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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB110501: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 12. Dezember 2011 einen Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, Pornografie, Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von Fr. 500.-- verurteilt, sowie zu einer stationären therapeutischen Massnahme. Er hat das Genugtuungsbegehren eines Privatklägers teilweise anerkannt. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 4'000.-- festgesetzt. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, während die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB110501

Kanton:ZH
Fallnummer:SB110501
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB110501 vom 12.12.2011 (ZH)
Datum:12.12.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:sexuelle Handlungen mit einem Kind etc. und Rückversetzung
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Geschädigte; Massnahme; Geschädigten; Richt; Handlungen; Sinne; Verteidigung; Aussage; Vorinstanz; Aussagen; Freiheitsstrafe; Kanton; Kantons; Alter; Berufung; Staat; Anordnung; Gutachten; Sicherheit; Urteil; Zeuge; Staatsanwaltschaft; Kontakt; Drogen; Gutachter
Rechtsnorm:Art. 136 StGB ;Art. 189 StGB ;Art. 404 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 49 StGB ;Art. 57 StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 64 StGB ;Art. 69 StGB ;Art. 76 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 89 StGB ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE: BGE 135 IV 146;
Kommentar:
Schweizer, Trechsel, Praxis, Zürich, St. Gallen , Art. 48 StGB, 2008
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB110501

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110501-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur.

J. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert

Urteil vom 12. Dezember 2011

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Braunschweig,

Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend

sexuelle Handlungen mit einem Kind etc. und Rückversetzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 18. Januar 2011 (DG100463)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. September 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32).

Entscheid der Vorinstanz:

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff.1 StGB,

    • der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB,

    • des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB,

    • des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 sowie

    • der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1.

  2. Vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung wird der Beschuldigte freigesprochen.

  3. Bezüglich der mit Entscheid des Sicherheitsdepartementes des Kantons Schwyz vom

    25. Mai 2009 verfügten bedingten Entlassung (Reststrafe 1 Jahr und 199 Tage) wird die Rückversetzung angeordnet.

  4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der Reststrafe bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (wovon 530 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 500.--.

  5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

  6. Der Vollzug der Massnahme geht demjenigen der Freiheitsstrafe voraus.

  7. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  8. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B. im Umfang von Fr. 4'000.-zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juli 2009 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgeweisen.

  9. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

    12. Januar 2010 beschlagnahmten Gegenstände

    • Mobiltelefon der Marke Sony Ericsson, Typ , IME-Nr. ...;

    • Mobiltelefon der Marke Nokia, Typ , IMEI-Nr. ...;

    • Mobiltelefon der Marke Nokia, Typ , IMEI-Nr. ...;

    • SIM-Karte SIM-Karten-Nr. ...

      werden definitiv eingezogen und der Gerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei

    Fr. Gebühr Anklagebehörde

    Fr. Kanzleikosten

    Fr. 19'665.30 Auslagen Untersuchung Fr. 37'901.45 amtliche Verteidigung

    Fr. 13'063.80 unentgeltliche Vertretung Privatkläger Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden einstweilen, diejenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B. definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung bleibt vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 184 S. 1 f.)

    1. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Januar 2011 der Beschuldigte nicht der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1, sondern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB zu verurteilen.

    2. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Disp.-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Januar 2011 mit höchstens 30 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 300.zu bestrafen.

    3. Es sei für den Beschuldigten in Abänderung von Disp.-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Januar 2011 eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 anzuordnen.

    4. Es sei in Aufhebung von Disp.-Ziff. 6 die Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben.

    5. Es sei in Aufhebung von Disp.-Ziff. 9 die beschlagnahmten Mobiltelefone und die SIM-Karte dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugeben.

    6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 185 S. 2)

    1. Der Beschuldigte sei im Sinne von Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Januar 2011 schuldig zu sprechen.

    2. Der Beschuldigte sei zudem der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

    3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.als Gesamtstrafe zu bestrafen.

    4. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

    5. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen.

    6. Untersuchungsund Sicherheitshaft seien anzurechnen.

    7. Es sei eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen.

    8. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Januar 2010 beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen.

    9. Die Kosten seien dem Berufungskläger aufzuerlegen.

      Eventualiter, für den Fall, dass keine Verwahrung ausgesprochen werden sollte

      • der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten einer stationären Massnahem aufzuschieben

      • es sei eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen

      Erwägungen:

      1. Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Der Beschuldigte hat gegen das eingangs erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 18. Januar 2011 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 63). Gleichzeitig mit der Anmeldung der Berufung beantragte der Beschuldigte, welcher zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erschienen war, eine neue Beurteilung in seiner Anwesenheit (Urk. 63). Mit Beschluss vom

      22. März 2011 hat die Vorinstanz das Gesuch um neue Beurteilung abgewiesen (Urk. 65). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes vom 1. Juni 2011 abgewiesen (Urk. 114 S. 2).

    2. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes vom 6. April 2011 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Aufhebung der Sicherheitshaft abgewiesen (Urk. 71/1). Die Verfahrensleitung im vorinstanzlichen Verfahren hat mit Präsidialverfügung vom 12. April 2011 das Gesuch des Beschuldigten um Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes abgewiesen (Urk. 74). Eine gegen die Verfügung vom

      12. April 2011 erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 26. Mai 2011 abgewiesen (Urk. 113)

    3. Mit Eingabe vom 22. April 2011 stellte der Beschuldigte erneut ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft, eventualiter Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes (Urk. 91). Mit Beschluss der Vorinstanz vom 27. Mai 2011 wurde der Antrag des Beschuldigten um Entlassung aus der Sicherheitshaft abgewiesen und die Fortdauer bis zum möglichen Massnahmeantritt angeordnet, auf den Eventualantrag um vorzeitigen Strafantritt wurde nicht eingetreten, ferner wurde angeordnet, dass der Beschuldigte für die Dauer von einem Monat kein neuerliches Entlassungsgesuch stellen könne (Urk. 106). Die gegen den Beschluss vom 27. Mai 2011 erhobene Beschwerde des Beschuldigten wurde mit Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom

      21. Juni 2011 abgewiesen und die Fortdauer der Sicherheitshaft bis längstens

      27. August 2011 angeordnet (Urk. 114). Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 21. Juni 2011 erhob der Beschuldigte Beschwerde an das Bundesgericht (Urk. 149 und Urk. 152). Der Entscheid des Bundesgerichtes steht noch aus.

    4. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2011 trat die Vorinstanz auf den Antrag um Aufhebung der Sicherheitshaft vom 13. Juni 2011 nicht ein (Urk. 116), mit Verfügung vom 15. Juli 2011 trat sie auf das Gesuch des Beschuldigten vom

      7. Juli 2011 um Aufhebung der Sicherheitshaft nicht ein (Urk. 119).

    5. Nach Eingang der Akten beim Berufungsgericht wurde die Sicherheitshaft durch die obergerichtliche Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom

      23. August 2011 vorerst bis 8. September 2011 verlängert (Urk. 136) und nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien mit Verfügung vom 31. August 2011 bis vorerst 30. November 2011 verlängert (Urk. 150).

    6. Die Berufungserklärung des Beschuldigten wurde mit Eingabe vom

      24. August 2011 fristgerecht erstattet (Urk. 139). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 14. September 2011 Anschlussberufung (Urk. 165).

    7. Mit Eingabe vom 1. September 2011 beantragte der Beschuldigte die Aufhebung der Sicherheitshaft, eventualiter Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes mit ambulanter Therapie (Urk. 154). Am 21. September 2011 fand die Haftanhörung des Beschuldigten statt (Urk. 174). Mit Präsidialverfügung vom

21. September 2011 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten und das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts abgewiesen und die Sicherheitshaft bis vorerst 21. Dezember 2011 verlängert. Es wurde festgehalten, dass für die Dauer eines Monats ab Erhalt dieser Verfügung auf Haftentlassungsgesuche des Beschuldigten nicht eingetreten wird (Urk. 176).

  1. Gegenstand des Berufungsverfahrens

    1. Der Beschuldigte beantragt, er sei nicht der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, sondern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen, er sei mit höchstens 30 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 300.zu bestrafen und es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben sei. Ferner wird die Herausgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone und der SIM-Karte an den Beschuldigten beantragt (Urk. 139 und Urk. 184).

    2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen der Freispruch betreffend den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung (Urk. 165), ferner beantragt sie die die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 500.als Gesamtstrafe sowie die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB, eventualiter Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB (Urk. 185).

    3. Seitens des Geschädigten B. 161).

      wurde keine Berufung erhoben (Urk.

    4. Demzufolge sind die Schuldsprüche in Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ausser demjenigen betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Rechtskraft erwachsen. Ebenso sind die Anordnung der Rückversetzung (Dispositiv-Ziffer 3), die Regelung betreffend das

      Genugtuungsbegehren des Geschädigten B.

      (Dispositiv-Ziffer 8) und die

      Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 10 und 11) nicht angefochten und damit rechtskräftig (Art. 402 und Art. 404 Abs. 1 StPO).

  2. Beweisantrag

Mit Eingabe vom 24. August 2011 stellte die Verteidigung einen Beweisantrag um Einholung eines zweiten psychiatrischen Gutachtens (Urk. 139). Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2011 wurde der Beweisantrag der Verteidigung um Einholung eines zweiten psychiatrischen Gutachtens abgewiesen (Urk. 178). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung erneut den Antrag, es sein ein zweites psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten betreffend Anordnung einer Massnahme einzuholen (Urk. 184 S. 2). Über diesen Antrag ist

im Zusammenhang mit der Prüfung des Gutachtens von Dr. med. C. vom

17. Juni 2010 (HD 9/18) zu entscheiden. Es ist deshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen unter nachfolgend IV.1. zu verweisen.

II. Schuldpunkt
  1. Bestrittener Sachverhalt

    Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Sachverhalt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 13. September 2010 soweit er den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von B. betrifft.

    Der äussere Sachverhalt wird vom Beschuldigten anerkannt, und sein Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Bestritten ist dagegen der innere Sachverhalt betreffend den Vorwurf, der Beschuldigte habe gewusst oder

    zumindest damit gerechnet, dass der Geschädigte B.

    zum Zeitpunkt der

    sexuellen Handlungen noch nicht 16 Jahre alt war (Anklageschrift S. 6 letzter Absatz vor dem Titel Pornographie zum Nachtteil von B. ). Die Verteidigung beantragt Schuldspruch im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB. Diese privilegierte Tatbestandsvariante der sexuellen Handlungen mit Kindern kommt zur Anwendung, wenn der Täter in der irrigen Vorstellung handelt, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, den Irrtum jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden kön- nen. Der Beschuldigte macht demzufolge geltend, er sei davon ausgegangen, dass der Geschädigte B. 16 Jahre alt sei. Die Anklage dagegen wirft ihm Vorsatz (mindestens Eventualvorsatz) vor. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die vorsätzliche Tatbegehung mit Bezug auf das Alter des Geschädigten erstellen lässt.

    Ferner ist umstritten, ob sich der Geschädigte B. in einem durch den Beschuldigten herbeigeführten emotionalen und sozialen Abhängigkeitsverhältnis befand, welches ihn ausserstande setzte, Widerstand gegen die sexuellen Handlungen zu leisten. Betreffend diesen Punkt lässt sich Sachverhaltserstellung und

    rechtliche Würdigung nicht klar trennen, weshalb in die Erwägungen betreffend diese Frage die rechtliche Würdigung mit einzubeziehen ist.

  2. Kenntnisse des Beschuldigten betreffend das Alter des Geschädigten B.

    1. Standpunkt des Beschuldigten

      In der ersten polizeilichen Befragung nach seiner Verhaftung sagte der Beschuldigte auf die Frage, ob es nicht komisch sei, dass er als 45-jähriger Mann Kontakt mit 15-jährigen Jungen suche, diese seien nicht 15-jährig, sie seien 16-jährig und er habe es nicht gesucht (Urk. HD 7/1 S. 2). Auf Vorhalt, wonach er B. Nacktfotos von sich geschickt habe, erklärte der Beschuldigte, B. habe dies gewollt. Bevor er ihm solche Fotos geschickt habe, habe er ihn gefragt, wie alt er sei, und B. habe angegeben, er sei 16-jährig (Urk. HD 7/1 S. 7).

      In der Einvernahme vom 9. September 2009 sagte der Beschuldigte aus, er habe einen Ausweis des Geschädigten gesehen, da sei ein Jahrgang 1991 so drauf gewesen, demnach sei er 16 Jahre alt gewesen (Urk. HD 7/2 S. 2). Er habe den Geschädigten im Oktober November 2008 kennen gelernt (Urk. HD 7/2

      S. 3). Am Anfang, als sie sich kennengelernt hätten, habe er D.

      und

      B.

      gefragt, wie alt sie seien. B.

      habe gesagt, er sei 15 Jahre alt,

      D. , er sei 16 Jahre alt (Urk. HD 7/2 S. 4). Im Zeitpunkt der sexuellen Hand-

      lungen im Hotel sei er davon ausgegangen, B.

      sei 16 Jahre alt. Er habe

      B.

      ein Natel kaufen wollen und habe ihm gesagt, er solle einen Ausweis

      mitnehmen. Er habe früher schon einen grünen Schülerausweis gesehen mit dem Geburtsdatum tt.mm.1991 (Urk. HD 7/2 S. 13). Auf Vorhalt, wonach der Geschä- digte beim Geburtsdatum tt.mm.1991 ja bereits 17 Jahre alt gewesen wäre, erklärte der Beschuldigte, er habe nicht so genau nachgerechnet, vielleicht habe dort auch das Jahr 1992 gestanden (Urk. HD 7/2 S. 14). Der Geschädigte habe mit dem Ausweis auch manchmal Zigaretten und Alkohol im Tankstellenshop bekommen. Er habe die Identitätskarte des Geschädigten sehen wolle, habe aber nie eine zu sehen bekommen, er habe den grünen Ausweis gesehen, vermutlich einen Schülerausweis (Urk. HD 7/2 S. 14).

      Der Beschuldigte hielt auch in der Einvernahme vom 6. Januar 2010 daran fest, dass der Geschädigte ihm mehrmals gesagt habe, er sei 16 Jahre alt, und ihm einen Ausweis vorgelegt habe (Urk. HD 7/5 S. 5). Auf Vorhalt der Aussage von E. , wonach sie den Beschuldigten am 22. Juni 2009 gefragt habe, was ihm einfalle, einem 15-jährigen Knaben Drogen zu verabreichen, antwortete der Beschuldigte, er habe ihr nicht zugehört. Er habe sie nur sagen gehört, dass er ihrem Sohn Drogen gegeben habe (Urk. HD 7/5 S. 7).

      In der Einvernahme vom 21. April 2010 machte der Beschuldigte geltend, er habe

      nicht gehört, dass Frau E.

      das Alter genannt habe, sonst hätte er mit

      B.

      keine sexuellen Handlungen vorgenommen an sich vornehmen

      lassen (Urk. HD 8/11 S. 2). Er sei, als sie mit ihm gesprochen habe, herumgerannt, um die 20 Hasen einzufangen. Somit sei erklärbar, dass er ihr nicht zugehört habe, weil er sich auf die Hasen konzentriert habe (Urk. HD 8/11 S. 3). B. sei im Jahre 2008 in Z. [Staat] gewesen und habe ihm geschrieben, er wolle Sex mit ihm haben. Er habe ihm geantwortet, es wäre besser, noch

      2-3 Monate zu warten (Urk. HD 8/11 S. 5). Mit D.

      habe er am

      7. August 2009 über das Alter von B. gesprochen und dabei von D. das wahre Alter von B. erfahren, schriftlich gesehen habe er das Alter erst bei der Staatsanwältin (Urk. HD 8/11 S. 7)

      Der Beschuldigte hielt auch in der Schlusseinvernahme daran fest, er habe nicht

      gewusst, dass B.

      noch nicht 16 Jahre alt war. B.

      habe ihm einen

      Schülerausweis mit Jahrgang 1992 gezeigt (Urk. HD 8/15 S. 14).

      Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seiner Bestreitung fest; B. habe ihm mehrfach gesagt, er sei bereits 16 Jahre alt, was ihm (dem Beschuldigten) zumindest auch von einem der Kollegen von B. bestätigt worden sei. Zudem sei auf dem Schülerausweis der Jahrgang 1992 angegeben gewesen (Urk. 183 S. 5).

    2. Aussagen des Geschädigten

      Der Geschädigte sagte aus, der Beschuldigte habe ihn nach seinem Alter gefragt, woraufhin er gesagt habe, er sei 15 Jahre alt. Der Beschuldigte wisse dies seit Beginn des Kennenlernens (Urk. 5/2 S. 4). Sie seien ins Hotelzimmer geschlichen. Der Beschuldigte sei die Treppe hochgestiegen, er sei mit dem Lift hinaufgefahren (Urk. HD 5/2 S. 6). Der Beschuldigte habe nach dem Oralverkehr gesagt, er dürfe vom Vorgefallenen niemandem erzählen, ansonsten er drunder komme. Der Beschuldigte habe zu jener Zeit gewusst, dass er keine 16 Jahre alt gewesen sei (Urk. HD 5/2 S. 7).

      Es treffe nicht zu, dass er dem Beschuldigten einen Ausweis gezeigt habe, aufgrund dessen der Beschuldigte davon ausgegangen sei, er sei schon 16 Jahre alt (Urk. HD 5/16 S. 6). Er habe noch nie einen gefälschten Ausweis gehabt, er habe auch keinen grünen Bibliotheksausweis gehabt (Urk. HD 5/16 S. 7). Seine Mutter habe dem Beschuldigten, als diese sie beim Kiffen erwischt habe, gesagt, wie er an 15-jährige Jugendliche Drogen verkaufen könne. Dies habe der Beschuldigte gehört. Der Beschuldigte habe einen Streit mit seinem Stiefvater gehabt, dieser habe ihm gesagt, dass er dies bei einem 15-jährigen Jungen nicht machen könne (Urk. HD 5/16 S. 7). Auf Vorhalt einer SMS des Geschädigten an den Beschuldigten vom 7. Juni 2009, in welcher er schrieb Ehj du bish 40 ich bi 16! erklärte der Geschädigte, dies bedeute nicht, dass er den Beschuldigten über sein wahres Alter getäuscht habe, er habe wohl einfach ein wenig aufgerundet, das mache er auch gegenüber Kollegen so (Urk. HD 5/16 S. 8). Einen Grund, weshalb er dies gegenüber dem Beschuldigten gemacht habe, gebe es nicht, er sage jedem, dass er 16 Jahre alt sei, damit er älter sei, das mache jeder (Urk. HD 5/16 S. 9).

      Der Geschädigte bestätigte, dass er dem Beschuldigten, bevor er zu seinem Vater nach Z. gegangen sei, gesagt habe, dass er 15 Jahre alt sei.

    3. Zeugenaussagen und Aussagen von Auskunftspersonen

      1. Die Zeugin E. ist die Mutter des Geschädigten B. . Sie hat als Zeugin ausgesagt, sie sei am 22. Juni 2009, als sie den Geschädigten und den Beschuldigten beim Kiffen getroffen habe, auf den Beschuldigten zugestürmt und habe ihn beschimpft, was ihm einfalle, einem 15-Jährigen Drogen anzubieten. Der Beschuldigte habe geantwortet, wenn er es nicht von ihm habe, habe er eigene Quellen, daran zu kommen (Urk. HD 8/1 S. 3). Sie könne sich nicht vorstellen, dass der Beschuldigte nicht gehört habe, dass B. 15 Jahre alt sei. Sie sei nicht einmal einen Meter vom Beschuldigen weggestanden (Urk. HD 8/1 S. 4). Es treffe zu, dass der Beschuldigte während des Gesprächs Hasen eingefangen habe. Der Beschuldigte sei während des Gesprächs ihr zugewandt gewesen, habe sie angeschaut, als er mit ihr gesprochen habe (Urk. HD 8/1 S. 7). Als sie den Satz gesagt habe, weshalb er 15-jährigen Drogen gebe, sei der Beschuldigte vor ihr gestanden, so wie sie geschrien habe, könne sie sich nicht vorstellen, dass der Beschuldigte ihre Äusserung nicht gehört habe (Urk. HD 8/1 S. 9).

      2. Bei F.

        handelt es sich um den Stiefvater des Geschädigten. Er sagte als

        Zeuge aus, er habe beim fraglichen Vorfall gehört, wie seine Frau zum Angeklagten gesagt habe, was er sich erlaube, einem 15-jährigen Kind Drogen zu geben. Er habe dies gehört, er sei in einer Entfernung von vielleicht 5 Meter zum Beschuldigten gestanden, die Distanz zwischen dem Beschuldigten und seiner Frau habe ca. 1,5 Meter betragen (Urk. HD 8/2 S. 2). Der Beschuldigte habe gesagt, seine Tochter sei auch so alt und dass die Jugendlichen, wenn sie die Drogen nicht von ihm erhalten würden, diese von irgendwo anders her beziehen würden (Urk. HD 8/2 S. 2). Er habe gehört, wie G. , welcher zusammen mit ihm zu den Hasenställen gekommen sei, den Beschuldigten gefragt habe, wie er reagieren würde, wenn er einen 15-jährigen Sohn hätte und erfahren würde, dass er von einem Erwachsenen Drogen bekäme. Der Beschuldigte habe dies gehört, sie seien alle ca. 2 Meter voneinander entfernt gestanden (Urk. HD 8/2 S. 4). Er selber

        habe gegenüber dem Beschuldigten keine Angaben zum Alter von B. gemacht (Urk. HD 8/2 S. 4). Auf die Frage betreffend Absprache im Hinblick auf die Zeugeneinvernahme sagte der Zeuge aus, sie hätten sich natürlich über die Sache unterhalten und über das, was sie bei der Polizei ausgesagt hätten, im Hinblick auf die Einvernahme abgesprochen hätten sie sich nicht (Urk. HD 8/2 S. 5).

        1. war als Begleiter von F. anwesend, als E. mit dem Beschuldigten bei den Hasenställen über das Kiffen sprach. Er sagte als Zeuge aus, Frau E. habe den Beschuldigten darauf angesprochen, was ihm einfalle, einem 15-Jährigen Drogen zu verabreichen. Der Beschuldigte habe sich am Anfang dumm gestellt, sei dann aufgestanden und die Hasen einfangen gegangen. Ab-

          wechselnd hätten Frau E.

          und Herr F.

          den Beschuldigten gefragt,

          was hier ablaufe. Dieser habe sich immer umgedreht und sei weggegangen, als ob er sich bedrängt gefühlt habe. Nachdem Frau E. mit den Kindern weggegangen sei, habe der Beschuldigte mit ihnen zu reden begonnen und habe gesagt, wenn die Kinder die Drogen nicht von ihm erhalten würden, würden sie diese von jemand anderem erhalten. Er (der Zeuge G. ) habe zum Beschuldigten gesagt, er solle sich vorstellen, es sei sein Kind, so 14 15 jährig (Urk. HD 8/3 S. 2). Er habe die Äusserung von Frau E. betreffend einem 15-Jährigen Drogen geben gehört, er sei 3-4 Meter entfernt gestanden. Man habe dies nicht überhören können, sie sei aufgeregt und laut genug gewesen (Urk. HD 8/3 S. 3). Der Beschuldigte hätte das hören müssen, auch wenn er 20 Meter entfernt gestanden hätte, da sie wirklich laut gewesen sei. Ausserdem habe er sich jedes Mal zu ihr umgedreht, wenn sie etwas gesagt habe, und sie angelächelt (Urk. HD 8/3 S. 3).

        1. ist ein Kollege des Geschädigten. Er sagte in der Einvernahme als Auskunftsperson auf die Frage, was der Beschuldigte über das Alter von B. wusste, aus, das wisse er nicht (Urk. HD 8/4 S. 10). Auf Vorhalt, wonach er in der polizeilichen Einvernahme gesagt habe, der Beschuldigte habe sich mit ihm über

        B. unterhalten und ihm gesagt, er wisse das B. noch nicht 16 Jahre alt sei und er deswegen mit ihm nichts machen dürfe, womit Sex gemeint gewesen sei, bestätigte der Zeuge, das stimme. Er wisse nicht mehr, wann der Beschuldigte ihm dies gesagt habe (Urk. HD 8/4 S. 10). Er wisse nichts davon, ob der Beschuldigte im Juli 2009 davon ausgegangen sei, dass B. schon 16 Jahre alt sei (Urk. HD 8/4 S. 11)

      3. D. ist ebenfalls ein Kollege des Geschädigten. Er sagte als Auskunftsperson aus, der Beschuldigte habe gewusst, dass B. 15 Jahre alt gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihm (Zeugen) im Sommer 2009 gesagt, B. habe mit ihm zusammen sein wollen, er habe B. gesagt, dass er warten müsse, bis er 16 Jahre alt sei, in drei Monaten sei es dann so weit (Urk. HD 8/5 S. 59). Er glaube, der Beschuldigte habe ihm dies gesagt, nachdem er aus den Ferien zurückgekommen sei, im Juni im Juli 2009. Dies sei nicht im Jahre 2008 gewesen, er habe den Beschuldigten im Sommer 2008 kennengelernt, rund zwei Monate mit ihm Kontakt gehabt, dann keinen mehr und erst im Februar März 2009 wieder. Sowohl über das Alter als auch über Sex habe er mit dem Beschuldigten erst im Jahre 2009 gesprochen.

      4. I. kennt den Geschädigten seit der Primarschulzeit und steht in einem kollegialen Verhältnis zu ihm. Er hat als Auskunftsperson ausgesagt, der Beschuldigte habe das Alter von B. gekannt, er habe dessen Geburtsdatum gekannt. Er habe davon gesprochen, wie lange er noch warten müsse, bis B. 16 Jahre alt sei, er habe jeweils gesagt, jetzt müsse er noch vier Monate warten, noch drei Monate warten (Urk. HD 8/6 S. 7). Soviel er wisse, habe B. dem Beschuldigten gesagt, dass er schon 16 Jahre alt sei, und habe der Beschuldigte gemeint, B. sei schon 16 Jahre alt, es sei dann aber ausgekommen, dass er noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Der Beschuldigte habe einmal erzählt, dass B. , als er ihn kennengelernt habe, gesagt habe, er sei 16 Jahre alt. Er

        (der Beschuldigte) habe auch erzählt, dass glaublich D.

        ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass B.

        erst 15 Jahre alt sei. Ungefähr im Juni

        oder im Juli 2009 habe der Beschuldigte ihm (I. ) gesagt, dass er wisse, dass B. noch nicht 16 Jahre alt sei, er sei sich bezüglich des Zeitpunktes aber nicht zu 100% sicher (Urk. HD 8/6 S. 8). Der Beschuldigte habe ihm gesagt,

        wenn B.

        16 Jahre alt sei, könnten sie nach Z.

        gehen und dort Ge-

        schlechtsverkehr haben (Urk. HD 8/6 S. 8).

        1. ist eine Kollegin des Geschädigten. In der Befragung als Auskunftsperson sagte sie auf die Frage, ob der Beschuldigte im Juli 2009 gewusst habe, dass B. noch nicht 16 Jahre alt sei, sie könne das nicht genau sagen, es könne sein, dass B. ihn angelogen habe (Urk. HD 8/7 S. 8).

        1. konnte in seiner Befragung als Auskunftsperson keine Angaben darüber machen, ob der Beschuldigte im Juli 2009 wusste, dass B. noch nicht 16 Jahre alt war (Urk. HD 8/8 S. 4).

      5. Bei M. handelt es sich um den Bruder von D. . Er konnte nichts dar- über sagen, ob der Beschuldigte etwas über das Alter von B. wusste (Urk. HD 8/9 S. 4 und S. 7).

      6. N. hat als Auskunftsperson ausgesagt, er habe im Auto gesessen und gehört, wie der Beschuldigte gesagt habe, er warte bis B. 16 Jahre alt sei. Er wisse nicht mehr, wann der Beschuldigte dies gesagt habe (Urk. HD 8/10 S. 4). Er

        sei im Auto gewesen mit I.

        und H. , er sei sich nicht sicher, ob

        D. auch dabei gewesen sei (Urk. HD 8/10 S. 5).

          1. Beweiswürdigung

            1. Aussagen des Beschuldigten

              In den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er betreffend den Jahrgang des Geschädigten B. _, welchen er im grünen Schülerausweis gesehen haben will, nicht stimmige Aussagen machte. Bereits die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass B. , wenn im Ausweis der Jahrgang 1991 aufgeführt gewesen wäre, im Sommer 2009 bereits 17 Jahre alt gewesen wäre. Dies wiederum ist nicht vereinbar mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er den Geschädigten im Oktober November 2008 kennengelernt habe und ihm dieser am Anfang gesagt habe, er sei 15 Jahre alt (Urk. HD 7/2 S. 4). Auf diesen Widerspruch hingewiesen sagte der Beschuldigte aus, er habe nicht so genau nachgerechnet, vielleicht habe im grünen Ausweis auch das Jahr 1992 gestanden (Urk. HD 7/2 S. 14). Diese schwerwiegende Ungereimtheit in den Aussagen des Beschuldigten in dieser zentralen Frage und das sich anpassende Aussageverhalten lassen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben aufkommen. Auf jeden Fall zeigt dies auf, dass der Beschuldigte aufgrund der abweichenden Angaben des Geschädigten zu seinem Alter gegenüber den Angaben, welche der Beschuldigte diesem grünen Ausweis entnommen haben will, keinesfalls auf dieses Dokument abstellen durfte, selbst wenn es entgegen den Bestreitungen des Geschädigten einen solchen Ausweis gegeben haben sollte. Lediglich am Rande sei hier bemerkt, dass trotz entsprechender Suche kein solcher Ausweis bei der Hausdurchsuchung beim Geschädigten gefunden wurde (Urk. HD 3 S. 18; Urk. HD 15/2).

              Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit Verfügung des Sicherheitsdepartementes des Kantons Schwyz vom 25. Mai 2009 per 27. Mai 2009 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, wobei für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt wurde, sich weiterhin der ambulanten Behandlung beim psychiatrisch-psychologischen Dienst des Justizvollzuges des Kantons Zürich zu unterziehen und dieser Institution umgehend zu melden, wenn zufällige Kontakte mit Jugendlichen unter 18 Jahren stattfinden (Urk. HD 22/7). Der Beschuldigte hätte den Kontakt mit dem

              Geschädigten B.

              demzufolge klarerweise seinem Therapeuten melden

              müssen. Dass er dies nicht getan hat, zeigt, dass er sich der Problematik durchaus bewusst war. Es musste ihm klar sein, dass eine entsprechende Meldung zu weiteren Abklärungen betreffend die Umstände der Kontakte, das Alter des Geschädigten und letztlich zu einem Abbruch der Beziehung geführt hätte. Wenn der Beschuldigte und sein Verteidiger nun erklären, der Beschuldigte habe diesen Umstand nicht gemeldet, weil der Geschädigte B. kurz nach dem ersten Kontakt ohnehin für eine geraume Zeit zu seinem Vater nach Z. gezogen sei (Urk. 183 S. 5 f.; Urk. 184 S. 7), so wirkt das nicht glaubhaft. Die Aussage des Beschuldigten, dass beim ersten Kontakt im Herbst 2008 diese Weisung noch nicht existierte, trifft zwar zu, Tatsache ist aber, dass er sich nach seiner bedingten Entlassung trotz intensivem Kontakt zum Geschädigten B. nie veranlasst sah, der Weisung Folge zu leisten. Wenn der Beschuldigte angibt, dies aus Angst nicht gemeldet zu haben, der Geschädigte könnte sich etwas antun, würde der Kontakt abbrechen (Urk. 183 S. 5 f.), so verfängt auch dies nicht. Der Beschuldigte war aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafe und aufgrund der ausgesprochenen Weisung, welche sehr aktuell waren, gewarnt und sensibilisiert. Dass er sich unter diesen Umständen nicht auf die blossen Altersangaben eines Jugendlichen verlassen durfte, bedarf keiner Erklärung, erst recht nicht, wenn diese nicht mit den Daten in einem ihm (angeblich vorgelegten) halboffiziellen Ausweis übereinstimmten. Bereits basierend auf seinen eigenen Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen hat, dass der Geschädigte B. im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen am 26. Juli 2009 noch nicht 16 Jahre alt war.

              Damit ist erstellt und festzuhalten, dass der privilegierte Tatbestand des Art. 187 Ziff. 4 StGB nicht zur Anwendung gelangt. Allein unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung und des Schuldspruches würden sich Ausführungen erübrigen betreffend die Frage, ob der Beschuldigte nicht nur in Kauf nahm, sondern wusste, dass der Geschädigte noch nicht 16 Jahre alt war. Indessen ist diese Frage zu klären mit Bezug auf die Strafzumessung (Gewichtung der subjektiven Tatkomponente) und weil sie mit Bezug auf die Frage einer Massnahme von Bedeutung ist.

              Die weiteren Zeugenaussagen und Aussagen von Auskunftspersonen sind für die Beurteilung der Kenntnisse des Beschuldigten zu würdigen.

            2. Aussagen des Geschädigten B.

              B. sagte in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten aus, er habe dem Beschuldigten gesagt, er sei 15 Jahre alt. Der Beschuldigte habe dies seit Beginn des Kennenlernens gewusst (Urk. HD 5/2 S. 4). Unklar ist aufgrund der Aussagen des Geschädigten, in welchem Zeitpunkt er dem Beschuldigten sagte, er sei 15 Jahre alt, ob dies im Jahre 2008 beim näheren Kennenlernen im Jahre 2009 gewesen sei. Diese Frage kann indessen offen bleiben, zumal der Geschädigte selber einräumte, er runde bei der Altersangabe auf, um älter zu erscheinen, das mache jeder (Urk. HD 5/16 S. 9). Gestützt auf die Aussagen des Geschädigten lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte aufgrund der Angaben des Geschädigten wusste und nicht bloss in Kauf nahm, dass der Geschä- digte am 26. Juli 2009 noch nicht 16 Jahre alt war. Festzuhalten ist, dass auch der Geschädigte aussagte, der Beschuldigte habe sein Alter aufgrund der Äusserungen seiner Mutter am 22. Juni 2009 gekannt, da sie dem Beschuldigten vorgeworfen habe, einem 15-Jährigen Drogen abzugeben (Urk. HD 5/15 S. 7).

            3. Zeugenaussagen und Aussagen der Auskunftspersonen

        Wie vorstehend dargelegt haben E. und F. sowie G. als Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass E. am 22. Juni 2009 sehr aufgeregt gewesen sei und deshalb dem Beschuldigten sehr laut und direkt vorgeworfen habe, einem 15-Jährigen Drogen abzugeben. Auch der Geschädigte B. bestätigte dies. Der Beschuldigte machte diesbezüglich geltend, er habe Hasen eingefangen, sei auf diese konzentriert gewesen und habe E. nicht zugehört. Er habe nicht gehört, dass sie ein Alter genannt habe. Seinen Behauptungen stehen diejenigen der Zeugen entgegen, welche übereinstimmend aussagten, der Beschuldigte habe die Mutter des Geschädigten angeschaut, sich ihr zugewandt, als sie ihm laut entsprechende Vorhaltungen gemacht habe. Alle Zeugen waren übereinstimmend der Auffassung, dass der Beschuldigte ihre Äusserung gehört

        haben muss und entsprechend spätestens an diesem 22. Juni 2009 (also vor den sexuellen Handlungen mit B. ) wusste, dass dieser erst 15 Jahre alt war.

        Die Zeugenaussagen von E. und F. , G. und des Geschädigten werden zudem gestützt durch die Aussagen der Jugendlichen, welche als Auskunftspersonen ausgesagt haben. N. hat ausgesagt, der Beschuldigte habe

        erwähnt, er warte, bis B.

        16 Jahre alt sei; er wisse nicht mehr, wann der

        Beschuldigte dies gesagt habe, I.

        und H.

        seien sicher dabei gewe-

        sen, bei D. sei er sich nicht sicher. I. seinerseits sagte klar aus, der

        Beschuldigte habe davon gesprochen, da B.

        noch nicht 16 Jahre alt sei,

        müsse er noch vier Monate, noch drei Monate warten. Auch H. bestätigte, dass der Beschuldigte gesagt habe, er wisse, dass B. noch nicht 16 Jahre alt sei und er deswegen mit ihm nichts machen dürfe, womit Sex gemeint gewesen sei. D. schliesslich sagte aus, der Beschuldigte habe ihm im Sommer 2009 gesagt, dass er warten müsse, bis B. 16 Jahre alt sei, es sei in drei Monaten so weit. Zwar lässt sich aufgrund der Aussagen der Auskunftspersonen zeitlich nicht genau festlegen, wann der Beschuldigte sagte, er müsse warten, bis

        B.

        16 Jahre alt sei. Indessen wäre es realitätsfern anzunehmen, dass er

        dies gesagt hat, nachdem er schon sexuelle Handlungen mit dem Geschädigten B. vorgenommen hat.

        Sowohl die Zeugen untereinander als auch die Auskunftspersonen untereinander haben übereinstimmend ausgesagt. Zwar kann eine gegenseitige Beeinflussung aufgrund von Besprechungen über das Vorgefallene innerhalb der Gruppe der Zeugen wie auch innerhalb der Gruppe der Auskunftspersonen nicht ausgeschlossen werden. Indessen bestehen zwischen den beiden Gruppen nur teilweise Kontakte und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Absprache unter allen Personen stattgefunden haben könnte. Aufgrund der Aussagen der Zeugen und der Auskunftspersonen bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 26. Juli 2009, als es zu den sexuellen Handlungen mit

        dem Geschädigten B. war.

        kam, wusste, dass dieser noch nicht 16 Jahre alt

  3. Emotionales und soziales Abhängigkeitsverhältnis

    1. Aussagen des Beschuldigten

      Der Beschuldigte sagte in seiner Schlusseinvernahme aus, B.

      habe ihn

      kontaktiert und beinahe gestalkt. Er (Beschuldigter) sei gegenüber Personen wie B. psychisch labil. Der Geschädigte habe dies ausgenutzt und ihn manipuliert, um sich materielle Vorteile zu verschaffen, um Cannabis zu erhalten. Er habe gehört, dass B. sexuelle Leistungen gegen Geld Drogen angeboten habe, er frage sich, ob der Geschädigte ein Stricher sei (Urk. HD 8/15 S. 10). Er habe den Geschädigten nicht manipuliert und keinen Sex mit ihm gewollt, er habe auch keine Erektion und keinen Spass gehabt. Er sei einfach nur so dagelegen. Er frage sich, ob B. die ganze Aktion geplant habe und von jemandem Geld bekommen habe, wobei es darum gegangen sei, ihn wieder ins Gefängnis zu bringen (Urk. HD 8/15 S. 11).

      Der Beschuldigte bestreitet somit das Bestehen eines emotionalen und sozialen Abhängigkeitsverhältnisses.

    2. Aussagen des Geschädigten

      Der Geschädigte sagte aus, er habe sich zu den sexuellen Handlungen gezwungen gefühlt. Er habe sich nicht wohl gefühlt und habe Angst gehabt, da er nicht gewusst habe, was der Beschuldigte mit ihm vorhabe (Urk. HD 5/2 S. 6). Der Beschuldigte habe nach dem Oralverkehr gesagt, er dürfe niemandem davon erzählen, er habe nicht konkret gesagt, was passieren würde, wenn er jemandem von den sexuellen Handlungen erzählen würde (Urk. HD 5/2 S. 7). Er habe den Beschuldigten gesagt, er habe keine Lust auf Sex, der Beschuldigte habe ihn darum gebeten und ihm mit Körpergewalt den Kopf heruntergedrückt (Urk. HD 5/2 S. 9).

      Er habe befürchtet, dass es noch schlimmer werden könnte, habe Angst gehabt, der Beschuldigte könnte ihn entführen irgendwohin wegschleppen. Der Beschuldigte habe nichts in der Richtung gesagt, er habe dies vermutet (Urk. HD 5/16 S. 5). Der Beschuldigte habe ihm nicht gedroht (Urk. HD 5/16 S. 6.)

      Der Geschädigte verneinte klar, den Beschuldigten zu lieben geliebt zu haben. Auf die Frage, ob die Beendigung der Beziehung durch den Beschuldigten für ihn ein Schock bzw. eine Nachricht sei, welche ihn emotional stark beschäftige, antwortete der Geschädigte verneinend, indem er erklärte, er habe ja nichts mit ihm zu tun gehabt, es sei nie so gewesen, dass etwas zwischen ihnen gewesen sei, sie hätten einander nie geliebt. Das Verhältnis sei eher wie unter Kollegen gewesen (Urk. HD 5/16 S. 10).

    3. Würdigung

      Aufgrund der Aussagen des Geschädigten zu seinem Verhältnis zum Beschuldigten ist das Bestehen eines emotionalen Abhängigkeitsverhältnisses klar zu verneinen. Der Geschädigte erklärte, zum Beschuldigten habe ein kollegiales Verhältnis bestanden und die Beendigung der Beziehung sei keine Nachricht, welche ihn emotional stark beschäftige.

      Auch ein soziales Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten ist nicht erkennbar. Der Beschuldigte half dem Geschädigten bei der Betreuung des Hasenstalls, den der Geschädigte aber schon vorher mit seinem Kollegen D. aufgebaut und unterhalten hat. Der Geschädigte hatte verschiedene Kollegen und war kein Aussenseiter. Cannabis konsumierte er schon, bevor er den Beschuldigten kennenlernte, und konnte sich das Betäubungsmittel beschaffen, er war auch diesbezüglich nicht vom Beschuldigten abhängig. Dass der Beschuldigte angedroht hätte, die Beziehung abzubrechen keine Betäubungsmittel mehr zu bringen, wenn der Geschädigte die sexuellen Handlungen nicht dulden würde, hat der Geschädigte nie behauptet. Der Geschädigte lebte in geordneten familiären Verhältnissen zusammen mit seinem jüngeren Bruder, seiner Mutter und seinem Stiefvater. Im Jahre 2008 hatte sich der Geschädigte zeitweise bei seinem leiblichen Vater aufgehalten. Besondere familiäre Probleme, aufgrund welcher der Geschädigte auf die Unterstützung des Beschuldigten angewiesen gewesen wäre, sind entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 185 S. 6) und mit der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 184

      S. 10) nicht bekannt. Ein darauf begründetes Abhängigkeitsverhältnis ist aber in der Anklage auch nicht umschrieben. Diesbezüglich wird lediglich festgehalten,

      der Geschädigte habe am 20. Juli 2009 Streit mit seiner Mutter und seinem Stiefvater gehabt, habe sich im Juli 2009 die Arme aufgeschnitten, und der Geschä-

      digte hätte lieber bei seinem leiblichen Vater in Z.

      gewohnt. Wie weit

      Kenntnisse über die Probleme des Geschädigten den Beschuldigten zu einer wichtigen Bezugsperson des Geschädigten machten, gar ein emotionales und soziales Abhängigkeitsverhältnis begründeten, ist nicht zu erkennen. Die Darstellung des Geschädigten betreffend sein Verhältnis zum Beschuldigten spricht jedenfalls gegen ein Abhängigkeitsverhältnis.

      Ferner wird in der Anklageschrift festgehalten, der Beschuldigte habe den Geschädigten durch seine Vorgehensweise - Vertrauensgewinnung durch das Beschaffen und gemeinsame Konsumieren von Betäubungsmitteln, die Schaffung eines emotionalen und sozialen Abhängigkeitsverhältnisses und die Schaffung eines sexualisierten Umfelds in einen lähmenden Gewissenskonflikt gebracht, welcher den Geschädigten ausserstand gesetzt habe, Widerstand gegen die sexuellen Handlungen zu leisten. Von einem Gewissenskonflikt ist den Aussagen des Geschädigten jedoch nichts zu entnehmen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, worin der lähmende Gewissenkonflikt bestanden haben soll (Urk. 125 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO).

      Weder ein emotionales noch ein soziales Abhängigkeitsverhältnis noch ein lähmender Gewissenskonflikt seitens des Geschädigten sind erstellt. Den Ausführungen der Vorinstanz ist zu folgen, wonach das Verhalten des Beschuldigten zwar als Vorbereitungshandlungen zu sexuellen Handlungen mit Kindern (Child Grooming) zu werten ist, jedoch nicht als Ausübung von Zwang psychischen Druck im Sinne eines Nötigungsmittels zu würdigen ist. Es kann auf die zutreffenden differenzierten Ausführungen der Vorinstanz zu dieser Frage verwiesen werden (Urk. 125 S. 27 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

      Der Geschädigte hat nicht geltend gemacht, der Beschuldigte habe ihm irgendwelche Nachteile in Aussicht gestellt, ihn bedroht Gewalt angewendet. Das Hinunterdrücken des Kopfes des Geschädigten gegen den Penis des Beschuldigten erfüllt wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 125 S. 28 f.; Art. 82

      Abs. 4 StPO) - nicht die Intensität für körperliche Gewalt im Sinne von Art. 189 StGB.

      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Nötigungshandlungen erstellt sind, weshalb der Beschuldigte von Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen ist.

  4. Fazit betreffend Schuldpunkt

Der Beschuldigte ist somit der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

Vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte freizusprechen.

III. Strafe
  1. Rückversetzung

    Vorweg ist festzuhalten, dass die Anordnung der Rückversetzung in den Strafrest von 1 Jahr und 199 Tagen betreffend die mit Entscheid des Sicherheitsdepartementes des Kantons Schwyz vom 25. Mai 2009 verfügte bedingte Entlassung in Rechtskraft erwachsen ist. Wie sogleich darzulegen sein wird, ist aufgrund der neuen Straftaten eine unbedingte Freiheitsstrafe auszufällen. Demgemäss ist gestützt auf Art. 89 Abs. 6 StGB zusammen mit der vollziehbaren Reststrafe in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen.

    Die für die neuen Taten auszufällende Freiheitsstrafe ist daher als Einsatzstrafe unter Einbezug des Strafrestes angemessen zu erhöhen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1.).

  2. Vorgehen bei der Strafzumessung

    Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das schwerste vom Beschuldigten begangene Delikt sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187

    Ziff. 1 StGB ist und demzufolge von einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe auszugehen ist. Ausgehend von einer für dieses schwerste Delikt auszufällenden Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzipes eine Erhöhung dieser Einsatzstrafe um die für die weiteren Delikte auszufällenden Strafen vorzunehmen. Die für die neuen Delikte insgesamt auszufällende Strafe wiederum ist angemessen unter Einbezug des Strafrestes aus der Rückversetzung zu erhöhen. Für die Übertretungen (Betäubungsmittelkonsum) ist zusätzlich eine Busse auszufällen.

  3. Strafe für die neuen Delikte

    1. Allgemeine Grundsätze

      Betreffend die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 125 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO)

    2. Sexuelle Handlungen mit einem Kind

      1. Tatkomponente

        1. Objektive Tatschwere

          In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die ausgeführten sexuellen Handlungen bestehend in Oralverkehr nahe an der oberen Grenze der denkbaren sexuellen Handlungen anzusiedeln sind, was erheblich ins Gewicht fällt. Andererseits blieb es bei einem einmaligen Vorfall und war der Geschädigte kein kleines Kind, sondern mit über 15 ½ Jahren nahe an der Schutzaltersgrenze. Dass sich der Geschädigte nach der Tat von August 2009 bis Januar 2010 psychiatrisch behandeln lassen musste (Urk. 53 S. 9), zeigt, dass die psychische Entwicklung des Geschädigten durch das Verhalten des Beschuldigten erheblich beeinträchtigt wurde. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte das Vertrauen, welches ihm der Geschädigte entgegenbrachte und welches er auch gezielt aufgebaut hatte, schwer missbraucht hat.

          Das Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht erheblich.

        2. Subjektive Tatschwere

          Der Beschuldigte wusste, dass der Geschädigte noch nicht 16 Jahre alt war. Er handelte vorsätzlich. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass er planmässig vorging, indem er in manipulativer Weise das Vertrauen des Geschädigten aufbaute, diesem Drogen abgab und Pornografie zugänglich machte. Dieses gezielte, planmässige Vorgehen über Monate hinweg lässt das Verschulden auch in subjektiver Hinsicht als erheblich erscheinen.

          Nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund auch die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach dieses gezielte und planmässige Vorgehen des Beschuldigten über längere Zeit hinweg gegen eine nennenswerte Verminderung der Schuldfähigkeit spricht. Dem Gutachter ist jedoch zu folgen, wenn er aufgrund der ausgeprägten Persönlichkeitsstörung und Paraphilie einen erhöhten Bedürfnisdruck und beeinträchtigte Impulskontrollfähigkeit annimmt und eine höchstens leichte Minderung der Steuerungsfähigkeit annimmt (Urk. HD 9/18 S. 65). Das in subjektiver Hinsicht erhebliche Verschulden wird daher aufgrund der leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit relativiert.

          Es ist durchaus zutreffend, wie es der Beschuldigte ausführt (Prot. II S. 24), dass der Kontakt auch vom Geschädigten B. kam und vorangetrieben wurde, indem er dem Beschuldigten bspw. Liebesbekundungen per SMS schickte. Dieser Umstand führt aber nicht zu einer weiteren Relativierung des Verschuldens des Beschuldigten, da er um die Minderjährigkeit von B. wusste.

          Insgesamt ist in subjektiver Hinsicht somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.

        3. Ernsthafte Versuchung

          Wie bereits vor Vorinstanz machte die Verteidigung des Beschuldigten auch anlässlich der Berufungsverhandlung den Strafmilderungsgrund der ernstlichen Versuchung im Sinne von Art. 48 lit. b StGB geltend. Sie verweist dabei auf die reichhaltigen, einschlägigen SMS des Geschädigten sowie den Umstand, dass seit dem ersten offenkundigen SMS im September 2008 bis zum Vorfall im

          Juli 2009 fast ein Jahr vergangen sei, mithin der Beschuldigten lange habe widerstehen können und der Geschädigte zumindest einen Teil der Verantwortung treffe (Urk. 56 S. 22). Es sei schleierhaft, weshalb der Beschuldigte hätte erkennen müssen, dass die eindeutigen und dutzenden SMS nicht von sexuellen Motiven geleitet gewesen seien (Urk. 184 S. 12).

          Die Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten verfängt jedoch nicht. Es ist grundsätzlich zwar zutreffend, wie es die Verteidigung vor Vorinstanz aus der Literatur zitierte, dass im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren dann eine Strafmilderung angezeigt ist, wenn das Kind durch sein aktives Verhalten die Geschlechtslust des Täters objektiv in einem solchen Masse gesteigert hat, dass auch ein gewissenhafter Mann Gefahr gelaufen wäre, ihr zu erliegen (Urk. 56 S. 22; vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 N 15). Andererseits genügt es gemäss selbiger Lehrmeinung mit Hinweisen auf die Praxis nicht, dass das Kind sittlich verderbt war und auf sexuelle Zumutungen bereitwillig einging dass es den Vorschlag zum Geschlechtsverkehr machte (Trechsel/AffolterEijsten, a.a.O., Art. 48 N 15, mit Hinweisen). Eine Versuchung, die lediglich durch die Immoralität den psychischen Zustand des Täters bedingt ist darauf zurückgeht, dass sich diesem eine günstige Gelegenheit zur Begehung der Strafhandlungen bietet, genügt als Strafmilderungsgrund nicht (Wiprächtiger in: BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 48 N 21, mit weiteren Hinweisen). Auch wenn vorliegend die Kontakte oft auch vom Geschädigten B. ausgingen, hat der Beschuldigte selbst massgeblich zur Schaffung eines sexualisierten Umfeldes beigetragen. Er ist schliesslich planmässig vorgegangen und führte den Geschä- digten B. völlig unerwartet ins Hotel, wo es zu den sexuellen Handlungen gekommen ist, obwohl der ursprüngliche Plan gewesen war, die Hasen zu holen. Es gab für den Geschädigten B. vorab keine Hinweise auf die anderslautenden Pläne des Beschuldigten. Diesbezüglich wirken die Aussagen des Ge-

          schädigten B.

          glaubhaft und es ist mit der Vorinstanz (Urk. 125 S. 19 f.)

          nicht davon auszugehen, dass dies alles ein zielgerichtetes Vorgehen des Geschädigten B. gewesen ist.

          Folglich ist vorliegend der Strafmilderungsgrund der ernsthaften Versuchung im Sinne von Art. 48 lit. b StGB nicht gegeben.

        4. Schuldangemessene Strafe

        Dem insgesamt nicht mehr leichten bis erheblichen Verschulden erscheint eine Strafe nahe am mittleren Bereich des Strafrahmens angemessen.

      2. Täterkomponente

        Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 125 S. 34 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er ergänzend aus, dass er in der Haft psychische Probleme habe und wegen seinen Füssen und dem Leistenbruch Schmerzmittel zu sich nehmen müsse. Er könne teilzeit etwas arbeiten und verdiene dabei Fr. 7.pro Tag. Direkten Kontakt habe er nur mit seiner Mutter (Urk. 183 S. 2 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen lassen (Urk. 125 S. 35).

        Der Beschuldigte hat drei Vorstrafen erwirkt (Urk. 128). Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Januar 1996 wurde er wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfachen Tätlichkeiten und Nichtabgabe von Ausweisen Kontrollschildern mit eineinhalb Jahren Zuchthaus bestraft. Am 14. Januar 2004 wurde er vom Kreisgericht wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Beschimpfung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Schliesslich wurde er mit Urteil des Kantonsgerichtes Schwyz vom 31. Januar 2006 wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruch und grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft mit einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren. Diese Vorstrafen, insbesondere die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2006, wirken sich erheblich straferhöhend aus. Ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist die Delinquenz während der Probezeit der bedingten Entlassung und während laufender Massnahme.

        Der Beschuldigte hat die Vornahme sexueller Handlungen mit dem Geschädigten eingestanden. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass dieses Teilgeständnis angesichts der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten, welche sich in Relativierungen seines Verhaltens und Schuldzuweisungen an den Geschädigten zeigen, nur sehr leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urk. 125 S. 33 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

      3. Einsatzstrafe

        Unter Berücksichtigung der straferhöhenden Faktoren, welche den strafmindernden Faktor des Teilgeständnisses deutlich überwiegen, erscheint eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt der sexuellen Handlungen mit Kindern im Bereich von 30 Monaten angemessen

    3. Mehrfache Pornografie, mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

      Für diese Delikte beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe. Bezüglich dieser Delikte hat der Gutachter mit überzeugender Begründung festgehalten, dass keine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten gegeben ist (Urk. HD 9/18 S. 71). Dies wurde auch von keiner Seite beanstandet.

      Betreffend den Vorwurf der Pornografie ist festzuhalten, dass die Opfer im Alter von 14 und 15 Jahren nahe an der Schutzaltersgrenze waren. Die den Opfern übermittelten Bilder beschränkten sich auf die Darstellung entblösster erigierter männlicher Geschlechtsteile. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Geschädigten dadurch in ihrer psychischen Entwicklung beeinträchtigt wurden. Der Beschuldigte handelte gegenüber den drei Opfern vorsätzlich. Das Motiv bei seinem Vorgehen ist in der Schaffung eines sexualisierten Umfeldes zu erblicken und steht im Zusammenhang mit der Vorbereitung sexueller Handlungen mit dem

      Geschädigten B. _. Das Verschulden betreffend den Vorwurf der Pornografie wiegt insgesamt leicht.

      Die Abgabe von Cannabis und Alkohol an B.

      und seine Kollegen bildet

      ebenfalls Bestandteil des Grooming-Verhaltens des Beschuldigten. Es stand dieselbe Motivation hinter seinem Handeln wie beim Vorwurf der Pornografie. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Betreffend die Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder ist festzuhalten, dass diese nahe an der Schutzaltersgrenze waren. Die Abgabe von Betäubungsmitteln und von Alkohol erfolgte unentgeltlich im Rahmen eines gemeinsamen Konsums. Zwar führte die Drogenabgabe zur Intensivierung des Konsums bei B. , indessen ist zu beachten, dass die Jugendlichen schon vorgängig Cannabis konsumiert hatten und nicht erst durch den Beschuldigten damit in Kontakt kamen. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht.

      Auch betreffend diese Delikte lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen und fallen die Vorstrafen wie die Delinquenz in der Probezeit und während laufender Massnahme straferhöhend ins Gewicht. Leicht strafmindernd ist sein Geständnis betreffend diese Anklagepunkte zu berücksichtigen.

      Die Einsatzstrafe für die sexuellen Handlungen mit einem Kind ist somit entsprechend zu erhöhen.

    4. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

      Der Beschuldigte hat in der Zeit von Juni 2009 bis 7. August 2009 mehrfach Marihuana und/oder Haschisch durch Rauchen konsumiert. Das diesbezügliche Verschulden wiegt leicht, zumal sich der Konsum auf Cannabis beschränkte und nur relativ kurze Zeit dauerte. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte seit seiner Inhaftierung am 7. August 2009 kein Einkommen erzielt und der Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bzw. Massnahme bevorsteht, ist davon auszugehen, dass er auch weiterhin für längere Zeit kein namhaftes Einkommen erzielen wird. Ausserdem verfügt der Beschuldige über kein Vermögen und hat

      Schulden zwischen Fr 70'000.bis Fr. 90'000.-. Unter diesen Umständen erscheint in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil eine Busse von Fr. 300.- dem leichten Verschulden und den knappen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

    5. Strafe für die neuen Delikte

      Insgesamt ist daher für die heute zu beurteilenden Delikte eine Strafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe und eine Busse von Fr. 300.auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist auf 3 Tage festzulegen

  4. Gesamtstrafe unter Einbezug des Strafrestes aus der Rückversetzung

Unter Einbezug der Reststrafe von 1 Jahr und 199 Tagen ist die Strafe für die neuen Delikte angemessen zu erhöhen und erweist sich das vorinstanzliche Urteil als klar zu milde. In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren und der Reststrafe sowie unter Beachtung des Asperationsprinzips ist der Beschuldigte mit einer Gesamtstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Daran anzurechnen sind 857 Tage erstandener Haft.

IV. Massnahme
  1. Antrag auf Einholung eines neuen Gutachtens

    1. Die Untersuchungsbehörde hat betreffend den Beschuldigten ein Gutachten

      bei Dr. med. C.

      eingeholt. In seinem Gutachten vom 17. Juni 2010 hat

      Dr. med. C. ausführlich zur Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung, zur Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und zu einer Massnahme Stellung genommen (Urk. HD9/18). Die Vorinstanz erachtete dieses Gutachten als schlüssig und hat darauf abgestellt.

    2. Wie gezeigt beantragt die Verteidigung die Einholung eines neuen Gutachtens. Zur Begründung macht sie geltend, das Gutachten hätte sowohl

      basierend auf der Darstellung der Abläufe durch den Beschuldigten als auch basierend auf dem Tatvorwurf eine Einschätzung abgeben müssen. Der Gutachter habe zu wissen, ob die Anknüpfungstatsachen als erstellt zu gelten haben, er seiner Expertise Annahmen zu Grunde zu legen habe. So seien denn auch diese Annahmen, vorliegend sei er vom Anklagevorwurf der sexuellen Nötigung ausgegangen, aufzuzeigen, da bei deren Unrichtigkeit das Gutachten als Ganzes eventuell unverwertbar sei. Eklatant auffällig und voreingenommen sei denn auch, wenn der Gutachter ausführe, es sei bei zukünftigen Handlungen des Beschuldigten von einer deutlichen Ausprägung nötigenden Charakters auszugehen. Es sei nicht objektiv, wenn der Gutachter die Aussagen der Beteiligten auszugsweise zitiere, und so sich ein völlig falsches Bild der tatsächlichen Situation ergebe. Wenn der Gutachter Aussagen der Beteiligten für sein Gutachten verwerte, habe er zu überprüfen, ob diese als Arbeitshypothese als gesicherte Grundlage zu betrachten seien. Gehe der Gutachter folglich in der Legalprognose davon aus, dass ein nötigender Charakter wohl eher die Regel sei, da dieses im Handlungsrepertoire des Beschuldigten gängig sei, würdige er Beweise einseitig und verletze die Unschuldsvermutung. Insbesondere müsse die Rückfallgefahr anders beurteilt werden, wenn der Sachverhalt zugunsten des Beschuldigten gewürdigt werde. Es lägen somit gesamthaft genügend triftige Gründe vor, dass eine abweichende Gesamtbeurteilung vorzunehmen und für den Beschuldigten antragsgemäss ein Zweitgutachten auszufertigen sei (Urk. 184 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 139).

    3. Die Argumentation der Verteidigung ist nicht nachvollziehbar. Dass die Rückfallgefahr betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern erheblich ist, ist selbst für den Laien derart augenfällig, dass die Kritik der Verteidigung ins Leere stösst. Der Beschuldigte wurde im Jahre 2006 unter anderem wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Es wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Der Beschuldigte wurde per 27. Mai 2009 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen unter Fortsetzung der ambulanten Massnahme, mit Anordnung von Bewährungshilfe und unter Erteilung der Weisung, zufällige Kontakte mit unter 18 Jährigen dem Therapeuten zu melden. Eine entsprechende Meldung betreffend Kontakt mit B. und seinen

      Kollegen unterblieb. Nur gerade zwei (!) Monate nach der bedingten Entlassung kam es zu sexuellen Handlungen des Beschuldigten mit einem Kind. Eine deutliche Rückfallgefahr ist damit in optima forma dokumentiert und bedarf keiner weiteren Abklärung und keiner Berücksichtigung verschiedener Tatvarianten. Eine deutliche Rückfallgefahr ist evident und zwar unabhängig davon, ob der bezüglich der ganzen Problematik sensibilisierte und gewarnte Beschuldigte nötigendes Verhalten an den Tag legte nicht.

    4. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz noch eingewendet, im Gutachten werde unzutreffend festgehalten, der Beschuldigte habe ab dem 4. Dezember 2006

      6 Monate in der Sicherheitsabteilung von Y.

      verbracht (Urk. 56 S. 6).

      Wieweit eine allfällige falsche diesbezügliche Annahme von Relevanz wäre für die Beurteilung der psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr für eine Massnahme, ist nicht erkennbar. Insbesondere hat der Gutachter daraus keine Schlüsse mit Bezug auf die gutachterliche Fragestellung gezogen. Zu Recht hat schon die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Kritik des Beschuldigten am Gutachten entweder für die Beurteilung irrelevante Details betreffe die pauschale Behauptung beinhalte, das Gutachten sei falsch (Urk. 125 S. 37; Art. 82 Abs. 4 StPO)

    5. Das Gutachten von Dr. med. C. nimmt umfassend zu den gestellten Fragen Stellung und ist schlüssig. Seine Ausführungen sind ohne weiteres nachvollziehbar, und es besteht kein Hinweis für Voreingenommenheit des Gutachters gegen den Beschuldigten. Der Antrag auf Einholung eines neuen Gutachtens ist daher abzuweisen.

  2. Anordnung einer Massnahme

    1. Standpunkte

      Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB, eventualiter die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB.

      Der Beschuldigte beantragt die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme.

      Die Vorinstanz hat eine stationäre Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB angeordnet (Urk. 125 S. 41).

    2. Massnahmebedürftigket

      Die sorgfältig erhobene und schlüssig begründete Diagnose des Gutachters wurde vollkommen zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt. Beim Beschuldigten liegt demzufolge eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Merkmalen, eine paranoide und emotional instabile impulsive Persönlichkeitsstörung und eine Päderastie bezogen auf pubertierende Knaben im Alter von ca. 14 bis 18 Jahren vor. Weiter besteht eine gewisse sexuelle Ansprechbarkeit für Kinder knapp unter der Pubertätsgrenze.

      Nachvollziehbar begründete der Gutachter, dass eine deutliche Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern aber auch bezüglich Drohungen, Nötigung, Verstössen gegen das BetmG und gegen das SVG besteht, wobei die Rückfallgefahr durch die festgestellten Störungsbilder bedingt wird (Urk. HD 9/18 S. 71 ff.). Lediglich am Rande vermerkt sei hier, dass bereits das Gutachten O. vom 21. Februar 2005 von einer erheblichen Rückfallgefahr sprach (Urk. HD 10 S. 47 f.)

      Die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten ist daher klar gegeben, was denn auch von keiner Seite in Frage gestellt wird.

    3. Massnahmefähigkeit und Massnahmewilligkeit

      1. Hinsichtlich der Massnahmefähigkeit bestehen erhebliche Bedenken, zumal bereits mit Urteil des Kantonsgerichtes Schwyz vom 31. Januar 2006 ein vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet wurde, deren Weiterführung auch nach der bedingten Entlassung des Beschuldigten aus dem Vollzug angeordnet wurde. Die Massnahme zeitigte offensichtlich nicht die erhoffte Wirkung.

        Bereits das im Verfahren im Kanton Schwyz eingeholte Gutachten von Dr. med.

        O.

        vom 21. Februar 2005 kam zum Schluss, eine Massnahme (ambulant

        oder stationär) sei in ihrer Wirksamkeit deutlich eingeschränkt, wenn auch nicht völlig aussichtslos (Urk. HD 10 S. 46). Das diagnostizierte Störungsbild sei nur schwer zu behandeln (Urk. HD 10 S. 45). Dr. med. C. kommt zum Schluss, die Massnahmefähigkeit sei unzureichend, er spricht von deutlich eingeschränkter Behandelbarkeit (Urk. HD 9/18 S. 72).

      2. Schon die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten ist somit stark eingeschränkt. Aber auch der Massnamewille war beim Beschuldigten mit Bezug auf eine stationäre Massnahme bis heute nur bedingt gegeben, indem er sich bis anhin nur mit einer stationären Massname einverstanden erklärte, deren Dauer eine zu erwartende Freiheitsstrafe nicht übersteigt (Urk. HD 8/14 S. 16: Sollte es zu einer Verurteilung kommen, wäre ich bereit, meine Strafe in einer stationären Massnahem zu verbüssen; Die Frage ist, wie lange eine stationäre Massnahme dauern würde und in welcher Form.).

        Der Beschuldigte ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die erneute Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme angesichts der ohnehin äusserst fraglichen Massnahmefähigkeit und des offensichtlichen Scheiterns einer ersten vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme klar nicht mehr in Betracht zu ziehen ist. Der Gutachter hält dazu nachvollziehbar fest, bei vollzugsbegleitender ambulanter Massnahme wären die Behandlungsintensität und die verfügbare Therapiedauer je nach Reststrafe unzureichend (Urk. HD 9/18

        S. 69). Auf der anderen Seite ist auch die von der Staatsanwaltschaft beantragte Anordnung einer Verwahrung als einschneidenster Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten nur als ultima ratio in Betracht zu ziehen (M. Heer in: BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, N 8 zu Art. 64 StGB). Die Behandelbarkeit des Beschuldigten im Rahmen einer stationären Massnahme wird vom Gutachter zwar als deutlich eingeschränkt beurteilt, sie wird aber auch nicht völlig ausgeschlossen. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, dem Beschuldigten die Chance einer stationären Massnahme zu gewähren. Es kann heute noch nicht gesagt werden, eine Massnahme nach Art. 59 StGB verspreche keinen Erfolg im

        Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB. Eine Verwahrung als ultima ratio ist im heutigen Zeitpunkt noch nicht angezeigt.

      3. Der Empfehlung des Gutachters folgend ist daher eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen, wobei zu prüfen bleibt, ob eine stationäre Massnahme in geschlossenem Rahmen im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen ist.

    4. Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 2 StGB Art. 59 Abs. 3 StGB

      Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt und kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 3 StGB).

      Für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB ist eine besondere künftige Gefährlichkeit des Täters vorausgesetzt (Heer in: BSK StGB I, a.a.O., N. 104 zu Art. 59). Dieses Erfordernis der besonderen Gefährlichkeit ergibt sich daraus, dass die Gefahr künftiger Delinquenz bei der Anordnung einer Massnahme immer vorausgesetzt ist und Grundlage für die Massnahmebedürftigkeit bildet. Es muss eine besondere künftige Gefährlichkeit vorliegen, mit der in einer therapeutischen Institution nicht umgegangen werden kann (Heer in: BSK StGB I, a.a.O., N 104 zu Art. 59).

      Beim Beschuldigten ist keine solche besondere Gefährlichkeit gegeben. Der Gutachter empfiehlt die Anordnung einer geschlossenen stationären Massnahme denn auch nicht unter dem Aspekt der besonderen Gefährlichkeit des Beschuldigten, sondern vor dem Hintergrund der Problematik aufwendiger Tragbarkeit des Exploranden im geschlossenen Rahmen (Urk. HD 9/18 S. 69).

      Da keine besondere Gefährlichkeit des Beschuldigten vorliegt, hat nicht schon von Anfang an die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu erfolgen. Der Beschuldigte ist indessen mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die geschlossene Unterbringung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB auch später während laufendem Massnahmevollzug erfolgen kann, wobei auch interne Gefährlichkeit in der Anstalt, mithin ein Verhalten, welches Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung gefährdet, wie zum Beispiel schwere ernstzunehmende Drohungen, Anlass für eine gesicherte Unterbringung sein kann (Heer in: BSK StGB I, a.a.O., N 106 zur Art. 59).

      Es ist daher nicht schon mit vorliegendem Urteil eine geschlossene Unterbringung anzuordnen, wobei eine solche bei entsprechendem Verhalten des Beschuldigten im Massnahmevollzug vorbehalten bleibt.

    5. Freiheitsstrafe und Massnahme

Dass der Vollzug der Massnahme nach Art. 59 StGB der vollziehbaren Freiheitsstrafe vorausgeht, ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 57 Abs. 2 StGB).

  1. Einziehung

    Die Vorinstanz hat dem Antrag der Untersuchungsbehörde folgend die Einziehung der von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Verfügung vom 12. Januar 2010 beschlagnahmten Mobiltelefone und der SIM-Karte gestützt auf Art. 69 StGB beschlossen. Der Beschuldigte verlangt die Herausgabe dieser Gegenstände an ihn, da die diversen SMS nicht strafrechtlich relevant seien und auch die MMS an und für sich keine verbotene Pornografie darstellen würden, sondern nur im Kontext mit den Jugendlichen strafwürdig seien. Es mangle bei der Sicherungseinziehung somit am Erfordernis der konkreten Gefährdung. Es sei zudem nicht schlüssig, auf welchem der beschlagnahmten Mobiltelefone der SIM-Karte die MMS erstellt bzw. versandt worden seien (Urk. 184 S. 13 f.).

    Trotz dieser grundsätzlich zutreffenden Einwände der Verteidigung des Beschuldigten ist klar festzuhalten, dass diverse Bilder sichergestellt wurden. Insbesondere aufgrund des Umstandes, da die drei Mobiltelefone und die SIM-Karte offensichtlich und unbestritten im Zusammenhang mit den eingeklagten deliktischen Handlungen (Vorwürfe der Pornographie) stehen, wäre eine genauere Auswertung der Mobiltelefone und Zuordnung der sichergestellten MMS und SMS je Mobiltelefon vom Aufwand her nicht verhältnismässig. Mit der Vorinstanz sind deshalb die beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

  2. Kosten und Entschädigungsfolgen

Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Schuldspruch im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB, betreffend Reduktion der Strafe auf 30 Monate und Anordnung einer ambulanten vollzugsbegleitenden Massnahme. Dagegen obsiegt er betreffend Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und betreffend Absehen von der Anordnung einer Verwahrung. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 428 StPO dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der hälftige dem Beschuldigten aufzuerlegende Anteil der Gerichtskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung ist im Hinblick auf die für längere Zeit weiterhin misslichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten abzuschreiben. Die Kosten der unentgeltlichen Geschä- digtenvertretung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 3'000.anzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 18. Januar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. Der Beschuldigte ist schuldig

      - ,

      • der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB,

      • des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB,

      • des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 sowie

      • der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1.

    2. .

    3. Bezüglich der mit Entscheid des Sicherheitsdepartementes des Kantons Schwyz vom

      25. Mai 2009 verfügten bedingten Entlassung (Reststrafe 1 Jahr und 199 Tage) wird die Rückversetzung angeordnet.

    4. .

    5. .

    6. .

    7. .

    8. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B. im Umfang von Fr. 4'000.-zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juli 2009 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgeweisen.

    9. .

    10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

      Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei

      Fr. Gebühr Anklagebehörde

      Fr. Kanzleikosten

      Fr. 19'665.30 Auslagen Untersuchung Fr. 37'901.45 amtliche Verteidigung

      Fr. 13'063.80 unentgeltliche Vertretung Privatkläger Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden einstweilen, diejenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B. definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung bleibt vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist zudem schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung freigesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der Reststrafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren als Gesamtstrafe, wovon 857 Tage durch Untersuchungsund Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.-.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

  6. Der Vollzug der Massnahme geht demjenigen der Freiheitsstrafe voraus.

  7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

    12. Januar 2010 beschlagnahmen Gegenstände

    • Mobiltelefon der Marke Sony Ericsson, Typ , IMEI-Nr. ...;

    • Mobiltelefon der Marke Nokia, Typ , IMEI-Nr. ...;

    • Mobiltelefon der Marke Nokia, Typ , IMEI-Nr. ...;

    • SIM-Karte SIM-Karten-Nr. ...

      werden definitiv eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. amtliche Verteidigung

    Fr. unentgeltlicher Rechtsbeistand

  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Der dem Beschuldigten auferlegte hälftige Kostenanteil wird abgeschrieben.

    Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen.

  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung)

    • den Vertreter des Privatklägers B. im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägers

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

    • das Bundesamt für Polizei

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B

    • Bezirksgerichtskasse Zürich

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Sodann wird beschlossen:

  1. Die Sicherheitshaft wird bis zum Antritt der stationären Massnahme, längstens bis zum 12. Juni 2012 verlängert.

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)

    • das Gefängnis P.

    • Amt für Justizvollzug, Bewährungsund Vollzugsdienste

  3. Gegen diesen Entscheid kann soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird (Art. 98 BGG) bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 12. Dezember 2011

Der Präsident:

Oberrichter Dr. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Walthert

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