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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RY230001: Obergericht des Kantons Zürich

A______ SA hat gegen ein Urteil Berufung eingelegt, das sie dazu verpflichtet, von B______ bestimmte Geldbeträge zu erhalten. B______ hat nicht auf die Berufung reagiert. Die Berufung von B______ gegen das Urteil wurde als unzulässig erklärt. Das Gericht entschied, dass die Opposition von B______ aufgehoben wird und sie die Kosten des Verfahrens tragen muss. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 700 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts RY230001

Kanton:ZH
Fallnummer:RY230001
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RY230001 vom 08.08.2023 (ZH)
Datum:08.08.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Revision
Schlagwörter : Revision; Revisionsklägerin; Entscheid; Recht; Revisionsgr; Urteil; Revisionsgesuch; Revisionsbeklagte; Kammer; Gesuch; Bundesgericht; Verfahren; Verfahren; Parteien; Eingabe; Klage; Rechtspflege; Gericht; Revisionsbegehren; Revisionsverfahren; Obergericht; Beschluss; Untermietvertrag; Wohnung; Kündigung; Mietgericht; Entscheids; Aufschub
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 328 ZPO ;Art. 329 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:138 II 386;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RY230001

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RY230001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter

Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 8. August 2023

in Sachen

A. ,

Revisionsklägerin

gegen

Gemeinde B. , Revisionsbeklagte

betreffend Revision

Entscheid der Kammer vom 8. Juni 2023; NG230009

Erwägungen:

    1. Die Revisionsklägerin und die Revisionsbeklagte schlossen am 16. März 2020 einen befristeten Untermietvertrag für 2 Zimmer in der 3-Zimmerwohnung an der C. -strasse ... in B. . Nach Ablauf der Befristung am 28. Februar 2021 bewohnte die Revisionsklägerin die Wohnung weiter, ohne dass ein neuer schriftlicher Untermietvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde (vgl.

      act. 5/6 Rz. 9; act. 5/29 S. 3).

    2. Nachdem die Revisionsbeklagte den Untermietvertrag mit Formular vom

      19. Mai 2022 auf den 30. September 2022 kündigte (act. 5/3/4), gelangte die Revisionsklägerin mit Eingabe vom 3. August 2022 (Datum Poststempel) an die SchlichtungsBehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichtes Meilen. Die Revisionsklägerin beantragte, die Kündigung der Wohnung sei für nichtig zu erklüren, eventualiter sei ihr Kündigungsschutz zu Gewähren. Die Schlichtungsbehürde erteilte der Revisionsklägerin nach durchgefährter Schlichtungsverhandlung, in welcher keine Einigung erzielt werden konnte, mit Beschluss vom

      24. August 2022 die Klagebewilligung (act. 5/1).

    3. Mit Eingabe vom 26. September 2022 (Datum Poststempel) erhob die Revisionsklägerin beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Meilen eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung der Wohnung an der C. strasse ..., B. . Mit Zirkularbeschluss und -urteil vom 8. März 2023 wies das Mietgericht sowohl die Klage der Revisionsklägerin wie auch ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab. Weiter auferlegte sie die Gerichtskosten der Revisionsklägerin und nahm vom Verzicht der Revisionsbeklagten auf eine Parteientschä- digung Vormerk (act. 5/28).

    4. Diesen Entscheid focht die Revisionsklägerin mit Eingabe vom 5. Mai 2023 (Eingangsdatum) fristgerecht bei der hiesigen Kammer an (Geschäfts-Nr. NG230009). Mit Beschluss und Urteil vom 5. Juni 2023 wies die Kammer u.a. die Berufung ab und bestätigte den Entscheid des Mietgerichts (act. 3).

    5. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 reichte die Revisionsklägerin eine Beschwer- de gegen den Entscheid der Kammer beim Bundesgericht ein, welche das Bun- desgericht mit Urteil vom 2. August 2023 abwies, soweit es darauf eintrat (vgl. act. 6).

    6. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 (Eingangsdatum) gelangt die RevisionsKlägerin an die Kammer und ersucht um Revision des Entscheids vom 5. Juni 2023 wegen Rechtsfehler und fehlerhafter Rechtsanwendung und übermässiger Anwendung der Zustellfiktion (act. 2). Ausserdem beantragt sie den Aufschub der Vollstreckung des zu revidierenden Urteils, stellt sinngemäss den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege, beantragt eine Anhürung und den Beizug von Tonbandaufnahmen (act. 2 S. 3).

    7. Das Verfahren ist spruchreif. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag der Revisionsklägerin um Aufschub der Vollstreckbarkeit.

    1. Das Gesetz schreibt für die Behandlung des Revisionsgesuches ein mehrstufiges Verfahren vor. Zunächst ist über die zulässigkeit und über die Begrün- detheit der Revision zu befinden. Im Falle der Gutheissung des Revisionsbegehrens ist ein neuer Entscheid unter BeRücksichtigung der RevisionsGründe zu Fällen (vgl. BK ZPO-S TERCHI, Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.). Sind bereits die Eintretensvoraussetzungen das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die Anrufung eines erlaubten Revisionsgrundes (Art. 328 ZPO) und die fristgerechte Einreichung des Revisionsgesuches (Art. 329 ZPO) nicht gegeben, tritt das Gericht nicht auf das Revisionsgesuch ein ob diesfalls ein Revisionsgrund vorliegt und ob in der Sache selber anders zu entscheiden wäre als im zu revidierenden Entscheid, ist in diesem Fall irrelevant (OGer ZH RU190041 vom 2. August 2019, E. 2.1; KUKO ZPO-BRUNNER/TANNER, 3. Aufl., Art. 332 N 2).

    2. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtsKräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erführt entscheidende Beweismittel findet, die sie im Früheren Verfahren nicht beibringen

konnte (lit. a; vgl. dazu BGer 4A_411/2017 bzw. 4A_333/2019 vom 21. Februar 2020), ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. b), geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der KlageRückzug der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (lit. c) (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger (Hrsg.), ZPO Komm., 3. Aufl. Art. 328

N 12 ff.). Das Revisionsgesuch ist nach Art. 329 Abs. 1 ZPO innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass Nichteinhaltung zum Rechtsverlust führt. Ein Revisionsgrund gilt als entdeckt, sobald sichere Kenntnis über den Revisionsgrund besteht (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 329 ZPO N 3 f. und N 7 f.).

    1. Mit Urteil vom 2. August 2023 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit sie darauf eintrat. Dieser Entscheid hat reformatorische Wirkung und tritt an die Stelle des angefochtenen Entscheids. Mit dem Erlass des bundesgerichtlichen Urteils fehlt es an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.2). Bereits aus diesem Grund ist auf das Revisionsbegehren der Revisionsklägerin nicht einzutreten.

    2. Da auf das Revisionsgesuch bereits mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist und sind auch die Anträge der Revisionsklägerin um persönliche Anhürung und Beizug von Tonbandaufnahmen abzuschreiben.

    3. Im übrigen fehlte es auch an einem Revisionsgrund. Die Revisionsklägerin macht in ihrem Revisionsgesuch im Wesentlichen geltend, sie habe im Internet einen Fall entdeckt, der das zu revidierende Urteil für ungültig erklären könne. Sie habe festgestellt, die Rechtsprechung zur Zustellfiktion sei im zu revidierenden Urteil falsch angewendet worden, sodass das Urteil im Widerspruch zum Urteil der Kammer vom 17. Juni 2019 im Verfahren PS190081 stehe. Rechtsoder Anwendungsfehler stellten einen zulässigen Grund für die Revision dar. Die Entscheidung sei zu überprüfen und zu korrigieren, um sicherzustellen, dass das Recht korrekt angewendet werde (act. 2).

Wie bereits erwähnt, ergeben sich die zulässigen RevisionsGründe aus

Art. 328 Abs. 1 ZPO. So kann eine Partei die Revision eines rechtsKräftigen Entscheides verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erführt entscheidende Beweismittel findet, die sie im Früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Falsche rechtliche Würdigungen bzw. unzulüssige Rechtsanwendungen stellen keine Tatsachen Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO und damit auch keinen Revisionsgrund dar. Solche Vorbringen wären vielmehr im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vorzubringen gewesen. Auf das Revisionsbegehren wäre daher auch mangels Revisionsgrunds nicht einzutreten.

    1. Die Revisionsklägerin stellt für das Revisionsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (E. 3), erweist sich das Revisionsbegehren als aussichtslos. Eine der zwei Voraussetzungen von Art. 117 ZPO, die kumulativ erfüllt sein müssen, um den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu begründen, ist daher nicht erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits deshalb abzuweisen.

    2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von 12 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300 festzusetzen.

    3. Für das Revisionsverfahren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen: Der Revisionsklägerin nicht, weil sie unterliegt, der Revisionsbeklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind (siehe Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit wird abgeschrieben.

  2. Das Gesuch um persönliche Anhürung und Beizug von Tonbandaufnahmen wird abgeschrieben.

  3. Das Gesuch der Revisionsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

  4. Auf das Revisionsbegehren gegen den Entscheid vom 8. Juni 2023 im Verfahren NG230009 wird nicht eingetreten.

  5. Die Entscheidgebühr des Revisionsverfahrens wird auf Fr. 300 festgesetzt und der Revisionsklägerin auferlegt.

  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage von act. 2, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse.

  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 54'000.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. R. Bantli Keller

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

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