Zusammenfassung des Urteils RV180009: Obergericht des Kantons Zürich
Die Parteien sind Geschwister und hatten bereits mehrere Gerichtsverfahren zur Teilung des elterlichen Nachlasses. Es wurde ein Vergleich geschlossen und später ein schriftlicher Erbteilungsvertrag abgeschlossen. Das Bezirksgericht Meilen verpflichtete die Gesuchsgegnerin zur Zustimmung zur Überweisung eines Betrags an den Gesuchsteller. Der Gesuchsteller reichte ein Vollstreckungsbegehren ein, das jedoch abgewiesen wurde. Daraufhin erhob er Beschwerde, die jedoch ebenfalls abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt, ebenso wie die Parteientschädigung. Der Gesuchsteller beanstandete die Höhe der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung, jedoch wurden diese von der Vorinstanz als angemessen erachtet. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten dem Gesuchsteller auferlegt und die Parteientschädigung festgesetzt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RV180009 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 14.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vollstreckung |
Schlagwörter : | Gesuch; Vollstreckung; Gesuchsteller; Recht; Urteil; Rechtsbegehren; Gesuchsgegnerin; Urteils; Vorinstanz; Entscheid; Gericht; Verfahren; Bezirksgericht; Meilen; Parteien; Zustimmung; Konto; Erkenntnis; Bezirksgerichts; Credit; Suisse; Vollstreckungsgesuch; Willenserklärung; Abgabe; Über; Konti; Ziffer; Gerichtskosten |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 240 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 334 ZPO ;Art. 336 ZPO ;Art. 337 ZPO ;Art. 344 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 91 ZPO ; |
Referenz BGE: | 136 I 184; 139 III 379; 140 III 180; 142 III 433; 143 III 420; 143 III 564; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV180009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz
Urteil vom 14. Dezember 2018
in Sachen
, lic. iur.,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
, lic. rer. pol.,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
betreffend Vollstreckung
Erwägungen:
Die Parteien sind Geschwister und standen sich bereits mehrfach in Gerichtsverfahren gegenüber betreffend die Teilung der beiden Nachlässe ihrer Eltern. Am 29. April 2009 schlossen sie einen Vergleich, der das Nachlassvermögen ihrer Eltern feststellte, die Erbansprüche der Parteien festhielt und Anordnungen für die Teilung des Nachlasses traf. Im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 schlossen die Parteien einen weiteren bzw. neuen schriftlichen Erbteilungsvertrag. Darin haben sie wiederum das Nachlassvermögen festgestellt und die Erbsowie die Ausgleichungsansprüche festgehalten (vgl. Urk. 3/2 S. 3 ff.). Sodann wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2016 (Verfahren CP140003-G) die (heutige) Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) verpflichtet, ihre Zustimmung gegenüber den jeweiligen Finanzinstituten zur Überweisung von CHF 173'857.sowie von EUR 37'408.an den Kläger [heutiger Gesuchsteller und Beschwerdeführer; fortan Gesuchsteller] aus den bisweilen als Erbengemeinschaft gesamthänderisch gehaltenen, sich in den Nachlässen von C. sel. sowie D. sel. befindlichen Konti abzugeben.
Am 20. Februar 2018 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Vollstreckungsbegehren ein mit folgendem Wortlaut (Urk. 1 S. 2 f.):
1. Es sei die in Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom
14. Juli 2016, CP140003, festgehaltene Zustimmung der Beklagten (heute Gesuchsgegnerin) zu vollstrecken, indem dass die abzugebende Erklärung der Gesuchsgegnerin durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt wird.
Es sei gestützt auf Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2016, CP140003, die Credit Suisse ..., gerichtlich anzuweisen CHF 168'000.-
Zu Lasten von: aller Konten bei der Credit Suisse lautend auf: Erben der C. , ... [Adresse], namentlich folgender Kontostamm
... und ...
Zu Gunsten von: CHF Konto UBS ..., Konto ..., IBAN: ... lautend auf: D. , ... [Adresse]
zu überweisen.
Es sei gestützt auf Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2016, CP140003 die UBS AG, [Adresse], gerichtlich anzuweisen, CHF 8'857.- und EUR 22'408.-
Zu Lasten von: aller Konten bei der UBS lautend auf: B. und / C. , ... [Adresse], namentlich folgender Kontostamm ... mit diversen Konti und Depots (...)
Zu Gunsten von: EUR Konto UBS ... Konto: ... IBAN: ... lautend auf: D. , ... [Adresse]
zu überweisen.
Es sind die Akten des Verfahrens CP140003-G dem vorliegenden Verfahren beizuziehen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Nach Eingang des Kostenvorschusses sowie der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin fällte die Vorinstanz am 30. Mai 2018 folgendes Urteil bzw. folgende Verfügung (Urk. 22 S. 9):
1. Mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1 wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
2. Mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 wird das Gesuch abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'500.festgesetzt.
Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Die Gerichtskosten werden soweit ausreichend aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 9'650.bezogen.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 7'500.- (7,7 % MwSt darin eingeschlossen) zu bezahlen.
(Schriftliche Mitteilung).
(Rechtsmittelbelehrung).
Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 erhob der Gesuchsteller Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 21 S. 2 f.):
1. Es sei das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Mai 2018, Geschäftsnummer EZ180001-G, vollumfänglich aufzuheben.
Es sei auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Eingabe vom 20. Februar 2018 des Beschwerdeführers einzutreten.
Es sei die in Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom
14. Juli 2016, CP140003, festgehaltene Zustimmung der Beklagten (heute Gesuchsgegnerin) zu vollstrecken, indem dass die abzugebende Erklärung der Gesuchsgegnerin durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt wird.
Es sei gestützt auf Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2016, CP140003, die Credit Suisse ..., gerichtlich anzuweisen CHF 168'000.-
Zu Lasten von: aller Konten bei der Credit Suisse lautend auf: Erben der C. , ... [Adresse], namentlich folgender Kontostamm ... und ...
Zu Gunsten von: CHF Konto UBS ..., Konto: ..., IBAN: ... lautend auf: D. , ... [Adresse] zu überweisen.
Es sei gestützt auf Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2016, CP140003 die UBS AG, ... [Adresse] gerichtlich anzuweisen, Fr. 8'857.00 und EUR 22'408.-
Zu Lasten von: aller Konten bei der UBS lautend auf: B. und / C. , ... [Adresse], namentlich folgender Kontostamm ... mit diversen Konti und Depots (...)
Zu Gunsten von: EUR Konto UBS ... Konto: ... IBAN: ... lautend auf: D. , ... [Adresse] zu überweisen.
1. Eventualiter sei das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Mai 2018, Geschäftsnummer EZ180001-G, aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.
Subeventualiter seien die Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Urteils und der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Mai 2018, Geschäftsnummer EZ180001-G, aufzuheben.
Subeventualiter sind die Gerichtskosten für das Verfahren EZ180001-G auf Fr. 2'000.festzusetzen.
Subeventualiter sind die Gerichtskosten für das Verfahren EZ180001-G je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen.
Subeventualiter sind die Gerichtskosten, welche vom Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer zu leisten sind, für das Verfahren EZ180001-G im Umfang von Fr. 1'000.00 vom Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9'650.00 zu beziehen.
Subsubeventualiter sind Gerichtskosten für das Verfahren EZ180001-G im Umfang von Fr. 2'000.00 vom Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9'650.00 und die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 1'000.00 an den Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer zu verpflichten.
Subeventualiter ist der Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von max. Fr. 1'500.00 zu bezahlen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 wurde der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 6'500.verpflichtet, welcher innert Frist geleistet wurde (Urk. 26, 27). Mit Verfügung vom 12. September 2018 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 28). Die Beschwerdeantwort datiert vom 24. September 2018 und wurde mit Verfügung vom 28. September 2018 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 29, 31). Die Gesuchsgegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Der Gesuchsteller rügt eine Verletzung von Bundesrecht und macht eine unrichtige Anwendung von Art. 336 ZPO geltend. Weiter wirft er der Vorinstanz einen überspitzten Formalismus nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV im Sinne der Verletzung der Begrün- dungspflicht vor (Urk. 21 S. 5, 13 f.).
Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht geht fehl. Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht nicht so weit, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Insgesamt muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was der Fall ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Diese Vorgaben hält der angefochtene Entscheid ein.
Ferner ist der Vorinstanz wie unter Erw. 3 ff. zu zeigen sein wird kein überspitzter Formalismus vorzuwerfen.
Rechtsbegehren Ziff. 1 (= Beschwerdeanträge Ziff. 2 und 3)
Die Vorinstanz trat mangels Rechtsschutzinteresse auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht ein. Sie erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller ersuche um gerichtliche Vollstreckung eines rechtskräftigen Entscheids, mittels welchem die Gesuchsgegnerin zur Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem Dritten verpflichtet worden sei. Laute der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so werde die Erklärung nach dem unzweideutigen Wortlaut von Art. 344 Abs. 1 ZPO durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt. Der Erkenntnisentscheid mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung bedürfe mit anderen Worten keiner (weiteren) Vollstreckung von Seiten des Vollstreckungsgerichts. Dem vollstreckbaren Entscheid komme die gleiche Wirkung zu, wie wenn die unterlegene Partei die von ihr geforderte Erklärung selbst abgegeben hätte. Art. 344 ZPO, insbesondere dessen Abs. 2, stelle eine Variante der direkten Vollstreckung (Art. 337 Abs. 1 ZPO) dar. Willenserklärungen seien ausgerichtet auf einen Gestaltungswillen zur Begründung, Änderung Aufhebung eines Rechtsverhältnisses. Darunter falle auch die Abgabe der Erklärung gegenüber einer Bank auf Übertragung von bei ihr befindlichen Vermögenswerten (Urk. 22 S. 5 mit Hinweisen).
Kraft der gesetzlichen Fiktion von Art. 344 Abs. 1 ZPO so die Vorinstanz verhalte es sich vorliegend so, wie wenn die Gesuchsgegnerin ihre Zustimmung zur Überweisung von Fr. 173'857.sowie von EUR 37'408.gegenüber der Credit Suisse AG bereits abgegeben hätte. Wenn bereits das Erkenntnisgericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet habe, stehe der obsiegenden Partei nur der Weg der direkten Vollstreckung offen. Für ein separates Vollstreckungsgesuch bestehe diesfalls kein Rechtsschutzinteresse. Vor diesem Hintergrund sei mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziff.1 auf das Gesuch mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Urk. 22 S 5 f.).
Zum Nichteintreten auf Rechtsbegehren Ziff. 1 macht der Gesuchsteller geltend, mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1 sollte sichergestellt werden, dass das, was sich aus dem zu vollstreckenden Entscheid und dem Gesetz ergebe, auch tatsächlich vollstreckt werden könne. Die Erhebung des entsprechenden Rechtsbegehrens ins Dispositiv hätte genau das zur Folge gehabt. Die Finanzinstitute hätten einen ihren Vorschriften gerecht werdenden Vollstreckungstitel erhalten. Die Vorinstanz gelange selbst zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Vollstreckung gegeben seien. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 unterscheide sich von den Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 lediglich in der Formulierung der Vollstreckung, die gesetzliche Grundlage sei indes dieselbe, weshalb sich das Vollstreckungsgericht in Widersprüche verfange, wenn es auf das eine Rechtsbegehren eintrete und das andere nicht. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils und der Verfügung sei aufzuheben und auf das Gesuch sei einzutreten (Urk. 21 S. 7 f.).
Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, seit Rechtskraft des ursprünglichen Sachurteils vom 14. Juli 2016 habe sie sich zu keinem Zeitpunkt geweigert,
der Verpflichtung aus dem Urteilsdispositiv nachzukommen. Sie sei vielmehr nicht entsprechend angefragt worden, weshalb ohnehin kein Rechtsschutzinteresse an der anhängig gemachten Klage auf Vollstreckung bestehe. Bereits aus diesem Grund hätte die Vorinstanz nicht auf die Klage eintreten müssen. Im Weiteren mache der Gesuchsteller zu Unrecht geltend, dass bereits die Formulierung von Ziff. 1 des Rechtsbegehrens für die Finanzinstitute ausreichend gewesen wäre, um die fraglichen Überweisungen vornehmen zu können. Eine Zustimmung könne schliesslich nicht vollstreckt werden und müsse auch nicht durch einen neuerlichen gerichtlichen Entscheid ersetzt werden. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 sei schlicht überflüssig und sinnlos, es fehle am Rechtsschutzinteresse (Urk. 29 S. 4).
Art. 336 ZPO regelt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit ein Entscheid vollstreckt werden und wie der entsprechende Nachweis erbracht werden kann (ZK ZPO-Staehelin, Art. 336 N 4). Eine Verletzung dieser Bestimmung ist von vornherein nicht erkennbar. Anwendbare Norm ist Art. 344 ZPO, welche bestimmt, dass Urteile auf Abgabe einer Willenserklärung keiner zusätzlichen Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht bedürfen. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 22 S. 5 f.).
Vollstreckungsfähig sind nur Leistungsurteile, die zu einem Tun, Unterlassen Dulden verurteilen, nicht aber Feststellungsund Gestaltungsurteile, da diese ihre Wirkungen unmittelbar mit dem Entscheid entfalten (BSK ZPO-Zinsli, Art. 343 N 3). Das Urteil vom 14. Juli 2016 (Verfahren CP140003-G) mit der Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, ihre Zustimmung gegenüber den jeweiligen Finanzinstituten zur Überweisung von CHF 173'857.sowie von EUR 37'408.an den Kläger [heutiger Gesuchsteller] aus den bisweilen als Erbengemeinschaft gesamthänderisch gehaltenen, sich in den Nachlässen von C. sel. sowie D. sel. befindlichen Konti abzugeben, erging gestützt auf eine Leistungsklage. Die Verurteilung zur Abgabe der Willenserklärung ersetzt die Erklärung durch die beklagte Partei (vgl. auch BGer 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017, E. 3.4). Die Willenserklärung wird mithin fingiert, was die Vorinstanz bereits festgehalten hat (Urk. 22 S. 5). Ein separates Vollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 338 ff. ZPO ist nicht
notwendig (BSK ZPO-Zinsli, Art. 344 N 8). Anders verhielt es sich unter der zürcherischen Zivilprozessordnung, deren § 308 Abs. 1 ZPO/ZH vorsah, dass die Abgabe der Erklärung im Weigerungsfall - durch den Entscheid des Vollstreckungsgerichts ersetzt wird.
Der Gesuchsteller strebt mit Rechtsbegehren Ziff. 1 (= Beschwerdeantrag Ziff. 3) erneut die Zustimmung der Gesuchsgegnerin an, im Wortlaut gemäss Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2016 und losgelöst von namentlich genannten Finanzinstituten. Über diese Zustimmung wurde bereits im genannten Erkenntnisurteil rechtskräftig entschieden. Deshalb verneinte die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung zu Recht. Folgerichtig trat sie auf das Begehren nicht ein. Die Beschwerdeanträge Ziff. 2 und 3 sind abzuweisen.
Rechtsbegehren Ziff. 2 und Ziff. 3 (= Beschwerdeanträge Ziff. 4 und 5)
Die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 wies die Vorinstanz ab. Sie hielt dafür, die Einreichung eines selbständigen Vollstreckungsgesuchs beim Vollstreckungsgericht sei ausnahmsweise möglich, wenn die festgelegten Massnahmen aus irgendwelchen Gründen undurchführbar seien. Entscheide würden in der Regel nur den am Verfahren beteiligten Parteien und Nebenparteien eröffnet. Falls es gesetzlich vorgesehen sei es der Vollstreckung diene, werde der Entscheid betroffenen Dritten Behörden mitgeteilt veröffentlicht (Art. 240 ZPO). Im vorliegenden Fall sei keine Mitteilung des Erkenntnisgerichts gemäss Art. 240 ZPO erfolgt. Dies erscheine nachvollziehbar, sei doch die Beklagte verpflichtet worden, ihre Zustimmung gegenüber den jeweiligen Finanzinstituten abzugeben. Die vom Erkenntnisgericht angeordnete Vollstreckungsmassnahme erweise sich damit als undurchführbar und es sei das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers am Erlass eines separaten Vollstreckungsentscheides zu bejahen (Urk. 22 S. 6).
Die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin in Dispositiv-Ziff. 1 des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Juli 2016 werde seitens des Gerichts von keinerlei Gegenleistung abhängig gemacht. Das Vollstreckungsgesuch und der Vollstreckungstitel müssten allerdings inhaltlich identisch sein. Zur Feststellung von Inhalt und Umfang der zu vollstreckenden Pflicht könne neben dem Urteilsdispositiv auch die Urteilsbegründung zu Rate gezogen werden, sofern sich dadurch der Gegenstand der Vollstreckung eindeutig feststellen lasse. Im Vollstreckungsgesuch könne mithin nichts anderes als im Urteil verlangt werden. Eine allgemein gehaltene Urteilsklausel könne indes im Vollstreckungsgesuch spezifiziert werden. Das Vollstreckungsgesuch sei so konkret zu formulieren, dass die im entsprechenden Urteil mit der Ausführung der Vollstreckung betraute Person die beantragten Massnahmen ohne Weiterungen umzusetzen vermöge (Urk. 22 S. 7 f.).
Das erkennende Gericht so die Vorinstanz weiter halte in seinem Urteil vom
14. Juli 2016 klar fest, dass die Gesuchsgegnerin ihre Zustimmung zur Überweisung aus den bisweilen als Erbengemeinschaft gesamthänderisch gehaltenen, sich in den Nachlässen von C. sel. sowie von D. sel. befindlichen Konti abzugeben habe. Die anbegehrte Anweisung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 erweise sich demnach als unstatthaft, ersuche doch der Gesuchsteller darin um Anweisung unter Belastung eines auf die Gesuchsgegnerin und/oder C. lautenden Kontos. Diesbezüglich sei sein Vollstreckungsgesuch inhaltlich klar nicht identisch mit dem Vollstreckungstitel. Auch liege keine zulässige Spezifizierung vor. Mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 3 sei das Gesuch deshalb abzuweisen (Urk. 22 S. 7 f.).
Betreffend Rechtsbegehren Ziff. 2 erwog die Vorinstanz, der Gesuchsteller verlange die Anweisung der Credit Suisse unter Belastung aller auf die Erben der
C. lautenden Konti. Dabei handle es sich um die in Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Juli 2016 benannten bisweilen als Erbengemeinschaft gesamthänderisch gehaltenen, sich in den Nachlässen von
C. sel. sowie von D. sel. befindlichen Konti. Es stelle sich indes die Frage, ob Rechtsbegehren Ziff. 2 genügend konkret formuliert sei, um die Credit Suisse entsprechend anzuweisen. Dies sei nicht der Fall, obläge es doch ansonsten der Credit Suisse, darüber zu entscheiden, welches der auf die Erben der
C. lautenden Konti bzw. zu welchem Anteil welches Konto zu belasten sei.
Dies gehe nicht an. Entsprechend sie auch Rechtsbegehren Ziff. 2 abzuweisen (Urk. 22 S. 8).
Der Gesuchsteller moniert, es werde nicht aufgezeigt, weshalb sich der von ihm beantragte Aktenbeizug des Verfahrens CP140003-G als nicht notwendig erweise. Die Unterlassung des Beizugs der Verfahrensakten und der Vorwurf der Vorinstanz, das Vollstreckungsgesuch sei zu wenig konkret, würden im Widerspruch zueinander stehen. Im Erbteilungsvertrag würden die Nachlasskonten genannt und in einem Anhang die Nachlasswerte konkret bezeichnet. Aus dem Urteilsdispositivs der Begründung des Urteils im Verfahren CP140003-G wür- den weder die zu bezeichnenden Konti noch die anzuweisenden Beträge hervorgehen (Urk. 21 S. 9 f.).
Massgebend für die Vollstreckung ist der Entscheid (Art. 343 Abs. 1, Art. 344 Abs. 1 ZPO), und zwar das Entscheiddispositiv, welches allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Es entspricht zudem konstanter Rechtsprechung, dass die Tragweite des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Lichte der Urteilserwägungen auszulegen ist (BGE 143 III 420 E. 2.2). Zentral sind damit die Urteilserwägungen und nicht die betreffenden Verfahrensakten. Zwar kann gemäss Praxis der Richter auch andere Urkunden berücksichtigen, wenn das Urteil auf sie verweist (BGE 143 III 564 E. 4.3.2 = Pra 2018 Nr. 132). Der Gesuchsteller macht weder geltend, noch ist ersichtlich, dass das Urteil vom
14. Juli 2016 für die vorliegend zu prüfende Frage auf den Erbteilungsvertrag mit den Nachlasskonti bzw. den Anhang mit den Nachlasswerten verweist (Urk. 5/3
S. 33). Die Akten CP140003-G waren und sind somit nicht beizuziehen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
Der Gesuchsteller macht geltend, die Vorinstanz erwähne, dass ein Vollstreckungsgesuch spezifiziert werden könne. Grundsätzlich sollte bereits das zu vollstreckende Urteilsdispositiv so konkret formuliert sein, dass, sofern eine direkte Vollstreckung möglich sei, nicht erneut ein Gericht zur Vollstreckung angerufen werden müsse. Wie sich vorliegend zeige, erweise sich das Dispositiv des Urteils vom 14. Juli 2016 als für die mit der beantragten Massnahme beauftragten Personen zu wenig konkret. Dieser Umstand sollte indes nicht zum Nachteil des Gesuchstellers führen. Aus dem Schreiben der Credit Suisse vom 31. Januar 2018 gehe hervor, dass sie der Anweisung des Bezirksgerichts Meilen bedürfe, damit sie die Auszahlungen ausführen könne, weshalb bereits das Rechtsbegehren Ziff. 1 eine genügende Spezifizierung des ursprünglichen Urteils darstelle (Urk. 21
S. 10 f.).
Sodann rügt der Gesuchsteller, die Auffassung der Vorinstanz zu Rechtsbegehren Ziff. 2 überzeuge unter mehreren Gesichtspunkten nicht. Erstens sollte das zu vollstreckende Urteilsdispositiv bereits rechtsgenüglich formuliert sein und eine Konkretisierung sei grundsätzlich als fakultativ zu erachten. Zweitens könne ein Vollstreckungsgesuch zwar eine Konkretisierung enthalten, indes keine Erweiterung. Mit den Angaben der Konten im Rechtsbegehren Ziff. 2 sei das Urteilsdispositiv Ziff. 1 des Erkenntnis CP140003-G konkretisiert. Weder aus dem Urteilsdispositiv noch aus der Begründung gehe hervor, von welchem spezifischen Konto welcher Betrag zu überweisen sei. Die Angabe konkreter Beträge im Rechtsbegehren hätte zu einer Erweiterung und nicht zu einer Konkretisierung geführt, womit das Vollstreckungsgesuch nicht mehr identisch mit dem Vollstreckungstitel gewesen wäre. Drittens reiche die vom Gesuchsteller vorgenommene Konkretisierung aus, damit die mit der Ausführung der Vollstreckung betraute Person, nämlich die Credit Suisse, die beantragte Massnahme ohne Weiterungen umzusetzen vermöge. Schliesslich erhelle nicht, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren abgewiesen werde. Laut Vorwurf des Gerichts handle es sich um eine rein prozessrechtliche Frage, weshalb auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten gewesen wäre (Urk. 21 S. 11 f.).
Die Gesuchsgegnerin schliesst sich im Wesentlichen den vorinstanzlichen Erwägungen an (Urk. 29 S. 5 ff.).
Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller ein Interesse an der Vollstreckung des Urteils vom 14. Juli 2016 hat, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 bejahte und darauf eintrat.
Im Vollstreckungsentscheid ist darüber zu befinden, ob die Vollstreckung bewilligt ob sie abgelehnt wird. Das Vollstreckungsgericht ist dabei an den Inhalt des zu vollstreckenden Urteils gebunden. Ihm steht nur ein ganz eng bemessener Spielraum zu, Unklarheiten des Entscheids im Zuge der Vollstreckung zu bereinigen (vgl. BK ZPO-Kellerhals, Art. 341 N 37 m.H.a. BGer 5A_479/2008 vom 11. August 2009, E. 5.3). Das Vollstreckungsgericht hat den vorgelegten Titel weder zu überprüfen noch auszulegen (BGE 140 III 180 E. 5.2.1 = Pra 2014 Nr. 113). ).
Das Erkenntnisurteil auf Abgabe einer Willenserklärung erzielt die gleichen Wirkungen, wie wenn die beklagte Partei die von ihr geforderte Erklärung freiwillig abgegeben hätte. Damit die Willenserklärung durch das Erkenntnisurteil ersetzt werden kann, ist es notwendig, dass der Erklärungsinhalt vom Erkenntnisgericht bereits genau festgelegt wird, sodass sich aus dem richterlichen Entscheid selber ergibt, in welchem Sinn die Erklärung als abgegeben gilt (BSK ZPO-Zinsli, Art. 344 N 11 ff.). Richtet sich die Willenserklärung wie hier an Dritte, so genügt es, den betreffenden Entscheid gegebenenfalls mit Hilfe des Vollstreckungsrichters den Dritten zur Kenntnis zu bringen (BGer 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017, E. 3.4). Die fehlende Bestimmtheit kann indessen nicht im Vollstreckungsverfahren geheilt werden. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann der Gläubiger beim Erkenntnisgericht eine Erläuterung eine Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO des zu vollstreckenden Urteils verlangen (BSK ZPO-Zinsli, Art. 344 N 13; Rohner/Lerch, Dike-Komm-ZPO, Art. 344 N 12). Art. 334 ZPO sieht keine Frist zur Einreichung eines Erläuterungsgesuchs vor (BGE 139 III 379 E. 2.1). Allerdings kann weder der Vollstreckungsrichter noch der mit der Erläuterung des Entscheids befasste Richter das unvollständige ungenaue Urteil materiell korrigieren (BGE 143 III 564 E. 4.3.2 = Pra 2018 Nr. 132).
Entscheidend ist vorliegend, dass im Urteil CP140003-G vom 14. Juli 2016 nicht auf eine Leistungspflicht durch die jeweiligen Bankinstitute erkannt wurde. Insbesondere wurde die Credit Suisse nicht verpflichtet, irgendwelche Zahlungen zu erbringen. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils vom 14. Juli 2016 lautet ausdrücklich auf Abgabe einer Willenserklärung. Von der damaligen Beklagten und heutigen
Gesuchsgegnerin als verpflichtete Partei wurde einzig die Zustimmung für die gesamthänderischen Zahlungsanweisungen für CHF 173'857.sowie für EUR 37'408.zugunsten des damaligen Klägers und heutigen Gesuchstellers verlangt bzw. sie wurde zur Abgabe der Zustimmung verpflichtet. Das geht auch klar aus den Erwägungen hervor (Urk. 3/2 S. 33). Das Erkenntnisurteil ist vollstreckbar (Urk. 3/2 S. 1) und ersetzt damit die Zustimmung der Gesuchsgegnerin für diese Zahlungsanweisungen. Ein allfälliges Begehren des Gesuchstellers hätte somit nur dahingehend lauten können, dass das Erkenntnisurteil den betreffenden Adressaten mitgeteilt wird. Weitergehend wirkt es aber nicht (BK ZPO-Kellerhals, Art. 344 N 11; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, Art. 408 N 36). Die vom Gesuchsteller mit Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 gestellten Anträge auf Anweisung der Credit Suisse bzw. der UBS AG, es seien konkrete Überweisungen vorzunehmen, gehen weit über das hinaus, was im Erkenntnis des Urteils vom 14. Juli 2016 zugesprochen wurde, weshalb beide Begehren abzuweisen sind. Entsprechend sind die Beschwerdeanträge Ziff. 4 und 5 abzuweisen.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeanträge Ziff. 1-5 abzuweisen. Abzuweisen ist folglich auch der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Subeventualiter ficht der Gesuchsteller die Höhe der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung sowie die Kostenund Entschädigungsfolgen an (Dispo-Ziff. 2-5, recte Ziff. 3-6).
Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'500.fest und auferlegte die Kosten ausgangsgemäss dem Gesuchsteller (Urk. 21 S. 2). Der Gesuchsteller kritisiert, die Vorinstanz äussere sich nicht zum Streitwert und zu den Umständen, welche im konkreten Fall bei der Berechnung berücksichtigt worden seien. Auch würden sich keine Ausführungen betreffend die konkrete Verteilung der Kosten finden. Das Gericht habe einzig auf Art. 106 Abs. 1 ZPO verwiesen. Bei der Verteilung der Prozesskosten hätte u.a. auch berücksichtigt werden müssen, dass
der Gesuchsteller angesichts des Verhaltens der Gesuchsgegnerin zum vorliegenden Verfahren gezwungen worden sei (Urk. 21 S. 16).
Zur Höhe der Gerichtsgebühr macht der Gesuchsteller im Einzelnen geltend, auszugehen sei von einem Streitwert von Fr. 202'821.- und einer Grundgebühr von Fr. 12'863.-. Es handle sich um einen einfachen Fall der Vollstreckung, welchen die Vorinstanz in nicht nachvollziehbarer Weise aufgebauscht habe. Die Gerichtsgebühr sei angemessen, mindestens um einen Drittel zu reduzieren. Weiter sei aufgrund des Summarverfahrens eine hälftige Reduktion angezeigt. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass sich der Gesuchsteller aufgrund der Formulierung des Urteilsdispositiv CP140003-G gezwungen gesehen habe, für die Vollstreckung erneut ans Gericht zu gelangen, obwohl ihm der Weg der direkten Vollstreckung hätte offenstehen sollen. Das Gericht könne Gerichtskosten, welche weder eine Partei noch Dritte veranlasst hätten, aus Billigkeitsgründen zwar dem Kanton auferlegen, da jedoch dem Kanton im Zivilverfahren keine Gerichtskosten auferlegt werden könnten, seien diese angemessen zu reduzieren. Schliesslich sei das Vollstreckungsgesuch aufgrund angeblich formell mangelhaften Rechtsbegehren abgewiesen worden. Bei Vorliegen formell mangelhafter Rechtsbegehren sei auf ein Gesuch nicht einzutreten, weshalb eine eigentliche Anspruchsprüfung unterbleiben könne, weshalb auch § 10 Abs. 1 GebV zu berücksichtigen sei. Aus alledem sei die Gerichtsgebühr auf max. Fr. 2'000.zu reduzieren (Urk. 21 S. 16 f.).
Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Mit dem Gesuchsteller ist von einem Streitwert von rund Fr. 202'000.auszugehen (Fr. 168'000.- + Fr. 8'857.- + Fr. 25'769.- [Euro 22'408.x 1.15; Eu-
rokurs per 20.02.2018]). In Anwendung von § 4 Abs. 1 GebVO beträgt die einfache Gerichtsgebühr Fr. 12'830.-. Eine Reduktion auf etwa die Hälfte für den Summarcharakter des Verfahrens steht in Einklang mit § 8 Abs. 1 GebVO, welcher für das summarische Verfahren eine Reduktion auf die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr vorschreibt, und erscheint angemessen. Die weiteren, vom Gesuchsteller genannten Reduktionsgründe sind indessen unbeachtlich. Ob es sich um einen einfachen Fall der Vollstreckung handelt, kann offenbleiben. Jedenfalls wirft der Gesuchsteller der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie habe den Fall
aufgebauscht. Selbst wenn sich der Gesuchsteller im Stadium der Vollstreckung möglicherweise mit den Folgen der seinerzeitigen ungenügenden Klarheit des Urteilsdispositivs konfrontiert sieht, rechtfertigt dies nicht, die Entscheidgebühr im Vollstreckungsverfahren, wie von ihm geltend gemacht, zu reduzieren. Sodann hat die Vorinstanz die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 zu Recht materiell geprüft, weshalb auch eine Herabsetzung wegen § 10 GebVO ausscheidet. Insgesamt erscheint die vorinstanzliche Gerichtsgebühr mit Fr. 6'500.- dem Streitwert und dem Zeitaufwand bzw. der Schwierigkeit des Verfahrens als vertretbar, zumal der Gesuchsteller an anderer Stelle vortragen lässt, die anwaltliche Verantwortung sei nicht hoch einzustufen, da die Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen seien (Erw. 8.7 unten). Subeventualantrag Ziff. 2 ist abzuweisen.
Bei der Kostenverteilung beanstandet der Gesuchsteller, angesichts des Verhaltens der Gesuchsgegnerin habe er sich zum Vollstreckungsverfahren gezwungen gesehen, weshalb die Kosten mindestens zur Hälfte der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen seien (Urk. 21 S. 18). Letztere hält dem entgegen, sie sei vor der Verfahrenseinleitung gerade nicht aufgefordert worden, ihre Zustimmung zu erteilen. Auch handle es sich bei der Bestimmung von Art. 107 ZPO (Verteilung nach Ermessen) um eine Kann-Vorschrift. Gerade im vorliegenden Fall, wenn Anträge unnötigerweise und falsch gestellt worden seien, bestehe kein Anlass, um vom allgemeinen Grundsatz abzuweichen (Urk. 29 S. 7).
Die angefochtene Kostenverteilung erfolgte nach der Grundsatznorm von Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, was nicht weiter zu begründen war. Mit der Gesuchsgegnerin ist festzuhalten, dass sich ein Abweichen von der allgemeinen Regel nach Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht rechtfertigt. Den vom anwaltlich vertretenen Gesuchsteller formulierten Rechtsbegehren konnte im Vollstreckungsverfahren von Anfang an kein Erfolg beschieden sein. Es kann daher nicht gesagt werden, der Gesuchsteller habe sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen, weshalb die Kosten abweichend vom Prozessausgang nach Ermessen zu verteilen wären (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Subeventualantrag Ziff. 3 ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis ist auf die Subeventualanträge Ziff. 4 und 5 betreffend die Verrechnung der beantragten reduzierten Gerichtskosten mit dem Gerichtkostenvorschuss nicht einzutreten. Die Liquidation der Prozesskosten erfolgt ohnehin nach Art. 111 ZPO und über die Herausgabe des resultierenden Überschusses wird die Gerichtskasse zu gegebener Zeit entscheiden.
Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung auf Fr. 7'500.-- (inkl. 7.7 % MwSt.) fest (Urk. 22 S. 9; Dispo-Ziff. 5, recte Ziff. 6). Der Gesuchsteller hält eine Entschädigung von Fr. 1'500.für angemessen (Urk. 21 S. 4). Er trägt vor, bei einem Streitwert von Fr. 202'821.resultiere eine Prozessentschädigung von
Fr. 15'999.-. Es handle sich um ein einfaches Verfahren. Die Frage der Vollstreckung sei sodann von Amtes wegen zu prüfen, weshalb die Verantwortung der Vertretung nicht hoch einzustufen sei. Daher sei eine Reduktion um einen Drittel angezeigt. Sodann werde die Gebühr im summarischen Verfahren auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt. Schliesslich hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich der Gesuchsteller angesichts des Verhaltens der Gegenpartei zum vorliegenden Verfahren gezwungen gesehen habe (Urk. 21 S. 18).
Die Gesuchsgegnerin entgegnet, die Angabe, es handle sich um ein einfaches Vollstreckungsverfahren, erscheine schon deshalb bemerkenswert, als der Gesuchsteller bereits bei der Formulierung der Anträge scheitere. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin vor Einleiten des Prozesses keine Aufforderung erhalten habe, die nun gerichtlich verlangte Zustimmung zu erteilen (Urk. 29 S. 7 f.).
Bei einem Streitwert von gerundet Fr. 202'000.beträgt die Grundgebühr
Fr. 15'970.-. Eine Reduktion um einen Drittel in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV für die Verantwortung bzw. die Schwierigkeit des Falles erscheint angemessen. Weiter erscheint es angezeigt, aufgrund des Summarcharakters diese Gebühr auf zwei Drittel zu reduzieren. Dies führt zu einer Parteientschädigung von rund Fr. 7'100.bzw. von gerundet Fr. 7'500.inklusive Mehrsteuer, was im Ermessen der Vorinstanz liegt und vertretbar ist. Das Argument, der Gesuchsteller habe sich wegen der Gegenpartei zur Prozessführung veranlasst gesehen, beschlägt, wie gesehen, die Verteilung der Prozesskosten im Sinne von Art. 107
Abs. 1 lit. b ZPO, nicht jedoch die Höhe der Parteientschädigung. Subeventualantrag Ziff. 6 ist ebenfalls abzuweisen.
Nach dem Dargelegten erweisen sich die Vorbringen des Gesuchstellers in der Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen, und er ist antragsgemäss zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist, basierend auf einem Streitwert von rund Fr. 202'000.-, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV auf Fr. 6'500.festzusetzen und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 auf Fr. 4'000.zuzüglich 7.7 % MwSt. festzusetzen.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'308.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz versandt am:
mc
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