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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB110555
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB110555 vom 10.01.2012 (ZH)
Datum:10.01.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Geldfälschung etc.
Schlagwörter : Klagte; Angeklagte; Digte; Geschädigte; Klagten; Angeklagten; Geschädigten; Freiheitsstrafe; Recht; Gericht; Falsifikate; Sinne; Aussage; Urteil; Banknote; Recht; Vorinstanz; Schuldig; Probezeit; Geldstrafe; Entscheid; Banknoten; Kinder; Aussagen; Verteidigung; Verletzung; Staatsanwaltschaft; Geldfälschung; Untersuchung
Rechtsnorm: Art. 126 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 240 StGB ; Art. 242 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 40 StGB ; Art. 45 StGB ; Art. 47 OR ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ;
Referenz BGE:119 IV 154; 123 IV 58; 129 IV 113; 133 IV 156; 133 IV 256; 80 IV 264;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110555-O/U/kw

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 10. Januar 2012

in Sachen

A. ,

Angeklagter, Appellant und Anschlussappellat amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr,

Anklägerin, Appellatin und Anschlussappellantin betreffend Geldfälschung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 22. Oktober 2010 (DG100014)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. März 2010 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Angeklagte A. ist schuldig

    • der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB;

    • der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

    • der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB sowie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 bis StGB.

  2. Der Angeklagte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 7 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 Monate, abzüg- lich 3 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

  4. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen wird das Begehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

  5. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten Fr. 2'000.- zuzüglich Zins von 5 % seit 6. Mai 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt.

  8. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. MwST) zu bezahlen.

Beschluss der Vorinstanz:

  1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. März 2010 beschlagnahmten Festplatten (1 Festplatte Seagate ; 1 Festplatte ohne Markenname ) werden eingezogen und der Kantonspolizei zur Vernichtung überlassen.

  2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. März 2010 beschlagnahmten 4 Seile werden eingezogen und der Gerichtskasse zur Vernichtung überlassen.

  3. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. März 2010 beschlagnahmte schwarze Aktenkoffer mit diversem Spielzeug aus der Sado/Maso-Szene wird dem Angeklagten (exklusive der Seile) nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

Berufungsanträge:

  1. des Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 48 S. 1 f.)

    1. Es sei der Angeklagte vom Vorwurf der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB freizusprechen; eventualiter sei er schuldig zu sprechen des vollendeten Versuchs der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB sowie i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

    2. Es sei der Angeklagte freizusprechen vom Vorwurf der Körperverletzung; eventualiter sei er schuldig zu sprechen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

    3. Der Angeklagte sei für die in Rechtskraft erwachsene Verurteilung wegen mehrfacher Pornographie zu bestrafen mit einer Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet zu gelten haben;

      • eventualiter, im Falle einer zusätzlichen Verurteilung wegen versuchter Geldfälschung, sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer 60 Tagessätze nicht überschreitenden Geldstrafe;

      • eventualiter, im Falle einer zusätzlichen Verurteilung wegen Tätlichkeiten, sei der nebst der Geldstrafe im vorerwähnten mit einer Busse von Fr. 800.- zu bestrafen.

    4. Die Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

    5. Auf das Schadenersatzund Genugtuungsbegehren der Geschädigten B. sei nicht einzutreten.

    6. Die auf die Pornographie entfallenden Untersuchungsund erstinstanzlichen Gerichtskosten seien dem Angeklagten aufzuerlegen, die übrigen

      Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    7. Eine Prozessentschädigung sei der Geschädigten B. nicht zuzusprechen.

    8. Die Kosten des Berufungsverfahren, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  2. der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 49 S. 1)

    1. Der Angeklagte sei im Sinne des vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen.

    2. Der Angeklagte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen.

    3. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und bezüglich der restlichen 12 Monaten sei der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

Das Gericht erwägt:

I.
  1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, nach bisherigem Recht beurteilt. Da sich vorliegend die Berufung gegen einen Entscheid richtet, der vor dem 1. Januar 2011 gefällt wurde, ist die bisherige Strafprozessordnung des Kantons Zürich (nachfolgend StPO) sowie das bisherige Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) anwendbar.

  2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 22. Oktober 2010 liess der Angeklagte mit Eingabe vom

1. November 2010 rechtzeitig Berufung anmelden (HD 27). Mit Schreiben vom

  1. uni 2011 benannte der Verteidiger die Beanstandungen im Sinne von § 414 Abs. 4 StPO (HD 30). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 7. Juli 2011 Anschlussberufung (HD 34). Beweisanträge wurden keine gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2011 wurde der Angeklagte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (HD 38). Dieser Aufforderung kam der Angeklagte innert erstreckter Frist nach (HD 43 - 46).

    1. Gemäss § 413 Abs. 3 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Pornographie gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 1 sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Ziffer. 1 - 3) nicht angefochten worden sind, ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 22. Oktober 20010 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

    2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.

II.
    1. Unter dem Anklagepunkt HD wird dem Angeklagten Geldfälschung, eventualiter versuchtes in Umlaufsetzen falschen Geldes vorgeworfen. Am

      19. Februar 2008 habe er an seinem Wohnort in D. auf seinem Personalcomputer bewusst eine Banknote à Fr. 1'000.-- hergestellt, nachdem er bereits im Jahre 2006 eine entsprechende Vorlage ab der Homepage der Schweizer Notenbank heruntergeladen habe. Dabei habe er die als Specimen gekennzeichnete Vorlage durch elektronisches Bearbeiten von der vorgenannten Musterbezeichnung befreit und diese auf die Grösse einer echten Banknote vergrössert. Das Resultat habe er dreimal beidseitig ausgedruckt und habe die so hergestellten drei falschen Banknoten à je Fr. 1'000.-- ausgeschnitten mit der Absicht, dass er

      diese zumindest möglicherweise in Verkehr bringen könnte. Am 14. Oktober 2008 habe er diese drei falschen Banknoten dann in einem Couvert in seinem Auto zur Bezahlung von gleichentags zu erbringenden, per Internet zuvor vereinbarten Liebesdiensten im Betrag von Fr. 3'000.-- mitgeführt. Dies sei ihm nicht gelungen, weil ihm die Noten von Kollegen der Dame, von der er die vereinbarten Liebesdienste in Anspruch nehmen wollte, gewaltsam entwendet worden seien, bevor er diese Dame getroffen habe.

    2. Der Angeklagte hat den äusseren eingeklagten Sachverhalt in der Untersuchung, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch heute anerkannt (HD 5/1 S. 1, 5, HD 5/2 S. 1 f., HD 5/3 S. 1 f., S. 6, HD 5/5 S. 1 ff; Prot. I S. 7 f., Prot. II S. 9 ff.). Dieses Geständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb darauf abzustellen ist.

    3. Dagegen stellte der Angeklagte während des gesamten Verfahrens in Abrede, die drei Banknoten gefälscht zu haben, um sie als echt in Umlauf zu bringen. Er habe die von ihm hergestellten Falsifikate den beiden Kindern seiner Schwester zeigen bzw. zum Spielen geben wollen (HD 5/2 S.1, HD 5/3 S. 3; HD 5/5 S. 7; Prot. I S. 7; Prot. II S. 10). Die drei von ihm angefertigten Falsifikate seien nicht als Entgelt für die von C. zu erbringenden Sado-MasoDienstleistungen bestimmt gewesen (HD 5/1 S. 5, HD 5/3 S. 6 f., HD 5/5 S. 9, 11).

      Die Vorinstanz ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass es sich bei dieser Darstellung des Angeklagten um blosse Schutzbehauptungen handelt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb vorab auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG; HD 36 S. 7 f.).

      Der Angeklagte lebt mit seiner Mutter in einer Wohnung in D. _. Er hat ausgesagt, dass er die drei Falsifikate im Februar 2008 dort ausgedruckt habe (HD 5/5 S. 5). Ferner führte er aus, dass sich die beiden Kinder seiner Schwester meistens von Sonntag auf Montag bei ihnen aufhalten würden, weil seine Schwester montags arbeite und seine Mutter dann auf die Kinder aufpasse. Auf entsprechenden Vorhalt gab er zu, dass der Kontakt zu den Kindern ausschliesslich bei diesen Gelegenheiten stattfindet (HD 5/3 S. 3 f.). Mit anderen Worten hät- te er diese drei Banknoten den Kindern schon längst einmal bei sich zu Hause zeigen können, und vor allem hatte er keinerlei Anlass, die drei Falsifikate in einem Couvert in seinem Auto mitzuführen. Entsprechend widersprüchlich fielen in diesem Zusammenhang auch seine Aussagen aus: In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2008, einem Dienstag, führte er aus, er habe diese Banknoten den Kindern am nächsten Tag geben wollen (HD 5/1 S. 5). In der Einvernahme vom 17. Oktober 2008 sagte er demgegenüber, er habe die Noten am kommenden Wochenende (18./19.10 2008) den Kindern geben wollen (HD 5/3

      S. 3). Wiederum abweichend dazu äusserte er sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2009: er habe die Banknoten etwa einen oder zwei Monate, nachdem er sie ausgedruckt habe - d.h. etwa im Frühjahr 2008 - ins Auto gelegt, um sie zwei, drei Tage später den Kindern zu bringen (HD 5/5 S. 7 f.). Der Angeklagte hatte die Falsifikate mit erheblichem Aufwand am PC hergestellt. Unter anderem musste er unter Einsatz eines speziellen Programms das Wort SPECIMEN der Mustervorlage entfernen (HD 5/2 S. 1). Hätte er tatsächlich die Absicht gehabt, die Falsifikate herzustellen, um sie den beiden Kindern zu zeigen bzw. zu übergeben, hätte er dies auch bald nach der Herstellung getan. Angesichts all dieser Ungereimtheiten wirkt seine Darstellung völlig unglaubhaft. Es kann deshalb zunächst festgestellt werden, dass der Angeklagte - entgegen seiner Darstellung, die als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist - die Falsifikate nicht in der Absicht, sie den Kindern zu zeigen, hergestellt hat.

      Der Angeklagte hat sodann anerkannt, mit der vermeintlichen Prostituierten C. für spezielle sexuelle Praktiken eine Entlöhnung im Betrag von

      Fr. 3'000.-- vereinbart zu haben. Es kann kein Zufall sein, dass er Falschgeld gerade in dieser Höhe im Auto mit sich führte, zumal er lediglich ca. Fr. 80.-- echtes Geld bei sich hatte und im Übrigen über keinerlei finanzielle Mittel verfügte. Vielmehr war sein Lohn damals gepfändet gewesen (HD 5/3 S. 5; HD 5/5 S. 8). Geradezu bemühend wirkt sein diesbezügliches Aussageverhalten: auf den Vorhalt, dass er ja gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Dame zu bezahlen, ausser mit dem Falschgeld, meinte er lapidar, er hätte sie wieder heimgeschickt (HD 5/3 S. 6). In der ersten polizeilichen Einvernahme hatte er sich, in schroffem Gegensatz

      dazu, noch auf den Standpunkt gestellt, dass er mit der Dame zuerst einen Bancomat aufgesucht hätte (HD 5/1 S. 5), was nicht zielführend gewesen wäre, weil das Bankkonto damals einen Saldo von lediglich Fr. 119.50 aufwies (HD 5/4). Auf entsprechenden Vorhalt sagte er, bei den Damen aus dem -Chat verhalte es sich in der Regel so, dass sie gar nicht erst auftauchten (HD 5/3 S. 6). In der ersten Einvernahme hatte er demgegenüber noch ausgeführt, einige Minuten vor seinem Eintreffen C. angerufen und ihr seine Ankunft mitgeteilt zu haben. Sie habe ihm bestätigt, dass sie ebenfalls in einigen Minuten dort sein werde (HD 5/1 S. 2). Offensichtlich erwartete er sie also dort. Seine weitere Behauptung, er habe dort auf sie gewartet, um ihr mitzuteilen, dass er ihre Dienstleistungen nicht in Anspruch nehme, weil er zwischenzeitlich von einem Kollegen einen Anruf erhalten habe, weil dessen PC abgestürzt sei und er ihm habe behilflich sein wollen (HD 5/3 S. 6 f.; HD 5/5 S. 3), erscheint geradezu als abwegig. Im Übrigen würde dieser Einwand nichts an der Tatsache ändern, dass er ursprünglich die Absicht hatte, die Dame zu treffen. Angesichts all dieser geschilderten Umstände besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte das Falschgeld zur Bezahlung der Liebesdienste verwenden wollte.

    4. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, dass er die Falsifikate mit der Absicht ausdruckte, dass er diese möglicherweise in Verkehr bringen könnte. Fest steht, dass der Angeklagte die Falsifikate nicht als Spielgeld für die Kindern seiner Schwester hergestellt hat. Gerade weil er aber an dieser Darstellung festhält und keine anderen plausiblen Gründe zu nennen vermag, drängt sich der Schluss, dass er die Falsifikate in der Absicht, sie zumindest möglicherweise in Verkehr zu bringen, gebieterisch auf. Angesichts des weiteren Umstandes, dass er das Falschgeld dann tatsächlich für die Bezahlung sexueller Dienstleistungen verwenden wollte, besteht kein rechtserheblicher Zweifel, dass der eingeklagte subjektive Sachverhalt erstellt ist.

    5. Nach Art. 240 Abs. 1 StGB wird (u.a.) mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen. In besonders leichten Fällen ist die Strafe gemäss Art. 240 Abs.2 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

    6. Die Tathandlung des Fälschens besteht darin, dass der Täter den Anschein hervorruft, das von ihm hergestellte oder veränderte Geld sei echt. Der praktisch wichtigste Fall ist dabei das Nachmachen echten Geldes, wobei an die Ähnlichkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen: die Verwechslungsmöglichkeit entscheidet (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Aufl., S. 104). Entsprechend der Natur von Art. 240 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt muss es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichen, wenn das gefälschte Geld geeignet ist, auch nur bei bloss flüchtiger Betrachtung als echt zu erscheinen (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 3 Aufl., S. 104). Denn auch plumpe, offensichtliche, d.h. für jedermann leicht erkennbare Nachahmungen fallen - als besonders leichter Fall privilegiert - unter die Art. 240 ff. StGB (BGE 119 IV 154 E. 2e; BGE 123 IV 58).

      Die Fälschungshandlung als solche wird vom Angeklagten zu Recht nicht bestritten. Dagegen stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass das in hohem Masse dilettantische Vorgehen des Angeklagten und die absolut lausige Qualität der Falsifikate jede Verwechslungsgefahr ausschliesse (HD 30 S. 2).

      Richtig ist zwar, dass die Falsifikate aufgrund der schlechten Papierund Druckqualität relativ leicht als solche zu erkennen sind (vgl. dazu HD 4). Eine Verwechslungsgefahr konnte dennoch nicht völlig ausgeschlossen werden. Der Angeklagte hatte die gefälschten drei Banknoten in ein Couvert gelegt. Bei bloss flüchtiger Betrachtung - welche nach Lehre und Rechtsprechung genügt, weil keine allgemeine Pflicht zur Prüfung der Echtheit von Geld besteht - konnte ein Dritter sehr wohl getäuscht werden. Tatsächlich nahmen die beiden Täter, die den Angeklagten niederschlugen, neben einem Navigationsgerät auch das Couvert mit den drei gefälschten Banknoten mit und stellten erst später, am Wohnort der vermeintlichen Prostituierten, fest, dass es sich um Falsifikate handelte (HD 5/1 S. 4; HD 11/1-7). Wie erwähnt, erfüllen nach der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch plumpe, offensichtliche, d.h. für jedermann leicht erkennbare Nachahmungen - als besonders leichter Fall privilegiert - unter die Art. 240 ff. StGB. Vorliegend handelt es sich um solche Falsifikate. Zu Recht hat deshalb die

      Vorinstanz einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB angenommen (HD 36 S. 19).

    7. as den subjektiven Tatbestand anbelangt, verlangt Art. 240 StGB zunächst Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei auch Eventualvorsatz genügt. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Es kann diesbezüg- lich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; HD 36 S. 18).

      Weiter wird vorausgesetzt, dass der Täter das Geld fälscht, um es als echt in Umlauf zu bringen. Damit umschreibt das Gesetz eine Absicht im technischen Sinne. Diese muss im Zeitpunkt der Tathandlung des Fälschens vorhanden sein (Donatsch/Wohlers, a.a.O. S. 104). Dabei genügt Eventualabsicht (BGE 119 IV S. 157). Es ist bereits einlässlich begründet worden, dass der Angeklagte die Falsifikate mit der Absicht ausdruckte, dass er diese möglicherweise in Verkehr bringen könnte (vgl. oben II. 1.3 und 4). Somit handelte er zumindest mit der geforderten Eventualabsicht.

    8. Der Angeklagte ist aus all diesen Gründen der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 schuldig zu sprechen.

    9. Nach Art. 242 Abs. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer falsche Banknoten als echt in Umlauf setzt. Unter Inumlaufsetzen fällt jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe eines Falsifikates als Zahlungsmittel oder zu anderen Zwecken (BGE 80 IV 264). Art. 240 und Art. 242 StGB stehen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich in echter Konkurrenz zueinander, wobei die unvollendet versuchte Absatzhandlung gleichwohl wieder als mitbestrafte Nachtat der Fälschungshandlung qualifiziert wird (BGE 133 IV 256).

Der Angeklagte hat die Falsifikate nicht in Umlauf gesetzt. Er erwartete C. , die sexuelle Dienstleistungen erbringen sollte. Allerdings kannte er diese Frau gar nicht und wusste somit nicht, wie sie aussah. Es kann deshalb nicht völlig ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte - immer nach seiner

Vorstellung - von seinem Vorhaben wieder abgerückt und das Geschäft nicht zustande gekommen wäre. Das Versuchsstadium wurde deshalb noch nicht erreicht. Selbst bei Vorliegen eines unvollendeten Versuchs würde sich im Übrigen, wie ausgeführt, die Konkurrenzfrage nicht stellen.

    1. Unter dem Anklagepunkt ND 1 wird dem Angeklagten zusammengefasst Folgendes zur Last gelegt:

      Am Mittwoch, 6. Mai 2009, um ca. 22.30 Uhr habe er mit der Prostituierten B. (Geschädigte) beim in E. Geschlechtsverkehr und Oralverkehr während ca. einer Stunde zum Preis von Fr. 500.-- vereinbart. Die beiden seien im Auto des Angeklagten zum Sportplatz F. gefahren und dort aus dem Fahrzeug ausgestiegen. B. habe sich langsam teilweise ihrer Kleidung entledigt. Plötzlich habe der Angeklagte von hinten die beiden Handgelenke von

      B. gepackt und die Hände mit einem Strick auf den Rücken gefesselt. Die Geschädigte, die dies nicht gewollt habe, habe zu schreien begonnen und sei davon gerannt. Als der Angeklagte sie nach einigen Metern eingeholt habe, habe er sie zu sich umgedreht und ihr drei bis vier Mal mit der rechten Hand heftig gegen deren Nase geschlagen. B. habe durch die Fesselung eine leichte Rötung der Handgelenke sowie durch die Schläge Nasenbluten, eine Schwellung am Nasenbein, eine Nasenscheidewandverkrümmung und eine mässige Schiefnase nach rechts erlitten. Durch sein Verhalten habe der Angeklagte diese Verletzungen zumindest in Kauf genommen.

    2. Die Anklage beruht im Wesentlichen auf den Aussagen der Geschädigten B. (ND 1/10/1 und 10/9), denjenigen des Zeugen G. (ND 1/11 und

      12) und auf den Arztberichten (ND 1/13/1 - 5). Der Angeklagte selber hat den eingeklagten äusseren Sachverhalt teilweise anerkannt. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass er mit der Geschädigten am Sado-Maso-Praktiken (SM) vereinbart habe. Die Geschädigte sei mit der Fesselung und den Schlägen einverstanden gewesen (Prot. I S. 4 ff; HD 5/6 S. 10 f.).

    3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Angeklagten, der Geschädigten und des Zeugen G. zusammengefasst und gelangte mit einer sorgfältigen Begründung zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG; HD 36 S. 9 - 16).

      Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

      1. Bei der Würdigung der Aussagen des Angeklagten fällt - wie die Vorinstanz zu Recht feststellt (HD 36 S. 13 f) - dessen ausweichendes Aussageverhalten auf: Zu Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme gab er lediglich an, der Geschädigten auf das Gesäss geschlagen zu haben. Da sie seine Brustwarzen nicht in der gewünschten Stärke geknabbert habe, habe er sie mit einem flachen Handschlag auf das Gesäss bestraft (ND 1/9/1 S. 9). Schliesslich räumte er in dieser Einvernahme ein, dass er der Geschädigten drei Ohrfeigen gegeben habe. Er habe jeweils mit der flachen rechten Hand auf ihre linke Gesichtshälfte geschlagen. Auf den Vorhalt, dass die Geschädigte anlässlich der Anzeige diverse Blessuren im Gesicht und eine gekrümmte Nase aufwies, meinte er lapidar, es könne sein, dass der eine Schlag ein bisschen fest war. Er könne sich allerdings nicht vorstellen, dass sie deswegen eine verkrümmte Nase gehabt habe (ND 1/9/1 S. 10). In der Hafteinvernahme hielt er zunächst im Wesentlichen an dieser Darstellung fest (ND 1/9/2 S. 4), räumte dann aber schliesslich ein, sie möglicherweise einmal mit dem Handrücken geschlagen zu haben (ND 1/9/2 S. 6). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schwächte er dieses Zugeständnis wieder ab und sagte, er habe ihr zwei Ohrfeigen gegeben (Prot. I S. 5). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, es seien zwei Ohrfeigen gewesen (Prot. II S. 14).

        Seine Aussagen weisen weitere Ungereimtheiten auf: Auf den Vorhalt der Aussage der Geschädigten, sie habe sich, als sie gefesselt wurde, gewehrt und geschrien, sagte er, gewehrt habe sie sich nicht, möglicherweise aber geschrien (ND 1/9/1 S. 12), was nicht recht nachvollziehbar ist, wenn die Geschädigte mit der Fesselung doch angeblich einverstanden war. Ähnlich verhält es sich mit seiner weiteren Aussage, wonach die Geschädigte ihn nach seiner ersten Ohrfeige mit grossen Augen angeschaut habe, d.h. erstaunt gewesen sei (ND 1/9/2 S. 5),

        was wiederum nicht einsichtig ist, wenn dieses Vorgehen doch ihrer Abmachung entsprach.

        Diese ausweichenden, teilweise widersprüchlichen und wenig konsistenten Aussagen des Angeklagten wirken nicht glaubhaft.

      2. Demgegenüber hat die Geschädigte im Kern konstante, detaillierte und stimmige Aussagen gemacht, die auch mit dem übrigen Beweisergebnis im Einklang stehen: sie führte (unter anderem) aus, der Angeklagte und sie seien aus dem Auto ausgestiegen, und sie habe sich teilweise ausgezogen. Zunächst habe der Angeklagte verlangt, er wolle ihr Gesäss sehen. Sie habe sich umgedreht und da habe er ihr mit der flachen Hand auf den Oberschenkel geschlagen. Plötzlich habe er ihre Hände auf den Rücken gezerrt und sie gefesselt. Dazu habe er sie als Schlampe und mit anderen Schimpfwörtern betitelt. Er habe auch immer wieder gesagt, dass sie das Geld doch wolle. Sie habe mit den gefesselten Händen weglaufen wollen, und daraufhin habe er ihr mit der geballten Faust mehrmals ins Gesicht geschlagen (ND 1/10/1 S. 2). Eine solche Schilderung mit farbigen Details wirkt sehr authentisch. Entgegen der Behauptung der Verteidigung (HD 22 S. 12 f.) kann sodann aus den Aussagen der Geschädigten bei der Polizei nicht geschlossen werden, dass sie das Fesselungsmaterial schon vor der Fesselung wahrgenommen hat (ND 1/10/1 S. 4 f.).

        Von wesentlicher Bedeutung bei der Beweiswürdigung ist sodann die Tatsache, dass die Geschädigte unmittelbar nach dem Vorfall ihren Kollegen G. anrief und diesen um Hilfe bat. Dieser führte glaubhaft aus, dass er die Geschä- digte am Telefon kaum verstanden habe, weil sie geweint und geheult habe. Sie habe ihm erzählt, dass sie gefesselt und geschlagen worden sei. Er habe sie dann (am Tatort) in völlig aufgelöstem Zustand angetroffen. Sie sei blutverschmiert gewesen (ND 1/11 S. 3). Fest steht auch, dass sich die beiden sofort zum J. am begaben, und von dort aus wurde die Polizei benachrichtigt. Diese Umstände - dass die Geschädigte unmittelbar nach dem Vorfall Hilfe suchte, in aufgelöstem Zustand angetroffen wurde und sie auch sofort Strafanzeige erstattete - sind weitere Indizien dafür, dass ihre Darstellung zutrifft. Es ist denn

        auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte den Angeklagten, den sie gar nicht kannte, falsch beschuldigen sollte.

        Schliesslich steht auch fest, dass sie aufgrund dieses Vorfalls die Verletzungen erlitt, wie sie in der Anklage beschrieben sind: Die Geschädigte suchte unverzüglich ihre Hausärztin, Frau Dr. med. H. , auf, welche bestätigte, dass sich am 7. Mai 2009, also einen Tag nach dem Vorfall, bei der Geschädigten eine Schwellung lateral am Nasenbein gezeigt habe und sich seither ihre Nase leicht gebogen in rechtskonkaver Form präsentiere (ND 1/13/3). Dr. med. I. , ein Facharzt, diagnostizierte dann in der Folge eine Nasenscheidewandverkrümmung und eine mässige Schiefnase nach rechts (ND 113/5). Es kann deshalb kein (rechtserheblicher) Zweifel daran bestehen, dass die Geschädigte diese Verletzungen durch die Schläge des Angeklagten erlitten hat und diese nicht - wie der Angeklagte zumindest andeutet (Prot. I S. 6) - schon vorher entstanden waren. Ob der Angeklagte, wie die Geschädigte ausführt, mehrmals mit der geballten Faust zuschlug, was eher schwerere Verletzungen erwarten liesse, oder mit dem Handrücken, wie er selbst einmal einräumte, muss offen bleiben. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Geschädigte, als sie völlig überraschend gefesselt wurde, schreiend davonlief und vom Angeklagten im Dunkeln mehrmals ins Gesicht geschlagen wurde, nicht mehr genau realisierte, ob dies mit der Faust oder mit dem Handrücken geschah.

        Der hohe Dirnenlohn von Fr. 500.-- lässt sodann keineswegs den Schluss zu, dass der Angeklagte und die Geschädigte Sado-Maso-Praktiken vereinbart hatten. Vielmehr hat die Geschädigte plausibel erklärt, dass sie für ihre sexuellen Dienstleistungen für die Dauer von etwa 10 bis 15 Minuten zwischen Fr. 80.-- (für Oralverkehr) und Fr. 150.-- (Geschlechtsverkehr) verlange, der Angeklagte jedoch eine Stunde gewünscht habe, weshalb sie Fr. 500.-- verlangt habe (ND 1/10/1 S. 5; ND1/10/9 S. 6, 16). Ihr Angebot umfasse Verkehr und Französisch, etwas Kuscheln und Küssen. Die Frage, ob sie mit dem Angeklagten Fesselspiele vereinbart habe, verneinte sie mit den Worten: Ich bin doch nicht wahnsinnig. Auf die Frage, ob abgemacht gewesen sei, dass der Angeklagte sie schlagen dürfe, antwortete sie wörtlich: Nein, 'jesses Gott'. Ich wurde jahrelang von meinem ExFreund geschlagen. Das muss ich nicht haben (ND1/10/9 S. 7). Diese Aussagen wirken wiederum sehr authentisch und damit glaubhaft. Auch hier ist wiederum kein Grund ersichtlich, weshalb die Geschädigte nicht die Wahrheit sagen sollte.

      3. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Geschädigte im Kern konstante, detaillierte und stimmige Aussagen gemacht hat, die auch mit dem übrigen Beweisergebnis - insbesondere mit den Arztberichten - im Einklang stehen und deshalb in hohem Masse glaubhaft sind. Sodann ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Angeklagten falsch beschuldigen sollte. Demgegenüber wirken die ausweichenden, teilweise widersprüchlichen und wenig konsistenten Aussagen des Angeklagten nicht glaubhaft. Bei diesem Beweisergebnis ist auf die Darstellung der Geschädigten abzustellen. Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb erstellt.

    4. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist zutreffend. Der Angeklagte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Zur Begründung kann auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden, die keiner weiteren Erörterungen bedürfen (§ 161 GVG; HD 36 S. 20 -22). Anzufügen bleibt lediglich, dass selbst dann, wenn die Darstellung des Angeklagten zuträfe - wonach man SM mit leichten Schlägen vereinbart habe (HD 5/6 S. 10) - sich hinsichtlich der rechtlichen Würdigung nichts ändern würde. Mit Schlägen auf die Nase, die zu nicht unerheblichen Verletzungen und einer bleibend gekrümmten Nase führten, musste die Geschädigte jedenfalls nicht rechnen und dazu hatte sie auch keine Einwilligung gegeben. Auch dem Angeklagten war klar, dass eine solche Einwilligung der Geschädigten nicht vorlag.

III.
  1. Hat der Täter, wie hier, durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen.

    Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2). Massgebend für die Einsatzstrafe ist das abstrakt mit der höchsten Strafe bedrohte Delikt, nicht jenes, welches verschuldensmässig konkret am schwersten wiegt (BGE 6B_885/2010 Erw. 4.4.1.).

    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Was das Vorgehen in solchen Fällen sogenannter (auch nur teilweiser) retrospektiver Konkurrenz angeht, so ist im späteren Urteil zunächst von einer hypothetischen Gesamtstrafe für alle Delikte auszugehen. Von dieser ist die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen, woraus sich die Zusatzstrafe ergibt (BGE 6B_882/2008 vom 31. März 2009, Erw. 1.2; BGE 129 IV 113 mit Hinweisen). Bei der Bemessung der Zusatzstrafe ist das Gericht sowohl in Bezug auf die Strafart als auch hinsichtlich der Art des Vollzuges nicht an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 133 IV 156). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 6B_460/2010).

  2. Mit Ausnahme der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB weisen sämtliche durch den Angeklagten verübten Delikte eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auf. Der ordentliche Strafrahmen bewegt sich demnach von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) oder bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB). Da der Angeklagte mehrere gleichartige Straftaten erfüllt hat, erweitert sich der Strafrahmen, gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB, nach oben bis auf viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe.

    Wie erwähnt, ist für die Einsatzstrafe grundsätzlich das abstrakt mit der höchsten Strafe bedrohte Delikt massgebend, nicht jenes, welches verschuldensmässig konkret am schwersten wiegt. Da vorliegend aber mehrere Delikte dieselbe Strafandrohung aufweisen, ist vorliegend von der vom Angeklagten begangenen Körperverletzung auszugehen, welche verschuldensmässig am schwersten wiegt.

    Zunächst ist deshalb die Strafe für dieses Delikt zu bestimmen.

  3. a) Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der straffälligen Person sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Mit zu berücksichtigen sind aber auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Angeklagten.

b) Das Verschulden des Angeklagten wiegt im Rahmen des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung erheblich. Sein Vorgehen war durchaus hinterhäl- tig, indem er die Geschädigte an einen abgelegenen Ort führte und dort nicht die vereinbarten sexuellen Handlungen vornahm, sondern die Geschädigte plötzlich und überraschend fesselte und ihr dann - in völlig wehrlosem Zustand - mehrere Schläge ins Gesicht versetzte, die eine Verletzung und bleibende Krümmung der Nase zur Folge hatten (vgl. Fotographie der Geschädigten, ND 1/5). Erfahrungsgemäss ist eine solche Verletzung mit erheblichen Schmerzen verbunden. Das brutale Vorgehen des Angeklagten gegenüber dem ihm körperlich weit unterlegenen Opfer zeugt von einer bedenklichen Rücksichtslosigkeit. Auch war diese üble Misshandlung durchaus geeignet, die Geschädigte zu traumatisieren.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; HD 36 S. 26 f.). Heute führte der Angeklagte aus, dass seine Schulden aktuell noch Fr. 10'000.- betragen würden und seine persönlichen Verhältnisse im Übrigen unverändert seien (Prot. II S. 7 und 5 ff.)

Der Angeklagte weist sechs (eingetragene) Vorstrafen auf (HD 37). Diese erhebliche Anzahl von Vorstrafen wirkt sich deutlich straferhöhend aus.

Straferhöhend fällt sodann ins Gewicht, dass der Angeklagte während laufender Untersuchung (betreffend die Vorwürfe aus HD, vgl. Urk. 37) sowie wäh- rend laufender Probezeit (betreffend die Vorstrafe vom 29. Oktober 2010, vgl. Urk. 37) delinquierte.

Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich.

  1. Unter Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Diese Strafe ist wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.

  2. Bei der Geldfälschung ist zu berücksichtigen, dass es sich um relativ plumpe, für jedermann leicht erkennbare Falsifikate handelt. Anderseits fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte diese gefälschten Banknoten schliesslich in täu- schender Absicht verwenden wollte, um nämlich sexuelle Dienstleistungen zu erhalten. Das Verschulden wiegt im Rahmen des privilegierten Tatbestandes von Art. 240 Abs. 2 StGB mittelschwer. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um fünf Monate ist angemessen.

  3. Das Verschulden des Angeklagten bezüglich der Pornographie wiegt dagegen nicht sonderlich schwer. Er hat über einen Zeitraum von wenig mehr als

    einem Jahr zirka 50 Dateien mit verbotenem pornografischem, insbesondere sadomasochistischem Inhalt auf frei erhältlichen Internetseiten heruntergeladen. Dabei hat er aus rein sexuellem Interesse gehandelt. Eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat erscheint angemessen.

  4. Der Angeklagte war am 18.9.2007 vom Bezirksamt Schwyz wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit 116 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft worden. Am 29.10.2008 wurde er von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen verurteilt (HD 37). Die Geldfälschungshandlung beging der Angeklagte vor dieser letzten Verurteilung und die Tathandlungen der Pornographie ebenfalls vor der letzten und teilweise auch vor der zweitletzten Verurteilung. Die Frage einer (teilweisen) Zusatzstrafe stellt sich jedoch nicht, weil der Angeklagte heute zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Eine Zusatzstrafe käme, wie ausgeführt, nur bei gleichartigen Strafen in Frage.

  5. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe etwas zu tief. Angemessen erweist sich eine Sanktion von 16 Monaten Freiheitsstrafe. Der Anrechnung von drei Tagen erstandener Untersuchungshaft steht nichts entgegen.

IV.

Die Vorinstanz hat dem Angeklagten den teilbedingten Strafvollzug gewährt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zur Hälfte aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Dieser Entscheid ist dem Grundsatz nach zu bestätigen. Zur Begründung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG; HD 36 S. 30 - 32). Der Angeklagte weist sechs (nicht einschlägige) Vorstrafen aus, weshalb von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen ist. Die Prognose kann aber deutlich verbessert werden, wenn wenigstens ein Teil der heute auszufällenden Freiheitsstrafe vollzogen wird. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des erheblichen Verschuldens des Angeklagten rechtfertigt es sich, die

heute auszufällende Freiheitsstrafe je im Umfang von 8 Monaten zur Bewährung auszusetzen und für vollziehbar zu erklären. Den verbleibenden Bedenken ist durch Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen.

V.
  1. Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG, welches hier anwendbar ist), entscheidet das Strafgericht, solange die beschuldigte Person nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist, auch über die Zivilansprü- che des Opfers. Gemäss Art. 38 Abs. 3 Satz 1 OHG kann das Gericht, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde, die Ansprüche auch nur dem Grundsatz nach entscheiden.

    Die Vorinstanz hat vorliegend, gestützt auf Art. 38 Abs. 3 Satz 1 OHG, den Angeklagten dem Grundsatze nach verpflichtet, der Geschädigten B. allfäl- lige im Zusammenhang mit der vorliegend beurteilten Straftat erwachsenen Therapieund/oder Gesundheitskosten zu vergüten. In Bezug auf das Quantitativ wurde das Begehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

    Vorliegend ist jedoch, wie die Verteidigung zu Recht feststellt (HD 30), unklar, ob der Geschädigten überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die anwaltlich vertretene Geschädigte liess lediglich das Formular Antrag betreffend Zivilansprüche etc. einreichen und bejahte dort die Frage, ob sie im Strafverfahren Schadenersatz/Genugtuung geltend mache. Die Frage, ob ihr ein Schaden entstanden sei, beantwortete sie mit dem Vermerk ist noch offen (ND 1/17). Es ist durchaus möglich, dass allfällige Arztkosten von der Versicherung gedeckt wurden und der Geschädigten deshalb gar kein Schaden entstanden ist. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten ist deshalb nicht einzutreten.

  2. Mit der Einreichung desselben Formulars verlangte die Geschädigte auch eine Genugtuung, ohne allerdings einen Betrag zu nennen (ND 1/17). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung gemäss Art. 47 und 49 OR sind vorliegend indessen klar gegeben, weshalb auf das Begehren einzutreten ist.

Die Vorinstanz verpflichtete den Angeklagten, der Geschädigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab dem 6. Mai 2009 zu bezahlen. Dieser Entscheid ist zu bestätigen. Hinsichtlich der Begründung kann auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (HD 36 S. 34 f.)

VI.

Ausgangsgemäss ist das erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsdispositiv zu bestätigen (Ziff. 6 - 8). Der Angeklagte unterliegt im Berufungsverfahren praktisch vollumfänglich (mit Ausnahme eines Zivilpunktes), weshalb ihm auch die zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen sind.

Das Gericht beschliesst:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom

    22. Oktober 2010 bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Pornographie gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 1 sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Ziffer 1 - 3) in Rechtskraft erwachsen sind.

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil.

Das Gericht erkennt:

  1. Der Angeklagte ist schuldig

    • der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB;

    • der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

  2. Der Angeklagte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüg- lich 3 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

  4. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B. wird nicht eingetreten.

  5. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B. Fr. 2'000.- zuzüglich Zins von 5 % seit 6. Mai 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  6. Das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 - 8) wird bestätigt.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten(übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben)

    • die Geschädigten B. hinsichtlich ihrer Zivilansprüche (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur

      auf Verlangen zugestellt (§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes).)

      in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten(übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis

    • das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei

    • die Bundesanwaltschaft

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A unter Beilage des Formulars Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials

  10. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

II. Strafkammer

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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