Zusammenfassung des Urteils RV230007: Obergericht des Kantons Zürich
Madame A______ hat gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts vom 9. Juli 2018, das die Schutzmassnahmen für die eheliche Gemeinschaft betrifft, Berufung eingelegt. Das Gericht entschied unter anderem, dass Herr B______ monatlich 500 CHF als Unterhaltsbeitrag an Frau A______ zahlen soll. Die Gerichtskosten wurden auf 3500 CHF festgesetzt und auf beide Parteien aufgeteilt. Frau A______ hat auch beantragt, dass die telefonischen Kontakte mit den gemeinsamen Kindern geregelt werden. Das Gericht entschied, dass Herr B______ monatlich 600 CHF an Frau A______ zahlen soll und regelte die telefonischen Kontakte mit den Kindern. Die Gerichtskosten wurden auf beide Parteien aufgeteilt. Das Urteil kann innerhalb von 30 Tagen angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RV230007 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 29.08.2023 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_733/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Vollstreckbarerklärung |
Schlagwörter : | Gesuch; Recht; Gesuchsteller; Entscheid; Gesuchsgegnerin; LugÜ; Urteil; Exequatur; Erbschaft; Übereinkommen; Vollstreckung; Zivil; Erben; Parteien; Urteils; SchKG; Verfahren; Schweiz; Arrest; Lugano-; Berufung; Griechenland; Gericht; Zustellung; Sprache; Kollisionsrecht; Vorinstanz; Frist; Beilage; Athen |
Rechtsnorm: | Art. 1 IPRG ;Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 129 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 2 ZPO ;Art. 271 KG ;Art. 30a KG ;Art. 318 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 327a ZPO ;Art. 49 KG ;Art. 603 ZGB ;Art. 81 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 91 IPRG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 129 III 626; 149 III 34; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV230007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,
die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold
Urteil vom 29. August 2023
in Sachen
vertreten durch die Erben B. , und C. ,
diese vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X1. und / Rechtsanwalt MLaw X2. und / oder
Rechtsanwalt MLaw X3. ,
gegen
Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. und / Rechtsanwalt Dr. iur. Y2. ,
betreffend Vollstreckbarerklärung
Erwägungen:
1. Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gesuchsteller) ist der Bruder von A. (Urk. 4/12b S. 3 f.; Urk. 15 Rz. 11; Urk. 30 Rz. 40). Der Prozess zwischen den Geschwistern wurde vor dem Landgericht Athen mit Klage vom 9. Februar 2012 hängig gemacht; gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben beide Parteien im März 2019 Berufung (Urk. 6, 2. Blatt). Am
tt.mm.2021 verstarb A.
in Griechenland, wo er seinen Wohnsitz hatte
(Urk. 1 Rz. 4; Urk. 4/2; Urk. 15 Rz. 14). Er hinterliess unter anderem die beiden Söhne C. und B. (Urk. 1 Rz. 21; Urk. 15 Rz. 29 f.), welche vorliegend als Vertreter der Erbschaft aufgefährt sind. Mit Urteil vom 7. Juni 2021 (Entscheidnummer 2760/2021) verpflichtete das dreik?pfige Berufungsgericht Athen
(??????? ??????? ??????) A.
unter anderem, dem Gesuchsteller a) die
Auslagen für das Rechtsmittelverfahren von EUR 2'000, b) die Summe von EUR 8'723'088.70 nebst gesetzlicher Zinsen auf EUR 8'573'088.70 ab dem auf die Zustellung dieses Urteils an ihn folgenden Tag und auf EUR 150'000 ab dem auf die Zustellung der Klage folgenden Tag sowie c) die Auslagen für die Verfahren vor beiden Instanzen in Höhe von EUR 100'000 zu bezahlen (Urk. 6,
37. Blatt; Urk. 4/13b). In diesem Umfang ist das Urteil gemäss Bescheinigung
vom 10. November 2021 gegen A.
vollstreckbar (Urk. 4/13b). Hintergrund
des Rechtsstreits sind Vorwürfe der Misswirtschaft im Zusammenhang mit dem Vermögen der Familie und eine diesbezügliche Vereinbarung der Parteien vom
März 2000, in welcher Konventionalstrafen vorgesehen sind (Urk. 6, 2. und
Blatt).
2. Mit Eingabe vom 23. November 2021 stellte der Gesuchsteller ein Arrestgesuch; weiter beantragte er, es sei der in Griechenland vollstreckbare Teil des Dispositivs des Urteils Nr. 2760/2021 des Berufungsgerichts Athen vom
7. Juni 2021 für vollstreckbar zu erklären (Urk. 1). Die Vorinstanz wies am
6. Dezember 2021 das Arrestgesuch ab und trat auf das Exequaturbegehren nicht ein. Der Gesuchsteller gelangte in der Folge bis ans Bundesgericht (BGer
5A_103/2022 vom 31. Oktober 2022), welches die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zürich zurückwies (Urk. 16 S. 2 f.). Dieses erliess am
5. Januar 2023 folgenden Entscheid (Urk. 7 = Urk. 16):
Die Gesuchsgegnerin wird aufgefordert, innert 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, Postfach, 8036 Zürich, schriftlich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Bei der Postzustellung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Sendung spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben worden ist. Bei Säumnis können die Zustellungen an sie durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Das Urteil Nr. 2760/2021 des Berufungsgerichts Athen vom 7. Juni 2021 wird hinsichtlich folgender Dispositiv-Lemmata in der Schweiz für vollstreckbar erklärt:
- Der Berufungskläger wird zur Zahlung der Gerichtskosten des Berufungsbeklagten für die Rechtsmittelinstanz verurteilt, die auf zweitausend Euro (2.000 ?) festgesetzt werden.
- Der Angeklagte wird verpflichtet, an den Kläger den Gesamtbetrag von acht Millionen siebenhundertdreiundzwanzigtausendachtundachtzig Euro siebzig Cent (8.723.088,70 ?) nebst gesetzlicher Zinsen aus ei- nem Betrag von acht Millionen fänfhundertdreiundsiebzigtausendacht- undachtzig Euro siebzig Cent (8.573.088,70 ?) ab dem auf die Zustellung dieses Urteils an ihn folgenden Tag und aus einem Betrag von einhundertfänfzigtausend Euro (150.000 ?) ab dem auf die Zustellung der Klage folgenden Tag und bis zur vollständigen Begleichung zu zahlen.
- Der Angeklagte wird zur Zahlung eines Teils der Gerichtskosten des Klägers für beide Instanzen verurteilt, dessen Höhe auf einhunderttausend Euro (100.000 ?) festgesetzt wird.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Sie wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien als Gerichtsurkunde, an die Gesuchsgegnerin auf dem Rechtshilfeweg und unter Beilage des Gesuchsdoppels samt Beilagen.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann von der Gesuchsgegnerin innert zwei Monaten von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sichernde Massnahmen sind vorbehalten, insbesondere der Arrest nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (Art. 327a Abs. 2 ZPO).
3. Gegen den Entscheid vom 5. Januar 2023 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) innert Frist (siehe Urk. 11) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 2):
1. Es sei der Entscheid EZ220049-L vom 5. Januar 2023 vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch vom 23. November 2021 um Vollstreckbarerklärung des Urteils Nr. 2760/2021 des Berufungsgerichts Athen vom 7. Juni 2021 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.
Mit Verfügung vom 24. März 2023 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000 zu leisten; dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 22 f.). Mit Verfügung vom 11. April 2023 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 24). Am 30. Mai 2023 erstattete die Gesuchsgegnerin eine Noveneingabe (Urk. 25), welche am
Juni 2023 dem Gesuchsteller zugestellt wurde (Urk. 28). Dessen Beschwerdeantwort datiert vom 12. Juni 2023 (Urk. 30). Sie wurde mit Verfügung vom
13. Juni 2023 der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 34). Letztere replizierte am 23. Juni 2023 (Urk. 35). Die Duplik datiert vom 7. Juli 2023
(Urk. 40). Sie wurde der Gesuchsgegnerin am 11. Juli 2023 zugestellt (Urk. 42). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Rechtsbehelfsverfahren ist spruchreif.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 114). Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. Zu beachten ist insbesondere, dass das vorliegende Rechtsbehelfsverfahren ausschliesslich das Exequatur betrifft. Soweit die Gesuchsgeg- nerin geltend macht, sie sei (auch) hinsichtlich des Arrests nicht passivlegitimiert (Urk. 15 Rz. 44 ff.), ist darauf nicht weiter einzugehen.
Prozessuale Vorbemerkungen
ausländische Entscheide sind nach dem Bundesgesetz über das Inter- nationale Privatrecht für vollstreckbar zu erklären (Art. 1 Abs. 1 lit. c IPRG). Vorbehalten bleiben völkerrechtliche VertRüge (Art. 1 Abs. 2 IPRG). In prozessualer Hinsicht gelten die Vorschriften der Schweizerische Zivilprozessordnung; dabei gehen Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vor (Art. 2 ZPO).
Das übereinkommen über die gerichtliche zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
30. Oktober 2007 (Lugano-übereinkommen, Lug?; SR 0.275.12) ist in sachlicher Hinsicht unter anderem auf das Exequatur von Entscheidungen im Sinne von Art. 32 anwendbar, welche eine Zivil- und Handelssache betreffen (siehe Art. 1 Abs. 1 Lug?). Der räumliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf Entscheide, welche aus einem Staat stammen, der durch das übereinkommen gebunden ist (Art. 32 Lug?). In zeitlicher Hinsicht ist das übereinkommen unter an- derem in Fällen anwendbar, in welcher es im Zeitpunkt der Klageerhebung sowohl im Ursprungsals auch im ersuchten Staat in Kraft war (Art. 63 Abs. 1 Lug?). Der Sachverhalt, welcher dem vollstreckbar zu erklärenden Entscheid zugrunde liegt, fusst im Zivilrecht (siehe E. I.1.). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ist nicht ersichtlich. Der vorgelegte Titel ist sodann ein Entscheid im Sinne von Art. 32 Lug, der aus Griechenland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (siehe Art. 1 Abs. 3 Lug?), stammt. Die Klage datiert vom
9. Februar 2012 (E. I.1.). Sie wurde damit erhoben, nachdem das Lugano- übereinkommen am 1. Januar 2010 in der Europäischen Union und ein Jahr später in der Schweiz in Kraft getreten war.
Das Exequaturverfahren nach den Art. 38 ff. weist die Besonderheit auf, dass die erste Instanz entscheidet, ohne Allfällige VerweigerungsGründe zu prüfen und ohne den Schuldner anzuhören (Art. 41 Lug?). Will letzterer seine Sicht in das Verfahren einbringen, muss er einen Rechtsbehelf einlegen (siehe Art. 43 Lug?). In der Schweiz sind dafür die oberen kantonalen Gerichte zust?n- dig (Anhang III zum Lugano-übereinkommen). Die Einseitigkeit des erstinstanzlichen Prozesses wirkt sich auch auf das Rechtsbehelfsverfahren aus: Das obere kantonale Gericht verfügt in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht über volle Kognition. Entgegen Art. 45 Abs. 1 und Art. 327a Abs. 1 ZPO beschränkt sich diese nicht auf die VerweigerungsGründe. Erfasst sind vielmehr auch die Exequaturvoraussetzungen, welche bereits die erste Instanz prüfen musste (BGer 5A_104/2019 vom 13. Dezember 2019, E. 4.2). Die Beschwerde eines Schuld- ners hat sodann eine doppelte Funktion: Einerseits ist sie ein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid; andererseits ist sie aber auch die Gesuchsantwort des erstinstanzlichen Verfahrens, in welcher er sich nicht äussern konnte. Daher muss es beispielsweise genügen, wenn er den Sachverhalt, welcher dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt, seinen eigenen Vorbringen und Beweisen gegenüberstellt und bestreitet (Christian Arnold, Das Exequaturverfahren im Anwendungsbereich des Lugano-übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer Sicht, Diss. Lausanne, 2020, Rz. 450). Schliesslich hat die Einseitigkeit zur Folge, dass das Novenverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Rechts-
behelfsverfahren nicht zum Tragen kommt (BGer 5A_568/2012 vom 24. Januar 2013, E. 4 mit weiteren Hinweisen).
Sprache
Der Gesuchsteller bringt vor, die Gegenpartei habe diverse auslündische Dokumente in englischer und nicht in der gemäss Art. 48 KV ZH vorgesehe- nen Sprache eingereicht. Dabei habe sie auszugsweise auf freie deutsche übersetzungen verwiesen. Damit genüge sie den Anforderungen, welche das Obergericht des Kantons Zürich an die Sprache der im Kanton Zürich offerierten Beilagen aufgestellt habe, nicht. Das Obergericht verlange, dass Beilagen zu einer Eingabe in deutscher Sprache eingereicht würden. Selbstredend seien sie vollständig auf Deutsch zu übersetzen. Ferner entbinde der Umstand, dass die fallführenden Rechtsvertreter des Gesuchstellers englisch sprächen, die Gesuchsgegnerin nicht davon, Beilagen prozesskonform einzureichen. Die prozessual ungenügenden Beilagen zur Beschwerde wie auch zur Noveneingabe seien bereits aus diesen Gründen unbeachtlich (Urk. 30 Rz. 5).
Aus Art. 129 ZPO leitet man ab, dass Urkunden in der Amtssprache des jeweiligen Kantons einzureichen sind. Reicht jedoch jede Partei Urkunden in derselben Fremdsprache ein, so ist vom Einverständnis der Parteien zum Verzicht auf eine übersetzung auszugehen (BSK ZPO-Gschwend, Art. 129 N 6). Im übrigen steht Art. 129 ZPO unter dem Vorbehalt völkerrechtlicher VertRüge (Art. 2 ZPO). Gemäss Art. 55 Abs. 2 ist auf Verlangen des Gerichts eine übersetzung der Urkunden vorzulegen. Dies bedeutet, dass es auch auf eine solche verzichten a maiore ad minus sich mit der übersetzung in eine andere Sprache begnügen kann (Arnold, a.a.O., Rz. 192; im Ergebnis gleich BSK Lug?- Gelzer Art. 55 N 8). Der vom Gesuchsteller genannte Entscheid ( OGer ZH VO150084 vom 24.06.2015, E. 1.4.) ist nicht einschlägig, da er nicht das Lugano- übereinkommen betrifft.
Der Gesuchsteller reichte selbst vor Vorinstanz diverse Urkunden in englischer übersetzung bzw. in englischer Sprache ein (Urk. 4/24; Urk. 4/611; Urk. 4/1635). Zudem ist die Vollmacht, die er seiner Rechtsbehelfsantwort beige-
legt hat, in englischer Sprache abgefasst (Urk. 31). Die Englisch-Kenntnisse der Kammer sind schliesslich ausreichend, um im vorliegenden Fall ohne weitere übersetzungen entscheiden zu können.
Passivlegitimation
Die Vorinstanz erwog, es sei davon auszugehen, dass die aus Art. 49 SchKG hergeleitete passive Betreibungsbzw. Parteifähigkeit der Gesuchsgegnerin auch für das vorliegende Exequaturverfahren des Lugano-übereinkommens gelte. Nur dadurch könne der in Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vorgesehene Arrestgrund und die nachfolgende Betreibung gegen die unverteilte Erbschaft gew?hrleistet werden. Dies gelte umso mehr, als die Vollstreckbarerklärung eines Lugano-Urteils nach Art. 271 Abs. 3 SchKG Voraussetzung und nicht Konsequenz der Arrestbewilligung sei und die unverteilte Erbschaft auch bei der materiell-rechtlichen Aberkennungsklage parteifähig sei (Urk. 16 S. 3).
Die Gesuchsgegnerin bringt vor, es sei unbestritten, dass A. am tt.mm.2021, das heisst rund zwei Monate [recte: Wochen] vor Erlass des griechischen Urteils, an seinem letzten Wohnsitz in Athen verstorben sei (Urk. 15 Rz. 14). Unbestritten sei sodann, dass im griechischen Urteil als Schuldner nicht
die Erbschaft von A. , sondern A.
selbst genannt werde (Urk. 15
Rz. 15). Dennoch habe die Vorinstanz die Gesuchsgegnerin implizit als passivlegitimiert betrachtet (Urk. 15 Rz. 16). Es sei unbestritten, dass das Lugano- übereinkommen vorliegend die Vollstreckbarerklärung des griechischen Urteils in der Schweiz regle. Dabei müsse der Grundsatz der Schuldneridentität gewahrt werden. Passivlegitimiert sei daher der Titelschuldner (in casu A. ) dessen Rechtsnachfolger (Urk. 15 Rz. 18 f.). Gemäss herrschender Ansicht bestimme sich nach dem Recht des Urteilsstaats (einschliesslich dessen Kollisionsrechts), ob die Gesuchsgegnerin (Erbschaft von A. ) in die Schuldnerstellung nachgeRückt sei (Urk. 15 Rz. 20). Aus griechischer Sicht handle es sich bei der Erbschaft um keinen internationalen Sachverhalt, weswegen das griechische Kollisionsrecht gar nicht anwendbar sei. Der Fall werde direkt durch materielles griechisches Recht geregelt. Aber auch das anwendbare griechische Kollisionsrecht verweise auf das griechische Recht (Urk. 15 R. 21 f.). Fehle es an der Passivlegitimation, so sei der Antrag abzuweisen (Urk. 15 Rz. 25). Nachdem A. am tt.mm.2021 kurz vor Erlass des griechischen Urteils verstorben sei, habe sich der Gesuchsteller an C. und B. , die Söhne des Verstorbenen, gehalten. Diese hätten Nämlich die Erbschaft am 24. September 2021 unbestritten unter öffentlichem Inventar angenommen (Urk. 15 Rz. 29). Der Gesuchsteller habe es unterlassen, mitzuteilen, dass am 16. Dezember 2021 auch die zweite Ehefrau von A. , E. [recte: E. ; Urk. 4/3 S. 1] (verstorben am tt.mm.2023), sowie deren Tochter F. , beide mit Wohnsitz in Griechenland, die Erbschaft akzeptiert hätten. Ihre Erbberechtigung sei Gegenstand erbrechtlicher Gerichtsverfahren in Griechenland (Urk. 15 Rz. 30). Der Gesuchsteller unterlasse es so- dann, darauf hinzuweisen, dass nach griechischem Recht Nachlassforderungen und -schulden nicht der Erbengemeinschaft unterlägen. Diese würden gemäss Art. 1885 des griechischen Zivilgesetzbuches ipso iure unter den Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt (Urk. 15 Rz. 31). Es gelte somit der Grundsatz des unmittelbaren Erbanfalls. Der Erbe trete mit dem Erbanfall und ohne Weiteres im Umfang seiner Erbquote in die Schulden des Erblassers ein (Urk. 15 Rz. 34). Mit anderen Worten habe nach dem anwendbaren griechischen Recht ein Gläubiger des Erblassers keinen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft; vielmehr müsse er gegen jeden Erben einzeln vorgehen und dabei dessen Erbquote beachten. Entsprechend verfüge der Gesuchsteller, wenn überhaupt (bestritten), über separate Forderungen gegen jeden der vier Erben in der Höhe des jeweiligen Erbanteils (die angeblichen Forderungen des Gesuchstellers würden bestrit-
ten; Urk. 15 Rz. 35). So sei der Gesuchsteller gegen C. , B.
sowie
E. und F. in Griechenland bei der Vollstreckung des vollstreckbaren Teils des griechischen Urteils separat gegen jeden Erben vorgegangen (Urk. 15 Rz. 37).
Der Gesuchsteller entgegnet, die in Art. 49 SchKG normierte Sachhaftung sei von der Konstellation zu unterscheiden, in welcher ein Gläubiger des Erblassers die einzelnen Erben seines Schuldners gestützt auf Art. 603 ZGB persönlich und mit ihrem gesamten Vermögen haftbar mache. Einem Gläubiger ständen diese beiden Möglichkeiten alternativ zur Verfügung. Stätze er sein zwangsvollstreckungsrechtliches Vorgehen indes auf Art. 49 SchKG, so sei sein Vorgehen
gegen die Erbschaft, welche durch wenigstens einen Erben vertreten werde, nicht als Vorgehen gegen die Rechtsnachfolger des Verstorbenen zu qualifizieren, sondern als Inanspruchnahme der einer Sachhaftung unterliegenden Erbschaft des verstorbenen Schuldners (Urk. 30 Rz. 16). Damit komme deutlich zum Aus- druck, dass der Tod des Titelschuldners nach Schweizer Recht kein Zwangsvollstreckungshindernis sei. In dieser Konstellation sei alternativ zu einer Haftung der Erben gestützt auf Art. 603 ZGB ein zwangsvollstreckungsrechtliches Vorgehen gegen die Erbschaft zulässig. Dies gelte gemäss dem verbindlichen Rückweisungsentscheid BGer 5A_103/2022 [BGE 149 III 34 E. 3.5.4] unabhängig vom auf den Nachlass anwendbaren Recht (Urk. 30 Rz. 17). Zwangsvollstreckungshindernisse im Urteilsstaat ständen einer Vollstreckbarerklärung in einem anderen Vertragsstaat nicht entgegen. Ob und inwieweit die eigentliche Zwangsvollstreckung erfolgen könne respektive ob und inwiefern ausländische Zwangsvollstreckungshindernisse im Vollstreckungsstaat beachtlich seien, richte sich dabei allein nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Folgerichtig könnten die Rechtswirkungen eines Vollstreckungstitels im Vollstreckungsstaat auch weiter gehen als im Urteilsstaat (Urk. 30 Rz. 18). Vorliegend gehe es nicht um die Frage der Sachlegitimation, sondern darum, wie mit dem potentiellen Zwangsvollstreckungshin- dernis des zwischenzeitlichen Todes des Titelschuldners umzugehen sei (Urk. 30 Rz. 19).
Das Bundesgericht hat sich im Rückweisungsentscheid vom
31. Oktober 2022 ausDrücklich nicht zur Passivlegitimation im Rahmen des Exequaturverfahrens geäussert (BGer 5A_103/2022 vom 31. Oktober 2022,
E. 3.7). Die Frage ist somit im vorliegenden Verfahren frei zu prüfen.
Das Exequatur ist Voraussetzung und nicht Folge der Arrestbewilligung (BGE 149 III 34 E. 3.2.2; BGer 5A_428/2022 vom 18. Januar 2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.2.1.2). Die Frage, ob ein Arrest gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zu bewilligen ist, stellt sich somit erst, wenn der ausländische Titel vollstreckbar erklärt worden ist. Folglich erlaubt das Arrestrecht keine Rückschlüsse auf das Exequatur. Im übrigen gehen die Art. 38 ff. als Staatsvertragsrecht dem Arrestrecht ohnehin vor, soweit eine Normenkollision vorliegt
(Art. 30a SchKG). Eine solche ist vorliegend zu verneinen: Das Bundesgericht hielt Nämlich fest, Art. 49 SchKG verleihe der ungeteilten Erbschaft die passive Parteifähigkeit im Zusammenhang mit Betreibungen (BGE 149 III 34 E. 3.5.2). Das separate Exequatur nach den Art. 38 ff. ist nicht Teil der eigentlichen Zwangsvollstreckung (und damit auch nicht der Betreibung). Entsprechend enthält das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (mit Ausnahme des vorliegend nicht einschlägigen inzidenten Exequaturs [Art. 81 Abs. 3 SchKG]) keine Vorschriften dazu. Art. 49 SchKG ist damit im vorliegenden Kontext a priori nicht anwendbar. Das Lugano-übereinkommen regelt die Passivlegitimation explizit, da im Formular nach Anhang V anzugeben ist, gegen wen der Titel im Ursprungsstaat vollstreckbar ist. Es sind nach einhelliger Lehre der Titelschuldner und seine Rechtsnachfolger (BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 202; Vanessa Caroline Haubensak, Umsetzung der Vollstreckung und Sicherung nach dem Lugano-übereinkommen in das Schweizer Recht, De lege lata und de lege ferenda, Diss. Basel, 2017,
S. 44; Arnold, a.a.O., Rz. 129; SHK Lug?-Staehelin/Bopp, Art. 38 N 41; Miguel Sogo, Art. 38 Lug, in: Anton K. Schnyder/Miguel Sogo [Hrsg.], Lugano- übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2023, Art. 38 N 83). Umstritten ist, ob die Rechtsnachfolge nach der lex fori (einschliesslich des Kollisionsrechts) des Ursprungsstaats (so Jan Kropholler/Jan von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVO, Lugano- übereinkommen 2007, EuVTVO, EuMVVO und EuGFVO, 9. Aufl. 2011, Art. 38 EuGVO N 15; Arnold, a.a.O., Rz. 120 und 129; ähnlich BGer 4A_501/2012 vom
März 2013, E. 5.3: La successione retta dalla legge dello Stato di origine [...].) nach dem Kollisionsrecht des Vollstreckungsstaats (so BSK Lug?- Hofmann/Kunz, Art. 38 N 195; Haubensak, a.a.O., S. 44; SHK Lug?- Staehelin/Bopp, Art. 38 N 41) zu prüfen ist. Nach einem allgemeinen Grundsatz kann ein Entscheid im Vollstreckungsstaat nicht mehr Wirkungen entfalten als im Herkunftsstaat (EuGH C-420/07 vom 28. April 2009, Rz. 66; BGE 129 III 626
E. 5.2.3; BGer 5A_285/2009 vom 21. August 2009, E. 2.1; P. Jenard, Bericht zu dem übereinkommen über die gerichtliche zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [unterzeichnet in Br?ssel am 27. September 1968], ABl. C 59 vom 5. März 1979, S. 1 ff., S. 48 [nachfolgend: Bericht Jenard]; Gerhard Walter/Tanja Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 413). Dies bedeutet, dass im Vollstreckungsstaat nur passivlegitimiert sein kann, wer dies auch im Ursprungsstaat ist. Ansonsten würden die Wirkungen auf jemanden erstreckt, der im Herkunftsland durch den Entscheid gar nicht gebunden ist (so auch Bericht Jenard, a.a.O.,
S. 49, für den umgekehrten Fall, wonach das Antragsrecht jedem zusteht, der sich im Urteilsstaat auf den Entscheid berufen kann). Massgebend ist daher die Optik des Erkenntnisgerichts. Dieses bestimmt die Rechtsnachfolge nicht nach dem Kollisionsoder Sachrecht irgendeines möglichen ausländischen Vollstreckungsstaates. Vielmehr wendet es sein eigenes materielles Kollisionsrecht an.
Vorliegend kann offenbleiben, ob direkt materielles hellenisches Recht aber zunächst das Kollisionsrecht Griechenlands zu beachten ist. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergibt sich das Kollisionsrecht in Erbsachen aus der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des europäische Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. EU 2012 L 201, S. 107 ff.; abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.doùuri=OJ:L:2012:201:0107:013 4:DE:PDF, besucht am 24. Juli 2023; nachfolgend: Vo 650/2012). Diese Verord- nung gilt seit dem 17. August 2015 unmittelbar in den Mitgliedstaaten (ABl. EU 2012 L 201, S. 134). Gemäss Art. 21 Abs. 1 Vo 650/2012 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewähnlichen Aufenthalt hatte. Nach diesem Recht bestimmt sich namentlich auch die Berufung der Berechtigten (Art. 23 Abs. 2 lit. b Vo 650/2012). A. hatte seinen letzten Wohnsitz in Griechenland (E. I.1.), womit hinsichtlich der Rechtsnachfolge griechisches Recht zur Anwendung kommt. Lediglich der vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch nach Art. 91 Abs. 1 IPRG griechisches Recht anzuwenden wäre, sollte man der vorerwähnten Gegenansicht folgen.
Gemäss Art. 1710 Abs. 1 des griechischen Zivilgesetzbuches (Astikos Kodikas [??????? ???????; abrufbar in griechischer Sprache unter https://www.ministryofjustice.gr/wp-content/uploads/2019/10/???????-???????.pdf , besucht am 24. Juli 2023; auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben bei Apostolos Georgiades, Griechenland, in: Rainer Hausmann {Hrsg.}, Internationales Erbrecht, Quellensammlung mit systematischen Darstellungen des materiellen Erbrechts sowie des Kollisionsrechts der wichtigsten Staaten, Band III, Stand: 28. September 2021, Zweiter Teil: Gesetzestexte, S. 5 ff.]; nachfolgend: AK) geht das Vermögen mit dem Tod des Erblassers von Gesetzes wegen aufgrund eines Testaments auf einen mehrere Erben über. Der Erbe erwirbt die Erbschaft grundsätzlich von Rechts wegen, sobald der Erbfall eingetreten ist, das heisst im Todeszeitpunkt des Erblassers; eine Mitwirkung ist nicht erforderlich (siehe Art. 1846 AK); eine ruhende Erbschaft gibt es nicht (Georgiades, a.a.O., Rz. 220). Werden mehrere Erben, sei es aufgrund eines Testaments durch Gesetz, zur Erbfolge berufen, so bilden sie eine Miterbengemeinschaft (Art. 1884 AK). Dabei handelt es sich nicht um eine Gesamthandsgemeinschaft, in welcher kein Erbe allein verfügen könnte; vielmehr ist es eine Bruchteilsgemeinschaft. Diese besteht nur theoretisch hinsichtlich der gesamten Erbmasse. In Wirklichkeit handelt es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft an den einzelnen Nachlassgegenständen, weil nicht alle Nachlassbestandteile Gegenstand der Erbengemeinschaft bilden (Georgiades, a.a.O., Rz. 233). Nachlassforderungen und -schulden unterliegen nicht der Erbengemeinschaft; sie werden Nämlich gemäss Art. 1885 AK mit dem Erbfall ipso iure unter den Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt (Georgiades, a.a.O., Rz. 234).
Die Passivlegitimation ist entgegen dem Gesuchsteller (Urk. 30 Rz. 19) nicht bloss potenzielle(s) Zwangsvollstreckungshindernis, sondern (auch) eine Sachurteilsvoraussetzung für das Exequatur (siehe BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 204; Haubensak, a.a.O., S. 44). Der Gesuchsteller richtete sein diesbe-
zügliches Begehren gegen die Erbschaft von A.
sel. (Urk. 1 S. 1). Der
Entscheid des Berufungsgerichts ist in Griechenland jedoch nicht gegen die Erbschaft als solche vollstreckbar. Dies geht auch aus der Bescheinigung des Berufungsgerichts vom 10. November 2021 hervor, wonach das Urteil gegen A.
vollstreckbar ist (Urk. 4/13b). Damit verbietet es sich, den Entscheid des Berufungsgerichts Athen in der Schweiz als gegen die Erbschaft für vollstreckbar zu erklären. Das Exequaturbegehren ist abzuweisen.
4. Ergebnis
In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Januar 2023 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Das Exequaturbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; OGer ZH RV140013 vom 20.03.2015, E. 4.2.). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000 fest und auferlegte sie der Gesuchsgegnerin. Zudem verpflichtete sie letztere, den Gesuchsteller mit Fr. 2'000 zu entschädigen (Urk. 16 S. 6).
Der Gesuchsteller kombinierte sein Exequaturmit einem Arrestbegehren (Urk. 1 S. 2 f.). In solchen Fällen sieht Art. 48 Abs. 2 GebV SchKG für das Exequatur eine H?chstgebühr von Fr. 1'000 vor. Keine Rolle darf der Streitwert spielen (Art. 52 Lug?). Die Tatsache, dass die Vorinstanz nicht im selben Entscheid über das Exequatur- und das Arrestbegehren befand, darf niemandem zum Nachteil gereichen. Die Höhe der gebühr wurde nicht angefochten und ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich im zulässigen Rahmen bewegt.
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens
Der vorliegende Fall ist in rechtlicher Hinsicht relativ komplex, da es sich um eine internationalprivatrechtliche Angelegenheit handelt und auch griechisches Recht zu beachten ist. Vor diesem Hintergrund ist die Gerichtsgebühr unabhängig vom Streitwert (Art. 52 Lug?) auch für das Rechtsbehelfsverfahren auf Fr. 1'000 festzusetzen (Art. 48 Abs. 2 GebV SchKG). Sie ist ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000 (Urk. 23) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin Fr. 1'000 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Weiter ist der unterliegende Gesuchsteller zu verpflichten, die Gesuchsgegnerin zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Art. 52 gilt nicht hinsichtlich der Parteientschädigung; diese bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 ( OGer ZH RV150011 vom 14.03.2016, E. 4.1.). Der Streitwert beträgt EUR 2'000 + EUR 8'723'088.70 +
EUR 100'000 = EUR 8'825'088.70 (siehe Urk. 15 S. 2; Urk. 4/13b; Urk. 16
S. 5 f.). Im Zeitpunkt, als das vorliegende Verfahren rechtshängig gemacht wurde, das heisst am 23. November 2021 (Urk. 1), lag der Wechselkurs bei EUR 1 = CHF 1.0498 (https://www.exchange-rates.org/de/wechselkursverlauf/eur-chf - 2021-11-23, besucht am 24. Juli 2023). Demzufolge beträgt der Streitwert Fr. 9'264'578.10. Die Grundgebühr beträgt Fr. 100'884 ( 13 Abs. 1 AnwGebV und 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist in Anwendung von 9 AnwGebV (ein fänftel) auf Fr. 20'000 herabzusetzen. Die obsiegende Gesuchsgegnerin konnte sich vor erster Instanz nicht äussern (Art. 41 Lug?). Eine Reduktion der Parteientschädigung gestützt auf 13 Abs. 2 AnwGebV rechtfertigt sich daher nicht. Sie wäre Nämlich darin begründet, dass die Rechtsvertretung den Fall aus dem Verfahren vor erster Instanz bereits kennt. Gleichwohl erscheint eine Parteientschä- digung von Fr. 20'000 für eine 17-seitige Rechtsmittelschrift als zu hoch. Unter BeRücksichtigung der Komplexität des Falles (Anwendung ausländischen Rechts) ist sie auf Fr. 10'000 zu reduzieren ( 2 Abs. 2 AnwGebV; 4 Abs. 2 AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht beantragt (Urk. 15 S. 2), weshalb ein solcher nicht zuzusprechen ist.
Es wird erkannt:
In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheids des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom
Januar 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Das Exequaturbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000 wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000 festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'000 zu ersetzen.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'264'578.10.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
Dr. Chr. Arnold versandt am:
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