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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB120351: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hat am 20. Dezember 2012 in einem Fall von fahrlässiger Körperverletzung entschieden. Der Beschuldigte wurde freigesprochen, die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen und die Kosten des Vorverfahrens auf die Staatskasse genommen. Der Beschuldigte erhielt eine Entschädigung für Anwaltskosten von Fr. 12'853.80. Die Berufungsanträge des Privatklägers wurden abgewiesen, und die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Privatkläger auferlegt. Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen, und die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Privatkläger auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB120351

Kanton:ZH
Fallnummer:SB120351
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB120351 vom 20.12.2012 (ZH)
Datum:20.12.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:fahrlässige Körperverletzung
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatkläger; Berufung; Beschuldigten; Fahrzeug; Urteil; Privatklägers; Verkehr; Entschädigung; Bundesgericht; Vorinstanz; Recht; Verkehr; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Vertreterin; Geschwindigkeit; Berufungsverfahren; Verteidigung; Gericht; Kolonne; Sinne; Führungslinie; Fahrzeuge; Entscheid
Rechtsnorm:Art. 125 StGB ;Art. 14 VRV ;Art. 17 VRV ;Art. 26 SVG ;Art. 32 SVG ;Art. 35 SVG ;Art. 36 SVG ;Art. 4 VRV ;Art. 400 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 432 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 47 SVG ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:118 IV 277; 125 IV 83; 129 IV 155;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB120351

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120351-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, und lic. iur.

M. Langmeier, Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser

Urteil vom 20. Dezember 2012

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug)

sowie

  1. ,

    Privatkläger und II. Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

betreffend

fahrlässige Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 9. März 2012 (GG110026)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Dezember 2011 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

  2. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

  3. Die Entscheidgebühr und die Gebühr für die Strafuntersuchung fallen ausser Ansatz. Die Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 4'730.80 werden auf die Staatskasse genommen.

  4. Dem Beschuldigten wird aus der Staatskasse eine Entschädigung für Anwaltskosten von Fr. 12'853.80 (inkl. MwSt) ausgerichtet.

  5. Dem Privatkläger wird keine Entschädigung zugesprochen.

  6. (Mitteilungen)

  7. (Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge:

  1. Der Privatklägerschaft A. : (Urk. 62 S. 1)

    1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

    2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 4'800.plus 5% Zins seit 17. November 2009 zu zahlen.

    3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.zu zahlen.

    4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 8'831.80 inkl. 8% MwSt für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Prozessentschädigung zuzüglich 8% MwSt für das Berufungsverfahren zu zahlen;

    unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 49)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

  3. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. März 2012 sei vollumfänglich zu bestätigen.

  1. Dementsprechend sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

  2. Die Anträge des Privatklägers auf Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 4'800.- nebst Zins zu 5% seit dem 17. November 2009 und einer Umtriebsentschädigung von Fr. 600.seien auf den Zivilweg zu verweisen; eventualiter seien abzuweisen.

  3. Der Antrag des Privatklägers auf Zusprechung einer Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren sei abzuweisen.

  4. Die Kosten für das Berufungsverfahrens seien dem Privatkläger aufzuerlegen, und der Privatkläger sei zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung in der Höhe seiner Anwaltskosten zu bezahlen.

  5. Eventualiter sei dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine Entschädigung in der Höhe seiner Anwaltskosten von auszurichten.

Erwägungen:

  1. Prozessgeschichte

    1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 9. März 2012 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (gemäss Anklage begangen durch eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 17 Abs. 4 VRV) freigesprochen. Als Folge davon wurden die Zivilansprüche des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse genommen und dem Beschuldigten aus derselben eine Entschädigung für seine erbetene Verteidigung zugesprochen. Dem Privatkläger wurde eine Entschädigung verweigert (Urk. 42 S. 19 f.).

    2. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft am 16. März 2012 als auch der Privatkläger durch seine (erbetene) Vertreterin am 19. März 2012 fristgerecht die Berufung an (Urk. 35 und 35). Nach Zustellung des begrün- deten Urteils (Urk. 39/1; Urk. 41) zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung mit Eingabe vom 19. Juli 2012 jedoch wieder zurück (Urk. 43). Der Privatkläger liess seine Vertreterin am 3. September 2012 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 45).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2012 wurde die Berufungserklärung des Privatklägers in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO den weiteren Parteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 47). Am 11. September 2012 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49), und am 3. Oktober 2012 reichte der Verteidiger verschiedene Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschuldigten ein (Urk. 54).

      Anschlussberufung wurde beidseits nicht erhoben, und ebenso wenig wurde ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

    4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y. und der Privatkläger in Begleitung seiner Vertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X. erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 11 ff.).

  2. Umfang der Berufung

    Der Privatkläger lässt die Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg) sowie 5 (Verweigerung einer Entschädigung an den Privatkläger) anfechten und möchte die Dispositivziffern 3 (Übernahme der Kosten auf die Gerichtskasse) und 4 (Zusprechung einer Entschädigung an den Beschuldigten) vom Berufungsverfahren ausnehmen (Urk. 45 S. 2). Mit der Anfechtung des Schuldpunkts gelten jedoch für den Fall der Gutheissung der Anträge automatisch auch die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils als mitangefochten (z.B. Zivilpunkt, Kostenund Entschädigungsfolgen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1548; ders., StPO Praxiskommentar, Art. 399 N. 18; ZHK StPO-Hug, Art. 399 N. 19; BSK StPO-Eugster, Art. 399 N. 6, mit Verweis auf die sog. Trennbarkeitsformel nach deutschem Recht). Vorliegend wird die Berufungsinstanz deshalb auch die Kostenund Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils

    (d.h. die Dispositivziffern 3 und 4) zu überprüfen haben, sofern sie im Schuldpunkt zu einer anderen Auffassung als die Vorinstanz gelangt. Würde nämlich der Beschuldigte zweitinstanzlich anklagegemäss (bzw. im Sinne der Berufungsanträge des Privatklägers) schuldig gesprochen und blieben aber die erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen (Übernahme der Kosten auf die Gerichtskasse, Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten) bestehen, litte das Urteil vor dem Hintergrund von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO an einem inneren Widerspruch.

    2.1. Das vorinstanzliche Urteil ist damit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet vollumfänglich Berufungsgegenstand (vgl. Prot. II S. 6 f.).

  3. Sachverhalt

    1. Hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts kann grundsätzlich auf die Anklageschrift bzw. die daraus abgeleitete Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 42 S. 4/5; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden. Präzisierend ist weitgehend im Sinne der Vorbringen der Vertreterin des Privatklägers anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 29 S. 2/3) festzuhalten, dass angesichts der leicht nebligen Witterung und einer Sichtweite von rund 100 Metern von guten Sichtverhältnissen auszugehen war und stockender Kolonnenverkehr herrschte. Weiter steht im Sinne der Aussagen des Beschuldigten und den Erhebungen in der technischen Unfallanalyse fest, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten beim Anfahren zum Abbiegemanöver einen halben Meter seitlich rechts der Führungslinie befunden hat (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 42

      S. 12/13; Urk. 9/9 S. 2/3). Und schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte für sein Abbiegemanöver nach Blicken in den Seitenspiegel und zurück relativ zügig angefahren ist, entsprechend seiner Zugabe vor Vorinstanz, er könne wegen dem möglicherweise mit 80 km/h nahenden Gegenverkehr nicht herausschleichen, ohne diesen zu gefährden (Urk. 27 S. 5). Entsprechend ist auch mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der letzte Blick des Beschuldigten vor dem Anfahren dem möglichen - Gegenverkehr gegolten hat (Urk. 27 S. 4; Urk. 42 S. 17).

      Was die Fahrweise des Privatklägers betrifft, ist davon auszugehen, dass er mit einem Abstand von ca. 1 Meter links der Führungslinie (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 9/9

      S. 3) und einer Geschwindigkeit von 79 km/h (Urk. 9/9 S. 2; zugunsten des Beschuldigten ist von diesem höheren Wert auszugehen, vgl. Urk. 42 S. 17) auf der Gegenfahrbahn den stockenden Kolonnenverkehr überholt hat. Gemäss seinen eigenen Aussagen hatte er zu Beginn des Überholmanövers den (linken) Blinker gestellt, ihn dann aber wieder zurückgesetzt (Urk. 5/2 S. 3).

    2. Wie dem Situationsplan (Urk. 7/5) und den Fotoblättern (Urk. 7/6) der Kantonspolizei Zürich entnommen werden kann, befindet sich vor dem Bauernhof an der C. -Strasse in D. , d.h. auf der Höhe des vorliegend zu beurteilenden Verkehrsunfalls, ein Vorplatz. Zwar wird dieses private Grundstück entlang der Grenze zum Fahrradstreifen teilweise durch einen Baumstamm abgegrenzt. Dieser verunmöglicht es aber entgegen der Vertreterin des Privatklägers (Urk. 62 S. 6 f.) - nicht, mit einem Fahrzeug auf den Vorplatz zu fahren. Entsprechend kann das private Gelände sowie der Fahrradstreifen wie vom Beschuldigten beabsichtigt genutzt werden, um darauf ein Fahrzeug zu wenden und es danach wieder in den Verkehr einzufügen.

  4. Rechtliche Würdigung

    1. Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es vorliegend nicht um die Beurteilung eines Wendemanövers im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes geht, sondern um ein Abbiegen nach links (vgl. dazu Urk. 42 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch wenn der Beschuldigte sein Fahrzeug in einem laienhaften Verständnis durchaus wenden wollte (und denn auch mehrheitlich selbst von einem Wenden sprach: Urk. 4/1 S. 1, 2; Urk. 4/2 S. 2, 3; Urk. 27 S. 4 vgl. aber Urk. 27

      S. 3 und 6), ist im Gesetzesverständnis entscheidend, dass er eben nicht entgegen der Vertreterin des Privatklägers (Urk. 62 S. 7) auf der Strassenfläche wenden wollte, sondern die Gegenfahrbahn zu überqueren beabsichtigte, um auf den Vorplatz des Bauernhofs an der C. -Strasse zu gelangen (vgl. ebenso die Verteidigung, Urk. 63 S. 4). So ist der Beschuldigte wie vorstehend ausgeführt mit seinem Fahrzeug bis auf einen halben Meter seitlich rechts an die Führungslinie gefahren, um danach auf den Vorplatz vor dem Bauernhof zu gelangen. Er hatte gerade nicht zuerst auf der eigenen Fahrspur rechts ausgeholt, um dadurch einen grösseren Wendekreis zu erhalten, was für ein direktes Wenden auf der Strassenfläche notwendig gewesen wäre. Was er dort auf dem Vorplatz angekommen, weiter hat tun wollen (Wiedereinfügen des Fahrzeugs in den Verkehr Richtung D. , anhalten/parkieren/Weiterfahrt auf dem Gelände des Bauernhofs), ist für die rechtliche Einordnung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts nicht von Bedeutung.

      Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob der Beschuldigte gegen Art. 36 Abs. 4 SVG verstossen hat, und es kann auch offen bleiben, ob wie die Vorinstanz etwas apodiktisch festhält - der Privatkläger aus Art. 36 SVG nichts für sich ableiten [könnte], wenn ein Wendemanöver vorläge (Urk. 42 S. 9).

    2. Die Vorinstanz hat den Begriff der Fahrlässigkeit richtig umschrieben (Urk. 42 S. 10/11). Zu entscheiden ist die Frage, ob der Beschuldigte eine ihn treffende Sorgfaltspflicht verletzt und so den Unfall verursacht hat. Im Bereich des Strassenverkehrs richten sich Art und Mass der zu beachtenden Vorsichtsmassnahmen nach den gesetzlichen Regelungen im SVG und den dazugehörigen Verordnungen sowie nach den gesamten Umständen der konkreten Verkehrssituation.

    3. Wer wie der Beschuldigte - nach links abbiegen will, muss sich gegen die Strassenmitte halten, den entsprechenden Richtungsanzeiger betätigen und den entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt lassen (Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG; Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG). Das alles hat der Beschuldigte entgegen der Vertreterin des Privatklägers (Urk. 62 S. 8 f.) getan; den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist nichts beizufügen (Urk. 42 S. 13/14). Den entsprechenden Aus-

      führungen der Vertreterin des Privatklägers, wonach die Zeugin E.

      den

      Blinker des Autos des Beschuldigten einzig aufgrund ihrer erhöhten Sitzposition gesehen habe und nicht deshalb, weil der Beschuldigte links hin zur Führungslinie eingespurt sei (Urk. 62 S. 4), kann nicht gefolgt werden. Indem die Zeugin lediglich eine leicht erhöhten Sitzposition (Urk. 6/2 S. 4) hatte, kann zwar davon ausgegangen werden, dass sie gemäss ihren eigenen Angaben (Urk. 6/2

      S. 4) eine gute Sicht hatte und sie die Kollision sah. Dass sie aber die Blinklichter des zwei bis maximal drei Fahrzeuge vor ihr fahrenden bzw. stehenden Autos des Beschuldigten (vgl. Urk. 6/2 S. 3 f.) nur deshalb gesehen haben soll, weil sie eine erhöhte Sitzposition hatte, wurde weder von der Zeugin so geltend gemacht noch erscheint dies plausibel. Die zwei bzw. drei Fahrzeuge vor der Zeugin mussten zweifelsohne die Sicht auf die Blinklichter des Fahrzeuges des Beschuldigten versperrt haben, dies selbst bei leicht erhöhter Sitzposition. Vielmehr ist mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 14) - davon auszugehen, dass die Zeugin den linken Blinker des Fahrzeuges des Beschuldigten deshalb wahrnehmen konnte,

      weil der Beschuldigte bis auf einen halben Meter zur Führungslinie fuhr und er sich damit aus der geradeaus fahrenden Fahrzeugkolonne löste. Indem der Beschuldigte vor dem Abbiegen bis zu einem halben Meter an die Führungslinie fuhr und er sich damit gegen die Strassenmitte hielt, ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 13 f.) und der Verteidigung (Urk. 63 S. 5) hinreichend eingespurt.

    4. Demgegenüber durfte der Privatkläger die stockende Autokolonne nicht überholen, jedenfalls nicht mit der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit: Entweder hat er gegen Art. 47 Abs. 2 SVG verstossen, wonach Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten haben, wenn der Verkehr angehalten wird (was dann der Fall ist, wenn das Fahrzeug vor ihm jenes, das er gerade überholt, anhält: BGE 129 IV 155 E. 3.2.2), dann hat er Art. 35 Abs. 2 SVG missachtet, welche Bestimmung das Überholen im Kolonnenverkehr nur demjenigen gestattet, der die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Wer mit 79 km/h eine zähflüssige, im Stop and Go abwechslungsweise stehende und sich langsam rollend fortbewegende Fahrzeugkolonne (so die Zeugin E. : Urk. 6/1 S. 1; Urk. 6/2 S. 4) überholt, kann unmöglich beide genannten Bestimmungen respektieren. Entweder hat der Privatkläger stehende Autos überholt, aber er hätte in Anbetracht der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit nicht erfolgreich geltend machen kön- nen, die Gewissheit zum gefahrlosen Wiedereinbiegen gehabt zu haben, selbst wenn er dann letztlich doch genügend Raum gehabt hätte (BGE 129 IV 155 E. 3.3.2). Hinzu kommt, dass gemäss Art. 35 Abs. 5 SVG Fahrzeuge nicht überholt werden dürfen, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen. Der Privatkläger wurde denn auch mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirkes Dielsdorf vom 29. August 2011 wegen unvorsichtigen Überholens (Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV) mit einer Busse von Fr. 400.bestraft (Urk. 10/10).

    5. Mit der Vorinstanz ist damit hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten entscheidende Frage, ob er insbesondere vor dem Hintergrund des aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatzes verpflichtet gewesen wäre, zusätzliche Vorsichtsmassnahmen zu treffen (Urk. 42 S. 14 ff.).

          1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der Linksabbieger, der korrekt eingespurt ist und den linken Blinker gestellt hat, in der Regel ohne unmittelbar beim Abbiegen nochmals den Verkehr hinter ihm beobachten zu müssen

            - darauf vertrauen, dass ihn kein Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig links überholt (BGE 125 IV 83). Namentlich muss der Abbiegende mangels gegenteiliger Anzeichen nicht damit rechnen, dass ein nachfolgendes Fahrzeug überraschend mit weit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könnte dass ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um verkehrsregelwidrig links zu überholen (a.a.O. E. 2c). Begründet wird diese Rechtsprechung damit, dass den Abbiegenden die primäre Sicherungspflicht nach vorne und zur Seite trifft und nicht im Interesse der Verkehrssicherheit läge, wenn diese Pflicht zugunsten einer erhöhten Aufmerksamkeit auf den Rückspiegel und allfällige illegal Überholende vernachlässigt würde (a.a.O. E. 2d).

          2. Allerdings kann sein, dass sich aus der Unklarheit Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage Umstände ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt (BGE 125 IV 83

      E. 2b; BGE 118 IV 277 E. 4a). Dann ergibt sich gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG eine besondere Vorsichtspflicht. In diesem Kontext hatte sich das Bundesgericht in den letzten Jahren einige Male mit Sachverhalten zu befassen, die mit dem vorliegend zu Beurteilenden vergleichbar sind:

            1. Im BGE 125 IV 83 hat es befunden, dass ein korrekt nach links eingespurter Automobilist nicht damit rechnen musste, dass ihn ein Radfahrer vorschriftswidrig links überholen würde, nur weil ein korrektes - Rechtsüberholen für den Radfahrer wegen des dort vorhandenen Kopfsteinpflasters risikoreich gewesen wäre (E. 2d).

            2. Im Entscheid 6B_1009/2008 vom 25. Februar 2009 bezeichnete es das Bundesgericht als alltäglich, dass Zweiradfahrer innerorts stehende und stockende Kolonnen links überholen, und es sei auch nicht ungewöhnlich, dass Zweiradfahrer dafür in Missachtung von Markierungen beispielsweise für Busse reservierte Verkehrsflächen befahren. Entsprechend schloss das Gericht, dass der Autolenker, der in der Stadt Zürich sein Fahrzeug zu wenden beabsichtigte, damit

              habe rechnen müssen, dass er im stockenden Kolonnenverkehr verbotenerweise von einem Zweiradfahrer links überholt wird, der dabei in unzulässiger Weise eine Busspur benützte. Mit dieser Begründung wies das Bundesgericht die Beschwerde des wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilten Autolenkers ab (E. 5.2).

            3. Am 16. September 2011 (Entscheid 1B_264/2011) wies das Bundesgericht die Beschwerde eines Motorradlenkers gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Führer des Autos ab, mit welchem er während eines Linksabbiegemanövers des letzteren kollidiert war. Hier erwog das Bundesgericht, dass sich der korrekt eingespurte - Autolenker im Wesentlichen darum habe darauf verlassen dürfen, nicht verbotenerweise links überholt zu werden, weil ein regelkonformes Überholmanöver an der betreffenden Stelle im Hinblick auf Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG ganz allgemein praktisch nicht möglich gewesen sei (E. 5.4).

            4. In der Sache gleich entschied das Bundesgericht schliesslich im Urteil 1B_206/2012 vom 29. August 2012: Es schützte auch hier die Einstellung der Strafuntersuchung gegen einen Automobilisten, in dessen Fahrzeug beim Linksabbiegen ein überholendes Motorrad geprallt war. Für das Gericht war in diesem Fall von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Motorradfahrer innerorts mit der erheblich übersetzten Geschwindigkeit von 73 bis 89 km/h unterwegs war und überdies eine Verkehrsinsel verbotenerweise links umfahren hatte, nach welcher der Automobilist sein Abbiegemanöver vornahm. Dem Automobilisten, der korrekt eingespurt, den Blinker gestellt und sich durch Blicke in den Innenund Aussenspiegel von der Verkehrslage hinter ihm Kenntnis verschafft hatte, war unter diesen Umständen keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, den Motorradfahrer nicht gesehen zu haben.

            5. Vor diesem Hintergrund ist auch vorliegend dem Beschuldigten mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO) - nicht anzulasten, er habe die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. Er hatte korrekt eingespurt, sich durch Blicke in den Rückspiegel und seitlich zurück vergewissert, nicht überholt zu werden, den Blinker gesetzt und nach einem letzten Blick in Richtung des möglichen Gegenverkehrs ohne zu zögern zum Abbiegemanöver angesetzt. Es kann ihm nicht vorgeworfen werden, nicht nochmals zurückgeblickt zu haben, womit er den

              Privatkläger wohl gesehen, indessen der primären Gefahrenquelle des Gegenverkehrs nicht mehr die erforderliche Aufmerksamkeit zugewandt hätte. Denn er hatte nicht damit zu rechnen, dass ihn, entweder stehend höchstens im Kolonnenverkehr langsam rollend, ein Motorradfahrer mit nahezu der ordentlicherweise erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überholen würde. Anders als im vorstehend umrissenen Entscheid des Bundesgerichts 6B_1009/2008 vom 25. Februar 2009, wo es um die Verkehrsverhältnisse in einer Grossstadt ging, ist es ausserorts nicht als alltäglich zu bezeichnen, dass stockende Kolonnen verbotenerweise von Zweiradfahrern überholt werden zumal noch mit einer Geschwindigkeit von 79 km/h. Hinzu kommt, dass gemäss Sachlage im erwähnten Urteil des Bundesgerichts der die stockende Kolonne überholende Motorradlenker eine Busspur benützt hatte, mithin eine Verkehrsfläche, auf welcher seitens des dort beschuldigten Automobilisten grundsätzlich mit erlaubterweise nahendem Verkehr zu rechnen war, währenddem es vorliegend um eine zweispurige Überlandstrasse geht, auf welcher der Verkehr grundsätzlich auf je bloss einer Fahrspur in Richtung G. einerseits bzw. D. andererseits fliesst.

            6. An diesen Überlegungen ändert nichts, dass im Gutachten zur technischen Unfallanalyse die Auffassung vertreten wird, der Beschuldigte hätte den Unfall vermeiden können, wenn er sich zunächst langsam bis an die Führungslinie vorgetastet und dort noch einmal zurück geschaut hätte (Urk. 9/9 S. 4; was so von der Anklage übernommen wird: Urk. 19 S. 3): Dieser Schluss ist als sachverhaltliche Feststellung zwar zweifelsohne zutreffend in einer ex postBetrachtung allerdings auch schon beinahe eine Binsenwahrheit. Er sagt insbesondere - und das ist entscheidend - nichts darüber aus, ob der Beschuldigte von den gesetzlichen Voraussetzungen her zu einem solchen Sich-vortasten und Noch-einmal-zurückschauen verpflichtet gewesen wäre. Das wurde vorstehend eben verneint.

      Viel eher hätte es dem Privatkläger oblegen, Vorkehrungen zur Verhinderung des Unfalls zu treffen. Davon abgesehen, dass der Privatkläger wie gesehen ohnehin verbotenerweise überholt hat, wäre gemäss dem genannten Gutachten die Kollision eindeutig zu vermeiden gewesen, wenn der Privatkläger weniger als 33 km/h gefahren wäre bzw. zu vermeiden möglich gewesen, wenn der Privatkläger

      eine Geschwindigkeit von weniger als 58 km/h eingehalten hätte (Urk. 9/9 S. 4). Auch ohne dies an dieser Stelle zu vertiefen, erhellt ohne Weiteres, dass der Privatkläger mindestens seine Geschwindigkeit dergestalt zu mässigen verpflichtet gewesen wäre.

      4.6. Der Beschuldigte hat damit keine Verkehrsregeln verletzt. Entsprechend ist ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen und ist er mithin vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen.

  5. Zivilansprüche

    Nachdem es beim vorinstanzlichen Freispruch bleibt, hat es auch beim ebenfalls schon vorinstanzlich entschiedenen Verweis der Zivilforderungen des Privatklägers auf den Zivilweg zu bleiben (Urk. 42 S. 17).

  6. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 3 bis 5 des angefochtenen Urteils).

    2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage an die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Privatkläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt und der Beschuldigte entsprechend obsiegt, sind deshalb die Kosten dem Privatkläger aufzuerlegen. Der Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft zieht keine Kostenfolgen nach sich, da dieser noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung erfolgte (ZR 110 Nr. 37).

    3. Bei der gegebenen prozessualen Ausgangslage es steht einzig eine Berufung des Privatklägers gegen das freisprechende Erkenntnis der Vorinstanz zur Diskussion wird der vollständig unterliegende Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren entschädigungspflichtig (Art. 432 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO; vgl. Entscheid 6B_802/2011 des Bundesgerichts vom 8. November 2012 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen). Es erscheint angemessen, dem Beschuldigten unter diesem Titel für das

Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'600.- (einschliesslich MwSt) für anwaltliche Verteidigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen und das Verfahren insofern als erledigt abgeschrieben.

  1. Es werden für diesen Beschluss keine Kosten erhoben.

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

  3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte B. wird vollumfänglich freigesprochen.

  2. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

  3. Die erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung (Ziff. 3 bis 5) wird bestätigt.

  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

  2. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'600.für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.

  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

    • die Vertreterin des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

    • die Vertreterin des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 44

    • die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. )

  4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 20. Dezember 2012

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hauser

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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