Zusammenfassung des Urteils SB090413: Obergericht des Kantons Zürich
Der Angeklagte wurde für die Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 160.- belegt. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. Der Angeklagte muss zudem dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 1.- bezahlen. Das Obergericht des Kantons Zürich hat das Urteil des Einzelrichters bestätigt. Der Angeklagte wurde verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich war die Anklägerin und Appellatin. Der Angeklagte ist männlich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB090413 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 08.11.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verletzung des Amtsgeheimnisses |
Schlagwörter : | Angeklagte; Geschädigte; Geschädigten; Angeklagten; Dokument; Dokumente; Journal; Aussage; Zeitung; Recht; Polizei; Informationen; Untersuchung; Verteidigung; Akten; Anklage; Journalnachtrag; Zugriff; Informationsbericht; Täter; Verteidiger; Staatsanwalt; Berufung; Aussagen; POLIS; Vorinstanz; Polizeibeamte; Beweis |
Rechtsnorm: | Art. 17 StGB ;Art. 28a StGB ;Art. 307 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 320 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 44 StGB ;Art. 453 StPO ;Art. 454 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 53 StGB ; |
Referenz BGE: | 115 IV 75; 120 IV 348; 126 I 19; 129 IV 14; 129 IV 15; 129 IV 6; 134 IV 60; 136 IV 55; 137 IV 189; 137 IV 219; 94 IV 68; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. SB090413/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, und lic. iur.
M. Langmeier, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Flury sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger
Urteil vom 8. November 2012
in Sachen
Angeklagter und Appellant
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Maurer,
Anklägerin und Appellatin
sowie Geschädigte gemäss Anklageschrift
betreffend
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2008 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 51).
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 90 S. 40 ff.)
Der Einzelrichter erkennt:
Der Angeklagte ist schuldig der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB.
Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 160.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.
Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1.zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei
Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 6'512.15 Auslagen Untersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden dem Angeklagten auferlegt.
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Angeklagten: (Urk. 165 S. 2)
Der Angeklagte A. sei freizusprechen;
Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen;
A. sei angemessen für seine Umtriebe zu entschädigen.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 166 S. 1)
Die Berufung des Beschuldigten A. sei abzuweisen.
Das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom
30. März 2009 sei zu bestätigen, d.h.
Der Beschuldigte sei wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Er sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.zu bestrafen.
Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Das Gericht erwägt:
Prozessgeschichte
Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 30. März 2009 wurde der Angeklagte der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 160.bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Angeklagte verpflichtet, dem Geschädigten eine symbolische - Genugtuung von Fr. 1.zu bezahlen, und wurden die
Verfahrenskosten und die Kosten der Untersuchung dem Angeklagten auferlegt (Urk. 90 S. 40).
Gegen dieses Urteil liess der Angeklagte durch seinen (erbetenen) Verteidiger am 6. April 2009 fristgerecht Berufung erklären (Urk. 79) und am
22. April 2009 ebenfalls fristgerecht - die Beanstandungen anbringen (Urk. 82). Mit Eingabe vom 19. Mai 2009 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stelle keine Beweisanträge (Urk. 88).
Nach Überweisung der Akten an das Obergericht (17. Juni 2009, Urk. 89/2), setzte der Kammerpräsident dem Angeklagten am 2. Juli 2009 Frist an, um, soweit erforderlich, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 92). Innert erstreckter Frist (Urk. 96) stellte der Verteidiger am 25. September 2009 die folgenden Beweisanträge (Urk. 98 S. 2):
1. B. sei als Zeuge zum eingeklagten Sachverhalt zu befragen.
Die Akten der Strafuntersuchung gegen C. seien beizuziehen.
Die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft zu Handen der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich bzw. des Regierungsrates, die zur Erstellung des 'Berichtes zur Strafuntersuchung im Fall C. durch die Strafverfolgung Erwachsene des Kantons Zürich' vom 1. September 2008 dienten, seien beizuziehen.
Am 13. November 2009 erging die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 1. März 2010 (Urk. 102). Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2010 wurde den Geschädigtenvertretern Frist angesetzt, um sich zum Aktenbeizugsgesuch des Verteidigers (Beweisantrag Ziff. 2) zu äussern (Urk. 106). Am 26. Januar 2010 wandte sich der Vertreter des Geschädigten (C. ) gegen den Aktenbeizug (Urk. 109). Die Vertreterin der Geschädigten liess sich nicht vernehmen.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2010 wurde entschieden, B. als Zeuge einzuvernehmen und die Akten des Strafverfahrens gegen den Geschädigten beizuziehen, damit anschliessend dem Verteidiger mit Bezug auf bestimmte Fragestellungen Einsicht gewährt werden kann. Betreffend die weiteren Beweisanträge wurde der Entscheid bis zur Berufungsverhandlung aufgeschoben
(Urk. 114). Gleichzeitig wurde B. auf den 1. März 2010, 13.30 Uhr, zur Zeugeneinvernahme vorgeladen (welcher Termin ihm bereits am 22. Januar 2010 vorsorglich angezeigt worden war, Urk. 108) und brieflich auf die Rechtslage zum Thema Quellenschutz/Zeugnisverweigerungsrecht/Verzicht auf Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht (Urk. 115; Urk. 116). Er wurde namentlich darauf hingewiesen, dass sein vom Verteidiger in Aussicht gestelltes Aussageverhalten (Aussagen zu den Treffen mit dem Angeklagten und Bestätigung, dass er - B. - die fraglichen Dokumente nicht vom Angeklagten erhalten habe; Inanspruchnahme des Quellenschutzes nach Art. 28a StGB hinsichtlich allfälliger weiterer Fragen; vgl. Urk. 98 S. 3) nicht zulässig ist und ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht nur partiell und selektiv in Bezug auf einzelne Fragen in Anspruch genommen werden kann.
Am 17. Februar 2010 gingen die Akten des gegen den Geschädigten eingestellten Strafuntersuchungsverfahrens ein (Urk. 120), und tags darauf wurde dem Verteidiger unter Zustellung des Aktenverzeichnisses Gelegenheit gegeben, die Aktenstücke zu bezeichnen, in welche er Einsicht zu nehmen wünscht (Urk. 122).
Mit Eingabe vom 22. Februar 2010 liess B. seinen zu diesem Zweck mandatierten Rechtsanwalt Dr. Y. zusammengefasst beantragen, es sei vom durch den Verteidiger angekündigten Aussageverhalten B. s Vormerk zu nehmen und vor der Durchführung der Zeugeneinvernahme ein rechtsmittelfähiger Entscheid zur Frage der Zulässigkeit eines solchen Aussageverhaltens zu erlassen; die auf den 1. März 2010 angesetzte Einvernahme B. s sei des-
halb einstweilen auszusetzen. Weiter stellte Rechtsanwalt Dr. Y.
namens
B. s ein Ausstandsbegehren gegen die mit dem Fall befassten Mitglieder des Obergerichts, weil ein Teil des Schreibens vom 9. Februar 2010 an B. ein Anschein von Befangenheit begründe (Urk. 122A). Tags darauf reichte der Verteidiger drei Eingaben ein: Zunächst stellte auch er mit Verweis auf den Inhalt des Schreibens vom 9. Februar 2010 an B. ein Ausstandsbegehren gegen den Spruchkörper (Urk. 124) und beantragte sodann ebenfalls, es sei die Hauptverhandlung abzusetzen und vorgängig ein rechtsmittelfähiger Entscheid zur Frage des in Aussicht gestellten Aussageverhaltens B. s zu erlassen (Urk. 125). Schliesslich stellte er den Antrag, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung gegen den Geschädigten zu gewähren bzw. im Verweigerungsfall auch darüber ein anfechtbarer Entscheid zu erlassen (Urk. 123).
Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 wurden die Ladungen zur Hauptverhandlung vom 1. März 2010 abgenommen (Urk. 126) und die Akten am 15. März 2010 der II. Strafkammer zum Entscheid über die Ausstandsbegehren überwiesen (Urk. 128; Urk. 130). In der Folge wurde das Begehren des Angeklagten von der
II. Strafkammer abgewiesen und auf jenes B. s nicht eingetreten (Urk. 130A) und wies das Bundesgericht die vom Angeklagten dagegen erhobene Beschwerde ab (Urk. 134).
Nach Wiedereingang der Akten wurde am 17. Mai 2011 betreffend die noch offenen prozessualen Anträge folgendermassen beschlossen: Auf die Begehren hinsichtlich Feststellung der Zulässigkeit des in Aussicht gestellten Aussageverhaltens B. s wurde einstweilen nicht eingetreten und B.
da sich dieser bis dahin noch in keiner Form gegenüber dem Gericht geäussert hatte zur Einvernahme als Zeuge vorgeladen. Das Begehren der Verteidigung um Einsichtnahme in die Untersuchungsakten gegen den Geschädigten wurde bezüglich bestimmter Aktenstücke gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen (Urk. 135). Auf letzteren Entscheid wurde nach einer Eingabe des Verteidigers vom 27. Juni 2011 (Urk. 139) in teilweiser Wiedererwägung zurückgekommen und mit Beschluss vom 16. August 2011 der Umfang der Einsichtnahme der Verteidigung in die Untersuchungsakten gegen den Geschädigten erweitert, und es wurden dem Verteidiger verschiedene von ihm gewünschte Auskünfte erteilt. Im weitergehenden Umfang blieb es beim die Einsicht verweigernden Entscheid und wurden die noch offenen Beweisanträge dem Entscheid anlässlich der Berufungsverhandlung vorbehalten (Urk. 141).
In der Folge fand am 19. Dezember 2011 die Einvernahme B. s als Zeuge statt. Dabei bestätigte er, in der vom Verteidiger angekündigten Weise aussagen zu wollen: Er wolle insoweit auf das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht des Quellenschutzes verzichten, als er glaube, mit seinen Antworten
den Angeklagten entlasten zu können. Im Übrigen werde er aber die Aussage verweigern (Prot. II S. 14). Im Sinne der vom Verteidiger und dem Vertreter B. s gestellten Anträge wurde daraufhin die Befragung abgebrochen und ein anfechtbarer Entscheid über die Frage der Zulässigkeit solchen Aussageverhaltens in Aussicht gestellt (ebd.). Dieser erging am 13. Januar 2012 des Inhalts, dass das geplante Aussageverhalten nicht zulässig sei und im Falle einer grundsätzlichen Aussagebereitschaft eine allfällige unberechtigte Aussageverweigerung nach § 134 StPO/ZH geahndet würde (Urk. 152). Bereits am 18. Januar 2012 teilte der Vertreter B. s dann aber mit, dieser Entscheid werde seinerseits nicht angefochten (Urk. 154), und auch der Verteidiger verzichtete auf die Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Am 14. März 2012 erging eine weitere Präsidialverfügung betreffend ein vom Verteidiger ergänzend gestelltes Begehren um Einsichtnahme in die Untersuchungsakten gegen den Geschädigten (Urk. 156).
Es konnte deshalb die Terminierung der Hauptverhandlung anhand genommen werden, was sich insbesondere infolge Abwesenheiten verschiedener am Prozess Beteiligter als nicht ganz einfach erwies (vgl. etwa Urk. 158). Schliesslich konnte die Zeugeneinvernahme B. s auf den 24. Oktober 2012 und die Berufungsverhandlung auf den 8. November 2012 angesetzt werden (Urk. 159; Urk. 161).
Am 24. Oktober 2012 wurde B. als Zeuge befragt; im Beisein seines Rechtsanwalts Dr. Y. , des Angeklagten, dessen Verteidigers und des zuständigen leitenden Staatsanwaltes. Dabei verhielt sich B. wie angekün- digt: Grundsätzlich verzichtete er auf das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht des Quellenschutzes gemäss Art. 28a StGB und sagte aus, jedoch nur insoweit, als er den Angeklagten glaubte entlasten zu können. B. verneinte, die zur Diskussion stehenden Unterlagen vom Angeklagten erhalten zu haben; ebenso wenig habe ihm jemand der anderen im vorliegenden Verfahren bekannten Polizeibeamten die Dokumente übergeben. Die Frage, von wem und wo er die Unterlagen erhalten habe, liess B. jedoch unbeantwortet (Urk. 164 S. 11
ff.). Den Parteien wurde die Gelegenheit gegeben, Ergänzungsfragen an den Zeugen zu stellen. Von dieser Möglichkeit machten sie denn auch Gebrauch.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. November 2012, zu welcher der leitende Staatsanwalt lic. iur. H. Maurer sowie der Angeklagte und sein Verteidiger erschienen sind, beantragte die Anklagebehörde die Bestätigung des angefochtenen Entscheids (Urk. 166 S. 1) und die Verteidigung einen Freispruch (Urk. 165 S. 2).
Anwendbares Recht
Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Ist ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, so werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 31. Dezember 2010 gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten neuen Prozessrechts ist deshalb das erstinstanzliche Entscheiddatum (BGE 137 IV 189 E. 1; BGE 137 IV 219 E. 1.1, je m.Hw.). Das vorliegend angefochtene erstinstanzliche Urteil datiert vom 30. März 2009 und basiert auf kantonalem Strafprozessrecht. Damit ist auch im Berufungsverfahren das bisherige kantonale Strafprozessrecht anwendbar. Im Beschluss vom 13. Januar 2012 wurde bereits eingehend erörtert, dass dies das gesamte bisherige Strafprozessrecht und nicht etwa wie dies vom Vertreter B. s geltend gemacht worden war (Urk. 137) - nur die Bestimmungen über die Rechtsmittel und die damit verbundenen Zuständigkeiten betrifft. Es richten sich deshalb namentlich auch die Modalitäten der Zeugeneinvernahme B. s nach der früheren kantonalen Strafprozessordnung (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 152 S. 4 ff.).
Umfang der Berufung
Die Vorinstanz hat es gestützt auf verschiedene Umstände und Indizien als erstellt betrachtet, dass der Angeklagte im Sinne des ihm von der Staatsanwalt-
schaft gemachten Vorwurfs dem Journalisten B. die in der [Zeitung] vom tt. Juli 2008 bzw. tt. Juli 2008 publizierten Dokumente (Informationsbericht, Journalnachtrag) und verwendeten Informationen (aus Opfereinvernahmen) aus der Strafuntersuchung gegen den Geschädigten übergeben bzw. zugänglich gemacht habe.
Der Angeklagte bestreitet dies vollumfänglich und lässt das Urteil in allen Punkten anfechten. Zusammengefasst kritisiert die Verteidigung, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine Verletzung des Anklageprinzips verneint, das Untersuchungsergebnis unvollständig und einseitig zu Lasten des Angeklagten gewür- digt, ohne Grundlage von der Verteidigung aufgezeigte weitere mögliche Quellen der Amtsgeheimnisverletzung verworfen und schliesslich zu Unrecht das Vorliegen eines aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund verneint habe (Urk. 82 S. 2 ff. und Urk. 165).
Das vorinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
Prozessuales/Anklageprinzip
Kernpunkt der dem Angeklagten vorgeworfenen tatbestandsmässigen Handlung ist Folgendes (Anklageschrift S. 6, 4. Abschnitt):
In der Folge hat A. den Informationsbericht (Nr. ) sowie den Journalnachtrag Nr. zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum vom
16. April 2008 bis spätestens 26. Juni 2008 an einem unbekannten Ort dem Journalisten B._ übergeben und ihm im selben Zeitraum Informationen aus den beschafften Opfereinvernahmen aus der Strafuntersuchung in Sachen gegen C. zugänglich gemacht übergeben.
Nach Auffassung der Verteidigung genügt dieser Vorwurf dem Anklagegrundsatz nicht; insbesondere sei der Tatzeitpunkt unzureichend umschrieben und nicht erwähnt, wo sich die Tat abgespielt haben soll (Urk. 74 S. 4 ff.; Urk. 82 S. 2 und Urk. 166 S. 27 f.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem Anklagegrundsatz
entsprochen worden sei (Urk. 90 S. 25/26). Dies wurde anlässlich der Berufungsverhandlung auch von der Staatsanwaltschaft so dargelegt (Urk. 166 S. 3).
Gemäss § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO hat die Anklageschrift neben einer kurzen, genauen Umschreibung aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, auch eine möglichst genaue Angabe von Ort und Zeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen zu enthalten (Unterstreichung durch das Gericht). Soweit im vorliegenden Zusammenhang relevant, ist Hintergrund des sich auch aus Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK ergebenden Anklagegrundsatzes, dass der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden muss; es soll ihm allgemeiner formuliert ein faires Verfahren garantiert werden können. Entscheidend ist dabei, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 3g; Urteil 6B_333/2007 des Bundesgerichts vom 7. Februar 2008, E. 2.1.3 und 2.1.4).
Soweit es um Aspekte geht, die nicht Bestandteil des gesetzlichen Tatbestandes bilden, ergibt sich wie gesehen bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass diese nur mit der Genauigkeit anzugeben sind, welche nach dem Inhalt der Akten bzw. gestützt auf das Untersuchungsergebnis möglich ist. Dabei bestimmt sich das Mass der erforderlichen Bestimmtheit nicht generell und abstrakt, sondern hängt von den Umständen des konkreten Falles ab: Es hat im Einzelfall eine Abwägung zwischen den berechtigten Anliegen des Opfers bzw. des Geschädigten auf Strafverfolgung auf der einen Seite und dem Recht des Angeschuldigten auf effektive Verteidigung auf der andern Seite stattzufinden (ZR 104 Nr. 31 E. 3.2.2.c).
So hat die Rechtsprechung beispielsweise jeweils im Zusammenhang mit schwerwiegenden Sexualdelikten eine dreimonatige Eingrenzung des Tatzeitraums als den Erfordernissen des Anklagegrundsatzes genügend bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 1P.427/2001 vom 16. November 2001, E. 5.; Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008, E. 2.3.), ebenso im Herbst 1998 toleriert (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2007 vom 26. Februar 2008,
E. 3.), dagegen aber einen Zeitrahmen von nahezu einem Jahr bei einem angeblichen einmaligen sexuellen Übergriff als eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gewertet (ZR 104 Nr. 31 E. 3.2.2.d). Zur Zulässigkeit von relativ vagen zeitlichen Umschreibungen wurde meistens darauf verwiesen, dass es den Opfern naturgemäss nicht möglich sei, häufig eine längere Zeit zurückliegende einzelne Übergriffe datummässig genau einzuordnen. Allgemein gilt sodann, dass je gravierender die Vorwürfe sind, desto höher die Anforderungen an das Anklageprinzip sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008, E. 2.1.4., m.Hw. auf Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103).
Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend der Anklagegrundsatz gewahrt. Zunächst geht es mit dem Tatbestand von Art. 320 StGB wenn auch immerhin - nur um ein Vergehen, wobei überdies angesichts der prozessualen Ausgangslage im Berufungsverfahren (§ 399 StPO) höchstens noch eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen und mithin eine Sanktion im untersten Bereich des Strafrahmens zur Diskussion steht. Der Fall lässt sich jedenfalls nicht vergleichen mit den im vorstehenden Abschnitt genannten Verbrechen, wo regelmässig mehrjährige Freiheitsstrafen beantragt und zumeist auch ausgesprochen worden sind. Die Anforderungen an das Anklageprinzip sind daher vorliegend tendenziell etwas weniger hoch.
Der Zeitrahmen vom 16. April 2008 bis 26. Juni 2008 umfasst sodann 10 Wochen und ist durch dem Angeklagten nachgewiesene, von ihm eingestandene und entsprechend klar einzuordnende Geschehnisse eingegrenzt: Am 16. April 2008 erfolgte ein erster Zugriff des Angeklagten im POLIS auf die schliesslich in der
[Zeitung] publizierten Dokumente und am tt. Juni 2008 traf sich der Angeklagte mit B. und dem Chefredaktor der [Zeitung], D. , im Restaurant in E. zu einer Unterredung. Es geht mithin nicht um Umschreibungen wie im Verlaufe des Jahres XY, Mitte Jahr etc.. Wenn dem Angeklagten vorgeworfen wird, in diesem klar umgrenzten Zeitraum B. gewisse ebenfalls klar umschriebene - Dokumente übergeben und Informationen zugänglich gemacht zu haben, ist dies genügend bestimmt. Der Angeklagte kann keine Zweifel darüber haben, gegen welchen Vorwurf er sich zu verteidigen hat, und es werden ihm keine notwendigen tatsächlichen Angaben vorenthalten, die zu seiner wirksamen Verteidigung erforderlich wären. Dass die Staatsanwaltschaft keine genaueren Angaben machen konnte, liegt vorab im Umstand begründet, dass keine direkten Zeugen vorhanden sind bzw. sich die Zeitungsmitarbeiter auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatten und der Angeklagte nicht geständig ist. Das hat wohl Auswirkungen auf die Beweislage und ruft nach einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung durch das Gericht, kann aber nicht zur Folge haben, dass auf die Anklage aus formellen Gründen nicht einzutreten wäre. Dies wäre nicht sachgerecht und würde letztlich auch zu einer Einschränkung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung durch das Gericht führen: Die Frage, ob sich ein Angeklagter eines eingeklagten Delikts schuldig gemacht hat, ist wenn immer möglich im Rahmen der materiellen Prüfung des Vorwurfs durch den Richter zu beantworten und nicht quasi vorgezogen - unter prozessualen Gesichtspunkten, etwa des Anklageprinzips. Dessen Grenzen dürfen damit nicht allzu eng gezogen werden, sondern der Grundsatz ist nur dann als verletzt anzusehen, wenn wie eingangs erwähnt - dem Angeklagten kein faires Verfahren garantiert werden kann. Davon kann vorliegend keine Rede sein: Die in der Anklageschrift genannte Zeitspanne erlaubt eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Tat und wiegt die relative zeitliche Unbestimmtheit des angeblichen Tatzeitpunktes bei weitem auf.
Gleiches ist zum Umstand zu sagen, dass der Ort, an welchem der Angeklagte die Unterlagen und Informationen übergeben bzw. zugänglich gemacht habe, nicht in der Anklageschrift genannt wird (unbekannter Ort). Nach dem Untersuchungsergebnis bei der Anklageerhebung war es der Staatsanwaltschaft schlicht nicht möglich, einen bestimmten Ort bzw. bestimmte Orte zu nennen, wo die Unterlagen die Hand gewechselt hätten und/oder die Informationen geflossen seien. Auch hier ist aber dem Angeklagten ausreichend klar, was ihm vorgeworfen wird (Übergabe von Informationsbericht und Journalnachtrag, Übergabe zumindest Zugänglichmachen von Informationen aus Opfereinvernahmen), und er kann sich absolut gehörig verteidigen. Die genaue Umschreibung, wo genau der Angeklagte nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die einzelnen Tathandlungen begangen habe (in der , in einem anderen
Lokal, auf der Strasse, an bestimmten Telefonaten, Hand-zu-Hand-Übergabe Inanspruchnahme einer Vermittlung etc.), ist damit für die prozessuale - Frage der Wahrung des Anklagegrundsatzes nicht entscheidend, sondern ist in die Beweiswürdigung bei der Urteilsfindung einfliessen zu lassen.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung dürfen damit Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Sachverhalts durchaus zu unbestimmteren Umschreibungen in der Anklageschrift führen. Die vom Verteidiger aus ZR 104 Nr. 31
E. 3.2.2 zitierte Passage (Urk. 82 S. 2) ist denn auch unvollständig wiedergegeben, bezieht sie sich doch gemäss den dortigen Ausführungen des Kassationsgerichts auf den reichlich theoretischen - Fall einer in zeitlicher Hinsicht völlig unbestimmten Anklage. Damit sagt das Gericht indessen einzig aus, dass es (auch) bei objektiven Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung weite - Grenzen gibt, jenseits welcher nicht mehr von einer genügend bestimmten Anklage gesprochen werden kann (a.a.O. E. 3.2.2.c/bb).
Die in Anwendung dieser Grundsätze vorzunehmende Abwägung zwischen den berechtigten Anliegen der Geschädigten auf Strafverfolgung und dem Recht des Angeklagten auf eine wirksame Verteidigung ergibt somit klar, dass der Anklagegrundsatz durch die in der Anklageschrift enthaltene Umschreibung des Anklagesachverhalts nicht verletzt ist.
Der Anklagevorwurf ist damit materiell zu prüfen.
Sachverhalt
Die Vorinstanz hat die anzuwendenden Beweisregeln richtig zusammengefasst, sodass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 5/6; § 161 GVG). Zu unterstreichen ist, dass beim Fehlen direkter Beweise der Indizienbeweis zulässig ist. Davon wird dann gesprochen, wenn indirekte, mittelbare Beweise einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind mithin Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht (direkt) bewiesene Tatsache
gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus anderen bewiesenen Tatsachen eben Indizien - nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat Täter zu schliessen (zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2, mit verschiedenen Hinweisen).
Unter den Namen von F. , G. und B. erschienen am tt. und tt. Juli 2008 in der [Zeitung] Artikel über den damaligen Chef der Armee, den Geschädigten. Namentlich wurde thematisiert, dass zum Zeitpunkt von dessen Wahl im Juni 2007 ein Strafverfahren wegen Nötigung etc. zum Nachteil einer früheren Lebenspartnerin hängig gewesen war (das Strafverfahren wurde hernach am 23. Oktober 2007 in Anwendung von Art. 53 StGB eingestellt). Dem Artikel vom tt. Juli 2008 war ein Ausriss aus einem polizeilichen Informationsbericht über den Geschädigten an das Bundesamt für Polizei vom 23. Juli 2007 (mit Hinweis auf das pendente Strafverfahren wegen Nötigung; Urk. 7/2 und 7/3) beigefügt und dem Artikel vom tt. Juli 2008 teilweise abgedeckt ein Ausdruck des im damaligen Verfahren am 27. September 2006 von der zuständigen Polizeibeamtin erstellten Journalnachtrags über dem Geschädigten vorgeworfene Handlungen (Urk. 9/2 und 9/3). Aus dem Artikel vom tt. Juli 2008 (Urk. 3a/2) geht zudem hervor, dass die Verfasser entweder Einblick in Protokolle von damaligen Befragungen des Opfers (der Geschädigten) gehabt haben müssen dass ihnen der Inhalt dieser Protokolle zumindest anderweitig vermittelt worden sein muss (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 90 S. 24, erste Hälfte des zweiten Abschnitts; § 161 GVG).
Diese Dokumente bzw. Informationen B.
übergeben zugänglich
gemacht zu haben, wird dem Angeklagten vorgeworfen.
Von einiger Bedeutung ist im vorliegenden Verfahren der Umstand, wonach im Sinne der schlüssigen Beweiswürdigung der Vorinstanz feststeht, dass der am tt. Juli 2008 in der [Zeitung] abgedruckte Journalnachtrag nach dem 17. April 2007 aus dem polizeilichen Informationssystem POLIS ausgedruckt und allenfalls kopiert worden sein muss. Weil an jenem Datum das Layout der Druckausgaben der Journale geändert worden war, ist erstellt, dass es sich beim von der [Zeitung] vorliegenden Exemplar weder um eine Kopie des sich in den Handakten der damals mit dem Fall befassten Polizistin befindlichen Journals handeln kann (Urk. 9/2; Urk. 9/3; Urk. 9/16; Urk. 21/4), noch ist es eine Kopie aus dem damals an verschiedene interne Stellen versandten RW-Journals (für Region West, Urk. 9/2; Urk. 9/16). Es kann dazu ergänzend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 6/7).
Nach dem Erscheinen der [Zeitung] vom tt. Juli 2008 wurde polizeiintern abgeklärt, wer im Vorfeld jenen Datums auf die im POLIS betreffend das damalige Verfahren gegen den Geschädigten noch gespeicherten Dokumente (Informationsbericht, Journalhaupteintrag, Journalnachtrag; im Übrigen war ein sog. geschütztes Projekt eingerichtet und die weiteren Dokumente gesperrt, Urk. 90 S. 7 oben) zugegriffen hatte. Die entsprechenden Daten konnten rückwirkend für den Zeitraum vom 23. Juli 2007 bis tt. Juli 2008 erhoben werden; weiter zurückliegend wurden sie grundsätzlich (s. sogleich) gelöscht (vgl. auch § 17 Abs. 1 der Verordnung über das POLIS, LS 551.103). Der entsprechende Vorgang wurde aber hinsichtlich der Zugriffe auf den Journalnachtrag nicht sauber ausgeführt, sodass in Bezug auf dieses Dokument die Zugriffe bis zum Erfassungszeitpunkt des Journals nachvollzogen werden konnten (Prot. I S. 10; Urk. 9/5; s. nachstehende E. 5.4.2 a.E.).
Die Vorinstanz hat die entsprechenden Auswertungen sorgfältig analysiert (Urk. 90 S. 8-10). Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte in der Zeitspanne vom
23. Juli 2007 bis tt. Juli 2008 als einziger (von total neun Personen, die eines der Dokumente aufgerufen haben) auf alle drei im POLIS bestehenden Dokumente zugegriffen hat, und zwar auf den Informationsbericht dreimal (einmal am 16. April 2008 und zweimal am 21. April 2008; Urk. 7/1), den Journalhaupteintrag viermal
(einmal am 16. April 2008 und dreimal am 21. April 2008; Urk. 8/1) sowie den Journalnachtrag zweifellos das brisanteste Dokument, weil detaillierte Informationen enthaltend zweimal (je einmal am 16. und 21. April 2008; Urk. 9/4).
Der Angeklagte bestreitet diese Zugriffe auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 22) nicht und anerkennt, mindestens den Informationsbericht und den Journalnachtrag auch ausgedruckt zu haben (Prot. I S. 14; Zusammenfassung der Aussagen in der Untersuchung in Urk. 90 S. 9 E. 2.4). Die Verteidigung wirft aber der Untersuchungsbehörde vor, anderen möglichen polizeilichen Lecks nicht genügend nachgegangen zu sein (Urk. 74 S. 19 ff.; Urk. 82 S. 3/4 und Urk. 165 S. 25 ff.).
H. , seit 1. Oktober 2007 bei der Stadtpolizei und zum fraglichen Zeitpunkt noch Aspirant, griff am 10. und 18. Juni 2008 insgesamt dreimal auf den Informationsbericht zu (Urk. 7/1). H. war während der damals andauernden Fussball-EM in der Haftstrasse eingeteilt und bekam nach eigenen Aussagen da-
bei mit, dass Gerüchte betreffend irgendetwas mit C.
wegen häuslicher
Gewalt kursierten (Urk. 4/3 S. 2/3). Er anerkannte, aus Neugier und weil er einen Rapport wegen eines ähnlichen Themas habe schreiben müssen, den Namen des Geschädigten im POLIS eingegeben und gefunden zu haben (a.a.O. S. 4). Etwas stutzig macht, dass er zumindest einen mehrmaligen Zugriff auf den Informationsbericht bestritt und auf Vorhalt dieses Dokuments aussagte, es sei ihm nicht bekannt (a.a.O.). Seine Erklärung, möglicherweise sei der Zugriff vom Computer in der Haftstrasse, wo er - H. - unter seinem Namen eingeloggt gewesen sei, von jemandem anderen vorgenommen worden (Urk. a.a.O. S. 5), ist aber nicht widerlegbar. Mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 10/11; § 161 GVG) ist in Würdigung aller Umstände festzuhalten, dass H. als Täter ausgeschlossen werden kann: Seine diesbezüglichen Beteuerungen erscheinen glaubhaft (Urk. 4/3 S. 5/6), ebenso machte er glaubhaft geltend, weder Personen zu kennen, die mit der Untersuchung gegen den Geschädigten befasst gewesen waren, noch die involvierten Journalisten der [Zeitung] den Geschädigten und sein Umfeld
(a.a.O. S. 2/3). Sein abwehrendes Aussageverhalten ist in seiner Stellung als Aspirant im ersten Jahr eher mit jenem eines ertappten Schuljungen zu vergleichen, der einen Blödsinn begangen hat (i.c. Abfragen von Daten aus reiner privater Neugier: Es gibt Vorschriften, die besagten, dass man Namen von Personen nur abfragen darf, mit denen man beruflich zu tun hat und mit deren Daten man arbeiten muss und nicht aus reiner Neugier, Urk. 4/3 S. 4), als mit jenem eines Beamten, der durch Übergabe brisanter Informationen eine Amtsgeheimnisverletzung begangen und eine Medienwelle losgelöst hat. Hinzu kommt, dass bekanntlich - nicht nur eine Kopie des Informationsberichtes, sondern auch eine solche des Journalnachtrags und Informationen betreffend Opfereinvernahmen den Weg an die Öffentlichkeit gefunden haben und keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Polizeiaspirant H. hiermit in Verbindung zu bringen wäre. Schliesslich hat auch B. als Zeuge ausdrücklich verneint, Dokumente von H. erhalten zu haben (Urk. 164 S. 14).
Die weiteren Beamten, die ausser dem Angeklagten in der fraglichen Zeit im POLIS auf den Informationsbericht zugegriffen haben, bestritten alle den Zugriff als solchen nicht, konnten aber alle plausible Gründe dafür angeben und bestritten, irgendwelche Informationen der Presse herausgegeben zu haben. Es kann dafür wiederum auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 11 ff.; § 161 GVG). Meist ging es darum, dass teilweise in irgend einer Form an der Untersuchung gegen den Geschädigten beteiligte
Beamte aus Neugier darüber, wie sich die Angelegenheit entwickelt habe, den Informationsbericht aufgerufen haben. Anlass dafür war jeweils die Ernennung des Geschädigten durch den Bundesrat zum Chef der Armee und/oder in diesem Zusammenhang kursierende Gerüchte betreffend das Untersuchungsverfahren. Die Nachforschungen der Beamten beschränkten sich dann jedoch auf das Aufrufen des Informationsberichtes, nachdem sie festgestellt hatten, dass es sich beim Fall um ein sogenanntes geschütztes Projekt mit eingeschränkten allgemeinen Zugriffsmöglichkeiten handelte (Polizeibeamter O. , Urk. 4/5 S. 2 ff.; Polizeibeamter , Urk. 4/6 S. 2 ff.; Polizeibeamter , Urk. 4/7 S. 2 ff.; Polizeibeamter
, Urk. 4/8 S. 2 ff.). Der Polizeibeamte I. erstellte seinerzeit selbst den Informationsbericht über den Geschädigten an die Bundespolizei und rief diesen nach seinen Aussagen später nochmals auf, um eine Vorlage für einen gleichen Bericht in anderer Sache zu haben. Auch er bestritt in aller Form, Kontakte mit der
Presse gehabt zu haben (Urk. 4/4 S. 2 ff.). Der Polizeibeamte W. schliesslich hatte seinen Arbeitsplatz ab April 2008 im gleichen Büro wie die Polizistin, die seinerzeit die Befragungen mit der Geschädigten durchgeführt hatte. Diese Beamtin hat ihm anscheinend einmal ihr Bündel Akten (die Handakten, Urk. 21/4) über die Untersuchung gegen den Geschädigten vorgelegt und ihn - W. gefragt, was er davon halte, dass in der Schweiz jemand ungeachtet solcher Vorwürfe Chef der Armee werden könne. Glaubhaft sagte W. aus, dass er die Akten seiner Bürokollegin ca. 2 bis 3 Stunden später mit seinem Kommentar wieder zurückgegeben habe (er finde das Verhalten mies, würde dieses aber im privaten Umfeld ansiedeln und vom Amt des Armeechefs trennen). Innerhalb des Büros folgten weitere Gespräche zum Thema, und am 23. April 2008 griff
W.
im POLIS auf den Informationsbericht, um sich unabhängig von den
Akten ein eigenes Bild zu machen. Auch er liess es aber beim Zugriff auf den Informationsbericht bewenden und stellt ebenfalls in Abrede, in irgendeiner Form Informationen an die Presse weitergegeben zu haben (Urk. 4/12 S. 2 ff.).
Mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 13 f.) ist festzuhalten, dass hinsichtlich all jener Beamten, die ausser dem Angeklagten im erhobenen Zeitraum von knapp einem Jahr vor dem tt. Juli 2008 auf den Informationsbericht zugegriffen haben, in Wür- digung aller Umstände eine Täterschaft bezüglich der zur Diskussion stehenden Herausgabe von Dokumenten und Informationen ausgeschlossen werden kann. Neben dem, dass deren Aussagen keine Indizien aufweisen, die auf Schutzbehauptungen schliessen liessen, ist auch hier nochmals in Erinnerung zu rufen, dass es nur um Zugriffe auf den Informationsbericht geht und der ebenfalls der
[Zeitung] vorliegende Journalnachtrag und der Inhalt der Opferbefragungen nicht davon betroffen sind. Hätte sich einer der Beamten tatsächlich tiefergehend für den Fall des Geschädigten interessiert, hätte er sich sicher nicht mit der Einsichtnahme in den nur beschränkt aussagekräftigen Informationsbericht begnügt, sondern zweifelsohne auch das Journal aufgerufen, dessen Nachtrag detailliertere Vorwürfe zu entnehmen waren. Dass das ausser dem Angeklagten keiner der tangierten Polizeibeamten getan hat, lässt ihre Aussagen zu den Motiven der Zugriffe als glaubhaft erscheinen. Hinzu kommt, dass B. anlässlich seiner Zeugeneinvernahme auf je einzelnen Vorhalt der Namen aller vorerwähnten Polizeibeamtinnen und -beamten verneint hat, von deren Seite Dokumente erhalten zu haben (Urk. 164 S. 14/15).
Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung weiter aus, es sei auffallend, dass die Zugriffsversuche des Mitarbeiters K. , der dem Polizei-
beamten O.
gesagt habe, er - K.
habe selber im POLIS recherchiert, in den ein Jahr rückwirkenden Aufzeichnungen nicht erscheinen (Urk. 165
S. 26). Der Einwand der Verteidigung, es bestünden deshalb Zweifel an der korrekten Zugriffserfassung, ist rein theoretischer Natur, der aufgrund der Akten keine Stütze findet. Insbesondere ist nicht erwiesen, dass wie es die Verteidigung behauptet ein allfälliger Zugriff des K. aufs POLIS im fraglichen Zeitraum
stattgefunden haben soll. Diesbezüglich machte O.
keine Aussagen (Urk.
4/5 S. 3). Vielmehr kann aufgrund der Ausführungen des fachmännischen Zeugen J. vor Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass jeder Zugriff auf dem System unweigerlich registriert wird (Prot. I S. 7), was die geltend gemachte Nichterfassung im POLIS ausschliesst.
Die Kritik des Verteidigers, es sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Untersuchung nicht auf die Bundesbehörden ausgedehnt worden, weil diese mit dem Informationsbericht bereits über einen wesentlichen Teil der publizierten Dokumente verfügt hätten (Urk. 82 S. 4) ist ebenfalls zu verwerfen. Es war eben gerade nur der Informationsbericht an die Bundespolizei in Bern gerichtet, und in diesem war einzig die knappe Angabe enthalten, dass ein Strafverfahren wegen Nötigung etc. gegen den Geschädigten pendent war. Die weiteren gehaltvolleren - Unterlagen und Informationen, die geflossen sind (Journalnachtrag, Opferbefragungen), wurden demgegenüber nicht den Bundesbehörden zugestellt. Etwas anderes lässt sich den auf Antrag des Verteidigers beigezogenen Untersuchungsakten STA I A-7/2006/864 gegen den Geschädigten nicht entnehmen.
Hinzu kommt, dass der Journalnachtrag in der von der [Zeitung] publizierten Form nicht Teil der genannten Untersuchungsakten ist und daher ohnehin nicht von jemandem weitergegeben werden konnte, nur weil er Zugriff auf diese Akten hatte. Nachdem B. als Zeuge bestätigte, alle vorliegend zur Diskussion stehenden Unterlagen von einer einzigen Person übernommen zu haben, fallen
demnach alle Personen als mögliche Täter weg, die in den Augen der Verteidigung deshalb in Frage kämen, weil sie Einblick in die Untersuchungsakten gegen den Geschädigten hatten.
Der Verteidiger rügt in diesen Zusammenhang schliesslich, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, der Polizeibeamte K. habe sicher nichts mit der Publikation in der Presse zu tun. Das sei umso unverständlicher, als bei anderen Polizeibeamten weniger gleich viele Indizien genügt hätten, um gegen sie eine Untersuchung einzuleiten (Urk. 82 S. 4, mit Verweis auf Urk. 90 S. 12).
Der Polizeibeamte K. wurde vom am 23. Juli 2008 einvernommenen Beamten O. erwähnt. Er - O. habe seinen Mitarbeiter K. , der sich im Militärrecht etwas auskenne, im Hinblick auf die Ernennung des Geschädigten zum Chef der Armee gefragt, ob bei einer Beförderung ein pendentes Strafverfahren eine Rolle spiele. K. habe die Auffassung vertreten, dass der Geschä- digte nie hätte Chef der Armee werden dürfen. O. erklärte, er habe den Informationsbericht ausgedruckt und gelesen (was sich mit den Zugriffserhebungen deckt, Urk. 7/1), und er vermutete, dass auch K. dies getan habe. Jedenfalls glaube er - O. - dass sie zusammen den Bericht angesehen hätten (Urk. 4/5 S. 3/4).
Dass K.
selbst auch im POLIS den Informationsbericht aufgerufen hätte,
stimmt jedoch nicht (Urk. 7/1). K. kann diesen demnach nicht selbst ausgedruckt haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er zusammen mit O. das von diesem ausgedruckte Exemplar angesehen hat. Dieses hat O. nach seinen Angaben hernach geschreddert (Urk. 4/5 S. 3).
Ausser dass K. den Informationsbericht mit O. angesehen und dar- über gesprochen hat, liegen mithin keine Anhaltspunkte dafür vor, die den Verdacht rechtfertigen würden, er habe die [Zeitung] mit Informationen über das gegen den Geschädigten gelaufene Untersuchungsverfahren versorgt. Im Informationsbericht war bekanntlich lediglich der Hinweis enthalten, dass gegen den Geschädigten eine Strafuntersuchung wegen Nötigung etc. pendent war
(Urk. 7/2). Die Journalisten der [Zeitung] verfügten aber wie bereits mehrfach gesehen - über sehr viel weiter reichende Informationen und namentlich auch über eine Kopie des Journalnachtrags. Dass K. in irgendeiner Form mit diesen Dokumenten und Informationen befasst gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Namentlich griff er weder auf den Journalnachtrag (nach dem 17. April 2007 wurde dieser einzig vom Angeklagten und L. aufgerufen) und hatte zufolge des Projektschutzes auch keinen Zugriff auf die Opfereinvernahmen. Hinzu kommt, dass O. den Informationsbericht am 4. September 2007 aufgerufen und mit K. besprochen hat (Urk. 7/1) also zu einem Zeitpunkt mehr als 10 Monate vor den zur Diskussion stehenden Publikationen in der [Zeitung] im Juli 2008. Das passt nur schlecht mit dem Umstand zusammen, dass seitens der [Zeitung] offenbar im Frühling 2008 (erstes Treffen von B. mit dem Angeklagten im April) mit intensiven Recherchen zum Fall des Geschädigten begonnen wurde.
Auch ohne dass der Polizeibeamte K.
noch einvernommen würde, kann
mithin mit grösster Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er für die Weitergabe der zur Diskussion stehenden Dokumente und Informationen an die [Zeitung]
verantwortlich ist. Im Übrigen hat B.
als Zeuge auch hinsichtlich K.
verneint, von diesem Unterlagen erhalten zu haben (Urk. 164 S. 15).
Auf den Journalnachtrag, der am tt. Juli 2008 in der [Zeitung] publiziert worden ist, haben in der Zeit vom 23. Juli 2007 bis tt. Juli 2008 nur zwei Personen zugegriffen: der Angeklagte zweimal (je einmal am 16. und 21. April 2008) und der Polizeibeamte L. einmal am 16. April 2008. Der Polizeibeamte L. wurde als neben dem Angeklagten Hauptverdächtiger am 21. Juli 2008 der
Staatsanwaltschaft zur Befragung zugeführt (Urk. 4/1). L.
bestätigte den
protokollierten Zugriff auf den Journalnachtrag, konnte aber glaubhaft und plausibel erklären, dass er damit lediglich eine computertechnische Hilfeleistung für seinen Bürokollegen, den Angeklagten, erbracht hatte. Letzterer habe ihn auf den Fall C. angesprochen und gesagt, nichts dazu im POLIS gefunden zu haben. Daraufhin habe er - L. - dem Angeklagten geraten, doch im Journal nachzusehen. Da L. offenbar versiert in der Handhabung des Computers ist und diesbezüglich dem Angeklagten als Ansprechpartner und Unterstützung diente, habe er - L. - die von ihm empfohlene Operation gerade schnell selbst vorgenommen und das Journal aufgerufen. Diesen Umstand habe er dem Angeklagten mitgeteilt, worauf dieser einen Blick auf L. s Bildschirm geworfen
habe und sodann weiter wuseln gegangen sei. L.
vermutete, dass der
Angeklagte dabei dann seinerseits das Journal aufgerufen habe. L. unterstrich, dass er den Zugriff nicht aus eigenem Antrieb vorgenommen habe, sondern im Rahmen einer kurzen, gedankenlosen Computerunterstützung für meinen Büronachbar. Entsprechend bestritt L. auch, mit der Herausgabe von Informationen an die Presse etwas zu tun zu haben; dass der Journalauszug an die Öffentlichkeit gelangt sei, finde er eine Riesenschweinerei (Urk. 4/1 S. 2 ff.).
Die Aussagen von L. zu diesem Ablauf finden sich in den erhobenen Zugriffsdaten bestätigt: So hat am 16. April 2008 um 13:01:33 Uhr effektiv L. als erster auf den Journalnachtrag zugegriffen und der Angeklagte nur ganz kurze Zeit später um 13:05:16 Uhr auf den Journalhaupteintrag und um 13:05:21 auf den Journalnachtrag (Urk. 9/4). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte
der Angeklagte zudem eine gewisse Hilfeleistung von L.
in Anspruch genommen zu haben (Prot. II S. 27 f.). Angesichts all dieser Umstände kann auch eine Täterschaft L. s zur schliesslich begangenen Amtsgeheimnisverletzung ausgeschlossen werden. Dies bestätigt denn auch B. , der in seiner Zeugeneinvernahme verneinte, Dokumente von L. erhalten zu haben (Urk. 164 S. 14).
Unter Hinweis darauf, dass gemäss den Untersuchungserkenntnissen der in der
[Zeitung] vom tt. Juli 2008 publizierte Journalnachtrag nach dem 17. April 2007 aus dem POLIS ausgedruckt worden sein muss (s. vorstehende E. 5.3), moniert der Verteidiger, dass angesichts der bloss ab 23. Juli 2007 erfassten Zugriffe eine Lücke im Zeitraum vom 17. April 2007 bis 23. Juli 2007 bestehe, in welchem die Zugriffe nicht erfasst worden seien (Prot. I S. 23). Dieser Hinweis erfolgt von der Idee her nicht zu Unrecht, stösst aber ins Leere: Wie bereits erwähnt (vorstehende E. 5.4), blieben exakt die Zugriffsdaten auf den Journalnachtrag aufgrund eines Versehens über mehr als ein Jahr hinaus ungelöscht, sodass sie von der Er- öffnung des Dokumentes durch die zuständige Beamtin am 27. September 2006
lückenlos bis im Juli 2008 erhoben werden konnten (Urk. 9/5; Urk. 9/6). Daraus ergibt sich, dass nicht nur nach dem 23. Juli 2007, sondern auch seit dem Layoutwechsel vom 17. April 2007 niemand anderer als der Angeklagte und L. auf den Journalnachtrag gegriffen hat. Hieraus ergeben sich also keine Hinweise auf mögliche weitere Täterschaften.
Auf den Journalhaupteintrag griff der Angeklagte schliesslich in der Zeitspanne vom 23. Juli 2007 bis tt. Juli 2008 als einziger zu, und zwar insgesamt viermal: Am 16. April 2008 einmal (s. schon vorstehend, offensichtlich nach der Hilfestellung durch den Polizeibeamten L. ) und am 21. April 2008 dreimal (Urk. 8/1; Urk. 8/2).
Aufgrund des Beweisergebnisses und der schliesslichen (vgl. dazu
E. 5.9.1 nachstehend) - Zugabe des Angeklagten steht sodann fest, dass dieser zu jener Zeit, in welcher er die vorstehend dargestellten Nachforschungen im POLIS angestellt hatte, bei der Polizistin, welche im September 2006 mit der Einvernahme der Geschädigten betraut war, mindestens ein Protokoll von Opferbefragungen erhältlich gemacht hat. Soweit die Verteidigung geltend macht, es seien gemäss Aussagen der Polizeibeamtin zwei Opferbefragung gewesen, die der Angeklagte erhalten habe (Urk. 165 S. 17), kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass sich nicht mit Sicherheit feststellen lässt, ob es eine zwei Opfereinvernahmen waren (Urk. 90 S. 15 f.). So führte die Polizistin selber aus, sie habe die Unterlagen ob ein bis zwei Opfereinvernahmen noch weitere Handakten wusste sie nicht mehr genau - dem Angeklagten mit interner Post mit dem Vermerk persönlich geschickt (Urk. 4/10, S. 10). Auch der Angeklagte selber sprach von einer bis zwei Opfereinvernahmen, sicher nicht drei (Prot. I S. 15). Ob es schliesslich eine zwei Befragungen waren, ist vorliegend nicht entscheidend. Fest steht, dass diese Befragungen damals im POLIS nicht mehr aufgerufen werden konnten; der letzte Zugriff erfolgte am
21. Dezember 2006 im Zusammenhang mit der Einrichtung des geschützten Projektes (Urk. 90 S. 19). Zutreffend hat die Vorinstanz ausgeschlossen, dass die damals zuständige Polizistin, deren seinerzeitige Büropartnerin der damalige Lehrling als mögliche Täter/innen der Amtsgeheimnisverletzung in
Frage kommen. So haben sie etwa alle im POLIS auf keine der fraglichen Dokumente zugegriffen und stammt der in der ... [Zeitung] abgedruckte Auszug aus dem Journalnachtrag nicht aus den Handakten der damals mit den Ermittlungen betrauten Beamtin. Es kann ergänzend wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 15 ff.; § 161 GVG). Im Übrigen bestätigte B. auch hier, von den in Frage stehenden Polizeibeamtinnen keine Dokumente erhalten zu haben (Urk. 164 S. 14, 15).
Hinsichtlich der von der ... [Zeitung] am tt. und tt. Juli 2008 verwendeten Dokumente und Informationen steht demnach fest, dass einzig der Angeklagte auf alle sich im POLIS zum seinerzeitigen Strafverfahren gegen den Geschädigten befindlichen Dokumente zugegriffen hat und sich zur selben Zeit bei der Polizistin, welche damals die Geschädigte befragt hatte, das Protokoll mindestens einer Opferbefragung beschafft hat. Schon dieses auffällige - Sammeln all jener Informationen, welche schliesslich allesamt in die Publikationen der ... [Zeitung] eingeflossen sind, erscheint geeignet, einen erheblichen Verdacht zu begründen, dass der Angeklagte für die Weitergabe genau dieser - Informationen verantwortlich sein könnte. Wie der Staatsanwalt zu recht ausführte, erfolgte dieses Sammeln zudem in einem Zeitraum, in dem für den Angeklagten kein Handlungsbedarf bestand, da diesbezüglich kein offizieller Auftrag existierte (Urk. 166 S. 7). Vielmehr erfolgte dieses Sammeln, wie vom Angeklagten angegeben, zu einem Zeitraum, in dem er von B. auf den Fall C. angesprochen worden war (Prot. II S. 23 f.).
Hinzu kommt der zeitliche Aspekt: Der Angeklagte anerkennt, B. im Zusammenhang mit der Affäre über den Geschädigten Mitte/Ende April 2008 (also zur Zeit seiner Nachforschungen im POLIS und Beschaffung der Opfereinvernahme/n) ein erstes Mal und am 24. Juni 2008 ein zweites Mal im getroffen zu haben. Sodann wurde er am 26. Juni 2008 erneut von B. kontaktiert und um ein weiteres Treffen gebeten, diesmal zusammen mit D. . Der Angeklagte lehnte ab, sich in dieser Zusammensetzung abermals im zu treffen (weil er dort wie ein bunter Hund bekannt sei und das umgehen wollte, Prot. I S. 17/18; weil er gewusst habe dass es um diese Sache gehe, Prot. II S.
30 f.), weshalb man sich noch gleichentags in der in E. traf (Urk. 4/16 S. 2/3; Urk. 4/20 S. 4). Am Nachmittag des selben Tages konfrontierte dann F. den Generalsekretär des VBS mit dem Umstand, Kenntnis von der Strafanzeige gegen den Geschädigten vom 27. September 2006 zu haben, und forderte innert Tagesfrist eine Stellungnahme (Urk. 18a/2). Nach Ablauf dieser Frist will die ... [Zeitung] am tt. Juni 2008 Bundesrat die Fakten zu den Anschuldigungen vorgelegt haben (Artikel vom tt. Juli 2008 a.E.; Urk. 3a/2), und am tt. Juli 2008 verlangte F. bei der damals untersuchenden Polizistin ein sofortiges Treffen. Dieses kam am tt. Juli 2008 zustande, und F. deckte der Beamtin auf, deren Befragungen durchlesen gekonnt zu haben und über viel Detailwissen zu verfügen (Urk. 4/10 S. 4; Urk. 5/3). Nach Aussagen der ursprünglich für das Verfahren gegen den Geschädigten zuständigen Staatsanwältin wurde diese etwa zur gleichen Zeit von G. kontaktiert und mit den Namen der Geschädigten konfrontiert (Urk. 4/21 S. 3).
Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass seitens der involvierten Journalisten offensichtlich am tt. Juni 2008 die Gewissheit erlangt worden war, genügend Fakten gesammelt bzw. verifiziert zu haben. Sie waren einerseits darüber im Bilde, dass zur Zeit der Ernennung des Geschädigten zum Chef der Armee ein Strafverfahren wegen Nötigung gegen ihn anhängig war, und kannten andererseits auch Details der von der Geschädigten gegen ihn erhobenen Vorwürfe.
Nachdem bis zum tt. Juni 2008 innert kurzer Zeit mehrere Treffen zwischen dem Angeklagten und B. stattgefunden hatten und am Nachmittag des Treffens
zwischen ihnen und D.
seitens der [Zeitung] die Recherchearbeit hinsichtlich des Verfahrens gegen den Geschädigten offenbar genügend weit gediehen war, wird der gegen den Angeklagten bestehende Verdacht, für die Herausgabe der fraglichen Informationen verantwortlich zu sein, offenkundig verstärkt.
B. bestätigte als Zeuge am 24. Oktober 2012, die in der ... [Zeitung] ausrissweise publizierten Dokumente sowie ein Einvernahmeprotokoll über eine Befragung der Geschädigten der ... [Zeitung] übergeben zu haben (Urk. 164 S. 11/12). Er verneinte aber die Frage, ob der Angeklagte ihm diese Dokumente
übergeben habe (Urk. 164 S. 14). Er - B.
habe schon vor dem ersten
Treffen mit dem Angeklagten alles über die Sache des Geschädigten gewusst (Urk. 164 S. 4, 5) und namentlich Ende März/anfangs April 2008 er habe noch von einem Aprilscherz gesprochen auch bereits die hernach publizierten Dokumente und das fragliche Einvernahmeprotokoll erhalten gehabt (Urk. 164
S. 12, 17). Von wem und wo er diese Unterlagen erhalten habe, sagte B. indessen nicht (Urk. 164 S. 12, 14), ebenso liess er die Fragen unbeantwortet, welchem Berufskreis die angebliche - Quelle angehöre und woher jene Person die Unterlagen habe (Urk. 164 S. 13, 15). Wie bereits erwähnt, verneinte B. sodann auf Vorhalt der Namen aller Polizeibeamten, die in irgend einer Form aktenkundigerweise mit der Untersuchung gegen den Geschädigten in Berührung gekommenen waren, je einzeln, die Dokumente von den genannten Beamten erhalten zu haben (Urk. 164 S. 14/15). Anlässlich der drei Gespräche mit dem Angeklagten sei es um allgemeinere Fragen gegangen, wie etwa wer die Kompetenz habe, einen Hausdurchsuchungs-, Haftoder Vorführbefehl wieder zurück zu ziehen, wie der Ablauf einer Anzeige bei der Polizei sei (Urk. 164 S. 4, 5, 6, 9, 10). Über den Fall des Geschädigten habe der Angeklagte aber nicht sprechen wollen, sondern harsch und barsch reagiert (Urk. 164 S. 5, 8, 10).
Die Aussagen von B. sind mit einigen Vorbehalten zu versehen. Zwar sagte er unter Wahrheitspflicht und nach Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB aus, was - unter der Annahme, dass sich niemand leichtfertig einer Strafverfolgung wegen falschen Zeugnisses aussetzen wird grundsätzlich für eine gewisse Glaubwürdigkeit spricht. Soweit die Verteidigung zugunsten von B. darlegt, dass er anlässlich der Zeugeneinvernahme 102 von 106 gestellten Fragen beantwortet hat (Urk. 165 S. 21), so ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Anzahl der beantworteten Fragen massgebend ist, zumal seitens des Gerichtes
zahlreiche weitere Fragen hätten gestellt werden können, die B.
nicht
beantwortet hätte. Vielmehr fällt auf, dass B.
ganz klar und zugestandenermassen Partei für den Angeklagten ergreift, den er als Kollegen bezeichnet, welchen er fast jede Woche gesehen habe. Er habe mit diesem ab und zu ein Bierchen getrunken und damals (u.a. als Informant) immer mit ihm zu tun gehabt (Urk. 164 S. 3, 5). Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozess
posierte B.
sodann bereitwillig zusammen mit dem Angeklagten für die
Presse (vgl. [Zeitung] vom tt.mm.2012 S. , entlastet A. ). Nach neueren Erkenntnissen darf aber bei der Würdigung von Aussagen ohnehin nicht einfach auf die allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien (inhaltliche und strukturelle Kriterien) grosses Gewicht zu legen ist (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeitsund Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N. 310 ff. und 350 ff.). Hier fällt nun ins Gewicht, dass B. seine Aussagen durch sein Aussageverhalten jeglicher Überprüfbarkeit entzieht. Indem er die Beantwortung der Fragen nach der seiner Auffassung nach wahren Quelle verweigert, verunmöglicht er es dem Gericht, den Wahrheitsgehalt seiner Behauptung zu überprüfen, er habe die fraglichen Unterlagen nicht vom Angeklagten bekommen. Schon das Bundesgericht hat im Urteil vom 14. Oktober 2010 im vorliegenden Verfahren (1B_216/2010 E. 2.3) - darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei und der Beschwerdeführer (der vorliegend Angeklagte) nicht darlege, wie die I. Strafkammer eine solche Aussage überprüfen können sollte.
Der Aussage von B. , er habe die zur Diskussion stehenden Dokumente nicht vom Angeklagten übergeben erhalten, kann damit kein wesentlich grösseres Gewicht als demjenigen einer Parteibehauptung zukommen. Ohne dass sie sich durch weitere Indizien erhärten liesse, darf jedenfalls nicht unbesehen darauf abgestellt werden.
Die objektiven Umstände sprechen indessen gegen die Behauptungen von B. : So kann insbesondere nicht sein, dass er bereits Ende März/anfangs April 2008 alle anklagerelevanten Dokumente erhalten habe. Wie vorstehend dargelegt (E. 5.4.2), hat auf den in der ... [Zeitung] vom tt. Juli 2008 abgedruckten Journalnachtrag in der Layoutversion von nach dem 17. April 2007 neben dem Polizeibeamten L. (der als Täter ausgeschlossen werden kann, vgl. E. 5.4.2
vorstehend) einzig der Angeklagte zugegriffen, und zwar am 16. und 21. April 2008 (Urk. 9/4 und 9/5). Sonstige Zugriffe erfolgten nicht; und entsprechend konnte das Dokument auch nicht ausgedruckt worden sein. Es ist daher nicht möglich, wie auch vom Staatsanwalt anlässlich der Berufungsverhandlung aufgezeigt (Urk. 166 S. 6 und S. 12), dass B. dieses Dokument bereits Ende März/anfangs April 2008 überreicht erhalten hat. Nachdem er sodann alle fraglichen Dokumente aus einer Hand erhalten habe, können ihm folglich auch der Informationsbericht und die Opfereinvernahme nicht zum von ihm behaupteten Zeitpunkt übergeben worden sein (vgl. auch Urk. 166 S. 13).
Dass B.
in diesem zentralen Punkt erwiesenermassen nicht die Wahrheit
sagt, schränkt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stark ein und ist jedenfalls nicht geeignet, den bereits verdichteten - Verdacht vom Angeklagten weg zu lenken.
Auch das Aussageverhalten des Angeklagten selbst ist nicht geeignet, die vorstehenden Schlüsse zu entkräften. Gegenteils fällt auf, dass er ausweichend und berechnend aussagte; einzelne Aussagen musste er denn auch im Verlaufe der mehrfachen Befragungen richtigstellen, nachdem sich ergeben hatte, dass vorherige Antworten nicht stimmen konnten. Auch wenn ein Angeklagter
prozessual gesehen lügen darf, tut ein solches ergebnisgesteuertes, anpasserisches Aussageverhalten der Glaubhaftigkeit der Depositionen Abbruch.
So fällt auf, dass der Angeklagte bei der ersten Befragung zwar einräumte, die mit den seinerzeitigen Befragungen der Geschädigten befasste Polizistin zu kennen. Vor zwei, drei Monaten [also April/Mai, nachdem die Einvernahme am
21. Juli 2008 stattfand] habe er sie einmal beim Nachtdienst so gesehen. Auf die Frage, ob er sich mit ihr über den Fall des Geschädigten unterhalten habe, erklärte der Angeklagte, sich nicht zu erinnern (Urk. 4/2 S. 5). Später in der gleichen Einvernahme antwortete er dann auf die Frage, ob er in diesem Zusammenhang Kontakt mit der genannten Polizistin aufgenommen habe, mit: Ich glaube es nicht, kann es aber auch nicht ausschliessen. (Urk. 4/2 S. 6). Auch in der zweiten Einvernahme behauptete er noch, die Polizistin letztmals während einem Nachtdienst vor ca. anderthalb Monaten gesehen zu haben;
man habe sich kurz gegrüsst (Urk. 4/9 S. 3). In beiden Einvernahmen wollte der Angeklagte glauben machen, er habe die Kopien der Opfereinvernahmen anonym mit interner Post zugestellt erhalten; sie seien im Umlauf gewesen. Namentlich stellte er auch in Abrede, die Protokolle bestellt zu haben (Urk. 4/2 S. 7; Urk. 4/9
S. 4). Erst nachdem die betreffende Beamtin dann ausführlich ausgesagt hatte, der Angeklagte habe sich bei ihr nach den Einvernahmeprotokollen erkundigt, sie habe ihm diese geschickt und sich zwei Tage danach gar noch vergewissert, ob sie angekommen seien (Urk. 4/10; Urk. 4/15 S. 3-5), räumte der Angeklagte dann immerhin ein: Wenn sie sagt, sie hätte mir diese geschickt, dann mag das zutreffen. (Urk. 4/11 S. 1). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte er dann, mit der Polizistin telefonischen Kontakt aufgenommen zu haben (Prot. I
S. 15). Dies bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II
S. 22). Sein angebliches Motiv für sein Aussageverhalten überzeugt indessen nur halb und wird auch von ihm selbst relativiert: Wenn er dazu erklärte, seine ersten Aussagen hätten sicher auch einen Schutz gegenüber der Polizistin (Unterstreichung durch das Gericht) dargestellt (Prot. I S. 20), so lässt das schon einmal Raum für weitere (unausgesprochene) Beweggründe. Sodann bestand wenn denn der Angeklagte mit sich im Reinen gewesen wäre in objektiver Hinsicht keine Veranlassung, die betreffende Polizistin zu schützen (vor was), zumal er als Ranghöherer, was er auch nicht bestreitet (Prot. II S. 30), ohnehin befugt gewesen war, die Akten anzufordern. In ihrer Einvernahme bestätigte die Polizistin denn auch, sich nicht zuletzt aus hierarchischen Gründen verpflichtet gesehen zu haben, dem Angeklagten die angesprochenen Unterlagen zu übergeben; sie habe ihm diese auch ohne Nachfrage zukommen lassen (Urk. 4/15 S. 6, 7/8).
Ein ähnliches Aussageverhalten legte der Angeklagte hinsichtlich seiner Zugriffe auf das POLIS an den Tag, indem er zunächst behauptete, selbst problemlos zu den betreffenden Informationen gekommen zu sein. Ausdrücklich verneinte er die Frage, ob er dazu computertechnische Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen (Urk. 4/2 S. 5/6). Erst auf Vorhalt der anderslautenden Aussagen
des Polizeibeamten L.
gestand der Angeklagte ein, dessen Hilfe in An-
spruch genommen zu haben. L. sei der Computerspezialist, und wenn er
der Angeklagte in dieser Hinsicht ein Problem habe, wende er sich an diesen (Urk. 4/16 S. 5).
Wieso er hier zunächst die Unwahrheit gesagt hat, erklärte der Angeklagte in der Untersuchung nicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass er am Anfang, zur Bedienung des Systems, keine Hilfe benötigt habe. Er habe dann aber gemerkt, dass etwas nicht stimme und Sachen nicht mehr da waren. Deshalb habe er den L. angefragt, der das dann angeschaut habe (Prot. II S. 27 f.). Auch hier gilt: wenn der Angeklagte selbst nichts zu verbergen hatte, ist nicht einsichtig, wieso er zunächst abstritt, von L. Hilfe beim Zugriff auf das POLIS erhalten zu haben.
Ins gleiche Muster passt die Erklärung des Angeklagten, wieso er am
26. Juni 2008 darauf bestanden habe, sich mit B. und D. nicht im , wo es neben dem von der Verteidigung vorgebrachtem Hotel M. (Urk. 165
S. 8) noch zahlreiche weitere Lokale geben würde, sondern in E. zu treffen. Gerade wenn es wie der Angeklagte behauptet - nur um ganz allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für Vorführbefehle und Hausdurchsuchungen dem Ablauf einer Anzeige gegangen sein sollte (Urk. 4/2 S. 10; Urk. 5/1; Prot. I S. 18 und Prot. II S. 31), ist nicht ersichtlich, weshalb man sich für das Gespräch verstecken musste und ein Gespräch unter sechs Augen führen musste (Prot. II S. 32). Vielmehr ist schon nicht klar, weshalb man sich für angeblich derart allgemeine Fragen, auch wenn der Angeklagte zu diesem Treffen, wie von der Verteidigung geltend gemacht, anonymisierte Vorlagen von Hausdurchsuchungsund Vorführbefehlen mitnahm (Urk. 165 S. 8), überhaupt in so hochkarätiger Runde persönlich treffen musste. Die Frage des Vorderrichters an den Angeklagten, ob diese Dinge nicht auch am Telefon hätten besprochen werden kön- nen, liess dieser denn auch geflissentlich unbeantwortet (Prot. I S. 18: Sie wollten wissen, wie eine Hausdurchsuchung abläuft. Über solche Sachen haben wir gesprochen.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Angeklagte erstmals aus, dass er anlässlich des Treffens in E. gesehen habe, dass B. ein Dokument in den Händen hielt. Er habe dann vergeblich versucht die User-ID auf dem
Dokument zu sehen, um herauszufinden, von wem das Dokument ursprünglich stammte. Er selber habe das Dokument aber nie in den Händen gehabt und habe es nicht sehen können (Prot. II S. 33 f.). Sollte zwischen dem Angeklagten und B. wirklich ein do ut des Verhältnis bestanden haben, ist nicht ersichtlich, weshalb der Angeklagte nicht darauf beharrt hat, das Dokument zu sehen. Soweit die Verteidigung im Zusammenhang mit dem Treffen in E. zudem geltend macht, es sei lebensfremd und unzutreffend anzunehmen, dass die Dokumente in der in E. übergeben wurden (Urk. 165 S. 9), so ist darauf hinzuweisen, dass dies dem Angeklagten auch nicht vorgeworfen wird.
Nicht sehr plausibel sind auch die Erklärungen des Angeklagten zu seiner Aktennotiz über das Treffen mit B. und D. (Urk. 5/1): Vom materiellen Gehalt her enthält die Notiz nun wahrlich wenig, was vom Angeklagten für sich als Gedankenstütze hätte niedergeschrieben werden müssen (Urk. 4/20 S. 2, 3; Prot. I S. 17; Prot. II S. 32). Vielmehr erscheint die vom Angeklagten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juli 2008 eingereichte (Urk. 4/2 S. 8) - Notiz zur Hauptsache als recht eigentliche Verteidigungsschrift. So betont der Angeklagte darin wiederholt, von B. erfahren zu haben, dass dieser etwas über den Fall des Geschädigten wisse bzw. gar sehr viele und brisante Infos habe, und hält fest, gesagt zu haben, keine Auskünfte geben zu können. Weshalb der Angeklagte diese Rechtfertigungen für sich notieren musste, ist nicht nachvollziehbar. Und schon gar nicht erklärlich ist, warum der Angeklagte Diese Sache ist heiss als Gedankenstütze festhalten musste. Anlässlich der Berufungsverhandlung darauf angesprochen erklärte der Angeklagte, er habe sich das spontan selber gesagt. Es habe sich um eine Gedankenstütze und nicht um einen Rapport gehandelt (Prot. II S. 33).
Die Aktennotiz des Angeklagten erscheint damit vorab als prozesstaktisches Dokument, welches quasi zur Absicherung im Hinblick auf ein allfälliges Verfahren verfasst worden sein muss.
Ganz sicher zutreffend und offensichtlich ist, dass den Angeklagten der Fall des Geschädigten einfach interessiert hat (anstelle vieler: Urk. 2/20 S. 3). Der Angeklagte war im September 2006 im Zusammenhang mit einem Vorführbefehl
gegen den Geschädigten in die Sache involviert. Da sich die Staatsanwaltschaft sodann mit dem Geschädigten geeinigt und dieser sein freiwilliges Erscheinen zugesichert habe, sei der Vorführbefehl aber wieder zurückgezogen worden. Damit war der Fall für den Angeklagten wieder erledigt (Urk. 4/2 S. 2; vgl. auch Prot. II S. 23 f.). Nach der Ernennung des Geschädigten zum Chef der Armee und der damit verbundenen Medienpräsenz erinnerte sich der Angeklagte - nach eigenen Aussagen von B. darauf aufmerksam gemacht (Urk. 4/2 S. 5, 10) wieder an den Fall und begann mit seinen Nachforschungen. Er roch ist man geneigt zu sagen - Blut; nicht anders können seine wiederholten, aufgeregten Äusserungen, die Sache sei heiss, verstanden werden. Schon seiner ersten Einvernahme ist zwischen den Zeilen zu entnehmen, dass ihn an der ganzen Angelegenheit einiges störte: So missfiel ihm augenscheinlich, dass zufolge der Einrichtung eines geschützten Projektes im Verhältnis zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nicht mehr alle Dokumente im POLIS abrufbar gewesen waren. Dies betraf namentlich den Vorführbefehl (das sei sein Hauptproblem gewesen, Urk. 4/9 S. 1). Man habe annehmen müssen, dass etwas unter den Tisch gekehrt werde, weil ein Projektschutz gewährt wurde und nicht mehr alle Zugriff hatten. Ausser dem Nachtragsjournal sei alles gesperrt gewesen: Man wusste ja gar nichts. (Prot. I S. 16). Der Angeklagte fühlte sich von diesen Umständen herausgefordert und betroffen. Ein Beleg hiefür bildet der folgende Wortwechsel in der Einvernahme vom 21. Juli 2008: (Verteidiger:) Hat Sie interessiert, weshalb die Akten nicht vorhanden sind (Angeklagter:) Ja. (Staatsanwältin:) Warum (Angeklagter:) Ja. Da sind Akten von einem Chef der Armee einfach nicht mehr vorhanden. (Staatsanwältin:) Ist das Ihr Problem (Angeklagter:) Wessen Problem sollte es dann sonst sein (Urk. 4/2 S. 6/7). Das erweckt etwas den Eindruck, als habe sich der Angeklagte als einsamer Kämpfer gegen einen in seinen Augen möglicherweise riesigen Komplott gesehen. Daneben stiess sich der Angeklagte auch ganz grundsätzlich daran, dass ein Mann mit einem solchen Vorgang bei den Strafuntersuchungsbehörden Chef der Armee werden konnte. Später in der Einvernahme liess er seiner Empörung über den Geschädigten freien Lauf: Ich habe die Protokolle gelesen. Und ich habe auch die Angaben
über Herrn C. gelesen. Ich bin entsetzt über das, was ich gelesen habe. (Urk. 4/2 S. 10).
Es erscheint naheliegend, dass sich der Angeklagte durch ein Gemisch aus Neugier, Empörung auch Gerechtigkeitsgefühl zu seinen intensiven Nachforschungen getrieben sah. Ein in diesen Umständen begründetes Motiv, die erlangten Informationen auch weiterzugeben, ist alles andere als gesucht zumal der Angeklagte offenbar kein Vertrauen in seine Vorgesetzten und die Polizei an sich hatte. Für einen Polizeibeamten etwas befremdlich sagte er auf die Frage, weshalb er mit den erlangten Informationen nicht an einen vorgesetzten Polizeioffizier gelangt sei: Weil sie [die Information] so heiss war und die Akten weg waren. ... Ich traue der Polizei nicht. Die lassen auch Akten verschwinden. (Urk. 4/2
S. 7/8). In einer späteren Einvernahme bestätigte er dies sinngemäss: Ich bin schon lange Zeit bei der Polizei. Einen eigentlichen Rettungsanker habe ich nicht. Ich habe zwar Kollegen, aber ich habe das für mich behalten. (Urk. 4/16 S. 6).
Aus all diesen Umständen verdichten sich die Indizien, dass der Angeklag-
te in der ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Weise B. mente und Informationen zugespielt hat, zur Gewissheit:
Doku-
Der Angeklagte hat im April 2008 zu einem Zeitpunkt, als er ein erstes Mal
mit B.
über die Angelegenheit des Geschädigten gesprochen hatte,
mehrfach als einzige Person überhaupt auf sämtliche sich noch im POLIS befindlichen Dokumente der (eingestellten) Strafuntersuchung gegen den Geschädigten gegriffen und teilweise ausgedruckt. Zwei dieser drei Dokumente (nämlich der Informationsbericht und der Journalnachtrag) fanden in der Folge den Weg in die ... [Zeitung] vom tt. bzw. tt. Juli 2008, genau in jener Layoutfassung, wie sie der Angeklagte angesehen und ausgedruckt haben muss (Journalnachtrag in der Darstellung von nach dem 17. April 2007). Neben dem Angeklagten hat einzig noch der Polizeibeamte K. im massgeblichen Zeitraum (nach dem 17. April 2007) auf den Journalnachtrag gegriffen. Es kann aber ausgeschlossen werden, dass L. den Nachtrag der ... [Zeitung] zugespielt hat. Der in der ... [Zeitung] publizierte Journalnachtrag ist deshalb zwingend vom Angeklagten im POLIS aufgerufen
und ausgedruckt worden. Ebenso fallen diejenigen 7 Polizeibeamten, welche den Informationsbericht im POLIS aufgerufen haben, als Täter ausser Betracht. Einerseits haben sie jeweils glaubhaft so ausgesagt, und andererseits wurden sie auch je namentlich von B. als Täter ausgeschlossen. Weitere, vom EDV-System nicht protokollierte Zugriffe auf die fraglichen Dokumente sind auszuschliessen.
Zur selben Zeit forderte der Angeklagte bei der Polizistin, die im September 2006 die Geschädigte befragt hatte, mindestens ein Einvernahmeprotokoll an und erhielt dieses auch zugestellt. Dieses Protokoll bzw. zumindest dessen Inhalt wurde in der Folge ebenfalls über B. der ... [Zeitung] zugänglich gemacht und im Text des Artikels vom tt. Juli 2008 verwendet. Dass die Polizistin selbst ihre damalige Arbeitskollegen für die Weitergabe verantwortlich sein könnten, ist aufgrund deren Aussagen und derjenigen von B. auszuschliessen.
Es steht mithin fest, dass der Angeklagte - nach menschlichem Ermessen - die einzige Person war, die über sämtliche Dokumente und Informationen verfügte, die Eingang in die ... [Zeitung] vom tt. bzw. tt. Juli 2008 gefunden
haben. Nachdem B.
ausdrücklich ausgesagt hat, diese Dokumente
aus einer Hand erhalten zu haben, ist deshalb kaum vorstellbar, wer ausser dem Angeklagten ihm dieselben übergeben haben könnte.
Nachdem sich der Angeklagte bereits im April/Mai 2008 und am 24. Juni
2008 mit B.
getroffen hatte, kam man auf dessen Ersuchen am
26. Juni 2008 im Beisein von D.
abermals zusammen. Auf Wunsch
des Angeklagten fand dieses Treffen indessen nicht wie vorher in N. statt, sondern in der in E. . Nach eigenen Angaben wollte der Angeklagte so vermeiden, dass er erkannt wird (im sei er bekannt wie ein bunter Hund). Diese Umstände - Hinzuziehung des Chefredaktors, recht eigentliches Sich-verstecken - deuten offensichtlich darauf hin, dass etwas Brisantes besprochen werden sollte; auch wenn möglicherweise die fraglichen Unterlagen nicht (erst) an diesem Treffen übergeben worden sein mögen.
Nach dem Treffen vom 26. Juni 2008 waren aus Sicht der ... [Zeitung] die Recherchen über den Geschädigten offenbar abgeschlossen und genügend verifiziert: Jedenfalls wurden die Behörden in Bern und teilweise auch in Zürich mit den gewonnenen Erkenntnissen konfrontiert, und das Ganze mün- dete hernach in die Publikationen von tt. und tt. Juli 2008.
Soweit B. aussagt, die Dokumente nicht vom Angeklagten übergeben erhalten zu haben, steht dies lediglich ähnlich einer Parteibehauptung im Raum, weil einerseits B. die angebliche tatsächliche Quelle nicht nennt und so seine Behauptung jeglicher gerichtlichen Überprüfbarkeit entzieht sowie er andererseits bezüglich des Zeitpunkts, in welchem er die Unterlagen erhalten habe, belegtermassen unzutreffend ausgesagt hat.
Das Aussageverhalten des Angeklagten selbst vermag diesen nicht zu entlasten, sondern wirkt gegenteils belastend: Er sagte ausweichend und teilweise widersprüchlich aus, mehrmals musste er frühere Aussagen korrigieren, nachdem sich diese durch andere Beweiserhebungen als unzutreffend erwiesen hatten. Das macht die Aussagen des Angeklagten unglaubhaft. Offenbar sagte er nicht primär einfach die Wahrheit aus, sondern antwortete zielgerichtet, steuernd im Hinblick auf das, was er mit den Aussagen erreichen wollte. Hinsichtlich des möglichen Motivs für die ihm vorgeworfene Weitergabe von Dokumenten und Informationen kann sowohl aufgrund seiner eigenen als auch der Aussagen anderer Polizeibeamter ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er sich stark darüber empört hatte, wie ein Mann mit einem Vorleben wie der Geschä- digte Chef der Armee werden konnte.
Dass der Angeklagte die Informationen dem gut mit ihm bekannten B. zukommen liess und nicht etwa seine Vorgesetzten auf die seines Erachtens vorliegenden Unregelmässigkeiten angesprochen hat, lässt sich schliesslich zwanglos damit erklären, dass er offenbar wenig Vertrauen in seinen eigenen Arbeitgeber - die Polizei hatte.
All diese Umstände - diese Indizien lassen in ihrer Gesamtheit als bewiesen erscheinen, dass der Angeklagte in der ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Art
und Weise B.
Dokumente und Informationen übergeben bzw. zugänglich
gemacht hat. Ein anderer Ablauf insbesondere, dass die ... [Zeitung] das Material anderweitig erhältlich gemacht hätte ist kaum vorstellbar und fällt jedenfalls vernünftigerweise als realistische Möglichkeit ausser Betracht. So denn die Aussage von B. , er habe die Unterlagen nicht vom Angeklagten übergeben erhalten, nicht einfach unzutreffend ist, ist einzig noch theoretisch denkbar, dass
sich der Angeklagte für die Übergabe der Unterlagen (oder B.
für deren
Übernahme) eines Mittelsmannes eines sonstigen Vorgehens mit gleichem Effekt bedient haben könnte, sodass dem reinen Wortlaut nach stimmen würde, dass der Angeklagte B. die Dokumente nicht (persönlich) übergeben hätte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung würde dann auch keine Falschaussage
von B.
vorliegen (Urk. 165 S. 19). Hinsichtlich des Anklagevorwurfs hätte
aber der Gebrauch eines solchen Tatmittlers bzw. -mittels keinen Einfluss und änderte insbesondere nichts an der Verantwortlichkeit des Angeklagten, die Unterlagen und Informationen B. übergeben bzw. zugänglich gemacht zu haben (vgl. Anklageschrift S. 6).
Die seitens der Verteidigung weiter geäusserten Mutmassungen zu möglichen Informationslecks vermögen diesen Schluss nicht zu erschüttern:
Hinsichtlich der zumindest impliziten - These, Ausdrucke bzw. Kopien von Informationsbericht, Journalnachtrag und Opferbefragungen seien aus dem Behälter für zu vernichtende Akten im Büro des Angeklagten genommen und an die Presse weitergeleitet worden (Urk. 74 S. 10/11, 31), ist schon fraglich, ob der Angeklagte mit den fraglichen Dokumenten effektiv so verfahren ist. Wörtlich sagte er nämlich in der Untersuchung aus, er habe diese vernichtet (Urk. 4/2 S. 7, 9). Auch wenn der Angeklagte das teilweise gleichzusetzen scheint (Urk. 4/2 S. 9), versteht man aber üblicherweise unter vernichten zerstören unbrauchbar machen, und nicht das Ablegen von Dokumenten in einem offenen Behälter, wo sie vielleicht alle vierzehn Tage abgeholt werden (Urk. 74 S. 10). In der Einvernahme vom 4. Dezember 2008 wollte er dann die am 16. April 2008 ausgedruck-
ten Dokumente nur noch vermutlich der Vernichtung zugeführt haben (Urk. 4/20
S. 3), und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, am 21. April 2008 den zweiten Ausdruck gemacht zu haben, weil der erste nicht mehr auf meinem Pult gewesen sei (Prot. I S. 15). Mithin bleiben schon Zweifel daran, ob der Angeklagte überhaupt Dokumente, die letztlich der [Zeitung] zugekommen sind, in den angesprochenen Behälter in seinem Büro abgelegt hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Angeklagte erneut, vernichten heisse, dass er die Dokumente in die Ablage für Aktenvernichtung gelegt habe. Es sei auch möglich, dass er die Dokumente einmal zerrissen habe (Prot. II S. 28). Gerade wenn der Angeklagte betont, die Dokumente vernichtet zu haben, weil es sich um eine absolut heisse Sache (Urk. 4/2 S. 7), eine Atombombe (Prot. II S. 24) gehandelt habe, erscheint wenig wahrscheinlich, dass er als erfahrener Polizeibeamter - diese zur Vernichtung einfach in eine frei zugängliche Box gelegt hätte, zumal er auch erklärte, dass er der Polizei nicht getraut habe (Prot. II S. 27) und gewusst habe, dass sein Büro ständig auch von anderen Polizisten benutzt werde (Prot. II S. 33). Soweit die Verteidigung hinweist, die Polizisten würden alle ihre Dokumente über den Weg der Box entsorgen (Prot. II S. 38), so handelte es sich bei diesem Fall aber gerade nicht um einen alltäglichen Fall, sondern, wie vom Angeklagte selber angegeben, um eine absolut heisse Sache, eine Atombombe (Prot. II S. 24).
Hinzu kommt, dass der Angeklagte die Dokumente jedenfalls erst ab dem
16. April 2008 (dem Datum seines ersten Zugriffs im POLIS) hätte in den fraglichen Behälter legen können und sie deshalb logischerweise auch erst ab jenem Datum hätten abhanden kommen können. Wie schon mehrfach erwähnt,
will aber B.
alle fraglichen Dokumente schon vor dem ersten Treffen mit
dem Angeklagten Ende März/anfangs April - und mithin vor dem 16. April 2008 erhalten haben. Hier besteht ein weiterer - unauflösbarer Widerspruch. Die Staatsanwaltschaft hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Unbekannte zufälligerweise gerade an alle drei Dokumente miteinander und zusätzlich auch noch an B. hätte geraten sein müssen (Urk. 166 S. 14), was doch unwahrscheinlich erscheint.
Angesichts dessen und mangels jeglicher weitergehenden Anhaltspunkte für die Behälter-These der Verteidigung (vgl. auch die Vorinstanz in Urk. 90 S. 22 unten; § 161 GVG), bleibt diese nicht mehr als ein rein theoretisches Konstrukt, welchem die erforderliche Wahrscheinlichkeit fehlt, um am vorstehend ermittelten Beweisergebnis ernsthafte Zweifel aufkommen zu lassen.
Mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz (Urk. 90 S. 19/20; § 161 GVG) ausgeschlossen werden kann weiter, dass der damalige Sachbearbeiter der für die Strafuntersuchung gegen den Geschädigten zuständigen Staatsanwältin, der Polizeibeamte , mit der Weitergabe von Dokumenten und Informationen in Zusammenhang gebracht werden müsste. Zu unterstreichen ist, dass am
24. Januar 2007 im Kontext mit der Hausdurchsuchung beim Geschädigten ein letztes Mal auf den Journalnachtrag im POLIS zugegriffen hat und somit den Nachtrag im neuen Layout ab dem 17. April 2007, wie er der ... [Zeitung] zugespielt worden ist, nie aufgerufen hat (Urk. 9/5). Im Übrigen hat B. auch hinsichtlich dieses Polizeibeamten ausdrücklich dessen Täterschaft verneint (Urk. 164 S. 14).
Ebenso ausgeschlossen werden kann, dass die die Dokumente und Informationen sonstwie seitens der Staatsanwaltschaft der Presse zugespielt worden sind (Urk. 74 S. 32-34). Zunächst fällt auf, dass die Artikel der ... [Zeitung] vom tt. und tt. Juli 2008 ausschliesslich die Optik des Opfers (d.h. der Geschädigten) wiedergeben - Quellen der journalistischen Erkenntnisse waren denn auch bekanntlich Informationsbericht, Journalnachtrag und Opfereinvernahmen. Dies sind indessen alles Unterlagen aus der Phase der polizeilichen Ermittlungen. Hinweise auf weitere sich typischerweise in staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsakten befindliche - Dokumente fehlen; namentlich etwa die Einvernahmen des dort angeklagten Geschädigten. Mit Fug darf angenommen werden, dass die Journalisten die Haltung des Geschädigten zu den Vorwürfen in ihren Artikeln wiedergegeben hätten, wenn es ihnen denn möglich gewesen wäre. Dass dem nicht so war, belegt die im Artikel vom tt. Juli 2008 enthaltene Vermutung, dass der Geschädigte die Vorwürfe gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht höchstens in begrenztem Ausmass bestritten habe (Urk. 3a/2). Hinzu
kommt, dass die von der ... [Zeitung] ausrissweise publizierten Unterlagen sich gar nicht in den Akten des Untersuchungsverfahrens gegen den Geschädigten befinden (vgl. beigezogene Akten STA I A-7/2006/864) und daher auch nicht daraus an die Presse gelangt sein können. Wie schon mehrfach erläutert, hat insbesondere einzig der Angeklagte den Journalnachtrag nach dem 17. April 2007 aufgerufen und ausgedruckt.
Aus dem selben Grund ist auch kein Leck bei den Bundesbehörden zu vermuten: Auch wenn ihnen die Untersuchungsakten einmal zugestellt worden wären, hätten sie die Journalisten der ... [Zeitung] nicht mit denjenigen Dokumenten versorgen können, die schliesslich publiziert worden sind. Es kann daher offen bleiben, ob die Akten entsprechend der Behauptung der Verteidigung (Urk. 98
S. 4/5) - überhaupt einmal an das VBS gesandt worden sind nicht. Aus den Akten selbst ergibt sich dies jedenfalls nicht (vgl. beigezogene Akten STA I A- 7/2006/864).
Dass Opfereinvernahmen und weitere Untersuchungsakten scheinbar grenzenlos kursiert sowie in Kopien herumgereicht und weiterverbreitet worden seien (Urk. 74 S. 31), ist eine blosse Behauptung der Verteidigung, die durch keine objektiven Anhaltspunkte belegt wird. Natürlich waren letztlich viele Amtsstellen und Behörden in irgend einer Form mit dem Geschädigten befasst. In Bezug auf die Amtsgeheimnisverletzung, welche die Publikationen in der ... [Zeitung] vom tt. und tt. Juli 2008 möglich machten, ist der Kreis aber nicht derart weit, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 74 S. 3): Welche Behörden alle in der Nachund Aufarbeitung des Angelegenheit involviert waren, ist irrelevant, weil die Amtsgeheimnisverletzung ja vor dem tt. Juli 2008 begangen worden sein musste, und aufgrund dessen, dass die Dokumente und Informationen, die der ... [Zeitung] vorgelegen haben, genau individualisiert werden können, schränkt sich der mögliche Täterkreis weiter ein: Sehr viele Personen können nur schon darum ausgeschlossen werden, weil sie gar keinen Zugriff auf die massgeblichen Dokumente hatten.
Es hat damit dabei zu bleiben, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. In subjektiver Hinsicht bedarf es keiner weiteren Erläuterungen,
dass der Angeklagte mit Wissen und Willen Geheimnisse offenbarte, die er in seiner dienstlichen Stellung wahrgenommen hat.
Rechtliche Würdigung
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten ist ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 90 S. 32-34). Der Angeklagte hat den Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.
Der Verteidiger rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen eines aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes verneint habe (Urk. 82 S. 4 f.). Damit spricht er den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen an (Urk. 74 S. 38; Urk. 90 S. 34) und bezieht sich dazu namentlich auf Vieles, was sich aus den Untersuchungsakten gegen den Geschädigten ergeben soll (Urk. 98 S. 5 ff.).
Lehre (anstelle vieler: Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich 2006,
§ 22, mit vielen Verweisen) und Praxis (BGE 129 IV 6 ff./14 f. m.Hw.) anerkennen gewisse, im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelte, so genannte übergesetzliche bzw. ausserstrafgesetzliche Rechtfertigungsgründe. Dazu gehören namentlich notstandsähnliche Rechtfertigungsgründe wie die rechtfertigende Pflichtenkollision, das notstandsähnliche Widerstandsrecht und vorliegend thematisiert - die Wahrung berechtigter Interessen.
Das Bundesgericht hat die Wahrnehmung berechtigter Interessen wiederholt unter die notstandsähnlichen Rechtfertigungsgründe eingereiht (BGE 129 IV 14; so auch Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT I, 3. Auflage, Bern 2005,
§ 10 N. 58 ff.). Dies bedeutet, dass die für den Notstand aufgestellten Regeln bei der Interpretation der Voraussetzungen mit zu berücksichtigen sind. So liegt ein Notstand im Sinne von Art. 17 StGB nur vor, wenn die Straftat notwendig war, um die Rechtsgüter des Täters aus einer unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten. Explizit hat das Bundesgericht in BGE 129 IV 15 ausgeführt, Voraussetzung für den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen sei daher grundsätzlich, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden sei (BGE 115 IV 75 E. 4b S. 80; 94 IV 68 E. 2 S. 71), sodann die inkriminierte Handlung ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel darstelle und schliesslich offenkundig weniger schwer wiege als die Interessen, die der Täter zu wahren suche.
In subjektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass der Täter einerseits in Kenntnis der rechtfertigenden Sachlage und im Bewusstsein handelt, durch einen tatbestandsmässigen Eingriff ein höheres Interesse zu wahren, und andererseits muss der Wille des Täters gegeben sein, den Rechtfertigungsgrund in Anspruch zu nehmen. Bei der Frage, ob ein Täter zur Wahrung berechtigter Interessen gehandelt habe, kommt es mithin entscheidend darauf an, welches Ziel der Täter hatte (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 212 f.; Stratenwerth, a.a.O., § 10 N. 102 ff. m.Hw.).
Angesichts dieser Voraussetzungen fällt vorliegend eine Prüfung, ob der Angeklagte zur Wahrung berechtigter Interessen gehandelt habe, ausser Betracht: Er beruft sich eben gerade nicht darauf, durch die Weitergabe von dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen bestimmte berechtigte Interessen gewahrt zu haben, sondern er bestreitet, für die Amtsgeheimnisverletzung verantwortlich zu sein. Für eine Tat, die man nicht begangen haben will, kann man schon logischerweise nicht gleichzeitig geltend machen, aus gewissen Gründen zu ebendieser Tat berechtigt gewesen zu sein.
Wollte man dem Angeklagten unterstellen, er habe durch die Weitergabe der Informationen anprangern wollen, dass Personen mit untersuchungsrichterlichen Vorgängen wie beim Geschädigten Chef der Armee werden können, er habe gar auf das Wahl- (bzw. Abwahl-) verfahren des Geschädigten Einfluss nehmen wollen, wäre sein Gang an die Presse ohnehin kein diesen Zielen angemessenes Mittel gewesen. Offensichtlich und eingestandenermassen hat der Angeklagte gar nicht erst versucht, andere, gesetzliche Wege - namentlich den Dienstweg zu beschreiten. Explizit ohne auch nur einen Vorgesetzten sonstige offizielle Stellen informiert zu haben, liess der Angeklagte die zur Diskussion stehenden Dokumente und Informationen dem Journalisten B.
zukommen. Eine Zwangslage, in welcher ihm nicht hätte zugemutet werden können, zunächst in einer gesetzeskonformen Weise vorzugehen, lag damit in keiner Weise vor (vgl. dazu auch BGE 94 IV 68 E. 2). Warum wie dies letztlich wohl geltend gemacht werden soll (Urk. 98 S. 7/8) schlicht jeder Schritt an jedwelche kantonale eidgenössische Stelle unzumutbar gewesen wäre, tut der Verteidiger nicht dar und ist auch überhaupt nicht einsichtig.
Nicht möglich ist schliesslich, wie die Verteidigung verschiedene Rechtfertigungselemente aus dem Inhalt der Untersuchungsakten gegen den Geschädigten der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft an den Regierungsrat ableiten zu wollen: Es geht im vorliegenden Verfahren unter keinem Titel darum zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens gegen den Geschädigten rechtmässig gewesen ist nicht; ebenso wenig ist von Einfluss, ob nun der Vorführbefehl das Büro der damals zuständigen Staatsanwältin verlassen hat nicht (Urk. 98 S. 5/6). Der Angeklagte kann sich offensichtlich nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen, die sich aus Akten ergeben sollen, welche er gar nicht kennt und namentlich auch zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat gar nicht kannte (vgl. Urk. 4/2 S. 2; der Angeklagte war nur in der allerersten Anfangsphase im Zusammenhang mit dem Hausdurchsuchungsbefehl am Verfahren gegen den Geschädigten beteiligt). Aus diesem Grund besteht auch kein schützenswertes Interesse des Verteidigers daran, in einem Mass in die Untersuchungsakten gegen den Geschädigten Einblick zu nehmen, das über die Frage der Täterschaft hinausgeht (vgl. dazu den Beweisantrag der Verteidigung in Urk. 98 S. 4 und 5 bzw. in Urk. 165 S. 28 und die Beschlüsse der Kammer vom 9. Februar 2010, Urk. 113, vom 17. Mai 2011, Urk. 135, vom 16. August 2011, Urk. 141 und vom
14. März 2012, Urk. 156). Gleichermassen ist auch dem Antrag um Beizug der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft gemäss Beweisantrag Ziff. 3 der Eingabe des Verteidigers vom 25. September 2009 (Urk. 98 S. 2) keine Folge zu leisten.
Der Angeklagte kann sich damit nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen und ist der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Strafzumessung
Wer sich einer Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig macht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft. Eine Geldstrafe kann bis zu 360 Tagessätze zu höchstens Fr. 3'000.betragen (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB).
Innerhalb dieses Strafrahmens misst das Gericht gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Es kann hierfür auf die zur Strafzumessung entwickelten Grundsätze des Bundesgerichts verwiesen werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je
mit Hinweisen).
Infolge des Verschlechterungsverbots (§ 399 StPO) kommt vorliegend von Vornherein keine höhere Strafe als die von der Vorinstanz ausgefällte in Frage.
Der Angeklagte hat vorsätzlich Informationen mit intimen Details aus der Privatsphäre des Geschädigten der Presse zugespielt. Dabei wusste er, dass sein Wissen der Geheimhaltungspflicht unterlag und bei Bekanntwerden ein grosses Echo auslösen sowie möglicherweise auch erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Nur so können die wiederholten Aussagen des Angeklagten gedeutet werden, die Sache sei absolut heiss gewesen. Er war sich der Brisanz der Sache vollkommen bewusst. Dessen ungeachtet entschloss er sich dazu, Einzelheiten aus der Strafuntersuchung gegen den Geschädigten der Öffentlichkeit preiszugeben und gewichtete so den Straftatbestand von Art. 320 StGB und die Persönlichkeitsrechte des Geschädigten bewusst leichter als sein wie auch immer geartetes - Bestreben darum, Einzelheiten über den Geschädigten und namentlich das gegen diesen geführte Strafverfahren zu verbreiten.
Wie bereits angetönt, ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte durch eine gewisse Empörung darüber zur Amtsgeheimnisverletzung verleitet gesehen hat, dass der Geschädigte trotz der zum Zeitpunkt seiner Ernennung pendenten Strafuntersuchung und den darin erhobenen Vorwürfen Chef der Armee werden konnte. Der Angeklagte kann seinen Aussagen weiter entnommen werden hegte zudem den Verdacht, dass etwas unter den Tisch gekehrt werden könnte. Diese Umstände und namentlich das mutmassliche Motiv des Angeklagten, eine seines Erachtens geschehene Ungerechtigkeit und vermutete Unregelmässigkeit anzuprangern, mögen den Grad seines Verschuldens etwas vermindern. Sein Vergehen darf aber keinesfalls bagatellisiert werden: Mit der Vorinstanz ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit aller Amtsstellen als hohes und zentrales Rechtsgut zu bezeichnen. Dieses Vertrauen sowohl im allgemeinen Sinne als auch konkret jenes der (beiden) Geschädigten und aller am Verfahren beteiligten Beamten hat der Angeklagte in nicht leichtem Masse missbraucht.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten kann auf die Zusammenfassung in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 90 S. 37/38). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Angeklagte ausgeführt, dass er seit dem 31. März 2012 im vorzeitigen Ruhestand sei. Er erhalte Fr. 6'300.-monatlich. Dieser Betrag setze sich aus Altersrente und Überbrückungszulage zusammen. Schulden habe er keine und sein Vermögen betrage rund Fr. 150'000.-- (Prot. II S. 20 f.). Der Angeklagte weist keine Vorstrafen auf. Aus dieser Biographie ergeben sich keine Umstände, welche sich wesentlich auf die Strafzumessung auswirken würden.
Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Namentlich ist er nicht geständig und kann sodann auch keine Einsicht und Reue für sich reklamieren.
Insoweit der Verteidiger aus dem Inhalt der Untersuchungsakten gegen den Geschädigten der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft an den Regierungsrat Strafzumessungsgründe ableiten will (Urk. 98 S. 5 ff.), gilt mutatis mutandis - das unter E. 5.6 vorstehend ausgeführte. Umstände, die sich aus
Akten und Berichten ergeben sollen, welche der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat gar nicht kannte, sind für die Beurteilung seines Verschuldens irrelevant. Auch diesbezüglich ergibt sich demnach kein über den Themenkomplex Täterschaft hinausgehendes Einsichtsrecht der Verteidigung in die Untersuchungsakten gegen den Geschädigten sowie kein Anspruch auf Beizug der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft an den Regierungsrat gemäss Beweisantrag Ziff. 3 des Verteidigers in seiner Eingabe vom 25. September 2009 (Urk. 98 S. 2).
Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe mithin eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens als dem Verschulden des Angeklagten angemessen und sicher nicht zu hoch.
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bemessung erfolgt in Anwendung des Nettoeinkommensprinzips (BGE 134 IV 60 E. 5.4 m. Hw.). Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Krankenund Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Angeklagte (vgl. E. 7.4 vorstehend), die sich aufgrund des vorzeitigen Ruhestandes des Angeklagten etwas verschlechtert haben, erscheint der vorinstanzlich festgesetzte Tagessatz von Fr. 160.als zu hoch, weshalb er auf Fr. 120.festzusetzen ist. Zusammenfassend ist deshalb der Angeklagte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.zu bestrafen.
Nachdem der Angeklagte zwecks Zuführung zur ersten Einvernahme für 6 Stunden in Haft genommen worden ist (Urk. 27/2; Urk. 4/2 S. 11), hat
wohlwollend ein Tagessatz der Geldstrafe als dadurch geleistet zu gelten (Art. 51 StGB).
Strafvollzug
Bei der gegebenen prozessualen Ausgangslage steht zufolge des Verschlechterungsverbotes (§ 399 StPO) der von der Vorinstanz gewährte bedingte Strafvollzug im Berufungsverfahren nicht mehr zur Disposition.
Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) anzusetzen.
Zivilansprüche
Unter Verweisung auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 90 S. 39;
§ 161 GVG) ist der vom Geschädigten geltend gemachte symbolische Genugtuungsanspruch von Fr. 1.ohne Weiteres ausgewiesen und der Angeklagte zur entsprechenden Bezahlung zu verpflichten.
Die Geschädigte hat auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichtet (Urk. 71).
Kostenund Entschädigungsfolgen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil ist die vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 5 und 6).
Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO). Nachdem der Angeklagte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Dass im Verhältnis zum vorinstanzlichen Urteil der Tagessatz der Geldstrafe nun etwas tiefer ausfällt, ist durch blossen Zeitablauf
bzw. Änderung der persönlichen Situation des Angeklagten begründet und wirkt sich auf die Kostenverteilung nicht aus.
Prozessentschädigungen sind nach dem Verzicht der beiden Geschädigten (Prot. I S. 21; Urk. 71) keine zuzusprechen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens fällt eine Prozessentschädigung an den - unterliegenden - Angeklagten nicht in Betracht.
Das Gericht erkennt:
Der Angeklagte A. ist schuldig der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.-, wovon 1 Tagessatz als durch Haft abgegolten gilt.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 1.zu bezahlen.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 300.-- Zeugenentschädigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)
den Geschädigtenvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Z. im Doppel für sich und zuhanden des Geschädigten
die Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. V. im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten
in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
den Geschädigtenvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Z. im Doppel für sich und zuhanden des Geschädigten
die Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. V. im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
I. Strafkammer
Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin:
Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger
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