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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RZ230015: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts bezüglich Unterhalt und anderen Kinderbelangen. Der Beklagte wurde dazu verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung zu zahlen. Nachdem die Berufung des Beklagten abgewiesen wurde, entschied das Obergericht des Kantons Zürich, dass die Parteientschädigung von der Gerichtskasse auszuzahlen sei. Der Beklagte erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, wurde aber nicht darauf eingetreten. Die Gerichtskosten wurden dem Beklagten auferlegt, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts RZ230015

Kanton:ZH
Fallnummer:RZ230015
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RZ230015 vom 15.01.2024 (ZH)
Datum:15.01.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unterhalt und weitere Kinderbelange (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)
Schlagwörter : Recht; Partei; Parteien; Parteientschädigung; Beklagten; Kanton; Entschädigung; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Entscheid; Urteil; Obergericht; Verfügung; Verfahren; Dispositivziffer; Kantons; Rechtsvertreterin; Anspruch; Zahlung; Bezirksgericht; Bülach; Kammer; Hinweis; Höhe; Betrag; Rechtsmittel
Rechtsnorm:Art. 105 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RZ230015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ230015-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schürer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 15. Januar 2024

in Sachen

  1. ,

    Beklagter und Beschwerdeführer

    gegen

  2. ,

    Klägerin und Beschwerdegegnerin

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    sowie

    Kanton Zürich,

    Beschwerdegegner

    vertreten durch Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht,

    betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. November 2023 (FK220011-C)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Juni 2023 im Verfahren betreffend Obhut, Unterhalt etc. wurde der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) unter anderem verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) eine Parteientschädigung von Fr. 5'169.60 (inkl. 7.7. % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 5/79

S. 31 Dispositivziffer 12). Mit Urteil der beschliessenden Kammer vom 6. September 2023 im Verfahren LZ230033-O wurde die vom Beklagten gegen das vorinstanzliche Urteil vom 28. Juni 2023 erhobene Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die beschliessende Kammer bestätigte die Dispositivziffern 2 bis 4 und 6 bis 12 des vorinstanzlichen Urteils vom 28. Juni 2023 (Urk. 5/93

  1. 13 Dispositivziffer 1). Das Urteil der Kammer vom 6. September 2023 erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

    1. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 ersuchte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin um Auszahlung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 5'169.60. Dies mit der Begründung, dass dem Beklagten ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege Gewährt worden sei, weshalb die von ihm zu leistende Parteientschädigung als voraussichtlich uneinbringlich erscheine. Sie sei demnach gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen. Gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich sei für die entsprechende Honorierung die festgesetzte Parteientschädigung bindend (unter Hinweis auf OGer ZH RE180009-O vom 24.08.2018, E. 3.5.3 mit Verweis auf OGer ZH PC140016-O vom 08.09.2014; Urk. 5/95 S. 1).

      Mit Verfügung vom 8. November 2023 entschied die Vorinstanz, dass der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin für ihre Bemöhungen als unentgeltliche Rechtsvertretung eine Honorarzahlung von Fr. 5'169.60 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet werde. Die Vorinstanz wies dabei auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin (Urk. 5/97 S. 2 Dispositivziffer 1). Die Vorinstanz stellte zudem fest, dass mit der Zahlung gemäss Dispositivziffer 1 der Anspruch auf die Parteientschädigung von Fr. 5'169.60 gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. Juni 2023 bzw. gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 6. September 2023 im Verfahren der Parteien auf den Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Zürichs, übergehe (Urk. 5/97 S. 3 Dispositivziffer 2). Die Vorinstanz erwog dazu, die der unentgeltlich prozessführenden Partei zugesprochene Parteientschädigung seitens der Gegenpartei gehe dem Anspruch auf Entschädigung für anwaltliche Bemöhungen durch den Staat vor, es sei denn, die Parteientschädigung sei von der Gegenpartei uneinbringlich (unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO). Da dem Beklagten im Verfahren ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege Gewährt worden sei, sei die Uneinbringlichkeit ausreichend nachgewiesen. Dem- nach sei die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu leisten. Mit der Zahlung gehe der Anspruch auf Parteientschädigung von Fr. 5'169.60 auf den Kanton Zürich über (unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO; Urk. 5/97 S. 2 E. 2). Der (rechtsKräftige) Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung gemäss dem Entscheid in der Sache sei auch für die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO bindend. Materiell handle es sich um denselben Entscheid, der nicht ein weiteres Mal getroffen werden könne (unter Hinweis auf OGer ZH PC140016-O vom 08.09.2014, OGer ZH LY120046-O vom 21.02.2013; Urk. 5/97 S. 2 E. 3).

    2. Innert Frist erhob der Beklagte bei der Vorinstanz mit Eingabe vom

      1. November 2023 Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung (Urk. 1). Die Vorinstanz leitete die Beschwerde in der Folge an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 1-A). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 informierte die beschliessende Kammer die Klägerin darüber, dass der Beklagte Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. November 2023 erhoben habe. Dem Beklagten wurde eine Kopie dieses Schreibens zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 4).

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-98).

    1. a) Der Beklagte führt in seiner Beschwerde aus, die Kosten seien zu hoch; er könne diese nicht bezahlen. Die Kosten von Fr. 5'169.60 für die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin finde er ungerecht. Er müsse bereits den Betrag für das Obergericht bezahlen. Diese zusätzlichen Kosten seien nicht gerechtfertigt. Zudem zahle er für seine zwei Kinder die Alimente. Ferner werde sein Lohn gepfändet. Den Betrag der angefochtenen Verfügung könne er unmöglich übernehmen. Deshalb bitte er darum, den Betrag nochmals zu überdenken und zu stornieren (Urk. 1).

      1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach lei- det. Unerlüsslich ist dabei, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanfor- derungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig.

        Der Beklagte unterlässt es in seiner Beschwerdeschrift, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung konkret auseinanderzusetzen. Zum wesentlichen Element der vorinstanzlichen Ausführungen, dass der (rechtsKräftige) Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung gemäss dem Entscheid in der Sache auch für die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO bindend sei, äussert er sich in seiner Eingabe nicht. Eine genügende Auseinan- dersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen ist seiner Beschwerdeschrift demnach nicht zu entnehmen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

      2. Auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wäre diese aus folgenden Gründen abzuweisen gewesen. Gemäss Obergerichtlicher Praxis präjudiziert die rechtsKräftig festgesetzte Parteientschädigung die Höhe der (subsidiären) Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der obsiegenden Partei (Art. 122 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich verbindlich (vgl. OGer ZH PC140016- O/Z02 vom 08.09.2014, E. 4.1 und E. 4.2; OGer ZH RZ130005-O vom

      24.01.2014, E. 4.b-c), zumal sich sowohl die Parteientschädigung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 ZPO als auch die angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO nach denselben Grundlagen bestimmt ( 23

      Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 AnwGebV; Urk. 5/79 S. 26). Eine fehlerhafte Bemessung des Entschädigung wird vom Beklagten denn auch nicht geltend gemacht. Die

      Vorinstanz hat daher zu Recht verfügt, dass der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin eine Honorarzahlung von Fr. 5'169.60 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer auszurichten sei, denn dieser Betrag wurde wie vorstehend ausgeführt von der Vorinstanz bereits mit rechtsKräftigem Urteil vom 28. Juni 2023 festgelegt (Urk. 5/79).

    2. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'169.60 dem Kanton Zürich erst dann zu vergüten hat, wenn er dazu über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt. Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege Gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Dem Beklagten wurde vorinstanzlich mit Verfügung vom 28. Juni 2023 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 5/79 S. 26 Dispositivziffer 1).

    3. Der Beklagte unterliess es im Beschwerdeverfahren, ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. Die dem Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren Gewährte unentgeltliche Rechtspflege gilt demnach nicht weiter für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

      Aus folgenden Gründen hätte das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren hingegen ohnehin nicht gutgeheissen werden können. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch wie vorstehend aufgezeigt von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen gewesen wäre.

    4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.

Diese sind gestützt auf 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300 festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300 festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1 sowie der Doppel der Urk. 3/1-2, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'169.60.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

    Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 15. Januar 2024

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am:

lm

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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