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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB130285: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Ehrverletzungsklage, bei der der Beschuldigte wegen Verleumdung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Der Beschuldigte beantragte Berufung, da er während der Hauptverhandlung als nicht verhandlungsfähig eingestuft wurde. Ein ärztliches Gutachten bestätigte dies. Daher wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen, und den Parteien werden Prozessentschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB130285

Kanton:ZH
Fallnummer:SB130285
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB130285 vom 14.08.2014 (ZH)
Datum:14.08.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehrverletzung
Schlagwörter : Beschuldigte; Hauptverhandlung; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Verhandlung; Rückweisung; Recht; Berufungsverfahren; Gutachten; Gericht; Wiederholung; Verhandlungsfähigkeit; Privatkläger; Urteil; Parteien; Stellung; Ehrverletzung; Verteidigerin; Verteidigung; Verfahren; Angeklagte; Staatsanwalt; Beweisanträge; Eingabe; Stellungnahme; Akten
Rechtsnorm:Art. 114 StPO ;Art. 409 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schmid, Praxis zur StPO, Zürich, Art. 409 StPO, 2013
Eugster, Basler Kommentar zur StPO, Art. 409 StPO, 2011
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB130285

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130285-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, die Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 14. August 2014

in Sachen

  1. ,

    Beschuldigter und Berufungskläger

    verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Privatkläger und Berufungsbeklagter

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

    sowie

    Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

    vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié Anklägerin

    betreffend Ehrverletzung

    Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. April 2013 (GG120317)

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang
      1. Am 22. März 2013 führte die Vorinstanz im vorliegenden Ehrverletzungsprozess die Hauptverhandlung durch, wobei aus dem Protokoll der Vorinstanz hervorgeht, dass der Beschuldigte anlässlich dieser Hauptverhandlung ein sehr auffälliges Verhalten an den Tag gelegt habe (vgl. Prot. I S. 13 ff.). In der Folge wurde das Urteil am 23. April 2013 beraten (Prot. I S. 49). Der Beschuldigte wurde der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.-bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 500.-- und eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 12'636.-zu bezahlen (Urk. 35. S. 33 f. = Urk 47 S. 33 f.). Das Urteil wurde den Parteien schriftlich in begründeter Fassung zugestellt (Urk. 46).

      2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden sowie Berufungserklärung einreichen und gleichzeitig Beweisanträge stellen (Urk. 39 und Urk. 48). Mit Eingabe vom 27. August 2013 verzichtete der Privatkläger auf eine Anschlussberufung (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat verzichtete in der Folge auf Berufung, Anschlussberufung und auf Stellungnahme zu den Beweisanträgen (Urk. 65). Mit Eingabe vom 6. September 2013 erfolgte nach erstreckter Frist die Stellungnahme des Privatklägers zu den Beweisanträgen (Urk. 66). Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2013 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 84). In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vom 24. Februar 2014 vorgeladen (Urk. 86). Nachdem sich aufgrund der Akten verschiedene Anhaltspunkte ergeben hatten, die hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten Zweifel weckten, wurde beschlossen, über den geistigen Zustand des Beschuldigten und dessen Schuldfähigkeit ein ärztliches Gutachten einzuholen (Urk. 91). Die Ladungen für die Berufungsverhandlung wurden abgenommen (Urk. 90). Das Gutachten ging am 14. Mai 2014 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 106) und wurde in der Folge den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 107). Mit Eingaben vom 19. Mai

        2014 liess der Beschuldigte unter anderem beantragen, dass im Hinblick auf das zugestellte Gutachten umgehende Schutzmassnahmen im Sinne einer Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zu erlassen seien (Urk. 109). Diese Anträge des Beschuldigten wurden mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2014 abgewiesen (Urk. 129).

      3. Die Verteidigung des Beschuldigten stellte sich in ihrer Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. C. vom 29. Juni 2014 auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei, nachdem die Gutachterin von einer vollständig ausgeprägten Manie ausgegangen sei und von einer hocheingeschränkten Steuerungsfähigkeit gesprochen habe, anlässlich der Ehrverletzungsverhandlung nicht verhandlungsfähig gewesen. Sie - die Verteidigerin habe die Diagnose nicht gekannt, andernfalls sie einen Abbruch der Verhandlung beantragt hätte. Nachdem nun feststehe, dass der Beschuldigte nicht verhandlungsfähig gewesen sei, müsse eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen, damit dem Beschuldigten keine Instanz verloren gehe. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Beschuldigte anwaltlich vertreten gewesen sei, denn er habe das Recht sich persönlich und sachlich zum Anklagevorwurf äussern zu können. Die Vorinstanz müsste dann bei einer Rückweisung anders zusammengesetzt sein, da die gleiche Vorinstanz befangen wäre. Ausserdem sei eine allfällige Verjährung zu überprüfen (Urk. 131 S. 7 und S. 9 f.). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2014 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Eingabe des Beschuldigten vom 29. Juni 2014 Stellung zu nehmen (Urk. 133), wobei sich die Parteien gar nicht bzw. zur Frage der Rückweisung nicht explizit haben vernehmen lassen (Urk. 135).

    2. Rückweisung
      1. Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, welche im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Im Vordergrund stehen dabei Mängel, durch welche in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person eingegriffen wird, die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können (Eugster in: Basler Kommentar zur

        StPO, Basel 2011, N 1 zu Art. 409 StPO). Es stellt sich vorliegend also die Frage, ob die Hauptverhandlung ordnungsgemäss durchgeführt wurde, bzw. ob in diesem Zusammenhang Fehler vorliegen, bezüglich welcher dem Beschuldigten ohne Rückweisung eine Instanz verloren ginge (vgl. Schmid, Praxiskommentar zur StPO, Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 409 StPO).

      2. Wie bereits erwähnt, legte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ein sehr auffälliges Verhalten an den Tag. Die Vorinstanz erwog hierzu im angefochtenen Entscheid Folgendes:

        Der Angeklagte dürfte mit grosser Wahrscheinlichkeit anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. März 2013 nicht verhandlungsfähig gewesen sein (s. hiezu das detaillierte Verhandlungsprotokoll, Prot. S. 13 ff.). Der Angeklagte war indessen anlässlich der Hauptverhandlung durch eine Anwältin verteidigt. Er hatte überdies im Rahmen der Untersuchung verschiedentlich Gelegenheit, sich zum eingeklagten Ehrverletzungsvorwurf zu äussern. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte, als er im Rahmen der Untersuchung zum Ehrverletzungsvorwurf Stellung nahm, nicht zurechnungsfähig war. Weder der Angeklagte und dessen Verteidigerin noch der Ankläger und dessen Rechtsvertreter haben um eine Wiederholung der Hauptverhand-

        lung ersucht. Die Verteidigerin des Angeklagten und Rechtsanwalt Dr. Y.

        als

        Rechtsvertreter des Anklägers haben sogar ausdrücklich auf eine Wiederholung der Hauptverhandlung verzichtet (s. Prot. S. 46 zweiter und letzter Absatz, s. auch Prot. S. 48). Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, von einer Wiederholung der Hauptverhandlung abzusehen.

      3. Gemäss Art. 114 StPO ist eine beschuldigte Person verhandlungsfähig, wenn sie körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. Die beschuldigte Person muss in der Lage sein, bei den Verhandlungen anwesend zu sein, diesen zu folgen und die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und dazu vernunftgemäss Stellung zu nehmen. Verhandlungsfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (BSK StPO, a.a.O., N 2 ff zu Art. 114 StPO). Ob Verhandlungsfähigkeit vorliegt nicht, ist keine Sachverhalts-, sondern eine vom Richter im Zweifelsfall gestützt auf ein ärztliches Gutachten zu beantwortende Rechtsfrage. Verfahrenshandlungen gegen beschuldigte Personen, denen die Verhandlungsfähigkeit fehlt, sind unbeachtlich und nichtig, sofern sie an solchen wie beispielsweise bei der Hauptver-

        handlung teilzunehmen haben. Bei beschränkter Verhandlungsfähigkeit sind Verhandlungen zulässig, soweit eine Verteidigung vorhanden ist (BSK StPO, a.a.O., N 9 zu Art. 114 StPO).

      4. Das von der hiesigen Kammer in Auftrag gegebene Gutachten hält zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten fest, der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung vom 22. März 2013 aufgrund seiner voll ausgeprägten Manie nachweislich nicht verhandlungsfähig gewesen. Zudem sei die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt hochgradig eingeschränkt gewesen (Urk. 106 S. 106 und S. 108).

      5. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung fehlte. Zu den Ausführungen der Vorinstanz, wonach keine der Parteien um Wiederholung der Hauptverhandlung ersucht habe, sie vielmehr explizit auf eine Wiederholung der Hauptverhandlung verzichtet hätten (vgl. Prot. I S. 46), führte die Verteidigerin des Beschuldigten aus, sie habe damals die Diagnose nicht gekannt und habe auch nicht wissen können, dass der Beschuldigte an einer schweren Krankheit gelitten habe. Die Ärzte hätten die Diagnose niemanden mitteilen dürfen, da der Beschuldigte dies nicht gewollt habe (Urk. 131 S. 9). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten nach Durchführung der Hauptverhandlung zwar zur Diskussion stand (vgl. Prot. I S. 46 und S. 48), die Verteidigerin aber, als sie auf eine Wiederholung der Hauptverhandlung verzichtete, nicht zu wissen schien, dass die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten gänzlich fehlte. Der Umstand, dass die Verteidigerin auf eine Wiederholung des Hauptverhandlung verzichtete, kann auf jeden Fall nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Der Beschuldigte hat vielmehr Anspruch darauf, an der Hauptverhandlung in einem verhandlungsfähigen Zustand teilnehmen und dieser folgen zu können. Dies war beim Beschuldigten, wie dem Protokoll der Vorinstanz wie auch dem Gutachten zu entnehmen ist, offensichtlich nicht der Fall, weshalb die Hauptverhandlung nicht gültig erfolgt ist. Es handelt sich dabei um einen Mangel, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Wiederholung der Hauptverhandlung unumgänglich macht. Nachdem die Handlungsfähigkeit des Beschuldigten gänzlich fehlte

        und nicht nur beschränkt war, ändert an der Nichtigkeit der Hauptverhandlung auch nichts, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, wie von der Vorinstanz darauf hingewiesen (Urk. 47 S. 1), durch eine Anwältin verteidigt war (vgl. Erw. 2.3.). Das vorliegende Berufungsverfahren ist demnach als durch Rückweisung an die Vorinstanz erledigt abzuschreiben.

      6. Ob, wie die Verteidigung des Beschuldigten geltend macht, in der Zwischenzeit die Verjährung des vorliegenden Ehrverletzungsverfahrens eingetreten ist (Urk. 131 S. 8 f.), wird die Vorinstanz zu prüfen und dementsprechend auch über die Kosten und Entschädigungen in ihrem Verfahren zu befinden haben. Auch bezüglich geltend gemachter Befangenheit (Urk. 131 S. 9) wird die Vorinstanz allenfalls die nötigen Vorkehrungen zu treffen haben.

    3. Kostenund Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

      Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive Gutachtenskosten von Fr. 3'326.40, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).

      Nachdem die vorliegende Rückweisung von keiner der Parteien verschuldet ist, rechtfertigt es sich, die Parteien aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei eine Entschädigung in der Höhe von je Fr. 2'000.-gerechtfertigt erscheint.

    4. Rechtsmittel

Da es sich beim vorliegenden Rückweisungsbeschluss um einen Zwischenbeschluss handelt, ist die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig (vgl. Schmid, a.a.O, N 7 zu Art. 409 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Das Urteil des Einzelrichters des Bezirks Zürich vom 23. April 2013 wird aufgehoben und das Verfahren GG120317 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Das Berufungsverfahren SB130285 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive Gutachterkosten von Fr. 3'326.40, werden auf die Gerichtskasse genommen.

  4. Dem Beschuldigten und dem Privatkläger wird für das Berufungsverfahren je eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.für anwaltliche Verteidigung bzw. Vertretung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

    • den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers

    • die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

  6. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 14. August 2014

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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