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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU200031: Obergericht des Kantons Zürich

Die Rekurrentin E. stand in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit ihrem Vater und erhielt teilweise unentgeltliche Rechtspflege. Es entstanden Kosten aus verschiedenen Verfahren, für die sie zur Zahlung aufgefordert wurde. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte stellte ihr Rechnungen aus verschiedenen Verfahren, die sie nicht bezahlen konnte. Trotz Gesuchen um Erlass der Kosten wurden diese abgelehnt, da die Mittellosigkeit allein nicht ausreichte. Die Rekurskommission entschied schliesslich, dass die Rekurrentin die Kosten zahlen muss, da die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgelehnt wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU200031

Kanton:ZH
Fallnummer:RU200031
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU200031 vom 09.09.2020 (ZH)
Datum:09.09.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Kloten; Friedensrichteramt; Verfügung; Verfahren; Gericht; Friedensrichteramtes; Entscheid; LugÜ; Oberrichter; Kostenvorschuss; Gerichtsstand; Verfahrens; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Lichti; Aschwanden; Vorsitzende; Gerichtsschreiber; Pfeiffer; Schlichtungsgesuch; Zuständigkeit; Frist; Beklagten
Rechtsnorm:Art. 113 IPRG ;Art. 5 IPRG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RU200031

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU200031-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer

Urteil vom 9. September 2020

in Sachen

  1. GmbH,

    Klägerin und Beschwerdeführerin,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,,

    gegen

  2. ,

    Beklagte und Beschwerdegegnerin,

    vertreten durch C. ,

    betreffend Forderung

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Kloten vom 25. Juni 2020 (GV.2020.00065 / SB.2020.00079)

    Erwägungen:
    1. Das Friedensrichteramt Kloten trat mit Verfügung vom 25. Juni 2020 (act. 9) auf ein Schlichtungsgesuch der Klägerin und Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2020 (act. 1) mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Gegen diese Verfügung führt die Klägerin mit Eingabe vom 3. Juli 2020 (act. 10) Beschwerde.

Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 (act. 13) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 150.zu leisten, welchen sie leistete (act. 15).

Mit Verfügung vom 5. August 2020 (act. 16) wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2020 (act. 19) führte sie aus, sie sei mit dem Gerichtsstand Kloten nicht einverstanden, da ihr Sitz in D. (Gemeinde E. ) sei und sie das Verfahren gerne dort durchführen würde. Mit gleicher Verfügung wurde das Friedensrichteramt Kloten eingeladen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom

11. August 2020 (act. 18) teilte es mit, keine Bemerkungen zu haben.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Das Verfahren ist spruchreif.

    1. Die Schlichtungsbehörde kann, wo der Gerichtsstand wie hier weder zwingend noch teilzwingend ist (vgl. Art. 5 IPRG), im Schlichtungsverfahren nur dann einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn ihre örtliche Unzuständigkeit offensichtlich ist (BGer 4A_400/2019 v. 17. März 2020, Erw. 4.3 am Ende). Dabei gilt diese Beschränkung der Kognition auch für Rechtsfragen (BGer 4A_400/2019 v.

      17. März 2020, Erw. 4.2 am Ende).

      Die Klägerin hat Sitz in F. [Land in Europa], die Beklagte hat Sitz im

      G. [arabisches Land]. Es liegt damit ein internationales Verhältnis vor, wobei der räumlich-persönliche Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens (Art. 2f. LugÜ) nicht eröffnet ist. Es ist also das IPRG einschlägig. Nach dessen Art. 113 kann beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort der charakteristischen Leistung geklagt werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Ort

      der charakteristischen Leistung bei einem Vertrag über eine Flugreise unter anderem der Abflugort (EuGH C-204/08 zu Art. 5 Nr. 1 Bst. b Spiegelstrich 2 der EuGVVO [vgl. heute Art. 7 der Brüssel-Ia-Verordnung], der mit dem LugÜ übereinstimmt). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung nicht auch sinngemäss für das IPRG gelten sollte, nachdem ein Ziel des Art. 113 IPRG gerade die Vereinheitlichung mit dem LugÜ (und damit auch der EuGVVO) war (Botschaft zum revidierten LugÜ [BBl 2009 S. 1777 ff.] S. 1830, 1832), auch wenn sie für die Schweizer Gerichte nicht bindend ist. Der Flughafen Zürich Kloten jedenfalls das Hauptgebäude, wenn auch nicht der gesamte Teil aller Pisten und des sonstigen Geländes liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Kloten, wo also einer der Erfüllungsorte des Vertrages ist.

      Damit erscheint das Friedensrichteramt Kloten als örtlich zuständig. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich örtlich unzuständig. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte mit diesem Gerichtsstand nicht einverstanden ist, denn eine Unzuständigkeitseinrede ist nur relevant, wo eine örtliche Zuständigkeit bei Schlichtungsverfahren offensichtlich nicht vorliegt.

    2. Das Friedensrichteramt Kloten ist deshalb zu Unrecht auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des Friedensrichteramtes Kloten ist aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung des Verfahrens an das Friedensrichteramt Kloten zurückzuweisen.

    3. Bei diesem Ausgang kommt der Gehörsrüge der Klägerin (act. 10 S. 5 Rz. 13) keine eigenständige Bedeutung mehr zu.

    1. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren ist auf Fr. 150.festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Da sich die Beklagte mit dem Entscheid des Friedensrichteramtes identifizierte (vgl. act. 19), sind die Kosten ihr aufzuerlegen. Sie sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen, sind ihr aber von der Beklagten zu ersetzen. Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 110.- (§ 4 Abs. 1 AnwGebV) (Mehrwertsteuer darin enthalten) zu bezahlen.

    2. Da mit diesem Entscheid auch der Kostenentscheid des Friedensrichteramtes aufgehoben ist, wird das Friedensrichteramt Kloten bei Abschluss des Verfahrens über die Kosten neu zu entscheiden haben

Es wird erkannt:
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Friedensrichteramtes Kloten vom 25. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an das Friedensrichteramt Kloten zurückgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.- und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie wird aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 150.zu ersetzen.

  3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 110.zu bezahlen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (unter Beilage je eines Doppels der act. 18 und 19), an die Beschwerdegegnerin (unter Beilage eines Doppels von act. 18) und an das Friedensrichteramt Kloten (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt EUR 340.58.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Pfeiffer

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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