E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB130371: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hat am 25. November 2013 in einem Fall von versuchter Schreckung der Bevölkerung entschieden. Der Beschuldigte wurde für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 10.- belegt, wovon 21 Tage durch Haft erstanden sind. Die Probezeit einer früheren Geldstrafe wurde verlängert, und die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hatte auf Facebook eine bedrohliche Nachricht veröffentlicht, die von einer Vielzahl von Personen gelesen werden konnte. Die Verteidigung des Beschuldigten forderte einen Freispruch, jedoch wurde die Schuld des Beschuldigten bestätigt. Der Richter war Dr. F. Bollinger, und die Gerichtskosten betrugen Fr. 13'612.-. Die verurteilte Person war männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB130371

Kanton:ZH
Fallnummer:SB130371
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB130371 vom 25.11.2013 (ZH)
Datum:25.11.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:versuchte Schreckung der Bevölkerung und Widerruf
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Facebook; Staat; Person; Geldstrafe; Urteil; Personen; Berufung; Eintrag; Täter; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Bevölkerung; Erfolg; Probezeit; Verteidigung; Drohung; Freunde; Tagessätze; Tagessätzen; Recht; Versuch; Verschulden; Mitteilung
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 182 StPO ;Art. 22 StGB ;Art. 258 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 356 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 44 StGB ;Art. 46 StGB ;Art. 46 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:109 IV 137; 121 IV 202; 123 IV 49; 126 IV 176; 130 IV 111; 130 IV 58; 134 IV 140; 134 IV 1; 134 IV 60; 135 IV 180; 136 IV 156; 137 IV 113; 137 IV 1;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 178 OR, 2014

Entscheid des Kantongerichts SB130371

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130371-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur.

J. Meier und lic. iur. H. Meister sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.

A. Truninger

Urteil vom 25. November 2013

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

versuchte Schreckung der Bevölkerung und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Dezember 2012 (GB120099)

Anklage:

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Oktober 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 38 S. 14 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.-, wovon 21 Tage durch Haft erstanden sind.

  3. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

  4. Die Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. August 2011 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.wird um ein Jahr verlängert.

  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr.

    E-6/2011/1875 vom 4. Oktober 2012 in Höhe von Fr. 13'612.werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

  7. (Mitteilung)

  8. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge :

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2)

    1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 sei mein Mandant freizusprechen.

    2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 bis 4 sei keine Strafe auszufällen.

    3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 seien die Kosten gemäss Dispositiv Ziff. 5 dem Staat aufzuerlegen.

    4. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 seien die Kosten des Strafbefehls dem Staat aufzuerlegen.

    5. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 sei von einer Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung abzusehen.

    6. Die Kostenund Entschädigungsfolgen (inklusive Haftentschädigung) des vorliegenden Verfahrens seien zu Lasten des Staates zu verlegen.

    7. Eventualiter: In Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 seien die Auslagen der Untersuchung auf die Staatskasse zu nehmen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 48)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen:

I.
Verfahrensgang

1. Mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2012 erkannte die Staatsanwaltschaft Zürich

  • Sihl den Beschuldigten A.

    der Schreckung der Bevölkerung im

    Sinne von Art. 258 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, entsprechend Fr. 1'350.-, wovon 21 Tagessätze durch Haft erstanden waren. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 2. Augst 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, entsprechend Fr. 1'800.-, verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl. Sie verlängerte indes die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr (Urk. 21). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 innert Frist Einsprache (Urk. 22). In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl am 2. November 2012 im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO Anklage beim Einzelgericht des Bezirks Zürich (Urk. 24).

      1. Nach durchgeführter Hauptverhandlung sprach der Einzelrichter den Beschuldigten mit Urteil vom 4. Dezember 2012 schuldig der versuchten Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB in Verbindung mit Art.

        22 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.- (Urk. 31). Weitere Einzelheiten des Entscheides können dem Ingress dieses Urteils entnommen werden.

      2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 8) liess der Beschuldigte am

    14. Dezember 2012 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 33). Das Urteil ging dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl am 28. bzw. 29. August 2013 (Urk. 37/2 und 37/1) in begründeter Fassung zu (Urk. 35).

      1. Unter dem 14. September 2013 reichte die erbetene Verteidigung der erkennenden Kammer die Berufungserklärung ein (Urk. 40). Aus dieser geht hervor, dass vom Beschuldigten ein Freispruch verlangt wird. Für den Fall eines

        Schuldspruchs beanstandete die Verteidigung die Kostenauflage gemäss Dispositiv

        Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils. Beweisanträge stellte die Verteidigung keine. Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2013 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, das ihm zugestellte Datenerfassungsblatt auszufüllen und verschiedene Unterlagen betreffend seiner finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 46). In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl mit Eingabe vom 23. September 2013 mit, dass sie keine Anschlussberufung erhebe und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48).

      2. Am 25. September 2013 erteilte der Beschuldigte Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse (Urk. 49; Urk. 51/1 und 51/2). Bereits unter dem 5. September 2013 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten

    eingeholt worden (Urk. 39), welcher mit dem bereits bei den Akten liegenden (Urk. 20/2) inhaltlich übereinstimmt.

    II.
    Umfang und Gegenstand der Berufung / Beanstandungen
    1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1 zu Art. 402). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und als Folge

      davon die Übernahme der Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse sowie eine angemessene Entschädigung. Damit sind sämtliche Ziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten und stehen zur Disposition.

    2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Sachverhalt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 4. Oktober 2012 (Urk. 21). Darin wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am tt. März 2012, um ca. 12:00 Uhr, an seinem Wohnort in Zürich auf seiner Profilseite der Online-Plattform Facebook folgenden Text geschrieben:

      FREUT SICH HÜT NIEMERT, DASS ICH GEBORE WORDE BIN..ICH SCHWÖR, ICH ZAHLS EU ALLNE ZRUG!!! ES ISCH NÖD E FRAG VO DE HÖFLICHKEIT, SONDERN VOM RESPEKT UND EHRE. ICH VERNICHTE EUI ALLI, IHR WERDET ES BEREUE, DASS IHR MIR NÖD IM ARSCH KROCHE SIND, DENN JETZT CHAN EU NIEMERT ME SCHÜTZE POW!!!!POW!!!!POW!!!!

      Dieser Eintrag auf der Profilseite des Beschuldigten sei für diejenigen Personen einsehbar gewesen, welche über die Online-Plattform Facebook ein eigenes Profil erstellt und in Bezug auf den Beschuldigten den Freundschaftsstatus inne gehabt hätten. Es habe sich um ca. 290 Personen gehandelt, die so Einsicht in den betreffenden Text hätten nehmen können, was der Beschuldigte gewusst habe. Aufgrund des so veröffentlichen Textes hätten die mit dem Text konfrontierten Personen ernsthaft befürchtet, der Beschuldigte würde ihnen einem anderen nicht genau bestimmbaren Personenkreis ein Leid zufügen gar Menschen töten, was der Beschuldigte mit seiner Handlungsweise zumindest in Kauf

      genommen habe.

    3. In seiner Berufungserklärung vom 14. September 2013 (Urk. 40) bestreitet die Verteidigung zum einen, es sei nicht aktenmässig erstellt, dass sich der Beschuldigte die Schreckwirkung seines Textes überhaupt vorgestellt habe. Damit habe er diese auch nicht billigend in Kauf nehmen können, weshalb ein Eventualvorsatz zu verneinen sei (Urk. 40 S. 1). Zum andern macht die Verteidigung eine unzutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz geltend. Sie führt in dieser Hinsicht aus, dass der Beschuldigte die betreffenden Zeilen nur an seine

    Facebook-Freunde und nicht an die wie vom objektiven Tatbestand gefordert -

    Bevölkerung gerichtet bzw. adressiert habe. Zudem könne vorliegend nicht von einer Drohung gesprochen werden. Von einem Durchschnittsbürger werde der Text jedenfalls nicht als Drohung interpretiert. Und schliesslich mangle es auch an der erforderlichen Ernsthaftigkeit der Drohung (Urk. 40 S. 2).

    III.
    Schuldpunkt
    1. Erstellung des Anklagesachverhaltes

      1. Was den äusseren Sachverhalt anbelangt, anerkannte der Beschuldige, dass er am tt. März 2012, um ca. 12:00 Uhr, an seinem Wohnort in Zürich den vorstehend aufgeführten Text auf seiner Profilseite der Online-Plattform Facebook verfasst hat. Ebenso bestritt er nicht, dass er mit ca. 290 Personen auf Facebook befreundet sei und alle diese Personen Einsicht in den Text hätten nehmen können (Urk. 2 S. 1 ff.; Urk. 3 S. 1 ff.; Urk. 29 S. 1; Urk. 55 S. 5). Das Geständnis des Beschuldigten entspricht der Aktenlage, so dass der objektive Teil der Sachverhaltsdarstellung damit rechtsgenügend erstellt ist.

      2. Im dem Strafbefehl entnommenen Anklagesachverhalt unter Ziffer I. Abs. 4, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO die Anklage ersetzt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe mit seiner Handlungsweise zumindest in Kauf genommen, dass aufgrund des so veröffentlichten Textes die mit dem Text konfrontierten Personen ernsthaft befürchtet hätten, der Beschuldigte würde ihnen oder

        einem anderen nicht genau bestimmbaren Personenkreis ein Leid zufügen gar Menschen töten (Urk. 21). Damit wird der subjektive Teil der Sachverhaltsdarstellung umschrieben. In dieser Hinsicht machte der Beschuldigte aber stets geltend und wiederholte dies auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er diesen Facebook-Eintrag als Witz gemeint habe. Er sei frustriert und enttäuscht über die geringe Resonanz seines Geburtstages gewesen. Um Aufmerksamkeit zu erreichen, habe er mittels Übertreibungen und Zynismus den betreffenden Eintrag verfasst. Er habe nicht vorgehabt, jemanden zu erschrecken. Seine

        Freunde würden ihn kennen und wissen, dass er solche lustige und sarkastische Texte verfasse. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass sein Text irgendwie negativ aufgefasst und in Verbindung zu Amokläufen so gebracht werden könnte (Urk. 2 S. 1; Urk. 3 S. 2; Urk. 19/8 S. 2; Urk. 29 S. 3 ff.; Urk. 55 S. 6 ff.). Damit stellt der Beschuldigte wie die Vorinstanz richtig gesehen hat in Abrede, eventualvorsätzlich gehandelt zu haben.

      3. Was der Beschuldigte wusste, wollte in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht soweit der Täter nicht geständig ist regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58 Erw. 8.5). Die Feststellung des subjektiven Tatbestandes ist Bestandteil der Sachverhaltsabklärung (Urteil des BGer vom 17. August 2011 6B_480/2011 mit Verweis auf BGE 137 IV 1 Erw. 4.2.3 S. 4 f.). Im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung ist somit noch die verbleibende strittige Frage zu prüfen, ob der Beschuldigte der Schreckwirkung seines Facebook-Eintrages bewusst war und er diese in Kauf nahm.

      4. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigten habe sich anlässlich der Abfassung des Facebook-Eintrages nicht vorgestellt, dass dieser andere Personen erschrecken könne (Urk. 40 S. 1). Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zu dieser Frage zusammengefasst erwogen, dass die Drohung des Beschuldigten für aussenstehende Personen unmissverständlich formuliert sei. Neben dem Vorwurf des Versäumnisses, ihm zum Geburtstag zu gratulieren, vermittle der Wortlaut den Eindruck von Enttäuschung, Wut und entsprechenden Rachegedanken. Der intelligente Beschuldigte sei sich der Schreckwirkung seines Eintrages durchaus bewusst gewesen. Ebenso sei ihm bewusst gewesen, dass jemand, der ihn nicht kenne, seine Persönlichkeit und die Ernsthaftigkeit der Drohung nicht habe einschätzen können (Urk. 38 S. 7 f.).

      5. Die vorstehend im Ergebnis zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. In Betracht zu ziehen ist vorab, dass der Beschuldigte den Vorwurf, die Schreckwirkung seines Facebook-Eintrags sei ihm

        durchaus bewusst gewesen, grundsätzlich bestreitet bzw. geltend macht, er habe diesen Eintrag als Witz gemeint. Eine detaillierte Analyse seiner Aussagen betreffend den fraglichen Eintrag ist damit obsolet. Seine grundsätzliche Haltung erscheint immerhin als konstant und kohärent. Der Beschuldigte bleibt bei seiner Darstellung, ohne der Versuchung zu erliegen, seine Aussagen seine Erklärungen dazu anzupassen, was ein Lügensignal wäre. Dennoch vermag sein Vorbringen nicht zu überzeugen und erscheint unglaubhaft. Der Wortlaut des Eintrages ist klar und unmissverständlich formuliert. Irgendwelche Hinweise dafür, dass es sich dabei bloss um einen Spass handeln könnte, finden sich darin nicht. Im Gegenteil: Der Beschuldigte spricht von Heimzahlen, Vernichtung, Unterlassen von Respekt und Ehre und damit fehlender Anerkennung sowie davon, dass

        sie alle es bereuen würden. Die abschliessende Verwendung der Ausdrücke Pow, Pow Pow, welche nach eigenen Aussagen des Beschuldigten Schüsse darstellen sollen (Urk. 2 S. 3; Urk. 55 S. 7), verleihen seiner Äusserung wie die Erstinstanz zu Recht festhält (Urk. 38 S. 5) eine noch beängstigendere Komponente. Hinzu kommt die damalige Gefühlslage und der Beweggrund des Beschuldigten. Im Vorfeld des zu beurteilenden Ereignisses wies der Beschuldigte bereits ein fragiles Selbstwertgefühl auf. Die Selbstwertproblematik akzentuierte sich in der Folge durch verschiedene Belastungen. Er hatte die Maturaprüfung im ersten Anlauf nicht bestanden und bei der zweiten Prüfung war er nicht sicher, wie diese ausgefallen war. Dazu kam nun noch die Enttäuschung und Frustration über die geringe Resonanz an seinem Geburtstag. Er wollte Anerkennung und Aufmerksamkeit erhalten, weshalb er gemäss eigener Aussage seinen Facebook-Eintrag dramatisch aufgebaut habe (Urk. 19/8). Angesichts all dieser Umstände war sich der intelligente Beschuldigte der Schreckwirkung seiner Äusserung durchaus bewusst. Der subjektive Sachverhalt ist damit erstellt.

    2. Rechtliche Würdigung

      1. Die Vorinstanz hat den erstellten Anklagesachverhalt als versuchte Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB gewürdigt. Ihren

    Erwägungen kann in allen Teilen gefolgt und darauf verwiesen werden (Urk. 38

    S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

        1. Die Verteidigung beanstandet die Annahme der Vorinstanz, dass durch die Handlungsweise des Beschuldigten die Bevölkerung in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Der Beschuldigte habe den inkriminierenden FacebookEintrag auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht. Diese sei nur seinem Freundeskreis zugänglich. Gleichzeitig sei klar gewesen, dass sich die betreffenden Zeilen nur an seine Freunde gerichtet hätten. Damit sei die Erklärung für die Öffentlichkeit gerade nicht wahrnehmbar gewesen (Urk. 40 S. 3; Urk. 55 S. 3 f.).

        2. Nach herrschender Lehre genügt es im Normalfall nicht, wenn die Androhung nur einen Einzelnen betrifft. Dies wird damit begründet, dass sie die Bevölkerung in Schrecken versetzten sollte. Daher wird in der Lehre gefordert, dass die Drohung eine unbestimmte Vielzahl von Personen betreffen müsse (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. Aufl. Bern 2013,

          § 38 N 5; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 184; Schubarth/Vest, Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Bern 2007, N 16 zu Art. 258; Fiolka in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013 N 22 zu Art. 258). Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat in einem Urteil vom 9. November 2005 festgehalten, dass ein falscher Bombenalarm, welcher die Räumung eines deutschen Landgerichts bewirkt und die Durchführung der Hauptverhandlung in einer Berufungssache verhindert habe, nach Schweizer Recht als Schreckung der Bevölkerung strafbar sei (Urteil des BGer 1A.199/2005 Erw. 3.3.5.). Ebenso kann nach Auffassung des Bundesgerichtes auch die Androhung eines Amoklaufs den Tatbestand von Art. 258 StGB erfüllen (vgl. BGE

          136 IV 156 Erw. 3.4). Das Kantonsgericht VD hat demgegenüber in einem Entscheid vom 18. Juli 1994 erwogen, dass für die Drohung das Tatbestandsmerkmal der Bevölkerung nicht gegeben sei, wenn alle Beteiligte an einem

          bestimmten Ereignis in casu offenbar einige Mieter des Miethauses gemeint waren (SJZ 1996, S. 245 f.).

          Das Androhen einer Gefahr muss geeignet sein, weitere Kreise, die Bevölkerung zu erreichen. Die Probleme, die sich bei der Abgrenzung zwischen der

          Bevölkerung und einer Mehrheit von Einzelnen ergeben, lassen den Schluss zu, dass die Äusserung des Täters öffentlich erfolgen muss (BSK StGB II - Fiolka, N 29 zu Art. 258). Öffentlich sind gemäss der neuesten Praxis des Bundesgerichts alle Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Als privat sind Äusserungen anzusehen, die im Familienund Freundeskreis sonst in einem durch persönliche Beziehungen besonderes

          Vertrauen geprägtem Umfeld erfolgen (BGE 130 IV 111 Erw. 5.2.2.; zustimmend Fiolka, Medialex 4/2004, S. 221 f.). Eine rein numerische Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit wird hingegen abgelehnt (BGE 126 IV 176 Erw. 2c; BSK StGB II

          -Fiolka, vor Art. 258 N 13; Fiolka / Niggli, AJP 2001, S. 540). Der Entscheid, ob eine Handlung noch im privaten Kreis erfolgt, ist auf Grund der konkreten Umstände zu treffen. Es liegt auf der Hand, dass dabei die Zahl der anwesenden Personen ebenfalls eine Rolle spielen kann. Je enger diese miteinander verbunden sind, umso umfangreicher kann der Kreis sein, ohne den privaten Charakter zu verlieren. Umgekehrt ist etwa ein Gespräch unter vier Augen auf Grund der dadurch geschaffenen Vertraulichkeit auch dann dem privaten Kreis zuzurechnen, wenn sich die involvierten Personen nicht näher kennen. Die Zahl der Adressaten einer Äusserung kann daher den Entscheid über die Privatheit bzw. Öffentlichkeit mitbeeinflussen, ohne aber für sich allein ausschlaggebend zu sein.

        3. Die Kritik der Verteidigung (Urk. 56 S. 3 f.) erweist sich als nicht zielführend. Der Beschuldigte drohte auf Facebook die Vernichtung all derjenigen an, die ihm nicht zu seinem Geburtstag gratuliert hatten. Er verwendete dabei unter anderem die Formulierung ICH ZAHLS EU ALLNE ZRUG und ICH VERNICHTE EUI ALLI. Angesichts dessen richtete sich die Drohung somit nicht

    gegen eine bestimmte Person bzw. einen klar bestimmten Personenkreis. Der Kreis möglicher Opfer war daher nicht von vorneherein begrenzt, sondern betraf grundsätzlich jedermann. Gemäss eigener Aussage des Beschuldigten richtete sich seine Mitteilung denn auch nicht gegen eine konkrete Person. Facebook sei so schwammig, die Mitteilung habe er einfach an die gerichtet, die es lesen. Er habe niemanden konkret im Sinn gehabt (Urk. 2 S. 2; Urk. 55 S. 8). Die Möglichkeit zum Lesen erhielten zunächst die 290 sogenannten FacebookFreunde. Alsdann gemäss Aussagen des Beschuldigten (Urk. 55 S. 8) aber auch allenfalls deren Freunde, da die betreffende Mitteilung mit einem einfachen Handgriff (Drücken des like-button) weitverbreitet werden kann. Der Beschuldigte versuchte mit seiner Äusserung Aufmerksam zu erreichen (Urk. 19/8 S. 3). Seine Absicht war augenscheinlich, dass möglichst viele Personen im Rahmen des Facebook Kenntnis von seiner Mitteilung erhielten. Jedenfalls ging es ihm nicht darum, mit seiner Mitteilung nur einen klar definierten Kreis von Personen zu erreichen. Das objektive Tatbestandsmerkmal der Bevölkerung ist damit erfüllt.

    Von der Androhung des Beschuldigen erhielten (zunächst) 290 sogenannte Facebook-Freunde des Beschuldigten Kenntnis (Urk. 3 S. 2). Gemäss Angaben des Beschuldigten, waren die Facebook User nicht alle miteinander bekannt (Urk. 55 S. 5). Auch soweit sie sich kannten, waren sie nicht alle durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden. Vielmehr habe es unter ihnen viele

    lockere Beziehungen gegeben (Urk. 55 S. 5). Sie bildeten nicht einen sonst wie durch Vertrauen geprägten engen Kreis von wenigen Personen. Bei einer derartigen Anzahl von Personen bzw. Facebook-Freunden tritt eine persönliche Beziehung in den Hintergrund, mögen auch persönliche Beziehungen innerhalb des gesamten Personenkreises bestehen. Der Umstand allein, dass alle Empfänger der Mitteilung sogenannte Facebook-Freunde des Beschuldigten waren, vermag keine Privatheit zu begründen. Zu Recht hat die Vorinstanz im übrigen auch

    darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte bei einer über Facebook verbreiteten Mitteilung gerade nicht davon ausgehen konnte, dass Gesagtes nicht

    weitererzählt bzw. weitergezeigt wird (Urk. 38 S. 6). Der Beschuldigte erwähnte denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe nicht kontrollieren können, ob die Freunde seiner 290 Facebook-Freunde die Möglichkeit zum Lesen seiner Mitteilung hätten erhalten können. Wenn seine Freunde etwas liken (likebutton drücken) würden, hätten es deren Freunde sehr wahrscheinlich sehen können (Urk. 55 S. 8). Mit zunehmender Anzahl von Adressaten schwinden nicht nur persönliche, institutionelle etc. Bindungen, sondern eben auch die Kontrollmöglichkeiten des Äusserers. So erhielten auch Personen, welche nicht dem Facebook-Freundeskreis des Beschuldigten angehörten, Kenntnis von der

    Drohung, wie beispielsweise der Schulleiter B.

    (Urk. 8 S. 5). Die

    inkriminierenden Äusserungen des Beschuldigten waren daher öffentlich.

        1. Die Verteidigung kritisiert sodann, dass die Vorinstanz den betreffenden Facebook-Eintrag als Drohung qualifiziert habe. Von einer solchen könne nur dann gesprochen werden, wenn diese auch ernst zu nehmen sei. Für gewöhnlich sei hierbei auf das Empfinden eines Durchschnittsbürgers abzustellen. In diesem Zusammenhang gelte es festzuhalten, dass sich der Schulleiter der C. -Schule bei der Polizei gemeldet und dieser den Sachverhalt geschildert habe. Die Polizei habe ihm daraufhin entgegnet, er solle die Sache nicht so ernst nehmen. Vor diesem Hintergrund sei erstellt, dass der betreffende Facebook-Eintrag von einem Durchschnittsbürger nicht als Drohung interpretiert wurde (Urk. 40 S. 3; Urk. 56 S. 4 f.).

        2. Nach herrschender Lehre muss es sich um eine schwerwiegende Gefahr handeln. Dass ergibt sich schon daraus, dass deren Androhung Vorspiegelung die Bevölkerung in Schrecken versetzt (Botschaft 1991, S. 1082). Die besondere Schwierigkeit des Tatbestandes liegt in der Bestimmung der Intensität der Gefahr. Die angedrohte Gefahr ist demnach hinsichtlich Art und Ausmass zu präzisieren (qualitatives Element). Betrachtet man den Zweck der Norm, kann nicht jede Gefahr für Leib, Leben und Eigentum genügen, sondern erforderlich ist, dass die Gefahr geeignet ist, die Bevölkerung in Schrecken zu versetzen. Die Drohung muss sich somit auf eine objektiv schwere, gegen Leib, Leben Eigentum gerichtete Schädigung beziehen. Als Beispiele sind zu

          nennen: Falscher Bombenalarm im Flughafengebäude einem Warenhaus, Katastrophenmeldungen im Radio etc. Heutzutage ist vor allem an eine Gefährdung durch Sprengstoffe, Chemikalien, biologische Erreger und radioaktives Material zu denken (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 38 N 4; Donatsch/Wohlers, a.a.O.,

          S. 184; Schubarth/Vest, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 258; BSK StGB II-Fiolka, N 17 ff. zu Art. 258). Auch die Androhung eines Amoklaufs kann den Tatbestand erfüllen, da der Kreis möglicher Opfer nicht von vorneherein begrenzt ist (BSK StGB II-Fiolka, N 19 zu Art. 258 unter Hinweis auf BGE 136 IV 156). Die Androhung muss sodann nicht erst gemeint sein, sondern es genügt, wenn sie als ernst gemeint erscheint bzw. als ernstgemeint wahrgenommen werden kann (BSK StGB II-Fiolka, N 14 zu Art. 258).

        3. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung (Urk. 38 S. 5), auf die verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), dargelegt, dass die vom Beschuldigten über Facebook verbreitete Äusserung, er werde alle, die ihm nicht zum Geburtstag gratuliert hätten, vernichten, objektiv geeignet war, die Bevölkerung in Angst und Schrecken zu versetzten. Diese Androhung stellt den schwerst möglichen vorstellbaren Nachteil für Leib und Leben dar. Dem Vorderrichter ist auch darin zu folgen, dass die Verwendung der Formulierung Pow, Pow, Pow am Schluss der Mitteilung den Eindruck erweckt hat, der Beschuldigte habe bereits eine konkrete Vorstellung über seine Vorgehensweise gehabt (Urk. 38 S. 5). Objektive Anhaltspunkte dafür, wonach die Empfänger bzw. Leser die Äusserung nur als Spass zu verstehen hätten, finden sich weder im Wortlaut des Textes noch sind solche zwischen den Zeilen auszumachen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Äusserung offensichtlich im Zustand einer emotionalen Erregung ausgestossen hat. Der Beschuldigte war über die ausbleibenden Reaktionen zu seinem Geburtstag enttäuscht und frustriert. In Anbetracht dessen kann vorliegend nicht gesagt werden, den Empfängern habe klar sein müssen, dass im Zustand der negativen Erregung oftmals Formulierungen gewählt werden, die nicht auf die Goldwaage gelegt werden dürfen und die auch nicht so ernst gemeint sind. Vielmehr muss auf Grund all dieser Umstände, die Äusserung des Beschuldigten

    als schwere Androhung im Sinne von Art. 258 StGB qualifiziert werden, da sie die Leser objektiv betrachtet in Angst und Schrecken versetzte. Der Beschuldigte selbst war offenbar anfänglich ebenfalls davon ausgegangen, sein FacebookEintrag könne vom Empfänger als schwere Androhung verstanden werden. So erklärte er anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmegericht am

    26. März 2012, wenn man das als ernsthaft betrachte, so teile er die Meinung, dass es sich hierbei um eine schwere Drohung handle. Als Staatsanwalt Richter würde er auch so denken (Urk. 19/8 S. 3).

        1. Die Verteidigung hält schliesslich dafür, dass es vorliegend auch an der Ernsthaftigkeit der Drohung fehle. Angesichts der Vielzahl von FacebookFreunden mit verschiedentlicher Bekanntheitsintensität und des Umstandes, dass diese Personen geographisch weit verstreut seien, sei offensichtlich, dass die Möglichkeit der Umsetzung einer derartigen Drohung vollkommen unwahrscheinlich sei. Dies sei jedem Leser des betreffenden Eintrags klar gewesen (Urk. 40 S. 3; Urk. 55 S. 6).

        2. Der Einwand der Verteidigung ist unbegründet. Sie verkennt, dass die drohende Aussage lediglich ein Mindestmass an Plausibilität aufweisen muss: Richtig ist, dass derjenige, der sich als potenzieller Urheber einer Gefahr darstellt, die er nach allgemeiner Anschauung gar nicht herbeiführen kann, diese auch nicht nach Art. 258 StGB anzudrohen vermag. Solange jedoch die Herbeiführung der Gefahr dem Täter nicht offensichtlich unmöglich ist, muss die Einflussmöglichkeit nicht ausdrücklich dargelegt werden, sondern es genügt, dass sie aus den Umständen hervorgehen (vgl. hiezu Schubarth/Vest, a.a.O., N 9 zu Art. 258). Der Beschuldigte hat in seiner Mitteilung vorbehaltlos und klar zu erkennen gegeben, dass er die Gefahr eigenmächtig herbeiführen könne und auch bereit sei, dies zu tun. Insofern macht sich auch bereits der üble Maulheld strafbar, welcher lediglich Aufmerksamkeit für sich beanspruchen will.

        1. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm

          abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 Erw. 8.2; 125 IV 242

          Erw. 3c; 121 IV 249 Erw. 3a; 103 IV 65 Erw. 2). Eventualvorsatz kann unter anderem dann angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 109 IV 137 Erw. 2b). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs bloss möglich ist, ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf den Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteil des BGer 6S.176/22004 vom 17. Oktober 2004 Erw. 11 und 2.2 mit Verweisen).

        2. Für die Frage des Eventualvorsatzes ist vom erstellten Sachverhalt auszugehen. Danach war sich der Beschuldigte der Schreckwirkung seines Facebook-Eintrages durchaus bewusst. Gemäss eigenen Angaben hat er den dramatisierenden Eintrag verfasst, um Aufmerksamkeit zu erhalten (Urk. 19/8

    S. 3 Urk. 55 S. 7). Gestützt auf diese Handlungsweise des Beschuldigten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich ihm die Schreckwirkung seines Facebook-Eintrags als derart wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Schreckwirkung gewertet werden kann (Urk. 38 S. 7). Vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Amokläufen in Schulen im Ausland konnte der Beschuldigte bei bestem Willen nicht darauf vertrauen, dass sich die Mitschüler, die Lehrer und die Eltern von Mitschülern ob des Eintrages nicht massiv ängstigen würden. Auf solche Amokläufe anlässlich der Berufungsverhandlung angesprochen, erklärte der Beschuldigte zunächst auch, er habe sich ein schlechtes Bespiel ausgesucht, um Aufmerksamkeit zu erregen. Er habe sich gedacht, sein Text sei von der Aktualität her noch interessant, er habe sich aber in keiner Hinsicht mit diesen Leuten vergleichen wollen (Urk. 55 S. 7). Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage des Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung, wonach ihm die

    Amokläufe im Hintergrund überhaupt nicht bewusst gewesen wären (Urk. 55

    S. 8), als nicht glaubhaft.

        1. Ein Versuch ist gegeben, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt

          der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 Erw. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 6B_103/2012 vom 17. August 2012 Erw. 2.3.1).

        2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass keine objektiven Anhaltspunkte bestehen, dass durch die Handlungsweise des Beschuldigten eine grössere Anzahl von Personen tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 38

          S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Fehlt es wie vorliegend an der Erfüllung des objektiven Elements der Schreckung, ist folglich der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht eingetreten, so ist von einem Versuch auszugehen.

        3. Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt wird, aber der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB, alte und neue Fassung). Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Versuch ist auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzunehmen. Es ist zu fragen, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen (Urteil des BGer 6S.46/2005 vom 2. Februar 2006, Erw. 10.4.2.). Es gibt aufgrund der Aussagen des Beschuldigten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte noch weitere derartige Einträge im Facebook verfassen wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem vorliegend zu beurteilenden Eintrag die eigentliche Tathandlung zu Ende war. Mithin ist von einem vollendeten Versuch auszugehen. Es lag nicht im Wirkungsbereich des Beschuldigten, ob der Erfolg letztlich eintrat nicht.

    2.7. Somit ist der Beschuldigte der versuchten Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

    IV.
    Sanktion
    1. Allgemeines zur Strafzumessung

      1. Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Strafrahmen korrekt abgesteckt. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie hat in der Folge auch die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung korrekt zitiert,

        worauf verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen hat, wobei er das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB).

      2. Wie vorstehend unter Ziffer III. 2.6.3. ausgeführt, ist vorliegend von einem vollendeten Versuch auszugehen, da es nicht im Wirkungsbereich des Beschuldigten lag, ob der Erfolg letztlich eintrat nicht. Bei der Verschuldensbewertung spielt es eine Rolle, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten

        ist. Dies ist ein Umstand, welcher verschuldensmindernd zu gewichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (BGE 123 IV 49). Beim vollendeten Versuch geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken (vgl. Mathys, Zur Technik der Strafzumessung in: SJZ 100 (2004) Nr. 8 S. 178).

    2. Konkrete Strafzumessung

      1. Die Vorinstanz hat eine im Ergebnis zutreffende Strafzumessung vorgenommen. Sie hat die massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren grundsätzlich zutreffend genannt und gewürdigt (Urk. 38 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ihre Begründung deckt sich aber hinsichtlich der Tagessatzhöhe nicht mit dem Urteilsdispositiv. Während in den Erwägungen ein Tagessatz von Fr. 30.als angemessen erachtet wird (Urk. 38 S. 11), wird in Dispositivziffer 2 ein solcher von Fr. 10.festgesetzt (Urk. 38 S. 14).

      2. Die Vorinstanz fällte eine Geldstrafe in der Höhe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.aus. Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl keine (Anschluss-) Berufung erhoben hat, kann die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe nicht erhöht werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

      3. Tatkomponente

        1. Vorinstanzliche Erwägungen

          Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Verschuldenselemente betreffend Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB umfassend und richtig gewürdigt, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen vorab verweisen werden kann (Urk. 38 S. 8 ff.). Die nachstehenden Ausführungen sind soweit nicht ausdrücklich als Korrekturen dargestellt - deshalb lediglich als Präzisierungen bzw. Ergänzungen zu verstehen.

        2. Objektive Tatkomponente

          Beim Ausmass des Erfolges ist bei der objektiven Tatschwere grundsätzlich vom mutmasslich vollendeten Delikt auszugehen. Der Umstand, dass es vorliegend bei einem vollendeten Versuch blieb, beeinflusst die Verschuldensbewertung nicht (vgl. Mathys, a.a.O., S. 178). Diese Sichtweise ist auch dadurch gerechtfertigt, als im Rahmen der Beurteilung des Ausmasses des Erfolgs auch

          die Gefährdung resp. das Risiko eine Rolle spielt. Hervorzuheben ist, dass es der Beschuldige bei einem einzigen drohenden Eintrag beliess. Vom Wortlaut her handelte es sich aber um eine massive Drohung gegen Leib und Leben. Die objektive Tatschware erweist sich als noch leicht.

        3. Subjektive Tatkomponente

          Was das subjektive Verschulden anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte „bloss“ mit Eventualvorsatz gehandelt hat, was sein Verschulden bzw. den Schuldvorwurf geringer erscheinen lässt.

          Nach Auffassung des Gutachters PD Dr. med. D.

          ist beim Beschuldigten

          sodann von einem fragilen und schwankenden Selbstwertgefühl sowie von kompensatorischen Verhaltensweisen auszugehen, die der Selbstwertstabilisierung dienen. Im Vorfeld des eingeklagten Geschehens habe sich die Selbstwertproblematik des Beschuldigten unter dem Einfluss verschiedener Belastungen akzentuiert. Der Beschuldigte habe die Maturaprüfung im ersten Anlauf nicht bestanden. Bei der zweiten Prüfung sei er nicht sicher gewesen, wie diese ausgefallen sei. Konkreter Anlass für den fraglichen spontanen Facebook-Eintrag sei dann die Enttäuschung und die Frustration über die geringe Resonanz an seinem Geburtstag gewesen (Urk. 15/9 S. 24 ff.). Einschränkungen bezüglich der Schuldfähigkeit sind indes keine vorhanden (Urk. 15/9 S. 30). Insofern die Vorinstanz ausserdem noch das jugendliche Alter des Beschuldigten er war im Tatzeitpunkt immerhin bereits 22 Jahre alt - und die damit einhergehende Unbesonnenheit mit den Umgang solcher social medias berücksichtigt hat (Urk.

          38 S. 9), erscheint dies als gar wohlwollend. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden des

          Beschuldigten insgesamt zu Recht als leicht (Urk. 38 S. 9).

        4. Hypothetische Einsatzstrafe

    Angesichts des dargelegten Tatverschuldens erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

      1. Vollendeter Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente

        Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass es beim Versuch blieb. Wie bereits vorstehend unter Ziffer IV.1.2. ausgeführt hat sich dies im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Einsatzstrafe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von

        den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets ist aber eine Herabsetzung der Strafe wegen des Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 123 IV 49). In casu führt der Versuch zu einer leichten Strafminderung, was ein Strafe von 35 Tagen Geldstrafe ergibt.

      2. Täterkomponente

        1. Vorinstanzliche Erwägungen

          Mit Bezug auf die Täterkomponente kann vorab ebenfalls vollumfänglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Ergänzungen dar.

        2. Vorstrafen

          Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass der Beschuldigte eine Vorstrafe erwirkt hat. Sie hat indes die dadurch bewirkte Straferhöhung nicht gewichtet (Urk. 38

          S. 10), was nachzuholen ist. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ZürichLimmat vom 2. August 2011 betraf Strassenverkehrsdelikte und Betäubungsmittelkonsum (vgl. Urk. 20/2 = Urk. 39; Urk. 26). Die nicht einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2011 ist daher nur marginal straferhöhend zu berücksichtigt. Den Beschuldigten scheinen indes Interventionen durch die Behörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest hat er sich die Konsequenzen erneuter Verfehlungen nicht verinnerlicht, was seine Delinquenz

          während laufender Probezeit zeigt. Insofern die Vorinstanz diesen Umstand als deutlich straferhöhend gewertet hat (Urk. 38 S. 10), ist diese Einschätzung nicht zu kritisieren und durch die Berufungsinstanz zu übernehmen.

        3. Vorleben und persönliche Verhältnisse

          Die Angaben zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich aus den Akten (Urk. 15/9 S. 13 ff. und Urk. 20/1-2). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zur Aktualisierung bzw. Ergänzung folgendes ausgeführt: Er lebe nach wie vor zusammen mit seiner Schwester und seinem Bruder bei seinen Eltern. Seine Schwester arbeite als Coiffeuse und sein Bruder als Kurier. Seine Mutter erhalte aufgrund diverser gesundheitlicher Beschwerden eine IV-Rente. Sein Vater beziehe aber keine IVRente mehr. Seit dem Entscheid im März 2012, als er die Matura nicht bestanden habe, habe

          er nichts getan. Er habe keine Stelle gesucht, da er vor gehabt habe, die Zulassungsprüfung der Universität zu machen. Er habe aber Schwierigkeiten gehabt, um sich zu entscheiden. Die Rekrutenschule habe er auch nicht besucht, da eine Knieoperation im Januar 2013 erfolgt sei und auch aufgrund dieses Verfahrens. Fussball spiele er nicht mehr. Er habe auch keine Freundin. Betäubungsmittel konsumiere er keine mehr und sein Alkoholkonsum halte sich in Massen (Urk. 55 S. 1 ff.).

          Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich für die vorliegende Strafzumessung nichts Relevantes.

        4. Nachtatverhalten

    Die Vorinstanz hat sich sodann zum (Teil-)Geständnis des Beschuldigten betreffend den äusseren Anklagesachverhalt nicht geäussert. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht auf Reue schliessen lässt der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den

    eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 206). Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf eine Strafminderung kann sich demgegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteile des BGer 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 Erw. 1.5., 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 Erw. 5.4,

    6B_737/2007 vom 14. April 2008 Erw. 1.2 sowie 6S.531/2006 vom 24. Januar 2007 Erw. 3.6.3 mit Hinweisen). Zu bemerken ist zunächst, dass das (Teil)Geständnis des Beschuldigten keine echte Reue und Einsicht erkennen lässt. Immerhin hat das Geständnis betreffend den äusseren Anklagesachverhalt eine leichte Vereinfachung des vorinstanzlichen Verfahrens bewirkt, was zu einer marginalen Strafminderung führt. Reue und eine gereifte Einsicht in das Unrecht seiner Taten sind schliesslich beim Beschuldigten nicht zu erkennen. Zusammenfassend führt das Nachtatverhalten des Beschuldigten somit lediglich zu einer marginalen Strafreduktion.

    Eine besondere Strafempfindlichkeit sowie weitere technische Strafzumessungsgründe sind beim Beschuldigten nicht gegeben.

      1. Strafhöhe

        Bei dieser Sachlage erscheint eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

      2. Höhe des Tagessatzes

        1. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe unlängst in einem Grundsatzentscheid festgehalten (BGE 134 IV 60). Darauf kann zunächst verwiesen werden. Auch für einkommensschwache Personen muss das strafrechtliche Nettoeinkommen Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes sein (sog. Nettoeinkommensprinzip). Um der

          schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Trotz der Anpassung an die Einkommensverhältnisse (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB) trifft eine Geldstrafe einkommensschwache Personen prinzipiell härter als (wohlhabendere) Straftäter, welche diese bezahlen können, ohne ihr Existenzminimum anzutasten. Erstere müssen sich in ihren elementaren Bedürfnissen (wie Nahrung, Bekleidung, Krankheitskosten, Wohnkosten) einschränken. Dies gilt selbst dann, wenn die Höhe des Tagessatzes aufgrund ihrer knappen finanziellen Verhältnisse erheblich reduziert wird. Diese Ungleichbehandlung wurde vom Gesetzgeber bewusst hingenommen. Zudem sollen Geldstrafen unter generalund spezialpräventiven Aspekten als ernsthafte Sanktion wahrgenommen werden. Der Tagessatz darf nicht so weit reduziert werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat, weil die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten soll (Urteil des BGer 6B_610/2009 vom 13.07.2010 Erw. 1.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer 6B_689/2010 und 6B_690/2010 Urteil vom 25.10.2010 Erw. 6.2). Das Bundesgericht hat sich in einem Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, ab welcher Höhe ein Tagessatz nicht mehr als ernstzunehmende Strafe gilt. Es hat entschieden, dass die Höhe des Tagessatzes den Betrag von Fr. 10.grundsätzlich nicht unterschreiten darf, um nicht als bloss symbolische Strafe wahrgenommen zu werden (vgl. BGE 135 IV 180 Erw. 1.4).

        2. Der Beschuldigte erzielt gemäss seinen eigenen Angaben (Urk. 49; Urk. 55 S. 2 f.) - derzeit kein Einkommen. Die Steuererklärung weist für das Jahr 2012 ebenfalls kein Erwerbseinkommen aus (Urk. 51). Gemäss seinen eigenen Angaben in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wird der Beschuldigte momentan von seinen Eltern finanziell unterstützt (Urk. 29). Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, einen Tagessatz in der Höhe von Fr. 10.festzulegen.

      3. Fazit

    Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 45 Tagesätzen zu Fr. 10.zu verurteilen. Die 21 Tage erstandene Haft sind auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

    V.
    Strafvollzug
      1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 Erw. 4.4 mit Hinweisen).

      2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Die Gewährung des teilbedingten Geldstrafenvollzugs setzt wie jene des vollbedingten Geldstrafenvollzugs voraus, dass eine ungünstige Prognose ausgeschlossen werden kann. Ergeben sich aber

  • insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Geldstrafe teilweise aufschieben. Voraussetzung für den Teilaufschub ist mit anderen Worten, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil

unbedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 134 IV 1Erw. 5.5.2). Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma Alles Nichts entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Strafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich

erscheint.

Gemäss Art. 43 Abs. 2 StGB darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Geldstrafe nicht überschreiten. Bei der Bemessung des aufgeschobenen bzw. zu vollziehenden Strafteils ist das Verschulden zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

  1. Die Vorinstanz geht aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und des erneuten Delinquierens innerhalb der Probezeit von einer negativen Legalprognose aus. Weitere Kriterien nennt sie nicht. Sie nimmt keine Gesamtwürdigung sämtlicher Prognosekriterien vor. Die Nichtberücksichtigung weiterer Prognosekriterien führt dazu, dass die Vorinstanz den Rückfall zu stark gewichtet. Dass sie die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2011 (Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden infolge Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss) negativ gewichtet und das deliktische Handeln innerhalb der Probezeit als negativen Hinweis auf seine Haltung gegenüber behördlichen Interventionen ansieht, ist nicht zu beanstanden. Allein daraus darf aber nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, der Beschuldigte werde sich in Zukunft weiterhin deliktisch verhalten. Zudem lässt die Vorinstanz ausser Betracht, dass es sich nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt. Der Beschuldigte hat im vorliegend zu beurteilenden Fall weder gegen

    das Strassenverkehrsnoch gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen. Ein Warneffekt durch die Verurteilung vom August 2011 kann unter diesen Umständen nicht pauschal verneint werden, denn es ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er seither nicht (verkehrsbzw. betäubungsmittelrelevant) delinquiert hat. Mit in die Beurteilung einzubeziehen ist ferner die Schockund Warnwirkung des Strafverfahrens und der allenfalls erlittenen Untersuchungshaft (vgl. BSK StGB I - Schneider/Garré, N 74 zu Art. 42 StGB). So musste der Beschuldigte eine mehrtägige Untersuchungshaft (21 Tage) über sich ergehen lassen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch persönliche Beziehungen bestehen, von denen eine stabilisierende Wirkung erwartet werden kann. Gemeint ist damit in erster Linie der familiäre Rahmen (vgl. BSK StGB I - Schneider/Garré, N 63 zu Art. 42 StGB). Der

    Beschuldigte ist ledig und wohnt derzeit bei seinen Eltern. Er erscheint sozial integriert, was auch durch die Angaben seiner Geschwister und des Schulleiters belegt ist (Urk. 8 S. 2 f.; Urk. 9 S. 2 f.; Urk. 10 S. 2 f.). Der Beschuldigte wird vom Schulleiter und den Geschwister als ruhig und höflich beschrieben, der auch die Meinung anderer gelten lasse (Urk. 8 S. 2 f.; Urk. 9 S. 2 f.; Urk. 10 S. 2 f.). Zutreffend ist, dass angesichts der nichtbestandenen Matura aktuell noch viele Fragen bezüglich der weiteren beruflichen und sozialen Perspektiven offen sind. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldige erklärt, er wolle Germanistik Philosophie studieren (Urk. 29 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er ausgeführt, dass er eine Stelle suche. Er habe einige Bewerbungen geschrieben, um eine Ausbildung bei einer Bank machen zu können, er habe aber nur Absagen erhalten (Urk. 55 S. 3).

    Dies zeigt, dass der Beschuldigte (auch) in beruflicher Hinsicht aktuell gewillt und in der Lage ist, konstruktiv mit den vorhandenen Problemen umzugehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände sich eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht begründen lässt. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, den Vollzug der Geldstrafe im Umfang von 24 Tagessätzen aufzuschieben und im Umfang von 21 Tagessätzen zu vollziehen.

  2. Der bedingte Vollzug einer (Geld-)Strafe wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB mit einer Probezeit von zwei bis fünf Jahren verbunden. Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten, sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser die Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (BSK StGB I - Schneider/Garré, N 74 zu Art. 42 StGB). Den noch verbleibenden Bedenken ist durch Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen.

VI.
Widerruf
  1. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte eine frühere Bestrafung aufweist. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

  2. August 2011 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.sowie einer Busse von Fr. 1'000.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft (Urk. 26/7).

  1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine bedingte Strafe, wenn der Beschuldigte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte, weitere Straftaten begeht, kann das Gericht vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).

  2. Richtig ist, dass der Beschuldigte noch während laufender Probezeit und nur gerade sieben Monate nach Ausfällung der Strafe erneut delinquiert hat. Gemäss dem Gutachten von PD Dr. med. D. vom 27. April 2012 (Urk. 15/9) hat der Beschuldigte den Facebook-Eintrag vom tt. März 2012 als Ausdruck einer situativen Enttäuschung vorgenommen. Diese sei mittlerweile abgeklungen. Aus

klinischer Sicht habe es sich um eine adoleszente Lebenskrise mit einer Selbstwertproblematik gehandelt, die sich unter psychosozialer Belastung akzentuiert habe. Der Beschuldigte sei aktuell gewillt und in der Lage, konstruktiv mit

den vorhanden Problemen (noch offene berufliche und soziale Perspektiven) umzugehen (Urk. 15/9 S. 27 f.). Soweit die Vorinstanz bei dieser Sachlage vom Widerruf der am 2. August 2011 ausgefällten Geldstrafe verzichtet und die Probezeit um ein Jahr verlängert hat, ist dies nicht zu beanstanden. Nachdem die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. August 2011 angesetzte Probezeit bereits abgelaufen ist, ist die Probezeit mit Wirkung ab heute um ein Jahr zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 StPO, letzter Satz).

VII.
Kosten
  1. Erstinstanzliche Kosten

    1. In Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Umfang des angefochtenen Schuldspruch verurteilt wurde. Auch wenn das Gericht im Berufungsverfahren dem Beschuldigten anders als die Vorinstanz - den teilbedingten Vollzug der ausgefällten Geldstrafe gewährt hat, rechtfertigt sich damit noch keine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenauflage.

          1. Die Verteidigung macht vorliegend geltend, die Kosten für die psychiatrische Begutachtung seien unabhängig vom Schuldoder Freispruch auf die Staatskasse zu nehmen. Es habe kein Anlass zur Begutachtung des Beschuldigten bestanden, weshalb unnötige Kosten vom Verursacher, vorliegend dem Staat, zu tragen seien (Urk. 56 S. 7).

          2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Kosten eines Gutachtens zu den Verfahrenskosten gehören (vgl. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO). Eine Auflage an die beschuldigte Person setzt aber voraus, dass ein Gutachten bei objektiver Betrachtung auch erforderlich war (Griesser in Donatsch/ Hansjakob/

            Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 12 zu Art. 422). Dabei steht es grundsätzlich im Ermessen von Staatsanwaltschaft Gericht, ob eine sachverständige Person beigezogen wird nicht. Sachverständige Personen werden insbesondere zur Ermittlung von Sachverhalten, der Vermittlung allgemeiner Erfahrungssätze ihres Fachgebiets zum Ziehen von Schlüssen aus den von den Strafbehörden bereits festgelegten Tatsachen beigezogen (Schmid, a.a.O, N1 zu Art. 182 StPO).

          3. Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend ein Gutachten insbesondere zur Frage der Gefährlichkeit, der psychischen Störung und der Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten in Auftrag gegeben (vgl. Urk. 15/9 S. 1). Nachdem sich aufgrund des vom Beschuldigten veröffentlichen Textes die Frage stellte, ob der Beschuldigte den mit dem Text konfrontierten Personen einem anderen nicht genau bestimmbaren Personenkreis ein Leid zufügen könnte, war das Gutachten bei objektiver Betrachtung auch notwendig. Die Staatsanwaltschaft, welcher eine gewisse Fürsorgepflicht für die Bevölkerung zukommt, hat ihr Ermessen demnach nicht überschritten. Die Auflage der Gutachtenkosten an den Beschuldigten ist nicht zu beanstanden.

      1.3. Das Kostendispositiv der Vorinstanz (Ziffern 5 und 6 ) ist zu bestätigen.

  2. Kosten des Rechtsmittelverfahrens

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch. Lediglich im Rahmen des Strafvollzuges obsiegt er, wobei es sich hierbei um einen Ermessensentscheid der erkennenden Kammer handelt. Es kann daher nicht gesagt werden, dass es sich dabei um eine wesentliche Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids handeln würde, weshalb der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Der momentan bescheidenen finanziellen Situation

des Beschuldigten kann im Zeitpunkt des Kostenbezugs hinreichend etwa

durch Ratenzahlung, Stundung etc. - Rechnung getragen werden. Er kann sich diesbezüglich jederzeit mit der Kasse des Obergerichts in Verbindung setzen.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der versuchten Schreckung der

    Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.--.

  3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 21 Tagessätzen zu vollziehen, wobei die Strafe durch 21 Tage Haft bereits erstanden ist.

    Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 24 Tagessätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.

  4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. August 2011 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert.

  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B

    • die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils

    • in die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt.Nr.

      BAST2/2011/4513.

  9. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 25. November 2013

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.