E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RU240007
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU240007 vom 02.04.2024 (ZH)
Datum:02.04.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im Verfahren GV.2024.00002
Zusammenfassung : Der Kläger, ein ehemaliger Bauleiter, wurde Opfer eines Messerangriffs und erlitt Verletzungen, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führten. Die Versicherung übernahm die Kosten, aber später wurde die Rente aufgrund einer neuen psychiatrischen Expertise wegen einer vermeintlichen Besserung seines Zustands gestrichen. Der Kläger widersprach dieser Entscheidung und forderte eine erneute Bewertung. Letztendlich wurde der Widerspruch abgelehnt, da keine ausreichenden Beweise für eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit vorlagen. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben, da der Kläger nicht obsiegte.
Schlagwörter : Vorinstanz; Rechtsverweigerung; Verfügung; Rechtsverzögerung; Geschäft; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Beklagten; Parteien; Kammer; Geschäfts-Nr; Entscheid; Eingabe; Schlichtungsgesuch; Bezirksgericht; Beschwerdeverfahrens; Akten; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Lakic; Schlichtungsverhandlung; Doppel; Sinne; Abschluss; Vorladung; Verhandlung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 132 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU240007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 2. April 2024

in Sachen

A. ,

Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B. -str. ..., ... Zürich, Nämlich:
  1. C. , Dr. Ing.,
  2. D. ,
  3. E. ,
  4. F. ,
  5. G. ,
  6. H. ,
  7. I. ,
  8. J. ,

Beklagte und Beschwerdegegner

betreffend

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im Verfahren GV.2024.00002

Erwägungen:

    1. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 machte die Klägerin bei der Vorinstanz ein gegen die Beklagten gerichtetes Schlichtungsgesuch anhängig. Darin verlangte sie die Feststellung, dass die ausserordentliche Stockwerkeigentümerversammlung vom 31. Oktober 2023 nicht statutengemäss einberufen worden und damit nichtig sei, sowie dass sämtliche dort gefassten Beschlüsse nichtig und aufzuheben seien (act. 6/1). Die Vorinstanz legte das Geschäft unter der Nummer GV.2024.00002 an. Nach Eingang des Kostenvorschusses lud sie die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 21. Februar 2024, 10:00 Uhr, vor und stellte den Beklagten je ein Doppel des Schlichtungsgesuches samt Beilagen zu

      (act. 6/4). Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 setzte die Vorinstanz der Klägerin

      • auf Ersuchen des Beklagten 8 hin (act. 6/11) Frist an, um das Schlichtungsgesuch im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO zu verbessern (act. 6/12). Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 erhob die Klägerin Beschwerde gegen diese Verfügung an die Kammer (vgl. Geschäfts-Nr. RU2400003), wobei sie offenbar auch an das Bezirksgericht Zürich gelangte (vgl. act. 4/32 = act. 5 S. 2). Aufgrund dessen sistierte die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2024 das Schlichtungsverfahren bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer sowie dem Bezirksgericht Zürich und nahm die Vorladung zur Verhandlung vom 21. Februar 2024 ab (act. 4/32 = act. 5). Mit E-Mail vom 20. Februar 2024, 10:21 Uhr, teilte die Friedensrichterin der Klägerin die Sistierung des Verfahrens resp. die Ladungsab- nahme mit, nachdem die Klägerin die Verfügung bis zu jenem Zeitpunkt nicht abgeholt hatte (act. 4/38; vgl. auch Empfangsbestätigung act. 4/41).

    2. Am 21. Februar 2024 (urspränglicher Tag der Schlichtungsverhandlung), 9:55 Uhr, erschien die Klägerin bei der Vorinstanz (act. 3/2 = act. 4/44). Dabei habe sie erfahren, dass die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren ihrer Ansicht nach grundlos sistiert habe (act. 2 1. Absatz). Daraufhin habe sie die Klägerin

      • die Vorinstanz Mändlich und schriftlich aufgefordert, ihr die Klagebewilligung zuzustellen, was die Vorinstanz mit Verweis auf die Sistierung abgelehnt habe

      (act. 2 2. Absatz; vgl. auch act. 3/3 = act. 4/45).

    3. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 gelangte die Klägerin an die Kammer, erhob eine Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr im Schlichtungsverfahren GV.2024.00002 eine Klagebewilligung auszustellen (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/29-46 und act. 6/1-8). Das Verfahren ist spruchreif.

    1. Fälle von Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung sind jederzeit mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet dabei ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 319 N 17).

    2. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2024 das Schlichtungsverfahren GV.2024.00002 bis zum Abschluss der Verfahren vor der Kammer und dem Bezirksgericht Zürich sistiert und entsprechend die Vorladung zur Verhandlung vom 21. Februar 2024 abgenommen hat, liegt im Schlichtungsverfahren eine anfechtbare Verfügung vor. Diese hat die Klägerin denn auch angefochten; sie bildet Streitgegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens mit der Geschäfts-Nr. RU240008. Eine Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung kann der Vorinstanz damit nicht vorgeworfen werden. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

3. Ausgangsgemäss unterliegt die Klägerin mit ihrer Beschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter BeRücksichtigung aller massgeblicher Kriterien auf CHF 300 festzusetzen (vgl. 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. 3 Abs. 1 GebV OG) und der Klägerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. statt vieler: OGer ZH RU210024 vom 6. April 2021 E. 5.).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300 festgesetzt und der Klägerin auferlegt.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten werden zu den Akten des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. RU240008 genommen.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.