Zusammenfassung des Urteils SB130426: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte wurde für mehrfache falsche Anschuldigung und falsche Anschuldigung im Zusammenhang mit einer Straftat schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.- sowie einer Busse von Fr. 1'500.- verurteilt. Die Gerichtskosten wurden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt. Dem Privatkläger wurden eine persönliche Umtriebsentschädigung und eine Prozessentschädigung zugesprochen. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, diese Beträge zu bezahlen. Der Privatkläger hatte den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung angeklagt. Der Richter in diesem Fall war lic. iur. Spiess. Die Gerichtskosten betrugen CHF 14'014.50.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB130426 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 29.05.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache falsche Anschuldigung |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Erblasserin; Recht; Anzeige; Willen; Anschuldigung; Willensvollstrecker; Urteil; Einzelrichter; Testament; Eingabe; Gericht; Privatklägers; Verfügung; Tatbestand; Verfahren; Berufung; Staat; Staatsanwalt; Verfahren; Erbschaft; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Korrespondenz |
Rechtsnorm: | Art. 130 StGB ;Art. 137 StGB ;Art. 160 StGB ;Art. 173 StGB ;Art. 174 StGB ;Art. 303 StGB ;Art. 31 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 323 StPO ;Art. 329 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 493 ZGB ;Art. 511 ZGB ; |
Referenz BGE: | 101 IV 292; 104 IV 15; 105 IV 118; 111 IV 74; 114 IV 133; 116 IV 205; 122 IV 197; 132 III 305; 132 IV 112; 136 IV 170; 72 IV 74; 76 IV 243; 85 IV 80; 95 IV 19; 95 IV 20; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130426-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, der Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner
Urteil vom 29. Mai 2015
,
in Sachen
Privatkläger und Erstberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
sowie
vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Bebié Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin
,
gegen
Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend mehrfache falsche Anschuldigung
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Juni 2012 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet.
Verfügung der Vorinstanz:
Das Verfahren bezüglich dem Anklagepunkt der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der am 19. September 2010 vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (act. 2/4) wird eingestellt.
Mündlich eröffnet, begründet und schriftlich mitgeteilt mit nachfolgendem Erkenntnis.
Urteil der Vorinstanz :
Der Beschuldigte ist schuldig
der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 303 Ziff. 2 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger, Rechtsanwalt Dr. iur.
A. , eine reduzierte persönliche Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 1'250.- und eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung in Höhe von Fr. 5'700.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung zugesprochen, über deren Höhe mit separater Verfügung entschieden wird.
Berufungsanträge:
Des Privatklägers: (Urk. 94 S. 2)
Der Einstellungsentscheid des Bezirksgerichtes Zürich sei aufzuheben.
Der Freispruch wegen falscher Anschuldigung (Vorwurf des Prozessbetrugs hinsichtlich entgeltlicher Beratertätigkeit; dazu Urteil BGZ vom 20.03.2013, III.10. Absatz 5) sei aufzuheben und der Beschuldigte zusätzlich zu den mit Urteil vom 20. März 2013 erfolgten Schuldsprüchen wegen falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Der Freispruch wegen falscher Anschuldigung (Vorwurf des Prozessbetrugs hinsichtlich Einreichung einer unwahren Aktennotiz mit betrügerischem Charakter; dazu Urteil BGZ vom 20.03.2013, III.10. Absatz
5) sei aufzuheben und der Beschuldigte zusätzlich zu den mit Urteil
vom 20. März 2013 erfolgten Schuldsprüchen wegen falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Der Freispruch wegen falscher Anschuldigung (Vorwurf des Hausfriedensbruchs; dazu Urteil BGZ vom 20.03.2013, III.10. Absatz 5) sei aufzuheben und der Beschuldigte zusätzlich zu den mit Urteil vom 20. März 2013 erfolgten Schuldsprüchen wegen falscher Anschuldigung
i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Eventualiter: Die Freisprüche wegen Ehrverletzungen (Vorwurf des Prozessbetrugs hinsichtlich entgeltlicher Beratertätigkeit; Vorwurf des Prozessbetrugs hinsichtlich Einreichung einer unwahren Aktennotiz mit betrügerischem Charakter; Vorwurf des Hausfriedensbruchs; dazu Urteil BGZ vom 20.03.2013, III.10. Absatz 5) seien aufzuheben und der Beschuldigte zusätzlich zu den mit Urteil vom 20. März 2013 erfolgten Schuldsprüchen wegen mehrfacher Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter wegen mehrfacher übler Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Ziff. 7 des Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. März 2013 sei aufzuheben und der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger als Ersatz für die Aufwendungen im Strafverfahren (erstinstanzliches Verfahren) CHF 14'014.50 zu bezahlen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 96 S. 2)
Der Beschuldigte sei freizusprechen.
Eventualiter: Es sei der Beschuldigte milde zu bestrafen, mit einer bedingten Geldstrafe und Busse von maximal CHF 1'000.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss zu verteilen.
Erwägungen:
Fristwahrung, Formrichtigkeit und Berufung srüc kzug
Privatkläger
Der Privatkläger erhob sowohl gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. März 2013, als auch gegen die gleichzeitig eröffnete Verfügung Berufung (Urk. 32 und 41). Mit der Verfügung hatte die Vorinstanz das Strafverfahren in einzelnen Anklagepunkten eingestellt (Art. 329 Abs. 5 StPO; vgl. ferner Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 329 N 20). Eine solche teilweise Verfahrenseinstellung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Teil des Urteils zu behandeln (BGE 6B_991/2013; a.M. Schmid, a.a.O. N 21). Der Privatkläger hat somit das richtige Rechtsmittel gewählt, indem er nicht Beschwerde erhoben, sondern auch gegen die Verfügung appelliert hat.
Die Berufungsanmeldung datiert vom 22. März 2013 (Poststempel) und erfolgte damit rechtzeitig (Urk. 32). Den Empfang des begründeten Entscheids quittierte die Rechtsvertretung am 27. September 2013 (Urk. 39/3). Mit Datum vom 4. Oktober 2013 gab die Privatklägerschaft innert der gesetzlichen Frist die Berufungserklärung zur Post (Urk. 41).
Beschuldigter
Am 27. März 2013 legte auch der Beschuldigte fristgerecht selbständige Berufung ein (Urk. 35). Den begründeten Entscheid nahm er am 26. September 2013 entgegen (Urk. 39/2). Die Berufungsbegründung trägt den Poststempel vom 8. Oktober 2013 und wurde damit rechtzeitig eingereicht (Urk. 43).
Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erhob zunächst innert Frist Anschlussberufung (Urk. 44, 45/2 und 47), zog diese aber mit Eingabe vom 26. Juni 2014 zurück (Urk. 57). Davon ist mittels Beschluss Vormerk zu nehmen.
Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten
Die Berufungsverhandlung war ursprünglich auf den 9. September 2014 anberaumt. Mit Eingabe vom 10. August 2014 reichte der Beschuldigte ein Arztzeugnis vom 4. August 2014 ein, wonach er wegen Herz-Kreislaufund weiteren gesundheitlichen Problemen bis auf weiteres nicht verhandlungsfähig sei
(Urk. 61/1 und 2). Die Tagfahrt wurde deshalb auf den 30. Januar 2015 verschoben, verbunden mit der Androhung, dass bei einem erneuten Verschiebungsgesuch aus medizinischen Gründen eine amtsärztliche Überprüfung angeordnet werde (Urk. 62 S. 3).
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2014, zur Post gegeben am 5. Januar 2015, beantragte der Beschuldigte erneut die Vertagung der Verhandlung, und zwar bis zur medizinisch gegebenen Vorladungsfähigkeit (Urk. 66 S. 1). Er verwies dabei auf das bereits erwähnte Arztzeugnis vom 4. August 2014, welches weiterhin gelte, und stellte in Aussicht, die Heilung seiner teils schweren Dysfunktionen sei mittelfristig zu erwarten (vgl. dazu auch Urk. 78).
Hierauf wurde mit Beschluss vom 12. Januar 2015 androhungsgemäss ein ärztliches Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten eingeholt (Urk. 67 f.). Dieses ging am 24. März 2015 hierorts ein (Urk. 83). Die Gutachterin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich gelangte nach Untersuchung des Beschuldigten, unter Berücksichtigung eines ärztlichen Berichts
(Urk. 83 S. 9 f.) des langjährigen Hausarztes des Beschuldigten (Dr. med. C. ) und in Würdigung der übrigen relevanten Akten zum Schluss, der
80jährige Explorand sei allgemein als verhandlungsfähig einzustufen (Urk. 83 S. 10 ff.). Der Beschuldigte habe ein weitestgehend altersentsprechendes, allenfalls leicht reduziertes Zustandsbild aufgewiesen. Im Rahmen der Untersuchung sei es
zu keinen höhergradigen Störungen bei Wahrnehmung, Willensbildung und Willensäusserung gekommen (Urk. 83 S. 12, vgl. auch S. 8 und 13). Konkret sei er bei Verhandlungsbeginn nicht vor 11 Uhr morgens und Einräumung von Pausen alle zwei Stunden in der Lage, an einer halbtägigen Verhandlung teilzunehmen. Insbesondere vermöge er bei Einhaltung der genannten Modalitäten seine Interessen während der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, seine Verteidigung verständig und verständigerweise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (Urk. S. 11 f.). Die Gutachterin wies allerdings auch darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten angesichts seines fortgeschrittenen Alters jederzeit rasch bis zur Verhandlungsunfähigkeit verschlechtern könnte (Urk. 83 S. 13).
In Nachachtung des überzeugenden Gutachtens wurde die Berufungsverhandlung auf den Nachmittag des 29. Mai 2015 angesetzt (Urk. 51).
In einem Schreiben vom 14. Mai 2015 (Urk. 86) führte der Beschuldigte aus, die Schmerzund Ermüdungssituation beim Gehen und Stehen habe sich seit der Begutachtung wärmewechselnd bedingt verstärkt. Die Sturzgefährdung insbesondere bei Stresssituationen habe zugenommen. Stresssituationen seien Vorladungen und leider aktuelle Ruf-Mordbekämpfungen, nebst Stehen und Aussteigen in Trams, Bussen und Zügen. Hingegen sei seine Urteilsfähigkeit erhalten. Zufolge Schmerzund Sturzgefährdung sei er bis auf weiteres nicht vorladungsfähig, was in Entscheidungen zu berücksichtigen sei.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2015 wurde das Verschiebungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem in Zürich wohnhaften Beschuldigten zuzumuten sei, gegebenenfalls ein Taxi zu nehmen, um zur Berufungsverhandlung anzureisen, und dass er während der Verhandlung sitzen könne (Urk. 89).
Verteidigung
Der Beschuldigte war ab 7. März 2012 in der Untersuchung und danach vor Vorinstanz erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. . Dieser reichte dem
Obergericht auch die Berufungserklärung sowie in der Folge weitere Eingaben ein (Urk. 43, 46, 48/1).
Im Verschiebungsgesuch vom 28. Dezember 2014 teilte der Beschuldigte dem Gericht mit, er verteidige sich im Berufungsverfahren selbst, sobald die Heilung erreicht sei (Urk. 66). Aus Kostengründen habe er keinen Rechtsanwalt beauftragt. Rechtanwalt lic. iur. Y. teilte dem Gericht am 19. Januar 2015 mit, seines Erachtens bestehe im vorliegenden Fall keine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 StGB (Urk. 74). Der Beschuldigte könne seine weiteren Verfahrensinteressen selber ausreichend wahren, weshalb der Rechtsanwalt nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Gleichzeitig reichte er eine schriftliche Stellungnahme (entsprechend einem Plädoyer) mit Beilagen ein (Urk. 76 f.).
Am 22. Januar 2015 stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei ihm umgehend
ein Pflichtverteidiger in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y.
oder allen-
falls Rechtsanwalt Dr. iur. D. beizugeben (Urk. 78). Nicht zuletzt, um die Waffengleichheit zum anwaltlich vertretenen Privatkläger zu wahren, wurde dem mittellosen Beschuldigten daraufhin mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2015 mit Wirkung ab dem 22. Januar 2015 der zuvor erbetene, bereits in den Fall eingearbeitete Rechtsanwalt lic. iur. Y. als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 80).
Teilrechtskraft
Der Beschuldigte und der Privatkläger stellen die eingangs zitierten Berufungsanträge. Daraus ergibt sich, dass Dispositivziffer 1 der Verfügung und die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 des Urteils angefochten sind, wobei jedoch der Freispruch betreffend falsche Anschuldigung betreffend Diebstahl von Schmuck vom Privatkläger nicht beanstandet wurde (vgl. dazu Urk. 41 S. 2 ff. und die Erwägungen unter Ziff. II.3.6.5 dieses Urteils). Von keiner Seite wurde sodann gegen die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 5 ein Rechtsmittel ergriffen. Insoweit ist der erstinstanzliche Entscheid rechtskräftig, was mittels Beschluss festzustellen ist.
Strafantrag betreffend üble Nachrede
Der Beschuldigte und die Vorinstanz gehen davon aus, der Privatkläger habe mit der Anzeige vom 30. November 2011 (Urk. 1) den Strafantrag wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu spät gestellt. Denn die Anzeige des Beschuldigten vom 19. September 2010 (Urk. 2/4) - und damit auch die darin enthaltenen, strafrechtlich relevanten Vorwürfe gegen den Privatkläger sei dem Privatkläger bei Stellung des Strafantrags schon mehr als ein Jahr bekannt gewesen. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde denn auch insoweit vom Einzelrichter eingestellt (Urk. 40 S. 9 f., S. 31 ff. und S. 42).
Der Privatkläger beantragt die Aufhebung dieser Einstellungsverfügung (Urk. 41).
Tatsächlich kann der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Zwar ist zutreffend, dass der Privatkläger die besagte Anzeige des Beschuldigten bereits in einem Schreiben vom 11. November 2010 erwähnte (Urk. 42/7). Wie er glaubhaft ausführte, hatte er vom Inhalt der Anzeige allerdings lediglich rudimentäre Kenntnisse aus dem ihm ohne Beilagen zugestellten Polizeirapport vom 24. September 2010 (Urk. 42/5) und ging er aufgrund der Formulierung im Rapport davon aus, die in der Anzeige enthaltenen Beschuldigungen richteten sich wie bisher allein
gegen E.
und nicht auch gegen ihn (vgl. Urk. 42/5 S. 5). Seine Unkenntnis
vom näheren Inhalt dieser Anzeige erhellt denn auch aus der Eingabe vom 11. November 2010 an das Notariat -Zürich, in welcher der Privatkläger ausführte, der Beschuldigte habe sich am 2. und 19. September 2010 offenbar wiederum veranlasst gesehen, zwei neue Strafanzeigen einzureichen, mit welchen der Eindruck erweckt werden solle, sein Klient (E. ) habe sich strafrechtlich relevante Vergehen zu schulden kommen lassen. Sein Klient werde sich im richtigen Moment gegen diese falschen Anschuldigungen zu wehren wissen (Urk. 42/7 S. 2). Kein Wort in diesem Schreiben weist dagegen darauf hin, dass der Privatkläger nur schon im Geringsten geahnt haben könnte, dass er aufgrund der jüngsten Anzeige selbst ins Recht gefasst werden sollte.
Aus den weiteren Akten ist sodann zu schliessen, dass der Privatkläger die Anzeige des Beschuldigten vom 19. September 2010 zum ersten Mal am 2. September 2011 als ihm erstmals vollständige Akteneinsicht gewährt wurde inhaltlich zur Kenntnis nehmen konnte (vgl. dazu u.a. die Korrespondenz und Belege betr. Akteneinsicht in Urk. 11a/12/10 ff. insb. Urk. 11a/12/18). Erst in diesem Zeitpunkt erfuhr er mithin, dass sich diese Anzeige nicht allein gegen E. , sondern auch gegen ihn richtete, wurden ihm Tat und Täter betreffend die vorliegend (allenfalls) zu beurteilende üble Nachrede bekannt. Sein Strafantrag ging am 1. Dezember 2011 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ein (Urk. 1) und wurde damit rechtzeitig innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 31 StGB gestellt.
Die Verfügung der Vorinstanz, mit welcher das Verfahren bezüglich dem Anklagepunkt der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der am 19. September 2010 vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (act. 2/4) eingestellt wurde, ist demnach aufzuheben.
Verwertbarkeit der Befragungen
In den Einvernahmen der Untersuchung gegen E. (beigez. Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt.Nr. 2010/6200, nachfolgend wie von der Vorinstanz als Urk. 11a zitiert) wurden auch die Vorwürfe des Beschuldigten gegenüber dem heutigen Privatkläger Dr. iur. A. thematisiert (obschon später eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wurde). Diese Befragungen dürfen jedoch was die Vorinstanz übersehen hat - nur insoweit zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden, als dieser belastende Aussagen als zutreffend anerkannt hat. Der Beschuldigte wurde damals als Geschädigter, nicht als Beschuldigter, einvernommen und nahm selbstredend auch in dieser Parteistellung an den Befragungen des heutigen Privatklägers und der Zeugen teil. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er als Beschuldigter, um seine Verteidigungsrechte zu wahren, nicht anders ausgesagt bzw. andere/weitere Ergänzungsfragen an E. , den heutigen Privatkläger und die Zeugen gestellt hätte.
Einleitung
Die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten können nicht ohne Kenntnis des zivilrechtlichen Hintergrunds, eines vor Gericht ausgetragenen Erbschaftsstreits zwischen dem Beschuldigten und E. (als dessen Rechtsvertreter vor Gericht der Privatkläger fungierte) beurteilt werden.
F'. (fortan in Anlehnung an den Stiftungsnamen: F. ) war Eigentümerin einer selbst bewohnten, für städtische Verhältnisse weitläufigen Liegenschaft an der G. -Strasse ... in Zürich. Deren Erhalt in der ursprünglichen Gestalt lag ihr sehr am Herzen. Aus den Akten gewinnt man den Eindruck, das Gut sei gewissermassen ihr Ein und Alles gewesen.
Ende 2008 hatte sie E. - nachdem dessen Bruder und Vorgänger
Dr. H. verstorben war mit dem Unterhalt, der Pflege und der Verwaltung von Haus und Grundstück betraut und entsprechend mit einer Vollmacht ausgestattet (Urk. 11a/2/1). Zudem besorgte E. die Betreuung der Erblasserin in sämtlichen administrativen Angelegenheiten, mit Ausnahme der extern vergebenen Vermögensverwaltung (Urk. 11a/5 S. 2).
Den Beschuldigten lernte F. offenbar beim Reiten kennen. Laut E. bezeichnete sie ihn als Freund (Urk. 11a/5 S. 5). Auch ihre Pflegerin I. sprach von einem freundschaftlichen Verhältnis (Urk. 11a/7/1 S. 7). Nach Einschätzung einer zweiten Pflegerin, J. , war die Erblasserin in den Beschuldigten in den letzten Monaten ihres Lebens gar verliebt (Urk. 11a/7/2 S. 6). Die mehrjährige Beziehung hatte auch eine Verbindung zur Liegenschaft, war der Beschuldigte ehemals [Funktion] des Züricher - der Erblasserin doch insbesondere dabei behilflich, eine Servitut zum Schutz vor Veränderungen zu errichten (vgl. dazu etwa Urk. 11a/5 S. 26, Urk. 11a/6/1 S. 20, Urk. 11a/7/1 S. 7, Urk. 11a/9/16).
Am tt. Dezember 2009 verschied F. 91jährig. Sie hinterliess ein beträchtliches Vermögen, wobei die Liegenschaft den wertvollsten Bestandteil gebildet zu
haben scheint (in den Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Mai 2013 und des Obergerichts vom 24. April 2014 wurde von einem Streitwert von rund 36 Millionen Franken ausgegangen; Urk. 58 S. 50 und Urk. 59 S. 28), und mehrere auslegungsbedürftige Testamente.
Am 28. Mai 1997 und in zwei Nachträgen vom 18. Juni 1997 und vom 23. November 1998 hatte sie letztwillig verfügt, mit dem Nachlass, der nach Ausrichtung der von ihr angeordneten Vermächtnisse verbleibe, sei eine Stiftung zur Förderung der zu errichten (vgl. Art. 493 ZGB). Die gesetzlichen Erben hatte sie von der Erbfolge ausgeschlossen, als Willensvollstrecker Dr. H. eingesetzt (Urk. 11a/8/6 ff.).
Mit letztwilliger Verfügung vom 7. August 2007 hob die Erblasserin alle vorgängigen Testamente und Stiftungen auf und bestimmte den Beschuldigten als Alleinerben ihres gesamten Nachlasses sowie als ihren Willensvollstrecker
(Urk. 11a/8/9).
Rund ein Jahr später, am 14. August 2008, verfügte die Erblasserin, der Bruder des mittlerweile verstorbenen Dr. H. , E. (den sie übrigens bis zu ihrem Tod nie persönlich kennenlernte, Urk. 1a/5 S. 3), sei ihr Testamentsvollstrecker. Übertitelt hatte sie diese Anordnung mit Nachtrag zu meinem Testament vom 28. Mai 1997 (Urk. 11a/8/10).
Nach dem Hinschied von F. erachteten sich sowohl der Beschuldigte als auch E. als von der Erblasserin bestimmte, alleinige Willensvollstrecker. Das Einzelrichteramt in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Zürich setzte im summarischen Verfahren betreffend Testamentseröffnung etc. am 5. Januar 2010, abstellend auf das Testament vom 7. August 2007, das der Beschuldigte am Vortag eingereicht hatte, den Beschuldigen als Willensvollstrecker ein (Urk. 11a/8/1 S. 1 f., Urk. 11a/8/2 S. 5).
E. , anwaltlich vertreten durch den Privatkläger im vorliegenden Strafverfahren, Dr. iur. A. , machte (mit Eingaben an den Einzelrichter vom 5. und 6. Januar 2010) daraufhin umgehend geltend, jenes Testament (und damit auch die
Einsetzung des Beschuldigten als Willensvollstrecker) sei nach der Rechtsprechung nichtig, weil sich der Beschuldigte in einem Interessenkonflikt befunden habe und bei ihm die Voraussetzungen der Erbschleicherei erfüllt seien. Der Beschuldigte habe als Vertreter der Stiftung K. und des Vereins Zürcher die Erblasserin in schutzrechtlichen Fragen rund um ihre Liegenschaft beraten, so eine Vertrauensstellung und Einfluss auf die Erblasserin erlangt und dies ausnutzend als ihr juristischer Berater in erbrechtlichen Fragen auf arglistige und vorsätzliche Weise bewirkt, dass sie ihn 2007 als Alleinerben für eine sehr grosse Erbschaft eingesetzt und zum Willensvollstrecker ernannt habe (Urk. 11a/8/1 S. 2 f.). Das Testament habe der Beschuldigte mitgenommen, weshalb niemand aus der Umgebung der Erblasserin davon habe Kenntnis nehmen können; auch sie selbst habe sich so nicht mehr daran erinnern und die letztwillige Verfügung daher auch nicht widerrufen können.
Daraufhin wurde das dem Beschuldigten ausgestellte Willensvollstreckerzeugnis mit Verfügung des Einzelrichters vom 12. Januar 2010 für ungültig erklärt bzw. dem Beschuldigten die Legitimation zur Ausübung dieser Funktion entzogen, mit der Begründung, es erscheine zumindest zweifelhaft, welchen Willen die Erblasserin bezüglich der Einsetzung des Willensvollstreckers tatsächlich gehabt habe (Urk. 11a/8/1 S. 3).
Mit Eingabe des Privatklägers vom 22. Januar 2010 liess E. beantragen, selbst als neuer Willensvollstrecker eingesetzt zu werden; eventualiter sei eine amtliche Erbschaftsverwaltung anzuordnen (Urk. 11a/8/2 S. 6). Begründet wurde dies damit, dass der Beschuldigte trotz der Verfügung vom 12. Januar 2010 noch als Willensvollstrecker gehandelt habe, indem er am 18. Januar 2010 die Post (der Erblasserin) habe umleiten lassen (Anhang zu Urk. 11a/9/11). Mit superprovisorischer vorsorglicher Massnahme vom 29. Januar 2010 ordnete der Einzelrichter hierauf die amtliche Erbschaftsverwaltung an (a.a.O.). Es bestehe derzeit eine absolut unklare Situation über die am Nachlassvermögen berechtigten Personen. Sowohl E. als auch der Beschuldigte hielten sich für berechtigt, als Willensvollstrecker tätig zu werden, und die dem Gericht vorliegenden Fakten würden zeigen, dass der Beschuldigte sich noch am 18. Januar 2010 als Willensvollstrecker ausgegeben und die Post habe umleiten lassen. Aktenkundig sei aber auch, dass E. nunmehr seinerseits die Post habe umleiten lassen. Dieser habe auch die Schlösser an der Liegenschaft der Erblasserin auswechseln lassen und so verhindert, dass der Beschuldigte gemäss Auftrag der Erblasserin vertrauliche Briefe und Schmuck habe sicherstellen können. Da somit zweifelsfrei fest stehe, dass sowohl E. als auch der Beschuldigte ohne gültige Handlungsvollmacht tätig geworden seien, sei zum Schutz des Nachlassvermögens und um allfällige nicht wiedergutzumachende Nachteile zu Lasten der Erben zu verhindern ohne vorgängige Anhörung des Beschuldigten - die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Gelegenheit geboten, sich innert 10 Tagen zu den Eingaben der Gegenseite zu äussern.
Im weiteren Verlauf jenes Verfahrens bezichtigten sich die Parteien gegenseitig, die Erblasserin ungehörig beeinflusst gar unter Druck gesetzt zu haben, damit sie die jeweiligen (letztlich finanziellen) Interessen der Kontrahenten (der Beschuldigte als Willensvollstrecker und direkter Erbe, E. als Willensvollstrecker und Leiter der zu errichtenden Stiftung) im Testament berücksichtige
(Urk. 11a/8/2 S. 8 ff.), und beide Seiten behaupteten, das sie begünstigende Testament sei das dem tatsächlichen Willen der Erblasserin entsprechende und damit das einzig gültige.
In seiner Verfügung vom 28. September 2010 erachtete der Einzelrichter in Erbschaftssachen das Testament vom 7. August 2007 für massgeblich, denn damit habe die Erblasserin ausdrücklich alle vorgängigen Testamente und Stiftungen aufgehoben und abschliessend neu verfügt (Urk. 11a/8/2 S. 13 ff.). Das am
14. August 2008 von ihr erstellte Dokument sei keine eigenständige Verfügung gewesen, die das alte Testament wieder habe aufleben lassen. Sonst hätte die Erblasserin dies ausdrücklich so geschrieben und überdies wie bei früheren letztwilligen Verfügungen das Testament vom 7. August 2007 widerrufen. Weiter führte der Einzelrichter aus, es sei im summarischen Verfahren nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Erblasserin in einer Weise beeinflusst habe, dass er als erbunwürdig erscheine (a.a.O. S. 15). Der Einzelrichter verfügte entsprechend, nach
Abschluss des Erbenrufs werde dem Beschuldigten die Erbbescheinigung auf Verlangen ausgestellt, sofern dagegen nicht Einsprache erhoben werde.
Weiter erwog er, der Beschuldigte habe zwar als Willensvollstrecker zu gelten, doch sei angesichts der Angelegenheit mit der Postumleitung und eines nicht zurückgegebenen Willensvollstreckerzeugnisses zweifelhaft, dass er geeignet sei, bis zur definitiven Klärung der Verhältnisse als neutraler Bewahrer der Liegenschaft zu handeln. Im Hinblick auf den zu erwartenden ordentlichen Zivilprozess bzw. auf die diesfalls bestehende Interessenkollision des Beschuldigten ordnete der Einzelrichter die Weiterführung der amtlichen Erbschaftsverwaltung an.
Gegen den einzelrichterlichen Entscheid erhoben die F. -Stiftung und der Willensvollstrecker E. , beide vertreten durch den vorliegenden Privatkläger Rechtsanwalt Dr. A. , Klage gegen Dr. B. (den Beschuldigten), mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass das Testament vom 7. August 2007 nichtig sei. Eventualiter sei es für ungültig zu erklären. Subeventuell sei festzustellen, dass der Beklagte (bzw. vorliegend Beschuldigte) erbunwürdig und auch unfähig sei, Willensvollstrecker zu sein und damit von der Erbschaft ausgeschlossen sei. Schliesslich sei festzustellen, dass die Stiftung Alleinerbin und
E. Willensvollstrecker seien.
Im Gegensatz zum Einzelrichter im summarischen Verfahren gelangte das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, nach durchgeführtem Beweisverfahren und (unter anderem) gestützt auf Art. 511 Abs. 1 ZGB im Urteil vom 29. Mai 2013 zum Ergebnis, der Nachtrag vom 14. August 2008 - den die Erblasserin willentlich und frei von Zwang verfasst habe sei zusammen mit dem Testament vom 28. Mai 1997 und den zugehörigen Nachträgen an die Stelle der letztwilligen Verfügung vom 7. August 2007 getreten. F. habe also dieses letztgenannte Testament als Ganzes, einschliesslich des darin enthaltenen Widerrufs der früheren letztwilligen Verfügung, aufgehoben (Urk. 58, insb. S. 24, 49 und 52). Entsprechend stellte das Gericht fest, dass die Stiftung Alleinerbin und E. Willensvollstrecker im Nachlass von F. seien.
Der Beschuldigte erhob Berufung gegen diesen Entscheid, focht aber vor Obergericht nur noch die Aktivlegitimation der Stiftung F. (in der E. laut Handelsregistereintrag Stiftungsrat mit Einzelunterschrift ist und die gegenüber der Stiftungsaufsicht durch den Privatkläger vertreten wird) an. Da ihr die Klagebefugnis fehle, sei die Klage abzuweisen, und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger (Dr. B. ) Alleinerbe und der Berufungsbeklagte 2 (E. ) Willensvollstrecker sei (Urk. 59 S. 3 und 8). Die I. Zivilkammer des Obergerichts erachtete die Berufung jedoch als offensichtlich unzulässig und unbegründet und bestätigte in ihrem Entscheid vom 24. April 2014 (Urk. 59) das erstinstanzliche Urteil.
Auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen dieses Urteil trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist - nicht geleistet hatte (Urk. 65).
Grundsätzliches zu den Tatbeständen
Falsche Ans chuldigung (Art. 303 StGB)
Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde einer Straftat beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.
Unter den Tatbestand von Art. 303 StGB zu subsumieren ist allerdings nicht schon jedes pauschal gehaltene, als vage Verdächtigung deklarierte als Argument für eine andere Anschuldigung dienende belastende Vorbringen gegenüber den Behörden. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vorwurf hinreichend konkretisiert ist und klar ist, dass der Anschuldigende darauf abzielte, bei der Behörde einen Anfangsverdacht auf strafbares Tun des Bezichtigten zu schaffen und so eine Strafverfolgung zu erwirken. Die Anschuldigung braucht aber andererseits nicht gleichsam präzis die Einzelheiten eines Tatbestands, den der Betreffende erfüllt haben soll, zu umfassen (vgl. hierzu und zum Folgenden auch Hermann Menzel, Die falsche Anschuldigung nach deutschem und schweizerischem Strafrecht, Diss. Münster 1963, S. 51 ff. und 77; BSK StGB - Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Art. 303 N 15 ff.; Trechsel/Jean-Richard und Trechsel/Affolter-Eijsten in Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St Gallen 2013, Art. 21 N 17 und Art. 303 N 4; BGE 95 IV 19; BGE 95 IV 20).
Beschränkt sich der Täter darauf, unzutreffende Behauptungen rechtlicher Art aufzustellen aus den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten Tatsachen rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Blosse bewusst falsche rechtliche Würdigung ist also nicht strafbar. Ausschlaggebend ist die Tatsachenbehauptung; der Täter braucht die Tat nicht rechtlich zutreffend zu qualifizieren. Die dem Bezichtigten vorgeworfene Handlung so sie denn erstellt wäre muss aber einen Straftatbestand erfüllen. Dabei kann es sich um ein Verbrechen, ein Vergehen eine Übertretung (vgl. Art. 10 und 103 StGB) handeln.
Gleichgültig ist, inwieweit es sich bei den zur Anzeige gebrachten Straftaten um Antragsdelikte handelt und ob rechtzeitig überhaupt ein Strafantrag gestellt wurde (BSK StGB, 3. Aufl., Delnon/Rüdy, Art. 303 N 15). Art. 303 soll einerseits den Missbrauch der Rechtspflege verhindern und andererseits die Persönlichkeitsrechte (insbesondere die Ehre) des Bezichtigten schützen. Die Behör- de wird nun aber schon unnötig tätig, wenn sie aufgrund einer Falschbezichtigung das Vorliegen eines Strafantrags bzw. die Fristwahrung prüfen muss, und die Persönlichkeitsrechte des falsch Angeschuldigten werden auch bei Fehlen eines gültigen Strafantrags negativ tangiert.
Verbindlich als Nichtschuldiger im Sinne des Wortlauts von Art. 303 StGB zu betrachten ist nach ständiger wenn auch von der Lehre teilweise kritisierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht bloss, wer letztlich von den erhobenen Vorwürfen freigesprochen wird, sondern ebenso derjenige, gegen den die Untersuchung eingestellt gar nicht anhand genommen wird, es sei denn, die Tat werde aufgrund der Art. 52 bis 54 55a StGB nicht (weiter) verfolgt (BGE 136 IV 170 E. 2.1, BGE 72 IV 74, ferner Urteil des Bundesgerichts 6P.196/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 7.2). Nur in diesen letztgenannten Fällen, sowie wenn das Strafverfahren gegen den Bezichtigten noch in Gang ist, oder
wenn Wiederaufnahmegründe (Art. 323 StPO in Verbindung mit Art. 310 StPO) vorliegen, hat sich das über die falsche Anschuldigung befindende Gericht mit der Frage der Schuld des einer Straftat Bezichtigten zu befassen. Dadurch, dass ein Urteil, ein Einstellungsoder ein Nichtanhandnahmeentscheid im nachfolgenden Verfahren wegen falscher Anschuldigung als verbindlich hingenommen wird, leiden die Interessen dessen, der sich wegen falscher Anschuldigung zu verantworten hat, nicht, denn alles, was seines Erachtens für die Schuld des anderen spricht, kann er zu seiner Verteidigung gleichwohl anrufen, um darzutun, dass er die Anschuldigung nicht wider besseres Wissen erhoben hat (ähnlich BGE 72 IV 74 E. 2).
Was den subjektiven Tatbestand betrifft, so genügt Eventualvorsatz hinsichtlich der Unrichtigkeit der Beschuldigung nicht (BGE 136 IV 170, BGE 76 IV 243; vgl. dazu auch Menzel, a.a.O., S. 76 ff.; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. Aufl. Bern 2013, N 20 zu Art. 303 StGB). Wer also damit rechnet, dass seine Anschuldigungen nicht den Tatsachen entsprechen könnten, mithin in Kauf nimmt, dass der Bezichtigte sich gar nicht wie angezeigt verhalten hat und deshalb zu Unrecht in ein Strafverfahren gerät, erfüllt den Tatbestand von Art. 303 StGB noch nicht. Selbst wer nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Richtigkeit seiner Beschuldigung hat, vielmehr aufs Geratewohl den Betroffenen bezichtigt (man spricht von einer frivolen falschen Denunziation), ist nicht nach Art. 303 StGB strafbar, weil der Täter hierbei nicht von der Unwahrheit der vorgebrachten Tatsachen überzeugt ist (Menzel, a.a.O. S. 77 ff.). Nur wer ganz genau weiss, dass der Angezeigte sich keines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat, er ein Nichtschuldiger ist, handelt wider besseres Wissen, wie es der subjektive Tatbestand erfordert. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Beschuldigende sich im Klaren darüber ist, dass die Straftat sich überhaupt nicht ereignet hat wenn eine solche zwar vonstatten gegangen ist (oder von ihm als begangen angenommen wird), er aber weiss, dass jemand anderes die Tat verübt hat, sei es, weil er den wahren Täter (nämlich sich selbst einen Dritten) kennt, sei es, weil ihm bekannt ist, dass der Angezeigte (beispielsweise weil er nicht am Tatort anwesend sein aufgrund einer Behinderung das Delikt nicht verüben konnte) ein hiebund stichfestes Alibi hat.
Den für einen Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB erforderlichen Nachweis der positiven Kenntnis, des sicheren Wissens um die Unwahrheit der vorgebrachten Beschuldigung, hat im Übrigen selbstverständlich nicht derjenige zu erbringen, dem eine falsche Anschuldigung vorgeworfen wird, sondern der ihn anklagende Staat.
Bei der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, genügt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht. Diese liegt bei der falschen Anschuldigung vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (BGE 85 IV 80 E. 4; 80 IV 117; Urteil
6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3 mit Hinweisen).
Festzuhalten bleibt, dass das Motiv der Anzeige ohne Belang ist.
Ob es als Folge der Beschuldigung zu einer Strafuntersuchung gegen den Privatkläger kommt eine solche wie vorliegend nicht anhand genommen wurde, ist insofern ohne Belang, als der Tatbestand der falschen Anschuldigung (wie auch des untauglichen Versuchs dazu) bereits mit der Beschuldigung vollendet ist (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, S. 370).
Verleumdung (Art. 174 StGB)
Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt wer eine solche Beschuldigung Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, macht sich der Verleumdung schuldig, sofern ein entsprechender Strafantrag vorliegt (Art. 174 Ziff. 1 StGB).
Ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung umfasst bereits den Tatbestand der Verleumdung. Art. 174 StGB wird also von Art. 303 StGB konsumiert (Menzel, a.a.O., S. 126 ff.; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 13 zu Art. 303 StGB, mit Verweisen).
Umgekehrt kann der subjektive Tatbestand der Verleumdung nur erfüllt sein, wenn der Täter Gewissheit über die Unwahrheit seiner Behauptung hat. Fällt vorliegend ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung ausser Betracht, weil dem Beschuldigten diese sichere Kenntnis nicht nachgewiesen werden kann, fehlt es mithin auch am entsprechenden Tatbestandselement für eine Verurteilung wegen Verleumdung.
So anders kann daher der Tatbestand der Verleumdung vorliegend nicht zur Anwendung gelangen.
Üble Nachrede (Art. 173 StGB)
Wer jemanden bei einem anderen (wozu auch Behörden gehören) eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt, ist grundsätzlich bei erfülltem Strafantragserfordernis - der üblen Nachrede schuldig zu sprechen (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Wie eine konkrete Äusserung zu verstehen ist, bestimmt sich nach dem Sinn, den ihr ein unbefangener Leser bzw. Hörer im Gesamtzusammenhang beilegt (BGE 6P.64/2006).
Beweist der Täter, dass die von ihm vorgebrachte ehrverletzende Äusserung der Wahrheit entspricht, dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Er wird jedoch zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen und bleibt damit strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen sonst wie ohne begründete Veranlassung sowie (kumulativ, BGE 101 IV 292) vorwiegend in der Absicht vorgebracht wurden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privatoder Familienleben bezog.
Der Beweis des guten Glaubens erfordert, dass der Täter seine Sorgfaltspflicht erfüllt, d.h. die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen (BGE 104 IV 15). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt richtet sich nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des
Täters. Je höher und legitimer die wahrgenommenen Interessen sind, desto geringer werden die Anforderungen an die Abklärungspflicht und die Dringlichkeit des Verdachts, und je unwahrscheinlicher die aufgestellte Behauptung, desto gründlicher muss ihre Berechtigung geprüft werden. Auch gilt: Je unkritischer der Adressat und je grösser die Verbreitung der Behauptung, desto höher sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht.
Eine Strafanzeige bildet zwar keinen Rechtfertigungsgrund und damit auch keinen Freipass für ehrverletzende Äusserungen. Damit das Recht, eine Behördenanzeige zu erstatten, gewährleistet ist, dürfen aber auch keine strengen Anforderungen an den Gutglaubensbeweis des von einer Ehrverletzungsklage betroffenen Anzeigeerstatters gestellt werden; dies jedenfalls nicht, soweit die Anzeige vorwiegend Verdachtsmomente enthält. Würde verlangt, dass der Anzeigeerstatter zunächst selber untersuche, ob sich die zur Anzeige gebrachten Vorfälle tatsächlich so ereignet haben, so bedeutete dies eine erhebliche Einschränkung des Anzeigerechts. Damit sich der Anzeiger nicht stets der Gefahr einer Verurteilung wegen Ehrverletzung aussetzt, muss es für den Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB genügen, wenn der Anzeiger dartun kann, dass er in guten Treuen die ernsthaften Verdachtsgründe bejahte (zum Ganzen: BGE 116 IV 205, insb. E. 3c).
Sachverha lt und rechtliche Würdigung
Einleitung
Es ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass sich der Beschuldigte zwischen Mitte September 2010 und Mitte November 2010 in einem an die Polizei (Urk. 2/4) und zwei an die Staatsanwaltschaft (Urk. 2/5 und 2/7) gerichteten Schreiben wie in der Anklageschrift dargelegt (Urk. 11 S. 2 bis 4) geäussert und behauptet hat, der Privatkläger habe sich in verschiedener Hinsicht strafbar gemacht (Urk. 3 S. 10, 13 ff., 17 f.; Urk. 24 S. 4 ff.). Im Einzelnen wird auf seine Anschuldigungen an geeigneter Stelle eingegangen werden.
Aufgrund der rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 11a/17) ist retrospektiv davon auszugehen, dass der Privatkläger keines der ihm vorgeworfenen Delikte verübt hat und damit Nichtschuldiger ist.
Damit ist aber natürlich noch nicht erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Anzeigen in welchem die besagte Verfügung ja noch nicht ergangen war sicher wusste, dass der Privatkläger die Tathandlungen nicht begangen hatte.
Der Beschuldigte bestreitet denn auch, den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt zu haben. Soweit er dem Privatkläger eine Straftat vorgeworfen habe, habe er ihn nicht im Wissen um dessen Unschuld belastet. Nachdem er zumindest ernsthafte Gründe gehabt habe, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, habe er sich auch nicht der üblen Nachrede schuldig gemacht (zum Ganzen Urk. 3 S. 16 ff., Urk 24 S. 20 ff., Urk. 76 S. 3 ff. und Urk. 96 S. 4; Prot. II
S. 13).
Zur Anzeige sei er geschritten, weil er aus verschiedenen Indizien zunächst abgeleitet habe, dass E. zur Durchsetzung seiner Interessen - nämlich insbesondere, um die lukrative Funktion eines Willensvollstreckers bekleiden zu kön- nen und zu verhindern, dass der Beschuldigte Alleinerbe sein würde - diverse Straftaten begangen habe, und weil er (B. ) später zur Erkenntnis gelangt sei, dass dessen Rechtsvertreter, der Privatkläger, mindestens mit erheblicher Wahrscheinlichkeit an einem Teil dieser Delikte als Anstifter Mittäter beteiligt gewesen sei bzw. allenfalls sogar als Alleintäter gehandelt habe.
Wie sich die hier interessierenden inneren Vorgänge beim Beschuldigten tatsächlich abgespielt haben, lässt sich sofern der Täter wie hier nicht geständig ist - naturgemäss nicht direkt nachweisen, sondern muss über äusserlich feststellbare Indizien (wie etwa die Aussagenwürdigung) sowie Erfahrungsregeln erschlossen werden.
Vorab ist festzuhalten, dass der mittlerweile gut 80jährige Beschuldigte, betrachtet man seine Aussagen und die zahlreichen, sich über einen langen Zeitraum erstreckenden, zwar mit juristischen Begriffen gespickten, aber teils eher ungelenk und wenig stringent abgefassten persönlichen Eingaben, nicht als der mit dem Strafrecht bestens vertraute, versierte und gewiefte Jurist erscheint, als den ihn der Privatkläger bezeichnet (Urk. 23 S. 6 und Urk. 94 S. 7). Es wäre verfehlt, jedes Wort des Beschuldigten auf die Goldwaage zu legen, als wäre er ein beschlagener, aktuell einschlägig praktizierender Rechtsanwalt (welchen Titel er nicht inne hat, Urk. 3 S. 1). Nicht ausser Acht gelassen werden darf andererseits aber auch, dass der Beschuldigte immerhin ein Rechtsstudium abgeschlossen und danach promoviert hat; er hat die erlangten juristischen Kenntnisse zudem insbesondere während seiner 25jährigen Tätigkeit als [Funktion] des (Urk. 24 S. 3) auch in der Praxis angewandt und dabei Parteien bis vor Bundesgericht vertreten (vgl. etwa BGE 1C_21/2010, Urteil vom 8. Juli 2010; BGE 1C_525/2009, Urteil vom 15. April 2010; BGE 1P.270/2003, Urteil vom 19.08.2003; BGE 1E.5/2000, Urteil vom 21. April 2000). Gesamthaft betrachtet kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im vorliegend interessierenden Zeitraum nicht bloss mit öffentlichund zivilrechtlichen Belangen vertraut war, sondern auch zumindest die Grundzüge des Strafrechts kannte.
Vorwurf der Ehrverletzung durch den Privatkläger
In einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 14. November 2010 (Urk. 2/7) führte der Beschuldigte im letzten Absatz aus: RA A._ will, wie er im ob. erw. Brief (das heisst in der Eingabe vom 11. November 2010 an das Notariat -Zürich, vgl. Urk. 25, Beilage 3) schreibt, noch weitere Briefe aus dem Nachlass und behauptet, arrogant mutwillig, ich wolle noch weitere Briefe daraus verschwinden lassen. Also er will am liebsten weiterplündern.
Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschuldigte lege dem Privatkläger in dieser Passage seiner Eingabe eine Ehrverletzung zur Last, welche darin bestehe, dass der Privatkläger dem Beschuldigten vorgeworfen habe, er wolle Briefe aus dem Nachlass der Erblasserin verschwinden lassen. Im Schreiben des Privatklägers an das Notariat -Zürich weise dieser das Notariat nun aber bloss darauf hin, dass der Beschuldigte verlauten lassen habe, dass er auf Veranlassung der Erblasserin verschiedene Dokumente aus der Liegenschaft zu entfernen habe; das gelte es zu verhindern. Darin sei so die Vorinstanz jedoch noch kein strafbares Verhalten, das der Privatkläger dem Beschuldigten vorwerfe, zu erblicken. Dies habe der Beschuldigte, da er den Brief des Privatklägers gelesen habe, gewusst. Somit habe er die Beschuldigung, der Privatkläger habe ihm ein
strafbares Verhalten zur Last gelegt, wider besseres Wissen erhoben und den Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt (Urk. 42/1 S. 26 f. und S. 30).
Die Verteidigung wendet ein, der Beschuldigte habe den Privatkläger mit dem besagten Teilbzw. Nebensatz keineswegs eines ehrenrührigen Verhaltens bezichtigen wollen (Urk. 76 S. 6). Er habe damals denn auch weder dem Privatkläger unmissverständlich dieses strafrechtliche Verhalten vorgeworfen, noch die Ausweitung der Untersuchung auf den Tatbestand der üblen Nachrede verlangt, und er habe auch keinen Strafantrag gestellt (Urk. 76 S. 5 und Urk. 96 S. 6). Vielmehr sei der zitierte Satz einzig im Zusammenhang mit den im Schreiben bereits vorgängig gegen den Privatkläger erhobenen anderen Vorwürfen geäussert worden und auch nur so zu verstehen.
Tatsächlich ist die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung des letzten Absatzes der Eingabe des Beschuldigten weder zwingend noch naheliegend.
Im Kontext betrachtet gewinnt man aus dem Schreiben vielmehr den Eindruck, dem Beschuldigten gehe es darum, dem Privatkläger (und neben ihm dem - Journalisten L. ) zur Last zu legen, aus dem Nachlass der Erblasserin einen Teil ihrer persönlichen Korrespondenz behändigt und missbräuchlich verwendet zu haben, weitere Briefe mitnehmen zu wollen sowie Schmuck gestohlen zu haben.
Der Privatkläger hatte im Schreiben an das Notariat vom 11. November 2010 wie erwähnt gefordert, dass dem Beschuldigten kein Zugang zur Liegenschaft der Erblasserin gewährt werde, um zu verhindern, dass dieser für den anstehenden Zivilprozess um das Erbe relevante Dokumente aus der Liegenschaft entferne (Urk. 25, Beilage 3, S. 2).
Der Beschuldigte negiert nun am Schluss seiner Eingabe eine solche Absicht, bezeichnet den Vorwurf des Privatklägers als arrogant mutwillig (gemeint wohl schlicht: frech), und dreht den Spiess um, indem er dem Privatkläger unterstellt, dieser würde am liebsten weitere Dokumente aus dem Haus holen (vgl. dazu
auch Urk. 3 S. 13). Dass der Beschuldigte aber gleichzeitig fordern würde, gegen den Privatkläger sei ein Strafverfahren wegen Ehrverletzung in Gang zu setzen, ist dem Schreiben zumindest nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um eine blosse Gegenbehauptung handelte.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sah im Rahmen ihrer Nichtanhandnahmeverfügung in den besagten Ausführungen des Beschuldigten offensichtlich ebenfalls weder eine ausdrückliche, noch eine implizite Belastung dieser Art, wird auf eine Bezichtigung wegen Ehrverletzung doch an keiner Stelle Bezug genommen (Urk. 11a/17).
Schliesslich lässt sich auch der vorliegenden Anklageschrift jedenfalls kein eindeutiger Vorhalt entnehmen, wonach der Beschuldigte eine solche Anzeige erstatten bzw. den Privatkläger in ein Ehrverletzungsverfahren hätte verwickeln wollen. Wesentlich naheliegender ist, dass die Passage von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit den anderen, obgenannten Deliktsvorwürfen zitiert wird (Urk. 11 S. 4). Darauf wird weiter unten eingegangen werden (Ziff. II.3.5 und II.3.6).
Kann dem Beschuldigten nun aber nicht nachgewiesen werden, dass er die Absicht hatte, mit der besagten Bemerkung den Beschuldigten der Ehrverletzung zu bezichtigen und mindestens eventualvorsätzlich eine entsprechende Strafverfolgung zu veranlassen ja wird ihm dies in der Anklage nicht einmal explizit vorgeworfen sind weitere Ausführungen zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang entbehrlich. Ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung fällt ausser Betracht, ohne dass dies im Urteilsdispositiv ausdrücklich erwähnt werden müsste.
Ob sich der Beschuldigte mit den vorliegenden Ausführungen der üblen Nachrede schuldig gemacht hat, ist im Rahmen der Erwägungen zu den tatsächlich vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfen zu prüfen (unten Ziff. II.3.5.4).
Prozessbetrug durch Behauptung eines entgeltlichen Beratungsmandats
Wie bereits erwähnt (oben Ziff. II.1), entspann sich kurz nach dem Ableben von F. ein Streit darum, wer von der Erblasserin als Willensvollstrecker eingesetzt und wer erbberechtigt sei.
Der Einzelrichter setzte am 5. Januar 2010, ausgehend vom Testament vom
7. August 2007, den Beschuldigten als Willensvollstrecker ein. Der Privatkläger als Rechtsvertreter von E. reagierte darauf umgehend und machte offenbar in Anlehnung an BGE 132 III 305 geltend, der Beschuldigte habe sich als entgeltlicher Berater der Erblasserin in einem Interessenkonflikt befunden, und er habe in Ausnützung der dadurch erlangten Vertrauensstellung F. in erbschleicherischer Weise bei der Abfassung des ihn begünstigenden Testaments beeinflusst (Urk. 11a/8/1 S. 2, Urk. 11a/8/2 S. 5 f., vgl. auch Urk. 23 S. 7 f.). Er habe arglistig und vorsätzlich gehandelt und auf diese Weise bewirkt, dass ihn die Erblasserin als Alleinerben für eine sehr grosse Erbschaft wie auch als Willensvollstrecker bedacht habe (a.a.O. S. 3). Jenes Testament sei daher gesamthaft nichtig, und der Beschuldigte könne nicht als Willensvollstrecker fungieren. Daraufhin erklärte der Einzelrichter mit Verfügung vom 12. Januar 2010 das dem Beschuldigten am 5. Januar 2010 ausgestellte Willensvollstreckerzeugnis für ungültig und enthob ihn mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres dieser Funktion.
Der Beschuldigte zeigte in seiner Eingabe an die Polizei vom 19. September 2010 Folgendes an (Urk. 2/4 S. 2): RA A. schrieb für E. gegen besseres Wissen und damit in betrügerisch täuschender Absicht, in seinen Eingaben an den ER, B. sei als Berater von der Erblasserin gegen deren Bezahlung voll tätig gewesen. Deshalb komme der BGE entsprechend dem Fall Stauffacher zur Anwendung und B. sei danach erbunwürdiger Erbe. Da der ER keine Rechnungsund Auftragsbelege von E. verlangte, siehe 1. und 2. Vfg des ER, erlag der ER dieser Täuschung, die mehr als nur zivilrechtlicher Betrug darstellt.
Rund zwei Monate später, am 21. November 2010, fasste der Beschuldigte in einer Eingabe an die Staatsanwaltschaft noch einmal unter dem Titel Betrug 3 zusammen: E. s RA A. gaukelt wider besseres Wissen und aktenwidrig bezüglich Rechnungsführung für F. durch Büro E. dem ER (Einzelrichter für Testamentseröffnungen) vor, B. sei ständiger honorierter Rechtsberater von F. gewesen, obwohl er keine Rechnung vorlegen konnte, BO / Beweis A. s Eingaben für E. an ER. (Urk. 2/8 S. 1).
In der Einvernahme vom 11. April 2012 führte der Beschuldigte auf Vorhalt der zur Anklage gebrachten Passage aus, er habe damit sagen wollen, dass ein Anwalt verpflichtet sei, dem Recht zu helfen (Urk. 3 S. 7). Wenn er, Dr. B. , anstelle des Privatklägers eine solche Behauptung aufgestellt hätte, dann hätte er die Rechnungen des Beraters an die Erblasserin eingereicht. Es sei aber keine einzige Rechnung als Beleg eingereicht worden - das habe er sagen wollen. Auf die Frage des Untersuchungsrichters, ob er davon ausgehen dürfe, dass ihm als Jurist die Voraussetzungen des Straftatbestands des Betrugs geläufig seien, meinte der Beschuldigte, es gebe Betrugsähnliches. In der Popularsprache sei es eine Irreführung, auf die der andere hineinfallen könnte. Der Einzelrichter sei auf einen Betrug hereingefallen. Die Nachfrage, ob das nun Popularsprache sei, beantwortete der Beschuldigte mit: Ich spreche immer nur in der Popularsprache. Ich habe mich mit der Sache nicht juristisch beschäftigt. Ich habe ja vorhin meine juristische Tätigkeit geschildert. Auf den zusammenfassenden Vorhalt, er habe behauptet, der Privatkläger habe sich durch die Behauptung, der Beschuldigte habe ein bezahltes Beratungsmandat für F. gehabt, betrügerisch verhalten, erklärte der Beschuldigte Ja, weil er keinen Beleg lieferte (Urk. 3 S. 14).
In der Untersuchung gegen E. hatte der Beschuldigte ausgeführt, der Richter hätte den Privatkläger auffordern müssen, Rechnungen und Belege des Beschuldigten vorzulegen. Dies nachdem E. ja für F. die Rechnungen bezahlt habe. Doch der Richter habe dem Privatkläger einfach geglaubt. Der Privatkläger habe das wider besseres Wissen geschrieben, was für ihn ein bewusst wahrheitswidriges Vorgehen gewesen sei.
Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei Dritter (materiell unbegründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen (BGE 122 IV 197, BGE 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009).
Der Beschuldigte zeigte nun aber mit dem zitierten Sachverhalt kein Verhalten an, das Arglist zu begründen bzw. den Tatbestand des Betrugs zu erfüllen vermöchte. Weder behauptete er, der Privatkläger habe ein ganzes Lügengebäude aufgebaut, noch machte er geltend, der Rechtsvertreter habe sich besonderer Machenschaften bedient. Gemäss den Vorbringen des Beschuldigten tischte der Privatkläger dem Richter lediglich eine einfache Lüge auf. Er bringt nicht vor, eine solche Lüge sei arglistig, weil der Richter im summarischen Verfahren dieser Parteibehauptung habe glauben müssen bzw. weil es nicht zulässig nicht zumutbar gewesen wäre, einen die Behauptung stützenden Beleg zu verlangen. Im Gegenteil moniert er gerade, dass der Einzelrichter keine Belege verlangt habe.
Legt der Beschuldigte dem Privatkläger in seiner Anzeige vom 19. September 2010 nichts anderes als eine einfache Lüge im Rahmen eines Zivilprozesses zur Last, dann umschreibt er damit kein strafrechtlich relevantes Verhalten und insbesondere keinen Prozessbetrug (BGE 122 IV 197 E. 3d; vgl. auch oben Ziff. II.1.2.2). Das war übrigens für die zuständige Behörde auch ohne Weiteres sofort erkennbar. Die Staatsanwaltschaft hielt denn auch in der Nichtanhandnahmeverfügung fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern einer solchen Eingabe vor Gericht strafrechtlicher Charakter zukommen solle (Urk. 11a/17 S. 1). Der Beschuldigte hat damit bereits in objektiver Hinsicht den Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt.
Dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt weder einen Betrug im Rechtssinne, noch eine andere Straftat darstellte, war auch dem Beschuldigten klar, wovon selbst der Privatkläger ausgeht (Urk. 23 S. 7 f.). Wohl war der Beschuldigte wie erwähnt kein Strafrechts-Spezialist. Doch hat er ein juristisches Studium absolviert und fungierte er in diversen Zivilprozessen bis ans Bundesgericht als Rechtsvertreter, weshalb er sich fraglos bewusst war, dass eine einfache
Lüge noch keinen Prozessbetrug darstellen kann. Wie erwähnt führte er denn auch im vorliegenden Strafverfahren aus, nur im umgangssprachlichen Sinn (in Popularsprache) von einem Betrug gesprochen zu haben bzw., der von ihm vorgebrachte Sachverhalt sei betrugsähnlich. Glaubte er nun aber nicht selbst irrtümlich, dem Privatkläger einen Betrug im Sinne des Strafgesetzbuchs vorzuwerfen, dann kann auch kein untauglicher Versuch der falschen Anschuldigung vorliegen.
Zu keinem anderen Schluss gelangte man im Übrigen, wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung - davon ausginge, der Beschuldigte habe geglaubt, das angezeigte Verhalten könne rechtlich als Betrug qualifiziert werden.
Der Nachweis ist nicht erbracht, dass der Beschuldigte ein entgeltliches Beratungsmandat inne hatte und in diesem Zusammenhang in einem Interessenkonflikt stand bzw. die Tätigkeit zu erbschleicherischen Zwecken nutzte. Aus den Akten ergibt sich, dass die Brüder HE. (zuerst H. , dann E. ) für die finanziellen Belange der Erblasserin (mit Ausnahme der Vermögensverwaltung) zuständig waren (Urk. 11a/5 S. 2), weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass
E. die angebliche Funktion des Beschuldigten, hätte er sie inne gehabt, mittels Dokument zu belegen vermocht hätte. In den Akten fehlt aber ein solcher Beleg (wie etwa eine Faktura ein Überweisungsbeleg). Auch aus den weiteren Akten ergibt sich kein ernsthafter Hinweis (beispielsweise eine eindeutige schriftliche Äusserung der Erblasserin) für einen Interessenkonflikt begründendes entgeltliches Beratermandat des Beschuldigten.
Ist nun aber davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte insoweit korrekt verhalten hat, durfte er wegen der besagten Äusserung des Privatklägers, von der er folglich wusste, dass sie nicht den Tatsachen entsprach und die er für wider besseres Wissen und in Betrugsabsicht geäussert hielt, Anzeige erstatten, ohne sich des untauglichen Versuchs der falschen Anschuldigung schuldig zu machen. Es kann bei dieser Betrachtungsweise keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte den Privatkläger bei seiner Anzeige eines strafbaren Verhaltens bezichtigte, obschon er genau wusste, dass der Privatkläger nicht Täter war. Er hat mithin den subjektiven Tatbestand von Art. 303 StGB nicht erfüllt (vgl. oben Ziff. II.2.1.2.5).
Der Privatkläger stellt sich eventualiter auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe sich der üblen Nachrede schuldig gemacht, indem er dem Privatkläger gegenüber den Behörden vorgeworfen habe, als Rechtsvertreter von E. vor Gericht wider besseres Wissen behauptet zu haben, der Beschuldigte sei honorierter Berater der Erblasserin gewesen, um ihn aus der Willensvollstreckerrolle
zu drängen und ihn als Erbschleicher hinzustellen, und daher ein Betrüger zu
sein (Urk. 23 S. 11 f., Urk. 41 S. 2, 6 und 8).
Nach ständiger Rechtsprechung sind Vorwürfe betreffend die gesellschaftliche Ehre, namentlich das berufliche Ansehen, durch Art. 173 StGB nicht geschützt, es sei denn, die Vorwürfe betreffen zugleich die Geltung der betreffenden Person als ehrbarer Mensch (BSK StGB, 3. Aufl., Franz Riklin, vor Art. 173 N 17 und N 19; BGE 116 IV 205, BGE 105 IV 118). Die Behauptung des Beschuldigten gegen- über den Strafbehörden, der Privatkläger habe im Rahmen der Vertretung der Interessen seines Klienten im Rahmen des summarischen Verfahrens in Erbschaftssachen in einer Eingabe an das Gericht bewusst gelogen, was betrügerisch sei, mag das (nicht geschützte) berufliche Ansehen des Privatklägers als fairer Anwalt beschlagen, erweckt aber beim unbefangenen Betrachter im Gesamtzusammenhang nicht gleichzeitig den Eindruck, der Privatkläger sei generell kein ehrbarer Mensch.
Ein Schuldspruch wegen übler Nachrede fällt daher ausser Betracht.
Prozessbetrug durch Behauptung unbefugter Postumleitung
In seiner Eingabe vom 19. September 2010 schrieb der Beschuldigte in einem weiteren Abschnitt Folgendes (Urk. 11a/9/4 S. 2 f.):
In betrügerisch täuschender Absicht zwecks Erreichung von Vermögensvorteilen mit Bereicherungswillen und Ausschaltung von Dr. B. als gerichtlich eingesetzter Willensvollstrecker reichten sowohl RA A. als auch E. dem ER eine betrügerische Aktennotiz (act. 19) ein, in welcher sie falsche Datumsangaben den Postumleitungsauftrag, den B. erteilt, täuschend an den ER produzierten, ohne einen postamtlichen Beleg dazu zu liefern. - Der ER fiel prompt und schnell darauf rein und schrieb sogar in seiner Verfügung B. hätte die Post
nachträglich trotz Strafandrohung umleiten lassen und dies sei so klar, dass er B. nicht befragen müsse! Dabei war B. im Besitze der postamtlichen
Belege, dass es genau umgekehrt war: Es war E. , der wiederholt mit mittäterischer Hilfe seines RA unzulässigerweise die Post der Erblasserin nochmals an sich umleitete. Dieses täuschende Vorgehen via Telefon und E-Mail-Notiz hat betrügerischen Charakter und brachte für ihre habgierige Ziele einen Erfolg. Der ER hörte B. dazu nicht an, sondern glaubte der betrügerischen Aktennotiz und ordnete die Erbschaftsverwaltung an, mit der Hauptbegründung B. hätte gegen die richterliche Anordnung verstossen, statt dass er die Postbelege verlangte und dann gesehen hätte, dass E. wiederholt dagegen mit aktiver täterischer Unterstützung seines RA A. gegen richterliche Anordnungen verstiess.
Der Beschuldigte behauptete hier, der Privatkläger habe als Rechtsvertreter von E. im Testamentseröffnungsverfahren dem Einzelrichter wahrheitswidrig, um den Prozess zugunsten seiner Partei zu beeinflussen bzw. den Beschuldigten als nicht vertrauenswürdigen und daher abzusetzenden Willensvollstrecker erscheinen zu lassen, mitgeteilt, der Beschuldigte habe noch nach der Aufhebung seines Willensvollstreckermandats (mit einzelrichterlicher Verfügung vom 12. Januar 2010) unbefugterweise die Post umleiten lassen. Der Vorwurf beschlägt wiederum eine einfache Lüge. Diese war an sich leicht überprüfbar, und der Einzelrichter hat dies denn auch teilweise getan, indem er sich bei der Post erkundigte (vgl. Urk. 11a/8/11), wo er allerdings eine falsche Auskunft erhielt, die bei ihm den Irrtum hervorrief, die Behauptung des Privatklägers treffe zu. Dieser Irrtum hätte vermieden werden können, wenn der Einzelrichter dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt hätte, hätte dieser doch seine (richtigstellende) Postquittung vom 12. Januar 2010 vorweisen können.
Der Beschuldigte brachte hier also erneut einen Sachverhalt zur Anzeige, der gar keinen Straftatbestand insbesondere nicht denjenigen des Prozessbetrugs erfüllen kann. Er ist daher der falschen Anschuldigung nicht schuldig.
Abermals ist sodann davon auszugehen, dass dem Beschuldigten klar war, dass der angezeigte Sachverhalt nicht strafrechtlich relevant war, womit ein untauglicher Versuch entfällt. Es kann diesbezüglich analog auf die bereits ergangenen Erwägungen (Ziff. II.3.3.4) verwiesen werden.
Auch hier gälte im Übrigen für den Fall, dass entgegen der durch das Gericht vertretenen Auffassung davon ausgegangen würde, der Beschuldigte habe das angezeigte Verhalten für einen Betrug gehalten, der subjektive Tatbestand von
Art. 303 StGB nicht erfüllt wäre, weil der Beschuldigte von der Richtigkeit des zur
Anzeige gebrachten Sachverhalts ausging bzw. die Anzeige nicht wider besseres Wissen erstattete.
Die Angelegenheit Postumleitung beruht nämlich auf einem weit reichenden Missverständnis. Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 erklärte der Einzelrichter in Erbschaftssachen das Willensvollstreckerzeugnis vom 5. Januar 2010 (Urk. 25, Beilage 1) für ungültig und entzog dem Beschuldigten damit die Befugnis, als solcher zu fungieren. Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten unbestrittenermassen am 13. Januar 2010 übermittelt (Urk. 76 S. 7, Urk. 3 S. 4). Er hatte damit davon noch keine Kenntnis, als er am 12. Januar 2010 bei der Post die an die Erblasserin adressierte Post an seine Adresse umleiten liess (Urk. 25, Beilage 11, Blätter 1 und 2), weil E. die Schlösser der Liegenschaft von F. am Tag nach deren Tod hatte auswechseln lassen und der Beschuldigte keinen Zutritt zum Haus (mehr) hatte (vgl. dazu Urk. 11a/5 S. 7 ff.). Es ist also anzunehmen, dass der Beschuldigte den Nachsendeauftrag aufgab, als er sich noch als legitimierter Willensvollstrecker wähnte und wähnen durfte.
Wegen eines Formularfehlers kam es nun aber bei der Post zu einer Verzögerung, und das Startdatum für die Umleitung wurde erst auf den 18. Januar 2010 gelegt. Von diesem Zeitpunkt erfuhr nun die Gegenpartei und glaubte, der Beschuldigte habe den Auftrag erst am 18. Januar 2010, als er bereits seit Tagen um die Aufhebung seiner Willensvollstreckerfunktion wusste, aufgegeben. Das liess sie über den Privatkläger den Einzelrichter zunächst auf unbekannte Weise, dann im Rahmen eines Telefonats (Urk. 11a/8/11) und schliesslich ergänzend via E-Mail (in welcher zwar vom 12. Januar 2010 die Rede ist, dieses Datum aber nicht als Umleitungsdatum bezeichnet wird, sondern als dasjenige, an dem im Büro E. letztmals Post der Erblasserin eingegangen war, was verschiedene
Gründe haben konnte, weshalb sich eine Angestellte denn auch schliesslich bei der Post erkundigte; missverständlich insoweit Urk. 3 S. 14 ff.) wissen
(Urk. 11a/8/11 und Urk. 11a/9/11, Blatt 2; vgl. zudem die Verfügung des Einzelrichters vom 29. Januar 2010 im Anhang zu Urk. 11a/9/11, dort S. 1 f.). Daraufhin erkundigte sich der Einzelrichter persönlich gleichentags bei der Post und erhielt ebenfalls die Auskunft, der Beschuldigte habe am 18. Januar 2010 die Postumleitung veranlasst (Urk. 11a/8/11). Da der Einzelrichter den Beschuldigten vor der superprovisorischen Verfügung vom 29. Januar 2010, mit der er unter Bezugnahme auf das Fehlverhalten des Beschuldigten die amtliche Erbschaftverwaltung durch das Notariat anordnete, nicht anhörte (oben Ziff. II.1.2), hatte dieser obschon im Besitz einer die Sachlage aufklärenden Quittung keine Gelegenheit, den Fehler zu korrigieren.
Der Beschuldigte seinerseits konnte die falsche Auskunft der Post nicht erkennen und nahm gestützt insbesondere auf die Erwägungen im Einzelrichterentscheid vom 29. Januar 2010 und die E-Mail vom 28. Januar 2010 sowie unwiderlegtermassen in Unkenntnis der Aktennotiz des Einzelrichters bzw. dessen eigenen Nachforschungen (Urk. 3 S. 15, Urk. 24 S. 15 f.) - deshalb begreiflicherweise an, der Privatkläger habe im Wissen um das tatsächliche Datum des Nachsendeauftrags (den 12. Januar 2010) dem Einzelrichter eine falsche Angabe gemacht, um den Einzelrichter zu überrumpeln und eine (finanziell einträgliche) Wiedereinsetzung des Beschuldigten als Willensvollstrecker zu verhindern (Urk. 11a/6/1 S. 18, Urk. 3 S. 3 f. und 14 f.). Gleichzeitig wurde denn auch beantragt, E. sei mit dieser Funktion zu betrauen. Von einem Anzeigevorhalt wider besseres Wissen kann daher keine Rede sein.
Was die Qualifikation der Vorbringen des Beschuldigten als üble Nachrede zum Nachteil des Privatklägers betrifft, so handelt es sich beim erhobenen Vorwurf wiederum um einen Angriff gegen das Verhalten des Privatklägers als Berufsmann, nicht als Privatperson. Die berufliche Ehre ist aber nicht geschützt.
Diebstahl von privater Korrespondenz sowie Hausfriedensbruch, Hehlerei und Unterdrüc kung von Urkund en
Der Beschuldigte behauptete in seiner Eingabe vom 19. September 2010 an die Polizei, der Privatkläger habe von E. entwendete Briefdokumente hehlerisch verwendet, indem er diese entgegen genommen und im Januar 2010 dem Mitarbeiter des [Zeitung] L. übergeben habe (Urk. 2/4 S. 2).
In seinem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben vom 24. Oktober 2010 (Urk. 2/5 S. 1) ging er bereits einen Schritt weiter und warf dem Privatkläger nebst Hehlerei auch Unterschlagung gewisser Dokumente (gemeint: Unterdrückung von Urkunden) vor, weil er (nur) die ihm dienlich erscheinenden Unterlagen
L. ausgehändigt und dem Einzelrichter eingereicht habe; darüber hinaus
legte er dem Privatkläger Anstiftung zur Plünderung des Nachlasses von Frau F. durch E. zur Last (Urk. 2/5 S. 1) und erklärte, Dr. iur. A. komme ebenso als aktiver Plünderungs-Teilnehmer in Frage. Entsprechend sei zu ermitteln, ob A. sich ebenfalls im Hause F. plündernd bewegt habe. Explizit nannte er in diesem Zusammenhang die Tatbestände des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs. Bei alledem bezog sich der Beschuldigte auf die behändigte Korrespondenz.
Mit Bezug auf die Anzeige vom 6. November 2010 (Urk. 2/6) werden dem Beschuldigten in der Anklageschrift keine Vorhalte gemacht. Diese Eingabe wird dort vielmehr überhaupt nicht erwähnt und deren Inhalt kann folglich auch nicht Gegenstand strafrechtlicher Vorwürfe im vorliegenden Verfahren sein. Auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 40 S. 24 f.) zur Äusserung des Beschuldigten im besagten Schreiben, wonach E. und Konsorten unter anderem eine Testamentskopie von B. entwendet und unterschlagen (gemeint: unterdrückt) hätten, ist daher entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 40 S. 24 f. und 29 f.) nicht weiter einzugehen.
In einem weiteren, am 14. November 2010 verfassten Schreiben (Urk. 2/7) nimmt der Beschuldigte Bezug auf eine Eingabe des Privatklägers vom 11. November
2010 an den Notar M. : Der Privatkläger schreibe dort, E. habe nichts aus dem Nachlass von F. genommen. Daraus folge, dass der Privatkläger L. beide persönliche Schriftstücke der Erblasserin, deren Verfasser der Beschuldigte und andere Personen gewesen seien, beim Plündern im Nachlass sichteten und verwendeten und den Gold-, Silberund Edelsteinschmuck total verschwinden liessen.
All dies sind nicht mehr pauschal gehaltene bloss vage Verdächtigungen, sondern konkrete Anschuldigungen gegenüber den Behörden, die einen Anfangsverdacht für strafbares Handeln begründen sollen und geeignet sind, zur Er- öffnung einer Untersuchung zu führen. Dass es auch diesbezüglich bei einer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft blieb, lag denn auch vor allem daran, dass sich die nötigen Erkenntnisse aus der bereits gegen E. geführten Untersuchung (in der auch die Vorwürfe gegen den heutigen Privatkläger thematisiert wurden) ziehen liessen.
Nicht abschliessend geklärt zu werden braucht, ob die zur Anzeige gebrachten Verhaltensweisen wären der behauptete Sachverhalt erstellt auch genau die Straftaten erfüllen würde, die der Beschuldigte angab, ist doch die zutreffende rechtliche Qualifikation durch den Bezichtigenden nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit als falsche Anschuldigung, so lange überhaupt ein Straftatbestand erfüllt sein kann (was, anders als hier, bei den Betrugsvorwürfen wie gezeigt nicht der Fall war; vgl. oben Ziff. II.2.1.2.2 und Ziff. II.3.3.4. und II.3.4.2).
Festzuhalten ist immerhin Folgendes:
Im Rahmen der Anzeige vom 19. September 2010 (Urk. 2/4) warf der Beschuldigte dem Privatkläger allein Hehlerei (Art. 160 StGB, allenfalls in Verbindung mit Art. 172ter, vgl. Urk. 40 S. 29) an von E. behändigter Korrespondenz vor. Als Vortat kommt eine ganze Reihe von Aneignungsdelikten in Frage, weshalb es in casu nicht darauf ankommt, welcher Tatbestand von Art. 137 bis 139 StGB, evtl. i.V.m. Art. 172ter StGB) der Hehlerei zugrunde liegt.
Im Schreiben vom 24. Oktober 2010 bezichtigte der Beschuldigte den Privatkläger, als Anstifter gar Mittäter an der unrechtmässigen Behändigung der Briefe beteiligt gewesen zu sein. Wiederum kommt es auf die Art des Aneignungsdelikts nicht an. Das Tatbestandselement der Absicht unrechtmässiger Bereicherung wäre übrigens nach herrschender Lehre erfüllt, wären die Dokumente tatsächlich weggenommen worden, um durch Verwendung eines Teils derselben den Beschuldigten indirekt via einen Presseartikel und direkt über Eingaben ans Gericht als Erbschleicher erscheinen zu lassen und sich so eine bessere Position im Prozess um die grosse Erbschaft zu ergattern (vgl. zum Thema BGE 114 IV 133; BGE 111 IV 74; Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., S. 85 ff.; BSK StGB, Niggli/Riedo, N 78 ff. vor Art. 137 StGB).
Ferner konnte sich der Privatkläger durch ein solches Verhalten auch des Hausfriedensbruchs schuldig machen.
Überdies konnte grundsätzlich auch eine Unterdrückung von Urkunden begangen worden sein, etwa wenn mit den behändigten, aber dem Gericht bewusst vorenthaltenen Briefen hätte aufzeigen lassen, dass der Beschuldigte die Erblasserin in keiner rechtlich relevanten Weise bei der Testamentserstellung beeinflusste, und falls dies im im Zeitpunkt der Anzeigen noch anstehenden (Urk. 58) ordentlichen Zivilverfahren betreffend Nichtigkeit / Ungültigkeit Testament eine entscheidende Rolle gespielt hätte. Dass der Staatsanwalt in der später ergangenen Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 11a/17) schliesslich eine andere rechtliche Würdigung vornahm, indem er die Korrespondenz nicht als Urkunden qualifizierte, ändert daran nichts.
Dass vorliegend davon auszugehen ist, dass sich der Privatkläger nicht wie vom Beschuldigten behauptet verhalten hat und er deshalb keines Deliktes schuldig ist, wurde bereits gesagt.
Nicht nachweisen lässt sich freilich auch, dass der Beschuldigte den Privatkläger hier wider besseres Wissen angeschuldigt hat, er mithin wusste, dass sich der angezeigte Sachverhalt nicht ereignet hat und er somit einen Nichtschuldigen belastete.
Vielmehr ist angesichts seiner schriftlichen Ausführungen in den Eingaben, seiner mündlichen Aussagen im vorliegenden Strafprozess und in demjenigen gegen
E. sowie aufgrund der weiteren Umstände davon auszugehen, dass er bis zur Anzeigeerstattung zunehmend davon ausging, E. und sein Anwalt für die Erbschaftssache, der Privatkläger, hätten gemeinsame Sache gemacht und auch vor den hier interessierenden Straftaten nicht zurückgeschreckt, um das Ziel, den Beschuldigten mit allen Mitteln zu diskreditieren und letztlich als Willensvollstrecker wie Erben auszuschalten, zu erreichen (vgl. etwa Urk. 3 S. 6 f., 13 und 20).
Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
Auch wenn der Beschuldigte anerkannte, dass E. noch bis zur Abdankung vom tt. Januar 2010 für die Verwaltung der Liegenschaft der Erblasserin und ihre finanziellen Angelegenheiten zuständig sein würde bzw. eine Übergangsverwaltung inne hatte (Urk. 3 S. 4 und 12, Urk. 11a/9/1), beinhaltete dies seines Erachtens nicht die Vereitelung des Zutritts zur Liegenschaft durch Auswechslung der Schlösser. Es erschien ihm rückblickend daher schon als verdächtig, dass
E. schon am Tag nach dem Versterben von F. die gesamte Schliessanlage der Liegenschaft auswechseln liess, womit auch ihm als zwischen dem 5. und 12. Januar 2010 eingesetztem Willensvollstrecker der Zugang zum Haus und damit zur Nachlassinventarisierung bzw. -sicherung verwehrt war (Urk. 11a/6/1 S. 4, Urk. 11a/6/2 S. 18, Urk. 11a/5 S. 7).
Wenige Wochen später, am tt.mm.2010, erschien im [Zeitung] ein doppelseitiger Artikel von L. , der sich unter anderem auf Dokumente und Korrespondenz berief, in welche die Zeitung Einblick gehabt habe (Urk. 25, Beilagen 2 und 4). In diesem Artikel, der den Titel Herr B. trug, wurde der Beschuldigte in den Dunstkreis eines Erbschleichers gestellt. Die Rede war unter anderem von süsslich-schwülstigen Briefen und Karten, die der Beschuldigte der Erblasserin geschrieben habe und von einer gegen ihn erhobenen Klage wegen Erbunwür- digkeit. Die Annahme der Beschuldigten, dass die im Bericht erwähnte Korrespondenz von E. und/oder seinem Anwalt aus dem Nachlass behändigt und dem vorgelegt wurde (vgl. dazu auch etwa Urk. 3 S. 10, S. 17 und 19), lag angesichts der ausgewechselten Schlösser, die den Zutrittskreis zur Liegenschaft einschränkten, und der Interessenlage der Partei und ihres Rechtsvertreters durchaus nicht fern.
Hinzu kam gemäss dem Beschuldigten, dass L. ihm einmal mündlich erklärt gehabt habe, der Privatkläger sei mit ihm ohne E. im Haus gewesen und habe dort private Korrespondenz gefunden, wobei der Privatkläger noch gesagt habe, er müsse mit E. darüber reden (Urk. 11a/6/1 S. 21). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 40 S. 22 f.) ist diese Behauptung nicht dadurch widerlegt, dass L. (der immerhin zugab, mit dem Beschuldigten telefonischen Kontakt gehabt zu haben) in der Zeugenaussage erklärte, nie mit dem Privatkläger in der Liegenschaft gewesen zu sein und von ihm keinerlei Informationen für den Artikel erhalten zu haben (Urk. 11a/7/3 S. 4 ff.). Ganz abgesehen davon, dass die zumindest sinngemäss bestrittenen Aussagen L. s (vgl. Urk. 3
S. 11) aus prozessualen Gründen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet
werden dürfen (Näheres dazu oben Ziff. I.6), steht hier Aussage gegen Aussage (ohne dass eine davon glaubhafter erschiene), und es ist durchaus denkbar, dass L. dem Beschuldigten zunächst vorflunkerte, mit dem Privatkläger ohne Beisein E. s auf die Briefe gestossen zu sein (etwa um Letzteren aus der Sache herauszuhalten), dann aber als Zeuge in der Einvernahme vom März 2011 insofern zur Wahrheit fand, als er nun zugab, E. (und nicht der Privatkläger) habe ihm Einsicht in den Briefwechsel zwischen dem Beschuldigten und der Erblasserin bzw. die Herbstprosa von Herrn B. gewährt und Informationen geliefert (Urk. 25, Beilage 4 = Urk. 11a/7/3 S. 3 und 5).
Dass der Privatkläger noch am 11. November 2010 - drei Tage vor der ersten Anzeige gegen den Privatkläger behauptet hatte, die veröffentlichten Informationen hätten alleine aufgrund der Aussagen von Herrn Dr. iur. B. stattgefunden (was, wie der Beschuldigte selbst ja wusste, nicht der Wahrheit entsprechen konnte) und sein Klient E. habe keine Unterlagen aus der Liegenschaft der Verstorbenen weggeschafft (Urk. 25, Beilage 3 = Urk. 11a/9/12 S. 2), war zusätzlich geeignet, die Vermutung, (auch) der Privatkläger könnte eine strafrechtlich bedeutende Rolle gespielt und insbesondere die Dokumente L.
selbst übergeben haben, zu verstärken. Genau dies gedacht bzw. diese Folgerung gemacht zu haben, macht der Beschuldigte denn auch geltend.
Auf ein Zusammenspiel E. s und des Privatklägers bei der Beschaffung und Verwendung besagter Korrespondenz zu Kompromittierungszwecken schien überdies hinzuweisen, dass der Privatkläger dem Gericht nach unwiderlegter Auffassung des Beschuldigten bloss einen Teil der Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Erblasserin einreichte, und zwar den (vermeintlich) zur Stützung des von E. vertretenen Standpunkts der Erbunwürdigkeit des Beschuldigten dienlichen (Urk. 3 S. 19 f., Urk. 22 S. 5 f., Urk. 11a/6/2 S. 6 f. und
S. 20). Soweit dem Beschuldigten im Zeitraum der Eingaben überhaupt schon bekannt war, dass von Seiten E. s geltend gemacht wurde, die Dokumente stammten von einer in Australien lebenden Cousine der Erblasserin (Urk. 3 S. 13, vgl. dagegen Urk. 76 S. 10 f., ferner Urk. 11a/5 S. 15 f.), durfte er angesichts der Ungewöhnlichkeit und Unbelegtheit dieser Quelle ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Angabe hegen. Auch dass die wenigen weiteren Personen, welche auf die Briefe und Karten faktisch Zugriff hatten, diese Papiere an sich genommen und aus eigenem Antrieb im Auftrag der Erblasserin E. und seinen Anwalt übergeben hätten, erschien als kaum wahrscheinlich, ist doch kein eigenes Interesse der besagten Personen für solchen Handlungen ersichtlich und hätte die Erblasserin, hätte sie eine solche Übergabe nach ihrem Tod gewünscht,
E. im Voraus direkt mit der Sicherung dieser Dokumente beauftragen
können. Der Beschuldigte hatte daher begründete Veranlassung, anzunehmen, dass die Korrespondenz entwendet worden war.
Weiter kam hinzu, dass E. bzw. der Privatkläger schon von Anfang an im Testamentseröffnungsverfahren zu Unrecht (so ist zu seinen Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, vgl. oben Ziff. II.3.3.5) und damit aus seiner Sicht böswillig behauptet hatten, der Beschuldigte habe die Erblasserin entgeltlich beraten und sei deshalb bezüglich des Testaments in einem Interessenkonflikt gestanden und erbunwürdig.
Ferner schien es wie bereits ausgeführt (oben Ziff. II.3.4.3) für den Beschuldigten, als ob von Seiten E. s bzw. des Privatklägers gegenüber dem Einzelrichter in Erbschaftssachen wider besseres Wissen zur Verunglimpfung des Beschuldigten im Testamentseröffnungsverfahren behauptet worden wäre, er habe noch nach dem Entzug des Willensvollstreckerzeugnisses die Post der Erblasserin umleiten lassen; dass dieser Meldung ein Fehler der Post, der wiederum zu einem Irrtum bei E. und seinem Anwalt (und letztlich beim Einzelrichter) führte, zugrunde lag, erfuhr der Beschuldigte erst viel später und musste er zuvor nicht erahnen.
In Anbetracht all dieser Verdachtsmomente und Ereignisse erscheint es als glaubhaft, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Wegnahme und Verwendung der Korrespondenz zwischen der Erblasserin und ihm eine Beteiligung (als Anstifter Mittäter) gar (teilweise) Alleintäterschaft des Privatklägers vermeinte. Er handelte mithin nicht wider besseres Wissen, als er in seinen Anzeigen und Eingaben - um alle seines Erachtens möglichen Tatkonstellationen abzudecken - die Vorwürfe des Diebstahls der privaten Korrespondenz (mit allfälligem Hausfriedensbruch), der Hehlerei (durch Verwendung der Dokumente, soweit sie nicht vom Privatkläger unrechtmässig an sich genommen worden waren) und der Unterdrückung von Urkunden (soweit der Privatkläger vorsätzlich wichtige, den Beschuldigten entlastende Korrespondenz nicht einreichte) gegen den Privatkläger erhob. Mangels erfülltem Tatbestandselement der Gewissheit über die Unwahrheit der belastenden Behauptung ist er daher insoweit vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen.
Es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte wegen übler Nachrede ins Recht zu fassen ist.
Wer als Rechtsanwalt unrechtmässig Dokumente behändigt und diese dann als Parteivertreter selektiv (ihm nicht dienliche Papiere unterdrückend) in einem Prozess um eine hohe Erbschaft und für einen diffamierenden Presseartikel nutzt bzw. wer solche Papiere, von denen er weiss annimmt, dass sie von einem Dritten widerrechtlich an sich genommen worden waren, in diesem Sinne verwendet, dessen Ansehen leidet nicht nur als Berufsmann. Wer solche Straftaten begeht, erscheint auch nicht als ehrbarer Mensch (BGE 101 IV 292, BGE 132 IV 112). Das wusste der Beschuldigte fraglos, als er seine Anschuldigungen erhob.
Der Beschuldigte hat mit seiner Anzeige folglich den objektiven wie den subjektiven Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt.
Davon, dass der Beschuldigte vorwiegend in Beleidigungsabsicht die Anzeige einreichte, kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr hatte sie einen Sachbezug zu Vorgängen im Rahmen des Testamentseröffnungsverfahrens. Entsprechend ist der Beschuldigte zum Gutglaubensbeweis zuzulassen.
Den Wahrheitsbeweis hat er nicht erbracht.
Aus den einlässlichen Erwägungen zur Anschuldigung wider besseres Wissen (Ziff. II.3.5.3) ergibt sich jedoch, dass der Beschuldigte sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben Ziff. II.2.3) mit Erfolg darauf beruft, ernsthafte Gründe gehabt zu haben, um die im Rahmen der Anzeige gemachten (vorliegend zu behandelnden) Äusserungen (wozu bei der Prüfung des Vorliegens einer üblen Nachrede auch der Vorwurf, der Privatkläger würde am liebsten weitere Dokumente aus der Liegenschaft unrechtmässig behändigen, gehört [oben Ziff. II.3.2]), in guten Treuen für wahr zu halten.
Rekapituliert sei hier nur Folgendes: Beim Beschuldigten liessen schon die wie anzunehmen ist unberechtigten - Vorwürfe des Privatklägers im summarischen Verfahren betreffend das Beratungsmandats mit erbschleicherischem Hintergrund und die eigenmächtige Postumleitung trotz gerichtlich angeordneten Entzugs des Willensvollstreckerzeugnisses den Verdacht aufkeimen, E. und sein Anwalt seien bereit, alle Register zu ziehen, um ihn als erbunwürdig erscheinen zu lassen und nötigenfalls so den Erbschaftsprozess zu gewinnen. Was die hier interessierenden Dokumente betrifft, so stand zunächst der Verdacht im Vordergrund, dass E. - der nach dem Tod der Erblasserin blitzschnell die Schlösser hatte auswechseln lassen - die private Korrespondenz unrechtmässig behändigt und dem -Redaktor L. zugänglich gemacht habe (der Beschuldigte zeigte
E. denn auch lange vor dem Privatkläger an). Als dann jedoch beides von E. (via den Privatkläger) bestritten wurde, war die Folgerung für den Beschuldigten naheliegend, dass der Privatkläger in einer strafrechtlich relevanten Form an der Beschaffung und selektiven Verwertung der Korrespondenz im Prozess und in der Presse beteiligt gewesen sein könnte. Denn für den Beschuldigten war nicht ersichtlich, wer sonst ein Interesse daran gehabt haben könnte, diese persönlichen Briefe und Karten an sich zu nehmen und im besagten Sinne zu verwenden.
Weitere Nachforschungen musste der Beschuldigte, nicht zuletzt angesichts der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht hoch anzusetzenden Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Anzeigeerstatters (oben Ziff. II.2.3), nicht betreiben. Insbesondere musste er nicht weitere Personen wie die Spitex-Angestellte I. befragen, ob und allenfalls aus welchen Gründen sie dem Privatkläger Korrespondenz übergeben hätten (vgl. dazu Urk. 11a/7/1 S 10 und 19).
Der Entlastungsnachweis gelingt dem Beschuldigen also. Er durfte unter den gegebenen Umständen auf die erfolgte Weise Anzeige erstatten, ohne sich der üblen Nachrede strafbar zu machen und ist daher freizusprechen.
Diebstahl von Schmuc k
Der Beschuldigte zeigte den Privatkläger bereits mit Schreiben vom 24. Oktober 2010 wegen Anstiftung zur Plünderung des Nachlasses von Frau F. durch E. an (Urk. 2/5 S. 1 f.) und erklärte, Dr. iur. A. komme ebenso als aktiver Plünderungs-Teilnehmer in Frage. Entsprechend sei zu ermitteln, ob A. sich ebenfalls im Hause F. plündernd bewegt habe. Dabei bezog er sich allerdings allein auf die abhanden gekommene Korrespondenz.
Im Scheiben vom 14. November 2010 (Urk. 2/7) folgert der Beschuldigte dann aber aus einer Eingabe des Privatklägers vom 11. November 2010 an den Notar M. , in welcher bestritten wird, dass E. etwas aus dem Nachlass von F. weggenommen habe, der Privatkläger L. beide hätten beim Plündern im Nachlass den Gold-, Silberund Edelsteinschmuck der Erblasserin total verschwinden lassen.
Der Beschuldigte verneinte in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 11. April 2012 zunächst, dem Privatkläger vorgeworfen zu haben, Schmuck gestohlen zu haben (Urk. 3 S. 13: Schmuck So habe ich das nicht geschrieben). Das unterstelle er dem Privatkläger nicht. Auf Vorhalt der Anzeige bestätigte er, zunächst E. des Schmuckdiebstahls verdächtigt zu haben, dann aber aufgrund des Vorbringens des Privatklägers, wonach E. nichts gestohlen habe, den Privatkläger belastet zu haben (S. 13 f.). Unmittelbar darauf wiederholte er: Ich möchte es ihm aber nicht unterstellen.
Es kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Anzeige die Gewissheit hatte, dass der Privatkläger den Schmuck der Erblasserin nicht gestohlen hatte. Kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorhalt wider besseres Wissen erfolgte, entfällt ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung.
Was den Tatbestand der üblen Nachrede betrifft, so steht ausser Frage, dass ein Schmuckdiebstahl ein unehrenhaftes Verhalten darstellt und die Behauptung, eine solche Tat begangen zu haben, geeignet ist, den Ruf eines Menschen als integre Person ernsthaft zu beeinträchtigen.
Der Beschuldigte bezichtigte den Privatkläger mit Wissen und Willen der Straftat, und er wollte, dass eine Strafuntersuchung in Gang gesetzt werde. Der Tatbestand von Art. 173 Ziff. 2 ist in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt.
Es kann offen bleiben, ob der Beschuldige mit Bezug auf diese Anschuldigung überhaupt zum Wahrheitsund Gutglaubensbeweis zuzulassen ist. Denn auch bejahendenfalls hilft ihm dies nichts, weil der Entlastungsbeweis misslingt.
Den Wahrheitsbeweis der Täterschaft des Privatklägers hat er nicht erbracht.
Der Beschuldigte hatte sodann nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen und auch in Nachachtung der Regel, dass bei einer Strafanzeige keine strengen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu stellen sind, keinen hinreichenden Grund, seine Äusserung für tatsachenkonform zu erachten. Wohl behauptete der Privatkläger, sein Mandant E. habe nichts aus dem Nachlass an sich genommen. Allein daraus durfte der Privatkläger aber selbst unter Berücksichtigung des bereits geschilderten, vom Beschuldigten in guten Treuen für wahr gehaltenen Verhaltens des Privatklägers im Zusammenhang mit dem Testamentseröffnungsverfahren bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt mitnichten schliessen, der Privatkläger sei auch ein Schmuckdieb. Dies zumal ein Schmuckdiebstahl nichts mit den (mutmasslichen) Absichten E. s und des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Prozess um die Erbschaft zu tun hatte.
Es kann dem Beschuldigten im Übrigen auch nicht darum gegangen sein, alle möglichen Tatverdächtigen zur Anzeige zu bringen, um so allenfalls den nach seiner Einschätzung sehr wertvollen Schmuck wieder in den Nachlass zurückzuführen, denn wäre dem so gewesen, hätte er der Polizei zumindest auch die Spitex-Angestellte I. und N. , eine Mitarbeiterin von E. , welche beiden Personen noch nach dem Tod der Erblasserin im Haus waren (Urk. 11a/5 S. 7, Urk. 11a/7/1 S. 23 ff., Urk. 11a/7/4 S. 10 ff.), als mögliche (Vermögens-
)Delinquentinnen gemeldet.
Sein völlig überschiessendes Anzeigeverhalten bezüglich des Schmuckdiebstahls wurde offensichtlich auch dem Beschuldigten im Nachhinein klar, erklärte er doch in der Untersuchung, nachdem er zuerst gar nicht mehr glauben konnte, einen solchen Vorwurf erhoben zu haben, mehrmals, er wolle dem Privatkläger keine solche Tat unterstellen. Offensichtlich war der Beschuldigte selbst über das damalige, unüberlegte und voreilige Vorpreschen mittels Strafanzeige überrascht.
Der Beschuldigte wäre damit an sich in diesem Anklagepunkt der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Die Vorinstanz hat jedoch den eingeklagten Sachverhalt insoweit nicht als erstellt betrachtet, als der Beschuldigte dem Privatkläger vorwerfe, sich bezüglich des Schmucks strafbar gemacht zu haben. Sie führte unter anderem aus, die Formulierung in Urk. 2/6 schliesse nicht aus, dass sich der Vorwurf der Mittäterschaft allein auf die Briefe (respektive deren hehlerische Weitergabe) bezogen habe, weshalb diesbezüglich kein neuer Vorwurf hinzutreten würde (Urk. 40
S. 25). Entsprechend findet sich denn auch in der rechtlichen Würdigung und der Zusammenfassung derselben kein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung mit Bezug auf die Vorwürfe des Diebstahls der Sachentziehung von Schmuck (a.a.O. S. 27 ff., insb. S. 34). Auch die Strafzumessung enthält keine
Erwägungen, die sich auf die unrechtmässige Wegnahme von Schmuck beziehen
(a.a.O. S. 35 ff.). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten also diesbezüglich freigesprochen, wenngleich sie dies im Dispositiv nicht explizit aufgeführt hat.
Der Privatkläger hat die einzelnen Sachverhalte, bezüglich welcher er einen Schuldspruch anstelle des bezirksgerichtlichen Freispruchs beantragt, in der Berufungserklärung ausdrücklich aufgeführt (Urk. 41 S. 2 ff., vgl. auch oben Ziff. I.). Ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung übler Nachrede wird darin bezüglich des Vorwurfs der Wegnahme (oder Hehlerei) von Schmuck nicht verlangt.
Würde nun heute ein Schuldspruch gefällt, verstiesse dies gegen das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist daher auch in diesem Anklagepunkt freizusprechen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich. Der Privatkläger dringt zwar durch, soweit er die Aufhebung der erstinstanzlichen Einstellungsverfügung beantragt, unterliegt aber im Resultat mit seinen (Haupt-)Anträgen auf Schuldspruch.
Es sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen.
Dem Beschuldigten ist aus der Gerichtskasse für die (teilweise) erbetene anwaltliche Vertretung in der Untersuchung und im erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'763.sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.zu bezahlen (Urk. 33; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 432 N 3).
Dem Privatkläger ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend weder für die Untersuchung, noch für die beiden gerichtlichen Verfahren eine Prozessoder Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wird Vormerk genommen.
Die Einstellungsverfügung der Vorinstanz wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. März 2013 bezüglich Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Rechtsmittel:
Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte Dr. iur. B. ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.- und das Honorar der amtlichen Verteidigung auf Fr. 6'000.-.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Privatkläger auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'763.sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 13/1
die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 29. Mai 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic iur. Hafner
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