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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB130249: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte wurde für verschiedene Vergehen, darunter das In-Umlauf-Setzen von falschem Geld und Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, schuldig befunden. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Geldstrafe von 700 CHF verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde. Zudem wurden Betäubungsmittel und gefälschte Geldscheine eingezogen. Der Beschuldigte muss auch Schadensersatz in Höhe von 239,90 CHF leisten. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 1.500 CHF, zusätzlich zu weiteren Kosten. Die Berufung des Beschuldigten wurde teilweise abgelehnt, da die Vorwürfe grösstenteils bestätigt wurden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB130249

Kanton:ZH
Fallnummer:SB130249
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB130249 vom 12.11.2013 (ZH)
Datum:12.11.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:in Umlaufsetzen falschen Geldes etc. und Widerruf
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Ecstasy; Tabletten; Pille; Pillen; Verteidigung; Ecstasy-Tabletten; Aussage; Staatsanwaltschaft; Urteil; Berufung; Tausendernote; Droge; Geldstrafe; Drogen; Sinne; Busse; Vollzug; Betäubungsmittel; Bezug; Kantons; Zürich-Sihl; BetmG; Entscheid
Rechtsnorm:Art. 106 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 242 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:102 IV 126; 108 IV 198; 134 IV 144; 136 IV 55;
Kommentar:
Niklaus Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 2. A., Zürich, Art. 437 StPO, 2013

Entscheid des Kantongerichts SB130249

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130249-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur.

Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann

Urteil vom 12. November 2013

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend in Umlaufsetzen falschen Geldes etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. November 2012 (GG120264)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl des Kantons Zürich vom

28. September 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19).

Urteil und Beschluss der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • des in Umlaufsetzen falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB

    • des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG

    • des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB

    • der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG

  2. Der Beschuldigte wird als Gesamtstrafe bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 46 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 700.-.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

  5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.wird widerrufen.

  6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 28. September 2011 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.wird widerrufen.

  7. Die sichergestellten Betäubungsmittel (2 Tabletten Ecstasy mit Apfelprägung, Lagernummer , lagernd bei der Stadtpolizei Zürich; ca. 3.3 Gramm Kokain, Lagernummer , lagernd bei der Stadtpolizei Zürich; 120 Tabletten Ecstasy und ca. 3.3 Gramm Marihuana, lagernd bei der Kantonspolizei Aargau) werden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  8. Die sichergestellten falschen Noten (1 Note à Fr. 1'000.-, Nr. 99J0707353; 2 Noten à Fr. 1'000.-, je Nr. 99J0707353; 4 Noten à Fr. 100.-, je Nr. 04C1378371; 1 Note à Fr. 100.-, Nr. 04C1378371; 1 Note à Fr. 1'000.-,

    Nr. 99J0707353; 1 Note à Fr. 1'000.-, Nr. 99J0707353; 1 Note à Fr. 1'000.-,

    Nr. 99J0707353; 1 Note à Fr. 1'000.-, Nr. 99J0707353) bzw. deren Fragmente (1 Note à Fr. 1'000.-, Nr. 99J0707353) werden eingezogen und bei den Akten belassen.

  9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. April 2012 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkaution Nr. ) werden eingezogen und der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Vernichtung überlassen:

    • 1 weisses Sweatshirt

    • 1 Rolle Klebeband

    • 1 Tee-Mühle, Ritsch-Ratsch

    • 17 leere Minigrips

    • 50 leere Kapseln

    • 16 braune Kapseln (unbekannte Substanz)

    • 1 Natel Sony Ericsson, S500i

    • 1 Zange, gelb

  10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. April 2012 beschlagnahmte Schliessfachschlüssel (Sachkaution Nr. ) wird nach Ein-

    tritt der Rechtskraft den Schweizerischen Bundesbahnen SBB auf erstes Verlangen hin herausgegeben.

  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. AG Schadenersatz von Fr. 239.90 zu bezahlen.

  12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde

    Fr. Kanzleikosten

    Fr. 999.00 Auslagen Untersuchung

    Fr. 1'998.60 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

  14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden.

Berufungsanträge:

  1. Des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 42 S. 1 ff.)

    1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2012 hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend (einfachen) Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (ND 3), des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art.

      139 Ziff. 1 StGB i. V. m. Art. 172ter StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Dispositivziffer 1, 3 und 4; Schuldpunkt), hinsichtlich Dispositivziffern 7 bis 10 (Einziehung bzw. definitive Beschlagnahmung bzw. Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände), hinsichtlich Dispositivziffer 11 (Verpflichtung zur Zahlung Schadenersatz), hinsichtlich Dispositivziffer 12 (Festlegung Entscheidbzw. Gerichtsgebühr) sowie hinsichtlich Dispositivziffer 14 (Kosten der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

    2. Der Beschuldigte sei von sämtlichen übrigen Vorwürfen gemäss der Anklageschrift vom 18. Januar 2012, nämlich des in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, von Schuld und Strafe freizusprechen.

      1. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen à Fr.

        30.- und einer Busse von Fr. 500.zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 28. September 2011; unter Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungshaft.

      2. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

      3. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen.

    1. Vom Widerruf des jeweils bedingt gewährten Vollzugs folgender Geldstrafen

      • 60 Tagessätze zu Fr. 30.gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Juli 2011 sowie

      • 90 Tagessätzen zu Fr. 30.gemäss Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 28. September 2011

        sei abzusehen.

        Eventualiter seien die mit Entscheiden vom 28. Juli 2011 und 28. September 2011 angeordneten Probezeiten jeweils um die Hälfte zu verlängern.

    2. Die Kosten des Untersuchungsund erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen, jedoch zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort und definitiv abzuschreiben bzw. zu erlassen; im übrigen Umfang seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

  2. Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (schriftlich, Urk. 37)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
  1. Vorinstanzliches Urteil

    1. Mit Urteil vom 21. November 2012 sprach das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung) den Beschuldigten des in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung

      mit Art. 172ter StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelge-

      setzes im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig.

      Der Beschuldigte wurde mit einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 700.bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

      Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ZürichSihl vom 28. Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.sowie der bedingte Vollzug bezüglich der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 28. September 2011 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.wurde jeweils widerrufen.

      Die sichergestellten Betäubungsmittel wurden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Die ausserdem sichergestellten falschen Noten bzw. deren Fragmente wurden eingezogen und bei den Akten belassen. Weitere beschlagnahmte Gegenstände wurden eingezogen und der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Vernichtung überlassen. Der zudem beschlagnahmte Schliessfachschlüssel solle gemäss der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft den Schweizerischen Bundesbahnen SBB auf erstes Verlangen hin herausgegeben werden.

      Des Weiteren wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin B. AG Schadenersatz von Fr. 239.90 zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt.

    2. Gegen das Urteil wurde seitens der Verteidigung rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 26). Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 erstattete die Verteidigung die schriftliche Berufungserklärung (Urk. 32).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2013 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin unter Zustellung einer Kopie der Berufungserklärung der Verteidigung Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte wurde zur Einreichung mehrerer Unterlagen betreffend seine finanzielle Lage aufgefordert (Urk. 35).

    4. Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 wurde seitens der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet und dass die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. 37).

    5. Am 16. August 2013 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, die Privatklägerin und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 38).

  2. Umfang der Berufung

Die Verteidigung hat ihre Berufung auf die Dispositiv-Ziffern 1 (in Bezug auf die Schuldsprüche betreffend das in Umlaufsetzen falschen Geldes sowie das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz), 2 (Strafzumessung), 5 (Widerruf bedingter Vollzug der Vorstrafe vom 28. Juli 2011), 6 (Widerruf bedingter Vollzug der Vorstrafe vom 28. September 2011) und 13 (Kostenauflage) beschränkt (vgl. Urk. 32), weshalb diese zitierten Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Urteils Berufungsgegenstand bilden.

Die übrigen Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Urteils wurden nicht angefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist.

  1. Prozessuales
    1. Die seitens der Vorinstanz gemachten Ausführungen zum anwendbaren Recht, zu den gegebenen Voraussetzungen des teilweise erforderlichen Strafantrages sowie zur Konstituierung der Privatklägerschaft sind zutreffend und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (vgl. Urk. 31 E. I.B.-D.).

    2. Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens des Beschuldigten verzichtet. Ebenso wurden seitens der Verteidigung keine prozessualen Einwendungen vorgebracht (vgl. dazu Prot. II S. 6 und 18).

  2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  1. In Umlaufsetzen falschen Geldes bzw. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (HD)

    1. Vorwurf der Staatsanwaltschaft

      Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten unter Ziff. 1 lit. A und Ziff. 1 lit. B.3 der Anklageschrift zusammengefasst vor (Urk. 19 S. 2 und 3), am 16. Oktober 2011, ca. um 3.00 Uhr, im Club C. an der [Adresse] in Zürich von D. 30 Ecstasy-Tabletten zu einem Preis von Fr. 600.gekauft zu haben, um diese Tabletten später zumindest zu einem - nicht bestimmbaren - Teil in Verkehr zu bringen. Um den Kauf der Ecstasy-Pillen zu bezahlen, habe der Beschuldigte dem Drogenverkäufer D. eine (durch unbekannte Täter) gefälschte Tausendernote mit der Serien-Nr. 99J0707353 übergeben. Dabei habe der Beschuldigte gewusst bzw. billigend in Kauf genommen, dass die von ihm übergebene Note gefälscht gewesen sei.

    2. Standpunkt der Verteidigung

      Vor der Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren wurden seitens der Verteidigung des Beschuldigten im Wesentlichen folgende Einwände geltend gemacht:

      1. Der Beschuldigte habe von D. am 16. Oktober 2011 bloss 4 EcstasyTabletten für Fr. 100.in der Stückelung einer 50-er, einer 20-er und dreier 10er-Noten - und nicht 30 Ecstasy-Tabletten zum Preis von Fr. 600.gekauft. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten seien absolut deckungsgleich und würden klar durch den Umstand gestützt und untermauert, dass er anlässlich seiner Verhaftung in besagter Nacht tatsächlich lediglich im Besitz von 2 EcstasyTabletten gewesen sei. Ein Weiterverkauf der übrigen 26 Tabletten könne aufgrund des kurzen dafür zur Verfügung stehenden Zeitraums sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung bloss den geringen Bargeldbetrag

        von Fr. 149.40 auf sich getragen habe, nicht angenommen werden (Urk. 24 S. 6 f.; Urk. 42 S. 8 ff.).

      2. Der Preis von Fr. 600.für 30 Ecstasy-Tabletten sei viel zu hoch. Der Beschuldigte würde gemäss seiner Aussage niemals im C. 30 EcstasyTabletten zu einem solchen Preis kaufen (Urk. 24 S. 6).

      3. Es sei überdies nicht rechtsgenügend erstellt worden, dass der Beschuldigte die angeblich von D. gekauften 30 Ecstasy-Tabletten mit einer gefälschten Tausendernote im Wissen bzw. billigend in Kauf nehmend, dass die von ihm übergebene Note gefälscht war bezahlt haben soll (Urk. 24 S. 9 f.).

      4. Die Aussagen des den Beschuldigten belastenden D. seien absolut unglaubwürdig. Letzterer sei mit einer falschen Tausendernote festgehalten worden und habe eine Erklärung betreffend Herkunft des Falschgeldes benötigt, weshalb es durchaus sein könne, dass er zu seinem eigenen Schutz den Beschuldigten als Sündenbock genannt habe. Das stehe zudem im Widerspruch dazu, dass D. den Beschuldigten anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson vom 18. November 2011 nicht erkannt habe (Urk. 24 S. 7 ff.).

      5. Eine Verwechslung im Pillenzustand der besagten Nacht sei zudem durchaus möglich. Ausserdem weise das von D. in der besagten Nacht geschriebene SMS, in welchem er festhielt, gerade einem der grössten Kokaindealer von Zürich 30 Tabletten verkauft zu haben, nicht auf den Beschuldigten hin (Urk. 24 S. 7 ff.).

      6. Schliesslich könne der Nachweis eines (eventual-) vorsätzlichen In Umlaufsetzens falschen Geldes so anders nicht erbracht werden (Urk. 24 S. 9 f.).

    3. Würdigung

      1. Die Vorinstanz würdigte als Beweise insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und des als Auskunftsperson einvernommenen D. . Weiter berücksichtigte sie in ihren Erwägungen die sichergestellte Falschgeldnote, Abschriften von SMS-Nachrichten von D. , den Ausdruck des Facebook-Profils des Beschuldigten, einen Laborbericht betreffend Spurenanalysen des Forensischen Instituts Zürich vom 28. November 2011 sowie den Verhaftsrapport, die Sicherstellungsliste und das Effektenverzeichnis der Stadtpolizei Zürich vom 16. Oktober 2011 (Urk. 31 E. II.A.A.3.)

      2. Zu den einzelnen Erfordernissen zur Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestandes des in Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB sowie desjenigen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG kann vollumfänglich auf die zutreffenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 31 E. II.A.5.).

      3. Hinsichtlich des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, der theoretischen Grundlagen der Aussagenwürdigung sowie der Glaubwürdigkeit der befragten Personen kann ebenfalls in zustimmendem Sinne auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 31 E. II.A.4.1.-4.3.), insoweit nicht nachfolgend darauf Bezug genommen wird.

      4. Besitz von bloss 2 Ecstasy-Tabletten

        Der Einwand der Verteidigung, dass ein Weiterverkauf der angeblich übrigen vom Beschuldigten erworbenen 26 Ecstasy-Tabletten aufgrund des kurzen dafür zur Verfügung stehenden Zeitraums sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung bloss den geringen Bargeldbetrag von Fr. 149.40 auf sich getragen habe, nicht angenommen werden könne (Urk. 24 S. 6 ff.), ist geeignet, an dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Handeln zu zweifeln. Seitens der Staatsanwaltschaft wurden keine konkreten Beweise vorgelegt, welche darauf hinweisen, was mit den übrigen Ecstasy-Tabletten und dem Wechselgeld geschehen ist. Die diesbezüglich seitens der Vorinstanz als realistisch eingestuften Möglichkeiten, wie sich der Beschuldigte der Pillen, des Wechselgeldes und/oder des Erlöses aus dem Weiterverkauf der Pillen bis zu seiner Festhaltung habe entledigen können, sind deshalb einer näheren Überprüfung zu unterziehen.

        Die Vorinstanz schränkte das minimale Zeitfenster für einen möglichen Weiterverkauf bzw. eine Weitergabe der Ecstasy-Pillen auf die Zeit zwischen 3.04 Uhr, dem Zeitpunkt der ersten SMS-Nachricht von D. an seinen Kollegen E. , mittels welcher er kundgab, über keine Ecstasy-Tabletten mehr zu verfügen, und

        4.37 Uhr, dem Zeitpunkt der zweiten SMS-Nachricht von D. an E. , worin er festhält, dass er verarscht worden sei und die 1000er Note gefälscht sei (s. Urk. 31 E. II.A.4.3.1. S. 21 f.; Urk. HD 1 S. 4), ein. Während als erstellt zu erachten ist, dass D. spätestens ab 3.04 Uhr keine Ecstasy-Tabletten mehr verkauft hat, ist andererseits gestützt auf die zweite SMS-Nachricht alleine nicht erwiesen, dass er die Fälschung der Tausendernote wie es die Vorinstanz annahm (s. Urk. 31 E. II.A.4.3.1. S. 21 f.) erst kurz vor um 4.37 Uhr entdeckte. Allerdings ist der Umstand mit zu berücksichtigen, dass die herbeigerufene Polizeistreife erst um ca. 5.25 Uhr zum Club C. ausrückte (Urk. HD 1 S. 1). Dies spricht dafür, dass die Einschaltung des Sicherheitspersonals des C. eher kurz vor dieser Uhrzeit stattfand, zumal es den Sicherheitsleuten gestützt auf die sich ihnen präsentierende Situation rasch klar werden musste, dass dies ein Fall für die Polizei ist. Deshalb ist die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschuldigte mindestens bis 4.37 Uhr und somit mindestens 1 ½ Stunden Zeit hatte, um die Pillen zu verkaufen, weiterzugeben dergleichen (Urk. 31 E. II.A.4.3.1. S. 22), nichtsdestotrotz absolut zutreffend.

        Die dem Beschuldigten damit zur Verfügung stehenden 1 ½ Stunden sind indessen keinesfalls als zu kurz einzuschätzen, um 26 Ecstasy-Tabletten verkaufen zu können, zumal es sich beim C. um einen stadtbekannten After-Hour-Club handelte, wo auch um diese Uhrzeit ein reger Betrieb herrschte und gestützt auf die Besucherzahl und nicht zuletzt die vorgerückte Uhrzeit potentielle Abnehmer für die Ecstasy-Pillen vorhanden waren. Auch ist wie seitens der Vorinstanz zutreffenderweise erwähnt wurde zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mindestens einen Kollegen bei sich hatte, welcher in den Drogenhandel mit D. involviert war, was wiederum dafür spricht, dass jener den Beschuldigten durchaus auch bei einem Weitervertrieb Bunkern der Ecstasy-Tabletten unterstützt haben könnte. Schliesslich ist auch ein Wegwerfen der Pillen angesichts der drohenden Festhaltung durch die Sicherheitsleute des C. nicht auszuschliessen. Die Plausibilitätserwägungen der Vorinstanz, was mit den 26 EcstasyTabletten geschehen sein könnte, erscheinen jedenfalls überzeugend (s. Urk. 31

        E. II.A.4.3.1. S. 20 f.). Die dem Beschuldigten zur Verfügung stehende Zeit und die Tatsache, dass bei ihm bloss 2 Ecstasy-Tabletten aufgefunden worden sind, spricht jedenfalls nicht dafür, dass der Handel des Beschuldigten mit D. nicht so stattfand, wie er durch das übrige Beweisergebnis erstellt wurde.

      5. Besitz von Bargeld im Betrag von bloss Fr. 149.40

        Ähnliches gilt in Bezug auf die seitens der Vorinstanz aufgezählten realistischen Möglichkeiten, wie sich der Beschuldigte des Wechselgeldes und/oder des nach erfolgtem Weiterverkauf der Pillen entsprechenden Erlöses bis zu seiner Festhaltung habe entledigen können (s. Urk. 31 E. II.A.4.3.1. S. 20 f.). Auch diesbezüglich ist die erstellte Zusammenarbeit des Beschuldigten mit einem Kollegen beim Drogenhandel mit D. von Relevanz. Eine weitere Kollaboration in Bezug auf die Aufbewahrung und Verwendung von Wechselgeld und Erlös des Weiterverkaufs der Ecstasy-Pillen sowie bei einer allfälligen heimlichen Übergabe des Geldes an einen Kollegen angesichts der drohenden Festhaltung durch die Sicherheitsleute des C. ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. Auch erscheint die Hypothese, dass in Partydrogenkreisen auch öfters einmal auf Pump Pillen gleich ein ganzer Pillenbestand übernommen werden könne (Urk. 31 E. II.A.4.3.1.

        S. 20 f.), nicht abwegig. Auch ist denkbar, dass sich der Beschuldigte in seinem Kollegenkreis bei der Getränkebestellung mit neugewonnenem Wechselgeld und Verkaufserlös äusserst spendabel zeigte und das Wechselgeld allenfalls (auch) auf diese Weise reduziert wurde.

        Wie die Vorinstanz zutreffend folgerte (Urk. 31 E. II.A.4.3.1. S. 21), hat auch der Umstand, dass der Beschuldigte lediglich 2 Ecstasy-Pillen sowie Geld in der Höhe

        von Fr. 149.40 auf sich trug, nicht zur Folge, dass die Aussagen des Beschuldigten zu überzeugen vermögen.

      6. Preis zu hoch

        Seine Zugabe, dass er 4 Ecstasy-Tabletten zum Preis von Fr. 100.erworben habe (Urk. HD 2/2 S. 2; Urk. HD 2/3 S. 3), lässt die Behauptung des Beschuldigten, dass Fr. 600.für 30 Ecstasy-Tabletten einen viel zu hohen Preis darstellen würden und er selbst maximal Fr. 250.- dafür zahlen würde (Urk. 2/2 S. 3 f.; Urk. 23 S. 4 f.), als widersinnig erscheinen. Der Vorinstanz ist deshalb in ihren entsprechenden Erwägungen (s. Urk. 31 E.II.A.4.3.1. S. 18-20) beizupflichten, da die auf den angeblich zu hohen Preis der 30 Ecstasy-Tabletten zielende Argumentation des Beschuldigten bereits aus seiner eigenen Perspektive keinerlei Sinn macht.

        Ebenso zutreffend ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Ausführungen des Beschuldigten zum angeblich überhöhten Kaufpreis der Ecstasy-Pillen auch deshalb keineswegs glaubhafter erscheinen, da der Gegenwert für die Ecstasy-Pillen in einer Falschgeldnote bestand und die Drogen damit quasi unentgeltlich erworben worden seien (s. Urk. 31 E. II.A.4.3.1. S. 19 f.).

        Das seitens der Verteidigung eingewandte Argument, der Preis für die 30 Ecstasy-Tabletten sei zu hoch, weshalb der dem Beschuldigten vorgeworfene Handel sich nicht wie angeklagt habe abspielen können, geht somit fehl.

      7. Verwechslung

        Seitens der Verteidigung wird weiter geltend gemacht, dass nicht auszuschliessen sei, dass D. den Beschuldigten mit jemandem verwechsle. So habe

        D. selbst zuerst gesagt, er kenne den Beschuldigten nicht. Zudem handle es sich beim Beschuldigten nicht um den grössten Kokaindealer von Zürich und jener sei nur aufgrund der Aussage der Kollegin von D. als G. identifiziert worden. Schliesslich sei darauf zu verweisen, dass sich D. in fraglicher Nacht im Pillenzustand befunden habe, weshalb eine Verwechslung auch deshalb nicht ausgeschlossen sei.

        Bei den Aussagen von D. handelt es sich vorliegend um das gewichtigste Beweismittel seitens der Staatsanwaltschaft, ohne deren Bestand keine Anklage zustande gekommen wäre. Deren Glaubhaftigkeit wird seitens der Verteidigung stark in Zweifel gezogen. Es rechtfertigt sich deshalb, auf die Aussagen von

        D. nochmals näher einzugehen.

        D. legte anlässlich seiner zum Drogendeal zeitnah durchgeführten polizeilichen Befragung vom 16. Oktober 2011 detailliert dar, wie der Kontakt zum Beschuldigten in der fraglichen Nacht zustande kam. Daraus geht hervor, dass es sich dabei nicht um ein rasches und einmaliges Treffen gehandelt hat, sondern dass der Transaktion bereits eine Besprechung voranging. So schilderte D. , dass ihn seine Kollegin zu einem Kollegen des Typen mit der 1'000er Note gebracht habe. Jener habe ihn gefragt, was es für Pillen seien, was der Preis sei und wie viele er noch habe. Der Kollege habe ihm dann gesagt, dass er warten solle und sei dann mit dem Typen, der ihm die 1'000er Note gegeben habe, wieder zurückgekehrt. Sie seien zur WC-Anlage gegangen, und es habe eine Sache gegeben, ob sie diese nun kaufen wollten nicht. Sie seien dann wieder gegangen und hätten ihm gesagt, dass sie auf ihn zukommen würden, wenn sie etwas brauchen würden. Er sei dann wieder tanzen gegangen und einer beide seien dann wieder zurückgekommen. Einer von beiden habe dann gesagt, dass sie die Pillen wollten, und sie seien dann in den Garten gegangen. Im Garten seien sie ganz dort in der dunklen Ecke gestanden, und er habe ihm 3 Grips mit 30 Pillen gegeben, und er habe ihn gefragt, ob er auf Fr. 1'000.- Wechselgeld geben könnte. Er habe ihm dann Fr. 400.gegeben und die 1'000-Note entgegen genommen. Als er gemerkt habe, dass die 1'000er Note gefälscht sei, sei er ruhig geblieben und habe den G. gesucht. Er habe dies mit ihm besprechen wollen. Später führte D. aus, dass er dann mit 2 Securities durch den Club sei und den G. gesucht habe. Sie hätten ihn dann jedoch nicht gefunden. Er habe genau gewusst, wie er aussehe und was er trage (Urk. HD 3/1 S. 4).

        D. führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. Oktober 2011 angesprochen darauf, ob er den Typen, der ihm das Falschgeld gegeben habe, kenne, aus, dass er seinen Spitznamen kenne, er heisse G. . Er wisse dies, weil er mit einer Kollegin am Hauptbahnhof in Zürich gewesen sei und diese ihm gesagt habe, dass der Typ G. heisse. Als er seine Kollegin gefragt habe, was ihm dies sagen wolle, habe jene gemeint, dass sie es nicht glauben könne, dass dieser G. wieder aus dem Knast gekommen sei. Vor dem Tatabend im C. habe er noch nie mit diesem geredet. Sie würden sich nicht kennen, und sie hätten sich auch noch nie richtig gesehen, nur vom Hauptbahnhof her. Als sie den Deal gemacht hätten, habe er ihm die Hand geschüttelt und ihn nach seiner Rufnummer gefragt, falls es zu einem weiteren Deal gekommen wäre. Jener habe ihm jedoch gesagt, dass man ihn auf Facebook unter

        G. ... finden würde (Urk. HD 3/1 S. 7).

        Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. November 2011 führte D. aus, dass es sein könne, dass er den Beschuldigten einmal beim Hauptbahnhof in Zürich gesehen habe, aber er könne sich an nichts Konkretes erinnern (Urk. HD 3/2 S. 2). Auf entsprechenden Hinweis und Ergänzungsfrage der Verteidigung, wie er sich den Widerspruch erkläre, dass er gesagt habe, den Beschuldigten nicht zu kennen, jenen aber ungeachtet dessen klar als Käufer der Pillen identifiziert zu haben, sagte D. aus, dass man sich ja nicht kennen müsse, um Drogen zu verkaufen. Auf die Frage, ob er den Beschuldigten vorgängig bereits gesehen habe, erwiderte jener, dass seine Kollegin am Hauptbahnhof Zürich zu ihm gesagt habe: Hey, ist das nicht G. . Sie habe einfach in eine Ansammlung von Personen gezeigt, und er habe ja nicht erkennen können, wer G. hätte sein sollen, da er diesen ja nicht gekannt habe (Urk. HD 3/2 S. 6).

        Die Tatsache, dass D. mit dem Beschuldigten im Rahmen des Drogenhandels in der besagten Nacht mehrfach Umgang gehabt hat, schränkt eine Verwechslungsgefahr deutlich ein. Der Umstand, dass D. den Beschuldigten überdies als G. benannte, und diese Bezeichnung des Beschuldigten auch aus seinem Facebook-Profil hervorgeht, auf welche ihn der Beschuldigte

        zwecks späterer Kontaktaufnahme ausdrücklich verwiesen habe, schliesst eine allfällige Verwechslung des Beschuldigten vor dem Hintergrund der glaubhaften und detaillierten Schilderungen von D. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus. Der heute erhobene Einwand des Beschuldigten, G. sei die Bezeichnung für sämtliche Leute, welche jenes Lokal besucht hätten (Prot. II S. 15), vermag nach dem oben Ausgeführten nicht zu überzeugen und ist nachgeschoben. Der Umstand, dass D. den Beschuldigten vorgängig nur dem Namen nach kannte, vermag an dieser Sachlage nichts zu ändern.

        Dass D. anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. November 2011 ausgeführt hat, den Beschuldigten nicht zu kennen und in keiner Beziehung zu diesem zu stehen, ist nicht von Bedeutung, da er das Nicht-Kennen einer Person nicht damit gleichsetzt, jene nie gesehen getroffen zu haben. Kurz darauf identifizierte D. den ebenfalls anwesenden Beschuldigten nämlich zweifelsfrei als den gesuchten Drogenkäufer (Urk. HD 3/2 S. 2). Die diesbezüglichen detaillierten Ausführungen und Folgerungen der Vorinstanz (Urk. 31 E. II.A.4.3.2. S. 24 ff.) sind zutreffend, weshalb hier vollumfänglich auf diese zu verweisen ist.

        Dass es nicht D. selbst gewesen ist, der den Beschuldigten dem Sicherheitspersonal des C. gezeigt habe, ist im Übrigen nachvollziehbar, da er sich damit auch selbst einem erhöhten Risiko der Entdeckung der eigenen Drogengeschäfte ausgesetzt hätte. Dies zeigen seine anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 18. November 2011 gemachten Aussagen deutlich auf, als er schilderte, dass er seine Kollegin, welche auf einer Meldung des Falschgeldes beim Sicherheitsdienst des C. beharrte, gefragt habe, ob sie spinne, da es hier um Drogen gehe. Damit im Einklang steht auch seine Aussage, dass es eine allgemeine Regel gebe, dass man in solchen Fällen nicht zur Securitas gehe (Urk. HD 3/2 S. 2 f.). Dass das Auffinden des Beschuldigten durch die Initiative der Kollegin von D. damit im Zusammenhang stehen könnte, dass er den Beschuldigten nicht mehr erkannt haben würde, ist gestützt auf seine glaubhaften Ausführungen auszuschliessen.

        Auch der Einwand des Beschuldigten, dass es sich beim grössten Kokaindealer von Zürich, als welchen D. ihn belegt durch eine SMS an E. (Urk. HD 1 S. 4) bezeichnete, nicht um ihn handeln könne, verfängt nicht. So war der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren geständig, mit Kokain gehandelt zu haben. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass in Bezug auf den Beschuldigten eine gewisse Reputation im Zusammenhang mit dem Kokainhandel besteht, selbst wenn der seitens D. s bemühte Superlativ angesichts der Aktenklage einer objektiven Betrachtungsweise keineswegs standzuhalten vermag. Keineswegs ausgeschlossen ist ausserdem, dass D. bei seiner Wortwahl übertrieb.

        Von zentraler Bedeutung ist schliesslich, dass der Beschuldigte selbst anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 9. November 2011 aussagte, dass eine Kollegin ihn zu D. gebracht habe, welcher ihn als den G. bezeichnet habe und gesagt habe, er (der Beschuldigte) sei erst aus dem Gefängnis gekommen (Urk. HD 2/3 S. 4). Der Beschuldigte selbst fragte D. später anlässlich dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom 18. November 2011, ob es richtig sei, dass eine seiner ersten Fragen an ihn gewesen sei, ob er nicht im Knast gewesen sei, woraufhin D. bestätigte, nach dem Drogendeal, als er dessen Namen gehört habe, ihn dies gefragt zu haben (Urk. HD 3/2 S. 8). Weiter ist es richtig, dass der bei den Akten liegende Auszug des Facebook-Profils des Beschuldigten (Urk. HD 13/8) die Sachlage bestätigt, indem daraus hervorgeht, dass er sich u.a. G. nennt.

        Demzufolge wird die Darstellung von D. in einem wesentlichen Punkt, nämlich dem ersten Aufeinandertreffen, vom Beschuldigten bestätigt, was auch im Übrigen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D. spricht.

        An dieser Sachlage vermag auch ein allfälliger Pillenzustand von D. selbst so umschrieben, dass er einen Tanzflash gehabt und Nähe gesucht habe sowie im Stress gewesen sei (Urk. HD 3/2 S. 6) - nichts zu ändern, da sich aus den erwähnten Beweismitteln ein schlüssiges Indiziennetz ergibt, welches nicht auf eine dermassen beeinträchtigte Zurechnungsfähigkeit von D. schliessen

        lässt, die seine Aussagen unglaubhaft erscheinen lässt seine Wahrnehmung des Beschuldigten entscheidend zu verzerren vermag.

        Eine Verwechslung des Beschuldigten mit einer anderen Person ist aus den gemachten Erwägungen deshalb ausgeschlossen.

      8. Motivlage von D.

        Schliesslich wird seitens der Verteidigung auch die Motivlage von D. als Begründung dafür vorgebracht, dass er den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben könnte. Zu Gunsten der Plausibilität des seitens der Verteidigung vorgebrachten Einwandes, dass D. den Beschuldigten auch aus Hass zu Unrecht beschuldigt haben könnte, da dessen Kollegin nichts von ihm wolle, sondern auf ihn (den Beschuldigten) stehen würde (Urk. 23 S. 4; Urk. HD 2/4 S. 1), fehlen jegliche Anzeichen. Richtig ist, dass D. aussagte, dass er die besagte Kollegin angebaggert habe (Urk. HD 3/2 S. 6). Wie im Rahmen der vorgängigen Beweiswürdigung erneut erstellt, ist auch diesbezüglich der Vorinstanz beizupflichten, welche festhält, dass sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Bezug auf das Verhältnis von D. und der besagten Kollegin eine Rolle gespielt hat und deshalb an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von

        1. zu zweifeln wäre. Ebenso ist vielmehr zutreffend, dass der Beschuldigte bis zum Vorfall im C. keine Präsenz im Leben von D. hatte (Urk. 31 E. 4.3.2. S. 24 f.).

          Die Tatsache, dass D. anlässlich der polizeilichen Einvernahme erklärte, dass er den Beschuldigten nicht habe anzeigen wollen, seine wiederholten Ausführungen, dass er die Angelegenheit mit dem Beschuldigten unter vier Augen habe regeln und diesen nicht den Securities habe melden wollen (Urk. HD 3/1 S. 5; Urk. HD 3/2 S. 3), der Umstand, dass er sich weitgehend und massiv selbst belastete sowie auch sein übriges glaubhaftes Aussageverhalten sprechen deutlich gegen die Annahme der Verteidigung, D. habe den Beschuldigten zum eigenen Schutz als Übergeber des Falschgeldes und damit als Sündenbock geopfert. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend (s. Urk. 31

        2. II.A.4.3.2. S. 23 f.), weshalb auf diese verwiesen werden kann.

      9. Wechseln der Tausendernote in kleine Scheine

        Nichts zu ändern an diesem Beweisergebnis vermag auch die bloss anfänglich vorgebrachte Behauptung von D. , dass er dem Beschuldigten eine Tausendfrankennote in kleine Scheine gewechselt habe (Urk. HD 1 S. 2). Es ist nachvollziehbar, dass D. eine Selbstbelastung mit Drogengeschäften zu vermeiden suchte. Seine Behauptung fügt sich denn auch nahtlos in sein übriges Aussageverhalten ein betreffend seine an den Tag gelegte Zurückhaltung bei der Einschaltung des Sicherheitsdienstes des C. und schliesslich auch der Polizei in der Aufarbeitung des Falschgeldproblems mit dem Beschuldigten. Daraus abzuleiten, dass das Aussageverhalten von D. insgesamt als unglaubhaft einzuschätzen ist, wäre verfehlt. Überdies ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sich D. kurz danach mit der Änderung seiner Aussage massiv selbst belastete, weshalb diese Aussage in den Hintergrund tritt (s. Urk. 31 E. II.A.4.3.2. S. 23).

      10. Keine DNA-Spuren des Beschuldigten auf der Tausendernote

        Aus der Tatsache, dass auf der in Frage stehenden falschen Tausendfrankennote keine DNA-Spuren gefunden wurden, lässt sich nichts zu Lasten und nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, konnten mangels genügender Spurenqualität weder Fingernoch Handflächenabdruckspuren auf der gefälschten Tausendernote festgestellt werden, was im Ergebnis bedeutet, dass die gefundenen daktyloskopische Spuren als nicht identifizierbar zu qualifizieren sind und damit auch nicht zugeordnet werden können, weshalb sie zur Wahrheitsfindung keinen Beitrag zu leisten vermögen (s. Urk. 31 E. II.A.4.3.1. S. 22).

      11. Mangelndes Wissen um Fälschung der Tausendernote

        Seitens der Verteidigung wird schliesslich geltend gemacht, dass der Beschuldigte nicht gewusst und auch nicht billigend in Kauf genommen habe, dass die von ihm angeblich übergebene Tausendernote gefälscht gewesen ist. Solches sei zumindest vorliegend in keiner Art und Weise rechtsgenüglich erstellt. Nebst der Tatsache, dass der Beschuldigte bei seiner Festnahme bloss Fr. 149.40 auf sich getragen hatte, und dem Umstand, dass auf der Tausendernote weder DNAnoch daktyloskopische Spuren des Beschuldigten gefunden worden seien, gelte es auch festzuhalten, dass u.a. am 10., 16., 24. und 25. Oktober 2011 in verschiedenen Kantonen der Schweiz gefälschte Tausendernoten in Umlauf gesetzt worden seien, welche allesamt die gleiche Seriennummer aufweisen würden und gemäss Experten vermutlich aus derselben Fälscher-Werkstatt stammen würden, wobei der Beschuldigte an diesen Daten erstelltermassen in Haft gewesen sei (Urk. 24 S. 9 f.; ferner Urk. 42 S. 12).

        Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der sichergestellten gefälschten Tausendernote (Urk. ND 1/5) um eine sehr offensichtliche, plumpe Fälschung handelt, welche selbst einem Laien bei genauerer Betrachtung ins Auge springt. Sie kommt in Bezug auf den Beschuldigten aus verschiedenen Gründen zum Schluss, dass dieser um die fehlende Echtheit der Tausendernote gewusst haben muss (s. Urk. 31 S. 28 f.). Die von ihr getroffene Annahme, dass der Beschuldigte für das Erkennen der Echtheit einer Note ein geschultes Auge habe, da er gemäss eigener Aussage bereits vor dem Vorfall im C. vom 16. Oktober 2011 mit Falschgeld zu tun gehabt habe, ist ebenso zulässig wie überzeugend. Auch der von ihr berücksichtigte Umstand, dass der Besitz einer Tausendernote nicht der Usanz entspreche, weshalb selbst ein gewöhnlicher Dritter eine Tausendernote einem genaueren Augenschein unterziehe, ist zutreffend. Die von der Vorinstanz getroffene Annahme, dass der Beschuldigte im Gegensatz zu D. vor dem Drogendeal ausreichend Gelegenheit hatte, die gefälschte Tausendernote einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen, vermag ebenfalls zu überzeugen. Nicht zwingend ist demgegenüber ihre Annahme, dass sich der Beschuldigte unter Einsatz echten Geldes wohl auch kaum auf einen für den Weiterverkauf der Drogen nicht gerade lukrativen Deal von 30 Ecstasy-Tabletten für Fr. 600.eingelassen hätte. Dem kann entgegengesetzt werden, dass es logisch erscheint, dass die grosse Anzahl verkaufter Pillen durch einen einmaligen Handel gleichzeitig mit einem gewissen Abschlag betreffend Verkaufserlös einhergeht, zumal damit auch der mit einem Verkauf verbundene Zeitaufwand und das Risiko des Entdecktwerdens deutlich minimiert werden. Allerdings vermag dies die übrigen als erwiesen anzusehenden Umstände nicht zu erschüttern. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste bzw. billigend in Kauf nahm, dass die D. übergebene Tausendernote gefälscht war. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass während der Haft des Beschuldigten andernorts in der Schweiz gefälschte Tausendernoten aufgetaucht sind, zumal dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, weitere Tausendernoten in Umlauf gesetzt zu haben. Bezüglich der seitens der Verteidigung vorgebrachten Einwände betreffend dem Fehlen von DNAund daktyloskopischen Spuren des Beschuldigten auf der Tausendernote ist ebenso auf vorstehend gemachte Erwägungen zu verweisen (s. Ziff. 3.10. vorstehend) wie betreffend der Tatsache, dass der Beschuldigte bei seiner Festnahme bloss Fr. 149.40 auf sich trug (s. Ziff. 3.5. vorstehend).

      12. Weiteres Verweilen des Beschuldigten im C.

        Schliesslich könnte die Frage aufgeworfen werden, ob das weitere Verweilen des Beschuldigten in der Tatnacht im C. angesichts der ihm zur Last gelegten Tat nicht gegen seine Schuld spricht, zumal er damit hätte rechnen müssen, dass D. die Fälschung der Tausendernote entdecken und ihn allenfalls anzeigen könnte. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein weiteres Verweilen im Club mit gewissen getroffenen Vorsichtsmassnahmen wie der Weitergabe von einem Grossteil der Ecstasy-Pillen und des Wechselgeldes durchaus geeignet war, das eigene Sicherheitsgefühl des Beschuldigten zu verbessern. Ein weiterer Verbleib im Club erscheint unter diesen Voraussetzungen jedenfalls nicht als offensichtlich unvernünftig. Abgesehen davon ist zu bemerken, dass sich die Begehung von Straftaten häufig nicht mit rationalem Verhalten fassen lässt.

      13. Fazit betreffend Sachverhalt

        Aus den gemachten Erwägungen folgt, dass der Beschuldigte am 16. Oktober 2011, ca. um 3.00 Uhr, im Club C. an der [Adresse] in Zürich von

        D. 30 Ecstasy-Tabletten zu einem Preis von Fr. 600.gekauft hat, um diese Tabletten später zumindest zu einem - nicht bestimmbaren - Teil in Verkehr zu bringen. Um den Kauf der Ecstasy-Pillen zu bezahlen, hat der Beschuldigte dem Drogenverkäufer D. eine gefälschte Tausendernote übergeben. Der Beschuldigte wusste bzw. nahm billigend in Kauf, dass die von ihm übergebene Note gefälscht war.

      14. Rechtliche Würdigung

    Die seitens der Vorinstanz umfassend vorgenommene rechtliche Subsumption des Verhaltens des Beschuldigten unter Art. 242 Abs. 1 StGB und Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (s. Urk. 31 E. II.A.5.1.-5.2. S. 30 ff.) ist zutreffend und gibt zu keinen Weiterungen Anlass.

  2. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (ND4)

  1. Vorwurf der Staatsanwaltschaft

    Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten des Weiteren unter Ziff. 1 lit. B.1 der Anklageschrift vor (Urk. 19 S. 2), dass jener am 17. September 2011, ca. 16.15 Uhr, im Warenhaus B. in im Besitz von 120 Ecstasy-Tabletten gewesen sei, welche er ca. am 14. September 2011 in Lausanne (VD) von einem Unbekannten für Fr. 1'000.gekauft gehabt habe und welche er zumindest zu einem - nicht bestimmbaren - Teil in Verkehr habe bringen wollen.

  2. Standpunkt der Verteidigung

    Vor der Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren wurde seitens der Verteidigung des Beschuldigten anerkannt, dass der Beschuldigte ca. am 14. September 2011 von einem Drogenhändler namens F. in Lausanne 120 EcstasyPillen von sehr guter Qualität zu einem sehr guten Preis gekauft und anlässlich seiner Verhaftung am 17. September 2011 in auf sich getragen habe (Urk. 24 S. 3; Urk. 42 S. 3).

    Bestritten wurde und wird hingegen, dass der Beschuldigte die 120 EcstasyTabletten zumindest zu einem - nicht bestimmbaren - Teil in Verkehr habe bringen wollen. Laut der Verteidigung seien die 120 Ecstasy-Tabletten lediglich für den Eigenkonsum des Beschuldigten gewesen und er habe nie die Absicht gehabt, diese weiter zu verkaufen bzw. in Verkehr zu bringen. Die für den Eigenkonsum relativ grosse Menge an Tabletten liesse sich damit erklären, dass die Ecstasy-Tabletten von sehr guter Qualität gewesen seien und der Beschuldigte diese aufgrund der grossen Anzahl zu einem sehr guten Preis habe beziehen können. Die Tabletten habe der Beschuldigte als Vorsichtsmassnahme portioniert, damit er nicht zu viele Pillen am gleichen Abend konsumieren würde (Urk. 24 S. 3 f.; Urk. 42 S. 5 f.).

  3. Würdigung

    1. Die Vorinstanz würdigte als Beweise insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und stützte sich im Übrigen auf die beim Beschuldigten im Rahmen der Effektenkontrolle sichergestellte Menge von 120 Ecstasy-Tabletten sowie deren Verpackungsart von insgesamt 5 Minigripsäcklein mit je 22 bis 26 Tabletten Ecstasy sowie zahlreichen leeren Minigripsäcklein (Urk. 31 E. II.B.3.).

    2. Die Vorinstanz stützte sich in ihren Erwägungen insbesondere auf die seitens des Beschuldigten sinngemäss wiederholt gemachte Aussagen, dass er die 120 Ecstasy-Pillen hauptsächlich für den Eigengebrauch gekauft habe sowie dass

      er klar die eine andere Pille auch an Kollegen abgegeben hätte, wenn sie ihn gefragt hätten (Urk. 2/3 S. 6; Urk. 2/5 S. 4 f.; ND Urk. 4/7 S. 5; ND 4 Urk. 4/5 S. 3). Die daraus gefolgerte Annahme, dass bereits der Wortlaut impliziere, dass der Beschuldigte die Pillen nicht ausschliesslich, sondern eben nur zur Hauptsache zum Eigenkonsum erworben und besessen habe und er eine Weitergabe der Pillen obschon keine entgeltliche an weitere Kollegen nicht ausgeschlossen habe, ohne dabei einen gemeinsamen gleichzeitigen Konsum der Drogen mit den Kollegen geltend zu machen (Urk. 31 E. II.B.4.1.2.), ist zutreffend. Beizupflichten ist der Vorinstanz deshalb in ihrer Feststellung, dass gleich wie der Eigenverbrauch einer Droge deren Weitergabe - unabhängig davon, ob diese entgeltlich unentgeltlich erfolge ausschliesse, auch umgekehrt die Weitergabe den Eigenverbrauch ausschliesse (s. Urk. 31 E. II.B.4.2.).

      Ebenso richtig ist, dass das Untersuchungsergebnis auch dadurch unterstützt werde, dass der Beschuldigte keineswegs abstreite, in der Vergangenheit Ecstasy verkauft zu haben und keine überzeugenden Gründe habe nennen können, weshalb er gerade diese 120 Pillen nicht habe in Verkehr bringen wollen (Urk. 31 E. II.B.4.2.; Urk. 2/5 S. 6).

      Bereits gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten selbst ist der Anklagesachverhalt folglich als gegeben zu erachten, zumal dem Beschuldigten vorgeworfen wird, dass er zumindest einen nicht bestimmbaren Teil in Verkehr bringen wollte.

    3. Der Annahme der Vorinstanz, dass die sichergestellte Menge von 120 Ecstasy-Tabletten den seitens des Beschuldigten behaupteten blossen Eigenkonsum unglaubwürdig erscheinen lasse, kann hingegen so nicht beigepflichtet werden. Die darauf zielenden Aussagen des Beschuldigten, für den Eigenkonsum 120 Ecstasy-Tabletten erworben zu haben, da es sich um Pillen von sehr guter Qualität gehandelt habe und er sich so die mehrfache Zugfahrt nach Lausanne zur Beschaffung von weiteren Pillen für eine Weile habe ersparen können, erscheinen jedenfalls nicht wie von der Vorinstanz festgehalten als äusserst realitätsfremd. Allerdings wird diese Darstellung des geplanten Eigenkonsums durch den Beschuldigten wiederum durch seine Erklärung, weshalb er die Tabletten portioniert mit sich geführt habe, erschüttert, da nicht nachvollziehbar ist, welchem

      Zweck die Portionierung in verschiedene Minigrips vor dem Hintergrund des behaupteten Eigenkonsums dienen soll.

      Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschuldigten vermögen keineswegs zu überzeugen. Dass er die Pillen der Vorsicht halber portioniert habe, damit er nicht zu viel am gleichen Abend konsumiere, erscheint insbesondere vor seiner weiteren Aussage, dass er die gesamten Pillen mit sich geführt habe, weil er sie sonst nirgendwo hätte hintun können (ND 4 Urk. 4/7 S. 5 f.), als sinnlos. Die Portionierung der Ecstasy-Tabletten in 22 bis 26 Pillen pro Minigrip macht vor dem Hintergrund seiner Aussage, in der Regel nur an den Samstagen jeweils 3 Pillen zu konsumieren (Urk. 2/3 S. 6), ebenfalls keinerlei Sinn. Die Einschätzung des diesbezüglichen Aussageverhaltens des Beschuldigten durch die Vorinstanz als nur abwegig und lebensfremd wie auch deren Wertung als Schutzbehauptungen (Urk. 31 E. II.B.4.1.2. S. 38) sind deshalb ebenfalls zutreffend.

    4. Weiter ist erwiesen, dass der Beschuldigte bereits am 16. Oktober 2011 weitere 30 Stück Ecstasy-Tabletten erwarb (s. die vorstehend unter Lit. A gemachten Ausführungen). Dieser Erwerb bloss rund einen Monat nach seinem Hamsterkauf von 120 Ecstasy-Tabletten am 14. September 2011, welcher die Eigenversorgung des Beschuldigten mit Ecstasy gestützt auf seine eigenen Angaben zu seinem durchschnittlichen Ecstasy-Konsum für die Dauer von ungefähr 40 Wochen sicherstellen sollte, macht den blossen Eigenverbrauch der Pillen zusätzlich unwahrscheinlich.

    5. Gestützt auf die gemachten Erwägungen ist demgemäss erstellt, dass der Beschuldigte die am 14. September 2011 in Lausanne erworbenen und am 17. September 2011 bei ihm gefundenen 120 Ecstasy-Pillen zumindest zu einem - nicht bestimmbaren - Teil in Verkehr bringen wollte.

    6. Rechtlich ist wie seitens der Vorinstanz zutreffend gewürdigt massgebend, dass der privilegierte Tatbestand von Art. 19a BetmG nur Beschaffungshandlungen erfasst, soweit diese dem eigenen Gebrauch dienen und nicht zum Drogenkonsum Dritter führen einen solchen Konsum neben dem Eigenkonsum des Täters ermöglichen, worunter nebst einem Verkauf auch das Vermitteln

gehört (BGE 102 IV 126; BGE 108 IV 198; Fingerhuth/Tschurr, Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, Art. 19a BetmG N 3).

Die Erwerbshandlung des Beschuldigten ist wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen (s. Urk. 31 E. II.B.5.) unter Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zu subsumieren.

IV. Sanktion
  1. Strafrahmen

    1. Die tatund täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis weit verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Strafzumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungsbzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

    2. Demgemäss ist vorliegend die Deliktsmehrheit zwar strafschärfend zu berücksichtigen, jedoch innerhalb des ordentlichen Strafrahmens.

    3. Entgegen der Vorinstanz, welche von einem abstrakten Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von bis zu 4 ½ Jahren einer Geldstrafe von höchstens

      360 Tagessätzen sowie einer zwingend zusätzlich auszusprechenden Busse von max. Fr. 10'000.ausgegangen ist (Urk. 31 E. III.B. S. 46 f.), sind in casu keine Gründe ersichtlich, welche die Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens gebieten würden.

    4. Es bleibt daher entgegen der Vorinstanz bei einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren einer Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen sowie einer zwingend zusätzlich auszusprechenden Busse von max. Fr. 10'000.-.

  2. Strafzumessungsfaktoren

    Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135

    IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tatund Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 31 E. III.A. S. 44 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

  3. Tatkomponente

    Die Elemente der objektiven und subjektiven Tatschwere wurden im vorinstanzlichen Urteil ausreichend und korrekt dargelegt (Urk. 31 Ziff. II.C.1), mit Ausnahme der jeweiligen abschliessenden Umschreibungen des Tatverschuldens, welche in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie betreffend in Umlaufsetzen falschen Geldes ein etwas zu hohes Verschulden umschrieben (s. dazu nachstehende Ausführungen unter Ziff. 4 u. 5). Die Vorinstanz hat die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als leicht (Kokainkauf vom 12. Oktober 2011) bis erheblich (Betäubungsmitteldelikte vom 17. September 2011 und vom 16. Oktober 2011), die geringfügigen Diebstähle betreffend

    den Vorfall im als nicht mehr leicht und diejenigen in der B. filiale als mittelschwer sowie das in Umlaufsetzen falschen Geldes als zwar nicht mehr leicht, jedoch auch noch nicht erheblich gewürdigt.

  4. Hypothetische Einsatzstrafe

    1. Unterlassen hat es die Vorinstanz allerdings, für die schwerste Tat bzw. wenigstens den schwersten Tatkomplex eine gedankliche Einsatzstrafe festzulegen, um so nachvollziehbar zu machen, in welchem Ausmass die Deliktsmehrheit eine Strafschärfung zur Folge hat. Zwar ist das Gericht grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6.). Ist indessen eine Gesamtstrafe zu bilden, lässt sich dieser Vorgang im Sinne der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der Nennung einer Einsatzstrafe besser nachvollziehen (zuletzt Urteil 6B_561/2012 des Bundesgerichts vom 12. März 2013 E. 1.4.3; Urteile 6B_524/2010 und 6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4; s. auch Urteil 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nachzuholen.

    2. Als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist der Strafzumessung der Komplex der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als Ausgangspunkt zugrunde zu legen. Zutreffend wurde seitens der Vorinstanz der Kokainbesitz des Beschuldigten im Rahmen der Würdigung der objektiven Tatschwere insbesondere basierend auf der geringfügigen Drogenmenge und in Beurteilung der subjektiven Tatschwere gestützt auf die Angabe des Beschuldigten, aus Gefälligkeit für einen Kollegen gehandelt zu haben, als leicht eingestuft (s. Urk. 31 E. III.C.1.). Der zweimalige Handel mit Ecstasy-Tabletten wurde von der Vorinstanz insgesamt als erheblich bewertet. Im Rahmen der objektiven Tatschwere würdigte die Vorinstanz diesbezüglich die Tatsache, dass es sich bei den sichergestellten Mengen an Ecstasy zwar um eine erhebliche, von einem schweren Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG jedoch noch weit entfernte Menge handle, zumal Ecstasy gemeinhin noch als vergleichsweise harmlose Droge betrachtet

      werde. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte einen Teil der Drogen offenbar auch für den Eigenkonsum zur unentgeltlichen respektive nicht gewinnorientierten Weitergabe an Kollegen verwendete, zu Recht zu seinen Gunsten. Das daraus resultierende Tatverschulden ist indessen vor dem Hintergrund des Strafrahmens von immerhin von bis zu 3 Jahren noch nicht als erheblich, sondern als gerade noch leicht anzusehen. Daraus resultiert für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatzstrafe von 5 Monaten.

  5. Asperation

    Wegen der übrigen Delikte ist diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als erheblich strafschärfend hat die Vorinstanz die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung gewürdigt, zu Gunsten des Beschuldigten aber andererseits die retrospektive Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB berücksichtigt (s. Urk. 31 E. III.C.1), was beides zutreffend ist. Die seitens der Vorinstanz vorgenommene Würdigung und Gewichtung mit Bezug auf das in Umlaufsetzen falschen Geldes ist als korrekt zu bezeichnen, auch wenn die Einschätzung des diesbezüglichen Tatverschuldens des Beschuldigten für sich gesehen als gerade noch leicht einzuschätzen ist.

  6. Täterkomponente

    1. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht herabgesetzt werden. Massgebend sind hierfür im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. Urteil des Obergerichts vom 5. Juni 2013 im Verfahren SB130126, E. 5.4.2.).

    2. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 E. III.C.2.2.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass der Beschuldigte nunmehr T-Shirts designt und in einen eigenen Laden betreibt. Sein monatliches Einkommen bezifferte er auf durchschnittlich ca. Fr. 2'000.-. Der Beschuldigte hat Schulden in Höhe von Fr. 20'000.-, welche vom Kauf einer Druckmaschine herrühren. Schliesslich bleibt zu ergänzen, dass der Beschuldigte mittlerweile mit seiner Freundin zusammen wohnt (s. zum Ganzen Prot. II S. 9 f. und Urk. 41/1-3).

    3. In Bezug auf die Täterkomponente hielt die Vorinstanz zutreffend fest (s. Urk. 31 E. III.2.1.), dass erheblich straferhöhend ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach und teilweise einschlägig verurteilt wurde, wobei die massgeblichen Straftaten erst kurze Zeit vor den vorliegend zu beurteilend Delikten anfielen, was die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten exemplarisch aufzeigt (s. Urk. 39). So wurde der Beschuldigte am 28. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen der Fälschung von Ausweisen und einem geringfügigen Diebstahl zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 200.verurteilt. Am 5. September 2011 erfolgte als Zusatzstrafe zum Urteil vom 28. Juli 2011 eine Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz. Es resultierte eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie eine Busse von Fr. 120.-. Mit Urteil vom 28. September 2011 wurde der Beschuldigte schliesslich von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, mehrfachen, teilweise versuchten Checkund Kreditkartenmissbrauchs, mehrfacher Urkundenfälschung, Nachmachen von Banknoten, Münzen amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht, Nötigung, übler Nachrede und Hausfriedensbruchs als Zusatzstrafe zum Urteil vom 28. Juli 2011 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

    4. Den weiteren straferhöhenden Faktoren der Delinquenz während laufender Probezeit, teilweise noch laufenden Strafuntersuchungen, und kurz nach einer Haftentlassung setzte die Vorinstanz richtigerweise den Strafminderungsgrund der schwierigen Jugend des Beschuldigten, welche jener gemäss eigenen Angaben in zahlreichen Heimen und Pflegefamilien verbrachte, entgegen (Urk. 31 E.

      III.C.2.1. u. 2.2.). Diesbezüglich ist das zerrüttete Verhältnis zu seinen Eltern und der dadurch verloren gegangene soziale Rückhalt allerdings nicht doppelt zu berücksichtigen, sondern im Rahmen der schwierigen Jugend zu würdigen, welcher Strafminderungsgrund indes deutlich ins Gewicht fällt. Daneben kann die angespannte finanzielle Lage des Beschuldigten zusätzlich leicht strafmindernd berücksichtigt werden.

        1. Die Kooperation des Beschuldigten mit den Strafverfolgungsbehörden stufte die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte sich nur teilweise und meist erst unter der Last des Untersuchungsergebnisses geständig gezeigt habe (Urk. 31 E. III.C.2.3.), korrekterweise nur als geringfügig strafmindernd ein.

        2. Im Rahmen der Täterkomponente sind dem Beschuldigten zusammengefasst Entlastungsfaktoren mit Bezug auf seine schwierige Jugend und jeweils in geringfügigem Masse in Bezug auf sein Geständnis sowie auf seine angespannte finanzielle Lage zu Gute zu halten. Dem Beschuldigten sind indessen seine Vorstrafen erheblich straferhöhend anzurechnen. Zu seinen Ungunsten ist zudem die Delinquenz während laufender Probezeit, teilweise noch laufenden Strafuntersuchungen und kurz nach einer Haftentlassung zu berücksichtigen. Daraus resultiert in Bezug auf die Täterkomponente ein leichter Überhang der straferhöhenden Faktoren.

  7. Strafart

    Bei der Festlegung der Strafart ist vorliegend zu berücksichtigen, dass bei vorliegender Strafhöhe grundsätzlich sowohl Freiheitsstrafe wie auch Geldstrafe, nicht

    aber gemeinnützige Arbeit in Frage kommen. In casu ist von Belang, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Geldstrafen verurteilt wurde (s. oben unter Ziff. 6), was in Bezug auf einen Strafzweck, welcher in der individuellen Vermeidung zukünftiger Delinquenz gesehen wird, beim Beschuldigten keine Früchte getragen hat. Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte von einer Freiheitsstrafe als gravierendere Sanktion eher beeindrucken lässt als von einer Geldstrafe, weshalb erstere auszusprechen ist. Für die Übertretungen ist ausserdem eine Busse auszufällen.

  8. Zusatzstrafe

    Einen Teil der heute zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte, bevor er mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 28. September 2011 verurteilt wurde, weshalb die heute auszufällende Sanktion teilweise als Zusatzstrafe zu jenem Entscheid auszusprechen ist (Art. 49 Abs. 2 StGB).

  9. Ergebnis

    Insgesamt erweist sich eine Sanktion von 8 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 700.- Busse als angemessen.

  10. Anrechnung der Untersuchungshaft

    Der Anrechnung von 46 Tagen, welche der Beschuldigte durch Haft erstanden hat, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 31 E. III.D.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

  11. Ersatzfreiheitsstrafe

Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StPO). Bei finanziellen Verhältnissen, wie sie beim Beschuldigten vorliegen, ergeben praxisgemäss Fr. 100.- Busse einen Tag Haft. Demgemäss ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auf 7 Tage zu bemessen.

  1. Widerruf
    1. Voraussetzungen für einen Widerruf

      Die seitens der Vorinstanz in Bezug auf den Widerruf der Vorstrafen des Beschuldigten gemachten theoretischen Ausführungen sind zutreffend, weshalb grundsätzlich vollumfänglich auf diese zu verweisen ist (s. Urk. 31 E.VI.). Es ist einzig zu verdeutlichen, dass für die Beurteilung der Legalprognose eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 134 IV E. 4.4.).

    2. Würdigung

    Erwähnenswert ist bei der Beurteilung der Legalprognose des Beschuldigten der Umstand, dass die Vorinstanz den bedingten Vollzug der neu auszufällenden Strafe auch in Korrelation zum Widerruf der beiden in Frage stehenden Vorstrafen setzte und gestützt darauf davon ausgegangen wurde, dass mit dem Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Juli 2011 und mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 28. September 2011 ausgefällten Geldstrafen bereits eine ausreichende Schockund Warnfunktion ausgehe (vgl. Urk. 31 E. F.3. unter Bezugnahme auf BGE 134 IV 144). Die seitens der Vorinstanz in einer Gesamtwürdigung vorgenommene Stellung einer ungünstigen Legalprognose für den Beschuldigten in Bezug auf die beiden Widerrufstrafen ist indessen so anders vor dem Hintergrund seiner erneuten, teilweise einschlägigen Delinquenz bereits unmittelbar nach Beginn der massgebenden Probezeiten nicht zu bemängeln. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte seit Dezember 2011 nicht mehr in strafrechtlich relevanter Art in Erscheinung getreten ist. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.sowie bezüglich der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 28. September 2011 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.ist deshalb zu widerrufen.

  2. Bedingter Strafvollzug

    Zu den Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges äusserte sich bereits die Vorinstanz ausführlich und zutreffend, weshalb auf jene Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 31 E. 3.F.1. und 2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie oben gezeigt wurde (E. V.2.), bejahte die Vorinstanz die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche günstige Prognose allein deshalb, weil sie den bedingten Vollzug zweier Geldstrafen widerrief. Diese Auffassung kann vorliegend geteilt werden, weshalb der Vollzug der heute auszufällenden Freiheitsstrafe aufzuschieben ist. Dabei ist die Probezeit mit der Vorinstanz auf 2 Jahre festzusetzen.

  3. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO), weshalb das vorinstanzliche Kostendispositiv, insoweit gerügt (Ziff. 13), zu bestätigen ist.

  2. Zudem sind dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

  3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.festzusetzen.

  4. Die Privatklägerin hat keine Entschädigung beantragt, weshalb keine solche festzusetzen ist (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO).

  5. Der vom amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren verrechnete Betrag von Fr. 4'421.40 (Urk. 43) steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erscheint als angemessen, weshalb er entsprechend zu entschädigen ist.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 21.November 2012 in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls und

    mehrfacher Übertretung des BetmG), 7-9 (Einziehungen), 10 (Herausgabe des beschlagnahmten Schliessfachschlüssels), 11 (Zivilpunkt), 12 (Kostenaufstellung) sowie 14 (Kosten der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig

    • des in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB

    • des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon 46 Tage durch Haft erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 28. September 2011, sowie mit Fr. 700.- Busse.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf

    2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

  4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.wird widerrufen.

  5. Der bedingte Vollzug der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 28. September 2011 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.wird widerrufen.

  6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13) wird bestätigt.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'421.40 amtliche Verteidigung

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückzahlung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

    • die Privatklägerin B. AG (im Auszug) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

    • die Privatklägerin B. AG (im Auszug)

    • die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern

    • das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Unt. Nr. G-2/2011/3884

    • die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau, Unt. Nr. JA.2008.1231

    • die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A und B.

  10. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 12. November 2013

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Bruggmann

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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