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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RV160003: Obergericht des Kantons Zürich

Die Klägerin und Beschwerdeführerin aus Ungarn ersuchte um Vollstreckbarerklärung eines Unterhaltsurteils in der Schweiz. Die Vorinstanz erklärte die Vollstreckbarkeit, lehnte aber das Feststellungsbegehren ab. Die Beschwerdeführerin beantragte unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe eines Rechtsbeistandes, was teilweise bewilligt wurde. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Feststellungsbegehren. Das Gericht wies die Beschwerde ab und setzte die Entscheidgebühr fest. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RV160003

Kanton:ZH
Fallnummer:RV160003
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RV160003 vom 22.04.2016 (ZH)
Datum:22.04.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vollstreckbarerklärung (unentgeltliche Rechtspflege)
Schlagwörter : Recht; Rechtsbeistand; LugÜ; Vorinstanz; Antrag; Feststellung; Vollstreckbarerklärung; Rechtsbeistandes; Beigabe; Rechtsanwalt; Rechtspflege; Verfahren; Feststellungsbegehren; Anspruch; Vollstreckung; Antrags; Parteien; Parteientschädigung; Rechtsverbeiständung; Entschädigung; Prozesskostenhilfe; Verweigerung; Vollstreckungsstaat; Beschwerdeverfahren; Kanton; Bezug; Sinne; Bewilligung; Entscheid; Mittellosigkeit
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 11c IPRG ;Art. 122 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 92 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:140 III 501;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RV160003

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV160003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Casciaro

Beschluss und Urteil vom 22. April 2016

in Sachen

  1. ,

    Klägerin und Beschwerdeführerin

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. phil. X.

    gegen

    Kanton Zürich,

    Beschwerdegegner

    vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon

    betreffend Vollstreckbarerklärung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen

    Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 11. Februar 2016 (EZ160002-H)

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte / Sachverhalt / Prozessuales
      1. Die in Ungarn ansässige Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerdeführerin) ersuchte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 14. Januar 2016 gestützt auf das Lugano-Übereinkommen um Vollstreckbarerklärung eines ungarischen Unterhaltsurteils sowie um die Feststellung, dass der in der Schweiz wohnhafte Unterhaltsschuldner den im Unterhaltsurteil festgesetzten Betrag zu bezahlen habe. Ausserdem beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Vollstreckbarerklärungsverfahren (Urk. 1 S. 2).

      2. Die Vorinstanz erteilte mit Urteil und Verfügung vom 11. Februar 2016 die Vollstreckbarerklärung, trat hingegen nicht auf das Feststellungsbegehren ein, auferlegte die Kosten je hälftig der Beschwerdeführerin und dem Unterhaltsschuldner und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 12 S. 10 f.). Die Vorinstanz bewilligte der Beschwerdeführerin, welche bereits im Urteilsverfahren in Ungarn Prozesskostenhilfe genoss, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 LugÜ und deshalb ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 117 ff. ZPO die unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Gerichtskosten, verweigerte indessen die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 12 S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin nahm den vorinstanzlichen Entscheid am 18. Februar 2016 in Empfang (Urk. 9/2).

      3. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 11. Februar 2016 (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) und ersuchte um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. et lic. phil. X. sowie Entschädigung desselben mit Fr. 1'496.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), eventualiter um Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Ausserdem ersuchte die Beschwerdeführerin auch für das zweitinstanzliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der Beigabe von Rechtsanwalt X. als unent-

      geltlicher Rechtsbeistand (Urk. 11 S. 2; Beilagen Urk. 14/3-6). Beschwerdegegner ist der Kanton Zürich, vertreten durch die Vorinstanz (vgl. BGE 140 III 501

      E. 1.3.2). Deshalb ist keine Beschwerdeantwort einzuholen. Eine Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) erweist sich als nicht erforderlich. Das Verfahren ist somit spruchreif.

    2. Materielles
        1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe Art. 50 LugÜ verletzt, indem sie die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit der Begründung verweigert habe, die Beschwerdeführerin habe ihre Mittellosigkeit nicht dargelegt. Nicht zu beanstanden sei hingegen die vorinstanzliche Feststellung, der Anspruch auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes richte sich nicht nach Art. 50 Abs. 1 LugÜ, sondern nach Art. 11c IPRG

          i.V.m. Art. 117 ff. ZPO. Dies bedeute jedoch nichts anderes, als dass sich der

          (gebotene) Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem Recht des Vollstreckungsstaates richte. Soweit dieses Recht eine unentgeltliche Verbeiständung vorsehe, sei diese zu gewähren, falls sie geboten sei. Es dürfe jedoch aufgrund von Art. 50 LugÜ keine erneute Überprüfung der Bedürftigkeit vorgenommen werden, sondern bloss die Gebotenheit der Verbeiständung geprüft werden (Urk. 11 Rz. 9 f.).

        2. Die Anwendbarkeit des revidierten Lugano-Übereinkommens ist vorliegend nicht umstritten und klar gegeben. Art. 50 Abs. 1 LugÜ lautet wie folgt: Ist dem Antragsteller im Ursprungsstaat ganz teilweise Prozesskostenhilfe Kostenund Gebührenbefreiung gewährt worden, so geniesst er in dem Verfahren nach diesem Abschnitt hinsichtlich der Prozesskostenhilfe der Kostenund Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht. Dies bedeutet gemäss einhelliger Lehrmeinung zunächst, dass sich das im Urteilsverfahren des Ursprungsstaates gewährte Armenrecht automatisch, mithin ohne erneutes Bewilligungsverfahren inhaltliche Überprüfung der ursprünglichen Bewilligung, auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren in einem anderen Vertragsstaat erstreckt (STAEHELIN/BOPP, in: Dasser/Oberhammer, Handkommentar LugÜ, 2. Aufl., Bern

          2011, N 3 zu Art. 50; HOFMANN/KUNZ, in: Honsell/Vogt, Basl. Komm. LugÜ, 2. Aufl., Basel 2016, N 13 ff. zu Art. 50; PLUTSCHOW, in: Schnyder, Kommentar LugÜ, Zürich/St. Gallen 2011, N 3 zu Art. 50; so auch in der deutschen und österreichischen Literatur zum (soweit relevant) gleich lautenden Art. 50 EuGVVO, welcher wie Art. 50 LugÜ vertragsautonom (Prot. 2 zum LugÜ) und konform mit Art. 50 LugÜ auszulegen ist: KROPHOLLER/VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Frankfurt a. M. 2011, N 4 zu Art. 50; GEIMER/SCHÜTZE, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., München 2010, N 3 zu Art. 50; SCHLOSSER,

          EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., München 2009, N 1 zu Art. 50; FASCHING, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 5. Bd/1. Teilbd., 2. Aufl., Wien 2008, N 3 zu Art. 50).

        3. Auslegungsbedürftig mit Bezug auf den Umfang und die Ausgestaltung der Prozesskostenhilfe ist indessen der Begriff der Meistbegünstigung (die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht). Während der Begriff der Prozesskostenhilfe dem Schweizer Recht unbekannt ist, verwendet die deutsche Zivilprozessordnung (§ 114 ff.) genau diesen Terminus. Wie die schweizerische unentgeltliche Rechtspflege (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) umfasst die deutsche Prozesskostenhilfe soweit erforderlich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 D-ZPO).

          Bereits aus der Formulierung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht ergibt sich, dass Art. 50 Abs. 1 LugÜ dem Antragsteller keine im nationalen Recht des Vollstreckungsstaates nicht vorgesehene Ansprüche verleiht. Sofern aber das nationale Recht wie in der Schweiz (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), in Deutschland (§ 121 ZPO) und in Österreich (§ 64 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung kennt, fragt es sich, inwiefern

          sich Art. 50 LugÜ ausser auf die Kosten des eigentlichen Verfahrens, auch auf die

          Kosten der Vertretung des Antragsstellers bezieht.

          STAEHELIN/BOPP (a.a.O, N 4) lehnen unter Verweis auf KROPHOLLER/VON HEIN eine solche Ausdehnung ab und knüpfen die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes an die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 117 ff. ZPO (Mittellosigkeit, keine Aussichtslosigkeit, Erforderlichkeit). KROPHOLLER/VON HEIN (a.a.O, N 2)

          vertreten indessen diese Meinung nicht. Sie führen unter Verweis auf GEIMER/SCHÜTZE, a.a.O., N 5, lediglich aus, Umfang und Ausgestaltung (der Prozesskostenhilfe) im Einzelnen würden sich grundsätzlich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates richten. Darunter ist jedoch nichts anderes zu verstehen, als dass Art. 50 LugÜ kein weitergehendes Armenrecht zugesteht als die günstigste im nationalen Recht vorgesehene Behandlung (so auch PLUTSCHOW, a.a.O., N 2 und 5). Für Deutschland bedeutet dies gemäss gängiger Lehrmeinung, dass der Begünstigte Prozesskostenhilfe ohne Eigenbeteiligung unter Beiordnung eines Rechtsanwalts erhält, und zwar auch dann, wenn er im Ursprungsstaat nur teilweise Kostenhilfe erhalten hat (GEIMER/SCHÜTZE, a.a.O., N 3; so auch: SCHLOSSER, a.a.O, N 1, und für Österreich: FASCHING, a.a.O, N 7). Zusammenfassend geht die deutsche und österreichische Literatur also davon aus, dass Art. 50 LugÜ auch den Anspruch auf einen Armenanwalt umfasse, wobei FASCHING (a.a.O, N 3) für Österreich zumindest einen deklarativen Entscheid mit Bezug auf die Beigabe eines Anwalts für erforderlich erachtet. HOFMANN/KUNZ (a.a.O, N 25 in fine) weisen zu Recht darauf hin, dass die unentgeltliche Vertretung häufig ökonomisch bedeutsamer ist als die Kostenbefreiung und schlagen mit Blick auf das Schweizer Recht eine vermittelnde Lösung vor. Darnach dürften zwar nicht die Mittellosigkeit, aber immerhin die zusätzlichen Anforderungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (insb. die Gebotenheit) im Vollstreckungsstaat überprüft werden.

          Diese Lösung, welche auch die Beschwerdeführerin vertritt, vermag zu überzeugen. Sie verwirklicht Zweck und Grenzen von Art. 50 Abs. 1 LugÜ. Dem ausländischen Antragsteller wird erspart, im Vollstreckungsstaat erneut seine Bedürftigkeit nachzuweisen, was unter Umständen schwierig sein kann, wenn der Richter die Verhältnisse im Land des Antragsstellers nicht kennt, und ausserdem zu Verfahrensverzögerungen führt, was den Antragsteller wiederum des für die Vollstreckung wichtigen Überraschungseffekts beraubt. Gleichzeitig gesteht diese Lösung dem Antragsteller aber nicht mehr zu als dem Inländer. Mit Bezug auf das schweizerische Recht hat der bedürftige Antragssteller so nämlich wie ein mittelloser Inländer bloss dann Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand,

          wenn sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos und die Verbeiständung wirklich geboten ist.

        4. Die Beschwerdeführerin rügte folglich zu Recht, die Vorinstanz hätte von ihr nicht verlangen dürfen, ihre Mittellosigkeit im Hinblick auf die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (erneut) nachzuweisen. Richtigerweise hätte die Vorinstanz bloss die Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit sowie der Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung verlangen dürfen.

        5. Diese Voraussetzungen hat die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz dargetan. Die blosse Behauptung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist im Falle eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung ausreichend, sofern der für vollstreckbar zu erklärende Titel nicht offensichtlich nichtig ist. Bezüglich der Gebotenheit der Vertretung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und mit der schweizerischen Rechtsordnung nicht vertraut. Sodann ist sie im Ausland ansässig, was sich bereits aus dem Rubrum ihrer Eingabe ergibt (Urk. 1 S. 1 und 5). Unter diesen Umständen ist eine anwaltliche Vertretung geboten, selbst wenn das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach den Artikeln 38 ff. LugÜ an sich einfach ausgestaltet ist, erfordert doch nur schon das Ausfindigmachen des zuständigen kantonalen Vollstreckungsgerichts grundlegende juristische Kenntnisse.

        6. Allerdings ist für den vorliegenden Fall eine konkrete Einschränkung zu machen: Die Beschwerdeführerin stellte nur mit Ziffer 1 ihrer Eingabe vor Vorinstanz vom 14. Januar 2016 (Urk. 1 S. 2) einen Vollstreckbarerklärungsantrag im Sinne von Art. 38 Ziff. 1 LugÜ. Beim zweiten in jener Eingabe gestellten Antrag (Ziffer 2 des Rechtsbegehrens, Urk. 1 S. 2) handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Bereits die Überschrift zu Art. 38-52 LugÜ (Titel III: Anerkennung und Vollstreckung, Abschnitt 2: Vollstreckung) lässt keinen Zweifel daran, dass das Feststellungsbegehren nicht unter Art. 38 ff. LugÜ fällt. Etwas anderes behauptete selbst die Gesuchstellerin nicht. Deshalb kann sie für ihr Feststellungsbegehren auch nicht den Rechtsvorteil von Art. 50 Ziff. 1 LugÜ in Anspruch nehmen. Sie hätte vielmehr sämtliche Voraussetzungen von Art. 117 lit. a und b sowie Art. 118

      Abs. 1 lit. c ZPO dartun müssen, um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Verfolgung des Feststellungsbegehrens zu erwirken.

      1.7 Die Vorinstanz erkannte darüber hinaus zu Recht und im Beschwerdeverfahren unangefochten, mit der Vollstreckbarerklärung des ungarischen Unterhaltsurteils bestehe keine Ungewissheit über die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen mehr, weshalb es am Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO mangle. Folgerichtig trat die Vorinstanz auf das Feststellungsbegehren nicht ein (Urk. 8 S. 9). Dass diesbezüglich ein Feststellungsinteresse fehlt, war ohne Weiteres erkennbar. Folglich war dieses Begehren von Anfang an aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Bereits aus diesem Grund wäre der Beschwerdeführerin also für die Verfolgung dieses Begehrens die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewilligen gewesen. Dementsprechend hatte sie auch keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand dafür.

      1.8. Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren teilweise, namentlich mit Bezug auf das Vollstreckbarerklärungsbegehrens, nicht aber das Feststellungsbegehren, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und antragsgemäss in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. et lic. phil. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben gewesen. Insofern ist auf die weiteren Rügen, welche sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung richten (Urk. 11 Rz. 11-13), nicht weiter einzugehen. Für das Feststellungsbegehren hatte die Beschwerdeführerin indessen bereits infolge Aussichtslosigkeit ihres Antrags keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

        1. Bezüglich der Rechtsfolgen der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zunächst festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 11 S. 5 f.) - Art. 50 Abs. 1 LugÜ i.V. mit Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO keinen Anspruch darauf gewährt, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand in jedem Fall für sämtliche Aufwendungen vom Staat entschädigt wird, wie etwa das Haager Kindesentführungsübereinkommen dies vorsieht (vgl. die unterschiedlichen Formulierungen von Art. 26 Abs. 1 HKÜ und Art. 50 Abs. 1 LugÜ). Es kommen vielmehr die Kostenliquidationsregeln des schweizerischen Rechts

          zum Tragen (Art. 122 ZPO). Darnach hat die unentgeltlich vertretene unterliegende Partei der Gegenseite eine Parteientschädigung zu bezahlen und ihr Rechtsbeistand wird vom Staat entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a und d ZPO). Obsiegt die unentgeltlich vertretene Partei indessen, besteht nur ein Anspruch des Rechtsvertreters gegenüber dem Staat, soweit die ihr zugesprochene Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO) bei der Gegenpartei nicht voraussichtlich nicht einbringlich ist und dies auch nur unter Legalzession des entsprechenden Anspruchs auf Parteientschädigung an den Kanton (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich dabei um eine Ausfallhaftung des Kantons (EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. ZPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 13 zu Art. 122).

        2. Der in Bezug auf das Vollstreckbarerklärungsbegehren obsiegenden Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 12 S. 9 f.) wurde von der Vorinstanz in Ermangelung eines entsprechenden Antrags zu Recht keine Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen. Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin zu Recht auch die beantragte Parteientschädigung zulasten des Staates (Urk. 1

          S. 2; Urk. 12 S. 11), da dieser nicht Gegenpartei des Vollstreckbarerklärungsbegehrens ist. Dies hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten und erwuchs damit in Rechtskraft (Urk. 11 S. 2). Dementsprechend kann mangels eines gegen die Gegenpartei gerichteten Anspruchs auf Parteientschädigung von Vornherein auch die staatliche Ausfallhaftung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO nicht greifen. Ein (direkter) Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegen- über dem Staat würde hingegen nur bestehen, wenn die Beschwerdeführerin unterlegen wäre (Art. 122 Abs. 1 ZPO).

        3. Die für das erstinstanzliche Verfahren in Bezug auf das Vollstreckbarerklärungsbegehren eigentlich zu bewilligende unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. oben Ziff. 1.8) würde folglich weder der Beschwerdeführerin noch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. phil. X. einen Rechtsvorteil verschaffen, weil sowohl ein direkter Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO als auch ein indirekter Entschädigungsanspruch im Sinne einer staatlichen Ausfallhaftung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung bei der Gegenseite ausser Betracht fällt (vgl. oben Ziff. 2.2).

        4. Auch das Beschwerdeverfahren setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Fehlt einer beschwerdeführenden Partei das Rechtsschutzinteresse, erlässt die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. ZPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 10 f. zu Art. 321). Vorliegend vermöchten im Falle der Gutheissung der Beschwerde weder die Beschwerdeführerin noch Rechtsanwalt X. , welcher diesfalls als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen wäre, einen Anspruch gegen den Staat aus Art. 122 Abs. 1 2 ZPO zu begründen (vgl. oben

      Ziff. 2.3). Es wäre nämlich der vorinstanzliche Entscheid zumindest auch in Bezug auf die nicht zugesprochene Parteientschädigung anzufechten gewesen, um wenigstens potentiell die staatliche Ausfallhaftung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO zum Tragen bringen zu können. Da dies unterblieb, fehlt der Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzi nteresse an der Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Verfolgung des Vollstreckbarerklärungsbegehrens. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

      1. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Verfolgung des Vollstreckbarerklärungsbegehrens anficht (oben Ziff. 2.4). Soweit die Beschwerdeführerin indessen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Feststellungsbegehren anficht, ist die Beschwerde abzuweisen (oben Ziff. 1.8).

      2. Die Beschwerdeführerin beantragt ferner mit der Beschwerde erstmals, Rechtsanwalt X. sei für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Fr. 1'496.45 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Urk. 11 S. 2 und 10 f.), und reicht als Beleg eine Kostennote zu den Akten

      (Urk. 14/6). Es handelt sich dabei um einen neuen Antrag, welcher im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ferner stellt die eingereichte Kostennote ein im Beschwerdeverfahren unzulässiges Novum dar (Art. 326

      Abs. 1 ZPO). Auf den Entschädigungsantrag ist deshalb nicht einzutreten. Dieser wäre aber ohnehin abzuweisen gewesen, weil Rechtsanwalt X. nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren zu bestellen ist (oben Ziff. 3).

    3. Unentgeltliche Rechtspflege
      1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben

        (Urk. 11 S. 2). Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin (nebst der Darlegung ihrer Mittellosigkeit) aus, ihr Rechtsbegehren sei nicht aussichtslos und infolge nicht ausreichender Deutschkenntnisse sowie mangels Vertrautheit mit der schweizerischen Rechtsordnung sei sie auf einen Rechtsbeistand angewiesen (Urk. 11 Rz 14).

      2. Art. 50 Abs. 1 LugÜ gilt auch für das vorliegende Rechtsbehelfsverfahren (vgl. anstatt vieler: PLUTSCHOW, a.a.O., N 6), soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Verfolgung des Vollstreckbarerklärungsbegehrens richtet. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist deshalb - diesbezüglich - nicht zu überprüfen. Ihr Beschwerdeantrag war indessen in diesem Punkt in formeller Hinsicht von Anfang an aussichtslos, nachdem ihr dafür das Rechtsschutzinteresse fehlt (oben Ziff. 2.4). Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Feststellungsbegehren war sodann in materieller Hinsicht aussichtslos. Dass sich aus Art. 50 Abs. 1 LugÜ kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für ein Feststellungsbegehren ableiten lässt, war nämlich ebenso klar, wie dass das vor Vorinstanz gestellte Feststellungsbegehren überflüssig und damit von Vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO war. Somit war die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands offensichtlich zu verweigern. Die dagegen gerichtete Beschwerde war deswegen aussichtslos.

      3. Da das Begehren um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren aus den soeben dargelegten Gründen chancenlos war (oben Ziff. 2), war auch der Antrag auf Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes aussichtslos (Urk. 11 S. 2 Ziff. 2). Mithin waren sämtliche Beschwerdeanträge aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.

    4. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Die vorinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen blieb unangefochten (Urk. 11 S. 2) und ist folglich rechtskräftig.

  2. Das Beschwerdeverfahren bei Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist anders als das erstinstanzliche Gesuchsverfahren (Art. 119 Abs. 6 ZPO) - nicht kostenlos (vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. ZPO, 3. Aufl, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15 zu Art. 119). Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von Art. 52 LugÜ auf pauschal Fr. 1'000.festzusetzen.

  3. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Kanton als Beschwerdegegner ist mangels Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe von Rechtsanwalt lic. iur. et lic. phil. X. als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

  2. Auf den Antrag, Rechtsanwalt lic. iur. et lic. phil. X. sei für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand im erstinstanzlichen Verfahren

    mit Fr. 1'496.45 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu entschädigen, wird nicht eingetreten.

  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.festgesetzt.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine

    vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt mehr als Fr. 30'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

    Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 22. April 2016

    versandt am: rl

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Casciaro

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