E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB110341: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat am 13. Januar 2012 in einem Fall von mehrfacher Sachentziehung etc. entschieden. Die Geschädigten und Appellanten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, traten gegen D, den Angeklagten und Appellat, der amtlich verteidigt wurde, an. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen wurde teilweise bestätigt und teilweise abgeändert. Der Angeklagte wurde in einigen Anklagepunkten freigesprochen, in anderen jedoch schuldig gesprochen. Die Gerichtskosten wurden auf die Gerichtskasse genommen, und dem Angeklagten wurde eine Umtriebsentschädigung zugesprochen. Die Geschädigten und Appellanten hatten Berufungsanträge gestellt, die teilweise angenommen wurden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB110341

Kanton:ZH
Fallnummer:SB110341
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB110341 vom 13.01.2012 (ZH)
Datum:13.01.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:mehrfache Sachentziehung etc.
Schlagwörter : Angeklagte; Geschädigte; Angeklagten; Geschädigten; Hydrant; Hydranten; Täter; Gemeinde; Schraube; Aussage; Schrauben; Fahrzeug; Delikt; Sinne; Vorinstanz; Aussagen; Zeuge; Gericht; Beweis; Beruf; Berufung; Schaden; Einvernahme; Tragsanklage
Rechtsnorm:Art. 141 StGB ;Art. 144 StGB ;Art. 227 StGB ;Art. 23 StGB ;Art. 307 StGB ;Art. 31 StGB ;Art. 41 OR ;Art. 42 StGB ;Art. 44 StGB ;Art. 453 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 50 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 69 StGB ;
Referenz BGE:121 IV 261; 122 IV 241; 123 VI 113; 124 IV 88; 127 I 40; 127 IV 101; 136 IV 55; 95 IV 121;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB110341

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

130

Geschäfts-Nr. SB110341-O/U/kw

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. Ruggli,

Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer

Urteil vom 13. Januar 2012

in Sachen

  1. A. ,

  2. Gemeinde B. ,

  3. C. ,

  4. (Gemeindewerke B. , identisch mit Geschädigter 2), 5. ...

6. ...

7. ...

Geschädigte und Appellanten

2, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

D. ,

Angeklagter und Appellat

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend mehrfache Sachentziehung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 23. November 2010 (DG100017)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. August 2010 (Urk. HD 29) sowie die Nachtragsanklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal

/ Albis vom 11. November 2010 (Urk. HD 34) sind diesem Urteil beigeheftet.

Beschluss der Vorinstanz:

Auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil der Geschädigten 2 betreffend ND 6, ND 7 und ND 8 wird nicht eingetreten.

Urteil der Vorinstanz:
  1. Vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil der Geschädigten 2 betreffend ND 5 wird der Angeklagte freigesprochen.

  2. Vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten 1 (ND 4), zum Nachteil der Geschädigten 2 (ND 5), zum Nachteil der Geschädigten 3 (ND 9, ND 10, ND

    12, ND 15, ND 16, ND 17, ND 18, ND 19, Nachtragsanklage vom 11. November 2010), zum Nachteil der Geschädigten 3, des Geschädigten 4 und der Geschädigten 5 (ND 13), zum Nachteil der Geschädigten 3 und der Geschädigten 6 (ND 14) und zum Nachteil der Geschädigten 3 und der Geschädigten 7 (ND 20) wird der Angeklagte freigesprochen.

  3. Vom Vorwurf der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Geschä- digten 3 (ND 9, ND 10, ND 11, ND 12, ND 15, ND 16, ND 17, ND 18, ND 19,

    Nachtragsanklage vom 11. November 2010), zum Nachteil der Geschädigten 3, des Geschädigten 4 und der Geschädigten 5 (ND 13), zum Nachteil

    der Geschädigten 3 und der Geschädigten 6 (ND 14) und zum Nachteil der Geschädigten 3 und der Geschädigten 7 (ND 20) wird der Angeklagte freigesprochen.

  4. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten 1 bis und mit 7 wird nicht eingetreten.

  5. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

  6. Dem Angeklagten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'300.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Berufungsanträge:
  1. des Geschädigten A. : (Urk. HD 62A S. 1 ff.)

    1. Gestützt auf § 285 StPO/ZH seien weitere Beweise abzunehmen, eventualiter sei die Ergänzung einem Mitglied des Gerichtes, subeventualiter der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zu übertragen.

    2. Der Angeklagte sei im ND 4 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig zu sprechen.

    3. Der Angeklagte sei zu verpflichten, dem Geschädigten 1 adhäsionsweise einen Schadenersatz von Fr. 4'196.40 zu bezahlen.

    4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Angeklagten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, den Geschädigten 1 angemessen prozessual zu entschädigen.

  2. des Vertreters der Geschädigten Gemeinde B. : (Urk. HD 76 S. 1 ff.)

    1. In Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz vom 23. November 2010 sei auf die Anklage auch in Ziff. 3, 4 und 7 gemäss ND 6, 7 und 8 einzutreten.

    2. Der Beschuldige sei in Gutheissung der Berufung schuldig zu sprechen

      • der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB,

      • der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie

      • der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

      • eventualiter der mehrfachen versuchten Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 StGB.

    3. Er sei gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 17. November 2010 zu bestrafen mit 15 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 1'000.-.

    4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

    5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 5. Juli und 11. August 2010 gemäss HD act. 18/3, 5 und 8 sowie am

      10. November 2010 gemäss act. 10 im Verfahren betreffend Nachtragsanklage beschlagnahmten Gegenstände seien definitiv einzuziehen und zu vernichten.

    6. Der Beschuldigte sei gemäss nachfolgenden Ausführungen zum Ersatz des angerichteten Schadens zu verpflichten.

    7. Die Untersuchungsund Gerichtskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten die Geschädigte Gemeinde B. für Umtriebe und Aufwendungen im Untersuchungsund Gerichtsverfahren angemessen zu entschädigen.

  3. des Verteidigers des Angeklagten: (Prot. II S. 28)

    1. Auf die Berufung des Geschädigten und Appellanten B. sei nicht einzutreten.

    2. Die Berufungen der weiteren Geschädigten und Appellanten seien abzuweisen.

    3. Auf die Zivilansprüche der Geschädigten und Appellanten sei zufolge Abweisung der Berufungen nicht einzutreten.

    4. Der erstinstanzliche Entscheid betreffend Kostenund Entschädigungsfolgen sei zu bestätigen und die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

Das Gericht erwägt:
  1. Verfahrensgang
    1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 23. November 2010 sprach das Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, den Angeklagten D. frei

      • vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil der Geschädigten 2 (ND 5),

      • vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten 1 (ND 4), zum Nachteil der Geschädigten 2 (ND 5), zum Nachteil der Geschädigten 3 [recte: ehemalige Geschädigte 4, heutige Geschädigte 2] (ND 9, 10, 12, 15, 16, 17, 18 und 19 sowie Nachtragsanklage vom 11. November 2010), zum Nachteil der Geschädigten 3 [recte: ehemalige Geschädigte 4, heutige Geschädigte 2], 4

        [recte: 3] und 5 (ND 13), zum Nachteil der Geschädigten 3 [recte: ehemalige

        Geschädigte 4, heutige Geschädigte 2] und 6 (ND 14) und zum Nachteil der

        Geschädigten 3 [recte: ehemalige Geschädigte 4, heutige Geschädigte 2]

        und 7 (ND 20), sowie

      • vom Vorwurf der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Geschä- digten 3 [recte: ehemalige Geschädigte 4, heutige Geschädigte 2] (ND 9, 10,

      11, 12, 15, 16, 17, 18 und 19 sowie Nachtragsanklage vom 11. November 2010), zum Nachteil der Geschädigten 3 [recte: ehemalige Geschädigte 4, heutige Geschädigte 2], 4 [recte: 3] und 5 (ND 13), zum Nachteil der Geschädigten 3 [recte: ehemalige Geschädigte 4, heutige Geschädigte 2] und 6 (ND 14) und zum Nachteil der Geschädigten 3 [recte: ehemalige Geschädigte 4, heutige Geschädigte 2] und 7 (ND 20)

      (Urk. HD 56 S. 21 Dispositivziffern 1, 2 und 3), nachdem es zuvor mit Beschluss vom gleichen Tag auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil der Geschädigten 2 betreffend ND 6, 7 und 8 nicht eingetreten war (Urk. HD 56 S. 20).

      Ferner trat die Vorinstanz auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten 1 bis 7 nicht ein (Urk. HD 56 S. 21, Dispositivziffer 4).

    2. Gegen das schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil meldeten der Geschädigte 3 mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 (Urk. HD 40), die Geschädigte 2 mit Eingaben vom 8. Dezember 2010 (Urk. HD 42, Urk. HD 43) und der Geschädigte 1 mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 (Urk. HD 41) innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil wurde von der Verteidigung des Angeklagten, von der

      Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und vom Geschädigten 1 am 7. März 2011 (Urk. HD 48/1-3), von der Geschädigten 2 am 7. bzw. 9. März 2011 (Urk. HD 48/5; Urk. HD 48/9) und vom Geschädigten 3 am 14. März 2011 (Urk. HD 48/4) entgegengenommen. Der Geschädigte 1 reichte mit Eingabe vom 11. März 2011 seine Beanstandungen ein (Urk. HD 49). Mit Eingaben vom 24. und 25. März 2011 folgten diejenigen der Geschädigten 2 (Urk. HD 50; Urk. HD 51). Der Geschädigte 3 liess die Frist zur Nennung von Beanstandungen unbenützt verstreichen.

    3. Am 13. Mai 2011 gingen die Akten am Obergericht des Kantons Zürich ein. Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2011 wurden dem Angeklagten sowie den Geschädigten 1 und 2 Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen (Urk. HD 58). Der Geschädigte 1 stellte mit Eingabe vom 30. Mai 2011 den Antrag, dass die beim Vorfall vom 30. November 2005 erhobene DNA-Spur weiblich auf die Übereinstimmung mit der Ehefrau des Angeklagten untersucht werde (Urk. HD 62

    1. 1). Der Angeklagte liess mit Eingabe vom 6. Juni 2011 mitteilen, dass er keine Beweisanträge stelle (Urk. HD 64). Die Geschädigte 2 beantragte mit Eingaben vom 22. und 24. Juni 2011 die Einvernahme eines zusätzlichen Zeugen, eine Befragung des Angeklagten zum Schraubenarsenal in seiner Werkstatt und zum Hydrantenschlüssel, eine Prüfung der DNA-Proben auf Übereinstimmung mit der Ehefrau und dem Sohn des Angeklagten sowie deren Befragung (Urk. HD 67 und 68).

  2. Prozessuales
      1. Da der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 gefällt wurde, ist diese Berufung gemäss den übergangsrechtlichen Bestimmungen nach bisherigem Prozessrecht zu beurteilen (Art. 453 Abs. 1 StPO).

      2. Der Geschädigte 3 meldete mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 (Urk. HD 40) Berufung an. Das begründete Urteil wurde von ihm am 14. März 2011 entgegengenommen (Urk. HD 48/4). Die ihm in Dispositivziffer 8 Abs. 3 angesetzte Frist zur Nennung der Beanstandungen liess der Geschädigte 3 unbenützt verstreichen. Somit ist androhungsgemäss auf die von ihm erhobene Berufung nicht einzutreten.

      1. emäss § 413 Abs. 3 StPO/ZH wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung kann von Anfang an

        (§ 413 Abs. 1 StPO/ZH) erst im Laufe des Verfahrens bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung eingeschränkt werden (§ 413 Abs. 2 StPO/ZH), namentlich auch bei der Nennung der konkreten Beanstandungen im Sinne von § 414 Abs. 4 StPO/ZH. Die Beschränkung kann sich auf einzelne Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, den Entscheid über Zivilforderungen sowie die besonderen Anordnungen beziehen. Soweit ein Urteil nicht angefochten ist, erwächst es in Rechtskraft (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH e contrario).

      2. Auf die Berufung des Geschädigten 3 ist nicht einzutreten (dazu vorne unter 2.); die Geschädigten 5, 6 und 7 haben kein Rechtsmittel ergriffen.

      3. Somit ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 23. November 2010 bezüglich Dispositivziffer 4 betreffend die Schadenersatzbegehren der Geschädigten 3, 5, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist.

      1. Den Anträgen zur Überprüfung der DNA-Proben auf Übereinstimmung mit der Ehefrau und dem Sohn des Angeklagten kann schon aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden.

      2. Das vorliegend anwendbare DNA-Profil-Gesetz bestimmt in Art. 3 Abs. 1 lit. a, dass verdächtigen Personen eine Probe genommen werden kann. Anderen Personen, insbesondere Opfern und Tatortberechtigten, kann gemäss lit. b eine Probe genommen werden, soweit dies erforderlich ist, um ihre Spuren von den Spuren verdächtiger Personen zu unterscheiden, und schliesslich können gemäss

        Abs. 2 derselben Bestimmung Massenuntersuchungen angeordnet werden, um Personen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen, als mögliche Täter erkennen ausschliessen zu können.

      3. Das vorliegende Strafverfahren richtet sich einzig gegen den Angeklagten. Die Ehefrau und der Sohn des Angeklagten sind in diesem Verfahren nicht Personen im Sinne von Art. 3 DNA-Profil-Gesetz. Mithin fehlt, wie auch schon von der Untersuchungsbehörde festgestellt wurde (Urk. ND 4/24), die rechtliche Grundlage für die beantragten Untersuchungen. Der Antrag ist daher abzuweisen.

    1. Die erneute Einvernahme des Zeugen E. , die von der Geschädigten 2 beantragt wurde, damit dieser darüber befragt werde, ob anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. November 2008 am gleichen Fundort auch die angesägte Schraubenmutter gefunden wurde (Urk. HD 67 S. 1), erübrigt sich, da die fragliche Asservat-Nr. , die neben einer abgesägten Schraube M16 auch eine angesägte Schraubenmutter M16 enthält, vom Gericht beigezogen wurde.

    2. Die von der Geschädigten 2 beantragte Befragung des Angeklagten zum Schraubenarsenal, zu den Werkzeugen in seiner Werkstatt sowie zum Hydrantenschlüssel, der bei ihm aufgefunden wurde (Urk. HD 67 S. 1), hat anlässlich der heutigen Hauptverhandlung stattgefunden (Prot. II S. 20 ff.), weshalb auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen ist.

    3. Auf die von der Geschädigten 2 in Bezug auf den Teilsachverhalt gemäss ND 9-20 und Nachtragsanklage beantragten zusätzlichen Einvernahmen des Sohnes sowie der Ehefrau des Angeklagten (Urk. HD 67 S. 2) ist schon deshalb nicht einzugehen, weil der Angeklagte, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bezüglich dieser Delikte zum Nachteil der Geschädigten 2 vollumfänglich schuldig zu sprechen ist, weshalb zusätzliche Zeugeneinvernahmen sich in diesem Zusammenhang erübrigen. Die Geschädigte 2 stellte den gleichen Antrag in Bezug auf die Sachverhalte gemäss ND 5-8 (Urk. HD 68 S. 2). Von den vier Delikten zu ihrem Nachteil ist indessen auf drei (ND 6, 7 und 8) aus prozessualen Gründen nicht einzutreten (dazu nachfolgend). Bezüglich ND 5 ist von zusätzlichen Einvernahmen von Familienmitgliedern als Zeugen keine Verbesserung der Beweislage zu

    erwarten. Sollten diese sich nicht ohnehin auf das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen, ist nicht zu erwarten, dass sie Aussagen zu Lasten des Angeklagten machen würden.

      1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass mit Bezug auf die Sachverhalte gemäss ND 6, 7 und 8 keine Strafanträge vorliegen. Da die Anklagebehörde und die Vorinstanz das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB würdigten und dieses Delikt nur auf Antrag verfolgt wird, trat die Vorinstanz mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung auf die Anklage betreffend diese Nebendossiers nicht ein (Urk. HD 56 S. 5 ff.).

      2. Aus den Akten ergibt sich, dass betreffend ND 6 (Entwendung eines Torflügels des Eingangstores der Villa F. ) am 10. April 2007 von einem Mitarbeiter der Gemeinde B. Strafanzeige erstattet wurde (Urk. ND 6/1 S. 2). Betreffend ND 7 erstattete eine andere Person, bei der aktenmässig nicht erstellt ist, dass sie bei der Gemeinde B. angestellt ist, am 12. August 2007 Strafanzeige (Urk. ND 7/1 S. 2). Hinsichtlich ND 8 war es der gleiche Mitarbeiter der Gemeinde B. wie schon bei ND 6, der am 5. November 2007 Strafanzeige erstattete (Urk. ND 8/1 S. 2). Dass explizit mündlich schriftlich - Strafantrag gestellt wurde, lässt sich in allen drei Fällen den Akten nicht entnehmen. Dies macht die Geschädigte 2 auch nicht geltend. Vielmehr legte sie mit Eingabe vom

        24. Juni 2011 eine Aktennotiz vom 27. August 2007 ins Recht, welche gemäss ihren Angaben von Oblt G. von der Gemeindepolizei B. stammt und gemäss der betreffend Diebstahl Geländer Villa F. _ kein Strafantrag benötigt werde, da es sich um ein Offizialdelikt handle (Urk. HD 68, letzte Seite).

      3. Offensichtlich wurde hinsichtlich der fraglichen drei Delikte ursprünglich angenommen, dass diese als Diebstähle zu qualifizieren seien. Für diesen Tatbestand musste kein Strafantrag gestellt werden, da es sich um ein Offizialdelikt handelt. Dass die Vorinstanz in den drei genannten Strafanzeigen keine Strafanträge erblickt hat, ist nicht zu beanstanden, da sich diesen nicht entnehmen lässt, dass die Anzeigeerstatter neben der Information der Untersuchungsbehörde über

        eine Straftat auch die Bestrafung der Täterschaft zum Ziel hatten (BSK StGB I- Riedo, vor Art. 30, N 15 ff. mit Hinweisen).

      4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls mit dem Auffinden des Zaunelements gemäss ND 7 im -Weiher am 3. Dezember 2007 (Urk. ND 7/6 S.

        1) klar wurde, dass der Tatbestand des Diebstahls mangels Bereicherungsabsicht nicht erfüllt war (vgl. Urk. ND 7/4 S. 5), wobei offensichtlich auch Oblt G. von der Gemeindepolizei B. spätestens am 4. Dezember 2007 über den Fund in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. ND 7/4 S. 5). Dafür hatten aber auch schon aufgrund des Bekennerschreibens, das am 26. April 2007 bei der H. - Zeitung eingegangen war (Urk. ND 5/12), klare Anhaltspunkte bestanden, erklärte doch der mutmassliche Täter in diesem Schreiben, dass die entführten Kunstgegenstände dem Eigentümer bei passender Gelegenheit zurückgegeben würden und es Geduld brauche. Obwohl die Entwendungen gemäss ND 7 und 8 im Zeitpunkt, in dem das Zaunelement im -Weiher aufgefunden wurde, noch nicht drei Monate zurücklagen und die Antragsfrist daher jedenfalls hinsichtlich dieser Delikte noch nicht abgelaufen war (Art. 31 StGB), wurden auch gestützt auf diesen neuen Kenntnisstand in der Folge keine Strafanträge gestellt.

      5. Da die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, muss es im Ergebnis damit sein Bewenden haben, dass es bezüglich der ND 6, 7 und 8 an der Prozessvoraussetzung des Strafantrags fehlt, weshalb bezüglich dieser Nebendossiers auf die Anklage nicht einzutreten ist.

    1. Vor der Vorinstanz brachte die Verteidigung vor, dass es auch bezüglich der ND 4, 5, 9, 10 und 12 bis 19 an einem rechtzeitig gestellten Strafantrag fehle (Urk. HD 36 S. 3 ff.). Das Verhalten betreffend diese Nebendossiers würdigten die Anklagebehörde und die Vorinstanz, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zutreffend (auch) als Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 StGB. Dabei handelt es sich um Antragsdelikte. Die Vorinstanz ist indessen zu Recht davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die Strafanträge rechtzeitig gestellt wurden und im jeweiligen Polizeirapport vermerkt sind, weshalb auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann (§ 161 GVG; Urk. HD 56 S. 7). Hinsichtlich der ND 4, 5, 9, 10 und 12 bis 19 ist daher auf die Anklage einzutreten.

    2. Dass in der Anklageschrift hinsichtlich ND 14 ein falscher Tatzeitpunkt genannt wird, wie die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz zu Recht monierte (Urk. HD 36 S. 7), hat keine Auswirkungen. Dieses offensichtliche Versehen wurde von der Verteidigung rechtzeitig erkannt, weshalb die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden.

  3. Sachverhalt
  1. Ausgangslage

    Klammert man die Frage nach der Täterschaft aus, bestritt der Angeklagte, wie schon im Untersuchungsund im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. HD 4/3 S. 9, Urk. HD 4/4 S. 11 ff.; Urk. 4/9 S. 22; Urk. HD 19/16; Prot. I S. 5 ff.), auch anlässlich der Berufungsverhandlung den von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Anklageschrift vom 12. August 2010 und Nachtragsanklage vom 11. November 2010 eingeklagten Sachverhalt dem äusseren Ablauf nach nicht. Er stellte jedoch während des gesamten Verfahrens in Abrede, dass er die eingeklagten Taten begangen habe und hielt daran auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 19).

  2. Allgemeines

    1. Bestreitet ein Angeklagter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Urteile des

      Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Angeklagte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (Bernard Corboz, in dubio pro reo, in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren Mosaik, zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f.,

      Ziff. 3.4.).

    2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.

    3. ie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser / Schweri / Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen,

      und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann,

      a.a.O., § 59 N 15).

    4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeitsund Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die Schwarz-Weiss-Malerei, die Verarmung der Aussage, das Fluchtund Begründungssignal und die behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen, wobei weiter festgehalten wird, den Phantasiebegabten falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.).

    5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen.

    6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Angeklagte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.).

    7. Der Grundsatz in dubio pro reo findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Angeklagte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hiebund stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, wenn der Angeklagte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320).

  3. Sachverhaltserstellung

    1. Nachdem auf die Anklage betreffend ND 6, 7 und 8 aus prozessualen Grün- den nicht einzutreten ist, sind insgesamt 15 Straftaten zu beurteilen, von denen 13 in einem so engen Zusammenhang stehen, dass dafür nur ein und dieselbe Täterschaft verantwortlich sein kann. Dies betrifft die insgesamt 13 manipulierten und bis auf eine Ausnahme (ND 11) beschädigten Hydranten auf dem Gemeindegebiet von B. (ND 9-20 und Nachtragsanklage). In den ersten neun Fällen wurde gemäss der Anklageschrift und dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei

      Zürich vom 4. Juni 2009 jeweils eine in wesentlichen Punkten gleiche Vorgehensweise angewendet: Zunächst wurde der Metallring am Hydrantenfuss angehoben, dann wurden die Schrauben am Hydrantenfuss gelöst resp. wurden zwei Schrauben entfernt und wurde die Verschlusskappe geöffnet. Danach wurden die beiden Seitenventil-Spindeln geschlossen und anschliessend die HauptventilSpindel geöffnet, und schliesslich wurde der Hydrant absichtlich angefahren es wurde mittels eines Gurtes, Abschleppseils o.ä. mit einem Zugfahrzeug ein Ruck verursacht, welcher zum Abbrechen der Hydranten an der ebenerdigen Sollbruchstelle und zum Austreten einer Wasserfontäne führte (Urk. HD 29 und 34; Urk. HD 1/2 S. 24). Beim zehnten Fall, der sich am 24. August 2008 an der

      strasse in B. ereignete (ND 18), änderte der Täter das Tatvorgehen. Nachdem er den Metallring am Hydrantenfuss angehoben hatte, entfernte er insgesamt drei Schrauben. Die vierte Originalschraube beliess er. Diese befand sich genau in der Richtung, in welche der Hydrant weggezogen bzw. gekippt wurde. Auf der gegenüberliegenden Seite setzte er eine präparierte, deutlich von den Original-Schrauben unterscheidbare (Urk. ND 18/2 S. 5) Fremdschraube ein, die beidseitig angesägt war. Zweck dieser modifizierten Vorgehensweise war gemäss dem Ermittlungsbericht vom 4. Juni 2009, dem ohne weiteres gefolgt werden kann, den Hydranten ohne Kraftaufwendung umdrücken zu können, was jedoch in diesem Fall nicht gelang. Beim elften Fall, der sich am 5. November 2008 an der

      strasse in B. ereignete (ND 19), wurde wiederum leicht modifiziert vorgegangen, indem nunmehr auf ein präpariertes Schraubengewinde fremden Ursprungs eine angesägte Schraubenmutter aufgeschraubt wurde. Bei dieser Vorgehensweise war, wie sich aus der Visionierung der Aufnahmen der Tatrekonstruktion (Urk. HD 7/3) ergibt, keine wesentliche Kraftaufwendung mehr notwendig, um den Hydranten unter Zuhilfenahme eines Seils umzuziehen. Beim zwölften Fall, der am 20. April 2010 an der Neugasse 18 in B. zur Beschädigung eines weiteren Hydranten führte (ND 20), verwendete der Täter keine Fremdschraube mehr, sondern ging im wesentlichen gleich vor wie bei den ersten neun Fällen, aber mit der Modifikation, dass er ein auf der einen Seite am Hydranten befestigtes Stahlseil auf der anderen Seite am Fahrzeug einer Drittperson befestigte. Dies hatte zur Folge, dass der Hydrant beim Anfahren durch das Fahrzeug

      dieser Drittperson umgerissen wurde. Der 13. Fall schliesslich, der sich am 23. September 2010 und mithin nach Erhebung der Anklage gemäss Urk. HD 29 ereignete (Nachtragsanklage, Urk. HD 34), zeugt von einer noch grösseren Raffinesse. Wiederum wurde der Hydrant auf die gleiche Art präpariert. Das Umreissen des Hydranten erfolgte diesmal aber durch eine Konstruktion mit Steinen, die zudem zeitverzögert funktionierte, was dem Täter genügend Zeit gab, um sich unbemerkt vom Tatort zu entfernen (Urk. HD 34).

      Betrachtet man diese Tatengruppe in ihrer Chronologie, fällt auf, dass der Täter seine Technik ab dem zehnten Fall zu verfeinern versuchte, indem er nunmehr nach einer Methode suchte, bei der kein jedenfalls kein von ihm selber mittels eines Fahrzeuges dergleichen zu erbringender Kraftaufwand mehr notwendig war. Angesichts des gleichen resp. weiterentwickelten Vorgehens kann kein Zweifel daran bestehen, dass alle 13 Delikte von ein und dieselbe Täterschaft verübt wurden.

      Dass die Entwendung der Bronzeplastikfigur vom ...brunnen im Zeitraum vom 23. bis 27. März 2007 mit der Entwendung des Torflügels der Villa F. in Zusammenhang steht, lässt sich aus dem Bekennerschreiben, welches am 26. April 2007 bei der H. -Zeitung einging (Urk. ND 5/12), ableiten.

    2. as die vorhandenen Beweismittel angeht, kann zur Vermeidung von Wiederholungen primär auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. HD 56 S. 9). Zudem können als Beweismittel insbesondere die Aussagen des Angeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2012 (Prot. II S. 12 ff.), die Aussagen der Zeugen E. vom

      11. August 2010 (Urk. HD 6/6) und I. vom 27. November 2008 (Urk. HD 6/1) und vom 12. April 2010 (Urk. HD 6/5), die Ergebnisse sowie die Fotografien der Hausdurchsuchung vom 6. November 2008 (Urk. HD 17/2 ff.), die wissenschaftliche Auswertung des anlässlich dieser Hausdurchsuchung sichergestellten Schreibblocks (Urk. HD 10/1-5), die verschiedenen sichergestellten Schrauben und Muttern, die vom Gericht beigezogen wurden (Urk. HD 74/1-5), die eingeholten DNA-Berichte (Urk. HD 13/1; ND 16/7; ND 18/7), die weiteren eingeholten wissenschaftlichen Berichte (Urk. HD 10/1 und 11/1) sowie der Bericht der MeteoSchweiz vom 14. November 2008 (Urk. ND 17/7) herangezogen werden. Der Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht nichts entgegen.

      Die Vorinstanz warf in ihrem Urteil, wie auch die Verteidigung (Urk. HD 36 S. 4 ff.; Prot. II S. 32), die Frage auf, ob die Ergebnisse der GPS-Überwachung des Fahrzeugs des Angeklagten, die mit Verfügung vom 15. Juli 2008 vom Stellvertreter der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Zürich genehmigt (Urk. HD 15/3/1/4) und deren Genehmigung in der Folge mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 von der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich bis 8. November 2008 verlängert worden war, verwertbar seien (Urk. HD 56 S. 14). Diese Überwachungsmassnahme war von den Strafverfolgungsbehörden aufgrund des dringenden Verdachts der Verursachung einer Überschwemmung im Sinne von Art. 227 StGB, einer Katalogtat gemäss Art. 3 aBÜPF, durch den Angeklagten angeordnet resp. genehmigt worden (Urk. HD 15/3/1/4 S. 3). Durch die GPS-Überwachung des Fahrzeugs des Angeklagten konnte der Tatverdacht betreffend die Beschädigung von Hydranten in der Folge nicht erhärtet werden. Vielmehr war das Gegenteil der Fall: Am 24. August 2008 frühmorgens wurde ein weiterer Hydrant beschädigt (ND 18), ohne dass das überwachte Fahrzeug involviert gewesen wäre (Urk. HD 15/3/1/7 S. 2). Hingegen wurde aufgrund der GPS-Überwachung festgestellt, dass das Fahrzeug des Angeklagten am frühen Morgen des 15. August 2008 während längerer Zeit beim

      kreisel in B. abgestellt worden war (Urk. ND 5/19 S. 2). Genau an diesem Morgen fand man auf dem brunnen, von dem im März 2007 die Bronzeplastikfigur entwendet worden war (ND 5), einen manipulierten Gartenzwerg, von dem aus ein Wasserstrahl auf den Brunnenrand traf (Urk. ND 5/7). Es wurde indessen in diesem Zusammenhang nicht der Sachverhalt vom 15. August 2008 zur Anklage gebracht, sondern die Entwendung der ursprünglichen Bronzeplastikfigur und die dabei begangene Sachbeschädigung (Urk. HD 29 S. 2 betreffend ND 5).

      Wie zu zeigen sein wird, könnten dem Angeklagten die Entwendung der ursprünglichen Bronzeplastikfigur und die dabei begangene Sachbeschädigung im März 2007 selbst dann nicht nachgewiesen werden, wenn davon auszugehen wäre, dass er den Gartenzwerg auf dem Brunnen montiert hat. Aus diesem Grund

      kann offen bleiben, inwieweit die Ergebnisse der GPS-Überwachung im Zusammenhang mit diesem Delikt, das keine Katalogtat im Sinne von Art. 3 aBÜPF darstellt, zu Lasten des Angeklagten verwertbar wären. Zu seinen Gunsten sind sie dies ohnehin.

      Der Verteidiger des Angeklagten warf im Zusammenhang mit der GPS- Überwachung des Fahrzeugs des Angeklagten ferner die Frage auf, ob aufgrund der Fernwirkung des Beweisverbots gemäss Art. 9 aBÜPF die Ergebnisse der Hausdurchsuchung verwertbar sind. Er hielt dies zumindest für fraglich, zumal sich der Tatverdacht aus Sicht der Anklägerin und der Anklagekammer des Obergerichts primär gerade deswegen erhärtet habe, weil der Angeklagte sein Fahrzeug in den frühen Morgenstunden offenbar grundund ziellos durch B. gelenkt habe (Urk. HD 36 S. 8). Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Der Angeklagte stand, wie sich aus dem entsprechenden Antrag und aus der Verfügung ergibt, vor der Anordnung der Überwachungsmassnahme hinsichtlich der Beschädigung der Hydranten unter dringendem Tatverdacht. Dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeug jeweils in den frühen Morgenstunden in B. unterwegs war, und zwar in zwei Fällen genau an Morgen, an denen Hydranten beschädigt wurden, war von den ermittelnden Behörden bereits anlässlich der Vorfälle vom

      15. und 23. Juni 2008 festgestellt worden (Urk. ND 16/8 S. 2 ff.; Urk. ND 17/9 S. 2 ff.). Unter diesen Umständen ist entgegen der Argumentation der Verteidigung davon auszugehen, dass die Hausdurchsuchung, wäre die Überwachungsmassnahme nicht angeordnet resp. genehmigt worden, schon früher durchgeführt worden wäre. Die Ergebnisse der Hausdurchsuchung sind demnach verwertbar.

    3. as die Glaubwürdigkeit des Angeklagten sowie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Allgemeinen betrifft, ist zu berücksichtigen, dass er als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein - durchaus legitimes - Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Zudem sagte er nicht unter Strafandrohung aus. Seine Aussagen sind daher mit entsprechender Vorsicht zu würdigen.

      In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen E. ist festzuhalten, dass dieser massgeblich am Untersuchungsverfahren beteiligt war und seinen Verdacht

      resp. seine Überzeugung, dass der Angeklagte für die eingeklagten Taten verantwortlich ist, transparent festhielt (Urk. HD 1 S. 32; Urk. HD 4/2 S. 15). Was die allgemeine Glaubhaftigkeit seiner Aussagen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass er unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte (Urk. HD 6/6/2

      S. 1). Zudem ist davon auszugehen, dass eine Falschaussage Konsequenzen mit Bezug auf seine berufliche Tätigkeit als Polizeibeamter hätte und dies dem Zeugen auch klar war.

      Der Zeuge I. kennt den Angeklagten zwar seit langem, steht aber aus seiner Sicht in keinem engen Verhältnis zu ihm (Urk. HD 6/5/1 S. 1), während der Angeklagte angab, zu ihm in einer sehr guten Beziehung zu stehen (Urk. HD 4/4

      S. 9). Jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, weshalb er den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Zudem sagte auch er unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (Urk. HD 6/5/1 S. 1).

      Wie bereits dargelegt ist aber nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden ausschlaggebend, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen.

    4. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil in überzeugender Weise dargelegt, weshalb der Tatverdacht bezüglich der zur Beurteilung stehenden Delikte auf den Angeklagten fiel.

      Der Angeklagte stand gemäss seinen eigenen Aussagen spätestens ab dem Jahr 1996 in verschiedenartig gelagerten Konflikten mit seiner Wohngemeinde

      B. .

      Hinsichtlich des eingeklagten Delikts zum Nachteil des Geschädigten 1 (ND 4) ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte auf entsprechende Frage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2010 bestätigte, dass seine Beziehung zu diesem getrübt sei, wobei er einschränkend zu Protokoll gab, dass sich dies nur auf dessen Funktion als Gemeinderat beziehe (Urk. HD 4/3 S. 2). Die Frage, ob es zwischen ihm und der Gemeinde B. Differenzen gebe, bejahte der Angeklagte. Er gab an, dass die Gemeinde B. von ihm verlangt habe, ein Gebäude zu entfernen, von dem der Gemeinderat resp. der

      Geschädigte 1 als Vorsteher des Hochbauamts genau gewusst habe, dass es nicht ihm, sondern seinem Pächter, J. , gehört habe. Dies sei im Jahr 1997 gewesen, habe aber schon im Jahr 1996 angefangen, als sein Pächter ein Baugesuch für ein Gebäude eingereicht habe. Der Geschädigte 1 als Hochbauvorstand habe sich geweigert, das Baugesuch zu behandeln; dies sei Arbeitsverweigerung eines Gemeinderates (Urk. HD 4/3 S. 2). Der Geschädigte 1 habe irgendwann anfangs 1997 eine Abbruchverfügung geschrieben und diese vom Gemeinderat absegnen lassen. Er (der Angeklagte) sei verpflichtet worden, das Gebäude abzureissen, obwohl es nicht ihm, sondern J. gehört habe. Am

      30. September 1997 sei das Gebäude verschwunden, und sein Pächter sei der Geschädigte gewesen. Seither habe es zwei Böse gegeben er (der Angeklagte), der das Gebäude zum Verschwinden gebracht habe, und der Geschädigte 1, der das Todesurteil (gemeint: die Abbruchverfügung) geschrieben habe. Weitere Reibungen mit dem Geschädigten 1 habe es nicht gegeben (Urk. HD 4/2 S. 3 und 4/3 S. 3). Der Angeklagte bestätigte aber in der Folge, dass es seit dem Jahr 2000 immer wieder Differenzen mit Bezug auf Baubewilligungen gegeben habe, von seiner Seite aus mehrfach Beschwerde geführt worden sei und es zu Gerichtsverfahren wegen Entschädigungsfolgen, Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung etc. gekommen sei. Auf die Amtsdauer des Geschädigten 1 angesprochen erklärte der Angeklagte, dieser sei sicher 20 Jahre im Gemeinderat und sicher für vier Amtsperioden, d.h. für 16 Jahre, Hochbauvorstand gewesen. Im Jahr 2006 habe dieser sich nicht mehr zur Wiederwahl gestellt (Urk. HD 4/3 S. 4).

      Anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2008 gab der Angeklagte ferner an, dass ein Chefbeamter ein Chef der Werke B. , K. , öffentlich behauptet habe, dass er (der Angeklagte) den Gemeindewerken Wasser stehle stehlen würde. Er sei von ihm öffentlich des möglichen Wasserdiebstahls beschuldigt worden. Er bezeichne dies als Verleumdung und üble Nachrede. Die Gemeindewerke hätten sich hinter ihren Kadermitarbeiter gestellt. Er habe mehrmals verlangt, dass diese Aussagen schriftlich widerrufen werden, was jedoch bis heute nicht gemacht worden sei. Damit das nicht vergessen gehe, bezahle er seit 2007 keine Wasserrechnungen mehr. Es sei zu Betreibungen und Pfändungen gekommen (Urk. HD 4/1 S. 3 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2010, an der er diesen Konflikt grundsätzlich übereinstimmend schilderte, erklärte der Angeklagte, dass sich diese Differenzen inzwischen erledigt hätten (Urk. HD 4/3 S. 3), womit er eine entsprechende Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2009 (Urk. HD 4/2 S. 5 ff.) bestätigte.

      Aus diesen Konflikten lässt sich ein Motiv des Angeklagten zur Begehung der eingeklagten Taten ableiten. Mit Ausnahme des Deliktes zum Nachteil des Geschädigten 1 (ND 4) stand bezüglich aller zu beurteilenden Delikte offensichtlich eine absichtliche Schädigung der Gemeinde B. im Vordergrund. Auffällig ist ferner, dass all diese Sachbeschädigungen einen Zusammenhang mit dem Element Wasser aufweisen, also ausgerechnet mit jenem Element, um das sich die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Gemeinde B. im Deliktzeitraum hauptsächlich drehte. Das Delikt zum Nachteil des Geschädigten 1 wurde in einem Zeitraum begangen, in dem dieser Bauvorstand der Gemeinde

      B. und der Angeklagte mit dessen Amtsführung zurückhaltend ausgedrückt - unzufrieden war (vgl. Urk. HD 4/3 S. 4). Bei diesem am 30. November 2005 begangenen Delikt wurde durch das aufgeschnittene Stoffdach des dem Geschädigten 1 gehörenden Cabriolets [Automarke] Petrol ins Fahrzeuginnere geschüttet. Es weist somit einen Zusammenhang mit dem Element Feuer auf, ebenso wie eine ganze weitere Anzahl von Delikten, die sich ab dem Jahr 2000 gegen den Geschädigten 1 richteten. So hinterliess die Täterschaft, die am 22. August 2000 das Fahrzeug des Geschädigten 1 mit zwei Steinen beschädigte, am Tatort eine Mineralwasserflasche, die Benzin enthielt. Ferner wurde am Fahrzeug des Geschädigten 1 am 7. Februar 2001 eine sprengsatzähnliche Vorrichtung gefunden. Sodann wurde in der Nacht vom 3. auf den 4. März 2003 vor dessen verschlossener Garage eine sprengsatzähnliche Vorrichtung angebracht, die auch eine Gasflasche umfasste. Auf dieser wurde die DNA des Angeklagten festgestellt, worauf der Angeklagte im Laufe des Verfahrens eingestand, dass diese von seinem Hof stammte, indessen angab, diese sei irgendwann verschwunden, wobei er in der Folge seinen ehemaligen Pächter, den verstorbenen J. , beschuldigte, für dieses Delikt zum Nachteil des Geschädigten 1 verantwortlich gewesen zu sein (Urk. HD 4/3 S. 7). Bei dieser Deliktserie fällt die Parallele zum Umstand auf, dass der Angeklagte das Gebäude, zu dessen Abriss er anfangs 1997 vom Gemeinderat B. verpflichtet worden war, am 30. September 1997 anzündete und auf diese Weise der Aufforderung zum Abbruch nachkam. Gleich beide Elemente, Wasser und Feuer, kamen beim letzten dem Angeklagten zur Last gelegten Delikt gemäss Nachtragsanklage vom 11. November 2010 (Urk. HD 34) vor, das offenkundig den Schlusspunkt der Deliktserie darstellte.

      Dies alles reicht zwar für einen konkreten Anfangsverdacht gegen den Angeklagten, nicht jedoch, ihn der eingeklagten Delikte zu überführen. Es ist daher anhand der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich damit der eingeklagte Sachverhalt erstellen lässt.

    5. Teilsachverhalt betreffend ND 9-20 und Nachtragsanklage (Hydranten)

      1. as die 13 manipulierten resp. beschädigten Hydranten (ND 9 - 20 und Nachtragsanklage) angeht, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte ehemaliger Feuerwehrmann ist und gemäss eigenen Aussagen über Fachwissen bezüglich der Funktionsweise von Hydranten verfügt (Urk. HD 56

        S. 11; Prot. I S. 11 ff.). Zudem war der Angeklagte seinen eigenen Aussagen zufolge im fraglichen Zeitraum im Besitz eines Hydrantenschlüssels (Urk. HD 4/1

        S. 12 ff.). Ein T-Schlüssel wurde denn auch anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. November 2008 sichergestellt (Urk. HD 18/1).

      2. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung beim Angeklagten, die am 6. November 2008 durchgeführt wurde, auf einem Sachentransportanhänger, der im Freien an der Grenze zum Nachbargrundstück von L. stand (Urk. HD 4/1 S. 13 ff.), eine präparierte bzw. angeschnittene M16-Verschraubung inkl. Mutter gefunden wurde (die Vorinstanz hat wahrscheinlich die aufgeschraubte Mutter für den - nicht vorhandenen - Schraubenkopf gehalten: Urk. HD 56 S. 11 ff.), die in der gleichen Art und Weise gefertigt war wie die Teile der M16-Verschraubungen, die bei den am 24. August und 5. November 2008 beschädigten Hydranten (ND 18 und 19) sichergestellt worden waren (Urk. HD 1/2 S. 9; Urk. HD 11/1 S. 4 und 7; Urk. HD 17/7). Der Sachentransportanhänger wiederum steht unmittelbar neben einem Hydranten gleichen Typs wie die am 24. August und 5. November 2008 beschädigte (Urk. HD 17/7; Urk. ND 18/2 und Urk. ND 19/2). Auffällig ist, dass das aufgefundene M16-Gewindestück ca. 4 cm lang ist und somit rund einen cm kürzer als die bei den Delikten vom 24. August und 5. November 2008 verwendeten Gewindestücke. Dies lässt aber nicht etwa auf eine unterschiedliche Täterschaft schliessen, denn das Material ist identisch (vgl. Urk. HD 11/1 S. 7 ff.). Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass der Täter an diesem Hydranten mit Gewindestücken unterschiedlicher Länge experimentierte, um seine am 24. August 2008 erstmals angewendete, damals indes noch nicht ausgereifte Technik weiter zu verfeinern. Infolgedessen richtet sich der Fokus zwangsläufig auf den Angeklagten. Wie sich aus den anlässlich der Hausdurchsuchung sowie der Kontrolle seines Fahrzeugs gemachten Aufnahmen ergibt, liegt sein Hof ausserordentlich abgeschieden (Urk. HD 17/7; Urk. ND 16/9). Aktenmässig erstellt ist ferner, dass sich auf dem Gemeindegebiet von B. im Deliktzeitraum ca. 740 Hydranten befanden (ND 18/1 S. 4). Es wäre schon ein sehr grosser Zufall, wenn ein Dritter ausgerechnet den Hydranten direkt neben dem Grundstück des Angeklagten als Übungsobjekt ausgesucht hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Täter ein Übungsobjekt ausgesucht hätte, das für ihn leicht und unauffällig erreichbar war, und genau dies wäre beim fraglichen Hydranten für den Angeklagten der Fall. Ein weiteres Indiz dafür, dass das auf dem Sachentransportanhänger gefundene Gewindestück samt Mutter dem Angeklagten zuzurechnen ist, kann im Übrigen in seinem ausweichenden Antwortverhalten bei Fragen zum Anhänger und zum darauf befindlichen Gewindestück samt Mutter erblickt werden. Nachdem der Angeklagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. November 2008 die Lage des fraglichen Hydranten beschrieben und dazu auch eine Skizze angefertigt hatte, antwortete er auf die Frage, wem der Sachentransportanhänger gehöre, der sich anlässlich der Hausdurchsuchung neben dem Hydranten befunden habe, dass er das nicht wisse (Urk. HD 4/1 S. 14). Dass dieser seinem Pächter, dem 2007 verstorbenen J. , gehörte und seit langem an der fraglichen Stelle abgestellt war, dürfte dem Angeklagten bereits bei dieser ersten Frage klar gewesen sein.

        Dennoch tat er sich offenkundig schwer, diese Informationen zu erteilen (vgl. Urk. HD 4/1 S. 14). Noch unkooperativer wurde der Angeklagte, als der Befragende auf die auf dem Sachentransportanhänger aufgefundene präparierte Schraube (resp. das Gewindestück samt Mutter) zu sprechen kam. Gab der Angeklagte dazu anfangs noch belanglose Antworten (Ja, das ist eine Schraube. Ich kann dazu nichts sagen. Das ist tatsächlich eine Schraube: Urk. HD 4/1 S. 14), verweigerte er, als er konkret darauf angesprochen wurde, dass mit solchen präparierten Schrauben Hydranten beschädigt wurden, im Wesentlichen die Antwort (Urk. HD 4/1 S. 15 ff.). Auch heute wollte der Angeklagte diesen Fund nicht kommentieren, bestritt jedoch nicht, dass die präparierte Schraube anlässlich der Hausdurchsuchung auf diesem Sachentransportanhänger gefunden worden war (Prot. II

        S. 22).

      3. Nicht Eingang in die Erwägungen der Vorinstanz gefunden hat der Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. November 2008 auf der Werkbank des Angeklagten grosse, teilweise abgesägte Schrauben, eine zuoberst liegende Eisensäge und diverse Gabelringschlüssel aufgefunden wurden (Urk. HD 17/7).

        Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2010 versuchte, seine handwerklichen Fähigkeiten herunterzuspielen und der Frage, ob er in der Lage sei, kleinere Schlosserarbeiten eigenhändig auszuführen, auswich, indem er antwortete: Lieber nicht. Kleinigkeiten repariere ich schon selber. Eigentlich möchte ich mich im Beruf beschäftigen und nicht als Handwerker (Urk. HD 4/4 S. 2). Dies steht in krassem Widerspruch zu den Aufnahmen, die anlässlich der Hausdurchsuchung von seinem Werkplatz gemacht wurden (Urk. HD 17/7). Aus diesen ergibt sich, dass der Angeklagte über eine den üblichen Rahmen in einem Haushalt deutlich überschreitende Anzahl Werkzeuge verfügt, die insbesondere zur Verarbeitung von grossen Schrauben und Muttern verwendet werden, und dass diese Werkzeuge angesichts ihres Fundorts auf der Werkbank auch in Gebrauch waren (Urk. HD 17/7). Ferner wurden auf der Werkbank des Angeklagten grosse abgesägte Schrauben gefunden (Urk. HD 17/7), die in einem üblichen Haushalt

        nicht anzutreffen sind. Wenngleich der Angeklagte angab, dass diese Werkbank auch von seinem Sohn benützt werde, räumte er doch ein, dass er der hauptsächliche Benützer sei (Urk. HD 4/4 S. 8). Heute gab der Angeklagte zudem zu Protokoll, er habe zu der Zeit, als er noch einen Ackerbaubetrieb führte, seinen Mähdrescher selber repariert (Prot. II S. 20 ff.), was sicherlich ein gewisses Mass an handwerklichem Geschick voraussetzt.

        Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang ferner auf die auffälligen Antworten des Angeklagten auf Fragen zu den abgesägten Schrauben, die auf seiner Werkbank gefunden wurden. Auf die Frage, wer die Schrauben abgeschnitten habe, antwortete der Angeklagte ausweichend: Das weiss ich nicht. Ich weiss nicht, wo die gefunden wurden. Da liegt so viel herum. Wissen Sie, ich habe auch noch Mieter. Es ist nicht alles, was sich in diesem Gebäude befindet, mein Eigentum (Urk. HD 4/4 S. 8). Damit konfrontiert, dass es naheliege, dass er um diese Schrauben wisse, wenn er hauptsächlich die Werkbank brauche, antwortete der Angeklagte: Ich habe keine Erinnerung an diese Schrauben. Das sind Schrauben wie alle anderen auch (Urk. HD 4/4 S. 8). Es folgte als Antwort auf die Anmerkung, dass dies nicht ganz stimme, da es sich um abgesägte Schrauben handle, die Antwort: Auch eine abgesägte Schraube ist noch eine Schraube (Urk. HD 4/4 S. 8). Auf die Frage, weshalb die Schrauben gekürzt wurden, antwortete der Angeklagte: Das weiss ich nicht mehr. Keine Erinnerung (Urk. HD 4/4 S. 8). Erst anlässlich der Einvernahme vom 11. August 2010 gab er dazu an, dass er diese Schraube für den Mähdrescher brauche, um dessen Variatorfeder zu entspannen (Urk. HD 4/9 S. 8). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Es wurde nicht eine abgesägte Schraube auf der Werkbank gefunden, sondern es waren deren sechs (Urk. HD 17/7). Der Angeklagte erklärte heute zwar, er habe mehrere Schauben, vier sechs, für die Reparatur des Mähdreschers benötigt (Prot. II

        S. 22), womit er eine Erklärung für die Menge der aufgefundenen abgesägten Schrauben zu liefern suchte. Er führte jedoch weiter aus, die Reparatur sei in der Zeit erfolgt, als er noch einen Ackerbaubetrieb führte. Diesen gab der Angeklagte gemäss eigenen Aussagen bereits im Jahr 2002 auf. Er führte denn auch aus, den Mähdrescher noch in den 90er Jahren repariert zu haben (Prot. II S. 21 ff.). Die Erklärung des Angeklagten für die abgesägten Schrauben geht somit auf einen Vorfall zurück, welcher zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung im Jahr 2008 (Urk. HD 17/2) bereits rund zehn Jahre zurücklag, und ist des Weiteren auch nicht kompatibel mit dem anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen Erscheinungsbild. Aus den Polizeifotos zur Hausdurchsuchung (Urk. HD 17/7) ergibt sich, dass die abgesägten Schrauben auf der Werkbank des Angeklagten lagen, was darauf schliessen lässt, dass sie erst kurz vor ihrem Auffinden bearbeitet worden waren. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb sich Schrauben, welche für eine Reparatur in den 90er Jahren verwendet wurden, rund zehn Jahre später, im Jahr 2008, immer noch zuoberst auf der Werkbank befinden sollten. In Bezug auf den heutigen Einwand des Angeklagten, wonach er lediglich über Gewindestangen M12 und M10 verfügt habe und die Hydrantenschrauben vom Typus M16 gewesen seien (Prot. II S. 21), gilt es festzuhalten, dass sich gemäss den Polizeifotos zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung in seiner Scheune mindestens zwei Schachteln mit Schraubenmaterial vom Format M16 befanden

        (Urk. HD 17/7).

        Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass, wie auf den Fotoaufnahmen der Hausdurchsuchung ersichtlich ist, die sichergestellte Metallsäge mit blau-orangem Sägeblatt zuoberst auf der Werkbank lag (Asservat Nr. Urk. HD 17/7). Diese wiederum lag, wie sich über das Online-Archiv der Neuen Zürcher Zeitung eruieren lässt, auf einem Teil der NZZ vom 27. Oktober 2008 mit dem Titel Parteiliche Rezepte zur Finanzkrise (Urk. HD 17/7; Urk. HD 78), weshalb die Säge im Zeitraum zwischen dem 27. Oktober und dem 6. November 2008 - und somit im Zeitraum, in dem am 5. November 2008 mittels einer abgesägten Fremdschraube des Formats M16 ein Hydrant manipuliert wurde an diese Stelle platziert worden sein muss. Zwar ist, da dieser Frage offensichtlich nicht näher nachgegangen wurde, zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass es sich bei den gekürzten Schrauben nicht um die passenden Schraubenreste zu den anlässlich der Delikte gemäss ND 18 und 19 verwendeten fremden Schraubengewinden und den Schraubenrest des anlässlich der Hausdurchsuchung auf dem Sachentransportanhänger aufgefundenen Schraubengewindes handelt, obwohl dies aufgrund der Bildaufnahmen denkbar wäre unter der Voraussetzung, dass diese auf der Werkbank des Angeklagten aufgefundenen Schraubenreste das Format M16 hatten und ihre ursprüngliche Länge derjenigen der unbearbeiteten Schrauben auf der Werkbank deutlich überschritt (nämlich 70 mm länger mit durchgehendem Gewinde). Die Tatsache aber, dass ausgerechnet auf der Werkbank des Angeklagten derartige, zum Teil abgesägte Schrauben - und auch eine grosse Schraubenmutter aufgefunden wurden, verdichtet den Verdacht gegen den Angeklagten weiter. Dabei wird der Angeklagte durch den Untersuchungsbericht betreffend Werkzeuge vom 24. März 2009 nicht entlastet. Zwar wurde darin festgehalten, dass der Schnitt in der Mutter, die auf dem Sachentransportanhänger aufgefunden wurde, nicht einem der beschlagnahmten Sägeblätter direkt zugeordnet werden könne. Dass keine genauere Untersuchung erfolgen konnte, lag indes an der Rostbildung an der fraglichen Mutter, die eine Schartenspurenauswertung verunmöglichte. Festgestellt wurde aber, dass der Schnitt in der Mutter mit einem Eisen-Sägeblatt, wie sie anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden waren, ausgeführt wurde (Urk. HD 12/1 S. 3).

      4. Ebenfalls nicht Eingang in die Erwägungen der Vorinstanz hat der Umstand gefunden, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. November 2008 ein Schreibblock M-Budget sichergestellt wurde, bei dessen Überprüfung auf Schreibdruckrillen u.a. folgende Textfragmente festgestellt werden konnten:

        schädigung für ein Durchleitungsrecht bezahlt werden. Die blosse Duldung ist gratis.

        Falls Sie sich fürs Aussetzen entscheiden, werde ich meinen Kampf um Satisfaction während dieser Zeit mit anderen Mitteln weiterführen Pause gibst nicht. !

        Mit freundlichen Grüssen

        D. (Urk. HD 10/3 und Urk. HD 10/5)

        Der Angeklagte hat heute zugegeben, diesen Text verfasst zu haben. Er gab weiter an, dieses Schreiben sei im Zusammenhang mit seiner Auseinandersetzung mit der Gemeinde B. betreffend das Wasserdurchleitungsrecht entstanden (Prot. II S. 16 ff.). Der Text enthält eine unverhohlene Drohung, nämlich dass der Angeklagte seinen Kampf um Genugtuung mit anderen Mitteln weiterführen werde, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem seine Forderungen erfüllt würden. Der Angeklagte gab heute an, er wisse nicht mehr, was er mit dieser Äusserung gemeint habe (Prot. II S. 16). Der Hinweis darauf, dass es keine Pause gebe und die Verwendung des Wortes Mittel im Plural machen jedoch klar, dass es nicht um eine einzelne Aktion ging, sondern um eine Reihe von Aktionen. Dies weist einerseits eine klare Parallele zu dem auf, was der Angeklagte dem Zeugen

        I. gesagt hat insbesondere die identische Wortwahl anderen Mitteln (dazu nachfolgend unter 3.5.5.) - und passt andererseits perfekt zur Serie von Hydranten-Manipulationen resp. Beschädigungen.

      5. eiter verdichtet wird der Verdacht gegen den Angeklagten durch die Aussagen des Zeugen I. . Dieser erklärte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 27. November 2008, dass er in der Gemeinde B. zuständig sei für die Rechnungsstellung für das Wasser. Im Jahr 2007 habe der Angeklagte die Rechnung für das Wasser und Abwasser nicht bezahlt. Am 27. November 2007 sei die erste Mahnung an den Angeklagten verschickt worden, und am 23. Januar 2008 habe er diesem dann die Betreibungsankündigung geschickt. Seiner Meinung nach sei es an der Generalversammlung des Feuerwehrvereins B. vom 25. Januar 2008 gewesen, als der Angeklagte ihm gesagt habe, dass er die Betreibungsankündigung erhalten habe. Er habe dem Angeklagten mitgeteilt, dass er das Betreibungsbegehren nicht selber bearbeiten würde, da dieser ja doch Rechtsvorschlag erheben werde. Daraufhin habe ihm der Angeklagte gesagt, dass er keinen Rechtsvorschlag erheben werde, da er andere Mittel hätte und sonst etwas passieren würde. Sie würden nach der Betreibung schon sehen, was im laufenden Jahr passieren werde. Der Angeklagte habe wie immer sein

        verschmitztes Lächeln gehabt (Urk. HD 6/1 S. 2 f.). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 12. April 2010 konnte sich der Zeuge I. zwar nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern, bestätigte aber, dass seine Aussagen bei der Polizei zutreffend gewesen seien, und machte im Übrigen im Kernpunkt übereinstimmende Angaben (Urk. HD 6/5/1 S. 3).

        In seiner im Anschluss an die Zeugeneinvernahme vom 12. April 2010 erfolgten Stellungnahme dazu bestätigte der Angeklagte, dass er mit I. anlässlich der Generalversammlung des Feuerwehrvereins B. Ende Januar 2008 über die Sache (gemeint: die Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde B. und ihm betreffend Wasserbezug) gesprochen habe. Zum eigentlichen Kernpunkt der Zeugenaussage erklärte der Angeklagte, er habe damals den Entschluss gefasst, nicht nur einfach passiv den Dienstbarkeitsvertrag nicht zu unterschreiben, sondern aktiv den Zugang zur Leitung mit einer Pforte zu sperren. Dem Zeugen

        1. habe er nicht von dieser Idee mit der Pforte erzählt. Er habe dies geheim halten wollen, damit es einen Überraschungseffekt habe (Urk. HD 4/7 S. 2 ff.). Dass er, als er mit dem Zeugen I. sprach, daran gedacht habe, eine Pforte zu errichten, bestätigte der Angeklagte auch anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (Prot. I S. 11). Heute gab der Angeklagte ebenfalls an, anlässlich der Generalversammlung des Feuerwehrvereins mit I. über die ausstehenden Wasserrechnungen gesprochen zu haben. Er könne sich jedoch nicht mehr an den Wortlaut seiner damaligen Aussagen erinnern (Prot. II S. 15).

          Es gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen I. zu zweifeln, zumal der Angeklagte selber nicht geltend macht, dass diese falsch seien. Damit steht fest, dass der Angeklagte Anfangs 2008 für den Fall, dass seine Forderungen nicht erfüllt würden, andere Mittel, d.h. andere Massnahmen ankündigte. Fraglich ist indessen, ob es sich dabei um die Verwirklichung der Idee mit der Pforte handelte. Ebenso gut ist möglich, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt und der Angeklagte damals Bezug nahm auf geplante Beschädigungen von Hydranten. Zwar fällt, wie auch die Verteidigung (Urk. HD 36 S. 7) und die Vorinstanz (Urk. HD 56 S. 11) angemerkt haben, auf, dass der Zeuge I. die vom Angeklagten angekündigten andere Mittel in beiden Einvernahmen auf die Zukunft bezog, zuvor aber schon erste Beschädigungen von Hydranten erfolgt waren. Dies liesse sich aber ohne weiteres damit erklären, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen I. schlecht eingestehen konnte, bereits zu den „anderen Mitteln“ gegriffen zu haben. Auf die Übereinstimmung der Worte andere Mittel mit dem entsprechenden Textfragment auf dem bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Schreibblock wurde bereits hingewiesen (dazu vorne unter 3.5.4.). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Angeklagte erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2010 geltend machte, er habe damals an die Errichtung einer Pforte gedacht, obwohl er bereits ein Jahr zuvor zum Gespräch mit I. befragt wurde (vgl. Urk. HD 4/2 S. 5 ff.) und zu erwarten wäre, dass er diese Erklärung bereits damals vorgebracht hätte.

      6. Sodann anerkannte der Angeklagte, am 15. Juni 2008 vor 05.10 Uhr sowie am 23. Juni 2008 vor 05.30 Uhr mit seinem [Auto] unterwegs gewesen zu sein, also ungefähr zu zwei Tatzeitpunkten. Ferner anerkannte er, am frühen Morgen des 5. November 2008, einem weiteren ungefähren Tatzeitpunkt, mit dem Fahrrad unterwegs gewesen zu sein. Am 15. Juni 2008 vor 05.10 Uhr wurde der Hydrant an der strasse in B. , wahrscheinlich unter Zuhilfenahme eines Fahrzeugs, umgerissen (ND 16), am 23. Juni 2008 um ca. 05.30 Uhr derjenige an der strasse in B. , und zwar wahrscheinlich ebenfalls unter Zuhilfenahme eines Fahrzeugs. Beim Delikt vom 5. November 2008, bei dem der Hydrant an der strasse in B. umgerissen wurde, war dagegen mutmasslich kein Fahrzeug involviert, da der Täter inzwischen seine Technik verfeinert hatte und der Hydrant nunmehr mit wesentlich geringerem Kraftaufwand umgestossen werden konnte. Unter diesen Umständen spricht der Umstand, dass der Angeklagte am frühen Morgen des 5. November 2008 lediglich mit dem Fahrrad unterwegs war, keineswegs gegen seine Täterschaft. Vielmehr kann durchaus auch auf das Gegenteil geschlossen werden. In Anbetracht der Abgelegenheit des Hofes des Angeklagten erscheint es sehr wohl denkbar, dass der Angeklagte mitbekommen hatte, dass die Polizei am 15. Juni 2008 nach der Beschädigung des Hydranten an der strasse in B. (ND 16) und am 23. Juni 2008 nach der Beschä- digung des Hydranten an der strasse in B. (ND 17) auf seinen Hof kam, um sein Fahrzeug zu kontrollieren. Wäre dies dem Angeklagten aufgefallen,

        wäre es sodann naheliegend gewesen, dieses Fahrzeug bei künftigen Beschädigungen von Hydranten nicht mehr zu verwenden, und zwar unabhängig davon ob er wusste ahnte, dass in der Folge auch ein GPS-Ortungssystem in sein Fahrzeug eingebaut wurde, was er bestritt (Urk. HD 4/1 S. 6).

        Die Argumentation der Verteidigung, aus dem Umstand, dass die Motorhaube des Fahrzeugs des Angeklagten anlässlich der Kontrollen vom 15. und 23. Juni 2008 jeweils warm gewesen sei, würde sich ergeben, dass der Angeklagte jeweils nicht bereits zu den Zeitpunkten der Vorfälle, sondern erst später mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, überzeugt nicht. Diese Argumentation basiert auf der Annahme, dass der Angeklagte, wäre er der Täter, jeweils sofort nach der Beschädigung der Hydranten nach Hause zurückkehrte. Dies ist indessen entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 36 S. 8) überhaupt nicht zwingend auch nur naheliegend. Genauso gut könnte der Angeklagte, wenn er der Täter wäre, nach der Begehung der Taten beispielsweise im [Kaffeebar], in dem er seinen eigenen Aussagen zufolge häufig in den frühen Morgenstunden zu Gast war (Urk. HD 4/1 S. 7 und 9), einen Kaffee trinken gegangen sein. Ein klares Indiz stellt hingegen dar, dass das Fahrzeug des Angeklagten genau an jenen frühen Morgen des 15. und 23. Juni 2008 verwendet wurde.

        Dass der Sohn die Ehefrau des Angeklagten das Fahrzeug um diese Uhrzeit gefahren sein könnten, kann aufgrund der Aussagen des Angeklagten ausgeschlossen werden. Er gab anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2010 an, dass seine Ehefrau und er das Fahrzeug teilen würden, es insgesamt drei Fahrzeugschlüssel gebe, von denen er zwei und seine Frau einen habe und seine Frau das Fahrzeug nur für die Einkäufe verwende (Urk. HD 4/4 S. 2 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. November 2008 hatte der Angeklagte erklärt, dass zu diesen (frühen) Zeiten nur er mit dem [Auto] unterwegs sei (Urk. HD 4/1 S. 7). Anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2010 gab er ferner an, dass am 23. Juni 2008 um diese Zeit niemand ausser ihm das Fahrzeug gelenkt haben könne (Urk. HD 4/4 S. 5). Es kann aber ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Angeklagten in den frühen Morgenstunden Einkäufe erledigte. Der Sohn des Angeklagten hatte gemäss den dargelegten

        Aussagen des Angeklagten sowie denjenigen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. November 2008 (Urk. HD 4/1 S. 7) keinen Schlüssel. Dass sein Sohn der Täter sein könnte, schloss der Angeklagte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 11. August 2010 denn auch ausdrücklich aus (Urk. HD 4/9 S. 24 ff.). Damit ist zugleich der Argumentation der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz, der Sohn des Angeklagten komme als Täter in Frage (Urk. 36 S. 11 ff.), die Grundlage entzogen.

        Mit den Taten im Zusammenhang stehen könnte sodann der Umstand, dass beim Fahrzeug des Angeklagten am 15. und 23. Juni 2008 die Abdeckung für den Abschlepphaken fehlte und dieser somit freigelegt war (Urk. ND 16/9; Urk. ND 17/10). Der Angeklagte gab dazu die Erklärung ab, diesen vor langer Zeit verloren zu haben (Urk. HD 4/1 S. 9). Dies lässt sich nicht widerlegen. Würde es sich beim Fahrzeug des Angeklagten um das Tatfahrzeug handeln, wäre es aber jedenfalls sinnvoll gewesen, die Abdeckung wegzulassen, denn es ist davon auszugehen, dass bis zum Vorfall vom 23. Juni 2008 die Hydranten jedenfalls in aller Regel jeweils mit einem an einem Fahrzeug befestigten Seil umgezogen wurden, und ein solches lässt sich besonders gut an einem Abschlepphaken anbringen.

        Als das Fahrzeug des Angeklagten am 23. Juni 2008 unmittelbar nach der Beschädigung des Hydranten an der ...strasse ... in B. untersucht wurde, wurden zudem auf der Heckstossstange Wasserspuren festgestellt (Urk. ND 17/10). Aus dem Bericht von MeteoSchweiz, Klimadienst Datenservice, vom 14. November 2008 ist ersichtlich, dass zumindest in der Zeitspanne vom 19. bis 23. Juni 2008 keinerlei Niederschlag gefallen war (ND 17/7). Ferner wurde von den Ermittlungsbehörden ausgeschlossen, dass es irgendwo vom Dach resp. von der Decke des Schopfs, in dem das Fahrzeug abgestellt war, auf die Heckstossstange hätte heruntertropfen können (Urk. ND 17/9 S. 3), was vom Angeklagten bestätigt wurde (Urk. HD 4/4 S. 4). Der Angeklagte reichte einen Bericht der M. AG vom 24. August 2009 (Urk. ND 17/13) ein, und liess gestützt darauf geltend machen, dass die Tropfen auf der hinteren Stossstange auf die Betätigung der Scheibenwischeranlage zurückgeführt werden könnten (Urk. HD 36 S. 9). Dies erscheint indessen nicht gerade naheliegend, da am 23. Juni 2008 der Rest des

        Fahrzeugs in trockenem Zustand gewesen sein dürfte, ansonsten dies aller Wahrscheinlichkeit nach von den Ermittlungsbehörden dokumentiert worden wäre (Urk. ND 17/10), während auf den Aufnahmen, die für den Bericht gemacht wurden, auch auf dem Dach und an einer Seitenwand des Fahrzeugs deutliche Wasserspuren zu sehen sind (Urk. ND 17/13). Die am 23. Juni 2008 aufgefundenen Wasserspuren könnten vielmehr auch beim Umreissen des gleichentags beschä- digten Hydranten entstanden sein. Dass das Abschleppseil, das am 23. Juni 2008 an identischer Stelle an der Scheunenwand hing wie bereits am 15. Juni 2008 (Urk. ND 16/9 und Urk. ND 17/10), wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. HD 36 S. 8 ff.), absolut trocken war, entlastet den Angeklagten nicht, ist doch ohne weiteres denkbar, dass der Angeklagte, wenn er der Täter war, nicht dieses Abschleppseil verwendete.

        Auch der Umstand, dass der Angeklagte unter Hinweis auf eine Bestätigung von Dr. med. dent. N. vom 6. Juli 2009 (Urk. ND 17/11) sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. O. vom 17. August 2009 (Urk. ND 17/12) geltend machte, dass er in der fraglichen Zeitspanne unter Zahnund Schulterschmerzen gelitten habe und deshalb zur Ablenkung jeweils Autooder Veloausflüge unternommen habe (Urk. HD 4/1 S. 9 und S. 11 ff.), vermag ihn nicht zu entlasten. Abgesehen davon, dass diese Art der Schmerztherapie eher ungewöhnlich anmutet und zudem nicht nachvollziehbar wäre, weshalb der Angeklagte bei derartig starken Schmerzen nicht früher medizinische Hilfe gesucht hätte, schliesst das eine das andere nicht aus. Wer in der Lage ist, Autooder Fahrradfahrten zu unternehmen, dürfte in diesem Zeitpunkt trotz allfälliger Schmerzen auch fähig sein, einen Hydranten mit den vorliegend angewendeten Methoden zu manipulieren resp. zu beschädigen.

        Entgegen der Ansicht der Verteidigung erschüttern auch die zu Gunsten des Angeklagten verwertbaren - Ergebnisse der GPS-Überwachung den Tatverdacht gegen diesen nicht. Wie bereits dargelegt ist durchaus möglich, dass der Angeklagte die polizeilichen Kontrollen seines Autos am 15. und 23. Juni 2008 mitbekam. Wäre er der Täter, wäre es in diesem Fall naheliegend gewesen, fortan bei der Manipulation resp. Beschädigung von Hydranten auf die Verwendung dieses

        Fahrzeugs zu verzichten. Dies könnte im Zusammenhang damit stehen, dass der Täter ausgerechnet ab diesem Zeitpunkt nach einer Methode suchte, um die Hydranten ohne wesentlichen Kraftaufwand umstossen umreissen zu können. Zudem trägt der Hinweis der Verteidigung darauf, dass der Angeklagte während der GPS-Überwachungsperiode von Mitte Juli bis 6. November 2008 lediglich an elf Tagen frühmorgens mit dem Auto unterwegs war (Urk. HD 36 S. 7), nicht zur Entlastung des Angeklagten bei. Daraus lässt sich nämlich ableiten, dass er sein Auto durchschnittlich lediglich zweibis dreimal pro Monat in den frühen Morgenstunden benützte. Dennoch war er eingestandenermassen in der zweiten Hälfte Juni 2008 zwei Mal ausgerechnet an jenen frühen Morgen mit dem Auto unterwegs, an denen Hydranten beschädigt wurden.

        Was den Fahrradausflug am frühen Morgen des 5. November 2008 angeht, gab der Angeklagte zwar an, nicht am Tatort gewesen zu sein (Urk. HD 4/1 S. 11 ff.). Der Vorinstanz ist indes darin beizupflichten, dass er an jenem Morgen mit einem kleinen Umweg an den Tatort hätte gelangen können (Urk. HD 56 S. 12). Auch wenn der Angeklagte an jenem Morgen tatsächlich in der P. [Restaurant] war (Urk. HD 4/1 S. 11 ff.), was durchaus möglich ist, schliesst dies keineswegs aus, dass er zuvor am Tatort war.

      7. Ins Auge stechen sodann die zeitlichen Parallelen zwischen den Manipulationen resp. Beschädigungen der Hydranten und dem Konflikt zwischen dem Angeklagten und den Gemeindewerken B. betreffend Wasserbezug. So gab der Angeklagte an, die Bezahlung der Wasserrechnungen 2007 eingestellt zu haben (Urk. HD 4/1 S. 4; Urk. HD 4/7 S. 2). Diese Angabe steht in Übereinstimmung mit dem Umstand, dass der Dienstbarkeitsvertrag, den zu unterschreiben sich der Angeklagte weigerte, vom 17. April 2007 datiert (Urk. HD 8/2 S. 2). Zudem erklärte der Zeuge I. , an dessen diesbezügliche Aussage zu zweifeln kein Anlass besteht, ebenfalls, dass der Angeklagte die Wasserrechnungen ab anfangs 2007 nicht mehr bezahlt habe und es in der Folge zu diesbezüglichen Kontakten zwischen der Gemeinde und dem Angeklagten gekommen sei, die aber zu keiner Lösung geführt hätten, weshalb ab November 2007 das Mahnverfahren fortgesetzt worden sei (Urk. HD 6/1 S. 2). Der erste Hydrant wurde am 9. September

        2007 beschädigt (ND 9), somit in einem Zeitpunkt, in dem sich abgezeichnet haben dürfte, dass die Gemeinde B. auf die Forderungen des Angeklagten nicht eingehen würde. Unterbrochen wurde diese Deliktserie nach der Beschädigung des Hydranten am 5. November 2008. Der Angeklagte gab anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2009 an, die Auseinandersetzung mit der Gemeinde

        B. sei im März 2009 mit dem Eingang eines Entschuldigungsschreibens der Gemeinde B. beendet worden (Urk. HD 4/2 S. 5). Nach drei Jahren hätten sie es eingesehen und die Aussagen zurückgezogen. Er habe im März 2009 eine schriftliche Bestätigung erhalten, dass sein Wasserbezug rechtens gewesen sei; jetzt sei er zufrieden (Urk. HD 4/2 S. 5 ff.). Auffällig ist nun, dass nach der Beschädigung des Hydranten am 5. November 2008 und somit nach der Hausdurchsuchung vom 6. November 2008 sowie nach Eingang des Entschuldigungsschreibens der Gemeinde B. während fast 1 ½ Jahren keine Vandalenakte an Hydranten mehr festgestellt wurden. Erst im April sowie im September 2010 kam es nochmals zu derartigen Taten, diejenige am 20. April 2010 wenige Tage nach der Einvernahme des Zeugen I. , die am 12. April 2010 stattgefunden und an der der Angeklagte teilgenommen hatte (Urk. HD 6/5/1), diejenige am

        23. September 2010 kurze Zeit, nachdem der Angeklagte die Vorladung zur Hauptverhandlung vor der Vorinstanz erhalten hatte (Urk. HD 30/3). Der Angeklagte musste davon ausgehen, dass aufgrund der zeitlichen Parallelen der Verdacht weiter auf ihn fallen würde. Wenn der Angeklagte der Täter wäre, könnten die letzten beiden Hydrantenbeschädigungen deshalb damit erklärt werden, dass er so versuchte, das gegen ihn sprechende Indiz der zeitlichen Parallelen zu beseitigen.

      8. Ins Bild passt schliesslich auch, dass der bei der Verhaftung des Angeklagten anwesende Polizeibeamte E. anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 11. August 2010 bestätigte, dass der Angeklagte anlässlich seiner Verhaftung am 6. November 2008 gesagt habe: Ich han uf Sie gwartet (Urk. HD 6/6/2

        S. 3). Der Angeklagte gab zwar anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2009 an, sich an eine solche Äusserung nicht erinnern zu können resp. erklärte, der Polizeibeamte müsse etwas Falsches gehört haben (Urk. HD 4/2 S. 8 ff.). Als ihm diese Aussage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16.

        Februar 2010 wiederum vorgehalten wurde, erklärte der Angeklagte, das sei absolut falsch, das sei eine Erfindung des Polizeibeamten. Er sei der Meinung gewesen, dass ein paar Jugos bei ihm vor dem Haus gestanden seien um eine alte Landmaschine abzukaufen, wie das auch schon passiert sei. Er habe diese Herren als Jugos Türken und nicht als Polizisten eingestuft und seinen Irrtum erst bemerkt, als sie akzentfrei Zürichdeutsch gesprochen hätten (Urk. HD 4/4 S. 11). Im Anschluss an die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten E. vom 11. August 2010 wurde der Angeklagte zu diesem Thema nochmals befragt. Nunmehr gab er an, er sei dabei gewesen, das Frühstück vorzubereiten und Milch zu kochen. Bei dieser Tätigkeit habe es an der Haustür geklingelt. Er sei zur Haustür gegangen und habe zum Fenster hinausgeschaut und drei ihm unbekannte Personen gesehen. Es sei auch schon vorgekommen, dass früh morgens spät abends ein paar komische Typen an der Haustür gestanden seien; das seien bisher immer Jugos Türken gewesen. Er habe solche Situationen schon erlebt und sei deshalb nicht überrascht gewesen, als diese dort gestanden seien. Er habe die Haustür geöffnet, und der Zeuge E. habe sich zu erkennen gegeben. Er habe ihm eröffnet, dass er ihn mitnehmen und das Haus durchsuchen wolle. Dann habe er zum Zeugen E. gesagt: Warten Sie, ich muss zrugg i d Chuchi go d Herdplatte abstelle. Dieser habe wahrscheinlich nur die Worte warten Sie verstanden, da er (der Angeklagte) sich abgedreht habe und zurück in Richtung Küche gegangen sei (Urk. HD 4/9 S. 2).

        Die Erklärung des Angeklagten, die er wie dargelegt erst anlässlich seiner Befragung vom 16. Februar 2010 abgab, obwohl er vom Zeugen E. schon anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2009 mit der entsprechenden Aussage konfrontiert worden war (Urk. HD 4/2 S. 8), überzeugt nicht. Bei seiner Version sind nämlich die beiden Kernwörter Sie und Warten in der umgekehrten Reihenfolge angeordnet wie bei der Version des Zeugen E. . Es kann nicht angenommen werden, dass sich der Zeuge E. derart verhört hätte, dass er auch noch die Reihenfolge der beiden Kernwörter verwechselt hätte. Hinzu kommt, dass am Morgen des Vortages ein weiterer Hydrant beschädigt worden war, weshalb der Angeklagte, wenn er der Täter war, allen Grund hatte,

        die Polizei zu erwarten. Wer nichts auf dem Kerbholz hat, erwartet dagegen an einem frühen Morgen keinen Besuch von der Polizei.

      9. In Würdigung der obgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass zwar kein direkter Beweis für die Täterschaft des Angeklagten vorliegt, die Kombination der zahlreichen, teilweise sehr schwer lastenden Indizien und das vorhandene Motiv aber keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Angeklagte die 13 Hydranten manipuliert bzw. beschädigt hat. Dass, soweit dies untersucht wurde, keine DNA-Spuren des Angeklagten an den Hydranten gefunden wurden (vgl. Urk. ND 16/7; Urk. ND 18/7), lässt nicht auf die Nichttäterschaft des Angeklagten schliessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sorgfältig darauf achtete, keine Spuren zu hinterlassen. Der Sachverhalt betreffend ND 9-20 sowie Nachtragsanklage ist somit erstellt.

    1. Teilsachverhalt betreffend ND 5 (Bronzeplastikfigur brunnen)

      1. Dass der Angeklagte aufgrund der Auseinandersetzung zwischen ihm und der Gemeinde B. betreffend Wasserbezug auch für die ebenfalls die Gemeinde B. schädigende - Entwendung der Bronzeplastikfigur auf dem

        ...brunnen ein Motiv hatte, wurde bereits aufgezeigt.

      2. Ferner ist davon auszugehen, dass der Angeklagte schalkhafte Züge zeigt, die ins Ironische hineingehen. Dies ergibt sich einerseits aus Aussagen anlässlich seiner Einvernahmen (z.B. Urk. HD 4/1 S. 1: Ich kann deutsch; Urk. HD 4/1 S. 2: Ich bin kein Sammler von antiken Gegenständen; Urk. HD 4/1 S. 5: Ich weiss nicht einmal, wer Herr war; Urk. HD 4/1 S. 8: Ich habe auch nicht mehr die beste Blase; Urk. HD 4/3 S. 6: Dann kann das Ding ja wohl einen Klapf geben; Urk. HD 4/3 S. 8: Ja, auf dem Friedhof hier in B. ; Urk. HD 4/4 S. 3: Die hat keine Hosentaschen; Urk. HD 4/4 S. 4: Ich glaube Herr Q. sieht gut genug, dass er Wasser von etwas anderem unterscheiden kann). Anderseits ist diesbezüglich auf die Aussage des Zeugen I. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2008 hinzuweisen, der angab, der Angeklagte habe beim Gespräch am 25. Januar 2008 wie immer sein verschmitztes Lächeln

        gehabt (Urk. HD 6/1 S. 3). Schliesslich kann dies auch daraus abgeleitet werden, dass der Angeklagte der erwähnten Abbruchverfügung des Gemeinderates mit grossem Geschütz nachkam, indem er das Häuschen anzündete (Prot. I S. 7). Dass der Angeklagte dies offensichtlich als witzig betrachtet, ergibt sich aus seiner Stellungnahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. November 2010, erklärte er doch dazu, der Gemeinderat habe ihm den Auftrag gegeben, dieses Häuschen zu beseitigen, es jedoch ihm überlassen, auf welche Art er dies vornehmen solle; die Ausführungsweise dieses Beseitigungsauftrags sei nicht definiert gewesen (Prot. I S. 8). Dieser letzte Vorfall zeigt zugleich auf, dass der Angeklagte, wenn er sich ungerecht behandelt fühlt, bereit ist, zu unverhältnismässigen, allenfalls auch strafbaren Mitteln zu greifen, um seinem Ärger Luft zu machen, und dabei durchaus auch eine gewisse Aufmerksamkeit sucht. Die dargelegten Wesenszüge werden dadurch untermauert, dass der Angeklagte das abgebrannte Häuschen später durch ein identisches Häuschen auf Rädern ersetzte, offensichtlich in der Meinung, so das Erfordernis einer Baubewilligung umgehen zu können (Urk. HD 6/3/3). Aufgrund dieser Umstände lässt sich jedenfalls nicht ausschliessen, dass der Angeklagte am 15. August 2008 den Gartenzwerg am

        ...brunnen montiert hat. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, weil nicht die Montage des Gartenzwergs eingeklagt ist, sondern die Entwendung der ursprünglichen Bronzeplastikfigur im März 2007 und die damit in Zusammenhang stehende Beschädigung des Brunnens. Wäre der Angeklagte der Urheber der Gartenzwerg-Installation, liesse dies, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. HD 56 S. 18), nicht zwingend auf seine Täterschaft betreffend Entwendung der Bronzeplastikfigur und Beschädigung des Brunnens schliessen. Vielmehr wäre nicht ausgeschlossen, dass er die von einem Dritten am Brunnen geschaffene Situation für seine Zwecke benützte. Unter diesen Umständen braucht auch nicht darüber befunden zu werden, ob die Tatsache, dass das Fahrzeug des Angeklagten gemäss der GPS-Überwachung am Morgen des 15. August 2008 während knapp 15 Minuten beim kreisel parkiert war (Urk. ND 5/19 S. 2), verwertbar ist nicht (dazu vorne unter 3.2.).

      3. Im Zusammenhang mit (u.a.) der Entwendung der Bronzeplastikfigur gingen am 26. April 2007 sowie am 7. März 2008 zwei Bekennerschreiben bei der

        H. -Zeitung ein, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Inhalts durchaus mit dem unter 3.6.2. aufgezeigten, dem Angeklagten eigenen Humor in Einklang zu bringen wären. Beide Bekennerschreiben weisen von ihrem Inhalt her eine schalkhafte, ins Ironische gehende Komponente auf und lassen eine gewisse Schadenfreude des Verfassers erkennen. Dass zur Herstellung dieser Schreiben einzelne aus Zeitungen ausgeschnittene Wörter verwendet wurden, erinnert an Erpresserbriefe aus der Vorcomputerzeit und lässt auf einen älteren Täter schliessen. Dass die beiden Schreiben in R. aufgegeben und das zweite auf einem Kopierapparat in der -Filiale in S. kopiert wurde (Urk. ND 5/5 S. 3; Urk. ND 5/8 S. 3; Urk. ND 5/15 S. 2), bestätigt zudem den Verdacht, dass deren Urheber in B. Umgebung wohnhaft ist. Dass auf den Bekennerschreiben keine Fingerabdrücke des Angeklagten aufgefunden wurden (Urk. ND 5/12; Urk. ND 5/13), entlastet ihn nicht. Aus der Machart der beiden Schreiben lässt sich ableiten, dass deren Urheber offensichtlich bemüht war, keine Spuren zu hinterlassen. Zudem hinterliess der Angeklagte bei den Manipulationen resp. Beschädigungen der Hydranten jedenfalls soweit dies untersucht wurde keine Fingerabdrücke DNA-Spuren, weshalb das Fehlen von Spuren durchaus ins Bild passt.

      4. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. November 2008 wurde offenbar auf dem Hof des Angeklagten ein blauer Harass gleichen Typs aufgefunden, wie er auf dem Bekennerschreiben an die H. -Zeitung betreffend Bronzeplastikfigur ...brunnen , das am 4. März 2008 bei der Post B. aufgegeben wurde, abgebildet ist (vgl. Urk. HD 4/2 S. 3; Urk. HD 4/5 S. 2 ff.). Der auf dem Hof des Angeklagten aufgefundene Harass wurde jedoch offensichtlich weder beschlagnahmt noch fotografiert, weshalb dem Gericht kein Vergleich möglich ist. Es ist der Vorinstanz indessen ohnehin darin zuzustimmen, dass es sich jedenfalls beim auf dem Bekennerschreiben abgebildeten Modell um einen Harass handelsüblicher Art handeln dürfte, der vermutlich in grosser Anzahl in Umlauf ist (vgl. Urk. HD 56 S. 18), weshalb dieser Harass, wenn überhaupt, ein sehr schwaches Indiz darstellen würde.

      5. Ferner fällt auf, dass der Angeklagte, wie er anlässlich der Einvernahme vom 11. August 2010 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz eher beiläufig erwähnte, Leser der H. -Zeitung ist (Urk. 4/9 S. 4; Prot. I S. 5), die ihrerseits ausgerechnet die Empfängerin der beiden Bekennerschreiben war. Dass der Täter als Adressat für die Bekennerschreiben eine Zeitung aussuchte, zu der er einen Bezug hat, erscheint naheliegend. Der Bezug des Angeklagten zur H. -Zeitung ist aufgrund seiner Aussagen erstellt. Da die H. - Zeitung eine Auflage von mehreren 10'000 Exemplaren und eine entsprechend grosse Leserschaft hat, stellt indes auch dies höchstens ein sehr schwaches Indiz dar, zumal die ermittelnden Behörden bei einer früheren Sachbeschädigung betreffend die Park Villa F. in B. , bei der ebenfalls ein Bekennerschreiben an die H. -Zeitung geschickt worden war, von einer anderen Täterschaft ausgingen (Urk. ND 5/5 S. 3, vgl. dazu aber auch die Erwägungen nachfolgend unter 3.6.9.).

      6. ie bei den Beschädigungen der Hydranten sticht aber die zeitliche Parallele zwischen dieser Tat und dem Konflikt zwischen dem Angeklagten und den Gemeindewerken B. betreffend Wasserbezug ins Auge. Diese Tat fällt zeitlich genau in den Zeitraum, in dem der Angeklagte sich entschieden hatte, die Wasserrechnungen nicht mehr zu bezahlen.

      7. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter der Geschädigten 2 ein Schreiben des Angeklagten an den Gemeinderat resp. an den Gemeindepräsidenten der Gemeinde B. eingereicht, welches vom 24. August 2010 datiert (Urk. HD 77/1). In diesem Schreiben erklärt der Angeklagte Folgendes:

        Gerne würde ich der Gemeinde B. helfen die Brunnenfigur des

        brunnens an ihren angestammten Platz zu bringen, wenn ich wüsste, so sie sich befindet.

        Gerne würde ich dem Gemeinderat meinen Weisswein liefern, für all die Aperos nach der Gemeindeversammlung. Ich schlage Ihnen vor, ab der Dezember Gemeindeversammlung mit dem Ausschank meines Sauvignon Blanc zu beginnen. Wenn dieser Weinhandel zustande gekommen ist, kann man mit mir später mal über die erstgenannte Angelegenheit reden.

        In Bezug auf dieses Schreiben gab der Angeklagte anlässlich der heutigen Verhandlung an, er habe mit der Gemeinde B. ins Geschäft kommen wollen und ihr deshalb einen Köder gegeben. Er habe nie die Absicht gehabt, der Gemeinde Informationen über die Brunnenfigur zu liefern, da er über solche nicht verfüge. Er habe einfach Geld verdienen wollen (Prot. II S. 17 ff.).

        Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Angeklagte die Geschädigte 2 mit diesem Schreiben lediglich verspotten tatsächlich mit ihr ins Geschäft kommen wollte. Massgebend ist, dass der Brief ein weiteres für die Täterschaft des Angeklagten sprechendes Indiz darstellt. Indem der Angeklagte im Sinne einer Gegenleistung zum Weinbezug anbot, dabei zu helfen, die Brunnenfigur des resp. ...brunnens an ihren angestammten Ort zurückzubringen wenn [er] wüsste, wo sie sich befindet, spielte er mit dem gegen ihn bestehenden Verdacht, er habe die Bronzeplastikfigur vom Brunnen entfernt und den Brunnen dabei beschädigt. In diesem Zusammenhang ist auf die auffällige zeitliche Parallele zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens - die Schlusseinvernahme wurde am 11. August 2010 durchgeführt (Urk. HD 4/9) und die Anklageschrift datiert vom

        12. August 2010 (Urk. HD 29 S. 2) hinzuweisen. Aufgrund des Inhalts des Schreibens entsteht der Eindruck, dass der Angeklagte entgegen seinen buchstäblichen Ausführungen nicht nur bestens weiss, wo sich die Brunnenfigur befindet, sondern auch mit deren Entwendung als Täter zu tun hat, und nur vorgibt, keine entsprechenden Kenntnisse zu haben, damit sein Schreiben kein Geständnis enthält. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte die von einem Dritttäter geschaffene Situation für seine eigene Zwecke ausnützte und tatsächlich nicht weiss, wo sich die Brunnenfigur befindet.

      8. Gegen die Täterschaft des Angeklagten spricht indes Folgendes: Wie bereits dargelegt ist aufgrund des Bekennerschreibens, das am 24. April 2007 der Post R. übergeben wurde, davon auszugehen, dass die Entwendung der Bronzeplastikfigur und die Entwendung des Torflügels zum Park der Villa

        F. , aber auch die spätere Entwendung von zwei Zaunstücken am 12. August und 5. November 2007, von der gleichen Täterschaft begangen wurden. Wenngleich er nicht nur als intelligent, sondern auch als findungsreich erscheint, ist schwer vorstellbar, dass der im Rentenalter stehende Angeklagte, der bei den Hydrantenmanipulationen resp. -beschädigungen als Einzeltäter handelte, ohne Hilfe von Drittpersonen den ca. 300 Kilogramm schweren, 265 cm hohen resp. 120 cm breiten Torflügel (Urk. ND 6/1 S. 5) und die je ca. 150 Kilogramm schweren, 210 bis 230 cm breiten resp. 88 cm hohen Zaunstücke (Urk. ND 7/1 S. 5; Urk. ND 8/1 S. 5) unbemerkt hätte wegschaffen können. Dafür, dass der Angeklagte dies mit Unterstützung weiterer Personen getan hätte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

      9. Schliesslich gingen die ermittelnden Behörden 2004, als im Eingangsbereich zum Park der Villa F. in B. ein Brandsatz gelegt wurde (Urk. ND 7/1 S. 4) und daraufhin ebenfalls ein Bekennerschreiben bei der H. -Zeitung einging, von einer anderen Täterschaft aus (Urk. ND 5/5 S. 3). Wenngleich denkbar wäre, dass damals von der falschen Täterschaft ausgegangen wurde, kann auch aus diesem Grund eine andere Urheberschaft nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

      10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Entwendung der Bronzeplastikfigur vom ...brunnen und der Beschädigung des Brunnens zwar Einiges für die Täterschaft des Angeklagten spricht, sich aber gewisse Zweifel nicht überwinden lassen. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend ND 5 lässt sich daher nicht rechtsgenügend erstellen. Demzufolge ist der Angeklagte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von den Vorwürfen der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten 2 (ND 5) freizusprechen.

    1. Teilsachverhalt betreffend ND 4 (Fahrzeug Geschädigter 1)

      1. Dass der Angeklagte aufgrund der jahrelangen Auseinandersetzung über eine seines Erachtens zu Unrecht ergangene Abbruchverfügung betreffend eine

        Baute auf seinem Grundstück, für die er den Geschädigten 1 als verantwortlich erachtete, ein Motiv hatte, den Geschädigten 1 zu schädigen, wurde bereits aufgezeigt (dazu vorne unter 3.4.).

      2. Auffällig ist, dass der Angeklagte in den Einvernahmen seinen Missmut über den Geschädigten 1 resp. dessen Amtsführung als Gemeinderat herunterspielte. Dass das Verhältnis zu diesem nicht nur getrübt (wie der Angeklagte auf Vorhalt bestätigte: Urk. HD 4/3 S. 2), sondern geradezu zerrüttet war, lässt sich aus einer Reihe von bei den Akten liegenden Dokumenten (Urk. HD 6/3/2-4 und Urk. HD 6/3/6-7) ableiten. So schrieb der Angeklagte dem Geschädigten 1 am

        22. Juli 2001 u.a., er führe ihre Privatfehde weiter, er fordere ihn auf, auf eine erneute Kandidatur als Gemeinderat zu verzichten, sie würden, wenn er weiter kandidieren wolle, mit der Demontage seiner Person in der Öffentlichkeit fortfahren, er solle sich keine Illusionen machen, sie würden ihn in die Knie zwingen, und was am 2. November 1998 begonnen habe, werde erst enden, wenn er aus dem Gemeinderat zurücktrete. Ferner gab er in diesem Schreiben bekannt, dass er am

        1. Juli die Aktion A. muss weg gegründet habe (Urk. HD 6/3/2). Am 29. Juli 2001 und somit unmittelbar nach diesem Schreiben erstattete der Angeklagte Strafanzeige gegen den Geschädigten 1 (Urk. HD 6/3/3), wobei sich aus dieser Strafanzeige ableiten lässt, dass der Angeklagte gekränkt war, weil er anlässlich einer Gemeinderatssitzung vom Geschädigten 1 als Wiederholungstäter bezeichnet worden sei und sich diese Aussage in einem Entscheid des Gemeinderats vom 2. November 1998 niedergeschlagen hatte (Urk. HD 6/3/3 S. 1). In der Folge wurde gegen den Geschädigten 1 ein Strafverfahren eröffnet, mit Verfügung vom 26. November 2001 aber eingestellt, wobei die Kosten des Verfahrens zur Hälfte dem Angeklagten als Anzeigeerstatter auferlegt wurden (Urk. HD 6/3/3). Das vom Angeklagten dagegen erhobene Begehren um gerichtliche Beurteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen wurde mit Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht B. vom 3. April 2002 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und die Kosten dieses Verfahrens wurden ebenfalls dem Angeklagten auferlegt (Urk. HD 6/3/3). Bei den Akten liegt ferner eine Aufsichtsbeschwerde des Angeklagten an den Bezirksrat Horgen vom 7. Oktober 2001, der mit Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 31. Januar 2003 keine Folge gegeben

        wurde, wobei die Verfahrenskosten dem Angeklagten als Beschwerdeführer auferlegt wurden (Urk. HD 6/3/4). Offenbar aufgrund einer vom Angeklagten als zu Unrecht erfolgt betrachteten Umzonung, die an der Gemeindeversammlung der Gemeinde B. im Juni 2004 beschlossen worden war und die der Angeklagte ebenfalls dem Geschädigten 1 zurechnete, kam es zu weiteren Auseinandersetzungen, bei denen auch der Bezirksrat vom Angeklagten angerufen wurde (Urk. HD 6/3/6-7). Dass die vom Angeklagten in seinem Schreiben vom 22. Juli 2001 als Privatfehde bezeichnete Auseinandersetzung mit dem Geschädigten 1 jedenfalls im Januar 2006 immer noch nicht erledigt war, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 12. Januar 2006 an die Gemeindewerke B. (Urk. HD 6/3/7). Dass der Angeklagte in drei Schreiben an das Zentrale Inkasso des Obergerichtes vom 17. und 25. September 2002 sowie 23. Januar 2003 (Urk. HD 6/3/5) Erklärungen abgab, die durchaus als Drohungen aufgefasst werden können, und dass er dabei teilweise auch auf den Geschädigten 1 Bezug nahm, rundet das Bild ab. Die Erklärung des Angeklagten anlässlich der Einvernahme vom 11. August 2010, er habe keine persönlichen Streitigkeiten mit irgendeiner Person, auch nicht mit dem Geschädigten 1 (Urk. HD 21/10 S. 3), wirkt unter diesen Umständen reichlich beschönigend.

      3. Ferner stechen bei diesem Delikt, wie bei den bereits aufgezählten, nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildenden früheren Delikten zum Nachteil des Geschädigten 1, die zeitlichen Parallelen zur Auseinandersetzung mit dem Geschä- digten 1 ins Auge. In seinem Schreiben an den Geschädigten 1 vom 22. Juli 2001 drohte der Angeklagte diesem an, was am 2. November 1998 begonnen habe, werde erst enden, wenn er aus dem Gemeinderat zurücktrete. Der Angeklagte gab an, dass der Geschädigte 1 sich im Jahr 2006 nicht mehr zur Wiederwahl gestellt habe (Urk. HD 4/3 S. 4), was sich mit den Angaben des Geschädigten 1 (Urk. HD 6/2 S. 3) deckt. Auffällig ist, dass die Deliktserie zum Nachteil des Geschädigten 1 mit der vorliegend zu beurteilenden Tat vom 30. November 2005 endete, also ausgerechnet kurz bevor bekannt geworden sein dürfte, dass der Geschädigte 1 nicht für eine neue Amtsperiode kandidieren werde.

      4. Ein weiteres, durchaus gewichtiges Indiz dafür, dass der Angeklagte hinter der ganzen Deliktserie gegen den Geschädigten 1 stecken und somit auch für die Beschädigung des Fahrzeugs des Geschädigten 1 am 30. November 2005 verantwortlich sein könnte, ist darin zu erblicken, dass beim Vorfall vom 4. März 2003, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, auf einer zu einer sprengsatzähnlichen Vorrichtung gehörenden Gasflasche DNA-Spuren des Angeklagten gefunden wurden. Diese sprengsatzähnliche Vorrichtung war vor der Garage des Geschädigten 1 angebracht worden. Der Angeklagte machte im Laufe des Verfahrens jedoch geltend, dass sein Pächter J. für diese Tat verantwortlich gewesen und er (der Angeklagte) mit dieser Flasche auf seinem Hof in Kontakt gekommen sei (Urk. HD 4/3 S. 7 ff.). Wenngleich erhebliche Zweifel an der Version des Angeklagten bestehen, lässt sich seine Version nicht widerlegen, zumal

        J. 2008 verstorben ist (Urk. HD 4/3 S. 9) und somit nicht mehr befragt werden kann.

      5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Beschädigung des Fahrzeugs des Geschädigten 1 zwar ebenfalls Einiges für die Täterschaft des Angeklagten spricht, aber auch bezüglich dieses Sachverhaltes unüberwindbare Zweifel bestehen bleiben. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend ND 4 lässt sich daher nicht erstellen. Demzufolge ist der Angeklagte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten 1 (ND 4) freizusprechen.

    1. Rechtliche Würdigung

      1. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach das Verhalten des Angeklagten betreffend ND 9-20 und Nachtragsanklage nicht unter Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu subsumieren sei (Urk. HD 56 S. 14), kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass dieser Tatbestand verlangt, dass die Einwirkung eine gewisse Intensität aufweist und diese Strafbestimmung nur Fälle abdecken kann, in welchen der Betrieb, der der Allgemeinheit dient, wirklich als ganzer doch in ganz wesentlichem Umfang gestört, behindert gefährdet wird (BSK StGB II-Schwaibold, Art. 239 N 13). Genau dies ist aber bei der Manipulation bzw. Beschädigung eines Hydranten in der Art, wie er in den 13 eingeklagten Fällen erfolgte, der Fall. Die Manipulationen resp. Beschädigungen hatten offensichtlich zur Folge, dass bis zur Wiederinstandstellung der Hydranten die Löschwasserversorgung im vom jeweiligen Hydranten abgedeckten Gebiet unterbrochen war. Selbst wenn sie nicht unterbrochen gewesen wäre, wäre sie jedenfalls gefährdet gewesen, was für die Erfüllung des Tatbestandes ebenfalls genügt. Diese Behinderung steht derjenigen bei einer Beschädigung einer Gas-, Wasseroder Stromleitung durch einen Bagger, der eintägigen Unterbrechung eines Skilifts der Blockierung von Zufahrtswegen in nichts nach (zu diesen Beispielen, bei denen die Erfüllung des Tatbestands bejaht wird, siehe BSK StGB II-Schwaibold, Art. 239 N 15). Der in der Literatur geäusserten abweichenden Meinung zur Beschädigung von Hydranten (BSK StGB II-Schwaibold, Art. 239 N 18) kann daher nicht gefolgt werden.

      Ergänzend ist festzuhalten, dass auch der Sachverhalt betreffend den Vorfall vom

      6. Januar 2008, als ein Hydrant an der strasse lediglich geöffnet und nicht auch umgerissen wurde (ND 11), und bei dem die Anklagebehörde den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB offensichtlich als nicht erfüllt betrachtete (Urk. HD 29 S. 5), unter Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu subsumieren ist, denn auch dieser Hydrant war bis zu seiner Wiederinstandstellung nicht betriebsbereit.

      1. Die Anklagebehörde hat den Sachverhalt betreffend ND 9, 10, 12-20 und Nachtragsanklage zudem zu Recht als Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB qualifiziert. Zwar entstand bei den Vorfällen vom 7. Februar 2008 (ND 12), 15. Juni 2008 (ND 16), 24. August 2008 (ND 18) und 5. November 2008

        (ND 19) jeweils ein unter Fr. 300.liegender Sachschaden. Obwohl der Schaden somit unter der vom Bundesgericht für die Anwendbarkeit von Art. 172ter StGB festgesetzten Grenze lag (vgl. BGE 123 VI 113; BGE 121 IV 261; BSK StGB IIWeissenberger, Art. 172ter N 25), rechtfertigt es sich aber nicht, diese Fälle im Sinne der genannten Bestimmung privilegiert zu behandeln. Insbesondere angesichts der ganzen Deliktserie kann nämlich nicht davon ausgegangen werden,

        dass sich der Vorsatz des Angeklagten in diesen Fällen auf einen Fr. 300.- unterschreitenden Sachschaden beschränkte. Vielmehr liegt auf der Hand, dass die Geringfügigkeit des Schadens in diesen Fällen dem Zufall zu verdanken war (vgl. BSK StGB II-Weissenberger, Art. 172ter N 38).

      2. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts betreffend ND 9-20 und Nachtragsanklage (Hydranten) durch die Anklagebehörde ist somit korrekt. Der Angeklagte ist daher der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 9, 10, 12-20 und Nachtragsanklage) sowie der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 9-20 und Nachtragsanklage) schuldig zu sprechen.

    2. Sanktion
  1. Strafrahmen

    1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

    2. Der Angeklagte verübte 13 gleichartige Delikte, von denen zwar eines (ND

      11) nur unter den Tatbestand der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, und nicht auch unter den Tatbestand der Sachbeschädigung zu subsumieren ist, die aber alle in einem engen Zusammenhang stehen und eine eigentliche Deliktserie darstellen. Im Sinne einer Ausnahme erscheint es gerechtfertigt, in diesem Fall von der bundesgerichtlichen Vorgehensweise bei der Strafzumessung (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 25. März 2010, 6B_865/2009, E. 1.2.2; Bundesgerichtsentscheid vom 23. Juni 2010, 6B_323/2010, E. 2.2) abzuweichen und diese für die Deliktserie in ihrer Gesamtheit vorzunehmen.

    3. Sowohl Sachbeschädigung als auch die Störung von Betrieben, die der Allgemeinen dienen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren Geldstrafe bestraft. Strafschärfend sind gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen, weshalb sich der Strafrahmen von einer Geldstrafe von 2 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren erstreckt. Dieser erweiterte Strafrahmen ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafschärfungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55, E. 5.8).

    4. Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich.

  2. Strafzumessung

    1. Strafzumessungsregeln

      Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden

      (Art. 47 Abs. 2 StGB).

      Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tatund der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse

      sowie das Verhalten nach der Tat im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB I- Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2001, 6S.43/2001, E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2004, 6S.333/2004, E. 1.1; BGE 122 IV 241 E. 1 und Pra

      2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tatund Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2007, 6S.83/2006, E. 3.1; Art. 50 StGB).

    2. Tatkomponente

      1. Objektive Tatschwere

        Das tatbestandsmässige Handeln des Angeklagten bestand darin, dass er über einen Deliktzeitraum von gut drei Jahren insgesamt 13 Hydranten manipulierte und zwölf von ihnen teilweise erheblich beschädigte, wobei es durch den Austritt des Wassers in einigen Fällen auch zu Folgeschäden kam. Bei diesen Delikten entstand ein Gesamtschaden von rund Fr. 60'000.-. Besonders ins Gewicht fällt, dass die Hydranten aufgrund der Manipulationen und Beschädigungen jeweils bis zur Wiederinstandstellung nicht einsatzbereit waren, weshalb es offensichtlich zu Lücken in der Löschwasserversorgung kam. Dass es dabei im Brandfall im Gebiet, das vom jeweiligen Hydranten abgedeckt wurde, zu einer stark erhöhten Gefahr nicht nur für Sachgüter, sondern auch für Leib und Leben gekommen wäre, bedarf keiner näheren Erläuterung. In diesem Zusammenhang speziell

        zu erwähnen ist, dass nicht einmal der Hydrant beim Spital verschont wurde. Es ist daher von einem erheblichen objektiven Verschulden des Angeklagten auszugehen.

      2. Subjektive Tatschwere

        Der Angeklagte handelte einzig zur Befriedigung seiner Rachegelüste gegenüber seiner Wohngemeinde und somit aus rein eigennützigen Motiven. Er ging dabei mit direktem Vorsatz und ausserordentlich planmässig vor, wobei er offensichtlich das Wissen, das er bei seiner langjährigen Tätigkeit als Mitglied der Feuerwehr B. erworben hatte, für seine unredlichen Ziele ausnützte. Insbesondere war ihm als ehemaligem Feuerwehrmann bewusst, dass er mit seiner Delinquenz offensichtlich eine Lücke in der Versorgung mit Löschwasser und damit eine erhöhte potentielle Gefahr nicht nur für Sachgüter, sondern auch für Leib und Leben schuf. Besonders hervorzuheben ist, dass er dabei nicht einmal vor einem Hydranten beim Spital Halt machte. Auch sein subjektives Verschulden wiegt daher erheblich.

    3. Täterkomponente

      1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben

        Gemäss seinen Angaben lebt der Angeklagte seit seiner Geburt auf seinem Hof und ging er neun Jahre in B. zur Schule, wobei er nach der Primarschule die Sekundarschule besuchte. Anschliessend absolvierte er die Landwirtschaftliche Winterschule in . Danach arbeitete er mit seinem Vater auf dem Hof, bis dieser 1967 tödlich verunglückte. Ab diesem Zeitpunkt führte er den Betrieb als Betriebsleiter. Der Hof stand zunächst im Eigentum der Erbengemeinschaft, bis er im Jahr 1976 das alleinige Eigentum daran erwarb. Im Jahr 1980 besuchte er einen landwirtschaftlichen Betriebsleiterkurs, und 1981 absolvierte er die Prüfung als eidgenössisch diplomierter Meisterlandwirt. Der Angeklagte ist verheiratet und Vater von drei erwachsenen Kindern. Er betreibt den Hof weiterhin und lebt darauf

        zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn (Urk. HD 4/3 S. 9; Urk. HD 4/4 S. 2; Urk. HD 21/10 S. 3; Prot. II S. 8 ff.).

        Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich weder Straferhöhungsnoch Strafminderungsgründe ableiten.

      2. Vorstrafen

        Der Angeklagte weist keine Vorstrafen auf (Urk. HD 21/4), weshalb dieses Kriterium keinen Einfluss auf die Strafzumessung hat. Dagegen delinquierte der Angeklagte während laufendem Strafverfahren weiter, was straferhöhend zu berücksichtigen ist.

      3. Nachtatverhalten

        Ein Geständnis legte der Angeklagte nicht ab, und auch sonst lässt sich aus seinem Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    4. Würdigung

Wie aufgezeigt wäre grundsätzlich auch die Bestrafung mit einer Geldstrafe möglich. Dies wäre indessen im vorliegenden Fall insbesondere nicht verschuldensadäquat, zumal es sich um einen nicht geständigen Serientäter handelt. In Würdigung der obgenannten Kriterien ist die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von

10 Monaten angemessen. An die Strafe ist 1 Tag Polizeiverhaft anzurechnen (Art. 51 StGB). Auf die zusätzliche Ausfällung einer Busse, wie dies von der Anklagebehörde beantragt wurde (Urk. HD 29 S. 12), ist praxisgemäss zu verzichten.

  1. Vollzug
    1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Danach ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzugs (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999, 2049). Weil eine günstige Prognose vermutet wird, ist der bedingte Strafvollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel zu gewähren, es sei denn, es dränge sich eine Ausnahme von der Regel auf. Die gegenteilige Annahme, dass vom Fehlen einer günstigen Prognose ausgegangen wird, besteht nur dann, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde mit der Konsequenz, dass dann der Aufschub nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist von einem Gesamtbild der Täterpersönlichkeit auszugehen (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, a.a.O., Art. 42 N 7). Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 130).

    2. Vorliegend ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. Die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzuges sind daher erfüllt. Da der Angeklagte keine Vorstrafen aufweist, ist in subjektiver Hinsicht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB eine günstige Prognose zu vermuten.

    3. Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren und die heute auszufällende Strafe den Angeklagten davon abhalten werden, in Zukunft erneut zu delinquieren. Dem Angeklagten ist daher hinsichtlich der gegen ihn auszufäl-

    lenden Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

      1. Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe auf, ist gemäss Art. 44 StGB eine Probezeit festzusetzen. Die Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Angeklagten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr erscheint, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (BGE 95 IV 121, E. 1). Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (Schneider/Garré, in Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 44 N 4).

      2. Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Anklage eine Probezeit von 2 Jahren (Urk. HD 29 S. 12). Es sind keine Gründe ersichtlich, die die Ansetzung einer längeren Probezeit erforderlich machen würden. Die Probezeit ist demnach auf 2 Jahre anzusetzen.

  2. Zivilansprüche
    1. Da auf die Anklage betreffend ND 6, 7 und 8 nicht einzutreten ist, kann auf die in diesem Zusammenhang gestellten Schadenersatzbegehren der Geschädigten 2 nicht eingetreten werden.

    2. Der Angeklagte ist von den Vorwürfen betreffend ND 4 zum Nachteil des Geschädigten 1 und betreffend ND 5 zum Nachteil der Geschädigten 2 freizusprechen. Daher ist auf die in diesem Zusammenhang gestellten Schadenersatzbegehren des Geschädigten 1 sowie der Geschädigten 2 ebenfalls nicht einzutreten.

        1. Voraussetzung für eine Schadenersatzpflicht gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, dass ein Schaden durch den Ersatzpflichtigen widerrechtlich und adäquat kausal herbeigeführt wurde. Zudem muss jener den Schaden schuldhaft verursacht haben.

        2. Die Geschädigte 2 verlangt in Bezug auf den Teilsachverhalt betreffend ND 9-20 und Nachtragsanklage Schadenersatz in der Höhe von Fr. 44'719.25 (Urk. HD 76 S. 25). Dieser Betrag ergebe sich aus der Addition der im Einzelnen geltend gemachten Schadensbeträge, welche den Akten zu entnehmen seien (Urk. HD 76 S. 24 ff.; Prot. II S. 28). Die von der Geschädigten 2 bezüglich der verschiedenen Schadensereignisse eingereichten detaillierten Aufstellungen der Schadenspositionen (vgl. Urk. ND 9/8; Urk. ND 10/8; Urk. ND 11/4; Urk. ND 12/6; Urk. ND 13/12; Urk. ND 14/8; Urk. ND 15/7; Urk. ND 16/10; Urk. ND 17/14;

          Urk. ND 18/9; Urk. ND 19/6; Urk. ND 20/8 und Nachtragsanklage Urk. 13) wurden vom Angeklagten nicht bestritten und sind demnach betragsmässig als anerkannt zu betrachten. Damit ist vorliegend von folgenden Schadensbeträgen auszugehen: Fr. 3'022.35 (ND 9), Fr. 3'180.15 (ND 10), Fr. 148.70 (ND 11),

          Fr. 628.55 (ND 12), Fr. 18'159.40 (ND 13), Fr. 3'224.55 (ND 14), Fr. 7'427.55 (ND

          15), Fr. 502.90 (ND 16), Fr. 2'954.90 (ND 17), Fr. 761.20 (ND 18), Fr. 3'180.15

          (ND 19), Fr. 355.35 (ND 20) und Fr. 1‘183.- (Nachtragsanklage). Die Addition dieser Beträge ergibt entgegen der Berechnung der Geschädigten 2

          (Urk. HD 76 S. 25) einen Gesamtschaden von Fr. 44'728.75. Dieser Schaden wurde vom Angeklagten widerrechtlich verursacht. Das erstellte Verhalten des Angeklagten war conditio sine qua non für den eingetretenen Schaden; der natürliche Kausalzusammenhang ist folglich ohne weiteres gegeben. Der ferner erforderliche adäquate Kausalzusammenhang ist vorliegend ebenfalls zu bejahen, denn die betreffende Ursache war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2008, N 525 mit weiteren Hinweisen). Der Angeklagte hat den Schaden überdies verschuldet, da er vorsätzlich handelte und urteilsfähig war. Demnach sind alle Voraussetzungen erfüllt, um den Angeklagten zum Ersatz des der Geschädigten 2 entstandenen Schadens zu verpflichten. Die Geschädigte 2 verzichtete darauf, einen Schadenszins geltend zu machen, weshalb ihr ein solcher nicht zugesprochen werden kann.

        3. Der Angeklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Geschädigten 2 Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 44'728.75 zu bezahlen.

  3. Kostenund Entschädigungsfolgen
      1. Im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung hat der Angeklagte nach § 188 Abs. 1 StPO/ZH nicht nur die Verfahrenskosten zu tragen, sondern auch allfällige Geschädigte für die aus dem Verfahren erwachsenden Kosten und Umtriebe zu entschädigen.

      2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung gemäss § 396a StPO/ZH in der Regel im Verhältnis nach Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten.

      1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 7/10 dem Angeklagten aufzuerlegen und zu 3/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da die Vorinstanz keine Gerichtsgebühr festgelegt hat (Urk. HD 56 S. 21, Dispositivziffer 5), ist diese von der Berufungsinstanz festzusetzen.

      2. Der Geschädigte 3 meldete, nachdem er das vorinstanzliche Urteil im Dispositiv erhalten hatte, Berufung an, verfolgte diese aber nach Erhalt des begründeten Urteils nicht weiter, weshalb ihm praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen sind. Der Geschädigte 1 unterliegt zwar im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen. Er war aber aufgrund eines Versehens nicht zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen worden und hatte somit erst im Berufungsverfahren die Möglichkeit zur Teilnahme an der Verhandlung. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich in seinem Fall, von der Regel von § 396a StPO/ZH abzuweichen und den an sich auf ihn entfallenden, mit 1/10 zu quantifizierenden Anteil der Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Geschädigte 2 unterliegt mit ihren Anträgen betreffend ND 5, 6, 7 und 8, obsiegt jedoch mit ihren Anträgen in Bezug auf den Teilsachverhalt betreffend ND 9-20 und Nachtragsanklage. Der Angeklagte beantragte im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb er mehrheitlich unterliegt. Insgesamt erweist es sich daher als gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsver-

    fahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 7/10 dem Angeklagten und zu 2/10 der Geschädigten 2 aufzuerlegen. Bei der Geschädigten 2 handelt es sich zwar um eine zürcherische Gemeinde im Sinne von § 203 GVG. Die Delikte zu ihrem Nachteil wurden indessen (soweit Freisprüche erfolgten) nicht an ihrem Verwaltungs-, sondern an ihrem Finanzvermögen begangen, weshalb eine Kostenbefreiung im Sinne der genannten Bestimmung entfällt.

    1. Ferner ist der Angeklagte ausgangsgemäss zu verpflichten, der Geschädigten 2 eine angemessene Prozessentschädigung für das erstund zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Geschädigte 2 im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten wird.

  4. Einziehungen
  1. Der Angeklagte beantragte die Herausgabe der Gegenstände gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 5. Juli 2010 (Urk. HD 18/3), während er auf alle anderen beschlagnahmten Gegenstände keinen Anspruch erhebt (Urk. HD 36 S. 2; Prot. I S. 18).

  2. Das mit Verfügung vom 5. Juli 2010 ab dem Sachentransportanhänger beschlagnahmte Schraubengewinde samt Mutter (B-2) steht mit den Delikten, die der Angeklagte begangen hat, im Zusammenhang und ist daher gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen. Die übrigen mit Verfügung vom 5. Juli 2010 beschlagnahmten Gegenstände, von denen nicht erwiesen ist, dass sie mit der Delinquenz des Angeklagten im Zusammenhang stehen (abgesägte Schrauben, T-Schlüssel, Abschleppseil, Hanfseil, Briefe, Agenda 1991, Zeitungsartikel/-ausschnitte, Schreibheft, Feuerwerkskörper [soweit nicht bereits vernichtet], Schreibblock M- Budget, Eisensäge, Metallsägeblatt und Metallsäge) sind dem Angeklagten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben nach unbenütztem Ablauf dieser Frist zu entsorgen.

  3. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmeverfügungen vom

10. August 2010 (Urk. HD 18/5, Gartenzwerg), vom 11. August 2010 (Urk.

HD 18/8, Stahlseil, Distanzhülse, Schraube und dazugehörige Mutter) sowie vom

10. November 2010 (Nachtragsanklage Urk. 10, Asservate gemäss Spurenbericht vom 9. Oktober 2010, Plastikboden eines Feuerwerkkörpers, gelbes Drahtstück und abgebrochene Schraube inkl. Sechskantmutter) sind definitiv einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung Entsorgung zu überlassen.

Das Gericht beschliesst:
  1. Auf die Berufung des Geschädigten 3 wird nicht eingetreten.

  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 23. November 2010 bezüglich Dispositivziffer 4 betreffend die Schadenersatzbegehren der Geschädigten 3, 5, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist.

  3. Auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil der Geschädigten 2 betreffend ND 6, 7 und 8 wird nicht eingetreten.

  4. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten 2 betreffend ND 6, 7 und 8 wird nicht eingetreten.

  5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

  6. Rechtsmittel:

    Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

    Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

    Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

    Das Gericht erkennt:
    1. Der Angeklagte D. ist schuldig

      • der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten 2 (ND 9, 10, 12-20 und Nachtragsanklage),

      • der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Geschädigten 2 (ND 9-20 und Nachtragsanklage).

    2. Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen

      • von den Vorwürfen der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten 2 (ND 5),

      • vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten 1 (ND 4).

    3. Der Angeklagte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist.

    4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

    5. Auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten 1 betreffend ND 4 sowie auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten 2 betreffend ND 5 wird nicht eingetreten.

    6. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 44'728.75 zu bezahlen.

    7. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.festgesetzt.

    8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 7/10 dem Angeklagten auferlegt und zu 3/10 auf die Gerichtskasse genommen.

    9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:

      Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

    10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 7/10 dem Angeklagten und zu 2/10 der Geschädigten 2 auferlegt und zu einem Zehntel auf die Gerichtskasse genommen.

    11. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten 2 für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'000.zu bezahlen.

    12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

      - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten

      • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

        • den Vertreter der Geschädigten 2 im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten

        • die Geschädigten 1 und 3

          sowie in vollständiger Ausfertigung an

        • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten

        • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

        • den Vertreter der Geschädigten 2 im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten

        • die Geschädigten 1 und 3

          und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

        • die Vorinstanz

        • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

        • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Löschung des DNA-Profils.

    13. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Sodann beschliesst das Gericht:
  1. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. Juli 2010 beschlagnahmte Schraubengewinde samt Mutter (B-2) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. Juli 2010 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich aufbewahrten Gegenstände (abgesägte Schrauben, T-Schlüssel, Abschleppseil, Hanfseil, Briefe, Agenda 1991, Zeitungsartikel/-ausschnitte, Schreibheft, Feuerwerkskörper [soweit nicht bereits vernichtet], Schreibblock M-Budget, Eisensäge, Metallsägeblatt und Metallsäge) werden dem Angeklagten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben nach unbenütztem Ablauf dieser Frist entsorgt.

  3. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 10. August 2010 beschlagnahmte und auf dem Polizeiposten B. aufbewahrte Gartenzwerg wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung Entsorgung überlassen.

  4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 11. August 2010 beschlagnahmten und auf dem Polizeiposten B. aufbewahrten Gegenstände (Stahlseil, Distanzhülse, Schraube und dazugehörige Mutter) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung Entsorgung überlassen.

  5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 10. November 2010 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich aufbewahrten Gegenstände (Asservate gemäss Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 9. Oktober 2010 in Geschäftsnummer , Plastikboden eines Feuerwerkskörpers, gelbes Drahtstück und abgebrochene Schraube inkl. Sechskantmutter) werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung Entsorgung überlassen.

  6. Schriftliche Mitteilung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

      und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Forensische Institut Zürich, [Adresse]

    • die Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten B. , [Adresse].

  7. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des

Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

II. Strafkammer

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Laufer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.