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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RZ160001: Obergericht des Kantons Zürich

Die Klägerin, die Gemeinde B., hat in einem Unterhaltsstreit gegen den Beklagten obsiegt und dieser wurde zur Zahlung von Fr. 6'356.10 verurteilt. Die Gerichtskosten wurden aufgeteilt, wobei der Beklagte den Grossteil tragen muss. Der Beklagte hatte argumentiert, dass sein Sohn auf Mündigenunterhalt verzichtet habe, was jedoch vom Gericht nicht akzeptiert wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des Beklagten ab und bestätigte das Urteil. Richterin Dr. L. Hunziker Schnider leitete den Fall, die Gerichtskosten betrugen Fr. 1'275.-. Die unterlegene Partei, der Beklagte, muss die Kosten tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts RZ160001

Kanton:ZH
Fallnummer:RZ160001
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RZ160001 vom 19.08.2016 (ZH)
Datum:19.08.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unterhalt
Schlagwörter : Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Verzicht; Vorinstanz; Eltern; Mündige; Mündigen; Sozialhilfe; Unterstützung; Gemeinwesen; Mutter; Sinne; Urteil; Mündigenunterhalt; Ausbildung; Verfahren; Kinder; Beziehung; Unterhaltspflicht; Interesse; Klage; Unterhaltsbeiträge; Entscheid
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 110 OR ;Art. 20 OR ;Art. 256 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 289 ZGB ;Art. 4 ZGB ;Art. 6 BV ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:111 II 413; 119 II 6; 119 II 8; 123 III 61; 129 III 375; 137 III 193; 141 I 153;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RZ160001

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ160001-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz

Urteil vom 19. August 2016

in Sachen

A. ,

Beklagter und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Gemeinde B. ,

Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C. , c/o Gemeindeverwaltung B.

betreffend Unterhalt

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 1. Dezember 2015 (FK140025-C)

Rechtsbegehren der Klägerin:

(sinngemäss)

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 6'356.10 zu bezahlen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

Urteil des Einz elgerichts im vereinfachten Verfahren am
Bez irksgericht Bülach vom 1. Dezember 2015

(Urk. 39 S. 29 f.).

  1. Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte wird zur Bezahlung von Fr. 6'356.10 an die Klägerin verpflichtet.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1‘275.festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt.

  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 120.zu bezahlen.

  5. (Schriftliche Miteilung]

  6. [Beschwerde]

Beschwerdeanträge:

des Beklagten und Beschwerdeführers (Urk. 38):

  1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Dezember 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.

  2. Die Klage der Klägerin und Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich abzuweisen, zudem seien ihr die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren ganz aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Beklagten und Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) zu bezahlen.

  3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Klägerin und Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Beklagten und Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) zu bezahlen.

der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Urk. 49):

  1. Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Dezember 2015 sei vollumfänglich zu bestätigen.

  2. Die Klage der Klägerin und Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich zu bestätigen. Der Beklagte und Beschwerdeführer sei gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Dezember 2015 zur Bezahlung von Fr. 6'356.10 an die Klägerin und Beschwerdegegnerin zu verpflichten.

  3. Sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beklagten und Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu verpflichten, der Klägerin und Beschwerdegegnerin eine angemessene Entschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) zu bezahlen.

Erwägungen:

I.

  1. A. (Beklagter und Beschwerdeführer, fortan Beklagter) und D. sind die geschiedenen Eltern von E. , geboren am tt.mm.1995. Am 24. März 2013 schlossen der Beklagte und D. einen Unterhaltsvertrag, mit welchem sie den vom Obergericht des Kantons Zürich am 7. Juli 2011 festgelegten Kinderunterhalt aufgrund des Obhutswechsels von E. einvernehmlich abänderten. Sie vereinbarten, dass der Beklagte, nachdem der Sohn seit 1. Januar 2013 (gemäss Urk. 3/1 seit 14.02.2013) in seiner Obhut lebte, der Kindsmutter keine monatlichen Unterhaltsbeiträge mehr schulde; lebe E. wieder bei der Mutter, sei der Kinderunterhalt gemäss dem Urteil des Obergerichts geschuldet (Urk. 3/6). Nach rund zehn Monaten (gemäss Urk. 3/1 am 19.12.2013) kehrte E. zur Mutter zurück; unstrittig kam es während des Zusammenlebens zu diversen Auseinandersetzungen. Am tt.mm.2013 wurde E. volljährig. Am 20. Dezember 2013 unterzeichneten der Beklagte und E. eine sog. Alimente Vereinbarung mit folgendem Wortlaut. Ich will dass mein Vater A. ab dem 20.12.2013 keine Alimente mehr bezahlt. (Urk. 3/5). Anlass bildete der Umstand,

    dass der Beklagte E. nach dessen Entscheid, wieder zu seiner Mutter zurückzukehren, mitgeteilt hatte, dass er ihn fortan nicht mehr finanziell unterstützen werde und um eine schriftliche Bestätigung des Verzichts gebeten hatte (Prot. I

    S. 21, 26). D. ist seit Jahren auf Sozialhilfe angewiesen. Am 14. Januar

    2014 stellte auch E. einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen bei der Sozialbehörde B. . Mit Beschluss vom 20. März 2014 sprach diese einen monatlichen Betrag von Fr. 1'216.25 zu, abzüglich eigene Einnahmen, zuzüglich Krankenkassenprämie, rückwirkend ab 1. Januar 2014. Die Sozialbehörde nahm dabei eine Interessenabwägung vor und folgerte, dass es E. nicht zumutbar sei, zu seinem Vater zurückzukehren (Urk. 3/1). Die Unterstützung dauerte bis Juni 2015 (Urk. 25).

  2. Bereits mit Eingabe vom 22. September 2014 hatte die Sozialbehörde der Gemeinde B. (Klägerin und Beschwerdegegnerin; fortan Klägerin) Klage beim Bezirksgericht Bülach erhoben. Sie beantragte zunächst, der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) sei zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 800.zu verpflichten, rückwirkend per 1. Januar 2014 bis zur Deckung der durch sie geleisteten Sozialhilfebeiträge an E. , und sie bezifferte in der Replik vom 2. Juli 2015 den Forderungsbetrag auf Fr. 6'356.10 (Urk. 2, 25). Für das vorinstanzliche Verfahren kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 2). Dem Entscheid und dem vorinstanzlichen Protokoll lässt sich zudem entnehmen, dass das vorliegende erstinstanzliche Verfahren FK140025 gemeinsam mit dem Verfahren FK150016 (E. als Kläger gegen den Beklagten) verhandelt wurde (Urk. 39 S. 2, Prot. I S. 4). Mit Urteil vom

1. Dezember 2015 hiess die Vorinstanz die Klage gut (Urk. 39 S. 29).

3. Am 1. Februar 2016 erhob der Beklagte Beschwerde mit den eingangs genannten Anträgen. Zudem stellte er das Gesuch, die Vollstreckung des Urteils sei aufzuschieben (Urk. 38 S. 2). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 43). Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 43 S. 2). Mit Eingabe vom 29. März 2016 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 49). Die Beschwerdeantwort wurde am 1. April 2016 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 50).

II.

1. Die Klägerin begründete ihre Klage mit der Tatsache, dass der Anspruch auf Volljährigenunterhalt von E. im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB aufgrund der von ihr geleisteten Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB auf sie übergegangen sei (Urk. 2). Dem hielt der Beklagte entgegen, aufgrund der als Alimente Vereinbarung unterzeichneten Vereinbarung bestehe ein gültiger Verzicht von E. . Dieser sei auch für das Gemeinwesen rechtsgültig. Es fehle der Klägerin deshalb die Aktivlegitimation (Urk. 39 S. 8).

    1. Die Vorinstanz prüfte vorfrageweise, ob ein Unterhaltsanspruch von E. im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB gegenüber dem Beklagten bestanden habe, als die Klägerin E. subsidiär mit Sozialhilfeleistungen unterstützt hatte, und bejahte dies. Es sei unstrittig, dass E. , der nach einer zweijährigen Attestlehre als Informatikpraktiker EBA derzeit eine Lehre als Betriebsinformatiker mache, noch über keine Erstausbildung verfüge. In Bezug auf den Beklagten schloss die Vorinstanz, dass es dem Beklagten sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht wie auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Beziehungen zumutbar sei, seinen Sohn finanziell zu unterstützen (zum Ganzen vgl. Urk. 39 S. 9 ff.).

    2. In einem nächsten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob E. mit der Verzichtserklärung rechtsgültig auf seinen Anspruch verzichtet hat, wie das der Beklagte geltend machte, was sie ebenfalls bejahte. Allgemein gelte, dass der Unterhaltsvertrag, welcher den Mündigenunterhalt regle, an keine besondere Form gebunden sei und keiner Genehmigung bedürfe. In der Literatur werde zwar die Meinung geäussert, der Unterhaltsanspruch sei unverzichtbar, doch betreffe dieser Ausschluss stets den Verzicht auf Unterhalt als solchen. Soweit sich die Lehre indessen ausdrücklich mit dem Unterhalt für den Mündigen befasse, werde ein endgültiger Verzicht auf Ausbildungsforderungen für zulässig erklärt (Urk. 39

      S. 21). Auch sei der Vertrag in inhaltlicher Hinsicht als zulässig zu erachten:

      E. sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 20. Dezember 2013 bereits volljährig gewesen, weshalb es sich um einen endgültigen Verzicht auf zukünftige Unterhaltsbeiträge durch einen Mündigen handle, der grundsätzlich als zulässig erachtet werde. Der Zeitraum, für den ein Mündiger auf Unterhalt verzichte, sei in der Regel überschaubar. Auch würden Mündigen zur Finanzierung ihrer Erstausbildung nebst der Unterstützung durch ihre Eltern auch andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, indem sie etwa finanzielle Hilfe von ihrem Partner erhielten mit einer Teilzeitstelle ein eigenes Einkommen erzielten

      (Urk. 39 S. 23 f.).

    3. Schliesslich prüfte die Vorinstanz, ob sich die Klägerin den Verzicht von E. auf Unterhalt anrechnen lassen müsse (Urk. 39 S. 26). Sie erwog, die

Kosten des Unterhalts der Kinder seien primär durch die Eltern zu bezahlen und das Gemeinwesen sei lediglich subsidiär dazu verpflichtet, für diese Kosten aufzukommen. In der Literatur werde im Zusammenhang mit familienrechtlichen Unterstützungspflichten die Meinung vertreten, ein Verzicht beziehe sich stets nur auf einzelne Leistungen. Das Stammrecht sei unverzichtbar. Im Zusammenhang mit der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 f. ZGB werde ausgeführt, dass eine Verzichtserklärung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten für das subrogierende Gemeinwesen unbeachtlich sei. Da die Unterstützungspflicht gegenüber den eigenen Kindern höher zu gewichten sei als die Unterstützungspflicht nach Art. 328 f. ZGB, lasse sich dies in Analogie auf die Unterstützungspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB übertragen. Das Bundesgericht habe diesbezüglich ferner ausgeführt, als Gegenstand der Subrogation gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB sei das Stammrecht auf Unterhalt und nicht die einzelne Beitragsforderung zu bezeichnen. Es sei allerdings zu präzisieren, dass sich der Übergang einzig auf den in Form einer Geldzahlung zu erfüllenden Unterhaltsanspruch beziehe. Der Anspruch gehe somit insgesamt über, soweit er vom Gemeinwesen tatsächlich anstelle des Pflichtigen erfüllt werde (mit Hinweis auf BGer 5A_882/2010 vom 16. März 2011, E. 3.8 = BGE 137 III 193; Urk. 39 S. 26 f.).

E. habe gegenüber dem Beklagten, so die Vorinstanz, endgültig auf Unterhalt verzichtet. Dieser Verzicht betreffe somit nicht das Stammrecht, sondern die

ihm bis zum Ende der ordentlichen Erstausbildung zustehenden Unterhaltsbeiträge. Denn es sei nicht möglich, auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch als solchen zu verzichten. Die Möglichkeit eines Verzichtes auf das Unterhaltsrecht als solches würde ausserdem dem Grundsatz der Subsidiarität öffentlich-rechtlicher Unterstützungsleistungen gegenüber familienrechtlichen Unterstützungspflichten widersprechen. Es sei in diesem Sinne nicht einzusehen, weshalb die Allgemeinheit für den Unterhalt eines Mündigen aufkommen sollte, dessen Vater zur Unterstützung in der Lage wäre und der nach eigenen Aussagen eine intakte Beziehung zu seinem Sohn pflege. Das Stammrecht sei deshalb vom Verzicht nicht berührt und die Klägerin sei durch die Unterstützung von E. gleichwohl im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB in dessen Rechtsposition eingetreten. Der Unterhaltsanspruch im Umfang der geleisteten Unterstützungsleistungen sowie sämtliche Nebenrechte seien damit kraft Subrogation auf die Klägerin übergegangen (Urk. 39 S. 26 ff.).

  1. Der Beklagte macht eine Rechtsverletzung im Sinn von Art. 320 lit. a ZPO in zweifacher Hinsicht geltend, nämlich eine solche von Art. 289 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 110 OR sowie eine solche von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Zudem wird in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Sohn eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO gerügt (Urk. 38 S. 3).

    1. Zur Verletzung von Art. 289 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 110 OR lässt der Beklagte vortragen, gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB gehe ein Kinderunterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, soweit dieses für den Unterhalt aufkomme. Bei dieser Regelung handle es sich um eine Legalzession zugunsten des Gemeinwesens. In BGE 123 III 61 werde klargestellt, dass diese Legalzession entsprechend dem Wortlaut nur bei einem Gemeinwesen, nicht jedoch auch bei sonstigen Dritten eintrete. Es gehöre zum Wesen einer Legalzession, dass diese zur Folge habe, dass dem Schuldner sämtliche Einreden und Einwendungen, welche ihm schon gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger zustün- den, auch gegenüber dem leistenden Dritten erhalten blieben. Wenn der Beklagte gegenüber seinem Sohn die Einwendung erheben könne, dass dieser rechtsgültig

      auf Mündigenunterhalt verzichtet habe, müsse er diese Einwendung auch gegen- über dem Gemeinwesen erheben können. Die Unterhaltsforderung werde durch die Legalzession keine andere und wenn der Sohn auf Mündigenunterhalt verzichte, müsse sich auch das Gemeinwesen, welches diesem Sozialhilfe gewährt habe, diesen Verzicht entgegenhalten lassen (Urk. 38 S. 4 f.).

    2. Gleiches ergäbe sich auch aus der Argumentation der Vorinstanz, wenn sie darlege, dass der Sohn nicht auf das Stammrecht, sondern auf die ihm bis zum Ende der ordentlichen Erstausbildung zustehenden Unterhaltsbeiträge verzichtet habe. Die Klägerin behaupte, gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB sei sie in ein Forderungsrecht betreffend Mündigenunterhalt eingetreten, doch ein solches Forderungsrecht bestehe gar nicht, weil der Sohn auf Mündigenunterhalt verzichtet habe. Die Anerkennung des Verzichts auf finanziellen Mündigenunterhalt des Sohnes als gültig und rechtswirksam müsse deshalb in richtiger Anwendung von

      Art. 289 Abs. 2 ZGB zur Folge haben, dass die Klage abzuweisen sei (Urk. 38 S.

      5).

  2. Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass der Elternteil, dem die Kinder zugeteilt werden, sowenig auf einzelne künftige Unterhaltsbeiträge als auf den Unterhaltsanspruch als solchen, welcher dem Kind gegenüber dem andern Elternteil zusteht, verzichten kann (BGE 119 II 6 ff.). Ein Verzicht auf künftige Beiträge liefe am Ende auf einen Verzicht auf den Anspruch als solchen hinaus, was einhellig als unzulässig erachtet wird (BK-Bühler/Spühler, Art. 256 ZGB N 231). Möglich ist ein Verzicht auf einzelne fällige Beiträge (BGE 119 II 8). Dagegen gilt in Bezug auf den Mündigenunterhalt, dass das volljährige Kind mit einem beiden Eltern Vereinbarungen über den Ausbildungsunterhalt schliessen kann. Der Volljährige kann auch endgültig auf Ausbildungsunterhalt verzichten (BK-Hegnauer, Art. 277/278 ZGB N 144 ff.), womit auch künftige Unterhaltsbeiträge erfasst werden.

    1. Es gehört zum Wesen einer Legalzession, dass dem Gläubiger (mithin dem Gemeinwesen) nie mehr zustehen kann, als dem Berechtigten zustünde, wenn er den Anspruch selber geltend machen würde (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, 07.116). Der Beklagte wendet deshalb ein, dass der

      rechtsgültige Verzicht von E. auch gegenüber dem Gemeinwesen Wirkung zeigen müsse, was sich aus den allgemeinen Vorschriften des Obligationenrechts ergäbe.

    2. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob der Verzicht von E. rechtsgültig ist. Massgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (Art. 4 ZGB). Ein Vertrag, der einen unmöglichen widerrechtlichen Inhalt hat gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig (Art. 20 OR).

    3. Gemäss der gesetzlichen Regelung fällt eine Erstausbildung grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung war E. 18jährig, absolvierte eine zweijährige Attestlehre als Informatikpraktiker, die im August 2014 endete, und er trat alsdann die Lehre als Betriebsinformatiker an, welche bis Sommer 2017 dauern wird (Urk. 39 S. 6, Urk. 3/3). Die Mutter D. erzielt kein eigenes Einkommen und bezieht Sozialhilfe (Urk. 39). Bereits vor seinem Umzug zum Beklagten wurde E. zusammen mit seiner Schwester und der Mutter von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 3/1 S. 1). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach Mündigen zur Finanzierung ihrer Erstausbildung nebst der Unterstützung durch ihre Eltern auch andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen würden, indem sie etwa finanzielle Hilfe von ihren Partnern erhielten mit einer Teilzeitstelle ein eigenes Einkommen erzielten, und es deshalb nicht einzusehen sei, weshalb ein Erwachsener vertraglich nicht auf Unterhaltsbeiträge soll verzichten können, die er möglicherweise nicht benötige und auf deren Einforderung er ohne Weiteres auch ohne Vertrag verzichten kön- ne (Urk. 39 S. 23 f.), stimmt im Grundsatz. Im konkreten Fall allerdings hätte

      E. den Unterhalt sehr wohl benötigt. Weder war es für E. neben der Attestlehre möglich, mit einer Teilzeitstelle zusätzlich Geld zu verdienen, noch bestand die Möglichkeit, von einem Partner finanzielle Hilfe zu erhalten. Aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit der Mutter D. war vielmehr sowohl für den Beklagten als auch für E. voraussehbar, dass E. wegen des Verzichts wiederum würde Sozialhilfe beanspruchen müssen. Mit Stellung des Gesuchs Mitte Januar 2014 hat sich diese Situation auch verwirklicht.

    4. Die Sozialhilfe wird vom Subsidiaritätsprinzip beherrscht. Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist (BGE 141 I 153 E. 4.2). Die Klägerin nimmt eine öffentliche Aufgabe wahr und fordert die von ihr mit öffentlichen Mitteln erbrachten Leistungen im Interesse der Gemeinschaft zurück. Der zwischen dem Beklagten und E. vereinbarte Verzicht liegt klarerweise nur im Interesse des Beklagten, nicht aber im öffentlichen Interesse im Interesse von E. . Er bewirkte zudem voraussehbar - die unmittelbare Verletzung der Interessen der Sozialhilfe, was als unsittlich und daher nichtig zu werten ist. Gesetzlich verankert ist dieser Grundsatz im Sozialversicherungsrecht. So sieht Art. 23 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ausdrücklich vor, dass die berechtigte Person auf Versicherungsleistungen verzichten kann (Abs. 1), dass aber - Verzicht und Widerruf nichtig sind, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen Fürsorgestellen beeinträchtigt werden wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Abs. 2). So wurde etwa die Annahme eines schutzwürdigen Interesses beim Tatbestand abgelehnt, bei welchem die versicherte Person wegen der Nichtbeanspruchung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen die Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen hatte (Ueli Kieser, ATSG Kommentar, Art. 23 N 34 m.H.). Nichts anderes kann im zu beurteilenden Fall gelten.

    5. Nach dem Gesagten ist der Verzicht von E. auf Mündigenunterhalt insoweit als nichtig zu werten, als an dessen Stelle Leistungen der Sozialhilfe beansprucht wurden. Mit anderen Worten ist der Verzicht im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

  1. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB).

    1. Der Beklagte wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanz, wonach es ihm unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Beziehungen zumutbar sei, seinen Sohn finanziell zu unterstützen (Urk. 38 S. 5 ff.).

      Die Vorinstanz habe dazu ausgeführt, die Entscheidung eines Kindes, künftig nicht mehr beim Vater, sondern wieder bei der Mutter zu leben, sei keine Verletzung familienrechtlicher Pflichten. Die Missachtung von elterlichen Wünschen mit Blick auf die Wohnsituation könne die persönliche Zumutbarkeit finanzieller Unterstützung gegenüber den Kindern nicht in Frage stellen, da dies mit dem legitimen Autonomiebedürfnis eines erwachsenen Kindes nicht in Einklang zu bringen sei. Es sei unbestritten, so der Beklagte, dass sein Sohn Anfang 2013 bei ihm eingezogen, dass er selber deshalb extra von B. nach F. in eine grössere Wohnung gezogen sei und dass sich das Zusammenleben lange Zeit positiv gestaltet habe, dass dann E. im Dezember 2013 völlig unvermittelt wieder zu seiner Mutter gezogen sei und er auch nach seinem Auszug noch im Kontakt mit ihm gestanden habe (Urk. 38 S. 6). Entgegen der Vorinstanz habe er, der Beklagte, gar nicht behauptet, E. habe seine familienrechtlichen Pflichten verletzt. Er bestreite auch grundsätzlich nicht seine Unterhaltspflicht gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB, sondern dass es ihm unter den gegebenen Umständen zumutbar sei, Unterhaltszahlungen zu leisten. Dies, nachdem er wegen seines Sohnes und in Absprache mit diesem extra in eine grössere Wohnung gezogen sei, ihm dort ein Zimmer mit aller Infrastruktur zur Verfügung gestellt habe und nach wie vor bereit sei, ihm freie Kost und Logis zu gewähren. Unter diesen Umständen sei eine Verpflichtung zur Zahlung von finanziellem Unterhalt nicht zumutbar. Es könne nicht angehen, dass ein Volljähriger unter Berufung auf sein Autonomiebedürfnis seine Lebensführung zu Lasten der öffentlichen Hand gestalte und diese die Rechnung dafür bei dem Elternteil stelle, wo er bei freier Kost und Logis und aller Grosszügigkeit wohnen könnte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gehöre es in der vorliegenden Konstellation zu den relevanten Umständen im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB, ob es ernsthafte Gründe gegeben habe, die dagegen gesprochen hätten, dass der Sohn weiterhin bei freier Kost und Logis beim Vater geblieben wieder zu ihm zurückgekehrt wäre, statt zulasten des Gemeinwesens zur Mutter zu ziehen bzw. bei ihr zu bleiben (Urk. 38 S. 7 f.).

    2. Ausgangspunkt bildet das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

  2. Juli 2011, welches den Beklagten zu monatlichen Unterhaltsleistungen von Fr. 800.verpflichtete (vgl. Urk. 3/6). Im Gegensatz zu ungetrennt lebenden Eltern liegt ein Rechtstitel vor, der den Beklagten zu finanziellen Leistungen verpflichtet. Im vom Beklagten und D. geschlossenen Unterhaltsvertrag (einvernehmliche Abänderung) vom 24. März 2013 ist in Ziffer 2 festgehalten, dass der Kinderunterhalt, wie in oben genanntem Urteil festgehalten, geschuldet sei, wenn E. wieder bei seiner Mutter lebe (Urk. 3/6). Die Rückkehr zur Mutter gemäss dieser Ziffer 2 ist an keine Bedingungen und Auflagen gebunden. Ist die

Unterhaltsart im Sinne eines bestimmten Unterhaltsbeitrages festgelegt, kann der Unterhaltspflichtige nicht gegen den Willen des anderen Elternteils des unterhaltsberechtigten (meist inzwischen mündigen) Kindes einen Beitrag in natura leisten (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 06.29).

    1. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beklagte seiner Unterhaltspflicht gleichwohl mit Naturalunterhalt nachkommen kann bzw. ob sich der Mündige mit blossem Naturalunterhalt abfinden muss nicht. Im Schrifttum wird postuliert, die Unterhaltspflicht sei nach der Mündigkeit grundsätzlich durch Geldleistungen zu erfüllen. Dies ändere allerdings nichts daran, dass verschiedentlich der bis zur Mündigkeit sorgeberechtigte Elternteil (mithin in der Regel die Mutter) nach wie vor kostengünstig Obdach gewähre. Zwar sei den Eltern zuzugestehen, ihre Verpflichtungen zumindest teilweise durch Naturalleistungen zu erbringen, sofern sich dies mit der Ausbildung vereinbaren lasse. Mehrkosten einer eigenen Unterkunft gehörten nur dann zum Mündigenunterhalt, wenn die Raumverhältnisse die Distanz der elterlichen Wohnung vom Ausbildungsort dies erfordere das Verhältnis zwischen Eltern und Kind ohne dessen krasses Alleinverschulden schwer gestört sei (vgl. Breitschmid, FamPra.ch 2005, 471, 484 u.a.

      m.H. auf BGE 111 II 413).

    2. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Mündigenunterhalts kommt dem Alter des Kindes grosse, unter Umständen ausschlaggebende Bedeutung zu: Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es auf Ausbildungsunterhalt angewiesen, aber auch umso weniger dazu fähig, von traumatisierenden Erfahrungen in der KindEltern-Beziehung Abstand zu gewinnen; entsprechend höhere Anforderungen sind daher an die Einrede der Unzumutbarkeit eines sich darauf berufenden Elternteils zu stellen (BGE 129 III 375 E. 4.3).

    3. Die Vorinstanz führte aus und es blieb unwidersprochen, dass es sich vorliegend um eine scheidungsbedingte familiäre Konfliktsituation handle, dass zwischen den Kindseltern ein aussergewöhnlich hart geführter Konflikt geschwelt habe und ihre Beziehung nach wie vor zerrüttet sei. Sodann habe E. in einem grossen Loyalitätskonflikt gestanden, weshalb keine Beziehung zum Beklagten habe entstehen können (Urk. 39 S. 17). Der Beklagte räumte vor Vorinstanz selbst ein, dass es für ihn nicht einfach gewesen sei, nach vielen unschönen Geschehnissen von einem Tag auf den anderen für einen 17-Jährigen verantwortlich gewesen zu sein. Während den vorangehenden Jahren habe er keinen Kontakt zum Kläger [E. ] gehabt und er sei überall [aus]gesperrt gewesen. Er sei sogar des sexuellen Missbrauchs der Kinder bezichtigt und diese seien ihm weggenommen worden (Prot. I S. 29). Dass es vor dem Hintergrund der langjährigen schwierigen familiären Situation umgekehrt auch für E. nicht einfach gewesen sein mag, sich in der neuen Situation zurechtzufi nden, und er Mühe bekundete, sich beim Beklagten heimisch zu fühlen, ist nachvollziehbar. Mitunter scheinen unterschiedliche Auffassungen über das Lernund Ausgehverhalten das Verhältnis erneut massgebend getrübt zu haben (Prot. I S. 20 f.). Selbst wenn sich, wie der Beklagte betont, das Zusammenleben bis zum Auszug des Sohnes im Dezember 2014 (recte: 2013) gut und erfreulich gestaltet hat (Urk. 38 S. 9), genügt der von E. initiierte Beziehungsabbruch nicht, um die Unterhaltspflicht als unzumutbar zu werten. Der Volljährigenunterhalt ist nicht von einer harmonischen persönlichen Beziehung abhängig. Die Lehre postuliert gerade mit Blick auf die Entwicklung im Scheidungsrecht eine Abkehr vom Verschuldensprinzip. Es erscheine verfehlt, wenn im Verhältnis von volljährigem Kind und unterhaltspflichtigem Elternteil nach Jahren eine subtile Verschuldensabwägung erfolgen soll. Dies gelte für sämtliche Situationen, in denen die Eltern zumindest eine Mitverantwortung für das gestörte persönliche Verhältnis treffe (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 19). Der Ausbildungsunterhalt (bzw. die Ausbildung) hat existentielle Bedeutung und kann mit dem Interesse des Beklagten an einem regelmässigen

      Kontakt mit E. nicht verglichen werden. Der Beklagte stellt auch nicht die fehlenden persönlichen Beziehungen in den Vordergrund. Vielmehr macht er in erster Linie finanzielle Aspekte geltend, da er extra eine grössere Wohnung bezogen habe. Ich möchte dem Kläger nicht mehr ausser Kost und Logis bezahlen, weil ich wegen ihm wie erwähnt bereits Mehrkosten trage. (Prot. I S. 28). Dass es dem Beklagten in finanzieller Hinsicht möglich ist, Unterhalt zu leisten, hat die Vorinstanz geprüft und bejaht (Urk. 39 S. 14 ff.). Diese Erwägungen blieben unangefochten.

    4. Weiter rügt der Beklagte die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich die neue Wohnsituation zwischen E. und dem Beklagten als äusserst konfliktreich [entpuppte], was beide Parteien zugeben, als offensichtlich unrichtig. Von einem äusserst konfliktreichen Zusammenleben, das auch aus seiner Sicht einen nachvollziehbaren Grund für den Auszug des Sohnes gesetzt habe, könne keine Rede sein. Diese sachlich offensichtlich falsche Feststellung unterstütze die rechtliche Folgerung der Vorinstanz, dass es ihm persönlich zumutbar sei, anstelle von Kost und Logis seinem Sohn bzw. dem subrogierenden Gemeinwesen Mündigenunterhalt zu zahlen (Urk. 38 S. 9). Nach dem unter Ziff. 6.5 Ausgeführten ist die Erwägung, ob sich das Zusammenleben äusserst konfliktreich gestaltete nicht, nicht entscheidrelevant. Selbst wenn objektiv gesehen keine schweren Differenzen zwischen E. und dem Beklagten bis zum Auszug vorgelegen haben sollten, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung das Verhalten von E. jedenfalls nicht als derart gravierend zu werten, dass dem Beklagten nicht mehr zuzumuten wäre, Unterhalt zu leisten. Kommt dazu, dass die Unterhaltspflicht im vorliegenden Fall zeitlich beschränkt ist. Auf die weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist deshalb nicht einzugehen, da sie den Ausgang des Verfahrens nicht zu beeinflussen vermögen.

7. Nach dem Dargelegten ist die Unterhaltspflicht des Beklagten im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu bejahen. Die Forderung ist sodann im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die Klägerin übergegangen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

III.

Bei diesem Ausgang ist der Beklagte für kostenpflichtig zu erklären (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Klägerin nicht zuzusprechen. Ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Die Klägerin ist durch eine Verwaltungsbehörde vertreten, die

ihre Amtspflicht wahrnimmt. Sie ist weder berufsmässig vertreten, noch ist ihr ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'275.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'356.10.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 19. August 2016

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: mc

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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