Zusammenfassung des Urteils SB130077: Obergericht des Kantons Zürich
Ein Dritter hat einen Kostenvorschuss für eine Partei geleistet und um eine eventuelle Rückzahlung gebeten, aber das Obergericht hat dem nicht entsprochen. Das Obergericht entscheidet, dass die Klägerinnen die Prozesskosten tragen müssen, da das Verfahren gegenstandslos wurde, weil die Klägerinnen die Berufung eingereicht haben. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt und von einem geleisteten Vorschuss von CHF 5'000.00 abgezogen. Eine eventuelle Rückzahlung erfolgt an die Klägerinnen selbst und nicht an deren Anwalt. Der Richter des Obergerichts, der diesen Beschluss gefällt hat, ist nicht angegeben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB130077 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 25.06.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | mehrfachen Raub etc. und Rückversetzung |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Geschädigte; Notwehr; Sinne; Verteidigung; Jugend; Urteil; Raufhandel; Geschädigten; Recht; Gehilfe; Berufung; Gehilfen; Gehilfenschaft; Anklage; Gericht; Recht; Faust; Kantons; Jugendanwaltschaft; Körperverletzung; Freiheitsstrafe; Betäubungsmittel; Über; Betreuer; Vorinstanz; Oberland |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ;Art. 123 StGB ;Art. 133 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 16 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 3 StGB ;Art. 310 StGB ;Art. 399 StPO ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 61 StGB ; |
Referenz BGE: | 102 IV 228; 135 IV 206; 135 IV 7; 136 IV 55; |
Kommentar: | Schmid, Praxis, 2. Auflage, Zürich, Art. 437 StPO, 2013 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130077-O/U/rc
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatzoberrichter lic. iur. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann
Urteil vom 25. Juni 2013
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfachen Raub etc. und Rückversetzung
Anklage und Zusatzanklage:
Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom 2. Juni 2012 und die Zusatzanklage der Jugendanwaltschaft See / Oberland vom 3. Dezember 2012 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11 und 19/8).
Urteil der Vorinstanz:
Auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vorfall vom 2. Dezember 2011) wird infolge Verjährung nicht eingetreten.
Der Beschuldigte ist schuldig
des mehrfachen Raubes im Sinne von Artikel 140 Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2 StGB,
der Übertretung im Sinne von Artikel 19a Ziffer 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 lit. d Betäubungsmittelgesetz,
der Gehilfenschaft zur Nötigung im Sinne von Artikel 181 in Verbindung mit Artikel 25 StGB,
der einfachen Körperverletzung im Sinne von Artikel 123 Ziffer 1 Absatz 1 StGB,
des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Absatz 1 StGB.
Der Beschuldigte wird in den Vollzug des mit Vollzugsverfügung der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 24. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsentzuges rückversetzt.
Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 61 Tage bis und mit heute als durch Untersu-
chungshaft verbüsst gelten) sowie mit einer Busse von Fr. 300.als Gesamtstrafe.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
Der Beschuldigte wird in Sicherheitshaft versetzt.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2012 beschlagnahmte Klappmesser der Marke Magnum wird eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2012 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (0.5 Gramm Marihuana [Asservat Nr. , Lagernummer ], 1 Joint [Asservat Nr. , Lagernummer ], 1 Minigrip mit Marihuana [Asservat Nr. , Lagernummer ]) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'500.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.- Gebühr für das Vorverfahren,
Fr. 1'522.25 Kosten Institut für Rechtsmedizin,
über allfällige weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
Die Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.
Berufungsanträge:
Des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 74 S. 2)
Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. Dezember 2012 sei folgendermassen abzuändern:
Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen:
des Raufhandels im Sinne von Art. 133 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB (Abän- derung des Urteils)
der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB (Abänderung des Urteils)
Er sei freizusprechen:
vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 25 StGB (Abänderung des Urteils)
In den übrigen Punkten (mehrfacher Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB und Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) sei das Urteil zu bestätigen.
Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. Dezember 2012 sei auf eine Freiheitsstrafe von max. 10 Monaten zu reduzieren. Sollte das Gericht den Notwehrexzess nicht anerkennen und sollte das Gericht am Vorwurf der Gehilfenschaft zu Nötigung festhalten, so sei die Strafe eventualiter auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
Der Angeklagte sei bis zum Massnahmeantritt aus der Haft zu entlassen.
Eventualiter sei er in die halboffene Abteilung des Massnahmezentrums B. einzuweisen.
Unter gesetzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen.
Des Vertreters der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (Urk. 76 S. 1)
Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Es sei die Sicherheitshaft zu bestätigen bzw. neu anzuordnen.
Erwägungen:
Prozessverlauf
Die Anklage der Jugendanwaltschaft See/Oberland besteht aus einer Hauptanklage vom 2. Juli 2012 und einer Zusatzanklage vom 3. Dezember 2012 (Urk. 11 und 19/8). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 12. Dezember 2012 statt (Prot. I S. 7). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 10). Der Verteidiger meldete innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (Art. 399 Abs. 1 StPO) am 18. Dezember 2012 Berufung an (Urk. 32). Das begründete Urteil wurde ihm am 5. Februar 2013 zugestellt (Urk. 52/2). Am 25. Februar 2013 (Poststempel 23. Februar 2013), wurde fristgemäss die Berufungserklärung erstattet (20 Tage gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 57).
Die Oberjugendanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 61). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen, was androhungsgemäss ebenfalls Verzicht auf Anschlussberufung und Verfahrensteilnahme bedeutet (Urk. 59).
Die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte zusammen mit dem amtlichen Verteidiger und der Oberjugendanwalt erschienen, fand am 25. Juni 2013 statt (Prot. II S. 6 ff.).
Anwendbares Prozessrecht
Das Verfahren wurde eingeleitet, bevor der Beschuldigte das 18. Altersjahr erreicht hatte (Urk. 11). Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 JStG bleibt somit die Jugendstrafprozessordnung anwendbar, auch wenn durch die Zusatzanklage ebenfalls Delikte nach Vollendung des 18. Altersjahrs zu beurteilen sind (BGE 135 IV 206).
Berufungsbegründung
Die Verteidigung verlangt einen Freispruch hinsichtlich der Gehilfenschaft zur Nötigung. Die Schwelle zur Gehilfenschaft sei nicht erreicht, indem der Beschuldigten den Geschädigten lediglich aufforderte, den Schlüssel doch einfach herauszugeben (Urk. 57 S. 3). Weiter wird hinsichtlich des Raufhandels und der Körperverletzung eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB geltend gemacht (Urk. 57 S. 3 f.). Schliesslich erachtet die Verteidigung das vorinstanzliche Strafmass von 20 Monaten Freiheitsstrafe für übersetzt (Urk. 57 S. 4). Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil anerkannt, insbesondere auch ausdrücklich die angeordnete Massnahme (Urk. 57 S. 5).
Teilrechtskraft
Somit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Jugendgericht, vom 12. Dezember 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf den Anklagevorwurf der Übertretung des BetmG [Vorfall vom 2. Dezember 2011]), 2 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfachen Raubes sowie Übertretung des BetmG), 3 (Rückversetzung in den Vollzug des Freiheitsentzugs gemäss Vollzugsverfügung der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 24. Oktober 2011), 5
(Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB), 7 (Anordnung von Sicherheitshaft), 8 (Einziehung eines Klappmessers der Marke Magnum), 9 (Einziehung von Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelutensilien), 10 (Kostenaufstellung), 11 (Verteilung der Kosten [ohne Kosten der amtlichen Verteidigung]) sowie 12 (Verteilung der Kosten der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Körperverletzung
Gemäss Anklage sei es zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten C. zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, weil der Beschuldigte eine Kollegin von C. blöd angemacht habe. Nach gegenseitigen Beschimpfungen habe der Beschuldigte die Geschädigte weggestossen, worauf diese auf ihn zugegangen und ihn mit der Hand am Hals gepackt habe. Daraufhin habe ihr der Beschuldigte einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, was bei der Geschädigten eine geplatzte Lippe und eine abgebrochene Ecke des Schneidezahns sowie Nackenschmerzen zur Folge gehabt habe.
Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte in einer Notwehrsituation gehandelt habe, indem er sich gegen den Griff an den Hals zur Wehr gesetzt habe (Urk. Urk. 28 S. 5; Urk. 57 S. 3). Anerkannt wird ein Notwehrexzess, da der verletzende Faustschlag unverhältnismässig war (Urk. 57 S. 4 Ziff. 8). Die Frage des Notwehrexzesses ist allerdings unabhängig von der Frage zu beurteilen, ob eine rechtliche Notwehrsituation bestanden habe, wovon auch der Verteidiger zu Recht ausgeht.
Am Notwehrrecht ändert es nichts, wenn der Bedrohte selber durch schuldhaftes Verhalten zum rechtswidrigen Angriff Anlass gegeben hat. Anders ist es nur, wenn der Bedrohte die Situation direkt provoziert hat (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. A., Zürich 2013, S. 228). Wer vorsätzlich provoziert, um sich selbst
Gelegenheit zu verschaffen, den Angreifer zu verletzen, kann sich nicht auf Notwehr berufen (Germann, Das Verbrechen im neuen Strafrecht, Zürich 1942,
S. 218; Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, Bd. I, Bern 1982, S. 159). In solchen Fällen fehlt der Verteidigungswille umgekehrt ausgedrückt, der Vorsatz der Verletzungshandlung im Rahmen einer (provozierten) Notwehrsituation besteht bereits im Zeitpunkt der Provokation (vgl. auch Seelmann, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N 14 zu Art. 15). Die Strafbarkeit begründet sich mit denselben Grundsätzen wie bei der actio libera in causa (Germann, a.a.O.).
Das Bundesgericht ging beispielsweise von einer Notwehrsituation in einem Fall aus, in dem ein Opfer auf Schläge und Fusstritte mit einem Messerstich reagierte, obschon das Opfer den Täter vorab zu einer Unterredung bzw. einer Konfrontation Auge in Auge in einem separaten Raum aufgefordert hatte (BGE 102 IV 228). Obschon das Opfer in jenem Fall durch diese Aufforderung ein gewisses Risiko einer Eskalation der Auseinandersetzung selbst geschaffen hatte, war die blosse Aufforderung zur privaten Unterredung nicht widerrechtlich. Voraussetzung für eine Notwehreinschränkung ist aber zumindest ein rechtswidriges (provozierendes) Verhalten (Seelmann, a.a.O., N 14 zu Art. 15).
Im vorliegenden Fall war das physische Wegstossen der Geschädigten durch den Beschuldigten durchaus widerrechtlich. Allerdings kann aufgrund der Akten nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, eine Notwehrsituation zu schaffen, um dann noch härter zuzulangen. Die Geschädigte selbst schilderte, dass es eine Kettenreaktion gewesen sei: Zuerst habe der Beschuldigte ihre Kollegin blöd angemacht, dann habe Sie ihn zurechtgewiesen und gefragt, was das solle, dann habe er sie beschimpft, unter anderem mit Schlampe und Hure, weshalb sie auf demselben Niveau zurückgegeben habe, dann habe der Beschuldigte sie an den Schultern weggestossen, worauf sie ihn mit einer Hand am Hals gepackt habe um ihn abzuschrecken, und als Gegenreaktion habe ihr der Beschuldigte schliesslich die Faust auf den Mund geschlagen (Urk. 19/2/3 S. 4). Den Grund sehe sie in der anderen Kultur des Beschuldigten; sie glaube nicht, dass er sich von einer Frau etwas sagen lasse (Urk. 19/2/3 S. 5).
Diese sehr glaubhafte Darstellung des Ablaufs der Geschehnisse lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte mit dem Wegstossen einen Angriff der Geschädigten provozieren wollte, um ihr einen Faustschlag zu verpassen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er es ohne Weiteres beim Wegstossen hätte bewenden lassen und er vom Griff der Geschädigten an seinen Hals vielmehr überrascht worden war. In diesem Sinne war ein tätliches Zur-Wehr-Setzen gegen den Halsgriff zulässig bzw. als Notwehrhandlung zu qualifizieren. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Griff an den Hals weder lebensbedrohlich war noch eine Verletzung verursachte. Grundsätzlich muss ein solches Eingreifen in die körperliche Integrität nicht toleriert werden. Dabei steht ausser Frage, wie eingangs erwähnt, dass die Reaktion des Beschuldigten ein Faustschlag ins Gesicht weit über eine verhältnismässige Abwehrhandlung hinausging, was aber lediglich im Rahmen der Strafzumessung von Bedeutung ist (Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB). Somit ist bei diesem Vorwurf in Übereinstimmung mit der Verteidigung von Notwehr bzw. Notwehrexzess auszugehen.
Raufhandel
Anders ist die Situation bezüglich des Raufhandels zu beurteilen. Gemäss Anklage habe D. seiner Freundin C. nach deren Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zu Hilfe eilen wollen. Dabei sei er von mehreren Personen mit Faustschlägen und, bereits am Boden liegend, mit einem Fusstritt traktiert worden. Die Verteidigung sieht auch hier eine Notwehrsituation, weil zwischen dem Griff der Geschädigten C. an den Hals des Beschuldigten und der nachfolgenden Eskalation eine Handlungseinheit bestehe (Urk. 57 S. 3). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Indem der Beschuldigte die Geschädigte mit der Faust niederstreckte, war deren Auseinandersetzung, insbesondere der Angriff mit dem Griff an den Hals beendet. Aus diesem Grund kann dieser Angriff auch kein Rechtfertigungsgrund mehr für späteres Handeln sein, auch wenn durchaus ein natürlicher Zusammenhang besteht.
Der Geschädigte D. schilderte, dass er zu seiner Freundin hingelaufen sei und plötzlich von der Seite einen Faustschlag kassiert habe (Urk. 19/2/4
S. 3). Er sei dann mit dem Kopf auf den Boden geknallt und habe auf dem Boden gelegen. Er habe zwei bis drei Schläge erhalten, sei gestossen und am Leibchen an den Boden gezerrt worden und habe auch noch einen Kick erhalten
(Urk. 19/2/4 S. 5). Dass es der Beschuldigte gewesen war, der seiner Freundin den Faustschlag verpasste, habe er damals nicht gewusst. Vielmehr habe er zuerst einen Mann gesehen, der bei seiner Freundin und E. gestanden habe. Zuerst habe er gedacht, seine Freundin habe mit jenem Typen eine Auseinandersetzung gehabt. Später habe sich aber herausgestellt, dass dieser nichts mit der Sache zu tun hatte (Urk. 19/2/4 S. 6). Diese Darstellung deckt sich durchaus mit jener des Beschuldigten, wonach der Geschädigte D. auf einen Mann zugegangen sei, der bei C. und E. gestanden habe. Irgendeinen tätlichen Angriff des Geschädigten D. , der eine Notwehrreaktion gerechtfertigt hätte, schilderte aber selbst der Beschuldigte nicht. Er führte lediglich aus, dass D. auf ihn zugekommen sei und rumgeschrien habe (Urk. 19/2/6 S. 2). Es kamen dann viele Leute. Ich habe dann auch geschlagen. Ich habe den Typ gepackt und gab ihm drei 'Flättere' an den Kopf (Urk. 19/2/6 S. 2). Es kann deshalb weder von einem Angriff noch von einer blossen passiven Abwehr gesprochen werden. Aus diesen Gründen liegt bezüglich des Raufhandels keine Notwehrsituation vor.
Vorwurf und Standpunkt der Verteidigung
Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe im Rahmen einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen dem Insassen F. und G. , einem Betreuer des Massnahmezentrums H. , bei welcher F. gewaltsam an den Hausschlüssel zwecks Ausbruchs gelangen wollte, dem Betreuer gesagt, er solle den Schlüssel doch einfach hergeben. Die ebenfalls anwesende Betreuerin I. habe daraufhin F. ihren Schlüssel gegeben, um eine weitere Eskalation zu vermeiden. Der Beschuldigte habe sich deshalb der Gehilfenschaft zur Nötigung schuldig gemacht.
Der Sachverhalt in der Anklageschrift legt drei Varianten nahe:
der Beschuldigte versuchte mit seinen Worten gegenüber G. diesen zur Herausgabe des Schlüssels zu nötigen,
der Beschuldigte nötigte mit seinen Worten die Betreuerin I. zur Herausgabe des Schlüssels,
der Beschuldigte förderte mit seinen Worten den Tatentschluss von F. .
Die Jugendanwaltschaft scheint nicht die erste Variante zu vertreten, da explizit kein Versuch angeklagt wird. Die zweite Variante scheint ausgeschlossen, da diesfalls eher Mittäterschaft als Gehilfenschaft vorläge. In diesem Sinne ist lediglich von der dritten Variante auszugehen, auch wenn es unter dem Aspekt des Anklageprinzips problematisch erscheint, da eine Einwirkung auf den Tatentschluss F. s in der Anklage gänzlich unerwähnt bleibt.
Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass mit der Aussage des Beschuldigten die Schwelle zur Gehilfenschaft nicht erreicht sei (Urk. 57 S. 3).
Definition der Gehilfenschaft
Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (Donatsch/Tag, a.a.O.,
S. 165). Gehilfenschaft setzt nicht eine physische Tathandlung voraus, sondern kann auch dann vorliegen, wenn der Gehilfe durch sein Verhalten den Täter ermuntert, seinen Tatentschluss stützt fördert. Dies kann beispielsweise durch Erteilen von Ratschlägen, Anwesenheit am Tatort als moralische Stütze, Versprechen von Hilfe nach der Tat Zusicherung der Abnahme von Deliktsgut geschehen. Diese sogenannte psychische Gehilfenschaft erfordert allerdings den Nachweis einer entsprechenden Einwirkung auf den Täter (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 169).
Würdigung im vorliegenden Fall
Die beiden Betreuer wurden nicht als Zeugen einvernommen. Aktenkundig sind lediglich zwei handschriftliche Berichte zuhanden der Kantonspolizei (Urk. 19/1/4 und 19/1/5). Diese Aussagen bzw. Berichte können deshalb nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden.
Beide Betreuer schilderten in ihren Berichten die Auseinandersetzung mit F. um den Schlüssel. Beide schilderten zudem, dass der Beschuldigte hinzu gekommen sei und sich eingemischt habe (Urk. 19/1/1/4 und 19/1/1/5). Weiter schilderte die Betreuerin I. , sie habe sich am Telefon befunden, als F. ihr den Hörer aus der Hand gerissen und sie beiseite geschoben habe. Der Betreuer G. sei ihr darauf zu Hilfe geeilt und habe die beiden aus dem Büro befördert. F. habe zusätzlich ein Regal umgeworfen. Da die Situation eskalierte, habe sie F. schliesslich den Schlüssel gegeben (Urk. 19/1/1/5). In welcher Art und Weise sich der Beschuldigte in die Auseinandersetzung eingemischt hatte, lässt sich den Aussagen der Betreuer nicht entnehmen. Auch nicht, ob sich die Betreuerin I. überhaupt in irgendeiner Weise durch das Verhalten des Beschuldigten hat beeinflussen lassen. Die Anklage stützt sich einzig auf die Befragung des Beschuldigten selbst, welcher ausführte, als F. zu
G. sagte, er zähle von 5 auf 0, wenn er dann den Schlüssel nicht gebe, dann passiere etwas, habe ich zu G. gesagt, geben Sie doch einfach den Schlüssel her (Urk. 19/2/1 S. 2).
F. wurde nicht in Anwesenheit des Beschuldigten einvernommen, weshalb dessen Einvernahme ebenfalls nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden kann (Urk. 24/3). Abgesehen davon gab F. bezüglich der Beteiligung des Beschuldigten zu Protokoll: Er hat mit mir zusammen die Flucht ergriffen. Das war alles. Er war während dem ganzen Vorfall mit dem Betreuer und der Sozialpädagogin ausserhalb des Büros und hatte somit nichts mit der Sache zu tun. Er nützte, nachdem ich den Schlüssel erhalten hatte, die Gelegenheit, um mit mir zusammen die Flucht zu ergreifen (Urk. 24/3 S. 4).
Somit kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass seine verbale Äusserung irgendeinen Einfluss auf die Handlungen F. s gehabt hat. Es ist nicht einmal erwiesen, ob F. die Worte des Beschuldigten überhaupt wahrgenommen hat. Aus diesem Grund lässt sich eine Teilnahme an der Nötigung im Sinne einer Gehilfenschaft aufgrund der Akten nicht rechtsgenügend nachweisen.
Anwendbares Recht und Strafrahmen
Der Beschuldigte hat vor und nach Vollendung seines 18. Altersjahres delinquiert. Die Strafe richtet sich vorliegend gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG nach dem Erwachsenenstrafrecht und nicht nach dem Jugendstrafrecht. Dies bringt der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck, indem in Art. 3 Abs. 2 JStG erwähnt wird, dass das Erwachsenenstrafrecht auch für Zusatzstrafen nach Art. 49 Abs. 2 StGB gelte, die für eine Tat auszusprechen seien, welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen worden sind. Etwas im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 StGB steht allerdings Art. 49 Abs. 3 StGB. Danach dürfen bei der Bildung
der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 von Art. 49 StGB die Taten, welche der Täter vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen hat, bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. Die Vorinstanz hat deshalb richtig gesehen, dass die Raubtaten, welche der Beschuldigte vor Vollendung seines 18. Altersjahres begangen hat, aufgrund von Art. 25 Abs. 1 JStG höchstens mit einem Jahr Freiheitsstrafe sanktioniert werden können (Urk. 55 S. 21).
Nicht zu verwechseln ist im Übrigen das anwendbare Sanktionenrecht mit dem anwendbaren Verfahrensrecht (Art. 3 Abs. 2 letzter Satz JStG und BGE 135 IV 206 Erw. 5.3).
Da der qualifizierte Raub somit lediglich mit einer maximalen Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden kann, sind vorliegend die Körperverletzung und der Raufhandel die Delikte mit der schwersten Strafandrohung, weshalb von einem Strafrahmen von mehr als einem Tag Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist (Art. 123 StGB und Art. 133 StGB). Diese beiden Delikte hat der Beschuldigte nach Vollendung seines 18. Altersjahres begangen, weshalb die Begrenzung der Strafhöhe von Art. 25 Abs. 1 JStG hier nicht zum Tragen kommt.
Nicht bundesgerichtskonform ist der von der Vorinstanz festgelegte Strafrahmen aufgrund der Deliktsmehrheit, obschon es eher dem Gesetzeswortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB entspräche (Urk. 55 S. 21). Gemäss inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist die tatund täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen und dieser Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheint. Solche Umstände liegen vorliegend nicht vor (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
Grundsätze der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Strafzumessung aus Gesetz und Rechtsprechung mit vorgenannter Ausnahme zum Strafrahmen zutreffend zitiert (Urk. 55 S. 22 f. Ziff. 4-6). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden.
Tatverschulden der Einsatzstrafe
Die Folgen des Faustschlags gegen das Gesicht der Geschädigten
C. waren eine blutende Lippe, eine abgebrochene Ecke eines Schneidezahns und Nackenschmerzen. Diese Verletzungen sind objektiv gesehen im Bereich einer Körperverletzung noch leicht. Der Zahnschaden wird allerdings bleiben. Von den Nackenschmerzen ist nichts dergleichen aktenkundig (Urk. 19/2/3
S. 4). Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt, spricht die Schwere der Verletzungen für eine Strafe im unteren Drittel des Rahmens (Urk. 55 S. 24).
Erschwerend ist das subjektive Tatverschulden zu gewichten. Wie bereits die Vorinstanz geschildert hat, gab der Beschuldigte selbst Anlass zur Auseinandersetzung, indem er die Geschädigte C. mit den Händen weggestossen hatte. Offensichtlich fühlte er sich im verbalen Disput unterlegen und reagierte unbeherrscht. Es wäre für ihn aufgrund des ungleichen Kräfteverhältnisses - die Geschädigte ist lediglich 156 cm gross und wiegt 47 kg sehr leicht gewesen, sich anders als mit einem heftigen Faustschlag ins Gesicht zur Wehr zu setzen (Urk. 28/5 S. 20). Zu erklären ist seine primitive Reaktion wohl mit der erhöhten Empfindlichkeit gegenüber Angriffen auf sein ohnehin schon tiefes Sozialprestige. Schulschwierigkeiten, Ausgrenzungen insbesondere von Mitschülern und wegen seinem Migrationshintergrund, Heimaufenthalte, regelmässige Delinquenz und Konfrontationen mit Autoritäten sowie schlechte Berufsaussichten haben offenbar zu geringer Frustrationstoleranz geführt. Immerhin ist wie bereits vorgängig ausgeführt in Betracht zu ziehen, dass sich der Beschuldigte gegen den Halsgriff der Geschädigten zur Wehr setzen durfte, auch wenn er klar über das Mass hinausgegangen ist, was Notwehr erlaubt hätte.
Das Tatverschulden führt insgesamt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 4 Monaten.
Strafschärfung aufgrund der weiteren Delikte
Gesetzliche Grundlage
Die Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Raufhandel
Gemäss ärztlichem Befund erlitt der Geschädigte D. einen Trommelfellriss sowie Schürfungen neben dem linken Auge und über dem linken Kreuz sowie eine Prellung am Brustkorb (Urk. 19/1/2/19; Fotos Urk. 19/1/2/15). In subjektiver Hinsicht ist von Bedeutung, dass der erste Schlag nicht vom Geschädigten geführt wurde (Urk. 19/2/4 S. 3; Urk. 19/2/6 S. 2). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, der Geschädigte habe herumgeschrien, worauf er ihm drei Schläge verpasst habe (Urk. 19/2/6 S. 2). Gemäss seinen eigenen Aussagen bestand somit kein vernünftiger Grund überhaupt tätlich zu werden, zumal der Geschädigte D. physisch nicht von kräftiger Statur ist (Urk. 19/2/3 S. 7). Nach Darstellung des Beschuldigten habe ihm der Geschädigte D. zwar nach den ersten Schlägen auch die Faust geben wollen, was ihm aber offenbar aufgrund der Überlegenheit des Beschuldigten nicht gelungen ist (Urk. 19/2/6 S. 2).
Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hinsichtlich einer besonderen Strafmilderung wegen des Zusammenhangs mit der vorgängigen Auseinandersetzung mit der Geschädigten C. (Urk. 55 S. 26). Zum einen war es der Beschuldigte selbst, welcher durch den Faustschlag gegen C. die Reaktion des Geschädigten D. veranlasst hat. Zum anderen besteht kein so enger Zusammenhang mit dem nachfolgenden Raufhandel wie beispielsweise bei einem Einbruchdiebstahl, wo der Diebstahl die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch subjektiv und objektiv voraussetzt und eine zu starke Berücksichtigung der Deliktsmehrheit bei der Strafzumessung unstatthaft wäre (Bundesgerichtsentscheid vom 23. Juni 2010, 6B_323/2010, Erw. 3.2. und 3.3.). Es gab keinerlei vernünftigen Grund, dass sich der Beschuldigte am Raufhandel beteiligte. Das Asperationsprinzip von Art. 49 StGB ist vorliegend im üblichen Rahmen zu berücksichtigen.
Alleine betrachtet wäre für das Tatverschulden beim Raufhandel eine Strafe von 3 Monaten angemessen.
Mehrfacher qualifizierter Raub
Es ist zutreffend, dass die Beute aus den beiden Raubtaten eher gering war: Fr. 1.bis Fr. 2.- Bargeld und ein iphone 4S im Wert von ca. Fr. 500.beim Geschädigten J. sowie Fr. 5.bis Fr. 7.- Bargeld beim Geschädigten
K. . Diese Beträge sind allerdings nur deshalb so gering, weil die Geschä- digten nicht mehr im Portemonnaie bei sich trugen; mit anderen Worten, hätten sie mehr Geld gehabt, hätten die Täter zweifellos auch höhere Beträge an sich
genommen. In subjektiver Hinsicht liegen keine Gründe vor, welche das objektive Tatverschulden mindern würden. Der Beschuldigte führte aus, er habe für den Ausgang vom Vater Fr. 20.erhalten, aber nach dem Kauf des Zugbillets, dem Alkohol und den Zigaretten sei er blank gewesen (Urk. 2/1/24 S. 6). Dann seien sie halt auf die Gruppe losgegangen, und er habe einen am Arm gepackt und Geld gefordert (Urk. 2/1/24 S. 7). Erhöhend wirkt sich die Tatmehrheit aus. Schwer wiegt bei diesen Delikten der Umstand, dass der Beschuldigte ein Messer einsetzte bzw. bei K. mit sich führte. Beim Geschädigten J. richtete er das Messer kurz gegen den Bauch, weshalb die Situation leicht hätte eskalieren und es zu einer schweren Stichverletzung hätte kommen können. Es ist dabei zu erinnern, dass das Erwachsenenstrafrecht für den qualifizierten Raub, d.h. unter Mitführung einer Waffe, eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht (Art. 140
Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte war zudem im Zeitpunkt der Tat bereits 17 Jahre und 7 Monate alt, also nicht mehr weit vom Erwachsenenstrafrecht weg. Bereits aus Gründen der Übergangsproblematik zwischen Jugendund Erwachsenenstrafrecht muss die Strafe deshalb im oberen Drittel des Rahmens von Art. 25 Abs. 1 JStG liegen. Ohne die Tat bagatellisieren zu wollen, sind aber auch durchaus noch schwerere Formen der Tatbegehung denkbar, beispielsweise bei Planung von langer Hand unter Einsatz einer Schusswaffe. Keine Strafminderung kann dem Beschuldigten wegen vorgängigem Alkoholund Marihuanakonsum zugebilligt werden. Zum einen fehlen in den Aussagen des Beschuldigten Hinweise auf Gedächtnislücken Erinnerungsschwächen. Vielmehr konnte er sehr genau auch einzelne Details schildern, was eine relevante Beeinträchtigung der Wahrnehmung ausschliesst. Zum anderen geriet er nicht unverhofft nach dem Rauschmittelkonsum in eine unvorhergesehene Situation, in der ein korrektes Handeln als nicht mehr voll zumutbar erscheint. Die Opfer gaben keinerlei Anlass zur Raubtat und die Initiative ging voll vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten aus. Mutantrinken im Vorfeld einer solchen Tat vermag einen Täter im Lichte des Schuldprinzips nicht zu entlasten, auch wenn bekanntlich die Hemmschwelle durch Alkoholoder Drogenkonsum sinkt und auch wenn im Zeitpunkt des Konsums die Tat noch nicht geplant ist. Der Beschuldigte ist nach eigenen Angaben
jedenfalls nicht unerfahren mit solchen berauschenden Substanzen (Prot. S. II S. 15 f.).
Für die beiden Raubtaten entspricht eine Strafe von 7 Monaten dem Tatverschulden.
Zwischenfazit
Insgesamt ergibt sich eine Gesamtstrafe aufgrund des Tatverschuldens und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips von rund 11 Monaten.
Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Täterkomponenten)
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 28). Nach eigenen Angaben sei der Beschuldigte in guten familiären Verhältnissen aufgewachsen. Seine vier Geschwister seien nie strafrechtlich in Erscheinung getreten (Urk. 28 S. 12). Nach seinem sechsten Lebensjahr sei die Familie von L. [Staat in Osteuropa] in die Schweiz gekommen, wo sich der Beschuldigte in der Schule nie etablieren konnte. Gemäss Gutachten sei es zu Konflikten mit Lehrern und Mitschülern und schliesslich zu zahlreichen Delikten gekommen. Infolge dessen kam es auch zu Heimaufenthalten im -Heim M. , den Erziehungsheimen N. und O. sowie im -Heim P. , wobei der Beschuldigte regelmässig entwich. Die Ursache für die mangelnde Sozialisierung lässt sich letztlich auch dem Gutachten nicht entnehmen (Urk. 8/5). Psychisch sei der Beschuldigte gesund, intellektuell leicht unterdurchschnittlich, was wohl auf die fremdsprachige Herkunft zurückzuführen sei (Urk. 8/5 S. 9). Er tue sich schwer, seine Emotionen in Stresssituationen zu kontrollieren. Es sei von einer Störung des Sozialverhaltens sowie von Tabakund Cannabisabhängigkeit auszugehen, wobei aber keine Hinweise auf eine Verminderung der Schuldfähigkeit bestünden (Urk. 28/5 S. 27 und 30).
Die persönlichen Verhältnisse wirken sich deshalb weder strafmindernd noch straferhöhend aus. Das jugendliche Alter beim Raub wurde bereits aufgrund des
reduzierten Strafrahmens gemäss Art. 25 JStG veranschlagt. Bei der Körperverletzung und beim Raufhandel kann dem Beschuldigten wegen des Alters eine leichte Strafminderung zugebilligt werden, da erfahrungsgemäss die charakterliche Festigkeit auch bei 18-jährigen noch in der Entwicklung ist.
Leumund und Vorstrafen
Die Jugendanwaltschaft musste sich bereits mehrmals mit dem Beschuldigten befassen und ihn fremdplatzieren: 2006 gab es eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung, im Mai 2007 eine wegen Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten sowie geringfügiger Sachbeschädigung und im Oktober 2007 eine wegen Tätlichkeiten.
Im Strafregister sind folgende Einträge verzeichnet:
25. Oktober 2010, Urteil des Jugendgerichts Pfäffikon, 1 Monat Freiheitsentzug wegen mehrfachem Raub, zehn Einbruchdiebstählen, einfacher Körperverletzung und versuchter falscher Anschuldigung (Urk. 26 S. 3),
3. Oktober 2011, Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland, 75 Tage Freiheitsstrafe wegen mehrfachem Einbruchdiebstahl, falscher Anschuldigung und Betäubungsmittelkonsum (Urk. 7/1).
Offenbar liess sich der Beschuldigte von den ausgesprochenen Sanktionen praktisch nicht beeindrucken. Diese Uneinsichtigkeit wirkt sich erheblich straferhöhend aus.
Delinquenz während laufendem Strafverfahren und während einer Probezeit
Der Beschuldigte delinquierte im September 2012 während laufender Strafuntersuchung betreffend der Raubtaten und der Betäubungsmitteldelikte und dies, obschon er im April 2012 sechs Tage im Gefängnis Q. inhaftiert und bereits Anklage erhoben worden war. Zudem beging er die Raubtaten auch innerhalb der sechsmonatigen Probezeit nach seiner bedingten Entlassung am 27. Oktober 2011 aufgrund der Verurteilung der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 3. Oktober 2011. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 18. April 2013 musste der Beschuldigte schliesslich wegen Befreiung von Gefangenen im Sinne
von Art. 310 StGB und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 150.verurteilt werden (Urk. 73). All dies zeugt ebenfalls von wenig Einsicht und wirkt sich straferhöhend aus.
Geständnis
In seiner ersten polizeilichen Einvernahme am 1. November 2012 bestritt der Beschuldigte hinsichtlich der Körperverletzung und des Raufhandels trotz längerer Befragung den Vorwurf (Urk. 19/1/2/3). Er verstieg sich zu Aussagen wie Ich wurde vor kurzem 18 Jahre alt, überlegen Sie mal, was das heissen würde und Ich habe noch nie eine Frau geschlagen (Urk. 19/1/2/3 S. 2 und 3). Die Frage des Polizeibeamten, wo er dann an jenem Abend gewesen sei, beantworte er mit: Das müssen Sie nicht wissen und Ich war zu 1000 % nicht in R.
(Urk. 19/1/2/3 S. 3). Auch vier Tage später, in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme am 5. November 2012, bestritt der Beschuldigte weiterhin, überhaupt am Tatort gewesen zu sein (Urk. 19/2/1). Vielmehr schilderte er unter Nennung der Namen weiterer Teilnehmer, wie er am besagten Abend den Geburtstag eines Kollegen in Zürich gefeiert habe (Urk. 19/2/1 S. 4). Vorlaut machte er geltend, es werde sich nach den Zeugeneinvernahmen dann schon klären, ob er dort gewesen sei nicht. Doch selbst nach den Zeugeneinvernahmen am 22. November 2012, anlässlich derer die Geschädigte C. , der Geschädigte
D. , die Zeugin E. sowie der Mitbeschuldigte S. den Ablauf der Geschehnisse im Detail schilderten und die Anwesenheit des Beschuldigten bestätigten (Urk. 19/2/2, 19/2/3, 19/2/4 und 19/2/5), konnte sich der Beschuldigte nicht zu einem Geständnis durchringen, sondern machte geltend, es sei ein anderer Mann gewesen, der C. geschlagen habe (Urk. 19/2/6). C. habe ihn am Hals gepackt; er wisse aber nicht, wie sie ihre Verletzungen erlitten habe (Urk. 19/2/6 S. 2). Er schmückte seine aufgrund der Beweislage aussichtslosen Bestreitungen sogar noch aus mit den Worten: Ich habe noch nie eine Frau geschlagen; ich habe fünf Schwestern zu Hause und bin noch nie einer Frau zu nahe gekommen, wenn sie nicht wollte (Urk. 19/2/6 S. 3). Immerhin zeigte sich der Beschuldigte dann an der Hauptverhandlung geständig, indem er erklärte, er anerkenne die Vorwürfe in der Anklageschrift vollumfänglich (Urk. 26 S. 1). Angesichts der Beweislage und des späten Zeitpunkts kann sich dieses Geständnis aber nur noch marginal zu seinen Gunsten auswirken. Etwas besser sieht es bezüglich dem Raufhandel und den Raubtaten aus. Hier hat der Beschuldigte während der Untersuchung ein Geständnis abgelegt, beim Raufhandel ebenfalls sehr spät, erst nach den Zeugeneinvernahmen (Urk. 19/2/6), beim Raub zu Beginn der Untersuchung, wenngleich auch bloss zögerlich (Urk. 2/1/24 S. 7, 8 und 10). Wegen der Geständnisse ist somit von einer Strafminderung im Bereich von zwei Monaten auszugehen.
Zwischenfazit
Insgesamt überwiegen bei den tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren die Gründe für eine Erhöhung jene für eine Minderung, was insgesamt zu einer Straferhöhung um ca. 2 Monate führt.
Widerruf
Wie erwähnt, hat der Beschuldigte die mit seiner vorzeitigen Entlassung am
27. Oktober 2011 angesetzte Probezeit nicht bestanden, indem er kurz vor deren Ablauf am 13. April 2012 die beiden Geschädigten J. und K. beraubte. An die Strafe von 75 Tagen wurden 10 Tage Untersuchungshaft angerechnet, und vom 26. September 2011 bis zum 27. Oktober 2011 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 7/2). Der Strafrest von 34 Tagen ist deshalb zu vollziehen und unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB in die Gesamtstrafe miteinzubeziehen. Die Verteidigung stellte sich auf keinen anderen Standpunkt, und die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend (Urk. 55 S. 32 f.).
Zusatzstrafe
Wie bereits oben erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 18. April 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB ist dies bei der Gesamtstrafenbildung und Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu berücksichtigen.
Gesamtstrafe
Somit erscheint eine Gesamtstrafe von 14 Monaten als angemessen.
Betäubungsmittelkonsum
Die Busse von Fr. 300.für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes liegt am untersten Rahmen, ist aber angesichts der engen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen. Die Höhe wurde im Übrigen auch von der Verteidigung nicht gerügt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse bestimmt das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Fällen wie dem vorliegenden ist nach konstanter Praxis von einem Umwandlungssatz von 1 Tag Haft pro Fr. 100.- Busse auszugehen. Demzufolge ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage zu bemessen.
Untersuchungshaft
Die vorinstanzliche Anrechnung von 61 Tagen Haft vom 13. April 2012 bis zum 12. Juni 2012 ergibt sich aufgrund von Art. 51 StGB.
Weiter sind die Dauer der von der Vorinstanz angeordnete Sicherheitshaft zwischen dem 12. Dezember 2012 und dem 3. Januar 2013, dem Datum der Entweichung des Beschuldigten (22 Tage), sowie die Sicherheitshaft vom 16. Januar 2013 bis zum 25. Juni 2013 (160 Tage) anzurechnen.
Nicht im Rahmen von Art. 51 StGB, sondern erst später im Rahmen der Berechnung der Massnahmedauer sind sämtliche Tage des Freiheitsentzugs zu berücksichtigen, welche unter dem Titel vorsorgliche jugendstrafrechtliche Schutzmassname liefen (Art. 5 und 15 JStG; BGE 135 IV 7).
Die Verteidigung bzw. der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren hinsichtlich des Freispruchs wegen der Gehilfenschaft zur Nötigung und der Notwehrsituation hinsichtlich der Körperverletzung. Demgegenüber unterliegt die Verteidigung
hinsichtlich der geltend gemachten Notwehrsituation beim Raufhandel. Zudem wurde antragsgemäss das Strafmass reduziert, wenngleich nicht im von der Verteidigung beantragten Ausmass. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung im Umfang eines Viertels gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Entschädigung von Fr. 8'506.65 (zuzüglich 8 % MWST) steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und der Richtlinien über die Entschädigung für amtliche Mandate. Demzufolge ist der Verteidiger in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Jugendgericht, vom 12. Dezember 2012 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf den Anklagevorwurf der Übertretung des BetmG [Vorfall vom 2. Dezember 2011]), 2 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfachen Raubes sowie Übertretung des BetmG), 3 (Rückversetzung in den Vollzug des Freiheitsentzugs gemäss Vollzugsverfügung der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 24. Oktober 2011), 5 (Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB), 7 (Anordnung von Sicherheitshaft), 8 (Einziehung eines Klappmessers der Marke Magnum), 9 (Einziehung von Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelutensilien), 10 (Kostenaufstellung), 11 (Verteilung der Kosten [ohne Kosten der amtlichen Verteidigung]) sowie 12 (Verteilung der Kosten der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist zudem schuldig
der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB
des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrests von 34 Tagen gemäss Vollzugsverfügung der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 24. Oktober 2011 und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 8. April 2013 mit 14 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon 243 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.-.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.-.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X. , wird für das Berufungsverfahren mit
Fr. 8'506.65 (zuzüglich 8 % MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, diese Entschädigung im Umfang eines Viertels an den Staat zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger
die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich
das Gefängnis Pfäffikon
das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste
sowie in vollständiger Ausfertigung an
den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger
die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Jugendanwaltschaft See/Oberland, Proz.Nr.
das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste
die Kantonspolizei Zürich (Nichteintreten resp. Teilfreispruch)
die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A und B.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 25. Juni 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Ruggli
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bruggmann
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