Zusammenfassung des Urteils RZ230007: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Gerichtsfall ging es um ein Gesuch um Haftverlängerung für die Beschuldigte A., die wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft war. Das zuständige Gericht entschied, dass das Gesuch nicht als Haftverlängerung, sondern als neues Gesuch hätte behandelt werden müssen, da die gesetzliche Haftfrist nicht automatisch verlängert wird. Obwohl ein Verstoss gegen die gesetzlichen Bestimmungen festgestellt wurde, führte dies nicht zur Haftentlassung. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Freiheit nicht gesetzeskonform entzogen wurde, was zu einer Kostenerstattung führen sollte. Die Beschwerdekammer entschied jedoch, dass die Haftverlängerung rechtens war und nicht zu einer Haftentlassung führte.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RZ230007 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 31.03.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Unterhalt und weitere Kinderbelange (Kosten- und Entschädigungsfolgen) |
Schlagwörter : | Urteil; Parteien; Vorinstanz; Verfahren; Beklagten; Begründung; Gericht; Entscheid; Parteientschädigung; Urteils; Entschädigung; Berichtigung; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Entschädigungsfolgen; Vereinbarung; Parteientschädigungen; Sinne; Unterhalt; Kinderbelange; Verfügung; Anwaltskosten; Bundesgericht |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 110 ZPO ;Art. 124 ZPO ;Art. 226 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 334 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ230007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,
Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Urteil vom 31. März 2023
in Sachen
,
Klägerin 1 und Beschwerdeführerin
gegen
,
Beklagter und Beschwerdegegner
sowie
,
Klägerin 2 und Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge A. , betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Kosten- und
Erwägungen:
Die Klägerin 1 und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin 1) und der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern von C. , geboren am tt.mm.2020. Mit unbegründetem Urteil vom 20. Oktober 2022 genehmigte die Vorinstanz die Vereinbarung über die Obhut und Betreuung, entschied über die Kindesunterhaltsbeiträge und auferlegte die Gerichtskosten der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte unter Wettschlagen der Parteientschädigungen. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde der Klägerin 1 und dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Klägerin 1 eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 30 S. 4 ff.). Der Beklagte verlangte fristgerecht die Begründung des Urteils (Urk. 35). Die Klägerin 1 stellte mit Eingabe vom 1. November 2022 ein Berichtigungsbegehren hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen und verlangte eventualiter ebenfalls die Begründung des Urteils (Urk. 36 S. 2). Im begründeten Urteil, der Klägerin 1 zugestellt am
13. Februar 2023 (Urk. 38/1), hielt die Vorinstanz an der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen fest (Urk. 37 S. 24 = Urk. 47 S. 24). Ein erneutes Berichtigungsbegehren der Klägerin 1 vom 16. Februar 2023 (Urk. 40) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. März 2023 ab (Urk. 43, der Klägerin 1 zugestellt am 13. März 2023 [Urk. 44/1]).
Mit Eingabe vom 8. März 2023 stellte die Klägerin 1 persönlich während laufender Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 38/1) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Berichtigung des Urteils vom
Oktober 2022 hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen und beantragte, dass der Beklagte die Gerichtskosten zu übernehmen und ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen habe (Urk. 46). Die erkennende Kammer eröffnete daraufhin ein Beschwerdeverfahren (Urk. 51-52; siehe auch E. 7).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-45). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozessschritte zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Die Vorinstanz erwog, dass die Verfahrenskosten den Parteien gemäss ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange je hälftig auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen würden, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindsinteresses gute Gründe zur Antragstellung gehabt hätten. Kindern würden praxisgemäss keine Kosten auferlegt. Da die Klägerinnen gesamthaft Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 450'000.– und der Beklagte von rund Fr. 250'000.– gefordert hätten und die Unterhaltsbeiträge schliesslich auf rund Fr. 330'000.– festgesetzt worden seien, rechtfertige sich gesamthaft die hälftige Kostenteilung zulasten der Klägerin 1 und zulasten des Beklagten sowie das Wettschlagen der Parteientschädigungen (Urk. 47 S. 18 f.).
Die Klägerin 1 rügt, dass sich das Verfahren aufgrund der Unwilligkeit des Beklagten, eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen, als äusserst kostspielig erwiesen habe. Auch bei der gerichtlichen Verhandlung vom
September 2022 habe der Beklagte zum zweiten Mal eine gütliche Einigung verhindert. Angesichts des Verhaltens des Beklagten habe die Vorderrichterin erklärt, dass der Beklagte die Gerichts- und Anwaltskosten zu übernehmen habe. Dies spiegle sich aber nicht im Urteil wieder. Es erscheine ihr als gerecht, dass der Beklagte die Kosten zu übernehmen habe, wobei sie auf Art. 106 ZPO als Grundsatz hinweise. Gestützt auf Art. 107 lit. b ZPO hätten die Kosten zumindest je hälftig auferlegt werden sollen, da es sich um Kinderbelange handle und nicht um ein Interesse ihrerseits (Urk. 46 S. 1). Der Beklagte habe die beim Friedensrichter geschlossene Vereinbarung widerrufen, obwohl diese zu seinen Gunsten ausgefallen sei. Sie sei gezwungen worden, diese Entscheidung zu akzeptieren, um die teuren Kosten eines Gerichtsverfahrens zu vermeiden. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte die Kosten für das Gerichtsverfahren sowie die Anwaltskosten übernehmen müssen. Ausserdem sei der Bedarf des Kindes von 2021 bis 2032 nicht gedeckt, wobei sie die Lücken aus ihren Ersparnissen zu decken habe. Es sei daher nicht angemessen, ihr auch noch die Kosten des Verfahrens aufzubürden, nachdem ihre Anwältin bezeugt habe, dass sich das Verfahren aufgrund des renitenten Verhaltens des Beklagten als aufwendig gestaltet habe (Urk. 46 S. 2). Die Vorderrichterin habe den Beklagten unmissverständlich gewarnt, dass er die Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen müsse, falls er ihr grosszügiges Angebot ablehne. Der Beklagte habe das Angebot aus freien Stücken abgelehnt und damit die angekündigten Konsequenzen akzeptiert. Die Begründung des Urteils sei daher unvollständig. Dieses wesentliche Element der Verhandlung werde ausgeblendet, obwohl es die endgültige Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen massgeblich beeinflusst hätte. Sie bedauere, dass das Urteil nicht wiederspiegle, was an der Verhandlung vereinbart wor- den sei, und könne nicht tolerieren, dass das Bezirksgericht solche Aussagen mache und nicht dazu stehe. Auch der Beklagte habe den Fehler der Justiz eingeräumt und ihr mitgeteilt, dass er überrascht gewesen sei, dass die Bedingung, welche er akzeptiert habe, nicht in das Urteil aufgenommen worden sei. In diesem Sinne habe er, als er um eine Begründung gebeten habe, ausdrücklich geschrieben, dass er diese wolle und dies ihn Fr. 1'200.– koste. Sie selbst habe keine Begründung gewünscht, aber nun würden ihr ungerechtfertigterweise auch die Hälfte dieser Kosten auferlegt. Sowohl sie als auch der Beklagte hätten beide das offensichtliche Versehen der Vorinstanz festgestellt (Urk. 46 S. 3).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3). Mit anderen Worten ist nur in eindeutigen Fällen von Ermessensmissbrauch -überschreitung einzuschreiten (BK ZPO-Sterchi, Art. 320 N 3). Neue Behauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Gestützt auf Art. 124 Abs. 3 ZPO sowie Art. 226 Abs. 1 und 2 ZPO kann das Gericht jederzeit eine vorläufige Beurteilung des Falles abgeben und den Parteien Prozesschancen und -risiken darlegen. Dabei handelt es sich um ei- ne vorläufige und unverbindliche Einschätzung. Die richterlichen Darlegungen erfolgen mit Blick auf die Vergleichsgespräche, d.h. um den Parteien eine Entschei-
dungsgrundlage für eine allfällige Einigungslösung zu liefern. Die Erörterungen sind in dem Sinne frei, als dass sie formlos sind und das Gericht an sie infolge ihrer Vorläufigkeit nicht gebunden ist und auf ihnen nicht behaftet werden darf; sie werden denn auch nicht protokolliert (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 226 N 6; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 226 N 8, N 14; OGer ZH RB140019 vom 26.09.2014,
E. 3.4.1.).
Die Klägerin 1 beanstandet den Entscheid der Vorinstanz unter anderem deshalb, weil der Beklagte die Vereinbarung vor dem Friedensrichter widerrufen hat und den Vergleichsvorschlag der Vorinstanz nicht akzeptieren wollte. Das Gesetz statuiert jedoch keine Kostenpflicht zulasten derjenigen Partei, welche ei- nen Vergleichsvorschlag ablehnt. Die Einführung einer solchen Regelung wurde vom Gesetzgeber abgelehnt, da Parteien nicht durch eine gerichtliche Kostendrohung zum Abschluss einer Vereinbarung gedrängt werden sollen (BBl 2006 7221,
S. 7298). Auch in diesem Fall sind die Kosten nach den üblichen Regeln und somit grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 ff. ZPO). Auch dass die Vorderrichterin möglicherweise im Rahmen der Vergleichsgespräche ausgeführt hat, dass der Beklagte im Ablehnungsfalle die Gerichts- und Anwaltskosten zu übernehmen habe, vermag keine unrichtige Rechtsanwendung aufzuzeigen. Wie dargelegt wurde (E. 4.2.), sind Äusserungen des Gerichts im Rahmen der Vergleichsgespräche unpräjudiziell und nicht bindend. Vor diesem Hintergrund ist auch unerheblich, ob der Beklagte den Fehler der Justiz selbst einräumt (vgl. Urk. 46 S. 3), welches Zugeständnis ohnehin angesichts des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots nicht berücksichtigt werden kann.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten in korrekter Anwendung der Grundsätze gemäss Art. 106 ff. ZPO auf hälftige Kostenteilung entschieden. Dass der Beklagte in den nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen keine guten Gründe für die Antragsstellung gehabt hat, wird von der Klägerin 1 nicht geltend gemacht (Urk. 46) und ist auch nicht ersichtlich. Ohnehin haben die Klägerin 1 und der Beklagte bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens eine Vereinbarung über die Obhut und Betreuung von C. getroffen (Urk. 4), womit nur noch die Unterhaltsbeiträge strittig waren. Bezüglich diesen hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Klägerin 1 und der Beklagte in einem vergleichbaren Umfang obsiegten respektive unterlagen (Urk. 47 S. 18 f.). Auch dies wird auch von der Klägerin 1 nicht in Abrede gestellt (Urk. 46). Damit rechtfertigte die Anwendung von Art. 106 ZPO die hälftige Kostentragung ohne Weiteres. Art. 107 Abs. 2 lit. b ZPO betreffend gutgläubiger Prozessführung, auf den sich die Klägerin 1 unter Hinweis auf die Wahrnehmung fremder und nicht eigener Interessen beruft, hat nicht die vorliegende Konstellation im Auge und kann zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal die Vorinstanz die Kosten durchaus je hälftig auf Klägerin 1 und den Beklagten aufteilte. Zu den Gerichtskosten gehören auch die Kosten für eine Begründung des Urteils, welche ebenfalls nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen sind, unabhängig davon, wer die Begründung verlangt hat (ZR 116 [2017] Nr. 57). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Klägerin 1 eine Begründung angefordert hat (siehe Urk. 36 S. 2). Bei diesem Verfahrensausgang besteht auch keine Grundlage, um den Beklagten zur Übernahme der Kosten der Vertretung der Klägerin 1 zu verpflichten. Je hälftiges Obsiegen bzw. Unterliegen führt zum Wettschlagen der Parteientschädigungen, auch wenn eine Partei – wie hier der Beklagte – im betreffenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und damit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (OGer ZH PQ220011 vom 28.03.2022, E. 2.3.). Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
Zu ergänzen ist Folgendes: Da ein Berichtigungsbegehren nur bei der Instanz gestellt werden kann, welche den zu berichtigenden Entscheid gefällt hat (siehe Art. 334 Abs. 1 ZPO), und sich die Klägerin 1 ausdrücklich gegen das Urteil vom 20. Oktober 2022 und nicht gegen die Verfügung vom 2. März 2023 wendet (Urk. 46 S. 1), wurde ihre Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO gegen Dispositiv-Ziffern 9 und 10 des Urteils vom 20. Oktober 2022 entgegenge- nommen. Im Sinne einer Eventualbegründung ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Klägerin 1 auch abzuweisen wäre, wenn sie die Verfügung vom
2. März 2023 hätte anfechten wollen. Die Voraussetzungen der Berichtigung sind nicht gegeben, da – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 43 S. 2) – das Dispositiv des Urteils vom 20. Oktober 2023 weder unklar, widersprüchlich unvollständig ist noch mit der Begründung des Entscheids im Widerspruch steht
(Art. 334 Abs. 1 ZPO). Ein Widerspruch des Dispositivs zu vorherigen Äusserungen der fallführenden Richterin stellt keinen Anwendungsfall einer Berichtigung dar, zumal diese Äusserungen im Rahmen von Vergleichsgesprächen erfolgt und damit unpräjudiziell und unverbindlich wären (vgl. E. 4.2.).
8. Die Klägerin 1 beantragt, dem Beklagten die Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– aufzuerlegen sowie ihn zur Leistung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'665.05 zu verpflichten (Urk. 36 S. 3 i.V.m. Urk. 46 S. 1 sinngemäss). Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beträgt somit Fr. 8'465.05. Gestützt auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG sowie § 13 Abs. 1 und 2 GebV OG ist entsprechend dem vorerwähnten Streitwert eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– festzusetzen und der Klägerin 1 als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Umtrieben ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin 1 ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin 1 auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 46, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in das Verfahren LZ230011-O.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'465.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
versandt am: ya
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