E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RV190003: Obergericht des Kantons Zürich

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft A. -strasse 1 hatte einen Streit mit den Nachbarn über eine Hecke entlang der Grenze. Das Einzelgericht hatte die Nachbarn zur Entfernung der Hecke verpflichtet, was vom Obergericht bestätigt wurde. Nachdem die Nachbarn die Hecke nicht entfernt hatten, beantragte die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Vollstreckung. Der Richter ordnete an, dass die Stadt Zürich die Entfernung der Hecke auf Kosten der Nachbarn durchführen soll. Die Kosten für die Vollstreckung und die Gerichtskosten wurden den Nachbarn auferlegt. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Richter war weiblich, die Gerichtskosten betrugen CHF 1'200.-, die Nachbarn waren männlich und die Stockwerkeigentümergemeinschaft war die beschwerdeführende Partei: Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, CHF 900.-, männlich (d), Stockwerkeigentümergemeinschaft A. -strasse 1.

Urteilsdetails des Kantongerichts RV190003

Kanton:ZH
Fallnummer:RV190003
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RV190003 vom 08.07.2019 (ZH)
Datum:08.07.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5D_178/2019
Leitsatz/Stichwort:Vollstreckung
Schlagwörter : Gesuch; Stockwerk; Recht; Gesuchsteller; Stockwerkeigentümer; Beschluss; Zirkularbeschluss; -strasse; Gesuchsgegner; Hecke; Vollstreckung; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Grundstück; Verfahren; Urteil; Beschlussfassung; Gesuchstellers; Rechtsanwalt; Tiefgarage; Beschwerdeverfahren; Vollmacht; Verwalter; Miteigentümer; Gericht; Tatsachen; Grenze; Miteigentum; Entscheid; Bezug
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 339 ZPO ;Art. 341 ZPO ;Art. 346 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 648 ZGB ;Art. 66 ZGB ;Art. 670 ZGB ;Art. 68 ZGB ;Art. 712l ZGB ;Art. 712m ZGB ;Art. 712o ZGB ;Art. 712t ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:127 III 368; 134 I 83; 134 III 481;
Kommentar:
Sutter, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Zürich, Art. 326 OR ZPO URG, 2013

Entscheid des Kantongerichts RV190003

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV190003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter

lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi

Urteil vom 8. Juli 2019

in Sachen

Stockwerkeigentümergemeinschaft A. -strasse 1,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

  1. ,

    Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , betreffend Vollstreckung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Januar 2019 (EZ180039-L)

    Erwägungen:

    I.
    Sachverhalt / Prozessverlauf
    1. Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) ist Miteigentümer der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft A. strasse 1 und 1a in Zürich (Kat.-Nr. 3; fortan A. -strasse 1), mit Sonderrecht an der Maisonette-Wohnung A1 inklusive des dazugehörigen Aussensitz-

platzes und des Balkons im 1. OG. Die Eheleute C.

und D.

(fortan

Gesuchsgegner) sind Gesamteigentümer des Nachbargrundstücks A. strasse 4 in Zürich (Kat.-Nr. 5; fortan A. -strasse 4) und wie der Gesuchsteller Miteigentümer der Liegenschaft A. -strasse 1 mit Sonderrecht an der Tiefgarage und an einem Besucherabstellplatz im Freien. Zwischen dem Gesuchsteller und den Gesuchsgegnern entbrannte ein Streit über eine Hainbuchenhecke entlang der Grenze zwischen den beiden Grundstücken. Auf entsprechende Klage des Gesuchstellers hin verpflichtete das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, die Gesuchsgegner mit Urteil vom

18. Dezember 2017, die auf ihrem Grundstück A. -strasse 4 entlang der Grenze zum Grundstück A. -strasse 1 stehende Hainbuchen-(carpinus betulus)hecke zu entfernen (Urk. 3/1 S. 16 Dispositiv-Ziffer 1). Mit rechtskräftigem Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegner abgewiesen (Urk. 3/2; Urk. 7).

2. Nachdem die Gesuchsgeger der Verpflichtung auf Entfernung der Hecke nicht nachgekommen waren, machte der Gesuchsteller mit Gesuch vom

9. November 2018 bei der Vorinstanz ein entsprechendes Vollstreckungsverfahren anhängig (Urk. 1). Die Gesuchsgegner nahmen mit Eingabe vom

  1. Dezember 2018 zum Vollstreckungsbegehren des Gesuchstellers Stellung (Urk. 11). Mit Urteil vom 14. Januar 2019 entschied der Richter im vorinstanzlichen Verfahren das Folgende (Urk. 14 S. 6 f. = Urk. 18 S. 6 f.):

    1. Das Stadtammannamt Zürich 7 wird angewiesen, den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 2017, Proz.-Nr. FV170139-L, Dispositiv-Ziffer 1 auf Vorlage des vorliegenden mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheides auf Verlangen des Gesuchstellers zu vollstrecken.

      Die Kosten für die Vollstreckung sind vom Gesuchsteller vorzuschiessen. Sie sind ihm aber von den Gesuchsgegnern zu ersetzen, unter solidarischer Haftbarkeit.

    2. Die Entscheidgebühr von Fr. 900.wird den Gesuchsgegnern auferlegt. Sie wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber von den Gesuchsgegnern zu ersetzen, unter solidarischer Haftbarkeit.

    3. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschä- digung von Fr. 1'050.zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit.

    4. [Schriftliche Mitteilung]

    5. [Rechtsmittelbelehrung]

3. Gegen dieses Urteil erhoben die Gesuchsgegner mit Eingabe vom

23. Januar 2019 Beschwerde; das entsprechende Beschwerdeverfahren wird hierorts unter der Geschäfts-Nr. RV190002-O geführt (vgl. Urk. 17 im Verfahren RV190002-O).

4. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erhob der Vertreter der Gesuchsgegner, Rechtsanwalt lic. iur. X. , auch im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft A. -strasse 1, Zürich (fortan Beschwerdeführerin), Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit folgenden Anträgen (Urk. 17):

1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 14. Januar 2019 aufzuheben und das Vollstreckungsgesuch des Beschwerdegegners sei abzuweisen, soweit auf das Gesuch überhaupt einzutreten ist;

2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen;

alles unter Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MWST) zulasten des Beschwerdegegners.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X. eine mit Zirkularbeschluss vom 10./11./13. Februar 2019 erteilte Prozessvollmacht der Stockwerkeigentümergemeinschaft A. -strasse 1, Zürich ins Recht (Urk. 22 f.). Da sich diese Vollmacht auf ein beim Bezirksgericht Zürich hängiges Klageverfahren mit der Geschäfts-Nr. FV180086-L bezog (vgl. Urk. 23), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Februar 2019 eine Nachfrist angesetzt, um eine für das vorliegende Beschwerdeverfahren genügende Originalvollmacht der Beschwerdeführerin einzureichen (Urk. 25). Nachdem Rechtsanwalt lic.

iur. X. mit Eingabe vom 25. Februar 2019 fristgemäss eine mit Zirkularbeschluss vom 21./22./24. Februar 2019 erteilte Vollmachtskopie eingereicht hatte (Urk. 26 f.), wurden die Parteien mit Verfügung vom 26. Februar 2019 darüber orientiert, dass diese ins Recht gereichte Vollmachtskopie einstweilen als genügend angesehen werde (Urk. 28 S. 2). Entsprechend wurde dem Gesuchsteller mit ebendieser Verfügung Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 28 Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 900.zu leisten (Urk. 28 Dispositiv-Ziffer 3). Der Gesuchsteller nahm mit Eingabe vom 7. März 2019 zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung (Urk. 29). Nachdem der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss innert erstreckter Frist eingegangen war (vgl. Urk. 30 f.), wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 22. März 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 32 DispositivZiffer 1). Mit Verfügung vom 29. März 2019 wurde dem Gesuchsteller alsdann Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 33). Die Beschwerdeantwort des Gesuchstellers datiert vom 10. April 2019 und wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 38 Dispositiv-Ziffer 1). Weitere Eingabe der Parteien folgten nicht.

5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16 [im Verfahren RV190002-O]). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.
Prozessuales
  1. Vorbemerkungen

    1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Bestimmungen von Art. 59 ff. beziehen sich auch auf die durch die Zivilprozessordnung geregelten Rechtsmittelverfahren (BK ZPOZingg, Art. 59 N 24; vgl. auch ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 90, welcher bei Rechtsmitteln von Zulässigkeitsvoraussetzungen spricht). Bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine eingeschränkte bzw. partielle Untersuchungsmaxime. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich für beide Prozessparteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirkt, indem für die klagende Partei weiter die gewöhnliche Verhandlungsmaxime (bzw. das gewöhnliche Verfahrensrecht einschliesslich des darin vorgesehenen Novenrechts) gilt, während der beklagten Partei die Bestreitungslast abgenommen wird und in Bezug auf klagehindernde Sachumstände auch verspätet bekannt gewordene Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen sind. Der Richter muss lediglich von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird dagegen, Tatsachen, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen sprechen, zu berücksichtigen, wenn solche von der klagenden Partei nicht verspätet vorgebracht worden sind (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 3.3.2, 3.4 und 3.4.3 m.w.Hinw.).

    2. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, die vorliegende Beschwerde sei aus verschiedenen Gründen nicht rechtmässig eingeleitet worden, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei (Urk. 34 S. 12). Soweit er zur Begründung seiner diesbezüglichen formellen Einwände Noven vorbringt (vgl. Urk. 34 S. 3-12), sind diese aufgrund der Geltung der vorgenannten partiellen Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu berücksichtigen.

  2. Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt lic. iur. X.

    1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft verfügt über eine beschränkte Prozessfähigkeit, welche ihr ermöglicht, in Gerichtsverfahren als Klägerin als Beklagte aufzutreten (vgl. Art. 712l Abs. 2 ZGB). Die Führung von Gerichtsverfahren gehört inhaltlich zu den ausführenden Verwaltungshandlungen des Verwalters, soweit die gemeinschaftliche Verwaltung betroffen ist. Der Verwalter verfügt über eine gesetzliche Vertretungsbefugnis in den summarischen Zivilverfahren. Ausserhalb dieser Verfahren bedarf es nach dem Wortlaut des Gesetzes einer vorgängigen Ermächtigung (Art. 712t Abs. 2 ZGB). Entsprechend muss sich der Verwalter zur Führung der übrigen Verfahren gehörig durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft bevollmächtigen lassen. Der Verwalter resp. die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann jedoch bei Bedarf auch einen Anwalt im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft beiziehen und das Verfahren durch diesen führen lassen (vgl. zum Ganzen ZK-Wermelinger, Art. 712t ZGB N 45 f.).

    2. Die vorliegende Streitigkeit hat die Vollstreckung eines Gerichtsentscheides zum Inhalt, für welche das summarische Verfahren Anwendung findet (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO). Mithin wäre der Verwalter der Beschwerdeführerin im gegebenen Fall dazu befugt, ohne vorgängige Ermächtigung der Beschwerdeführerin das vorliegende Beschwerdeverfahren selber zu führen, im Namen der Beschwerdeführerin einen Anwalt zur Führung des Verfahrens beizuziehen und zu bevollmächtigen. Statt einer vom Verwalter der Beschwerdeführerin erteilten Prozessvollmacht reichte Rechtsanwalt lic. iur. X. vorliegend allerdings die Kopie einer per Zirkularbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft A. -strasse 1, Zürich erteilten Prozessvollmacht gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB ins Recht (vgl. Urk. 27/1). Dazu führte er aus, der Gesuchsteller sei aufgrund von Art. 68 ZGB von der Stimmabgabe hinsichtlich dieses Beschlusses ausgeschlossen. Alle anderen Stockwerkeigentümer hätten eigenhändig ihre Zustimmung schriftlich erteilt. Die Einreichung einer Original-

      vollmacht innert Frist sei ungewiss, da die Stockwerkeigentümerin D.

      zur

      Zeit in Asien weile und die Stockwerkeigentümerin E. sich aktuell in der Klinik F. befinde (Urk. 26 S. 2). Der eingereichte Zirkularbeschluss wurde von den Stockwerkeigentümern D. , E. , G. sowie D. und C. am 21./22./24. Februar 2019 unterzeichnet. Dabei befinden sich die einzelnen Unterschriften jeweils auf einem separaten (aber gleichlautenden) Dokument mit folgendem Wortlaut (vgl. Urk. 27/1):

      Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ermächtigt RA lic. iur. X. , [Adresse], sie im Beschwerdeverfahren betr. Vollstreckung, Geschäfts.-Nr. RV190003-O, Obergericht Zürich, zu vertreten. Die Vollmacht schliesst den Abschluss von Vergleichen sowie die Ergreifung von Rechtmitteln mit ein.

          1. Der Gesuchsteller macht mit Bezug auf diese Vollmacht zunächst gel-

            tend, Rechtsanwalt lic. iur. X.

            verfüge über keine rechtsgenügende Pro-

            zessvertretungsbefugnis, da er im Zeitpunkt der Beschwerdeeinleitung noch gar

            nicht beauftragt gewesen sei, die Beschwerde einzuleiten und die Gemeinschaft zu vertreten. Insbesondere habe im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens kein Vertragsverhältnis zwischen dem gegnerischen Rechtsvertreter und der Beschwerdeführerin vorgelegen. Nur der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft dürfe in dringenden Fällen ohne vorgängige Einholung einer Ermächtigung einen Prozess einleiten. Der Verwalter sei jedoch im Gegensatz zum gegnerischen Rechtsvertreter ein Organ der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein Dritter ohne vorgängige Beschlussfassung durch die Gemeinschaft (und somit ohne bestehenden Vertrag) rechtsgültig einen Prozess einleiten dürfe, insbesondere wenn es um die Beachtung von rechtsvernichtenden Fristen gehe. Der gegnerische Rechtsvertreter habe mit keinem Wort dargelegt, weshalb er anstelle der Verwaltung befugt gewesen sei, ein gerichtliches Verfahren gegen den Gesuchsteller einzuleiten. Er mache weder eine Dringlichkeit geltend, noch nenne er Gründe, auf welcher Basis er zur Einleitung einer Beschwerde und zur Rechtsvertretung in diesem Prozess befugt sein solle. Mangels entsprechender Ausführungen sei davon auszugehen, dass er den Prozess aus Eigeninitiative bzw. auf alleinige Veranlassung der Stockwerkeigentümer D. und C. (Gesuchsgegner und Beschwerdeführer im Parallelverfahren RV190002-O) eingeleitet habe. Es könne nicht angehen, die Legitimation zur Führung des Prozesses, zu welchem man bei Einleitung noch nicht formell beauftragt gewesen sei, nachträglich zu korrigieren. Vielmehr müsse bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft mit mehreren Einzelparteien vorab ein formelles Verfahren eingehalten werden, bevor ein Vertragsverhältnis rechtsgültig zustande kommen könne. Sofern dieses Vertragsverhältnis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zustande gekommen sei, so genüge auch eine nachträglich unterzeichnete Vollmacht nicht. Da der Beschluss zur Einleitung des Gerichtsverfahrens systematisch und prozessual von einer Prozessvollmacht zu unterscheiden sei, könne nicht bloss eine Vollmacht im Sinne von Art. 132 ZPO nachgereicht werden. Vielmehr sei diesfalls überhaupt die Mandatierung des gegnerischen Rechtsvertreters als verspätet, d.h. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, zu qualifizieren. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten (Urk. 34

            S. 3 f. und S. 6 f.).

          2. Dem Gesuchsteller ist insofern zuzustimmen, als dass die obgenannte Prozessvollmacht (Urk. 27/1) erst nach Einreichung der Beschwerde (Urk. 17) erteilt wurde und Rechtsanwalt lic. iur. X. im Zeitpunkt der Beschwerdeeinleitung somit über keine Vollmacht der Beschwerdeführerin verfügte.

            Ohne gültige Vollmacht vorgenommene Prozesshandlungen eines Vertreters sind jedoch nicht ohne weiteres nichtig; die vollmachtlos vertretene Partei kann sie von sich aus nachträglich genehmigen. Droht der vertretenen Partei ein Rechtsverlust (insbesondere wegen Fristablaufs), ist ihr im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Vollmachtslos getätigte und nicht nachträglich genehmigte Prozesshandlungen entfalten keine Wirkung (BK ZPO-Sterchi, Art. 68 N 16; Hrubesch-Millauer, DIKEKomm-ZPO, Art. 68 N 12; ZK ZPO-Staehelin/Schweizer, Art. 68 N 28; BGE 113 II

            113 E. 1; BGer 4A.2/2005 vom 28. November 2005, E. 2.1-2.3).

            Eine ähnliche Regelung sieht das ZGB mit Art. 712t Abs. 2 für den Verwalter vor, welcher dringende Verfahrensschritte trotz fehlender gesetzlicher Vertretungsmacht auch ohne vorgängige Ermächtigung durch die Stockwerkeigentümerversammlung vornehmen kann. Die Ermächtigung ist auch in diesen Fällen nachzuholen, indem die Stockwerkeigentümergemeinschaft den Verwalter gehörig bevollmächtigt und die durch diesen vorgenommenen Verfahrensschritte genehmigt. Dazu setzt die zuständige Instanz dem Verwalter in der Regel eine Frist, innert welcher die entsprechende Vollmacht nachzureichen ist, ansonsten auf die Rechtsbegehren des Verwalters nicht eingetreten wird. Mit Art. 712t Abs. 2 ZGB wird nicht eine zusätzliche verfahrensrechtliche Möglichkeit geschaffen, sondern die aufgrund von Art. 132 Abs. 1 ZPO bestehende Möglichkeit auch dem Verwalter zur Verfügung gestellt (ZK-Wermelinger, Art. 712t ZGB N 56 und N 58-60 m.w.Hinw.). Insofern geht der Einwand des Gesuchstellers fehl, wonach nur der Verwalter in dringenden Fällen zur Prozesseinleitung ohne vorgängige Ermächtigung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft befugt sei. Da die Zivilprozessordnung mit Art. 132 Abs. 1 das Recht einräumt, Mängel wie eine fehlende Vollmacht innert angesetzter Nachfrist zu verbessern, besteht auch für einen vollmachtslos handelnden Dritten wie vorliegend Rechtsanwalt lic. iur. X.

            - die Möglichkeit, ohne vorgängige Bevollmächtigung der vertretenen Partei einen Prozess einzuleiten und die ohne Vollmacht vorgenommenen Prozesshandlungen nachträglich durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft genehmigen zu lassen. Dass der vollmachtlos handelnde Vertreter dabei eine besondere Dringlichkeit darzulegen hätte, ist nicht vorgesehen.

            Mithin ist vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die von Rechtsanwalt lic. iur. X. vorgenommene Beschwerdeeinreichung mit dem nachgereichten Zirkularbeschluss vom 21./22./24. Februar 2019 nachträglich genehmigt hat.

          3. Der Gesuchsteller beanstandet insbesondere die Form der Beschlussfassung und macht die Nichtigkeit des Zirkularbeschlusses vom 21./22./24. Februar 2019 geltend (vgl. Urk. 34 S. 7-12).

            Die Beschlussfassung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist nicht bloss anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung möglich. Vielmehr stellt auch der Zirkularbeschluss im Sinne von Art. 66 Abs. 2 ZGB eine zulässige Form der Beschlussfassung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft dar, zumal die Bestimmungen über den Verein zwecks Verweisung in Art. 712m Abs. 2 ZGB auch auf die Stockwerkeigentümerversammlung anwendbar sind (Wermelinger, SVIT-Kommentar, Art. 712m ZGB N 120 und N 124). Die Möglichkeit, einen Zirkularbeschluss zu fassen, besteht von Gesetzes wegen und bedarf keiner reglementarischen Verankerung (Wermelinger, SVIT-Kommentar, Art. 712m ZGB N 126). Insofern geht auch der Einwand des Gesuchstellers ins Leere, wonach der Zirkularbeschluss vorliegend im Stockwerkeigentümerreglement nicht verankert sei (vgl. Urk. 34 S. 7).

            Der Zirkularbeschluss setzt eine einstimmige und schriftliche Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer voraus. Ausnahmsweise kann der Zirkularbeschluss allerdings ohne die Unterschrift eines einzelnen Stockwerkeigentümers zustande kommen, nämlich dann, wenn dieser Stockwerkeigentümer nicht am Beschluss mitwirken darf (Art. 68 ZGB; Wermelinger, SVIT-Kommentar, Art. 712m ZGB N 124). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet aufgrund des

            Verweises in Art. 712m Abs. 2 ZGB auch Art. 68 ZGB auf die Stockwerkeigentümerversammlung Anwendung (BGE 134 III 481 E. 3.4). Ein Anwendungsfall von Art. 68 ZGB liegt insbesondere dann vor, wenn ein Stockwerkeigentümer ein Gerichtsverfahren gegen die Gemeinschaft anstrengt und die anderen Stockwerkeigentümer einen Vertreter der Gemeinschaft für das Gerichtsverfahren bestimmen müssen. Diesfalls muss für den Zirkularbeschluss die Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer ausreichen, zumal der prozessführende Stockwerkeigentümer bei der Beschlussfassung über die Prozessführung der Gemeinschaft zufolge der offensichtlich bestehenden Interessenkollision ausgeschlossen ist (Wermelinger, SVIT-Kommentar, Art. 712m ZGB N 124 f.; PGK 2010 S. 27, E. 3).

            Gleiches hat für den vorliegenden - umgekehrten - Fall zu gelten, in welchem die Stockwerkeigentümergemeinschaft (Beschwerdeführerin) gegen einen einzelnen Stockwerkeigentümer (Gesuchsteller) prozessiert und hierfür einen Rechtsvertreter mandatieren will. Dass beim Gesuchsteller in Bezug auf die Beschlussfassung betreffend Einleitung eines solchen Prozesses und Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters eine Interessenkollision besteht, ist offensichtlich. Mithin greift der Stimmrechtsausschluss im Sinne von Art. 68 ZGB, weshalb der entsprechende Zirkularbeschluss durch die Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer gültig zustande kommen kann. Entsprechend kann dem Gesuchsteller nicht gefolgt werden, soweit er unter Berufung auf das bei Zirkularbeschlüssen geltende Einstimmigkeitsprinzip die Nichtigkeit des Zirkularbeschlusses betreffend Mandatierung des gegnerischen Rechtsvertreters geltend machen will (vgl. Urk. 34 S. 11). Ebenso ins Leere zielen seine Vorbringen, wonach er durch die schriftliche Abstimmung absichtlich umgangen und sein unabdingbares Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung der Gemeinschaft verletzt worden sei, was wiederum die Nichtigkeit des gefällten Beschlusses zur Folge habe (Urk. 34 S. 11 f.).

            Unbegründet sind auch die Einwände des Gesuchstellers gegen das Zirkularverfahren, in welchem die einzelnen Stockwerkeigentümer auf separaten (aber gleichlautenden) Dokumenten unterzeichnen (vgl. dazu Urk. 34 S. 7). Zwar ist der Zirkularbeschluss wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 34 S. 5) erst mit dem Anbringen der letzten Unterschrift auf der entsprechenden Urkunde

            gefasst. Allerdings ist nicht erforderlich, dass alle Stockwerkeigentümer dasselbe Dokument unterzeichnen. Vielmehr ist es auch möglich, dass die Stockwerkeigentümer je ein separates (aber gleichlautendes) Dokument unterzeichnen (Wermelinger, SVIT-Kommentar, Art. 712m ZGB N 128). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass beim vorliegenden Zirkularbeschluss nicht sämtliche Unterschriften der mitstimmenden Stockwerkeigentümer auf demselben Dokument angebracht wurden. Da der Gesuchsteller im Übrigen die Echtheit bzw. Eigenhändigkeit der einzelnen Unterschriften nicht bestreitet (vgl. Urk. 34 S. 7), ist denn auch nicht von Bedeutung, dass lediglich Kopien der einzelnen Dokumente eingereicht wurden. Die letzte Unterschrift wurde vorliegend am 24. Februar 2019 angebracht (vgl. Urk. 27/1). Nach dem Gesagten gilt der Zirkularbeschluss als an diesem Tag gefasst. Insofern bleibt unklar, wie der Gesuchsteller zur Schlussfolgerung gelangt, der Beschluss könne erst dann rechtsgültig vollzogen werden, wenn sämtliche Dokumente mit Originalunterschrift wieder bei der Verwaltung eingegangen seien (vgl. Urk. 34 S. 7).

            Schliesslich macht der Gesuchsteller geltend, der Zirkularbeschluss sei nicht rechtsgültig zustande gekommen, zumal nur drei Parteien effektiv an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten und entsprechend nur drei Stimmen abgegeben worden seien. Der gegnerische Rechtsvertreter habe die Eigentumsverhältnisse nicht vollständig dargelegt, sondern mit Urk. 27/2 lediglich einen Beleg betreffend die Zusammensetzung der Eigentümerschaft der Liegenschaft A. -strasse 1 eingereicht. Auch dieser Beleg gebe die Eigentumsverhältnisse bzw. die einzelnen Stockwerkeigentumsparteien jedoch nicht vollständig und korrekt wieder. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft verfüge über fünf Stockwerkeinheiten (vier Wohnungen und eine Tiefgarageneinheit) und mithin über fünf verschiedene Stockwerkeigentumsparteien bzw. fünf Stimmen. Dazu gehörten der Gesuchsteller, E. , D. , G. und die Miteigentümergemeinschaft der Stockwerkeinheit Tiefgarage. Die Gesuchsgegner verfügten für sich alleine nicht über eine eigenständige Stockwerkeigentumseinheit, sondern seien selber wiederum bloss (gemeinsam) eine Partei der Miteigentümer der Stockwerkeinheit Tiefgarage, womit sie auch keine eigene Stimme in der Gemeinschaft hätten. Die Stockwerkeinheit Tiefgarage sei unterteilt in zwölf Miteigentumsanteile à je 4/50

            (verbunden mit ausschliesslichem Benutzungsrecht an Autoeinstellplatz) und zwei Miteigentumsanteilen à je 1/50 (verbunden mit ausschliesslichem Benutzungsrecht an Motorradeinstellplatz). Der Gesuchsteller sei Miteigentümer der Stockwerkeinheit Tiefgarage und verfüge über zwei Miteigentumsanteile à je 4/50, mit welchen das ausschliessliche Benutzungsrecht an zwei Autoeinstellplätzen verbunden sei. Die 14 Miteigentümer seien eine Untergemeinschaft und mithin gemeinsam eine Stockwerkeigentümerpartei der Beschwerdeführerin. Die Untergemeinschaft müsse vor der Stimmabgabe in der Stockwerkeigentümerversammlung ein internes Beschlussfassungsverfahren durchlaufen, welches von demjenigen der Stockwerkeigentümergemeinschaft klar zu unterscheiden sei. Gemäss Ziff. 9 und 10 der Nutzungsund Verwaltungsordnung müsse die Miteigentümergemeinschaft eine Versammlung einberufen und anlässlich der Versammlung einen Beschluss fassen sowie einen gemeinsamen Vertreter bestimmen, welcher in der Stockwerkeigentümerversammlung die Stimme der Partei Tiefgarage abgebe (mit Verweis auf Urk. 37/3). Ein solches untergemeinschaftsinternes Verfahren sei vorliegend nicht erfolgt. Eine andere Form der Beschlussfassung sei nicht möglich, zumal die Nutzungsund Verwaltungsordnung explizit die Beschlussfassung anlässlich einer Versammlung verlange. Zu berücksichtigen sei ferner, dass Art. 68 ZGB im Miteigentumsrecht nicht anwendbar sei. Entsprechend könne der Gesuchsteller als Miteigentümer der Stockwerkeinheit Tiefgarage im Rahmen dieser Untergemeinschaft nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen werden. Da vorliegend keine Versammlung einberufen und der Gesuchsteller dazu trotz seines Rechts auf Mitwirkung bei der Willensbildung der Untergemeinschaft - nicht eingeladen worden sei, seien die Beschlüsse nichtig. Es sei somit davon auszugehen, dass die Partei Tiefgarage keinen Beschluss gefasst und keinen internen Vertreter zur Stimmabgabe in der Stockwerkeigentümergemeinschaft bestimmt habe. Entsprechend sei im Rahmen des Zirkularbeschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft auch eine Stimme zu wenig abgegeben worden, weshalb dieser wiederum nichtig sei. Somit sei bis heute kein Auftragsverhältnis mit dem gegnerischen Rechtsvertreter zustande gekommen (Urk. 34 S. 8-11).

            Die Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers in Bezug auf die Zusammensetzung der Stockwerkeigentümergemeinschaft A. -strasse 1 blieb unbestritten und deckt sich überdies auch mit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Aufstellung der Eigentümer und Personen pro Objekt (vgl. Urk. 27/2). Mithin ist von diesem Sachverhalt auszugehen, weshalb der Gesuchsteller aus seinem Vorbringen, der gegnerische Rechtsvertreter habe die Eigentumsverhältnisse unvollständig dargelegt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

            Gemäss Art. 712o Abs. 1 ZGB haben mehrere Personen, denen ein Stockwerk gemeinschaftlich zusteht, nur eine Stimme, die sie durch einen Vertreter abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch nur bei Beschlussfassungen innerhalb der Stockwerkeigentümerversammlung Anwendung und hat somit keine Bedeutung für die einstimmige schriftliche Beschlussfassung im Rahmen des Zirkularverfahrens nach Art. 66 Abs. 2 ZGB (Wermelinger, SVIT-Kommentar, Art. 712o ZGB N 2a; ZK-Wermelinger, Art. 712o ZGB N 10). Auch die vom Gesuchsteller erwähnten Ziffern 9 und 10 der Nutzungsund Verwaltungsordnung der Stockwerkeinheit Tiefgarage beziehen sich lediglich auf die Beschlussfassung anlässlich der Versammlung und nicht auf den Zirkularbeschluss (vgl. Urk. 37/3 S. 4). Allerdings gilt auch beim Zirkularbeschluss die Regel, dass soweit es sich um Miteigentum handelt - die Miteigentümer einen Vorbeschluss zu fassen und einen Vertreter zu bestimmen haben, welcher dann den Zirkularbeschluss unterzeichnet (ZK-Wermelinger, Art. 712o ZGB N 10). Des Weiteren sind grundsätzlich auch im Fall eines gemeinschaftlichen Eigentums am Stockwerkanteil die Ausschlussgründe für die Ausübung des Stimmrechts (Art. 68 ZGB) anwendbar (Wermelinger, SVIT-Kommentar, Art. 712o ZGB N 2a). Da beim Gesuchsteller in Bezug auf die Beschlussfassung betreffend Mandatierung eines Rechtsanwalts zwecks Führung eines gegen ihn gerichteten Prozesses offensichtlich ein Interessenkonflikt besteht, ist er auch im Rahmen der diesbezüglichen Beschlussfassung innerhalb der Stockwerkeinheit Tiefgarage von seinem Stimmrecht ausgeschlossen. Der Zirkularbeschluss vom 21./22./24. Februar 2019 wurde damit von sämtlichen stimmberechtigten Miteigentümern der Stockwerkeinheit Tiefgarage und entsprechend auch von sämtlichen (stimmberechtigten) Stockwerkeigentümereinheiten der Stockwerkeigentümergemeinschaft A. -strasse 1 unterzeichnet. Es

            handelt sich um einen einstimmigen Beschluss. Der blosse Umstand, dass die Stockwerkeinheit Tiefgarage vor der Beschlussfassung der Stockwerkeigentümergemeinschaft keinen Vorbeschluss gefällt hat, vermag in der gegebenen Konstellation keine Nichtigkeit des Zirkularbeschlusses zu begründen. Im Gegenteil, aufgrund der Einstimmigkeit wäre es überspitzt formalistisch zu verlangen, dass die Stockwerkeinheit Tiefgarage ihre Stimme zwingend durch einen zuvor per Zirkularbeschluss eingesetzten Vertreter auszuüben hätte.

            Nach dem Gesagten sind sämtliche Vorbringen des Gesuchstellers in Bezug auf die geltend gemachte Nichtigkeit des Zirkularbeschlusses vom 21./22./24. Februar 2019 unbegründet. Der Zirkularbeschluss vom 21./22./24. Februar 2019 bzw. die Mandatierung von Rechtsanwalt lic. iur. X. ist demnach gültig zustande gekommen.

          4. Gemäss Wortlaut wurde Rechtsanwalt lic. iur. X.

      mit der per

      Zirkularbeschluss vom 21./22./24. Februar 2019 erteilten Prozessvollmacht dazu ermächtigt, die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vertreten (vgl. Urk. 27/1). Da explizit auf das hierorts anhängig gemachte Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. RV190003-O Bezug genommen wird, ist die Prozessvollmacht dahingehend auszulegen, dass damit sämtliche vor Beschlussfassung bzw. Vollmachtserteilung erfolgten Prozesshandlungen und insbesondere die Beschwerdeeinreichung mit Eingabe vom 28. Januar 2019 durch die Beschwerdeführerin nachträglich genehmigt wurden. Entsprechend betrifft der Zirkularbeschluss inhaltlich sowohl die Einleitung der Beschwerde wie auch die Wahl des Vertreters. Der zu Recht gerügte Mangel der fehlenden Vertretungsbefugnis ist damit geheilt.

  3. Beschwerdelegitimation / schutzwürdiges Interesse

    Art. 346 ZPO räumt Dritten, die von einem Vollstreckungsentscheid in ihren Rechten betroffen sind, das Recht ein, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten. Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen, zumal die Beschwerdeführerin ein dingliches Recht - Miteigentum an der gemäss vorinstanzlichem Vollstreckungsentscheid zu entfernenden Hecke geltend macht (Urk. 17 S. 2 f.; zur Betroffenheit Dritter vgl. Rohner/Lerch, DIKE-Komm-ZPO, Art. 346 N 2 f.).

  4. Beschwerdefrist

    Die zehntätige Beschwerdefrist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) läuft für Dritte erst ab Kenntnis des Vollstreckungsentscheids (M. Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Basler Dissertation, in: Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bd. 22, Zürich/St. Gallen 2016, Rz 605). Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen erst am 17. Januar 2019 Kenntnis vom angefochtenen Urteil erlangt (vgl. Urk. 17; Urk. 34 S. 3). Die Beschwerde wurde damit fristgerecht eingereicht (vgl. Urk. 17).

  5. Fazit

Da auch sämtliche übrigen Prozessbzw. Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

III.
Materielle Beurteilung
    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was in der Beschwerde nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.).

    2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven, und zwar auch dann, wenn die Untersuchungsmaxime gilt (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).

    3. Da beschwerdelegitimierte Dritte ihre Position unter Umständen erstmals im Beschwerdeverfahren darlegen können, rechtfertigt sich bei Rechtsmitteln Dritter in Abweichung von Art. 326 ZPO die Zulassung von Noven (M. Huber, a.a.O., Rz 606).

2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 2017, mit welchem die Gesuchsgegner zur Entfernung der auf ihrem Grundstück A. -strasse 4 stehenden Hainbuchenhecke verpflichtet worden seien, habe gegenüber der Beschwerdeführerin keine Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin habe jedoch am 30. Mai 2017 einer Grenzhecke an auf der gemeinsamen Grenze der Grundstücke A. strasse 4 und 1 zugestimmt. Solange dieser Beschluss nicht rechtskräftig aufgehoben worden sei, dürfe weder eine Grenzhecke, welche vollständig auf dem Grundstück A. -strasse 4 stehe, geschweige denn eine Hecke, welche heute zumindest teilweise auch auf dem Grundstück A. -strasse 1 stehe, entfernt werden. Der Gesuchsteller habe nur alleine gegen die Gesuchsgegner vorgehen dürfen, solange die Beschwerdeführerin noch nicht über die Grenzhecke entschieden hätte. Da an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. Mai 2017 einer Grenzhecke zugestimmt worden sei, sei das Recht des Gesuchstellers auf alleiniges Vorgehen gegen die Grenzhecke entfallen. Bereits aus diesem Grund sei die Beschwerde gutzuheissen (Urk. 17 S. 4 f.).

Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Bezirksgericht Zürich am

18. Dezember 2017 eine Hainbuchenhecke beurteilt habe, die auf dem Grundstück A. -strasse 4 stehe und deren Abstand zum Grundstück A. strasse 1 gemessen ab dem Zentrum der gemessenen fünf Stämme - 22 bis 36 cm betrage. Den Erwägungen dieses Urteils lasse sich entnehmen, dass von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei, dass die beurteilte Hecke vollumfänglich auf dem Grundstück A. -strasse 4 stehe und den vorgeschriebenen Grenzabstand unterschreite. Bei Hecken, welche die gemeinsame Grenze überstellten, wäre Miteigentum gemäss Art. 670 ZGB vermutet worden. Die Beseitigungsklage hätte sich in diesem Fall auch gegen die anderen Miteigentümer des Grundstücks A. -strasse 1 richten müssen. Die Eigentümer des Grundstücks A. -strasse 4 - d.h. die Gesuchsgegner wären nicht alleine, d.h. ohne Einbezug der anderen Miteigentümer passivlegitimiert gewesen. So verhalte es sich auch im Vollstreckungsverfahren (Urk. 17 S. 5).

Die heutige Grenzhecke der Grundstücke A. -strasse 1 und A. strasse 4 stehe mit ihren sieben von der Stadt Zürich, Geomatik + Vermessung, Amtliche Vermessung, am 2. Juli 2018 gemessenen Stämmen bzw. Stockausschlägen zwischen 8 cm und bis 16 cm auf dem Grundstück A. -strasse 1. Da in den früheren Verfahren zu Recht auf die Angaben der Stadt Zürich, Geomatik + Vermessung, Amtliche Vermessung, abgestellt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vollstreckungsrichter die Angaben der Amtlichen Vermessung vom 3. Juli 2018 in Zweifel ziehen wolle bzw. insgesamt als falsch taxiere. Die Angabe der Amtlichen Vermessung seien weder widersprüchlich noch lückenhaft. Auch nenne der Vollstreckungsrichter keine Gründe, weshalb die Angaben der Amtlichen Vermessung vom 3. Juli 2018 unzutreffend sein sollten. Soweit der Vollstreckungsrichter davon ausgehe, dass die Hecke, deren Beseitigung der Gesuchsteller verlange, nicht auf der gemeinsamen Grenze stehe, sei seine Würdigung aktenwidrig und nicht haltbar, mithin willkürlich. Da die heutige Hecke auf der gemeinsamen Grenze stehe und dem Beschluss der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2017 entspreche, bestehe ein rechtmässiger Zustand; dies jedenfalls solange der Beschluss nicht rechtskräftig aufgehoben sei. Ausserdem liege kein Sachverhalt vor, der durch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

18. Dezember 2017 rechtskräftig beurteilt worden wäre (Urk. 17 S. 6 f.).

3. Im bezirksgerichtlichen Erkenntnisverfahren wurde hinsichtlich des Standorts der streitgegenständlichen Hecke auf den Absteckungsplan vom

  1. September 2015 und die Erläuterungen des Vermessungsamts der Stadt Zürich vom 2. August 2017 abgestellt. Daraus ergab sich, dass die fünf gemessenen Hecken-Stämme auf dem Grundstück A. -strasse 4 stünden und der Abstand zur Grenze gemessen ab dem Zentrum der Stämme - 22 bis 36 cm betrage. Aus dem Umstand, dass die Hecke gemäss Absteckungsplan von Nord nach Süd über ihre ganze Länge von 14 Metern vermessen worden sei und sich die gemessenen Stämme in einem Abstand von drei bis vier Metern zueinander und in einem Abstand von 22 bis 36 cm zum Grenzverlauf befänden, schlussfolgerte das Bezirksgericht Zürich im Urteil vom 18. Dezember 2017 alsdann, dass die Hecke in einer fast geraden Linie parallel zur Grenze verlaufe und mithin nicht nur das Zentrum der Stämme, sondern die ganzen Stämme vollständig auf dem Grundstück A. -strasse 4 stünden und von der Grenzlinie nicht durchschnitten würden. Ausgehend von diesem Sachverhalt wurde Miteigentum der Nachbarn im Sinne von Art. 670 ZGB verneint bzw. festgestellt, dass alleine die Gesuchsgegner Eigentümer der streitgegenständlichen Hecke seien (Urk. 3/1

    E. II/5.2, S. 8). Diese Sachverhaltsfeststellungen wie auch die Würdigung, dass die streitgegenständliche Hecke nicht im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke A. -strasse 4 und 1, sondern ausschliesslich im Eigentum der Gesuchsgegner stehe, wurden im darauffolgenden Beschwerdeverfahren mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2018 rechtskräftig bestätigt (vgl. Urk. 3/2 E. III/2, S. 6 ff.).

    1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 18 E. 2.5), können der Vollstreckung materielle Einwände, d.h. echte Noven bzw. Tatsachen, die seit der Eröffnung des Entscheids eingetreten sind, entgegenstehen (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Das Vorhandensein der entsprechenden Tatsachen ist nicht nur glaubhaft zu machen, sondern zu beweisen (BK ZPO-Kellerhals, Art. 341 N 26).

      Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen (Art. 55 Abs. 1

      ZPO). Die Vorbringen müssen zunächst der Behauptungslast genügen. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennt, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret, umfassend und klar formuliert sein, dass die Gegenpartei dazu mit substantiiertem Bestreiten Gegenbeweis Stellung nehmen und das Gericht Bestrittenes rechtlich einordnen und darüber effizient Beweis führen kann (BGE 127 III 368 E. 2b; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 150 N 65 ff.).

    2. Mit dem im Vollstreckungsverfahren erstmals eingereichten Schreiben der Stadt Zürich, Geomatik + Vermessung, Amtliche Vermessung, vom 3. Juli 2018 (Urk. 13/1 = Urk. 20/2) und dem dazugehörigen Absteckungsplan vom

2. Juli 2018 (Urk. 13/2 = Urk. 20/3) verfügt die Beschwerdeführerin über ein Beweismittel, welches als echtes Novum im Vollstreckungsbzw. Beschwerdeverfahren zuzulassen ist.

Im besagten Schreiben wird festgehalten, dass die Hecke am 2. Juli 2018 an sieben Punkten gemessen worden sei und sämtliche der gemessenen Punkte bezüglich der gemeinsamen Grenzlinie von den Grundstücken A. -strasse 4 und 1, im rechtwinkligen Abstand dazu, zwischen 8 cm bis 16 cm auf dem Grundstück A. -strasse 1 lägen (vgl. Urk. 13/1). Die von den Gesuchsgegnern in Auftrag gegebene Messung, auf welche sich die Beschwerdeführerin vorliegend beruft, führte damit zu einem anderen Ergebnis wie die im Erkenntnisverfahren von demselben Vermessungsamt vorgenommene Messung, gestützt auf welche der Sachverhalt im Erkenntnisverfahren verbindlich und rechtskräftig festgestellt worden war. Zu den Umständen, weshalb die Hecke nunmehr auf der Grenze stehen soll, macht die Beschwerdeführerin allerdings keinerlei Angaben. Vielmehr führt sie diesbezüglich wie gesehen lediglich aus, die heutige Hecke stehe auf der gemeinsamen Grenze und entspreche dem Beschluss der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2017, womit ein rechtmässiger Zustand bestehe. Demgegenüber machte der Gesuchsteller in seinem Vollstreckungsbegehren vom 9. November 2018 geltend, die streitgegenständliche Hecke sei seit der Urteilsfällung weder entfernt noch versetzt worden. Sie stehe nach wie vor am exakt gleichen Ort wie während des gerichtlichen Hauptprozesses, und zwar auf dem Grundstück der Gesuchsgegner und nicht auf der Grenze, wie dies bereits anlässlich des Hauptprozesses geltend gemacht und von den Gerichten rechtskräftig bejaht worden sei. Wenn die Gegenseite veränderte Verhältnisse seit der Urteilsfällung geltend machen wolle, sei dies unzutreffend. Die Verhältnisse vor Ort hätten sich nicht geändert, weshalb die Hecke zu entfernen sei (Urk. 1 Rz 10). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zu Recht festhält (Urk. 18 E. 2.5.2, S. 4), wurden diese Vorbringen des Gesuchstellers im vorinstanzlichen Verfahren bereits durch die Gesuchsgegner nicht substantiiert bestritten. Auch die Beschwerdeführerin unterlässt es, ihre Gegenbehauptung in Bezug auf den angeblichen Standortwechsel näher zu substantiieren. Angesichts der schlüssigen Vorbringen des Gesuchstellers, wonach die Hecke weder versetzt noch ersetzt worden sei und sich die Verhältnisse vor Ort seit der Urteilsfällung nicht verändert hätten, hätte die Beschwerdeführerin jedoch klar und nachvollziehbar darlegen müssen, weshalb die Hecke nunmehr auf der Grenze stehe bzw. durch welche Handlungen der rechtmässige Zustand wiederhergestellt worden sei. Da sie dies unterliess, ist davon ausgehen, dass die Hecke nicht aktiv versetzt wurde und es sich somit nach wie vor um die gleiche Hecke wie im nunmehr zu vollstreckenden Urteil handelt. Angesichts des unvollständig vorgetragenen Tatsachenfundaments in Bezug auf den angeblichen Standortwechsel der Hecke stehen dem Vollstreckungsentscheid damit keine materiellen Einwände im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO entgegen. Ferner ist auch weder eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung noch eine willkürliche Würdigung der Vorinstanz ersichtlich.

    1. In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Recht des Gesuchstellers auf alleiniges Vorgehen gegen die Grenzhecke mit der Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Grenzhecke anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. Mai 2017 entfallen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Praxis des Obergerichts sogar bei Gesamthandverhältnissen an

      Liegenschaften davon auszugehen ist, dass ein einzelner (Gesamt-)Eigentümer alleine legitimiert ist, Abwehrrechte gegen Nachbarn gerichtlich geltend zu machen. Gemäss Art. 648 Abs. 1 ZGB ist jeder Miteigentümer befugt, die Sache insoweit zu vertreten, als es mit den Rechten der anderen verträglich ist. Damit wird dem Einzelnen ein selbständiges Klagerecht für die Beseitigung von Störungen tatsächlicher Art zugestanden (vgl. ZR 113/2014 Nr. 18 S. 57 ff., insb. E. II/2b). Gestützt auf diese Rechtsprechung wurde denn auch die Aktivlegitimation des Gesuchstellers im Erkenntnisverfahren bejaht (Urk. 3/1 E. III/4, S. 7). Mit dem blossen Hinweis auf den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom

      30. Mai 2017 hat die Beschwerdeführerin nicht genügend dargetan, inwiefern ein alleiniges Vorgehen des Gesuchstellers mit den Rechten der anderen Stockwerkeigentümer nicht verträglich sein soll. Insofern ist auch im Vollstreckungsverfahren die Aktivlegitimation des Gesuchstellers ohne Weiteres zu bejahen.

    2. Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Miteigentumsvermutung gemäss Art. 670 ZGB die fehlende Passivlegitimation der Gesuchsgegner geltend macht, ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Erkenntnisverfahren wurde rechtskräftig entschieden, dass die streitgegenständliche Hecke nicht im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke A. -strasse 4 und 1, sondern ausschliesslich im Eigentum der Gesuchsgegner steht, weshalb hinsichtlich der Beseitigungsklage auch lediglich die Gesuchsgegner passivlegitimiert waren (vgl. Urk. 3/2 E. III/2.8). Nachdem im Vollstreckungsverfahren mangels Substantiierung nicht von einem Standortwechsel der Hecke ausgegangen werden kann (vgl. oben E. III/5) und sich die Hecke somit nach wie vor lediglich im Eigentum der Gesuchsgegner befindet, sind auch hinsichtlich der Vollstreckung des Beseitigungsurteils ausschliesslich die Gesuchsgegner passivlegitimiert. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 30. Mai 2018 nichts zu än- dern. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 34 S. 14) - nicht etwa durch eigene Beschlussfassung bewirken, dass eine auf fremden Grundstück stehende Hecke zu Miteigentum wird.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen.

IV.
Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.festzusetzen. Zufolge ihres Unterliegens ist sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin zudem zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 9 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 1'000.festzusetzen (inkl. 7.7 % MwSt.; vgl. Urk. 34 S. 2).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Juli 2019

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw V. Stübi versandt am:

am

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.