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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RZ230010: Obergericht des Kantons Zürich

Die Klägerin 2, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X., hat Beschwerde gegen die Entscheidung des Einzelgerichts eingereicht. Sie fordert die unentgeltliche Rechtspflege für das gesamte Verfahren. Das Gericht hat die unentgeltliche Rechtspflege nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt. Die Klägerin 2 argumentiert, dass sie auch nach diesem Zeitraum auf eine Rechtsbeiständin angewiesen sei. Das Gericht hat die Beschwerde der Klägerin 2 teilweise gutgeheissen und die unentgeltliche Rechtspflege ohne Befristung bewilligt. Die Kosten trägt der Kanton Zürich. Die Klägerin 2 erhält eine Entschädigung von Fr. 1'615.50. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Urteilsdetails des Kantongerichts RZ230010

Kanton:ZH
Fallnummer:RZ230010
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RZ230010 vom 10.11.2023 (ZH)
Datum:10.11.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vaterschaft (unentgeltliche Rechtspflege)
Schlagwörter : Recht; Verfahren; Rechtspflege; Vorinstanz; Verfahren; Klage; Gesuch; Rechtsbeiständin; Entscheid; Gericht; Rechtsverbeiständung; Prozessführung; Anfechtung; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Interessen; Bestellung; Beiständin; Verfahrens; Anspruch; Gerichtskosten; Hauptverhandlung; Notwendigkeit; Verbeiständung; Rechtsanwältin; Kanton; Bülach
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 116 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 260a ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 296 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 93 BGG ;Art. 99 BGG ;
Referenz BGE:130 I 180; 137 III 470; 138 III 374; 139 III 334; 139 III 466; 140 III 501; 143 III 65; 145 III 422; 148 III 30;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RZ230010

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ230010-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schürer sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach

Beschluss vom 10. November 2023

in Sachen

  1. ,

    Klägerin 2 und Beschwerdeführerin

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    gegen

    Kanton Zürich,

    Beschwerdegegner

    vertreten durch Bezirksgericht Bülach

    betreffend Vaterschaft (unentgeltliche Rechtspflege)

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. Juni 2023 (FK220030-C)

    Erwägungen:

    1. Sachverhalt und Prozessverlauf

      1. Die Klägerin 2 (Beschwerdeführerin) ist die Mutter der am tt.mm.2018 geborenen Klägerin 1 sowie die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Die Klägerin 1 wurde vom Beklagten am 8. Januar 2020 und damit kurz vor dessen Eheschliessung mit der Klägerin 2 (tt. Januar 2020) als sein Kind anerkannt (Urk. 7/3 und Urk. 7/4/6).

      2. Mit Eingabe vom 12. September 2022 reichten die Klägerinnen, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. , beim Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht (Vorinstanz und Beschwerdegegner), gemeinsam Klage gegen den Beklagten betreffend Anfechtung des Kindsverhältnisses ein (Urk. 7/1). Zugleich stellten sie das prozessuale Gesuch, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeistündin zu bestellen (Urk. 7/1 S. 2). Wegen des möglichen Widerspruchs zwischen den Interessen der unmündigen Klägerin 1 und denjenigen der Klägerin 2 als deren gesetzlichen Vertreterin ersuchte die Vorinstanz die KESB Kreis Bülach Süd mit Verfügung vom 15. September 2022, der Klägerin 1 für die führung des Prozesses einen Beistand zu bestellen und deren Klage zu genehmigen (Urk. 7/5). Mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 errichtete die genannte KESB für die Klägerin 1 eine Prozessbeistandschaft und ernannte ihr eine Beistündin (Urk. 7/9). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 genehmigte die Beistündin die Klage der Klägerin 1 (Urk. 7/14). Am 24. April 2023 fand vor Vorinstanz die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 4 ff.).

        Mit (zunächst ohne Begründung eröffneter) Verfügung vom 6. Juni 2023 bewilligte die Vorinstanz der Klägerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege für die Zeit vom 12. September 2022 bis zum 26. September 2022, und sie bestellte ihr für diese Zeit Rechtsanwältin lic. iur. X. als unentgeltliche Rechtsbeistündin. darüber hinaus wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 7/29; Urk. 7/36 = Urk. 2). (Die ausserdem angeordnete Sistierung des Verfahrens bis zum 31. August 2023 interessiert vorliegend nicht weiter.)

      3. Hiergegen erhob die Klägerin 2 mit Eingabe vom 30. August 2023 Beschwerde mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung im angefochtenen Umfang aufzuheben und ihr für das gesamte vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsbeistündin zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Eventualiter sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu Gewähren

        (Urk. 1 S. 2).

        Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/137) und der Beklagte sowie die Klägerin 1 vom Eingang der Beschwerde in Kenntnis gesetzt (Urk. 6/12). Weitere prozessuale Anordnungen sind nicht ergangen.

    2. Prozessuales

      1. Gegenstand der Beschwerde bildet der vorinstanzliche Entscheid, der Klägerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistündin nur für einen beschränkten Zeitraum zu bewilligen, dar- über hinaus aber zu verweigern (Disp.-Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung). Der Klägerin 1 und dem Beklagten des Hauptverfahrens kommt in diesem Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 343 m.w.Hinw.; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2). Es ist ihnen deshalb keine Frist zur Beantwortung der Beschwerde anzusetzen (vgl. Art. 322 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (vgl. Art. 324 ZPO).

      2. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Gegen die teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerde im Gesetz aus- Drücklich vorgesehen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 ZPO). Sie wurde von der Klägerin 2, die durch die angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, form- und fristgerecht bei der zustündigen kantonalen Beschwerdeinstanz ( 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Urk. 7/37). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist

        auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

      3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Ausführungen der Vorinstanz ausei-

nanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015

vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]).

Dabei sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel zum Nachweis des geltend gemachten Beschwerdegrundes ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht auch in Verfahren, die (wie dasjenige betreffend unentgeltliche Rechtspflege) der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1; BGer 5A_716/2021 vom 7. März 2022, E. 3 [je m.w.Hinw.]) grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

  1. September 2011, E. 4.5.3; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 326 N 2 [je m.w.Hinw.]). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427

    f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).

    1. Materielle Beurteilung

      1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei auf Gesuch hin (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst (als sog. unentgeltliche Prozessführung; vgl. ?? 84 f. aZPO/ZH) die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a

        und b ZPO). Sofern es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die bedöftige Partei darüber hinaus einen Anspruch auf gerichtliche Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistündin eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; unentgeltliche Rechtsvertretung; vgl. 87 aZPO/ZH). Die unentgeltliche Prozessführung unterliegt somit zwei kumulativen Voraussetzungen: Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und fehlende Aussichtslosigkeit ihres Begehrens. Für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bedarf es zusätzlich der sachlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Die Beurteilung des Gesuchs erfolgt im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO), und die Anspruchsvoraussetzungen müssen glaubhaft erscheinen.

      2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid zunächst die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege dar (Urk. 2 S. 3 f. E. 4). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Alsdann erwog sie, die Klägerin 2 beziehe derzeit Sozialhilfe und generiere kein weiteres Einkommen. Zudem sei eine Abklärung betreffend IV anhängig. Aus der Budgetaufstellung lasse sich entnehmen, dass die Klägerin 2 vom Sozialdienst B. monatlich

        Fr. 1'672.60 erhalte. Dieser Betrag decke nicht einmal den Grundbetrag für die Klägerin 1 und die Klägerin 2 selbst. Letztere verfüge über keine Mittel, um zusätzlich zu ihrem Bedarf die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten zu bezahlen. Ihre Mittellosigkeit sei daher zu bejahen. Des Weiteren könne nicht von einer Aussichtslosigkeit ausgegangen werden (Urk. 2 S. 4 E. 5 m.Hinw. auf Urk. 7/4/11 und Urk. 7/25).

        Was die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betreffe, so die Vorinstanz weiter, habe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeistndung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereite, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machten. Drohe das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, sei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren zutreffe), sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten hinzukämen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Dabei seien neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Ob die Verbeiständung notwendig sei, bewerte sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Urk. 2 S. 4 E. 6).

        Es treffe zu, dass die Einleitung einer Klage auf Anfechtung des Kindsverhältnisses für eine juristische Laiin anspruchsvoll sein könne, insbesondere wenn offenbar schon andere Behörden wie beispielsweise die KESB in die Angelegenheiten der Parteien involviert seien gewesen seien. Dass die Klage auch im Namen der Kindsmutter eingeleitet worden sei, sei nicht zu beanstanden. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass das Verfahren auf Anfechtung des Kindsverhält- nisses der Offizial- und Untersuchungsmaxime unterliege, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklüren habe. Um den Interessen der Klägerin 1 gerecht zu werden, sei deshalb die KESB Kreis Bülach Süd beauftragt worden, für die Klägerin 1 eine Beistandschaft zu errichten. Besagte Verfügung vom 15. September 2022 sei von der Rechtsvertreterin der Klägerin 2 am

        26. September 2022 in Empfang genommen worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt erhelle es nicht, weshalb die Klägerin 2 auf eine Rechtsbeistündin angewiesen sei, zumal sie auch mehrere Gespräche mit der Beistündin der Klägerin 1 geführt habe. Von einem anspruchsvollen Fall könne im übrigen nicht die Rede sein, hätten doch die Klägerin 2 und der Beklagte bereits anlässlich der Anhürung vom 12. November 2021 im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens angegeben, die Klägerin 1 sei nicht die leibliche Tochter des Beklagten (Urk. 2 S. 5 E. 7, u.a. m.Hinw. Urk. 7/1 Rz 6 und Urk. 7/22 Prot. S. 11 f. und S. 14). Deshalb könne nach der Anordnung einer Prozessbeistandschaft für die Klägerin 1 nicht mehr von einer Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung für die Klägerin 2 gesprochen werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher einzig auf den Zeitraum ab Klageeinreichung am 12. September 2022 bis zum Empfang der besagten Verfügung am 26. September 2022 zu bewilligen. darüber hinaus werde es abgewiesen (Urk. 2 S. 5 E. 8).

      3. Die Klägerin 2 rägt, die Vorinstanz habe lediglich die Abweisung der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistündin für die Zeit nach dem 26. September 2022 begründet. Weshalb ihr auch die unentgeltliche Prozessführung (d.h. die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO) nur vom 12. bis zum 26. September 2022 Gewährt werden solle, gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Nachdem die Mittellosigkeit bejaht und die Aussichtslosigkeit des Verfahrens verneint worden sei, gebe es keinen Grund, die unentgeltliche Prozessführung nur für einen beschränkten Zeitraum zu bewilligen. Diese sei ihr vielmehr für das gesamte erstinstanzliche Verfahren zu Gewähren (Urk. 1 Rz 12).

        1. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht nicht schlüssig hervor, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Zeit nach dem 26. September 2022 auch mit Bezug auf die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO) abgewiesen wurde. Auf den ersten Blick scheint es, als sei die weitere Bewilligung insgesamt (d.h. sowohl bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung als auch der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) an der fehlenden Notwendigkeit gescheitert. Ob das zutrifft ob die Begründung lediglich die unentgeltliche Rechtsvertretung betrifft und die Vorinstanz hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der unentgeltlichen Prozessführung die aus Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Begründungspflicht verletzte (vgl. dazu BGE 148 III 30 E. 3.1 S. 35; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022, E. 4.3.1 [je m.w.Hinw.]; s.a. CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 53 N 8 m.w.Hinw.; G?ksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.), kann letztlich aber offenbleiben, da die Beschwerde bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung so anders gutzuheissen ist.

        2. Wie vorstehend dargelegt, ist die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu bewilligen, wenn die beiden kumulativen Grundvoraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens erfüllt sind (Art. 117 ZPO). Beide Voraussetzungen wurden von der Vorinstanz zu Recht bejaht (Urk. 2 S. 4 E. 5). Einer weiteren Vo-

raussetzung bedarf es für die unentgeltliche Rechtspflege in Form der unentgeltlichen Prozessführung aber nicht. Ebenso hielt die Vorinstanz zutreffend fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Klage auch im Namen der Kindsmutter eingeleitet worden sei. Dazu ist die Klägerin 2 kraft ausDrücklicher gesetzlicher Vorschrift berechtigt (vgl. Art. 259 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 260a Abs. 1 ZGB). Folgerichtig kann sie zur Durchsetzung ihres eigenen Anfechtungsanspruchs auch die unentgeltliche Prozessführung beanspruchen, wenn und solange deren Voraussetzungen erfüllt sind. Daran und am selbststündigen Recht der Klägerin 2, den Anfechtungsprozess nicht nur im eigenen Namen einzuleiten, sondern auch zu Ende zu führen, ändert die Bestellung einer Beistündin für die Klägerin 1 nichts. Diese Verbeiständung hat weder einen Einfluss auf die finanziellen Verhältnisse der Klägerin 2 bzw. deren bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO noch auf die Erfolgsaussichten ihrer eigenen Klage, welche unverändert nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erscheint. Für die von der Vorinstanz verfügte zeitliche Begrenzung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit kein Grund ersichtlich. Der Anspruch der Klägerin 2 besteht vielmehr auch über den

26. September 2022 hinaus. Insoweit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.

    1. Weiter wirft die Klägerin 2 der Vorinstanz vor, den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege verspätet getroffen zu haben. Dieser sei erst rund neun Monate nach der Gesuchstellung ergangen. Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung müsse aber umgehend beurteilt werden, wenn nach dessen Einreichung noch weitere Verfahrensschritte vorzunehmen seien. Zwar sei die Rechtsvertreterin der Klägerin 2 am 22. September 2022 telefonisch relativ vage und ohne Angabe eines Grundes darauf hingewiesen worden, dass deren Gesuch wohl eher nicht gutgeheissen werde. Ein zeitnaher Entscheid sei jedoch ausgeblieben. Stattdessen sei die Klägerin 2 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden. Sie habe deshalb in guten Treuen davon ausgehen dürfen, die unentgeltliche Rechtspflege werde bewilligt. Es sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, wenn nicht gar rechtswidrig, die Bewilligung Rückwirkend nur für eine sehr kurze Zeitspanne zu erteilen. Auch unter diesem Aspekt sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Urk. 1 Rz 11 m.Hinw. auf Urk. 7/7).

      1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung umgehend beurteilt werden, wenn die gesuchstellende Partei bzw. ihre Rechtsvertretung nach dessen Einreichung gehalten ist, weitere Verfahrensschritte vorzunehmen, was vor allem im erstinstanzlichen Verfahren regelmässig zutrifft. Zu diesen weiteren Schritten Gehört beispielsweise auch die Teilnahme an einer Verhandlung. In diesen Fällen verlangt das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot einen raschen Entscheid, damit Klientschaft und Rechtsvertretung sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können, bevor sie weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte unternehmen (vgl. BGer 4A_602/2016 vom 20. März 2017, E. 5; BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015, E. 4.6 [je

        m.w.Hinw.]; ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 14; BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 55 f.; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 926 f.). Um diesen Zweck zu erreichen, genügt ein bloss vager gerichtlicher Hinweis auf eine mögliche gar wahrscheinliche Abweisung des Gesuchs nicht. Erforderlich ist ein formeller Entscheid, der gegebenenfalls selbststündig angefochten werden kann (vgl. Art. 121 ZPO). Nur dann hat die gesuchstellende Partei die für die RisikoEinschätzung notwendige Gewissheit.

      2. Die Vorinstanz unterliess es in Missachtung dieser Grundsätze, im Anschluss an die Gesuchstellung und vor der Vornahme weiterer Verfahrensschritte (konkret: vor der Durchführung der Hauptverhandlung) über den prozessualen Antrag der Klägerin 2 auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entscheiden. An der Unrechtmässigkeit dieses Vorgehens vermag nach dem Gesagten auch der (informelle) telefonische Hinweis, wonach für die Klägerin 2 UP/URV wohl eher nicht gutgeheissen werde (Urk. 7/7), nichts zu ändern. Der Entscheid, die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere die Rechtsverbeistn- dung, erst am 6. Juni 2023 und erst nach durchgefährter Hauptverhandlung zu bewilligen, in zeitlicher Hinsicht jedoch bis zum 26. September 2022 zu befristen, verstösst gegen das prozessuale Fairnessgebot bzw. das Recht auf Vorabbe- urteilung des Armenrechtsgesuchs. Das kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeentscheids zwar festgestellt werden, begründet für sich allein aber kei- nen von den einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen (Mittellosigkeit/fehlende

Aussichtslosigkeit/Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) unabhängigen und selbststündigen Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als positive Leistung des Staates (BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 56a; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 930).

3.5. Schliesslich und Hauptsächlich macht die Klägerin 2 geltend, die Vorinstanz habe ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Unrecht nur für den Zeitraum vom 12. September 2022 (Datum der Klageeinreichung) bis zum

26. September 2022 Gewährt.

      1. Zur Begründung führt sie aus, einerseits beinhalte die Einleitung einer Klage nicht nur anwaltliche Aufwendungen am Tag der Klageeinreichung. Vielmehr seien vorab Besprechungen mit der Klägerin 2, rechtliche Abklärungen, Aktenstudium und das Verfassen der Rechtsschrift notwendig gewesen. Diese Aufwendungen Gehörten nach stündiger Gerichtspraxis ebenfalls zur Einreichung der Klage und seien Selbstverständlich zu vergüten. Andererseits sei der vorinstanzlichen Auffassung zu widersprechen, wonach die Klägerin 2 mit der Bestellung einer Beistandschaft für die Klägerin 1 nicht mehr auf eine Rechtsbeistündin angewiesen gewesen sei. So habe die Klägerin 2 bzw. ihre Rechtsvertreterin nach diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die Genehmigung der von der Klägerin 1 erhobenen Klage zwei Gespräche mit deren Beistündin führen müssen, habe letztere doch mehrfach erklärt, die Klage der Klägerin 1 nur nach der Bekanntgabe des leiblichen Vaters genehmigen zu können. Die Genehmigung sei denn auch erst am 1. Dezember 2022 erfolgt (Urk. 7/14). Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin 2 stets damit rechnen müssen, dass die Beistündin der Klägerin 1 die Ge- nehmigung verweigere und sie die Klage allein und in eigenem Namen fortsetzen müsse. Auch anlässlich der Hauptverhandlung habe die Beistündin von der Klägerin 2 Angaben zum leiblichen Vater verlangt (Urk. 7/24 Ziff. 7), sodass sie (die Klägerin 2) unter Druck gekommen sei und habe befürchten müssen, die Beistn- din könnte die Klage der Klägerin 1 nicht mehr als genehmigungsfähig erklären (gemeint wohl: zurückziehen). Dies erst recht, nachdem die Beistündin am

        1. April 2023 [a]ufgrund der drohenden Vaterlosigkeit der Klägerin 1 für weitere

          aussergerichtliche Abklärungen die Sistierung des Verfahrens verlangt und bis zum 31. August 2023 auch erwirkt habe (Urk. 7/2829).

          Ebenso wenig könne das Verfahren als nicht anspruchsvoll resp. als einfach und klar bezeichnet werden. Die Beziehung der Klägerin 2 zum Beklagten sei äusserst schwierig und für erstere sehr belastend, nicht zuletzt auch aufgrund der gefährdungsmeldung, mit welcher der Beklagte erneut ein Besuchsrecht für die Klägerin 1 verlangt habe. überdies habe dieser an der Hauptverhandlung die Abweisung der Klage beantragt und einen Stapel von Unterlagen eingereicht (Prot. I S. 3 und Urk. 7/27/110). Dazu habe die Klägerin 2 unmittelbar Stellung nehmen müssen, was ihr als rechtsunkundige Person ohne Rechtsvertretung nicht hätte zugemutet werden können. Der Umstand, dass nach der Hauptverhandlung kein Urteil gefällt, sondern das Verfahren später sistiert worden sei, zeige, dass der Fall sehr viel komplexer sei als von der Vorinstanz dargestellt.

          Aus all diesen Gründen sei die Bestellung der unentgeltlichen Rechtsbeistündin auf das gesamte Verfahren (ohne definiertes Startdatum) auszudehnen (Urk. 1 Rz 7 ff.).

      2. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet. Zunächst steht fest, dass die Klägerin 2 keine Rechtskenntnisse hat. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht ist für eine juristische Laiin insbesondere bei Involvierung anderer Behörden wie der KESB nicht nur die Einleitung einer Klage betreffend Anfechtung des Kindsverhältnisses anspruchsvoll, sondern in gleicher Weise auch die Fortsetzung des Anfechtungsprozesses, in dessen Rahmen sich durchaus komplexere Fragen rechtlicher und tatsächlicher Natur stellen können. Dies erst recht, wenn es sich um ein strittiges Verfahren handelt. Das trifft vorliegend zu, beantragt der Beklagte doch sinngemäss die Abweisung der Klage (vgl. Urk. 7/26: Das Kinderverhältnis zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten sei gutzuheissen.). Dabei ist letztlich belanglos, dass sowohl die Klägerin 2 als auch der Beklagte seinerzeit im Scheidungsverfahren angegeben hatten, der Beklagte sei nicht der leibliche Vater der Klägerin 1. Diese Früheren Aussagen sind im Anfechtungsverfahren weder präjudizierend noch beweisbildend. Denn anders als im Scheidungsverfahren bildet die Frage der Vaterschaft des Beklagten im vorlie-

genden Hauptverfahren den zentralen Prozessgegenstand und ist folglich fond zu klüren. Das Anfechtungsverfahren unterliegt zwar der Offizial- und der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Nach der Rechtsprechung schliesst die Anwendbarkeit dieser Maximen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung aber nicht aus. Sie rechtfertigt es allerdings, an die Voraussetzungen, unter denen eine solche geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGer 5A_565/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 2.3.2 m.w.Hinw.).

Auch an diesem strenge(re)n Massstab gemessen, erscheint eine anwaltliche Vertretung der Klägerin 2 geboten. So ist sie als Mutter der Klägerin 1 durch das Anfechtungsverfahren, welches sie in rechtlicher Hinsicht (zumindest einstweilen) zum alleinigen Elternteil mit allen damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen macht, in erheblicher Weise betroffen. Es handelt sich um ein Verfahren, das den Kernbestand ihrer Familie und damit einen zentralen Aspekt ihres Lebens beschliegt (vgl. BSK ZPO-R?egg/R?egg, Art. 118 N 11; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 482). Durchaus nachvollziehbar ist sodann, dass die Beziehung zum Beklagten, dessen Verhalten und das gegen ihn angehobene Verfahren die Klägerin 2 emotional stark belastet. Zudem obliegt den Parteien auch unter der Herrschaft des unbeschränkten Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht bei der Aufarbeitung des Sachverhalts (BGer 5A_485/2012 vom 11. September 2012,

E. 5; BGer 5A_565/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 2.5.2; BGer 5A_707/2019

vom 18. August 2020, E. 3.5.2; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.). Ent-

scheidend fällt jedoch der Umstand ins Gewicht, dass wie auch die Vorinstanz selbst erkannt hat (vgl. Urk. 7/5) ein Konflikt zwischen den Interessen der bei- den Klägerinnen besteht, welcher sich gemäss den plausiblen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 Rz 9) bereits manifestiert und die Klägerin unter Druck bzw. in ein Dilemma gebracht zu haben scheint. Hat die Klägerin 2 (neben der Klägerin 1) aber ein eigenes Klagerecht, muss sie auch das Recht und die Möglichkeit haben, im Anfechtungsverfahren ihre eigenen, von denen der Klägerin 1 allenfalls abweichenden Standpunkte und Interessen wirksam einzubringen bzw. zu wahren. Es genügt deshalb nicht, wenn die Vorinstanz Vorkehrungen getroffen hat, [u]m den Interessen der Klägerin 1 gerecht zu werden (Urk. 2 S. 5

E. 7). Mit diesem Argument kann die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung der Klägerin 2 zur Verfolgung ihrer eigenen Interessen nicht verworfen werden. Die von der KESB bestellte Rechtsbeistündin, eine im Rechtsdienst angestellte Rechtsanwältin, vertritt (nur) die Interessen der Klägerin 1. Damit auch die selbststündig klageberechtigte Klägerin 2, die den Prozess neben der Klägerin 1 in eigenem Namen führt, ihre allenfalls abweichenden Interessen wahren und den eigenen Standpunkt im Verfahren wirksam vertreten kann, bedarf sie deshalb

? auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit auch für die Zeit nach dem

  1. September 2022 einer eigenen anwaltlichen Verbeistndung. Auf sich alleine gestellt dürfte sie hierzu nicht in der Lage sein. Vielmehr würde unter den gegebenen Umständen wohl auch ein begüterter Dritter eine anwaltliche Rechtsvertretung beiziehen (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 483). Der Umstand, dass der Beklagte als Gegenpartei im Hauptverfahren nicht anwaltlich vertreten ist (vgl.

    Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), tritt unter diesen Umständen in den Hintergrund.

    Die Klägerin 2 hat somit auch über den 26. September 2022 hinaus einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die von der Vorinstanz verfügte zeitliche Begrenzung ist deshalb aufzuheben. Der expliziten Festsetzung eines Startdatums bedarf es nicht, weil die unentgeltliche Rechtspflege nicht Rückwirkend, sondern erst für die Zeit ab Gesuchstellung (hier: Klageeinleitung) bewilligt wird. Dabei sind die anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift, die darauf gerichteten notwendigen Vorarbeiten sowie die Aufwendungen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege selber mitumfasst (BGer 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012, E. 2.3.3 m.w.Hinw.; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 119 N 3).

    3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Klägerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht nur bis zum 26. September 2022 gewährt und das Gesuch im darüber hinausgehenden Umfang abgewiesen hat. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben.

    1. Neuer Sachentscheid

      Die Sache ist spruchreif, weshalb von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und ein neuer Sachentscheid zu Fällen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).

      Nach dem Gesagten ist der Klägerin 2 für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege ohne Befristung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X. eine unentgeltliche Rechtsbeistündin zu bestellen. Zugleich ist die Klägerin 2 auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen.

    2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

      1. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für das erstinstanzliche (Gesuchs-)Verfahren. Demgegenüber dürfen im Rechtsmittelverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich Gerichtskosten erhoben werden (BGE 137 III 470 E. 6 S. 471 ff.; BGE 140 III 501 E. 4.3.2

        S. 510 f.). Gegenpartei in diesem Verfahren ist allerdings nicht die Gegenpartei des Hauptverfahrens, welche deshalb auch nicht zur übernahme von Verfahrenskosten verpflichtet werden darf, sondern der Staat, d.h. der Kanton Zürich (vgl. vorne, E. 2.1). Folglich hätte, nachdem die Klägerin 2 im vorliegenden Beschwer- deverfahren obsiegt, der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen

        (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss 200 lit. a GOG (in Verbindung mit Art. 116 Abs. 1 ZPO) werden dem Kanton in Zivilverfahren jedoch keine Gerichtskosten auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben.

      2. Die Kostenfreiheit gemäss 200 lit. a GOG gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteientschädigung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 200 N 4). Eine solche ist beantragt (Urk. 1 S. 2 Antrag 3 und Rz 14; vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; BGE 140 III

        444 E. 3.2.2 S. 447) und der obsiegenden Klägerin 2 aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGE 140 III 501 E. 4 S. 508 ff.; BGer

        4A_456/2021 vom 27. Oktober 2021, E. 2.2). Sie ist in Anwendung von 2 Abs. 1

        lit. c?e, 5 Abs. 1, 9 sowie 13 AnwGebV auf Fr. 1'615.50 (Fr. 1'500 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    3. Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren

Die Klägerin 2 ersucht (eventualiter) auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1

S. 2 Antrag 3 und S. 8; s.a. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Nachdem in diesem Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (vgl. vorne, E. 5.1), ist ihr Gesuch gegenstandslos und abzuschreiben, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Mit Blick auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistündin ist festzuhalten, dass es sich bei der entschädigungspflichtigen Gegenpartei (Kanton Zürich) um ein Gemeinwesen handelt, dessen Zahlungsfähigkeit ausser Zweifel steht, womit die zugesprochene Parteientschädigung ohne weiteres als einbringlich gelten kann. Letztere fällt betragsmässig auch nicht tiefer aus als die angemessene Entschädigung, welche der Rechtsvertreterin der obsiegenden Klägerin 2 gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO zugesprochen würde (vgl. 23 AnwGebV). Das Gesuch kann somit auch bezüglich der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistündin (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) als gegenstandslos abgeschrieben werden (vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2; BGer 4A_585/2015 vom 11. April 2016, E. 6; BGer

2C_381/2020 vom 9. März 2021, E. 3.2.2 m.w.Hinw.).

Es wird beschlossen:

  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. Juni 2023 aufgehoben.

  2. Der Klägerin 2 wird für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X. als unentgeltliche Rechtsbeistündin bestellt.

    Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

  4. Die Klägerin 2 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'615.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.

  5. Das Gesuch der Klägerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Beschwerdeverfahrens (an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1), an den Beklagten, an die Klägerin 1 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

    Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 10. November 2023

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Nietlispach versandt am:

jo

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