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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB130340: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 16. Dezember 2013 im Fall A. entschieden, dass die Beschuldigte schuldig ist der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln und der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht. Sie wurde zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 950.- sowie einer Busse von Fr. 5'000.- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt, und sie erhielt keine Prozessentschädigung. Der Richter war Dr. F. Bollinger, die Gerichtskosten betrugen Fr. 3'000.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB130340

Kanton:ZH
Fallnummer:SB130340
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB130340 vom 16.12.2013 (ZH)
Datum:16.12.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:vorsätzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Vorinstanz; Fahrzeug; Unfall; Beschuldigten; Polizei; Urteil; Sinne; Signal; Blutprobe; Berufung; Einkommen; Verteidigung; Geldstrafe; Schaden; Fahrunfähigkeit; Verbindung; Anklage; Vereitelung; Punkt; Massnahme; Meldepflicht; Busse; Schild; Meldung
Rechtsnorm:Art. 164 ZGB ;Art. 31 SVG ;Art. 34 StGB ;Art. 429 StPO ;Art. 51 SVG ;Art. 55 SVG ;Art. 82 StPO ;Art. 83 StPO ;Art. 91a SVG ;Art. 93 KG ;Art. 98 SVG ;
Referenz BGE:102 IV 40; 116 IV 4; 131 IV 36; 134 IV 60;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB130340

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB130340-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichterin Dr. C. Bühler sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann

Urteil vom 16. Dezember 2013

in Sachen

A. ,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

vertreten durch stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

vorsätzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 23. Mai 2013 (GG130002)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. Januar 2013 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 50 und 52)

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte A. ist schuldig

    • der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG;

    • der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG;

    • der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 98 Abs. 2 SVG.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 950.- (entsprechend Fr. 42'750.-) sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

    Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  7. Der Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  8. (Mitteilungen.)

  9. (Rechtsmittel.)

Berufungsanträge:

  1. der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 75):

    Freispruch der Beschuldigten von Schuld und Strafe.

    Kosten der Untersuchung, des vorinstanzlichen und des obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten der Staatskasse.

  2. der Staatsanwaltschaft (Urk. 63, schriftlich):

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Das Gericht erwägt:

    1. Prozessuales

      1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom

      23. Mai 2013 wurde die Beschuldigte der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG, der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG; sowie der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 98 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 950.-- (entsprechend Fr. 42'750.--) sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.-bestraft, wobei die Probezeit für die Geldstrafe auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 47). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 11 f.).

      2. Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 liess die Beschuldigte durch ihre Verteidigerin rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 48). In der Folge wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt (Urk. 50 = 52), der Anklägerin am 6. August 2013 und der Verteidigerin am 9. August 2013 (Urk. 51/1+2). Im Dispositiv der begründeten Ausfertigung wurde der Schuldspruch betreffend fahrlässiger Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) dahingehend korrigiert, als dieser nunmehr im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG erfolgte (Urk. 52 S. 24). Die Berufungserklärung der Verteidigung an die Berufungsinstanz erging ebenfalls fristgerecht am 29. August 2013. Darin erklärte sie, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich, d.h. in Schuldund Strafpunkt und damit auch in allen übrigen Dispositivziffern angefochten werde (Urk. 54). Innert der mit Präsidialverfügung vom 4. September 2013 angesetzten Frist stellte die Verteidigung mit Eingabe vom 29. September 2013 die Anträge, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich (Dispositiv Ziff. 1-9) aufzuheben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 59). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 mitgeteilt, dass sie Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage und darauf verzichte, Beweisanträge zu stellen (Urk. 63). Auch die Verteidigung hat innert Frist keine Beweisergänzungsanträge gestellt. Demnach ist der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich angefochten und vollständig zu überprüfen.

        1. Im Berufungsverfahren rügte die Verteidigung das Auseinanderfallen der Dispositive des eröffneten und des begründeten Entscheides (Urk. 54; Urk. 75

          S. 1 ff.). Die Vorinstanz hatte ausgeführt, dass die Tatsache, dass die Beschuldigte im unbegründeten Urteil vom 23. Mai 2013 wegen Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG verurteilt worden sei, auf einem offensichtlichen Versehen beruhe, das zu korrigieren sei; die Beschuldigte habe sich nach Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG strafbar gemacht (Urk. 52 S. 13).

        2. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich unvollstän- dig, steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehör- de, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei von Amtes wegen

          eine Erläuterung Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Das Institut der Berichtigung ermöglicht es, ein fehlerhaftes Dispositiv zu korrigieren. Typischer Anwendungsfall der Berichtigung sind offensichtliche Redaktionsoder Rechnungsfehler (BSK StPO-Stohner, Basel 2011, Art. 83 StPO N 10).

        3. Der Umstand, dass im mündlich eröffneten Urteilsdispositiv der Vorinstanz der Schuldspruch wegen fahrlässiger Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG erfolgte, beruht auf einem offensichtlichen redaktionellen Versehen: Aus dem Ingress und dem Anklagesachverhalt in Ziff. 1 der Anklageschrift ergibt sich, dass der Beschuldigten das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs wegen pflichtwidriger Unaufmerksamkeit vorgeworfen wird. Dass der Führer des Fahrzeugs das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, wird in Art. 31 Abs. 1 SVG geregelt. Der Anklagevorwurf betraf somit klar die Missachtung dieser Vorsichtspflicht. Demgegenüber geht es in Abs. 2 von Art. 31 SVG um Fahrunfähigkeit namentlich wegen Alkohol-, Betäubungsmitteloder Arzneimitteleinfluss. Der Beschuldigten wird jedoch keine Fahrunfähigkeit, namentlich wegen Alkoholkonsums, vorgeworfen. Bereits der Staatsanwalt war einem Versehen unterlegen, indem er in der rechtlichen Würdigung der Anklageschrift Art. 31 Abs. 2 SVG statt Abs. 1 aufführte. Dieser offensichtliche Fehler in der rechtlichen Würdigung der Anklageschrift hat sich dann offenbar auch ins Urteilsdispositiv eingeschlichen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen Redaktionsfehler im begründeten Urteil berichtigt hat, zumal es sich lediglich um eine Übertretung handelte. Sofern die Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung mit dem Immutabilitätsprinzip argumentiert (Urk. 75 S. 1 ff.), ist sie darauf hinzuweisen, dass sich dieses lediglich auf den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt bezieht und nicht auf dessen rechtliche Würdigung, hinsichtlich welcher ohnehin der Grundsatz iura novit curia gilt.

    2. Schuldpunkt
        1. Sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz hat die Beschuldigte den äusseren Ablauf grundsätzlich eingestanden (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 3 S. 4 und 6, Urk. 43 S. 3 und 5). Sie bestritt lediglich, durch die Kollision die Schutzinsel beschädigt zu haben. Sie habe das Schild nur touchiert (Urk. 3 S. 3 und 5, Urk. 43

          S. 3 und 5). Sofern die Verteidigerin das vorinstanzliche Urteil mit der Einwendung kritisiert, die Beschuldigte habe den Sachverhalt nie eingestanden (Urk. 75

          S. 1), so ist festzuhalten, dass auch die Vorinstanz nie von einem vollumfänglichen Geständnis der Beschuldigten ausging, hielt sie doch fest, dass von der Beschuldigten bestritten werde, dass bei der Kollision ein Sachschaden entstanden sei (vgl. Urk. 52 S. 5). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vertrat die Verteidigerin der Beschuldigten im Übrigen diesen Standpunkt (Urk. 75

          S. 1 ff.). Für denjenigen Teil des Anklagesachverhalts, betreffend welchen sich die Beschuldigte geständig zeigte, deckt sich ihr Geständnis jedoch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, womit der eingeklagte Sachverhalt insoweit erstellt ist. Es bleibt abzuklären, ob durch die Wucht des Anpralls des von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs mit der Schutzinsel das Signalschild 2.34 aus dem Sockel gelöst und in der Achse um ca. 20 bis 30 Grad im Gegenuhrzeigersinn verdreht wurde, einige Pflastersteine der Schutzinselbepflasterung gelockert wurden, und dadurch sichtbare Fugenrisse entstanden sind, und ob an dem von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeug dadurch ein Sachschaden in Form einer deutlichen Eindellung des vorderen linken Kotflügels entstanden ist.

          Auf die Einwände der Verteidigung betreffend den Vorwurf mangelnder Aufmerksamkeit sowie den inneren Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

        2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten sowie der Zeugin B. , welche hinter der Beschuldigten fuhr, und des Polizeibeamten C. , welcher den Polizeirapport verfasst hatte, korrekt zusammengefasst. Sodann hat sie die weiteren Beweismittel (Unfallaufnahmeprotokoll, Polizeirapporte, Fotos des Inselschutzpfostens samt Signalschild und Pflastersteinen, sowie des Unfallfahrzeugs, schriftliche Auskunft von D.

          von der Baudirektion des Kantons

          Zürich, sowie Gutachten der spurenkundlichen Unfalluntersuchung des Forensischen Instituts Zürich) vollständig aufgeführt und deren Inhalt im Wesentlichen wiedergegeben (Urk. 52 S. 5 ff.). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

        3. Die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung hat die Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 52 S. 8 ff.), weshalb ebenfalls darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; zur Aussagenanalyse vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 E. 1.3.1. vom 14. April 2011 mit Hinweisen).

        4. In Würdigung der Aussagen und der übrigen Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Sachverhalt, mit Ausnahme der Lockerung der Pflastersteine durch die Kollision der Beschuldigten, in rechtsgenügender Weise erstellt

          sei. Sie erwog, dass die Aussagen der Zeugin B.

          in sich schlüssig und

          stimmig, mithin glaubhaft seien. Ein Kontakt zwischen dem von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeug und dem Inselschutzpfosten werde durch das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich unzweifelhaft belegt; ein Streifen des Signals durch die Beschuldigte sei von der Verteidigung anerkannt worden. Aus den Fotos ergebe sich, dass die Delle des Unfallfahrzeugs unterhalb des vorderen linken Scheinwerfers sich auf gleicher Höhe befinde wie die schwarze Spur auf der Schildumrahmung und die Kratzer auf dem blauen Schild. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich insbesondere bei der schwarzen Spur auf der Schildumrahmung um Lackspuren handle. Die schwarze Lackspur auf der unteren Schilderumrahmung werde immer dunkler, je weiter sie nach rechts verlaufe, was durch die Kraft, welche auf das Schild gewirkt habe, zu erklären sei, welche immer stärker geworden sei, je weiter sie sich von der Schildmitte entfernt habe. Aufgrund der erheblichen Eindellung auf dem Unfallfahrzeug sei von einer erheblichen, spürbaren Kollision auszugehen, und nicht nur von einer leichten Berührung zwischen Auto und Verkehrsschild. Unmittelbar nach dem Unfall sei der In-

          selschutzpfosten nach Aussage der Zeugin B.

          schräg gewesen; auch auf

          den Fotos sei ersichtlich, dass das Schild nach rechts abgedreht sei. Diese Stellung des Inselschutzpfostens könne nur als Folge der erwähnten Krafteinwirkung

          auf das Schild interpretiert werden, so dass der Inselschutzpfosten in der Endposition um 20 bis 30 Grad verdreht gewesen sei. Durch die Drehung sei das Schild nicht aus der Verankerung gerissen worden, jedoch seien die Pflastersteine rund um das Fundament des Inselschutzpfostens gelockert gewesen. Der Schluss, dass diese Lockerung eine Folge der Drehung des Schildes darstelle, sei naheliegend. Für die rechtliche Qualifikation spiele dieser Umstand jedoch keine Rolle (Urk. 52 S. 10 f.).

        5. Den Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich beigepflichtet werden. Ergänzend ist zu erwähnen, dass das Forensische Institut Zürich in seinem Gutachten vom 15. Januar 2013 festgehalten hat, dass eine einseitige Spurenübertragung von vierschichtigem Lackmaterial vom Pw Toyota Sienna auf den Schutzinselpfosten vorliege. Gestützt auf die Fotoblätter stimme der Schaden am Fahrzeug auch formmässig mit der Signaltafel am Schutzinselpfosten überein. Zudem sei die Signaltafel in Fahrtrichtung des Pw Toyota Sienna leicht abgedreht. Aufgrund der Resultate der Untersuchungen des Lackmaterials und der Beurteilung der Resultate der Schadensbilder sei aus spurenkundlicher Sicht ein Kontakt (Kollision) zwischen dem Pw Toyota Sienna und dem Schutzinselpfosten belegt. Dass ein anderer in jedem Detail identisch lackierter Toyota Sienna diese Spuren am Schutzinselpfosten deponiert habe und dass der Schaden am Pw Toyota Sienna nur zufälligerweise mit dem Schutzinselpfosten korrespondiere, sei so wenig plausibel, dass dieses Szenario ausgeschlossen werden könne (Urk. 18/8

      S. 4 f.). Das Gutachten zeigt den durch die Beschuldigte verursachten Schaden schlüssig auf, weshalb deren Einwendung, das Gutachten und der Kurzbericht seien als überflüssig zu erachten (Urk. 75 S. 4), nicht gefolgt werden kann. Entgegen der Verteidigung (Urk. 75 S. 7 ff.) und mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz anhand des Gutachtens festgestellten Schäden auch aufgrund der am Tatort erstellten Fotografien ersichtlich sind. Sofern die Verteidigerin des Weiteren vorbrachte es genüge entgegen der Vorinstanz für eine Verurteilung nicht, wenn das Gericht subjektiv mit Gewissheit von einem Sachverhalt überzeugt sei (Urk. 75 S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz gleichzeitig auch dem Umstand Rechnung trug, dass angesichts der Unschuldsvermutung Beweisbedürftigkeit bestehe und dass die Vorinstanz

      das Prinzip in dubio pro reo in der Folge korrekt zur Anwendung brachte (vgl. Urk. 52 S. 9). Schliesslich ändert auch der durch die Verteidigerin wiederholt vorgebrachte Verweis auf Urk. 16/1 [recte: Urk. 16/2] (Urk. 75 S. 5 ff.) nichts daran, dass von einem durch die Beschuldigte verursachten Schaden ausgegangen werden muss, zumal in Urk. 16/2, einer E-Mail des zuständigen Betriebsleiters der Baudirektion, nicht festgehalten wird, es sei kein Schaden entstanden und zumal aus strafrechtlicher Sicht bereits aufgrund der Verdrehung des Signals und der damit zusammenhängenden Beeinträchtigung von dessen Funktion von einem massgeblichen Schaden ausgegangen werden muss. Insgesamt besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass durch die Kollision des von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs mit der Schutzinsel sowohl das Signalschild aus dem Sockel gelöst und in der Achse um ca. 20 bis 30 Grad im Gegenuhrzeigersinn verdreht wurde, als auch eine Beschädigung ihres Fahrzeuges in Form einer deutlichen Eindellung des vorderen linken Kotflügels verursacht wurde. Mithin ist auch der bestrittene äussere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt, wobei offen gelassen werden kann, ob durch den Unfall einige Pflastersteine der Schutzinselbepflasterung gelockert wurden und dadurch sichtbare Fugenrisse entstanden sind bzw. ob die Beschuldigte diesen letztgenannten Schaden hätte wahrnehmen können.

      2.1. Die Vorinstanz wertete das in Anklageziffer 1.1. geschilderte Touchieren des frei stehenden Inselschutzpfostens durch die Beschuldigte als fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG. Dieser Schuldspruch ist zutreffend und zu bestätigen, zumal die Verteidigung die entsprechende rechtliche Würdigung vor Vorinstanz anerkannt hatte (Urk. 46 S. 5) und im Berufungsverfahren keine konkreten Einwände vorgebracht hat (vgl. Urk. 75). Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 12 f.).

          1. Sodann qualifizierte die Vorinstanz das in Ziff. 1.2. der Anklageschrift geschilderte Verhalten der Beschuldigten als vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 98 Abs. 2 SVG. Sie erwog, dass die Abdrehung des Signals nach rechts geeignet sei zu bewirken, dass es gar nicht erst sehr

            spät von den Scheinwerfern getroffen werde, damit in seiner bestimmungsgemässen Funktionsfähigkeit (nach Art. 103 Abs. 2 SSV) wesentlich beeinträchtigt worden sei, womit eine Beschädigung im Sinne von Art. 98 Abs. 2 SVG vorliege. Weiter habe sie zumindest in Kauf genommen, einer ihr obliegenden Meldepflicht nicht nachzukommen und dadurch eventualvorsätzlich gehandelt: Aufgrund der Umstände habe sie annehmen müssen, das Signalschild beschädigt zu haben, da sie nach der wahrgenommenen Kollision nicht ausgestiegen sei, um nachzusehen, ob ein Schaden entstanden sei, den Rückwärtsgang habe einlegen müssen, um den Wagen zurückzusetzen und um den Inselschutzpfosten herumzufahren,

            und da sie beim Anhalten bei der Kirche in E.

            gesehen habe, dass

            an ihrem Fahrzeug ein Schaden entstanden sei. Deshalb habe sie annehmen müssen, auch das Signalschild beschädigt zu haben. Allerspätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie die Polizei informieren müssen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass kein Sachschaden entstanden sei, wäre die Beschuldigte zur Meldung an die Polizei verpflichtet gewesen, da sie sich nicht genügend darum bemüht habe, nachzuschauen, ob ein Schaden entstanden sei nicht, und aufgrund des Unfallhergangs ein Schaden nicht ohne Weiteres habe ausgeschlossen werden können. Unkenntnis der Bestimmung betreffend Meldepflicht schütze nicht vor einer strafrechtlichen Verurteilung, da die Kenntnis der Bestimmungen zum Verhalten nach einem Unfall Voraussetzung zur Erlangung des Führerscheins sei (Urk. 52 S. 13 ff.).

          2. Im Berufungsverfahren wendete die Verteidigung im Wesentlichen ein, es sei nicht davon auszugehen, dass eine Meldepflicht bestanden habe, da die Beschuldigte gar keinen Sachschaden verursacht habe (Urk. 75 S. 7). Insofern ist sie auf die in Ziff. 1.5. festgehaltenen Erwägungen zu verweisen.

          3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und es kann vollumfänglich auf sie verwiesen werden. Zu betonen ist, dass Art. 98 Abs. 2 SVG einen Sonderfall des Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 SVG betrifft. Ist sonst die Polizei bei blossem Sachschaden nur dann zu avisieren, wenn der Geschädigte nicht unverzüglich erreicht werden kann, müssen unabsichtlich verursachte Beschädigungen von Signalen der Polizei immer gemeldet werden, auch dann, wenn verwaltungs-

      intern nicht diese, sondern beispielsweise die Baubehörde für die Wiederherstellung der Signale zuständig ist. Diese besondere und über Art. 51 Abs. 3 SVG hinausgehende Meldepflicht, der ebenfalls sofort genügt werden muss, obgleich dies Art. 98 Abs. 2 SVG nicht ausdrücklich vorschreibt, besteht wegen der erheblichen Gefahren, die beschädigte Signale für den Verkehr schaffen können (Giger, Komm. SVG, 7. Aufl. 2008, Art. 98, N 3). Indem die Beschuldigte die von ihr unabsichtlich verursachte Verdrehung des Signals und die dadurch erfolgte Beeinträchtigung dessen Funktionalität nicht sofort der Polizei meldete, obschon sie die Touchierung mit dem Signal und danach den Schaden am von ihr gelenkten Fahrzeug wahrgenommen hatte, hat sie den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 98 Abs. 2 SVG erfüllt.

          1. Schliesslich würdigte die Vorinstanz den Sachverhaltsabschnitt gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift als vorsätzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG. Sie erwog, dass die Beschuldigte zur Meldung an die Polizei verpflichtet gewesen sei und ihr die Benachrichtigung auch möglich gewesen wäre. Die Beschuldigte sei tagsüber bei guten Sichtverhältnissen und trockener Fahrbahn mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen und mit einem Inselschutzpfosten kollidiert. Dies lasse vermuten, dass die Beschuldigte entweder abgelenkt gewesen sei unter Alkoholeinfluss am Steuer gesessen habe. Bei sofortiger Meldung des Unfalls hätte die Polizei bei objektiver Betrachtung aller Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Atemalkoholtest durchgeführt, weil die Beschuldigte angegeben habe, während des Abbiegemanövers nicht mit Telefonieren ohne Freisprechanlage ähnlichem abgelenkt gewesen zu sein. Durch das Entfernen von der Unfallstelle ohne Meldung an die Polizei habe sie sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen. Diese habe sie zusätzlich noch vereitelt, indem sie nach dem Unfall Wein getrunken habe, womit eine genaue Angabe des Alkoholwertes im Blut zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr möglich gewesen sei. Durch das Verlassen der Unfallstelle und den anschliessenden Alkoholkonsum habe die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, die Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu umgehen respektive zu vereiteln (Urk. 52 S. 16 f.).

          2. Dagegen brachte die Verteidigung im Berufungsverfahren im Wesentlichen vor, die Beschuldigte habe nicht mit einer Überprüfung ihrer Fahrfähigkeit rechnen müssen, da kein Schaden entstanden sei und sie auch keiner Meldepflicht unterlegen habe (Urk. 75 S. 10 f.).

            1. Mit der Bestimmung von Art. 91a SVG will das Gesetz verhindern, dass der korrekt sich einer solchen Massnahme unterziehende Führer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht sie sonst wie vereitelt. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Eine Blutprobe ist nach Art. 55 Abs. 3 SVG anzuordnen, wenn (lit. a) Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen (lit. b) die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt entzieht den Zweck dieser Massnahme vereitelt (BGE 6B_229/2012vom 5.11.2012).

              Die Praxis zu Art. 91 Abs. 3 aSVG hat sich überwiegend mit Unfällen zu befassen, bei welchen der Fahrzeuglenker Sachen eines Dritten, beispielsweise ein parkiertes Auto, einen Gartenzaun eine Signalisationstafel, beschädigt, sich davonmacht und sich, wenn überhaupt, erst mehrere Stunden nach dem Unfall beim Geschädigten bei der Polizei meldet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 aSVG, wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet war, wenn eine solche Benachrichtigung möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet hätte. Ob die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich ist, hängt nach der Rechtsprechung von den Umständen des konkreten Falles ab. Dazu gehören einerseits der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang) und anderseits der Zustand sowie das Verhalten des Fahrzeuglenkers vor, während und nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen. Dabei kommen jegliche Indizien in Frage, die einen entsprechenden Verdacht begründen können. Sie können im Unfall in der Person des Fahrzeuglenkers begründet sein. Ein

              Anfangsverdacht kann demnach entstehen, wenn aus den Umständen des Unfallhergangs aus dem Verhalten einer daran beteiligten Person eine Alkoholisierung naheliegt. Der zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 91 Abs. 3 aSVG erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann.

              Unabhängig von den gesetzlichen Verhaltenspflichten bei Unfall kann auch die Einnahme von Alkohol nach einem Ereignis, das Anlass zur Anordnung einer Blutprobe bilden kann, beziehungsweise die Behauptung eines solchen Nachtrunks als Handlung den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 aSVG erfüllen. Voraussetzung ist objektiv, dass die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und durch den behaupteten Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht wurde, und subjektiv, dass der Fahrzeuglenker die Anordnung einer Blutprobe als sehr wahrscheinlich erkannte und den Zweck dieser Massnahme vereiteln wollte. Die Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 aSVG läuft nicht auf eine gegen die Unschuldsvermutung verstossende Verdachtsstrafe hinaus. Der Fahrzeuglenker wird nicht bestraft, weil der Verdacht besteht, dass er angetrunken war. Er wird vielmehr bestraft, weil er eine Blutprobe, die amtlich angeordnet wurde nach den massgebenden Umständen sehr wahrscheinlich angeordnet worden wäre, vorsätzlich vereitelte. Art. 91 Abs. 3 aSVG schützt die Blutprobe, mithin das wichtigste und zuverlässigste Beweismittel zur Abklärung einer allfälligen Alkoholisierung von Fahrzeuglenkern (BGE 131 IV 36 und BGE 6B_196/2010 vom 20.04.2010, je mit Hinweisen).

            2. Vorliegend hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand erfüllt, da sie sich nach der Beschädigung der Signalisationstafel davon machte, ohne sich bei der Polizei zu melden, obschon sie gemäss Art. 98 Abs. 2 SVG dazu verpflichtet

      gewesen wäre, und dies (zumindest telefonisch) möglich gewesen wäre; zudem muss davon ausgegangen werden, dass die Polizei bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände bei Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet hätte: Die Beschuldigte fuhr bei Tag bei uneingeschränkten Sichtverhältnissen auf einer sauberen und trockenen Asphaltfahrbahn (Urk. 1

      S. 4), verlor die Herrschaft über ihr Fahrzeug und kollidierte mit dem Inselschutzpfosten, welcher dadurch beschädigt wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte für mechanische Fehler am Fahrzeug eine Ablenkung der Beschuldigten. Auch Hinweise darauf, dass weitere Fahrzeuge, Personen Tiere beteiligt gewesen wären, sind nicht ersichtlich. Art und Hergang des Unfalls lassen auf eine Beeinträchtigung der Konzentrationsund Reaktionsfähigkeit der Beschuldigten schliessen, und es lag der Verdacht auf eine Fahrunfähigkeit nahe. Erleidet ein Fahrzeuglenker einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe zu rechnen (BGE 102 IV 40

      E. 2a S. 41). Die Polizei hegte denn auch offensichtlich einen entsprechenden Anfangsverdacht. Mithin bejahte sie das Vorliegen eines atypischen Verkehrsunfalls, wurde doch an ihrem Wohnort, wo sie von der Polizei angetroffen wurde, unverzüglich ein Atemlufttest durchgeführt (Urk. 6). Den objektiven Tatbestand erfüllte die Beschuldigte zusätzlich, indem durch den behaupteten Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht wurde, da sich die Rückrechnung des Minimalund Maximalwertes zum Zeitpunkt des Ereignisses wegen unvollständiger Zeitangaben (Trink-Ende) nicht mehr durchführen liess (Urk. 9). Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt, kannte die Beschuldigte doch die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen, und kann die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung bzw. der Nachtrunk vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden, weshalb Eventualvorsatz gegeben ist. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Demnach ist der Schuldspruch der Vorinstanz betreffend vorsätzlicher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG ebenfalls zu bestätigen.

    3. Sanktion

      1. Bezüglich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 18 f.). Auch den konkret anwendbaren Strafrahmen hat die Vorinstanz richtig aufgeführt (Urk. 52 S. 20). Indessen hat sie die Strafzumessung für das Vergehen und die beiden Übertretungen zunächst gemeinsam vorgenommen (Urk. 52 S. 19) und danach nochmals je für die einzelnen Delikte (Urk. 52 S. 20 ff.), ohne zu erwähnen, von welcher hypothetischen Einsatzstrafe sie ausgegangen ist. Diese Unklarheiten und Mängel sind im Folgenden zu beheben. Vorab ist festzuhalten, dass in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius für das Vergehen keine Freiheitsstrafe und keine 45 Tagessätze zu Fr. 950.-- übersteigende Geldstrafe ausgesprochen werden darf.

        1. Zur Tatkomponente der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der betreffenden objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Alkoholprobe doppelt vereitelt hat, nämlich einerseits durch das Verlassen der Unfallstelle und Unterlassen der Meldung an die Polizei, andererseits durch den Alkoholkonsum nach dem Vorfall. Nur dank einer Augenzeugin konnte die Beschuldigte eruiert und erst eineinhalb Stunden nach dem Unfall zu Hause angetroffen werden.

        2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass bloss von Eventualvorsatz auszugehen ist. Zum Motiv hat sich die Beschuldigte nicht geäussert.

        3. Insgesamt ist bei der Tatkomponente von einem mit Sicherheit nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 45 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen. Wenn die Vorinstanz von einem mittelschweren Verschulden ausging, ist darauf hinzuweisen, dass die Strafe in der Folge auch im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusetzen gewesen wäre.

      3.1. Bei der Täterkomponente ist bezüglich Werdegang und persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten nur wenig bekannt. Insbesondere zu ihren finanziellen

      Verhältnissen hat die Beschuldigte nur karg Auskunft gegeben (Urk. 3 S. 9 f.; Urk. 43 S. 2 f.; Urk. 70/1-5; Urk. 73). Die Beschuldigte lebt mit ihrem Mann und den vier minderjährigen gemeinsamen Söhnen, welche zwischen 4 und 12 Jahre alt sind, in F. . Sie ist Hausfrau und Mutter sowie Prokuristin der Firma G. , welche ihr Mann geerbt hat (Urk. 3 S. 9 f. und 43 S. 1 f.). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich in Bezug auf das Verschulden neutral aus, ebenso ihre Vorstrafenlosigkeit. Zu erwähnen ist, dass die Beschuldigte weder Reue noch Einsicht zeigte. Die Beurteilung der Täterkomponente wirkt sich insgesamt auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder mindernd noch erhöhend aus. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen erscheint daher angemessen.

          1. Den Tagessatz setzte die Vorinstanz auf Fr. 950.--. Gestützt auf die Steuererklärung ging sie von einem Einkommen der Beschuldigten zusammen mit ihrem Ehemann von ca. Fr. 1'649'000.-bzw. aufgrund der familiären Verhältnisse von einem relevanten Einkommen von Fr. 343'000.-für die Tagessatzberechnung aus (Urk. 52 S. 20 ff.). Im Berufungsverfahren rügte die Verteidigung unter Verweis auf BGE 116 IV 4, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Bussenbemessung lediglich das Einkommen des Hausgatten berücksichtigt werden dürfe, nicht jedoch dasjenige des Ehegatten, was auch bei der Festlegung der Höhe des Tagessatzes miteinbezogen werden müsse (Urk. 75 S. 13).

          2. Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Landund Forstwirtschaft und aus dem Vermögen (Mietund Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privatund öffentlichrechtliche Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungsund Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die

            laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Krankenund Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs - nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind.

            Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB). Der Begriff des strafrechtlichen Einkommens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB ist allerdings mit jenem des Steuerrechts nicht identisch, was namentlich bei Selbständigerwerbenden, Wohneigentümern Stipendien-Bezügern von Bedeutung sein kann. Bei stark schwankenden Einkünften ist es unvermeidlich, auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt des sachrichterlichen Urteils massgebend sind (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Denn diese Regel will nur besagen, dass das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau zu ermitteln hat und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu zahlen sein wird. Daraus folgt, dass künftige Einkommensverbesserungen Einkommensverschlechterungen zu berücksichtigen sind, jedoch nur, wenn sie konkret zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen.

            Weiter nennt das Gesetz das Vermögen als Bemessungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Die Frage, ob und in welchem Ausmass das Vermögen zur Bestimmung des Tagessatzes heranzuziehen ist, beantwortet sich nach Sinn und Zweck der Geldstrafe. Wer seinen Lebensunterhalt aus laufenden Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe daraus bezahlen und sich in seiner gewohnten Lebensführung einschränken müssen, gleichviel, ob es sich um Arbeits-, Vermögensoder Rentenertrag handelt. Fehlendes Vermögen stellt insoweit keinen Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes daher nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse

            einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Mit anderen Worten bleibt es von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er es für seinen Alltag anzehrt.

            Das Kriterium des Lebensaufwands dient als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen, weil ihre genaue Feststellung nicht möglich ist der Täter dazu unzureichende ungenaue Angaben macht. Die Annahme eines erhöhten Tagessatzes ist dort gerechtfertigt, wo ein ersichtlich hoher Lebensaufwand mit einem auffällig tiefen Einkommen kontrastiert.

            Das Gesetz nennt eigens allfällige Familien- und Unterstützungspflichten. Der Grund dafür ist, dass die Familienangehörigen von der Einschränkung des Lebensstandards möglichst nicht in Mitleidenschaft gezogen werden sollen. Das Nettoeinkommen ist um die Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (z.B. Ratenzahlungen für Konsumgüter), fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Aussergewöhnliche finanzielle Belastungen dagegen können reduzierend berücksichtigt werden, wenn sie einen situationsoder schicksalsbedingt höheren Finanzbedarf darstellen.

            Schliesslich enthält das Gesetz einen Hinweis auf das Existenzminimum. Wie dieses bei der Bemessung des Tagessatzes zu berücksichtigen ist, bleibt unklar. Aus der Entstehungsgeschichte lässt sich immerhin schliessen, dass das Existenzminimum nicht den betreibungsrechtlichen Notbedarf meinen kann und das unpfändbare Einkommen (Art. 93 SchKG) keine absolute Schranke bildet (BGE 134 IV 60).

            Beim einkommenslosen haushaltsführenden Ehegatten ist auf den ihm tatsächlich zufliessenden zustehenden Unterhalt abzustellen. Bei in ungetrennter Gemeinschaft lebenden Ehepartnern lässt sich der dem haushaltsführenden Partner

            tatsächlich zufliessende Naturalunterhalt im Einzelfall aber meist nur mit unverhältnismässigem Aufwand überhaupt nicht feststellen. Massgebend ist, was der haushaltführende Partner aus dem Familieneinkommen tatsächlich für sich persönlich erhält. Es kann grundsätzlich von den Regelansätzen ausgegangen werden, welche im umgekehrten Fall als Unterhaltsabzüge zur Anwendung gelangen. Das bedeutet, dass dem straffälligen Hausgatten als Naturallohn in der Regel 40% (ohne Kinder) bzw. 25% (mit Kindern) des Nettoeinkommens des verdienenden Partners angerechnet werden. Soweit er eigene Einkünfte erzielt, kann sich eine reduzierte Anrechnung des Naturallohns rechtfertigen. Lediglich auf den Beitrag zur freien Verfügung nach Art. 164 ZGB abzustellen, ist angesichts der mit der Geldstrafenbemessung verbundenen Lebensstandarderfassung nicht mehr angebracht. Auch die durch die Verteidigerin vorgebrachte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bemessung von Bussen ist gemäss herrschender Lehre überholt (BSK Strafrecht I-Dolge, 2. Aufl., Art. 34, N 57).

          3. Aus der Steuererklärung 2012 ergibt sich, dass die Beschuldigte ein Einkommen von Fr. 30'615.-erzielte, indessen die Einkünfte der Eheleute zusammen Fr. 1'683'573.-betrugen. Sie haben ein steuerbares Einkommen von Fr. 1'326'957.-für das Jahr 2012 deklariert (Urk. 70/2). Im Lichte der oben dargelegten Berechnungsmethoden erscheint der von der Vorinstanz veranschlagte Tagessatz von Fr. 950.-auch der aktuellen finanziellen Lage der Beschuldigten angemessen und ist in dieser Höhe zu bestätigen.

      3.2.3. Sodann hat die Vorinstanz den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren (Urk. 52 S. 22 f.). Dieser Entscheid wurde von keiner Partei beanstandet und ist zu bestätigen, unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen.

      4. Schliesslich hat die Vorinstanz die Beschuldigte in Abgeltung ihrer Übertretungen unter Hinweis auf ihr mittelschweres Verschulden und ihre sehr guten finanziellen Verhältnisse mit einer Busse von Fr. 5'000.-bestraft, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen (Urk. 52 S. 21 f.). Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Die auferlegte Busse für die beiden Übertretungen ist in Anbetracht des möglichen Strafrahmens bis Fr. 10'000.-- und der Tatmehrheit angemessen. Sie ist daher in der Höhe zu bestätigen, ebenso die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

    4. Kosten

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Folglich ist ihr auch keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 429 StPO).

Das Gericht erkennt:

  1. Die Beschuldigte A. ist schuldig

    • der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG,

    • der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie

    • der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 98 Abs. 2 SVG.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 950.-sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.--.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

  5. Die erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung (Ziff. 5 bis 7) wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben),

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein, vorab per Fax),

      und hernach in vollständiger Ausfertigung an

      • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten,

      • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

        sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

      • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A,

      • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (PIN-Nr. ),

      • die Vorinstanz.

  9. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2013

Der Präsident:

Oberrichter Dr. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. P. Rietmann

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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