Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RU230033 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 10.08.2023 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_646/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsverweigerung, Schreiben vom 21. Juli 2023 / Bezirksgericht Horgen / Betreibungsamt Wädenswil |
Zusammenfassung : | Die Beschwerdeführerin A. hat mehrere Beschwerden gegen das Bezirksgericht Horgen eingereicht, die jedoch abgewiesen wurden. Sie klagte über eine Lohnpfändung und Rechtsverzögerung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ab, da keine formelle Rechtsverweigerung vorlag. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie den richtigen Rechtsweg einhalten muss, um gegen die Lohnpfändung vorzugehen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, da kein gültiges Anfechtungsobjekt vorlag. Es wurden keine Kosten erhoben, jedoch wurde die Beschwerdeführerin auf ungebührliches Verhalten hingewiesen. |
Schlagwörter : | Rechtsverweigerung; SchKG; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Vorinstanz; Eingabe; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Verfahren; Lohnpfändung; Kammer; Bezirksgericht; Verfügung; Schuldbetreibung; Konkurs; Obergericht; Sachen; Horgen; Wädenswil; Existenzminimum; Frist; Entscheids; MÖCKLI; COMETTA/; Gericht; Sinne |
Rechtsnorm: | Art. 112 KG ; Art. 114 KG ; Art. 128 ZPO ; Art. 132 ZPO ; Art. 17 KG ; Art. 18 KG ; Art. 29 BV ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 110 III 30; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU230033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter
Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung
Urteil vom 10. August 2023
in Sachen
Beschwerdeführerin
betreffend Rechtsverweigerung, Schreiben vom 21. Juli 2023 / Bezirksgericht Horgen / Betreibungsamt Wädenswil
Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
Gegen A. (fortan Beschwerdeführerin) läuft eine Lohnpfändung durch das Betreibungsamt Wädenswil (nachfolgend: Betreibungsamt; act. 3/1; OGer ZH, PS220205 vom 10. Januar 2023, E. 1.; PS230002 vom 24. Januar 2023, E. 1.).
Am 23. September 2022 machte die Beschwerdeführerin bei der Kammer als obere kantonale AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) anhängig (OGer ZH, PS220158 vom
10. November 2022). Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Eingabe vom 27. November 2022 machte die Beschwerdeführerin bei der hiesigen Instanz Erneute Rechtsverweigerung der Vorinstanz geltend. Die Beschwerde wurde ebenfalls abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (OGer ZH, PS220205 vom 10. Januar 2023). Weitere Schreiben der Beschwerdeführerin an die Kammer, die keinen Bezug auf erstinstanzliche Aufsichtsverfahren aufwiesen, wurden ohne Anlegen eines formellen BeschwerdeGeschäfts auf dem Korrespondenzweg beantwortet; zuletzt wurde eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2023 an die untere AufsichtsBehörde übermittelt zwecks präfung, ob im Zusammenhang mit Beschlagnahmungen ein Beschwerdeverfahren anzulegen sei (vgl. Schreiben vom 2. August 2023, PZ230024).
Im Juli 2023 erhielt die Beschwerdeführerin eine Lohnabrechnung, auf der eine Lohnpfändung verzeichnet war (act. 3/1). Daraufhin sprach sie gemäss eige- ner Angabe beim Schalter der Vorinstanz vor und verlangte eine Verfügung, welche ihr jedoch nicht ausgehündigt worden sei (act. 2). Dagegen erhob sie mit Eingabe vom 21. Juli 2023 (Datum Poststempel) erneut eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Kammer und stellte folgende Anträge (act. 1):
Sei die Beklagten zu verpflichten:
Es sei mir per sofort, bis spätestens am 27.07.2023 mein Salür von CHF 9814.65 umgehend zurückzuerstatten.
Ich bin seit November 2022 nicht mehr bei dieser SS-Gemeinde gemel- det.
Es wären Betreibungsferien vom 15.07 - 31.07 - und Existenzminimum gestrichen CHF 1200 wurden mir belassen (Miete und KK) gestrichen.
Erneut telefonisch abgemacht es gibt keine Verfügung.
1.4. Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Zur Beschwerde im Einzelnen
Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 18 Abs. 2 SchKG kann wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde gefährt wer- den. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung regelmössig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. nach Art. 18 Abs. 2 SchKG auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig und ist das Rechtsmittel an keine Frist gebun- den.
Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung bzw. der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist Gehört zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV. Es gilt in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und VerwaltungsBehörden. Der Begriff der Rechtsverweigerung meint sodann die formelle Rechtsverweigerung (zu unterscheiden von der materiellen Rechtsverweigerung und somit der willkürlichen Entscheidung, welche eine Verfügung voraussetzt und eine Gesetzesverletzung darstellt), welche sich in einem unrechtmässigen Verweigern eines anfechtbaren Entscheids äussert (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/ M?-CKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 18 N 10 sowie Art. 17 N 34).
Bei Gutheissung der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. verzögerung ordnet die AufsichtsBehörde die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme verweigert verzügert wurde. Die AufsichtsBehörde kann kei- nen Sachentscheid treffen, sondern nur die Nachholung des Versäumten anordnen (BSK SchKG I-COMETTA/M?-CKLI, a.a.O., Art. 17 N 34; KUKO SchKG- DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N 3133).
Beanstandungen im Zusammenhang mit erfolgten Einkommenspfändungen des Betreibungsamtes sind innert Frist mit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG bei der unteren kantonalen AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs anzufechten, in welchem Verfahren ein Entscheid in der Sache ergeht. darüber kann nicht im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde nach
Art. 17 Abs. 3 bzw. Art. 18 Abs. 3 SchKG entschieden werden. Der Begriff der Rechtsverweigerung meint die formelle Rechtsverweigerung, welche sich in ei- nem unrechtmässigen Verweigern einer Amtshandlung bzw. eines anfechtbaren Entscheids in einer der Behörde unterbreiteten Sache äussert (vgl. BSK SchKG I- COMETTA/ M?-CKLI, a.a.O., Art. 17 N 34 und 54; SK SchKG-MAIER/VAGNATO,
4. Aufl. 2017, Art. 17 N 26). Thema der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann somit einzig die Frage bilden, ob die Vorinstanz den Erlass eines anfechtbaren Entscheids unrechtmässig verweigert hat.
Die Beschwerdeführerin wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass sie ein Beschwerdeverfahren anhängig machen müsse, wenn sie sich gegen die Lohnpfändung bzw. deren Umfang richten wolle (OGer ZH, PS220205 vom
10. Januar 2023, E. 2.2. und 3.2.; PS220158 vom 10. November 2022, E. 2.3).
Eine Beschwerde gemäss Art 17 Abs. 2 SchkG ist mit schriftlicher Eingabe an die zuständige AufsichtsBehörde, d.h. die Vorinstanz, zu richten. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gemäss eigener Angabe lediglich Mändlich am Schalter vorgesprochen und die Aushündigung einer Verfügung verlangt, um diese dem Obergericht beizulegen (vgl. act. 2 S. 1). Dass die Beschwerdeführerin die Lohnpfändung vom Juni 2023 beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonale AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich angefochten und dieses in der Folge untätig geblieben wäre bzw. einen entsprechenden Sachentscheid verweigert hätte, wird jedoch nicht geltend gemacht. Der Vorinstanz kann damit keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden, wenn der Beschwerdeführerin nach ihrer Vorsprache am Schalter kein Entscheid ausgehündigt wurde.
Falls die Beschwerdeführerin mit der Verfügung, welche ihr die Vorinstanz hätte abgeben sollen, ihre Pfändungsurkunde meint, kann dies ebenfalls nicht als Rechtsverweigerung gewertet werden. Die Pfändungsurkunde, welche das Anfechtungsobjekt einer Beschwerde gegen die Lohnpfändung nach Art. 17 ff. SchKG bildet, wird durch das zuständige Betreibungsamt und nicht durch das Bezirksgericht erlassen (Art. 90 und Art. 112 SchKG, vgl. statt vieler BSK SchKG I- JENT-SürENSEN, a.a.O., Art. 112 N 3). Eine Kopie der Urkunde ist vom Betreibungsamt gestützt auf Art. 114 SchKG der Schuldnerin auszuhündigen. Die Pfän- dungsurkunde wäre folglich beim Betreibungsamt und nicht beim Bezirksgericht erhältlich zu machen gewesen. Dass sie beim Betreibungsamt vorgesprochen hätte und ihr daraufhin keine Urkunde ausgehündigt worden wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. In dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Soweit die Beschwerdeführerin im übrigen die Auszahlung des vollen Loh- nes verlangt (vgl. act. 1 S. 1), kann dies im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 17 Abs. 3 bzw. Art. 18 Abs. 3 SchKG nicht gepröft werden. In diesem Verfahren wird kein Sachentscheid gefällt. Die Kammer kann sich daher zu den Anträgen betreffend die vom Betreibungsamt verfügte Lohnpfändung nicht äussern. Dies wurde von der Kammer bereits in den Entscheiden vom
10. November 2022 und 10. Januar 2023 festgehalten und gilt auch für das vorliegende Verfahren (OGer ZH, PS220158 vom 10. November 2022, E. 2.3; PS220205 vom 10. Januar 2023, E. II./2.2. und 3.2. m.w.N.). Thema der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann wie vorerwähnt einzig die Frage bilden, ob die Vorinstanz das Betreibungsamt den Erlass eines anfechtbaren Entscheids unrechtmässig verweigert haben. Soweit die Beschwerdeführerin erneut eine falsche Lohnpfändung durch das Betreibungsamt geltend macht, ist dazu vielmehr eine Aufsichtsbeschwerde gegen die PfändungsVerfügung auf dem vorstehend dargelegten Weg einzureichen. Auf das Begehren um Auszahlung des vollen Lohns und Neufestsetzung des Existenzminimums kann folglich mangels gültigen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden.
Damit erweist sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Im Weitern ist allerdings darauf hinzuweisen, dass aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnabrechnung ersichtlich ist, dass ihr lediglich Fr. 1'200 belassen wurden (act. 3/1). Die Beschwerdeführerin macht dazu in ihrer Eingabe geltend, ihr sei das Existenzminimum gestrichen worden (act. 2 S. 1). Eine unrichtige Berechnung des Existenzminimums im Rahmen einer Lohnpfän- dung ist grundsätzlich innert Frist mit Beschwerde geltend zu machen (Art. 17 SchKG). Allerdings hat die AufsichtsBehörde die Nichtigkeit von Verfügungen von Amtes wegen festzustellen, unabhängig von einer hinreichend begründeten Beschwerde (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Eine Einkommenspfändung ist nichtig, wenn sie offensichtlich in den Notbedarf des Schuldners eingreift und ihn dadurch in eine unhaltbare Lage versetzt (BGE 110 III 30; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 22 N 5, Art. 92 N 17 und Art. 93 N 51; BSK SchKG I-VONDER MüHLL, a.a.O.,
Art. 93 N 66, sowie BSK-SchKG I-COMETTA/M?-CKLI, Art. 22 N 12, je m.w.H.).
Wie bereits erwähnt ist das Gericht im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht zu einer solchen Prüfung befugt. Die Sache ist an die Vorinstanz als untere AufsichtsBehörde zu übermitteln und diese ist einzuladen, die entsprechende Prüfung vorzunehmen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Das Beschwerdeverfahren ist in der Regel kostenlos; Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden. Damit können im vorliegenden Fall keine Kosten erhoben werden.
Es ist an dieser Stelle jedoch festzuhalten, dass dies bereits die dritte Eingabe der Beschwerdeführerin innert kurzer Zeit ans Obergericht betreffend ihre Lohnpfändung und die dritte Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung ist (O- Ger ZH, PS2202158 vom 10. November 2022, PS220205 vom 10. Januar 2023). Zum dritten Mal stellt sie nun einen aussichtslosen Sachantrag im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde, nachdem diesbezüglich bereits zweimal eine
Abweisung mit dem Hinweis auf den korrekten Rechtsweg erfolgte. Die Beschwerdeführerin wird deshalb explizit darauf hingewiesen, dass bei bsoder mutwilliger Beschwerdeführung einer Partei ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Dies wird, sollten weitere gleichartige Beschwerden in der Zukunft erfolgen, von der Kammer ernsthaft in Betracht zu ziehen sein.
Ungebührliche Eingabe
Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz Abmahnung der Kammer im letzten Entscheid erneut die Gemeinde Wädenswil als SS-Gemeinde bezeichnet hat und sich damit erneut verunglimpfendem Jargon aus dem Dritten Reich bedient (act. 2 S. 1; vgl. PS220205 vom 10. Januar 2023,
E. 4.1 ff.; PS230002 vom 24. Januar 2023, E. 4.). Der entsprechende Teil der Eingabe wird infolgedessen als ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO behandelt und ohne weiteres nicht beRücksichtigt (ZK ZPO-STAEHELIN, a.a.O., Art. 132 N 3). Die Beschwerdeführerin wird ein letztes Mal auf die Ungebührlich- keit solcher Formulierungen hingewiesen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ungebührliche Eingabe ohne Ansetzung einer Nachfrist für unzulässig zu erklären, wenn eine beschwerdeführende Person in Kenntnis des Verbots ungebührlicher Rechtsschriften wiederholt dagegen verstösst (vgl. BGer, 5A_486/2011 vom 25. August 2011, E. 5.2 m.w.H.). Dies hat auch in Verfahren vor der Kammer seine Gültigkeit (vgl. OGer ZH, PS140224 vom 23. September 2014, E. 3.2). Sollte die Beschwerdeführerin in Künftigen Verfahren erneut ungeb?hrliche Formulierungen verwenden, wird die gesamte Eingabe gestützt auf Art.132 Abs. 3 ZPO ohne Ansetzung einer Nachfrist zurückgewiesen.
Nach Art. 128 Abs. 1 ZPO wird, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt den Geschäftsgang sTürt, mit einem Verweis einer Ordnungsbusse bis zu 1'000 Franken bestraft, wobei eine Ordnungsbusse kumulativ zu Massnahmen nach 132 ZPO auferlegt werden kann (ZK ZPO-STAEHELIN, a.a.O., Art. 128 N 9). Die Auferlegung einer Ordnungsbusse wird vorliegend für den Wie- derholungsfall von ungebührlichen äusserungen in weiteren Rechtsmittelverfahren explizit angedroht.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeeingabe samt Beilagen wird im Sinne der Erwägungen (E. 4) zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz als untere kantonale AufsichtsBehörde über die Betreibungsämter überwiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs unter Beilage von Kopien der act. 2 und 3/1-5 sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen AufsichtsBehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung versandt am:
14. August 2023
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