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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RV200015: Obergericht des Kantons Zürich

Es handelt sich um ein Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, in dem es um die Vollstreckung eines Teilurteils in einem Erbteilungsprozess geht. Die Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, haben Beschwerden gegen das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster erhoben. Es geht um die Auskunftspflicht einer Gesuchsgegnerin bezüglich Konten bei verschiedenen Banken. Das Gericht entscheidet, dass die Gesuchsgegnerin bestimmte Auskünfte erteilen muss und setzt die Gerichtskosten fest. Die Partei, die die Beschwerde erhoben hat, ist männlich. Der Richter ist nicht namentlich genannt. Die Gerichtskosten betragen CHF 7'300.-. Die Partei, die die Beschwerde verloren hat, ist eine Firma (d).

Urteilsdetails des Kantongerichts RV200015

Kanton:ZH
Fallnummer:RV200015
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RV200015 vom 22.09.2020 (ZH)
Datum:22.09.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vollstreckung
Schlagwörter : Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Parteien; Vorinstanz; Dispositivziffer; Parteientschädigung; Urteil; Recht; Mehrwertsteuer; Vollstreckung; Entscheid; Frist; Zweitbeschwerde; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Gesuchstellern; Auskünfte; Verfügung; Auskunft; Urteils; Erstbeschwerde; Sachverhalt; Dispositivziffern; Zustellung; Begründung; AnwGebV
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 610 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:134 I 83; 139 III 466;
Kommentar:
Schweizer, Vest, Lieber, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 108 StPO, 2011

Entscheid des Kantongerichts RV200015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV200015-O/U

damit vereinigt Geschäfts-Nr.: RV200016-O

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Dr. L. Hunziker Schnider und Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller

Beschluss und Urteil vom 22. September 2020

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,

    Gesuchsteller, Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

    C. ,

    Gesuchsgegnerin, Erstbeschwerdegegnerin und Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

    betreffend Vollstreckung

    Beschwerden gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 14. Mai 2020 (EZ190007-I)

    Erwägungen:

    I.
      1. Die Parteien stehen vor dem Bezirksgericht Uster, Zivilgericht, in einem Erbteilungsprozess betreffend den Nachlass des am tt.mm.2014 verstorbenen D. . Mit Teil-Urteil vom 3. Juli 2018 entschied das Bezirksgericht Uster im Rahmen einer Stufenklage über die von den Gesuchstellern, Erstbeschwerdeführern und Zweitbeschwerdegegnern (fortan Gesuchstellern) gestellten Auskunftsbegehren. Die Gesuchsgegnerin, Erstbeschwerdegegnerin und Zweitbeschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; damalige Beklagte 1) wurde verpflichtet, diverse Auskünfte zu erteilen und zu belegen (vgl. Urk. 4/3 S. 49 ff., Dispositivziffern 1 bis 4). Die Gesuchsteller erhoben Berufung gegen den Entscheid. Mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 17. Dezember 2018 wurde in teilweiser Gutheissung der Berufung Dispositivziffer 2 des Teilurteils aufgehoben und durch eine neue Fassung ersetzt. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und das vorinstanzliche Urteil bestätigt (vgl. Urk. 4/4 S. 34, Erkenntnis Dispositivziffern 1 und 2).

      2. Am 16. Mai 2019 leiteten die Gesuchsteller bezüglich der Dispositivziffern 1 (Vergütungsaufträge betreffend das CS Privatkonto Bonviva Platinum) und 4 (Auskünfte betreffend Konten bei den Filialen der Kasikorn Bank und der Bank of Krungsri Ayudhya Public Company Ltd. in ..., Thailand) des Teilurteils vom 3. Juli 2018 ein Vollstreckungsverfahren ein (Urk. 1 S. 8). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen (vgl. Urk. 47 S. 5 f.).

    Mit Verfügung und Urteil vom 14. Mai 2020 schrieb die Vorinstanz das Vollstreckungsbegehren betreffend zwei Vergütungen ab dem CS Privatkonto Bonviva Platinum als gegenstandslos ab (vgl. Urk. 47 S. 23, Verfügung Dispositivziffer 1). Sodann verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB sowie der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall dazu, den Gesuchstellern schriftlich über die nachfolgend im Einzelnen aufgelisteten Vergütungsaufträge betreffend das CS Privatkonto Bonviva Platinum Auskunft zu geben

    und dies mit entsprechenden Urkunden zu belegen. Die Gesuchsgegnerin habe insbesondere bezüglich der Swisscard AECS HORGEN die einzelnen Detailabrechnungen einzureichen (vgl. Urk. 47 S. 24, Dispositivziffer 1). Weiter verpflichtete die Vorinstanz die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB sowie der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall, den Gesuchstellern zum Bankkonto Nr. 1 bei der Kasikorn Bank, Filiale ... ..., sowie zu den Konten Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 bei der Bank of Krungsri Ayudhya Public Company Ltd., Filiale ..., bestimmte (im Detail angeführte) Auskünfte zu erteilen und (teils mit konkret angeführten Urkunden) zu belegen (vgl. Urk. 47 S. 24 f., Dispositivziffer 2). Ferner erkannte die Vorinstanz, dass die Gesuchsgegnerin, sofern sie ihren Auskunftspflichten gemäss den Dispositivziffern 1 und 2 innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Urteils nicht nachkomme, wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.zu bestrafen sei (Urk. 47 S. 25, Dispositivziffer 3). Komme die Gesuchsgegnerin ihren Auskunftspflichten gemäss den Dispositivziffern 1 und 2 innert 45 Tagen ab Zustellung dieses Urteils nicht nach, würden die Gesuchsteller im Sinne einer Ersatzvornahme ermächtigt, selbst unter Beizug eines Dritten ihrer Wahl im Namen und auf Kosten der Gesuchsgegnerin bei der Swisscard AECS HORGEN, bei der Kasikorn Bank und bei der Bank of Krungsri Ayudhya Public Company Ltd. Auskunft sowie gewisse Belege zu verlangen. Dabei führte die Vorinstanz die konkreten Vergütungsaufträge, die Belege und die Auskünfte, die verlangt werden durften, nochmals im Einzelnen an (vgl. Urk. 47 S. 25 ff., Dispositivziffer 4). Die Entscheidgebühr (für die Verfügung und das Urteil; vgl. Urk. 47 S. 23, Dispositivziffer 2) setzte die Vorinstanz auf Fr. 7'300.fest und auferlegte sie der Gesuchsgegnerin (Urk. 47 S. 27, Dispositivziffer 5 und 6). Die Gesuchsgegnerin wurde dazu verpflichtet, der Gesuchstellerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 8'760.zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 47 S. 27, Dispositivziffer 7).

      1. Die Gesuchsteller haben gegen das Urteil vom 14. Mai 2020 fristgerecht eine Kostenbeschwerde erhoben (Urk. 41; Urk. 46). Die Beschwerde wurde unter der vorliegenden Geschäftsnummer RV200015 angelegt. Die Gesuchsteller stellen die folgenden Anträge (Urk. 46 S. 2):

        1. Disp. Ziff. 7 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben.

        1. Die Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller 1/Beschwerdeführer 1 für das vorinstanzliche Verfahren Geschäfts-Nr. EZ190007-I eine Parteientschädigung von CHF 8'760.00 zu bezahlen und der Gesuchstellerin 2/Beschwerdeführerin 2 eine Parteientschädigung von CHF 8'760.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer.

        2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin aufzuerlegen;

          eventuell:

          Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen;

        3. Den Gesuchstellern/Beschwerdeführern sei eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen, dem Gesuchsteller 1/Beschwerdeführer 1 ohne Mehrwertsteuer und der Gesuchstellerin 2/Beschwerdeführerin 2 zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-45). Die Gesuchsteller haben einen Kostenvorschuss von Fr. 800.geleistet (Urk. 51; Urk. 52). Die Beschwerdeantwort, mit welcher die Gesuchsgegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungfolgen zulasten der Gesuchsteller beantragt, datiert vom 23. Juli 2020 (Urk. 54 S. 1f.). Sie wurde den Gesuchstellern mit Verfügung vom 10. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 55). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

    1. Die Gesuchsgegnerin hat gegen das Urteil vom 14. Mai 2020 ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 41; Urk. 56/46). Die Beschwerde wurde unter der Geschäftsnummer RV200016 angelegt. Die Gesuchsgegnerin hat die folgenden Anträge gestellt (Urk. 56/46 S. 2):

      1. Es seien die Ziff. 3 und 4 des Urteils und Verfügung der Vorinstanz aufzuheben.

      1. Es sei die Ziff. 3 wie folgt neu zu formulieren:

        Kommt die Gesuchsgegnerin ihren Auskunftspflichten gemäss den vorstehenden Dispositiv-Ziffern 1 und 2 innert 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils nicht nach, so ist sie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.00 zu bestrafen.

        Weist die Gesuchsgegnerin nach, dass sie trotz entsprechender Bemühungen die Dokumente nicht innerhalb der Frist einreichen kann, so kann diese Frist erstreckt werden.

      2. Es sei die Ziff. 4 wie folgt neu zu formulieren:

      Kommt die Gesuchsgegnerin ihren Auskunftspflichten gemäss den vorstehenden Dispositiv-Ziffern 1 und 2 innert 30 Tagen nach Ablauf der Frist nicht nach, so werden die Gesuchsteller im Sinne einer Ersatzvornahme ermächtigt, selbst unter Beizug eines Dritten ihrer Wahl im Namen und auf Kosten der Gesuchsgegnerin die Auskünfte gemäss den Ziff. 1 und 2 einzuholen.

      Die Gesuchsgegnerin hat einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.geleistet (Urk. 56/53; Urk. 56/55). Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 wurde der Beschwerde gegen die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung (recte: Urteil) die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 56/56 S. 2, Dispositivziffer 1). Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 haben die Gesuchsteller auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtet (vgl. Urk. 56/58). Das Schreiben wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom

      10. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 56/59). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

    2. Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren RV200016 dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen, sind die Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Sie werden unter der Prozessnummer RV200015 weitergeführt. Das Verfahren RV200016 ist als durch die Vereinigung erledigt abzuschreiben.

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es ist mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen Einreden erhoben worden sind. Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der

      Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Abgesehen von dieser Relativierung gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Vorbringen der Parteien einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.).

    2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot (vgl. BGer 5A_117/2016 vom 09.06.2016, E. 3.2.1). Noven können in der Beschwerde jedoch so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; bestätigt in BGer 4A_51/2015 vom 20.04.2015, E. 4.5.1).

    1. Gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts ist Beschwerde zu erheben (vgl. Art. 309 lit. a ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die einverlangten Kostenvorschüsse gingen rechtzeitig ein und die Beschwerden wurden formund fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Urk. 46 und Urk. 56/46).

    2. Informationsberechtigt nach Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB ist jeder Erbe selbständig. Es besteht somit in der Regel unter ihnen anders als sonst für erbrechtliche Anstände üblich keine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. Göksu, Informationsrechte der Erben, in: AJP 2012 S. 956). Zu beachten ist jedoch, dass die Gesuchsteller ihre Auskunftsbegehren im Erbteilungsprozess als Stufenklage eingebracht haben. Im Erbteilungsprozess besteht unter ihnen eine notwendige Streitgenossenschaft, weshalb dies auch für die Stufenklage, über welche mit dem Teilurteil vom 3. Juli 2018 sowie dem Beschluss und Urteil der Kammer vom 17. Dezember 2018 entschieden wurde, zu gelten hat. Entsprechend hatten die Gesuchsteller die Vollstreckung des Teilurteils gemeinsam zu beantragen und ein Rechtsmittel gegen den Vollstreckungsentscheid ist gemeinsam zu ergreifen (vgl. zu Letzterem BSK ZPO-Ruggle, N 44 zu Art. 70). Dies haben die Gesuchsteller denn auch so gehandhabt (vgl. Urk. 1; Urk. 46). Damit sind die Gesuchsteller dadurch, dass die Vorinstanz nur der Gesuchstellerin 2 eine Parteientschädigung für das Vollstreckungsverfahren zugesprochen hat, beschwert. Die Gesuchsgegnerin ist mit Bezug auf die zu erteilenden Auskünfte und die in diesem Zusammenhang angesetzten Fristen ebenfalls beschwert.

    3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerden unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung grundsätzlich einzutreten.

II.
  1. Vollstreckungsmittel

    1. Die Vorinstanz hat die Kombination einer Ungehorsamsstrafe (vgl. Urk. 47

    S. 25, Dispositivziffer 3: Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen [Art. 292 StGB] mit Busse bis zu Fr. 10'000.-) und einer Ersatzmassnahme (Dispositivziffer 4) als Zwangsvollstreckungsmittel angeordnet (Urk. 47

    S. 19 ff.). Dies bleibt unangefochten. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wendet sich einzig gegen die angesetzten Fristen von 20 bzw. 45 Tagen ab Zustellung des (erstinstanzlichen) Urteils, bis die beiden Vollstreckungsmittel zur Anwendung gelangen (vgl. Urk. 56/46).

      1. Mit Bezug auf die von ihr gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids zu edierenden Detail-Abrechnungen der Swisscard AECS HORGEN (vgl. Urk. 47 S. 24) beruft sich die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen darauf, sie sei der ihr auferlegten Pflicht zur Erteilung gewisse[r] Auskünfte weitestgehend nachgekommen. Offen seien noch wenige Kreditkartenbezüge. Auch diesbezüglich habe sie bereits die notwendigen Anstrengungen unternommen. In der Folge schildert die Gesuchsgegnerin ihre Bemühungen und führt an, dass die Unterlagen mit heutigem Datum bei ihrem Rechtsvertreter eingetroffen seien. Sie könnten am 3. Juni der Vorinstanz und der Gegenseite zugestellt werden (Urk. 46 S. 3).

      2. Mit ihren Ausführungen legt die Gesuchsgegnerin weder dar, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, noch begründet sie eine unrichtige Rechtsanwendung. Entsprechend ist auf die Zweitbeschwerde, insoweit damit eine Verlängerung der Fristen mit Bezug auf die Erteilung der Auskünfte gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils verlangt wird, mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (vgl. vorne I./E. 3.1.). Kommt hinzu, dass die Gesuchsgegnerin nach ihrer eigenen Sachdarstellung die von der Vorinstanz festgesetzte Frist von 20 Tagen ab Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids durch die Zusendung der Unterlagen am 3. Juni 2020 eingehalten hätte. Das Urteil wurde ihr am 20. Mai 2020 zugestellt (vgl. Urk. 41).

      1. Die Gesuchsteller beantragten in ihrem Vollstreckungsgesuch die Anordnung einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.für jeden Tag der Nichterfüllung und eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB für den Fall der Nichterfüllung (Urk. 1 S. 3, Antrag 2). Soweit die Gesuchsgegnerin nicht innert 45 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des beantragten Vollstreckungsurteils erfülle, sei ihnen im Sinne einer Ersatzvornahme die Ermächtigung zu erteilen, selbst unter Beizug eines Dritten ihrer Wahl im Namen und auf Kosten der Gesuchsgegnerin unter anderem bei den thailändischen Banken die verlangten Auskünfte und dazugehörigen Belege zu verlangen (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.). Zur beantragten Frist von 45 Tagen führten die Gesuchsteller an, es sei diesbezüglich dieselbe Frist von 45 Tagen ab Rechtskraft des Vollstreckungsurteils anzusetzen, wie sie dem Teilurteil der Vorinstanz und demjenigen der Kammer zugrunde liege (vgl. Urk. 1 S. 27).

      2. Die Gesuchsgegnerin hat sich in ihrer Stellungnahme vor Vorinstanz weder zu den beantragten Vollstreckungsmitteln noch zur Länge der vorgenannten Frist geäussert (vgl. Urk. 19). Vielmehr machte sie geltend, das Vollstreckungsbegehren sei hinsichtlich der Kasikorn Bank überflüssig (vgl. Urk. 19

    S. 3 ff.) und mit Bezug auf die Bank of Krungsri Ayudhya Public Company Ltd. sei sie ihrer Informationspflicht bereits nachgekommen (vgl. Urk. 19 S. 5 f.). Insoweit die Gesuchsgegnerin nunmehr in der Beschwerde ihre Bemühungen zur Erlangung der verlangten Auskünfte und Unterlagen von den thailändischen Banken schildert und belegt (vgl. Urk. 56/46 S. 3 ff.; Urk. 56/49/2-5), ohne darzulegen, wo vor Vorinstanz sie die entsprechenden Behauptungen bereits aufgestellt hat, beruft sie sich somit auf neue Tatsachen und Beweismittel. Diese sind in der Beschwerde nicht mehr zu hören (vgl. vorne I./E. 3.2.). Es geht nicht an, gestützt auf diese Behauptungen und Beweismittel den Schluss zu ziehen, die Gesuchsgegnerin könne die verlangten Auskünfte aus Thailand nicht innerhalb der Frist von 20 Tagen beibringen, weshalb die Verfügung der Vorinstanz gar nicht erfüllt werden könne. Entsprechend hat die Rechtsmittelinstanz auch nichts zu korrigieren (vgl. Urk. 19 S. 4 f.). Inwieweit die Vorinstanz basierend auf den von der Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz aufgestellten Behauptungen und bezeichneten Beweismittel den Sachverhalt falsch festgestellt das Recht offensichtlich falsch angewendet haben soll, legt die Gesuchsgegnerin nicht dar. Es fehlt eine rechtsgenügende Begründung (vgl. I./E. 3.1.). Nach dem Gesagten ist die Zweitbeschwerde mit Bezug auf die Fristansetzungen zur Auskunftserteilung betreffend die thailändischen Banken abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

      1. Weiter rügt die Gesuchsgegnerin, es stelle sich die Frage des Rechtsmissbrauchs. Die Gesuchsteller hätten offensichtlich Kenntnis von einzelnen Bezügen und hätten gemäss Aussage ihres Rechtsvertreters noch weitere, der Gesuchsgegnerin nicht vorliegende Unterlagen der Krungsri Bank. Es müsse daher angenommen werden, dass sie längst im Besitze der verlangten Informationen seien und das Ganze eine reine Schikane ihr gegenüber sei (Urk. 56/46 S. 5).

      2. Die Gesuchsgegnerin legt weder dar, wo sie vor Vorinstanz die entsprechenden Behauptungen aufgestellt hat, noch inwieweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Sachverhalt falsch festgestellt das Recht offensichtlich falsch angewendet haben soll. Entsprechend ist auf die Zweitbeschwerde auch in

    diesem Punkt mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (vgl. I./E. 3.1.).

    5. Gestützt auf das Gesagte ist die Zweitbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Parteientschädigung an den Gesuchsteller 1

  1. Die Vorinstanz verpflichtete die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 8'760.zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer an die Gesuchstellerin 2 (Urk. 47 S. 27, Dispositivziffer 7). Sie erwog, die Parteientschädigung werde nur auf Antrag zugesprochen. Die Gesuchsteller hätten beantragt, es sei der Gesuchstellerin 2 eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen

    (m.H. auf Urk. 1 S. 6). Die Vorinstanz ging bei einem Streitwert von Fr. 246'082.80 gestützt auf § 4 Abs. 1 AnwGebV von einer ordentlichen Parteientschädigung von Fr. 17'513.aus. In Anwendung von § 9 AnwGebV reduzierte sie diese auf die Hälfte, mithin Fr. 8'760.-. Antragsgemäss schlug sie einen Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 % zur Entschädigung (vgl. Urk. 47 S. 22 f.).

  2. Die Gesuchsteller beantragen, es sei Dispositivziffer 7 aufzuheben und sowohl dem Gesuchsteller 1 als auch der Gesuchstellerin 2 eine Entschädigung von Fr. 8'760.zuzusprechen; Letzterer zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 46 S. 2, Anträge 1 und 2). Sie rügen eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und gestützt darauf eine unrichtige Rechtsanwendung. So hätten sie vor Vorinstanz klar und deutlich sowohl für den Gesuchsteller 1 als auch die Gesuchstellerin 2 eine Parteientschädigung beantragt, für die Gesuchstellerin 2 zuzüglich Mehrwertsteuer und für den Gesuchsteller 2 ohne Mehrwertsteuerzuschlag (Urk. 46 S. 4 f.).

    1. Die Gesuchsteller stellten vor Vorinstanz den Antrag, den Klägern sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, unter Aufrechnung der MWST bei der Parteientschädigung, welche der Klägerin 2 zugesprochen werde (Urk. 1 S. 6). Hierzu führten sie aus, bei der Parteientschädigung, welche der Gesuchstellerin 2 (Klägerin 2) zugesprochen werde, sei die Mehrwertsteuer aufzurechnen, da die Gesuchstellerin 2 nicht der Abrechnungspflicht über die Mehrwertsteuer mit eigener Mehrwertsteuernummer unterliege. Beim Gesuchsteller 1 (Kläger 1) sei die Parteientschädigung ohne zusätzliche Mehrwertsteuer zuzusprechen, da er aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland in der Schweiz von der Bezahlung der Mehrwertsteuer entbunden sei (Urk. 1 S. 28 f.).

    2. Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Gesuchsteller entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 47 S. 22) auch für den Gesuchsteller 1 einen Antrag auf die Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt haben. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt falsch festgestellt. Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils ist aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Sache ist spruchreif, weshalb ein neuer Entscheid zu fällen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).

    1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 246'082.80 ergibt sich eine ordentliche Parteientschädigung von Fr. 17'513.- (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Aufgrund des summarischen Verfahrens ist die Entschädigung in Anwendung von § 9 AnwGebV auf die Hälfte, mithin Fr. 8'756.50 zu kürzen. Für die Eingabe vom

      13. Februar 2020 (Urk. 34) erscheint ein Zuschlag von 15 % als angemessen

      (§ 11 Abs. 1 bis 3 AnwGebV), womit Fr. 10'070.resultieren (Fr. 8'756.50 +

      Fr. 1'313.50).

    2. Die Gesuchsteller werden vom selben Rechtsbeistand vertreten. Gemäss § 8 AnwGebV wird für die Vertretung mehrerer Klienten im gleichen Verfahren die Gebühr entsprechend der dadurch verursachten Mehrarbeit erhöht. Die Gesuchsteller haben vor Vorinstanz nicht behauptet, dass ihrem Vertreter durch das Doppelmandat ein Mehraufwand entstanden wäre. Es steht ihnen somit gesamthaft nur eine Entschädigung von total Fr. 10'070.zu. Sind an einem Prozess mehrere Parteien als Hauptparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Entsprechend kann das Gericht auch den Anteil an den Parteientschädigungen bestimmen. Vorliegend erscheint gestützt auf die Tatsache, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin 2 bereits einen Anteil von Fr. 8'760.zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zugesprochen

hat, was die Gesuchsteller in ihrer Beschwerde nicht rügen, angemessen, dem Gesuchsteller 1 den verbleibenden Anteil von Fr. 1'310.zuzusprechen. Damit entsteht zudem kein Widerspruch zum Verschlechterungsverbot.

5. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Erstbeschwerde Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'760.zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer und dem Gesuchsteller 1 von Fr. 1'310.zu bezahlen.

III.
  1. Im Beschwerdeverfahren beläuft sich der Streitwert auf gesamthaft Fr. 254'842.80 (Erstbeschwerde Fr. 8'760.-; Zweitbeschwerde Fr. 246'082.80). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwar eine Erstund Zweitbeschwerde zu behandeln waren, mit der Zweitbeschwerde jedoch lediglich die Erstreckung der Fristen im Zusammenhang mit den Vollstreckungsmitteln beantragt wurde, erscheint es angemessen, die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.festzusetzen. In der Erstbeschwerde (Anteil Kosten Fr. 800.-) obsiegen die Gesuchsteller mit rund 15 % und in der Zweitbeschwerde (Anteil Kosten Fr. 2'200.-) vollumfänglich. Es erscheint angemessen, die Kosten den Gesuchstellern (unter Solidarhaft; vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO) zu einem Fünftel (Fr. 600.-) und der Gesuchsgegnerin zu vier Fünfteln (Fr. 2'400.-) aufzuerlegen. Die Kosten werden aus den von den Parteien geleisteten Vorschüssen bezogen (Gesuchsteller Fr. 800.-; Gesuchsgegnerin Fr. 1'000.-). Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, den Gesuchstellern (unter Solidargläubigerschaft) Fr. 200.zu erstatten.

  2. Entsprechend hätte die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Zu beachten ist hingegen, dass die Gesuchsteller keine Zweitbeschwerdeantwort eingereicht haben, womit ihnen hierfür keine Kosten, insbesondere für

eine berufsmässige Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), entstanden sind. Es erscheint daher angemessen, keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren RV200016 wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer RV200015 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

und sodann erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Erstbeschwerde wird Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 14. Mai 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    7. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 8'760.zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer und dem Gesuchsteller 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'310.zu bezahlen.

    Im Übrigen werden die Erstund Zweitbeschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.festgesetzt.

  3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu einem Fünftel den Gesuchstellern 1 und 2 (unter Solidarhaft) und zu vier Fünfteln der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Kosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen (Gesuchsteller Fr. 800.-; Gesuchsgegnerin Fr. 1'000.-) verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse der Gesuchsgegnerin

    Rechnung. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern (unter Solidargläubigerschaft) Fr. 200.zu bezahlen.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 254'842.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. September 2020

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller versandt am:

sl

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