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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RV230005
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RV230005 vom 24.04.2024 (ZH)
Datum:24.04.2024
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_323/2024
Leitsatz/Stichwort:Vollstreckbarerklärung
Zusammenfassung : Die Chambre des curatelles des Kantonsgerichts hat über den Rekurs von Q.________ gegen die Verfügung betreffend vorläufige Massnahmen entschieden, die am 26. Oktober 2020 von der Friedensrichterin des Bezirks Nyon erlassen wurde. Der Rekurs richtete sich gegen die Ablehnung des Gesuchs um vorläufige Massnahmen, das von Me José Coret im Namen von A.A.________ eingereicht wurde. Es ging um das Besuchsrecht von A.A.________ für seine Tochter B.A.________. Die Chambre des curatelles hat die Fakten und Argumente geprüft und entschieden, dass das Besuchsrecht von A.A.________ schrittweise erweitert werden soll. Die Entscheidung beruhte auf dem Kindeswohl und der aktuellen Situation, auch in Bezug auf den Wohnsitz von A.A.________.
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Vollstreckbarerklärung; Vollstreckung; Entscheid; Massnahme; Sicherung; Zuständigkeit; Sicherungs; LugÜ-; Exequatur; Beschwer; Sicherungsmassnahme; Gesuchstellerinnen; Schweiz; LugÜ-Hofmann/; Zwang; LugÜ-Hofmann/Kunz; Sicherungsmassnahmen; Zwangs; Urteil; Zwangsvollstreckung; Exequaturverfahren; Massnahmeentscheid; Vorinstanz
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 270 ZPO ; Art. 292 StGB ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 327 ZPO ; Art. 327a ZPO ; Art. 339 ZPO ; Art. 343 ZPO ; Art. 91 BGG ; Art. 91 ZPO ; Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:129 III 626; 135 III 670; 138 III 374; 140 III 65; 145 III 422; 147 III 176; 149 III 224; 149 III 34;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV230005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schürer sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach

Beschluss und Urteil vom 24. April 2024

in Sachen

1. A. ,

2. ...

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. und / Rechtsanwalt MLaw X2.

gegen

1. B'. L.P.,
2. B''. L.P.,
3. B'''. L.P.,
  1. C. ,
  2. D. (vormals E. ),
  3. F. LLC,

    Gesuchstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen

    1, 2, 3, 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. und / Rechtsanwalt lic. iur. Y2.

    betreffend Vollstreckbarerklärung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2022 (EZ220052-L)

    Erwägungen:

    1. Sachverhalt und Prozessverlauf
      1. Am 19. September 2022 fällte das Bezirksgericht Nikosia im Prozess Nr. 2651/2021 einen Massnahmeentscheid zur Sicherung der dort in der Hauptsache eingeklagten Schadenersatzforderung über USD 79'400'000. Mit diesem Entscheid wurde dem in ?-sterreich wohnhaften Gesuchsgegner 1 (Beschwerdeführer; im Folgenden Gesuchsgegner) sowie der G. (Gesuchsgegnerin 2) mit Sitz in H. (Zypern) im Sinne eines ad personam (und nicht in rem) angeordneten weltweiten Verfügungsverbots (World Wide Freezing Order; im Folgen- den WFO) untersagt, bis zu einem Betrag von USD 79'400'000 über ihnen weltweit zuzurechnende Vermögenswerte zu verfügen (Urk. 4/15; s.a. Urk. 4/16 17 [deutsche und englische übersetzung]).

      2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 ersuchten die Gesuchstellerinnen (Beschwerdegegnerinnen) das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), um Vollstreckbarerklärung des Massnahmeentscheids im Sinne von

        Art. 38 Abs. 1 sowie um Anordnung von Sicherungsmassnahmen nach

        Art. 47 Abs. 2 (Urk. 1). Bereits zuvor, am 7. November 2022, hatten der Gesuchsgegner und die G. bei der Vorinstanz eine (zweite) Schutzschrift einreichen lassen, welche unter der Geschäfts-Nummer EW220049-L entgegenge- nommen wurde (vgl. Urk. 11/57). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 trat die Vorinstanz mit Bezug auf die G. auf das Gesuch nicht ein (Urk. 5 S. 15 = Urk. 8 S. 15). gegenüber dem Gesuchsgegner erklärte sie den zypriotischen Entscheid mit zugleich ergangenem Urteil für in der Schweiz vollstreckbar. Im übrigen, d.h. bezüglich der beantragten Sicherungsmassnahmen, wies sie das gegen ihn gerichtete Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 8 S. 15 f.).

      3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner unter dem

      1. Februar 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2):

        1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2022 mit der Geschäfts- Nr. EZ220052-L / U sei aufzuheben.

        1. Auf das Gesuch um Vollstreckbarerklärung und Sicherungsmassnahme nach Art. 47 Abs. 2 vom 15. Dezember 2022 sei nicht einzutreten.

        2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

      Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 16). Mit Verfügung vom 14. März 2023 wurde dem Gesuchsgegner für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 8'000 auferlegt (Urk. 12), welcher am

      24. März 2023 einging (Urk. 13). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners datiert vom 13. Juni 2023 (Urk. 15; vgl. auch Urk. 14). Sie wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 23. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). Dieser reichte dazu unter dem

      5. Juli 2023 eine spontane Replik ein (Urk. 17), welche den Gesuchstellerinnen am 18. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Deren in der Folge eingegangene Replikeingabe vom 28. Juli 2023 (Urk. 20) nahm der Gesuchsgegner am 10. August 2023 (ohne weitere Stellungnahme) zur Kenntnis (Urk. 21). Weitere prozessuale Anordnungen Eingaben erfolgten nicht. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.

      4. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 hatten auch die Gesuchstellerinnen Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben. Diese richtet sich gegen die Verweigerung von Sicherungsmassnahmen (Urk. 8 S. 15 Disp.-Ziff. 2). Jenes Verfahren wird hierorts unter der Geschäfts-Nr. RV230001-O gefährt und wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2023 bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde betreffend Vollstreckbarerklärung sistiert (Geschäfts-Nr. RV230001-O Urk. 19). Die vorinstanzliche (Nichteintretens-)Verfügung blieb unangefochten (vgl. Urk. 7 Rz 3 und Geschäfts-Nr. RV230001-O Urk. 7 Rz 4).

    2. Prozessuale Vorbemerkungen
      1. Beim vorliegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein Rechtsbehelfsverfahren im Sinne von Art. 43 ff. des Lugano-übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (Lug?; SR 0.275.12). Die für die sog. Lug?-Beschwerde statuierten Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig

        ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO und Anhang II Lug?; ZPO-Rechtsmittel- Hoffmann-Nowotny, Art. 327a N 4 m.w.Hinw.). Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Rechtsmittelinstanz (Anhang III und 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO und Art. 43 Abs. 5 i.V.m. Art. 327a Abs. 3 ZPO; Urk. 6b), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 12 und Urk. 13) und als durch die vorinstanzliche Vollstreckbarerklärung beschwerte Partei ist der Gesuchsgegner ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 43 Abs. 1 Lug?; Arnold, Das Exequaturverfahren im Anwendungsbereich des Lugano-übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer Sicht, 2020, Rz 405 f.; BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 43

        N 33 ff.). Der Beschwerdeentscheid kann nach Anhörung beider Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 Lug?; BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 104 f.; Schnyder/Sogo- Sogo, Art. 43 N 4) aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

      2. Im Unterschied zur gewähnlichen ZPO-Beschwerde (vgl. Art. 320 ZPO) pröft die Rechtsmittelinstanz bei der Lug?-Beschwerde die im Lugano-

        übereinkommen vorgesehenen VerweigerungsGründe mit voller Kognition

        (Art. 327a Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt angesichts des zwingend einseitig verlaufenden erstinstanzlichen Exequaturverfahrens (vgl. Art. 41 Lug?) auch für andere Fragen, welche die Erstinstanz zu beurteilen hatte und zu denen sich der Schuld- ner überhaupt erst(mals) im Rechtsbehelfsverfahren äussern kann. Der Entscheid, mit dem ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Lugano-Urteils gutgeheissen wurde, ist deshalb auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen mit voller Kognition in Rechts- und Tatfragen zu überprüfen (vgl. BSK Lug?-Hofmann/ Kunz, Art. 43 N 50; Milani, Lugano-Urteile über vorsorgliche Massnahmen und ihre Umsetzung mittels Sicherungsmassnahmen, ZZZ 61/2023, S. 40; Arnold, a.a.O., Rz 464; BGer 4A_547/2022 vom 16. Januar 2024, E. 4.2 m.w.Hinw.; OGer ZH RV230007 vom 29.08.2023, E. II.1.3). Zudem steht dem Schuldner ein umfassendes Novenrecht zu (BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 m.w.Hinw.; vgl. zum Ganzen Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 43 N 7 f. und N 11; BSK Lug?-Hofmann/ Kunz, Art. 43 N 48 ff. und N 56; Arnold, a.a.O., Rz 460 f. und Rz 453 ff.; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, Rz 794; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 327a N 4 ff. m.w.Hinw.).

      3. Ungeachtet dessen setzt auch das Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus (Arnold, a.a.O.,

      Rz 406; BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 35 und N 38; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 43 N 21). Soweit dieser durch den erstinstanzlichen Entscheid nicht beschwert ist, hat er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung seines Rechtsbehelfs.

      Der Gesuchsgegner verlangt mit seinen BeschwerdeAnträgen nicht nur die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (durch welche er ohne Zweifel beschwert ist), sondern auch der vorinstanzlichen Abweisung des Antrags auf Sicherungsmassnahmen, auf den ebenfalls nicht einzutreten sei (Urk. 7 S. 2 Rechtsbegehren 1 und 2). Inwiefern er durch den vorinstanzlichen Entscheid, diesen Antrag abzuweisen statt durch Nichteintreten zu erledigen, einen Nachteil erleiden bzw. beschwert sein sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Gegenteils drfte ein abweisender Entscheid angesichts der ihm zukommenden materiellen Rechtskraft den Gesuchsgegner sogar eher begünstigen gegenüber einem Nichteintretensentscheid, der keine Rechtskraftwirkung entfaltet. Soweit der Beschwerdeantrag auf Aufhebung und Nichteintreten das Begehren um Sicherungsmassnahmen miteinschliesst, ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten. Die behaupteten Mängel können vom Gesuchsgegner nicht im Rahmen seiner eigenen Beschwer- de, sondern nur (aber doch) zur Verteidigung gegen die Beschwerde der Gesuchstellerinnen im Parallelverfahren RV230001-O geltend gemacht werden.

    3. Materielle Beurteilung
  1. Vorinstanzliche Erwägungen und Parteistandpunkte

    1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vorweg fest, dass die mit einer Gültigkeitsdauer bis 7. Mai 2023 entgegengenommene Schutzschrift des Gesuchsgegners und der G. aufgrund der strikten Einseitigkeit des erstinstanzlichen Exequaturverfahrens (Art. 41 Lug?) weder in Bezug auf die VollstreckbarErklärung noch hinsichtlich der beantragten Schutzmassnahmen beRücksichtigt werden könne (Urk. 8 S. 6 f. E. 1.2).

      Die von Amtes wegen zu prüfende örtliche zuständigkeit, so die Vorinstanz weiter, bestimme sich gemäss Art. 39 Abs. 2 durch den Wohnsitz des Schuldners durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgefährt werden soll. Wo die Zwangsvollstreckung durchgefährt werden könne, richte sich nach nationalem Recht. Da vorliegend keiner der beiden Gesuchsgegner über einen Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz verfüge, sei einzig die zweite alternative zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 2 zu prüfen. diesbezüglich lasse der Gesetzeswortlaut die Absicht des TitelGläubigers, an einem bestimmten Ort vollstrecken lassen zu wollen, genügen. Daraus werde in der Lehre gefolgert, dass der Gläubiger weder substantiiert behaupten noch beweisen müsse, dass sich im Sprengel des angerufenen Gerichts der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögenswerte (des Schuldners) befänden. Insofern bleibe für die zuständigkeitsfrage unerheblich, dass weder im Gesuch noch im Anhang 1 des vollstreckbar zu erklärenden Entscheids irgendwelche der G. zurechenbare Vermögenswerte in der Schweiz bezeichnet würden. Erforderlich sei gemäss überwiegender Lehrmeinung aber immerhin eine substantiierte Behauptung des Gläubigers, am betreffenden Ort vollstrecken zu wollen. Eine derartige Behauptung lasse sich dem Gesuch in casu nicht entnehmen. Im Zusammenhang mit den beantragten Sicherungsmassnahmen werde durchwegs auf den Gesuchsgegner und die diesem zurechenbaren Vermögenswerte bei der I. und der J. Bezug ge- nommen. Die G. werde dabei lediglich beiläufig erwähnt, indem unterstellt werde, die vermutete Bankbeziehung des Gesuchsgegners zur I. AG könnte auch/oder die G. betreffen. Woraus sich dieser Schluss ziehen lasse, werde im Gesuch jedoch nicht erläutert. Eine substantiierte Behauptung der Gesuchstellerinnen, eine Vollstreckung gegen die Vermögenswerte der

      G. (und nicht nur gegen diejenigen des Gesuchsgegners) in der Schweiz ins Auge zu fassen, liege somit nicht vor. Auf das Gesuch um Vollstreckbarerklärung (sowie auch um Anordnung sichernder Massnahmen) sei somit bezüglich der G. nicht einzutreten (Urk. 8 S. 7 f. E. 3).

      Mit Bezug auf die Vollstreckbarerklärung gegenüber dem Gesuchsgegner, auf welche die Bestimmungen des anzuwenden seien, erwog die Vorinstanz, dass es sich beim Entscheid des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022 inhaltlich um eine nach Anhörung der Gesuchsgegner angeordnete vorsorgliche Sicherungsmassnahme analog einer sog. World Wide Freezing Order des englischen Rechts handle. Derartige Entscheide seien praxisgemäss einer Vollstreckbarerklärung zugänglich. Der zu vollstreckende Entscheid betreffe offenbar eine Zivilsache, womit er sachlich in den Anwendungsbereich des falle (Art. 1 Abs. 1 und 2 Lug?). Die Gesuchstellerinnen hätten in Nachachtung von Art. 53 Abs. 1 eine Ausfertigung des vollstreckbar zu erklärenden Entscheids samt einer beglaubigten übersetzung vorgelegt, welche die für die Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Ferner hätten sie gemäss

      Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 sowie Anhang V zum eine am 12. Oktober 2022 ausgestellte Vollstreckbarkeitsbescheinigung eingereicht. Damit seien die in Art. 53 vorgesehenen Förmlichkeiten für die Vollstreckbarerklärung des Entscheides vom 19. September 2022 erfüllt. Da die Gesuchsgegner vor Erstinstanz nicht anzuhören seien (Art. 41 Lug?), sei dem Antrag der Gesuchstellerinnen auf Vollstreckbarerklärung gestützt auf die eingereichten Dokumente gegenüber dem Gesuchsgegner ohne dessen Stellungnahme stattzugeben (Urk. 8 S. 9 E. 4 m.Hinw. auf Urk. 4/15 und Urk. 4/16).

    2. Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwen- dung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO vor. Deren Urteil verletze Recht, weil sie einerseits die örtliche zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung und andererseits ein schutzwürdiges Interesse der Gesuchstellerinnen an der Vollstreckbarerklärung zu Unrecht bejaht habe. überdies sei die Schutzschrift zu Unrecht nicht beRücksichtigt worden. Seiner Ansicht nach hätte die Vorinstanz wegen fehlender Prozessvoraussetzungen auf das Gesuch gar nicht eintreten dürfen (Urk. 7

      Rz 41 ff. [und Rz 40]).

    3. Die Gesuchstellerinnen halten die Beschwerde für unbegründet. Insbesondere lägen die angesprochenen Prozessvoraussetzungen (örtliche zuständigkeit und schutzwürdiges Interesse) vor (Urk. 15 Rz 8 ff.).

  2. Schutzschrift

    1. Der Gesuchsgegner macht geltend, eine Schutzschrift sei auch im Exequaturverfahren zulässig und beachtlich, wenn darin spezifisch und mit guten Gründen das Fehlen einer der (wenigen) Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung geltend gemacht werde. Genau dies hätten er und die G. getan, indem sie bereits in der Schutzschrift auf die örtliche Unzuständigkeit und das fehlende Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerinnen an einem Exequaturverfahren hingewiesen hätten (Urk. 7 Rz 43).

    2. Zur Begründung beschränkt sich der Gesuchsgegner im Wesentlichen darauf, der vorinstanzlichen Ansicht, wonach eine Schutzschrift im erstinstanzlichen Exequaturverfahren nicht zulässig sei, seine eigene abweichende Ansicht entgegenzustellen, ohne sich inhaltlich näher mit den Erwägungen auseinanderzusetzen, mit denen die Vorinstanz ihren Standpunkt begründete. Da die Rüge aus den nachstehend errterten Gründen ohnehin nicht durchdringt, kann offenbleiben, ob die von der Rechtsprechung konkretisierten gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen an eine Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September

      2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.Hinw. auf

      BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]; BGE 147 III 176 E. 4.2.1. S. 179) in gleicher

      Weise auch für die Lug?-Beschwerde gelten (vgl. dazu Art. 43 Abs. 3 Lug?; BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 53 [und N 3]; ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann- Nowotny, Art. 327a N 5; Steiner, a.a.O., Rz 787; Arnold, a.a.O., Rz 407 und

      Rz 450 f.; OGer ZH RV230007 vom 29.08.2023, E. II.1.3 [verneinend]) und ob die hinsichtlich der Schutzschrift weitgehend appellatorische Kritik des Gesuchsgeg- ners den Begründungsanforderungen genügt.

    3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, geht ein namhafter Teil der Lehre davon aus, eine Schutzschrift sei im Rahmen des erstinstanzlichen Exequaturverfahrens nach revidiertem Lugano-übereinkommen im Grundsatz unzulässig (KUKO ZPO-Kofmehl Ehrenzeller, Art. 270 N 1; ZK ZPO-Huber, Art. 270 N 10;

      CR CL-Bucher, Art. 41 N 4; PC CPC-Bovey/Favrod-Coune, Art. 270 N 3; CR CPC-Bohnet, Art. 270 N 6; BK ZPO II-Gängerich, Art. 270 N 6; vgl. auch BSK

      Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 41 N 49 ff., insbes. N 54; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 270 N 2 m.w.Hinw.; übersicht über den Meinungsstand bei Arnold, a.a.O., Rz 233 Anm. 665). Ungeachtet der in der Doktrin mitunter genannten Ausnahmen hält die Botschaft zum revidierten Lugano-übereinkommen vom 18. Februar 2009 fest, dass in dessen Rahmen kein Anwendungsbereich mehr für eine Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO bestehe und eine solche deshalb nicht zu berücksichtigen sei (BBl 2009, S. 1824 f. [und S. 1812]). Entsprechend wurde im Zuge der Umsetzung des revidierten Art. 270 Abs. 1 ZPO geändert und der Passus, wonach eine Schutzschrift auch gegen eine befürchtete Vollstreckbarerklärung nach den Art. 3145 Alug (ehemals SR 0.275.11) möglich sei, noch vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung gestrichen. Dass das erstinstanzliche Exequaturverfahren gemäss in der aktuellen Fassung von Art. 270 Abs. 1 ZPO nicht (mehr) erwähnt ist, muss mithin als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers im Sinne der Unzulässigkeit einer Schutzschrift ausgelegt werden. Zur Begründung für diesen Ausschluss wird auf Art. 41 (rev)Lug? verwiesen, wonach anders als noch im Alug Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung erst im Rechtsbehelfsverfahren zu hören sind, das erstinstanzliche Exequaturverfahren nach dem revidierten somit strikt einseitig durchgefährt wird.

    4. Selbst wenn man mit einem Teil der Lehre die Schutzschrift insoweit zulassen wollte, als sie sich (präventiv) zu Fragen äussert, die das Vollstreckungsgericht von Amtes wegen zu prüfen hat (so etwa Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 41 N 12 m.w.Hinw. in Anm. 26, Art. 39 N 17 [betr. örtliche zuständigkeit]), wie das namentlich für die Prozessvoraussetzungen zutrifft (Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 41 N 8; BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 41 N 4), wäre dem Gesuchsgegner damit nicht weitergeholfen. So legt er in der Beschwerde nicht dar, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Er zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern er durch die NichtbeRücksichtigung der Schutzschrift beschwert sein bzw. sich die NichtbeRücksichtigung zu seinem Nachteil ausgewirkt haben könnte, zumal der vorinstanzliche Schluss, den zypriotischen Massnahmeentscheid für vollstreckbar zu erklären, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. hinten,

      E. III.35). Solches ist auch nicht ersichtlich, nachdem die in der Schutzschrift vorgetragenen Argumente gegen die Vollstreckbarerklärung (und die beantragten Schutzmassnahmen) örtliche Unzuständigkeit und fehlendes Rechtsschutzinteresse im vorliegenden (und im parallelen) Rechtsbehelfsverfahren mit unbeschränktem Novenrecht vorgetragen werden können und auch vorgetragen wer- den (Urk. 7 Rz 44 ff. und Rz 90 ff.) und die Beschwerdeinstanz sie (wie eine Erstinstanz) mit freier Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht prüfen kann (vgl. vorne, E. II.2). Mit Bezug auf die in der Schutzschrift erhobenen (prozessualen) Einwände gegen die Vollstreckbarerklärung kann sich der Gesuchsgegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens somit in umfassender Weise Gehör verschaffen. Dass er dort weitere (und welche) Argumente vorgebracht habe, deren erstinstanzliche NichtbeRücksichtigung sich zu seinem Nachteil ausgewirkt habe, macht er in der Beschwerde nicht geltend.

    5. Die Rüge, die Schutzschrift vom 7. November 2022 sei zu Unrecht nicht beRücksichtigt worden, dringt somit nicht durch.

  3. Rechtsschutzinteresse

    1. Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, auf Seiten der Gesuchstellerin- nen bestehe kein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Vollstreckbarerklärung. Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO sei ein solches jedoch für sämtliche Zivilprozesse und mithin selbst für eine sog. nackte Vollstreckbarerklärung erforderlich. Auch das Bundesgericht gehe (in BGer 4A_366/2011 vom 31. Oktober 2011,

      E. 2.2) nicht davon aus, dass hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung die Prozessvoraussetzung eines Rechtsschutzinteresses gänzlich entfalle. An einem solchen fehle es jedoch, wenn Sicherungs- und Vollstreckungsmassnahmen generell ausgeschlossen schienen bzw. seien und kein legitimes Interesse an einer VollstreckbarErklärung erkennbar sei. Im vorliegenden Fall bestehe angesichts des fehlen- den schweizerischen Wohnsitzes des Gesuchsgegners sowie des Umstands, dass die WFO ihm gegenüber bereits wirksam sowie unter Androhung drastischer Konsequenzen im Widerhandlungsfall angeordnet worden sei, schlechterdings kein erkennbares Interesse der Gesuchstellerinnen, den Massnahmeentscheid in der Schweiz für vollstreckbar erklären zu lassen. Das Gesuch ziele im Ergebnis ausschliesslich darauf ab, ein Verfügungsverbot gegenüber Banken zu erwirken,

      welches im zypriotischen Massnahmeentscheid jedoch keinerlei Stätze finde. Es müsse daher als missbräuchlich bezeichnet werden, weil die Gesuchstellerinnen damit unter dem Titel angeblicher Sicherungsmassnahmen (im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Lug?) wissentlich komplett andere und in der Sache viel weiter reichende Anordnungen zu erwirken versuchten, als im Massnahmeentscheid angeordnet worden seien (Urk. 7 Rz 90 ff.).

    2. Die Gesuchstellerinnen sind der Ansicht, auf jeden Fall ein Schätzenswertes Interesse an der Vollstreckbarerklärung zu haben (Urk. 15 Rz 10). Dabei bezieht sich ihre Begründung (in übereinstimmung mit und in weitreichender übernahme der Begründung ihrer eigenen Beschwerde; vgl. Urk. 15 Rz 6 und

      Rz 13 sowie Geschäfts-Nr. RV230001-O Urk. 7 Rz 13 ff.) allerdings weitestgehend auf das Rechtsschutzinteresse an den beantragten Sicherungsmassnahmen, nicht an der vorliegend zur Debatte stehenden Vollstreckbarerklärung an sich (vgl. Urk. 15 Rz 14 ff., aber immerhin auch Rz 24, Rz 50 und Rz 104 f.). Erstere setzen jedoch eine Vollstreckbarerklärung voraus (BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 105; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 47 N 17; Milani, a.a.O., S. 34,

      S. 35 und S. 37 mit Anm. 62) und hängen deshalb davon ab, ob die (auch prozessualen bzw. Eintretens-)Voraussetzungen für die Erteilung des Exequaturs gegeben sind (und nicht umgekehrt). Insofern geht die Darlegung eines Rechtsschutzinteresses an den beantragten Sicherungsmassnahmen am Kern der hier zu be- urteilenden Sache vorbei.

    3. Durch die Anerkennung eines ausländischen Urteils wird grundsätzlich dessen Gleichstellung mit einem inländischen Urteil bewirkt; mit der Vollstreckbar- Erklärung kommt dem ausländischen Urteil zusätzlich die Qualität eines Vollstreckungstitels im Inland zu. Die Vollstreckbarkeit eines Urteils im Urteilsstaat wird demnach nicht automatisch auf die Schweiz erstreckt, sondern durch die VollstreckbarErklärung begründet (BGer 4A_366/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.2 m.Hinw. auf BGE 135 III 670 E. 1.3.1 S. 673). Sie bedeutet, dass das fremde Urteil zur inländischen Zwangsvollstreckung zugelassen, vollstreckbar wird. Dabei handelt es sich um die Phase der Zulassung zur Zwangsvollstreckung, im Gegensatz zur (späteren) Durchführung derselben (Staehelin/Bopp, Stämpflis Handkommentar, 38 N 4). Der Vollstreckbarerklärung zugänglich sind insbesondere auch ausländische Entscheide betreffend vorsorgliche Sicherungsmassnahmen wie die Freezing Injunction des englischen Rechts, welche ein persönliches Ver- Fügungsverbot (Massnahme ad personam) über Vermögenswerte in einem bestimmten Umfang begründet (BGE 129 III 626 E. 1 S. 628 und E. 5 S. 630 m.w.Hinw.).

    4. Gemäss Art. 38 Abs. 1 erfolgt die Vollstreckbarerklärung auf Antrag eines Berechtigten. Als solcher gilt, wer die im vorgelegten Entscheid beurteilten Ansprüche im Erlassstaat für sich fordern kann (Phurtag, Vorsorgliche Massnahmen im internationalen Zivilprozessrecht unter besonderer BeRücksichtigung des schweizerischen und des englischen Rechts, 2019, Rz 669), d.h. der TitelGläubiger, welcher sich aus dem Rubrum des zu vollstreckenden Entscheids ergibt. Begehrt dieser ein Exequatur, benötigt er dafür kein besonderes Rechtsschutzinteresse; ein sog. enforcement shopping ist weder unzulässig noch verpent (BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 95 f.; Haubensak, Umsetzung der Vollstreckung und Sicherung nach dem Lugano-übereinkommen in das Schweizer Recht, 2017, S. 31; Arnold, a.a.O., Rz 114; Phurtag, a.a.O., Rz 672 m.w.Hinw.; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 38 N 81; a.M. Staehelin/Bopp, Stämpflis Handkommentar, 38 N 42). Abgesehen von seltenen SpezialFällen, in denen geradezu auf der Hand liegt, dass eine Vollstreckbarerklärung keinen Sinn macht, bedarf der UrteilsGläubiger mithin keiner besonderen Rechtfertigung dafür, dass er eine Entscheidung in einem ans gebundenen Staat vollstreckbar erklärt haben will (OGer ZH RV110006 vom 07.11.2012, E. IV.4.3 mit Beispielen). Vorausgesetzt ist lediglich eine zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung im angerufenen Vertragsstaat (BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 96; dazu hinten,

      E. III.4). Insbesondere ist das Begehren unabhängig von einer darauf folgenden Vollstreckung zulässig (Markus, Internationales Zivilprozessrecht, 2. A. 2020,

      Rz 1762 [und Rz 1658 f.]). Der Antragsteller braucht somit nicht darzutun, dass er tatsächlich eine Vollstreckung anstrebt welchen konkreten Nutzen er sich aus seinem Antrag verspricht (vgl. BGer 4A_366/2011 vom 31. Oktober 2011,

      E. 2.2 [zum Alug]). Ein Rechtsschutzinteresse an der Vollstreckbarerklärung darf mithin nicht allein mangels Ersichtlichkeit eines konkreten Nutzens verneint

      werden, zumal die Erteilung des Exequaturs allein kaum negative Konsequenzen zeitigt, wenn von ihr (noch) keine Vermögenswerte betroffen werden.

      Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht bereits die beschriebene Rechtswirkung der beantragten Vollstreckbarerklärung (Gleichstellung des vorgelegten, im Ursprungsstaat vollstreckbaren Urteils mit einem inländischen Urteil) grundsätzlich aus, um ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Gesuchs zu begründen (BGer 4A_366/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.2). Insofern lässt das Bundesgericht die Prozessvoraussetzung des (allgemeinen) Rechtsschutzinteresses durchaus nicht gänzlich entfallen (vgl. Urk. 7 Rz 91), stellt jedoch nur niedrige Anforderungen an deren Vorliegen. Deshalb kann gleichsam auf Vorrat auch eine sog. nackte Vollstreckbarerklärung verlangt werden (Phurtag, a.a.O., Rz 672; vgl. auch BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 39

      N 45; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 38 N 81) und ist folglich auch belanglos, dass die Gesuchstellerinnen selbst ausführten, die Durchführung der Zwangsvollstreckung auf dem Gebiet der Schweiz erschöpfe sich einstweilen in den im Rechtsbegehren 3 beantragten Sicherungsmassnahmen gegenüber verschiede- nen in Zürich domizilierten Banken (Urk. 1 Rz 12). Vor diesem Hintergrund erscheint das Gesuch denn auch nicht missbräuchlich (vgl. Urk. 7 Rz 94).

    5. Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses (als allgemein notwendige Prozessvoraussetzung für jedes zivilprozessuale Verfahren; vgl.

      Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO) steht bzw. stand einem Eintreten auf das Gesuch um Vollstreckbarerklärung (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren 1) somit nichts entgegen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

      Daran ändert auch der vom Gesuchsgegner (in Urk. 7 Rz 92) angefährte Entscheid OGer ZH RV120014-O vom 01.03.2013, E. II.2, nichts. Anders als der vorliegende Entscheid befasste sich dieser nicht mit der Erforderlichkeit eines Rechtsschutzinteresses an der Vollstreckbarerklärung, sondern am Anspruch betreffenden Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 47 Abs. 2 Lug?. Dieser Anspruch ist zwar von der Erteilung des Exequaturs abhängig und entsteht eo ipso mit derselben; das nationale Recht darf keine zusätzlichen materiellen Voraussetzungen vorschreiben (BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 117 ff.

      m.w.Hinw.). Ungeachtet dessen stellt er einen vom (Haupt-)Anspruch auf VollstreckbarErklärung zu unterscheidenden, mit einem separaten Begehren geltend zu machenden Anspruch dar (vgl. BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 113 ff.; Milani, a.a.O., S. 36). Objekt der Prüfung, ob ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse gegeben ist, ist aber das jeweils zur Diskussion stehende (konkrete) Rechtsbegehren (Stacher, Das Rechtsschutzinteresse im internationalen Verhält- nis, AJP 2007, S. 1130 [Ziff. 28]). Der angefährte Entscheid zum Rechtsschutzinteresse an den dort beantragten Sicherungsmassnahmen ist deshalb nicht einschlägig. Im übrigen erscheint angesichts der übereinkommensautonomen Natur des Anspruchs auf Erlass von Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 sowie des Umstands, dass die Vollstreckbarerklärung zwar erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für solche Massnahmen darstellt (BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 105; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 47 Lug?

      N 17), ohnehin fraglich, ob an diesem Entscheid festzuhalten wäre. Die Frage, ob für die auch im vorliegenden Exequaturverfahren zusätzlich beantragten Sicherungsmassnahmen ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse erforderlich ist und besteht und ob dieselben zulässig sind, ist indessen nicht im Rahmen des hier zu beurteilenden Antrags auf Vollstreckbarerklärung, sondern im Parallelverfahren Geschäfts-Nr. RV230001-O zu prüfen.

  4. ?-rtliche zuständigkeit

    1. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre örtliche zuständigkeit bejaht und dadurch das Recht unrichtig angewandt (Art. 320 lit. a ZPO). Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, mangels eines schweizerischen Wohnsitzes komme gemäss Art. 39 Abs. 2 eine örtliche zuständigkeit der Vorinstanz nur aufgrund des Orts der Zwangsvollstreckung in Frage. Eine Zwangsvollstreckung der Anordnungen gemäss der WFO in Zürich sei indessen weder glaubhaft gemacht noch denkbar. Sei eine solche am Ort des angerufenen Gerichts aber ausgeschlossen, bestehe für das Exequaturverfahren gemäss Art. 39 Abs. 2 auch kein Gerichtsstand. Richtigerweise hätte die örtliche zuständigkeit für das Exequaturverfahren folglich verneint werden müssen (Urk. 7 Rz 4447).

      Für die Beantwortung der Frage, wo eine Zwangsvollstreckung stattfinden könne, sei der Belegenheitsort von Vermögenswerten irrelevant. Lediglich der Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgefährt werden soll, beGründe eine gerichtliche zuständigkeit. Das habe die Vorinstanz verkannt, indem sie (in Urk. 8

      S. 8 E. 3.2) das Bestehen einer Bankbeziehung zur Begründung eines Gerichtsstands fälschlicherweise als ausreichend erachtet habe. Nach dem für die Bestimmung des Vollstreckungsorts massgeblichen schweizerischen Recht bestimme sich derselbe bei Forderungen, die wie die vorliegende Unterlassungspflicht nicht auf eine Geldoder Sicherheitsleistung gerichtet seien, nach Art. 339 Abs. 1 ZPO, wobei sich ein solcher im vorliegenden Fall höchstens aus dem Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind (lit. b), hätte ergeben können. Aufgrund der Eigenheiten des dem Gesuchsgegner auferlegten vorsorglichen Verfügungsverbots

      ad personam könne die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung in Zürich jedoch generell ausgeschlossen werden, womit keine zuständigkeit für das angestrengte Exequaturverfahren bestehe. Denn als Massnahmeort im Sinne von Art. 339 Abs.1 lit. b ZPO sei jener Ort anzusehen, wo gegebenenfalls den Vollzugsmass- nahmen durch physischen Zwang Nachachtung verschafft werden könne. Ausschlaggebend sei, wo die Vollstreckung ohne Inanspruchnahme des Rechtshilfewegs durchgesetzt werden könne. Vorliegend sei es schlichtweg undenkbar, dass eine Vollzugsmassnahme in der Schweiz in Zürich durch physischen Zwang und ohne Inanspruchnahme des Rechtshilfewegs durchgesetzt werden könne (Urk. 7 Rz 4854).

      Sodann sei, so der Gesuchsgegner weiter, zur Begründung einer örtlichen zuständigkeit aufgrund eines möglichen Vollstreckungsorts zumindest eine substantiierte Behauptung der gesuchstellenden Partei notwendig, am betreffenden Ort vollstrecken zu wollen. Richtigerweise genüge dies aber nicht bzw. nicht in je- dem Fall. In der Lehre werde zu Recht gefordert, dass der TitelGläubiger die (zumindest künftige) Möglichkeit einer Vollstreckung am Ort des angerufenen Gerichts auch glaubhaft machen müsse. Die blosse Behauptung einer Vollstreckungsabsicht genüge daher insbesondere dann nicht, wenn die (künftige) Möglichkeit der Ergreifung von Vollstreckungshandlungen zweifelhaft scheine. Mangle es wie vorliegend offenkundig an einem Ort, an dem die Zwangsvollstreckung

      durchgefährt werden könne, könne die Absicht, am betreffenden Ort vollstrecken zu wollen, zudem keinesfalls als glaubhaft angesehen werden. Die Gesuchstellerinnen hätten einerseits eine Absicht einer späteren Vollstreckung nicht substantiiert behauptet. Andererseits wären Vollstreckungsmassnahmen in der Schweiz aufgrund der im ausländischen Massnahmeentscheid getroffenen Anordnungen offensichtlich unzulässig. Erstens hätten die Gesuchstellerinnen selbst in ihrem Gesuch (Urk. 1 Rz 12) ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einem an den Gesuchsgegner gerichteten Verfügungsverbot (sei es als Sicherungsoder Vollstreckungsmassnahme) in Abrede gestellt. gestützt auf das Begehren um Erlass eines persönlichen Verfügungsverbots (Rechtsbegehren 2.1 des Gesuchs; Urk. 1

      S. 2 f.) könne bereits aus diesem Grund keine zuständigkeit für das Exequaturverfahren abgeleitet werden. Zweitens bestehe für ein persönliches Verfügungsverbot in der Schweiz ohnehin kein Vollstreckungsort im Sinne von Art. 339

      Abs. 1 lit. b ZPO und damit auch kein Gerichtsstand aufgrund des Vollstreckungsorts gemäss Art. 39 Abs. 2 Lug, weil sich ein solches in der Schweiz durch physischen Zwang bzw. ohne Inanspruchnahme des Rechtshilfewegs nicht durchsetzen liesse. Insbesondere falle auch eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, welche Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO als Mittel zur Durchsetzung eines Verfügungsverbots vorsehe, ausser Betracht, weil der Gesuchsgegner in der Schweiz keinen Wohnsitz habe, eine solche Strafandrohung (oder die Verhängung einer Ord- nungsbusse) nicht mit dem Verbot der doppelten Strafbarkeit zu vereinbaren wäre und gegen den Art. 292 StGB zugrunde liegenden Subsidiaritätsgrundsatz verstossen würde (Urk. 7 Rz 5570).

      Schliesslich begründet der Gesuchsgegner, weshalb seiner Ansicht nach auch das als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 beantragte Verfügungsverbot gegenüber Banken unzulässig wäre. Gemäss dem auslündischen Massnahmeentscheid richte sich das Verbot ausschliesslich gegen den Gesuchsgegner und die G. . Dritte, insbesondere Banken, seien demgegenüber in keiner Weise betroffen und Müssten dessen Einhaltung nicht sicherstellen. Ein Verfügungsverbot gegenüber Banken verbiete sich bereits deshalb, weil ein solches über die im Massnahmeentscheid getroffenen Anordnungen hinausginge, was das bzw. der Grundsatz der kontrollierten Wirkungsübernahme nicht zulasse. Somit könnten (auch) die von den Gesuchstellerinnen beantragten Verfügungsverbote gegenüber Banken keine zuständigkeit für das Exequaturverfahren begründen, weil durch diese Anträge kein Ort glaubhaft gemacht worden sei, an dem die Zwangsvollstreckung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 durchgefährt werden solle bzw. könne. Ein solches Gesuch um Sicherungsmass- nahmen, das offensichtlich nicht der Sicherstellung des ausländischen Massnahmeentscheids diene, sondern etwas viel Weitergehendes und komplett Anderes verlange als die im Massnahmeentscheid getroffenen Anordnungen, Nämlich eine offensichtlich unzulässige Sicherungsbzw. Vollstreckungsmassnahme in Form einer Anordnung gegenüber Dritten, sei missbräuchlich und vermöge keine örtliche zuständigkeit für das Exequaturverfahren zu begründen. Für die Glaubhaftmachung eines Vollstreckungsorts reiche entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auch die blosse Existenz einer mutmasslichen Bankbeziehung des Gesuchsgegners zur I. AG nicht aus. Denn das Bestehen eines mutmasslichen Bankkontos bedeute mitnichten, dass dasselbe zwingend Gegenstand einer Vollstreckungshandlung bilden könne. Letzteres könnte sich vielmehr nur aus dem für vollstreckbar zu erklärenden bzw. zu vollstreckenden Entscheid ergeben und sei vorliegend aufgrund der Eigenheiten der im zypriotischen Massnahmeentscheid getroffenen Anordnungen (Verfügungsverbot ad personam ohne Geltung gegenüber Dritten, fehlende Umsetzbarbeit mangels genügender Bestimmtheit) kategorisch auszuschliessen (Urk. 7 Rz 7184). Aus all diesen Gründen habe die Vorinstanz die örtliche zuständigkeit für das Exequaturverfahren zu Unrecht bejaht (Urk. 7 Rz 85-89).

    2. Die Gesuchstellerinnen sind demgegenüber der Ansicht, eine Vollstreckung des zypriotischen Massnahmeentscheids in der Schweiz sei auch gegen- über dem im Ausland wohnhaften Gesuchsgegner keineswegs gänzlich zumindest in absehbarer Zukunft ausgeschlossen, sondern durchaus möglich

      (Urk. 15 Rz 10 und Rz 17). Soweit sich ihre Ausführungen überhaupt auf die örtliche zuständigkeit (und nicht nur auf das Rechtsschutzinteresse; vgl. dazu bereits vorne, E. III.3.2) beziehen, tragen sie zur Begründung im Wesentlichen vor, dass der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz in ?-sterreich habe. Bereits aufgrund dieser geografischen Nähe zur Schweiz erscheine es ohne Weiteres möglich, dass er

      sich (zumindest vorübergehend, etwa um BankGeschäfte persönlich vor Ort zu besorgen) in die Schweiz begebe, was Möglichkeiten für Vollstreckungsmassnahmen auf dem Gebiet der Schweiz eröffnen würde; dies namentlich, falls er während seines hiesigen Aufenthalts gegen die ihm gegenüber verhängten Sicherungsmassnahmen verstossen würde, was eine Bestrafung nach Art. 292 StGB zur Folge hätte. Dass der Gesuchsgegner einen Allfälligen Verstoss gegen diese Massnahmen (auch) auf dem Gebiet der Schweiz begehen könnte, erscheine umso wahrscheinlicher, wenn man bedenke, dass er offensichtlich Beziehungen sowohl zur I. als auch zur J. habe sowie über Konten bei diesen in Zürich domizilierten Banken verfüge. Zudem manifestiere der Umstand, dass er in Zürich eine Schutzschrift deponiert habe, seine offensichtliche Befürchtung, es könnten in der Schweiz Vollstreckungsmassnahmen gegen ihn erlassen werden. Diese voraussichtlich bestehende Möglichkeit der Vollstreckung genüge für die Begründung der örtlichen zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 2 (Urk. 15

      Rz 15 ff.).

    3. Gemäss Art. 39 Abs. 2 wird die örtliche (internationale und innerstaatliche) zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung durch den Wohnsitz des Schuldners alternativ durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgefährt werden soll, bestimmt. Da der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz in ?-sterreich hat, kommt vorliegend nur die zweite Anknüpfungsvariante in Betracht.

      1. Das übereinkommen legt nicht fest, wie dieser Ort zu bestimmen ist. Er bestimmt sich deshalb nach dem Recht des jeweiligen Vollstreckungsstaats. Kann an einem bestimmten Ort nach nationalem Recht die Zwangsvollstreckung durchgefährt werden, so besteht dort eine zuständigkeit für die Durchführung des Exequaturverfahrens. Mit anderen Worten: Wo dereinst vollstreckt werden kann, kann auch vollstreckbar erklärt werden. Insofern wird die zuständigkeit für das Exequaturverfahren vom Schwanz her aufgezumt (BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 39 N 35 ff.). Dabei geht es um die Möglichkeit der Vollstreckung des auslündischen Entscheids selbst, nicht um diejenige einer zu deren Sicherstellung allenfalls anzuordnenden Massnahme nach Art. 47 Abs. 2 Lug?. Denn die Anordnung einer solchen Massnahme setzt die Vollstreckbarerklärung des ausländischen

        Entscheids voraus (vgl. Art. 47 Abs. 2 und vorne, E. III.3.2), welche ihrerseits die örtliche zuständigkeit der hierfür angerufenen Behörde voraussetzt. Der Gerichtsstand für das Exequatur lässt sich daher nicht über die Möglichkeit der Vollstreckung einer Allfälligen Sicherungsmassnahme begründen, wie dies von den Parteien (kontrovers) diskutiert wird (vgl. Urk. 7 Rz 55 ff. und Urk. 15

        Rz 14 ff.). Vielmehr ist das angerufene Exequaturgericht zur Anordnung einer Sicherungsmassnahme nur dann (aber dann ohne Weiteres) zuständig, wenn es für die Vollstreckbarerklärung zuständig ist. Die örtliche zuständigkeit für die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen folgt somit derjenigen für die Erteilung des Exequaturs und nicht umgekehrt.

      2. Nach dem deutschen Wortlaut von Art. 39 reicht die Absicht des TitelGläubigers, an einem bestimmten Ort vollstrecken lassen zu wollen, zur Begründung der örtlichen zuständigkeit aus. Daraus folgert ein Teil der Lehre, dass der Gläubiger nur (aber doch) substantiiert behaupten müsse, am betreffen- den Ort vollstrecken zu wollen. Diese Ansicht vermag nicht zu überzeugen: Einerseits lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb der TitelGläubiger im Falle der (freien) Wahl des Vollstreckungsorts, welche ihm das revidierte (im Unterschied zu Art. 32 Abs. 2 Alug) Gewährt (vgl. BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 39 N 25 m.w.Hinw.), eine Vollstreckungsabsicht sollte darlegen müssen, bei der Wahl des gleichwertigen Gerichtsstands des schuldnerischen Domizils jedoch nicht. Ausserdem spricht die englische, französische und italienische Fassung von Art. 39 Abs. 2 nur vom Vollstreckungsort, welcher (als solcher) die Zustündigkeit beGründe (the place of enforcement, le lieu de l'?xecution, luogo dell'esecuzione). Es ist deshalb keine Absicht erforderlich, im Sprengel der betreffenden ExequaturBehörde zu vollstrecken (Arnold, a.a.O., Rz 140). Zu Recht verlangt ein anderer Teil der Lehre demgegenüber, dass der Gläubiger die zumin- dest künftige Möglichkeit einer Vollstreckung am Ort des beantragten Exequaturs glaubhaft macht (vgl. zum Ganzen BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 39 N 42 ff. m.w.Hinw.). Das Bundesgericht liess die Frage zunächst explizit offen (BGer 5A_364/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 4.2.1 [zu Art. 32 Abs. 2 Alug], scheint sich in neueren Entscheiden jedoch für die zweitgenannte Auffassung auszusprechen (vgl. BGE 149 III 34 E. 3.3.2 S. 37, wonach es [u]nter dem Blickwinkel von

        Art. 39 Abs. 2 genügt, dass am entsprechenden Ort eine Vollstreckung möglich sein könnte, um auf den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eintreten zu können; BGE 149 III 224 E. 5.2.1.3 S. 232; ebenso Milani, a.a.O., S. 34 f.). Nicht massgebend für die zuständigkeit am Vollstreckungsort ist, ob die Vollstreckung Aussicht auf Erfolg hat (Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 39 N 9).

        Nachdem es in casu nicht um die Vollstreckung von Geldoder Sicherheitsleistungen, sondern einer Unterlassungspflicht geht, greift nach nationalem Recht die Vorschrift von Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO. Massgebend ist somit der Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; gemeint sind die Vollstreckungsmassnahmen nach Art. 343 ZPO (KUKO ZPO-Kofmehl Ehrenzeller, Art. 339 N 2). Das ist der Ort, wo die Vollstreckungsmassnahme ihre Wirkung entfalten soll bzw. der Amtsbezirk der dort für die angeordnete Massnahme zuständigen Exekutivbehörde (BSK ZPO-Droese, Art. 339 N 4; s.a. CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 339 N 1). Der Gerichtsstand von Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO knüpft an den Ort an, wo die Handlungen vorzunehmen sind, deren es bedarf, um die angeordneten Mass- nahmen durchzusetzen (BK ZPO II-Kellerhals, Art. 339 N 14), bzw. an dem sich die Leistung des Schuldners erzwingen lässt (Arnold, a.a.O., Rz 139). Ausschlaggebend ist, wo die Vollstreckung ohne Inanspruchnahme des Rechtshilfewegs durchgesetzt werden kann (BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 39 N 50).

      3. Als sichernde Massnahme in Form einer vorläufigen Unterlassungspflicht kann der zypriotische Entscheid nicht eigentlich zwangsvollstreckt wer- den. Eine indirekte Vollstreckung (durch Mittel indirekten Zwangs, wie sie beispielsweise Art. 343 ZPO vorsieht) setzt voraus, dass der Schuldner der Jurisdiktionsgewalt des Vollstreckungsstaats unterworfen ist. Bei Massnahmen ad perso- nam drfte dies vor allem für den Wohnsitzstaat des Schuldners zutreffen. Bei der Auslegung von Art. 39 Abs. 2 ist indessen auch die Intention des übereinkommens mitzuberücksichtigen, die Anerkennung und Vollstreckung von in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheiden in den anderen Vertragsstaaten möglichst zu erleichtern und sicherzustellen (vgl. die präambel des sowie Art. 31 des Wiener übereinkommens über das Recht der VertRüge vom 23. Mai 1969

        [SR 0.111]; ferner auch BSK Lug?-Oetiker/Weibel/Fountoulakis, Einl. N 60; BSK

        Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 1; Arnold, a.a.O., Rz 29 f.). Das muss, nachdem das nicht nach dem Leistungsgegenstand der zu vollstreckenden Entschei- dung differenziert (BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 49), auch für Entscheide gelten, die eine WFO zum Inhalt haben (vgl. BGE 129 III 626 E. 5 S. 630; Schny- der/Sogo-Sogo, Art. 38 N 35).

        Diese Zwecksetzung verlangt, keine allzu hohen Anforderungen an den Gerichtsstand der Zwangsvollstreckung zu stellen (BSK Lug?-Hofmann/Kunz,

        Art. 39 N 45). Andernfalls bliebe das freie Wahlrecht, welches Art. 39 Abs. 2 dem Gläubiger einräumt, weitgehend toter Buchstabe, was dem angestrebten effet utile der Bestimmungen des übereinkommens widerspräche (vgl. Domej, Stämpflis Handkommentar, präambel Protokoll 2 N 40; BSK Lug?- Oetiker/Weibel/Fountoulakis, Einl. N 62). Deshalb überzeugt die Ansicht, wonach es in Fällen, in denen der WFO-Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, für die Bestimmung des Orts, an dem die Zwangsvollstreckung durchgefährt wer- den soll (Art. 39 Abs. 2 Lug?) bzw. wo die Massnahmen zu treffen sind (Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO), auf die Belegenheit von Vermögenswerten ankommt, in die das im Hauptprozess anbegehrte Urteil dereinst vollstreckt werden könnte, und es zur Begründung des Gerichtsstands folglich genügt, dass sich der zu vollstreckende Massnahmeentscheid, d.h. die WFO, (auch) auf Vermögenswerte bezieht, die im Bezirk Zürich belegen sind (so Bernet, Englische Freezing [Mareva] Orders

        ? Praktische Fragen der Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz, in: Späher [Hrsg.], Internationales Zivilprozess- und Verfahrensrecht, 2001, S. 83; Arnold, a.a.O., Rz 139). Nur wenn der WFO-Schuldner weder Wohnsitz noch Vermögen in der Schweiz bzw. im Bezirk Zürich hat, fehlt es an einer hiesigen Zustündigkeit für die Vollstreckbarerklärung. Es genügt zur Begründung des Gerichtsstands für die Vollstreckbarerklärung des Massnahmeentscheids somit, wenn glaubhaft gemacht zumindest plausibel behauptet wird, dass im Bezirk Zürich Vermögenswerte des Gesuchsgegners vorhanden sind in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhanden sein werden (Bernet, a.a.O., S. 83 m.w.Hinw.), welche eine künftige Zwangsvollstreckung des durch den Massnahmeentscheid zu sichernden Hauptanspruchs (ohne Inanspruchnahme des Rechtshilfewegs) möglich erscheinen lassen. Mit dieser Anforderung lässt sich

        auch verhindern, dass der Gläubiger auf Vorrat und unter Kostenfolge zu Lasten des Schuldners im gesamten räumlichen Geltungsbereich des unzählige Begehren auf Vollstreckbarerklärung stellen und so die Vorschrift betreffend örtliche zuständigkeit (Art. 39 Abs. 2 Lug?) faktisch aushebeln resp. ihres Sinns entlehren kann (vgl. Donzallaz, La Convention de Lugano, 1997, Rz 3617 f.; Arnold, a.a.O., Rz 141; Staehelin/Bopp, Stämpflis Handkommentar, 39 N 8).

      4. Aufgrund der Ausführungen im Gesuch vom 15. Dezember 2022 (Urk. 1 Rz 9 ff.) und der übrigen Aktenlage erscheint glaubhaft bzw. zumindest plausibel, dass der Gesuchsgegner über ein Bankkonto bei der I. verfügt. Das ergibt sich schon daraus, dass im Anhang 1 des zypriotischen Massnahmeentscheids unter den von der WFO erfassten Vermögenswerten des Gesuchsgegners ein I. -Konto ausDrücklich genannt wird (Urk. 4/15 bzw. Urk. 4/16 Position 69). Auf welchem Weg dasselbe in die Aufstellung der betroffenen Vermögenswerte gelangte und ob es tatsächlich dem Vermögen des Gesuchsgeg- ners zuzurechnen ist, spielt für die (blosse) Plausibilität im Zusammenhang mit der Bestimmung des Gerichtsstands keine entscheidende Rolle. Die Prüfung dieser Frage liefe im Ergebnis vielmehr auf eine unzulässige NachPrüfung des auslündischen (Massnahme-)Entscheids in der Sache selbst hinaus (vgl. Art. 45 Abs. 2 Lug?). Im übrigen stellt der Gesuchsgegner gar nicht in Abrede, am fraglichen I. -Konto berechtigt zu sein (vgl. Urk. 7 Rz 34 f. [und Urk. 17 Rz 22], wo er nur seine Berechtigung an einem Grossteil der im Anhang 1 aufgefährten Gesellschaften bestreitet). Schliesslich wäre es ihm ein Leichtes gewesen, seine Berechtigung mit einer negativen Bestätigung der Bank zu widerlegen, während es für die plausibilitätsbelasteten Gesuchstellerinnen kaum möglich sein drfte, eine positive Bestätigung erhältlich zu machen.

        Fehlt ein schweizerischer Wohnsitz des Inhabers, gelten Bankguthaben grundsätzlich als am Sitz der Bank belegen (BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 39 N 56 lit. f). Da sowohl die I. AG als auch die I. Switzerland AG ihren Sitz in Zürich haben (Urk. 4/1112), ist folglich davon auszugehen, dass der in ?-sterreich wohnhafte Gesuchsgegner über Vermögenswerte im Bezirk Zürich verfügt, die eine künftige Zwangsvollstreckung in Zürich möglich erscheinen lassen. Nach den vorstehenden Ausführungen kann der Bezirk Zürich somit als Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgefährt werden soll, im Sinne von Art. 39 Abs. 2 betrachtet werden. Ob und inwieweit eine Zwangsvollstreckung dereinst Aussichten auf Erfolg hat, ist mit Blick auf die Gerichtsstandsfrage belanglos (vgl. vorne, E. III.4.3.2). Die Vorinstanz hat somit (auch) ihre örtliche zuständigkeit zur Vollstreckbarerklärung des zypriotischen Massnahmeentscheids vom 19. September 2022 zu Recht bejaht. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde unbegrün- det.

  5. übrige Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung

    Das Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen sowie der für die VollstreckbarErklärung erforderlichen, von der Vorinstanz zu Recht bejahten Förmlichkeiten gemäss Art. 53 (vgl. Urk. 8 S. 9 E. 4) werden in der Beschwerdeschrift nicht in Frage gestellt (vgl. auch Urk. 17 Rz 12 f., wonach Gegenstand der vorliegenden Beschwerde einzig das Fehlen von zwei Prozessvoraussetzungen bilde). Dass und inwiefern es an einem dieser von Amtes wegen zu prüfenden Erfordernisse fehlen würde (vgl. Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 43 N 8; BSK

    Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 51), ist nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner macht auch keine VerweigerungsGründe im Sinne von Art. 34 und Art. 35 geltend, und solche sind auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Damit bleibt es mit Bezug auf den Gesuchsgegner bei der Vollstreckbarerklärung des Entscheids des Bezirksgerichts Nikosia im Prozess Nr. 2651/2021 vom 19. September 2022

    (Urk. 8 S. 15 Disp.-Ziff. 1).

  6. Sicherungsmassnahmen

Mit der Füllung des vorliegenden (Exequatur-)Entscheids ist das separat geführte Beschwerdeverfahren betreffend die beantragten Sicherungsmassnahmen wieder aufzunehmen und (im Umfang der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids) über die entsprechenden Anträge (Urk. 1 S. 2 ff. Rechtsbegehren 2.1 3.2) zu befinden (vgl. Urk. 15 S. 23 und Urk. 20 S. 10; Art. 47 Abs. 2 und Geschäfts-Nr. RV230001 Urk. 19).

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem mit seinen Beschwer- deAnträgen unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unabhängig vom Streitwert (vgl. Art. 52 Lug?) auf Fr. 8'000 festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

  2. Der Gesuchsgegner ist überdies antragsgemäss (Urk. 15 S. 3 Rechtsbegehren 2) zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Gesuchstellerinnen für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2

    i.V.m. Art. 96 ZPO; vgl. BSK Lug?-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 9; Schnyder/Sogo- Sogo, Art. 52 N 3 [je m.w.Hinw.]) und ist ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 73.6 Mio. (USD 79.4 Mio. zum Kurs bei Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens; vgl. Art. 91 ZPO und BGE 140 III 65 E. 3.2.13 S. 67 ff.) auf insgesamt Fr. 25'000 festzusetzen ( 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, 8, 9, 11 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzuschlag fällt mangels eines entsprechenden Antrags sowie wegen des ausländischen Sitzes der Gesuchstellerinnen ausser Betracht (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1; BGer 4A_623/2015 vom 3. März 2016).

  3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird von den Parteien weder selbststündig angefochten noch konkret beMängelt (vgl. Urk. 7 S. 2; Urk. 15 S. 3). Sie entspricht mit Bezug auf die vorliegend beurteilte Vollstreckbarerklärung (Rechtsbegehren 1 der Gesuchstellerinnen) dem Verfah-

rensausgang (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ist im Beschwerdeverfahren insoweit zu bestätigen. Entsprechend sind die betragsmässig nicht beanstandeten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 8'000 zu 1/5, d.h. im Umfang von

Fr. 1'600, dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Nicht zu bestätigen ist hingegen die Anordnung, diesen Anteil von den Gesuchstellerinnen zu beziehen und ihnen ein Rückgriffsrecht auf den Gesuchsgegner einzuräumen. Für eine solche, von

der Früheren zürcherischen Zivilprozessordnung noch ausDrücklich vorgesehene Möglichkeit (vgl. 67 Abs. 4 aZPO/ZH) bietet die Schweizerische Zivilprozessord- nung bei fehlender Einforderung eines Kostenvorschusses keine gesetzliche Grundlage mehr (vgl. Art. 111 ZPO und ZR 121/2022 Nr. 52, E. 2.4). Diesbezüglich ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu ändern.

über die Verteilung der restlichen 4/5 der erstinstanzlichen Kosten

(Fr. 6'400) und die Zusprechung einer Parteientschädigung wird im Rahmen des Parallelverfahrens Geschäfts-Nr. RV230001-O zu entscheiden sein.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (Abweisung des Gesuchs um Anordnung von Sicherungsmassnahmen gegenüber dem Gesuchsgegner) richtet.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Im übrigen wird die Beschwerde des Gesuchsgegners abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 20. Dezember 2022 bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000 festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellerinnen für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 25'000 zu bezahlen.

  5. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 8'000 wird zu 1/5 (Fr. 1'600) dem Gesuchsgegner auferlegt.

    Im übrigen wird die Regelung der erstinstanzlichen Nebenfolgen dem Entscheid im Verfahren Geschäfts-Nr. RV230001-O vorbehalten.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz gegen Empfangsschein sowie ins Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RV230001-O.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen ins Beschwerdeverfahren Geschäfts- Nr. RV230001-O.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

    Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 73'600'000.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 24. April 2024

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Nietlispach versandt am:

lm

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