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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RV230008: Obergericht des Kantons Zürich

Es handelt sich um einen Rechtsstreit zwischen zwei Parteien bezüglich der horizontalen Ausdehnung einer Buchshecke auf benachbarten Grundstücken. Der Vergleich zwischen den Parteien aus dem Jahr 2010 legte fest, dass die Buchshecke auf einer bestimmten Höhe zu halten ist. Nachdem die Vorinstanz das Vollstreckungsgesuch des Gesuchstellers abwies, erhob dieser fristgerecht Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich hob einen Teil des Urteils der Vorinstanz auf und bestimmte neue Vollstreckungsmassnahmen. Es legte die Kosten für beide Verfahren fest und entschied über die Parteientschädigung. Der Gesuchsteller wurde teilweise in seinem Begehren unterstützt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RV230008

Kanton:ZH
Fallnummer:RV230008
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RV230008 vom 04.09.2023 (ZH)
Datum:04.09.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vollstreckung
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Grundstück; Rückschnitt; Gesuchstellers; Parteien; Beschwer; Verfahren; Hecke; Vergleich; Vollstreckung; Recht; Grundstücks; Buchshecke; Urteil; Vereinbarung; Vorinstanz; Entscheid; Grundstücksgrenze; Mäuerchen; Streit; Ersatzvornahme; Dispositiv; Vergleichs; Urteils; Höhe; Streitwert; üglich
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 18 OR ;Art. 292 StGB ;Art. 314 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 336 ZPO ;Art. 343 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 655 ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 91 ZPO ;Art. 92 ZPO ;Art. 950 ZGB ;
Referenz BGE:134 I 83; 141 III 28; 147 III 176;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RV230008

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV230008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schürer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss und Urteil vom 4. September 2023

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher lic. iur., LL.M. X.

gegen

  1. B. ,
  2. C. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

    1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y.

    betreffend Vollstreckung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. März 2023 (EZ220009-E)

    Erwägungen:

    1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  1. Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarte liegenschaften. Zwischen ihnen kam es zum Streit über den Rückschnitt verschiedener Bume und einer Buchshecke auf dem Grundstück der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. September 2010 schlossen sie die folgende Vereinbarung (Urk. 4/1314):

    1. Die Beklagten lassen den oberen Seitendoppelast der Winterlinde beim blauen Pfeil der Fotografie im Gutachten von Herrn D. auf S. 9 entfernen und sorgen dafür, dass die Ste der Linde das Grundstück des Klägers nicht um mehr als 3.50 m ab Innenkante M?uerchen überragen.

    1. Die Beklagten sorgen dafür, dass die Ste der Robinien das Grundstück des Klägers nicht um mehr als 3.30 m ab Innenkante M?uerchen überragen.

    2. Die Beklagten verpflichten sich, die Buchshecke auf einer maximalen Höhe von 1.70 m, gemessen ab Oberkante M?uerchen, unter der Schere zu halten und dafür zu sorgen, dass keine Zweiglein auf das Grundstück des Klägers ragen.

      Sie verpflichten sich weiter, für eine gerade horizontale Oberkante zu sorgen.

    3. Die Rücks?gebzw. Rückschnittmassnahmen an den Bumen sind bis spätestens Ende März 2011 und später jeweils wenn nätig auszuführen.

    4. Der Rückschnitt der Hecke ist bis spätestens Ende August 2011 auszuführen.

    6.-8. [...]

  2. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 schrieb das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil das Verfahren als durch Vergleich erle- digt ab (Urk. 2/1 = Urk. 4/15).

  3. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2022 (Urk. 1) stellte F. von der Immobi-

    lienverwaltung G.

    namens des Gesuchstellers und Beschwerdeführers

    (fortan Gesuchsteller) ein Vollstreckungsbegehren beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (fortan Vorinstanz). Nachdem dem Gesuchsteller von der Vorinstanz mitgeteilt worden war, dass die Immobilienverwaltung G. nicht als Vertreterin zugelassen werde, und ihm Frist zur Verbesserung des Gesuchs angesetzt worden war (Urk. 5), stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. November 2022 folgende Begehren (Urk. 10 S. 2):

    I. Es seien die Gesuchsgegner unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall solidarisch zu verpflichten, die Hecke auf ihrem Grundst?ck, E. , Kat. 1, gemäss der Vereinbarung vom 18.10.2010 unter der Schere zu halten.

    II. Erfolgt der Rückschnitt nicht innert 20 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Gesuchs, sei der Gesuchsteller gerichtlich zu ermächtigen, den erforderlichen Rückschnitt der Hecke gemäss Vereinbarung vom 18.10.2010, im Rahmen einer Ersatzvornahme auf Kosten der Gesuchsgegner vornehmen zu lassen.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Gesuchsgegner.

  4. Nach Eingang der Stellungnahmen der Gesuchsgegner (Urk. 20; Urk. 21) fand am 2. März 2023 eine Vergleichsverhandlung statt (Prot. I S. 7). Der anlässlich dieser Verhandlung geschlossene Vergleich (Prot. I S. 7; Urk. 26) wurde vom Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. März 2023 jedoch widerrufen (Urk. 27). Am

  1. ürz 2023 fällte die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 29 S. 13 f. = Urk. 32

    S. 13 f.):

    1. Die Gesuchsgegner werden in Vollstreckung des von den Parteien am

    22. September 2010 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs (Geschöfts-Nr. FO100047) angewiesen, die an das Grundstück des Gesuchstellers (Kat. Nr. 2) angrenzende, auf ihrem Grundstück (Kat. Nr. 1) stehende Buchshecke, unverzüglich auf einer maximalen Höhe von

    1.70 Metern unter der Schere zu halten,

    unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000) im Widerhandlungsfall sowie

    unter der Androhung von Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall.

    1. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, die Arbeiten gemäss Dispositivziffer 1 dieses Urteils bis spätestens 30. April 2023 auszuführen ausführen zu lassen.

    2. Das Stadtammannamt E.

      wird angewiesen, auf Verlangen des

      Gesuchstellers die Verpflichtung zur Ersatzvornahme gemäss Dispositivziffer 1 dieses Urteils ab 1. Mai 2023, 8.00 Uhr, zu vollstrecken.

    3. Der Gesuchsteller hat die Kosten der Vollstreckung vorzuschiessen, doch sind ihm die entstehenden Kosten von den Gesuchsgegnern zu ersetzen.

    4. Im übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

    5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000 festgesetzt.

    6. Die Kosten werden den Parteien, den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung, je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers wird aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

    7. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

    8. (Mitteilungssatz)

    9. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage)

  1. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 31. März 2023 fristgerecht (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 30) Beschwerde mit folgen- den Anträgen (Urk. 31 S. 2 f.):

    I. Es sei Dispositiv Ziff. 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Beschwerdegegner seien unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall solidarisch zu verpflichten, die Hecke auf ihrem Grundst?ck, E. , Kat. 1, gemäss dem gerichtlichen Vergleich vom 22. September 2010 unter der Schere zu halten.

    1. Erfolgt der Rückschnitt nicht innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheides, sei der Beschwerdeführer gerichtlich zu ermächtigen, den erforderlichen Rückschnitt der Hecke gemäss dem gerichtlichen Vergleich vom 22. September 2010, im Rahmen einer Ersatzvor- nahme auf Kosten der Beschwerdegegner vornehmen zu lassen.

    2. Es sei Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und das

      Stadtammannamt E.

      sei anzuweisen, auf Verlangen des Be-

      schwerdefährers die Verpflichtung zur Ersatzvornahme gemäss Antrag I., frühestens 20 Tage nach Rechtskraft des Beschwerdeentschei- des, zu vollstrecken.

      unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegner.

  2. Der mit Verfügung vom 18. April 2023 (Urk. 37) einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800 wurde vom Gesuchsteller innert Frist geleistet (Urk. 38). Die Beschwerdeantwort, mit welcher die Gesuchsgegner auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers schliessen, datiert vom 19. Mai 2023 (Urk. 40). Sie wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 31. Mai 2023 (Urk. 42) zur Kenntnisnahme zugestellt. Dieser replizierte mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (Urk. 43), welche den Gesuchsgegnern am 19. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Prot. II S. 6; Urk. 46). Die hierauf eingereichte Eingabe der Gesuchsgegner vom 22. Juni 2023 (Urk. 47) wurde dem Gesuchsteller am 30. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 7; Urk. 48). Es erfolgten keine weiteren Eingaben der Parteien.

  3. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 130) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

    1. Prozessuale Vorbemerkungen
      1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen BeschwerdeBegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der ge- nannten Mängel leidet. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Abgesehen davon gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 2.2; OGer ZH RT200156

        vom 17.11.2020, E. 2.2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4).

      2. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer

      5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenb?hler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO- Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Aus diesem Grund haben die erstmaligen Vorbringen

      der Parteien im Beschwerdeverfahren zum Augenschein im Verfahren FO100047, welches mit Vergleich vom 22. September 2010 abgeschlossen wurde, und den diesbezüglichen Ausführungen des damaligen GerichtsPräsidenten (Urk. 31 Rz. 8; Urk. 40 Rz. 19) Unberücksichtigt zu bleiben. Selbiges gilt für die erstmalige Behauptung des Gesuchstellers, der Umstand, dass die Hecke mit einem gewissen Abstand zur Grundstücksgrenze gepflanzt worden sei, zeige, dass Wachstum und horizontale Ausdehnung bei der Pflanzung bedacht worden seien und die Respektierung der Grundstücksgrenze Gewährleistet werden sollte (Urk. 43 Rz. 2). Auch nicht zu berücksichtigen ist das erstmalige Vorbringen des Gesuchstellers, er habe den vereinbarungskonformen Rückschnitt nicht bereits in den unmittelbaren Folgejahren der Vereinbarung verlangt, weil er damit habe rechnen dürfen, dass die Hecke im Rahmen des Bauprojekts der Gesuchsgegner ohnehin entfernt würde (Urk. 43 Rz. 3). Ebenfalls neu und damit im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu beachten sind das erst mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (Urk. 43) eingereichte Schreiben der Verwaltung des Gesuchstellers vom 28. März 2019 (Urk. 45/1) sowie die E-Mail der Gesuchsgegnerin 2 vom 27. Juni 2019 (Urk. 45/2).

    2. Beurteilung der Beschwerde
  1. Vorinstanzlicher Entscheid

    1. Die Vorinstanz wies das Vollstreckungsgesuch des Gesuchstellers in Bezug auf die horizontale Ausdehnung der Buchshecke zusammengefasst mit der Begründung ab, dass der Wortlaut des Vergleichs vom 22. September 2010 nicht hinreichend bestimmt und der Vergleich damit nicht vollstreckbar sei (Urk. 32

      E. 3.8.7). Gemäss dem Wortlaut des Vergleichs verpflichteten sich die Gesuchsgegner, dafür zu sorgen, dass keine Zweiglein auf das Grundstück des Klägers [vorliegend: Gesuchsteller] ragen. Diese Verpflichtung erweise sich aufgrund der verschiedenen Auffassungen der Parteien als auslegungsbedürftig. Nach Art. 18 Abs. 1 OR sei zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich gewollt hätten. könne das Gericht einen wirklichen Willen nicht feststellen, so seien zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien im Rahmen

      der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach dem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen hätten verstanden werden dürfen und müssen (Urk. 32 E. 3.8.2 f.).

    2. Der tatsächliche Wille der Parteien lasse sich auch unter Beizug der Akten des Verfahrens FO100047 nicht eruieren, zumal sich darin keine näheren Ausführungen finden liessen, wie die Vereinbarung zu verstehen sei. Damaliges Rechtsbegehren des Gesuchstellers sei gewesen, die Hecke auf das gesetzliche Mass zurückzuschneiden und fortan unter der Schere zu halten. In den Akten finde sich unter anderem eine Planbeilage vom 15. Februar 2010, in welcher die Hecke so eingezeichnet sei, dass sie bis an das M?uerchen auf dem Grundstück des Gesuchstellers grenze (Urk. 4/3/3). Auch der damalige Rechtsvertreter des Gesuchstellers habe eine vermasste Skizze der Buchshecke eingereicht (Urk. 4/9/5) und in seinem Plädoyer darauf hingewiesen, dass die Hecke nicht, wie in dieser Skizze eingezeichnet, nur bis zum M?uerchen (welches bereits einen Abstand von 14 cm zur Grenze habe), sondern auch darüber hinaus bis zu 30 cm ins Eigentum des Klägers rage (Urk. 4/8 S. 7). Bereits im damaligen Verfahren sei seitens der Gesuchsgegner vorgebracht worden, dass ein Rückschnitt der Hecke auf das gesetzliche Mass (also auf die Grundstücksgrenze) das Absterben der Hecke zur Folge habe (Urk. 4/10 N 2; Urk. 4/11/4 S. 3). Ob mit der Formulierung im Vergleich daher ein Rückschnitt auf die Grundstücksgrenze das M?uerchen gemeint gewesen sei, lasse sich aus den vorhandenen Akten nicht schliessen (Urk. 32 E. 3.8.4).

    3. Gemäss Ausführungen der Gesuchsgegner sei es denn offenbar auch immer so gehandhabt worden, dass das M?uerchen und nicht die Grundstücksgrenze die Buchshecke beschränkt habe dies sei seitens des Gesuchstellers nicht bestritten worden. Auch vor diesem Hintergrund erschliesse sich der tatsächliche Wille der Parteien nicht, zumal offenbar bisher ein Rückschnitt auf die Grundstücksgrenze durch den Gesuchsteller nicht verlangt worden sei. Die Ermittlung des Inhalts des zu vollstreckenden Vergleichs würde daher sowohl bezüglich des tatsächlichen Willens der Parteien als auch für die Auslegung des Vergleichs nach dem Vertrauensprinzip die Rekonstruktion der gefährten VergleichsGespräche erfordern. Nachdem VergleichsGespräche vertraulich seien, sei fraglich, ob eine solche Beweiserhebung überhaupt zulässig und verwertbar wäre. Jedenfalls könne die eigentliche Ermittlung des Vergleichsinhalts aber nicht Aufgabe des Vollstreckungsrichters sein und gehe weiter als dessen beschränkte Kompetenz zur Konkretisierung der vereinbarten Leistungspflicht. Vor diesen Hintergrund erweise sich der Wortlaut des Vergleichs vom 22. September 2010 als nicht hinreichend bestimmt. Weder aus dem Vergleich selbst noch aus den Akten des Verfahrens FO100047 lasse sich schliessen, welche Auslegung des Vergleichs zutreffend sei. Der Vergleich sei damit nicht vollstreckbar und das Vollstreckungsbegehren diesbezüglich abzuweisen (Urk. 32 E. 3.8.53.8.7).

  2. Rügen des Gesuchstellers

    1. Der Gesuchsteller moniert, es sei unrichtig, wenn die Vorinstanz festhalte, dass unklar sei, ob mit Grundstück die Grundstücksgrenze gemäss Kataster das auf Kat. 2 liegende M?uerchen gemeint sei. Damit unterstelle sie einen Interpretationsspielraum, den es nicht gebe. Der Grundst?ckbegriff sei gesetzlich in Art. 655 ZGB klar umschrieben und die Grenzen des Grundstücks ergüben sich aus der amtlichen Vermessung (Art. 668 und Art. 950 ZGB). Mit der Formulierung auf das Grundstück des Klägers (Beschwerdeführers) ragen könne nur die überschreitung der Grundstücksgrenze gemäss amtlicher Vermessung gemeint sein (Urk. 31 Rz. 57 und Rz. 9).

    2. Ausserdem ergebe sich aus dem Wortlaut der vorliegenden Vereinbarung klar, dass die Parteien bewusst zwischen M?uerchen und Grundstücksgrenze zu unterscheiden gewusst hätten. So werde jeweils klar definiert, ab welcher Basis die AbStände zu messen seien (Urk. 31 Rz. 9).

    3. Untauglich sei auch der Hinweis der Vorinstanz, dass er im Jahr 2010 den Rückschnitt der Hecke auf das gesetzliche Mass verlangt habe. Dieses liege maximal auf der Grundstücksgrenze gemäss amtlicher Vermessung ( 169 ff. EGzZGB), sodass sich aus dem Rechtsbegehren kein Interpretationsspielraum ableiten lasse. Das Verfahren im Jahr 2010 sei durch einen Vergleich abgeschlossen worden. Rechtsbegehren und Plädoyer des damaligen Rechtsvertreters könnten für die Beurteilung des Vergleichs nicht herangezogen werden (Urk. 31 Rz. 8).

    4. Schliesslich sei festzuhalten, dass selbst die Gesuchsgegner nicht bestritten, dass er stets den Rückschnitt auf die Grundstücksgrenze verlangt habe. Soweit die Gesuchsgegner vorbrächten, der ordnungsgemüsse Rückschnitt könnte die Hecke nachhaltig beschädigen, hätten sie sich diesen Zustand durch die mangelnde Pflege in den Vorjahren selbst zuzuschreiben. Sie hätten es in der Hand gehabt, die Hecke so unter der Schere zu halten, dass keine Grenzverletzungen resultierten. Dass der vereinbarungsgemüsse Rückschnitt nicht stets eingefordert worden sei, führe nicht zur Auslegungsbedürftigkeit der Vereinbarung und ändere auch nichts an deren Inhalt und Vollstreckbarkeit (Urk. 31 Rz. 10).

    5. Damit bedürfe es im Ergebnis keiner Auslegung der Vereinbarung. Es sei festgehalten worden, dass die Buchshecke bis auf die Grundstücksgrenze unter der Schere zu halten sei. Der Umfang der Leistungspflicht der Gesuchsgegner sei klar bestimmt. Die Vereinbarung sei somit vollstreckbar im Sinne von Art. 335 ff. ZPO (Urk. 31 Rz. 11 f.).

  3. Standpunkt der Gesuchsgegner

    1. Die Gesuchsgegner lassen dagegen vorbringen, dass der Wortlaut der Vereinbarung sehr wohl auslegungsbedürftig sei. Der Systematik der Vereinbarung folgend werde wiederholt auf das Grundstück des Gesuchstellers Bezug genommen, wobei an jeder Stelle genau definiert werde, wo gemessen werden bzw. was genau als relevantes Grundstück gelten solle. Alle Massangaben würden sich auf das M?uerchen beziehen und die Höhe ab dessen Innenkante Oberkante definieren. Wenn in der Folge bezüglich der horizontalen Ausdehnung Bezug auf das Grundstück genommen werde, sei die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass unklar sei, ob die Grundstücksgrenze oder die Mauer gemeint sei (Urk. 40 Rz. 6 und Rz. 12 f.).

    2. Mit den Ausführungen des Gesuchstellers zur gesetzlichen Definition des Begriffs Grundstück verkenne dieser, dass gerade nicht der Begriff Grundstücks-

      grenze verwendet worden sei, sondern das Grundst?ck, was den Ansatz an die nutzbare Fläche des Gesuchstellers hinter dem M?uerchen nahelege (Urk. 40 Rz. 14).

    3. Die Hecke habe bereits im Jahr 2010, als die Vereinbarung geschlossen worden sei, die heutigen Ausmasse aufgewiesen und an der besagten Stelle gestanden (Urk. 40 Rz. 5). Es habe während all diesen Jahren Konsens darüber geherrscht, dass die Hecke bis zum M?uerchen zurückgeschnitten werden müsse, was auch immer so geschehen sei. Erst im Jahr 2022 habe der Gesuchsteller sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Hecke bis zur Grundstücksgrenze zu- Rückgeschnitten werden müsse (Urk. 40 Rz. 611). Ein solcher Rückschnitt würde dermassen nahe am Wurzel- und Astwerk der Hecke erfolgen, dass deren Absterben praktisch garantiert wäre. Deswegen sei auch klar, dass die Parteien damals keinen Vergleich hätten eingehen wollen, mit welchem das Absterben der Hecke unausweichlich geworden wäre, sondern deren horizontale Ausdehnung auf ein vernünftiges Mass hätten begrenzen wollen, nachdem auch keine gesetzliche Vorschrift die horizontale Ausdehnung regle (Urk. 40 Rz. 20).

  4. Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen

    Zur formellen Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 336 ZPO tritt als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid Entscheidsurrogat festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss. Weist ein Urteilsdispositiv selbst nicht den für eine erfolgreiche Vollstreckung des Urteils erforderlichen Detaillierungsgrad auf, ist die Tragweite des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Lichte der Urteilserwägungen auszulegen. Dabei muss sich jedoch aus den Erwägungen klar ergeben, was von der verpflichteten Partei verlangt werden kann. Eine Auslegung unbestimmter Begriffe eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR darf das Vollstreckungsgericht nicht vornehmen (vgl. BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021, E. 2.2 und E. 2.2.2; BGE 143 III 564 E. 4.4.2; je m.w.H.; Berger/Gängerich/Hurni/Strittmatter, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2021, N 1692

    und N 1700).

  5. Würdigung

    1. Vorliegend bezieht sich der Gesuchsteller in seinem Vollstreckungsgesuch auf die anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. September 2010 zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung (Urk. 4/1314). Dass es sich bei dieser vom Gericht mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 vorgemerkten (Urk. 2/1) Vereinbarung um ein Entscheidsurrogat handelt (Urk. 32 E. 3.3), wurde von keiner Partei angezweifelt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. In Ziffer 3 der Vereinbarung wurde folgendes festgehalten (Parteibezeichnungen angepasst):

      Die Gesuchsgegner verpflichten sich, die Buchshecke auf einer maximalen Höhe von 1.70 m, gemessen ab Oberkante M?uerchen, unter der Schere zu halten und dafür zu sorgen, dass keine Zweiglein auf das Grundstück des Gesuchstellers ragen.

    2. Umstritten ist, ob mit der Formulierung auf das Grundstück des Gesuchstellers ragen ausreichend klar ist, bis wohin in horizontaler Hinsicht die Zweiglein der Buchshecke ragen dürfen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz darf das Vollstreckungsgericht, wie vorstehend gezeigt, keine Auslegung nach Art. 18 Abs. 1 OR vornehmen. Entsprechend ist nicht danach zu fragen, ob ein tatsächlicher o- der ein normativer Konsens zwischen den Parteien darüber besteht, was mit dem Grundstück des Gesuchstellers gemeint ist, sondern nur zu prüfen, ob der Entscheid die für eine erfolgreiche Vollstreckung erforderliche Klarheit aufweist.

    3. Liest man einzig Ziffer 3 der Vereinbarung, spricht deren Wortlaut dafür, dass das Grundstück des Gesuchstellers mit der offiziellen Grundstücksgrenze gemäss amtlicher Vermessung beginnt, welche mit einem Grenzstein markiert ist (vgl. Urk. 2/2), und nicht erst mit nach dem Betonm?uerchen, das sich bereits einige Zentimeter neben dem Grenzstein vollständig auf dem Grundstück des Gesuchstellers befindet (vgl. Urk. 2/2). Auf das M?uerchen wird in Ziffer 3 le- diglich für die Messung der zulässigen Höhe der Buchshecke Bezug genommen. BeRücksichtigt man auch die Ziffern 1 und 2 der Vereinbarung, fällt auf, dass dort definiert wird, um wie viele Meter die Ste der Linde und der Robinien das Grundstück des Gesuchstellers überragen dürfen. Dabei wird jeweils ab der Innenkante M?uerchen gemessen (Urk. 2/1). Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegner dient das M?uerchen in der Vereinbarung somit einzig als Bemessungshilfe und definiert nicht um, was rechtlich und landl?ufig unter einem Grundstück und dessen Grenzen verstanden wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen der AbschreibungsVerfügung vom 18. Oktober 2010 (vgl. Urk. 4/15).

    4. Es bestehen daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Gesuchsgegner keine Zweifel, dass mit dem Grundstück des Gesuchstellers die Grundstücksgrenze gemäss amtlicher Vermessung gemeint ist. Die Leistungspflicht der Gesuchsgegner hinsichtlich der Breite der Buchshecke ist damit ausreichend bestimmt. Die Zweiglein der Hecke dürfen nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.

    5. Materielle Einwendungen wurden seitens der Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Der Vergleich der Parteien vom 22. September 2010 (Urk. 4/1314) erweist sich somit auch bezüglich der vereinbarten Breite der Buchshecke sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht als vollstreckbar.

  6. Vollstreckungsmassnahmen

    1. Der Gesuchsteller beantragt eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall sowie die Ermächtigung zur Ersatzvornahme, wahlweise durch ihn selbst das Stadtammannamt E. (Urk. 31 S. 2 Rechtsbegehren-Ziffern I und II sowie Rz. 13 f.). Zudem beantragt er die Aufhebung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids und weiter, es sei das Stadtammannamt E. anzuweisen, auf sein Verlangen die Verpflichtung zur Ersatzvornahme gemäss Antrag I frühestens 20 Tage nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids zu vollstrecken (Urk. 31 S. 3 Rechtsbegehren-Ziffer III).

    2. Bezüglich seines letzten Begehrens ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Gesuchsteller an der Aufhebung von Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils haben sollte. Dies wird von ihm nicht näher begründet (vgl. Urk. 31 Rz. 13 f.). Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids regelt einzig die Ersatzvornahme durch das Stadtammannamt E. bezüglich der Höhe der Hecke. Mit seinem Antrag Ziffer I ersucht der Gesuchsteller jedoch um Aufhebung von Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils, welche sich auf die Breite der Hecke bezieht (vgl. Urk. 31 S. 2; Urk. 32 S. 13). Mangels Beschwer ist daher auf Rechtsbegehren-Ziffer III nicht einzutreten.

    3. Als Vollstreckungsmassnahmen stehen gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO Strafandrohung nach Artikel 292 StGB (lit. a), Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000 (lit. b), Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000 für jeden Tag der NichtErfüllung (Tagesbusse; lit. c), eine Zwangsmassnahme (lit. d) Ersatzvornahme (lit. e) zur Verfügung. Das Vollstreckungsgericht ist dabei nicht an die gestellten ParteiAnträge gebun- den und muss aus dem abschliessenden Katalog die unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur Durchsetzung wirksamste Anordnung wählen, wobei es verschiedene Zwangsmassnahmen koordinieren kann (ZK ZPO- Staehelin, Art. 343 N 14; Jenny, DIKE-Komm-ZPO, Art. 343 N 10).

    4. Bezüglich der Höhe der Buchshecke beurteilte die Vorinstanz die Anordnung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB als einzige Vollstreckungsmass- nahme als ungeeignet, da die Kosten der vorzunehmenden Arbeiten die Bussenhöhe durchaus übersteigen könnten. Sie kombinierte die Ungehrosamsstrafe deshalb mit einer Ersatzvornahme. Sie hielt es dabei für angemessen, den Gesuchsgegnern nochmals eine letzte Frist einzuräumen, um den Rückschnitt auf das zulässige Mass selbst vorzunehmen. Die Frist setzte sie mit der Begründung, dass ein Rückschnitt grundsätzlich im Frühjahr noch vor dem Austrieb erfolgen sollte, bis zum 30. April 2023 an. Sollte der Rückschnitt bis dahin nicht erfolgt sein, hielt sie die Anordnung einer Ersatzvornahme für angezeigt und verhältnismässig (Urk. 32 E. 4.3 f.). Sie erwog, dass eine geeignete Fachperson zu beauftragen sein werde, um die von den Gesuchsgegnern unterlassenen Handlungen zu vollziehen. Zumal es sich um Arbeiten handle, die zumindest auch teilweise auf dem Grundstück der Gesuchsgegner auszuführen seien, erscheine es angemessen, gemäss 147 Abs. 1 lit. b GOG das zuständige Gemeindeammannamt mit der Vollstreckung zu beauftragen, welches zur Erfüllung seines Auftrags auch die Hilfe der Polizei als zuständige Behörde im Sinne von Art. 343 Abs. 3 ZPO

      beanspruchen könne (Urk. 32 E. 4.5). Mit der ergänzenden Strafandrohung nach Art. 292 StGB könne in Zukunft ein regelmässiger Rückschnitt der Hecke auf die vereinbarte Höhe sichergestellt werden, ohne dass es jedes Mal einer Mitwirkung des Gerichts bedürfe (Urk. 32 E. 4.6).

    5. Die überlegungen lassen sich sinngemäss auf die im Beschwerdeverfahren noch strittige Vollstreckung übertragen. Der Rückschnitt der Buchshecke soll auch in der Breite aus botanischen Gründen nicht jederzeit, sondern bis im Frühjahr vor dem Austrieb (März/April) erfolgen; das gilt jedenfalls, soweit er über einen Feinschnitt hinausgeht. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist für den ersten Rückschnitt daher eine Frist so anzusetzen, dass dieser auch in zeitlicher Hinsicht fachgerecht erfolgen kann. Mit der Wahl der Vollstreckungsmittel ist dabei sicherzustellen, dass der Gesuchsteller den ersten Rückschnitt für den Fall, dass die Gesuchsgegner diesen nicht selber vornehmen bzw. vornehmen lassen, noch in- nerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitfensters rechtzeitig veranlassen kann; eine Verzögerung des ersten Rückschnitts um ein weiteres Jahr wäre ihm nicht zuzumuten. Davon ausgehend rechtfertigt es sich gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip, den Gesuchsgegnern eine letzte Frist bis zum 8. März 2024 anzusetzen, um die Buchshecke (auch) in der Breite freiwillig auf das zulässige Mass zurückzuschneiden bzw. zurückschneiden zu lassen. Für den Widerhandlungsfall ist der Gesuchsteller im Interesse einer wirkungsvollen Vollstreckung zu ermächtigen, ab dem 9. März 2024 selbst eine geeignete Fachperson auf Kosten der Gesuchsgegner mit der Vornahme des ersten Rückschnitts zu beauftragen, zumal die Gesuchsgegner auch nichts gegen die Beauftragung der Fachperson durch den Gesuchsteller selbst einwenden. Da das Stadtammannamt E. von der Vorinstanz mit der Ersatzvornahme betreffend die Höhe der Buchshecke beauftragt wurde, erscheint es sinnvoll, dem Gesuchsteller zu ermöglichen, den vertikalen und horizontalen Rückschnitt zu koordinieren, weshalb der Gesuchsteller antragsgemäss zu ermächtigen ist, wahlweise auch die Unterstätzung des Stadtammannamts E. in Anspruch zu nehmen. Das Stadtammanamt E. ist daher anzuweisen, auf Verlangen des Gesuchstellers ab dem 9. März 2024,

08.00 Uhr, die Verpflichtung zur Ersatzvornahme betreffend die Breite der Buchshecke zu vollstrecken. Die diesbezüglichen Kosten sind vom Gesuchsteller vorzuschiessen, die Gesuchsgegner haben ihm diese jedoch zu ersetzen. Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme für den Fall, dass die Gesuchsgegner den ersten Rückschnitt nicht fristgerecht vornehmen bzw. vornehmen lassen, ist sodann antragsgemäss mit der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB zu verbinden. Sie soll die Gesuchsgegner namentlich auch nach dem ersten Rückschnitt zur Einhaltung ihrer Verpflichtung bewegen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Erstinstanzliches Verfahren

    1. fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, entscheidet sie in Analogie zum Berufungsverfahren nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 24).

    2. Die Höhe der von der Vorinstanz auf Fr. 1'000 festgesetzten Entscheidgebühr (Urk. 32 E. 5 und S. 13 Dispositivziffer 6) blieb zwar unangefochten, die Vorinstanz ging dabei aber von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit aus (vgl. ihr Hinweis auf 5 Abs. 1 GebV OG; Urk. 32 E. 5). Für die Bestimmung des Streitwertes von vermögensrechtlichen Klagen, die nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme lauten, ist vorab auf die übereinstimmenden Angaben der Parteien dazu abzustellen. Sind diese offensichtlich unrichtig können sich die Parteien über den Streitwert nicht einigen, setzt das Gericht den Streitwert fest (Art. 91 ZPO). Dabei ist das Gericht gehalten, pflichtgemäss einen Streitwert zu Schätzen (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 22). Leistungen, die sich aus einer mit Grundeigentum verbundenen dauerhaften Verpflichtung zu einem Tun Unterlassen ergeben, sind als Leistungen mit unbestimmter und unbeschränkter Dauer gemäss Art. 92 Ziff. 2 ZPO zu kapitalisieren. Dazu Gehört auch der Rückschnitt von Pflanzen zwischen zwei Grundstücken (OGer ZH LB150015 vom 21.01.2015, E. 4, m.w.H).

    3. Der Gesuchsteller verlangte mit seinen Rechtsbegehren vor Vorinstanz, es sei die Buchshecke auf einer Höhe von 1.7 Meter und seitlich bis zur Grundstücksgrenze unter der Schere zu halten (Urk. 10 S. 2). Die Parteien machten vor Vor-instanz keine Angaben zum Streitwert (vgl. Urk. 10; Urk. 20; Urk. 21). In sei- ner Beschwerdeschrift beziffert der Gesuchsteller den Streitwert unter Hinweis auf die Verfügung des Bezirksgericht Hinwil vom 18. Oktober 2010 auf Fr. 8'000 (Urk. 31 S. 4). Die Gesuchsgegner bestreiten diesen Streitwert in der Beschwer- deantwort und lassen ausführen, dass es im damaligen Verfahren insbesondere um die Höhe der Pflanzen und insbesondere diverser Bume gegangen sei, was heute nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde. Die blosse Grenzüberschreitung erreiche den behaupteten Streitwert nicht und sei daher von Amtes wegen zu prüfen (Urk. 40 Rz. 3). Der Gesuchsteller äusserte sich hierzu nicht mehr (vgl. Urk. 43).

    4. Damit liegen keine übereinstimmenden Parteiangaben zum Streitwert vor, weshalb dieser von Amtes wegen festzulegen ist. Für das Unter-der-Schere- Halten der Hecke ist von einem Jährlichen Rückschnitt auszugehen. Dies entspricht einerseits der Übung; andererseits gaben auch die Gesuchsgegner an, den Rückschnitt bisher jährlich vorgenommen zu haben (Urk. 40 Rz. 7), was vom Gesuchsteller unbestritten blieb (vgl. Urk. 43). Die jährlich hierfür anfallenden Kosten werden von den Gesuchsgegnern nicht beziffert. Schätzungsweise dürften die Kosten für den Jährlichen Rückschnitt der Hecke auf 1.7 Meter sowie seitlich bis zur Grundstücksgrenze Fr. 1'000 nicht übersteigen. Kapitalisiert gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO ergibt sich ein Streitwert von Fr. 20'000. Ausgehend hiervon resultiert in Anwendung von 4 Abs. 1 GebV OG eine ordentliche gebühr von Fr. 3'150. Unter BeRücksichtigung der Reduktionen nach 4 Abs. 3 sowie 8 Abs. 1 GebV OG erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 1'000 als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist sie den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Kosten sind mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Vorschuss von Fr. 500 (Urk. 15) zu verrechnen. Die Gesuchsgegner

      haben dem Gesuchsteller den Vorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).

    5. Dem Gesuchsteller ist für das erstinstanzliche Verfahren zudem antragsgemäss (Urk. 19 S. 2) eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO

      i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Diese ist in Anwendung von 4 Abs. 1, 9 und

      ? 11 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 2'200 zuzüglich eines Mehrwertsteuerzuschlags von Fr. 169.40 festzusetzen. Entsprechend sind die Gesuchsgegner unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'369.40 zu bezahlen.

  2. Zweitinstanzliches Verfahren

    1. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig noch die horizontale Ausdehnung der Buchshecke. Für die Streitwertberechnung ist von der Hälfte der oben (E. IV. 1.3) aufgefährten Jährlichen Schnittkosten auszugehen, mithin von Fr. 500. Kapitalisiert gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO resultiert ein Streitwert von Fr. 10'000. In Anwendung von 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG ergibt sich eine Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 800. Ausgangsgemäss (der Gesuchsteller unterliegt nur marginal) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800 (Urk. 38) zu verrechnen. Die Gesuchsgegner sind zu verpflichten, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 800 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).

    2. Dem Gesuchsteller ist bei diesem Ausgang des Verfahrens antragsgemäss (Urk. 31 S. 3) eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO

i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). In Anwendung von 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m.

? 4 Abs. 1, 9 und 11 Abs. 1 AnwGebV ist die Entschädigung auf Fr. 1'000 zzgl. 7.7% MwSt., mithin Fr. 1'077 festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf das Rechtsbegehren-Ziffer III der Beschwerde vom 31. März 2023 gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. März 2023 wird nicht eingetreten.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. März 2023 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:

    5.a) Die Gesuchsgegner werden in Vollstreckung des von den Parteien am

    22. September 2010 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs (Geschöfts-Nr. F100047) angewiesen, dafür zu sorgen, dass keine Zweiglein der auf ihrem Grundstück (Kat. Nr. 1) stehenden und an das Grundstück des Gesuchstellers (Kat. Nr. 2) angrenzenden Buchshecke auf das Grundstück des Gesuchstellers ragen,

    unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis 10'000 Franken) im Widerhandlungsfall.

      1. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, die Arbeiten gemäss vorstehender Dispositivziffer 1.5.a) dieses Urteils erstmals bis spätestens 8. März 2024 auszuführen ausführen zu lassen.

        Für den Widerhandlungsfall wird der Gesuchsteller ermächtigt, ab dem 9. März 2024 wahlweise selbst eine geeignete Fachperson mit der Vornahme der Arbeiten gemäss Dispositivziffer 1.5.a) dieses Urteils zu

        beauftragen das Stadtammannamt E.

        anzurufen. Entsprechend wird das Stadtammannamt E. angewiesen, auf Verlangen

        des Gesuchstellers die Verpflichtung gemäss Dispositivziffer 1.5.a) dieses Urteils ab 9. März 2024, 08.00 Uhr, im Rahmen einer Ersatzvornahme zu vollstrecken.

      2. Der Gesuchsteller hat die Kosten der Vollstreckung vorzuschiessen, doch sind ihm die entstehenden Kosten von den Gesuchsgegnern zu ersetzen.

  2. Dispositivziffern 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. März 2023 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt:

    7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'000 werden den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500 verrechnet. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss von Fr. 500 zu ersetzen.

    8. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Gesuchsteller für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'369.40 zu bezahlen.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800 festgesetzt.

  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchsgeg- nern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800 verrechnet. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss von Fr. 800 zu ersetzen.

  5. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'077 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller im Doppel und mit dem Hinweis, dass er das zweite Exemplar bei Bedarf selbst an das

    Stadt-ammannamt E. ZH weiterleiten muss, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. September 2023

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr versandt am:

ya

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