Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RU240004 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 09.02.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung (Kostenvorschuss) |
Zusammenfassung : | Die Cour d'appel CIVILE hat in einem Fall entschieden, in dem es um die Anpassung eines Scheidungsurteils ging, bei dem die Frage der Unterhaltsbeiträge für die Kinder umstritten war. Der Kläger, A.J.________, hatte Berufung gegen das Urteil eingelegt, in dem es unter anderem um die Unterhaltsbeiträge für die Kinder ging. Die Gerichtskosten wurden auf 600 CHF festgesetzt. Der Anwalt des Klägers, Me Laurent Gilliard, erhielt eine Entschädigung von 1'105 CHF. Das Gericht wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil. Der Kläger wurde zur Rückerstattung der Gerichtskosten und der Anwaltskosten verpflichtet. |
Schlagwörter : | Gericht; Bundesgericht; Oberrichter; Forderung; Kostenvorschuss; Verfügung; Entscheid; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Hengartner; Beklagter; Vorinstanz; Frist; Beschwerdeverfahren; Verbindung; Streitwert; Parteientschädigungen; Beklagten; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Huizinga; Vorsitzender; Oberrichterin; Scherrer; Spahn; Beschluss |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 224 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 60 ZPO ; Art. 93 BGG ; Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU240004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,
Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Beschluss vom 9. Februar 2024
in Sachen
,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
AG,
Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Erwägungen:
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) reichte am
August 2023 ein Schlichtungsgesuch ein, worauf die Vorinstanz ihr mit Verfügung vom 26. Januar 2024 Frist ansetzte, um einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 2).
Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde (Urk. 1). Da sich diese sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht pröft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu Gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet.
Der Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung nicht in Rechten und Interessen beeinträchtigt, da er zu nichts verpflichtet wurde. Vielmehr wurde die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 2). Der Beklagte wird im Laufe des Verfahrens noch Gelegenheit haben, sich zur Forderung zu äussern. Ihm erwächst aus der angefochtenen Verfügung aber kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Sofern seine Forderung nach Berichtigung und Schadenersatz (Urk. 1) eine Widerklage bzw. ein Widergesuch darstellte, so wäre darauf mangels zuständigkeit ebenfalls nicht einzutreten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 224 ZPO).
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 1'751.65 auf Fr. 100 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'751.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Februar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am:
st
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