Zusammenfassung des Urteils SB130266: Obergericht des Kantons Zürich
Das Gerichtsurteil vom 8. November 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen einer Beschuldigten und Erstberufungsklägerin, die mehrere Straftaten begangen hat, wurde zusammengefasst. Die Beschuldigte wurde für verschiedene Straftaten schuldig gesprochen und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die sie bereits durch Haft erstanden hat. Zudem wurde eine ambulante Behandlung angeordnet. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 6'000.- festgesetzt. Die Beschuldigte verlor den Fall und die Kosten des Verfahrens wurden ihr auferlegt. Die Genugtuung wurde auf CHF 60'000.- festgelegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB130266 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 08.11.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Drohung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Überhaft; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Genugtuung; Urteil; Kinder; Freiheit; Bundesgericht; Kanton; Kantons; Massnahme; Verfahren; Sicherheit; Privatkläger; Beschluss; Sinne; Vorinstanz; Recht; Sicherheitshaft; Untersuchung; Verfügung; Freiheitsentzug |
Rechtsnorm: | Art. 126 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 180 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 220 StGB ;Art. 234 StPO ;Art. 237 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 292 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 431 StPO ;Art. 454 StPO ;Art. 51 StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 63 StGB ; |
Referenz BGE: | 110 IV 116; 121 IV 109; 123 IV 1; |
Kommentar: | Schweizer, Lieber, Trechsel, Pieth, Praxis, Auflage, Art. 173 StGB, 2013 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer -
Geschäfts-Nr.: SB130266-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald
Urteil vom 8. November 2013
in Sachen
,
Beschuldigte und Erstberufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
Anklägerin und Zweitberufungsklägerin
sowie
,
Privatkläger und Drittberufungskläger vertreten durch lic. iur. Y. ,
betreffend Drohung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. April 2011 (Urk. 119) ist diesem Urteil beigeheftet.
Beschluss der Vorinstanz:
Auf die Anklage betreffend der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB wird nicht eingetreten, soweit es um Sachverhalte geht, die sich nach der Anklage vor dem 22. September 2008 zugetragen haben sollen.
Urteil der Vorinstanz:
Die Beschuldigte ist schuldig
der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB,
der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,
des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB,
der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB,
des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,
des mehrfachen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB,
des mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB,
des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
Die Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wobei die gesamte Strafe durch Haft erstanden ist.
Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 6'000.- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 15'944.40 Untersuchungskosten
Fr. 10'152.80 Gutachten
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
Weiterer Beschluss der Vorinstanz:
Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom
11. August 2008 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten herausgegeben:
1 Holzleim der Marke Forbo,
1 Universalkleber der Marke Forbo,
1 Alleskleber der Marke UHU,
1 Stift, silberfarbig, sowie
1 Jacke, schwarz, mit verklebter Brusttasche.
Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
25. November 2008 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger ausgehändigt:
1 Agenda 2008, schwarz, sowie
1 PostFinance-Karte, Nr. , Konto-Nr. , lautend auf B. .
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Juli 2009 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten ausgehändigt:
1 Brotmesser, Klingenlänge ca. 19 cm,
2 Küchenmesser, Klingenlänge je ca. 11 cm, sowie
1 Küchenmesser, Klingenlänge ca. 11 cm, aus Bauchtasche, schwarz,
1 Bauchtasche, schwarz,
1 Ladekabel der Marke Sony Ericsson,
1 Ladekabel der Marke Samsung,
1 Mobiltelefon der Marke Samsung sowie
1 Ringbuch College-Block.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. November 2009 beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen und vernichtet:
1 Brecheisen, gelb (verpackt in schwarzem Stoffsack),
1 KABA 20 Schlüssel, ohne Nummer,
1 Pet-Flasche mit unbekanntem, flüssigem Inhalt (mutmasslich Brandbeschleuniger),
1 Wegweiser aus Karton mit Aufschrift Lokal der Blutspende ohne Blut läuft gar nichts.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. November 2009 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten ausgehändigt:
1 Tagebuch, College Ringbuchblock, A-4,
1 (Kauf-) Quittung Schuh+Schlüssel ,
5 (Küchen-)Messer,
1 Pack Rasierklingen der Marke CadeaVera à 10 Stück,
1 Mobiltelefon der Marke Nokia, rot, Model 5130c-2, IMEI-NR. , verpackt in Füssling.
Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. November 2009 beschlagnahmte Gegenstand wird dem Privatkläger ausgehändigt:
1 Navigationsgerät der Marke Medon, Modell E3115 M5, GoPal.
Berufungsanträge:
Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 239 S. 2)
Der Berufungsklägerin sei eine Genugtuung in Höhe von CHF 60'000.00 zuzusprechen;
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 245 S. 1)
keine Anträge
Erwägungen:
Mit Urteil vom 22. September 2011 verurteilte das Bezirksgericht Hinwil die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Entziehens von Unmündigen, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und geringfügigen Diebstahls. Es bestrafte sie mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, welche bereits durch Haft erstanden waren, und ordnete eine ambulante Behandlung der Beschuldigten wegen psychischer Störungen an. Auf diverse Übertretungen, die länger als drei Jahre zurücklagen, trat das Gericht wegen Verjährung nicht ein. Der Privatkläger wurde mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, und der Beschuldigten wurde keine Genugtuung zugesprochen (Urk. 158).
Dem Urteil vom 22. September 2011 war ein längeres Hin und Her vorausgegangen, beginnend mit der Anklage der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte vom 12. August 2008, welche Anklage wieder zurückgezogen wurde. Es folgten kurz zusammengefasst die weiteren prozessualen Schritte: 28.11.08 erneute Anklagerhebung, 22.12.08 Nichtzulassung derselben, 16.06.09 erstes psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte, 21.07.09 Erstattung eines ersten Berichts und Antrags der Staatsanwaltschaft (wegen Schuldunfähigkeit der Beschuldigten), 26.11.09 Hauptverhandlung, 07.01.10 Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil auf Feststellung der Schuldunfähigkeit der Beschuldigten und auf Anordnung einer stationären Massnahme, 18.01.10 Erstattung eines zweiten Berichts und Antrags der Staatsanwaltschaft an das Bezirksgericht (betreffend neue Delikte), 13.04.10 Gutheissung des gegen den Beschluss vom 07.01.10 erhobenen Rekurses durch das Obergericht und Rückweisung ans Bezirksgericht,
22.04.10 Hauptverhandlung, 29.04.10 Vereinigung des neuen Verfahrens und des rückgewiesenen durch das Bezirksgericht, 03.07.10 zweites psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte, 09.12.10 Fortsetzung der Hauptverhandlung und
Nichteintreten des Bezirksgerichts auf den zweiten Bericht und Antrag der Staatsanwaltschaft und Aktenrückleitung an dieselbe zur allfälligen Erhebung einer Anklage, 27.04.11 Anklageerhebung, 22.09.11 Hauptverhandlung.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. September 2011, welches der Beschuldigten und dem Privatkläger am 4. Oktober 2011 und der Staatsanwaltschaft am 5. Oktober 2011 schriftlich im Dispositiv zugestellt worden war (Urk. 140), meldeten am 5., 6. bzw. 13. Oktober 2011 sowohl die Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger rechtzeitig Berufung an (Urk. 142, 141, 147). Das schriftlich begründete Urteil wurde der Beschuldigten und dem Privatkläger am 18. Januar 2012 und der Staatsanwaltschaft am 19. Januar 2012 zugestellt (Urk. 154). Die Berufungserklärungen folgten unterm 27. Januar 2012 bzw. 6. und 7. Februar 2012: Während sich die Berufung der Beschuldigten einzig auf die Frage von Entschädigung und Genugtuung für die Überhaft bezog (Urk. 166), beantragte die Staatsanwaltschaft berufungshalber eine Verschärfung der Sanktion auf drei Jahre Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.- Busse; zudem sei nicht bloss eine ambulante, sondern eine stationäre Massnahme anzuordnen (Urk. 165). Auch der Privatkläger verlangte mit seiner Berufung die Anordnung einer stationären Massnahme sowie eine Verurteilung im Sinne der Anklage (Urk. 160). Mit Eingabe vom 12. März 2012 (Urk. 171) liess die Beschuldigte beantragen, es sei auf die Berufung des Privatklägers nicht einzutreten bzw. sie sei abzuweisen und es sei die Appellation der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme des Antrags auf Aussprechung einer zusätzlichen Übertretungsbusse (von maximal Fr. 300.-) ebenfalls abzuweisen. Sodann liess die Beschuldigte gegen- über den Berufungen des Privatklägers und der Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklären.
Mit Beschluss der Berufungskammer vom 11. April 2012 wurde auf die Berufung des Privatklägers, soweit den Sanktionspunkt betreffend, nicht eingetreten (Urk. 176). Am 14. August 2012 zog der Privatkläger seine Berufung zurück
(Urk. 180). Davon wurde mit Beschluss vom 16. August 2012 Vormerk genommen, und es wurde die diesbezügliche Anschlussberufung der Beschuldigten als hinfällig erklärt (Urk. 182).
Am 3. Oktober 2012 hat auch die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen (Urk. 193). Davon wurde mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 Vormerk genommen, und es wurde auch die diesbezügliche Anschlussberufung der Beschuldigten als hinfällig erklärt (Urk. 195). Das Verfahren beschränkt sich folglich auf die Berufung der Beschuldigten, mit welcher nur Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher der Beschuldigten keine Genugtuung zugesprochen wurde, angefochten wird. Deshalb wurde ebenfalls mit Beschluss vom
16. Oktober 2012 festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom
September 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Strafe), 3 (Massnahme), 4 (Verweis Zivilforderung auf Zivilweg), 5 und 6 (Kostendispositiv) sowie die gleichentags ergangenen Beschlüsse (Nichteintreten; Herausgabe und Einziehung von Gegenständen) in Rechtkraft erwachsen sind (Urk. 195).
Mit erwähntem Beschluss vom 16. Oktober 2012 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Begründung der Berufung und zum Stellen allfälliger Beweisanträge angesetzt (Urk. 195). Die Berufungsbegründung erfolgte mit Eingabe vom 6. November 2012 (Urk. 198). Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2012 wurde der Staatsanwaltschaft sodann Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und zum Stellen von Beweisanträgen, soweit nötig, angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 200). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 202). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft erfolgte mit Schreiben vom 30. November 2012 (Urk. 205). Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2012 wurde der Beschuldigten Frist zur Replik eingeräumt (Urk. 207), welche mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 erfolgte (Urk. 211). Anschliessend wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2012 Frist zur Duplik eingeräumt (Urk. 213). Innert Frist erfolgte keine Stellungnahme zur Replik (vgl. Urk. 214/3), weshalb von einem Verzicht auf eine solche auszugehen ist.
Mit Urteil vom 6. Februar 2013 sprach die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der Beschuldigten für Überhaft eine Genugtuung von Fr. 20'900.aus der Staatskasse zu. Auf die Berufungsanträge der Beschuldigten
in Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Kostenregelung und der Schadloshaltung der Beschuldigten für weitere Kosten, welche die Beschuldigte (erst) mit der Berufungsbegründung stellte, trat die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit gleichentags erfolgtem Beschluss nicht ein (Urk. 218).
Gegen das Urteil erhob die Beschuldigte am 11. März 2013 Beschwerde in Strafsachen (Urk. 224/2). Diese wurde vom Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 24. Juni 2013 gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 229 = Urk. 230).
Auf Anfrage des Präsidenten der II. Strafkammer erklärten sich der Vertreter des Privatklägers, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger mit
E-Mails vom 15. Juli 2013 mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 231-234). Davon wurde mit Präsidialverfügung vom
uli 2013 Vormerk genommen und der Beschuldigten Frist zur Begründung der Berufung angesetzt (Urk. 235). Diese erfolgte mit Eingabe des Verteidigers vom 29. August 2013 (Urk. 239) sowie mit einer Ergänzung durch die Beschuldigte persönlich vom 14. September 2013 (Urk. 241). Mit Präsidialverfügung vom
September 2013 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 242). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 auf eine Berufungsantwort (Urk. 245).
Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheides befunden hat. Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung der Kassationsinstanz zu Grunde zu legen. Auch wenn Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) die
Regelung von Art. 277ter Abs. 2 aBStP beziehungsweise Art. 66 aOG nicht aus-
drücklich übernommen hat, gilt dieser Grundsatz ebenso unter dem seit dem
Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, Art. 107 N 9). Die Vorinstanz
mithin die erkennende Kammer ist somit an die Auffassung des Bundesgerichtes gebunden. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Teilrechtskraft nicht. Im aktuellen Berufungsverfahren sind daher grundsätzlich alle bereits im ersten Berufungsverfahren umstrittenen Punkte nochmals zu überprüfen. Allerdings galt schon unter dem bisherigen Recht, dass die kantonale Behörde, die nach der Rückweisung neu entscheiden muss, nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen darf, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 121 IV 109 E. 7; BGE 110 IV 116). Entscheidend ist auf die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Urteils abzustellen und folglich danach zu fragen, ob damit der kantonale Entscheid insgesamt nur teilweise aufgehoben wurde.
Der Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2013, mit welchem auf die Berufungsanträge der Beschuldigten in Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Kostenregelung und der Schadloshaltung der Beschuldigten für weitere Kosten, welche die Beschuldigte (erst) mit der Berufungsbegründung stellte, nicht eintrat (vgl. Urk. 218), bildete nicht Gegenstand der Beschwerde ans Bundesgericht. Im vorliegenden Berufungsverfahren stellte die Beschuldigte die entsprechenden Anträge (vgl. Urk. 198 S. 2, Anträge Ziff. 1 und 2) sodann nicht mehr (Urk. 239 S. 2). Damit ist dies in diesem Berufungsverfahren kein Thema mehr.
In der Berufungsbegründung im ersten Berufungsverfahren machte die Staatsanwaltschaft geltend, im Falle von einer zu entschädigenden Überhaft bestünde die Möglichkeit, diese mit einer gegen die Beschuldigte im nunmehr anstehenden erstinstanzlichen Gerichtsverfahren neu auszufällenden Sanktion zu verrechnen (Urk. 205 S. 2). Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sah im Urteil vom 6. Februar 2013 von einer Verrechnung ab (Urk. 218
17 f.). Auch dies war weder Thema im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht noch wurde es von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Berufungsverfahren erneut thematisiert (Urk. 245), weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist.
Erneut zu beurteilen ist indes das Begehren um Zusprechung einer Genugtuung wegen Überhaft. Das Bundesgericht hatte diesbezüglich erwogen, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlange, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich höre, prüfe und in der Entscheidfindung berücksichtige. Nicht erforderlich sei, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetze und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlege. Vielmehr könne sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung müsse so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen könne. In diesem Sinne müssten wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde habe leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stütze (Urk. 230 S. 3). Weiter führte das Bundesgericht aus, dass die Vorinstanz zwar eine Genugtuung für die Überhaft von 209 Tagen zugesprochen habe, es sei der vorinstanzlichen Begründung jedoch nicht zu entnehmen, ob und wie sie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten aussergewöhnlichen Umstände berücksichtige. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsbegrün- dung ausführlich dargelegt habe, weshalb sich die konkreten Umstände genugtuungserhöhend hätten auswirken müssen, hätte sich die Vorinstanz damit auseinandersetzen müssen. Lediglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu zitieren und ohne weitere Ausführungen von einem Regelfall auszugehen, verletze das rechtliche Gehör. Das Bundesgericht könne nicht prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtskonform ausgeübt habe (Urk. 230 S. 3 f.).
Die Beschuldigte befand sich zwischen dem 1. Oktober 2008 und dem
6. August 2010 mit Unterbrüchen insgesamt während 574 Tagen in staatlichem Gewahrsam (Polizeiverhaft [HDa 17.4, HDa 17.9, HDa 23.35, HDa 23.43, HD
21.3, HD 21.9], Untersuchungshaft [HDa 17.9, HDa 23.33, HD 21.9, HD 21.18],
Sicherheitshaft und Massnahmevollzug [HD 21.18, HD 11.10, HD 11.12, HD 38, HD 59 bzw. Urk. 186/7], Ersatzmassnahme in Klinik [HD 59 bzw. Urk. 186/7, HD 65]; vgl. auch Urk. 198 S. 3 sowie Anklageschrift in Urk. 119, wobei die letzte Sicherheitshaft, anders als dort aufgeführt, am 1. Juli 2010 endete und sich ab
2. Juli 2010 die Ersatzmassnahme in der Klinik anschloss, vgl. Urk. 186/7 und 186/9, und die Polizeiverhaft vom 30. Juni bis 3. Juli 2009 nicht erwähnt ist, vgl. HDa 23.35 und HDa 23.43). Von der Vorinstanz wurde sie rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft (Urk. 158 S. 30).
2. Die Verteidigung der Beschuldigten verlangte bereits vor Vorinstanz eine Genugtuung für die Überhaft (Urk. 138 S. 29). Das Bezirksgericht stellte sich jedoch auf den Standpunkt, bei der Untersuchungsund Sicherheitshaft handle es sich um eine adäquate Folge der Delinquenz der Beschuldigten und die Haftrichter hätten stets das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet. Bei der erneuten Inhaftierung im September 2009 habe mit der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB gerechnet werden müssen. Das Verhalten der Behörden sei stets zumindest vertretbar und die Haft sei nicht rechtswidrig gewesen. Dass wegen der verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten die Freiheitsstrafe kürzer ausgefallen sei als der insgesamt erlittene Freiheitsentzug, führe weder nach altem noch nach neuem Prozessrecht zu einem Entschädigungsoder gar Genugtuungsanspruch (Urk. 158 S. 28 f.).
In der Berufungsbegründung liess die Beschuldigte beantragen, es sei ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 60'000.zuzusprechen (Urk. 239 S. 2). Die Beschuldigte habe sich insgesamt 574 Tage in Polizeiverhaft, Untersuchungshaft, Sicherheitshaft, im Massnahmevollzug und in freiheitsentziehenden Ersatzmassnahmen befunden. Diese seien gestützt auf Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Ausgehend von der rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 12 Monaten bzw. 365 Tagen verbleibe nach Abzug der anrechenbaren Haft eine Überhaft von 209 Tagen. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO, welcher den Fall der Überhaft regle, bestehe im Fall von Untersuchungsund Sicherheitshaft der Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten sei und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden könne. Die Ausnahme gemäss Abs. 3 komme nicht zum Tragen. Es sei zwar richtig, dass die gegenüber der Beschuldigten angeordnete und immer wieder in allen möglichen Formen verlängerte Haft nicht gesetzwidrig gewesen sei, die Vorinstanz verkenne jedoch, dass auch eine ungerechtfertigte Zwangsmassnahme rechtswidrig sei. Ungesetzlich seien solche Zwangsmassnahmen, wenn sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruhten, d.h. wenn bei der Anordnung bzw. Verlängerung die vorauszusetzenden gesetzlichen Gegebenheiten der Haft nicht erfüllt seien, beispielsweise eben kein dringender Tatverdacht gegeben sei. Zwangsmassnahmen seien demgegenüber ungerechtfertigt, wenn sie zwar gesetzeskonform angeordnet worden seien, sich aber im Nachgang als strafprozessual unbegründet erwiesen. Die Zwangsmassnahme könne insgesamt, das heisst von Anfang an ungerechtfertigt sein (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) es könne bloss deren Dauer ungerechtfertigt sein, in welchem letzterem Fall eben Überhaft gegeben sei (Art. 431 Abs. 2 StPO). Bei Überhaft sei die angeordnete Haft stets gerechtfertigt gewesen; die Rechtswidrigkeit könne sich erst im Nachhinein ergeben, dann nämlich, wenn die Haft über die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe zu liegen komme. Anspruch auf Entschädigung Genugtuung bei Überhaft setze auch voraus, dass der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden könne. Auch diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, da gegenüber der Beschuldigten kein Strafverfahren mehr pendent sei. Der Beschuldigten stehe ein Anspruch auf Entschä- digung und Genugtuung zufolge der im Ausmass von 209 Tagen verbüssten Überhaft zu (Urk. 239 S. 3 ff.).
Bei der Bemessung der Genugtuung seien die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten, insbesondere die damit bewirkten psychischen Probleme, sowie die Auswirkungen der Inhaftierung im Umfeld der betroffenen Person zu berücksichtigen. Zusammenfassend führte die Verteidigung dazu aus, mit der am 7. Januar 2010 erfolgten Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme sei eine der schwersten Massnahmen gegenüber Geistigabnormen überhaupt verhängt worden, sei doch der damit verbundene Freiheitsentzug in zeitlicher Hinsicht unbestimmt, betrage in der Regel allerdings höchstens fünf Jahre, wobei weitere Optionen auf jeweilig fünf Jahre zusätzlichen Freiheitsentzug gegeben seien. Dieses Verdikt habe die ohnehin bereits psychisch am Ende ihrer Belastbarkeit angekommene Beschuldigte in undenkliche Verzweiflung und Not gestürzt. Bereits am 17. September 2009 habe die Beschuldigte ihrem Verteidiger aus dem Gefängnis in Zürich berichtet, sie würde ersticken, sie glaube, sterben zu müssen; sie habe sich lebendig begraben gefühlt, habe den Tod erwartet und habe im eigentlichen Sinne ein Testament aufgestellt (HD 46/3 [in HD 51]). Am 19. November 2009, mithin in einem Zeitpunkt, in welchem die bisher erstandene Haft bereits bedrohlich in die Nähe der zu erwartenden Strafe gerückt sei, sei sie, weil sie an die Zellentüre geschlagen und nach Verwarnung das Personal beschimpft habe, wegen schwerer Störung von Ordnung und Sicherheit sowie Drohungen gegen das Personal mit zwei Tagen Arrest, infolge schweren Disziplinarvergehens, diszipliniert worden (HD 46/4 [in HD 51]). Obwohl bereits dazumal erkannt worden sei, dass eine Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig gewesen sei, ja auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots als gegeben erachtet worden sei (HD 49 [in HD 51]), habe der Haftrichter Sicherheitshaft angeordnet, welche in der Folge immer wieder bestätigt bzw. verlängert worden sei, dies in Kenntnis davon, dass schon mehrfach die Fortsetzung der Haft als unverhältnismässig eingestuft und die Haftrichterin bereits am 27. Mai 2009 auf die Gefahr von Überhaft hingewiesen habe. Dessen ungeachtet und in Kenntnis davon, dass die Fortsetzung der Haft zu einer offensichtlichen, schwerwiegenden Gefährdung der Gesundheit der Beschuldigten führte, weil diese unter der gegenwärtigen Situation massiv leide, zumal nicht nur ihre psychische, sondern auch ihre körperliche Gesundheit beeinträchtigt sei (komplexe Diabetes, starke Menstruationsblutungen - ungeklärter Natur, HD 54 [in HD 51]; qualifiziertes Haftregime im Hochsicherheitstrakt) und in Kenntnis dar- über, dass gar keine geeignete Massnahmeeinrichtung bis Herbst 2010 zur Verfügung stehe, sei dann diese Massnahme angeordnet worden. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 15. Januar 2010 habe die Beschuldigte auf die Frage nach Suizidgedanken zu Protokoll gegeben: Oft bin ich in einer Situation, bei der ich nicht nur den Gedanken habe, sondern schon fast mit der Ausführung beginne. Dies, weil ich die Situation nicht mehr ertrage. Ich habe das Verständnis nicht mehr, wofür ich das alles über mich ergehen lassen soll aber irgendwann habe auch ich keine Kraft mehr. Ich habe auf alle Arten versucht zu kämpfen. Ich kämpfe nur um mein Recht; es ist das einzige, womit ich leben kann. Mir wurde meine Gesundheit genommen, mein Lebensinhalt, meine Kinder. Man erwartet von mir, dass ich dies einfach alles hinnehme. Man macht mich zum Verbrecher, nur weil ich mich dagegen zur Wehr gesetzt habe. (HD 60 S. 17 [in HD 51]). Obwohl die Verteidigung schon vor dem Verdikt vom 7. Januar 2010 darauf hingewiesen habe, dass gar keine akzeptable Anschlussmöglichkeit bzw. Vollzugsstation innert nützlicher Frist zur Verfügung stünde, sei das Haftentlassungsgesuch vom 29. Januar 2010 erneut abgewiesen und die Sicherheitshaft bestätigt worden. Ab 17. Februar 2010 habe die stationäre Massnahme umgesetzt werden können. Allerdings habe diese in der Überwachungsstation des Inselspitals Bern begonnen, wo eben gerade keine Massnahmebehandlung habe durchgeführt werden können und die Verantwortlichen der Klinik auch nicht gewusst hätten, was diesbezüglich mit der Beschuldigten anzufangen sei. Per
ärz 2010 habe die Beschuldigte zum stationären Massnahmevollzug in das Psychiatriezentrum , Sicherheitsabteilung, eintreten können. Nachdem die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 13. April 2010 den Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Januar 2010 aufgehoben habe, sei die Grundlage für den Massnahmevollzug entfallen, was wiederum die Anordnung von Sicherheitshaft nach sich gezogen habe. Ab dann sei die Beschuldigte nicht mehr therapiert, sondern nur noch im Hochsicherheitstrakt unter Haft gehalten worden. Sie sei gegen ihren Willen auf der völlig falschen Grundlage des Gutachtens C. mit Medikamenten gegen Schizophrenie behandelt worden und deshalb kraftlos und in einem andauernden Dämmerzustand gewesen, in welchem sie denn auch ihre Kinder unter menschenunwürdigen Umständen, in Begleitung der zwischenzeitlich seitens der Vormundschaftsbehörde D. bestellten Familienbegleiterin, nach Monaten des Unterbruchs, habe sehen können (Urk. 239 S. 7 ff.).
Das Ziel der Beschuldigten, das Wohlergehen ihrer Kinder und den Erhalt und die Stärkung ihrer Beziehung zu diesen umzusetzen, sei ihr während mehr
als 200 Tagen mit staatlicherseits rechtswidrigem bzw. ungerechtfertigtem Freiheitsentzug nicht nur verunmöglicht worden. Vielmehr habe diese Haft den bereits vom anderen Elternteil in die Mutter-/Kindbeziehung getriebenen Keil nur noch tiefer in die Seele der Kinder und damit auch der Beschuldigten getrieben. Diese Fortsetzung des Freiheitsentzugs, wenn auch gegen Ende in ungleich gelockertem Regime in der geschlossenen Abteilung der Klinik , habe sich auch kontraproduktiv nicht nur auf die Gesundheit, sondern eben auch auf die kritisierten Verhaltensweisen der Beschuldigten ausgewirkt, welche ob der ihr gesetzten Ungerechtigkeiten und Unverhältnismässigkeiten noch mehr habe reagieren und kämpfen müssen. Die Michael Kohlhaas-Situation habe sich so nur noch zu deren Ungunsten verstärken und deren Kampfbereitschaft um die Kinder gegen den Staat und den mittlerweile geschiedenen Ehegatten erhöhen müssen, was denn auch wesentlich für die nachfolgend gegen sie weiter angehobenen strafrechtlichen Vorverfahren gewesen sei. Die Beurteilung der Gutachter E. /F. betreffend Gefährlichkeit und weitere Deliktsbegehung hätten sich in den letzten zwei Jahren bestätigt. Die Beschuldigte sei nicht gefährlich, sondern kämpfe nur mit untauglichen Mitteln um ihre Kinder. Gerade die von der Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit und die Art der von ihr begangenen strafbaren Taten, welche grossmehrheitlich in den Bereich der geringfügigen Kriminalität zu verweisen seien, seien genugtuungserhöhende Umstände, ebenso die aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohnehin schon gegebene Verkürzung ihrer Lebenserwartung wie auch die sich nach der Entlassung ergebenden zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche immer wieder notfallmässige Spitalaufenthalte nach epilepsieähnlichen Zwischenfällen erforderlich machen würden. Dieses ungerechtfertigte Wegsperren habe auch wesentlich zu einer Ausgrenzung bei sämtlichen Behördenstellen und Nachbarn am Wohnort der Beschuldigten geführt. Auch wenn die Beschuldigte bereits vor Anhebung dieser Strafverfahren, und insbesondere vor Umsetzung dieser Zwangsmassnahmen, eine auffällige Persönlichkeitsstruktur aufgewiesen haben sollte, so habe sich die schliesslich diagnostizierte paranoide Persönlichkeitsstörung jedenfalls auch aus dem so geführten Strafverfahren ergeben. Es sei davon auszugehen, dass während der Haft erhebliche Probleme gesundheitlicher Natur aufgetreten seien, sich
das Grundübel, nämlich die Persönlichkeitsstörung, wegen der so umgesetzten und insbesondere dann ab 10. Januar 2010 rechtswidrig bzw. ungerechtfertigt fortgeführten qualifizierten Haft noch erheblich akzentuiert habe, und die Beschuldigte heute auch nicht über ein soziales Umfeld verfüge. Die einzige Bezugsperson der Beschuldigten sei noch deren Tochter G. , welche weiterhin zur Mutter stehe, sowie ihr Verteidiger. Bei der Beschuldigten sei mittlerweile ein derartiges Misstrauenspotential zusammengekommen, welches ihr den Aufbau und Erhalt eines Beziehungsnetzes nicht mehr erlaube. Den Strafverfolgungsund Erkenntnisbehörden sei mit Blick auf das so geführte Strafverfahren nicht nur Unverhältnismässigkeit und Sturheit, sondern vor allem Unmenschlichkeit vorzuwerfen. Alle damit angesprochenen Personen hätten die ihnen obliegende Verantwortung wegen den verbleibenden Unsicherheiten aus Angst um ihre Stellung nicht wahrgenommen, sondern sich unter Berufung auf den Schutz der Allgemeinheit und hier nicht zu wahrende Sicherheitsmomente für die Sicherheit entschieden und damit rückblickend unverständlich und unmenschlich, dafür aber dauernd, die psychische und physische Integrität eines Menschen geschädigt. Vor diesem Hintergrund erscheine die Ausrichtung einer Genugtuung für die Überhaft und die damit bewirkten Folgen in Höhe von Fr. 60'000.als am unteren Limit der geschuldeten Wiedergutmachung liegend, umso mehr in dieser Genugtuungsforderung auch eine Aufrechnung des Verzugszinses von 5 % seit mittlerem Verfall eingeschlossen sei (Urk. 239 S. 10 ff.).
Die Beschuldigte persönlich führte sinngemäss aus, ein Vorfall im Bezirksgefängnis Zürich habe in ihr eine Erinnerung ausgelöst, unter welcher sie seither leide, da am 19. September 2010 dieselbe Angst hervorgerufen worden sei, so dass bei ihr die Überzeugung ausgelöst worden sei, dass in dem Moment, wo sie deswegen bewusstlos geworden und deshalb hilflos ausgeliefert worden sei, ein erneuter Missbrauch stattfinde. Ihrer Erinnerungen nach sei dies wieder eine Tatsache, die eben durch das Auslösen in der Überhaft eine für sie gefährliche Situation geschaffen habe, wonach sie sich vom 19. September 2010 bis 29. September 2010 im Spital befunden habe. Die Überhaft habe verzögert, dass sie rechtzeitig psychiatrische Hilfe in Anspruch habe nehmen können, zu einem Zeitpunkt, wo es auch noch aktuelle Probleme betroffen hätte. Die Überhaft und deren Art
hätten ihr bis jetzt unbeschreibliche Angst und bestimmt lebenslanges Misstrauen Psychiatern gegenüber beschert, was auch den Erfolg der jetzigen Behandlung verderben werde. Die Überhaft habe verhindert, dass sie sich Ärzten rechtzeitig habe anvertrauen können wegen übermässig starken Blutungen, die im Gefängnis viel zu lange (mindestens 18 Monate) nicht ernst genommen worden seien. In einer Haftunterbrechung habe sie durch übrige erschwerende Umstände und generelle Angst vor Ärzten auch keine Behandlung beginnen können. Die einzige mögliche Lösung, ebenfalls aufgrund der in der Haft ausgelösten Erinnerung, sei im Februar 2010 die Entfernung der Gebärmutter gewesen. Damit gehe einher, dass sie nie mehr mit ihrem Teil der Vorstellung, mit ihrer Tochter in Brasilien zu leben und eine neue Familie zu gründen, leben könne. Ebenfalls wegen der Überhaft habe sich die Klärung ihrer finanziellen Verhältnisse, die noch immer deswegen ungenügend seien, bis heute verzögert und sie sei gezwungen, für ihre Verhältnisse so zu leben, dass sich seit 8 Jahren die Schulden anhäufen würden, die weitere Folgen für sie und ihre Kinder haben würden. Die Überhaft habe sie in einer Zeit von ihren Kindern getrennt, H. sei damals 14-jährig und G. ca. 9bis 10-jährig gewesen, wo die Trennung und die Scheidungsfolgen für die Kinder schon schwerwiegend für ihre Beziehung zu den Eltern gewesen seien. Somit habe sie zu ihrem Sohn die Möglichkeit, noch eine normale Beziehung mit ihm zu leben, nach der Überhaft gänzlich verloren. Er sei durch den Eindruck, der ihm wegen der Justiz, vom Vater, von der KESB und der Polizei vermittelt worden sei, zu stark beeinflusst worden. Ihre Tochter leide auch heute noch darunter, was sie deswegen alles habe erleben müssen. Die Überhaft habe ihre Diabetes und deren Folgen verstärkt und verschlechtert. Dadurch sei sie sicher einige Jahre früher insulinpflichtig geworden, was eine weitere Einschränkung der Freiheit sei. Sodann sei die Überhaft schwerwiegend, weil sie 2005 eine Hirnblutung gehabt habe und statt die Möglichkeit zu erhalten, sich davon zu erholen, sei sie absichtlich in ein strafbares Verhalten getrieben worden, um ihrem Ex-Mann Begünstigung zu verschaffen, ihr ihre Kinder wegnehmen zu können, denn er habe inzwischen das Sorgerecht für beide Kinder. Wegen der Überhaft habe sie das permanente Gefühl, nämlich Mordswut, Angst und Verzweiflung (als ihr die Tochter entzogen worden sei), als jetzt seit Jahren vorherrschendes Grundgefühl abgestumpft und trotzdem immer aggressiver im Denken gemacht. Die Überhaft habe dadurch bewirkt, dass sie ständig Albträume habe und morgens nicht wisse, ob sie im Gefängnis zu Hause sei, da dieses schlechte Grundgefühl sich bis heute nicht mehr geändert habe. Die Überhaft mit Psychiatrisierung habe die Polizei dementsprechend auf sie reagieren lassen, was zu Überreaktionen ihr gegenüber mit Verletzungsfolgen und weiterer psychischer Schädigung geführt habe. Sie habe seitdem Panikattacken, wenn sie die Polizei sehe. Sie sei seitdem paranoid veranlagt, was im täglichen Leben ihre Ziele verhindere. Weiter werde sie dadurch von Vorurteilen mindestens die nächsten 10 Jahre verfolgt. Sie werde erpressbar sein, da die KESB bei allfälliger Erbschaft von ihrer Familie, die an sie ginge, Grund habe, die Verbeiständung ihrer Tochter aufrechtzuerhalten, damit diese bei ihrem Ableben niemals an das Geld käme. Die Überhaft verwehre ihr somit ein anständiges behördenfreies Leben hier und somit auch in Brasilien, da die Verbeiständung ihrer Tochter und das Sorgerecht des Vaters dies verhindere. Auch werde die finanzielle Schädigung nicht mehr aufhebbar sein. Die Beziehungsschädigung zu ihren Kindern und ihrer Familie in Brasilien werde nicht mehr gut zu machen sein (Urk. 241 S. 2 ff.).
Vorliegend gilt das neue Prozessrecht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Gemäss den Art. 429 und 431 StPO sind nicht nur ungerechtfertigte und rechtswidrige Haft mit Entschädigungen bzw. Genugtuung auszugleichen, sondern auch (zum Zeitpunkt der Anordnung) gerechtfertigte und rechtmässige Haft. So hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz teilweise freigesprochen das Verfahren gegen sie eingestellt wird
(Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO regelt sodann die Überhaft, d.h., wenn Untersuchungsund Sicherheitshaft im Einklang mit den materiellen und formellen Voraussetzungen angeordnet wurden, diese Haft aber den schliesslich im Endentscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug nicht erreicht (Schmid, Handbuch StPO, N 1826). Demnach besteht im Fall von Untersuchungsund Sicherheitshaft ein Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Bei Verbüssung von Untersuchungsund Sicherheitshaft gelten die Tage (ev. Wochen Monate) als Überhaft, die bereits verbüsst wurden, sich nach dem Urteil aber als übermässig,
d.h. nicht zulässig und damit ungerechtfertigt erweisen, weil die im Urteil ausgesprochene Sanktion tiefer als die bereits verbüsste Haftdauer ausfällt (StPO BSKWehrenberg/Bernhard, Art. 431 StPO N 21).
Ist es aus medizinischen Gründen angezeigt, so kann die zuständige kantonale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital eine psychiatrische Klinik einweisen (Art. 234 Abs. 2 StPO). Tritt dieser Fall ein, handelt es sich dabei weiterhin um Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft (StPO BSK-Härri, Art. 234 StPO
N 18). Demnach ist Art. 431 Abs. 2 StPO auch für die Haft anwendbar, welche die Beschuldigte in Spitälern/Kliniken verbrachte (vgl. Urk. 38). Gleiches gilt für die Ersatzmassnahme, wonach die Beschuldigte in die Klinik überzutreten hatte (vgl. HD 59 bzw. Urk. 186/7). Denn Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO stellen Zwangsmassnahmen dar. Wird der Beschuldigte freigesprochen das Verfahren gegen ihn eingestellt und haben sich die Zwangsmassnahmen damit im Nachhinein als unnötig erwiesen waren diese von Anfang an unrechtmässig, ist ihm dafür gegebenenfalls nach Art. 429 ff. StPO eine Entschädigung bzw. Genugtuung auszurichten (StPO BSK-Härri, Art. 237 N 54; vgl. auch BSK Strafrecht
I-Mettler, Art. 51 N 20 ff.).
Der Massnahmevollzug, der gestützt auf den Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Januar 2010 erfolgte (HD 51/61) und welcher mit Beschluss der
III. Strafkammer des Obergerichts vom 13. April 2010 aufgehoben wurde
(HD 51/70), erweist sich im Nachhinein ebenfalls als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO. Haft im Hinblick auf eine anzuordnende stationäre Massnahme bleibt sodann nur dann entschädigungsfrei, wenn auch tatsächlich eine solche Massnahme angeordnet wird.
Folglich vermag die Begründung der Vorinstanz einen Kompensationsanspruch nicht auszuschliessen. Vielmehr ist die Überhaft der Beschuldigten, d.h. der über die Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe hinausgehende Freiheitsentzug, abzugelten. Da ein materieller Schaden nicht ersichtlich ist und auf das
Stellen von Entschädigungsforderungen verzichtet wurde, bleibt es beim Genugtuungsanspruch für die 209 Tage bzw. rund sieben Monate Überhaft.
Die Höhe der auszurichtenden Entschädigung/Genugtuung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 ff. OR. Es ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Die Genugtuung ist nach Ermessen der zusprechenden Behörde festzusetzen. Zu berücksichtigen sind jedenfalls die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme (BSK StPOWehrenberg/Bernhard, Art. 431 N 9 und 11). Bei der Bemessung ist insbesondere zu beachten, dass die Wiedergutmachung mit zunehmender Haftdauer immer schwieriger wird, die Beeinträchtigung der sozialen Existenz des Betroffenen immer stärker wird und die psychische Belastung oftmals stark zunimmt (BSK StPOWehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2).
Die Beschuldigte macht als genugtuungserhöhende aussergewöhnliche Umstände insbesondere geltend, dass die Überhaft negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit und ihr Psyche sowie auf die Beziehung zu ihren Kindern gehabt habe. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten Folgendes:
Anlässlich der Haftanhörung vom 16. März 2009 führte die Beschuldigte bereits aus, dass die Beziehung zur ihren Kindern immer schlechter werde. Sie habe diese während der ganzen Zeit nur während eineinhalb Stunden sehen können. Die Kinder hätten sie im Gefängnis besucht, aber sie hätten sich nur durch eine Trennscheibe unterhalten können (HDa 23.19 S. 4 f.). Aus dem Gutachten von Dr. med. C. vom 16. Juni 2009 ergibt sich, dass aus psychiatrischer Sicht ein weiterer Verbleib der Beschuldigten im Strafvollzug ohne Behandlung nicht
verantwortbar wäre und deren Zustand verschlimmern könnte (HDa 28.45 S. 43 = HD 9.1 S. 43). In der Anhörung vom 3. Juli 2009 führte die Beschuldigte aus, sie würde keine Haft mehr ertragen, egal auf welche Art und wo. Sie habe dies als Kind schon einmal erlebt bzw. durchgemacht. Es sei ihr psychischer und physischer Tod. Zudem werde sie in der Haft total bevormundet. Es könne nicht sein, dass sie ihre Medikamente, die sie zuvor selbständig habe einnehmen können, jetzt auf Anordnung hin einnehmen müsse. Auf diese Art solle sie nun die Haft durchstehen. Sie könne dies so nicht durchstehen, wenn sie sich innerlich gegen diese Sache sträuben müsse (HDa 23.40 S. 5). In einem Schreiben aus dem Gefängnis an ihren Verteidiger vom 17. September 2009 führte die Beschuldigte aus, sie habe das Gefühl, zu ersticken. Sie werde trotz den unzureichenden Sauerstoffverhältnissen in dieser Zelle belassen. Sie werde wohl als Versuchskaninchen missbraucht habe vielleicht so viel Geld, dass sie nur noch als Leiche rentiere. Ihre Kinder H. und G. sollten ihre Bilder erhalten, welche aber unverkäuflich bleiben und ausgestellt werden sollten. Sie glaube, dass sie diesmal sterben werde, und es schmerze, dass sie ihren Kindern nur noch Leid bieten könne. Der Druck auf der Brust sei ein körperliches Symptom, da sie dies aus Kindheitserfahrung, was medizinisch erwiesen sei, schon kenne. Es sei, als werde sie lebendig begraben. Sie werde ruhig sein und den Tod erwarten (HD 51/46/3). Am 19. November 2009 wurde sie von der Gefängnisleitung aufgrund ihres renitenten Verhaltens diszipliniert (HD 51/46/4). Am 11. Dezember 2009 führte die Beschuldigte in der Anhörung aus, es gehe ihr psychisch nicht gut. Sie habe Schwierigkeiten damit, die Kinder nicht zu sehen. Die Kinder seien das Wichtigste in ihrem Leben und würden auf sie warten. Jetzt sei sie völlig von ihnen abgeschnitten. Sie sei schon viel zu lange in Untersuchungshaft. Dies zerstöre die Beziehung zu ihren Kindern und die Möglichkeiten, die sie habe, noch mehr (HD
21.17 S. 4 ff.). Mit der Verfügung des Haftrichters des Bezirkes Hinwil vom
16. Dezember 2009 wurde die Beschuldigte zwar in (befristete) Sicherheitshaft versetzt, es wurde darin aber erwogen, dass nicht nur die psychische, sondern insbesondere auch die physische Verfassung der Beschuldigten, die offenbar aussergewöhnlich unter der nun doch schon sehr lange andauernden Haft leide, eine rasche Hilfestellung erfordere (HD 51/50 S. 5). Auch in der Verfügung des
Haftrichters des Bezirkes Hinwil vom 7. Januar 2010, mit welcher die Sicherheitshaft aufrecht erhalten wurde, wurde ausgeführt, dass die Fortsetzung der Haft zu einer offensichtlich schwer wiegenden Gefährdung der Gesundheit der Beschuldigten führe, da diese massiv unter der gegenwärtigen Situation leide, zumal nicht nur ihre psychische, sondern auch ihre körperliche Gesundheit beeinträchtigt sei (unter anderem liege eine Zuckerkrankheit vor, hinzu kämen starke Menstruationsblutungen, deren Ursache wohl abgeklärt werden müsste) (HD 51/54 S. 3 f.). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2010 führte sie auf die Frage, ob sie ab und zu Suizidgedanken habe, aus, oft sei sie in der Situation, bei der sie nicht nur den Gedanken habe, sondern fast schon mit der Ausführung beginne. Dies, weil sie die Situation nicht mehr ertrage. Sie habe das Verständnis nicht mehr, wofür sie das alles über sich ergehen lassen solle. Sodann bejahte sie die Frage, ob diese Suizidgedanken in letzter Zeit zugenommen hätten. Sie habe lange genug gekämpft. Aber irgendwann habe auch sie keine Kraft mehr. Sie habe auf alle Arten versucht zu kämpfen. Sie kämpfe nur um ihr Recht. Es sei das Einzige, womit sie leben könne. Ihr seien ihre Gesundheit genommen worden, ihr Lebensinhalt, ihre Kinder. Und man erwarte von ihr, dass sie dies einfach alles hinnehme (HD 51/60 S. 17).
Aus diesen Ausführungen der Beschuldigten, der Gutachterin und der Haftrichter ergibt sich, dass der Freiheitsentzug auf die Beschuldigte eine einschneidendere Wirkung hatte, als im Regelfall angenommen wird. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Beziehung zwischen der Beschuldigten und ihren Kindern durch die Überhaft nicht nur verunmöglicht, sondern auch verschlechtert wurde, sind nachvollziehbar. Ebenso lässt sich erkennen, dass der Freiheitsentzug sowohl der Gesundheit als auch der psychischen Verfassung der Beschuldigten erheblich schadete. Dieser Umstand nahm mit zunehmender Haftdauer nicht etwa ab. So kann bei der Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden, dass die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fiel, die Überhaft aufgrund der längeren Haft jedoch weniger schwer wog. Vielmehr wurde die Beeinträchtigung der sozialen Existenz der Beschuldigten stärker und nahm die psychische und physische Belastung zu. Es liegen damit aussergewöhnliche Umstände vor, die es rechtfertigen, den Ansatz von Fr. 200.pro Hafttag zu erhöhen. Für die
Überhaft von 209 Tagen erscheint demnach eine Genugtuung von insgesamt Fr. 60'000.aus der Staatskasse als angemessen.
Mit Schreiben vom 5. April 2013 hat die Verteidigung beim Zentralen Inkasso gestützt auf das Urteil vom 6. Februar 2013, mit welchem der Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 20'900.zugesprochen worden war, bereits die Auszahlung von Fr. 20'900.verlangt (Urk. 228). Nach Rücksprache mit der II. Strafkammer hat das Zentrale Inkasso den entsprechenden Betrag am 14. Juni 2013 an den Verteidiger ausbezahlt (Urk. 250). Davon ist im vorliegenden Urteil zur Vermeidung von Doppelzahlungen Vormerk zu nehmen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschuldigte mit ihrem Antrag auf Abgeltung der Überhaft.
Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtmittel zurückzieht
(Abs. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 428 N 3). Sodann hat die zurückgezogene Berufung des Privatklägers angesichts der zum Teil deckungsgleichen Berufung der Staatsanwaltschaft keinen erheblichen Verfahrenszusatzaufwand verursacht, weshalb dem Privatkläger ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind, was bereits im Beschluss vom 16. August 2012 so festgehalten wurde (Urk. 182 S. 3).
Zusammenfassend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 2'317.70 (inkl. 8% MWST, vgl. Urk. 249) ohne Nachforderungsvorbehalt, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigten A.
wird für Überhaft eine Genugtuung von Fr.
60'000.aus der Staatskasse zugesprochen.
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigten bereits Fr. 20'900.ausbezahlt worden sind.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'317.70 amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
Schriftliche Mitteilung in vollständige Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten
die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
die Privatklägerschaft
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste
die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 8. November 2013
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Oswald
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