Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RU230031 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 12.12.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Anfechtung Beschlüsse Stockwerkeigentümerversammlung vom 18. April 2023 |
Zusammenfassung : | Der Fall beinhaltet eine Scheidung, bei der der Ehemann gegen das Urteil des Gerichts in Bezug auf die Unterhaltszahlungen an die Ehefrau Berufung einlegt. Das Gericht hatte entschieden, dass die Ehefrau monatlich einen Unterhalt von 600 CHF erhalten soll. Der Ehemann argumentiert, dass die Ehefrau in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, da sie einen festen Job hat und genug verdient, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Gericht hatte auch die Schulden der Ehefrau berücksichtigt, was der Ehemann als unangemessen ansieht. Die Ehefrau wird letztendlich von der Unterhaltszahlung befreit, da sie finanziell unabhängig ist. |
Schlagwörter : | Eingabe; Beklagten; Stockwerkeigentümer; Friedensrichteramt; Verfahren; Verfügung; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Beschlüsse; Stockwerkeigentümerversammlung; Ermächtigung; Frist; Verwalterin; Akten; Kostenvorschuss; Unterschrift; Parteien; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Rumpel; Beschluss; Anfechtung; Ladestation; Friedensrichteramtes; Frist; Verwaltung; Führung |
Rechtsnorm: | Art. 113 ZPO ; Art. 132 ZPO ; Art. 712t ZGB ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU230031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel
Beschluss vom 12. Dezember 2023
in Sachen
Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch B. AG
gegen
Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.
betreffend Anfechtung
Erwägungen:
1. C. (nachfolgend Kläger) ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft A. , E. -strasse 1-2, D. [Ortschaft] (nachfolgend Beklagte) (vgl. act. 7 Rz. 2; act. 7/1). Die B. AG amtet als Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft (vgl. Beilage act. 4, Beschlussprotokoll vom
18. April 2023 Traktandum 4.3 S. 3).
Mit Schlichtungsgesuch vom 11. Mai 2023 gelangte der Kläger an das Friedensrichteramt D. (fortan Friedensrichteramt) betreffend Anfechtung Beschlüsse Stockwerkeigentümerversammlung vom 18. April 2023 und verlangte die Aufhebung zweier Beschlüsse bezüglich Balkonsolaranlagen sowie einer E- Ladestation (act. 7). Nachdem zur Schlichtungsverhandlung auf den 10. Juli 2023 vorgeladen worden war (act. 5), teilte der Kläger dem Friedensrichteramt mit Eingabe vom 5. Juli 2023 mit, zwischenzeitlich das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung erhalten zu haben. Darin sei festgehalten worden, dass keine Beschlüsse zu den Solarpanels und zur E-Ladestation gefasst worden seien. Daher sei das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben und die Kosten der Verwalterin der Beklagten, eventualiter der Beklagten aufzuerlegen (act. 4). Daraufhin schrieb das Friedensrichteramt das Verfahren mit Verfügung vom 10. Juli 2023 ab und auferlegte die Kosten von Fr. 250 der Beklagten (act. 2 = act. 10 = act. 12).
Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 hat die B. AG im Namen der Beklagten gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes vom 10. Juli 2023 Beschwer- de erhoben (act. 11). Die Akten des Friedensrichteramtes wurden beigezogen (act. 1-7). Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert
(act. 14). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 15-16).
Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft benötigt gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB eine vorgängige Ermöchtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer für die führung eines Zivilprozesses ausserhalb des sum-
marischen Verfahrens, die in dringenden Fällen nachgeholt werden kann. Eine entsprechende Regelung ist auch Ziffer F15 S. 17 des Reglements der Beklagten vom 26. Juni 1995 zu entnehmen (act. 7/2).
Der Eingabe vom 13. Juli 2023 war keine Ermöchtigung der Stockwerkeigentümerversammlung beigelegt. Auch in den übrigen Akten fehlte eine solche. Ebenso war der Eingabe vom 13. Juli 2023 nicht zu entnehmen, von wem die i.V.-Unterschrift bei dem als Zweitunterzeichnender aufgefährten F. stammt. Mängel wie eine fehlende Unterschrift eine fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, ansonsten die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Daher wurde der Beklagten und der B. AG, die gemäss Eingabe vom 13. Juli 2023 wie in obiger E. 3 erwähnt als Vertreterin der Beklagten auftritt, mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 unter Androhung der Säumnisfolgen eine Nachfrist angesetzt, um der Kammer eine Ermöchtigung der Stockwerkeigentümerversammlung an die Verwalterin zur führung des vorliegenden Prozesses einzureichen und zu erklären, wer die Eingabe vom
13. Juli 2023 unterzeichnet hat und welche Zeichnungsberechtigung dieser Person zukommt (act. 17). Mit Eingabe vom 16. November 2023 äusserte sich die B. AG zur Unterschrift auf der Eingabe vom 13. Juli 2023 sowie zur entsprechenden Zeichnungsberechtigung. Des Weiteren teilte sie mit, dass sie nicht speziell ermöchtigt worden sei, den vorliegenden Zivilprozess für die Beklagte zu führen (act. 19). Innert der mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 angesetzten 30 tägigen Nachfrist gingen keine weiteren Eingaben mehr ein (vgl. act. 18 zum Fristenlauf). Folglich wurde auch innert Nachfrist keine entsprechende Ermöchtigung für das vorliegende Verfahren eingereicht. Damit gilt die (Rechtsmittel-)Eingabe vom 13. Juli 2023 androhungsgemäss als nicht erfolgt. Das Verfahren ist abzuschreiben.
6. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 100.-festzusetzen. Sie sind aus dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen, in Anwendung von
Art. 107 und 108 ZPO indes der Verwaltung B. AG aufzuerlegen. Im Schlichtungsverfahren sind sodann von vorneherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was für das Rechtsmittelverfahren ebenso gilt (vgl. OGer ZH RU210114 vom 21. April 2022 E. 4.2 m.w.H.), zumal dem Kläger vorliegend auch keine Umtriebe entstanden sind.
Es wird beschlossen:
Das Verfahren wird abgeschrieben.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-festgesetzt und der B. AG auferlegt.
Die Kosten werden aus dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die B. AG wird verpflichtet, der Beklagten die Kosten zu ersetzen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt D. , je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Rumpel versandt am:
15. Dezember 2023
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