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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB110702: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Verleumdung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 130.- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt. Die Beschuldigte wurde freigesprochen von einigen Anklagepunkten, jedoch zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'500.- und einer Prozessentschädigung von Fr. 17'250.- verpflichtet. In den Berufungsanträgen wurde eine Neufassung der Kostenverteilung und der Prozessentschädigung gefordert. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte jedoch die erstinstanzliche Kostenauflage und Prozessentschädigung. Die Beschuldigte wurde zur Zahlung einer zusätzlichen Prozessentschädigung von Fr. 6'804.- verurteilt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB110702

Kanton:ZH
Fallnummer:SB110702
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB110702 vom 19.09.2012 (ZH)
Datum:19.09.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:mehrfache Verleumdung
Schlagwörter : Beschuldigt; Beschuldigte; Ankläger; Beschuldigten; Verfahren; Vorinstanz; StPO/ZH; Entschädigung; Klage; Verhalten; Berufung; Recht; Verfahrens; Verfahren; Urteil; Anklage; Anklägers; Beiträge; Einleitung; Verfahrens; Internet; Gericht; Drittel; Entschädigungsfolge; Verschulden; Gericht; Persönlichkeit; Recht; Satzteil
Rechtsnorm:Art. 176 StGB ;Art. 28 ZGB ;Art. 29 ZGB ;Art. 3 ZGB ;Art. 32 BV ;Art. 402 StPO ;Art. 41 OR ;Art. 428 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 456 StPO ;
Referenz BGE:116 Ia 162; 119 Ia 332;
Kommentar:
Schmid, Frei, Praxis, Art. 402 1; Art., Art. 437 StPO, 2011
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB110702

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110702-O/U/rc

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. Burger, die Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald

Urteil vom 19. September 2012

in Sachen

  1. ,

    Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Ankläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

sowie

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberstaatsanwalt Dr. Eckert,

Anklagebehörde

betreffend mehrfache Verleumdung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2011 (GG110138)

Anklage:

Die Anklageschrift von Dr. Y. vom 9. Mai 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/35).

Urteil der Vorinstanz:

  1. Auf die Anklage betreffend folgender Tathandlungen wird nicht eingetreten:

    • Blog-Eintrag vom tt. August 2007 auf www .[ ];

    • Blog-Eintrag vom tt. August 2007 auf www .[ ].ch.

  2. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 176 StGB bezüglich folgender Tathandlungen:

    • Blog-Eintrag vom tt. Juni 2008 auf www .[ ].de;

    • Blog-Eintrag vom tt. Juni 2008 auf www .[ ].ch;

    • Blog-Eintrag vom tt. August 2008 Gästebuch C. ;

    • Blog-Eintrag vom tt. Oktober 2008 auf www .[ ].ch;

    • Blog-Eintrag vom tt. Dezember 2009 auf www .[ ].ch;

    • Blog-Eintrag vom tt. Dezember 2009 auf www .[ ].ch;

    • Blog-Eintrag vom tt. Dezember 2009 auf www .[ ];

    • Blog-Eintrag vom tt. Januar 2010 auf www .[ ].ch.

  3. Im Übrigen wird die Beschuldigte freigesprochen.

  4. Die Beschuldigt wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.-.

  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  6. Auf die Schadenersatzund Genugtuungsforderung des Anklägers wird nicht eingetreten.

  7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.-. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

  8. Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt.

  9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Ankläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 17'250.- (MwSt. darin inbegriffen) zu bezahlen.

Berufungsanträge:

  1. der Verteidigung: (Urk. 33)

    1. Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils sei wie folgt neu zu fassen:

      Die Kosten werden der Beschuldigten zu einem Drittel und dem Ankläger zu zwei Dritteln auferlegt.

    2. Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils sei wie folgt neu zu fassen:

      Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

    3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten des Berufungsbeklagten.

  2. des Anklägers: (Urk. 38)

    1. Es sei die Berufung der Beschuldigten/Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen, bzw., es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

      10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2011 (GG110138) vollumfänglich zu bestätigen.

    2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschuldigten/Berufungsklägerin.

  3. der Oberstaatsanwaltschaft: (Urk. 27)

    - - -

    Erwägungen:

    I.
    1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

  1. September 2011 wurde die Berufungsklägerin und Beschuldigte (fortan die Beschuldigte) A. bezüglich acht Blog-Einträgen der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 176 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.bestraft. Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Betreffend zwei Blog-Einträgen wurde auf die Anklage nicht eingetreten. Im Übrigen wurde die Beschuldigte freigesprochen. Auf die Schadenersatzund Genugtuungsforderung des Anklägers wurde nicht eingetreten. Die Kosten wurden auf insgesamt Fr. 4'500.festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt. Ausserdem wurde sie verpflichtet, dem Ankläger eine Prozessentschädigung von Fr. 17'250.zu bezahlen. Das Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet (Prot. I S. 13).

    1. Die Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 die Berufung an (Urk. 14). Das begründete Urteil wurde dem Ankläger am 16. November 2011 und der Beschuldigten am 18. November 2011 zugestellt (Urk. 18/1-2). Fristgerecht erfolgte mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 die Berufungserklärung der Beschuldigten, worin sie den Antrag stellte, die Dispositivziffern 2, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils seien abzuändern (Urk. 22).

    2. Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2012 wurde dem Ankläger und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sodann Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären begründet ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 24). Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. Januar 2012 auf Anschlussberufung (Urk. 27). Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 verzichtete der Ankläger ebenfalls auf Anschlussberufung und beantragte, das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Urk. 28). Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 zog die Beschuldigte die Berufung bezüglich Dispositivziffer 2 zurück und beschränkte sie damit auf die Kostenund Entschädigungsfolgen, d.h. Dispositivziffern 8 und 9 (Urk. 29).

    3. Mit Beschluss vom 7. Februar 2012 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung sowie zum Stellen von Beweisanträgen angesetzt. Diese erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 27. März 2012 (Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 29. März 2012 wurde dem Ankläger Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 34). Der Ankläger reichte mit Schreiben vom

9. Mai 2012 die Berufungsantwort ein (Urk. 38). Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2012 der Beschuldigten zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 40). Die Stellungnahme zur Berufungsantwort erfolgte mit Eingabe vom 21. Juni 2012 (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2012 wurde der Beschuldigten Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Replik angesetzt (Urk. 44), welche mit Schreiben vom 10. Juli 2012 erfolgte (Urk. 46). Diese Duplik wurde dem Ankläger mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2012 zugestellt (Urk. 47). Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 teilte die Beschuldigte mit, dass sie die Ausführungen gemäss Randziffern 2 bis 4 der Duplik bestreite und an ihren bisherigen Ausführungen festhalte (Urk. 49). Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt.

5. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Es ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2011 bezüglich Dispositivziffern 1 (Nichteintreten), 2

(Schuldpunkt), 3 (Freispruch), 4 (Strafe), 5 (Vollzug), 6 (Nichteintreten Zivilforderungen) und 7 (Kostenaufstellung) in Rechtkraft erwachsen ist.

II.
  1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschuldigten und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Ankläger (Urk. 20 S. 33 f.). Auf das Verfahren vor Vorinstanz fand gestützt auf Art. 456 StPO/CH die zürcherische StPO Anwendung.

  2. Die Beschuldigte liess beantragen, dass ihr diese Kosten zu einem Drittel und dem Ankläger zu zwei Dritteln aufzuerlegen und keine Prozessentschädigungen zuzusprechen seien (Urk. 22 S. 2, Urk. 33 S. 2). Sie machte zusammengefasst geltend, dass für die Tragung der Kostenund Entschädigungsfolgen im Privatstrafklageverfahren § 293 StPO/ZH massgebend sei. Demnach habe die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Gegenpartei eine Entschädigung zu zahlen, wobei von dieser Regel nur abgewichen werden dürfe, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. § 293 StPO/ZH sei eine lex specialis, welche die Kostenund Entschädigungspflicht bewusst abweichend von der für normale Strafverfahren geltenden Regel von § 189 StPO/ZH regle, und zwar deutlich in Anlehnung an den Zivilprozess. Das verkenne die Vorinstanz, die zur Bestimmung der Kostenund Entschädigungstragung fälschlicherweise § 189 StPO/ZH heranziehe. Da der Ankläger im Privatstrafklageverfahren allein das Verfahrensrisiko trage, seien die Kosten des Verfahrens bei richtiger Anwendung von § 293 StPO/ZH nach dem Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Angesichts des Verhältnisses von Verurteilung (8 Beiträge) und Freispruch (17 Beiträge) ergebe sich ohne weiteres, dass die Beschuldigte die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel zu tragen habe, während der Ankläger zwei Drittel davon übernehmen müsse. Daran ändere auch nichts, dass die Vorinstanz auf zwei Beiträge wegen Verjährung nicht habe eintreten können - das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen würde sich dadurch nur unwesentlich verändern. Sodann habe der Ankläger Anspruch auf eine Parteientschädigung von einem Drittel und die Beschuldigte von zwei Dritteln. Daraus ergebe sich per

    Saldo ein Anspruch der Beschuldigten auf eine Parteientschädigung von einem Drittel, wobei sie in den Berufungsanträgen nur gerade einen Verzicht auf Parteientschädigung beantrage (Urk. 33 S. 3 ff.).

    Für den Fall, dass das Gericht diesen Ausführungen nicht folge, führte die Beschuldigte aus, dass dem Freigesprochenen im Strafverfahren Kostenund Entschädigungspflichten auferlegt werden könnten, wenn ihm ein prozessuales Verschulden im engeren Sinn vorgeworfen werden könne, wenn er also durch vorwerfbares Verhalten im Strafprozess dessen Durchführung erschwert habe sich ihm ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinn vorwerfen lasse. Die Vorinstanz stütze ihren Kostenund Entschädigungsentscheid auf ein angebliches prozessuales Verschulden im weiteren Sinn und das zu Unrecht in Bezug auf die Fälle, in denen die Vorinstanz nicht zu einem Schuldspruch gekommen sei. Ein solches liege vor, wenn der Beschuldigte durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens gegeben habe. Vorliegend sei jedoch der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Veröffentlichung der 19 Beiträge im Internet, für die es nicht zu einer Verurteilung gekommen sei, und der Einleitung des Strafverfahrens nicht gegeben. Ein Beitrag stamme von vornherein erkennbar nicht von der Beschuldigten. Sodann müsse bei richtiger Beurteilung der Rechtslage die strafrechtliche Relevanz von weiteren 18 Beiträgen von vornherein verneint werden. Der Ankläger habe es allein zu vertreten, dass er die Anklage nichtsdestotrotz auf 27 Beiträge gestützt habe, dabei bei rund zwei Dritteln der Fälle eine völlig falsche Einschätzung der Rechtslage zugrunde gelegt und allein deshalb massiv überklagt habe. Aufgrund dieses Selbstverschuldens des Anklägers entfalle die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Beschuldigten und der Einleitung des Strafverfahrens wegen Ehrverletzung in jedem Fall in Bezug auf 18 Beiträge. Damit fehle es an einer kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung für die Auferlegung der Kostenund Entschädigungspflichten an die Beschuldigte in Bezug auf zwei Drittel der Beiträge. Im Übrigen habe die Beschuldigte auch nicht für den vom Rechtsvertreter des Anklägers unnötigerweise verursachten Aufwand aufzukommen; hier fehle ebenfalls die adäquate Kausalität (Urk. 33 S. 5 ff.).

    Für den weiteren Fall, dass das Gericht §§ 64 Abs. 3 und 68 Abs. 1 ZPO/ZH analog berücksichtigen sollte, gelte Folgendes: Von der Kostenund Entschädigungstragung nach Obsiegen und Unterliegen könne insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen habe und ihre Klage grundsätzlich gutgeheissen worden sei. § 64 Abs. 2 ZPO/ZH sei einerseits in Fällen angewandt worden, in denen der Kläger zu Unrecht, aber in Unkenntnis des Rechtsmangels einen Prozess eingeleitet habe, ohne damit aber die Schranke von Art. 3 Abs. 2 ZGB (pflichtgemässe Aufmerksamkeit) zu überschreiten, und andererseits in Fällen, in denen sich die effektiv massgebenden tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse nach Einleitung des Prozesses zu Ungunsten des Klägers verändert hätten. Vorliegend sei die Anklage im Grundsatz keineswegs gutgeheissen, sondern vielmehr in rund zwei Dritteln aller Anklagepunkte abgewiesen worden. Weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse hätten sich nach Einleitung des Prozesses zu Ungunsten des Anklägers geändert und bei pflichtgemässer Prüfung der angeklagten Beiträge auf deren Tatbestandsmässigkeit hin wäre er ohne weiteres zum Schluss gekommen, dass rund zwei Drittel der Fälle bereits den objektiven Tatbestand von Art. 173/174 StGB nicht erfüllten. Auch das Verursachungsoder Verschuldensprinzip führe zu keinem anderen Ergebnis, da keine adäquate Verursachung der Kosten durch das Verhalten der mit den Kosten zu belastenden Partei vorliege (Urk. 33 S. 9 ff.).

    Die Auferlegung sämtlicher Kostenund Entschädigungsfolgen an die Beschuldigte durch die Vorinstanz verletze die massgebenden Bestimmungen der anwendbaren StPO/ZH. Die Vorinstanz schreibe, dass der Strafprozess mit Blick auf die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen für die Beschuldigte auch ohne Busse spürbare Folgen habe. Damit mache die Vorinstanz deutlich, dass sie der Auferlegung der Kostenund Entschädigungspflicht an die Beschuldigte Strafcharakter beimesse. Damit bestrafe die Vorinstanz die Beschuldigte auch für jene 19 Beiträge, für die es nicht zur Verurteilung gekommen sei und verletze damit die Unschuldsvermutung (Urk. 33 S. 11 f.).

  3. Der Ankläger liess in der Berufungsantwort zusammengefasst entgegnen, dass die Teil-Freisprüche von der Vorinstanz nicht so einfach zu begründen gewesen seien, wie die Beschuldigte nachträglich darzustellen beliebe. Die Vorinstanz habe bei den Freisprüchen klargestellt, dass sämtliche Internetbeiträge gleichzeitig auch die zivilrechtlichen Tatbestände der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Namensanmassung erfüllt hätten. Damit sei erstellt, dass die massgeblichen Ursachen für die ausserordentlich grosse Inanspruchnahme sowohl des Anklägers als auch der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens allein von der Beschuldigten gesetzt worden seien. Mit ihrem Verhalten auch betreffend die Sachverhalte, für welche sie freigesprochen worden sei habe die Beschuldigte jahrelang nicht bloss gegen ethische Normen verstossen, sondern durchwegs zivilrechtliche Normen verletzt. Dieser Umstand habe die Vorinstanz mit ihrer Entscheidung über die Kostenund Entschädigungsfolgen richtig gewürdigt (Urk. 38 S. 4).

    § 293 StPO/ZH sei nicht isoliert auszulegen, sondern im Zusammenhang mit der Praxis zu §§ 189 f. StPO/ZH. Danach würden dem Angeklagten die Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches leichtfertiges Benehmen verursacht habe und könne er zu einer Entschädigung an den Geschädigten verurteilt werden. Diese Voraussetzungen zur Kostenüberwälzung auf die Beschuldigte seien vorliegend klarerweise gegeben. Konsequenterweise verbleibe für die Anwendung von § 190 StPO/ZH kein Raum. Sodann meine Schmid in der zitierten Kommentarstelle eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regeln bei Entschädigungsfragen im Ehrverletzungprozess und nicht eine tel quel-Übernahme. Auch im Ehrverletzungsverfahren habe die Kostenund Entschädigungsregelung klarerweise nach den einschlägigen strafprozessualen Regeln zu erfolgen (Urk. 38 S. 5 f.).

    Beim Entscheid, ob bei Vorliegen besonderer Verhältnisse von der üblichen Pflicht der unterliegenden Partei, die Verfahrenskosten zu tragen und die Gegenpartei zu entschädigen, abgewichen werden könne, handle es sich um eine Ermessensregel, welche das Gericht von Amtes wegen anzuwenden habe. Diese sei in Fällen wie dem vorliegenden anwendbar, in denen die Beachtung der allgemeinen Regeln stossend wäre. Im Anfechtungsfall habe die Rechtsmittelinstanz daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz von ihrem Ermessen richtig Gebrauch gemacht habe. Die Vorinstanz habe von ihrem richterlichen Ermessen richtigen Gebrauch gemacht und ihren Ausnahme-Entscheid ausführlich genug begründet. Es handle sich vorliegend um den eigentlichen Paradefall, welcher das Abweichen von der Norm (§ 293 erster Satzteil StPO/ZH) geradezu gebiete, solle das gesamte Urteil nicht durch eine stossende Kostenund Entschädigungsverlegung korrumpiert werden (Urk. 38 S. 5 f.).

    Der in Rz 9 der Berufungsbegründung zitierten Auffassung des Kommentators Schmid könne nicht blindlings gefolgt werden. Die Beschuldigte habe durch ihr leichtfertiges und verwerfliches Benehmen sehr grosse Aufwendungen zur Ermittlung und Verfolgung der über 26 einzelnen Internetbeiträge verursacht, also ein Verhalten an den Tag gelegt, welches auch nach Auffassung des Kommentators Schmid eine Kostenverlegung zulasten der Beschuldigten vollauf rechtfertige (Urk. 38 S. 6 f.).

    Weiter liess der Ankläger ausführen, dass § 293 StPO/ZH die Kostenverlegung gar nicht abweichend vom normalen Strafverfahren regle. Vielmehr gelte da wie dort das Verursacherprinzip. Zudem übersehe die Beschuldigte, dass sie lediglich teilweise freigesprochen worden sei. Weil aber im vorliegenden Fall die in einem Teilfreispruch mündenden Straftaten in einem sehr engen und direkten Zusammenhang mit den zu einer Verurteilung führenden Delikten ständen, und weil sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes einzelnen Anklagepunktes notwendig gewesen seien, rechtfertige es sich ohne weiteres, der verurteilten Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es sei nicht richtig, dass die Vorinstanz § 189 StPO/ZH fälschlicherweise herangezogen habe, denn nach beiden, zwar für verschiedene Verfahrensarten geltenden, jedoch nach demselben Sinn und Zweck ausgerichteten, Bestimmungen sei es erlaubt, die unnötigerweise entstandenen Verfahrenskosten in Ausnahmefällen dem Verursacher zu überwälzen. Auch die Entschädigungsregelung der Vorinstanz sei mit Blick auf die Ausnahmesituation zu bestätigen (Urk. 38 S. 7 ff.).

    Das leichtfertige und verwerfliche, insbesondere auch zivilrechtlich vorwerfbare Benehmen der juristisch gebildeten Beschuldigten sei die direkte Ursache für die Einleitung des Privatstrafklageverfahrens gewesen. Der Ankläger habe aufgrund des normwidrigen Verhaltens der Beschuldigten genügend stichhaltige Gründe zu dessen Einleitung gehabt. Die Auffassung, im Privatstrafklageverfahren trage der Privatstrafkläger unter allen Umständen das uneingeschränkte Prozessrisiko, sei falsch. Vielmehr lasse gerade § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH die Berücksichtigung besonderer Umstände zu (Urk. 38 S. 10).

    Die Beschuldigte müsse sich dabei behaften lassen, dass sie im Rahmen des Strafverfahrens zugegeben habe, dass sie sämtliche Internet-Beiträge unter dem Namen bzw. der Identität des Anklägers veröffentlich habe: das seien 26 Namensbzw. Identitätsanmassungen. Die Namensanmassung (Art. 29 ZGB) sei ein Spezialtatbestand der Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB). Die zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung sei in sämtlichen 26 Fällen bereits im Rahmen des Strafverfahrens hinreichend erwiesen gewesen, auch wenn das Strafgericht die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen habe und das Zivilverfahren noch hängig sei (Urk. 38 S. 10 f.).

    Es werde bestritten, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Veröffentlichung der 19 Beiträge im Internet, für die es nicht zu einer Verurteilung gekommen sei, und der Einleitung des Strafverfahrens nicht gegeben sei. Der Ankläger habe sich in einer ersten Phase gezwungen gesehen, Strafanzeige gegen Unbekannt zu erheben, um zuerst die Beschuldigte als Täterin überhaupt zu ermitteln. Der Beitrag 8.2.4. sei direkt von der Beschuldigten verursacht worden und stehe im engen Zusammenhang mit den übrigen 26 Internet-Beiträgen. Der Ankläger habe diesen Beitrag seiner definitiven Anklage aber gar nicht mehr zugrunde gelegt. Sodann sei die strafrechtliche Qualifikation der einzelnen Internetbeiträge nicht einfach auf der Hand gelegen, was die Aufarbeitung des Falles bis zum vorinstanzlichen Urteil weder für den Ankläger noch für die Vorinstanz so simpel gemacht habe, wie es die Beschuldigte im Nachhinein darzustellen beliebe. Für den Durchschnittsleser sei es nicht ohne weiteres erkennbar gewesen,

    dass die von der Beschuldigten genannten Beiträge nicht vom Ankläger stammten (Urk. 38 S. 11 f.).

    Weiter erliege die Beschuldigte einem Trugschluss, wenn sie glaube, zufolge (bestrittenen) Selbstverschuldens des Anklägers die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen ihrem eigenen Verhalten und der Einleitung des Privatstrafverfahrens in Bezug auf 18 der 26 inkriminierten Internetbeiträge verneinen zu können. Sie verwechsle Ursache und Wirkung: Denn ihre 26 Internetbeiträge seien tatsächlich adäquat kausal zur Einleitung des Privatstrafklageverfahrens, unabhängig von Details ihrer rechtlichen Qualifikation. Weil aber bereits das Benehmen der Beschuldigten, 26 rechtswidrige Beiträge gegen den Ankläger ins Internet zu stellen, als leichtfertig und verwerflich beurteilt werden müsse, seien ihr die vollen Kostenund Entschädigungsfolgen auferlegt worden (Urk. 38 S. 13 f.).

    Im vorliegenden Verfahren seien mit den 26 Internet-Beiträgen auch 26 Sachverhalte je einzeln zu untersuchen und rechtlich zu beurteilen gewesen. Das erfordere ungefähr den 26-fachen Aufwand eines normalen Ehrverletzungsverfahrens. Sodann liess der Ankläger bestreiten, dass sein Rechtsvertreter unnötigerweise Aufwand verursacht habe (Urk. 38 S. 14 ff.).

    Zum von der Beschuldigten zitierten Kommentarstelle von Frank/Sträuli/ Messmer führte der Ankläger aus, der Kommentator bekräftige vorab den Ermessensspielraum des Gerichts bei Ausnahme-Entscheiden und führe lediglich aus, welches mögliche Kriterien zur richtigen Ermessensbetätigung sein können. In diesem Zusammenhang würden das Verursacherprinzip und das Prinzip von Treu und Glauben als mögliche, in der Gerichtspraxis schon angewandte Ermessenkriterien angeführt. Dabei handle es sich aber keineswegs um einen abschliessenden Kriterienkatalog (Urk. 38 S. 18).

    Die richtige analoge Anwendung von § 64 Abs. 3 ZPO/ZH auf den vorliegenden Fall könne sich keinesfalls darauf beschränken, eine simple mathematische Aufrechnung der eingeklagten Internetbeiträge vorzunehmen, wie dies die Beschuldigte tue. Die Anklage laute gar nicht auf Schuldspruch für 26 einzelne

    Internet-Beiträge, sondern auf Schuldspruch der mehrfachen Verleumdung, eventualiter der mehrfachen üblen Nachrede. Die Beschuldige sei denn auch der mehrfachen Verleumdung schuldig gesprochen worden, ob in 8 26 Teilhandlungen sei für die grundsätzliche Gutheissung der Klage nicht von entscheidender Bedeutung, denn mehrfache Verleumdung bedeute Verleumdung in mehr als einer einzigen Tathandlung. Richtig betrachtet sei also die Klage im Sinne von § 64 Abs. 3 ZPO/ZH grundsätzlich gutgeheissen worden, weshalb die Argumentation der Beschuldigten, sie sei zu 2/3 freigesprochen worden, nicht verfangen könne (Urk. 38 S. 18 f.).

    Weiter sei zu beachten, dass zur Anwendung der Ausnahmebestimmung von § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH i.V.m. § 189 Abs. 1 StPO/ZH das aktenkundige verwerfliche und leichtfertige Benehmen der Berufungsklägerin eine entscheidende Rolle gespielt habe. Indem nämlich dieses verpönte Verhalten der Beschuldigten (Ursache) - nebst den strafrechtlichen Ehrverletzungstatbeständen

    gleichzeitig auch die zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechte des Anklägers offenkundig verletzt habe, habe sich dieser in der Folge in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen. Allerdings könne der Auffassung des ZPOKommentators, in solchen Fällen dürfe höchstens ein Bruchteil der Kosten auf die veranlassende Beklagte überwälzt werden, im vorliegenden strafprozessualen Zusammenhang nicht unbesehen gefolgt werden (Urk. 38 S. 19).

    Es sei sodann offensichtlich, dass die gesamten vorprozessualen und die prozessualen Gerichtsund Parteikosten von der Beschuldigten verursacht worden seien, denn ohne ihre 26 rechtswidrigen Internetbeiträge bzw. bei einer aussergerichtlichen Einigung im Sommer 2010 hätte es das vorliegende Verfahren gar nicht bzw. nicht in diesem Umfange gegeben. Sodann liessen sich die Argumente zur ausnahmsweisen Kostenverlegung gemäss § 64 Abs. 3 ZPO/ZH nicht tel quel auf die Ausnahmeregelung gemäss §§ 293 und 189 StPO/ZH übertragen, wie das die Beschuldigte fälschlich glaube. Entscheidend für den Kostenund Entschädigungsentscheid sei im vorliegenden Fall explizit das verwerfliche und leichtfertige Benehmen der Beschuldigten im Sinne von § 189 Abs. 1 StPO/ZH

    gewesen, welches nach Auffassung des Anklägers nicht kongruent sei mit den Kriterien von § 64 Abs. 3 ZPO/ZH (Urk. 38 S. 19 f.).

    Die Ansicht der Beschuldigten sei unrichtig, wenn sie der Vorinstanz unterstelle, sie habe ihrem Entscheid über die Kosten - und Entschädigungsfolge gleichzeitig Strafcharakter beigemessen und damit die Beschuldigte quasi indirekt für jene 19 Internet-Beiträge büssen wollen, für die es nicht zu einer Verurteilung gekommen sei (Urk. 38 S. 20).

    Zusammenfassend ergebe sich, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Kostenund Entschädigungsfolge das ihr von Gesetzes wegen zustehende Ermessen richtig bzw. pflichtgemäss ausgeübt habe (Urk. 38 S. 21).

  4. In der Replik bestritt die Beschuldigte die Ausführungen des Anklägers weitgehend und hielt an ihren Ausführungen fest. Sie wiederholte, dass im Ehrverletzungsverfahren nicht § 189 StPO/ZH, sondern § 293 StPO/ZH massgebend sei. Dieser stelle höhere Anforderungen an die Kostenund Entschädigungsauflage an den Freigesprochenen als die allgemeine Regel, denn die Regelung sei an den Zivilprozess angelehnt und die Ausnahme von § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH sei deshalb restriktiv anzuwenden. Eine Kostenund Entschädigungsauflage an den Freigesprochenen komme somit nur bei einem besonderen Verschulden, d.h. unter den Voraussetzungen des prozessualen Verschuldens im engeren Sinn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Frage. Nicht in Frage komme die Überwälzung der Kostenund Entschädigungsfolgen namentlich, wenn der Freigesprochene durch leichtfertiges Verhalten verwerfliche Äusserungen Anlass zur Ehrverletzungsklage gegeben habe wenn zivilrechtlich geschützte Interessen verletzt worden seien, die verletzende Äusserung aber nicht im strafrechtlichen Sinn ehrenrührig sei. Soweit ein prozessuales Verschulden im engere Sinn vorliege, habe das urteilende Gericht ein Entscheidungsermessen. Ein prozessuales Verschulden sei der Beschuldigten aber nicht vorgeworfen worden. Vorliegend habe die Vorinstanz jedoch ausserhalb ihres Ermessensspielraums entschieden und das massgebende Recht verletzt. Die Vorinstanz habe die Praxis der zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für fehlerhaftes Verhalten zur Anwendung gebracht, obwohl diese im Privatstrafklageverfahren gestützt auf § 293 StPO/ZH keine Anwendung finde (Urk. 43 S. 3 f.). Es könne nicht sein, dass die Beschuldigte für Kosten aufkommen solle, die der Ankläger verursacht habe, indem er ein Strafverfahren für Sachverhalte eingeleitet habe, die erkennbar nicht strafbar gewesen seien. In Bezug auf 19 Fälle könne sodann nicht von einer grundsätzlichen Gutheissung der Klage im Sinne von § 64 Abs. 3 ZPO/ZH gesprochen werden (Urk. 43 S. 5).

    Selbst wenn das Verhalten der Beschuldigten zivilrechtlich rechtswidrig sein sollte, so könne und dürfe dies den Ankläger nicht veranlassen, in zwei Dritteln der Fälle Anklage trotz erkennbar fehlender strafrechtlicher Tatbestandsmässigkeit zu erheben. Sodann sei die Einleitung des Privatstrafklageverfahrens keine adäquat kausale Folge der 27 Internetbeiträge gewesen. Die adäquate Kausalität zwischen den Handlungen der Beschuldigten und der Anklageerhebung sei in Bezug auf zwei Drittel der Beiträge nicht nachgewiesen (Urk. 43 S. 9).

  5. In der Duplik führte der Ankläger aus, die Ausführungen der Beschuldigten in der Replik würden unter der Annahme stehen, sie sei von der Vorinstanz vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung teilweise bzw. überwiegend freigesprochen worden. Diese Rechtsauffassung sei unzutreffend. Die Beschuldigte sei der mehrfachen Verleumdung rechtskräftig verurteilt worden. Der Weg zur Strafklage und zum Strafurteil sei keineswegs so einfach und klar auf der Hand liegend gewesen. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz betreffend die Kostenund Entschädigungsfolge sei zu bestätigen (Urk. 46 S. 3).

  6. Die Vorinstanz wandte bei ihrem Entscheid über die Kostenund Entschädigungsfolgen § 293 StPO/ZH und gestützt auf § 286 StPO/ZH ebenso § 189 Abs. 1 StPO/ZH an. Sie führte aus, dass ein Verhalten, das gegen Normen des Zivilrechts verstosse, nicht nur gegen ethische Normen, trotz Freispruch zur Kostenund Entschädigungspflicht führe. Da die Beschuldigte unter dem Namen des Anklägers gebloggt habe, liege darin eine Namensanmassung, die das Zivilrecht verbiete (Art. 29 Abs. 2 ZGB). Sie habe nicht das Recht, das so zu tun, dass der unbefangene Durchschnittsleser den Ankläger für den Autor halte zumindest unklar bleibe, ob nun der Ankläger die Texte publiziert habe nicht. Das sei

    ein leichtfertiges Benehmen, das zur Kostenund Entschädigungspflicht trotz Freispruch führe (Urk. 20 S. 30 f.).

    Sodann seien die Texte auch mit Blick auf den allgemeinen Persönlichkeitsschutz problematisch. Ein guter Teil der Texte, deren Publikation straflos sei, seien wegen ihres Inhalts als nicht gerechtfertigte Persönlichkeitsverletzungen widerrechtlich. Auch deshalb werde die Beschuldigte kostenund entschädigungspflichtig (Urk. 20 S. 31).

  7. a) Gemäss § 293 StPO/ZH wird die unterliegende Partei in die Kosten des (Ehrverletzungs-)Verfahrens und zu einer Entschädigung an die Gegenpartei verfällt, wobei von dieser Regel abgewichen werden darf, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. Bei einem Schuldspruch trägt folglich regelmässig der Beschuldigte die vollen Kosten. Der Ankläger trägt hingegen diese Kosten bei Freispruch bzw. Rückzug definitiver Nichtzulassung der Anklage. Der Ankläger hat die Kosten ebenso bei Nichteintreten auf die Anklage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung bzw. einem auftretenden Verfahrenshindernis zu übernehmen. Grundsätzlich trägt er auch bei Verjährung die Kosten, doch betrachtet die neuere Praxis als Unterliegenden, wer die Gegenstandslosigkeit verursachte. Obsiegt der Ankläger nur teilweise, d.h. wird der Beschuldigte bei mehreren Anklagepunkten in einzelnen Punkten schuldig gesprochen, so ist die Kostenauflage und die gegenseitige Entschädigungspflicht verhältnismässig im Rahmen einer Gesamtwertung vorzunehmen, wobei das Gewicht der verschiedenen Straftaten und der bei der Beurteilung dieser Punkte wie auch der dazu von den Parteien gestellten Anträgen massgebliche Aufwand von Gericht und Parteien zu berücksichtigen sind (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 293 N 1 ff.).

§ 293 zweiter Satzteil StPO/ZH, wonach bei besonderen Verhältnissen von der üblichen Regel abgewichen werden kann, ist eine Ermessensregel, die vom Gericht von Amtes wegen anzuwenden ist. Diese Ausnahmeregel ist in Fällen anwendbar, in denen die Beachtung der allgemeinen Regeln vor allem unter Berücksichtigung des dem Zivilprozess angenäherten Charakters des Privatstrafklageverfahrens stossend wäre. Da § 293 erster Satzteil StPO/ZH (analog zu § 64

Abs. 2 ZPO/ZH) vom Grundsatz der vollen Kostentragungspflicht des Unterliegenden ausgeht, dürfen dem Freigesprochenen nicht unter leichteren, sondern gegenüber dem gewöhnlichen Strafprozess eher erschwerten Umständen Kosten auferlegt werden. Vor allem geht es um Fälle, in denen der Obsiegende durch besonderes vorprozessuales bzw. prozessuales Verschulden unnötigerweise dem Gericht Kosten und der Gegenpartei Umtriebe verursachte. Solche aussergewöhnliche Regelungen sind sowohl bei einem Obsiegen des Anklägers, bei Fallenlassen einzelner Vorwürfe, bei Gegenstandslosigkeit der Anklage wegen Verjährung wie auch bei Freispruch eines Beschuldigten denkbar, in welchem letzteren Fall nach herrschender Lehre und Praxis insoweit § 42 Abs. 1 bzw. § 189 Abs. 1 StPO/ZH sinngemäss anzuwenden sind. Grundsätzlich ist § 189 Abs. 1 StPO/ZH bezüglich der vom Beschuldigten verschuldeten Einleitung des Ehrverletzungsverfahrens anwendbar. Von der Grundregel von § 293 erster Satzteil StPO/ZH sollte jedenfalls dann nicht abgewichen werden, wenn eine zwar unanständige, moralisch und sittlich zweifelhafte sowie allenfalls zivilrechtlich geschützte Interessen verletzende Äusserung zum Freispruch führte, weil sie nicht ehrenrührig im Sinne von Art. 173 ff. StGB ist. Das Verfahrensrisiko kann nämlich nicht in dieser Weise durch eine extensive Anwendung von § 293 zweiter Satzteil bzw. § 189 Abs. 1 StPO/ZH auf den Beschuldigten überwälzt werden (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 293 N 6 f.).

Die Auferlegung von Kosten des Strafverfahrens im Falles eines Freispruchs einer Einstellung des Verfahrens darf keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Begründung der Kostenauflage den Eindruck erweckt, der Beschuldigte habe sich eines Delikts schuldig gemacht. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb einem Beschuldigten bei Freispruch Einstellung des Verfahrens nur dann bzw. insoweit Kosten auferlegt werden, wenn bzw. insoweit als er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst dessen Durchführung erschwert hat. Bei dieser Kostenpflicht des freigesprochenen Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder

Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem prozessualen Verschulden im weiteren Sinne gesprochen, wenn der Beschuldigte durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat; von einem prozessualen Verschulden im engeren Sinne ist dann die Rede, wenn er durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es demgemäss für die Kostenauflage eines widerrechtlichen Verhaltens, welches adäquate Ursache für die Einleitung Erschwerung des Verfahrens und zudem schuldhaft gewesen ist. Widerrechtlich ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung. Diese Grundsätze gelten im Hinblick auf ihren verfassungsund konventionsrechtlichen Gehalt für sämtliche Strafverfahren, unabhängig davon, ob sie (je nach Ausgestaltung des kantonalen Verfahrensrechts) in der Form des Offizialverfahrens in derjenigen des Privatstrafklageverfahrens (§§ 286 ff. StPO/ZH) durchgeführt werden (ZR 104 Nr. 51, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 Ia 332 E. 1b, BGE 116 Ia 162 E. 2c, Urteil 1P.65/2005 vom 22. Juni 2005 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung können folglich besondere Verhältnisse gemäss § 293 StPO/ZH angenommen werden und ist dann nicht regelkonform zu verfahren, wenn der Beschuldigte die Einleitung der Untersuchung durch leichtfertiges verwerfliches Benehmen verursacht ihre Durchführung erschwert hat, dem Beschuldigten also ein Verhalten anzulasten ist, wie es in den §§ 42 und 189 StPO umschrieben ist (Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 1989, Nr. 339/88, E. II/2 S. 3/4).

b) Der Beschuldigten ist zwar insofern zuzustimmen, dass sie aufgrund der Teilfreisprüche und des Nichteintretens betreffend zwei Einträgen nur teilweise unterlag, weshalb sie bei Anwendung von § 293 erster Satzteil StPO/ZH nur einen Anteil der Kosten hätte tragen müssen. Vorliegend wich die Vorinstanz jedoch von dieser Regel ab, da sie § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH für gegeben erachtete. Gestützt auf die obigen Ausführungen hat die Vorinstanz dabei zu Recht die in § 189 StPO/ZH enthaltenen Grundsätze angewandt, da diese analog auch

bei der Prüfung des Vorliegens besonderer Verhältnisse gemäss § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH gelten.

Die Vorinstanz wirft der Beschuldigten nicht ein prozessuales Verschulden im engeren Sinn, sondern ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinn, d.h. ein vorwerfbares Verhalten, das Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat, vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 20 S. 30 ff.).

Vorliegend liegt das prozessuale Verschulden im weiteren Sinn darin, dass die Beschuldigte persönlichkeitsverletzende Äusserungen gemacht und dadurch das Privatstrafverfahren veranlasst hat. Art. 28 ff. ZGB räumt allgemein Schutz vor widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen ein. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen und die vom Gesetz vorgesehenen Mittel ergreifen. In Art. 29 ZGB ist sodann das Recht auf den Namen geregelt, wobei in Abs. 2 demjenigen, der dadurch beeinträchtigt wird, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, Mittel zum Namensschutz eingeräumt werden. Eine Kostenauflage wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich grundsätzlich auf das Persönlichkeitsrecht stützen. Das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht wird im weiten Rahmen über das Strafrecht hinaus geschützt (vgl. Urteil 1P.65/2005 vom

22. Juni 2005 E. 4.3).

Die Beschuldigte gestand ein, die Texte ausser einem gemäss Anklage verfasst und ins Internet gestellt zu haben (Urk. 2/26/28, Prot. I S. 7). Dabei benutzte sie den Namen des Anklägers, womit sie sich dessen Namen anmasste und dadurch eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 29 ZGB beging. Sodann waren ein Grossteil der zugestandenen Äusserungen der Beschuldigten trotz deren Straflosigkeit geeignet, den Ankläger in seinen Persönlichkeitsrechten im Sinne von Art. 28 ZGB zu verletzen und sein Ansehen in beruflicher und persönlicher Hinsicht zu beeinträchtigen. Insoweit liegt Widerrechtlichkeit vor.

Eine Persönlichkeitsverletzung kann nach Art. 28 Abs. 2 ZGB namentlich durch ein überwiegendes privates öffentliches Interesse gerechtfertigt werden. Rechtmässig handelt derjenige, der ein Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Hinsichtlich Presseberichten erachtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Verbreitung von wahren Texten grundsätzlich als gerechtfertigt, es sei denn, es handle sich um solche aus dem Geheimoder Privatbereich die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt. Demgegenüber ist die Verbreitung unwahrer Tatsachen vorbehältlich seltener Ausnahmefälle an sich wiederrechtlich. Hinsichtlich von Personen aus dem öffentlichen Leben besteht ein gesteigertes Informationsinteresse (vgl. Urteil 1P.65/2005 vom 22. Juni 2005 E. 4.5).

Vorliegend verbreitete die Beschuldigte unwahre Tatsachen, was an sich widerrechtlich und nicht durch ein überwiegendes privates öffentliches Interesse gerechtfertigt wird. Der Ankläger kann als Gemeindeschreiber von D. nicht als öffentliche Person im eigentlichen Sinn bezeichnet werden, zumal er nicht während der ganzen Zeit, als die Blogeinträge erschienen, als Gemeindeschreiber tätig war. Die Persönlichkeitsverletzung ist folglich nicht durch ein überwiegendes privates öffentliches Interesse gerechtfertigt.

Das gegen die Verhaltensnormen des ZGB klar verstossende Benehmen der Beschuldigten war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens zu geben. Der Ankläger konnte nicht von vorherein erkennen, dass ein Teil der Texte keine strafrechtliche Relevanz aufweist. Selbst die Vorinstanz musste jeden einzelnen Text auf seine Strafbarkeit hin überprüfen. Aufgrund des Verdachts auf eine strafbare Handlung war es naheliegend und ist es nachvollziehbar, dass der Ankläger Anzeige erstattete. Das widerrechtliche bzw. fehlerhafte Verhalten der Beschuldigten war folglich entgegen der Auffassung der Beschuldigten adäquate Ursache für die Einleitung des Privatstrafklageverfahrens.

Sodann war das Verhalten der - urteilsbzw. schuldfähigen - Beschuldigten schuldhaft, da es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abwich. Die Entlassung der Beschuldigten

durch die Gemeinde D. rechtfertigte kein rächendes Verhalten in der Form wie es die Beschuldigte an den Tag legte.

Zusammenfassend durfte die Vorinstanz aufgrund des fehlerhaften Verhaltens der Beschuldigten, welches die Einleitung des Privatstrafklageverfahren verursachte, von besonderen Verhältnissen im Sinne von § 293 zweiter Satzteil StPO/ZH ausgehen und die Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten regeln. Dabei lag kein Grenzfall und keine extensive Anwendung von

§ 293 zweiter Satzteil StPO/ZH im Sinne von Donatsch/Schmid § 293 N 7 vor. Die Vorinstanz stützte sich bei dieser Entscheidung auf zivilrechtliche Verhaltensnormen, gegen welche die Beschuldigte in vorwerfbarer Weise verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst habe. Aus dem Urteil der Vorinstanz kann sodann nicht entnommen werden, dass der Kostenund Entschädigungsentscheid in Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK direkt indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld betreffend die Anklagepunkte, die nicht zu einer Verurteilung führten, enthalten würde. Auch die von der Beschuldigten erwähnte Erwägung der Vorinstanz, wonach von einer Busse abzusehen sei, da mit Blick auf die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen der Strafprozess für die Beschuldigte auch ohne eine Busse spürbare Folgen habe (vgl. Urk. 20 S. 28 f.), weist nicht darauf hin, dass der Kostenund Entschädigungsentscheid den Eindruck erwecken soll, die Beschuldigte habe sich bezüglich der Anklagepunkte, von denen sie freigesprochen auf welche nicht eingetreten wurde, eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht.

Die Prüfung einer analogen Anwendung der §§ 64 Abs. 3 und 68 Abs. 1 ZPO/ZH erübrigt sich.

Was die Höhe der von der Beschuldigten an den Ankläger zu bezahlenden Prozessentschädigung betrifft, so ist der Vorinstanz beizustimmen, dass der geltend gemachte Aufwand des Anklägers nicht dem Aufwand entsprach, der einem Geschädigten in einem ordentlichen Strafprozess anfällt, sondern weitaus grösser war. Sodann führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass es sich vorliegend um einen unüblich aufwändigen Ehrverletzungsprozess handelt. Unter Hinweis auf die

Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 20 S. 32) erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 17'250.- (inkl. MWST) deshalb als angemessen.

Die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) und das vorinstanzliche Entschä- digungsdispositiv (Ziff. 9) sind damit zu bestätigen.

III.
  1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit allen ihren Anträgen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb der Beschuldigten aufzuerlegen.

  2. Die Bestimmungen über die Entschädigungen richten sich hinsichtlich der Kostenauflage ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 436 N 4). Folglich ist die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren zu verpflichten, dem Ankläger eine Prozessentschä- digung zu bezahlen.

Für den Aufwand des Vertreters des Anklägers für das Studium der Berufungserklärung und der Replik der Beschuldigten sowie das Verfassen der Berufungsantwort (22 Seiten) und der Duplik (4 Seiten) erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'300.zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer als angemessen. Die Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, dem Ankläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'804.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

    - Einzelgericht, vom 30. September 2011 bezüglich Dispositivziffern 1

    (Nichteintreten), 2 (Schuldpunkt), 3 (Freispruch), 4 (Strafe), 5 (Vollzug), 6

    (Nichteintreten Zivilforderungen) und 7 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.

  2. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9) wird bestätigt.

  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-.

  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Ankläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'804.zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

    • den Vertreter des Anklägers im Doppel für sich und zuhanden des Anklägers

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Stadtrichteramt Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  7. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 19. September 2012

Der Vorsitzende:

Oberrichter lic. iur. Th. Meyer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Oswald

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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