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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU230040: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde Horgen, bei dem es um die Anfechtung einer Kündigung und eine Ordnungsbusse ging. Die Vermieterin reichte mehrere Verschiebungsgesuche ein, konnte letztendlich aber nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen. Die Vorinstanz verhängte daraufhin eine Ordnungsbusse von CHF 300.- gegen die Vermieterin. Die Beschwerdeführerin lehnte den Beschluss ab, aber die Vorinstanz hielt fest, dass die Ablehnung nicht rechtzeitig erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Nach Prüfung des Falls entschied das Gericht, die Beschwerde abzuweisen und keine Kosten zu erheben.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU230040

Kanton:ZH
Fallnummer:RU230040
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU230040 vom 25.10.2023 (ZH)
Datum:25.10.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anfechtung Kündigung / Erstreckung / Ordnungsbusse
Schlagwörter : Verhandlung; Verhandlungstermin; Ordnungsbusse; Vorinstanz; Verschiebung; Ausland; Schlichtungsverhandlung; Gericht; Parteien; Schlichtungsbehörde; Verschiebungsgesuch; Verfahren; Dispositiv; Vorladung; Eingabe; Verfügung; Geschäftsführer; Vertretung; Obergericht; Urteil; Beschluss; Dispositiv-Ziffer; Prozessführung; Vermieterpartei; Oberrichter; Vermieterin; Verhandlungstermins; Urteilsvorschlag
Rechtsnorm:Art. 113 ZPO ;Art. 128 ZPO ;Art. 206 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:141 III 265;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RU230040

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU230040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Urteil vom 25. Oktober 2023

in Sachen

  1. AG,

    Vermieterin und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. GmbH,

Mieterin und Beschwerdegegnerin

betreffend Anfechtung Kündigung / Erstreckung / Ordnungsbusse Beschwerde gegen einen Beschluss der SchlichtungsBehörde Horgen vom

14. August 2023 (MO230122)

Erwägungen:

    1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 (Datum Poststempel) machte die Mieterin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) bei der Schlichtungs- Behörde in Mietsachen des Bezirks Horgen (nachfolgend Vorinstanz) eine Klage betreffend Anfechtung der Kündigung / Erstreckung anhängig (act. 3/1), worauf zur Schlichtungsverhandlung auf den 24. Mai 2023 vorgeladen wurde (act. 3/3/2). Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 wurde aufgrund einer Auslandabwesenheit der Vermieterin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Vermieterin) um Verschiebung des Verhandlungstermins ersucht (act. 3/8). Die Vorinstanz hiess das Verschiebungsgesuch gut und lud neu auf den 14. August 2023 zur Verhandlung vor

      (act. 3/13/12). Das erneute Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin vom

      29. Juni 2023 (act. 3/14), wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juli 2023 ab (act. 3/15). Mit Schreiben vom 9. August 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, am Verhandlungstermin verhindert zu sein und auf eine Verschiebung der Verhandlung zu verzichten (act. 3/18). Zur Schlichtungsverhandlung vom 14. August 2023 erschien die Beschwerdeführerin in der Folge nicht (vgl. Prot. Vi. S. 3). Mit Beschluss vom 14. August 2023 unterbreitete die Vorinstanz den Parteien einen Urteilsvorschlag (act. 4 Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem auferlegte sie der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von Fr. 300 (act. 4 Dispositiv-Ziffer 1).

    2. Mit Eingabe vom 8. September 2023 lehnte die Beschwerdeführerin den mit Beschluss vom 14. August 2023 unterbreiteten Urteilsvorschlag sowie die im selben Beschluss auferlegte Ordnungsbusse ab (act. 23). Mit Verfügung vom

      25. September 2023 hielt die Vorinstanz fest, die Ablehnung des Urteilsvorschlags sei nicht rechtzeitig erfolgt (act. 3/24 Dispositiv-Ziffer 1) und der Beschwerdeführerin werde keine Klagebewilligung ausgestellt (act. 3/24 Dispositiv- Ziffer 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 Beschwerde, welche unter der Geschäfts-Nr. RU230043 gefährt wird. So- dann leitete die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom

      8. September 2023 in Bezug auf die Ordnungsbusse zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter (act. 3/24 Dispositiv-Ziffer 3).

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 3/124). Das Verfahren ist spruchreif.

    1. Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit RechtsmittelAnträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begrün- dung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimenTür zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

    2. Die Beschwerdeführerin wehrt sich mit ihrer Eingabe rechtzeitig (vgl.

act. 3/23 u. act. 4 E. 7) gegen die Auferlegung der Ordnungsbusse. Sie erklärt, mittels eingeschriebenem Brief bereits angekündigt zu haben, an der Verhandlung nicht teilzunehmen (act. 2). Zumindest sinngemäss geht daraus der Antrag hervor, dass die Verpflichtung zur Bezahlung einer Ordnungsbusse aufzuheben sei. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3.1. Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von Fr. 300. Dies mit der unzulässigerweise im Dispositiv enthaltenen Begrün- dung, dass die Beschwerdeführerin, nachdem der ursprängliche Verhandlungstermin auf ihr Gesuch hin bereits einmal verschoben und die Möglichkeit einer Ordnungsbusse in der Vorladung angedroht worden sei, unentschuldigt zur Schlichtungsverhandlung nicht erschienen sei (act. 4).

      1. Unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Verhandlung erschien, obwohl es zu keiner Ladungsabnahme durch die Vorinstanz kam.

        Art. 206 ZPO hält abschliessend fest, wie die SchlichtungsBehörde bei Säumnis einer Partei in prozessualer Hinsicht zu verfahren hat. Demgegenüber sind allfällige disziplinarische Folgen des Verhaltens der Parteien bzw. ihrer Vertreter im Verfahren nicht Gegenstand von Art. 206 ZPO. Disziplinarmassnahmen sind somit möglich, sofern eine gesetzliche Grundlage dafür besteht (BGE 141 III 265 E. 4.3).

      2. Gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO wird mit einem Verweis einer Ord- nungsbusse bis zu Fr. 1'000 bestraft, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt den Geschäftsgang sTürt. Bei bsoder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu

        Fr. 2'000 und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000 bestraft werden (Art. 128 Abs. 3 ZPO). Obwohl Abs. 1 nur das Verfahren vor Gericht erwähnt, dürfen die in Art. 128 ZPO vorgesehenen Disziplinarstrafen auch von den Schlichtungsbehürden ergriffen werden (vgl. dazu BGE 141 III 265 E. 3).

      3. Disziplinarische Massnahmen sind vor ihrer Anordnung jedenfalls soweit möglich und zweckmässig anzudrohen (BGE 141 III 265 E. 5.2). Dies ist vorliegend in der Vorladung vom 10. Mai 2023 geschehen (act. 3/3/2).

      4. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine disziplinarische Ahndung mit Ordnungsbusse weiter voraus, dass das Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung eine STürung des Geschöftsgangs gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO respektive eine bsoder mutwillige Prozessführung nach Art. 128 Abs. 3 ZPO darstellt (BGE 141 III 265 E. 5.1). Mutoder böswillige Prozessführung ist dabei zurückhaltend anzunehmen. Sie ist zu bejahen, wenn ein vorsätzliches, sachlich nicht leicht zu rechtfertigendes prozessuales Fehlverhalten einer Partei vorliegt (vgl. OGer ZH, RU120066 vom

  1. Dezember 2012, E. 2.2). Denn der Schlichtungsversuch ist zwar grundsätzlich obligatorisch; das blosse Nichterscheinen einer beklagten Partei an sich kann je- doch nicht mittels Ordnungsbusse sanktioniert werden, da es sich lediglich um ei- ne Obliegenheit, jedoch nicht um eine Pflicht handelt. Folglich darf gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung das Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung nur ausnahmsweise und nicht systematisch mit einer Ordnungsbusse geahndet werden; es müssen qualifizierende Umstände vorliegen (BGE 141 III 265

    E. 5.4; BGer, 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 2 f.). In der Praxis wurde Mutwilligkeit im Schlichtungsverfahren auf Seiten der beklagten Partei etwa dann bejaht, wenn diese den Verhandlungstermin zunächst verschoben hat, um dann

    nicht zu erscheinen (BGE 141 III 265 E. 5.1), wenn eine Partei ein im Rahmen der Terminvereinbarung vom Gericht vorgeschlagenes Verhandlungsdatum zunächst bestätigte, nur um unter kurzfristiger Abmeldung ohne triftige Gründe schliesslich nicht teilzunehmen (KGer SG, BE.2014.27 vom 29. August 2014,

    E. 3c; KGer LU, 1C 19 28 vom 6. März 2020, E. 5.3). In einem Verfahren vor der Kammer wurde sodann Mutwilligkeit in einem Fall bejaht, als eine Partei sich zweimal eine Vorladung zustellen liess, dann jedoch ohne sachliche Gründe nicht an der Verhandlung erschien (OGer ZH, RU120066, a.a.O.). Diesen Anwen- dungsFällen ist gemeinsam, dass die betroffene Partei tatsächliche Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte und der Verhandlung bewusst fernblieb. Gerade wenn sich die beklagte Partei dem Schlichtungsversuch entziehen will, hat die klagende Partei ein überwiegendes Interesse, ihren Anspruch möglichst zeitnah gerichtlich geltend machen zu können, weshalb insbesondere verfahrensverzügerndes widersprächliches Verhalten der beklagten Partei als mutwillig geahndet werden kann.

      1. Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2023 um eine Verschiebung des Verhandlungstermins vom 24. Mai 2023, mit der Begründung die Vermieterpartei wohl der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin befinde sich momentan im Ausland und die länge des Auslandaufenthaltes sei nicht bekannt (act. 8). Anlässlich eines Telefongesprächs mit der Vorinstanz erläuterte C. , Geschäftsführer der D. GmbH wohl der Buchhalter der Beschwerdeführerin ausser dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin,

        E. , könne niemand die Vertretung der Beschwerdeführerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung übernehmen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten im Ausland sei es nicht möglich, für sich selbst eine Vollmacht erhältlich zu machen, zudem sei auch er am Verhandlungstermin im Ausland (act. 10). Daraufhin wurde der Verhandlungstermin abgenommen (act. 11) und es wurde versucht, den neuen Verhandlungstermin mit der Beschwerdeführerin bzw. C. abzusprechen. Trotz dreimaliger Kontaktaufnahme seitens der Vorinstanz erfolgte kein Rückruf seitens der Beschwerdeführerin bzw. von C. (act. 12), weshalb mit Verschiebungsanzeige vom 19. Juni 2023 neu auf den 14. August 2023 vorgeladen wurde (act. 3/13/2). Am 29. Juni 2023 teilte C. mit die Vermieterpartei befinde sich im Zeitraum vom 15. Juli 2023 bis 20. August 2023 im Ausland, weshalb um eine weitere Verschiebung des Verhandlungstermin ersucht werde (act. 3/14). Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 wies die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch ab und die Beschwerdeführerin (erneut) darauf hin, dass sie eine

        Vertretung an die Verhandlung entsenden könne (act. 3/15). Die Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin bzw. von C. am 7. Juli 2023 (act. 3/16/2) entgegen genommen. Die Beschwerdeführerin wusste damit von der Abweisung ihres Verschiebungsgesuchs und hatte vor der Auslandabwesenheit ihres Geschöftsfährers acht Tage Zeit die Bevollmöchtigung für den Verhandlungstermin vom 20. August 2023 zu regeln. Weshalb es einer Aktiengesellschaft nicht möglich sein soll, die Bevollmöchtigung für die Wahrung eines Verhandlungstermin in- nert dieser Zeit zu organisieren, ist weder dargetan noch ersichtlich. Ohnehin wusste die Beschwerdeführerin bereits seit der Vorladung vom 10. Mai 2023 vom Verfahren. Da sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin anscheinend häufig im Ausland aufhält, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwer- deführerin nicht bereits dann um eine Vertretung bemühte. Die Beschwerdeführerin scheint zudem ohne Weiteres in der Lage gewesen zu sein, jeweils C. zu instruieren. So teilte dieser denn auch am 9. August 2023 der Schlichtungsbehürde mit, die Vermieterpartei sei am Verhandlungstermin vom 14. August 2023 verhindert und könne den Termin nicht wahrnehmen. Da kein Schlichtungsgrund vorliege, verzichte die Vermieterpartei auf eine Verschiebung der Verhandlung (act. 3/18). Für einen Rückruf stand C. am 11. August 2023, mithin am Tag des Eingangs des Schreibens bei der Vorinstanz, nicht mehr zur Verfügung, da er im Ausland weilte (act. 3/19). In der Folge erschien die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis des Verhandlungstermins bewusst nicht zur Schlichtungsverhandlung (vgl. Prot. Vi. S. 3). Die Begründung, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin kein Schlichtungsgrund vorliege, weshalb sie auf eine Verschiebung der Verhandlung verzichte, lässt an der Ernsthaftigkeit ihrer vorherigen Verschiebungsgesuche zweifeln. Es entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin von Beginn an kein Interesse an einer Teilnahme am Schlichtungsversuch gehabt hat, was ihre Passivität hinsichtlich der Kontaktaufnahmen durch das Gericht, die fehlende Organisation einer Vertretung sowie letztlich das Fernbleiben an der Schlichtungsverhandlung zeigen. Insgesamt stellt dieses verfahrensverzügernde Verhalten ei- ne mutwillige Prozessführung dar. Die Ahndung mittels Ordnungsbusse ist daher nicht zu beanstanden.

      2. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz anzeigte, nicht am Verhandlungstermin zu erscheinen, ändert daran nichts. Die Beschwerdeführerin wurde bereits in der Vorladung vom 10. Mai 2023 darauf hingewiesen, dass eine einmal erlassene Vorladung solange gültig bleibt, als sie von der SchlichtungsBehörde nicht ausDrücklich wiederrufen worden ist (act. 3/3/2). In der Verfügung vom 3. Juli 2023 wurde das erneute Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin ausDrücklich abgewiesen und die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihr eine Teilnahme an der Verhandlung zugemutet werde (act. 3/15). Die Beschwerdeführerin wusste damit, dass sie an der Verhandlung zu erscheinen hatte und die blosse Mitteilung, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen werde, ihr Fernbleiben nicht entschuldigt.

  2. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsverfahren betreffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Ebenso findet die Regelung, wonach im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO), auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung (vgl. OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011, E. 4a). Folglich ist für das Beschwerdeverfahren von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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