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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB130013: Obergericht des Kantons Zürich

Der Fall betrifft eine Auseinandersetzung zwischen Stockwerkeigentümern bezüglich der Position einer Brücke auf einem Gebäude. Die Gesuchsteller fordern die Rückversetzung der Brücke, da sie einen Eingriff in ihre Privatsphäre und einen Wertverlust ihrer Wohnung befürchten. Das Bezirksgericht Horgen hat das Gesuch teilweise gutgeheissen, die Vorinstanz jedoch die Rückversetzung abgelehnt. Die Berufung der Gesuchsgegnerin 2 wurde nun gutgeheissen, das Gesuch abgewiesen und die Gesuchsteller zur Zahlung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen verpflichtet. Der Richter des Obergerichts des Kantons Zürich, der den Beschluss gefällt hat, ist nicht namentlich genannt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB130013

Kanton:ZH
Fallnummer:SB130013
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB130013 vom 08.05.2013 (ZH)
Datum:08.05.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:versuchte qualifizierte Erpressung etc. und Widerruf
Schlagwörter : Beschuldigte; Drohung; Beschuldigten; Vorinstanz; Verteidigung; Benzin; Erpressung; Tatbestand; Recht; Staatsanwalt; Versuch; Urteil; Staatsanwaltschaft; Täter; Berufung; -Zentrum; Brand; Freiheit; Freiheitsstrafe; Vermögens; Ausführung; Gericht; Gewalt; Befehl; Delikt; Sinne
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 156 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 285 StGB ;Art. 399 StPO ;Art. 4 EMRK ;Art. 40 StGB ;Art. 404 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 424 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:106 IV 125; 119 IV 242; 119 IV 253; 131 IV 104; 136 IV 55; 137 IV 249;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB130013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130013-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. J. Haus Stebler und lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni

Urteil vom 8. Mai 2013

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner,

Anklägerin und I. Berufungsklägerin

gegen

  1. ,

    Beschuldigter und II. Berufungskläger

    amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    betreffend

    versuchte qualifizierte Erpressung etc. und Widerruf
    Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 20. September 2012 (DG120211)

    Anklage:

    Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. Juni 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22).

    Entscheid der Vorinstanz:

    (Urk. 48 S. 25)

    Es wird erkannt:

    1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

      • der versuchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 und Art. 22 Abs. 1 StGB,

      • der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

    2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 428 Tage durch Untersuchungsund Sicherheitshaft erstanden sind.

    3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

    4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 5. Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.wird widerrufen.

    5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

      Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

    7. (Mitteilung)

    8. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II. S. 7f.)

  1. Der Staatsanwaltschaft: (sinngemäss; Urk. 75, Prot. II S. 14)

    Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2012 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von

    6 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

    Im Falle einer Gesamtstrafenbildung sei der Beschuldigte mit sechs Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.

  2. Der Verteidigung des Beschuldigten: (sinngemäss; Urk. 76 S. 10, Prot. II S. 12)

    1. Es sei Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2012 teilweise aufzuheben, und es sei Herr A. vom Vorwurf des Versuchs der qualifizierten Erpressung frei zu sprechen. Der Schuldspruch betreffend versuchte Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte sei zu bestätigen.

    2. Es seien Ziffer 2. und 3. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

      20. September 2012 aufzuheben. Der Widerruf des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juli 2011 sei grundsätzlich zu

      bestätigen, jedoch sei eine Gesamtfreiheitsstrafe inklusive der Umwandlung der ausgesprochenen Busse in fünf Tage Haft von nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Strafe sei aufzuschieben.

    3. Für die Überhaft sei Herr A. angemessen zu entschädigen.

    4. Die Kosten für das Berufungsverfahren, inklusive derjenigen für die amtliche Verteidigung (zuzgl. MWST), seien auf die Staatskasse zu nehmen.

      Erwägungen:

      1. Verfahrensgang und Prozessuales
  1. Urteil der Vorinstanz

    Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts

    Zürich, 4. Abteilung vom 20. September 2012 wurde A.

    (nachfolgend Beschuldigter) der versuchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 und Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit drei Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 428 Tagen erstandener Haft bestraft, wobei der Vollzug nicht aufgeschoben wurde. Ferner wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 5. Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-widerrufen. Die erste Instanz beschloss sodann, den Beschuldigten bis zum Datum des Strafantrittes in Sicherheitshaft zu belassen. Das Urteil wurde am 20. September 2012 mündlich eröffnet.

  2. Berufungsverfahren

    1. Gegen diesen Entscheid meldeten sowohl der Vertreter der Staatsanwaltschaft IV sowie die Verteidigung mit Eingaben vom 26. respektive 27. September 2012 rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 42 und 43). In der Berufungserklärung vom 13. Dezember 2012 beschränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe (Urk. 49). Die Verteidigung erklärte in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2012 die vollumfängliche Anfechtung des Urteils und verlangte die Abänderung des Schuldspruches, des Strafmasses und des Vollzuges dieser Strafe sowie des Widerrufs (Urk. 51).

    2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beschränkte die Verteidigung ihre Berufung auf den Schuldspruch betreffend versuchte qualifizierte Erpressung und beantragte die Bestätigung des Schuldspruchs betreffend versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Sodann wurde beantragt, dass der Widerruf des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juli 2011 zu bestätigen sei, jedoch eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sei (Prot. II. S. 7f. und

      S. 12). Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Ziff. 5 und 6) wurde weder vom Staatsanwalt noch vom Beschuldigten beanstandet (Prot. II S. 9f.).

    3. Somit sind mit Ausnahme des Schuldspruchs betreffend versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 1. al 2) und der Kostenregelung (Ziff. 5 und 6) sämtliche Ziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Dies gilt auch für den Widerruf des Strafbefehls (Ziff. 4), zumal dessen Beurteilung eng mit einer allenfalls auszufällenden Sanktion zusammenhängt. Es ist daher vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

    4. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2013 wurde die Sicherheitshaft um drei Monate ein erstes Mal einstweilen bis zum 5. Mai 2013 verlängert (Urk. 61). Am 16. April 2013 wurde die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zur heutigen Berufungsverhandlung angeordnet (Urk. 72 S. 3).

  3. Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen sein. Dies geschieht jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies jedes Mal speziell angefügt wird.

II. Sachverhalt
  1. Äusserer Sachverhalt

    Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte den eingeklagten Sachverhalt vollumfänglich eingesteht (Urk. 48 S. 3f. mit entsprechenden Hinweisen auf die Aktenstellen). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte er, sich am 19. Juli 2011 so wie in der Anklage umschrieben verhalten zu haben (Urk. 74 S. 5f.).

  2. Innerer Sachverhalt

    1. a. Die Verteidigung rügt im Rahmen der Berufungserklärung, die Beweggründe sowie der subjektive Tatbestand seien von der Vorinstanz unbeachtet geblieben, es werde deshalb die falsche Annahme der inneren Einstellung des Angeklagten beanstandet (Urk. 51 S. 1). Die näheren Ausführungen der Verteidigung dazu anlässlich der Berufungsverhandlung werden bei der rechtlichen Würdigung zusammengefasst.

  1. Bezüglich der inneren Einstellung des Beschuldigten wird geltend gemacht, es habe am erforderlichen Vorsatz gefehlt (Urk. 51 S. 1). Die Verteidigung hatte bereits vor Vorinstanz argumentiert, das für die Annahme eines Vorsatzes geforderte unmittelbare Ansetzen der Tatbestandsverwirklichung, das tatnahe Handeln fehle (Urk. 36 S. 4 Ziff. 9). Es liege sodann gar kein Versuch vor, jedenfalls nicht zur qualifizierten Erpressung, da der Beschuldigte noch keinen Schritt unternommen habe, um seine angedrohte Tat wahr zu machen und er jedenfalls noch keine Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen geschaffen habe (Urk. 36

    S. 3ff. Ziff. 8 - 11; Urk. 76 S. 9 Ziff. 28). Im übrigen habe es ihm an der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung gefehlt (Urk. 36 S. 5f. Ziff. 12 + 13; Urk. 76 S. 4 Ziff. 14 und S. 6f. Ziff. 19f.).

  2. Was der Beschuldigte bei seinem Handeln wusste und wollte, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Auch wenn die Feststellung des subjektiven Tatbestandes Bestandteil der Sachverhaltsabklärung ist, erweist es sich in casu zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen als zweckmässig, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher darauf einzugehen, zumal in diesem Bereich Tatund Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind (Pra 82 (1993) Nr. 237 S. 881f.; BGE 119 IV 242ff. und 248).

III. Rechtliche Würdigung
  1. Versuchte qualifizierte Erpressung

    Die Vorinstanz hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass der subjektive Tatbestand erfüllt sei, der objektive jedoch nur teilweise, so dass sich der Beschuldigte der versuchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 und Art. 22 StGB strafbar gemacht habe (Urk. 48

    S. 4ff. und 13).

      1. Im Rahmen des Verteidigungsplädoyers vor Vorinstanz sowie heute führte die Verteidigung zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe lediglich gesagt,

        dass er Benzin kaufen und dann das -Zentrum B.

        anzünden würde, er

        habe aber noch keine Schritte unternommen, um einen Kanister, geschweige denn das Benzin zu besorgen und sich auch nicht in der Nähe des angekündigten Tatortes befunden. Ein Versuch sei dann gegeben, wenn der Täter alles nach seiner Vorstellung Erforderliche gemacht habe, um die Vermögensverschiebung zu erreichen. Dies verneinte die Verteidigung: Der Beschuldigte habe zwar gesagt, er würde mit Benzin kommen, er habe aber keines besorgt; folglich habe er kein Benzin gehabt, das er hätte zeigen und damit drohen können, dieses auszuleeren und anzuzünden, wenn er nicht Geld bekäme. Er habe nur Worte gesagt, mehr nicht. Nötig wäre aber gewesen, den Anwesenden zumindest den Kanister zu zeigen, damit sie ihm Glauben schenkten, denn er sei schon einmal mit einer Flasche mit Brandbeschleuniger dort gewesen, wobei es nicht gefruchtet habe, man habe ihn nicht ernst genommen.

        Es sei auch fraglich, ob er seinen Worten Taten hätte folgen lassen, da er sich an das ihm auferlegte Hausverbot gehalten habe. Er habe noch nicht einmal mit der Vorbereitung begonnen. Das für die Annahme eines Vorsatzes geforderte unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung, das tatnahe Handeln habe gefehlt. Es fehle überhaupt ein Handeln, so dass kein Versuch angenommen werden könne. Bei qualifizierten Delikten könne sodann ein Versuch erst vorliegen, wenn der Täter mit der Verwirklichung des dafür massgebenden Elements begonnen habe. Der Beschuldigte habe noch keinen Brandbeschleuniger organisiert gehabt und sei noch nicht vor Ort gewesen und habe folglich noch keine Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen geschaffen, so dass keine qualifizierte Erpressung und keine Vorbereitungshandlung hierzu vorgelegen habe. Schliesslich habe er sich auch nicht unrechtmässig bereichern wollen: Er und seine Frau hätten jahrelang Steuern und Beiträge an die Sozialanstalten bezahlt. Nun da er in wirklicher Not gewesen sei, habe er ebenfalls Anspruch auf Hilfe gehabt, das sei sein Recht. Er habe gar nicht unrechtmässig Gelder erhalten wollen, sondern die ihm rechtmässig zustehende Hilfe in der ihm zustehenden Höhe. Er habe nicht verstanden, dass er hierzu zu einem Dumpinglohn hätte arbeiten müssen. Wenn er arbeite, dann so zu einem normalen Lohn, der ihm ein normales Leben ermögliche, und mit dem er sich anständig verpflegen und eine Wohnung leisten könne. Die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung fehle aber, wenn der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil habe zu haben glaube. Und dass er diesen Anspruch habe, weil er jahrelang Steuern und Sozialbeiträge bezahlt habe, davon sei der Beschuldigte felsenfest überzeugt (Urk. 36 S. 3ff.; Urk. 76 S. 1ff.).

      2. Nachfolgend ist soweit entscheidrelevant (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1) auf die anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Beanstandungen näher einzugehen.

  2. Rechtliches

    1. a. Den objektiven Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich einen anderen unrechtmässig zu bereichern jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu

      einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber einen andern am Vermögen schädigt. Bei Art. 156 StGB handelt es sich somit um ein zusammengesetztes Delikt, einerseits gegen die Willensfreiheit und andererseits gegen das Vermögen. Die Norm schützt somit die Rechtsgüter der persönlichen Freiheit und des Vermögens, wobei diese beiden Rechtsgüter gleichrangig sind. Erpressung ist somit Vermögensschädigung durch Nötigung des Opfers in Bereicherungsabsicht (BKS Strafrecht II - Weissenberger, 2. Aufl. 2007, Art. 156 N 1). Der Vermögensvorteil muss unrechtmässig sein. Hat der Täter einen Anspruch darauf, so liegt höchstens Nötigung vor. Es handelt sich mithin um einen Fall der qualifizierten Nötigung. Beim Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Hinsichtlich der Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils ist zu fragen, ob dieser eine verständige Person in der Lage des Betroffenen zur Vermögensleistung motivieren könnte. Auch Drohung gegen Dritte erfüllt den Tatbestand. Belanglos ist, ob der Täter den Eintritt des in Aussicht gestellten Nachteils tatsächlich beeinflussen kann oder die Drohung wirklich wahrmachen will. Die Drohung braucht nicht ernst gemeint, sondern nur nach der Vorstellung des Täters wirksam zu sein. Auch eine Scheindrohung ohne tatsächliche Gefahr für das Opfer kann deshalb die beabsichtigte Wirkung erzielen. Als Beispiel sei hier die Drohung mit ungeladener Waffe genannt (BSK Strafrecht II - Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 4, 15 und 16 und Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 156 StGB N 4 und 10 sowie Donatsch in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2010, 18. Aufl., N3 zu Art. 156 sowie N2 zu Art. 180).

      Die Drohung mit rechtmässigen Mitteln ist selbstverständlich keine Erpressung. Die Rechtswidrigkeit der Androhung ernstlicher Nachteile bedarf somit einer besonderen Begründung (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., N8 zu Art. 156 StGB).

      1. Qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 4 StGB liegt vor, wenn der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen droht. Als Beispiele für die erste der beiden alternativen Voraussetzungen können erpresserische Drohungen, wie Lebensmittel zu vergiften die Zerstörung von öffentlichen Gebäuden mit grossem Publikumsverkehr genannt werden: Erfasst ist die Drohung jeglicher Art von Anschlägen, sofern davon eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit vieler Menschen ausgehen kann. Die Doktrin verlangt überwiegend eine Mindestanzahl von 20 Personen, doch dürften nach allgemeinem Sprachgebrauch und Verständnis wohl schon 10 Personen genügen (BSK StGB II,- Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 46f.).

      2. In subjektiver Hinsicht erfordert die Erpressung in allen Varianten Vorsatz: Der Täter muss im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt und Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen, wodurch er ein anderer unrechtmässig bereichert wird. Eventualvorsatz genügt. Der subjektive Tatbestand verlangt ferner die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, wobei wiederum blosse Eventualabsicht genügt. Das Tatbestandsmerkmal will lediglich denjenigen von der Strafbarkeit ausnehmen, der sich einen anderen mittels Zwang für eine tatsächliche vermeintlich bestehende Forderung befrieden will (BSK StGB II - Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 30f.).

    2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären; die Tat kann ins Versuchsstadium übergehen, ohne dass ein einziges objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. In erster Linie muss der Vorsatz gegeben sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Ferner müssen die tatbestandsmässigen Absichten und Gesinnungsmerkmale etc. gegeben sein (Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Vor Art. 22 StGB N 1+2). Voraussetzung des strafbaren Versuchs ist sodann, dass der Entschluss der Tatbestandsverwirklichung bereits in Handlungen umgesetzt wurde, welche mindestens den Beginn der Ausführung des betreffenden Delikts darstellen. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist nicht mehr nur von strafloser

      Vorbereitungshandlung, sondern von Versuch auszugehen, wenn der Täter mit der Ausführung des Verbrechens Vergehens begonnen hat. Dazu zählt jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren verunmöglichen (Schwellentheorie). Der Versuch eines qualifizierten Delikts beginnt erst mit der Verwirklichung der Qualifikation (Stratenwerth/ Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 22 N 3 mit Verweisen unter anderem auf BGE 119 IV 253 [recte: 227] und 120 IV 115 = Pra 1994 Nr. 255; Donatsch/Tag, Strafrecht

      I, 8. A. 2006, § 11 S. 131 ff. und S. 134 mit Verweisen insbesondere auf BGE 131 IV 104). Kommentator Jenny präzisiert diese Rechtsprechung, indem er festhält, sachlogisch korrekt müsste die Umschreibung lauten, dass es auf denjenigen Schritt ankomme, von dem es in der Regel ein Zurück nur noch gebe, wenn äussere Umstände dazwischenträten. Auch läge es näher, diesen Schritt als den ersten entscheidenden zu bezeichnen, da ihm ja, soll das Delikt zur Vollendung gelangen, noch weitere folgen müssten. Welche Tätigkeit, auf der Grundlage der Vorstellung des Täters von der Tat bzw. seines Tatplans beurteilt, bereits zum Beginn der Ausführung zähle, lasse sich gar nicht anders als unter Heranziehung objektiver Kriterien entscheiden. Es sei dies diejenige Handlung, mit der der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetze (BSK Strafrecht I - Jenny, 2.A. 2007, Art. 22 StGB N 10f. sowie 16). Im heutigen Gesetzestext wird sodann nicht mehr explizit zwischen unvollendetem und vollendetem Versuch unterschieden, beim unvollendeten Versuch führt der Täter die begonnene strafbare Tätigkeit nicht zu Ende. Hat der Täter bereits alles getan, was er nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges für notwendig hielt, tritt aber der zur Vollendung der Straftat gehörende Erfolg nicht ein, so liegt vollendeter Versuch vor (Donatsch / Tag, a.a.O., § 12 S. 135f.).

  3. Objektiver Tatbestand / Versuch

    1. a. Die Vorinstanz hat zutreffend fest gehalten, dass der Erfolg (Vermögensdisposition seitens der Privatklägerin) vorliegend ausblieb, so dass zu

      prüfen ist, ob ein strafbarer Versuch vorliegt. Ebenfalls zuzustimmen ist dem erstinstanzlichen Gericht, wenn es ausführt, nur für die Annahme eines vollendeten Versuchs müsste der Beschuldigte alles nach seiner Vorstellung Erforderliche gemacht haben, um eine Vermögensverschiebung zu erreichen, wohingegen für den unvollendeten Versuch der Beginn mit der Ausführung genüge (Urk. 48 S. 5 Ziff. 3.2.3.2.). Beide Arten des Versuchs werden unter Art. 22 Abs. 1 StGB subsummiert. Entscheidend für die Frage, ob ein strafbarer Versuch vorliegt, ist somit, ob der Beschuldigte den entscheidenden Schritt gemacht hatte, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt und der seine Tatentschlossenheit manifestierte.

      b. Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass entgegen der Argumentation der Verteidigung (siehe vorstehend Ziff. III. 1.1.) - die Tatausführung im Falle der vorliegend zu beurteilenden Tatbestandsvariante der Erpressung mittels Androhung eines ernstlichen Nachteils nicht erst mit dem Beginn der Umsetzung des in Aussicht gestellten Nachteils (Besorgen von Benzin zum Anzünden des - Zentrums B. ) anfängt. Dem Beschuldigten wird die versuchte (qualifizierte) Erpressung, nicht etwa eine versuchte Brandstiftung vorgeworfen: Die erste Instanz hält richtig fest, dass die Tat in der vorliegend gegebenen Tatbestandsvariante der Erpressung bereits mit der Androhung des ernstlichen Nachteils, nämlich das -Zentrum mit fünf Litern Benzin anzuzünden, beginnt. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich der Drohung gegenüber dem Mitarbeiter des -Zentrums geständig ist: Der diesbezügliche vorinstanzliche Schuldspruch ist nicht angefochten (vgl. vorstehend Ziff. I. 2.3.). Es ist nochmals zu betonen, dass der Beginn des in Aussicht gestellten Nachteils (seinen Worte Taten folgen zulassen; Urk. 76 S. 7 Ziff. 25) überhaupt die Möglichkeit der Wille des Beschuldigten, die angedrohte Tat umzusetzen, entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 76 S. 8 Ziff. 26) weder für die Tatvollendung der Erpressung noch für den Beginn der Tatausführung erforderlich sind. Es kommt nur auf die Wirkung der ausgesprochenen Drohung an (vgl. vorstehend Ziff. III. A. 2.1.a.; Urteil der Vorinstanz Urk. 48 S. 5 Ziff. 3.2.3.3. mit Verweis auf BGE 106 IV 125 und 128 E. 2a).

    2. a. Weiter ist zu prüfen, ob die Androhung (Besorgen von Benzin zum Anzünden des -Zentrums B. ) geeignet war, die Mitarbeiter des - Zentrums zu einer unrechtmässigen Vermögensdisposition zu nötigen. Gemäss eingestandenem und somit erstelltem Sachverhalt erklärte der Beschuldigte anlässlich des Gesprächs vom 19. Juli 2011 gegenüber C. , er werde mit 5 Liter Benzin zum -Zentrum B. kommen und dieses in Brand setzen, wenn seine Sozialgelder gekürzt würden (Urk. 6/3 S. 2f. und 6/4 S. 2 sowie Urk. 37 S. 6). Der Beschuldigte hatte bereits rund zwei Monate vorher einmal mit einer Flasche Brandbeschleuniger versucht, im -Zentrum B. Feuer zu legen. Dass das damalige Erscheinen des Beschuldigten mit einer Flasche Brandbeschleuniger und die Drohung, das -Zentrum anzuzünden, entgegen der Meinung der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 36 S. 4 oben) sehr ernst genommen wurde, zeigt der Umstand, dass Anzeige erstattet und ein Hausverbot gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochen worden war.

      1. Zur Veranschaulichung, wie ernst zu nehmend diese und die neuerlichen Drohungen des Beschuldigten vom 19. Juli 2011 waren, werden die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung und im ersten Strafverfahren zusammengefasst:

        Gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte am 21. Juli 2011 an, er habe am 19. Juli 2011 ein Gespräch gehabt mit einem Sozialarbeiter. Man habe ihm gesagt, man würde ihn für ein Programm anmelden, sonst würde man ihm das Geld kürzen. Er habe gesagt, er sei beim Sozialamt, damit man ihm helfe, man solle das Sozialgeld und die Arbeit nicht durcheinander bringen. Darauf habe man ihm gedroht, man würde ihm die Sozialleistung kürzen, wenn er diese Arbeit nicht leiste. Hierauf habe er gesagt, er würde mehr als das letzte Mal machen, wenn man ihm die Rente kürze, er würde dieses Mal mit Benzin eine Brandstiftung beim -Zentrum B. machen, indem er Benzin vergiesse und dann anzünde. Er habe dieses noch nicht gekauft, würde es aber bei einer Tankstelle besorgen. Wenn er nichts zum Leben hätte, dann würde er diese Brandstiftung machen. Auf Nachfrage bekräftigte er, er würde das Sozialamt mit Benzin anzünden, wenn ihn das Sozialgeld gekürzt würde. Damals habe er nicht daran gedacht, was passieren könnte, d.h. dass Menschenleben gefährdet

        wären, aber es gebe ja Feuerlöschgeräte und Wasser und er würde das Feuer beim Empfang entzünden, damit genügend Zeit bliebe, die Örtlichkeit zu evakuieren (Urk. 6/1

        S. 5ff.). In der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 20. September 2011 hatte er angegeben, man habe ihn gewarnt, wenn er nicht arbeiten gehe, bekomme er kein Geld; die Arbeit, die er gehabt habe, sei eine normale gewesen und er hätte längere Zeit benötigt dafür, jedoch hätte er keinen normalen Lohn erhalten, sondern nur die normale Hilfe vom Sozialamt und lediglich Fr. 300.-für die Arbeit, die er hätte verrichten sollen. Er verstehe schon all die Gesetze des Sozialamtes, aber sie seien unsozial, er begreife dies nicht und sei damit nicht einverstanden, er akzeptiere die Gesetze des Sozialamtes nicht. Wenn das Sozialamt ihm die Beiträge tatsächlich gekürzt hätte, hätte er das gemacht, was er gesagt habe (Urk. 6/3 S. 3ff. und 6ff.). In den Befragungen im vorangehenden Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Nr. 2011/ 2014 (Strafbefehl vom 5. Juli 2011) hatte der Beschuldigte erklärt, er habe vor seinem Besuch auf dem -Zentrum im [Geschäft] eine Flasche gekauft, mit der man Feuer machen könne zum Grillieren. Er habe vergeblich versucht, die Flasche zu öffnen, es sei nicht gegangen, er habe Feuer legen wollen, das sei für ihn klar gewesen; er hätte die Flüssigkeit im Raum verteilt und habe ein Feuerzeug dabei gehabt. Er denke, es brenne, wenn man diese Flüssigkeit anzünde, was er in jenem Moment auch gewollt habe. Er habe das machen wollen, aber die Flasche sei nicht aufgegangen. Man habe ihm gesagt, er solle am Nachmittag wieder kommen. Danach sei er zurück in [das Geschäft] gegangen und habe die Flasche umgetauscht und sie dann auch geöffnet (Strafbefehlsverfahren Urk. 7 S. 6ff.). Wenn für ihn auf dem Sozialamt auch am Nachmittag keine Lösung gefunden worden wäre, hätte er Feuer entzündet, indem er die Flüssigkeit in der Réception überall hin geleert und angezündet hätte (Strafbefehlsverfahren Urk. 9 S. 5).

      2. Vor diesem Hintergrund und da auch die Mitwirkung weiterer Personen für die Umsetzung der neuerlichen Drohung nicht notwendig war, schien der Eintritt des angedrohten Nachteils klar als einzig vom Willen des Beschuldigten abhängig. Wegen des bestehenden Hausverbots im -Zentrum B. , aufgrund dessen das Gespräch zwischen C. und dem Beschuldigten in die Regionalwache D. verlegt wurde, kann als erstellt erachtet werden, dass C. über die frühere Drohung des Beschuldigten im Bilde war. Da dem Gespräch ein Polizist

        beiwohnte (Urk. 1 S. 5), musste es auch entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 76 S. 7 Ziff. 24.) - dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass C. von seiner versuchten Brandstiftung erfahren hatte. Die Vorinstanz hat hier ist zusätzlich auf die vorstehenden eigenen Aussagen des Beschuldigten zu verweisen richtig fest gehalten, dass die Betroffenen (C. und die Mitarbeiter des -Zentrums B. ) davon ausgehen mussten, dass der Beschuldigte derartige Drohungen auch ernst meinte und in die Tat umzusetzen bereit war; dies auch zumal er seine Drohung im Vergleich zum ersten Vorfall im Mai 2011 verschärft und den Einsatz von Benzin, bei dessen Verwendung Explosionsgefahr und das rasche Ausbreiten eines Feuers besteht, in Aussicht gestellt hatte.

      3. Ebenso zutreffend hat die erste Instanz die Verletzungsgefahren bei Gebäudebränden und insbesondere bei Verwendung von Benzin als Brandsatz aufgezeigt (Urk. 48 S. 6f., Ziff. 3.2.3.4.). Hierbei handelt es sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung weder um unsubstantiierte noch unzulässige Annahmen noch wurden Mutmassungen ungeachtet des Berichtes des Forensischen Institutes Zürich vom 4. Juni 2011 getroffen (Urk. 76 S. 8 Ziff. 27). Beim erwähnten Kurzbericht wurde die Gefährlichkeit der vom Beschuldigten mitgeführten Anzündflüssigkeit beurteilt. Dass das Gefährdungspotenzial von 5 Liter Benzin ungleich höher ist als dasjenige einer Anzündflüssigkeit, geht jedoch aus ebendiesem Bericht hervor. So wird festgehalten, dass der Flammpunkt von Benzin bei -20°C liegt (Beizugsakten STR 2005/5855/1; Urk. 11 S. 2). Es ist folglich von einer viel niedrigeren Entzündungstemperatur von Benzin auszugehen als bei der Anzündflüssigkeit (Flammpunkt bei 50-60°C). Mithin ist die Feuergefährlichkeit von Benzin viel höher. Sodann wird im Bericht festgehalten, dass bei der Anzündflüssigkeit keine zündfähigen Dampf/Luftgemische gebildet werden (Beizugsakten STR 2005/5855/1 Urk. 11 S. 3). Dass indes Benzin leicht verdampft und dieser Dampf leicht entzündlich ist, ist gerichtsnotorisch und braucht keine weiteren gutachterlichen Abklärungen, ebenso wenig wie die Gefährlichkeit entflammter Benzindämpfe.

      4. Somit kann mit der Vorinstanz fest gehalten werden, dass die Äusserung des Beschuldigten aufgrund der Vorgeschichte und der Drohung, dieses Mal werde er

        mehr als das letzte Mal tun, er werde es wie das letzte Mal, aber dieses Mal mit Benzin machen (Urk. 6/1 S. 5), durchaus geeignet war, auch eine besonnene

        Person in der Lage von C.

        gefügig zu machen. Die seitens

        des Beschuldigten ausgesprochene Drohung überschreitet bei Weitem, was Mitarbeiter des Sozialamtes täglich zu hören bekommen; von einer Bagatelle, wie die Verteidigung glauben machen will, kann keine Rede sein (Urk. 76 S. 7).

      5. Mit dieser drohenden Äusserung, die offensichtlich als ernstlich zu qualifizieren ist, da die angedrohte Gefährdung von Leib und Leben der Mitarbeiter des - Zentrums einzig vom Willen des Beschuldigten abhängig erschien und deshalb geeignet war, erstere entgegen ihren Willen zur angestrebten Vermögensdisposition zu bestimmen, hat der Beschuldigte klar die Schwelle zur Tatausübung überschritten.

    3. a. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass der Beschuldigte nicht zu Unrecht den Vermögensvorteil verlangt habe. So sei die Zumutbarkeit des Beschäftigungsprogrammes zu verneinen, da er Arbeit ohne angemessene Gegenleistung habe verrichten müssen. Dies würde gegen Art. 4 EMRK verstossen. Das Sozialamt hätte ihn gar nicht zu dieser Arbeit zwingen ihm ansonsten die Sozialbeträge kürzen dürfen (Urk. 76 S. 1-6).

      b. Gemäss geltendem Sozialhilfegesetz (Art. 24 lit. a SHG) dürfen Leistungen gekürzt werden, wenn Arbeitstätigkeiten Integrationsprogramme zu Unrecht abgelehnt werden. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschuldigten zugewiesenen Arbeit im Reinigungssektor wohl um unangenehme, nicht jedoch um unzumutbare Arbeit handelt (Urk. 76 S. 4 Ziff. 13). Ob es zumutbar ist, einen Sozialhilfebezüger Arbeit verrichten zu lassen, ohne ihn hierfür voll zu entlöhnen (Urk. 76 S. 4), ist im vorliegenden Strafverfahren nicht zu beantworten. Es zählt einzig, ob der vom Beschuldigten angestrebte Vermögensvorteil rechtmässig war, was aufgrund des geltenden Sozialhilfegesetzes zu verneinen ist. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte sehr wohl auf legalem Weg zur Wehr hätte setzen können. Auch gegen staatliche Realakte kann der Rechtsmittelweg beschritten werden, eine schriftliche Verfügung ist hier nicht Voraussetzung

      (Urk. 76 S. 5 Ziff. 18). Der rechtsunkundige Beschuldigte hätte sich beispielsweise an seine ihm damals bereits bekannte Verteidigung wenden können sie hat ihn bereits im Strafbefehlsverfahren verteidigt (Beizugsakten STR 2005/5855/1; Urk. 17/2). Bleibt zu bemerken, dass sich der Beschuldigte nicht wie behauptet bloss mit Worten wehrte, sondern anerkanntermassen eine massive Drohung ausstiess (Urk. 76 S. 5 Ziff. 18).

    4. Selbstredend ist die Rechtswidrigkeit der Androhung zu bejahen (vgl. vorstehend Ziff. III. 2.1.), da sowohl das Nötigungsmittel als auch der verfolgte Zweck unrechtmässig sind.

    5. Qualifizierter Tatbestand

      Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hier auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 8f.), insbesondere ist e contrario zu folgern, dass die Ausführung einer qualifizierten Straftat, die

      • wie vorliegend keine zusätzliche Handlung erfordert, mit dem Versuch der Verwirklichung des Grundtatbestandes beginnt. Einmal mehr gilt sodann fest zu halten, dass der Täter nicht mit der Ausführung des angedrohten Übels, Besorgen und Entzünden von Benzin im -Zentrum B. , begonnen haben muss, um den (objektiven) qualifizierten Tatbestand zu erfüllen - die Aussprache der Drohung, Leib und Leben vieler Menschen zu gefährden, falls seinen Forderungen keine Folge geleistet würde, reicht dafür. Angesichts der von der Vorinstanz aufgezeigten Gefahren eines Gebäudebrandes, insbesondere bei der Verwendung von Benzin als Brandbeschleuniger, wirken die Aussagen des Beschuldigten schon fast zynisch, wenn er darauf hinweist, es habe ja Feuerlöscher im ganzen Gebäude und das Gebäude hätte noch evakuiert werden können, wenn er im Schalterraum Feuer gelegt hätte. Die Verteidigung nahm diese unhaltbare Argumentationsweise auf (Urk. 36 S. 8 Ziff. 24; Urk. 76 S. 8 Ziff. 27); auf jeden Fall ändert sich nichts daran, dass beim Umsetzen der angedrohten Brandstiftung mittels Benzin in einem öffentlichen Gebäude mit zahlreichen Mitarbeitenden eine Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen besteht, da ein solcher Brand sehr schnell ausser Kontrolle geraten kann. Der Beschuldigte hat folglich auch mit der Ausführung des Tatbestandes der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB begonnen.

  4. Subjektiver Tatbestand

    1. Vorsatz

      1. Die Vorinstanz hat zutreffend hergeleitet, der Beschuldigte habe gewusst und gewollt, dass er mit seiner Aussage, er komme mit 5 Liter Benzin zum -Zentrum B. und setze dieses in Brand, dem betroffenen Sozialarbeiter und den Sozialen Diensten erhebliche Nachteile androhte. Ebenso ist der ersten Instanz beizupflichten, wenn sie ausführt, der Beschuldigte habe gewusst, dass sich seine Drohung auf ein Gebäude bezog, in dem sich viele Menschen aufhielten und dass die Drohung mit der Entzündung von 5 Litern Benzin in diesem Gebäude eine Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben dieser Menschen darstellte, weshalb er den qualifizierenden Umstand gekannt und gewollt, jedenfalls zumindest billigend in Kauf genommen habe. Schliesslich ist den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Wille des Beschuldigten sich auf die Vermögensdisposition (Verzicht auf die angekündigte Kürzung der Sozialleistungen, was mangels Erzielen entsprechender Ersparnisse direkt vermögensmindernde Wirkung zeige) richtete und der damit einhergehende Vermögensschaden des Gemeinwesens von ihm zumindest in Kauf genommen wurde, vollumfänglich beizupflichten (Urk. 48 S. 9ff.).

      2. Es wird geltend gemacht, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner unbedachten Äusserungen keine weiteren Überlegungen gemacht habe, weshalb es am Vorsatz mangle (Urk. 76 S. 8f. Ziff. 27f.). Es ist fest zu halten, dass aufgrund der oben zusammengefassten eigenen Aussagen des Beschuldigten und auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Beschuldigte am 19. Juli 2011 wissentlich und willentlich mit dem Anzünden des -Zentrums drohte und im Gegensatz zur versuchten Brandstiftung im Mai 2011 seine Drohung noch verstärkte, in dem er die Verwendung von einer erheblichen Menge (5 Liter) Benzin in Aussicht stellte. Damit beabsichtigte und erreichte der Beschuldigte, dass die Betroffenen seine Drohung ernst nahmen. Aufgrund seiner Vorgeschichte wusste der Beschuldigte, dass sich zu Büro-

      zeiten zahlreiche Mitarbeitende im -Zentrum B. aufhielten. Er bestätigte denn auch in der Untersuchung mehrfach und uneingeschränkt, die Drohung mit 5 Litern Benzin zum -Zentrum B. zu kommen und dieses in Brand zu setzen, wenn ihm die Sozialgelder gekürzt würden, im Wissen um die Anzahl der Mitarbeiter in diesem vierstöckigen Gebäude und im Wissen darum, dass ein Brand in so einem Haus eine ernsthafte Gefahr für diese Menschen darstellt, ausgestossen zu haben (Urk. 6/3 S. 3 und 6/4 S. 2 sowie Urk. 37 S. 6). Im übrigen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einem mittels Benzin entfachten Brand eine ernstliche und erhebliche Gefahr für diese Mitarbeiter besteht; folglich musste sich dem Beschuldigten förmlich aufdrängen, dass sich seine Drohung auch auf die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen bezog und er nahm dies zumindest billigend in Kauf. Mit seiner Drohung wollte er erreichen, dass ihm die Sozialgelder trotz seiner Weigerung, die ihm zugewiesene Arbeit auszuführen - ungekürzt ausbezahlt würden, obwohl für die in Aussicht gestellte Kürzung eine gesetzliche Grundlage bestand. Die ungekürzte Auszahlung hätte zu einem Vermögensschaden der Stadt E. geführt, was der Beschuldigte ebenfalls wusste und wenigstens in Kauf nahm.

      d. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschuldigte bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale vorsätzlich, bezüglich des qualifizierten Tatbestanden eventualvorsätzlich handelte.

    2. Bereicherungsabsicht

      Hierzu hat die Vorinstanz einmal mehr alles Erforderliche gesagt (Urk. 48 S. 11ff. Ziff. 3.2.4.2.). Auch wenn der Beschuldigte heute ausführen lässt, ihm sei das hiesige Rechtssystem fremd (Urk. 76 S. 6 Ziff.21), ist nochmals zu betonen, dass der Beschuldigte selber aussagte, er verstehe all die Gesetze des Sozialamtes schon, aber sie seien unsozial, er begreife dies nicht und sei damit nicht einverstanden, er akzeptiere die Gesetze des Sozialamtes nicht (Urk. 6/3 S. 6f.; Urk. 74

      S. 7). Somit war dem Beschuldigten bewusst, dass er keinen unbedingten

      Anspruch auf Ausrichtung der Sozialhilfegelder hatte, sondern die ihm in Aussicht gestellte Kürzung derselben im Einklang mit der massgeblichen Gesetzesbestimmung stand. Indem er trotz dieses Wissens versuchte, durch Androhung eines ernsthaften Nachteils und ohne die geforderte Kooperation seinerseits die ungekürzte Auszahlung der Sozialhilfegelder zu erwirken, manifestierte er seine Absicht, sich ungerechtfertigt zu bereichern.

  5. Zusammenfassung

    1. Mangels Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes (vgl. dazu die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in Urk. 48 S. 13f. unter Ziff. 3.2.6.) hat sich der Beschuldigte zusätzlich zur Verurteilung wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte - der versuchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Verbindung mit Ziff. 4 und Art. 22 StGB schuldig gemacht.

    2. Die Straftatbestände des 15. Titels, Art. 285ff. StGB, betreffen Delikte gegen die Durchsetzung der Rechtsordnung, die durch hoheitliche Anordnungen und Vollzugshandlungen verkörpert sind. Verpönt werden also Angriffe auf die staatliche Autorität, geschützt werden soll daher nicht in erster Linie die eine Amtshandlung durchführende Person, sondern primär die Amtshandlung als solche (Donatsch / Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4.A. 2011, S. 380). Demgegenüber schützt Art. 156 StGB die Rechtsgüter der persönlichen Freiheit und des Vermögens (BSK StGB II - Weissenberger, a.a.O., Art. 156 N. 1).

    3. Somit ist mit der Vorinstanz von echter Konkurrenz auszugehen und der Beschuldigte ist der versuchten qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Verbindung mit Ziff. 4 und Art. 22 StGB sowie der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

IV. Strafe
  1. Grundsätze der Strafzumessung

    Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend und ausführlich dargelegt, es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 16f. 4.1 bis 4.2.3, Art. 82 Abs. 4 StPO sinngemäss).

    Ergänzend sei ausgeführt, dass der Richter ausgehend von der objektiven Tatschwere das (subjektive) Tatverschulden zu bewerten hat. Die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens ist im Urteil zu benennen, damit überprüft werden kann, ob die daraus resultierende (hypothetische) Strafe angemessen ist und mit der durch den gesetzlichen Strafrahmen zum Ausdruck gebrachten Abstufung des Unrechtsgehaltes übereinstimmt (BGE 136 IV 55, S. 62 E. 5.7)

  2. Strafrahmen

    1. Für das vorliegend schwerwiegendere Delikt der versuchten qualifizierten Erpressung beträgt der ordentliche Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem bis zu

      20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 StGB und Art. 40 StGB).

    2. Gemäss den Feststellungen des psychiatrischen Gutachters lag beim Beschuldigten zur Tatzeit keine Verminderung der Schuldfähigkeit vor (Urk. 13/14

      S. 32). Da der Beschuldigte heute jedoch auch wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt wird, ist die für die versuchte Erpressung festzusetzende Einsatzstrafe innerhalb dieses Strafrahmens angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB und BGE 136 IV 55, E. 5.8).

  3. Strafzumessung

    1. Tatkomponente der versuchten qualifizierten Erpressung

      1. Was die objektive Tatschwere anbelangt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes verwiesen werden: (Urk. 48 S. 18f. Ziff. 4.3.1.1). Es liegt eine geringe Deliktssumme vor und der angestrebte Erfolg

        war somit eher bescheiden, indem der Beschuldigte nicht mehr als die berechneten Sozialgelder verlangte, diese jedoch ohne die in Aussicht gestellte Kürzung von 15 % beanspruchte. Hingegen wiegt die Verletzung der persönlichen Freiheit angesichts der massiven und ernst zu nehmenden Drohungen des Beschuldigten eher schwer. Aus dem Sachverhalt und den weiteren Umständen ergeben sich keine Anhaltspunkte, inwiefern der Beschuldigte spontan handelte andererseits seine Tat im voraus geplant hatte, da er im Gegensatz zum ersten Mal noch keinen Brandbeschleuniger mitgebracht hatte; somit kann den diesbezüglichen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden (Urk. 49 S. 2). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind die Drohungen jedoch nicht als plump zu bezeichnen, sondern wirken vielmehr raffiniert und berechnend, zumal der Beschuldigte bewusst eine Steigerung in seiner Drohung vornahm, indem er in Aussicht stellte, dieses Mal nicht nur mit einem Liter Brennsprit, sondern mit 5 Litern Benzin zurück zu kommen. Nicht zu beanstanden ist jedoch, entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft, dass das erstinstanzliche Gericht die Drohung gegenüber unbeteiligten Dritten als durch den qualifizierten Tatbestand erfasst sah und sein Verhalten innerhalb von Art. 156 Ziff. 4 StGB als nicht besonders perfide brutal wertete. Tatsächlich sind noch wesentlich schlimmere Vorgehensweisen denkbar. Die Wertung des Tatvorgehens des Beschuldigten durch die Vorinstanz - und nochmals zu betonen ist, dass sich diese auf den qualifizierten Tatbestand der Erpressung bezieht als neutral kann daher bestätigt werden.

      2. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (Urk. 48 S. 19),liegt ein absolut intolerabler Akt der Selbstjustiz vor: Das Vorgehen des Beschuldigten ist als krass egoistisch zu bezeichnen, schreckte er doch zur Durchsetzung seiner finanziellen Interessen nicht davor zurück, eine Vielzahl von Menschen an Leib und Leben zu bedrohen. Einerseits bestand wie erwähnt die Möglichkeit, die von ihm als unrichtig und unsozial angesehene Kürzung mit den zur Verfügung stehenden legalen (Rechts-)Mitteln anzufechten. Und andererseits sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb es für ihn nicht möglich zumutbar gewesen wäre, die von ihm entsprechend der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verlangten Auflagen zu erfüllen. Der Beschuldigte befand sich somit wie das erstinstanzliche

        Gericht korrekt festhielt weder in schwerer Bedrängnis noch in einer Notwehrsituation. Ebenso wenig unterlag er einem Rechtsirrtum, da er aus Erfahrung wusste, dass sein Verhalten strafbar war. Gemäss den Feststellungen des psychiatrischen Gutachters lag beim Beschuldigten zur Tatzeit keine Verminderung der Schuldfähigkeit vor (Urk. 13/14 S. 32). In Korrektur zum vorinstanzlichen Urteil (Urk. 48 Ziff. IV. 4.3.1.2. S. S. 19) ist festzuhalten, dass das vorsätzliche Begehen einer Tat verschuldensmässig neutral zu bewerten ist. Das eventualvorsätzliche Handeln bezüglich des qualifizierten Tatbestandes ist indes leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, Erw. II. 7.5.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff. und Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 89 zu Art. 47 StGB).

      3. Nach Beurteilung der Tatkomponente ergibt sich somit, dass das Tatverschulden für das vollendete Delikt mit der Vorinstanz gesamthaft als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom

        7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010

        vom 26. April 2011 E. 4.1.). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schweren Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 15 zu Art. 47 StGB).Bei dem weiten Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 36 Monaten als zu milde. Bei einem keineswegs mehr leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe für das vollendete Delikt vielmehr auf 4 ½ Jahre anzusetzen.

      4. Die Staatsanwaltschaft bemängelt die Reduktion der Strafe um einen Drittel und ist der Ansicht, der Umstand, dass es sich um einen Versuch handle, sei

      zwar strafmindernd zu berücksichtigen, eine Reduktion um mehr als einen Viertel wäre jedoch nicht angemessen (Urk. 49 S. 2f.). Tatsächlich unternahm der Beschuldigte alles, um den fallführenden Mitarbeiter des -Zentrums B. zu dem von ihm gewünschten Verhalten zu bewegen. Der Erfolg blieb zwar aus. Dies ist jedoch darauf zurück zu führen, dass das Gespräch zufolge des im Mai 2011 ausgesprochenen Hausverbots auf der Polizeiwache D. stattfand und ein Polizeibeamter anwesend war und anschliessend - nach entsprechenden Abklärungen, wie sich das -Zentrum am Besten zu verhalten habe

      • in der Folge Anzeige erstattet wurde. Hierauf wurde der Beschuldigte verhaftet: Tatsächlich hatte aber C. bei der Polizei auf seine Handlungsfähigkeit angesprochen erklärt, er werde genau darauf achten, dass das Geld an den Beschuldigten rechtzeitig ausbezahlt werde, da er sich in die Enge getrieben fühle auch aus Verantwortung seinem Team gegenüber (Urk. 7 S. 8). Die Mitarbeiter des -Zentrums waren in nachvollziehbarer Weise verunsichert (Urk. 7 S. 7) und der Fallverantwortliche fühlte sich in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt. Somit erscheint vorliegend tatsächlicheine Reduktion um einen Viertel als ausreichend und angemessen.

    2. Tatkomponente der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

      1. Die Einsatzstrafe ist folglich unter Einbezug der weiteren Straftat in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

      2. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 21f. Ziff. 4.4.1.): Was die objektive Tatschwere anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vertreter des Staates unbeeinflusst und dem Gesetz verpflichtet ihres Amtes walten können müssen; insbesondere muss gewährleistet sein, dass bei der Bemessung der Sozialhilfe alle um Hilfe Nachsuchenden nach denselben Kriterien und gerecht behandelt werden. Durch seine massiven Drohungen auch gegen Unbeteiligte baute der Beschuldigte sehr hohen Druck auf, da die Sozialbehörde ihre Mitarbeitenden kaum wirkungsvoll hätte beschützen und die Umsetzung der angedrohten Tat ohne völlig unverhältnismässigen Aufwand kaum hätte ver-

      hindern können. Bei der subjektiven Tatschwere fällt das egoistische und lediglich finanzielle Motiv des Beschuldigten beträchtlich verschuldenserhöhend ins Gewicht, das geprägt ist von einer beispiellosen Anspruchshaltung ohne Bereitschaft zum Erbringen einer Gegenleistung. Das Verschulden ist mit der Vorinstanz somit als mittelschwer zu bezeichnen. Allerdings ist zu beachten, dass dieses Delikt in engem Zusammenhang mit der versuchten qualifizierten Erpressung steht, d.h. in einer Tateinheit begangen wurde. Nur alleine betrachtet, wäre für die vollendete Tat (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) - der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 285 StGB) eine Strafe im Bereich von acht Monaten angemessen.

      b. Wiederum ist eine Reduktion aufgrund des Umstandes, dass der Erfolg ausblieb, vorzunehmen. Wie vorstehend ist diese auf einen Viertel anzusetzen, da der Beschuldigte alles aus seiner Sicht Notwendige unternommen hatte, um die Kürzung der Sozialgelder zu verhindern.

  4. Täterkomponente

    1. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Zusammenfassung im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 S. 20f. Ziff. 4.3.2.1.+2.). Korrekt wurde festgehalten, dass sich aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Kriterien entnehmen lassen.

    2. Erheblich straferhöhend sind die beiden Vorstrafen, insbesondere die mit Strafbefehl vom 5. Juli 2011 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 180 Tagen wegen versuchter Brandstiftung und mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Drohung, die nur ganz kurze Zeit vorher aus-

      gefällt wurde und einen ähnlichen Vorfall im -Zentrum B.

      betraf (vgl.

      Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Nr. 2011/2014, Strafbefehl vom

  5. Juli 2011), zu berücksichtigen. Deutlich straferhöhend wirkt sich sodann das Delinquieren kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft und während laufender Probezeit aus. Dies zeugt von ausgeprägter Gleichgültigund Respektlosigkeit gegenüber den Behörden und geltenden Gesetzen.

  1. Unter dem Titel Nachtatverhalten ist das Geständnis des Beschuldigten nur minim strafmindernd zu berücksichtigen, zumal er nur bezüglich des äusseren Sachverhalts geständig ist. Die kaum zu überbietende Uneinsichtigkeit wiederum ist leicht straferhöhend zu veranschlagen.

  2. Insgesamt ist festzuhalten, dass die straferhöhenden Faktoren der Täterkomponente die strafmindernden deutlich überwiegen.

  1. Zusammenfassung

    Die vorinstanzliche Strafe erscheint als zu milde und nicht falladäquat. Zwar wurde das Verschulden des schwersten Deliktes grundsätzlich korrekt formuliert, die festgesetzte Einsatzstrafe steht indes damit begrifflich nicht im Einklage. Zusammenfassend ist von einer Einsatzstrafe für die qualifizierte Erpressung

    54 Monaten auszugehen, welche aufgrund des Versuch um einen Viertel zu kürzen ist. Das Verschulden der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde als mittelschwer eingeschätzt, wobei auch hier der Versuch strafreduzierend zu berücksichtigen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe angemessen, d.h. auf rund 45 Monate zu erhöhen. Aufgrund der Täterkomponenten ist wiederum eine Erhöhung gerechtfertigt. Den Taten und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint somit eine Freiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren. Daran anzurechnen sind die bis heute erstandene Untersuchungsund Sicherheitshaft von gesamthaft 658 Tagen.

  2. Vollzug

Bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren steht bereits von Gesetzes wegen die Ausfällung einer bedingten (Art. 42 StGB) teilbedingten (Art. 43 StGB) Strafe nicht zur Diskussion. Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.

  1. Widerruf
    1. Gemäss jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht anwendbar, um eine Vorstrafe in eine schwerere Sanktion umzuwandeln (BGE 137 IV 249ff., S. 254 E. 3.4.3). Es ist

      deshalb entgegen den heute gestellten Anträgen seitens des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft nicht zulässig, die frühere Geldstrafe zu widerrufen und in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln, um eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Vorinstanz hat somit richtigerweise separat über den Widerruf der mit Strafbefehl vom 5. Juli 2011 ausgesprochenen Geldstrafe befunden.

    2. Im übrigen kann auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts zum Widerruf verwiesen werden (Urk. 48 S. 24f.). Nachdem der Beschuldigte auch nach längerer Zeit in Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren vor Vorinstanz sein Vorgehen für gerechtfertigt hielt, indem er angab, was er getan habe, sei en Selbstverteidigungsakt (Urk. 37 S. 6), und die Rückfallgefahr für Drohungsdelikte vom Gutachter als hoch eingestuft wird (Urk. 13/14 S. 32), muss leider wieder mit gleich gelagerten Delikten gerechnet werden. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist daher gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen und die Geldstrafe ist zu vollziehen.

  2. Kosten und Entschädigungen
  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3’000.zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

  2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft wiederum unterliegt in der beantragten Höhe der auszufällenden Sanktion. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und den restlichen Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Im Umfang von einem Viertel sind die Kosten der amtlichen Verteidigung des Berufungsverfahrens definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. September 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

- ( )

- der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2.-4. ( )

  1. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 3'600.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei

    Fr. 2'000.- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten

    Fr. 8'445.- Auslagen Untersuchung

    Fr. 10'456.83 amtliche Verteidigung (Prot. I S. 14) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch erlassen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  3. (Mitteilung)

  4. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist zudem schuldig der versuchten

    qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 und Art. 22 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 658 Tage durch Untersuchungsund Sicherheitshaft erstanden sind.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

  4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 5. Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.wird widerrufen.

  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. amtliche Verteidigung

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

  7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt bezüglich der einstweilen auf die Gerichtskassen genommenen Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung (unter Beilage der Haftverfügung)

    • die Privatklägerin Soziale Dienste E.

      (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

    • das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP),

      [Adresse]

    • den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Nr. 11/2414

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B

  9. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 8. Mai 2013

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Semadeni

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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