Zusammenfassung des Urteils RV170015: Obergericht des Kantons Zürich
Es handelt sich um ein Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich in Sachen Vollstreckbarerklärung und Rechtsöffnung. Die Beschwerdegegnerin, eine Aktiengesellschaft, hat zwei Schiedssprüche gegen den Gesuchsgegner, eine natürliche Person aus Brasilien, erwirkt. Es geht um Schiedssprüche bezüglich eines Aktienkaufvertrages und Schiedsverfahrensregeln, die von der International Chamber of Commerce in Paris durchgeführt wurden. Es werden Schadenersatzzahlungen in Millionenhöhe in US-Dollar und brasilianischen Real festgelegt. Der Beschwerdeführer beanstandet unter anderem die Unabhängigkeit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts und die Anwendung des brasilianischen Rechts. Letztendlich wird über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche in der Schweiz entschieden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RV170015 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 05.11.2018 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_663/2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Vollstreckbarerklärung und Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Schiedsgericht; Recht; Verfahren; Schiedsgerichts; Vorinstanz; Schiedsrichter; Entscheid; Verfahrens; Schiedssprüche; International; Mandat; Interesse; Arrest; Anwalt; Kanzlei; Vollstreckung; Bundesgericht; Interessen; Schweiz; Vorsitzende; Parteien; Urteil; Sinne; Schiedsspruch; Verfahrenspartei; Gesellschaft; Schaden; Rechtsöffnung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 194 IPRG ;Art. 254 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 325 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 335 ZPO ;Art. 336 ZPO ;Art. 336a OR ;Art. 42 OR ;Art. 48 ZPO ;Art. 81 KG ;Art. 86 KG ;Art. 9 BV ;Art. 90 BGG ;Art. 90 ZPO ;Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 135 III 136; 136 III 345; 138 I 406; 138 III 174; 139 III 120; 139 III 433; 139 III 466; 142 III 521; 144 III 100; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV170015-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. A. Gerber
Urteil vom 5. November 2018
in Sachen
,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. und / Rechtsanwalt lic. iur. X2.
gegen
Holding AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. und / Rechtsanwältin MLaw Y2.
betreffend Vollstreckbarerklärung und Rechtsöffnung
Erwägungen:
Sachverhalt
Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 503'411'000.00. Sie hat ihren Sitz in C. und bezweckt das Halten von Beteiligungen an Gesellschaften in der Schweiz und im Ausland. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der spanischen
D. -Gruppe, welche von der D. SA, einer spanischen Aktiengesellschaft, kontrolliert wird. Die D. -Gruppe besteht aus Gesellschaften, die in den Bereichen Solarenergie, Bio-Energie, Umweltdienstleistungen, Informationstechnologie und Projektmanagement spezialisiert sind. Die Beschwerdegegnerin hält als Holdingunternehmen Beteiligungen an Gesellschaften der D. - Gruppe, welche im Bereich der Entwicklung von Biokraftstoffen und Ethanol in Nordund Südamerika tätig sind (Urk. 62 S. 3; Urk. 80).
Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Brasilien. Er war Alleinaktionär der Unternehmensgruppe E. Companies, bevor diese im Rahmen eines Aktienkaufvertrages vom 4. August 2007 (Contrato de compra e vendita de quotas bzw. Share Purchase Agreement = SPA; Urk. 4/11; teilweise Übersetzung: Urk. 4/12) an die Gesuchstellerin übertragen wurde (Urk. 62 S. 3). Der Kaufpreis betrug USD 327'416'756.00
(Urk. 4/11 S. 19).
Ziff. 12.9 des Kaufvertrages sah für die Beilegung von mit dem Kaufvertrag zusammenhängenden Streitigkeiten ein Schiedsgericht vor, dessen Entscheidung alleingültig und abschliessend (Urk. 4/12 S. 54 = deutsche Übersetzung des auf Portugiesisch abgefassten Vertrags) ist. Das Schiedsgerichtsverfahren ist gegebenenfalls nach den Regeln der International Chamber of Commerce in Paris (ICC) einzuleiten und durchzuführen. Gemäss der Parteivereinbarung soll das Schiedsgericht seinen Sitz in New York haben und seine Entscheidung in Übereinstimmung mit den Gesetzen des materiellen Rechts Brasiliens fällen, wobei das eventuelle Prinzip des Kollisionsrechts unberücksichtigt bleiben soll
(Urk. 4/12 Ziff. 12.9.1). Jede Partei hat sodann das Recht, einen Schiedsrichter zu
bestimmen, worauf der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden Parteischiedsrichtern zu bestimmen ist. Wenn dies nicht möglich sein sollte, sollten die Schiedsrichter nach den Regeln der ICC bestimmt werden (Urk. 4/12 Ziff. 12.9.2 und 12.9.3).
Im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kaufvertrages entstanden zwischen den Parteien Differenzen und die Gesuchsgegnerin leitete bei der ICC in Paris zwei Schiedsgerichtsverfahren ein, die am 21. November 2011 unter den ICC-Verfahrensnummern 16176 und 16513 zu zwei Schiedssprüchen (Final Awards) führten (Urk. 4/12 und Urk. 4/13 bzw. Urk. 44/1 und Urk. 44/2). In den beiden Schiedsgerichtsverfahren traten die Beschwerdegegnerin als Klägerin (claimant) und der Gesuchsgegner sowie die F. Ltda. (im Folgenden
F. ), eine brasilianische Aktiengesellschaft, als Beklagte (respondents) auf. Die Rolle der F. wird in den Schiedssprüchen wie folgt umschrieben (Urk. 4/13 bzw. 44/1 bzw. Urk. 44/14 bzw. 44/2, je Rz 3.4.):
F. Ltda. ('F._ ') is a Brazilian limited liability company. F. executed the SPA as a guarantor of the Seller's obligations undertaken in relation to the SPA.
Die zusammenfassende Dispositiv-Bestimmung Rz 312 des Schiedsspruches im Verfahren 16176 lautet wie folgt:
In summary Respondents [= Beschwerdeführer und F. ] shall pay Claimant [=
Beschwerdegegnerin] a total of
US$ 9,437,865.73, plus interest at the rate of 9% per year from (by majority vote of the Tribunal) September 26, 2007 until the date of payment;
R$ 3,562,227.32, adjusted for inflation by applying the Brazilian General Price Index - Market - IGP-M, plus interest at the rate under Brazilian law of 1 % per month from (by majority vote of the Tribunal) September 26, 2007 until payment; plus
US$ 1,380,713 as costs of the arbitration.
Demgegenüber lautet die zusammenfassende Dispositiv-Bestimmung Rz 630 des Schiedsspruches im Verfahren 16513 wie folgt:
In summary Respondents [= Beschwerdeführer und F. ] shall pay Claimant [=
Beschwerdegegnerin] a total of
US$ 100,000,000, plus interest at the rate of 9% per year from (by majority vote of the Tribunal) September 26, 2007 until the date of payment;
R$ 14,415,312.10, adjusted for inflation by applying the Brazilian General Price Index - Market - IGP-M, plus interest at the rate of 1 % per month from (by majority vote of the Tribunal) September 26, 2007 until the date of payment; plus
US$ 2,636,426 as costs of the arbitration.
Mit US$ ist die US-amerikanische Währung USD und mit R$ die brasilianische Währung BRL gemeint.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts, G. , ist Partner der New Yorker Anwaltskanzlei H. (im Folgenden: H. ). Diese Kanzlei hat 134 Partner und beschäftigt über 600 Anwälte. In den Jahren 2010 und 2011 lag der Umsatz bei USD 657 Mio. bzw. USD 675.5 Mio. Der erwirtschaftete Gewinn belief sich pro Partner auf USD 2.06 Mio. (2010) bzw. USD 2.08 Mio. (2011) (vgl.
Urk. 62 S. 6).
Nachdem die beiden Schiedssprüche eröffnet worden waren, beanstandete der Gesuchsgegner bei der ICC in Paris die Unabhängigkeit des Vorsitzenden G. , indem er geltend machte, dass wegen Tätigkeiten der Anwaltskanzlei H. für Gesellschaften des D. -Konzerns G. nicht als Schiedsrichter hätte handeln dürfen. In diesem Zusammenhang kam es jedenfalls zwischen dem 27. Dezember 2011 und Mitte Januar 2012 zu Korrespondenzen zwischen den Parteien und dem Sekretariat der ICC (Urk. 4/18 und 4/19, je Rz 14).
Am 26. Januar 2012 erklärte G. seinen Rücktritt als Schiedsrichter, was von der ICC am 23. Februar 2012 akzeptiert wurde (Urk. 4/18 und 4/19, je Rz 15). Auf Antrag der beiden Parteischiedsrichter bestätigte das Sekretariat des ICC am
29. März 2012 I. als neuen Vorsitzenden des Schiedsgerichts (Urk. 4/18 und 4/19, je Rz 16).
Am 5. April 2012 unterbreiteten der Beschwerdeführer und die F. dem Schiedsgericht in Bezug auf die beiden am 21. November 2011 ergangenen Schiedssprüche eine sog. Reversal Request, d.h. eine Request of Revision, or in alternative, Supplemental Award (Urk. 4/18 und 4/19, je Rz 18). Mit Entscheiden vom 29. Oktober 2012 wies das Schiedsgericht unter dem Präsidium des neuen Vorsitzenden sämtliche Begehren unter Kostenfolgen ab (Urk. 4/18-19).
Der Beschwerdeführer und die F. fochten die beiden Schiedssprüche vom 21. November 2011 auch bei den für New York zuständigen staatlichen Gerichten im Rahmen eines sog. vacatur-Verfahrens an. Mit Entscheid vom 9. Januar 2013 wies das Bezirksgericht New York Süd (United States District Court,
Southern District of New York) die Anträge auf Annullierung der Schiedssprüche ab (Urk. 4/20, Anhang A; Urk. 34/11). Dieses Urteil wurde am 7. Januar 2014 vom United States Court of Appeals for the Second Circuit bestätigt (Urk. 4/20, Anhang C). Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Verfassungsbeschwerde trat der Supreme Court of the United States am 30. Juni 2014 nicht ein (Urk. 4/20 Anhang D).
Die Beschwerdegegnerin verlangte in der Folge für die beiden Schiedssprüche das Exequatur für Brasilien. Am 19. April 2017 verweigerte die Corte Especial des Superior Tribunal de Justiça von Brasilien den beiden Schiedssprüchen das Exequatur für Brasilien (Urk. 53/1 und 53/2).
Auf Antrag der Beschwerdegegnerin erliess der Arrestrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 9. Januar 2013 gestützt auf die beiden ICCSchiedssprüche vom 21. November 2011 einen Arrestbefehl (Urk. 4/3; Arrestbefehl Nr. ) über insgesamt Fr. 113'366'720.00, d.h. über die folgenden Beträge (teilweise mit Zinsen):
Als Arrestgegenstand wurde im Arrestbefehl aufgeführt:
das auf den Namen des Schuldners geführte Escrow-Konto No. 1 bei der J. AG, [Adresse]
Am 11. Januar 2013 wurde der Arrest im Sinne des Arrestbefehls gemäss Arresturkunde im Arrest Nr. des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 16. Januar 2013 vollzogen (Urk. 4/3 Anhang).
Mit Zahlungsbefehl Nr. des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 16. Januar 2013 liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zwecks Prosequierung des Arrests gestützt auf die beiden Schiedssprüche vom 21. November 2011
für den Betrag von Fr. 13'800'000.00 (entsprechend USD 15'000'000.00 zum Kurs von Fr. 0.92) nebst Zins zu 9% seit dem 26. September 2007 betreiben (Urk. 4/8). Weil die Zustellung des Zahlungsbefehls auf dem Rechtshilfeweg scheiterte, erfolgte am tt.mm.2014 die Publikation des Zahlungsbefehls im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Urk. 4/6). Am 16. Februar 2015 bescheinigte das Betreibungsamt Zürich 1 der Beschwerdegegnerin auf dem für sie bestimmten Exemplar des Zahlungsbefehls, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat (Urk. 4/8, Rückseite).
Prozessverlauf
Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz, d.h. beim Vollstreckungsgericht bzw. beim Rechtsöffnungsgericht gemäss § 24 lit. b und e GOG, das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
(1) Es sei der Schiedsspruch ('Final Award') vom 21. November 2011 des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer ('International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce') mit der Geschäftsnummer ('Case No.') 16176/JRF/CA sowie der Schiedsspruch ('Final Award') vom 21. November 2011 des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer ('International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce') mit der Geschäftsnummer ('Case No.') 16513/JRF/CA zu anerkennen und für das Gebiet der Schweiz für vollstreckbar zu erklären.
Es sei in der Arrestbetreibung Nr. (Arrest-Nr. , Arrestbefehl vom
9. Januar 2013) des Stadtammanund Betreibungsamts Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2013, für CHF 13'800'000.00 (entsprechend USD 15'000'000.00 zum Umrechnungskurs von CHF 0.92) zuzüglich Zins zu 9% seit 26. September 2007 sowie für die Kosten des Arrestverfahrens, die Betreibungskosten und die Kosten dieses Verfahrens der Rechtsvorschlag aufzuheben und definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zulasten des Arrestschuldners.
Mit seiner Gesuchsantwort vom 2. Juni 2017 verlangte der Beschwerdeführer die Abweisung dieser Begehren (Urk. 32). Im Übrigen sei bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens auf den angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 62 S. 2 f.).
Durch Urteil vom 20. November 2017, berichtigt mit Verfügung vom
Dezember 2017, entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 62 S. 21 f. und
Urk. 58):
Der Schiedsspruch (Final Award) vom 21. November 2011 des Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce) mit der Geschäftsnummer (Case No.) 16176/JRF/CA sowie der Schiedsspruch (Final Award) vom 21. November 2011 des Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce) mit der Geschäftsnummer (Case No.) 16513/JRF/CA werden anerkannt und für das Gebiet der Schweiz für vollstreckbar erklärt.
Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in
Arrestbetreibung Nr. (Arrest-Nr. , Arrestbefehl vom 9. Januar 2013), Betreibungsamtes Zürich 1,
Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2013, für
Fr. 13'800'000.- nebst Zins zu 9 % seit 26. September 2007.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 55'000.- (Fr. 53'000.- Anerkennung/Vollstreckbarerklärung, Fr. 2'000.- Rechtsöffnung).
Die Kosten werden von der Gesuchstellerin bezogen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 75'000.verrechnet, sind ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 60'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
[Mitteilungen].
[Rechtsmittelbelehrung].
Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 13. Dezember 2017 zugestellt (Urk. 56a und 56b), die Berichtigungsverfügung dazu am 19. Dezember 2017 (Urk. 59a und 59b). Durch Eingabe vom 27. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen das vorinstanzliche Urteil rechtzeitig Beschwerde und stellte dabei die folgenden Anträge (Urk. 61 S. 2):
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. November 2017 (Geschäfts-Nr. EZ150015-LU) aufzuheben.
Das Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ICC Awards No. 16176/JRF/CA und des ICC Awards No. 16513/JRF/CA, beide vom 21. November 2011, sei abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. des Betreibungsamts Zürich 1 sei abzuweisen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Nachdem der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 55'000.00 geleistet hatte (Urk. 70), beantwortete die Beschwerdegegnerin die Beschwerde mit Eingabe vom 5. März 2018 (Urk. 74). Sie stellte die folgenden Anträge:
(1) Die Beschwerde sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. November 2017 in der mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 berichtigten Form (Geschäfts-Nr. EZ150015-LU) sei zu bestätigen.
(2) Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zulasten des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
13. März 2018 zugestellt (Urk. 79).
Prozessuales
Anfechtungsobjekt ist der vorinstanzliche Entscheid vom 20. November 2017 in der mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 berichtigten Form. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung und das Rechtsöffnungsbegehren wurden von der Beschwerdegegnerin der Vorinstanz in gemäss Art. 90 ZPO zulässiger objektiver Klagenhäufung unterbreitet. Über beide Begehren wurde von der Vorinstanz durch das gleiche Urteil entschieden. Sie tat das einerseits als Vollstreckungsgericht im Sinne von Art. 335 Abs. 3 ZPO (Dispositiv-Ziff. 1) und andererseits als Rechtsöffnungsgericht im Sinne von Art. 251 lit. a ZPO (Dispositiv-Ziff. 2). Gegen beide Entscheide ist ungeachtet des Streitwertes einzig das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. a und lit. b Ziff. 3 ZPO). Die innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereichte Beschwerde ist daher zulässig. Die Beschwerde hemmt weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids (Art. 325 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerdegegnerin verlangt mit ihrer Beschwerdeantwort, dass der angefochtene Entscheid zu bestätigen sei. Anders als im Berufungsverfahren (vgl. dort Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO) ist das im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Erachtet die Beschwerdeinstanz die Beschwerde für unbegründet, so weist sie sie ab (Art. 327 Abs. 3 ZPO e contrario), womit es beim angefochtenen Ent-
scheid bleibt. Er wird in einem solchen Falle anders als im Berufungsverfahren nicht durch den Entscheid der Rechtsmittelinstanz ersetzt.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 längst nach Ablauf der Beschwerdefrist
reichte der Beschwerdeführer den SIAC Award No. 077 of 2017 vom 29. Juni 2017 ein (Urk. 71). Es ist dies ein Urteil eines Schiedsgerichts mit Sitz in Singapur. Dort soll das Verhalten des Vorsitzenden des Schiedsgerichts der Parteien, G. , in einer anderen Angelegenheit als fraud on the Tribunal qualifiziert worden sein. Der Beschwerdeführer übersieht nicht, dass im Beschwerdeverfahren das absolute Novenverbot von Art. 336 Abs. 1 ZPO gilt, meint aber, es liege ein Ausnahmefall im Sinne von BGE 139 III 466 vor, weil die Vorinstanz den Aussagen G. s zu Unrecht uneingeschränkte Überzeugungskraft zugewiesen habe. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist verfehlt. Wie die Lektüre des vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheids sofort zeigt, war dort ein absolut anderer Sachverhalt zu beurteilen, indem erst der angefochtene Entscheid Anlass gab, eine Ausstandsbegehren zu stellen. Demgegenüber standen im vorliegenden Fall das Verhalten des vorsitzenden Schiedsrichters und seine Verstrickung in die Geschäfte seiner Kanzlei von Beginn an im Zentrum des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Noveneingabe des Beschwerdeführers ist daher unbeachtlich.
Die Vorinstanz beruft sich sinngemäss auf Art. 254 ZPO und stellt sich auf den Standpunkt, dass im summarischen Verfahren nur sofort verfügbare Beweismittel zulässig seien. Es liege im gerichtlichen Ermessen, ob eine Zeugenbefragung durchzuführen sei (Urk. 62 S. 14). Das ist jedenfalls bezogen auf den vorliegenden Fall so nicht richtig.
Ergeht ein Entscheid über ein selbständiges Exequaturbegehren, so kommt diesem Entscheid materielle Rechtskraft zu (BGE 138 III 174 E. 6.3; D ROESE, Res iudicata ius facit, 2015, S. 371 ff.; (BSK IPRG-PATOCCHI/JERMINI, Art. 194 N 134 f.; BSK ZPO-DROESE, Art. 339 N 31). Damit gehört das selbständige Exequaturverfahren, das mit dem der Vorinstanz unterbreiteten Antrag Ziff. 1 der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin angestrebt wird, zu den sog. atypischen summarischen Verfahren, bei denen der Verfahrenszweck im Sinne von Art. 254 Abs. 2
lit. b ZPO die sonst im summarischen Verfahren geltende Beweismittelbeschränkung ausschliesst. Der summarische Charakter des Verfahrens erschöpft sich bei einem atypischen summarischen Verfahren vielmehr in der Raschheit und Flexibilität des Verfahrens (BGE 144 III 100 E. 6).
Anders verhält es sich bezüglich der mit dem Antrag 2 der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin angestrebten definitiven Rechtsöffnung. Hier ist gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG einzig der Urkundenbeweis zugelassen. Wer im Rechtsöffnungsverfahren den Urkundenbeweis nicht zu erbringen vermag, ist auf die Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG verwiesen.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Während der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung jeden Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht umfasst und die Beschwerdeinstanz diese Rüge mit freier Kognition überprüft, gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition: Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, wobei offensichtlich unrichtig analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG gleichbedeutend mit willkürlich im Sinn von Art. 9 BV ist (F REIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Art. 320 N. 3 ff.). Es gilt das Rügeprinzip (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., zu Art. 321 N. 15). Mit der Beschwerde ist daher nachzuweisen, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht nur falsch, sondern geradezu unhaltbar sind.
Anwendbarkeit des NYÜ
Das Schiedsgericht, dessen Schiedssprüche vollstreckt werden sollen, hatte seinen Sitz in den USA. Für die Anerkennung und Vollstreckung dieser Schiedssprüche gilt daher das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ; SR 0.277.12; vgl. Art. 194 IPRG). Die Schweiz ist seit 1965 Vertragsstaat des NYÜ.
Gemäss Art. III NYÜ hat jeder Vertragsstaat ausländische Schiedssprüche nach seinem Verfahrensrecht als wirksam anzuerkennen und zur Vollstreckung zuzulassen. Im Anwendungsbereich des NYÜ bestimmt sich einzig nach Art. V NYÜ, ob einem ausländischen Schiedsspruch Anerkennung und Vollstreckung zu versagen ist (BGer 5A_942/2017 vom 7. September 2018 E. 6.3.4., zur Publikation bestimmt; BGE 135 III 136 E. 2.1). Wer sich auf die Versagungsgründe von Art. V NYÜ Ziff. 1 beruft, hat diese zu behaupten und zu beweisen (Art. V Ziff. 1 NYÜ, Ingress; BGE 135 III 136 E. 2.1). Die Versagungsgründe gemäss Art. V Ziff. 2 NYÜ sind demgegenüber von Amtes wegen zu beachten (vgl. G ÖKSU, Schiedsgerichtsbarkeit, 2014, Rz 2397 ff.).
Zur Frage der Unabhängigkeit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts
Allgemeines
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend (vgl. Urk. 61 S. 6 ff.), dass G. , der Vorsitzende des Schiedsgerichts, während seiner Amtszeit als Schiedsrichter nicht unabhängig und unparteilich gewesen sei, weil die Anwaltskanzlei H. , deren Partner er ist, Mandate betreut habe, die eine zu grosse Nähe der erwähnten Kanzlei zum D. -Konzern, dem die Beschwerdegegnerin angehört, belegen.
Gemäss Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ kann einem Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn diese der öffentlichen Ordnung dieses Landes widerspricht. Das ist unter anderem der Fall bei der Verletzung des sog. verfahrensrechtlichen ordre public. Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen ordre public liegt vor bei einer Verletzung fundamentaler und allgemein anerkannter Verfahrensgrundsätze, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechtsund Werteordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 136 III 345 E. 3.1 mit Hinweisen). Zum verfahrensrechtlichen ordre public gehört namentlich auch die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Schiedsrichtern, die mit jener von staatlichen Richtern vergleichbar sein muss (BGE 142 III 521 E. 2.3.4 und E. 3.1.1; BSK IPRG-
PATOCCHI/JERMINI, Art. 194 N 131). Dabei muss für einen Ausstand genügen, dass Umstände vorliegen, die den Anschein der Voreingenommenheit des Schiedsrichters nahelegen. Ausschlaggebend sind aber einzig objektive Tatsachen, nicht das subjektive Empfinden der Verfahrensparteien (BGE 142 III 521
E. 3.1.1). Allerdings geht die Kontrolle des staatlichen Richters bei der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit generell weniger weit als die Kontrolle von Binnenschiedsgerichten auch jene von staatlichen Gerichten unterer Instanzen (BGE 142 III 521 E. 2.3.4, 141 III 444 E. 2.2.4.2.). Schiedssprüchen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist daher gestützt auf den schweizerischen verfahrensrechtlichen ordre public nur mit einer gewissen Zurückhaltung gemäss Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ Anerkennung und Vollstreckbarkeit zu versagen.
Fest steht, dass die hier interessierenden Schiedssprüche die staatlichen Anfechtungsverfahren in den USA unbeschadet überstanden haben. Damit haben sie Bestand. Der Umstand, dass im staatlichen Anfechtungsverfahren nach Auffassung der US-amerikanischen Justiz die Befangenheit des Vorsitzenden
G. verneint wurde (vgl. Urk. 62 S. 8 f.), ändert allerdings nichts daran, dass die Frage der Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public gemäss Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ im Hinblick auf eine Vollstreckung in der Schweiz einzig aus schweizerischer Sicht zu prüfen ist. In diesem Sinne ist die Argumentation in den US-amerikanischen Urteilen für dieses Verfahren irrelevant. In gleicher Weise irrelevant für diese Überprüfung ist der Umstand, dass die brasilianische Justiz den Schiedssprüchen die Vollstreckung für das Gebiet Brasiliens versagt hat.
In BGE 142 III 521 E. 3.1.2 hat das Bundesgericht sodann darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der Unabhängigkeit eines Schiedsrichters die von der International Bar Association (IBA) erlassenen Richtlinien zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration) vom 23. Oktober 2014 1 herangezogen werden können. Diese Richtlinien, die gleich Standesregeln zur Auslegung und Verdeutlichung von Berufsregeln herangezogen werden können, bilden nach Auffassung
1 abrufbar unter: https://www.ibanet.org/Publications/publications_IBA_guides_and_free_materials.a spx
des Bundesgerichts ein wertvolles Arbeitsinstrument, das von Belang ist im Hinblick auf die Harmonisierung und Vereinheitlichung der bei der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit angewandten Standards. Das Bundesgericht weist in diesem Zusammenhang auch auf die drei Listen der Richtlinien hin. Zu diesen Listen ist Folgendes zu sagen:
Die unverzichtbare rote Liste: In den hier beschriebenen Situationen sind die Zweifel an der Unabhängigkeit des Schiedsrichters nicht aus der Welt zu schaffen. Der Schiedsrichter darf unter keinen Umständen amten.
Die verzichtbare rote Liste: In den hier beschriebenen Situationen bestehen schwerwiegende Zweifel an der Unabhängigkeit des Schiedsrichters. Der Schiedsrichter sollte nicht amten. Ganz ausnahmsweise kann er es aber tun, wenn die Parteien in Kenntnis aller Umstände ihre ausdrückliche Zustimmung dazu geben.
Die orange Liste: Es ist eine nicht abschliessende Aufzählung von Situationen, die Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters wecken. Die Umstände sind vom Schiedsrichter den Verfahrensparteien offen zu legen. Die Tätigkeit des Schiedsrichters gilt als akzeptiert, wenn innert einer Frist von 30 Tagen kein Einwand seitens einer Verfahrenspartei erfolgt.
Die grüne Liste: Sie enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von bestimmten Situationen, in denen Interessenkonflikte zu verneinen sind.
In BGE 142 III 521 hat das Bundesgericht seinen Entscheid unter anderem auf diese Listen als sog. soft law gestützt (so BERGER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, Schiedsgerichtsbarkeit, ZBJV 154/2018, S. 395).
Wenn Anwälte grosser Kanzleien als Schiedsrichter amten, können Interessenkonflikte leicht zum Anschein der Befangenheit führen. Der Beschwerdeführer weist denn auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, die es namentlich am Beispiel von Anwälten entwickelt hat, die an Handelsgerichten am Bundespatentgericht nebenamtlich richterliche Funktionen ausüben (Urk. 61 Rz 25). Gemäss dieser Rechtsprechung erscheint ein als Richter bzw. Schiedsrichter amtierender Anwalt nicht nur dann als befangen, wenn er in einem anderen Verfahren eine der Prozessparteien vertritt kurz vorher vertreten hat, sondern auch dann, wenn in anderen Verfahren ein solches Vertretungsverhältnis zur Gegenpartei einer der Prozessparteien besteht bzw. bestanden hat
(BGE 139 III 433 E. 2.1.4. und E. 2.1.5). Die Regeln für Interessenkollisionen gelten in gleicher Weise, wenn verschiedene in der gleichen Anwaltskanzlei wirkende Anwälte tätig sind tätig geworden sind, denn eine Anwaltskanzlei ist wie ein einziger Anwalt zu behandeln. Nicht umsonst legen die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes vom 10. Juni 2005 in Art. 14 denn auch fest, dass bei Anwälten, die in einer Kanzleigemeinschaft zusammenarbeiten, die Bestimmungen über die Vermeidung von Interessenkonflikten auf die Kanzleigemeinschaft und alle ihre Mitglieder anwendbar sind. Ein Anwalt sei er anwaltlich als Schiedsrichter tätig wird daher nicht umhin kommen, vor Annahme eines Mandates zu prüfen, ob eine Interessenkollision vorliegt (GEHRER, Management von Anwaltskanzleien, S. 782 f.). Das muss daher insbesondere auch bei einem als Schiedsrichter tätigen Anwalt vorausgesetzt werden. Gemäss BGE 139 III 433 E. 2.1.6 gilt das auch für Mandate, die eine mit den Verfahrensparteien verbundene Konzerngesellschaft betreffen, wobei allerdings ein streng schematisches Vorgehen nicht angezeigt ist. Besteht ein offenes Mandatsverhältnis zu einer mit der Prozesspartei irgendwie verbundenen Konzerngesellschaft, führt dies noch nicht ohne weiteres zu einem Anschein der Befangenheit, der den Schiedsrichter vom Richteramt ausschliesst. Ebenso wenig ist es bei objektiver Betrachtung im Hinblick auf den massgebenden Gesichtspunkt des Anscheins der Befangenheit angebracht, ungeachtet der Konzernwirklichkeit ausschliesslich auf die rechtliche Unabhängigkeit der Verfahrenspartei abzustellen. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände an. Entscheidend ist, ob das offene Mandatsverhältnis zwischen dem nebenamtlichen Richter bzw. seiner Kanzlei und einer Konzerngesellschaft mit einer vergleichbaren Nähe zu der mit dieser verbundenen Verfahrenspartei einhergeht. In solchen Fällen ist der nebenamtlich tätige Richter gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid jedenfalls im Lichte von
Art. 48 ZPO gehalten, seine besonderen Beziehungen zu einer mit einer Verfahrenspartei verbundenen juristischen Person konsequent offenzulegen. Eine solche Offenlegung entspricht in internationalen Verhältnissen dem Vorgehen gemäss der orangen Liste der IBA. Solche Abklärungen nebenamtlicher Richter im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte sind gemäss der Auffassung des Bundesgerichts im beruflichen Alltag üblich. Davon ist auszugehen.
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich immerhin, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts wenigstens versucht hat abzuklären, ob Interessenkonflikte zwischen den Verfahrensparteien und der Kanzlei H. , in der er tätig ist, bestehen. Indessen hat er die Angaben über die Verfahrensparteien in unzulänglicher Weise in das elektronische Interessenkonfliktsystem der Anwaltskanzlei H. eingegeben. So hat er sich darauf beschränkt, einfach die Firmenbezeichnung der Beschwerdegegnerin einzugeben, was dazu führte, dass er vom System keine Hinweise auf Mandate von H. erhielt, die einen Bezug zur D. -Gruppe haben. Umgekehrt wurden auch andere Anwälte von
H. bei der Annahme von weiteren Mandaten nicht auf die beiden hängigen Schiedsgerichtsverfahren hingewiesen. Im Anfechtungsverfahren wurde das vom zuständigen US-amerikanischen Gericht als offensichtlicher Fehler bezeichnet (Urk. 62 S. 8 f.). Das alles wird vor Obergericht nicht in Frage gestellt (Urk. 61 Rz 9, Urk. 74). Das Verhalten G. s war mithin klarerweise unsorgfältig. Seine Nachlässigkeit führt nämlich dazu, dass er dem, was im beruflichen Alltag üblich ist (vgl. oben E. 5.1.6.), nicht genügte. Allein daraus ergibt sich aber noch kein Anschein der Befangenheit.
In BGE 142 III 521 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in dem einem Schiedsrichter vorgeworfen wurde, seine Kanzlei (l'étude de l'arbitre) habe während des Prozesses eine Gesellschaft beraten, die zur gleichen Unternehmensgruppe gehörte, wie eine seiner Verfahrensparteien (E. 3.2.1). Das Bundesgericht weist sodann darauf hin, dass in internationalen Schiedsgerichtsverfahren Anwaltskanzleien mit sehr vielen Partnern eine bedeutende Rolle spielten, was aber mit der Verpflichtung verbunden sei, abzuklären, ob Interessenkonflikte vorliegen (E. 3.3.1.1). In dem in BGE 142 III 521 beurteilten Fall kam das Bundesgericht aber zum Schluss, dass die zu prüfenden Mandate mit einem Potential für Interessenkollisionen einem Verbund von verschiedenen unabhängigen Anwaltskanzleien zuzurechnen seien. Die einzelnen Kanzleien des Verbundes seien namentlich auch finanziell unabhängig. Eine Honoraraufteilung finde nicht statt. Weder der Schiedsrichter noch seine Kanzlei hätten die Tochtergesellschaft einer Prozesspartei beraten im Sinne der Richtlinien bedeutende Geschäftsbeziehungen unterhalten. Unter dem Gesichtspunkt von Interessenkollisionen sind die
Anwälte von Kanzleien, die einem solchen Verbund angehören, nicht als Einheit zu beurteilen. Eine Interessenkollision schied daher aus.
Der vorliegende Fall ist allerdings anders gelagert. Es geht nicht um Mandate, die in einem Verbund verschiedener Anwaltskanzleien angefallen sind, sondern um solche Mandate, die dazu geführt haben, dass während der Schiedsgerichtsverfahren Honorarzahlungen von 6,5 Mio. USD an H. geflossen sind. Nach Auffassung der Vorinstanz ergibt sich allein daraus kein Anschein der Befangenheit des vorsitzenden Schiedsrichters. Zwar seien diese Honorarzahlungen für H. von einigem wirtschaftlichen Interesse gewesen, weil sie knapp 1% des Honorarvolumens von H. ausmachten (Urk. 62 S. 11 f.). Unproblematisch sind diese Zahlungen für die Vorinstanz namentlich darum, weil die Honorarrechnungen laufend beglichen worden seien und die letzte Zahlung von D. vor Fällung der Schiedssprüche erfolgt sei (Urk. 62 S.12 f.). Mit der Beschwerde wird dies zu Recht beanstandet (Urk. 61 Rz 29). Die erwähnten Argumente der Vorinstanz, weshalb diese Zahlungen unbedenklich sein sollen, vermögen nicht zu überzeugen, geht es doch um ein nicht unbedeutendes Honorarvolumen, das die Kosten der beiden Schiedsverfahren, die für die Arbeit der drei Schiedsrichter auf US 1'380'713.00 bzw. auf USD 2'636'426.00 angesetzt wurden, jedenfalls deutlich übersteigt.
Die Vorinstanz kommt allerdings zum weiteren Schluss, dass die der Kanzlei H. zugekommenen Honorarzahlungen auf atypischen Honorarbeziehungen beruht hätten. Ein Mandatsverhältnis einer D. -Gesellschaft zu
H. habe nämlich nie bestanden. Mandant von H. sei vielmehr stets das US-Departement of Energy (DoE) gewesen, während die D. - Gesellschaften lediglich Honorarschuldner gewesen seien (Urk. 62 S. 15 f.). Mit der Beschwerde wird das nicht in Abrede gestellt (Urk. 61 Rz 31). Für die Beschwerdegegnerin sind das denn auch Umstände, welche die Sichtweise der Vorinstanz stützen (Urk. 74 Rz 19 ff.). Wie es sich damit verhält, wird allerdings für jedes einzelne mit der Beschwerde beanstandete Mandat zu entscheiden sein (vgl. dazu unten E. 5.2. und 5.3.). Ganz generell lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 61 Rz 34 ff.) aber nicht sagen, dass in einem Fall, in
dem ausserhalb eines Mandatsverhältnisses gestützt auf eine Vereinbarung mit der Gegenpartei Honorarzahlungen an eine Kanzlei erfolgen, damit auch im Sinne von Ziff. 2.3.6. der IBA-Richtlinien eine bedeutende wirtschaftliche Beziehung zur Beschwerdegegnerin bzw. zu einer mit ihr verbundenen Gesellschaft bestehe. Basis solcher Honorarzahlungen ist das Mandat der Gegenpartei.
Schliesslich steht fest, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts, G. , sein Mandat niedergelegt hat, und zwar kurz nachdem der Beschwerdeführer bei der ICC die Unabhängigkeit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts beanstandet hatte. Für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer eingereichten Reversal Requests musste in der Folge das Schiedsgericht mit einem anderen Vorsitzenden handeln. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass dies ein Umstand sei, welcher den Anschein der Befangenheit des Vorsitzenden bestätige (Urk. 61 Rz 43 ff.). Die Vorinstanz meint demgegenüber, dass im Verhalten G. s keine Bestätigung seiner Befangenheit gesehen werden könne, weil dies sonst auch seinen Niederschlag im Urteil des US-District Judge Jed S. Rakoff gefunden hätte (Urk. 62 S.16). Dem ist allerdings nicht zu folgen. Das US-amerikanische Gericht hatte sich nicht im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ mit der Frage zu befassten, ob der Vollstreckung der Schiedssprüche der verfahrensrechtliche ordre public aus schweizerischer Sicht entgegensteht.
Mit der Beschwerde wird sodann auch auf die von der Vorinstanz zitierte Aussage G. s im Anfechtungsverfahren vor dem Bezirksgericht in New York vom 20. Juli 2012 hingewiesen, wo er Folgendes zu Protokoll gab (Urk. 61 Rz 45 mit Hinweisen auf Urk. 34/3 S. 16 f.; vgl. dazu auch die Beschwerdeantwort,
Urk. 74 Rz 28):
I wanted there to be a clear break between the award where which couldn't be challenged on the basis that I knew or if it was compromised in any way and whatever additional activity remained just decided this interest calculation. So I thought that in order to make that separation clear even though it wasn't required I ought to resign and allow the parties to continue. I have to tell you that my co-arbitrators didn't think it was necessary and the ICC didn't think it was necessary but I thought was in the best interests of the award parties to do so.
Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass G. damit die offenkundige Gefahr des Anscheins der Voreingenommenheit klar erkannt und auch
anerkannt habe (Urk. 61 Rz 45). Die Beschwerdegegnerin bestreitet das (Urk. 74 Rz 28). Aus den Aussagen G. s ergibt sich immerhin recht klar, dass ihm bei der Sache nicht wohl war, denn in seinen Aussagen manifestieren sich gewisse Bedenken. Im Interesse der Parteien, das G. mit seiner Aussage ins Feld führt, läge jedenfalls der Rücktritt eines unbefangenen Schiedsrichters kaum. Dennoch ist der erwähnte Passus im Protokoll des New Yorker Gerichts ohne entscheidende Bedeutung, weil hier angesichts der mit der Beschwerde vorgetragenen Rügen einzig zu prüfen ist, ob G. s Unabhängigkeit wegen Interessenkonflikten in Frage gestellt ist. Das sind aber objektive Gesichtspunkte, die von der inneren Haltung des Richters - und dazu gehören gegebenenfalls auch seine Bedenken - den Parteien gegenüber nicht beeinflusst werden, denn die innere Haltung des Schiedsrichters steht angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstandsgründe nicht zur Debatte.
Die Beziehung zwischen H.
und K.
Corporation
Mit der Beschwerde wird zunächst die Mandatsbeziehung von H. zu K. thematisiert (Urk. 61 Rz 12 ff.). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die K. Corporation (K. ) Ende 2011 eine Beteiligung von 15,9% an der D. SA erworben habe, was am 3. Oktober 2011 bekannt geworden sei. Der 3. Oktober 2011 sei auch der Tag gewesen, an dem das Schiedsgericht die Schiedssprüche an das ICC versandt habe. In den neun Jahren vor 2012 sei K. ca. einmal pro Jahr von H. beraten worden. H. sei aber nicht die Hauptkanzlei von K. gewesen. Bezüglich der Beteiligung an der D. SA sei K. denn auch nicht von H. , sondern von der Kanzlei L. vertreten worden, während die D. SA von der Kanzlei M. vertreten worden sei. In diesem Zusammenhang habe
H. zwar ein Mandat gehabt, aber nicht von K. , sondern H. habe das US-Department of Energy beraten. Das DoE habe nämlich über die geplante Änderung der Aktionärsstruktur informiert werden müssen (Urk. 62 S. 14 f.).
Der Beschwerdeführer hält der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz seine eigene gegenüber: So stellt er sich auf den Standpunkt, dass zwischen der
Beschwerdegegnerin und H. kommerzielle und finanzielle Beziehungen bestünden, deren Ausmass sich ohne weitere Auskunft der K. nur erahnen lasse. Daher sei N. , welche bei K. als CCO und General Counsel tätig sei, als Zeugin zu vernehmen. Der Beschwerdeführer unterstellt sodann, K. sei eine Dauermandantin von H. gewesen (Urk. 61 Rz 19 f.). Damit setzt der Beschwerdeführer den tatsächlichen Feststellungen der Vorrinstanz seine eigene appellatorische Sichtweise gegenüber. Er unterlässt es darzutun, inwiefern die Vorinstanz bei den von ihr getroffenen Feststellungen im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO in Willkür verfallen sein soll. Im Übrigen dient das Beweisverfahren nicht dazu, Tatsachen zu ermitteln, die vor Aktenschluss als Behauptungen in das Verfahren hätten eingeführt werden müssen. Damit ist einzig von den Feststellungen der Vorinstanz auszugehen: Zur Beteiligung von
K. an der D. SA kam es erst ganz am Schluss des Schiedsverfahrens. In diesem Zusammenhang war allerdings K. keine Mandantin von H. . Zwar kam es vor der hier interessierenden Transaktion ab 2003 zu vereinzelten Mandaten. H. war aber nie die Hauptkanzlei von K. . Eine entscheidende Interessenkollision ist aus diesen Umständen jedenfalls nicht zu erkennen. Es rechtfertigt sich jedenfalls nicht, den Schiedssprüchen in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf den schweizerischen verfahrensrechtlichen ordre public die Vollstreckung in der Schweiz zu verweigern. H. beriet das DoE und nicht eine mit der D. -Gruppe verbundene Gesellschaft in einer Sache, die keinen Bezug zum Streitgegenstand hat. Das konnte die Interessen des Beschwerdeführers von vornherein nicht tangieren. Und die Beschwerdegegnerin, die in diesem Zusammenhang allein ein schutzwürdiges Interesse hätte geltend machen können, hat sich darüber nicht beklagt.
Die Beziehung zwischen H.
und O.
S.E.
Als nächstes wird mit der Beschwerde die Beziehung zwischen H. und O. thematisiert (Urk. 61 Rz 21 ff.). Vor Vorinstanz trug der Beschwerdeführer vor, dass H. die Gesellschaft O. SE (im Folgenden:
O. ) vertreten habe, als diese im Jahre 2011 im Rahmen einer 2-Mia.- Akquisition die D. -Tochtergesellschaft P. SA erworben habe
(Urk. 62 S. 7). Dazu stellte die Vorinstanz fest, dass in diesem Zusammenhang nie eine Klientenbeziehung zwischen H. und einer D. -Gesellschaft bestanden habe. H. habe nämlich beim Kauf der P. SA nicht etwa die D. -Gruppe beraten, sondern vielmehr die Gegenseite, d.h. O. . Diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz werden vor Obergericht nicht angefochten; es ist von ihnen auszugehen.
In rechtlicher Hinsicht weist der Beschwerdeführer namentlich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach ein als Richter amtierender Anwalt nicht nur dann als befangen erscheint, wenn er in einem anderen Verfahren eine der Prozessparteien vertritt kurz vorher vertreten hat, sondern auch dann, wenn im anderen Verfahren ein solches Vertretungsverhältnis zur Gegenpartei einer der Prozessparteien besteht bzw. bestanden hat (BGE 139 III 433 E. 2.1.4 mit Hinweisen). Anvisiert sind damit Fälle, in denen ein Schiedsrichter von einer Verfahrenspartei abgelehnt wurde, weil der Richter Schiedsrichter in einem andern Rechtsstreit, an dem die betreffende Verfahrenspartei beteiligt ist, ihre Gegenpartei vertritt vertreten hat (so in BGE 138 I 406, 135 I 14). Das ist deshalb bedenklich, weil der Anwalt der Gegenpartei aus der Sicht vieler Parteien ebenso als Gegner gilt wie die Gegenpartei selbst (BGE 139 III 120 E. 3.2.2, 138 I 406 E. 5.3,135 I 14 E. 4.3).
Ein solcher Umstand lag indessen aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht vor, sondern bestenfalls aus jener der Beschwerdegegnerin, weshalb der Beschwerdeführer mangels Rechtsschutzinteresses aus diesem Umstand auch nichts für sich ableiten kann. Das Mandat von H. war gegen eine mit der D. - Gruppe verbundene Gesellschaft gerichtet, die keinen Bezug zum Streitgegenstand hat. Gegen den Beschwerdeführer gerichtet war dieses Mandat jedenfalls nicht.
Punitive Damages
Weiter thematisiert der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde sog. punitive damages. Dabei stellt er sich auf den Standpunkt, dass die mit den Schiedssprüchen zugesprochene Schadenersatzsumme weit über eine Kom-
pensationsfunktion hinausgehe und daher pönalen Charakter habe. Die Schiedssprüche sollen daher nicht nur das brasilianische Recht verletzen, sondern auch den schweizerischen ordre public, weshalb ihnen im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ auch aus diesem Grunde die Anerkennung und Vollstreckbarkeit in der Schweiz zu versagen sei (Urk. 62 Rz 47 ff., insbesondere Rz 54). In diesem Zusammenhang wird mit der Beschwerde allerdings einzig auf die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Zahlung von USD 100'000'000.00 Bezug genommen (vgl. Urk. 61 Rz 50). Das geschah mit dem Schiedsspruch Nr. 16513 gemäss Urk. 4/13 bzw. Urk. 44/2. Unangefochten bleibt in diesem Punkte der angefochtene Entscheid, soweit er sich auf den Schiedsspruch 16176 gemäss Urk. 4/12 bzw. 44/1 bezieht.
Ausländischen Urteilen, mit denen sog. punitive damages zugesprochen werden, ist gestützt auf den schweizerischen ordre public die Vollstreckung in der Schweiz nur zu versagen, wenn die pönale Komponente der Leistungspflicht klar überwiegt und nicht schon dann, wenn der Geschädigte über den entstandenen Schaden hinaus einen Gewinn erzielt (H ÜPPI, Konkursanfechtungen im schweizerischen Hilfskonkurs, Diss. Zürich 2018, Rz 346). In einem gewissen Umfange sind Zahlungen mit pönalem Charakter aber hinzunehmen. Erinnert sei daran, dass auch Art. 336a OR (Strafzahlung bei missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsvertrages) in einem gewissen Umfange punitive damages vorsieht (KREN KOSTKIEWICZ, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2.A., Bern 2018,
Rz 985). Ähnliches gilt auch für die Konventionalstrafe.
In tatsächlicher Hinsicht hält die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil fest, dass sich aus dem Schiedsgerichtsurteil nicht ergebe, dass sich der Schaden auf USD 18 Mio. belaufen habe. Aus dem Schiedsgerichtsurteil ergebe sich statt dessen, dass die Beklagten, und damit auch der Beschwerdeführer, vor Schiedsgericht diese These vertreten hätten. Der Beschwerdeführer habe vor Vorinstanz indessen nicht dargetan, weshalb die Zusprechung eines Schadenersatzes von USD 100 Mio. dem schweizerischen ordre public widersprechen sollte. Im Umstand allein, dass der zugesprochene Schadenersatz ein Drittel des Kaufpreises ausmache, könne kein Verstoss gegen die schweizerische Werteordnung
gesehen werden (Urk. 42 S. 16-18 mit Hinweis auf den Schiedsspruch, Urk. 4/14 bzw. 44/2 S. 46 FN 26).
Vor Obergericht moniert der Beschwerdeführer erneut den horrenden Betrag von mehr als USD 100'000'000 und meint, dass dieser in keinem Verhältnis zum vereinbarten Kaufpreis stehe, denn der zugesprochene Schadenersatz belaufe sich auf mehr als einen Drittel des Kaufpreises (Urk. 62 Rz 50). Damit setzt sich der Beschwerdeführer mit der richtigen Argumentation der Vorinstanz nicht auseinander, wonach sich aus dem blossen Umstand, dass der Schadenersatz ein ganzes Drittel des Kaufpreises übersteigt, keine Verletzung des schweizerischen ordre public ergebe. Ebenso wenig lässt sich das mit dem weiteren Argument der Beschwerde nachweisen, das Schiedsgericht habe den Schadenersatz künstlich auf einen runden Betrag von USD 100'000'000 festgelegt (Urk. 62 Rz 50). Die Zusprechung runder Schadenersatzsummen hat mit der Verletzung des ordre public nichts zu tun. Runde Summen können durchaus auch in Anwendung schweizerischen Rechts zugesprochen werden, z.B. gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR. Und auch soweit der Kläger im Übrigen die Schadensberechnung durch das Schiedsgericht moniert, ist ihm entgegenzuhalten, dass dadurch der schweizerische ordre public von vornherein nicht verletzt sein kann.
Die Frage der Anwendung brasilianischen Rechts
Fest steht, dass die Streitsache gemäss der Schiedsvereinbarung nach brasilianischem Recht zu entscheiden war (vgl. oben E. 1.3.). Der Beschwerdeführer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, dass sich das Schiedsgericht nicht an diese Vorgabe der Parteien gehalten habe, weshalb den Schiedssprüchen gemäss Art. V Ziff. 1 lit. d NYÜ die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen sei (Urk. 61 Rz 10 und 55 ff.). Gemäss dieser Bestimmung kann die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs versagt werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat. Mit Art. V Ziff. 1 lit. d NYÜ werden entsprechend dem Wortlaut ausschliesslich Verfahrensfehler (das schiedsrichterliche Verfahren) anvisiert, wobei nach überwiegender Lehrmeinung nur schwerwiegende Verfahrensfehler von dieser Norm erfasst werden sollen (GÖKSU, Schiedsgerichtsbarkeit, 2014, Rz 2422 2424; BSK IPRG-PATOCCHI/JERMINI, Art. 194 N 131; STACHER, Einführung in die
internationale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweiz, 2015, S. 262). Gemeint sind die von den Parteien gewählten Verfahrensmodalitäten (WALTER/DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5.A., S. 614 f.). Nicht unter Art. V Ziff. 1 lit. d NYÜ fällt die Verletzung des materiellen Rechts. Und ebenso wenig gehören zu dem gemäss Art. V Ziff. 1 lit. d NYÜ überprüfbaren Verfahrensrecht eine geltend gemachte Verletzung des Kollisionsrechts eine geltend gemachte Anwendung des falschen Sachrechts (GÖKSU, a.a.O., Rz 2427; BSK IPRGPATOCCHI/JERMINI, Art. 194 N 131).
Schon vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Art. V Ziff. 1 lit. d NYÜ geltend, das Schiedsgericht habe entgegen der Parteivereinbarung nicht das von den Parteien vereinbarte materielle brasilianische Recht angewendet (vgl. Urk. 62S. 18). Unter Hinweis auf die Entscheide des Schiedsgerichts und der US-Rechtsmittelinstanz hält die Vorinstanz fest, dass das Schiedsgericht durchaus brasilianisches Recht angewendet habe. Die Schadenersatzzahlung von USD 100 Mio. sei sodann gestützt auf Art. 944 des brasilianischen Zivilgesetzbuches festgesetzt worden (Urk. 62 S. 18 f.).
Mit seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer daran fest, dass den Schiedssprüchen gestützt auf Art. V Ziff. 1 lit. d NYÜ die Vollstreckung zu versagen sei (Urk. 61 Rz 55 ff.). Das ist schon deshalb verfehlt, weil diese Bestimmung nach dem Gesagten nur Verletzungen des Verfahrensrechts und nicht solche des materiellen Rechts erfasst. Dazu kommt, dass sich die Beschwerde mit der Argumentation der Vorinstanz nicht auseinandersetzt. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Schiedsgericht den Schadenersatz gestützt auf das brasilianische Recht, insbesondere das brasilianische Zivilgesetzbuch, festgesetzt habe, lässt die Beschwerde stehen. Geradezu abwegig ist die Haltung des Beschwerdeführers, dass die fehlerhafte Anwendung des brasilianischen Rechts durch das Schiedsgericht eine Versagungsgrund im Sinne des NYÜ sei (Urk. 61 Rz 56 f.). Wäre das richtig, dann wäre das Vollstreckungsgericht faktisch die Appellationsinstanz gegenüber international tätigen Schiedsgerichten.
Zusammenfassung; Kostenund Entschädigungsfolgen
Keiner der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegründe erweist sich damit als begründet. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
Der Streitwert dieses Beschwerdeverfahrens ist zu bestimmen anhand des Kurses der Fremdwährungen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides, d.h. am 20. November 2017. Es ergibt sich dabei Folgendes:
Da der Beschwerdeführer unterliegt, wird er für das Beschwerdeverfahren kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 113'671'659.44 ergäbe sich unter Berücksichtigung der Reduktion für das summarische Verfahren eine tarifarische Entscheidgebühr von Fr. 319'554.00. Zur Wahrung des Äquivalenzprinzipes ist die Gebühr auf Fr. 55'000.00 anzusetzen; Fr. 2'000.00 davon entfallen auf die Spruchgebühr gemäss Art. 48 und 61 GebV SchKG für das Rechtsöffnungsverfahren. Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Die Parteientschä- digung für das Beschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer auf Fr. 60'000.00 anzusetzen.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 55'000.00 (Fr. 53'000.00 Entscheidgebühr für Anerkennung und Vollstreckbarerklärung; Fr. 2'000.00 Spruchgebühr gemäss GebV SchKG) festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 60'000.00 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 113'671'659.44.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 31. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. A. Gerber
versandt am: am
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