E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RZ220013: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin A.________ hat gegen das Betreibungsamt Höfe Beschwerde eingelegt, nachdem dieses ihr den Konkurs angedroht hatte. Die Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Höfe abgelehnt, woraufhin A.________ beim Kantonsgericht Beschwerde einreichte. Es wurde geprüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt waren und ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse hatte. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, da die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Domizilhalter korrekt war und kein unverschuldetes Hindernis für die versäumte Rechtsvorschlagfrist vorlag. Die Beschwerde wurde als unbegründet erklärt, es wurden keine Kosten erhoben und es wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Bundesgericht hingewiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts RZ220013

Kanton:ZH
Fallnummer:RZ220013
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RZ220013 vom 18.01.2023 (ZH)
Datum:18.01.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unterhalt und weitere Kinderbelange (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)
Schlagwörter : Vorinstanz; Verfahren; Recht; Verantwortung; Aufwand; Eingabe; Mandantin; Honorar; AnwGebV; Akten; Stellungnahme; Schwierigkeit; Grundgebühr; Kinderbelange; Entschädigung; Eingaben; Verhandlung; Klage; Zuschlag; Unterhalt; Entscheid; Kindesverfahrensvertreterin; Höhe; Parteien; Beschwerdeverfahren; Honorarnote; Teilnahme; ührt
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 110 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 228 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 299 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 74 BGG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:136 I 229; 141 I 124; 142 III 433; 143 III 65; 143 IV 453; 148 III 30;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts RZ220013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ220013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Urteil vom 18. Januar 2023

in Sachen

A. , Dr. iur., Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Winterthur,

betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Dezember 2022 (FK210046-K)

Erwägungen:

    1. Mit Eingabe vom 30. August 2021 erhoben B. und C. bei der Vorinstanz Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange gegen D. (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 bestellte die Vorinstanz Rechtsanwältin lic. iur. X. als Vertreterin im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO für

      B. (Urk. 5/16). Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 gewährte die Vorinstanz so- dann D. die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Zugleich wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die von ihr im Rahmen eines Akontozahlungsgesuchs für die Zeit bis am 4. Mai 2022 geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von Fr. 16'035.20 ausserhalb des Tarifrahmens lägen und zudem als deutlich überhöht erscheinen würden (Urk. 5/78). Am 14. Oktober 2022 erliess die Vorinstanz gestützt auf eine umfassende Einigung der Parteien ihr Urteil

      (Urk. 5/109).

    2. Am 4. Mai 2022 sowie am 1. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz drei Honorarnoten ein, mit welchen sie die Zusprechung ei- ner Entschädigung von insgesamt Fr. 23'268.55 (einschliesslich Mehrwertsteuerzuschlag) beantragte, basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von

      96.383 Stunden (à Fr. 220.–), Barauslagen von Fr. 400.70 und 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag auf Fr. 21'604.95 (Urk. 5/56, 5/57/1, 5/57/2, 5/115 und 5/116). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Beschwerdeführerin für deren Bemühungen und Barauslagen im Verfahren betreffend Unterhalt und weiter Kinderbelange auf Fr. 12'400.70 (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2 S. 8 = Urk. 5/119 S. 8).

    3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5/120) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom

12. Dezember 2022, Geschäfts-Nr. FK210046-K/Z08/vs, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange, aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei für ihre anwaltliche Bemühungen im betreffenden Verfahren, Geschäfts-

Nr. FK210046-K, mit CHF 23'268.55 zu entschädigen (CHF 21'204.25 Honorar, CHF 400.70 Barauslagen und CHF 1'663.60 Mehrwertsteuer).

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.

    1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Höhe der der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zugesprochenen Entschä- digung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben

      (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO sowie Urk. 5/120) und die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Festbzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügen- der Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).

    2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

    3. Die Beschwerdeführerin erläutert erstmals im Beschwerdeverfahren, weshalb von einer hohen Verantwortung und einer hohen Schwierigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 8 ff.) und weshalb der in ihren Honorarnoten vom 4. Mai 2022

(Urk. 5/57/1-2) und 1. November 2022 (Urk. 5/116) aufgelistete zeitliche Aufwand notwendig gewesen sei und worin dieser bestanden habe (Urk. 1 S. 12). Diese neuen Vorbringen – im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin trotz des Hinweises der Vorinstanz, der von ihr geltend gemachte Aufwand erscheine deutlich überhöht (Urk. 5/78 S. 4), davon abgesehen, ihre Honorarnoten zu begründen – können zufolge des im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangenden umfassenden Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden.

3. Die Vorinstanz gab die Grundlagen für die Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zutreffend wieder, weshalb an dieser Stelle darauf zu verweisen ist (Urk. 2 S. 3 ff. E. 3-5). Sie erwog, die Beschwerdeführerin beantrage eine Entschädigung für ihre Bemühungen und Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 23'268.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.), wobei sie Honorar für insgesamt 96 Stunden und 23 Minuten beanspruche (mit Verweis auf Urk. 5/57/1, 5/57/2, 5/115 und 5/116). Bereits mit Verfügung vom 1. Juli 2022 (Urk. 5/78) sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass das von ihr geltend gemachte Honorar als deutlich überhöht erscheine. Es wäre deshalb an ihr gewesen, von sich aus darzulegen, inwiefern der geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich gewesen sei. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote sei hierfür nicht ausreichend. Infolgedessen sei auf die einzelnen der geltend gemachten Positionen nicht näher einzugehen, sondern die Vergütung pauschal festzulegen (Urk. 2 S. 6). Im vorliegenden Verfahren seien der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Aufwendungen für das Verfassen einer schriftlichen Stellungnahme zur Klage (Urk. 5/32; Eingabe vom 14. Februar 2022; 32 Seiten) sowie für die Teilnahme an zwei längeren Verhandlungen angefallen (Hauptverhandlung vom 29. April 2022, 08:30 bis 17:50 Uhr [Prot. I S. 8 und S. 79; verlesene Plädoyernotizen von 11 Seiten; Urk. 5/53]; Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2022, 08:45 bis 15:20 Uhr [Prot. I S. 83 und S. 103]; insgesamt 15 Stunden und 55 Minuten, zzgl. An- und Rückreise). Hinzu kämen Aufwendungen für das notwendige Aktenstudium, die notwendige Instruktion durch die Klientschaft, eine notwendige Vorbereitung der Verhandlungen sowie das Verfassen von einigen weiteren kleineren Eingaben,

u.a. betreffend die Durchführung einer Mediation, die Sistierung des Verfahrens und den Antrag der Beiständin auf Anpassung ihrer Aufgaben (Urk. 2 S. 6 f. mit Verweis auf Urk. 5/61, 5/74, 5/81, 5/90).

Die Grundgebühr reiche im vorliegenden Verfahren grundsätzlich von

Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Der vorliegende Fall habe sich weder als besonders schwierig erwiesen noch habe die Parteivertreter – verglichen mit anderen nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten – eine besonders hohe Verantwortung getroffen. Immerhin sei das Verfahren von den Parteien aber einigermassen aufwendig geführt worden, wofür die Mandantin der Beschwerdeführerin nur beschränkt verantwortlich gewesen sei. Insgesamt erweise sich eine Grundgebühr von Fr. 8'500.– als angemessen. Damit gelte die Erarbeitung der schriftlichen Stellungnahme und die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom

29. April 2022 (sowie die Instruktion durch die Klientschaft und das Aktenstudium) als abgegolten (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Hinzu komme ein Zuschlag für die Teil- nahme an der Verhandlung vom 6. Oktober 2022 sowie für die verschiedenen weiteren Eingaben (mit beispielhaftem Verweis auf Urk. 5/61, 5/74, 5/81 und 5/90), die indessen nur einen geringen Aufwand verursacht hätten. Insgesamt erscheine hierfür ein Pauschalzuschlag von Fr. 3'500.– als angemessen. Hinzu kämen ferner die nicht zu beanstandenden notwendigen Barauslagen von insgesamt Fr. 400.70 (Urk. 5/57/1, 5/57/2 und 5/116; vgl. § 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV) sowie die beantragte Mehrwertsteuer von 7.7%. Die Beschwerdeführerin sei somit gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO analog für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren mit Fr. 12'400.70 zzgl. 7.7% MwSt. aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 2

S. 7).

  1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrer Honorarnote auseinandergesetzt, obschon sie ihre Entschädigung auf umgerechnet Fr. 125.– pro Stunde gekürzt habe (Urk. 1 S. 6).

    Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 2 S. 5), erlaubte das zur Anwendung gelangende System der Pauschalentschädigung gemäss kantonaler Anwaltsgebührenverordnung der Vorinstanz, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begrün- dungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 143 IV 453

    E. 2.5.1; OGer ZH PC220046 vom 15. November 2022, E. 5; OGer ZH PC180030

    vom 3. Januar 2019, E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz gestützt darauf rügt, dass diese sich in ihrem Entscheid nicht mit den Einzelpositionen der Honorarnote auseinandergesetzt hat, ist sie damit nicht zu hören.

  2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz begründe die Kürzung lediglich damit, dass der Fall weder besonders schwierig gewesen sei noch die Parteivertreter eine besonders hohe Verantwortung getroffen hätte. Damit erweise sich gestützt auf § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV eine Grundgebühr von

    Fr. 8'500.– als angemessen, welche die Erarbeitung der Stellungnahme, die Teil- nahme an der ersten Verhandlung sowie die dazugehörige Instruktion durch die Klientschaft als auch das Aktenstudium abgelte. Dazu käme ein angemessener Pauschalzuschlag von Fr. 3'500.– für die zweite Verhandlung und verschiedene weitere Eingaben, namentlich vier, die indessen nur geringen Aufwand verursacht hätten (mit Verweis auf Urk. 2 E. 8). Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz auf diese angemessene Grundgebühr und den angemessenen Pauschalzuschlag gekommen sei. Eine Begründung, warum der Fall weder besonders schwierig gewesen sei noch die Parteivertreter eine besonders hohe Verantwortung getroffen hätte, fehle. Ihre allgemeinen Ausführungen in den Erwägungen 3 bis 5 zeigten nur die rechtlichen Grundlagen für die Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung auf. Erwägung 7 gebe lediglich und unvollständig die Prozessgeschichte wieder und erkläre die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz für die Kürzung habe leiten lassen, nur teilweise. Obwohl die Vorinstanz dies eingangs in Erwägung 4 erwähne, fehle eine Auseinan- dersetzung mit dem Streitwert bzw. dem lnteressewert, der Verantwortung der Anwältin, dem notwendigen Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falls vollkommen bzw. beschränke sich auf die – falsche – Feststellung, der Fall sei nicht besonders schwierig gewesen und die Parteivertreterin habe keine besonders hohe Verantwortung getroffen. Indem die Vorinstanz das Honorar gekürzt habe, ohne detailliert aufzuzeigen, aus welchen Gründen die Kürzung erfolgt sei, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 5).

    Der angefochtene Entscheid enthält eine (eher kurze) Begründung für die Kürzung des beantragten Honorars (vgl. Urk. 2 S. 6 f. E. 7-9 und oben Ziff. 3). Es geht daraus rechtsgenügend hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche Argumente sie ihren Entscheid stützte. Die Beschwerdeführerin war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Begrün- dungspflicht verletzt, geht deshalb fehl (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 143 III 65

    E. 5.2; BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 f.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-

    Oberhammer/Weber, Art. 53 N 9). Ob die Begründung einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist demgegenüber keine Frage der Motivationspflicht resp. des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids.

  3. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Vorinstanz habe zwar erwogen, im Zivilprozess sei der Streitwert bzw. der lnteressewert die Grundlage bei der Bemessung der Gebühr, diesen jedoch nicht berücksichtigt, sondern ihre Erwägungen auf die nicht vermögensrechtliche Natur der übrigen Kinderbelange beschränkt. Der vermögensrechtliche Teil der Klage habe einen Streitwert von mindestens Fr. 184'236.– aufgewiesen, so dass allein der vermögensrechtliche Teil des Verfahrens eine doppelt so hohe Grundgebühr gerechtfertigt hätte. Da ihre Mandantin IV-Rentnerin und mangels Unterhaltszahlungen auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass deren lnteressewert am durchgeführten Verfahren hoch gewesen sei, mithin in Höhe des Streitwertes zu beziffern sei (Urk. 1 S. 7 f.).

Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt (vgl. Urk. 1 S. 7 Rz. 19), war im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur über Kindesunterhalt, sondern auch über nicht-finanzielle Kinderbelange zu befinden. Gemäss der für die Bemessung der Entschädigung einschlägigen Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 gelten derartige Klagen bzw. Verfahren, die sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Streitpunkte betreffen, als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 AnwGebV.

Ebenso verhält es sich im Übrigen mit Bezug auf Art. 74 BGG (vgl. statt vieler BGer 5A_663/2007 vom 28. Januar 2008, E. 1.2; BGer 5A_394/2008 vom 2. März

2009, E. 1.1; BGer 5A_127/2009 vom 12. Oktober 2009, E. 1.1). Demzufolge bemisst sich die Grundgebühr nicht primär nach dem Streitwert des Unterhaltsbegehrens (§ 4 Abs. 1 AnwGebV), sondern nach den Kriterien von § 5 Abs. 1 Anw- GebV, und sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Dem Umstand, dass neben der Obhut und der elterlichen Sorge sowie der Kindesschutzmass- nahmen (als nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten) auch über den Unterhalt (als vermögensrechtliche Angelegenheit) zu entscheiden war, hätte sich grundsätzlich im Sinne von § 5 Abs. 2 AnwGebV Rechnung tragen lassen kön- nen. Die Beschwerdeführerin legt allerdings nicht dar, dass und inwiefern die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren das vorinstanzliche Verfahren aufwendig gestaltet hätten. Entsprechend vermag sie nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Erhöhung der Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 2 AnwGebV verzichtete. Im Ergebnis stützte sich die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung somit auf die richtige Rechtsnorm (§ 5 Abs. 1 AnwGebV).

    1. Weiter moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Umstände des konkreten Falls verkannt, indem sie keine besondere Schwierigkeit und keine besonders hohe Verantwortung der Parteivertreter festgestellt habe. So ständen sich ihre Mandantin und der Kindsvater seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes im März 2015 in behördlichen gerichtlichen Verfahren gegenüber. Bei so hochzerstrittenen Eltern habe von Anfang an eine gewisse Schwierigkeit und eine hohe Verantwortung der Rechtsvertreter bestanden. Von nichts anderem könne die Vorinstanz ausgegangen sein, als sie direkt nach Klageeingang von Amtes wegen die Installation einer Kindesverfahrensvertretung initiiert habe. Der Einbezug der Kindesverfahrensvertreterin als dritte Partei habe das Verfahren aber nicht weniger schwierig gemacht und ihre Verantwortung nicht reduziert, zumal die Kindesverfahrensvertreterin Anträge gestellt habe, die von jenen ihrer Man- dantin abgewichen seien. Ihr habe daher auch die Verantwortung oblegen, die Interessen ihrer Mandantin gegenüber der Kindesverfahrensvertreterin zu wahren. Darüber hinaus habe der Kindsvater nicht nur einen Kampf um das Kind geführt, sondern auch direkt gegen ihre Mandantin. Mehrfach habe er den Vorwurf der

      Kindeswohlgefährdung erhoben, ihre Mandantin in aktenwidriger Weise seitenweise und stundenlang einer psychischen Störung mit gravierenden Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit bezichtigt, obschon er bereits vor Klageeinleitung gewusst habe, dass ihre Mandantin keine Borderline-Störung habe. Des Weiteren habe eine Mediation geprüft, beantragt und aufgegleist werden müssen. In tatsächlicher Hinsicht hätten die vom Kindsvater widersprüchlich dargestellten bzw. unklaren Lebensverhältnisse (mit Freundin im Haushalt; ohne Freundin im Haushalt; Absicht, die Wohnung zu wechseln) einige Schwierigkeiten geboten, zumal auch dessen Eingaben und Parteivorträge die Sachverhaltsfeststellung für sie nicht erleichtert hätten. Aufgrund der seit Jahren zerstrittenen Eltern, der persönlichen Fehde des Kindsvaters gegen ihre Mandantin, welche durch die anwaltliche Vertretung des Kindsvaters nicht gemildert worden sei, der persönlichkeitsverletzenden Vorwürfe gegen ihre Mandantin, der diametral unterschiedlichen Anträge der Parteien zu den Kinderbelangen und den davon abweichenden Anträgen der Kindesverfahrensvertretung seien sowohl ihre Verantwortung als auch die Schwierigkeit des Falles hoch gewesen (Urk. 1 S. 8 ff.).

      Schliesslich habe die Vorinstanz auch nicht berücksichtigt, dass der notwendige Zeitaufwand relativ hoch gewesen sei. Die Akten des Verfahrens seien mit über 150 Aktenstücken (ohne Vorakten der KESB mit einem Umfang von über 250 Aktenstücken) umfangreich gewesen. Ausserdem habe der Kindsvater umfangreiche Beilagen inklusive Video-/Audiomaterial eingereicht, deren Aktenstudi- um und -konsum sehr aufwendig gewesen sei. Sorgfaltshalber habe sie sich nicht blind darauf verlassen dürfen, dass es sich um dieselben Aufnahmen wie vor der KESB gehandelt habe. Weiter hätten die Eingaben der Kindesverfahrensvertreterin ebenfalls studiert und mit ihrer Mandantin besprochen werden müssen, welcher Aufwand von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Ferner habe die Vorinstanz die Stellungnahme der Kindesverfahrensvertreterin der Unterzeich- nenden nicht zugestellt und damit selbst für mehr bzw. unnötigen Aufwand gesorgt, da sie die Klageantwort/Stellungnahme in Unkenntnis von jener Eingabe habe verfassen müssen und die Stellungnahme dazu später separat habe erfolgen müssen. Schliesslich habe vor der ersten Verhandlung eine Kinderanhörung stattgefunden, die sie mit ihrer Mandantin habe besprechen und zu der sie Instruktionen habe einholen müssen. Insgesamt sei daher der notwendige Zeitaufwand hoch gewesen (Urk. 1 S. 12).

    2. Mit diesen Ausführungen erläutert die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb von einer hohen Verantwortung und ei- ner hohen Schwierigkeit auszugehen und weshalb der von ihr geltend gemachte Zeitaufwand notwendig gewesen sei. Aufgrund des Hinweises der Vorinstanz, der von ihr bis zum Akontozahlungsgesuch geltend gemachte Aufwand erscheine deutlich überhöht (Urk. 5/78 S. 4), wäre die Beschwerdeführerin allerdings gehalten gewesen, von sich aus darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats der geltend gemachte Aufwand erforderlich gewesen sein soll (BGE 143 IV 453 E. 2.5; BGE 141 I 124 E. 4.3). Dieser Obliegenheit kam die Beschwerdeführerin indessen nicht nach, zumal hierfür das blosse Auflisten von Aufwandpositionen in der Honorarnote (vgl. dazu Urk. 5/57/1-2 und Urk. 5/116) nicht ausreichte. Das Nachschieben einer Begründung bzw. das Vortragen von entsprechenden Sachverhaltselementen ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr zulässig (vgl. oben Ziff. 2.3). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    3. Nachfolgend ist daher lediglich im Sinne einer Eventualbegründung auf die vorerwähnten Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen.

      1. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer nicht hohen Verantwortung ausgegangen (Urk. 1 S. 11 Rz. 35), scheint sie zu übersehen, dass die Vorinstanz festgehalten hatte, die Parteivertreter habe im Vergleich mit anderen nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten keine besonders hohe Verantwortung getroffen (Urk. 2 S. 7 E. 8). Mithin ging sie aufgrund des Streitgegenstands (strittige Kinderbelange) im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. ZR 110/2011 Nr. 67) von einer hohen Verantwortung der Beschwerdeführerin aus. Eine besonders hohe Verantwortung verneinte die Vorinstanz hingegen zu Recht, zumal im vorinstanzlichen Verfahren im Vergleich zu anderen familienrechtlichen Verfahren ausschliesslich Kinderbelange zu regeln waren und die damit einhergehende Verantwortung der Beschwerdeführerin durch den Einbezug einer Kindsverfahrensvertreterin ab Beginn des Verfahrens

        (vgl. Urk. 5/16) relativiert wurde (vgl. OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014,

        E. II/4.2). Hingegen erhöhte der Umstand, dass das Verfahren strittig geführt wur- de und ein früheres Verfahren erst am Obergericht abgeschlossen werden konnte, die der Beschwerdeführerin obliegende Verantwortung nicht. Daran ändert nichts, dass die Mandantin der Beschwerdeführerin von der Gegenpartei angegangen wurde, zumal die entsprechenden Vorwürfe gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin offensichtlich haltlos und überdies aktenwidrig waren (vgl.

        Urk. 1 S. 10 f. Rz. 31). Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht nur – aber immerhin – von einer hohen Verantwortung der Beschwerdeführerin aus.

      2. Zur Rüge, die Vorinstanz habe die Schwierigkeit des Falls falsch eingeschätzt, indem sie von einer geringen Schwierigkeit ausgegangen sei (Urk. 1

        S. 11 Rz. 35), ist zu bemerken, dass die Vorinstanz bloss festhielt, der Fall habe sich nicht als besonders schwierig erwiesen (Urk. 2 S. 7 E. 8). Abgesehen davon ist weder konkret dargetan noch ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin angeführten früheren Verfahren (vgl. Urk. 1 S. 9 Rz. 27) zu einer erhöhten Schwierigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens geführt haben sollen. Ebenso we- nig kann der Beschwerdeführerin gefolgt werden, dass die tatsächlichen Verhält- nisse Schwierigkeiten boten, zumal gemäss ihrer Darstellung diesbezüglich lediglich unklar war, ob der Kindsvater allein in einer Partnerschaft wohnte und wie hoch die anrechenbaren Wohnkosten waren (vgl. Urk. 1 S. 11 Rz. 34). Infolgedessen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Falles angesichts des im Vergleich zu anderen familienrechtlichen Verfahren begrenzten Streitgegenstands, der überschaubaren finanziellen Verhältnisse der Parteien, welche keinen grossen Spielraum bei der Unterhaltsfestsetzung boten (vgl.

        Urk. 5/109 S. 9), sowie des Umstands, dass sich vorliegend im Vergleich zu anderen familienrechtlichen Verfahren keine atypischen und/oder komplizierten Fragen ergaben, als eher einfach bzw. unterdurchschnittlich schwierig zu bezeichnen.

      3. Bei der Beurteilung des Kriteriums des notwendigen Zeitaufwands der Beschwerdeführerin gemäss § 2 Abs. 2 lit. d AnwGebV ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach zwei ganztägigen Verhandlungen abgeschlossen werden konnte. Die KESB-Akten waren der Beschwerdeführerin bekannt, da sie ihre

        Mandantin auch im Verfahren bei der KESB vertreten hatte (vgl. Urk. 5/27). Die vorinstanzlichen Akten umfassten bei Erlass des vorinstanzlichen Urteils 108 Aktenstücke. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Studieren der Beilagen inklusive Video-/Audiomaterial der Gegenpartei sei sehr aufwendig gewesen, substantiiert sie den Umfang des entsprechenden Aufwands nicht ausreichend. Abgesehen davon lässt sich ihrer Honorarnote entnehmen, dass sie dafür am 15., 17. und 30. November 2021 insgesamt rund 4.5 Stunden aufwendete, wobei sie in dieser Zeit nebst den erwähnten Beilagen auch die Klageschrift (mit einem Umfang von 28 Seiten [Urk. 5/1]) studierte und überdies mehrere Telefonate führte sowie eine Unterhaltsberechnung vornahm und diese ihrer Mandantin zukommen liess (vgl. Urk. 5/57/1 S. 2). Entsprechend scheint sich der Aufwand für das Studium der Beilagen der Gegenpartei in engen Grenzen gehalten zu haben. Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, der Einbezug einer Kindesverfahrensvertreterin habe erheblichen Zusatzaufwand verursacht, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Zwar umfasste die Stellungnahme der Kindesverfahrensvertreterin vom 6. Dezember 2021 insgesamt 16 Seiten, wovon allerdings sechs Seiten auf die Zusammenfassung des Gesprächs mit dem Kind und nur 5.5 Seiten auf die eigentliche Stellungnahme entfielen (vgl. Urk. 5/26). Die übrigen Eingaben der Kindesverfahrensvertreterin fielen sehr kurz aus (vgl. Urk. 5/80 und 5/89). Inwiefern die Besprechung dieser Eingaben einen relevanten (Zusatz-) Aufwand verursacht haben sollen, ist daher weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Anträgen der Kin- desverfahrensvertreterin (im Rahmen der Plädoyernotizen für die Hauptverhandlung vom 29. April 2022 mit einem Umfang von insgesamt 11 Seiten) verursachte ebenfalls keinen grossen Aufwand, sondern beschränkte sich auf nur vier Seiten, wobei darin auch – hauptsächlich – die Begründung der Anträge der Mandantin der Beschwerdeführerin betreffend Regelung der nicht-finanziellen Kinderbelange enthalten war (vgl. Urk. 5/53 S. 4 ff.). Im Ergebnis ist daher von einem leicht über- durchschnittlichen Aufwand im Vergleich zu anderen familienrechtlichen Verfahren bzw. einem durchschnittlichen Aufwand im Vergleich zu anderen familienrechtlichen Verfahren mit strittigen Kinderbelangen auszugehen.

      4. Zusammengefasst ist die Verantwortung der Beschwerdeführerin als hoch, die Schwierigkeit des Falls als eher einfach und der Aufwand als leicht über- durchschnittlich zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Gebührenrahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– auch Aufwendungen für sehr schwierige und aufwändige Prozesse abdeckt, ist die von der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 8'500.– festgesetzte Grundgebühr nicht zu beanstanden. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

    1. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Zuschlag zu tief festgesetzt. Für den zweiten Parteivortrag sowie die Teilnahme an der zweiten Verhandlung sei ein Zuschlag in der Höhe der halben Grundgebühr, d.h. Fr. 6'000.–, angemessen. Für die drei weiteren, kleinen Eingaben (Urk. 5/61, 5/72 und 5/90) sei pro Eingabe (inkl. Aktenstudium, Instruktion, Verfassen) ein Zuschlag von je Fr. 500.– angemessen. Für die Eingaben bezüglich Sistierung und Mediation (Urk. 74 und 81) sei ein Zuschlag in der Höhe von je Fr. 1'000.– angemessen (Urk. 1 S. 13 Rz. 42 ff.).

    2. Die Grundgebühr deckt den Aufwand für die Bearbeitung der Klage sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 29. April 2022 ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, der von ihr anlässlich der ersten Verhandlung gehaltene zweite Parteivortrag – für den ersten Parteivortrag hatte sie auf ihre Stellungnahme zur Klage verwiesen (Prot. I S. 8 f. mit Verweis auf Urk. 5/30) – sei nicht von der Grundgebühr gedeckt, sondern mit einem Zuschlag abzugelten (Urk. 1 S. 12 f. Rz. 39 und 42 f.). Dabei scheint sie zu übersehen, dass nur für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ein Einzelzuschlag ein Pauschalzuschlag berechnet wird (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Hingegen wird die Vorbereitung auf und die Teilnahme an der Hauptverhandlung (an welcher die Parteivorträge gemäss

      Art. 228 ZPO zu halten sind) von der Grundgebühr abgedeckt. Entsprechend ist für den Parteivortrag vom 28. April 2022 (Urk. 5/53) kein Zuschlag geschuldet. Die zweite Verhandlung am 6. Oktober 2022, anlässlich welcher die Parteien befragt und Vergleichsgespräche geführt wurden, dauerte von 8.45 Uhr bis 15.20 Uhr

      (Prot. I S. 83 und S. 103). Dafür erscheint ein Zuschlag in der Höhe von ungefähr Fr. 2'000.– gerechtfertigt.

    3. Die Eingaben vom 10. Mai 2022, 20. Juni 2022 und 24. August 2022 umfassten jeweils eine halbe Seite und betrafen eine Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Personen zur Unterstützung in der Elternzusammenarbeit und Kommunikation (Urk. 5/61), ein Begleitschreiben betreffend Nachreichung der Steuererklärung 2020 sowie der IV-Diagnosen (Urk. 5/72) sowie eine Stellungnahme zum Antrag der Kindsverfahrensvertreterin, für beide Eltern eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren (Urk. 5/90). Die Eingaben vom 22. Juni 2022 und 14. Juli 2022 umfassten sodann je knapp zwei Seiten und betrafen ein Gesuch um Anordnung einer unentgeltlichen Mediation (Urk. 5/74) sowie einen Antrag auf Verzicht auf eine Sistierung des Verfahrens während der erwähnten Mediation (Urk. 5/81). Die Schreiben waren allesamt weder schwierig noch mit über das Verfassen hinausgehendem Aufwand (für Abklärungen o.ä.) verbunden. Daher rechtfertigen sich ein Zuschlag von insgesamt Fr. 300.– für die Schreiben vom 10. Mai 2022, 20. Juni 2022 und 24. August 2022 und ein weiterer Zuschlag von insgesamt rund Fr. 1'000.– für die Schreiben vom 22. Juni 2022 und 14. Juli 2022.

    4. Im Ergebnis ist daher der von der Vorinstanz berechnete Pauschalzuschlag von total Fr. 3'500.– nicht zu beanstanden.

9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen genannten Punkten als unbegründet. Weitere Mängel des angefochtenen Entscheids macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

    1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung (ZR 111/2012 Nr. 53, E. 6; OGer ZH PC210034 vom 16. November 2021, E. 4; OGer ZH RZ170009 vom 30. November 2017,

      E. 5.1; OGer ZH RE150018 vom 23. Oktober 2015, E. 4.a). Ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 9'204.25 (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangtem und vorinstanzlich zugesprochenem Honorar, je ohne Mehrwertsteuerzuschlag)

      ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'100.– anzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'100.– festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und D. , an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'204.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 18. Januar 2023

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

versandt am: lm

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.