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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU240005: Obergericht des Kantons Zürich

Eine Frau namens V.________ hat im Januar 2020 bei der Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS eine Rentenanfrage für sich und ihre beiden Kinder eingereicht. Die CCVD lehnte vorläufig ab, aber nach weiteren rechtlichen Schritten wurde beschlossen, der Frau eine Witwenrente und ihren Kindern Waisenrenten zu gewähren. Der Fall wurde vor Gericht gebracht, aber bevor das Gericht entscheiden konnte, wurde die Entscheidung der CCVD überdacht und die Renten wurden rückwirkend bewilligt. Der Gerichtsfall wurde daraufhin als gegenstandslos betrachtet und vom Gericht abgeschlossen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, da der Fall gelöst wurde und die Klägerin keine professionelle Vertretung hatte.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU240005

Kanton:ZH
Fallnummer:RU240005
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU240005 vom 18.03.2024 (ZH)
Datum:18.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Beklagten; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Oberrichter; Küsnacht; Gerichtskosten; Beschwerdeverfahrens; Frist; Vorschuss; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Urteil; Friedensrichteramtes; Einsicht; Betreibung; Hinweis; Präsidialverfügung; Frist; Leistung; Vorschusses; Parteientschädigungen; Vorinstanz; Entscheid; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Huizinga
Rechtsnorm:Art. 101 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RU240005

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU240005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,

Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schürer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 18. März 2024

in Sachen

  1. _,

    Beklagter und Beschwerdeführer

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. _,

Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung

... Service B. _,

Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Küsnacht vom 1. Dezember 2023 (GV.2023.00073/SB.2023.00070)

Nach Einsicht in das Urteil des Friedensrichteramtes Küsnacht vom 1. Dezember 2023, mit dem der Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger insgesamt Fr. 1'582.40 nebst Zins und Kosten zu bezahlen, und mit dem der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 20. März 2023) aufgehoben wurde (Urk. 16 = Urk. 19),

nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten vom 14. Februar 2024 (Urk. 18),

unter Hinweis auf die präsidialVerfügung vom 16. Februar 2024, mit welcher das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 450.-für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 23),

unter Hinweis auf die präsidialVerfügung vom 5. März 2024, mit welcher dem Beklagten eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt wurde (Urk. 24; zugestellt am 6. März 2024, ES bei Urk. 24),

da der Beklagte den ihm auferlegten Vorschuss auch innert der am 11. März 2024 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat,

weshalb androhungsgemäss (Urk. 23 S. 3, Urk. 24 S. 2) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO),

da die nach 3 und 12 GebV OG zu bemessenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 18, 21 und 22/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'582.40.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 18. März 2024

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am:

ip

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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