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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU230011: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Beschwerdeverfahren entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, der klagenden Partei einen bestimmten Geldbetrag nebst Zinsen und Betreibungskosten zu zahlen. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil fristgerecht Beschwerde eingelegt und verschiedene Anträge gestellt. Das Gericht hat die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Gerichtskosten dem Beklagten auferlegt. Die Partei, die verloren hat, ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU230011

Kanton:ZH
Fallnummer:RU230011
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU230011 vom 23.03.2023 (ZH)
Datum:23.03.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_26/2023
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Beklagten; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Entscheid; Verfahren; Streitwert; Urteil; Partei; Notfall; Obergericht; Forderung; Verfahrens; Polizei; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Uitikon; Friedensrichteramt; Betreibung; Akten; Abwesenheit; Notfalltransport; Erwägung; Transport; Interesse
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 150 ZPO ;Art. 212 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 422 OR ;Art. 90 BGG ;Art. 91 ZPO ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts RU230011

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU230011-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,

Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 23. März 2023

in Sachen

  1. ,

    Beklagter und Beschwerdeführer

    gegen

  2. ,

    Kläger und Beschwerdegegner

    betreffend Forderung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Uitikon vom 16. Januar 2023 (GV.2022.00017 / SB.2023.00001)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Urteil vom 16. Januar 2023 erkannte das Friedensrichteramt Uitikon (Vorinstanz; Urk. 10 S. 2):

      1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 742.50 nebst 5% Zins seit 09.03.2022 und CHF 53.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Birmensdorf Uitikon Aesch (Zahlungsbefehl vom [8. Juli 2022]) aufgehoben. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

      Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 10 S. 3).

      1. Hiergegen (sowie gegen einen weiteren Entscheid; vgl. Beschwerdeverfahren RU230012) erhob der Beklagte am 12. März 2023 fristgerecht (Urk. 1a) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 9 S. 1):

        1. Ziffer 1 und 3 vom Urteil vom 5. Okt. 2021 und Ziffer 1, 3 und 4 vom Ur-

        teil vom 16. Jan 2023 aufzuheben.

        Die Beilagen sind integraler Bestandteil der Beschwerde (Inkl. schriftliche Anmerkungen auf Beilagen 1 und 6)

      2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Daher muss sich die Beschwerde mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzel- nen auseinandersetzen; blosse pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften eine blosse neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend be-

anstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

  1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger sei von der Polizei C. aufgeboten worden, den Beklagten vom Polizeiposten in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich zu transportieren. Diese Transportkosten würden dem Patienten auferlegt und müssten von diesem übernommen werden, vorliegend daher vom Beklagten. Der Beklagte sei trotz korrekter Vorladung mit Hinweis auf eine mögliche Urteilsfällung unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 10. Januar 2023 erschienen. Durch dieses unentschuldigte Nichterscheinen sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Klage akzeptiere und auf Einreden verzichte (Urk. 10 S. 1-2).

  2. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Notfall sei nur vorgetäuscht gewesen; es seien Inszenierungen mit viel Nervengas gewesen, mit Handlangern aus dem Ausland. Die wahren Gründe seien störende Rekurse und Geheiminformationen betreffend In- und Ausland; es sei eine politisch motivierte Entführung gewesen. Es fehle eine gesetzliche Grundlage, nach der die Rechnung zulasten des Beklagten gehen solle; die Vorinstanz mache darüber keine Angaben. Abwesenheit sei kein Grund, um gegen eine Partei zu entscheiden; der Weg zum Amtsgebäude könne für bestimmte Personen mit technischen und psychologischen Mitteln minutiös inszeniert werden, um diese als Vormundschaftsfälle darzustellen. Der Streitwert der zusammenhängenden Forderungen betrage rund Fr. 4'000.-- (rund Fr. 2'800.-für die Anstalt, rund Fr. 450.-für den Handlanger der Ärzte und rund Fr. 750.-für den vorgetäuschten Notfalltransport); dieser Streitwert liege damit ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs des Friedensrichteramtes. Dieses sei auch personell mit der Polizei, Verwaltung und Regierung verstrickt und sei damit befangen. Der Weg zum Be-

zirksgericht sei durch den Weg zum Obergericht ersetzt worden; das erscheine nicht korrekt (Urk. 9 S. 1-4).

d1) Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der Friedensrichterämter ist das Obergericht, nicht ein Bezirksgericht (§ 48 GOG [Gerichtsorganisationsgesetz]; es gibt innerhalb des Kantons Zürich keinen doppelten Instanzenzug); die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung (Urk. 10 S. 3) ist korrekt.

d2) Worin die personelle Verstrickung der Vorinstanz mit der Verwaltung etc. konkret bestehen soll, wird vom Beklagten nicht dargelegt; eine solche ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

d3) Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war einzig die strittige Forderung von Fr. 742.50 (Urk. 4 Blatt 1; die zusätzlich verlangten entstandenen Kosten etc. sind gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO für den Streitwert nicht massgebend). Diese definiert damit den Streitwert des vorliegenden Verfahrens; allfällige weitere Forderungen anderer klagender Parteien in anderen Verfahren sind für die Streitwertbestimmung des vorliegenden Verfahrens irrelevant. Die Vorinstanz war daher infolge des entsprechenden Antrags des Klägers (Urk. 8 Blatt 2 S. 2) befugt, die Sache mittels Urteil zu entscheiden (Art. 212 Abs. 1 ZPO).

d4) Die Abwesenheit des Beklagten von der Schlichtungsverhandlung vom

10. Januar 2023 bildet für sich allein noch keinen Grund, um gegen ihn zu entscheiden. Seine Abwesenheit hatte jedoch zur Folge, dass der Beklagte keine Bestreitungen, Einwendungen, eigene Sachdarstellung etc. geltend machen konnte und die Vorbringen des Klägers damit als anerkannt galten (vgl. Art. 150 ZPO: zu beweisen sind nur streitige Tatsachen).

d5) Im vorinstanzlichen Verfahren unterlassene Bestreitungen etc. können im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.a). Die Sachdarstellungen des Beklagten in der Beschwerde (Inszenierung, vorgetäuschter Notfall, politische Entführung etc.) können daher als unzulässige Noven nicht berücksichtigt werden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Transport in die Psychiatrische Universitätsklinik als Notfalltransport geboten war und letztlich im Interesse des Beklagten lag.

d6) Dementsprechend lag von Seiten der Polizei C. eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Beklagten vor, wie dies bei Notfalltransporten oftmals der Fall ist (Art. 419 ff. OR). Nachdem dieser Transport im Interesse des Beklagten lag (vgl. vorstehend Erwägung 2.d5), hat dieser letztlich die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 422 OR). Es liegt keine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz vor.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 742.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 190.-festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 190.-festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 742.50.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 23. März 2023

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am:

ip

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