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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU210072: Obergericht des Kantons Zürich

Die Klägerin und Beschwerdeführerin forderte die Herausgabe von Tonaufnahmen, Abschriften und Protokollen zweier Sitzungen der I. in einem Rechtshilfeverfahren. Die Beschwerdegegnerin, die I., berief sich auf ein Mitwirkungsverweigerungsrecht gemäss Art. 166 Abs. 2 ZPO und Art. 162 StGB, da die Beweismittel ihre Geschäftsgeheimnisse betrafen. Das Gericht entschied, dass das Geheimhaltungsinteresse der I. über dem Interesse der Klägerin an der Beweismittelbeschaffung stehe und wies den Antrag auf Herausgabe ab. Die Frage, ob sich auch der Geheimnisherr auf ein Verweigerungsrecht berufen kann, wurde diskutiert, jedoch nicht eindeutig entschieden. Das Gericht entschied, dass die I. sich auf ihr Geheimhaltungsinteresse berufen durfte und wies den Antrag der Klägerin ab. Das Gericht entschied auch, dass die Beweismittel nicht im Original als Audiodatei, sondern als Transkript herausgegeben werden sollten.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU210072

Kanton:ZH
Fallnummer:RU210072
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU210072 vom 26.10.2021 (ZH)
Datum:26.10.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Edition (Zivilsache)
Schlagwörter : Recht; Vorinstanz; Geheimnis; Beweis; Edition; Sitzung; Rechtshilfe; Verfahren; Tonaufnahme; Verfügung; Verweigerung; Tonaufnahmen; Geschäftsgeheimnis; Committees; Dispositiv; Dispositiv-Ziffer; Entscheid; Schutz; Mitwirkung; Geschäftsgeheimnisse; Verweigerungsrecht; Abschrift; Dokument; Dokumente; Urkunden; Bezug; Editionspflicht; Abschriften; Beschwerde
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 154 ZPO ;Art. 156 ZPO ;Art. 160 ZPO ;Art. 162 StGB ;Art. 163 ZPO ;Art. 166 ZPO ;Art. 179 ZPO ;Art. 320 StGB ;Art. 321 StGB ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 35 DSG ;Art. 400 OR ;Art. 57 ZPO ;Art. 91 BGG ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:138 III 232; 139 III 49; 140 III 206; 142 III 116; 142 III 413; 145 III 422; 147 III 176;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RU210072

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

    Geschäfts-Nr.: RU210072-O/U

    Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

    1. Strähl sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg

Urteil vom 26. Oktober 2021

in Sachen

A. ,

Klägerin und Beschwerdeführerin

vormals vertreten durch B. _ LLP, C. _ und D. vormals vertreten durch B. _ LLP, E. , F. und G. vormals vertreten durch B. _ LLP, H. _

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

I. (I. ),

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics, LL.M. Y.

sowie

1. J. , S.A.B.,
  1. K. ,
  2. L. ,

Beklagte

1, 2, 3 vertreten durch M. , N. , O. , P. , Q. und R.

betreffend Edition (Zivilsache)

Beschwerde gegen eine Verfügung der Rechtshilfe des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2021 (FR200636)

Erwägungen:

I.
  1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und die Beklagten stehen sich in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht des südlichen Bezirks von New York, USA (United States District Court, Southern District of New York; nachfolgend: ersuchendes Gericht), betreffend eine Sammelklage gegenüber (nachfolgend: Hauptverfahren). Den Beklagten einem mexika- nischen Medienunternehmen sowie zwei Führungskräften desselben wird zusammengefasst vorgeworfen, sie hätten es versäumt offenzulegen, dass die Beklagte 1 die Medienrechte für die I. - -Weltmeisterschaften 2026 und 2030 durch die Zahlung von Bestechungsgeldern erlangt habe (vgl. zum Ganzen act. 3 und act. 4).

  2. Mit Eingabe vom 10. April 2020 übermittelte das ersuchende Gericht der Internationalen Rechtshilfe am Obergericht des Kantons Zürich als kantonale Zentralbehörde ein Gesuch um rechtshilfeweise Edition der nachfolgenden Unterlagen von der I. mit Sitz in Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin bzw. I. ), jeweils beschränkt auf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 27. Mai 2015 (relevanter Zeitraum; act. 3, S. 7 f.):

    1. Dokumente, die irgendeiner staatlichen Stelle in Bezug auf potenzielle tatsächliche Bestechung Korruption bei dem Verkauf der Medienrechte für die Weltmeisterschaften während des relevanten Zeitraums eingereicht wurden, einschliesslich der staatlichen Behörden der Schweiz der Vereinigten Staaten.

    1. Durch interne Ermittlungen erfasste Dokumente betreffend die Beteiligung einer S. _oder J. _-Gesellschaft an Bestechung Korruption in Bezug auf den Verkauf den Erwerb von Medienrechten für die Weltmeisterschaften während des relevanten Zeitraums.

    2. Interne Dokumente, aus denen sich ergibt, dass J. deren Vertreter um ein Treffen mit dem ehemaligen I._ -Präsidenten T. über die Medienrechte für die Weltmeisterschaften nachgesucht haben.

    3. Interne Dokumente, aus denen sich Treffen mit J. _ einer J. _- Tochtergesellschaft, einschliesslich U. , über den Verkauf von Medienrechten für Weltmeisterschaftsturniere ergeben.

    4. Interne Dokumente, aus denen sich der Schriftwechsel zwischen V._ _ und Vertretern von J. U. in Bezug auf die Medienrechte für die Weltmeisterschaftstur- niere ergibt.

    5. Schriftwechsel zwischen V. _ einerseits und S. _ (einschliesslich über W. _ AA. ) andererseits hinsichtlich der Medienrechte für die Weltmeisterschaftstur- niere.

    6. Dokumente und Korrespondenzen aus dem relevanten Zeitraum betreffend das lnbetrachtziehen und das Aushandeln einer Lizenzierung von Ausstrahlungsrechten an

      J. _ eine J. -Tochtergesellschaft für die Weltmeisterschaftsturniere 2018, 2022, 2026 2030.

    7. Tabellarische Aufstellungen, aus denen sich der Verkauf von Medienrechten für die Weltmeisterschaftsturniere sowie die beteiligten Personen während des relevanten Zeitraums ergeben.

  3. Die Zentralbehörde übermittelte das Gesuch mit Schreiben vom 29. Mai 2020 (act. 1) dem Bezirksgericht Zürich, Rechtshilfe (nachfolgend: Vorinstanz). Mit Verfügung vom 27. August 2020 (act. 11) traf die Vorinstanz folgende Anord- nung:

    • 1. Die I. , Zürich, wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung dem Bezirksgericht Zürich, Abteilung Rechtshilfe, die nachstehenden Unterlagen betreffend den relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 27. Mai 2015 einzureichen:

      • Dokumente, die irgendeiner staatlichen Stelle in Bezug auf potenzielle tatsächliche Bestechung Korruption der Beklagten und/oder S._ _-Gesellschaften bei dem Erwerb bzw. Verkauf der Medienrechte für die Weltmeisterschaften 2026/2030 eingereicht wurden, einschliesslich der staatlichen Behörden der Schweiz der Vereinigten Staaten;

      • Durch interne Ermittlungen erfasste Dokumente betreffend die Beteiligung einer

        S. J. -Gesellschaft an Bestechung Korruption in Bezug auf den Verkauf den Erwerb von Medienrechten für die Weltmeisterschaften 2026/2030;

      • Interne Dokumente, aus denen sich ergibt, dass J. deren Vertreter um ein Treffen mit dem ehemaligen I._ _-Präsidenten T. über die Medienrechte für die Weltmeisterschaften 2026/2030 nachgesucht haben;

      • Interne Dokumente, aus denen sich Treffen mit J. _ einer J. _- Tochtergesellschaft, einschliesslich U. , über den Verkauf von Medienrechten für Weltmeisterschaftsturniere 2026/2030 ergeben;

      • Interne Dokumente, aus denen sich der Schriftwechsel zwischen V._ _ und Vertretern von J._ U. in Bezug auf die Medienrechte für die Weltmeisterschaftsturniere 2026/2030 ergibt;

      • Schriftwechsel zwischen V. _ einerseits und S. _ (einschliesslich über

        W. AA._ _ S.A.) andererseits hinsichtlich der Medienrechte für die Weltmeisterschaftsturniere 2026/2030;

      • Dokumente und Korrespondenzen betreffend das lnbetrachtziehen und das Aushan- deln einer Lizenzierung von Ausstrahlungsrechten an J. eine J. - Tochtergesellschaft für die Weltmeisterschaftsturniere 2026/2030;

      • Tabellarische Aufstellungen, aus denen sich der Verkauf von Medienrechten für die Weltmeisterschaftsturniere 2026/2030 sowie die beteiligten Personen im Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen betreffend die Beklagten und/oder S. - Gesellschaften ergeben.

    [ ]

    1. Dem Rechtshilfeersuchen betreffend den Erwerb bzw. Verkauf der Ausstrahlungsrechte der Weltmeisterschaften 2018/2022 wird nicht stattgegeben.

      Ein ergänztes und überarbeitetes Rechtshilfeersuchen kann jederzeit eingereicht werden.

    2. Hält sich die I. , Zürich, für berechtigt, die Herausgabe der vorgenannten Unterlagen zu verweigern (Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 165 f. ZPO), sind die Gründe hierfür dem Gericht innert der gleichen Frist schriftlich mitzuteilen.

      [ ]

    3. Die auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen gewonnenen Erkenntnisse dürfen weder indirekt noch direkt in einem Strafverfahren verwendet werden, mithin dürfen die im vorliegenden Verfahren erlangten Informationen weder für strafrechtliche Ermittlungen benützt noch in einem Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden (Spezialitätsvorbehalt).

      Die Gewährleistung der Rechtshilfe wird von einer ausdrücklichen Zusicherung der Nichtweitergabe abhängig gemacht.

    4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    5. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

      Die zur Edition angeforderten Unterlagen werden erst nach Eingang der Zahlungsbestätigung an das ersuchende Gericht versendet.

      [Mitteilung / Rechtsmittel]

  4. Nachdem die Vorinstanz die der Beschwerdegegnerin laufende Frist zur Einreichung der genannten Unterlagen mit Verfügung vom 30. September 2020 (act. 22) neu angesetzt hatte, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 - nebst einer weiteren Fristerstreckung -, es sei ihr eine angemessene Entschädigung für die Mitwirkung am Beweisverfahren von min- destens Fr. 750'000.zuzusprechen und von der Beschwerdeführerin sei ein entsprechender Kostenvorschuss einzufordern (act. 25, S. 5). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, aufgrund der Komplexität des Editionsbegehrens müsse ein eigentliches Projektteam zusammengestellt und zudem - nebst bereits laufenden Recherchen insbesondere eine deaktivierte Datenbank reaktiviert werden, wofür sie die auf eDiscovery spezialisierte Gesellschaft AB. beiziehen wolle (act. 25). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge die Notwendigkeit einer Reaktivierung der von der I. bezeich- neten Datenbank sowie die Angemessenheit der von ihr geltend gemachten Kosten in Abrede gestellt hatte (vgl. act. 33, Rz. 2 ff.), ordnete die Vorinstanz mit Verfügung 24. November 2020 (act. 35) unter anderem an, auf die Reaktivierung dieser Datenbank werde einstweilen verzichtet. Ferner schränkte sie die Editionspflicht der Beschwerdegegnerin auf die sich ausserhalb der deaktivierten Datenbank befindlichen und zumindest teilweise bereits gesammelten Unterlagen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 27. August 2020 ein. Den Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses zu verpflichten, wies die Vorinstanz ab, hielt aber fest, die I. habe Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, und die Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und Art. 26 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Ziviloder Handelssachen vom 18. März 1970 (HBewÜ 70; SR 0.274.132) im Grundsatz kostenpflichtig.

  5. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 (act. 44) edierte die Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen (act. 45/1-218), berief sich mit Bezug auf zahlreiche Dokumente indessen auf ein Mitwirkungsverweigerungsrecht gemäss Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO (Anwaltskorrespondenz) bzw. Art. 166 Abs. 2 ZPO (Geschäftsgeheimnis gemäss Art. 162 StGB) und machte zudem geltend, gewisse Urkunden seien von der Editionspflicht gar nicht erfasst bzw. könnten auch von der Beschwerdeführerin selbst eingereicht bzw. von den Beklagten herausverlangt wer- den, weshalb ihre Editionspflicht diesbezüglich entfalle (Subsidiaritätsprinzip). Mit Eingabe vom 23. März 2021 (act. 56) beantragte die Beschwerdegegnerin ferner, es sei ihr gestützt auf Art. 160 Abs. 3 ZPO eine Aufwandentschädigung in der Höhe von USD 145'642.- (Honorar der amerikanischen Anwaltskanzlei

    AC. ) und Fr. 58'606.75 (Honorar der schweizerischen Rechtsvertretung) zuzusprechen.

  6. Mit Eingabe vom 16. März 2021 (act. 54) bestritt die Beschwerdeführerin die von der I. angerufenen Verweigerungsgründe und beantragte, es sei die I. zu verpflichten, die bereits eingereichten Unterlagen vollständig und ungeschwärzt herauszugeben, soweit diese nicht dem Anwaltsgeheimnis unterstün- den. Insbesondere seien die Tonaufnahmen des Meetings Nr. 42 des I. _ Fi- nance Committees vom 20. März 2013 sowie des Meetings Nr. 26 des I. Executive Committees vom 20. bzw. 21. März 2013 vollständig und in elektronischer Form zu edieren, inkl. die vollständigen und ungeschwärzten Abschriften dieser Gespräche sowie die vollständigen und ungeschwärzten Sitzungsprotokolle.

  7. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 machte die Beschwerdegegnerin geltend, die amerikanische Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin sei gestützt auf eine richterliche Anordnung abgesetzt und das US-Hauptverfahren sistiert worden, und beantragte, es sei das Rechtshilfeverfahren abzuschreiben, eventualiter zu sistieren (vgl. act. 70, act. 71 und act. 72).

  8. Die Vorinstanz fällte mit Verfügung vom 7. Juli 2021 folgenden Entscheid (act. 78):

    1. Der Antrag der I._ _, Zürich, betreffend Abschreibung, eventualiter Sistierung des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens wird abgewiesen.

    1. Es wird festgestellt, dass die von der I._ _, Zürich, geltend gemachten Mitwirkungsverweigerungsgründe betreffend ihre Editionspflicht gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 27. August 2020 berechtigt sind.

      Demzufolge werden die Anträge der Klägerin betreffend vollständige und ungeschwärzte Einreichung der seitens der I. , Zürich, edierten Unterlagen abgewiesen.

    2. Auf die Reaktivierung der von der I. _, Zürich, bezeichneten Datenbank als Beweiserhebungsmassnahme wird definitiv verzichtet.

      Dem ersuchenden Gericht steht es frei, diesbezüglich ein neues Rechtshilfeersuchen hierorts einzureichen, unter Angabe einer entsprechenden Kostengutsprache.

        1. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

        2. Die Entschädigung der I. , Zürich, für ihre Mitwirkung bei der Beweiserhebung als Dritte wird auf Fr. 58'606.75 festgesetzt.

      5. Die in Ziff. 4.1. und 4.2. ausgewiesenen Gerichtskosten von insgesamt Fr. 64'606.75 wer- den der Klägerin auferlegt und mit den von ihr bereits geleisteten Gerichtskosten im Umfang von Fr. 600.verrechnet.

      Der Fehlbetrag von Fr. 64'006.75 wird von der Klägerin nachgefordert.

      Die edierten Unterlagen (act. 45/1-218) werden erst nach Eingang der Zahlungsbestätigung an das ersuchende Gericht versendet.

      [Mitteilung / Rechtsmittel]

  9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge (act. 79):

    1. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2021 (FR200636-

    L) sei aufzuheben.

    1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Tonaufnahmen des Meetings Nr. 42 des I. Finance Committees vom 20. März 2013 (vgl. I. ..._00000163) und des Meetings Nr. 26 des I._ Executive Committees vom 20./21. März 2013 (vgl.

      1. ..._00000164) vollständig und in elektronischer Form als abhörbare Audiodatei herauszugeben, inklusive die vollständigen und ungeschwärzten Abschriften dieser Gespräche (vgl. I. ..._00000165 ff. und I. ..._00000205 ff.) sowie die vollständigen und ungeschwärzten Protokolle dieser beiden Sitzungen (vgl.

        I. ..._00000100 ff. und I. ..._00000115 ff.).

    2. Eventualiter zu 2: Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die den beiden Urkunden I. ..._00000163 und I. _..._00000164 zugrundeliegenden Tonaufnahmen der Sitzungen vom 20. bzw. 20./21. März 2013 in dem Umfang als abhörbare Audio-Datei(en) herauszugeben, als sie deren Inhalt im vorinstanzlichen Verfahren bereits in Textform offengelegt hat.

    3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

  10. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 (act. 82) wurde von der Beschwerdeführerin ein Kostenvorschuss eingefordert und die Prozessleitung delegiert. Der Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 84). Mit Verfügung vom 14. September 2021 (act. 85) wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um die Beschwer- de zu beantworten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin rechtzeitig (vgl. act. 86) nach (Eingabe vom 27. September 2021; act. 88). Die Beschwerdeantwort samt Beilagen (act. 88 und act. 89) ist der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.

  11. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif.

II.
  1. Ein Entscheid, mit dem ein Gesuch um grenzüberschreitende rechtshilfeweise Beweiserhebung (endgültig) gutgeheissen abgewiesen wird, gilt nicht als prozessleitende Verfügung etwa als Beweisverfügung i.S.v. Art. 154 ZPO -,

    sondern als Vollstreckungsentscheid i.S.v. Art. 335 ff. ZPO. Soweit damit das schweizerische Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, handelt es sich um einen Endentscheid, der gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO ohne weitere Voraussetzungen insbesondere ohne den Nachweis eines nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde

    i.S.v. Art. 319 ff. ZPO angefochten werden kann (BGE 142 III 116, E. 3.4.1).

    Mit Verfügung vom 27. August 2020 (act. 11) verpflichtete die Vorinstanz die I. , innert 30 Tagen bestimmte Urkunden zu edieren (Dispositiv-Ziffer 1) aber darzulegen, dass und inwiefern sie sich für berechtigt hält, die Herausgabe zu verweigern (Dispositiv-Ziffer 3). Mit dieser Anordnung wurde mit Aus- nahme von Dispositiv-Ziffer 2, mit der ein Teil des Ersuchens definitiv abgewiesen wurde - über das Rechtshilfeersuchen noch nicht endgültig entschieden, denn der I. _ stand es nach wie vor frei, sich auf Mitwirkungsverweigerungsrechte zu berufen und die Edition zu verweigern, ohne dass über den Bestand und den Umfang solcher Verweigerungsgründe bereits entschieden worden wäre. Erst mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 7. Juli 2021 (act. 78) beurteilte die Vorinstanz die von der I. geltend gemachten Verweigerungsgründe, erachtete diese als berechtigt und wies das Rechtshilfeersuchen im entsprechenden Umfang ab. Mit Bezug auf die hier strittige Edition der (ungekürzten bzw. ungeschwärzten) Tonaufnahmen, Abschriften und Protokolle der Sitzung Nr. 42 des

    I. Finance Committees vom 20. März 2013 sowie der Sitzung Nr. 26 des

    I. Executive Committees vom 20./21. März 2013 handelt es sich beim angefochtenen Entscheid deshalb um einen Endentscheid, der als Vollstreckungsentscheid mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO).

  2. Die Beschwerdeführerin ist als Partei (Klägerin) des im Ausland hängigen Hauptverfahrens durch die teilweise Abweisung des Rechtshilfeersuchens beschwert und deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. BGE 142 III 116,

    E. 3.4.2). Die Beschwerde richtet sich gegen die I. als von der Edition betroffene Dritte. Dieser steht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ein umfassender Anspruch auf rechtliches Gehör und auf vorgängige Anhörung zu. Die übrigen Parteien des Hauptverfahrens (Beklagte) sind demgegenüber weder vorgängig anzuhören noch ist ihnen der Entscheid über das Rechtshilfeersuchen separat mitzuteilen (BGE 145 III 422, E. 4.1; vgl. auch KLAUS, Verfahren nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen, ZZZ 2016, S. 307).

    Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (act. 88, Rz. 5 ff.) ist der schweizerische Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. X. , gehörig bevollmächtigt. Am 11. Dezember 2019 stellte die ehemalige amerikanische Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im US-Hauptverfahren, Herr D. von der Anwaltskanzlei B. LLP, Herrn X. eine entsprechende Vollmacht aus. Es ist unbestritten, dass Herr D. zu jenem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin wirksam vertreten konnte (vgl. etwa act. 4, S. 2 f.). Dass die amerikanische Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im US- Hauptverfahren in der Folge mit Verfügung vom 19. Mai 2021 gerichtlich abgesetzt wurde (act. 71), ändert nichts an der seinerzeitigen Gültigkeit der Bevollmächtigung Herrn X. s und bewirkte nicht ein Dahinfallen seiner Vollmacht.

  3. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 339 Abs. 2

    ZPO analog; BGE 142 III 116, E. 3.4.2) ist eingehalten (vgl. act. 76 und act. 79). Die Beschwerde wurde schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet i.S.v. Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz erhoben. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

  4. Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist in Tatfragen auf die offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO). Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. Offensichtlich unrichtig ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich (BGE 138 III 232, E. 4.1.2; BGer, 4A_149/2017 vom 28. September 2017, E. 2.2). In Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz dagegen volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO). Das bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden Rechtsfragen zu überprüfen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht (mehr) aufwerfen. Vielmehr hat sie sich grundsätzlich abgesehen von offensichtlichen Mängeln auf die Beurteilung der in der Beschwerdebegrün- dung bzw. in der Beschwerdeantwort erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413, E. 2.2.4; 147 III 176, E. 4.2.1; BGer, 4A_418/2017 vom

8. Januar 2018, E. 2.3). Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Beschwerdeinstanz aber weder an die rechtlichen Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Entsprechend kann sie die Beschwerde auch mit einer anderen als der in der Beschwerde vertretenen Argumentation gutheissen diese auch mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 147 III 176, E. 4.2.1; BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1).

5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

III.
  1. Strittig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Editionspflicht der Beschwerdegegnerin in Bezug auf folgende Urkunden (in den von der Beschwerdegegnerin eingeschränkt edierten Unterlagen bezeichnet als

    I. ..._[Seitenzahl]; act. 45/1-218):

    • Tonaufnahmen der Sitzung Nr. 42 des I. Finance Committees vom 20. März 2013 als Audiodatei (I. ..._00000163);

    • Tonaufnahmen der Sitzung Nr. 26 des I. Executive Committees vom 20./21. März 2013 als Audiodatei (I. ..._00000164);

    • Abschriften (Transkripte) der Sitzung Nr. 42 des I. _ Finance Committees vom 20. März 2013 (I. ..._00000165 ff.);

    • Abschriften (Transkripte) der Sitzung Nr. 26 des I. _ Executive Committees vom 20./21. März 2013 (I. ..._00000205 ff.);

    • Protokolle der Sitzung Nr. 42 des I. Finance Committees vom 20. März 2013 (I. ..._00000100 ff.);

    • Protokolle der Sitzung Nr. 26 des I. Executive Committees vom 20./21. März 2013 (I. ..._00000115 ff.).

  2. Hierzu hält die Vorinstanz Folgendes fest: Für die hier in Frage stehende Editionspflicht bzw. die Begründetheit der von der I. angerufenen Mitwirkungsverweigerungsrechte sei schweizerisches (Prozess-)Recht anwendbar (Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 lit. a HBewÜ 70). Gemäss Art. 166 Abs. 2 ZPO könnten Dritte die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machten, dass sie Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse seien und dass das entsprechende Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiege (act. 78, E. III.1.1-1.3). Die hier fraglichen Tonaufnahmen, Abschriften und Protokolle von Sitzungen der Finanzkommission und des Exekutivkomitees der

    I. würden, so die Vorinstanz weiter, offensichtlich deren Geschäftsgeheim- nisse [tangieren], zumal diese die vertrauliche Geschäftsführung betreffen und regelmässig geschützte Informationen, namentlich betreffend die Betriebsorganisation, Geschäftsstrategien, Businesspläne und finanzielle Ressourcen sowie Preisberechnungen, aufweisen. Die I. lege im Übrigen glaubhaft dar, dass ihr Geheimhaltungsinteresse das Interesse der Beschwerdeführerin an der Beweismittelbeschaffung zur Durchsetzung finanzieller Ansprüche überwiege. Folglich sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Herausgabe der ungekürzten Tonauf- nahmen, Abschriften und Protokolle der beiden genannten Sitzungen abzuweisen. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält die Vorinstanz zudem fest, die I. _ könne als editionsverpflichtete Dritte gestützt auf ihre vom Persönlichkeitsrecht geschützte Geheimsphäre nicht verpflichtet werden, rein interne Dokumente zu edieren (act. 78, E. III.5.3).

  3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in ihrer Beschwerde zunächst eine unrichtige Anwendung von Art. 166 Abs. 2 ZPO vor und macht geltend, auf das in dieser Bestimmung verankerte Verweigerungsrecht könne sich nur der Geheimnisträger, nicht aber der Geheimnisherr selbst berufen. Weil die I. eigene Geschäftsgeheimnisse geltend mache, sei Art. 166 Abs. 2 ZPO von vornherein nicht anwendbar (act. 79, Rz. 14 f.). Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung, das Geheimhaltungsinteresse der I. überwiege ihr Interesse an der Wahrheitsfindung. Auf beiden Seiten seien letztlich ausschliesslich finanzielle Interessen tangiert, die sich höchstens gleichwertig gegenüberstünden. Im Übrigen habe die I. ihre Geheimhaltungsinteressen

    ohnehin nicht in prozessual korrekter Weise dargetan (act. 79, Rz. 16 f.). Was die Form des zu edierenden Beweismittels betrifft, sei die originale Tonaufnahme als Audiodatei herauszugeben und nicht bloss eine Abschrift davon. Darauf sei die Beschwerdeführerin angewiesen, denn im US-Hauptverfahren werde aufgrund der sog. best evidence rule nur das originäre Beweismittel als solches, nicht aber eine Kopie Abschrift davon zugelassen; im Übrigen sei der Beweiswert eines blossen Transkripts gering, weil eine Übereinstimmung mit dem tatsächlich gesprochenen Wort nicht überprüft werden könne. Das Argument der Beschwer- degegnerin, ein Zusammenschneiden der Audiodateien sei technisch schwierig umzusetzen, greife angesichts der heute verfügbaren technischen Möglichkeiten nicht. Vielmehr sei es mit vertretbarem Aufwand möglich, die Audiodateien entsprechend zu bearbeiten. Selbst wenn der I. also ein (beschränktes) Verweigerungsrecht zustehen würde, wäre wenigstens jener Teil der Sitzungen im Original als Audiodatei herauszugeben, den die I. bereits in Form eines Transkripts ediert habe (act. 79, Rz. 18 ff., 24 ff.).

  4. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort erstens geltend, die von der Beschwerdeführerin verlangten Tonaufnahmen, Abschriften und Protokolle der beiden Sitzungen würden grösstenteils sachlich gar nicht unter die vorinstanzliche Editionsverfügung fallen, weil diese mit der hier fraglichen Sache gar nichts zu tun hätten, sondern andere Themen beträfen (act. 88, Rz. 13 ff.). Zweitens hält sie dafür, Art. 166 Abs. 2 ZPO schütze sehr wohl auch den Geheimnisherrn selbst, jedenfalls soweit es um die Editionspflicht eines unbeteiligten Dritten gehe, weshalb sie (die I. ) berechtigt sei, sich auf ihre gemäss Art. 162 StGB geschützten Geschäftsgeheimnisse zu berufen (act. 88, Rz. 18 ff.). Ihr Geheimhaltungsinteresse überwiege sodann die Interessen der Beschwerdeführerin ohne Weiteres. An der Geheimhaltung der Inhalte der beiden genannten Sitzungen habe die I. _ ein erhebliches Interesse, u.a. weil davon detaillierte und weitreichende Informationen über verschiedene Interna der I. betroffen seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die im vorliegenden Rechtshilfeverfahren preisgegebenen Informationen im US-Hauptverfahren publik und damit der Weltöffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Weil auch laufende Verträge und die noch bevorstehenden -Weltmeisterschaften betroffen seien, würden die In-

teressen der I. hierdurch ernsthaft gefährdet (act. 88, Rz. 29 ff.). Drittens bestreitet die Beschwerdegegnerin ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Herausgabe der Audiodateien, weil im US-Hauptverfahren unter Umständen auch Transkripte zugelassen werden könnten. Im Übrigen verweist die I. darauf, dass ein Zusammenschneiden der Audiodateien unzumutbar sei, zumal ihr die hierfür aufzuwendenden Kosten nicht vergütet würden (act. 88, Rz. 59 ff.). Viertens macht die Beschwerdegegnerin geltend, rein interne Dokumente würden ihre Geheimsphäre betreffen und könnten deshalb aufgrund ihres Persönlichkeitsrechts nicht herausverlangt werden (act. 88, Rz. 73 ff.).

IV.
  1. Auf das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Rechtshilfeersuchen kommt unbestrittenermassen das HBewÜ 70 zur Anwendung (vgl. hierzu die Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 27. August 2020 [act. 11], E. I). Unbestritten ist zudem, dass die Beschwerdegegnerin im Grundsatz vorbehältlich allfälliger Verweigerungsrechte gestützt auf Art. 1 ff. HBewÜ 70 i.V.m.

    Art. 160 ff. ZPO zur Edition der in Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. August 2020 (act. 11) bezeichneten Urkunden verpflichtet ist (beschränkt durch Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2020 [act. 35]). Die Rechtmässigkeit dieser Anordnung wurde als solche nicht in Frage gestellt.

    Strittig ist bloss, (i) ob und inwieweit der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 166 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 162 StGB bzw. gestützt auf ihr Persönlichkeitsrecht ein Mitwirkungsverweigerungsrecht zusteht, (ii) inwieweit die Tonaufnahmen, Abschriften und Protokolle der beiden hier fraglichen Sitzungen überhaupt unter die von der Vorinstanz angeordnete im Grundsatz unbestrittene - Editionspflicht fallen und (iii) in welcher Form diese Beweismittel gegebenenfalls herauszugeben sind, i.e. im Original als Audiodatei bloss als Transkript. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

  2. Gemäss Art. 9 Abs. 1 HBewÜ 70 richtet sich die durchzuführende Beweisabnahme grundsätzlich nach der lex fori der ersuchten Behörde, hier also

    nach Art. 160 ff. ZPO (vgl. auch Art. 10 HBewÜ 70 betreffend die zulässigen Zwangsmassnahmen). Gemäss Art. 11 lit. a HBewÜ 70 ist das Rechtshilfeersuchen insoweit abzuweisen, als sich die von der Beweisabnahme betroffene Person hier die I. als Dritte - nach dem Recht des ersuchten Staates

    (Art. 165 f. ZPO) auf ein Verweigerungsrecht berufen kann. Die I. stützt sich in ihrem Hauptstandpunkt auf Art. 166 Abs. 2 ZPO und macht geltend, die herausverlangten Beweismittel würden ihre gemäss Art. 162 StGB geschützten Geschäftsgeheimnisse tangieren.

    1. Art. 166 ZPO gewährt Dritten in bestimmten Fällen ein sachlich beschränktes Recht zur Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung. Abs. 1 schützt unter anderem die Trägerinnen und Träger des Berufs- (Art. 321 StGB) und des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und gewährt ihnen mit gewissen Ausnahmen ein Mitwirkungsverweigerungsrecht im Umfang des zu wahrenden Geheimnisses. Abs. 2 dehnt diesen Schutz auf andere in Abs. 1 nicht genannte

      • gesetzlich geschützte Geheimnisse aus, gewährt den Trägerinnen und Trägern solcher Geheimnisse aber nur unter der zusätzlichen Voraussetzung ein Mitwirkungsverweigerungsrecht, dass ein Geheimhaltungsinteresse glaubhaft gemacht wird, welches das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Nach allgemei- ner Auffassung fällt das in Art. 162 StGB geschützte Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis unter die Bestimmung von Art. 166 Abs. 2 ZPO (vgl. etwa HIGI, in: Brunner et al [Hrsg.], ZPO-Komm., 2. Aufl. 2016, Art. 166 N 32; vgl. für die analoge Bestimmung in Art. 163 Abs. 2 ZPO zudem BGer, 4A_63/2016 vom 10. Oktober 2016, E. 5.2.1). Strittig ist demgegenüber die Frage, ob Art. 166 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 162 StGB nur den Geheimnisträger privilegiert, also nur ein diesem anvertrautes fremdes Geheimnis schützt, ob sich auch der Geheimnis- herr selbst auf ein entsprechendes Verweigerungsrecht berufen kann, d.h. auch eigene Geschäftsgeheimnisse des grundsätzlich editionsverpflichteten Dritten geschützt werden.

    2. Diese Frage wurde in der Rechtsprechung bisher, soweit ersichtlich, nicht entschieden. In der Literatur werden beide Auffassungen vertreten (für eine Beschränkung von Art. 163/166 Abs. 2 ZPO auf fremde Geheimnisse: STÄUBER, Der

      Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess, 2011, S. 138 ff.; HOPF, Aktienrechtliches Einsichtsrecht und prozessuale Mitwirkungspflichten, Der Schweizer Treuhänder 9/12, S. 678; BSK ZPO-SCHMID, Art. 163 N 8; für eine Ausdeh- nung auf eigene Geheimnisse: HIGI, in: Brunner et al [Hrsg.], ZPO-Komm., 2. Aufl. 2016, Art. 166 N 32; BERNI, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], ZPO-Komm., 2010,

      Art. 166 N 16; vgl. in diesem Sinne wohl auch MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 304, der in Art. 166 Abs. 2 ZPO einen Auffangtatbestand sieht, der allen Personen ein Mitwirkungsverweigerungsrecht gewährt, welche über ein Geheimnis verfügen, das höher zu werten ist als die prozessuale Wahrheitsfindung).

    3. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Das Bundesgericht folgt hierbei einem pragmatischen Methodenpluralismus, bei dem keines der anerkannten Auslegungselemente (grammatikalisches, systematisches, historisches und teleologisches) Vorrang geniesst (vgl. statt vieler BGE 140 III 206, E. 3.5.4).

    4. Der Wortlaut von Art. 166 Abs. 2 ZPO (Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse) spricht wenigstens auf den ersten Blick gegen eine Ausdehnung des Verweigerungsrechts auf den Geheimnisherrn und für eine Beschränkung auf fremde, dem Dritten anvertraute und von diesem zu wahrende Geheimnisse (so auch STÄUBER, a.a.O., S. 138). Von einem klaren und eindeutigen Wortlaut kann aber nicht gesprochen werden, denn wenigstens in ei- nem (sehr) weit verstandenen Sinne kann auch der Geheimnisherr selbst als Träger seines eigenen Geheimnisses verstanden werden.

    5. In systematischer Hinsicht nimmt Art. 166 Abs. 2 ZPO inhaltlich unmittelbar Bezug auf Art. 166 Abs. 1 ZPO und dehnt das beschränkte Verweigerungsrecht

      Dritter im Sinne eines Auffangtatbestands auf Geheimnisse aus, die in Abs. 1 nicht erwähnt, von der Rechtsordnung aber trotzdem geschützt werden. Dieses subsidiäre Verweigerungsrecht wird indessen im Gegensatz zu den in Abs. 1 erwähnten Geheimnissen weiter eingeschränkt und unter den Vorbehalt einer Interessenabwägung gestellt. Analoges sieht Art. 163 Abs. 2 ZPO mit Bezug auf die für Parteien geltenden Verweigerungsrechte vor.

      Sowohl in Art. 166 Abs. 1 ZPO als auch in Art. 163 Abs. 1 ZPO geht es letztlich immer nur um den Schutz fremder und nie um den Schutz eigener Geheim- nisse der im Grundsatz mitwirkungsverpflichteten Personen. Auf den Schutz des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 StGB (Art. 163 Abs. 1 lit. b und Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO) kann sich selbstredend nur der Geheimnisträger, nicht aber der Geheimnisherr berufen. Letzterer ist zur Geheimhaltung seiner eigenen Geheim- nisse nicht verpflichtet und würde sich bei einer Geheimnisoffenbarung auch nicht gemäss Art. 321 StGB strafbar machen, unabhängig davon, ob er selbst einer der in dieser Bestimmung genannten Berufsgruppen angehört nicht. Beispielsweise kann sich der Klient eines Anwalts auch wenn es sich bei ihm ebenfalls um einen Anwalt handelt - nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen, um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die er mit seinem Anwalt geteilt hat (vorbehalten bleibt einzig Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO, der eine Mitwirkungspflicht in Bezug auf Anwaltskorrespondenz von vornherein ausschliesst). Analoges gilt auch für Art. 166 Abs. 1 lit. c ZPO (Schutz des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB) und Art. 166 Abs. 1 lit. d ZPO (Schweigepflicht von Ombudspersonen, Eheoder Familienberatern und Mediatoren).

      Als andere gesetzlich geschützte Geheimnisse, die unter Art. 166 Abs. 2 ZPO fallen, werden in der Botschaft beispielhaft Art. 35 DSG (Pflicht zur Geheimhaltung von Personendaten), Art. 321bis StGB (Berufsgeheimnis in der Forschung

      am Menschen), Art. 321ter StGB (Post- und Fernmeldegeheimnis), Art. 4 aOHG

      (Schweigepflicht von Mitarbeitern von Opferberatungsstellen), Art. 15 aBetmG (Schweigepflicht von Mitarbeitern gewisser Stellen im Zusammenhang mit einem gemeldeten Betäubungsmittelmissbrauch) sowie insbesondere das Bankgeheim- nis (Art. 47 BankG) genannt (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7221, S. 7320). Allen

      diesen Tatbeständen ist gemein gleich wie den in Art. 163 Abs. 1 und Art. 166 Abs. 1 ZPO vorgesehenen geheimnisbezogenen Verweigerungsrechten -, dass jeweils nur der Geheimnisträger, nicht aber der Geheimnisherr selbst zur Mitwirkungsverweigerung berechtigt (und zur Geheimhaltung verpflichtet) ist. Auf das Bankgeheimnis kann sich beispielsweise nur die Bank (als Geheimnisträgerin), nicht aber der Bankkunde (als Geheimnisherr) berufen.

      Dieser Befund, dass mit Bezug auf sämtliche anderen in Art. 163 bzw.

      Art. 166 ZPO geschützten Geheimnisse jeweils nur der Geheimnisträger, nicht aber der Geheimnisherr selbst privilegiert wird, legt den Schluss nahe, dass sich auch auf das (in der Botschaft nicht explizit erwähnte) Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis i.S.v. Art. 162 StGB nur berufen kann, wer als Geheimnisträger

      • strafbewehrt zur Wahrung eines ihm anvertrauten fremden Geschäftsgeheim- nisses verpflichtet ist, nicht aber, wer als Geheimnisherr ein eigenes Geheimnis im eigenen Interesse bewahren möchte.

    6. Ein weiteres, in die gleiche Richtung deutendes systematisches Argument kann sodann aus Art. 156 ZPO abgeleitet werden (vgl. überzeugend STÄUBER, a.a.O., S. 139). Danach trifft das mit der Beweisabnahme befasste Gericht die erforderlichen Massnahmen, wenn schutzwürdige Interessen einer Partei eines Dritten, insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, gefährdet sind. Es besteht insofern gar kein Bedarf für ein Verweigerungsrecht, das das Geschäftsgeheimnis als solches schützt. Vielmehr zeigt sich in dieser gesetzlichen Ordnung,

      d.h. im Nebeneinander von Art. 156 ZPO und Art. 163/166 Abs. 2 ZPO, dass der Gesetzgeber Geschäftsgeheimnisse grundsätzlich mittels individueller (massgeschneiderter) gerichtlicher Schutzmassnahmen und nicht durch ein solchen Massnahmen vorgelagertes - Verweigerungsrecht schützen wollte (STÄUBER, a.a.O., S. 139). Wäre Art. 163/166 Abs. 2 ZPO auch auf eigene (Geschäfts-

      )Geheimnisse der Mitwirkungsverpflichteten anwendbar, so wäre der Anwen- dungsbereich von Art. 156 ZPO von vornherein auf Fälle beschränkt, in denen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse nicht glaubhaft gemacht werden kann. Dies scheint aber nicht der Intention des Gesetzgebers entsprochen zu haben (vgl. Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7221, S. 7314).

    7. Das beschränkte Verweigerungsrecht gemäss Art. 166 ZPO dient dazu, einer Drittperson Gewissens- und Interessenkonflikte zu ersparen (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7221, S. 7318). Mit Bezug auf Verweigerungstatbestände, die im Zusammenhang mit gesetzlich geschützten Geheimnissen stehen, bedeutet dies, dass letztlich nicht die geheime Information als solche geschützt wird, sondern verhindert werden soll, dass ein Mitwirkungsverpflichteter in einen Widerstreit zwischen prozessualer Mitwirkungspflicht und gesetzlicher Geheimhaltungspflicht gerät (STÄUBER, a.a.O., S. 140). Die ratio legis der in Art. 163 und Art. 166 ZPO vorgesehenen geheimnisbezogenen Verweigerungstatbestände besteht also nicht darin, Geheimnisse als solche zu bewahren, sondern diese Bestimmungen zielen darauf ab, die Vertrauensbeziehung zwischen dem Geheimnisherrn und dem Geheimnisträger bzw. in einem grösseren Kontext bestimmte Institutionen beson- deren Vertrauens öffentlichen Interesses, wie etwa die anwaltliche Verschwiegenheit (vgl. Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7221, S. 7318) zu schützen.

      Aus einer teleologischen Auslegung folgt somit, dass Art. 163 und Art. 166 ZPO jeweils nur die Träger fremder Geheimnisse privilegieren, während sich der Geheimnisherr zum Schutz seines eigenen Geheimnisses nicht auf die dort verankerten Verweigerungsrechte berufen kann. Dieses sich am Sinn und Zweck orientierende Auslegungsergebnis deckt sich mit dem Wortlaut der Norm sowie mit systematischen und historischen Gesichtspunkten.

    8. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass einem Dritten, der sich auf eigene Geschäftsgeheimnisse beruft, von vornherein kein Verweigerungsrecht

      i.S.v. Art. 166 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 162 StGB zusteht. Zum Schutz berechtigter eigener Interessen des Mitwirkungsverpflichteten, insbesondere zur Wahrung eigener Geschäftsgeheimnisse, schreibt Art. 156 ZPO dem mit der Beweisab- nahme befassten Gericht vielmehr vor, auf Antrag in gewissen Fällen unter Umständen auch von Amtes wegen (vgl. LEU, in: Brunner et al [Hrsg.], ZPO-Komm.,

      2. Aufl. 2016, Art. 156 N 1, 14, 22) geeignete, auf den Einzelfall zugeschnittene Schutzmassnahmen zu ergreifen. Zu denken ist etwa an eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der (Partei-)Öffentlichkeit sowie an eine Teilabdeckung von Urkunden. Die Schutzmassnahmen müssen geeignet sein, die berechtigten

      Geheimhaltungsinteressen des Geheimnisherrn zu wahren, sich aber auf das Erforderliche beschränken und überdies verhältnismässig sein, d.h. in einem angemessenen Verhältnis zum Interesse an der Wahrheitsfindung stehen (vgl. Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7221, S. 7314). Diese Regelung erweist sich durchaus als sachgerecht, einerseits weil sie letztlich einen einzelfallgerechten Ausgleich zwischen dem Geheimhaltungs- und dem Wahrheitsinteresse erlaubt, andererseits weil eine Gefährdung des Geschäftsgeheimnisses in aller Regel nicht bereits dadurch entsteht, dass Gerichtspersonen selbst dem Amtsgeheimnis i.S.v.

      Art. 320 StGB unterstehend - Kenntnis von geheimen Informationen erhalten, sondern dadurch, dass diese Informationen an Konkurrenten bzw. an die Öffentlichkeit gelangen (STÄUBER, a.a.O., S. 139).

    9. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, die I. _ könne sich zur Wahrung ihrer eigenen Geschäftsgeheimnisse auf ein Mitwirkungsverweigerungsrecht i.S.v. Art. 166 Abs. 2 ZPO

      i.V.m. Art. 162 StGB berufen. Vor diesem Hintergrund braucht unter dem Titel von Art. 166 Abs. 2 ZPO nicht geprüft zu werden, ob das Geheimhaltungsinteresse der I. _ das Interesse der Klägerin an der Wahrheitsfindung überwiegt.

  3. Die I. beruft sich in einem Eventualstandpunkt auf ein materiellrechtliches Verweigerungsrecht, das sie aus ihrem Persönlichkeitsrecht ableitet. Danach könnten rein interne Dokumente von vornherein nicht Gegenstand einer Editionsverpflichtung sein (act. 88, Rz. 73 ff.). Dieser Auffassung folgte letztlich auch die Vorinstanz (act. 78, S. 18).

    1. Als Ablehnungsgründe, die gemäss Art. 11 lit. a HBewÜ 70 zur Abweisung eines Rechtshilfeersuchens führen, kommen nicht nur prozessuale, sondern auch materiell-rechtliche Mitwirkungsverweigerungsrechte nach dem Recht des ersuchten Staates in Frage (BGE 142 III 116, E. 3.1.1; BGer, 5A_284/2013 vom 20. August 2013, E. 4.1). Darunter würde im Grundsatz auch, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, ein sich auf das Persönlichkeitsrecht stützendes Verweigerungsrecht fallen.

    2. In einem unpublizierten Entscheid aus dem Jahre 2009, auf den sich die Beschwerdegegnerin stützt, hielt das Bundesgericht mit Hinweis auf entsprechende Lehrmeinungen fest, ein editionsverpflichteter Dritter sei gestützt auf seine vom Persönlichkeitsrecht geschützte Geheimsphäre grundsätzlich nicht verpflichtet, rein interne Dokumente herauszugeben (BGer, 5A_171/2009 vom 15. Oktober 2009, E. 3.5). Dieser Entscheid betraf die prozessuale Editionspflicht einer Bank, die als Dritte zur Herausgabe bankinterner Belege (insbesondere sog. Know- Your-Customer-Aufzeichnungen) verpflichtet werden sollte. Der Entscheid erging zwar noch unter altem kantonalem Prozessrecht, das Bundesgericht anerkannte darin letztlich aber ein allgemeines, im materiellen Bundesprivatrecht verankertes Verweigerungsrecht für rein interne Dokumente, das sich auf das Persönlichkeitsrecht stützt (vgl. auch BGE 139 III 49, E. 4.1.3, wo ein solches Verweigerungsrecht auch mit Bezug auf die auftragsrechtliche Rechenschaftspflicht des Beauftragten gemäss Art. 400 Abs. 1 OR anerkannt wurde). Insofern hat diese Rechtsprechung auch unter Geltung eidgenössischen Prozessrechts Bestand.

    3. Fraglich scheint indessen, ob die hier betroffenen Urkunden als rein interne Dokumente im Sinne dieser Rechtsprechung qualifiziert werden können. Im Entscheid 5A_171/2009 nannte das Bundesgericht den nie versandten Vertragsentwurf als Beispiel für ein rein internes Dokument, während interne Know-Your- Customer-Aufzeichnungen, die bloss die Herkunft der Vermögenswerte betreffen, nicht unter diesen Begriff fielen (jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten; vgl. BGer, 5A_171/2009 vom 15. Oktober 2009, E. 3.5). In BGE 139 III 49, E. 4.1.3,

      erwähnte das Bundesgericht vorbereitende Studien, Notizen, Entwürfe, Materialsammlungen und eigene Buchhaltungen als weitere Beispiele rein interner Dokumente, wohingegen interne Aufzeichnungen über Kundenbesuche und kontakte nicht als solche qualifizierten.

    4. Vorliegend geht es um Aufnahmen bzw. Abschriften und Protokolle der Sitzung Nr. 42 des I. Finance Committees vom 20. März 2013 sowie der Sitzung Nr. 26 des I. Executive Committees vom 20. bzw. 21. März 2013. Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin betraf erstere Sitzung die Fi- nanzlage der I. , den Bericht der Revisionsstelle, das Budget, Geschäftsmöglichkeiten sowie Interna und letztere Sitzung den Lagebericht des Präsidenten, den Lagebericht der Konföderationen, den Finanzbericht, Berichte der Orga- nisationskomitees über den Stand der verschiedenen I. -Wettbewerbe, Berichte der einzelnen Komitees sowie ebenfalls Interna (act. 88, Rz. 14 f.).

      Die Aufnahmen, Abschriften und Protokolle dieser Sitzungen können nicht als rein interne Dokumente qualifiziert werden. Bei diesen Urkunden handelt es sich nicht um Dokumente, die von vornherein nie dazu bestimmt waren, in irgendeiner Form nach aussen in Erscheinung zu treten, und die in diesem Sinne - ähnlich wie vorbereitende Studien, Entwürfe Notizen rein internen Charakter haben. Vielmehr werden solche Aufzeichnungen und Protokolle gerade (auch) im Hinblick darauf erstellt, dass sich der an einer Sitzung besprochene Inhalt nötigenfalls beweisen liesse, etwa im Rahmen eines Verantwortlichkeitsprozesses. Diese grundsätzliche Beweisbestimmung unterscheidet die hier fraglichen Urkun- den von unfertigen Zwischenprodukten, wie Entwürfen, Notizen rein gedanklichen Überlegungen, sowie von intimen, ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Aufzeichnungen, wie beispielsweise Tagebucheinträgen.

    5. Die Beschwerdegegnerin kann die Edition der hier fraglichen Aufzeichnungen, Abschriften und Protokolle deshalb nicht im Sinne der erwähnten Rechtsprechung gestützt auf ihre persönlichkeitsrechtlich geschützte Geheimsphäre verweigern.

  4. Zusammengefasst ergibt sich, dass sich die I. auf kein Verweigerungsrecht berufen kann und entsprechend verpflichtet ist, sämtliche Urkunden herauszugeben, die unter die von der Vorinstanz angeordnete, im Grundsatz unbestrittene Editionspflicht gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom

27. August 2020 (act. 11), eingeschränkt durch Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung

vom 24. November 2020 (act. 35), fallen.

    1. Diese Editionspflicht besteht im Grundsatz auch in dem Umfang, als sich die I. auf Geschäftsgeheimnisse beruft. Die I. _ ist jedoch berechtigt, der Vorinstanz Massnahmen i.S.v. Art. 156 ZPO zum Schutz ihrer Geschäftsgeheim- nisse zu beantragen, und die Vorinstanz ist gegebenenfalls verpflichtet, entsprechende Schutzmassnahmen zu prüfen und, soweit verhältnismässig, anzuordnen und umzusetzen. Die I. ist somit in einem ersten Schritt zu verpflichten, die unter die Editionsverfügung fallenden Urkunden unverändert, ungekürzt und ungeschwärzt bei der Vorinstanz einzureichen (vgl. zur Form sogleich, E. IV.5), wobei in einem zweiten Schritt allfällige Schutzmassnahmen vorzubehalten sind.

      Diese Regelung, wonach bei Fehlen eines Verweigerungsrechts geltend gemachte Geschäftsgeheimnisse mittels besonderer Massnahmen i.S.v. Art. 156 ZPO durch das mit der Beweisabnahme befasste Gericht zu schützen sind, gilt auch im Rahmen einer rechtshilfeweisen Beweiserhebung (vgl. aber obiter - BGE 142 III 116, E. 3.1.3, wonach es an der ersuchenden Behörde sei, entsprechende Schutzmassnahmen zu ergreifen; vgl. auch BGer, 5A_284/2013 vom

      20. August 2013, E. 4.2 und E. 4.4). Gemäss Art. 9 Abs. 1, Art. 10 und Art. 11 lit. a HBewÜ 70 gilt für das Verfahren der Beweisabnahme grundsätzlich das Recht des ersuchten Staates (lex fori). Zur Beweisabnahme zählt nach der Kon-

      zeption der ZPO auch das Ergreifen allfälliger Schutzmassnahmen i.S.v. Art. 156 ZPO, das systematisch in einem allgemeinen Teil des Beweisrechts verortet ist (Art. 150 ff. ZPO). Zwar entschied sich der Gesetzgeber letztlich gegen ein allgemeines Verweigerungsrecht, das Geschäftsgeheimnisse als solche umfassend schützt, er implementierte aber einen ausdifferenzierten Schutzmechanismus, wonach unter der Verantwortlichkeit des mit der Beweisabnahme befassten Gerichts die im Einzelfall geeigneten Massnahmen zu ergreifen sind. Auch im inter- nationalen Verhältnis muss deshalb sichergestellt sein, dass die schweizerische Behörde, welche den beantragten Beweis mit hoheitlicher Gewalt - und in einem ersten Schritt ohne Rücksichtnahme auf allfällige Geschäftsgeheimnisse ab- nimmt, die in der schweizerischen lex fori vorgesehenen Massnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ergreift. Vor diesem Hintergrund kann es nicht angehen, den Schutz berechtigter Interessen des Mitwirkungsverpflichteten in die Hände der ersuchenden ausländischen Behörde zu legen, zumal diese nicht schweizerisches Recht (Art. 156 ZPO) anwenden würde und in den Schutzbereich von Art. 156 ZPO fallende Informationen auf diesem Wege an die Gegenpartei, Konkurrenten die Öffentlichkeit gelangen könnten.

    2. Soweit die I. geltend macht, die hier fraglichen Urkunden (Tonauf- nahmen, Abschriften und Protokolle der Sitzung Nr. 42 des I. Finance Committees vom 20. März 2013 sowie der Sitzung Nr. 26 des I. _ Executive Committees vom 20. bzw. 21. März 2013) stünden zu einem überwiegenden Teil in keinem Zusammenhang mit dem prozessgegenständlichen Editionsverfahren und [seien] sachlich nicht von Dispositiv-Ziffer 1 der Editionsverfügung [der Vorinstanz] vom 27. August 2021 [recte: 2020] erfasst (act. 88, Rz. 79 und Rz. 13 ff.), so ist Folgendes festzuhalten:

      Der sachliche Umfang der Editionspflicht gemäss der Verfügung der Vorinstanz vom 27. August 2020 (Dispositiv-Ziffer 1; act. 11), eingeschränkt durch die Verfügung vom 24. November 2020 (act. 35), wurde weder angefochten noch in der vorliegenden Beschwerde beanstandet. Soweit die hier fraglichen Urkunden nicht unter die angeordnete Editionspflicht fallen, ist die I. von vornherein nicht verpflichtet, diese herauszugeben bzw. berechtigt, die Urkunden durch geeignete Massnahmen auf den von der Editionspflicht erfassten Umfang zu beschränken.

    3. Diese Befugnis der I. , die zu edierenden Beweismittel durch technische Massnahmen auf den Umfang zu beschränken, in dem die fraglichen Urkunden sachlich unter die Editionspflicht fallen, steht in einem folgerichtigen Gegensatz zum Vorgehen mit Bezug auf geltend gemachte Geschäftsgeheimnisse. Soweit die betroffenen Beweismittel sachlich unter die Editionspflicht fallen, die I. jedoch eigene Geschäftsgeheimnisse anruft, so ist sie in einem ersten Schritt verpflichtet, die entsprechenden Urkunden der Vorinstanz unverändert,

ungekürzt und ungeschwärzt einzureichen, in einem zweiten Schritt aber berechtigt, dieser geeignete Schutzmassnahmen gemäss Art. 156 ZPO zu beantragen.

  1. Schliesslich stellt sich die Frage, ob die I. _ verpflichtet ist, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, die originalen Tonaufnahmen der beiden fraglichen Sitzungen im vorgenannten Umfang herauszugeben, ob sie sich darauf beschränken kann, Abschriften bzw. Protokolle zu edieren. Die Beschwerdeführerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, sie sei im Rahmen des US-Hauptverfahrens auf die originalen Tonaufnahmen angewiesen,

    einerseits aufgrund der dort geltenden sog. best evidence rule, andererseits aufgrund des höheren Beweiswerts des unmittelbaren Beweismittels (act. 79, Rz. 18 ff., 24 ff.). Die Beschwerdegegnerin stellt demgegenüber das Interesse der Beschwerdeführerin an den Tonaufnahmen in Frage, einerseits weil im US- Verfahren unter Umständen auch Abschriften Protokolle zugelassen werden könnten, andererseits weil die Abschriften von einer zugelassenen Protokollführerin und Notarin, Frau AD. , erstellt worden seien, und macht zudem geltend, ein Zusammenschneiden der Audiodateien zur Wahrung der Mitwirkungsverweigerungsrechte sei mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden (act. 88, Rz. 59 ff.).

    1. Die Beschwerdegegnerin stellt nicht in Frage, dass Tonaufnahmen als solche im Grundsatz unter das von der ersuchenden Behörde gestellte Rechtshilfeersuchen (act. 3 und act. 4) fallen (vgl. zur zwingenden Beschränkung der Beweisabnahme auf den im Rechtshilfeersuchen bezeichneten Gegenstand: KLAUS, a.a.O., S. 304 f.). Dieses bezeichnet als zu edierende Beweismittel unter anderem gewisse, inhaltlich näher umschriebene documents (act. 4, S. 7, Ziff. 8.1-8.5 und 8.7) und communications (act. 4, S. 7, Ziff. 8.6-8.7). Davon sind ohne Weiteres auch elektronische Urkunden erfasst, insbesondere elektronisch abgespeicherte Tonaufnahmen (vgl. zur beschränkten Zulässigkeit der Auslegung des Rechtshilfeersuchens: KLAUS, a.a.O., S. 304 f. m.Nw.).

      Dasselbe gilt für die unangefochten gebliebene Editionsanordnung der Vorinstanz, die u.a. von Dokumenten, Schriftwechseln und Korrespondenzen spricht (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 27. August 2020 [act. 11]). Daran hat der angefochtene Entscheid vom 7. Juli 2021 (act. 78) nichts geändert. Darin schliesst die Vorinstanz zwar darauf, die hier fraglichen Tonaufnahmen seien nicht zu edieren, dieses Ergebnis stützt sich jedoch auf die (unzutreffende) Erwägung, der I. _ stehe aufgrund geltend gemachter Geschäftsgeheimnisse ein Verweigerungsrecht zu, und nicht darauf, Tonaufnahmen seien als solche von vornherein nicht vom Rechtshilfeersuchen bzw. von der bereits verfügten und unangefochten gebliebenen Editionspflicht erfasst (vgl. act. 78, S. 18).

    2. Was die I. gegen diese im Grundsatz bestehende Pflicht zur Herausgabe sachlich unter die Editionsverfügung der Vorinstanz vom 27. August 2020 fallender Tonaufnahmen vorbringt, verfängt nicht.

Soweit sie ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Verwendung vorhandener Tonaufnahmen als Primärbeweismittel im amerikanischen Hauptverfahren in Frage stellt (act. 88, Rz. 59 ff.), ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Die Beschwerdegegnerin macht zwar geltend, die Beschwerdeführerin habe das amerikanische Prozessrecht nicht im Einzelnen nachgewiesen, bestreitet die Massgeblichkeit der sog. best evidence rule im amerikanischen Hauptverfahren jedoch nicht grundsätzlich, sondern hält bloss dafür, es sei denkbar, dass Ausnahmen zu dieser Regel zur Anwendung kommen könnten. Welche Ausnahmen dies aber konkret sein sollen, legt sie nicht dar.

Unzutreffend ist sodann die Argumentation, den von der zertifizierten Protokollführerin bzw. Notarin, Frau AD. , erstellten Abschriften der Audioauf- nahmen käme gestützt auf Art. 179 ZPO eine gegenüber den originalen Tonauf- nahmen erhöhte Beweiskraft zu (act. 88, Rz. 64 ff.). Abgesehen davon, dass Art. 179 ZPO im amerikanischen Hauptverfahren ohnehin nicht anwendbar sein wird, kommt der originalen Tonaufnahme von vornherein eine höhere Beweiskraft zu als einer blossen Abschrift davon. Ein Interesse am primären Beweismittel kann der Beschwerdeführerin nicht abgesprochen werden.

Schliesslich greift auch das Argument der Beschwerdegegnerin nicht, bei einer Verpflichtung zur Einreichung der originalen Tonaufnahmen könne sie ihre Verweigerungsrechte aufgrund technischer Hindernisse nicht bzw. nur mit einem unzumutbaren Aufwand wahrnehmen (act. 88, Rz. 68 ff.). Ein Mitwirkungsverweigerungsrecht aufgrund geltend gemachter Geschäftsgeheimnisse steht der Beschwerdegegnerin wie dargelegt nicht zu. Vielmehr hat sie die Tonaufnahmen

  • soweit von der Editionspflicht sachlich erfasst - unverändert einzureichen, kann der Vorinstanz aber beantragen, es seien Schutzmassnahmen zu ergreifen. Für die Umsetzung solcher Schutzmassnahmen, wie etwa ein Zusammenschneiden teilweises Stummschalten der Tonaufnahmen, wird gegebenenfalls die Vorinstanz - und nicht die Beschwerdegegnerin verantwortlich sein, wobei sie hierfür, wenn nötig, Fachleute beiziehen kann. Die entsprechenden Kosten stellen alsdann Kosten der Beweiserhebung dar und können nicht der Beschwerdegeg- nerin (als Dritte) auferlegt werden. Das Argument der I._ _, eine Verpflichtung zur Herausgabe der Tonaufnahmen würde ihr - um ihre Geschäftsgeheimnisse angemessen schützen zu können einen unzumutbaren finanziellen Aufwand aufbürden, geht somit ins Leere. Hier nicht zu entscheiden ist die Frage, ob die entsprechenden, durch die Schutzmassnahmen verursachten Beweisführungskosten nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des HBewÜ 70 gegebenenfalls auf die Beschwerdeführerin abgewälzt werden können.

    Demgegenüber ist es nach dem Gesagten der Beschwerdegegnerin überlassen, die zu edierenden Urkunden (inklusive der Audioaufnahmen) durch geeignete Massnahmen so weit zu beschränken, als diese inhaltlich nicht unter die von der Vorinstanz angeordnete Editionspflicht fallen. Dass der hierfür gegebe- nenfalls erforderliche Aufwand unzumutbar sein soll, ist weder ersichtlich noch hat die I. dies substantiiert dargelegt. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, erscheint es angesichts der heute verfügbaren technischen Mittel vielmehr als möglich und zumutbar, die Audioaufnahmen im entsprechenden Umfang

  • allenfalls unter Beizug von Fachleuten sachlich zu beschränken. Soweit der Beschwerdegegnerin hierbei Kosten anfallen, hat sie gestützt auf Art. 160 Abs. 3 ZPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

    1. Im Ergebnis ist Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die I. zu verpflichten, die folgenden Urkunden in einem ersten Schritt grundsätzlich unverändert, ungekürzt und ungeschwärzt bei der Vorinstanz einzureichen:

      • Tonaufnahmen der Sitzung Nr. 42 des I. Finance Committees vom 20. März 2013 als Audiodatei (I. ..._00000163);

      • Tonaufnahmen der Sitzung Nr. 26 des I. Executive Committees vom 20./21. März 2013 als Audiodatei (I. ..._00000164);

      • Abschriften (Transkripte) der Sitzung Nr. 42 des I. _ Finance Committees vom 20. März 2013 (I. ..._00000165 ff.);

      • Abschriften (Transkripte) der Sitzung Nr. 26 des I. _ Executive Committees vom 20./21. März 2013 (I. ..._00000205 ff.);

      • Protokolle der Sitzung Nr. 42 des I. Finance Committees vom 20. März 2013 (I. ..._00000100 ff.);

      • Protokolle der Sitzung Nr. 26 des I. Executive Committees vom 20./21. März 2013 (I. ..._00000115 ff.).

    2. Vorbehalten bleiben jedoch allfällige, von der Vorinstanz zu treffende Schutzmassnahmen gemäss Art. 156 ZPO. Die Pflicht zur Herausgabe der vorgenannten Urkunden besteht zudem nur in dem Umfang, als die genannten Beweismittel sachlich unter die von der Vorinstanz bereits angeordnete und unbestritten gebliebene Editionspflicht gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom

      27. August 2020 fallen (eingeschränkt durch Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom

      24. November 2020), was im Dispositiv festzuhalten ist.

    3. Im Umfang der vorgenannten, noch abzunehmenden, d.h. zu edierenden, Beweismittel ist die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im übrigen Umfang, d.h. mit Bezug auf sämtliche anderen, von der I. _ bisher nicht edierten Beweismittel, blieb die Abweisung des Rechtshilfeersuchens durch die Vorinstanz gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom

7. Juli 2021 unbeanstandet. Demzufolge bleibt es in diesem übrigen Umfang bei der Abweisung des Ersuchens, soweit die I. dem Editionsbegehren nicht ohnehin bereits nachgekommen ist.

V.
  1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2021 stellt einen Endentscheid dar, der das erstinstanzliche Rechtshilfeverfahren vollumfänglich abschliesst. Mit Bezug auf den grössten Teil des Streitgegenstands wurde der Entscheid der Vorinstanz obschon formell angefochten inhaltlich nicht beanstandet, weshalb es in diesem Umfang im Sinne eines Teilentscheids beim verfahrensabschliessenden Entscheid der Vorinstanz zu bleiben hat. Nur in Bezug auf einen kleinen Teil des Rechtshilfeersuchens (nämlich die in E. IV.6.1 genannten Beweismittel) ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren (Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) wurde nicht beanstandet. Weil der vorinstanzliche Entscheid inhaltlich wie gesagt zu einem ganz überwiegenden Teil bestätigt wird, drängt es sich auf, die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung obschon für das ganze Verfahren gedacht mit Bezug auf diesen Teil zu bestätigen und die Regelung der (zusätzlichen) Kosten- und Entschädigungsfolgen für den weiterzuführenden Verfahrensteil dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten.

  2. Art. 14 Abs. 1 HBewÜ 70, wonach für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens die Erstattung von Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht verlangt werden darf, beschlägt lediglich das Verhältnis der Signatarstaaten unterei- nander, nicht aber das Verhältnis zwischen den an einem Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien. Die Kostenbefreiung gilt deshalb nur im erstinstanzlichen Rechtshilfeverfahren, nicht aber in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren (OGer ZH, RU160027 vom 6. Dezember 2016, E. IV). Es sind folglich für den Beschwer- deentscheid Kosten zu erheben und zu verteilen.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdegeg- nerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anlehnung an die Rechtsprechung, wonach das wirtschaftliche Interesse an den herausverlangten Informationen bzw.

Beweismitteln zur Berechnung des Streitwerts und damit der Entscheidgebühr (§ 2 Abs. 1 GebV OG) massgebend ist (BGer, 4A_399/2007 vom 4. Dezember 2007, E. 1; OGer ZH, RU160027 vom 6. Dezember 2016, E. IV; vgl. auch BGer, 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2), sowie angesichts der Tatsache, dass

das vorliegende Verfahren letztlich einer US-Sammelklage in Millionenhöhe dient (vgl. act. 3 und act. 71, S. 2), ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.festzusetzen.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.zu ersetzen. Der Beschwerdeführerin ist zudem für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 1'500.zuzusprechen (§ 4 Abs. 1-2, § 9, § 11 und § 13 AnwGebV). Eine Mehrwertsteuerentschädigung ist nicht geschuldet.

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Rechtshilfe, vom 7. Juli 2021 (Geschäfts-Nr. FR200636-L) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    • 2.1. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, innert einer Frist von

      30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Beschwerdeentscheids folgende Urkunden unverändert, ungekürzt und ungeschwärzt bei der Vorinstanz einzureichen:

      • Tonaufnahmen der Sitzung Nr. 42 des I. Finance Committees vom 20. März 2013 als Audiodatei (I. ..._00000163);

      • Tonaufnahmen der Sitzung Nr. 26 des I. Executive Committees vom 20./21. März 2013 als Audiodatei (I. ..._00000164);

      • Abschriften (Transkripte) der Sitzung Nr. 42 des I. _ Finance Committees vom 20. März 2013 (I. ..._00000165 ff.);

      • Abschriften (Transkripte) der Sitzung Nr. 26 des I. _ Executive Committees vom 20./21. März 2013 (I. ..._00000205 ff.);

      • Protokolle der Sitzung Nr. 42 des I. Finance Committees vom 20. März 2013 (I. ..._00000100 ff.);

      • Protokolle der Sitzung Nr. 26 des I. Executive Committees vom 20./21. März 2013 (I. ..._00000115 ff.).

        Im Sinne der Erwägungen vorbehalten bleiben allfällige Schutzmass- nahmen gemäss Art. 156 ZPO.

          1. Diese Pflicht gemäss Dispositiv-Ziffer 1.2.1 hiervor beschränkt sich auf den Umfang, in dem die genannten Urkunden sachlich unter die Editionspflicht gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 27. August 2020 fallen (eingeschränkt durch Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom

            24. November 2020).

          2. Im übrigen Umfang wird das Rechtshilfeersuchen abgewiesen, soweit die Beschwerdegegnerin diesem nicht bereits nachgekommen ist.

  2. Im Umfang der in Dispositiv-Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 hiervor genannten, noch abzunehmenden Beweismittel wird die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  3. Die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Rechtshilfe, vom 7. Juli 2021 (Geschäfts-Nr. FR200636-L) wird bestätigt.

    Mit Bezug auf den zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesenen Verfahrensteil (Dispositiv-Ziffer 2 hiervor) wird der Entscheid über die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

    Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.zu ersetzen.

  5. Die Beschwerdegegnerin wird überdies verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegeg- nerin, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels von act. 88 und act. 89, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG (Dispositiv-Ziffer 1.2.3) und ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Dispositiv-Ziffern 1.2.1, 1.2.2 und 2). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 30'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

PD Dr. S. Zogg versandt am:

28. Oktober 2021

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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