Zusammenfassung des Urteils SB130242: Obergericht des Kantons Zürich
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, betrifft einen Beschuldigten, der des mehrfachen Hausfriedensbruchs, Drohung und Gewalt gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen wurde. Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, von der 29 Tage bereits durch Haft verbüsst wurden. Die bedingte Entlassung des Beschuldigten wird widerrufen, und eine stationäre Massnahme wird angeordnet. Der Beschuldigte wird zudem zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt 4'000 CHF, zusätzlich zu den Auslagen für das Verfahren. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB130242 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 03.10.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | mehrfacher Hausfriedensbruch etc. und Widerruf |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Massnahme; Drohung; Behandlung; Urteil; Sinne; Entlassung; Berufung; Verteidigung; Vorinstanz; Freiheit; Freiheitsstrafe; Beamte; Vollzug; Probezeit; Staatsanwaltschaft; Urteils; Gericht; Recht; Kantons; Gewalt; Verfügung; Vollzug; Beistand; Bundes; Anordnung; Behörden |
Rechtsnorm: | Art. 180 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 285 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 407 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 56 StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 87 StGB ;Art. 88 StGB ;Art. 89 StGB ; |
Referenz BGE: | 123 IV 113; |
Kommentar: | Schmid, Eugster, Praxis, Zürich, St. Gallen , Art. 399 StPO, 2009 Schweizer, Trechsel, Pieth, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 56 StGB, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130242-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie der Gerichtsschreiber
lic. iur. P. Rietmann
in Sachen
A. ,
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend
mehrfacher Hausfriedensbruch etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 19. März 2013 (DG120352)
Die Anklage sowie der Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Oktober 2012 (Urk. 17) sind diesem Urteil beigeheftet.
(Urk. 35 und Urk. 41)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände in objektiver Hinsicht erfüllt hat:
Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bezüglich des Schuldspruchs gem. Dispositiv-Ziffer 1 bestraft mit 2 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 29 Tage durch Haft erstanden sind.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Die mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2010 angeordnete bedingte Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug wird widerrufen und die Reststrafe von 26 Tagen Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit wird betreffend die Erfüllung der Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB gemäss DispositivZiffer 2 von einer Strafe abgesehen.
Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 2 Monaten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 sowie der Restfreiheitsstrafe von 26 Tagen gemäss Dispositiv-Ziffer 5 wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
Das von der Staatsanwaltschaft am 27. September 2012 beschlagnahmte Taschenmesser, rot, (Sachkaution Nr. ...) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin GENOSSENSCHAFT B. ZÜ- RICH
Schadenersatz von Fr. 400.zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'863.25 Auslagen Vorverfahren
Fr. 1'000.00 Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 9'824.45 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
(Mitteilungen.)
(Rechtsmittel.)
der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 53 S. 1):
In Abänderung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt hat.
In Abänderung von Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils sei die mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2010 angeordnete bedingte Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug nicht zu widerrufen und die Reststrafe von 26 Tagen Freiheitsstrafe dementsprechend nicht zu vollziehen.
In Abänderung von Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils sei keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
der Vertreterin der Staatsanwaltschaft (Urk. 47 und Urk. 55 S. 1):
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Mit Urteil der Vorinstanz vom 19. März 2013 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten bestraft. Die vom Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich gewährte bedingte Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug wurde widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 26 Tagen Freiheitsstrafe angeordnet. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt habe. Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit wurde in diesen Anklagepunkten von einer Strafe abgesehen. Es wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet und zu diesem Zweck der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe sowie der Reststrafe aufgeschoben (Urk. 41).
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 22. März 2013 rechtzeitig Berufung an und liess am 15. Mai 2013 fristgemäss die schriftliche Berufungserklärung folgen, wobei auf Beweisanträge verzichtet wurde (Urk. 32, 40/2 und 42). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47). Auch die Privatklägerin erhob weder Berufung noch Anschlussberufung.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 teilte der Verteidiger mit, dass der Beschuldigte das von ihm durch die erkennende Kammer eingeforderte Datenerfassungsblatt nicht ausgefüllt retourniert habe. Er, der Verteidiger, gehe davon aus, dass der Beschuldigte nach wie vor erwerbslos sei und von einer IV-Rente und Unterstützungsleistungen der Fürsorge lebe. Er ersuche die Kammer, den Beschuldigten diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung zu befragen (Urk. 48).
Der Beschuldigte wurde mit Vorladung vom 14. August 2013 ordnungsgemäss zur Berufungsverhandlung auf den 3. Oktober 2012 vorgeladen (Urk. 50). Nachdem er diese Vorladung nicht abgeholt hatte, wurde eine weitere Vorladung an ihn versandt. Auch diese Vorladung holte der Beschuldigte nicht ab, wobei die Vorladung gleichzeitig auch per A-Post an ihn gesandt wurde (vgl. Urk. 52).
Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien einzig der amtliche Verteidiger des Beschuldigten. Der Beschuldigte blieb der Verhandlung fern (Prot. II S. 4 ff.).
Der Beschuldigte musste aufgrund der von ihm erhobenen Berufung mit einer Vorladung rechnen, weshalb sie als zugestellt gilt (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Abwesenheit des Beschuldigten von der heutigen Berufungsverhandlung ist daher als unentschuldigt zu qualifizieren. Es findet kein Abwesenheitsverfahren statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario).
Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte soweit nicht explizit angefochten - nicht zu überprüfen (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 399 N 18; BSK StPO, Basel 2011 - Eugster, Art. 399 StPO N 7).
Angefochten wird die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt (Disp. Ziff. 2 Abs. 3). Weiter wird der von der Vorinstanz angeordnete Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Disp. Ziff. 5) und die Anordnung einer stationären Massnahme für psychisch gestörte Täter im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Disp. Ziff. 7) angefochten.
In den restlichen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil deshalb in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Beteiligten sehr ausführlich und sorgfältig. Sie beurteilte die Schilderungen der Zeugin C. und des Zeugen D. als glaubhaft und entkräftete die Sachverhaltsversion des Beschuldigten als nicht überzeugend. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 41 S. 9 ff.). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Februar 2010 bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich anrief und gegenüber der Zeugin C. erklärte, dass er seinen Beistand angreifen werde, wenn dieser ihm nicht sofort Geld ausbezahle.
Die folgenden Erwägungen verstehen sich lediglich als Ergänzungen und Präzisierung zur erstinstanzlichen Begründung:
Das Aussageverhalten des Beschuldigten in der Untersuchung worunter auch das Bestreiten seines auf Video aufgenommenen Handelns fällt (vgl. Urk. 4/4
S. 2) ist vor dem Hintergrund seiner psychischen Verfassung zu sehen. Im aktuellen Gutachten von E. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. August 2012 kommt dieser im Wesentlichen zum Schluss, der Beschuldigte leide an einer paranoiden Schizophrenie, auch wenn diagnostische
Zweifel in Richtung einer lediglich anhaltenden wahnhaften Störung nicht gänzlich ausgeräumt werden könnten (Urk. 8/7 S. 22 f.). Der Beschuldigte erlebe seit Ausbruch der Krankheit ein Gefühl der Bedrohung und Einengung, welches er aus einem wahnhaften Erleben heraus beispielsweise mit mafiösen Elementen in Verbindung gebracht habe. Seine vordergründige Motivation bei den in den folgenden Jahren auftauchenden Problemen mit diversen Amtsstellen sei seine finanzielle Situation gewesen, diese müsse jedoch letztlich als Folge einer psychischen Beeinträchtigung gesehen werden. Sein Denken werde beherrscht davon, im Zentrum einer gegen ihn geführten Verschwörung zu stehen, in der nach seinem Erleben alles unternommen werde, ihn zu unterminieren (Urk. 8/7 S. 21).
Vor diesem Hintergrund ergeben sich starke Zweifel an den Angaben des Beschuldigten zum Tathergang, wonach er den Beistand D. mit der Aussage nicht bedroht haben will. So forderte der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit von seinen früheren Beiständen unberechtigterweise Gelder (so D. in Urk. 5/2 S. 7) und wurde im Jahre 2007 gegen einen damaligen Beistand tätlich, um ihm die Zahlungsanweisung für das Sozialhilfegeld zu entreissen. Der Beschuldigte wurde deswegen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ZürichLimmat vom 20. November 2007 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.bestraft (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft ZürichLimmat 2007/5916, Urk. 15).
Aufgrund der Vorgeschichte und den übrigen Umständen entsprach die erwähnte Aussage des Beschuldigten einer unmissverständlichen Drohung. Er kündigte ohne Zweifel einen körperlichen Angriff auf den Beistand für den Fall an, dass dieser ihm kein Geld ausbezahle. Die Interpretation der Verteidigung, wonach der Begriff Angriff die Möglichkeit eines rechtlichen Angriffs mittels einer Beschwerde Klage offen lasse (Urk. 30 S. S. 4, Urk. 53 S. 3), ist abwegig. Selbst in der Laiensphäre erscheint klar, dass mit einem Angriff im vorliegenden Zusammenhang ein Eingriff in die körperliche Integrität einer Person gemeint sein muss. Im Kontext zum bereits erwähnten tätlichen Übergriff auf einen seiner früheren Beistände kann entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 8 f.) auch nicht behauptet werden, die blosse Benutzung des Wortes Angriff lasse die Drohung nicht als
genügend konkret erscheinen. Auch der Einwand, der Beschuldigte sei englischer Muttersprache, verfängt nicht, lebt der Beschuldigte doch schon seit 20 Jahren in der Schweiz (vgl. Urk. 4/5 S. 3).
Auch wenn der Beschuldigte die Drohung der Zeugin C.
gegenüber aussprach, bezweckte er nach eigenen Aussagen die Weiterleitung seiner Mitteilung an den Beistand (vgl. Urk. 4/6 S. 8). Damit richtete sich die Drohung entgegen der Ansicht der Verteidigung direkt gegen den Beistand. Für eine Bedrohung genügt auch ein blosses Wissenlassen (vgl. Delnon/Rüdy, BSK-StGB II, Basel 2013, N 29 zu Art. 180).
Mit seiner Drohung wollte der Beschuldigte den Beistand zu einer Amtshandlung zwingen, was eine sog. Beamtennötigung darstellt (vgl. Heimgartner, BSK-StGB II, a.a.O., N 12 zu Art. 285 StGB). Der Beistand gab der unberechtigten Forderung des Beschuldigten indessen nicht nach (vgl. Urk. 5/2 S. 11), womit es bei einer versuchten Tatbegehung blieb, zumal gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die blosse Drohung gegenüber einem Beamten nicht genügt, sondern vorausgesetzt wird, dass der Beschuldigte einen Beamten durch Drohung zu einer Amtshandlung nötigt. Der Versuch wurde auch nicht dadurch vollendet, dass während der Abwesenheit des Beistands dessen Stellvertreterin und dessen Vorgesetzter zusätzliche Beträge an den Beschuldigten bezahlten (vgl. Urk. 5/2 S. 11). Die Aussage des Beschuldigten bzw. sein Nötigungswille richtete sich nicht gegen diese Personen.
Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist somit dahingehend zu präzisieren, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
Die Vorinstanz sah aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit des Beschuldigten von einer Strafe ab (vgl. Urk. 41 S. 30 f.). Dies ist zu bestätigen, wäre doch bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) die Ausfällung einer Strafe nicht zulässig.
Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2010 wurde die bedingte Entlassung des Beschuldigten aus der Haft unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit angeordnet. Die Entlassung erfolgte am
18. Januar 2011. Die Reststrafe betrug 26 Tage (vgl. Urk. 14/1 S. 2). Am
16. Januar 2012 verstiess der Beschuldigte gegen das ihm auferlegte Hausverbot im B. Altstetten (Urk. 41 S. 6, Urk. 4/6 S. 2 f.).
Die Vorinstanz erachtete den Zeitpunkt der bedingten Entlassung am 18. Januar 2011 für den Lauf der Probezeit massgebend und widerrief die Gewährung des bedingten Vollzugs (Urk. 41 S. 30). Demgegenüber macht die Verteidigung im Wesentlichen geltend, die Probezeit sei am 16. Januar 2012 bereits abgelaufen gewesen. Nicht der Entlassungszeitpunkt sei massgebend, sondern das Datum der Eröffnung der Verfügung vom 28. Dezember 2010. Dies sei daran zu erkennen, dass die Reststrafe von 26 Tagen, falls sich der Beschuldigte zwischen dem Erlass der Verfügung vom 28. Dezember 2010 und seiner bedingten Entlassung vom 18. Januar 2011 etwas zu schulden hätte kommen lassen, widerrufen worden wäre bzw. es gar nicht zu einer bedingten Entlassung gekommen wäre (vgl. Urk. 30 S. 10, Urk. 53 S. 4 ff.).
Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig zu entlassen (Art. 88 StGB). Begeht er während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Der Wortlaut des Gesetzes weist darauf hin, dass die Probezeit dem Entlassenen (frz. au détenu libéré, it. ai liberato) auferlegt wird. Die mit der Probezeit verbundene Chance einer Bewährung bezieht sich auf das Verhalten in der Freiheit. So geht auch die herrschende Lehre davon aus, dass der effektive Entlassungszeitpunkt für den Lauf der Probezeit massgebend ist (vgl. Koller, BSK-StGB I, Basel 2013, N 1 zu Art. 87 StGB). Ein Fehlverhalten des Beschuldigten im Zeitraum zwischen der Verfügung betreffend bedingte Entlassung und der tatsächlichen bedingten Entlassung hätte zur Folge gehabt, dass die entsprechende Verfügung in Wiedererwägung gezogen worden wäre und dass der Beschuldigte nicht bedingt entlassen
worden wäre, was jedoch nichts daran ändert, dass der Beginn der Probezeit bei bedingten Entlassungen immer erst auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Entlassung festgesetzt wird. Selbst ein zu Beginn des Strafvollzugs - und somit vor einer Verfügung betreffend bedingte Entlassung verwirklichtes Fehlverhalten eines Beschuldigten kann ja einer bedingten Entlassung entgegen stehen.
Die Vorinstanz verweist daher zu Recht darauf, dass durch die Herstellung des Bezuges zwischen Strafrest und Probezeit in Art. 87 Abs. 1 StGB verdeutlicht wird, dass die Probezeit nach der bedingten Entlassung ein Teil der Strafverbüssung ist (Urk. 41 S. 30, vgl. Urteil der I. Strafkammer vom 14. Januar 2009, SB080592). Daher läuft die Probezeit entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 30 S. 10 und Urk. 53 S. 5) - nicht bereits vor der effektiven Entlassung.
Auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Rückfallgefahr (vgl. Urk. 41 S. 28 f.) kann im Übrigen verwiesen werden, zumal dem Beschuldigten auch im Gutachten eine hohe Rückfallgefahr bescheinigt wird (Urk. 8/7 S. 27). Die Verteidigung beanstandet die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf zu Recht nicht. Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Restfreiheitsstrafe von 26 Tagen ist deshalb zu widerrufen.
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Anordnung einer Massnahme für schuldunfähige Täter korrekt dargelegt und gewürdigt (Urk. 41 S. 31). Sie
kam in zutreffender Würdigung des Gutachtens von E.
vom 17. August
2012 zum Schluss, der vom Beschuldigten ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit könne einzig im Rahmen der stationären Massnahme begegnet werden (Urk. 41 S. 34). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten:
Wie oben ausgeführt, diagnostizierte der Gutachter E. im aktuellen Gutachten vom 17. August 2012 beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (Urk. 8/7 S. 22 f.). Zur Rückfallgefahr des Beschuldigten führte der Gutachter aus,
der Beschuldigte habe ein deutliches strukturelles Rückfallrisiko und weise eine praktisch nicht vorhandene Beeinflussbarkeit auf. Bei den inkriminierten Drohungshandlungen handle es sich um eine Art Fortsetzung des bereits früher praktizierten Handelns, was legalprognostisch ungünstig sei. Die Anlasstaten seien nicht vor dem Hintergrund hochspezifischer Täter-Opfer-Beziehungen einzuordnen. Zwar sei der Beschuldigte seit Jahren mit der Vormundschaftsbehörde im Streit ob der ihm vermeintlich zustehenden Mittel, doch zeige sein Verhalten gegenüber einer Mitarbeiterin einer F. -Filiale auf, wie schnell eine scheinbar unbeteiligte Person in seine wahnhafte Verarbeitung einbezogen und ins Zentrum seiner Aggression rücken könne. Dies bedeute, dass potentielle Opfer seiner stark affektgeladenen Aggression recht rasch austauschbar seien (Urk. 8/7,
S. 27). Eine Einsicht in die psychische Gesundheitsproblematik - und damit eine Behandlungseinsicht habe nicht bewirkt werden können. Der Beschuldigte anerkenne sein eigenes Verhalten nicht als inadäquat und strafrechtlich problematisch. So habe er sich durch bisherige Sanktionierungen nicht beeindrucken lassen. Gesamthaft stuft der Gutachter die Rückfallgefahr für ein den aktuellen Taten vergleichbares Delikt (Drohung) als hoch bis sehr hoch ein (Urk. 8/7, S. 28).
Ambulante Behandlungsversuche in den letzten zehn Jahren seien gescheitert. Zwangsläufig impliziere dies eine stationäre Behandlungsintervention als nächsten Schritt. Die Massnahmefähigkeit werde durch das krankheitsbedingte Beziehungsnetz des Beschuldigten beeinflusst. Es dürfte selbst im Rahmen eines stationären Behandlungssettings schwer fallen, den Beschuldigten in ein verlässliches und als wesentlich für den Erfolg einer Behandlung auch notwendiges therapeutisches Beziehungsbündnis einzubinden, über das letztlich auch eine Förderung von Krankeitsund Behandlungsnotwendigkeitseinsicht gefördert bzw. erreicht werden könnte. Selbst wenn die Erfolgsaussichten auch einer stationären Behandlungsmassnahme als ungünstig anzusehen seien, so sei eine solche aus gutachterlicher Perspektive im Falle einer gerichtlichen Massnahmenausfällung zumindest dem Versuch zu einer neuerlichen ambulanten Massnahme vorzuziehen (Urk. 8/7 S. 29 f.). Die Gefahr, dass der Beschuldigte ein Messer zur vermeintlichen Bedrohungsabwehr zum Einsatz bringe, bezeichnete der Gutachter als nicht unerheblich (Urk. 8/7 S. 31 f.).
Das Gutachten ist detailliert, die Schlussfolgerungen sind ausführlich, lückenlos dokumentiert und insgesamt problemlos nachvollziehbar. Auch wenn sich der Beschuldigte weigerte, mit dem Gutachter zu kooperieren, lagen diesem umfassende Akten über frühere Verfahren und Behandlungen des Beschuldigten vor, welche im Gutachten referiert werden (Urk. 8/7 S. 4 ff.). Es besteht kein Anlass, vom Gutachten abzuweichen.
Im Zusammenhang mit der Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB steht die Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB in Frage. Die Anordnung einer Massnahme kann unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in Relation zum angestrebten Ziel unangemessen schwer wiegt (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, N 10 zu Art. 56 StGB m.w.H.). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu beachten. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 56 StGB m.w.H.). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei dieser Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Marianne Heer, BSKStGB I, a.a.O., N 36 zu Art. 56 StGB m.w.H.).
Der Beschuldigte geriet in den letzten Jahren öfters in Auseinandersetzungen mit ihm bekannten und unbekannten Personen. Er führte dabei teilweise ein Messer mit, welches er zur Drohung einsetzte. Dass ein solches Verhalten aufgrund seiner bestehenden psychischen Verfassung, welche sich trotz ambulanter Behandlung kaum verbesserte, eskalieren könnte, liegt auf der Hand. Die Abwägung der Interessen der öffentlichen Sicherheit mit den Interessen des Beschuldigten muss angesichts dieser doch hohen Rückfallgefahr des unbehandelten Beschuldigten zugunsten der Allgemeinheit ausfallen.
In der Untersuchung lehnte der Beschuldigte die Anordnung einer stationären Massnahme vehement ab (vgl. Urk. 4/7 S. 10 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung der Vorinstanz erklärte er, eine Behandlung bei seinem Psychiater antreten zu wollen. Er lehne aber eine stationäre Massnahme ab (Urk. 28 S. 8).
Nach allgemeiner Auffassung sind an die Bereitschaft für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.3. unter Hinweis auf BGE 123 IV 113 E. 4c/dd). Die Anordnung hängt nicht zwingend von der Behandlungsbereitschaft bzw. -willigkeit des Beschuldigten ab. Auch das Gesetz misst der Behandlungsbereitschaft des psychisch gestörten Täters (Art. 59 StGB) keine besondere Bedeutung zu. Insbesondere kann fehlende Einsicht zum typischen Krankheitsbild gehören, was namentlich bei schweren, lang dauernden Störungen regelmässig der Fall ist. Ein erstes Therapieziel kann durchaus darin bestehen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat (BGE 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008, E. 4.4; BGE 1B_281/2009 vom 19. Oktober 2009, E. 3.2; BGE
6B_141/2009 vom 24. September 2009, E. 4.6, je mit weiteren Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn er wenigstens motivierbar ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.3., 6B_681/2010 vom 7. Oktober 2010, E. 4.3. und 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010
E. 5.5. mit Hinweisen, Marianne Heer, BSK StGB I, N 78 und 80 zu Art. 59 StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.2.3., 6B_340/2009 vom 7. September 2009, E. 3.7; BGE 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008, E. 4.4 und BGE 6S.248/2003 vom 14. August 2003, E. 9.4 mit Hinweisen). Eine allenfalls fehlende Motivation zu Beginn der Behandlung ist somit nicht über zu bewerten. Erfahrungen zeigen, dass bei etwa der Hälfte der Täter eine ursprünglich fehlende Therapiewilligkeit im Verlauf der Behandlung erarbeitet werden kann (Marianne Heer, BSK StGB I, N 79 zu Art. 59 StGB).
Der Gutachter bezeichnete die Erfolgsaussichten der stationären Massnahme bei fehlender Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 30 S. 14 und Urk. 53 S. 7) nicht als aussichtlos bzw. ohne Erfolgsaussichten, sondern als ungünstig. So hinterfragte der Gutachter den Erfolg einer stationären Massnahme aufgrund des Krankheitsbildes des Beschuldigten, von welchem er Widerstand in der Therapie erwartet. Diese Befürchtung genügt jedoch im heutigen Zeitpunkt nicht, um von einer fehlenden Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten, dass die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Krankheitsbildes ist und deren Erarbeitung als Teil der stationären Massnahme zu sehen ist (Urk. 8/7 S. 34). Zudem ist nicht von einer völligen Behandlungsunwilligkeit auszugehen, erklärte der Beschuldigte vor der Vorinstanz, dass er sich zumindest auf eine ambulante Therapie einlassen würde (Urk. 28 S. 8). Eine völlige Ablehnung jeglicher Behandlung ist somit nicht ersichtlich. Eine stationäre Massnahme kann vorliegend somit auch gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten angeordnet werden.
Im Übrigen wird in der Lehre darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines Massnahmewillens zwar im Grundsatz zu verlangen sei, es jedoch durchaus Fälle gebe, bei denen zunächst durch erzwungene Therapie ein Zustand erreicht werden müsse, der dem Patienten einen verantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaube (Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 59 StGB; a.M.: Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 163 f.). Gerade im Bereich schizophrener Erkrankungen zeigt sich, dass eine Krankheitsund Behandlungseinsicht und somit ein Setting, welches eine nachhaltige medikamentöse Behandlung ermöglicht, oft nur in stationärem Rahmen erreichbar ist.
In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides ist daher eine stationäre therapeutische Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Der Vollzug der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie der Vollzug der durch Rückversetzung vollziehbaren Restfreiheitsstrafe von 26 Tagen ist deshalb zugunsten der stationären Massnahme aufzuschieben.
Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er grundsätzlich zur Tragung der Kosten zu verpflichten wäre (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich indes unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 41 S. 36), auch die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 19. März 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgenden Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt hat:
- Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB
- ( )
Der Beschuldigte wird bezüglich des Schuldspruchs gem. DispositivZiffer 1 bestraft mit 2 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 29 Tage durch Haft erstanden sind.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. ( )
6. Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit wird betreffend die Erfüllung des Tatbestands der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB von einer Strafe abgesehen.
7. ( )
Das von der Staatsanwaltschaft am 27. September 2012 beschlagnahmte Taschenmesser, rot, (Sachkaution Nr. ...) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin GENOSSENSCHAFT B. ZÜRICH Schadenersatz von Fr. 400.zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'863.25 Auslagen Vorverfahren
Fr. 1'000.00 Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 9'824.45 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
(Mitteilungen.)
(Rechtsmittel.)
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte zudem den Tatbestand der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer zusätzlichen Strafe abgesehen.
Die mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom
28. Dezember 2010 angeordnete bedingte Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug wird widerrufen und die Reststrafe von 26 Tagen Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 2 Monaten gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sowie der Restfreiheitsstrafe von 26 Tagen gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des vorliegenden Urteils wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung im Betrag von insgesamt Fr. 2'291.15, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
die Privatklägerschaft GENOSSENSCHAFT B. ZÜRICH sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
die Privatklägerschaft GENOSSENSCHAFT B. ZÜRICH
das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei
den Nachrichtendienst des Bundes
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 3. Oktober 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. P. Rietmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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