Zusammenfassung des Urteils RX230003: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 22. August 2023 über eine Schutzschrift in einem Fall betreffend Eheschutz entschieden. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000 wurden der Gesuchstellerin auferlegt, da der Entscheid durch sie verursacht wurde. Die Schutzschrift wird bis spätestens 21. Februar 2024 beachtet. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht eingereicht werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RX230003 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 22.08.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Schutzschrift |
Schlagwörter : | Schutzschrift; Gesuch; Entscheid; Bundesgericht; Oberrichter; Eingabe; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Gesuchsgegner; Einsicht; Teilurteil; Wesentlichen; Vollstreckung; Sinne; Gerichtskosten; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Huizinga; Vorsitzender; Spahn; Kriech; Beschluss; Sachen; Rechtsanwalt; Rechtsanwältin |
Rechtsnorm: | Art. 270 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RX230003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. lic. iur. M. Spahn und Oberrichter
Dr. iur. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
in Sachen
,
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.
gegen
,
Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Schutzschrift
Nach Einsicht in das (unbegründete) Teilurteil des Bezirksgerichts Horgen vom
14. Juli 2023 betreffend Eheschutz, mit welchem im Wesentlichen die Gesuchstellerin berechtigt wurde, den Aufenthaltsort des Sohnes (geboren im Jahr 2016) nach C. zu verlegen (Urk. 2),
nach Einsicht in die als Schutzschrift bezeichnete Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. August 2023, mit welcher sie im Wesentlichen für den Fall einer Berufung des Gesuchsgegners gegen die begründete Ausfertigung des vorgenannten Teil- urteils sinngemäss darum ersucht, ein Allfälliges Gesuch um superprovisorischen Aufschub der Vollstreckung Allfällige andere gegen die Vollstreckung dieses Teil-urteils gerichtete Gesuche um Erlass superprovisorischer Massnahmen abzuweisen (Urk. 1),
weshalb diese Eingabe als Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO entgegenzu- nehmen ist,
da für den vorliegenden Entscheid die Gerichtskosten in Anwendung von 8 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'000.-festzusetzen sind,
da der vorliegende Entscheid durch die Gesuchstellerin verursacht wurde, weshalb ihr die entsprechenden Kosten aufzuerlegen sind,
Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. August 2023 wird als Schutzschrift entgegengenommen und findet unabhängig von Gerichtsferien Beachtung bis Längstens am 21. Februar 2024.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-festgesetzt.
Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke versandt am:
lm
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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