Aussagen des Beschuldigten selbst (Urk. 79

        S. 4) und ist damit vorliegend irrelevant.

    5. Einzelne Anklagevorwürfe

      1. Somit ist noch zu prüfen, ob die einzelnen Elemente der Anklage soweit nicht bereits erörtert mit den glaubhaften Aussagen der Geschädigten nachgewiesen werden können. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen das Notwendige dazu ausgeführt; darauf ist zu verweisen (Urk. 38 S. 174 ff.).

      2. Wenn die Verteidigung ausführte, die Umstände der durch die Geschädigten behauptete Anwerbung in Kroatien seien völlig lebensfremd (Urk. 89/50/9 S. 5 und S. 7 f., Urk. 81 S. 10), so hat dem die Vorinstanz zu Recht widersprochen. Zum einen musste den Geschädigten bewusst sein, dass sie mit der Reise in die Schweiz allenfalls Aufenthaltsbestimmungen verletzen würden (vgl. z.B. Urk. ND 1/4/4 S. 2), weshalb sie kaum auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag pochen konnten. Anderseits haben sich einige von ihnen sehr wohl über die Bedingungen der angebotenen Stelle erkundigt. Für AH. beispielsweise kam es offenbar

        sehr überraschend, als man ihr erst auf der Reise mitteilte, R.

        habe einen

        Mann in Zürich; sie war bis dahin davon ausgegangen, dass R. alleine lebte (Urk. ND 1/4/4 S. 2), was beim Entscheid, mit einer ihr nicht näher bekannten Frau mitzufahren, durchaus eine Rolle gespielt haben dürfte. Mit der Vorinstanz ist auch festzuhalten, dass in dieser Branche selbstredend gezielt eher naive, wenig widerstandsfähige Frauen ausgesucht werden, die zuhause nicht in den besten Umständen leben (Urk. 38 S. 180 ff.; vgl. u.a. auch Urk. ND 1/5/1 S. 9 oben, Urk. ND 4/3/3 S. 8 oben und S. 16). Zu diesen konkreten Verhältnissen der Geschädigten in der Heimat hat sich die Vorinstanz ebenfalls bereits umfassend und im Einzelnen geäussert. Bezüglich der Geschädigten AH. , AI. ,

        M.

        und N.

        war dem Beschuldigten aufgrund eigener Aussagen be-

        wusst, dass diese aus schwierigen Verhältnissen in Kroatien weg wollten. Bezüg-

        lich AK. , AG.

        und Q.

        ist seine Kenntnis nicht erstellt (a.a.O.).

        Dazu ist indes festzuhalten, dass der Beschuldigte sollten diese Umstände in rechtlicher Hinsicht überhaupt eine Rolle spielen (vgl. nachfolgende Ausführungen zum Rechtlichen) zumindest in Kauf genommen haben musste, dass auch diese Frauen sich aus einer wie auch immer gearteten misslichen Lage heraus zur Einreise in die Schweiz entschlossen haben könnten.

      3. Nach ihrer Einreise wurde mehreren Geschädigten von den Beschuldigten erwiesenermassen eine Bedenkzeit eingeräumt, ob sie nach Hause zurückkehren dort als Prostituierte tätig sein wollten. Die Verteidigung schloss vor Vorinstanz daraus, dass eine solche für Menschenhandel untypische Bedenkfrist gerade dafür spreche, dass die Frauen schon in Kroatien Bescheid gewusst hätten, welche Art Arbeit sie hier erwartete (Urk. 89/50/9 S. 6 f.). Demgegenüber hielt die Vorinstanz fest, dass eine Überlegungszeit vielmehr gerade dann keinen Sinn ergebe, wenn die Geschädigten ja bereits in Kroatien darüber informiert worden wären, denn dann wäre eine Einwilligung in Zürich nicht mehr nötig gewesen (Urk. 38 S. 186 f. und S. 191). Beide Ansichten überzeugen nicht. Auch bei dieser Art von Tätigkeit kann wie bei normalen arbeitsrechtlichen Verhältnissen eine Probezeit vereinbart werden, in der man die konkreten Arbeitsbedingungen vor Ort kennenlernt und sich dann allenfalls umentscheidet. So erklärte der Beschuldigte die fragliche Bedenkzeit denn auch (Urk. ND 8/6/1 S. 5, vgl. auch Urk. 81 S. 11). Allerdings ist genau so denkbar, dass der Beschuldigte den nichts ahnenden Geschädigten vordergründig eine Bedenkzeit resp. die Möglichkeit einer Rückkehr einräumte, um sich eben nicht dem Vorwurf des Menschenhandels auszusetzen und Freiwilligkeit vorzutäuschen, im Wissen darum, dass die in einem fremden Land ohne Geld angekommenen Frauen aus den nicht eben besten Verhältnissen sich dem von ihm aufgebauten Druck beugen würden. Dies wird durch die äusserst glaubhafte, da lebensnahe, Aussage von M. untermauert: Der Beschuldigte habe ihr erläutert, er habe die wahre Natur der Arbeit absichtlich in Kroatien noch nicht erwähnt, weil gemäss seiner Erfahrung bis jetzt 99% der Mädchen sich auf diese Weise bereit erklärt hätten, zu bleiben und als Prostituierte zu arbeiten (Urk. ND 8/2 S. 7 f.). Dies zeigt klar, dass die

        Geschädigten ausser Q.

        • vorher keine Kenntnis davon hatten, sondern

          getäuscht wurden. Wie diese vordergründige Einwilligung einiger Geschädigten zu würdigen ist, wird beim Rechtlichen zu prüfen sein.

      4. Kein Zweifel kann daran bestehen, dass es die Beschuldigten waren, die den Dirnenlohn von Fr. 150.sowie dessen Aufteilung zu 2/3 und 1/3 bestimmten (vgl.

        u.a. Urk. ND 8/2 S. 8 und ND 8/5/5 S. 7). Aufgrund des abgehörten Telefongesprächs vom 27. Dezember 2006 sowie den eigenen Aussagen des Beschuldigten ist sogar davon auszugehen, dass es der Beschuldigte selbst war, der die Preise festlegte (Urk. ND 8/3/2/25, Urk. ND 2/4/1 S. 13, vgl. Urk. 38 S. 193-196). Dies ebenso wie die geltenden Arbeitszeiten vermag indes noch keine illegale Form der Zuhälterei zu belegen (vgl. Urk. 81 S. 25 oben). Denn genau wie bei normalen arbeitsrechtlichen Verträgen wäre es grundsätzlich denkbar, dass sich die Geschädigten mit solchen, ihnen im Voraus bekannt gegebenen Arbeitsbedingungen hätten einverstanden erklären können, selbst wenn diese für sie nicht eben günstig ausfielen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Die Bedingungen wurden ihnen gemäss übereinstimmenden Aussagen (ausser bei Q. ) erst nach ihrer Ankunft und in einem Klima von Angst und Drohungen diktiert, sodass sie sich nicht zu widersetzen wagten. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie hoch der Verdienst der Beschuldigten in der fraglichen Zeit ausgefallen sein muss und wie lebensfremd die Behauptung ist, man habe damit nur gerade die Fixkosten decken resp. knapp überleben können (Urk. 38

        S. 195 f.). Selbst wenn die Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, wonach es pro Tag durchschnittlich nur drei Kunden gegeben habe, mithin nicht drei Kunden pro Frau pro Tag (Urk. 79 S. 4), zutreffen sollten was aber wohl kaum gerechtfertigt hätte, jeweils möglichst zwei Frauen anbieten zu können wäre der Verdienst des Beschuldigten und R. s nach wie vor recht erheblich gewesen. Interessant ist auch, dass der Beschuldigte hier, wo es um seine Einkünfte geht, die angeblich täglich geleisteten Escort-Dienste der Frauen nicht mehr erwähnt. Die Aufteilung des Dirnenlohns, wonach der die eigentliche Leistung erbringenden Person lediglich ein Drittel zufiel und sie nicht einfach einen Beitrag an die Fixkosten zu leisten, sondern vielmehr eine Art Gewinnbeteiligung abgeben musste, weist mit aller Deutlichkeit auf eine Ausbeutung dieser Frauen hin. Die Verteidigung führte sodann aus, es passe nicht zur geltend gemachten Zwangssituation, wenn die Geschädigten davon berichteten, der Beschuldigte habe dafür gesorgt, dass die Freier nicht betrunken waren unter Drogen standen, dass eine Frau wegen ihrer Menstruation zunächst nicht habe arbeiten können (Urk. 81 S. 6 f.). Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Hauptinteresse des Beschuldigten bestand offensichtlich darin, dass im

        Bordell Ruhe und Ordnung herrschte, die Frauen möglichst kooperativ waren und er seine Ware den Kunden intakt präsentieren konnte.

      5. Sodann haben praktisch alle Geschädigten davon berichtet, dass sie auf irgendeine Weise kontrolliert wurden, sei es, dass ihre Telefongespräche mitgehört und ihre Bewegungen überwacht, ihre Sachen durchsucht zumindest zeitweise das Handy und/oder der Pass weggenommen wurden. Davon, dass die Geschädigten sich völlig frei bewegen, ihre Arbeitsmodalitäten selbst bestimmen, Freier jederzeit ohne Grund ablehnen, sich Ferientage nehmen jederzeit nach Hause reisen konnten, kann aufgrund der gesamten Umstände nicht ernsthaft ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu ausgeführt (Urk. 38 S. 191 ff.). Wenn all dies nicht der Fall war, kann der Beschuldigte nicht geltend machen, er habe völlig legal mit Frauen gearbeitet. Die Verteidigung machte sodann mehrfach geltend, die Geschädigten hätten ja im Falle einer effektiven Zwangssituation während des Shoppings mit R. , welche gehbehindert ist, weglaufen, sich an die Nachbarn wenden ihre Bezugspersonen um Hilfe ersuchen können (Urk. 89/50/9 S. 7 und S. 10, Urk. 81 S. 12). Dem ist mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass die Geschädigten teilweise davon ausgingen, dass der Beschuldigte viele Kontakte hatte, so z.B. auch zu den Buschauffeuren (vgl. Urk. ND 4/3/3 S. 11, Urk. ND 9/2 S. 5, Urk. HD 5/3 S. 20), weshalb sie weder den vorwiegend kroatischen Nachbarn trauen noch einfach in den nächsten Bus nach Kroatien steigen konnten, sofern sie ihren Pass überhaupt auf sich hatten. Nach der gut geplanten Flucht von N. , auf welche näher unter ND 9 eingegangen wird, wurde sie von den Beschuldigten denn offenbar auch sofort am Busbahnhof gesucht (Urk. 38 S. 188 ff.). Der Ansicht der Verteidigung, wonach auszuschliessen sei, dass kein Nachbar zur Polizei gegangen wäre, wenn er Kenntnis von der Situation gehabt hätte (Urk. 81

        S. 6), ist nicht zuzustimmen. Zum einen brauchten die Nachbarn, selbst wenn sie das Bordell gekannt hätten, nicht gewusst haben, dass die dort tätigen Frauen zur Prostitution gezwungen wurden; zum andern wäre durchaus denkbar, dass sich die Nachbarn nicht in die Angelegenheit ihrer Landsleute einmischen wollten. Dies besagt jedenfalls nichts. Es ging sodann offenkundig nicht darum, dass die Geschädigten primär physisch in der Wohnung festgehalten wurden. Dies war gar

        nicht nötig. Sie wurden vielmehr mit Drohungen und/oder Schlägen gefügig gemacht und hatten - nebst der bereits erwähnten Scham auch Angst, dass ihnen ihren Angehörigen etwas passieren würde, wenn sie fliehen würden, zumal sie aus kleinen Ortschaften stammen, wo es sich nicht leicht untertauchen lässt. Hier sei an ein paar der konkreten Drohungen des Beschuldigten erinnert:

        Er würde die Geschädigte AH.

        an einen Albaner verkaufen; er würde die

        jüngere Schwester einer weiteren dort tätigen Frau vergewaltigen; der Bruder von

        AK.

        könnte eines Tages nicht mehr von der Schule heimkehren; er wisse,

        wo die Geschädigte M. und ihre Familie lebe, und er würde ihr alle Knochen

        brechen; die Geschädigte N.

        sei tot, bevor sie es bis nach Kroatien

        schaffen und ihre Türschwelle überschreiten könnte usw. Damit ist es unwesentlich, dass die Geschädigten hätten davonrennen, telefonieren vom Balkon aus um Hilfe rufen können; ebenso, dass sie offenbar teilweise alleine in der näheren Umgebung spazieren gingen vor dem Haus sassen (vgl. bspw. Urk.

        ND 3/3/3 S. 8). Der Beschuldigte und R.

        wussten offenbar genau, bei welcher Frau welches Mass an Druck notwendig war, um sie an der kurzen Leine halten zu können. So reichte bei einigen ein eher subtiles Drohen bereits aus, während andere wie etwa die offenkundig aufmüpfige N. immer wieder geschlagen wurden (vgl. dazu die Verteidigung in Urk. 89/50/9 S. 10). Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass Opfer nicht zufällig zu Opfern werden, sondern von der Täterschaft im Rotlichtmilieu gezielt, u.a. nach dem Kriterium der Manipulierbarkeit, ausgewählt werden (Urk. HD 50/6 S. 27).

      6. Insgesamt ist der eingeklagte Sachverhalt in den Ziffern 0.1-0.9 mit den eingangs genannten Ausnahmen somit erstellt. Der zusammenfassenden, überzeugenden Schlusswürdigung der Vorinstanz (Urk. 38 S. 230 f.) kann vollumfänglich zugestimmt werden. Dass das Bordell während des Gefängnisaufenthalts des Beschuldigten weiterlief, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 81 S. 9 und

        S. 13), ändert daran nichts, denn zu dieser Zeit waren bloss B.

        und

        Q.

        (hierzu Freispruch des Beschuldigten) sowie J. auf Abruf (blosses

        Drohen mit Nacktfotos) an der ...strasse tätig (vgl. das Nachfolgende).

    6. Zu den einzelnen Geschädigten (NDs)

    ND 1: AH.

    Diese Geschädigte soll unter dem Vorwand, sie könne bei einer Telefonsexhotline arbeiten, in die Schweiz gelockt worden sein. Zu diesem gemäss Beschuldigten angeblichen Alibi wurde bereits oben das Notwendige gesagt. AH. führte sowohl bei der Polizei als auch rund 4 Jahre später als Zeugin übereinstimmend aus (Urk. ND 1/2 und ND 1/4/4), wie sie durch Drohungen, Schläge und Bewegungseinschränkungen dazu gezwungen worden sei, sich an der ...strasse unter dem Namen AN. zu prostituieren, wo sie aus Angst rund 11 Monate geblieben sei, weil sie als schönste der Frauen quasi als Goldhenne gedient habe (Urk. ND 1/3 S. 1). Sie schilderte eindrücklich, wie sie am liebsten alle Erlebnisse im Bordell vergessen und nicht mehr aussagen möchte, wie dies ein dunkles Kapitel in ihrem Leben sei und sie psychisch und physisch misshandelt worden sei, wie sie einfach keine Wahl gehabt habe. Für sie sei AH. , also ihr wahres Ich, einfach tot gewesen; sie habe nur versucht, nicht anzuecken, damit ihr Leben nicht zerstört werde und ihre Familie nichts davon erfahre (Urk. ND 1/4/4

    S. 4 und S. 11). Sie habe sich wahnsinnig vor AT.

    gefürchtet; wenn sich

    jemand dermassen monströs verhalte, fürchte man sich sogar vor dem eigenen Schatten. Er habe ihr auch gedroht, sie ansonsten den Albanern zu überlassen

    (a.a.O. S. 7 und S. 14). AH. bestätigte auch, dass die beiden Beschuldigten

    arbeitsteilig im Bordell tätig waren (a.a.O. S. 9). Und nur, weil AH.

    ausgeführt hatte, sie sei ja alt genug und nicht blöd gewesen (Urk. 81 S. 6 und S. 15), bedeutet dies selbstredend nicht, dass sie nicht eben doch auf die von ihr überzeugend geschilderten Versprechungen von R.

    hereinfiel, sondern sie wollte damit erklären, dass sie nach der ersten Ohrfeige des Beschuldigten begriffen hatte, wo sie gelandet war (Urk. ND 1/4/4 S. 3).

    Die Vorinstanz ist auf die Vorbringen der Verteidigung detailliert eingegangen und hat diese zu Recht verworfen (Urk. 38 S. 199 ff.). So ist etwa die Behauptung des

    Beschuldigten, er habe AH.

    schon seit 20 Jahren als Nachbarin gekannt

    und auch ein intimes Verhältnis mit ihr gehabt (Urk. ND 1/5/1 S. 2, Urk. HD 5/3

    S. 3; vgl. auch Urk. ND 1/6/1 S. 2), durch nichts belegt und im Übrigen irrelevant.

    Die Geschädigte wurde nicht vom Beschuldigten angeworben was unter den von ihm behaupteten Umständen am logischsten gewesen wäre sondern vom Cousin von R. . Dass AH. wusste, dass sie in Zürich auch für den Beschuldigten tätig sein würde, falls sie ihn überhaupt vorher kannte, ist nicht anzunehmen (vgl. auch Urk. 38 S. 200). Bereits oben wurde ausgeführt, dass sie davon ausgegangen war, dass R.

    alleine lebte (Urk. ND 1/4/4 S. 2). Schliess-

    lich ist der Umstand, dass die Geschädigte AK. ausführte, ihnen sei später

    gesagt worden, dass AN.

    freiwillig dort sei, mit dem Ziel ein Jahr lang zu

    bleiben und einen bestimmten Geldbetrag für eine Wohnung etwas ähnliches zu verdienen (Urk. ND 4/3/3 S. 9), ohne Bedeutung. Gleiches führte zwar

    auch R.

    aus (Urk. HD 6/7 S. 5), aber genau deshalb ist mehr als denkbar,

    dass sie und der Beschuldigte es waren, die AK. und andern dies erzählten, um den Anschein von Legalität zu erwecken. Dass der Beschuldigte bezüglich

    seines ersten Treffens mit AH.

    in Zürich gelogen hat, wurde bereits oben

    dargelegt; seine Darstellung zu dieser Geschädigten überzeugt nicht. Sodann ist

    die Tatsache, dass AH.

    auf gewissen Fotos auch mal fröhlich wirkte

    (Urk. 81 S. 14), ohne weiteres nachvollziehbar, zumal sie mehrfach ausführte, sie habe sich während der 11 Monate schliesslich irgendwann mit der Situation abgefunden (Urk. 38 S. 202). Und dass die Frauen gegenüber Freiern Bekannten des Beschuldigten positiv über diesen sprachen (Urk. HD 7/18 S. 5 f., Urk. HD 7/16), vermag ebenfalls nicht wirklich zu überraschen. Im Übrigen hat die Vorinstanz alles Notwendige dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Der eingeklagte Sachverhalt gemäss ND 1 ist erstellt.

    ND 2: AI.

    Vorab ist hierzu festzuhalten, dass AI. entgegen der Anklageschrift nicht im Jahre 2002, sondern vielmehr 2003 an der ...strasse gewesen sein musste. Sie selbst sprach von 2002 2003 (Urk. ND 2/2 S. 2) resp. 2003 (Urk. ND 2/3/4

    S. 2). Auch die Beschuldigten sowie die Geschädigte AG. bestätigten, dass

    AI.

    (alias AO. ) erst 2003 in Zürich war (Urk. ND 2/4/1 S. 1, Urk.

    ND 3/3/3 S. 18, Urk. HD 5/3 S. 17, Urk. HD 6/7 S. 5). Die Anklage ist somit in dieser Hinsicht zu korrigieren; dies ist aber letztlich irrelevant.

    Die Geschädigte AI. soll mit dem Versprechen, hier als Kindermädchen arbeiten zu können, nach Zürich gelockt worden sein. Auch sie führte zweimal weitgehend deckungsgleich aus, wie es dazu gekommen sei. Sie räumte ein, sie habe die beiden Beschuldigten von Kroatien her gekannt, wo der Beschuldigte angesichts seiner Vorstrafen wenig überraschend als Krimineller bekannt gewesen sei. Sie habe aber erst bei ihrer Ankunft in Zürich gemerkt, dass sie es mit diesen beiden zu tun habe (Urk. ND 2/2 S. 3, Urk. ND 2/3/4 S. 7). Als man ihr eröffnet habe, sie müsse sich prostituieren, habe sie gedacht, sie müsse sterben. Sie habe nicht gewusst, was sie tun soll, weil man ihr gesagt habe, es gebe kein Zurück, sie solle nur gehorsam sein, dann werde ihr nichts geschehen (Urk. ND 2/2

    S. 3 f.). Damit ist auch die Frage der Verteidigung, worin die subtilen Drohungen

    gemäss Anklageschrift bestanden haben sollen (Urk. 89/50/9 S. 11), beantwortet. Man habe gewusst, wie man sich zu verhalten habe, und aus Angst davor, wie man enden würde, keine Flucht unternommen. Es sei gar nicht notwendig gewesen, sie physisch zu misshandeln, denn sie habe zu viel Angst gehabt und sich deshalb nicht widersetzt (Urk. ND 2/2 S. 5 f., Urk. ND 2/3/4 S. 2 und S. 6). Der Beschuldigte habe immer in drohendem Ton gesprochen und alles kontrolliert

    (a.a.O. S. 6). Sie habe zur eigenen Sicherheit strengstens darauf geachtet, nie zu provozieren, weshalb bei ihr vermutlich einiges akzeptiert worden sei, wie z.B. wenn sie einen Freier ablehnte (Urk. ND 2/3/4 S. 7 f.). Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass auch sie bedroht, unter Druck gesetzt und regelmässig kontrolliert wurde (a.a.O. S. 8, vgl. auch S. 12 betreffend Fotografien). Auch diese Geschädigte erzählte ihrer Familie nicht die Wahrheit, sondern die Geschichte von der Stelle als Kindermädchen (a.a.O., S. 5). Weshalb sie dann ohne Not bei der Polizei davon abweichen und die Beschuldigten zu Unrecht - und erst noch in derart zurückhaltender Weise (vgl. u.a. Urk. ND 2/3/4 S. 6) hätte beschuldigen sollen, ist nicht ansatzweise zu erkennen. Zu Recht hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, wie emotional sie als Zeugin reagierte und wie schwer es ihr fiel, die verdrängten Geschehnisse zu schildern (Urk. 38 S. 205; Urk. ND 2/3/4

    S. 3). Eindrücklich war etwa ihre Aussage: Als ich dort angekommen bin und diesen Mann [A. ] sah, war mir klar, dass es dort nicht um Kinderhüten ging

    ( ), dass dies nichts Gutes bedeutet. (Urk. ND 2/3/4 S. 2). Dieses Aussageverhalten spricht deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen.

    Auch hier hat sich Vorinstanz hinreichend mit den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 38 S. 206 ff.). Dass die Geschädigte im Bordell offenbar

    einen Mann namens AP.

    kennenlernte und diesen (bei seiner Mutter im

    Spital und) später im Aargau besuchte resp. kurz bei ihm wohnte, ist irrelevant und betrifft zudem die Zeit nach der ...strasse, nachdem die Geschädigte bereits einmal nach Kroatien zurückgekehrt war (Urk. ND 2/3/4 S. 11 f., Urk. ND 2/6/1

    S. 2, 6 und S. 8 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kam AI.

    somit

    zwar wieder für 2-3 Monate in die Schweiz (zu AP. ), nicht aber, um sich erneut an der ...strasse zu prostituieren (Urk. 81 S. 17 oben). Obwohl der Beschuldigte dies bis anhin behauptet hatte (Urk. ND 2/4/1 S. 5 und S. 11; Urk. HD 5/3

    S. 14), hat er dies anlässlich der Berufungsverhandlung klar verneint (Urk. 79

    S. 20). Auch R.

    konnte sich nicht an solches erinnern (Urk. 50/3 S. 22 und

    Urk. ND 2/5/1 S. 10). Zur Behauptung des Beschuldigten, die Geschädigte habe sich früher bereits einmal in Luzern prostituiert, weshalb sie auch gut Deutsch könne, hat die Vorinstanz das Notwendige ausgeführt (Urk. 38 S. 206 ff.). Insbesondere die Behauptungen des Beschuldigten, er sei dagegen gewesen, dass

    sich AI.

    bei ihm prostituiere, weil er vor ihr und ihrem Vater, den er schon

    lange kenne, Respekt gehabt habe (Urk. HD 5/3 S. 13 f.), resp. weil er das Gefühl gehabt habe, sie eigne sich von der Figur her nicht für diese Arbeit (Urk. ND 2/4/1

    S. 5) wobei die beiden Begründungen schon in sich widersprüchlich sind -,

    überzeugen in keiner Weise, wenn AI.

    ja bereits zuvor in Luzern dieser Arbeit nachgegangen sein soll. Nicht zu verkennen ist, dass die Aussage der Geschädigten, sie habe einzig beim TV-Schauen so gut Deutsch gelernt (Urk. ND 2/3/4 S. 11, Urk. 81 S. 16), offenkundig unwahrscheinlich ist. Die wohl richtige Erklärung dafür lieferte der Beschuldigte vielmehr selbst, wonach der Vater (und der Ex-Freund) der Geschädigten in Deutschland gelebt hätten (Urk. ND 2/4/1

    S. 11; Urk. HD 5/3 S. 14). Dass die Geschädigte offenbar keine Lust hatte, diese

    privaten Details bekannt zu geben und auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers knapp und etwas trotzig antwortete (Urk. ND 4/3/2 S. 10 f.), schmälert die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen jedenfalls nicht. Insgesamt ist somit auch der Sachverhalt gemäss ND 2 rechtsgenügend erstellt.

    ND 3 und 4: AG.

    und AK.

    (geb. )

    Diese beiden Geschädigten waren befreundet und kamen gemeinsam nach Zürich, um hier als Kellnerinnen in einem von Kroaten betriebenen Lokal zu arbeiten. Dass beide Geschädigten bestätigen, diesbezüglich getäuscht worden zu sein, obwohl ihre weiteren Aussagen nicht gerade deckungsgleich ausfielen, zeigt klar, dass sie sich eben nicht abgesprochen haben. Gerade hier geht die These des Beschuldigten, wonach die Geschädigten mit ihren Alibigeschichten lediglich ihren Ruf retten wollten, nicht auf: Es ist nicht ansatzweise einzusehen, weshalb man als nur angebliches Opfer betreffend die Umstände der Reise nach Zürich lügen, dann aber doch behaupten sollte, quasi freiwillig als Prostituierte gearbeitet

    zu haben (vgl. AG.

    nachstehend). Auffällig ist, dass AG. äusserst zö-

    gerlich und augenscheinlich beschönigend aussagte, während AK.

    die Ereignisse detailliert schilderte und dabei teilweise möglicherweise etwas übertrieben hat, was auch die Staatsanwaltschaft festhielt (Urk. 89/50/6 S. 12 f., vgl. auch Urk. 38 S. 212). Dennoch stimmen sie in diversen Kernpunkten überein und lassen nicht darauf schliessen, die Geschädigten seien freiwillig und in voller Kenntnis der Umstände eingereist und an der ...strasse geblieben. AG.

    und

    AK.

    führten übereinstimmend aus, sie seien gemeinsam mit R.

    von

    Zagreb in die Schweiz gereist, was diese allerdings bestreitet (Urk. ND 3/5/1 S. 5, Urk. ND 4/5/1 S. 3). Entgegen der Anklageschrift seien sie am Tag nach ihrer Ankunft von den beiden Beschuldigten, nicht AN. , darüber informiert worden, dass es um Prostitution gehe (Urk. ND 3/2 S. 3 f., Urk. ND 4/2 S. 4, Urk. ND 4/3/3

    S. 7). Obwohl AG.

    die Geschehnisse so darstellte, als hätte sie freiwillig in

    diese Arbeit eingewilligt und als hätte zumindest anfänglich keinerlei Zwang bestanden, finden sich Aussagen, die vom Gegenteil zeugen. So hielt sie fest, die neue Situation in Zürich hätte sie bestürzt; es sei ein Schock gewesen und sie habe sicherlich Angst gehabt. Sie hätten ihre Spitznamen von den Beschuldigten erhalten und ihn benützen müssen; sie habe die Geschehnisse dieser Zeit tief in sich unterdrückt, befinde sich in einer ständigen Phase der Negation und habe in

    ihren Beziehungen zu Männern immer noch Schwierigkeiten deshalb, was sie allerdings an der Zeugeneinvernahme wieder abschwächte. Nach einer anfänglichen freundlichen Phase sei dann aber auch gemäss AG. Druck aufgebaut worden: Man sei überwacht worden, man habe nur in Anwesenheit der Beschuldigten telefonieren die Wohnung verlassen dürfen, bei einem Streit sei ihr der Reisepass weggenommen und sie sei geschlagen worden (Urk. ND 3/2, ND 3/3/3). Symptomatisch schliesslich erscheint ihre Aussagen, sie habe dann

    endlich von A. nachdem AK.

    die Erlaubnis erhalten zu gehen (Urk. ND 3/3/3 S. 11), dies offenbar damit gedroht hatte, ansonsten die Polizei zu informieren (a.a.O. S. 18). Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Geschä- digte AG. offenkundig insgesamt beschönigend aussagte (Urk. 38 S. 212).

    Zieht man die Aussagen der gleichzeitig anwesenden Geschädigten AK. bei, entsteht ein anderes Bild. Für den Fall, dass sie und AG. nicht bleiben würden, sei ihnen damit gedroht worden, sie an jemand anderen weiterzugeben, der nicht so gut zu ihnen wäre und bei dem es schrecklich wäre, was sie verängstigt habe (Urk. ND 4/2 S. 5). Als sie nicht hätten bleiben wollen, habe der Beschuldigte gedroht, er wisse, wo sie leben würden und habe ihre Familie erwähnt, sodass sie keine Wahl gehabt hätten (Urk. ND 4/3/3 S. 7). So habe der Beschuldigte mehrfach angedroht, ihr Bruder könnte eines Tages einfach nicht mehr von der Schule heimkommen (a.a.O. S. 10). Sie hätten sich nicht frei bewegen dürfen, und ein Sprung vom Fenster hätte sie umgebracht (sic!), sie seien ständig kontrolliert und Telefonanrufe seien mitgehört worden; der Pass sei ihr erst bei der Rückreise wieder gegeben worden, man habe sie nur gehen lassen, weil sie sonst an einem Hochzeitsfest gefehlt hätte, was Probleme mit der Polizei usw. bewirkt hätte (Urk. ND 4/2, Urk. ND 4/3/3 S. 4 f., S. 11, S. 16). Dies erklärt denn auch plausibel, weshalb sie nach so kurzer Zeit gehen gelassen wurde (Urk. 81 S. 18 und

    S. 19). Wenn die Verteidigung hierzu ausführt, ein so kurzer Aufenthalt hätte sich für ausbeutende Menschenhändler doch nicht gelohnt (a.a.O.), ist dem zu entgegnen, dass es sich bei einer freiwilligen Anstellung sei es als Prostituierte o- der als Kellnerin gleichermassen nicht gelohnt hätte. Wenngleich AK. bezüglich ihrer Fluchtmöglichkeiten wie erwähnt wohl etwas übertrieben haben dürfte (u.a. betreffend Schweizer Kunden, Urk. 4/3/3 S. 8 und S. 16, vgl. auch

    S. 17 f.), wohl um ihre Zwangslage zu verdeutlichen, so belastete sie den Beschuldigten ebenfalls äusserst zurückhaltend. So hielt sie mehrfach fest, sie sei nie geschlagen malträtiert worden (a.a.O. S. 4, S. 5, S. 10), was zu behaupten ein Leichtes gewesen wäre. Sodann führte sie auch aus, der Beschuldigte habe ihnen beigestanden, wenn ein Kunde sich den Frauen gegenüber schlecht verhalten habe (a.a.O. S. 8). Überzeugend legte sie dar, die Aufteilung des Dirnenlohns sei ihre letzte Sorge gewesen, sie habe einzig so schnell als möglich nach Hause zurückkehren wollen (a.a.O. S. 11). Auch hier hätte die Geschädigte die Gelegenheit nutzen können, ihren Anteil von Fr. 50.als unfair und ausbeuterisch zu bezeichnen. Sie tat es nicht. Vielmehr legte sie schlüssig dar, sie hätte nie in diese Art von Arbeit eingewilligt. Sie habe zwar keine physischen Folgen davongetragen, die psychischen seien aber immer präsent. Sie habe es nach ihrer Rückkehr nicht melden, sondern einfach alles vergessen wollen (a.a.O. S. 12). Demgegenüber überzeugen die Aussagen des Beschuldigten auch hier nicht,

    wenn er behauptete, er habe mit AG.

    und AK.

    kein Geld verdient,

    weil er ja gar nicht hier [in Zürich] gewesen sei (Urk. ND 3/4/1 S. 6, Urk. ND 4/4/1

    S. 3, vgl. aber Urk. HD 5/3 S. 16), dann aber im gleichen Zusammenhang ausführte, er habe nichts verdient, weil die Kosten des Bordells so hoch gewesen seien (Urk. ND 3/4/1 S. 7). Offensichtlich bagatellisierend ist auch seine Behauptung, AK. , die knapp einen Monat im Bordell tätig gewesen war, sei 10 Tage (Urk. HD 5/3 S. 16), und dann sogar nur einige Tage da gewesen (a.a.O. S. 18).

    Zu den Vorbringen der Verteidigung hat die Vorinstanz das Notwendige ausgeführt, insbesondere auch bezüglich der Frage, wann der Geschädigten AG. der Pass weggenommen wurde. Darauf ist zu verweisen (Urk. 38 S. 213 ff.). Zu erwähnen ist noch, dass die Verteidigung sowohl mit Bezug auf die Geschädigte AH. , welche 11 Monate im Bordell arbeitete, als auch betreffend die Ge-

    schädigten AG.

    und AK. , welche nach ca. 3 resp. 6 Wochen wieder

    heimkehrten, geltend macht, deren Aufenthaltsdauer spreche gegen Menschenhandel, sondern dies zeige, dass die Frauen kommen und gehen konnten, wie sie wollten (Urk. 81 S. 8 und S. 25). Mit Fug stellt sich einerseits die Frage, was denn die typische Beschäftigungsdauer für Opfer von Menschenhandel wäre. Anderseits wurde hinreichend dargelegt, weshalb einige Frauen länger behalten wurden (Stichwort Goldhenne), während man andere früher ziehen liess (Drohen mit Polizei etc.). Daraus lässt sich nichts ableiten. Der unter ND 3 und 4 eingeklagte Sachverhalt ist somit mit der erwähnte Ausnahme (vgl. oben Ziff. 1.3.) ebenfalls erstellt.

    ND 6: Q.

    Bezüglich der Geschädigten Q.

    ist vorab festzuhalten, dass sie als einzige

    gewusst haben will, dass sie in Zürich als Prostituierte arbeiten würde, und ihr die Bedingungen weitgehend im Voraus mitgeteilt wurden (Urk. ND 6/2 S. 2 f.; Urk. ND 6/4/4 S. 2 ff.). Sie führte zwar aus, sie habe nicht unter Zwang gestanden und habe die Wohnung jederzeit frei verlassen können. Anderseits bestätigte sie, dass sie mit dem Tod bedroht worden sei und man gewusst habe, was einem erwartete, wenn jemand etwas Falsches tue. Man habe auf alle aufgepasst, damit niemand habe wegfliehen können (Urk. ND 6/4/4 S. 9). Sodann schilderte sie die

    oben erwähnten Umstände des Balkonsturzes von B.

    (a.a.O. S. 10 ff.).

    Damit unterstützt auch Q.

    die glaubhaften Aussagen der übrigen

    Geschädigten zu den Gepflogenheiten im Bordell. Fest steht jedoch, dass der Be-

    schuldigte im Gefängnis in Kroatien weilte, als Q.

    nach Zürich kam, und

    auch noch, als sie nach ca. einem Monat von R.

    erfahren habe, dass sie

    Fr. 1'500.- Vermittlungsgebühr an AF.

    abarbeiten sollte (a.a.O. S. 7 und

    S. 12 und Urk. ND 6/2 S. 7). Da der Beschuldigte wie eingangs erwähnt nicht über einen Stellvertreter im Bordell verfügte, können ihm diese Vorgänge entgegen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 220) - nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dass er

    über die konkreten Umstände betreffend Q.

    während seiner Haftzeit informiert gewesen war und darauf einen Einfluss gehabt hätte, lässt sich nicht nachweisen. Was die geltend gemachten Drohungen betrifft, so könnten diese erst ab seiner Rückkehr am 16. Juli 2006 dem Beschuldigten zugerechnet werden. Die Anklageschrift hält indes explizit fest, die Drohungen seien von

    1. ausgegangen; dem Beschuldigten wird diesbezüglich nichts vorgewor-

      fen. Allerdings steht fest, dass Q.

      mitbekommen hatte, wie der frisch

      heimgekehrte Beschuldigte B. behandelt hatte.

      Selbst wenn die Ausführungen der Vorinstanz zu den Aussagen von Q. überzeugend sind (Urk. 38 S. 217-221) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie aus Angst keine konkreten Belastungen machte, kann dem Beschuldigten nur das angelastet werden, was ihm in der Anklage vorgeworfen wird (Urk. 81

    2. 20 f.). Diesbezüglich wird einzig erwähnt, die Geschädigte Q.

    habe sich

    vor den beiden Beschuldigten gefürchtet und sich deshalb nicht getraut, wegen des Abzugs der Vermittlungsgebühr von Fr. 1'500.für AF. aufzubegehren.

    Die Aussagen von Q.

    erweisen sich dazu als zu unklar. Insbesondere hat

    sie an keiner Stelle geltend gemacht, sie habe aus Angst auf diesen Lohnanteil verzichtet. Zunächst führte sie aus, sie habe bei ihrer Rückreise Fr. 2'500.erhalten, wobei man ihr noch Fr. 1'500.schulden würde. Der Beschuldigte habe ihr später telefonisch mitgeteilt, sie würde das restliche Geld erhalten, wenn sie niemandem etwas erzähle (Urk. ND 6/2 S. 7). Ob es sich dabei um die an AF. als Vermittlungsgebühr bezahlten Fr. 1'500.handelte, steht nicht fest, ist aber wohl zu vermuten (a.a.O. S. 6). Als Zeugin hielt sie demgegenüber fest, sie habe so gegen Fr. 3'000.verdient und auch vollständig erhalten (Urk. ND 6/4/4 S. 5). Als man sie auf den Widerspruch zur polizeilichen Aussage hinwies, führte sie aus, sie hätte damals doch gesagt, sie hätte Fr. 2'500.bar auf die Hand erhalten. Sie sei von ihrem Mann überredet worden zu sagen, man schulde ihr noch Geld (a.a.O. S. 6). Die Fr. 1'500.- Vermittlungsgebühr seien ihr abgezogen worden, d.h. sie habe diese abverdient (a.a.O. S. 7 und 9). Sie sei damit einverstanden gewesen resp. was sie denn sonst hätte tun sollen (a.a.O. S. 9). Selbst wenn

    insgesamt der Verdacht bleibt, dass die Geschädigte Q.

    sich nur unter

    Druck mit dem Abzug der Fr. 1'500.einverstanden erklärte, bleibt letztlich unklar, ob sie dem nicht doch wie auch den anderen Bedingungen, wie etwa ihrem Anteil von jeweils Fr. 50.- (a.a.O. S. 9) - nicht einfach zustimmte. Die Behauptung in der Anklage, sie habe sich aus Angst vor dem Beschuldigte nicht gegen den Abzug gewehrt, lässt sich so jedenfalls nicht erstellen. Davon ist nachfolgend bei der Prüfung der rechtlichen Fragen auszugehen.

    ND 8: M.

    Auch die Geschädigte M.

    soll unter dem Vorwand der Tätigkeit bei einer

    Telefonsexhotline nach Zürich gelockt worden sein (Urk. ND 8/2 S. 2 und

    ND 8/5/5 S. 9). Dies wurde von Q.

    als Zeugin bestätigt: M.

    habe ihr

    erzählt, man habe ihr gesagt, es gehe um Sex-Telefone, man habe sie auf diese

    Art dorthin gebracht. Als M.

    erfahren habe, worum es wirklich gehe, habe

    sie unter Schock gestanden und nach Hause gehen wollen (Urk. ND 6/4/1 S. 7, vgl. auch Urk. ND 8/5/5 S. 5). Wäre M. in voller Kenntnis der Umstände ins Bordell gekommen und hätte die Geschichte von der Telefonhotline lediglich als Alibi gegenüber ihrer Familie gedient, so wäre nicht einzusehen, weshalb sie dies so auch ihrer Kollegin, die dort zugegebenermassen freiwillig der Prostitution nachging, hätte erzählen sollen (vgl. Urk. ND 8/2 S. 8 und S. 10). Q. s Aus-

    sagen bestätigen vielmehr, dass M.

    unter falschen Versprechungen, bei

    denen übrigens beide Beschuldigten anwesend waren (vgl. Urk. ND 8/6/1 S. 2), nach Zürich gelockt worden war. Wie schon oben erwähnt wurde später vereinbart, M.

    solle gegenüber der Polizei sagen, sie habe als Babysitterin gearbeitet; sie habe sich dann aber entschlossen, die Wahrheit zu sagen (Urk. ND 8/2

    S. 12). Dies ergibt entgegen der Darstellung des Beschuldigten - durchaus Sinn (Urk. 81 S. 22).

    Wie die anderen Geschädigten schilderte auch M. , wie sie aus Angst vor den Beschuldigten und der Befürchtung, ihre Familie könnte etwas erfahren, im Bordell geblieben sei. Dies erklärt auch, weshalb sie sich weder ihren Verwandten in noch ihrer Mutter anvertraut hat (vgl. Urk. 38 S. 223 ff., Urk. 81 S. 22). Bemerkenswert ist, dass sie sich erst beim Besuch ihrer Mutter sicher genug fühlte, um mit dieser nach Hause zu fahren, wobei sie gegenüber den Beschuldigten aus Angst so tat, als würde sie zurückkehren wollen (Urk. ND 8/5 S. 10 f., Urk.

    ND 8/5). Die Geschädigte M.

    führte überzeugend aus, ihr sei zeitweise

    auch das Handy kontrolliert resp. weggenommen worden, ebenso wie kurzzeitig der Reisepass. Man habe sie psychisch an diese Wohnung gebunden und unter Kontrolle gehalten (Urk. ND 8/2 S. 11 und S. 13 f., Urk. ND 8/5/5 S. 8, S. 10 und

    S. 12 f.). Gleich zu Beginn habe sie erfahren, dass der Beschuldigte ein anderes

    Mädchen vom Balkon gestossen habe, sodass ihre Angst immer grösser geworden sei. Später seien auch Drohungen ihr gegenüber dazu gekommen und sie habe beim Beschuldigten eine Pistole gefunden (Urk. ND 8/5/5 S. 5 f.).

    Die Geschädigte M.

    hörte auch Telefongespräche mit, welche der wütende

    Beschuldigte nach der Flucht von N.

    geführt hatte, in denen es darum ge-

    gangen sei, N.

    die Knochen zu brechen etc., weshalb sie definitiv aufgegeben habe zu fliehen (a.a.O. S. 6, S. 8 und S. 11, vgl. auch Urk. ND 9/2 S. 8). Dass solche Gespräche tatsächlich stattfanden, wurde bereits oben unter Ziff. 4.3. ausgeführt. Die Aussagen von M.

    sind somit auch hier glaubhaft. Auch ihre

    Schilderung, wonach man ihr vor der Reise gesagt habe, sie müsse bei der Hotline fast 24 Stunden am Tag arbeiten und werde die Wohnung nicht verlassen (Urk. ND 8/5/5 S. 5), ist entgegen der Verteidigung (Urk. 81 S. 22) - nicht derart unplausibel, sondern zeigt einfach, dass sie davon ausging, während einiger Monate zwar sehr viel arbeiten zu müssen, aber so eben auch gut verdienen zu können. Wenn die Verteidigung geltend macht, es entlaste den Beschuldigten,

    wenn M.

    geschildert habe, wie der Beschuldigte vor ihr die Mädchen, welche sich oben befunden hätten, angerufen und mit ihnen gescherzt habe (Urk. 81 S. 7), so ist dem entgegen zu setzen, dass dies in jener Phase geschah,

    in der man M.

    dazu überreden wollte, in die Schweiz zu kommen. Es vermag daher nicht zu erstaunen, wenn das Bild einer heilen Welt präsentiert wurde. Im Übrigen könnte dies auch so ausgelegt werden, dass der Beschuldigte die Frauen im Bordell während seiner Abwesenheit telefonisch kontrollierte. Die Vorinstanz hat im Übrigen das Notwendige ausgeführt (Urk. 38 S. 223 ff.). Auch dieser Sachverhalt ist erstellt.

    ND 9: N.

    Dass auch diese Geschädigte unter dem Vorwand, bei einer Tel

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