Zusammenfassung des Urteils RU240001: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich betrifft eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Stäfa bezüglich eines Kostenvorschusses. Der Beklagte und Beschwerdeführer hat Beschwerde eingelegt, jedoch wird darauf nicht eingetreten, da er nicht zur Zahlung des Kostenvorschusses verpflichtet ist. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben und der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RU240001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 31.01.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung (Kostenvorschuss) |
Schlagwörter : | Beschwer; Verfügung; Friedensrichter; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Kostenvorschuss; Stäfa; Friedensrichteramt; Rechtsmittel; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Baumgartner; Beklagter; Frist; Schlichtungsverfahrens; Rechtsmittels; Beklagten; Parteien; Entscheid; Zulässigkeit; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Huizinga; Vorsitzender; Oberrichterin; Scherrer; Ersatzoberrichterin |
Rechtsnorm: | Art. 93 BGG ;Art. 95 ZPO ;Art. 98 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU240001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 31. Januar 2024
in Sachen
,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
GmbH,
Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch MLaw X.
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Erwägungen:
a) Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wurde der Klägerin und Beschwer- degegnerin (fortan Klägerin) eine Frist bis 26. Januar 2024 angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt Stöfa einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO von Fr. 525 zu leisten (Urk. 2 S. 1 Dispositivziffer 1).
b) Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 (am 24. Januar 2024 der Post übergeben; hierorts am 25. Januar 2024 eingegangen) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) gegen obgenannte Verfügung Beschwerde mit dem sinngemüssen Antrag, die Klage sei abzuweisen (Urk. 1).
a) Die Beschwer ist zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschätztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher rechtlicher Natur) an der Ab?n- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).
b) Der Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern die Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 525 zu leisten hat. Ihm ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.
Der Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass es ihm möglich sein wird, seine Vorbringen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichter geltend zu machen.
Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin
für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Friedensrichteramt Stöfa, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 1 sowie der Doppel der Urk. 3/1-2, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 3'000.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: lm
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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