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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU230048: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer A. hat gegen eine Vorladung des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. Dezember 2023 Beschwerde erhoben, da er zur Einvernahme im Rahmen einer Zivilklage vor dem Superior Court in Kalifornien geladen wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass die Vorladung keine endgültige Entscheidung darstellt und somit kein leicht wiedergutzumachender Nachteil besteht. Die Beschwerde wurde abgelehnt, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Richter ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU230048

Kanton:ZH
Fallnummer:RU230048
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU230048 vom 09.01.2024 (ZH)
Datum:09.01.2024
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_81/2024
Leitsatz/Stichwort:Rechtshilfe / Einvernahme
Schlagwörter : Recht; Rechtshilfe; Vorladung; Beschwerdeführers; Schweiz; Entscheid; Superior; Court; Vorinstanz; Gericht; Rechtshilfeersuchen; HBewUe; Befragung; Akten; Schweizerische; Rechtshilfeverfahren; Beschwerdeverfahren; Parteibefragung; Zusammenhang; Beweiswürdigung; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Lakic; Einvernahme; Horgen
Rechtsnorm:Art. 156 ZPO ;Art. 164 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:132 III 291; 142 III 116;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RU230048

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU230048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 9. Januar 2024

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

betreffend Rechtshilfe / Einvernahme

Beschwerde gegen eine Vorladung des Einzelgerichtes Rechtshilfe / Amtshilfe des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. Dezember 2023 (FR230136)

Erwägungen:

    1. B. ist die Tochter des Beschwerdeführers (vgl. act. 2 Rz. 7.1) und hat gegen ihn vor dem Superior Court of the State of California in and for the County of Alameda (fortan: Superior Court) 2020 eine Zivilklage erhoben (vgl. Sammel-act. 6/2 resp. 6/4). Im Rahmen dieses Zivilverfahrens stellte der Superior Court am 22. November 2023 ein Gesuch um internationale Rechtshilfe, in dem um die Befragung des Beschwerdeführers ersucht wurde (act. 1).

      Daraufhin lud die Vorinstanz als ausführendes Gericht den Beschwerdeführer mit Vorladung vom 15. Dezember 2023 zur Einvernahme auf den

      5. Februar 2024 vor (act. 6/5 = act. 3 = act. 5, fortan act. 5).

    2. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Vorladung Beschwerde und beantragte die Aufhebung derselben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen

(act. 6/1-5). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.

    1. Das an die Vorinstanz gerichtete Rechtshilfeersuchen hat eine grenz- überschreitende Beweiserhebung zum Gegenstand, welche der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen zuzuordnen ist (vgl. BGE 132 III 291 E. 1.1). Sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Schweiz haben das Haager übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Ziviloder Handelssachen unterzeichnet (nachfolgend HBewUe70).

      Gemäss übereinkommen ist auf die im Rahmen der Rechtshilfe durchzuführenden Beweiserhebungen schweizerisches Recht anwendbar (Art. 9 Abs. 1 HBewUe70). Insbesondere gilt beim Vollzug des Rechtshilfeersuchens die Schweizerische Zivilprozessordnung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Rechtshilfeverfahren um ein atypisches Summarverfahren (Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 ff. ZPO), welches grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Vollstreckungsverfahrens gemäss Art. 335 ff. ZPO fällt (BGE 142 III 116, E. 3.3.1 f.).

    2. Das Anfechtungsobjekt ist eine Vorladung zur Befragung des Beschwer- defährers. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 2 Rz. 1) nicht um einen Entscheid, der ihn zur Beschwerde gemäss

      Art. 319 lit. a ZPO legitimiert. Da mit der blossen Vorladung das Rechtshilfegesuch (noch) nicht endgültig vollzogen und das Rechtshilfeverfahren nicht beendet wird, liegt vielmehr ein prozessleitender Entscheid gemäss Art. 319 lit. b ZPO im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens vor. Ein solcher kann mangels einer gesetzlichen BeschwerdeMöglichkeit gemäss Ziffer 1 der Bestimmung mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO).

      Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf der Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (MÜLLER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Art. 319 N 15 m.w.H.).

    3. Bei prozessleitenden Entscheiden beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Im Beschwer- deverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit RechtsmittelAnträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

      1. Der Beschwerdeführer sieht in der Vorladung einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, da es anlässlich der (unzulässigen) Parteibefragung

        zur Offenlegung von Informationen kommen könnte, die ihn stark schädigen könnten. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf Art. 164 ZPO und erklärt, eine Mitwirkungsverweigerung im Zusammenhang mit der Vorladung würde zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bei der BeweisWürdigung führen

        (act. 2 Rzn. 13.7 und 13.9).

      2. Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Vorladung (alleine) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht, ist nicht erkennbar. Sieht der Beschwerdeführer einen Nachteil durch die Befragung selbst, so kann er sich sofern seine schutzwürdigen Interessen gefährdet sind auf Art. 156 ZPO berufen, wonach die Vorinstanz dann die erforderlichen Massnahmen zu treffen hätte. Dies scheint der Beschwerdeführer selbst zu erkennen, beruft er sich doch in seiner Beschwerde an anderer Stelle ausDrücklich auf diese Bestimmung (act. 2

Rz. 10.2; vgl. auch act. 2 Rz. 12). Analoges gilt für seine (Allfälligen) Aussage- und Verweigerungsrechte (vgl. dahingehend act. 2 Rz. 10), von denen er anlässlich der Verhandlung Gebrauch machen kann. Solche Verweigerungsrechte gibt es laut dem Rechtshilfeersuchen auch nach kalifornischem Recht (vgl. act. 2 bzw. act. 4 Ziff. 8.b und 16). Welche Auswirkungen eine durch den Verweis auf

Art. 164 ZPO anzunehmende unberechtigte Mitwirkungsverweigerung auf das Zivilverfahren in Kalifornien hat, ist eine Frage der BeweisWürdigung durch das Sachgericht. Eine Partei, die durch die Weigerung einen prozessualen Nachteil erführt, kann grundsätzlich erst den Endentscheid wegen falscher Beweiswürdigung anfechten (vgl. etwa OGer ZH PC120009 vom 27. Februar 2013 E. 6c mit Hinweisen). Dies hat prinzipiell auch in einem internationalen Kontext zu gelten. Dass dem Beschwerdeführer dies im konkreten Fall nicht möglich sein soll, macht er nicht geltend. Folglich ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu verneinen, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3.2. Selbst wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bejaht wür- de, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden.

Im aktuellen Verfahrensstand resp. im Zusammenhang mit der Vorladung ist sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes zu verneinen. So hätte die Vorinstanz das

Rechtshilfegesuch nicht gestützt auf Art. 23 HBewUe70 abweisen dürfen (vgl. dahingehend act. 2 Rz. 11), zumal (auch) der entsprechende Vorbehalt 6 der Schweiz lediglich die Herausgabe von Dokumenten und keine Parteibefragung

? zum Inhalt hat. Auch der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Behauptung des Beschwerdeführers, er wisse nicht, was mit der Parteibefragung bewiesen werden soll, und der daraus folgenden Unklarheit, zu welchen Tatsachenbehauptungen er Stellung beziehen müsse (vgl. act. 2 Rzn. 9.2 und 10.3), kann nicht gefolgt werden; in den vorinstanzlichen Akten befinden sich sowohl das Rechtshilfeersuchen als auch der Fragekatalog inkl. diverser Beilagen, jeweils mit übersetzung in deutscher Sprache (act. 6/2 und act. 6/4). Damit sind auch die Vorschriften gemäss Art. 3 f. HBewUe70 eingehalten. Ob die Klage vor dem Superior Court genügend substantiiert ist (act. 2 Rz. 11.2), ist nicht im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens zu beantworten. Dasselbe gilt für die Frage, ob der erst auszusprechende Entscheid des Superior Courts in der Schweiz anerkenn- und vollstreckbar ist resp. sein wird (vgl. act. 2 Rz. 13).

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und Rechtsanwalt

    Dr. X. (als Rechtsvertreter von B. ) sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic versandt am:

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